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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Unterstützung der Arbeitslosen.

(Vom 27. Mai 1019.)

Wie erwartet werden konnte, ist der Tätigkeit in Industrie und Gewerbe, die während der. Kriegszeit eingetreten ist, eine Periode der Entspannung und mangelnder Arbeit gefolgt. Zurzeit wird die Zahl der Arbeitslosen in der Schweiz auf ungefähr 20,000 geschätzt, die der Bund mit zu unterstützen hat; dazu kommt aber noch eine grosse Zahl von industriellen und gewerblichen Arbeitern, die noch vollständig von den Betriebsinhabern durchgehalten werden. Viele Betriebe finden sich endlich angesichts der Absatzschwierigkeiten unmittelbar vor Arbeitsreduktion oder sogar vor der Arbeitseinstellung. Der Arbeitsmarkt ist insbesondere, vom November 1918 hinweg schlechter geworden.

Auf 100 offene Stellen meldeten sich : Arbeiter 1918 im September . . . 112 ,, Oktober . . . . 9 9 ,, November . . . 134 ,, Dezember . . . 181 1919 ,, Januar . . . . 241 ,, Februar . . . . 1 9 7 ,, März 161 ,, April 157 Die Betriebseinschränkungen mehren sich von Tag zu Tag und bringen Tausenden von Arbeitern Verdienstausfall oder gänzliche Arbeitslosigkeit, insbesondere in der Textilindustrie, der Metall- und Maschinenindustrie, der Uhrenindustrie und im Baugewerbe und den damit verbundenen Branchen. Das Angebot von Arbeitskräften wurde inzwischen empfindlich verstärkt durch die Auslandschweizer aus allen benachbarten Ländern. Um es nicht noch grösser werden zu lassen, ist eine strenge Regelung des Einreiseverkehrs für Ausländer notwendig geworden.

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Zu Beginn des Jahres 1919 sind die Verhältnisse noch schlimmer geworden ; zur allgemeinen, durch die wirtschaftlichen Ereignisse des Krieges verursachten Arbeitslosigkeit war die übliche Winter- oder Saisonarbeitslosigkeit getreten. Zurzeit zeigt sich glücklicherweise eine kleine Entspannung.

II.

Schon zu Beginn des Jahres 1917 haben wir uns mit der Frage der Arbeitslosenfürsorge befasst und am 24. März jenes Jahres beschlossen, es sei ein Zuschlag zur Kriegsgewinnsteuer zu erheben, der einen Fünftel des Betrages ausmacht, den die Steuerpflichtigen gemäss Bundesratsbeschluss vom 18. September 1916 zu bezahlen haben, und zwar erstmals für das Jahr 1916, und aus diesem Zuschlag sei ein ,,Fonds für Arbeitslosenfürsorge" zu bilden. Aus dem Ertrag der Kriegsgewinnsteuer für das Jahr 1916 sind ihm 3 Millionen Franken zugewiesen worden.

Hatte dieser Vorschlag allerlei Bedenken geweckt, so zeigt sich heute, wie recht der Bundesrat damals getan hat, für spätere Zeiten vorzusorgen.

Zu Beginn des Jahres 1918 hat das Volkswirtschaftsdepartement neuerdings die Frage der Arbeitslosenfürsorge behandelt und in einem Bericht an den Bundesrat auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Fürsorge praktisch notwendig werden könnte, und ein Programm aufgestellt, das der Bundesrat am 20. Februar 1918 genehmigt hat. Das Volkswirtschaftsdepartement ist sodann beauftragt worden, die Frage der Arbeitslosenunterstützung im Sinne seiner Vorlage zu prüfen und darüber wieder zu berichten und die Kantonsregierungen auf die vorliegenden Verhältnisse aufmerksam zu machen. Dies ist im Kreisschreiben des Departements ,,betreffend die Arbeitslosenfürsorge und die Ausführung von Bodenverbesserungen" vom 7. März 1918 geschehen.

Am dringlichsten waren Massnahmen der Fürsorge für die Arbeiterschaft in industriellen und gewerblichen Betrieben, und diese Ansicht erschien um so mehr berechtigt, als einsichtige Führer der Industriellen zur Bekämpfung der Gefahr ein Programm ausgearbeitet und den Bundesbehörden vorgelegt und sich dabei auf den Standpunkt gestellt hatten, dass ,der Betriebsinhaber seinen A r b e i t e r bei gemindertem oder ausbleibendem Verdienst nicht sich selbst überlassen dürfe, sondern sich an der Fürsorge für ihn beteiligen solle ; was über die Kraft der Arbeitgeber hinausgehe, sei durch die Öffentlichkeit zu leisten.

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Die Fürsorge für arbeitslose A n g e s t e l l t e sollte besonders behandelt werden und schien weniger dringlich, da dieses Personal weniger zahlreich und vor allem den Gefahren des teilweisen oder gänzlichen Verdienstloswerdens nicht so stark ausgesetzt ist.

Am 26. Februar 1918 bestellte das Volkswirtschaftsdepartement eine paritätische Kommission von Vertretern der Arbeitgeber uud der Arbeiter unter der Leitung eines Unparteiischen, des Herrn Nationalrates und Regieruugsrates Dr. Mächler, und beauftragte sie, die Frage der Arbeitslosenfürsorge zu begutachten.

Dank dem guten Willen und dem gegenseitigen Entgegenkommen der beiden in der Kommission vertretenen Gruppen wurde über die Grundzüge der Arbeitslosenfürsorge eine Verständigung erzielt und so der Weg zur Organisation und nachherigen Durchführung der Hulfsaktion geebnet. Die Vorschläge der Arbeitgeber sind von den Vertretern der Arbeiterschaft als weitgehend anerkannt worden.

Auf Grund der Vorlage der Kommission stellte das Volkswirtschaftsdepartement den Entwurf zu einem ßundesratsbeschluss betreffend die Fürsorge für Arbeitslosigkeit in industriellen und gewerblichen Betrieben auf, mit positiven Massregeln, und überliess ihn den Mitgliedern der Kommission mit der Ermächtigung, ihn in den Leitungen der von ihnen vertretenen beruflichen Gruppen zur Sprache zu bringen. Ferner wurde er der Zentralstelle schweizerischer Arbeitsämter zur Vernehmlassung zugestellt.

Die Vorlage ist dann auch von allen beruflichen Hauptverbänden der Arbeitgeber und der Arbeiter behandelt worden und hat im allgemeinen Zustimmung gefunden.

Die wenigen eingereichten Vorschläge sind in gegenseitigem Einverständnis erledigt worden bis auf einen, dem aber keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Da das Departement in seiner Vorlage eine starke Belastung der Kantone und Gemeinden vorsah, hielt es dafür, dass die Kantonsregierungen sich wenigstens durch ihre Vertreter mündlich zum Projekte äussern sollten ; eine schriftliche Umfrage hätte unerwünschte Verzögerung bedeutet.

Diese Besprechung folgte am 27. Juni unter der Leitung des Vorstehers des Volkswirtschaftsdepartements und im Beisein des Herrn Regierungsrates Dr. Mäohler, als -Vertreter der oben genannten Kommission, des Herrn Nationalrates Dr. Hofmann, dem ständigen Experten des Departements in Arbeitslosenfragen, und dex Vertreter von 23 Kantonsregierungen.

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Die Grundzüge des Entwurfes fanden allseitig anerkennende Zustimmung ; im besondern wurde die finanzielle Mitwirkung der Kantone als eine Notwendigkeit anerkannt. Einige Anregungen nicht grundsätzlicher Art sind soweit als möglich berücksichtigt worden.

Dagegen gingen in der Konferenz die Meinungen über die zu wählende Art des Vorgehens, also über die formelle Seite, auseinander. Während die Mehrheit wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit dem Erlasse eines Bundesratsbeschlusses zustimmte, wurde von einer Minderheit ein Entscheid der Bundesversammlung gewünscht, und im Nationalrat selbst ist bekanntlich am 27. Juni auf Veranlassung der Herren Cossy und Mitunterzeichner diese Frage erörtert, aber nicht zu Ende besprochen worden.

Dass die Grundsätze der Hülfsaktion vom Bund und nicht etwa von den Kantonen oder Gemeinden zu bestimmen seien, ist danach von keiner Seite bestritten worden ; erst gegen Schluss des Jahres 1918 ist von einer Seite angeregt worden, man möge den Arbeitslosenfonds unter die Kantone verteilen und dann diesen die Fürsorge für ihre Arbeitslosen überbinden. Dem muss entgegengehalten werden, dass Krisen über die Grenzen der Gemeinden und Kantonen hinausgreifen uud ganze Industriegebiete erfassen. Die so sehr zu begrüssende Mithülfe der Berufsverbände der Arbeitgeber und die Heranziehung der diesen Verbänden nicht angehörenden Betriebsinhaber kann aber nicht durch verschiedenartige kantonale Dekrete, sondern nur durch einheitliche Vorschriften des Bundes geregelt werden.

Die Hülfeleistung an die Arbeiter muss ebenfalls nach einheitlichen Grundsätzen erfolgen. Es besteht für uns auch kein Zweifel darüber, dass nicht alle Kantone eine Hülfsaktion gleichmassig durchführen würden, falls dies ihnen freistände, und so würden die Arbeitslosen desselben Betriebes in verschiedenen Kantonen verschieden behandelt. Es kann auch nicht daran gedacht werden, den Arbeitslosenfonds aufzuteilen, und wir dürfen uns wohl selbst der Mühe entheben, Vorschläge darüber zu machen, nach welchen Grundsätzen eine solche Verteilung erfolgen mütste, ohne dass von verschiedenen Seiten die grössten Klagen über die Ungerechtigkeit des Verteilungsprinzips laut würden. Auch die Frage der Arbeitsbeschaffung und -Vermittlung kann nur auf eidgenössischein Boden geregelt und gelöst werden.

Es ist auch nicht bestritten worden, dass der Bundesrat auf Grund seiner ausserordentlichen Vollmachten befugt sei, Mas»' nahmen zu treffen, um die Folgen von Krisen der Kriegszeit für

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die Arbeiter zu mildern. Der Bundesrat ist im Gegenteil von Industriellen und von einzelnen Kantonsregierungen ersucht worden, möglichst rasch, auf Grund seiner Vollmachten, die Arbeitslosenfürsorge zu regeln. Wir verweisen auf das, was im Bericht des Bundesrates vom 23. Juli 1918 (S. 4 und 8) den Neutralitätskommissionen der eidgenössischen Räte vorgelegt worden ist.

In diesem Berieht ist auch darauf hingewiesen worden, dass Bestimmungen eines Bundesratsbeschlusses leichter geändert werden können als solche eines Bundesbeschlusses; und dass Änderungen etwa notwendig werden, sei bei der Neuheit der Materie durchaus nicht ausgeschlossen. Erfahrungen aus ändern Ländern haben eben damals nicht vorgelegen. Die am meisten durch Arbeitslosigkeit betroffenen Länder (Deutschland, Österreich und die Tschechoslowakei) haben ihre Arbeitslosenfürsorge erst im November 1918 eingerichtet.

Weiter ist gesagt worden, dass die in Aussicht genommene Aktion eine Fortsetzung und Erweiterung derjenigen sei, die der Bundesrat durch seinen Beschluss vom 24. März 1917 betreffend den ,,Fonds für Arbeitslosenfürsorge" eingeleitet hatte. Das damalige Vorgehen sei aber allgemein begrüsst worden.

Endlich durfte das Vorgehen des Bundesrates um so mehr als gerechtfertigt betrachtet werden, als die Kreise der Betriebsinhaber und der Arbeiter sich über die Grundsätze der Hülfeleistung in allen wichtigen Punkten verständigt hatten.

Die grösste Schwierigkeit in solchen Fällen ist aber erfahrungsgemäss eben die Verständigung zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitern.

Wir haben den Entwurf den Neutralitätskommissionen der eidg. Räte vorgelegt (Bericht des Bundesrates vom 23. Juli 1918), und diese haben ihn am 29. und 30. Juli eingehend behandelt und sich mit grosser Mehrheit für den Erlass eines Bundesratsbeschlusses ausgesprochen. Zum Inhalt selbst haben die Kommissionen nur wenige Bemerkungen gemacht, und diesen ist in der endgültigen Fassung Rechnung getragen worden.

So ist der Bundcsratsbeschluss vom 5. August 1918 betreffend die F ü r s o r g e b e i A r b e i t s l o s i g k e i t i n i n d u s t r i e l l e n u n d g e w e r b l i c h e n B e t r i e b e n zustandegekommen.

HI.

Unverzüglich nach Erlass dieses Beschlusses ist die Ausarbeitung eines weitern Bundesratsbeschlusses über die Fürsorge bei Arbeitslosigkeit von A n g e s t e l l t e n an die Hand genommen

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worden. Verschiedene Organisationen von Angestellten, so der schweizerische Kaufmännische Verein, die Vereinigung Schweiz.

Angestelltenverbände, der Zeichnerverband der Ostschweiz und der Verband reisender Kauflente der Schweiz hatten ihre Wünsche geltend gemacht. Wiederum wurde, gestützt auf die guten Erfahrungen, die Vorarbeit einer aus einem neutralen Präsidenten und aus Vertretern der beruflichen Zentralve^bände der Arbeitgeber und der Angestellten bestehenden Kommission übertragen.

Sie stellte den Entwurf zu einem entsprechenden Bundesratsbeschluss auf und reichte ihn mit einem Berichte ihres Präsidenten, Herrn Nationalrat Dr. Mächler, am 30. Dezember 1918 dem Volkswirtschaftsdepartement ein.

Auch dieser Entwurf war, wie der erste, das Ergebnis einer V e r s t ä n d i g u n g zwischen den beiden in der Kommission vertretenen Gruppen.

