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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung,

7l. Jahrgang.

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Bern, den 19. Februar 1919.

Band I.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Organisation des schweizerischen Departements des Innern.

(Vom 10. Februar 1919.)

Die Organisation, welche unserm Departement des Innern durch das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1908 (A. S. n. F.

XXV, 325) gegeben wurde, hat sich kurze Zeit nach seinem Inkrafttreten (31. März 1909) in bezug auf mehrere Verwaltungsabteilungen, sowohl rücksichtlich des für sie vorgesehenen Personals, als rücksichtlich der für ihre Beamten und Angestellten bestimmten Besoldungsklassen als zu enge erwiesen. Überdies haben die Zeitumstände seither einigen andern Dienstabteilungen eine Entwicklung gebracht, die absolut eine Erweiterung ihres bisherigen Rahmens erheischt.

Der bezeichnete Mangel konnte seither für zwei zum Departement gehörige Anstalten, die schweizerische Landesbibliothek und die meteorologische Zentralanstalt, beseitigt werden, indem erstcre durch ein Bundesgesetz vom 29. September 1911 (A. S. n. F.

XXVIIF, 41) und letztere durch ein solches vom 19. Dezember 1913. (A. 8. n. F. XXX, 136) eine den neuen Anforderungen besser entsprechende Organisation erhielt.

Drei Abteilungen, das eidgenössische statistische Bureau, das eidgenössische Gesundheitsamt und die Abteilung für Mass und Gewicht, sind durch das Bundesgcsetz vom 26. März 1914 über die Organisation der Bundesverwaltung (Art. 33, IV und V, und Art. 34, III) andern Departementen unterstellt worden und fallen hierseits nicht mehr in Betracht.

Für die übrigen Abteilungen ist der Übelstand geblieben und hat sich bei einzelnen derselben infolge der Zeitumstände so verBundesblatt.

71. Jahrg. Bd. I.

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schärft, dass wir uns schon zur provisorischen Einführung einer Anzahl Änderungen gezwungen sahen. Seither sind noch mehrere andere Revisionspunkte aufgetreten, die dermal noch auf eine Lösung warten.

Angesichts dessen sehen wir uns bewogen, Ihnen eine Revision des bezeichneten Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1908 in folgender Weise vorzuschlagen : Das Departement des Innern umfasst dermal noch folgende Abteilungen : I. Die Abteilung für Kultur, Wissenschaft und Kunst, sich erstreckend über folgende Anstalten und Dienstkreise: die Kanzlei des Departements, das Bundesarchiv, die Landesbibliothek, die Zentralbibliothek, die Eidgenössische Technische Hochschule, nebst Annexanstalten, die meteorologische Zentralanstalt, das Landesmuseum, die Gottfried Kellerstiftung, das Museum Vela in Ligornetto, die Berset-Müllerstiftung, die Unterstützung der Primarschule, die Pflege der Kunst, die Sorge für die Erhaltung vaterländischer Altertümer, der internationale Austausch amtlicher Erlasse und anderer Publikationen, die Unterstützung der Kulturbestrebungen von Vereinen und Privaten.

II. Das eidgenössische Oberbauinspektorat.

III. Die schweizerische Abteilung für Wasserwirtschaft.

IV. Die Direktion der eidgenössischen Bauten.

V. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei.

Über die Revisionsbedürftigkeit der Ordnung des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1908 ist nun mit Bezug auf die einzelnen Abteilungen folgendes anzubringen:

I. Die Abteilung für Kultur, Wissenschaft und Kunst.

Kanzlei des Departements.

Das dermalige Personal hat sich bis jetzt für die Besorgung der Arbeiten als hinreichend erwiesen. Dagegen entsprichtdie Einordnung in die Besoldungsklasson nicht durchwegs den Arbeitsleistungen der

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Beamten. Im Hinblick auf die Aufgabe, die dem II. Sekretär des Departements zugewiesen ist, erscheint es gerechtfertigt, diesen ebenfalls in die I. Besoldungsklasse einzuordnen. Im weitern haben wir uns schon genötigt gesehen, provisorisch eine Promotion des III. Sekretärs vorzunehmen. Dieser hat die Arbeiten für die Pflege der Kunst zu seiner Aufgabe ; solche bestehen in der Besorgung des Sekretariats der schweizerischen Kunslkommission, in der Veranstaltung und Durchführung der schweizerischen Kunstausstellungen, in der Inspektion der eidgenössischen Kunstdepositen und in der Vermittlung der Anträge der Gottfried Kellerstiftung. Diese Aufgabe ist nicht nur sehr weilschichtig, sondern auch sehr verantwortungsvoll und stellt an die Intelligenz und die Kenntnisse des Inhabers der Stelle sehr hohe Anforderungen. In Würdigung dessen haben wir uns genötigt gesehen, den III. Sekretär in die II. ßesoldungsklasse zu promovieren,. und wir wünschen ihn irn Interesse der Sache definitiv in derselben zu behalten.

