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Mit Schreiben vom 13. März '1919 hat sich der Gemeinderat mit dieser Bemerkung unter der Bedingung einverstanden erklärt, dass der Strassenbahn die Berechtigung zur Erhebung einer Mindesttaxc von 20 Rappen für eine einzelne Fahrt eingeräumt werde.

Art. 10 der Konzession ist entsprechend dem Begehren des Gemeinderats und Art. 14 im Sinne der obenerwähnten Bemerkung abgeändert worden. Die ändern Bestimmungen des Art. 14 über die Taxierung von Gepäck und Gütern bleiben unverändert und sind in einem besonderen Art. 14« untergebracht worden.

Da das Konzessionsänderungsgesuch uns zu keiner weitem Bemerkung Anlass gibt, empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Bundesbeschlussentwurf zur Annahme und benützen auch diese Gelegenheit, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 11. April 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ador.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

# S T #

Bundesbeschluss betreffend

Abänderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Bözingen nach Nidau über Biel.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben des Gemeinderates der Stadt Biel vom 6. Februar und 13. März 1919, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 11. April 1919.

beschliesst:

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I. Die durch Bundesbeschluss vom 28. Juni \ 901 (E. A.S. XVI l, 122) erteilte Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Bözingen nach Nidau über Biel wird abgeändert wie folgt: 1. Art. 10 erhält folgenden Wortlaut: ,,Art. 10. Die Strassenbahn übernimmt die Beförderung von Personen und Gepäck. Über die Einrichtung eines Güterdienstes entscheidet im Bedarfsfalle der Bundesrat. Zur Beförderung von lebenden Tieren ist sie nicht verpflichtet".

2. Art. 14 erhält folgende Fassung : ,,Art. 1.4. Für die Beförderung von Personen darf eine Taxe von 15 Rappen für den ersten und von 10 Rappen für jeden weitern Kilometer der Bahnlänge bezogen werden. Die Mindesttaxe für eine einzelne Fahrt darf 20 Rappen betragen.

Kinder unter vier Jahren sind taxfrei zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu ermässigter Taxe auszugeben.

Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet'".

3. Es wird ein Art. 14« mit folgender Fassung eingesetzt: ,,Art. 14 a. Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Handgepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden untergebracht werden kann. Wird dafür besonderer Platz beansprucht, so ist die entsprechende Personentaxe zu be-" zahlen.

Die Taxen für die Beförderung von anderm Gepäck und von Gütern setzt der Bundesrat festa.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 1. Juli 1919 in Kraft tritt, beauftragt.

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Bundesbeschluss betreffend Abänderung der Konzession einer elektrischen Strassenbahn von Bözingen nach Nidau über Biel.

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16.04.1919

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54-55

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