Abgesehen von einer einzigen Bestimmung betreffend die Frage, ob die Organisationen der Betriebsinliaber obligatorisch sein sollten oder ob die Aktion, wie diejenige für die Arbeiter^ auf die nicht organisierten Arbeitgeber Rücksicht nehmen solle, wurden sämtliche Artikel einstimmig oder wenigstens von einer grossen Mehrheit von Vertretern heider Gruppen angenommen.

Den Behörden wurde infolgedessen einerseits die Einführung der Vorlage wesentlich erleichtert; anderseits enthält sie, wie leicht verstandlich, auch einzelne Lösungen, die nicht als ideal bezeichnet werden können, aber den Vorzug haben, von beiden Parteien anerkannt worden zu sein.

Die Kommission hat darauf gehalten, wo immer möglich, die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses betreffend die Arbeitslosenfürsorge vom 5. August 1918 auch auf die Angestellten anzuwenden, um den die Beschlüsse ausführenden Stellen die Arbeit zu erleichtern. So hat sich ihre Arbeit im wesentlichen darauf konzentriert, jene Abweichungen vom Beschluss vom 5. August 1918 festzustellen, die die Stellung der Angestellten, soweit sie von derjenigen der Arbeiter verschieden ist, betreffen.

Der Bundesrat legte seinen Beschluss mit Bericht vom 8. Februar 1919 wiederum den Neutralitätskommissionen vor.

Diese erteilten dem Inhalt ihre grundsätzliche Zustimmung und machten folgende Wünsche geltend, denen dann der Bundesrat in der definitiven Fassung Rechnung trug : Herabsetzung des monatlichen Gehalts in Art. 2, lit. c, von Fr. 550 auf Fr. 500 und des jährlichen Gehalts von Fr. 9000 auf Fr. 8000.

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Aufstellung einer Bestimmung, wonach im Fall von Arbeitslosigkeit Angestellten und Arbeitern bei Übernahme anderer Arbeit eine finanzielle Besserstellung gegenüber der Arbeitslosenunterstützung ermöglicht werden sollte, um die Arbeitswilligkeit zu fördern ; eine Massnahme, die sich aus allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Gründen sowohl, als auch aus solchen ethischer Natur empfahl.

Der Beschluss wurde am 14. März 1919 erlassen und mit einem Kreisschreiben gleichen Tags den Kantonsregierungen zugestellt. Die Arbeitslosigkeit hatte inzwischen viele Angestellte betroffen, und weite Kreise hatten ihn mit Ungeduld erwartet.

IV.

Beide Beschlüsse beziehen sich ausschliesslich auf diejenigen Störungen des Erwerbs, die sich bei Angestellten und Arbeitern AUS den ausserordentlichen wirtschaftlichen, durch den Krieg verursachten Verhältnissen ergeben, auf Kriegsfolgearbeitslosigkeit, um einen kurzen Ausdruck zu wählen.

Alle ü b r i g e n A r b e i t s l o s e n oder unter Verdienstausfall infolge Betriebseinschränkungen leidenden Arbeiter oder Angestellten der industriellen, gewerblichen und kaufmännischen Betriebe werden von diesen Beschlüssen nicht erfasst.

Ferner ist in beiden Beschlüssen vorgesehen, dass die Fürsorge bei Ar bei tslosigkeit in ö f f e n t l i c h e n B e t r i e b e n Sache der betreffenden Behörde sei und die Regelung der Arbeitslosenfürsorge für das Personal im H o t e l - und G a s t w i r t s c h a f t s g e w e r b e Gegenstand besonderer Beschlussfassung sein solle.

D i e n s t b o t e n sollten.von der Fürsorge ausgeschlossen sein, weil ein Bedürfnis nach gesetzlicher Arbeitslosenfürsorge für sie nirgends behauptet worden ist und auch offenbar nieht besteht.

Für das P e r s o n a l des H o t e l - und G a s t w i r t s c h a f t s g e w e r b e s hatte sich gezeigt, dass es sich da um ein ganz besouderes Gebiet handle und zugleich Begehren zu regeln wären, die weit über den Rahmen blosser Arbeitslosenfürsorge hinausgehen würden. Die beidseitigen Vertreter dieser Branche waren auch selbst mit dieser Ausscheidung völlig einverstanden.

Eine Kommission von Vertretern der Gruppen der Betriebsinhaber und derjenigen des Personals hat unter dem Vorsitz von Herrn Direktor Dr. Rüfenacht beraten und in feste Formen gefasst, was als Fürsorge bei Arbeitslosigkeit für dieses Personal ins Auge zu fassen ist. Die Vorlage ist am 25. April 1919 den

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Kautonsregierungen zur Vernehmlassung zugestellt worden. Um ·die Notwendigkeit einer besonderen Behandlung anzudeuten, sei beispielsweise auf die Schätzung der Trinkgelder und der Naturalverpflegung hingewiesen.

Dass Bund, Kantone und Gemeinden für das arbeitslos gewordene Personal ihrer,- der ö f f e n t l i c h e n B e t r i e b e selbst 'zu sorgen haben, hat stets als etwas Selbstverständliches gegolten.

Beide Bundesratsbeschlüsse sehen in der Hauptsache folgendes vor: 1. vorerst nur Betriebseinschränkung anstatt der Arbeitseinstellung, 2. Verbot der Erteilung von Überzeitbewilligungen für Arbeiter, falls in einer Betriebsgruppe Arbeitsmangel herrscht.

3. Mass der U n t e r s t ü t z u n g .

A r b e i t e r : Bei einer Verkürzung der Arbeitszeit a. um höchstens 5 Stunden oder um höchstens 10 °/o hat · der Betriebsinhaber keine Entschädigung auszurichten; b. um mehr als 5 Stunden oder um mehr als 10, aber höchstens 40 °/o bezahlt der Betriebsinhaber 50 % des Lohnes, der der ausfallenden Zeit weniger 10°/o entspricht; c. um mehr als 40 °/o beträgt die Entschädigung soviel wie nach b. hiervor, jedenfalls aber 60 °/o des normalen Gesamtlohnes und 70 %, wenn der Arbeiter verheiratet ist oder eine Unterstützungspflicht erfüllt. In diesem Falle geht die Entschädigung zu 1/a zu Lasten des Betriebsinhabers, zu YB des Kantons, zu 1/& des Bundes.

Angestellte: a. Bei Verkürzungen um höchstens 20 % trägt der Arbeitgeber den Ausfall ganz; der Angestellte erhält somit den vollen Gehalt; b. Verkürzungen von 20--40 °/o : Der Angestellte erhält 60 °/o des Ausfalls, und zwar ganz zu Lasten des Betriebsinhabers ; c. Verkürzungen um 40--100 °/o : Der Angestellte erhält 60 % des Ausfalls, mindestens aber 60 °/o des normalen Gehalts, und sofern er verheiratet oder unterstützungspflichtig ist, 70 °/o. Kostenteilung: V« der Betriebsinhaber, J /s der Wohnsitzkanton, 1ft der Bund.

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4. A r b e i t e r und A n g e s t e l l t e : Übernimmt der Arbeitslose eine Arbeit, die ihm höchstens 60 resp. 70 °/o des normalen Lohnes oder Gehaltes einträgt und erhält er deshalb vom Wohnsitzkanton eine Zulage, die nicht mehr als 10% des normalen Gehaltes oder Lohnes beträgt, so zahlt der Bund die Hälfte dieser Zulage.

5. Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Nebenverdienst, Bezüge aus Unterstützungskassen usw. angerechnet.

Der normale Lohn oder Gehalt darf insgesamt nicht überschritten werden.

6. Die Organisation der den Betriebsinhaberti obliegenden Fürsorge bei Arbeitslosigkeit wird für Verbandsmitglieder Berufs verbänden übertragen. Der Verband bestimmt unter Vorbehalt der Genehmigung durch das schweizerische Volkswirtschaftsdepartement den Umfang der Zahlungspflicht seiner Mitglieder und zwar für Arbeiter 2 -- 6 Wochenlohnsummen für Angestellte l--3 Monatsgehaltssummen des vollen Betriebes.

Für nicht einem Verband angehörende Betriebsinhaber bestimmt die Gemeindebehörde die Zahlungspflicht. Rekurs hiergegen ist möglich.

Die Zahlungspflichtigen haben zwei Wochenlohnsummen resp. eine Monatsgehaltssurame für Arbeitslose anderer Betriebe desselben Verbandes zur Verfügung zu stellen.

7. Haben die Betriebsiohaber ihre Zahlungspflicht erfüllt und sind die zur Verfügung gestellten Mittel erschöpft, so teilen sich Bund und Kanton in die Kosten der Entschädigungen zu gleichen Teilen.

8. Für nicht leistungsfähige Betriebsinhaber ist Befreiung von der Zahlungspflicht möglich.

9. Streitigkeiten entscheiden zunächst die kantonalen Einigungsstellen. Gegen ihren Entscheid kann eine eidgenössischeRekurskonimission angerufen werden.

10. Mitwirkung der Arbeitsvermittlungsstellen bei der Durchführung des Bundesratsbeschlusses.

Man hat nun dem Bundesratsbeschluss vom 5. August 1918 sowohl, als auch demjenigen vom 14. März 1919 -- diesem, ehe er recht in Kraft erwachsen war, nur weil er dem ersten Beschlüsse nachgebildet ist --· Mängel vorgehalten, und in Eingaben einzelner Kantonsregierungen und Stadtgemeinden, des

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Städteverbandes und des Gewerkschaftsbundes ist die teilweise oder gänzliche Revision der beiden Beschlüsse angeregt oder verlangt worden.

Den Beschlüssen haftet in der Tat ein grosser Mangel an, der erst im Laufe der Zeit, etwa seit Neujahr 1919 begonnen hatte, sich empfindlich geltend zu machen. Wie oben ausgeführt worden ist, beziehen sich beide Beschlüsse nur auf diejenigen Störungen des Erwerbs, die sich für Angestellte und Arbeiter aus den ausserordentlichen wirtschaftlichen durch den Krieg verursachten Verhältnissen ergeben. Hier setzen nun die Schwierigkeiten ein.

Betriebsinhaber sowohl, als Berufsverbände haben natürlicherweise das Bestreben, genau zu unterscheiden, was auf sogenannte Kriegsfolgearbeitslosigkeit und was auf die alljährlich wiederkehrende Arbeitslosigkeit infolge der Witterung oder der regelmässigen geschäftlichen Schwankungen zurückzuführen ist.

Der Entscheid ist aber oft schwierig und führt zu Verhandlungen vor den Einigungsämtern und hernach oft noch vor der eidgenössischen Rekurskommission. In vielen Fällen ist aber auch zum vornherein ersichtlich, dass die Arbeitslosigkeit nicht auf die in den Bundesratsbeschlüssen erwähnten Verhältnisse zurückzuführen ist.

Die Folgen sind für die betroffenen Arbeiter und Angesteilen, sehr betrüblich. Entweder steht zum vornherein fest, dass sie keine Unterstützung erhalten, falls sie nicht Mitglieder einer Arbeitslosenkasse sind oder der Betriebsinhaber freiwillig sich zu Leistungen vorsteht, oder sie harren während langer Wochen ohne Unterstützung auf den Entscheid der angerufenen Instanzen.

Es ist aber leicht begreiflich, dass es einem arbeitslosen Arbeiter oder Angestellten in den seltendsten Fällen möglich ist, aus Ersparnissen während einiger Wochen oder Monate zu leben, namentlich jetzt, da alles mit Ausnahme der Mieten doppelt so hoch im Preise steht als früher. Es ist auch unmöglich, zweierlei Arten Arbeitslose im Lande zu haben : unterstützte und nicht unterstützte.

Als Mangel ist es sodann bezeichnet worden, dass die Arbeitgeber gezwungen seien, Arbeiter, die sie nur vorübergehend beschäftigt haben, z. B. zur Ausführung von Notstandsarbeiten, nach der Entlassung zu entschädigen. Für solche Fälle hat indes ein grundsätzlicher Entscheid der eidgeoössischen Rekurskommission, der dann weiten Kreisen bekanntgegeben worden ist.

dargetan, dass hier ein Missverständnis obgewaltet hat.

Auf andere kleinere Mängel braucht hier nicht eingetreten zu werden.

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Die Mängel der Beschlüsse sind aus ihrer Entstehungsgeschichte zu erklären. Zur Zeit da sie beraten wurden, d. h.

noch während des Krieges, lag es sehr nahe, dass man in erster Linie der Arbeitslosen aus denjenigen Betrieben gedachte, die während des Krieges einer besonderen Prosperität sich hatten erfreuen können. Hatten diese Betriebe sich vergrössert, lohnende Aufträge, die mit dem Kriege direkt und indirekt zusammenhingen, ausgeführt, so konnte ihnen auch zugemutet werden, für die überzähligen Arbeiter etwas zu leisten, wenn es einmal an das Abbauen gehe. So waren denn auch die Vereinbarungen zwischen den der Arbeitgebern und der Arbeitergruppen zustandegekommen. Dass im November und in der nachfolgenden Zeit eine solche wirtschaftliche Déroute, ein Zurückgehen aller Aufträge, ein so anhaltendes Nachlassen der Kauflust und damit der Beschäftigung der Betriebe, eine noch viel schlechtere Versorgung mit Kohlen einsetzen und die einengenden Fesseln der S. 8. S. solange nicht fallen würden,, hatte damals niemand ahnen können.

Anderseits war man gewöhnt, jeden Winter Arbeitslose und in gewissen Branchen Saisonarbeitslosigkeit zu haben, und für diese Arbeitslosen war von einzelnen Gemeinden und von Berufsverbänden der Arbeiter in verdankenswerter Weise durch die Errichtung von Arbeitslosenkassen seit Jahren vorgesorgt worden, Arbeitslosenkassen, die zum Teil auch vom Bunde unterstützt werden. Für die infolge Militärdienstes arbeitslos gewordenen Männer hatte die Armeefürsorge wirksam eingesetzt.