Die Ordnung der Besoldungsklassen entspricht ferner nicht den Verhältnissen mit Bezug auf die Aufgabe des einen Kanzlisten. In unserm Entwurfe zum dermaligen Organisationsgesetz (zu vgl. Botschaft vom 7. Februar 1908, Bundesbl. 1908, l, 386 und 422) hatten wir unter déni Personal der Departementskanzlei die Schaffung eines Registrators mit Einordnung in die IV. Besoldungsklasse vorgeschlagen. Die Bundesversammlung schuf statt dessen die Stelle eines III. Sekretärs, wohl in der Meinung, dass dieser Beamte dann die Registratur und Komptabilität zu besorgen habe. Die Praxis hat sich jedoch anders gestaltet. Der lit. Sekretär ist von seiner Tätigkeit für die Kunstpflege vollständig in Anspruch genommen worden, und die Registratur und Komptabilität mussten einem Kaozlisten übertragen werden. Das Rechnungswesen der Abteilung für Kultur, Wissenschaft und Kunst ist nach Ausweis des Budgets sehr bedeutend und stellt an die Intelligenz und Sachkenntnis desjenigen, dem es übertragen ist, höhere Anforderungen als die gewöhnlichen Kanzleiarbeiten. Im Verlaufe der Zeit haben wir uns denn nach den Vorgängen in ändern Departementen veranlasst gesehen, den Kanzlisten, dem hier die Führung der Geschäftskontrolle und die Besorgung des Rechnungswesens übertragen ist, zu einem R.egistrator-Rechnungsführer mit Einordnung
in die IV. Besoldungsklasse zu erheben. Wir wünschen diese Stelle beizubehalten und deren Inhaber je nach Umständen auch gemäss der III. Klasse zu besolden.

Weiter ist vorauszusehen, dass das Departement statt eines provisorischen eines dritten definitiven Gehülfen bedürfen wird.

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Bundesarchiv.

Ausser dem Archivar und dem Unterarchivar besteht das Personal des Archivs dermal noch aus einem Gehülfen I. und einem solchen II. Klasse. Dies ist das Minimum an Personal, das für das ausgedehnte Archiv nötig ist. Es empfiehl sich, die Möglichkeit zu schaffen, einerseits für gewisse Arbeiten einen wissenschaftlich gebildeten Gehülfen einstellen zu können und anderseits den Gehülfen I Klasse, dei- schon seit 1899 in dieser Stelle tätig ist und seine Vorgesetzten während deren Abwesenheit zu vertreten hat, befördern zu können. Zu dem Zwecke wünschen wir zwei über den Gehülfen I. und II. Klasse stehende Stellen unter der Bezeichnung ., Assistenten" mit Einordnung in dio IV. bis III. Besoldungsklasse einzuführen.

Landesbibliothek.

Wie schon im Eingange bemerkt, hat diese Anstalt durch das Bundesgesetz vom 29. September 1911 eine den neuen Verhältnissen entsprechendere Organisation des Personals erhalten.

Jedoch erscheint es als eine Forderung der Billigkeit, den Direktor der Anstalt in bezug auf die Besoldung nun den übrigen Abteilungsvorständen des Departements gleichzustellen ; d. h. ihn auf das durch den Bundesbesclüuss vom 12. März 1912 vorgesehene erhöhte Maximum von Fr. 10,300 zu setzen.

Zentralbibliothek.

Im Hinblick auf die Ausdehnung, welche die Zentralbibliothek in den letzten drei Jahrzehnten sowohl in bezug auf den Bücherinhalt, als die Benützung erfahren hat, erscheint es angezeigt, dem Vorstande derselben eine den Anforderungen, die an ihn gemacht werden, entsprechende Stellung zu geben. Wir möchten daher die Möglichkeit schaffen, ihn eventuell in die I. Klasse befördern zu können.

Ferner erscheint es angemessen, die zwei Gehülfen I. Klasse, ·welche eiern Bibliothekar für die Besorgung der Bibliothek und des ausgedehnten internationalen Austausches amtlicher Erläse) und anderer Publikationen (Übereinkunft vom 15. März 188s6 beigegeben sind, eventuell nach der IV. Besoldungsklasse entschädigen zu können.

Eidgenössische Technische Hochschule und Annexanstalten.

Die Verhältnisse haben sich an diesen Anstalten im Laufe der Jahre mannigfach geändert : Die starke Entwicklung der Eid-

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genössischen Technischen Hochschule, die umfangreiche Neubauten notwendig machte, führte auch zu Änderungen im Verwaltungsapparat. Beamtungen, die durch das Gesetz von 1897 bzw. dasjenige von 1908 in Klassen festgelegt sind, haben im Hinblick auf die gesteigerten Anforderungen au den Inhaber und die erhöhte Verantwortlichkeit eine andere Bedeutung erlangt. Gcrechterweise muss diesen Umständen auch in finanzieller Richtung Rechnung getragen werden. Hierüber hat uns der Schweizer Schulrat nach einlässlichor Prüfung aller in Betracht fallenden Umslände folgende Vorschläge zu einer neuen Klasseneinteilung unterbreitet, die wir zu den unsrigen machen.

a. ~M.il Bezug auf das Personal der Eidyenössisclien Technischen Eoclisclmle.

Der S e k r e t ä r des S c h u l r a t e s ist in dio H. oder I. Klasse einzureihen. Die derzeitige Einreibung (III. Klasse) entspricht in keiner Weise der Bedeutung der Stelle und den Anforderungen, die an unsern ersten Beamten gestellt werden müssen.

