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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung von Art. 2, Absatz 1, des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 über die Erwerbung des Schweizerbürgerrechts und den Yerzicht auf dasselbe.

(Vont 28. Juni 1919.)

Die Revision des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 betreifend ·die Erwerbung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf ·dasselbe erweist sich in mehrfacher Beziehung als notwendig.

Wie wichtig diese Frage ist, beweist die stets wachsende Zahl der Ausländer in der Schweiz. Nach der Volkszählung vom Jahre 1910 betrug diese Zahl 552,011, d. h. 14,7 % der Gesamtbevölkerung.

Soweit die internationalen politischen Ereignisse es uns gestatteten, haben wir nicht unterlassen, die Vorarbeiten für diese Gesetzesrevision an die Hand zu nehmen; demnächst wird eine Expertenkommission zusammentreten, um die Massnahmen zu prüfen, welche dazu dienen sollen, unser gesamtes Einbürgerungssystem auf eine neue Basis zu stellen. Es wird sich hierbei- vor allem darum zu handeln haben, für gewisse Kategorien der in der Schweiz geborenen Ausländerkinder die Zwangseinbürgerung einzuführen. Eine solche grundlegende Neuordnung wird, im Hinblick auf die weitverzweigten Probleme, welche damit zusammenhangen, voraussichtlich einen Zeitraum von mehreren Jahren beanspruchen. Unter diesen Umständen drängt sich uns die Ansicht auf, dass zunächst eine Partialrevision vorzunehmen sei, welche sich ausschliesslich auf die den Einbürgerungsbewerbern -aufzuerlegenden Wohnsitzbedingungen erstreckt, da eine Neuregelung dieser Materie gegenwärtig von besonderer Dringlichkeit ist.

I.

a Wenn ein Ausländer das Schweizerbürgerrecht zu erlangen wünscht, so hat er beim Bundesrat die Bewilligung zur Erwerbung ·eines Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts nachzusuchen. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni '1903 betreffend die

Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. IV.

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Erwerbung des Schwei/erbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe wird diese Bewilligung ,,nur an solche Bewerber erteilt,, welche sich über einen der Einreichung ihres Gesuchs unmittelbar vorangehenden, zweijährigen ordentlichen Wohnsitz in der Schweiz ausweisen".

Diese Vorschrift einer zweijährigen, unmittelbar vorangehenden Wartefrist hat den Nachteil, dass sie zu eng umschrieben und dass sie zu kurz bemessen ist. Dass sie zu eng umschrieben ist, zeigt folgende Tatsache: Während des Krieges haben zahlreiche Ausländer, die in der Schweiz aufgewachsen sind, das Land verlassen; nach ihrer Rückkehr in die Schweiz müssen diese nun neuerdings zwei Jahre warten, bis sie das Schweizerbürgerrecht erwerben können. Anderseits ist unzweifelhaft die Frist zu k u r z ; denn weder bietet sie die Gewähr, dass nur diejenigen Ausländer in unser Bürgerrecht aufgenommen werden, welche durch den. Aufenthalt in unserm Lande innerlich Schweizer,geworden sind, noch vermag sie die Einbürgerung solcher Elemente zu verhindern, welche nur aus Gründen der Zweckmässigkeit und des persönlichen Vorteils ihre Staatsangehörigkeit zu-, wechseln beabsichtigen und nach Eintritt anderer Verhältnissedas Land wieder verlassen würden, ohne sich weiter um ihre neue Heimat zu kümmern.

Die leitenden Grundsätze, welche die schweizerische Einbürgerungspolitik zu befolgen hat, um die Anpassung der 552,000 in der Schweiz niedergelassenen Ausländer an unsere nationale Eigenart anzubahnen und einer stetigen Überfremdung des Landesvorzubeugen, müssen darauf abzielen, die Einbürgerung zu erleichtern, sowohl für die in der Schweiz geborenen Ausländer, als auch für diejenigen, die infolge eines längern Aufenthaltes in- unserm Lande sich die Grundgedanken unseres staatlichen Lebens zu eigen gemacht und mit ihrer Arbeit an dem wirtschaftlichen Leben der Schweiz teilgenommen haben. Aber anderseits muss auch darauf Bedacht genommen werden, die Niederlassung und die Einbürgerung derjenigen Ausländer zu erschweren, die erst während des Krieges unser Land aufgesucht haben und hierzu meist durch Erwägungen wirtschaftlicher und.

finanzieller Art veranlasst worden sind. Dass bei solchen Zugewanderten, wenn sie um ihre Einbürgerung einkommen, eineernstliche und aufrichtige Anpassung an die schweizerische Eigenart stattgefunden habe, dafür bietet die vom Gesetze erforderteAufenthaltsdauer von bloss zwei Jahren offensichtlich keinerlei; Gewähr.