Eine Verschlimmerung der Lage des Arbeitsmarktes wurde aber in unerwarteter Weise durch zahlreiche Schweizer herbeigeführt, die seit den Revolutionen in Deutschland, Österreich und Ungarn usw. in ihre Heimat zurückzukehren gezwungen waren oder für gut befunden hatten. Ihre Zahl ist noch nicht ermittelt; aber insgesamt handelt es sich mit den Russlandschweizern vermutlich um etwa 2500 Arbeitsfähige.

Diese beunruhigenden Erscheinungen haben das schweizerische Volkswirtschaftsdepartement veranlasst, dem Bundesrat vorzuschlagen, die ganze Frage der Arbeitslosenfürsorge recht weitgehend zu lösen. Die Abteilung für Industrie und Gewerbe, die unter ihrem Chef, Herrn Dr. Kaufmann, bisher sich der Sache angenommen hatte, konnte wegen anderer dringender und wichtiger Aufgaben, die Arbeitslosenfürsorge auf die Dauer nicht weiterführen. Um sie zu entlasten, errichtete der Bundesrat durch

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Beschluss vom 21. März 1919 ein e i d g e n ö s s i s c h e s Amt f ü r A r b e i t s l o s e n f ü r s o r g e , als ausserordentliche Verwaltungsabteilung des Volkswirtschaftsdepartements mit folgenden in ihrem Fachgebiet selbständig tätigen Sektionen: 1. Sektion für Beschaffung von Arbeitsgelegenheit.

II. Sektion für Arbeitsvermittlung.

III. Sektion für Unterstützungswesen.

Die Zahl der Anfragen, der zu prüfenden Réglemente und Abrechnungen, der einlaufenden Rekurse ist so gross geworden, dass nur eine umfassende Organisation ihrer Herr werden kann, und dazu stellte sich die Notwendigkeit, rasch diejenigen Anordnungen zu treffen und Beschlüsse vorzubereiten, durch die die angeführten Mängel der beiden Bundesratsbeschlüsse so gut alsnur möglich behoben werden können. Diese Arbeiten fallen der Sektion III zu. Sektion I und II haben nicht minder wichtige Aufgaben. Mit aller Energie wird versucht, Arbeitsgelegenheit für ungelernte und gelernte Arbeiter zu beschaffen und durch einen zunächst die grossen Orte erfassenden Arbeitsrermittlungsdienst die vorhandene Organisation zu ergänzen. Mit der Zentralstelle für Fremdenpolizei verständigt sich das Amt nach vorausgegangener Prüfung der speziellen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt über die Wünschbarkeit oder Unzweckmässigkeit der Einreise der von schweizerischen Betrieben verlangten auswärtigen Arbeitskräfte, und die Erfahrung zeigt, dass bei einigermassen gutem Willen der Betriebsinbaber und einer ausreichenden Organisation der Arbeitsvermittlung viele Arbeitskräfte im Lande gefunden werden können, die man geglaubt hatte, im Auslande holen zu müssen.

VI.

Der oben angedeuteten und von verschiedenen Seiten gewünschten Revision der beiden Bundesratsbeschlüsse stehen nun verschiedene Bedenken gegenüber: Die Revision ist schwierig, weil damit die Gefahr entsteht, dass die Gruppen, die sich über diese Lösungen durch gegenseitiges Vor- und Nachgeben schliesslieh verständigt hatten, unter Umständen ihre Zusagen zurückziehen ; sie kann auch nicht so rasch vollzogen werden, wie esdie Notlage der von der Unterstützung Ausgeschlossenen dringend gebietet, wenn Verbände und Kantonsregierungen zu Rate gezogen werden sollen. Endlich scheint es uns, nachdem schon beim Erlasse der beiden Bundesratsbeschlüsse vom 5. August 1918 und

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14. März 1919 gegen die Art des Vorgehens,in einzelnen Kantonen Widerspruch sich erhoben hatte, dass eine Revision nicht sollte vorgenommen werden, ohne dass den eidgenössischen Räten Gelegenheit zur Aussprache gegeben worden wäre.

Es ist auch zu beachten, dass die Beschlüsse sich einzuleben beginnen und es aus praktischen Gründen nicht empfehlenswert ist, die kantonalen und kommunalen Amtsstellen und die Betriebsinhaber so rasch vor neue Aufgaben zu stellen. Auf eine sofortige Revision konnte aber um so eher verzichtet werden, als es auf andere Weise möglich geworden ist, den Hauptmangel rasch zu beheben, nämlich durch einen einfachen Beschluss des Bundesrates.

Während das Amt für Arbeitslosenfürsorge einen dritten Bundesratsbeschluss ausarbeitete, der als Ergänzungsbeschluss zum ersten und zweiten gedacht ist und allen unverschuldet Arbeitslosen, die nicht unter diese beiden Beschlüsse fallen, Unterstützung zusprechen soll, ist durch einen Bundesratsbeschluss vom 5. April 1919 den Kantonsregierungen und Gemeinden die Möglichkeit eröffnet worden, an die Unterstützung von nicht unter die beiden Hauptbeschlüsse fallenden Arbeitslosen 50°/o ihrer Ausgaben vom Bund zurückerstattet zu erhalten. Eine Reihe von Kantonen und Gemeinden hat von diesem Anerbieten sofort Gebrauch gemacht.

Hierdurch ist namentlich in den grossen Städten der Hauptmangel der beiden Beschlüsse behoben worden. Die Unterstützung soll in allen diesen Fällen nach den schon bestehenden Normen ausgerichtet werden (höchstens 60 bzw. 70 % des normalen Lohnes).

Nach dieser Verfügung kann auch Gastwirtschaftspersonal unterstützt werden, für dessen Arbeitslosenunterstützung eine endgültige Regelung noch aussteht.

Inzwischen ist durch Bundesratsbeschluss vom 15. April auch die F ü r s o r g e b e i A r b e i t s l o s i g k e i t v o n A n g e s t e l l t e n u n d A r b e i t e r n des B u n d e s geordnet worden. Nach diesem Beschlüsse sind enlschädigungsberechtigt : Angestellte, die wenigstens zwei Monate, und Arbeiter, die wenigstens einen Monat in eidgenössischem Dienst gestanden haben und unverschuldet arbeitslos .geworden sind. Die Lohn- und Gehaltsgrenzen sind dieselben, wie in den beiden Hauptbeschlüssen (¥r. 500 Gehalt und Fr. 14 Taglohn), ebenso die Entschädigung : 60 % und 70 % bzw. 70% und 80°/o falls der Unterstützte auch
Taggeld aus Arbeitslosenkassen bezieht. .Übernimmt der Arbeitslose Arbeit, die ihm weniger einträgt, so erhält er eine Zulage in der Höhe von 60 bzw. 70% der Differenz zwischen normalem Lohn und neuem Lohn, insgesamt aber nicht mehr als 80 bzw.

351 05°/o des normalen Lohns. Zur Erledigung von Streitigkeiten ist eine paritätische Kommission vorgesehen.

Dieser Beschluss ist am 21. April in Kraft getreten, erstreckt sich aber in seiner Wirkung auch auf Personal, das schon seit i. Dezember 1918 aus dem eidgenössischen Dienst entlassen worden ist. Der Bund, d. h. der Arbeitslosenfonds trägt die ganze Entschädigung; Verdienstausfall infolge Betriebseinschränkungen tragen die Betriebe. Einstweilen haben sich hauptsächlich Arbeiter aus den eidgenössischen Munitions- und Waffenfabriken und einige Angestellte gemeldet.

Für die a r b e i t s l o s e n A u s l a n d s c h w e i z e r ist am 31. März 1919 eine besondere Regelung getroffen worden. Arbeitsunfähige werden vom politischen Departement (innerpolitische Abteilung) unterstützt ; für Arbeitsfähige sorgt das Amt für Arbeitslosenfürsorge, iiüd zwar einstweilen ganz auf Kosten des Arbeitslosenfonds. Die Unterstützungen können nicht nach Löhnen bemessen werden, da die wenigsten Auslandschweizer in der Schweiz gearbeitet haben und die in fremden Ländern bezogenen Löhne nicht massgebend sein können, sondern nach einer die Zahl der Familienangehörigen und die sozialen Verhältnisse des Gesuchstellers berücksichtigenden Skala. Die Sektion III des Amts für Arbeitslosenfürsorge hat auch die individuelle Erledigung aller sonstigen dringenden Notfälle der arbeitsfähigen Auslandschweizer übernommen (Versorgung mit Kleidern, Wäsche, Schuhen, Möbeln, Begleichung gewisser Schulden usw.).

Die Unterstützung des Bundespersonals und der Auslandschweizer unterliegt, weil dies der kleinen Zahl wegen möglich und für die Auslandschweizer sehr erwünscht ist, einer genauen Kontrolle des eidgenössischen Arbeitslosenamtes 5 insbesondere hat das Amt begonnen, die Unterstützung der Auslandschweizer au zentralisieren, eine durch die Erfahrung durchaus gebotene Notwendigkeit.

Durch alle diese vorläufigen Massregeln kann nuu der dringendsten Notwendigkeit gesteuert werden ; an den Kantonen und Gemeinden liegt es nun, das ihrige zu tun. Hier bleibt aber allerdings noch manches zu wünschen übrig.

Wir verkennen nicht die Schwierigkeiten, die namentlich in kleinen Gemeinden infolge des Mangels an geeignetem und -ausreichendem Personal bestehen, wenn es gilt, eidgenössische Erlasse durchzuführen. Oft ruht die Last aller dieser
Arbeiten auf der Schulter Weniger oder eines Einzelnen. Mancher Gemeindeschreiber versieht die Funktionen des Leiters der Brot-, Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. III.

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352 Fett-, Milchkarten- und Kartoffelstelle, besorgt die Notstandsaktion, ferner die Aktion betreffend die allgemein verbilligte Milch, verteilt die Rationsmarken, rechnet ab usw., und nun soll er auch noch die Arbeitslosenfiirsorge betreiben, alles neben seinen übrigen Aufgaben. Darum mag es oft nicht gehen, wie es sollte.

Allein, wenn es gilt, die Fürsorge für Arbeitslose durehzutühreu, so müssen eben auch die Personen gesucht und gefunden werden, die neue und so wichtige Aufgaben durchzuführen imstande sind.

Wie jede Gemeinde ihre Brotkartenstelle hat, so wird es auf die Dauer nicht mehr möglich sein, in Gemeinden bestimmter Grosse ohne Arbeitsvermittlungs- und Arbeitslosenzahlstelle auszukommen. Der Arbeitslose muss wissen, dass er überall jemand findet, der ihm den Weg zur Erlangung von Arbeit oder -- wenn sie fehlt -- von Unterstützung weist.

VII.

Für alle Massnahmen, die der Bundesrat auf dem Gebiet der Arbeitslosenfürsorge in der letzten Zeit getroffen hat oder noch zu treffen hat, wünscht er nun dadurch eine Grundlage zu schaffen, dass er den eidgenössischen Räten beantragt, einen Bundesbeschluss betreffend die Arbeitslosenunterstützung zu erlassen ; dies auch mit Rücksicht auf die grosse finanzielle und sozialpolitische Bedeutung der Sache, entsprechend den Erklärungen, die der Bundesrat am 31. März der Bundesversammlung gegeben hat.

Wenn der Bundesrat glaubte, inzwischen auf Grund seiner Vollmachten die erforderlichen Massnahmen treffen zu müssen, so geschah dies,, um das Land vor einer drohenden Krise zu bewahren. Der Bundesratsbeschluss vom 5. August 1918 kam keineswegs zu früh. Wie die Dinge sich gestalten, wenn man sich durch die Verhältnisse überraschen lässt, das haben die Ereignisse im Ausland zur Genüge gezeigt. Übrigens haben wir die Erfahrung gemacht, dass die Durchführung einer solchen Neuerung in einzelnen Gegenden oft geraume Zeit beansprucht.

Je später organisiert wird, desto schwieriger ist die Kontrolle für die verlangten Unterstützungen, und desto weniger gelingt es, den Arbeitsnachweis so auszubauen, dass die Arbeitslosigkeit auf ein Mindestmass herabgesetzt wird.

Der vorliegende Entwurf für einen Bundesbeschluss kann und soll nicht alle Einzelheiten der Arbeitslosenfürsorge regeln, sondern nur den Rahmen aufstellen, innerhalb dessen sich die Bundesratsbeschlüsse zu bewegen haben. Die Erfahrung zeigt bei

353 uns, wie anderswo, dass bei diesem schwierigen Problem nicht auf don ersten Anhieb stets das Richtige getroffen wird, sondern Änderungen leicht notwendig werden. Diese aber sollten nicht erst auf dem immerhin schwerfälligen Weg der Beratung durch die Räte erfolgen. Der Bundesbeschluss soll die Grundsätze enthalten, von Einzelheiten das, was nach aussen als so starke Verpflichtung auzusehen ist, dass sie nicht durch den Bundesrat, sondern durch die Bundesversammlung festgesetzt werden sollte.

Als solche Verpflichtung gilt zunächst für die Kantone das Obligatorium, die Arbeitslosen moralisch und materiell in jeder Hinsicht zu unterstützen : durch die Schaffung von Arbeitsgelegenheit, durch Arbeitsvermittlung und Unterstützung. Für die Arbeitgeber besteht die Verpflichtung, in bestimmten Fällen Beiträge zu leisten, unter Umständen nicht Personal zu entlassen, sondern vorerst die Arbeitszeit einzuschränken, über die Aussichten hinsichtlich der Beschäftigungsmöglichkeit, über Löhne usw. Auskunft zu geben. Arbeitgeberverbänden wird die Verpflichtung auferlegt, die Arbeitslosenfürsorge durchzuführen. Für die Arbeiter und Angestellten werden Grenzen hinsichtlich des anrechenbaren Lohnes oder Gehaltes und der Höhe des Unterstützungsansatzes des Alters usw. aufgestellt.