Der K a s s i e r , der vor 10 Jahren aus der IV. in die 111. Klasse getreten ist, soll künftig der III. oder II. Klasse angehören. Die grosse Verantwortung, die er zu tragen hat, rechtfertigt diese Neuerung. Der B n c h h a l t e r , zurzeit IV. Klasse, wird in die IV.

oder III. Klasse versetzt. Der Inventarkontrolleur und Kassagehülfe (IV. Klasse) wurde von der Mitwirkung bei den Kassageschäften entbunden wegen anderweitiger starkor Beanspruchung. Die Stelle muss deshalb anders bezeichnet werden ; wir schlagen dafür den Titel: ,, B e a m t e r f ü r d e n G e b ä u c l e d i e n s t u n d d i e I n v e n t a r k o n t r o l l e a vor und wünschen, dass entsprechend der Wichtigkeit der Funktionen, die Einreibung in die III. oder ]I. Klasse erfolge. Der S e k r e t ä r des R e k t o r a t e s soll künftig in die III. oder II. Klasse eingereiht werden. Der sehr wichtige Posten stellt au den Inhaber weitgehende Anforderungen. Für die H a u s w a r t e und die H a u p t a b w a r t e , dio zurzeit in der VII. oder VI. Klasse figurieren, nehmen wir die VI. oder V. Klasse in Aussicht. Ebenso soll bei den M a s c h i n i s t e n , M e c h a n i k e r n , H e i z e r n und G ä r t n e r u, wo es sich um qualifizierte Arbeiter handelt, verfahren werden.

Der O b e r b i b l i o t h e k a r bekleidet zurzeit die Funktionen im Nebenamt. Das
soll bei der Unterbringung der Bibliothek in die neuen Räume anders werden. Die Stelle soll in ,,ein Berufsbibliothekariat umgewandeil, und es soll dem künftigen Inhaber der Titel .,, D i r e k t o r t t abgegeben werden. Wir halten dafür, dass von der Einteilung der Stelle in eine Klasse vorläufig ab-

220 gesehen werden sollte. Der 2. B i b l i o t h e k a r , zurzeit IV.Klasse, soll, entsprechend der Bedeutung der Stelle, der III. oder II. Klasse angehören. Für die B ü c h e r e x p e d i e n t e n -- wir sehen für die neuen Verhältnisse zwei vor -- und den K u s t o s dos L e s e s a a l e s ist statt der VI. Klasse künftig die V. oder IV. Klasse vorzusehen. Es soll die Möglichkeit gegeben werden, besonders qualifizierte Inhaber an das ßesoldungsmaximum der IV. Klasse zu bringen. Statt des e i n e n A b w a r t e s werden deren z w e i nötig. Die Einteilung in die VII. oder VI. Klasse (statt VII.) ist gerechtfertigt.

Die K u s t o d e n o d e r K o n s e r v a t o r e n gehörten bisher der V. oder VI. Klasse an. Diese Einteilung hatte ihren Grund darin, dass es sich hier um sogenannte halbe Stellen handelte.

Auch heute noch sind die Konservatoren- und Kustodenstellen nach der Art und dem Umfang der Beanspruchung des Inhabers recht verschieden. Wir sehen vor, die Konservatoren, die ihre ganze Zeit dem Amte widmen, in die III. oder II. Gehaltsklasse zu bringen, und die Besoldungen für die Stellen, die keine volle Tätigkeit beanspruchen, von Fall zu Fall festzusetzen.

b. Personal der Materialprüfung smistali.

Bisher wurde zwischen einem ersten und einem zweiten A b t e i l u n g s v o r s t e h e r (III. und IV. Klasse) unterschieden.

Die beiden Beamten, von denen der eine der mechanischen und der ändere der chemischen Abteilung angehört, sollen in Zukunft gleichgestellt und entsprechend der Wichtigkeit der Funktionen in die III. oder II. Klasse eingereiht werden. Im Hinblick auf die Entwicklung der Anstalt ist eine neue Kategorie von Angestellten: ,, T e c h n i s c h e B e a m t e I. K l a s s e " 1 vorgesehen.

Die Stellen, die in die IV. oder III. Klasse gehören, sollen indessen erst nach Eintritt normaler Zeiten besetzt werdeu. Ferner sind neu einzuführen die Bezeichnungen: ,, C h e m i k e r i n p r o v i s o r i s c h e r S t e l l u n g " und ,, T e c h n i s c h e B e a m t e II. Klasse", für welche Stellen die VI. oder V. Klasse vorzusehen ist. Bisher führten diese Angestellten den Titel ,,Assistenten01. Die derzeitige Stelle des Kanzlisten I. Klasse (V. Klasse) soll zu der Stelle eines K a n z l e i v or S t e h e r s IV. oder III. Klasse erhoben werden. Der mit der Leitung der
Kanzlei betraute Beamte verdient diese Bezeichnung, und die Anforderungen, die an ihn gestellt werden, rechtfertigen die vorgesehene Klasseneinteilung. Die Vorarbeiter, Gehülfen und technischen Arbeiter VII. oder VI. Klasse werden unterschieden in ,, L a b o r a n t e n , B e r u f s a r b e i t e r a VII. oder VI. Klasse und ,, G e h ü l f e n " VII. Klasse.

221 c. Personal der Prüfungsanstalt für Brennstoffe.

