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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzessionen der Schmalspurbahnen BièreMorges und Apples-L'Isle.

(Vom 7. Juni 1919.)

Mittels Eingabe vom 19. März 1919 stellte die Verwaltung der Bière-Apples-Morges-Bahn das Gesuch um Abänderung ihrer Konzessionen vom 21. Dezember 1886 (B. A. S. IX, 139) für die Linie Bière-Apples-Morges und vom 21. Dezember 1894 (E. A. S.

XIII, 253) für die Linie Apples-L'Isle im Sinne der Einführung der Tarife der schweizerischen Bundesbahnen. Um diese Taxabänderung zu ermöglichen, ohne dass sie auf die Betriebseinnahmen nachteilig wirken würde, wünscht die Bahnverwaltung, es möchten ihr die folgenden Enfernungszuschläge bewilligt werden, nämlich : für den Personen- und Gepäckverkehr 110% ,, ,, Tier verkehr 130 °/o und ,, ,, Güterverkehr 160 %.

Hinsichtlich des Güterverkehrs wünscht die Bahnverwaltung die Aufnahme der Bestimmung in die Konzessionen, dass der Zuschlag von 160 °/o für solange auf 130 °/o herabgesetzt, werden soll, als sie keinen Tarif für den direkten Verkehr einführe.

Mit den Anträgen der Bahnverwaltung können wir uns einverstanden erklären, mit Ausnahme desjenigen betreifend die Aufnahme dieser letzten Bestimmung in die Konzessionen. Es genügt, wenn in der Botschaft festgestellt ist, dass die Verwaltung diese Verpflichtung übernommen hat. Wir haben auch nichts dagegen einzuwenden, wenn in den Konzessionen der Zuschlag für Personen und Gepäck auf 130 °/o erhöht wird, damit die Konzessionen nicht drei verschiedene Zuschläge enthalten.

Mit Schreiben vom 8. Mai 1919 an das Eisenbahndepartement hat sich die Bahnverwaltung mit den obigen Bemerkungen einverstanden erklärt.

Zur Durchführung der beabsichtigten Konzessionsänderung sind daher die Art. 15, 17, 18, 19 und 20 der jetzigen, zum Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. III.

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Teil mit Bundesbeschluss vom 31. Januar 1914 (E. A. S. XXX. 34} abgeänderten Konzessionen vom 2l. Dezember 1886 und vom 2l. Dezember 1894 aufzuheben und durch die im nachstehenden Bundesbeschlussentwurf angegebenen neuen Artikel zu ersetzen.

Dieselben entsprechen dem Wortlaut der Bestimmungen der neueren Konzessionen.

In seiner Vernehmlassung vom 9. Mai 1919 betreffend die nachgesuchte Konzessionsänderung hat sich der Staatsrat, des Kantons Waadt im zustimmenden Sinne ausgesprochen.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Bundesbeschlussentwurf zur Annahme empfehlen, benutzen wir auch diese Gelegenheit.

Sie unserer vollkommenen HochachtungO zu versichern.

B e r n , den 7. Juni 1919.

Im Namen des schweiz. Bundesrates, Der B u n d espräsident

Ador.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Steiger.

(Entwurf.")

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzessionen der Schmalspurbahnen BièreAï orges- und Apples-L'Isle.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben der Bahngesellschaft Bière-Apples-Morges vom 19. März und 8, Mai 1919, 2. einer Botschaft des Bundesrates vorn 7. Juni 1919, beschliesst:

715 I. Die durch Bundesbesehliisse vom 21. Dezember 1886 (E. A. S. IX, 139) und vom 21. Dezember 1894 (E. A. S. XIII, 253) erteilten und durch Bundesbeschluss vom 3t. Januar 1914 (E. A. S. XXX, 34) abgeänderten Konzessionen der Schmalspurbahnen Biòre-Morges und Apples-L'Isle werden neuerdings wie folgt abgeändert: Die Art. 15, 17, 18 und 19 werden durch die folgenden Artikel ersetzt : Art. 15. Für die Beförderung von Personen sind die Tarife der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden. Hinsichtlich der Preise der Abonnements können jedoch Abweichungen zugestanden werden.

Art. 17. Für die Beförderung von Gepäck, lebenden Tieren und Gütern sind die Tarife der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden. Für eine einzelne Sendung dürfen mindestens 40 Rappen erhoben werden.

Art. 18. Beim Eintritt von Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens- und Futtermittel, sind für Getreide, Mehl. Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Heu, Stroh usw. zeitweise niedrigere Beförderungspreise einzuführen, die vom Bundesrat festgesetzt werden.

Art 19. Der Gesellschaft wird gestattet, die für die Berechnung der Beförderungspreise massgcbenden Entfernungen in der Weise festzusetzen, dass den wirklichen Entfernungen im Personen-, Gepäck- und Tierverkehr 130% und im Güterverkehr 1GO % zugerechnet werden. Dabei sieh ergebende Bruchteile eines Kilometers dürfen, sofern sie mindestens einen Meter betragen, für einen ganzen Kilometer gerechnet werden.

Art. 20 wird gestrichen.

II. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. Juli 1919 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzessionen der Schmalspurbahnen Bière-Morges und Apples-L'Isle. (Vom 7. Juni 1919.)

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1919

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1084

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25.06.1919

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