Die finanzielle Tragweite des vorliegenden Beschlusses ist schwer abzuschätzen, da für die Berechnung nicht genügend Anhaltspunkte vorhanden sind. Vom Bund wurden bisher für Unterstützungsbeiträge Fr. 652,851 verausgabt. Es ist aber zu bemerken, dass verschiedene Monatsabrechnungen von Kantonen, die schon Abrechnungen eingesandt haben, noch ausstehen, von einzelnen Kantonen zurzeit überhaupt noch keine vorliegen.

Im einzelnen ist zum vorliegenden Entwürfe folgendes zu bemerken : Art. 1. Mit Absicht ist der Arbeitsvermittlung der erste Platz im Beschlüsse eingeräumt worden. Wenn den Arbeitslosen und unserer gesamten Volkswirtschaft ein Dienst geleistet werden soll, darf die Fürsorge sich nicht in der Verabfolgung von Unterstützung erschöpfen, sondern muss darauf ausgehen, alle und jede Arbeitsgelegenheit zu erfassen und den brachliegenden Arbeitskräften zuzuweisen.

Wohl besteht eine Organisation in der Zentralstelle schweizerischer Arbeitsämter, die die Vakanzen des Arbeitsmarktes, soweit sie ihr von einzelnen Arbeitsämtern mitgeteilt werden, wöchentlich zusammenstellt und an die Arbeitsämter weitergibt, allein

354

diese Organisation ist noch erweiterungsfähig. Nun soll die Möglichkeit geschaffen werden, das vom Amt für Arbeitslosen Fürsorge Begonnene im Verein mit der Zentralstelle auszubauen und namentlich das durchzuführen, was die Arbeitsämter bisher weniger haben pflegen-können. Es wird, wie schon angedeutet, unerlässlich sein, das ganze Land mit einem lückenlosen Netze von Arbeitsvermittlungsstellen zu versehen, unerlässlich auch, dass die privaten Arbeitsnachweise mit den öffentlichen Arbeitsnachweisen und dem Amt für Arbeitslosenfürsorge zusammenarbeiten. Die bisherigen Erfahrungen des Amtes lassen das Beste erhoffen.

Für die Zeit vor der Anmeldung soll keine Unterstützung ausgerichtet werden, weil die Arbeitslosigkeit des Gesuchstellers und seine Bestrebungen, Arbeit zu finden, in der Regel nicht so leicht festzustellen sind.

Art. 2. Kann einem Arbeitslosen keine Arbeit beschafft werden, so soll er, falls seine ökonomische Lage es erheischt, Unterstützung erhalten.

Die in Art. 2 aufgestellten Bedingungen, die ein Arbeitsloser erfüllen muss, um Arbeitslosenunterstützung zu erlangen, weichen nicht ab von dem, was in den Statuten von Arbeitslosenkassen, in Gesetzen und Verordnungen über Arbeitslosenunterstützung gang und gäbe ist.

In erster Linie sollen S c h w e i z e r b ü r g e r die Unterstützung erhalten. In den Bundesratsbeschlüssen vom 5. August 1918 und 14. März 1919 wird zwischen Schweizerbürgern und Ausländern kein Unterschied gemacht.

Es empfiehlt sich aber, einen solchen vorzusehen, da bekannt geworden ist, dass Schweizerbürger in ändern Staaten den eigenen Staatsbürgern in dieser Hinsicht nicht immer gleichgestellt werden. Die deutsche Erwerbslosenunterstützung z. B. sieht zwar eine andre Behandlung nicht vor ; dagegen werden in Einzelstaaten oder in einzelnen Gemeinden Schweizerbürger gelegentlich auch vom Bezüge der Arbeitslosenunterstützung entgegen den Vorschriften ausgeschlossen. "Wenn es nun auch unsere Meinung ist, dass wir Ausländer nicht von unserer Arbeitslosenunterstützung ausschliessen dürfen, so soll doch die Möglichkeit gegeben sein, in Fällen, wo Schweizerbürger beharrlich schlechter behandelt werden, unter Umständen die aus jenem Staate stammenden Ausländer abzuweisen.

Die für Ausländer vorgesehene Karenzzeit ist namentlich deshalb zweckmässig, damit nicht solche, die mit oder ohne Ein-

355

reiseerlaubnis eben über die Grenze gekommen sind, sich sofort um Unterstützung bewerben können, ehe sie nur in der Schweiz gearbeitet haben.

Die vorgesehenen Altersgrenzen entsprechen den üblichen Normen. Unter 18 Jahre wird man nicht gehen wollen, da die Schulpflicht bis zum 14. oder oft beinahe 15. Altersjahr dauert und eine Berufslehre in der Regel drei Jahre währt. Die obere Grenze ist mit 65 Jahren unseres Erachtens eher zu hoch als zu niedrig gegriffen.

Die Unterstützung soll gewährt werden, sobald der Verdienstausfall mehr als 10 °/o beträgt und ohne eigenes Verschulden erfolgt. Es ist gelegentlich gewünscht worden, dass nur grobes Verschulden Ausschluss von der Unterstützung nach sich ziehen solle/ Wir möchten angesichts der liberalen Praxis, die von den Einigungsämtern und der Rekurskommission in dieser Hinsicht ausgeübt wird, die vorgeschlagene Fassung als richtig empfehlen.

Da die Gefahr besteht, dass Leute, namentlich Frauen, die in der Munitionsindustrie gearbeitet haben und deren Arbeit zu Ende gegangen ist, nun die Gelegenheit wahrnehmen, um sich lange Zeit hindurch unterstützen zu lassen, weil sie keine Arbeit finden, ist die Bedingung aufgestellt worden, dass der Arbeitslose sich über regelmässig ausgeübte Erwerbstätigkeit ausweisen muss.

Dies gilt auch gegenüber sogenannten Gelegenheitsarbeitern d. h.

Arbeitescheuen.

Art. 3. Unterstützung soll zeitweise oder dauernd dahinfallen, falls der Arbeitslose passende Arbeit ausschlägt. Dass die Arbeit nach tarifmässigen Ansätzen bezahlt werden muss, ist unseres Erachtens etwas Selbstverständliches, ebenso dass sie den körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Arbeitslosen entsprechen muss.

Ferner soll vorgesehen werden, dass die Unterstützung dem Arbeitslosen, der seine Unterstützungspflicht verletzt, entzogen und direkt den Angehörigen soll verabfolgt werden, eine Bestimmung, die sich auch in ändern Verordnungen findet.

Die Unterstützung soll ferner zeitweise oder dauernd dahinfallen, falls der Gesuchsteller wissentlich falsche Angaben gemacht hat, um die Unterstützung zu erlangen.

Für Verdienstausfall infolge Witterungseinflüssen soll keine Unterstützung gewährt werden ; immerhin soll hier eine obere Grenze von etwa 4 Tagen wöchentlich gesetzt werden.

Art. 4. Die Bestimmung der Höhe der Unterstützung ist eine recht schwierige Sache. Einerseits soll sie dem Unterstützten

356

ermöglichen, das zum Lebensunterhalt Nötige zu kaufen ; anderseits darf sie nicht so hoch sein, dass der Arbeitslose versucht wird, sich vollständig auf die Unterstützung zu verlassen und sich nicht mehr um Arbeit zu bemühen. Wohl sind Kontrollen, wie täglicher Appell u. dgl. eingerichtet, aber gleichwohl besteht die angedeutete Gefahr.

Nach den bisher erlassenen Bundesratsbeschlüssen wird die Arbeitslosenunterstützung gewährt unbekümmert darum, ob der Unterstützte aus eigenen Mitteln oder aus Mitteln seiner Familie auch ohne Unterstützung zu leben vermöchte. Bei einer Arbeitslosenversicherung spielt dergleichen keine Rolle : Arbeitslosenunterstützung indes soll nicht ausgerichtet werden, wenn sie nicht nötig ist. Die Unterstützung ist eine Hülfe und soll allen gewährt werden, die ihrer bedürfen. Wir haben uns nicht dazu entschliessen können, zu sagen, dass derjenige Arbeitslosenunterstützung erhalte, der bedürftig sei. Diese Fassung, die z. B. die deutsche Erwerbslosenverordnung enthält, würde vermutlich nicht den Beifall der Räte finden. Wir schlagen daher vor, zu sagen, dass bei der Bemessung der Unterstützung die Familienverhältnisse (der Zivilstand, · die Unterstützungspflicht usw.) und das Gesamteinkommen sowohl, als auch das Vermögen der Familie des zu Unterstützenden in Betracht zu ziehen seien. Als notwendige Einkommen sollen im allgemeinen die für die Zulassung der Notstandsaktion festgelegten Einkommen angesehen werden.

Man wird dabei aber die Einkommen der im Haushalte lebenden Verwandten, im Gegensatz zu denjenigen des Haushaltungsvorstandes und seiner Frau, nicht voll anrechnen können, so dass die genannten Einkommensgrcnzen eher werden überschritten werden.

Eine Berücksichtigung der Fami lien Verhältnisse ist nach den bisherigen Erfahrungen durchaus wünschenswert. Ein Beispiel möge dies dartun : Bei einem Lohnansatz von z. B. Fr. 12 erhielt der Alleinstehende beim gegenwärtigen Ansätze von 60 °/o = Fr. 7. 20 täglich, der verheiratete ohne Kinder 70 °/o . = Fr. 8. 40 täglich, der Familienvater mit einigen Kindern = Fr. 8. 40 täglich.

Es wird daher inskünftig nötig sein, die Alleinstehenden zugunsten der Arbeitslosen mit Familie zu verkürzen, immerhin nur soweit, dass sie nicht unter ein notwendiges Existenzminimum zu stehen kommen. Erreichte der Lohn eines Alleinstehenden

357

gar Fr. 14, so würde er mit 60% = Fr. 8. 40 Unterstützung erhalten, d.h. einen Betrag, mit dem ein Alleinstehender offenbar ohne Arbeit die längste Zeit auszukommen vermöchte.

Die Unterstützung soll aber in der Regel jedenfalls 70 °/o des ausgefallenen normalen Lohnes, mit allfälligem Taggeld aus einer Arbeitslosenkasse zusammen 80 °/o des früher bezogenen normalen Lohnes nicht überschreiten. Dass Mitglieder von Arbeitslosenkassen besser gestellt werden müssen, bedarf keiner besondern Begründung. Was normaler Lohn ist, wird in den Fällen zu ermitteln sein, wo insbesondere ungelernte Arbeiter in der Munitionsindustrie mit Akkordarbeit ungemein hohen Verdienst erreicht haben. In Zweifelsfällen wird man auf die tarifmässigen Löhne abstellen müssen. Es ist sodann nötig, eine obere Grenze des anrechenbaren Lohnes festzusetzen. Für Arbeiter haben wir die in der Vereinbarung festgelegten Sätze vorgeschlagen (Fr. 14 täglich).

Für Angestellte ist der Ansatz ebenfalls auf Fr. 14 (350 monatlich) festgesetzt worden, also auf weniger als der Bundesratsbeschluss vom 14. März 1919 zulässt, um den Unterschied zwischen der Höhe der Unterstützung für Arbeiter und für Angestellte zu beseitigen. Er ist jetzt zu gross, und der Ansatz von Fr. 20, der ja von Angestellten durchaus nicht selten erreicht wird, würde eine zu hohe Unterstützungsquote ergeben: Fr. 12 täglich für Alleinstehende, Fr. 14 für Verheiratete.

Dagegen ist vorgesehen, als Neuerung gegenüber den Bundesratsbeschlüssen vom 5. August 1918 und vom 14. März 1919, dass der Arbeitslose, der unzureichend bezahlte Arbeit übernimmt, eine Zulage erhalten soll; selbstverständlich darf sie mit der Unterstützung zusammen den früher bezogenen Lohn nicht überschreiten.

Sodann ist klar, dass diese Bestimmung nicht dazu führen darf, dass der Arbeitgeber, im Vertrauen auf sie, Arbeitslosen geringere als die üblichen Löhne bezahlt.

Art. 5. Als Mittel für die Durchführung der Arbeitslosenfürsorge werden aufgeführt: a. die Beiträge des Bundes aus dem Arbeitslosenfonds. Hierüber ist weiter nichts zu sagen ; b. Beiträge der Kantone und Gemeinden. Bisher hatten diese für ihre Arbeitslosen in Krisenzeiten selbst gesorgt, so dass ihnen auch jetzt, wie in den Bundesratsbeschlüssen festgesetzt, zugemutet werden darf, wenigstens die Hälfte

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358 der Kosten zu übernehmen. Die Kantone können einenTeil -- doch nicht mehr als die Hälfte -- (Art. 6) auf die Gemeinden abwälzen ; ß. die Beiträge der Betriebsinhaber.

bemerken.

Hierüber ist mehr zu

Die Artikel 7 und 8 enthalten Bestimmungen über die von den Betriebsinhabern zu leistenden Beiträge und die Organisation der Arbeitslosenfürsorge. Die in den geltenden Bundesratsbeschlüssen enthaltenen Bestimmungen über die Leistungen der Betriebsinhaber befriedigen nicht allseitig, allein sie beruhen, wie oben dargctan, auf einer Vereinbarung. Sie befriedigen nicht ganz, weil gerade diejenigen Betriebsinhaber, die nicht unter Arbeitslosigkeit leiden, am wenigsten zu leisten haben. Demgegenüber wäre natürlich eine Regelung vorzuziehen, die allen Betriebsinhabern eine Leistung auferlegt, die etwa zu bestimmen wäre nach den jährlichen Lohnoder G-ehaltsummen. Allein eine solche Festsetzung würde einer direkten Besteuerung der Betriebsinhaber gleichkommen und könnte nicht in einigen wenigen Artikeln eines Rahmengesetzes angeordnet werden. Endlich liegen auch Anregungen vor, die dahin zielen, die Beiträge der Arbeitgeber völlig beiseite zu lassen.