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IL Während des Krieges ist die Zahl der Einbürgerungen gegenüber der in den vorhergehenden Jahren festgestellten auf mehr als das Doppelte gestiegen. Wenn man zu den Neueingebürgerten die Zahl der wiedereingebürgerten ehemaligen Schweizerinnen hinzurechnet, welche das Schweizerbürgerrecht durch Verehelichung mit einem Ausländer verloren hatten, so ergibt sich für die Jahre 1915 bis 1918 eine Gesamtzahl von 13,303 Einbürgerungen, umfassend 37,102 eingebürgerte Personen (unter Einrechnung der miteingebürgerten Ehefrauen und minderjährigen Kinder der Bewerber). Der Durchschnitt pro Kriegsjahr beläuft sich auf 3326 Einbürgerungen, bzw. auf 9275 eingebürgerte Personen, das ist 168 auf je 10,000 Ausländer. Die höchsten, vor dem Kriege erreichten Zahlen bleiben beträchtlich hinter den soeben angeführten zurück: für die Jahre 1911 bis 1913 betrug der Jahresdurchschnitt 1655 Einbürgerungen und Wiedereinbürgerungen, umfassend 4884 eingebürgerte Personen, das ist 87 auf je 10,000 Ausländer (die Statistik von 1914 ist unvollständig, weshalb die Ziffern dieses Jahres hier, nicht angeführt werden können). Eine genauere Aufstellung bietet folgende Tabelle: Einbürgerungen 1901--1918

lahresdurchschnitt Eineingebürg.

Eineingebürg. auf 10,000 bürgerungen Personen 3Ürgerungen Personen Ausländer

Gesamt; ahi der

1901--1910 (10 Jahre) Volkszählung von 1910 11,543 34,580 1911--1913 (3 Jahre) Volkszählung von 1910 4,965 14,414 ?

1,705 1914 1915--1918. (4 Jahre) Volkszählung von 1910 13,303 37,102

lahresdurchschnitt d.

1154

3458

62

1655 1705

4804 ?

87 ?

3326

9275

168

' Wenn man in Betracht zieht, dass schon vor dem Kriege die Zahl der in der Schweiz niedergelassenen Ausländer sich durch Geburt und Einwanderung jährlich um 16,859 vermehrte, so muss zugegeben werden, dass die Anzahl von 9275 Eingebürgerten pro Jahr weder absolut noch relativ eine übermässig hohe ist, indem diese Zahl beweist, dass unsere Einbürgerungspolitik noch nicht imstande ist, dem stetigen Anwachsen der Überfremdung vorzubeugen.

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Es darf nun nicht ausser .acht gelassen werden, dass die kriegerischen Ereignisse eine Bevölkerungsbewegung in unserm Lande gezeitigt haben, welche unsern nationalen Interessen zuwiderläuft. Zufolge der militärischen Einberufungen in unsern Nachbarstaaten hat eine grosse Anzahl von Ausländern, welche, in der Schweiz geboren und aufgewachsen, sich den schweizerischen Verhältnissen angepasst hatten, unser Land verlassen, um ihre militärischen Pflichten gegenüber ihren Heimatstaaten zu erfüllen. Statt ihrer kamen fremde Elemente von weniger sesshafter Art ins Land, die gewöhnlich keine nähern Beziehungen zur schweizerischen Bevölkerung und Eigenart eingehen.

Um zu vermeiden, dass solche Ausländer in unser Bürgerrecht aufgenommen würden, welche die Einbürgerung bloss anbegehren, um sich den Pflichten gegenüber ihrem Heimatstaate zu entziehen, oder um durch die Erwerbung des Bürgerrechts eines neutralen Staates die Einschränkungen zu umgehen, die der internationale Handel durch den Krieg erlitt, haben wir folgenden Kategorien von Bewerbern die Einbürgerungsbewilligung grundsätzlich verweigert: den Deserteuren, denjenigen Refraktären, welche vor Kriegsausbruch nie in der Schweiz gewohnt hatten, den Ketten- und Schleichhändlern und Kriegsspekulanten jeder Art, sowie denjenigen, welche, sei es auch nur indirekt, auf irgendeine Weise in einen Spionagehandel verwickelt waren; auch haben wir im allgemeinen bei der Prüfung der moralischen Qualifikation der Bewerber einen sehr strengen Massstab angelegt.