Es rechtfertigt sich, den A d j u n k t e n , der in der III. oder II. Klasse figuriert, der II. Besoldungsklasse zuzuteilen. Bei den A s s i s t e n t e n soll in Zukunft zwischen Assistenten I. Klasse und gewöhnlichen Assistenten unterschieden werden. Jene wären ständige Beamte, denen durch eine entsprechende Besoldung die Möglichkeit gegeben würde, an der Anstalt zu verbleiben. Ihre Einreihung in die IV. oder III. Klasse erscheint angezeigt. Die übrigen Assistenten sollen je nach Umständen in die VI. bis IV. Besoldungsklasse eingereiht werden. Die jetzige Organisation der Anstalt führt nur einen Kanzlisten auf (VI. oder V. Klasse). Die ständige Arbeitsvermehrung ruft einer Organisationsänderung. Wir sehen deshalb die Stelle eines K a n z l e i v o r s t e h e r s (IV. oder III. Klasse) vor. Als Hülfskräfte sollen ihm ein K a n a l i s t (VI. Klasse) und K a n z l e i g e h ü l f e n (VII. oder VI. Klasse) beigegeben werden. Dem A b w a r t soll die Möglichkeit geboten werden, in die zweitunterste Klasse vorzurücken. Der A b w a r t g e h ü l f e und die übrigen H ü l f s k r ä f t e (Laboranten und Laborantinnen) sollen wie bisher der VII. Klasse zugeteilt werden.

d. Personal der Zenlralanstalt für das forstliche Versuchswesen.

Der Adjunkt, zurzeit in der II. Klasse, ist in die H. oder I. Klasse einzureihen.

An Assistenten sieht das Gesetz von 1908 nur einen (IV. Klasse) vor. Seit 1884 besteht die provisorische Stellung eines Hillfsassistenten. Beide müssen im Besitze des Wählbarkeitszeugnisses für eine höhere eidgenössische oder kantonale Forstbeamtung sein.

Es liegt im Interesse der Anstalt, dàss die Assistenten ihre Stellen als dauernde betrachten können Da sich das Arbeitsfeld der Anstalt im Laufe der Zeit bedeutend erweitert hat, soll die provisorische Assistentenstelle in eine definitive umgewandelt werden.

Der erste Assistent ist in die III. oder II., der zweite Assistent in die IV. oder III. Besoldungsklasse einzureihen.

Die Stelle des Bureaubeamten (Kanzlisten I. Klasse) soll als Sekretärstelle bezeichnet und in die III. Besoldungsklasse eingereiht werden. An den Inhaber werden hohe Anforderungen gestellt: er hat nicht nur das Kassa- und Rechnungswesen und die Registratur und Ordnung des umfangreichen Aktenmaterials für die
Versuche, sowie Korrespondenzen zu besorgen, sondern auch verschiedene andere Arbeiten auszuführen, die gründliche forstwissenschaftliche Kenntnisse und Vertrautheit mit der forstlichen Literatur voraussetzen.

222 Die Kanzleigehülfen sollen in dio VII. oder VI. Klasse jo nach Fähigkeit eingereiht werden können. Die Gehülfen im Versuchsgarten und im Wald (zurzeit VII. und VI. Klasse) sollen der VI. oder V. Klasse angehören im Hinblick auf die von ihnen verlangte Ausbildung als Unterförster und ihre strenge und nicht gefahrlose Arbeit bei den Aufnahmen im Wald.

Der Abwart ist je nach seinen Fähigkeiten in die VII. oder VI. Klasse einzureihen.

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Meteorologische Zeniralanstalt.

Auch diese Anstalt hat, wie im Eingänge erwähnt, durch das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1913 eine den Bedürfnissen entsprechende Organisation erhalten. Indessen ist auch hier für Gleichstellung des Direklors mit den übrigen Abteilungsvorsländen des Departements, in bezug auf die Besoldung, das Nämliche anzubringen wie hiervor unter dem Abschnitt ,,Landesbibliothek tt .

Landesmuseum.

Es erscheint wünschbar, für die Löhnung der letzten Kategorie von Angestellten dieser Anstalt (Bibliothekar, technische Arbeiter, Gehülfen, Ausläufer) einen Spielraum von der VII. bis in die V. Besolduugsklasse zu schliffen. An dieses Personal werden nämlich sehr verschiedene Anforderungen gestellt, infolgedessen ist auch die Möglichkeit zu schaffen, sie ihren wirklichen Leistungen entsprechend zu besolden. Es ist zum Beispiel möglich, dass die Direktion der Anstalt in don Fall kommen kann, den Bibliothekar für die V. Besoldungsklasse vorzuschlagen, ebenso auch die technischen, zum Teil sehr geschickten Arbeiter in den Ateliers, was namentlich darin eintreten kann, wenn sie schon längere Zeit das Besoldungsmaximum der VI. Klasse bezogen haben oder wenn von fremder Seite versucht wird, sie durch Anerbieten eines höhern Gehaltes vom Landesmuseum wegzuziehen.

Die Hinzufügung der V. Besoldungsklasse soll aber nur eine Möglichkeit bieten, von der nur Gebrauch wird gemacht werden, wenn es die Umstände als durchaus geboten erscheinen lassen.

II. Bas scliweigez'Ische Oberbsuiinspektorat.

Trotz der beträchtlichen, durch die Folgen der Überschwemmungen von 1910 hervorgerufenen Mehrarbeit ist das Personal dieser Abteilung nicht vermehrt worden. Aus Sparsarnkeitsrücksichteri und auch wegen der in letzter Zeit eingetretenen

223 Verlangsamung der Korrcktionsarbeiten wurde im Gegenteil die durch den Rücktritt des Herrn Oberbauinspektors von Morlot und die Beförderung der Adjunkten im April dieses Jahres frei gewordene Stelle noch nicht besetzt.