Kein Zweifel, dass diejenigen Betriebsinhaber, die noch nichts bezahlt haben, sich einer solchen Regelung nicht widersetzen würden, wohl aber diejenigen, die ihre Pflichten ganz oder teilweise erfüllt haben. Diesem Vorschlag liegt die Erwägung zugrunde, dass das nicht ganz einfache Abrechnungs ver fahren für Betriebsinhaber und Verwaltungen mit einem Male vereinfacht werden und die Ungleichheit, mit der die Betriebe belastet werden, beseitigt würde.

So einleuchtend dieser Vorschlag auch ist und so einfach, das Abrechnungswesen sich auch gestalten würde, so tragen wir doch Bedenken, ihm zuzustimmen. Was an Beiträgen von Betriebsinhabern zusammenkommt, ist insgesamt so viel, dass es ungemem zu bedauern wäre, wenn es dahinfiele; es sind Summen, die in die Millionen gehen. Nun ist der ,,Fonds für Arbeitslosenfürsorge" nicht unerschöpflich, und wenn ihm eine grössore Anzahl Millonen für Bauunterstützung entnommen wird, so wird er rasch auf die Hälfte seines Bestandes heruntersinken. Es sind ferner unter den Betriebsinhabern viele, die sehr wohl imstande sind, ihre PflichtSummen zu leisten, und wer es nicht vermag, kann von der Leistung befreit werden.

ss^ Unter solchen Umständen erachten wir es als das Zweckmassigste, die von den Arbeitgeberverbänden seinerzeit angebotenen und von den Arbeitervertretern als weitgehend anerkannten Leistungen nicht preiszugeben, sondern auf dem Boden der Vereinbarung zu bleiben.

Dem entsprechen die Bestimmungen des Art. 7, nur dassdie Leistungen auf e i n e bis sechs, statt z M'e i bis sechs Wochenlohnsummen und eine h a l b e bis drei, statt e i n e bis drei Monatsgehaltssummen festgesetzt werden können, was eine Erleichterung für weniger leistungsfähige Betriebsinhaber bedeutet.

Weiter ist aus den geltenden Bundesratsbeschlüssen die Bestimmung in den Bundesbeschluss hereingenommen worden, dass ein Drittel des Beitrages auch zur Ausrichtung von Entschädigungen an Arbeitslose anderer Betriebe zur Vefügung gestellt werden muss.

Mitglieder von Berufsverbänden leisten diesen Drittel an ihren Verband; andere in der Regel an die Gemeinde, in der der Betrieb liegt. Ausnahmen müssen deshalb vorgesehen werden, weil es sich nach den Verhältnissen empfiehlt,' auch den Gemeinden, in denen die meisten Arbeiter des in Frage kommenden Betriebes wohnen, einen Teil dieses Drittels der Pflichtsumme zuzuhalten.

Eine Einschränkung soll ferner durch-die Bestimmung erwirkt werden, dass in diesen Fällen für den einzelnen Betriebsinhaber in dei' Regel höchstens der dreifache Betrag der von ihm zur Verfügung gestellten Pflichtsumme verwendet werden darf. Und im allgemeinen wird vorgeschlagen, dass der Verbandsfonds xur Entschädigung des Personals eines einzelnen Betriebsinhabers erst in Anspruch genommen werden darf, wenn dessen eigene Pflichtsumme erschöpft ist. Dies wird von den Verbänden meist jetzt schon so gehalten.

Die Bestimmungen darüber, in welchen Fällen und in welchem Masse der Betriebsinhaber aus seiner Pflichtsumme tatsächlich Zahlungen an einzelne Arbeitslo.se seines Betriebes zu leisten hat, entsprechen den wiederholt genannten Vereinbarungen.

Art. 9 handelt von der Befreiung nicht leistungsfähiger Betriebsinhaber. Die Möglichkeit der Befreiung muss vorhanden sein, da es auch sehr wenig leistungsfähige Betriebsinhaber gibt.

Art. 10 entspricht im ganzen den Bestimmungen der Bundesratsbeschlüsse, mit Ausnahme der Vorschrift, dass wenigstens die Hälfte der nicht verwendeten Gelder zu Zwecken der Arbeitslosenfürsorge oder -Versicherung zurückgelegt werden soll. Dies

360

ist deshalb schon wünschenswert, damit wenigstens über einen Teil dieser Gelder von Berufsverbänden und Gemeinden in gleicher Weise entschieden wird und damit nicht die Berufszweige mit gutem Geschäftsgang tatsächlich gar nichts für die Unterstützung leisten.

Art. 11. Das Verfahren bei Streitigkeiten soll .folgendermassen geordnet werden: Solange dem Betriebsinhaber Pflichten auferlegt sind, entscheiden die kantonalen Einigungsstellen, trifft jenes nicht oder nicht mehr zu, so entscheiden kantonale Schiedsgerichte. Gegen die Entscheide dieser beiden Stellen soll allen Betroffenen ein Rekursrecht an eine eidgenössische Instanz zustehen. Eine solche Instanz besteht heute in der eidgenössischen Rekurskommission (unparteiischer Vorsitzender Herr Nationalrat Dr. Mächler). Es könnte aber, falls die Geschäfte der einen Kommission für deren Mitglieder zu umfangreich werden, eine zweite Kommission vorgesehen werden.

Art. 12. Wir betrachten es als selbstverständlich, dass die Fürsorge bei Arbeitszeitverkürzung oder Arbeitslosigkeit in öffentlichen Betrieben nach wie vor Sache der betreffenden Behörden sei.

Immerhin hat es sich gezeigt, dass für die eidgenössischen Verwaltungen und Betriebe einheitliche Vorschriften aufgestellt werden müssen, um Ungleichheiten zu vermeiden. Der Bundesrat hat deshalb am 15. April bereits einen Beschluss gefasst, der "die Entschädigung des Bnndespersonals bei Einschränkung oder Einstellung eines Betriebes gemäss den Grundsätzen der frühem Bundesratsbeschlüsse und des hier vorliegenden Entwurfes regelt.

Über diesen Beschluss liegt ein besonderer Bericht vor.

Zu Art. 13, 14, 15 und 16 haben wir keine Bemerkungen zu machen.

Die in Art. 17 vorgesehenen Strafbestimmungen sollen für die Fälle von Missbrauch zur Erlangung der Unterstützung und von Verweigerung der erforderlichen Auskünfte usw. Anwendung finden.

Art. 18. Die Verhältnisse lassen es als wünschbar erscheinen, dass der Beschluss möglichst bald in Kraft trete. Denn er schafft erst die Grundlage für eine energische Durchführung der Aktion.

Immerhin sollte es dem Bundesrat überlassen werden, den Beginn der Wirksamkeit festzusetzen, da zunächst auf Grund des Bundesbesehlusses die Ausführungsbcstimmungen ausgearbeitet

361 werden müssen, welche die frühem Bundesratsbcschlüsse vom 5. August 1918, 14. März 1919 und 5. April 1919 ersetzen können.

Dadurch, dass die von den Arbeitgeberverbänden freiwillig zugestandenen Verpflichtungen nun in dem Bundesbeschluss festgelegt werden, wird die Revision der frühern Beschlüsse um ao leichter sein; um so leichter auch, als den Arbeitgebern durch den Bundesbeschluss nicht neue Lasten auferlegt werden. Anderseits sollen die den Arbeitslosen zugedachten Unterstützungen in zweckmassiger Weise bemessen werden. Wer die Unterstützungnötig hat, wird sie erhalten ; wer geringer bezahlte Arbeit übernimmt, erhält zum Lohn einen Zuschlag.

Der Bundesrat ist sich der grossen, kaum überwindbaren Schwierigkeiten wohl bewusst, die eine solche nicht auf dem Versicherungsgedanken beruhende Arbeitslosenfürsorge in sich birgt und erhebt nicht den Anspruch darauf, eine ideale Lösung vorgeschlagen zu haben, diese wird es überhaupt, nicht geben, aber er hält dafür, dass formell und materiell der Brlass des vorgeschlagenen Bundesbeschlusses von guter Wirkung sein werde.

VIII.

Zur Erläuterung des namentlich im I. Abschnitt Vorgebrachten werden im Anhang die Exporte der wichtigsten Industrien von 1913--1918 mitgeteilt, und zwar in Gewichts- oder Stückzahlen, da diese und nicht der Exportwert den Beschäftigungsgrad erkennen lassen.

Über die Bautätigkeit orientieren die Zahlen von Zürich, Basel und Genf, über die Hotelindustrie die Frequenzzahlen von 1910--1917; die Devisenkurse lassen erkennen, wie schwierig der Export nach gewissen Staaten wegen der grossen Valutadifferenzen allmählich geworden ist.

Wir hätten gerne noch genauere Zahlen über den eigentlichen Stand der Arbeitslosigkeit beigefügt, können dies aber nicht tun, weil sie uns noch nicht zur Verfügung stehen ; eine Erhebung ist im Gange. Immerhin ist bekannt, dass unsere grossen Städte zusammen einige Tausend Arbeitslose aufweisen, dass vor allem die Stickereiindustrie, die Seidenindustrie und ein grosser Teil des Baugewerbes unter Arbeitslosigkeit leiden. Eine Ermittlung aus den Abrechnungen über verabfolgte Unterstützungen ist deshalb meist nicht möglich, weil die Abrechnungen erst zwei, drei und mehr Monate nach erfolgter Auszahlung eingereicht werden ;

362

inzwischen haben sich die Verhältnisse z. T. wieder geändert.

Das neue Amt für Arbeitslosenfürsorge ist auch zu wenig lang im Betrieb, als dass es schon über alles "Wünschenswerte sich hätte erkundigen können.

Endlich sei auf die kurze Darstellung der Arbeitslosenfürsorge in einigen ändern Staaten hingewiesen. Sie mag zeigen, dass man allerorts dieser Frage grosse Aufmerksamkeit schenkt.

Gestützt auf unsere Ausführungen empfehlen wir Ihnen die Annahme des nachstehenden Entwurfes zu einem Bundesbeschlusse.

B e r n , den 27. Mai 1919.

Im Namen des schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Ador.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

Beilagen : Bundesratsbeschlüsse : Vom 5. August 1918 betreuend die Fürsorge bei Arbeitslosigkeit in industriellen und gewerblichen Betrieben (siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXIV, S. 805).

Vorn 14. März 1919 betreffend die Fürsorge bei Arbeitslosigkeit von Angestellten (siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXV, S. 212).

363

-A^nTaang.

Die Arbeitslosenfürsorge in ändern Staaten.

(Länder alphabetisch geordnet.)

Deutschland. Die Arbeitslosenfürsorge oder Erwerbslosenfiirsorge, wie die amtliche Bezeichnung lautet, ist in Deutschland durch eine Verordnung des Reichsamtes für die wirtschaftliche Demobilmachung vom 13. November 1918 geregelt worden.

Änderungen und Ergänzungen sind durch Verordnungen vom 3. Dezember und 21. Dezember 1918, 15. Januar und vom 14. März 1919 vorgenommen worden. (Vgl. das Reichsgesetzblatt.)

Die Gemeinden sind verpflichtet, die Erwerbslosenfürsorge einzurichten ; sie soll aber nicht Armenpflege sein. Für Gemeinden, die dieser Vorschrift nicht nachkommen, sind besondere Vorkehrungen vorgesehen.

Die K o s t e n tragen : das Reich mit "/12 4 der betreffende Bundesstaat mit /i» die Wohngemeinden mit. . . 2/ia K r e i s der B e r e c h t i g t e n : Arbeitsfähige und arbeitswillige, über 14 Jahre alte Personen, die infolge des Krieges durch Erwerbslosigkeit sich in bedürftiger Lage befinden. Bedürftige Lage ist anzunehmen, wenn die Einnahmen des zu Unterstützenden einschliesslich der Einnahmen der in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen infolge gänzlicher oder teilweiser Erwerbslosigkeit derart zurückgegangen sind, dass er nicht mehr imstande ist, damit den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Weibliche Personen sind nur zu unterstützen, wenn sie auf Erwerbstätigkeit angewiesen sind. Personen, deren frühere Ernährer arbeitsfähig zurückkehren, erhalten keine Arbeitslosenunterstützung.

Die Unterstützung wird entzogen, wenn der Arbeitslose sich weigert, eine nachgewiesene Arbeit anzunehmen, die auch ausserhalb seines Berufes und Wohnsitzes liegen darf und ihm nach seiner körperlichen Beschaffenheit zugemutet werden darf. Die Weigerung kann nur damit begründet werden, dass für die Arbeit nicht angemessener, ortsüblicher Lohn geboten wird, die Unter-

364

kunft sittlich bedenklich ist und dass Verheirateten die Versorgung der Familie unmöglich wird. Zur Reise in den Beschäftigungsort wird freie Fahrt gewährt.

Zurückbleibende Familien erhalten einen Zuschuss. Art und Höhe der Unterstützung ist den Gemeinden überlassen, ebenso die Festsetzung einer Karenzzeit (höchstens eine Woche). Die Unterstützung muss ausreichend sein. An Stelle von Geldunterstützung kann auch Sachleistung treten (Lebensmittel, Mietzinsunterstützung und dgl.}. Die Höchstsätze der Unterstützung dürfen folgende Beiträge nicht überschreiten: männliche Personen über 21 Jahre von 16--11 ,, ,, 14--16 ,, weibliche Personen über 21 Jahre von 16--21 ., ,, 14--16 .|,

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6. -- 4. 25 2. 50

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4. -- 3. -- 2. --

3. 50 Mk.