Durch Schlussnahme vom 30. November 1917 haben wir die Domizilbedingung verschärft, indem wir bestimmten, dass diejenigen Bewerber, welche am 31. Juli 1914 nicht ihren ordentlichen Wohnsitz in der Schweiz hatten, sich über einen vierjährigen, dem Gesuche unmittelbar vorangehenden Wohnsitz in der Schweiz auszuweisen haben. Wir gingen dabei von der Erwägung aus, dass viele dieser Kandidaten ausschliesslich durch die Kriegsereignisse veranlasst worden sind, sich in der Schweiz niederzulassen; auch wenn dieselben bezüglich ihrer Moralität gänzlich einwandfrei sind, so ist doch immerhin anzunehmen, dass viele von ihnen unser Land wieder verlassen werden, sobald die internationale Lage sich abgeklärt haben wird. Selbstverständlich hat die Schweiz kein Interesse daran, ihr Bürgerrecht solchen Ausländern zu erteilen,
welche auswandern werden, wenn sie erst einmal in den Besitz schweizerischer Heimatpapiere gelangt sind.

Die vom Gesetze allzu kurz bemessene Wartefrist für die Einbürgerungspetenten hat uns veranlasst, den privatrechtlichen

229 Wohnsitzbegriff auszuschalten und dafür in Einbürgerungssachen einen besondern, ö f f e n t l i c h - r e c h t l i c h e n Domizilbegriff zur Anwendung zu bringen, welcher die t a t s ä c h l i c h e Anwesenheit des Kandidaten auf Grund einer von der z u s t ä n d i g e n Behörde ausgestellten B e w i l l i g u n g in sich fasst. Art. 2 des Bundesgesetzes von 1903 stellt die Bedingung eines ,,ordentlichen Wohnsitzes'' auf; der nämliche Ausdruck fand sich bereits im Einbürgerungsgesetz vom. 3. Juli 1876. Aber schon unter der Herrschaft dieses frühern Gesetzes hatte der Bundesrat den Standpunkt eingenommen, dass von den Einbürgerungskandidaten der Nachweis eines tatsächlichen und ununterbrochenen Wohnsitzes strikte zu verlangen sei ; dieser Standpunkt ist u. a. niedergelegt in einem bundesrätlichen Kreisschreiben an die Kantonsregierungen vom 10. März 1884 (Bundesbl. 1884, Bd. I, S. 430 bis 431). Der Bundesrat hat allerdings in zwei Ausnahmefällen -- in den Jahren 1904 und 1912 -- das einfache zivilrechtliche Domizil für genügend erklärt zur Erlangung der Einbürgerungsbewilligung. Er hat jedoch in Einbürgerungssachen niemals alle Konsequenzen aus den zivilrechtlichen Bestimmungen über den Wohnsitz gezogen ; so wurde insbesondere mit Bezug auf Minderjährige der blosse ,,gesetzliche Wohnsitz" (domicile légal) nie für genügend erachtet, vielmehr stets daran festgehalten, dass ihr ordentlicher Wohnsitz im Sinne des Einbürgerungsgesetzes sich am Orte ihres tatsächlichen Aufenthaltes befindet und sich nicht naoh déni Domizil ihrer Eltern oder dem Sitz der zuständigen Vormundschat'tsbehörde richtet.

Unseres Erachtens ist es nicht angängig, in Einbürgerungssachen die zivilrechtlichen Vorschriften über den Wohnsitz konsequent zur Anwendung zu bringen ; die Betonung des Erfordernisses der tatsächlichen Anwesenheit des Bewerbers erscheint um so mehr angezeigt, als wir während des Krieges in unserer Einbürgerungspraxis dieses Erfordernis stets mit besonderm Nachdruck betont haben, um zu verhindern, dass ein Einbürgerungspetent sich durch blosse Hinterlegung von Ausweisschriften ein fiktives Domizil verschaffen könne, ohne sieh tatsächlich in unserm Lande aufzuhalten. Diese Praxis entspricht offenbar am besten der ratio legis -der Domizilvorschrift; denn eine Einbürgerung lässt sich nur dann rechtfertigen,
wenn der Kandidat mit seiner schweizerischen Umgebung in nähere Berührung gekommen ist und diese Umgebung auf ihn einen wesentlichen Einfluss ausgeübt hat.