Die Förderung der zahlreichen, grossen Entsumpfungsprojekte und nach dem Kriege die Wiederaufnahme der Verbauungen in der Ebene und im Gebirge, sowie die Ausführung der mit der kommenden Flussschiö'ahrt zusammenhängenden Bauten werden uns ohne Zweifel veranlassen, das Personal zu vermehren, was aber auf Grund des bestehenden Organisationsgesetzes vom Jahre 1908 nicht durchführbar wäre.

Eine andere Unzweckmässigkeit der jetzigen Ordnung besteht im Hindernis, die Beamten, die ihr Besoldungsmaximum schon längst erreicht haben, in eine höhere Klasse zu versetzen und sie ihren Kollegen, die in ändern Abteilungen eine ähnliche Tätigkeit ausüben und inzwischen befördert werden konnten, gleichzustellen.

Um diese Hindernisse wegzuräumen, empfiehlt es sich, die Organisation umzubilden, um eine bessere Gliederung des Personalbestandes zu gewinnen, die es ermöglicht, letztern den allgemeinen Umständen und der Arbeitszunahmc entsprechend nach Bedürfnis zu vermehren.

III. Die Abteilung für Wasserwirtschaft.

Mit der Nutzbarmachung der Wasserkräfte und der Anbahnung einer rationellen schweizerischen Wasserwirtschaft ist eine Bewegung eingeleitet, wie sie von gleicher Bedeutung in volkswirtschaftlicher und nationalpolitischer Hinsicht unser Land bisher wohl noch nicht ergriffen hat. Am 1. Januar 1918 ist das Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte in Kraft getreten. Die Schiffahrt und die Verbindung unserer Flüsse und Seen mit dem Meer eröffnen weitere erfreuliche Aussichten von grosser Tragweite, aber auch ein neues und bedeutungsvolles Arbeitsfeld. Die Entwicklung sowohl hinsichtlich der Wasserkraftnutzung als auch der Schiffahrt ist in vollem Fluss begriffen. Schwerwiegende Fragen iti technischer, volkswirtschaftlicher und juristischer Hinsicht sind einer guten Lösung entgegenzufahren und stellen der Abteilung schwere, aber schöue Aufgaben. Um diese zu einem guten Ende führen zu können, bedarf es eines arbeitsfreudigen, fähigen Personals. Die notwendige Zahl der Beamten und Angestellten lässt sich jedoch noch nicht mit Sicherheit augeben. Noch kann das Arbeits-;

224 programm hinsichtlich der Nutzbarmachung der Wasserkräfte nicht als absolut feststehend betrachtet werden, und es sind verschiedene Aiisführimgsbestimmungen zu erlassen. Noch viel weniger ist dies der Fall mit Bezug auf die Schiffahrt. Wir möchten uns daher die Möglichkeit wahren, uns den Verhältnissen anpassen zu können, und die Zahl der Beamten und Angestellten nicht von vornherein starr festlegen. Selbstverständlich werden wir uns stets auf das absolut notwendige Mass beschränken und empfehlen Ihnen die hiernach im Gesetzesentwurf niedergelegten Organisationsvorschläge, indem wir noch folgendes zu'ihrer Begründung anbringen : Dass für das Amt des D i r e k t o r s einer so wichtigen Abteilung nur die Ansätze der ersten ßesoldungsklasse mit erhöhtem Maximum in Anwendung kommen können, bedarf wohl keiner nähern Begründung. Aber auch das Amt des juristischen Adjunkten ist sehr verantwortungsvoll, und man sollte sich hierfür ebenfalls erstklassige Kräfte sichern können, was nur bei Einreibung des Amtes in dieselbe Klasse möglich sein wird. Auch der Geschäftskreis des juristischen Adjunkten dehnt sich ständig weiter aus, und es muss darauf Bedacht genommen werden, ihm im Laufe der Zeit einen Gehülfen beizugeben, der seinem Chef die unwichtigem Arbeiten abnehmen kann. Um diese Lösung zu ermöglichen, wünschen wir uns neben dem Abteilungssekretär für die Kanzlei zunächst die Möglichkeit der Anstellung eines solchen für die juristischen Angelegenheiten offen zu behalten, und bringen deshalb nicht bloss einen A b t e i l u n g s s e k r e t ä r in Vorschlag. Um den Direktor von der Aufsicht über das zahlreiche technische Personal zu entlasten, wurde dio Stelle eines Bureauchefs geschaffen. Es sollte möglich sein, die Arbeitsteilung den jeweiligen Verhältnissen anzupassen, und es ist daher die Zahl der t e c h n i s c h e n A d j u n k t e nicht zu beschränken.

Die Technikerstellen beabsichtigen wir in Zukunft nur noch mit Bewerbern zu besetzen, die im Besitze eines Technikum-Diploms sind. Es liegt dies einmal im Interesse der Abteilung, sodann glauben wir aber auch, dies den Kantonen gegenüber schuldig zu sein, die grosse Opfer bringen, um diesen für die Technik unentbehrlichen Stand richtig auszubilden. In Anbetracht dieses Umstandes ist wohl die Einreihung in die III. Besoldungsklasse gerechtfertigt. Dem
K a n z l e i p e r s o n a l möchten wir es ermöglichen, bei sehr guten Leistungen in die obere Klasse vorrücken zu können. Die Abteilung unterhält einen sehr regen direkten Verkehr mit Behörden und Privaten und sollte sich daher tüchtiges Kanzlei personal ebenfalls erhalten können. Sie führt auch

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Studien für Drittpersonen durch und übernimmt Gutachten, falls dieses im Interesse des Landes liegt und es die Arbeitsverhältnisso gestatten. Diese Arbeiten werden verrechnet, und zwar nach dem Tarif des schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins, Der Umfang und die Wichtigkeit der Geschäfte, sowie der Dokumente und Pläne machen Registratur und Buchführung notwendig. Endlich bedarf das Magazin eines zuverlässigen Leiters, der befähigt ist, die Instrumente, die einen hohen Kapitalwert darstellen, mit Einsicht und Sorgfalt zu unterhalten und kleinere Reparaturen an den Ausrüstungsgegenständen auszuführen.

