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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Zulassung von Wassermessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 14 der Vollziehungsverordnung vom 29. Oktober 1918 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Wassermessern, hat die eidg.

Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant : Compagnie pour la Fabrication des Compteurs et Matériel d'Usines à gas, Genève.

Scheibenwassermesser, Type ,,Etoile" D. P.

Wassermesser mit rotierenden Kolben, Type ,,Stella''.

Fabrikant: Gasmesserfabrik Luzern, Elster & Cie.

Siemens-Flügelrad -Wassermesser, Trockenläufer, Modell ,,Pilatus".

S

Fabrikant : Hydrometer Breslauer Wassermesserfabrik A.-G-, Breslau.

Flügelrad-Wassermesser, Trockenläufer.

Flügelrad -Wassermesser, Nassläufer.

Fabrikant: Bürgin, Frey & Cie., Basel, Schweiz.Wassermesserfabrik.

Flügelrad-Wassermesser, Nassläufer, Modell FWN.

Fabrikant: Bopp & Reuter, Mannheim-Waldhof,

Wassermesserfabrik.

Flügelrad-Wassermesser, Nassläufer.

B e r n , den 28. November 1919.

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission : J. Landry.

731

Zulassung von Elektrizitätsverbrauchsmessersystemen zur amtlichen Prüfung und Stempelung.

Auf Grund des Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht und gemäss Art. 16 der Vollziehungsverordnung vom 9. Dezember 1916 betreffend die amtliche Prüfung und Stempelung von Elektrizitätsverbrauchsmessern hat die eidg.

Mass- und Gewichtskommission die nachstehenden Verbrauchsmessersysteme zur amtlichen Prüfung und Stempelung zugelassen und ihnen die beifolgenden Systemzeichen erteilt: Fabrikant: Fabriques des Montres Zénith, Le Lode.

Induktionszähler für einphasigen Wechselstrom (Zweiund Dreileiter).

Fabrikant: Fabrique d'appareils Electriques ,,Chasserai", S.A.

St-Imier.

Amperestundenzähler für Gleichstrom nach magnetelektrischem Prinzip, für Zweileiteranlagen, Type AC2.

B e r n , den 28. November 1919.

S

S

Der Präsident der eidg. Mass- und Gewichtskommission : J. Landry.

Nachtrag zum Verzeichnis") der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfandung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaftais Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen i Kanton Aargau.

Neue Ermächtigung: 30. Darlehenskasse Leibstadt (Aargau).

B e r n , den 29. November 1919.

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesblatt 1918, III, 494 ff.

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Telegraphen- und Telephonverwaltung,

Scblüssknrs und Patentprüfung für Telegraphenlelirlinge.

Für die Telegraphenlehrlinge, welche ihre zweijährige Lehrzeit beendigen, findet vom 5. Januar bis 28. Februar nächsthin in Bern ein Schlusskurs statt, auf den die Patentprüfung folgt. Zu diesem Kurse und zu dieser Prüfung können aber auch andere Jünglinge zugelassen werden, wenn sie sich durch Zeugnisse und durch eine in Bern stattfindende Vorprüfung ausweisen über : 1. Alter von 18 bis 24 Jahren; 2. gute allgemeine Bildung; 3. Kenntnis wenigstens zweier Landessprachen ; 4. guten Leumund; 5. gute Gesundheit und gute Körperkonstitution ; 6. genügende Kenntnis der theoretischen und praktischen Télégraphie (für letztere wenigstens anderthalb Jahr Dienst).

Bewerber haben ihre schriftliche Anmeldung mit ihrer kurzen Lebensbeschreibung und den erforderlichen Zeugnissen bis zum 6. Dezember 1919 frankiert an eine der Kreistelegraphendirektionen in Lausanne, Bern, Ölten, Zürich, St. Gallen, Chur oder Bellinzona «inzusenden. Die Kreisdirektionen werden hierauf den Bewerbern ·den Arzt bezeichnen, bei welchem sie sich in gesundheitlicher Beziehung auf eigene Kosten untersuchen zu lassen haben, und werden diesem Arzt das amtliche Formular für das Zeugnis zustellen. Die Kreisdirektionen werden ferner bereit sein, den Bewerbern, auf mündliches oder schriftliches Gesuch hin. jede wünschbare Auskunft zu erteilen.

B e r n , den 18. November 1919.

(2..)

Die Obertelegraphendirektion.

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1919

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03.12.1919

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730-732

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