Aus diesen Gründen beantragen wir Ihnen, die Terminologie der bisherigen Einbürgerungsgesetzgebung fallen zu lassen und

230 nunmehr an Stelle des dort postulierten ,,ordentlichen Wohnsitzes11 -- eines wenig präzisen Begriffs, welcher in der Auslegung und Praxis zu Schwierigkeiten und Anständen Anlass gibt -- von den Bewerbern den Nachweis des ,,tatsächlichen Wohnsitzes1'zu verlangen. Wenn im Einzelfalle dieses Erfordernis mit Rücksicht auf das gegenwärtig starke Bedürfnis der freien Bewegung als etwas zu starr erscheinen möchte, kann in der praktischen Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung besonderer Verhältnisse jeweilen eine Milderung eintreten, indem eine kurzfristige und vorübergehende Abwesenheit im Auslande nicht als Unterbrechung des Wohnsitzes in der Schweiz betrachtet wird.

m.

Ein Aufenthalt von vier Jahren im Inland, wie wir ihn von allen Bewerbern verlangt haben, welche erst nach Kriegsausbruch in die Schweiz gekommen sind, genügt nicht mehr, um Einbürgerungen rein opportunistischen Charakters zu verhindern.

Seit dem Waffenstillstand vom 11. November 1918 ist eine grosse Zahl von Gesuchen seitens solcher Personen eingereicht worden, die durch einen Wechsel der Staatsangehörigkeit ihr im Auslande gefährdetes Eigentum hoffen retten zu können. Was sie bestimmt, sich einzubürgern, ist wesentlich die Befürchtung, dass sie andernfalls der Vermögensbeschlagnahme und übermässigen Besteuerung unterliegen würden; bei dieser Klasse von Bürgerrechtsbewerbern kann wahre Zuneigung zu unserm Lande nicht vorausgesetzt werden. Andere Gesuche stammen von Kaufleuten, die den Boykott der Erzeugnisse ihres Heimatstaates während der auf den Friedensschluss folgenden Zeit befürchten. Der Wunsch, dieser Gefahr mittels . Einbürgerung zu entrinnen -- einer Einbürgerung, die ausschliesslich durch Erwägungen wirtschaftlicher Natur veranlasst erscheint und den guten Ruf unseres Handels und unserer Industrie im Auslande zu beeinträchtigen droht -- hat viele unter ihnen zur Einwanderung in die Schweiz bewogen. Sie erwarten mit Ungeduld den Augenblick, da ihnen die Dauer ihres Aufenthaltes gestatten wird, um Aufnahme ins Schweizerbürgerrecht einzukommen.

Eine Verschärfung der Domizilbedingung drängt sich daher auf. Sie wird der Einbürgerung derjenigen, die nur daran denken, im Schütze , unserer Staatsangehörigkeit Geschäfte zu machen, einen wirksamen Riegel vorschieben ; sie wird ferner auch auf die Einwanderung hemmend einwirken, denn zahlreiche Fremde dürften zögern, in der Schweiz Aufenthalt zu nehmen, sobald

231 für sie die Möglichkeit einer Einbürgerung in kurzer Frist nicht ·mehr besteht.

IV.

Die zweijährige Domizilfrist, die das Bundesgesetz vom 25. Juni 1903 als Voraussetzung der Einbürgerung erfordert, ist eine der kürzesten, die wir in der Gesetzgebung der verschiedenen Länder antreffen. Bloss drei Staaten, nämlich Portugal, Deutschland und 'Österreich wenden hinsichtlich der Wohnsitzdauer eine noch mildere Regel an. In Portugal kann sich jeder Fremde nach «injährigem Aufenthalt naturalisieren lassen. In Deutschland und ebenso in Oesterreich ist die Einbürgerung nicht an eine bestimmte Probezeit gebunden; die Tatsache der Niederlassung oder des Aufenthaltes als solche gestattet dem Fremden ohne weiteres die Bewerbung um Aufnahme in den Staatsverband.

Das österreichische Recht bestimmt, dass die Einbürgerung keinem Fremden, der nach erreichter Mündigkeit zehn Jahre lang im Lande gewohnt hat, verweigert werden dürfe; es enthält keine Bestimmung darüber, wie lange im Minimum ein Bewerber, der sich auf jenes Recht nicht berufen kann, auf Reichsgebiet geweilt haben müsse.

In den übrigen europäischen Staaten bildet ein ständiges Domizil, dessen Dauer zwischen drei und zehn Jahren variiert, die conditio sine qua non, die jeder Einbürgerungskandidat zu «rfüllen hat.

In Frankreich muss der Fremde ordentlicherweise sich über einen Aufenthalt von zehn Jahren ausweisen. Man lässt es indessen am Nachweis eines dreijährigen Aufenthaltes bewenden, wenn der Bewerber 'vorgängig die ,,admission à domicile^ nachgesucht und erhalten hat, die ihn hinsichtlich des Genusses der bürgerlichen Rechte dem Franzosen gleichstellt. Falls der Bewerber eine Französin geheiratet oder sich um' den Staat verdient gemacht hat, wird ein einjähriger Wohnsitz als genügend betrachtet.