IV. Die Direktion der eidgenössischen Bauten.

An der im Bundesgesetz vom 23. Dezember 1908 für diese Abteilung vorgesehenen Organisation sahen wir uns im Laufe der Jahre veranlasst, folgende Änderungen vorzunehmen: Im Jahre 1912 beschlossen wir anlässlich des Hinschiedes des Adjunkten des Baudirektors und der Wahl des Architekten Bureauchefs an den frei gewordenen Adjunktenposten, die erstere Stelle nicht mehr zu besetzen, weil man glaubte, es können die Funktionen eines technischen Bureauxchef's durch den Adjunkten besorgt werden.

Es hat sich jedoch infolge stetiger Zunahme der Geschäfte gezeigt, dass der Adjunkt die ihm zugemutete Arbeit nicht länger allein besorgen kann und daher die eingegangene Stelle eines technischen Bureauchefs wieder besetzt werden sollte, in der Weise, dass sie in eine zweite Adjunktenstelle umgewandelt würde. Als zweiter Adjunkt könnte einer der Architekten oder der Bauinspektoren befördert werden, so dass keine weitere Architektenstelle geschaffen werden müsste. Die im Jahre 1914 infolge Todesfall frei gewordene Stelle eines Oberschreiners ist bis jetzt nicht wieder besetzt worden ; dessen Funktionen wurden durch einen in der Schreinerwerkstätte unserer Baudirektion beschäftigten Schreiner besorgt. Die ihm obliegenden Arbeiten, bestehend in der Überwachung des Schreinerdienstes, in der Beaufsichtigung kleinerer Schreinerarbeiten und in der Kontrollierung der Lieferungen des Mobiliars samt Unterhalt für die 19 ei'dgenössischen Verwaltungsgebäude in Bern, haben in den letzten Jahren jedoch so stark zugenommen, dass es angezeigt ist, ihn in Anbetracht des ihm zugemuteten Pensums unter die Beamten einzureihen und mit dem Oberschreinerposten zu betrauen.

Im Verlaufe der Jahre hat sich auch gezeigt, dass man besser getan hätte, im Organisationsgesetz die Zahl der Architekten

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und Bauinspektoren nicht zu limitieren, indem bei der stetigen Ausdehming der Geschäfte der Baudirektion die Zahl dieser zwei Beamtenkategorien vermehrt werden musste.

Im Juli laufenden Jahres haben wir ferner die Schaffung von zwei weitern Bauiospektorenstellen, sowie die Beförderung des Kanzloichefs zum Abteilungssekretär, des Rechnungsführers zum Sekretär für das Rer.hnungswesnn und des Sekretär-Kanzlisteu zum Inventarbeamten für Mobiliar und Hausdienst beschlossen.

Zu Bauinspektoreri wurden zwei bisherige Bauführer I. Klasso befördert; die letztgenannten beiden Stellen werden nicht mehr besetzt.

' Zur ßaudirektion gehören zur Stunde folgende Beamte: Besoldungsklasse

Direktor I Adjunkt, Stellvertreter des Direktors 11.

Abteilungssekretär II Fünf Architekten I. und II. Klasse II Fünf Bauinspektoren II Ein Bauführer II. Klasse , . . . ' IV Zehn Bauzeichner I. Klasse III Drei Bauzeichner II. Klasse IV Ein Bauzeichner III. Klasse V Sekretär für das Rechnungswesen III Inventarbeamter f ü r Mobiliar u n d Hausdienst . . .

III Drei Kanzlisten I. Klasse V Zwei Kanzlisten II. Klasse VI Zwei KuTizleigehülfen VII Acht Hauswarte VI Drei Hauswächter i m Parlainentsgebäude . . . .

VI Maschinenmeister IV Obergärtner V Diese Beamtenzahl wird nach Ansicht des Departements des Innern zur Bewältigung der Aufgaben der Baudirektion genügen.

Dagegen beantragt es folgende Änderungen in der Zuteilung und in der Benennung der verschiedenen Beamtungen : 1. es seien vier Bauführer I. Klasse vorzusehen an Stelle eines Bauführers II. Klasse und von drei ßauzeichnern I. Klasse ; 2. statt eines Bauzeichners II. Klasse sei ein Bauzeichner I. Klasse und an Stelle eines Bauzeichners III. Klasse ein solcher II. Klasse vorzusehen ;

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3. an Stelle von drei Kanzlisten I. Klasse seien ein Kanzleisekretär, ein Registratur und ein Gehülfe für Rechnungswesen vorzusehen, und 4. statt eines Kanzlisten II. Klasse ein solcher I. Klasse, sowie o. statt zwei Kanzleigehülfen zwei Kanzlisten II. Klasse; 6. die Benennung ,,Bauzeichner''1 ist zu ersetzen durch das Wort ,,Baulechniker 00 , dies, um einem Wunsche der Bauzeichner zu entsprechen und um gleichzeitig die für die Diplome der abgehenden Technikumsschiiler gewählte Bezeichnung ,,Bautechniker 10 zu berücksichtigen; 7. die Arbeitsleistungen der Hauswarte in den- verschiedenen Häusern, in denen sie den ihnen unterstellten Hausdienst zu überwachen haben, sind sowohl wegen der Grosse als wogen der Art der Benützuog der Gebäude sehr uogleiche.

