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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession elektrischer Strassenbahnen in Lausanne und Umgebung, sowie derjenigen der elektrischen Strassenbahn von Lausanne nach Moudon.

(Vom 12. September 1919.)

Mittels Eingabe vom 13. Mai 1919 stellt die ,,Société des Tramways lausannois" das Gesuch um Abänderung 1. der durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1905 (E. A. S.

XXI, 356) erteilten und durch Bundesbeschluss vom 26. September 1907 (E. A. S. XXIII, 264) abgeänderten Konzession für elektrische Strassenbahnen in Lausanne und Umgebung ; 2. der durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1898 (E. A. S.

XV, 321) erteilten, am 29. Juni 1900 erneuerten (E. A. S.

XVI, 168) und durch Bundesbeschlüsse vom 21. Dezember 1900 (E. A. S. XVI, 284), 28. Juni 1902 (E. A. S. XVIII, 143), 19. Dezember 1902 (E. A. S. XVIII, 264) und 27. März 1918 (E. A. S. XXXIV, 731 abgeänderten Konzession für eine elektrische Strassenbahn von Lausanne nach Moudon.

Bezüglich der erstgenannten Konzession (Art. 14) wünscht die Bahngesollschaft ermächtigt zu werden, inskünftig für die Beförderung von Personen eine Taxe von höchstens 20 Rp. (statt wie bisher 15 Rp.) für den ersten Kilometer und von 10 Rp.

(statt wie bisher 5 Rp.) für jeden folgenden Kilometer zu beziehen.

Ferner beantragt sie für den Absatz 2 von Artikel 14, welcher gegenwärtig lautet : ,,Für diejenigen Teile des Netzes, deren Steigung 4 °/o übersteigt, ist der Bundesrat ermächtigt, eine Erhöhung der Taxen bis zum doppelten Betrag obiger Anzätze zu bewilligen", folgende neue Fassung: ,,Für diejenigen Teile des Netzes, deren Steigung 20 °/oo übersteigt, darf der Bundesrat der Gesellschaft die Einreichung eines angemessenen Entfernungszuschlages bewilligen".

Was die zweite dieser Konzessionen anbetrifft, so verlaugt die Bahnverwaltung, dass die Höchsttaxe für die Beförderung von Personen von 10 auf 15 Rp. für den Kilometer der Bahnlänge und für die Beförderung von eingeschriebenem Reisegepäck

von 10 auf 15 Rp. für 100 Kilogramm und den Kilometer erhöht werde. Zu diesem Zwecke sind die Art. 16 und 18 des Bundesbeschlusses vom 27. März 1918 betreffend Änderung dieser Konzession entsprechend abzuändern.

Mit Schreiben an das Eisenbahndepartement vom 7. April 1919 führt die Bahngesellschaft zur Begründung ihres Begehrens im wesentlichen folgendes aus: Die durch den Bundesratsbeschluss vom 16. April 1918 bewilligten Taxmassnahmen genügen nicht mehr zur Deckung der infolge fortgesetzten Steigens der Materialpreise stets wachsenden Betriebsausgaben. Dazu kommen die dem Personal zugestandenen Erhöhungen der Arbeitslöhne. Ferner sei im Laufe der letzten Jahre die Gesellschaf t gezwungen worden, aus Ersparnisrücksichten die Unterhaltungs-, Verbesserungs- und Erneuerungsbauten aufzuschieben, deren Ausführung dürfe aber nicht mehr verzögert werden.

In seiner Vernehmlassung vom 8. Juli 1919 stimmt der Staatsrat des Kantons Waadt den nachgesuchten Änderungen beider Konzessionen zu.

Auch wir können uns mit denselben einverstanden erklären, nachdem ähnliche Taxerhöhungen bereits andern Bahnen bewilligt worden sind.