Bulgarien hat eine analoge Regelung getroffen. Der Gesuchsteller muss entweder während zehn Jahren ununterbrochen im Lande gewohnt haben oder beweisen, dass er nach Erlangung einer der französischen Gesetzgebung entsprechenden ,,admission à domicile" drei Jahre auf bulgarischem Gebiete zugebracht hat.

Die Frist kann für Personen, welche dem Staate wichtige Dienste ·erwiesen haben, auf ein Jahr herabgesetzt werden.

In Spanien soll der Einbürgerung ein zehnjährigar Wohnsitz vorausgehen. Fünf Jahre Aufenthalt genügen, sofern der Kan-

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didat eine Spanierin geheiratet oder dem Staate ausgezeichnete Dienste geleistet hat.

Auch Rumänien verlangt, dass der Bewerber während zehn Jahren auf dem Staatsgebiete sich aufgehalten hat. Diese Domizilbedingung darf aber solchen Potenten erlassen werden, die in Eumänien geboren und auferzogen worden sind, sowie auch denjenigen, die dem Lande grosse Dienste erwiesen haben oder die während eines Krieges in die rumänische Armee eingetreten sind.

Italien kennt als Norm das fünfjährige Domizil. Fremde, die sich um den Staat verdient gemacht haben oder mit Italienerinnen die Ehe eingingen, können schon nach dreijährigem Aufenthalt zur Einbürgerung gelangen. Reduktion auf ein Jahr tritt ein, wo es sich um Kandidaten handelt, welche der italienischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetz (jure soli) teilhaftig geworden wären, sofern sie dieselbe innerhalb der gesetzlichen Frist beansprucht hätten. Gewisse Bewerber sind von der Erfüllung jeglicher Domizilbedingung befreit: so Personen, die während wenigstens drei Jahren im Ausland in italienischem Staatsdienste gestanden oder sich durch ihre Leistungen das Königreich zu Dank verpflichtet haben oder die durch Spezialgesetz des Parlaments zu Bürgern erklärt werden.

Ungarn macht die Einbürgerung vom Nachweis eines un unterbrochenen, fünfjährigen Domizils abhängig. Das gleiche tut die englische, belgische, luxemburgische, holländische, dänische und türkische Gesetzgebung. Belgien begnügt sich allerdings mit der fünfjährigen Frist nur bei der sogenannten ,,ordentlichen Naturalisationa, welche dem Neubürger keineswegs alle politischen Rechte überträgt. Will ein Ausländer Vollbürger werden, so hat er die ,,grande naturalisation11 anzustreben. Diese wird verheirateten Gesuchstellern erst nach einem zehnjährigen, Ledigen und kinderlosen Witwern sogar erst nach fünfzehnjährigem Aufenthalt gewährt.

Die slawischen Rechte setzen die Einbürgerungsfrist zwischen sieben Jahren (Serbien) und fünf Jahren (Russland) an.

Die Vereinigten Staaten von Nordamerika verlangen vom Einbürgerungskandidaten einen fünfjährigen Aufenthalt. Ein dreijähriger Wohnsitz gilt immerhin als ausreichend, wenn der Gesuchsteller ein Seemann ist, der an Bord eines die Flagge der Republik führenden Handelsschiffes gedient hat. Ausländische Freiwillige der Bundesarmee erfreuen sich der Möglichkeit
der Einbürgerung -schon nach Verlauf der Probezeit von einem Jahre.

In Griechenland, Schweden, Norwegen und Finnland bedarf der Bürgerrechtsbewerber eines dreijährigen Aufenthaltes. Die-

233 Republiken von Südamerika erfordern in ihrer Mehrzahl ein zweioder dreijähriges Domizil.

Sehen wir von den Ermässigungen des Domizilerfordernisses ab, die gewissen Bewerberkategorien ausnahmsweise zugestanden werden, so zeigt uns diese vergleichende Betrachtung der verschiedenen Gesetzgebungen, dass vier Staaten den zehnjährigen Wohnsitz als Bedingung der Einbürgerung aufgestellt haben, einer den siebenjährigen, zehn den fünfjährigen, vier -- sofern man die südamerikanischen Republiken nicht einrechnet -- den dreijährigen. Ein einziger Staat begnügt sich mit der Forderung eines einjährigen Aufenthaltes. Zwei Staaten haben es vorgezogen, überhaupt die Frage des erforderlichen Domizils offen zu lassen.