Es ist angezeigt, den Hauswarten zukünftig die Bezeichnung ,,Hausmeister10 zu geben, wobei zwischen Hausmeistern I. und II. Klasse unterschieden werden sollte. Wir schlagen vor, die Hausmeister 1. Klasse in die Besoldungsklasse V und die Hausmeister II. Klasse in die Besoldungsklasse VI einzureihen.

T. Die eidgenössische Inspektion für Porstwesen, Jagd und Fischerei.

Es muss auch hier für bereits stattgefundene und noch vorzunehmende Erweiterungen eine geset/Jiche Gruadlage geschaffen werden.

Die bedeutende Geschäftszunahme bei dieser Abteilung machte bereits im Jahre 1917 die Anstellung eines fünften Forstinspektors zur Notwendigkeit, dem ausscr der Stellvertretung der ändern Forstinpektoren, hauptsächlich die Vorarbeiten für die Errichtung einer schweizerischen Waldsamenkleaganstalt, sowie die Leitung der Forststatistik zugewiesen wurden. Im Juli des gleichen Jahres wurde die Stelle eines administrativen Adjunkten nou geschaffen mit der Aufgabe der Leitung des gesamten Kanzleidienstes, sowie der Korrespondenz. Man ging dabei von der Annahme aus, die forststatistischen Arbeiten können alsdann dem Abteilungssekretär zugewiesen werden. Bei den zahlreichen rechtlichen Fragen, die durch die Abteilung zu behandeln sind, machte sich immer mehr die Notwendigkeit der Zuteilung einer juridisch gebildeten Kraft geltend, und es wurde

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eine Lösung auf die Weise gesucht, dass die Stelle des Abtcilungssekretärs mit einem Juristen besetzt wurde. Dies erwies sich als zweckmässig, nur konnte vom Inhaber nicht verlangt werden, dass er auch die erforderlichen forstlichen Kenntnisse zur Übernahme der forststatistischen Arbeiten besitze. Da sich zudem die Forderung einer intensivem Bewirtschaftung der schweizerischen Waldungen zur Deckung des Holzbedarfes im Inlande stets stärker geltend macht und als Hauptmittel hierzu die Durchführung der Betriebsregelung der öffentlichen -Waldungen bezeichnet werden muss. ist die Schaffung einer weitem Adjunktensteile nicht zu umgehen, der aldann diese zwei Aufgaben zuzuweisen wären.

Als weiteres dringendes Bedürfnis muss die Errichtung deiStelle eines Chemiker-Bakteriologen für die Fischerei bezeichnet werden. Eine vom schweizerischen Fischereiverein vorgenommene Enquête hat ergeben, dass in bezug auf die Verunreinigung der schweizerischen Fischereigewässer durch die Abwässer aus industriellen Betrieben und Kanalisationen mannigfaltige Übelstände bestehen, die durch Revision der bezüglichen Vollzugsvorschriften zum Artikel 21 des Bundesgesetzes über die Fischerei gehoben werden müssen. Die Erhebungen und Vorarbeiten hierzu hätten die erste Aufgabe des in Verbindung mit der Stelle y,u errichtenden chemisch-bakteriologischen Laboratoriums zu bilden.

Für die Ausbeutung der Torfmoore sehen wir die Errichtung der Stellen eines Inspektors und eines Kulturingenieurs vor, der neben der Ausbeutung jener Landstrecken auch die Verwandlung des ausgebeuteten Grundes und Bodens in Kulturland zu leiten und zu überwachen hat.

Unter die Kanzleisekretäre sind einzureihen, einerseits ein Beamter, dem die Führung der Registratur und des gesamten Rechnungswesens übertragen . ist, anderseits derjenige, der die Übersetzungen ins Französische besorgt.

Mit Bezug auf die Einordnung der Beamten in die Besoldungsklassen ist zu bemerken, dass sowohl für die Forstinspektoren als den Fischereiinspektor -- welche im hiernach folgenden Gesetzesentwurf unter der Bezeichnung ,,Inspektoren1'' erscheinen -- wie für die Adjunkte, den Chemiker-Bakteriologen und den Abteilungssekretär technische oder akademische Bildung erforderlich ist und dass dementsprechend auch eine angemessene Besoldung gewährt werden muss.

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Die in vorstehendem besprochenen Abänderungen haben wir im folgenden Entwurf zu einem neuen Bundesgesetze über die Organisation des eidgenössischen Departements des Innern niedergelegt.

Es versteht sich, dass wir die darin vorgeschlagenen Erweiterungen nur nach Massgabe des Bedürfnisses zur Ausführung O O O bringen werden.

Wir empfehlen Ihnen die Gutheissung dieses Entwurfes und benutzen den Anlass, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

K e r n , den 10. Februar

1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Ador.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Steiger.

