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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 23. Mai 1919.)

Das von der schweizerischen Hülfs- und Kreditorengenossenschaft für Russland vorgelegte Abkommen betreffend die Organisation des Vorschussdienstes für Russlandschweizer wird genehmigt.

Der zwischen den Kantonen Bern und Neuenburg am 15. November 1918/31. März 1919 abgeschlossenen Übereinkunft betreifend die Ausübung der Fischerei in der Zihl wird die Genehmigung erteilt.

Dem Kanton Luzern werden folgende Bundesbeiträge zugesichert : 1. an die Drainage einer Fläche von 26 ha 4 a in der Schlundallmend, Gemeinde Kriens, veranschlagt zu Fr. 92,000, 25%, höchstens Fr. 23,000; 2. an die Entwässerung einer Fläche von 4,7 ha im Rastenmoos, Gemeinde Neuenkirch, veranschlagt zu Fr. 25,500, 25 °/o, höchstens Fr. 6375.

(Vom 27. Mai 1919.)

Herr Dr. jur. Edmund von Grenus, von Bern, Legationssekretär II. Klasse bei der schweizerischen Gesandtschaft in Wien, wird in der gleichen Eigenschaft dem Politischen Departement (Abteilung für auswärtige Angelegenheiten) in Bern zugeteilt.

Laut Mitteilung der österreichisch-ungarischen Gesandtschaft in Bern ist das österreichisch-ungarische Konsulat in Davos aufgelöst und sein Amtsbezirk mit demjenigen des österreichisch-ungarischen Generalkonsulates in Zürich vereinigt worden.

In Gutheissung eines Begehrens des schweizerischen Gewerbeverbandes hat der Bundesrat beschlossen, eine Kommission einzusetzen, mit dem Auftrage, zu prüfen, welche Grundsätze für die künftige Vergebung von Arbeiten der Bundesverwaltung, inbegriffen die Bundesbahnen, aufzustellen und wie sie durchzuführen seien.

Die Departemente und, durch Vermittlung des Eisenbahndepartements, die Generaldirektion der Bundesbahnen sind beauftragt worden, für ihre Abteilungen, die Arbeiten in nennenswertem Masse zu vergeben haben, ohne Verzug Vertreter als

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Mitglieder der Kommission zu bezeichnen und dem Volkswirtschaftsdepartement zu nennen.

Das Volkswirtschaftsdepartement hat Auftrag erhalten, die endgültigen Nennungen des schweizerischen Gewerbeverbandes für seine Vertretung in der Kommission einzuholen, die Leitung der Kommission zu bestellen und deren beförderlichen Zusammentritt zu veranlassen.

(Vom 30. Mai 1919.)

Dem Kanton Luzern werden an die zu Fr. 31,900 veranschlagten Kosten der Ergänzung und Erweiterung der Aufforstungen in der Teufimattalp folgende Höchstbeiträge des Bundes zugesichert: 80 °/o an die Kultur- und Entwässerungskosten (Fr. 26,214) Fr. 20,971. 20 50 % an die Kosten für Verschiedenes (Fr. 5686) ,, 2,843. -- Der Bundesrat hat heute den Text einer Antwortnote auf die Note der Mächte vom 19. Mai 1919 betreffend die allfälligo Blockade Deutschlands wie folgt festgesetzt: Durch gleichlautende Noten vom 19. Mai 1919 haben die alliierten Regierungen das Politische Departement angefragt, ob die schweizerische Regierung, falls die Ententemächte durch die Umstände zu neuen Massnahmen gegenüber Deutschland veranlasst würden, bereit wäre, sich zu verpflichten, jede Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren aus ihrem Gebiet, sowie die Dufrchfuhr durch dieses nach oder aus Deutschland zu verbieten, es sei denn mit Zustimmung der assoziierten Regierungen.

Der Bundesrat hat in diesem Kriege auf Ansuchen der alliierten Regierungen seine Zustimmung gegeben zur Gründung der S. S. S., zwecks Kontrolle der Verwendung derjenigen Waren, die aus den Ländern der Entente herrühren oder durch deren Gebiet nach der Schweiz kommen. Die dadurch bedingten Kontrollmassnahmen haben die Ausfuhrmöglichkeiten der Schweiz nach Deutschland in sehr weitgehendem Masse eingeschränkt. Es haben zwar die verbündeten und assoziierten Regierungen nunmehr auf die den schweizerischen Import beschränkende Kontingentierung verzichtet und ihre Zustimmung zur Lebensmittelausfuhr nach Deutschland gegeben ; doch bleiben alle anderen Restriktivmassnahmen der S. S. S. bestehen. Der Bundesrat weist übrigens darauf hin, dass er deren völlige Beseitigung kürzlich in einer Note anbegehrt hat. Ganz besonders muss hervorgehoben werden, dass während der ganzen Dauer des Krieges das Recht der S. S. S., Waren aus oder durch Deutschland einzuführen, nie bestritten war.

Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. III,

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Somit würden der Schweiz durch die Verpflichtung, die einzugehen ihr vorgeschlagen wird, Schranken auferlegt, weit über das hinaus, was sie während des Krieges hatte auf sich nehmen müssen. Die Schweiz würde verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen mit Deutschland gänzlich abzubrechen; nicht nur könnte sie nichts mehr nach Deutschland ausführen, sondern wäre sogar daran verhindert, irgendwelche Waren aus oder durch Deutschland zu beziehen.

Nun hat aber, wie übrigens bei allen frühern Kriegen und gemäss dem Willen des Schweizervolkes, der Bundesrat iu seiner Kundgebung vom 4. August 1914 an alle kriegführenden Mächte, Deutschland inbegriffen, ausdrücklich erklärt, fest entschlossen zu sein, den kriegführenden Staaten gegenüber strikteste Neutralität zu beobachten. Er betrachtet sich immer noch als durch diese Erklärung gebunden und als verpflichtet, sich an die Richtlinie zu halten, der er während des gegenwärtigen Krieges folgte.

Die Verpflichtung, die einzugehen ihm vorgeschlagen wird, erscheint ihm unvereinbar mit der Politik der Neutralität, die er bis heute befolgt hat und von der er in der letzten Phase des Krieges nicht abweichen kann.

Überzeugt davon, dass die alliierten Regierungen seinen Standpunkt verstehen werden, glaubt der Bundesrat daher, die von ihm verlangte Verpflichtung nicht eingehen zu können.

"Wahlen.

(Vom 30. Mai 1919.)

Politisches Departement.

Abteilung für Auswärtiges.

Kanzleisekretär der schweizerischen Gesandtschaft in London : Herr Sterchi, Johann Walter, von Lützelflüh, zurzeit Aushülfsbeamter der genannten Gesandtschaft.

Finanz- ivad Zottdepartement.

Zollverwaltung.

Direktor des II. Zollkreises in Schaffhausen : Trachsler, Emil, von Höngg, bisher Direktor des III. Kreises in Chur.

Internationales Bureau für gewerbliches, literarisches und künsilerisclies 'Eigentum.

Übersetzer: Jaton, Louis, von Villars-Mendraz, zurzeit Commis beim genannten Bureau.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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04.06.1919

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