Wir möchten nicht verfehlen, an dieser Stelle noch auf die ausserordentliche Dehnbarkeit der Bestimmungen des englischen Rechtes besonders hinzuweisen. Sie gestatten die Einbürgerung jedes Ausländers, der sich darauf berufen kann, im ganzen fünf Jahre auf britischem Boden zugebracht zu haben, mit folgender Massgabe : Während des der Gesuchseinreichung unmittelbar vorangehenden Jahres muss der Petent in England selbst wohnhaft gewesen sein. Die ändern vier Jahre dürfen auf die britischen Besitzungen entfallen und können sich auf die der Gesuchseingabe vorausgehenden acht Jahre verteilen. Ferner werden zur Einbürgerung selbst ausserhalb des britischen Reiches wohnhafte Fremde zugelassen, wenn sie im Laufe der vorausgehenden acht Jahre während fünf Jahren im Dienste der Krone gestanden haben.

V.

Mit Rücksicht auf die geographische Lage unseres Landes, welches sich an der Kreuzung der grossen Verkehrswege von Nord nach Süd und von Ost nach West befindet, halten wir es für vorteilhaft, die in England getroffene Regelung zum Vorbild zu nehmen, indem wir dieselbe immerhin unsern besondern Verhältnissen anpassen. Wir schlagen demnach vor, es sei von den Einbürgerungsbewerbern der Nachweis eines insgesamt sechsjährigen Wohnsitzes in der Schweiz zu verlangen, wovon ein Jahr der Einreichung des Gesuchs unmittelbar vorauszugehen hat, die fünf übrigen auf die elf vorangehenden Jahre entfallen sollen.

Die Verlängerung der Wartefrist für die Einbürgerungskandidaten erscheint als eine dringende Notwendigkeit im Hinblick auf die Bevölkerungsbewegungen, welche sich bereits bemerkbar machen und die nun voraussichtlich immer stärker in

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die Erscheinung treten werden. Die Schweiz befindet sich zufolge ihrer zentralen Lage mitten auf dem Wege, 'den die aus dem bisherigen Heimatstaate Auswandernden einschlagen werden ; viele von ihnen dürften sieh hier festzusetzen suchen, und alsdann wird es von Wichtigkeit sein, dass ihnen nicht nach kurzem Aufenthalte die Möglichkeit der Einbürgerung geboten werde.

Das Erfordernis eines sechsjährigen Wohnsitzes in der Schweiz ist nicht ein übermässig strenges und wird diejenigen Bewerber nicht abschrecken, welche wirklich in unserm Lande Wurzel fassen. Dies erhellt wohl am besten daraus, dass beispielsweise von den im Jahre 1917 Eingebürgerten 34 °/o in der Schweiz geboren sind, 39,i °/o seit mehr als zehn Jahren und 22,6 °/o seit fünf bis zehn (meist sieben bis acht) Jahren in unserm Lande niedergelassen waren (vgl. Geschäftsbericht der Innerpolitischen Abteilung pro 1917, Bundesbl. 1918, II, 22). Ferngehalten werden dagegen durch die vorgeschlagene Massnahme solche Ausländer, die in der Schweiz nur einen kurzen Aufenthalt zu nehmen beabsichtigen, um sich hier naturalisieren zu lassen und später unter schweizerischer Etikette auszuwandern, sowie solche, welche aus geschäftlichen Gründen ihre Staatsangehörigkeit möglichst bald zu wechseln wünschen.

Nachdem derart gegen Einbürgerungen rein opportunistischen Charakters eine Schranke errichtet ist, glauben wir aus Gründen der Billigkeit die Berechnung des Domizils derart gestalten zu sollen, dass es dem Bewerber keinen Eintrag tut, wenn seine Landesanwesenheit sich aus einzelnen Staffeln -- mit Unterbrächen, die ausser Rechnung fallen -- zusammensetzt. Es läge nicht im Interesse der Schweiz, einen Kandidaten, der die gesetzliche Domizilbedingung bereits zu einem grossen Teil erfüllt hat, einzig deshalb, weil er für wenige Monate zwingender Umstände halber seinen Aufenthalt im Inland unterbricht, von neuem sechs Jahre warten zu lassen. Man wird gut daran tun, nicht mehr zu verlangen, als dass der Petent während des der Gesuchseingabe unmittelbar vorangehenden Jahres ständig in der Schweiz gewohnt habe. Die restlichen fünf Jahre sollen mit jenen nicht notwendig eine zusammenhängende Periode bilden, sondern sich auf einen Abschnitt von elf Jahren (bzw. von zwölf Jahren vor Stellung des Gesuches) verteilen dürfen. So wird es dann möglich, eine ausgedehnte,
jedoch zeitweilig unterbrochene Domizilperiode in angemessener Weise zu berücksichtigen. Das Erfordernis einer totalen Anwesenheit von sechs Jahren innerhalb einer Epoche von zwölf Jahren, in Verbindung mit der Bedingung ununterbrochenen Aufenthaltes in der Schweiz während des letzten.