Es ist noch beizufügen, dass wir im Art. 14 der Konzession elektrischer Eisenbahnen in Lausanne und Umgebung die Verpflichtung zur Ausgabe von ermässigten Retourbilletten nicht mehr aufgenommen fiaben, dies mit Rücksicht darauf, dass noch nicht gewiss ist, ob nach Wiedereintritt normaler Verhältnisse dio Verpflichtung zu einer Taxermässigung für Hin- und Rückfahrt wieder in Kraft treten, oder ob man in dieser Beziehung den Bahngesellschaften freie Hand lassen wird. Diese Verpflichtung haben wir bereits im Bundesbeschluss vom 27. März 1918 betreffend Änderung der Konzession der elektrischen Strassenbahn von Lausanne nach Moudon fallen gelassen.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Bundesbeschlussentwurf, der dem Konzessionsänderungsgesuch Rechnung trägt, zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 12. September 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ador.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession elektrischer Strassenbahnen in Lausanne und Umgebung, sowie derjenigen der elektrischen Strassenbahn von Lausanne nach Moudon.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft.

nach Einsicht 1. einer Eingabe der Société des Tramways lausannois vom 13. Mai 1919, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 12. September 1919, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1905 (E. A. S. XXI, 356) erteilte und durch Bundesbeschluss vom 26. September 1907 (E. A. S. XXIII, 264) abgeänderte Konzession eines elektrischen Strassenbahnnetzes in Lausanne und Umgebung, sowie die durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1898 (.E. A. S.

XV, 321) erteilte, am 29. Juni 1900 (E. A. S. XVI, 168) erneuerte und durch Bundesbeschlüsse vom 21. Dezember 1900 (E. A. S. XVI, 284), 28. Juni 1902 (E. A. S. XVIII, 143), 19. Dezember 1902 (E. A. S. XVIII, 264) und 27. März 1918 (E. A. S.

XXXIV, 73) abgeänderte Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Lausanne nach Moudon, werden neuerdings abgeändert wie folgt: 1. Art. 14 der Konzession elektrischer Strassenbahnen in Lausanne und Umgebung erhält folgende Fassung : Art. 14. Die Gesellschaft kann für die Beförderung von Personen eine Taxe beziehen von höchstens 20 Rappen für den ersten Kilometer und von 10 Rappen für jeden folgenden Kilometer.

Für diejenigen Teile des Netzes, deren Steigung 20 °/oo übersteigt, darf der Bundesrat der Gesellschaft die Einrechnung eines angemessenen Entfernungszuschlages bewilligen.

Bei der Taxrechnung werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

Kinder unter vier Jahren sind frei zu befördern, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

Auf den Landlinien ist für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre die Hälfte der Taxe zu bezahlen.

Die, Gesellschaft ist verpflichtet, Abonnementsbillette zu ermässigtem Preise auszugeben.

Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Wagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisepäck kann eine Taxe von höchstens 15 Rappen für 100 Kilogramm und den Tarifkilometer be· zogen werden.

2. .Art. 16 und 18 des Bundesbeschlusses vom 27. März 1918 betreffend Änderung der Konzession der Strassenbahn von Lausanne nach Moudon erhalten folgende Fassung: Art. 16. Die Fahrpreise für Personen sollen den Betrag von 15 Rappen für den Kilometer einfacher Fahrt nicht überschreiten. Im Falle der Einführung einer zweiten Wagenklasse setzt der Bundesrat die Fahrpreise fest.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, Abonnements zu ermässigtem Preis auszugeben.

Art. 18. Der Beförderungspreis für eingeschriebenes Reisegepäck soll 15 Rappen für 100 Kilogramm und den Kilometer nicht überschreiten.

Für eine einzelne Sendung dürfen mindestens 40 Rappen erhoben werden.

II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, welcher am 15. Oktober 1919 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession elektrischer Strassenbahnen in Lausanne und Umgebung, sowie derjenigen der elektrischen Strassenbahn von Lausanne nach Moudon. (Vom 12. September 1919.)

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1919

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17.09.1919

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