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3. 50 2. 50 2. --

3. -- 2. 25 1. 75

2. 80 2. -- 1. 75

2. 25 .,, 1. 75 ., 1. 50 .',

£

Die Familienzuschläge dürfen folgende Sätze nicht übersteigen: A

Für die Ehefrau . .

Für Kinder und andere Angehörige .

In den Orten der Ortsklasse B C D und E

1. 50

1. 50

1. 25

1. -- Mk.

1. --

1. --

1. --

0.75 ,,

Insbesondere für Jugendliehe kann der Besuch von Veranstaltungen für die Fachausbildung obligatorisch erklärt werden.

Gründe für den Entzug der Unterstützung sind: Missbrauch der Einrichtung, Niehtbefolgung der Kontrollvorschriften und dgl.

Kleinerer Besitz darf für die Beurteilung der Bedürftigkeit nicht in Betracht gezogen werden.

Dieses sind die wichtigsten Bestimmungen.

England. Für die Übergangszeit ist eine A r b e i t s l o s e n f ü r s o r g e von dem Minister für Wiederaufbau in Gemeinschaft mit dem Arbeitsminister angeordnet worden. Die Arbeitslosenunterstützung soll sowohl den aus dem Heere entlassenen Kriegsteilnehmern, wie den Arbeitern der Industrie zugute kommen.

Arbeitslosen Kriegsteilnehmern wird sie vom Tage ihrer Entlassung ab während eines Zeitraumes von 12 Wochen, im Höchstfalle 26 Wochen lang im Falle der Arbeitslosigkeit gezahlt. Der

365 Unterstützungssatz beträgt für Arbeitslose männlichen Geschlechts über 18 Jahre 24 s, für die weiblichen Geschlechts 20 s die Woche; den Verheirateten wird für das älteste Kind unter 15 Jahren eine Zulage von 6 s und für jedes weitere Kind dieses Alters eine solche von 3 s gewährt. Jugendliche Arbeiter im Alter von 15--18 Jahren erhalten eine Arbeitslosenunterstützungvon wöchentlich 12 s bzw. Mädchen von 10 s. Durch Brlass vom 10. Dezember 1918 ist vom 12. Dezember ab die Arbeitslosenunterstützung den erwachsenen männlichen wie weiblichen Arbeitern um 5 s wöchentlich erhöht worden. Die Kinderzulagen erfuhren keine Veränderung. Die 15--18jährigen Jugendlichen erhalten 2 s 6 d wöchentlich mehr, so dass also die Unterstützung für die jungen Männer zwischen 15 und 18 Jahren 14 s 6 d, für die Mädchen 12 s 6 d wöchentlich beträgt. Die Arbeitslosenunterstützung wird während der ersten drei Tage einer jeden Zeit der Arbeitslosigkeit eines Arbeiters nicht entrichtet. Die Kriegsrenten dürfen auf die Arbeitslosenunterstützung nicht in Anrechnung gebracht werden. Doch wird, um Doppelzahlungen von Arbeitslosenunterstützung zu vermeiden, bestimmt, dass an die gegen Arbeitslosigkeit bereits früher zwangsmässig versicherten Arbeiter die auf Grund der Zwangsversicherung zu zahlenden Beträge nur in den Fällen gezahlt werden dürfen, in denen der Anspruch des Arbeiters auf die aus der allgemeinen Arbeitslosenfürsorge zu zahlenden Unterstützung bereits erschöpft ist, weil der betreffende Arbeiter bereits 13 Wochen hindurch die allgemeine für die Übergangswirtschaft geschaffene Arbeitslosenunterstützung empfangen hat.

Das Februarheft der ,,Labour Gazette" bringt erstmalig einen zahlenmässigeu Ausweis über die Arbeitslosenunterstützung. In.

der Woche nach dem 31. Januar 1919 wurde Unterstützung an 678,703 Arbeitslose gezahlt, und zwar an 53,554 entlassene Soldaten und 625,149 sonstige Arbeiter, von denen 331,570, also etwas mehr als die Hälfte, bereits der Zwangsversicherung gegen Arbeitslosigkeit unterlegen hatten, während 203,579 nicht versicherten Gewerben angehörten. Am 3. Januar war die Unterstützung an insgesamt 380,695 Personen gezahlt worden ; am 11. Januar war die halbe Million bereits überschritten worden (519,606). In den 5 Wochen vom 3. Januar ab wurden 2,45 Millionen £ Unterstützung gezahlt oder im
Durchschnitt wöchentlich 614,099 £ an 490,564 Arbeitslose (davon 50,938 Heeresentlassene). Die Arbeitslosenzahl stellt sich am höchsten in den nordwestlichen Grafschaften (96,331) und in London (zusammen mit den nordöstlichen Grafschaften 90,358).

366 Frankreich. ,,Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass der Erlass vom 19. April 1918 den Gemeinden oder Gemeindegruppen mit mehr als 5000 Einwohnern erlaubt, selbständige Httlfsfonds zu gründen. Für Gemeinden mit weniger als 5000 Einwohnern ist ·es möglich, aus den Beiträgen des Departements und aus Beiträgen der Gemeinden, zu deren Gunsten der Fonds errichtet ist, Departementsfonds zu errichten.

Die Unterstützungsauszahlungen berechtigen zu einer Staatssubvention, für welche in den Erlassen eine Höchstgrenze vorgesehen ist (33 °/o). Die Arbeitslosenunterstützungskasse soll gemäss Erlass mit den Arbeitsnachweisstellen in engster Verbindung stehen ; sie müssen durch eine paritätische Kommission verwaltet werden, und zwar soll es überall da, wo dies möglich ist, die paritätische Kommission des öffentlichen Arbeitsnachweises sein (Departements- oder Gemeindearbeitsnachweis). Der Conseil supérieur du Travail einerseits und die Commission administrative ·de rOffice central de placement anderseits haben ausdrücklich >diese Kontrolle empfohlen.

In Deparfcementen und Gemeinden, in denen die gegenwärtige Lage solche Arbeitslosenhülfsorganisationen nicht erheischt, kann selbstverständlich nicht verlangt werden, dass sie jetzt schon eingerichtet werden. Es ist jedoch richtig, dass die Gemeindebehörden sich über dass Mass einer eventuellen Arbeitslosigkeit erkundigen, indem sie die Erfahrungen,, die die öffentlichen Stellenvermittlungsbureaux bereits besitzen, in Anspruch nehmen. Dabei ist es notwendig, die mutmassliche Höhe eines zu gründenden Arbeitslosenfonds ins Auge zu fassen und die Richtlinien der ^ Réglemente auszuarbeiten, welche die Unterstützungshöhe und die Voraussetzung der Unterstützungsberechtigung umschreiben. Ferner haben sie sich das zur Durchführung nötige Personal zu beschaffen. In allen Fällen, wo es möglich ist, wäre es vorteilhaft, das Personal der Arbeitsämter heranzuziehen, da es am ehesten geeignet ist, die Kontrolle der Arbeitslosen und die Arbeitsvermittlung zu besorgen."

(Aus einem Rundschreiben des Arbeitsministers.)

Aus dem Dekret selbst sei folgendes erwähnt : Art. 2. An der Unterstützung dürfen nur diejenigen Arbeitslosen teilnehmen, die nachweislich während eines ziemlich langen Zeitraums unmittelbar vor ihrem Arbeitsloswerden einen Beruf ausgeübt haben, aus dem sie einen regelmässigen Lohn zogen.

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367

Keine Unterstützung dürfen eihalten: 1. Personen, die ohne triftigen Grund eine ihnen angebotene Beschäftigung ablehnen; 2. Personen, die nicht von ihrer Arbeit leben. Es wird angenommen, dass sich in diesem Falle die Empfänger im Besitze einer .auf Grund des Gesetzes vom S.April 1910 über die Bauern- und Arbeiteraltersrenten gewährten Rente und die Empfänger von Unterstützungen, die auf Grund des Gesetzes vom 14. Juli 1905 Greisen, Gebrechlichen und unheilbar Kranken zugesprochen worden sind, befinden ; 3. Diejenigen Personen, welche die durch Gesetz vom 5. August 1914 den Familien der Mobilisierten zugesprochenen Unterstützungen beziehen.

Art. 3. Die Zulassung zur Unterstützung wird durch eine vom Präfekten oder vom Bürgermeister (je nachdem es sich um ^iuen departementalen oder gemeindlichen Arbeitslosenfonds handelt) ernannte Kommission, die unter ihren Mitgliedern Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl aufweist, ausgesprochen.

' Diese Kommission kann die paritätische Verwaltungskommission des Arbeitsvermittlungsamtes sein ; auf jeden Fall hat sie in ständiger Verbindung mit den Arbeitsvermittlungsämtern zum Zwecke der Verschaffung von Arbeitsgelegenheit für die Arbeitslosen zu bleiben.

Art. 4. Die Höhe der Unterstützungen wird durch das Reglement des Arbeitslosenfonds bestimmt.

Bei der Berechnung der Staatsbeihülfe werden die den Arbeitslosen entrichteten Unterstützungen nur hinsichtlich des die folgenden Höchstbeträge überschreitenden Teiles in Berücksichtigung gezogen : · · für den arbeitslosen Familienvorstand . Fr. 1. 50 im Tag; für den arbeitslosen Ehegatten, für ein Kind im Alter von weniger als 16 Jahren, das nicht arbeitet oder weniger als Fr. l im Tag verdient Fr. 1. -- im Tag; für arbeitslose Aszendenten, für welche der Familienvorstand zu sorgen hat . . . Fr. 0. 75 im Tag; mit der Massgabe, dass der Gesamtbetrag der einer und derselben Haushaltung gewährten Unterstützungen mit höchstens Fr. 4 im Tag in Rechnung gezogen werden darf.

Art. 8. Es können départementale Kassen zur Unterstützung bei teilweiser Arbeitslosigkeit infolge von Stockungen in der VerBundesblatt. 71. Jahrg. Bd. III.

24

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sorgung der industriellen Betriebe mit Rohstoffen oder Kohle geschaffen werden. Diese Kassen zahlen dem Personal, das bei dem betroffenen Betriebe angestellt bleibt, feste Entschädigungen im Betrage von Fr. 3 pro Tag vollständiger Arbeitslosigkeit für erwachsene Arbeiter und von Fr. 2 für Arbeiter im Alter voa weniger als 16 Jahren, mit der Massgabe jedoch, dass diese Entschädigungen in keinem Falle 50 v. H. des normalen und üblichen Lohnes übersteigen dürfen.

Die Kassen gegen teilweise Arbeitslosigkeit können zum Genüsse der in Art. 5 vorgesehenen, aber nach dem Betrage der Barentschädigungen im Rahmen des vorhergehenden Absatzes berechneten Staatsbeihülfe zugelassen werden, unter der Bedingung, dass die Arbeitgeber wenigstens zu einem Drittel zu den Auslagen, die aus der Unterstützung ihres Personals erwachsen, beitragen und dass im übrigen die Satzungen der genannten Kassen einem durch gemeinsamen Beschluss der Minister der Arbeit und der sozialen Fürsorge und der Finanzen vereinbarten Typus entsprechen.

Italien. Mit statthalteramtlichem, nächstens erscheinendem, von Minister Ciuffelli angeregten Dekret sind die Grundsätze für die Bewilligungen von Arbeitslosenunterstützungen festgelegt worden, sowohl aus dem durch statthalteramtliches Dekret vom 17. November abbin errichteten Fonds von 100 Millionen, als auch aus dem durch die Beiträge der bei der nationalen Versicherungskasse obligatorisch eingeschriebenen Arbeitern der Hülfsbetriebe gebildeten Fonds.

Die Unterstützungen sind in verschiedener Weise festgesetzt worden, je nach Geschlecht, Alter der Arbeiter und je nach der Bevölkerungszahl der Gemeinden. Diese sind zu diesem Zwecke ·in 3 Kategorien eingeteilt: in der ersten Kategorie diejenigen mit einer Bevölkerung von nicht über 20 000 Einwohnern, iu der zweiten jene mit 20 000 bis 60 000 Einwohnern, in der dritten Kategorie jene mit über 60 000 Einwohnern. Der Provinzial-Revisionskommission für das Unterstiitzungswesen ist die Ermächtigung erteilt, die Gemeinden aus der Kategorie, der sie angehören, in andere, niederere oder höhere zu versetzen, wenn dio Verschiebung infolge geringerer oder höherer Kosten für den Lebensunterhalt gerechtfertigt ist.

Der Massstab der täglichen Arbeitslosenunterstützung ist folgender:

369

Kategorie

Männliche im 21 Jahren Männliche von Männliche von Weibliche im 21 Jahren Weibliche von Weibliehe von

Alter von vollendeten 16 bis 21 Jahren 12 bis 16 Jahren Alter von vollendeten 16 bis 21 Jahren 12 bis 16 Jahren

l II III L. 2 . -- 2 .50 3_ -- « 1. -- 1.50 2 . -- -- .50 -- .75 1.20 V) n 1.50 2 . -- ··> -- .75 1.25 n -- .50 -- .75

2 .50 1.75 1. --

Die Arbeiter der Hülfsbetriebe, welche der nationalen Versicherungskasse .wenigstens sechs 14tägige Beiträge einbezahlt haben, haben ausser auf die Unterstützung im vorgenannten Masse Anrecht auf eine tägliche, je nach Geschlecht und Alter zwischen 25 Ct. und l L. schwankende Zulage.

Wenn der unterstützte Arbeiter verheiratet ist oder Kinder unter 12 Jahren hat, kommt ihm auch eine einmalige tägliche Extrazulage, gleichviel welches die Kinderzahl sei, zu, von 50 Ct.

in den Gemeinden der I. und II. Kategorie und von 75 Ct. in jenen der III. Kategorie.