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dem Gesuch unmittelbar vorangehenden Jahres, garantiert unseres Erachtens die Ehrlichkeit einer Einbürgerung. Die Domizilbedingungen, welche wir in Vorschlag bringen, werden eine freiere Handhabung des Gesetzes erlauben und dazu führen, dass der Eigenart des Einzelfalles besser Rechnung getragen werden kann.

VI.

Nachdem wir die Leitsätze für die Neuordnung des Domizilrequisites entwickelt haben, müssen wir noch die Frage erörtern, ob es sich nicht empfehle, zugunsten gewisser durch ihre Abstammung oder ihr Wirken besonders legitimierter Bewerber etwelche Kürzung der Wartefrist eintreten zu lassen.

Besondere Erleichterungen werden in der ausländischen Gesetzgebung häufig solchen Petenten gewährt, die eine Angehörige des Staates, in welchem sie sich einzubürgern gedenken, geehelicht haben. Begünstigung geniessen im weitern Personen, welche sich dem Staate, dessen Glieder sie zu werden wünschen, nützlich erwiesen, indem sie ihre Talente in seinen Dienst stellten : sei es durch nützliche Erfindungen, Förderung von Handel, Industrie und Ackerbau oder durch Bekleidung vom Ämtern im In- oder Auslande. Bestimmungen in dieser Richtung beliebten zuerst dem französischen Gesetzgeber. Sie fanden im Laufe des letzten Jahrhunderts Aufnahme in zahlreichen neulateinischen Gesetzgebungen und schliesslich ganz allgemein in allen Gesetzgebungen, die auf dem französischen Rechte beruhen.

Angesichts des ausserordentlich kurzen Domizils, wie es das Bundesgesetz vom 25. Juni 1903 fixiert hat, erübrigte sich die Schaffung von Privilegien. Sämtliche Bewerber konnten und mussten ein und derselben, weder von Ausnahmen noch von Beschränkungen durchbrochenen Regel unterworfen sein. Sobald man aber die Wartefrist erstreckt, gilt es die-Frage zu prüfen, welche Ermässigung, bezüglich derjenigen Fremden, die sich unserem Land infolge besonderer Verhältnisse assimiliert haben, am Platze sei.

Es hält ziemlich schwer, den Kreis der zu privilegierenden Personen abzugrenzen. Wir vertreten die Ansicht, die Abstammung von einer schweizerischen Mutter wie auch die Verheiratung mit einer Schweizerbürgerin dürfe einem Bewerber den Nachweis eines sechsjährigen Domizils nicht ersparen, denn weder die eine noch die andere Tatsache verbürgen seine Assimilation.

Nur in seltenen Fällen wird mit Sicherheit erkennbar sein, ob der Einfluss des ausländischen Vaters oder derjenige der schweizerischen Mutter bei der innern Entwicklung des Kandidaten

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überwogen hat, oder ob eine Ehe sich nach den Ansichten des landesfremden Ehemannes oder nach denjenigen der schweizerischen Ehefrau orientiert.

Das einzige Moment, auf welches hinsichtlich der Herkunft der Bewerber Gewicht gelegt werden darf, ist die Geburt auf Schweizerboden^ gefolgt von einer Erziehung in schweizerischer Umgebung. Die Fremden, welche in der Schweiz geboren sind und hier vor Vollendung des zwanzigsten Altersjahres wenigstens zehn Jahre gelebt haben, werden sieh aller Wahrscheinlichkeit nach dem schweizerischen Milieu so weit assimiliert haben, dass es sich rechtfertigt, sie von dem Erfordernis eines Aufenthaltes von sechs Jahren innerhalb der zwölf der Gesuchstellung vorangehenden Jahre zu dispensieren. Es handelt sich hier vielfach um Personen, die ihre Jugend in der Schweiz verlebt haben, nachher ausgewandert sind und später in unser Land zurückkehren. Wir schlagen vor, für diese Personen das Domizilerfordernis auf drei Jahre während der fünf dem Gesuche vorausgehenden Jahre zu bemessen, wobei verlangt wird, dass der Kandidat das letzte seinem Gesuche vorausgehende Jahr ununterbrochen in der Schweiz zugebracht habe.

Bezüglich der Erleichterung der Einbürgerungsbedingungen für solche Kandidaten, welche sich durch ihre Tätigkeit in der Schweiz besondere Verdienste erworben haben, beabsichtigen wir, solche Vergünstigungen nur für die Fälle der Erteilung des sogenannten Ehrenbürgerrechts zuzulassen. Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1903 enthält hierüber in Art. l, Absatz 2, bloss folgende Bestimmung : ,,Im Falle, dass einem Ausländer das Bürgerrecht schenkungsweise erteilt werden will, ist die Bewilligung dazu durch die betreffende Kantonsregierung bei dem Bundesrate ebenfalls nachzusuchen.a In Auslegung dieses Gesetzestextes hat, der Bundesrat den Standpunkt vertreten, dass auch in diesen Fällen die bundesrätliche Bewilligung nur dann zu erteilen sei, wenn der Kandidat die für alle Bewerber geltende gesetzliche Domizilbedingung erfülle (Geschäftsbericht des Politischen Departements pro 1897, Bundesbl. 1898, II, 34/35). Es scheint uns ein Gebot der Billigkeit zu sein, dass auch in solchem Falle eine Erleichterung der vorgeschlagenen, neuen Domizilvorschriften eintrete. Wir möchten daher festsetzen, dass für eine beantragte Naturalisation honoris causa die bundesrätliche
Einbürgerungsbewilligung erteilt werden kann, wenn, wie im vorher angeführten Falle, der Kandidat während der fünf der Einreichung des Gesuches unmittelbar vorangehenden Jahre wenigstens drei

237

Jahre lang -- und zwar während des letzten, dem Gesuche unmittelbar vorangehenden Jahres ununterbrochen -- in der Schweiz gewohnt hat.

VII.

Damit die Verschärfung der Wohnsitzbedingungen für die Binbürgerungsbewerber ihre volle Wirksamkeit entfalte, ist es erforderlich, zu bestimmen, dass die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen auch auf diejenigen Einbürgerungsbewilligungsgesuche Anwendung zu finden haben, welche schon vor der Promulgation des neuen Gesetzes anhängig gemacht worden sind, deren Behandlung durch die Bundesbehörden jedoch im Zeitpunkte des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht zum Abschlüsse gelangt ist. Andernfalls wäre vorauszusehen, dass anlässlich der Verschärfung der Domizilbedingungen zahlreiche Personen den Versuch machen würden, im letzten Augenblick die für sie günstigem Bedingungen der gegenwärtigen Gesetzgebung zu benützen und sich so noch rasch in unser Bürgerrecht hineinzudrängen.

Auf Grund der vorstehenden Erwägungen empfehlen wir Ihnen die Annahme des Gesetzesentwurfs, den wir Ihnen anmit unterbreiten.

B e r n , den 28. Juni 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ador.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

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(Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

Abänderung von Art. 2, Absatz 1, des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 über die Erwerbung des Schweizerbürgerrechtes und den Verzicht auf dasselbe.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung des Art. 44 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 1919, besehliesst: Art. 1. Der Art. 2, Absatz l, des Bundesgesetzes betreffend die Erwerbung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe vom 25. Juni 1903 erhält folgende Fassung: Die Bewilligung wird nur an solche Bewerber erteilt, welche im Laufe der dem Gesuche vorausgehenden zwölf Jahre während wenigstens sechs Jahren, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuches, in der Schweiz ihren tatsächlichen Wohnsitz hatten. An Ausländer, die in der Schweiz geboren sind und im Laufe ihrer zwanzig ersten Lebensjahre wenigstens zehn Jahre in der Schweiz zugebracht haben, sowie an solche, für welche die schenkungsweise Erteilung des Bürgerrechts in Aussicht genommen wird (Art. j, Absatz 2, des Gesetzes), kann die Bewilligung erteilt werden, wenn sie im Laufe der vorausgehenden fünf Jahre während wenigstens drei Jahren, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuches, in der Schweiz ihren tatsächlichen Wohnsitz hatten.

Art. 2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt; er wird den Beginn der Wirksamkeit desselben festsetzen.

Das Gesetz findet Anwendung nicht allein auf die von seinem Inkrafttreten an einlaufenden Gesuche um Erteilung der Einbürgerungsbewilligung, sondern auch auf die in diesem Zeitpunkte bereits anhängigen Gesuche.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Abänderung von Art. 2, Absatz 1, des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 über die Erwerbung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe. (Vom 28. Juni 1919.)

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