Werden in der gleichen Familie gleichzeitig mehrere arbeitslose Personen unterstützt, so bleibt die Unterstützung derjenigen Person unverändert, welche sie im.höheren Masse bezieht; die ändern Unterstützungen werden auf die Hälfte reduziert.

UgC

Die Unterstützung läuft vom achten Tag der Arbeitslosigkeit nach dem letztbezahlten Tag an, bei den Urlaubern nach dem letzten Tag ihrer Anwesenheit im mobilisierten Heer.

Wer, um Beschäftigung zu finden, bei einem lokalen Versorgungsamt oder beim Fehlen eines solchen, bei der Gemeindekommission für Arbeitsbeschaffung eingeschrieben ist, kann keine Unterstützung erhalten.

Die Organisation des Unterstützungswesens ist vorzugsweise den von beruflichen Verbänden für ihre Eingeschriebenen gegründeten Arbeitlosenkassen, den von Gemeinden, Provinzen oder anderen Institutionen gegründeten Arbeitslosenkassen, den eingetragenen, durch königliches Dekret errichteten Versorgungsämtern und den Gemeindekommissionen für Arbeitsbeschaffunganvertraut.

Alle Streitigkeiten werden von der Provinzial-Revisionskommission für Unterstützungen endgültig entschieden.

370

Österreich. Deutsch - Osterreich. Der Deutsch-österreichische Staatsrat hat durch eine Vollzugsanweisung vom 6. November 1918 die Unterstützung der arbeitslosen A r b e i t e r und am 20. November 1918 diejenige der arbeitslosen Angestellten angeordnet, und zwar zunächst für die Zeit vom 18. November 1918 bis zum 15. Februar 1919. Für die Zeit von diesem Tage an gilt die Vollzugsanweisung des Deutschösterreichischen Staatsrates vom 14. Februar 1919 betreffend die Unterstützung der arbeitslosen A r b e i t e r und diejenige vom 14. Februar 1919 betreffend die Unterstützung von arbeitslosen A n g e s t e l l t e n .

Der Staatsrat hatte geglaubt, dass bis Blitte Februar 1919 wieder normale Verhältnisse herrschen würden.

Nach den geltenden Erlassen sind alle Arbeiter und Angestellten deutsch-österreichischer Staatsangehörigkeit, ohne Unterschied des Geschlechtes, die nach dem Krankenversicherungsgesetz der Krankenversicherungspflicht unterliegen, zum Bezüge von Arbeitslosenunterstützung berechtigt, insolange als durch den Bntgang des Arbeitsverdienstes ihr Lebensunterhalt gefährdet ist.

Als Ausmass für die Unterstützung wird das Krankengeld bestimmt. Für jedes unversorgte, vom Verdienst des Arbeitslosen abhängige, nicht im Genuss einer öffentlichen Unterstützung stehende Familienglied erhält der Arbeitslose eine Zulage von einer Krone täglich. Als Familienglieder gelten die Ehegattin oder Lebensgefährtin, ferner eigene (eheliche und uneheliche) Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder unter 14 Jahren.

Die Arbeitslosen haben angebotene entsprechende Beschäftigung anzunehmen. Entsprechend ist sie, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen entspricht, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlöhnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in dem von ihm vor dem Krieg oder durch mindestens 3 Jahre während des Krieges ausgeübten Berufe nicht wesentlich erschwert. Er hat auch ausserhalb des Wohnortes nachgewiesene Arbeit anzunehmen, sofern dort einwandfreie Unterkunft und Ernährung möglich ist und die Versorgung der Familienglieder infolge der Annahme der auswärtigen Arbeit nicht gefährdet ist.

Die Unterstützung wird wöchentlich ausbezahlt. Der Arbeitslose hat sich zum Appell zu melden. Meldet er sich nicht oder weigert er sich, eine angebotene entsprechende
Beschäftigung anzunehmen, so verliert er den Anspruch auf die Dauer einer Woche. Verlässt er die Arbeit ohne gerechtfertigte Ursache, so verliert er ihn während zweier Wochen.

371

Die Kosten der Unterstützung werden vom Staat getragen.

Inwieweit die Arbeitgeber zur Beitragsleistung heranzuziehen sind, soll besonders geregelt werden. In Streitfällen entscheidet die industrielle Bezirkskommission (Ortsstelle) endgültig. Missbräuchlicher Bezug der Unterstützung u. dgl. werden mit Arrest bestraft; dazu kann der Entzug der Unterstützung treten. Arbeitgeber, die die erforderliche Auskunft nicht erteilen, unterliegen ebenfalls einer Geldstrafe und event. Arrest.

F r e m d z u s t ä n d i g e Arbeitslose werden in die Arbeitslosenunterstützung nach Massgabe der mit ihrem Heimatstaate getroffenen Vereinbarung in die Unterstützung einbezogen.

Durch einen Erlass des Deutsch-österreichischen Staatsamtes für soziale Fürsorge vom 14. Februar 1919 sind einzelne Ausführungsvorschriften aufgestellt worden.

Die Ortsstelle ist eine aus Arbeitgebern und Arbeitern paritätisch zusammengesetzte Kommission.

In diesem Erlasse werden die Arbeitsämter aufgefordert, einerseits bei der Erfüllung ihrer Aufgabe sich von übertriebener Ängstlichkeit freizuhalten und den Arbeitslosen die Verwirklichung der Ansprüche auf Unterstützung nicht ohne Not zu erschweren, anderseits aber sollen sie nach Kräften bestrebt sein, Missbrauch zu verhüten und zu vermeiden, dass die Arbeitslosenunterstützung den Charakter einer Prämie für Arbeitsscheue und Arbeitsunwillige erhält.

Für Arbeiterinnen wird als entsprechende Arbeit jede Beschäftigung im Rahmen der von ihr vor dem Krieg ausgeübten Tätigkeit bezeichnet. Der Bedarf der Land- und der Forstwirtschaft an Arbeitskräften muss voll gedeckt werden. Wer vor dem Krieg in der Landwirtschaft tätig gewesen, muss dahin zurückgeführt und die in der Kriegsindustrie tätig gewesenen Frauen wieder der Hauswirtschaft zugeführt werden.

Im einzelnen Falle muss sorgfältig geprüft werden, ob eine Gefährdung des Lebensunterhaltes vorliegt; sie ist anzunehmen, wenn die Gesamteinnahmen der Familie nicht ausreichen um den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt des Arbeitslosen und seiner Familie zu bestreiten.

Arbeiter, die in Ausstand getreten sind, haben solange keinen Unterstützungsanspruch, als ihr Arbeitsverhältnis nicht endgültig gelöst ist. Trifft letzteres zu, so hat die industrielle Bezirkskommission zu entscheiden, ob Austritt aus der Arbeit ohne gerechtfertigte Ursache anzunehmen ist.

372

Erkrankt der Arbeiter und hat er Anspruch auf Krankengeld, so erhält er die Arbeitslosenunterstützung während einer Woche. Nach deren Ablauf erhält er während der Krankheit bloss die Familienzulage.

Spanien. Nach einem am 19. März in der ,,Gaceta de Madrid1'erschienenen königlichen Erlasse vom 18. März über die Arbeitslosenversicherung leistet der Staat einen Beitrag in der Höhe der effektiv einbezahlten Prämien an die auf Gegenseitigkeit bestehenden Arbeiterkassen, sofern deren Versicherung sich ausschliesslich auf die Arbeitslosenversicherung bezieht. Es können aber auch solche Versicherungen berücksichtigt werden, die sich mit ändern Versicherungsarten beschäftigen, vorausgesetzt, dass diese Kassen über die Arbeitslosenversicherung getrennte Rechnung führen.

Dabei wird vom Staat die Bedingung gemacht, dass die für Arbeitslosenunterstützung ausgerichtete Entschädigung 60 °/o des Lohnes nicht übersteigt. Sie wird ausserdem nicht länger als für 90 Tage im Jahr ausbezahlt.

Die Regierung wird jährlich bei den Cortes um die erforderlichen Kredite einkommen, die 2 Millionen Pesetas nicht übersteigen dürfen.

Das Generalkommissariat des Versicherungswesens wird innert einem Monat die nötigen zu genehmigenden Anordnungen zur Erlangung der Subvention vorschlagen und dafür sorgen, dass diese Subventionen wirklich ausbezahlt werden und nicht ganz oder teilweise zu Propagations- oder Verwaltungszwecken verwendet werden.

Tscheche-Slowakischer Staat. Hier ist die Arbeitslosenunterstützung seit 15. Dezember 1918 ähnlich geordnet wie in Deutsch-Österreich. Arbeitslose Angehörige des Tschecho-Slowakischen Staates, die in ihrem Unterhalt auf Lohn oder Dienstbezüge angewiesen sind und dem Krankenversicherungsgesetz; unterliegen, erhalten Arbeitslosenunterstützung, sofern sie arbeitsfähig sind und aus ihren eigenen Mitteln ihren Unterhalt für die Dauer der Geltung des Arbeitslosenfürsorgegesetzes nicht bestreiten können. Neben der persönlichen Unterstützung erhält der Arbeitslose einen Zuschuss von einer Krone für Familienangehörige, die in ihrer Versorgung auf ihn angewiesen sind, «tad zwar für die Frau oder Konkubine, für eigene sowie Stiefkinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und für arbeitsunfähige Verwandte.

373

Die Arbeit, die der Arbeitslose anzunehmen verpflichtet ist, muss seinen physischen und geistigen Fähigkeiten entsprechen und nach dem Lohntarif oder den ortsüblichen Preisen bezahlt sein. Arbeitet er auswärts und hat er infolgedessen gesonderten Haushalt zu führen, so erhält seine Familie einen Zuschuss. Die Arbeitslosenunterstützung hat nicht die Folgen der Armenversorgung.

Ungarn. In Ungarn werden den arbeitslosen Arbeitern und Arbeiterinnen, den Taglöhnera gewerblicher Handels- und Verkehrsbetriebe tägliche Unterstützungen von 10 Kronen, den Handlungsgehilfen, Privatbeamten und den übrigen Kategorien von Arbeitslosen von 15 Kronen gewährt. Die Auszahlung erfolgt vom letzten Tage der zweiten Woche nach dem Eintritte der Arbeitslosigkeit an und hat am 7. Dezember 1918 begonnen.

Im ganzen Lande sollen Arbeitsvermittlungsstellen eingerichtet werden. Der Kommissär für Arbeitsangelegenheiten ist befugt, die Arbeitszeit einzelner Betriebe zu kürzen, um durch Beschäftigung einer grüssera Zahl von Arbeitern die Arbeitslosigkeit zu vermindern.

In jenen Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, auf welche die p o l n i s c h e Liquidierungskommissiön in Krakau ihre Hoheitsrechte erstreckt (Galizien und Ostschlesien) werden den arbeitslosen Arbeitern seit 18. November 1918 Unterstützungen nach den in Deutsch-Österreich geltenden Grundsätzen verabfolgt.

CO

Auisfuhr 1913--1918 in 100 kg.

Textilindustrie.

-3 £-

(Halbfett = grösste Exportziffern der betreffenden Industrie.)

Seide.

Rohstoffe

1913 22,495

1914 22,144

1915 43,937

1916 48,585

1917 17,122

1918 1,851

Stoffe Bänder .

Wirk- und Strickwaren und Konfektion .

Floret, gefärbt und Nähseide

21,773 6,912 2,698 20,314

21,811 7,302 2,552 15,807

24,966 !>,903 2,703 19,785

24,481 10,603 3,42« 28,489

15,823 6,557 2,014 21,270

8,408 4,847 1,724 12,462

51,697

47,472

57,357

66,999

45,664

27,441

48,062

48,914

92,735

8,461

48

37,526 45,110 88,125 2,369 670

45,037 41,168 66,397 3,213 972

97,373 86,266 71,788 6,243 3,414

12,503 86,332 73,057 7,358 1,327

1,242 35,170 53,939 11,421 4,713

173,800

156,787

265,084

180,577

106,485

Abfälle

12,915

12,297

13,033

9,013

8,405

266

Garne Gewebe .

. . .

. . . .

Wirkwaren, Filzwaren, Konfektion etc.

12,614 5,066 3,987

9,848 4,935 3,295

5,300 6,371 3,628

11,705 3,261 3,221

11,742 1,401 1,600

2,648 40 941

21,667

18,078

15,299

18,187

14,743

3,629

Baumwolle.

Abfälle Garne Gewebe . . .

. . .

Stickereien und Spitzen Bänder und Wirkwaren Konfektion .

.

.

. . .

·

287 11,809 43,288 6,130 4,841 66,355

Wolle.

;·' Fabrikate

Leinen.

Stroliwaren Textilindustrie Total.

Rohstoffe Fabrikate .

.

.

.

Zusammen

Metallindustrie.

Bisen

. . . .

Maschinen . . . .

Schmiedwaren Andere Eisenfabrikate .

. . . .

Andere unedle Metalle.

Rohstoffe . . .

Kupferwaren u n d Aluminium . . .

Andere Fabrikate und Instrumente . . .

1913 4442 10634

1914 3500 782(5

1915 3 147 14 150

1916 2 346 24 930

1917 1 806 11 517

1918 1 746 12 896

94 607 264 893 359,000

S» 422 935 387 324,809

159 9S3 357 023 517,006

72068 295 179 307,247

27538 181 994 209,532

2470 118 617 121,087

744,048 557,942 99,430 63,558 720,930

530,970 417,287 93,785 54,726 565,798

1,130,737 442,928 243,912 100,055 786,895

1 102,812 707 980 397,401 138,784 1,244,105

332,809 503 497 368,350 115 324 987,171

162.945 395014 173,176 69,610 637,800

71,500 09,078 24,292 113,370

49,206 82,882 18,241 101,123

77,547 112,166 26,256 138,422

19 271 217,691 34,583 252,274

3 547 288,704 26,593 315,297

335 202 082 24,153 226,235

4,53^78 7,874,107 264,717 12,678,602 4,176,743

2,810,292 5,842,295 176,174 8,828,761 3,416,880

3,233,392 9 029,032 356,597 12,619,021 3,437,990

4,634,341 10 528,044 085,597 15,747,982 5,347,586

4,090,522 9 427 558 686,066 14,204,146 4,439,062

3,014,565 7 367 082 2,656,555 13,038,202 3,045,083

Uhren.

Gold- u n d Silberuhren . . . . Stück Metalluhren .

. .

. . .

,, Chronometer, 1918 auch Armbanduhren etc. ,, Stück Werke und Bestandteile . , . . ,,

^ ^

Andere Industrien.

1913

1914

556 905

518,231

641,156

753,658

418,145

71,372

179 650

147,365

1,486,379

4,452,720

3,767,821

3,398.812

. . 195,9
167,692

113,154

241,091

276,083

146,074

206 884

144,646

102,324

25,739

17.306

10,885

. 467,365

491,989

707,649

«92,002

649,819

823,667

101,334

73,543

62,039

68,657

60,276 4.038

Holz Holzfabrikate Thon- und Glasfabrikate

.

. . . .

Chemische Rohstoffe .

Chemische Produkte Farbwaren

.

. .

91,252

1915

1916

1917

1918

Pharmazeutische Produkte . . . .

. .

7,193

6,641

7,488

6,049

4,158

Schuhe

. .

11,112

11,493

15,061

17,360

9.B40

4,703

. . .

30.371

25,718

84,870

77,981

71,041

43,984

405 585

453,918

436,816

397,744

278,408

198,763

168,178

162,124

272,684

212,193

154,336

100,163

Bindemittel, Gips, Zement . . . . . . 892.633

759,620

844,822

1,914,024

2.819,712

884,692

3,311

3.152

2.270

2.142

Papierfabrikate Schokolade

.

. .

Kolileneinfuhr.

In 1000 Tonnen

. . .

3.379

3,107

ÒÌ

-o a>

1

·'

Verminderte Bautätigkeit 1910--1918.

Z ü » i Zürich.

1. Erstellte Bauten.

1910 . . 384 . .

68

1911 427 73

1912 357 79

1913 192 21

1914 197 55

1915 139 27

1916 90 39

1917 88 40

1918 102 32

452 79 531

500 152 652

436 151 587

213 110 323

166 U2 278

129 102 231

128 146 274

134 207 341

. . . . 1766

2174

1852

82!)

252 166 418 825

665

452

441

48»

.

237 17 254 839 593

236 13 249 34*0 589

251 12 261 376 639

230 16 246 355 601

107 8 115 203 318

80 7 89 165 252

44 4 48 152 200

50 9 59 148 207

17 3 20 148 168

. . . .

5)11

749

869

75)2

454

317

150

101

52

74 . . . . 900

99 1351

136 15)31

52 70.'5

62 1001

17 2SÎ2

8 139

27

Wohnhäuser oder Gebäude mit Wohnungen .

Geschäftshäuser Total Neubauten . .

.

. . . .

An-, Auf- und Umbauten Bauten überhaupt

2. Erstellte Wohnuagen

Basel.

1. Erstellte Bauten.

Wohnhäuser Geschäftshäuser .

Total Neuhauten . .

An-, Um- und Aufbauten Bauten überhaupt

.

.

2. Erstellte Wohnungen

Genf.

Häuser Wohnungen

Baubewilligungen.

*

·?

9

CO -J

co

-a 8

Fremdenverkehr: Frequenz der schweizerischen Öotels 1910--1917.

Betteubesetzung in °/° ·

1910

1911

1912

1913

1914

Jahresdurchschnitt

. .

1915

1916

1917

26,0

32,0

32,0

30,0

28,0

18,6

22,8

24,5

Minimum

12,3 î

14,8 î

16,4 "J

13,5 "5"

17,3 ·*· * 7

13,2 ·*·")"

18,3 J.WJl->

20,4

Maximum

65.3

81.5

77.3

75.4

58.9

25.6

Q ;jO11 .ö

31.2

v

V

1918

"WjJl

Devisenkurse.

Januar 1914 . .

Frankreich

England

Hallen

U.S.A.

Russland

Deutschland

Österreich

Holland

Schweden

Spanien

Belgien

.

.

100,12

25,18

99,70

5,18

263,79

123,17

105,03

208,90

138,69

94,36

99,51

Dezember 1918 . .

.

88,50

22,98

74,40

4,82

70,00

60,00

30,50

204,50

140,50

97,00

--

30. April 1919 . . .

. 81,25

23,08

65,25

4,95

30,22

37,75

18,00

198,50

131,75

99,50

77,00

379

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Unterstützung der Arbeitslosen.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 27. Mai 1919, beschliesst: Art. l. Wer auf Arbeitslosenunterstützung Anspruch erhebt, hat sich bei der Fürsorgestelle der Wohnsitzgemeinde zu melden, Kann ihm die Fürsorgestelle keine angemessene Arbeit zuweisen, so hat sie unverzüglich dem kantonalen Arbeitsamt Mitteilung zu machen. Die Arbeitsämter melden wöchentlich die Zahl der Arbeitslosen und der offenen Stellen in den verschiedenen Berufszweigen dem eidgenössischen Amt für Arbeitslosenfürsorge.

Für die Zeit vor der Anmeldung wird keine Unterstützung ausgerichtet.

Art. 2. Auf Unterstützung haben Anspruch: 1. Arbeitsfähige Schweizerbürger von wenigstens 18 und höchstens 65 Jahren, die infolge Arbeitszeitverkürzung einen Verdienstausfall von mehr als 10 °/o erleiden oder ohne eigenes Verschulden gänzlich arbeitslos sind und nachweisen, dass sie eine regelmässige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

2. Ausländer, sofern in ihrer Heimat arbeitslose Schweizer gleich behandelt werden wie die eigenen Staatsangehörigen, nach Ablauf einer Karenzzeit.

Art. 3. Der Anspruch fällt zeitweise oder dauernd dahin, wenn der Arbeitslose a. eine angemessene Arbeitsgelegenheit nicht ergreift oder offensichtlich eine solche finden könnte; als angemessen gilt auch ausserberufliche Arbeit, die dem Betreffenden nach seinen Fähigkeiten und Verhältnissen zugemutet werden darf; b. wissentlich falsdhe Angaben macht; c. seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt; in diesem Falle kann die Unterstützung den von ihm zu unterhaltenden Angehörigen zugewiesen werden.

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380

Vorübergehende Arbeitseinstellung infolge der Witterungsverbältnisse gilt nicht als Arbeitslosigkeit im Sinne dieses Beschlusses.

Art. 4. Für die Bemessung der Unterstützung sollen die Familienverhältnisse des Arbeitslosen, das Gesamteinkommen und die Vermögensverhältnisse seiner Familie berücksichtigt werden.

Die Unterstützung soll in der Regel 70 % des ausgefallenen normalen Lohnes nicht übersteigen.

Nebeneinkommen und Bezüge aus Arbeitslosenkassen sind angemessen in Anschlag zu bringen. Unterstützung und Beiträge aus Arbeitslosenkassen dürfen zusammen 80 % des ausgefallenen normalen Lohnes nicht übersteigen.

Als notwendige Einkommen gelten im allgemeinen die für die Zulassung zur Notstandsaktion festgesetzten Einkommen."

Der für die Unterstützung anrechenbare Lohn soll Fr. 14 täglich nicht übersteigen.

Übernimmt ein Unterstützungsberechtigter unzureichend bezahlte Arbeit, so soll er eine angemessene Entschädigung alsZulage erhalten.

Art. 5. Die Mittel für die Durchführung der Arbeitslosenfürsorge sind aufzubringen durch : a. Beiträge des Bundes aus dem Fonds für Arbeitslosenfürsorge ; b. Beiträge der Kantone und der Gemeinden; c. Beiträge der Belriebsinhaber.

Art. 6. Die Kosten für die Unterstützung werden, abgesehen von den Leistungen der Betriebsinhaber, in der Regel in folgender Weise verteilt: a. Bund 50 %, Wohnsitzkanton 50 % ; b. für arbeitslose Auslandschweizer, die in die Schweiz zurückgekehrt sind : Bund 70%, Heimatkanton 20 %, Wohnsitzkanton 10%.

Die Kantone können für ihren Anteil die beteiligten Gemeinden ihres Gebiets bis zur Hälfte belasten.

Art. 7. Die Betriebsinhaber leisten Beiträge zur Entschädigung von Angestellten und Arbeitern, die wegen Arbeitszeitverkürzung oder Arbeitseinstellung infolge der ausserordentlichen, durch den Krieg verursachten Verhältnisse einen Lohnausfall von mehr als 10% erleiden.

Die Organisation der den Betriebsinhabern obliegenden Fürsorge bei Arbeitslosigkeit kann den beruflichen Verbändea der Betriebsinhaber tiberwiesen werden.

38t Für Betriebsinhaber, die keinem Verbände angehören, tritt an dessen Stelle die Gemeinde, in welcher der Betrieb liegtGegen die Entscheide der Gemeindebehörden kann Rekurs an die Kantonsregierung ergriffen werden.

Art. 8. Die von den Betriebsinhabern zu leistenden Beiträge betragen : a. für die A r b e i t e r nicht weniger als die Lohnsumme von einer Woche und nicht mehr als diejenige von sechs Wochen vollen Betriebes ; &. für A n g e s t e l l t e nicht weniger als die Gehaltsumme eineshalben Monats und nicht mehr als diejenige von drei Monaten vollen Betriebes.

Aus diesen Mitteln unterstützt der Betriebsinhaber zunächst die Arbeitslosen seines Betriebes, und zwar a l l e i n , solange die Arbcitsdauer im Betrieb um mehr als 10 "/<>) aoer nicht auf weniger als 60 % der im Betrieb sonst üblichen Arbeitsdauer gekürzt wird, zu e i n e m D r i t t e l , wenn die Arbeitszeit im.

Betrieb auf weniger als 60 °/o gekürzt oder die Arbeit ganz eingestellt wird.

Von der Pflichtsumme sollen die Zahlungspflichtigen einen Drittel zur Entschädigung an Arbeiter oder Angestellte, die nicht ihrem Betriebe angehören, zur Verfügung stellen, und zwar Verbandsmitglieder ihrem Verband, aridere Betriebsinhaber der Gemeinde, in welcher der Betrieb liegt.

Jedoch soll für den einzelnen Betriebsinhaber in der Regel höchstens der dreifache Betrag der von ihm zur Verfügung gestellten Summe verwendet werden.

Der Verbandsfonds kann zur Entschädigung der Arbeiter oder Angestellten des einzelnen Betriebsinhabers erst in Anspruch genommen werden, wenn dessen eigene Pflichtsumme erschöpft ist.

Wenn die Betriebsinhaber die ihnen auferlegten Leistungen erfüllt haben, so fällt die weitere Entschädigung ausschliesslich zu Lassen des Bundes und der Kantone.

Art. 9. Einzelne Betriebsinhaber, denen die Aufbringung der ihnen obliegenden Leistungen nicht oder nur teilweise möglich ist, können durch die Kantonsregierung teilweise oder gänzlich von der Zahlungspflicht befreit werden. In solchen Fällen übernehmen der Bund und der Kanton die Kosten der ArbeitslosenunterstützuDg je zur Hälfte.

-382 Art. 10. Die Verbände und die Gemeindebehörden entscheiden über die Zweckbestimmung der ihnen von den Betriebsinhabern zur Verfügung gestellten Geldmittel, die während der Geltung dieses Beschlusses nicht zur Verwendung gelangen ; doch soll mindestens die Hälfte zu Zwecken der Arbeitslosenfürsorge oder Arbeitslosenversicherung zurückgelegt werden.

Art. 11. Streitigkeiten über die Leistungen der Betriebsinhaber werden durch die kantonalen Einigungsstellen entschieden.

In den übrigen Fällen entscheiden kantonale Schiedsgerichte.

Den Parteien ist ein Rekursrecht an eine eidgenössische Rekursinstanz zu wahren. Diese ist hinsichtlich des Tatbestandes an die Feststellung der Vorinstanz gebunden.

Über die Frage, ob der Arbeitslose angemessene Arbeitsgelegenheit nicht ergriffen habe, entscheiden die kantonalen Schiedsgerichte endgültig.

Art. 12. Die Fürsorge bei Arbeitszeitverkürzung oder Arbeitslosigkeit in öffentlichen Betrieben ist Sache der betreffenden Behörden.

Der Bundesrat erlässt für die eidgenössischen Verwaltungen und Betriebe einheitliche Vorschriften.

Art. 13. Die Arbeitslosenfürsorge im Sinne -dieses Beschlusses darf nicht als Armensache behandelt werden.

Art. 14. Wegen der Bestimmungen dieses Beschlusses dürfen keine Lohn- oder Gehaltskürzungen vorgenommen werden.

Art. 15. In Erwerbszweigen und Betrieben, die unter Arbeitslosigkeit leiden, dürfen keine Überzeitbewilligungen erteilt werden ; nötigenfalls kann ausserdem eine vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit vorgeschrieben werden.

Art. 16. Die Verbände und Betriebsinhaber sind im Interesse der Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenunterstützung zur Auskunfterteilung verpflichtet.

Art. 17. Der Bundesrat stellt nach den vorstehenden Grundsätzen die Vorschriften über den Ausbau der Arbeitsvermittlung und über die Arbeitslosenunterstützung auf. Er kann erforderlichenfalls Strafbestimmungen vorsehen.

Art. 18. Dieser Beschluss wird dringlich erklärt. Der Bundesrat wird beauftragt, den Beginn der Wirksamkeit festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Unterstützung der Arbeitslosen. (Vom 27. Mai 1919.)

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