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(Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

die Organisation des schweizerischen Departements des Innern.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Buudesrates vom 10. Februar 1919, beschliesst: Art. 1. Das schweizerische Departement des Innern umfasst folgende fünf Abteilungen : T. die Abteilung für Kultur, Wissenschaft und Kunst, umschliessend : a. die Kanzlei des Departements, 6. das Bundesarchiv, c. die Landesbibliothek, d. die Zentralbibliothek, e. die Eidgenössische Technische Hochschule nebst zugehörenden Anstalten, f. die meteorologische Zentralanstalt, (/. das Landesmuseum, li. die Gottfried Kellerstiftung, i. das Museum Vela in Ligornetto, 7i!. die Berset-Müllerstiftung, l. die Unterstützung der Primarschule, m. die Pflege der Kunst, n. die Surge für die Erhaltung vaterländischer Altertümer, o. der internationale Austausch amtlicher Erlasse und anderer Publikationen, p. die Unterstützung der Kulturbestrebungen von Vereinen und Privaten ;

231 II.

III.

IV.

V.

das .schweizerische Oberbauinspektorat ; das schweizerische Amt für Wasserwirtschaft ; die Direktion der eidgenössischen Bauten ; die schweizerische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei.

Art. 2. Diesen Abteilungen sind die nachbezeichneten Beamten und Angestellten zugeteilt:

I. Der Abteilung für Kultur, Wissenschaft und Kunst.

Der Kanzlei des Departements.

l. Sekretär II. Sekretär III. Sekretär Übersetzer Registrator-Rechnungsführer Kanzlisten I. oder II. Klasse Dem Bundesarchiv.

Archivar Unterarchivar Assistenten Gehilfen

Besoldungsklasse I I II III IV bis III VI bis V Besoldungsklasse

I II IV oder III VI oder V Der Landesbibliothek.

Besoidungskiassc I II IV oder III VI oder V VII

Der Zentralbibliothek.

Besoldungsklasse

Direktor Vizedirektor Assistenten Gehilfen Bibliothekdiener . ·

Bibliothekar Bibliothekgehülfen

II oder I V oder IV

Der Eidgenössischen Technischen Hochschule und zugehörenden Anstalten.

Präsident d e s schweizerischen Schulrates . . . .

Sekretär ,, ,, ,, . . . .

Kassier der Schule Bundesblutt. 71. Jahrg. Bd. I.

Besoldungsklasse

-- I I oder I III oder II 17

232 Besoldungsklasse

Buchhalter Beamter für den Gebäudedienst und die Inventarkontrolle Sekretär des Rektorates Kanzlisten I. und II. Klasse Gehülfen der Schulrats- und der Relstoratskanzlei ; Ausläufer; Gehülfen (Abwarte) der Laboratorien und Institute Hauswarte und Hauptabwarte (MaterialVerwalter) .

Maschinisten, Mechaniker, Heizer und Gärtner . .

Allgemeine Bibliothek.

Direktor II. Bibliothekar Bücherexpedienten Kustos des Lesesaales Abwarte Kustoden und Konservatoren.

Konservator der geologischen und paläontologischen Sammlung Konservator der entomologischen Sammlung Kustos d e r Kupferstichsammlung . . . .

Konservator der botanischen Sammlung .

IV oder III III oder II III oder II VI oder V VII VI oder V VI oder V Besoldungsklasse IV oder III V oder IV V oder IV VlloderVI

Besoldungsklasse III oder II Besoldungen für die Stellen, die keine volle Tätigkeit beanspruchen, werden von Fall zu Fall festgesstzt.

Der Material prüf ungsanstalt.

Direktor Adjunkt 2 Abteilungsvorstcher Technische Beamte 1. Klasse Chemiker in provisorischer Stellung Technische Beamte 2. Klasse Kanzleivorsteher Kanzlisten Laboranten, Berufsarbeiter Gehülfen

Besoldungskiasse -- II III oder II IV oder III VI oder V IV oder V IV oder III VI oder V VII oder VI VII

Der Prüfungsanstalt für Brennstoffe.

Direktor Adjunkt Assistenten 1. Klasse

Besoldungsklasse -- II IV oder 111

/ 233 Besolu'ungs'itlasse

Assistenten Kanzleivorsteher Kanzlist Kanzleigehülfen Abwart Abwartgehülfe Laboranten, Gehülfen

.

.

VI bis IV IV oder III VI VII oder VI VJI oder VI VII .

VII

Der forstlichen Zentralanstalt.

Besoldungsklasse Direktor -- Adjunkt II I. Assistent III oder II II. Assistent IV oder III Sekretär III Kanzleigehülfen VII oder VI Gehüllten im Versuchsgarten und im Wald . . . VI oder V Abwart VII oder VI Der meteorologischen Zentraianstalt.

Direktor Adjunkt . . . . r Assistenten Hilfspersonal

Besoidimgskiasse I 11 V bis III VII oder VI

Dem Landesmuseum.

Besoidungskiasse Direktor I Vizedirektor II Assistenten IV oder HI Hülfsassisteriten VI Buchhalter und Kassier IV Bibliothekar, technische Arbeiter, Gehülfen, Ausläufer VII bis V II. Dem schweizerischen Oberbauinspektorat.

Besoldungsklasse

Oberbauinspektor 2 Adjunkten I. Klasse 2 Adjunkten II. Klasse 4 Ingenieure I. und II. Klasse Techniker Zeichner I. und II. Klasse

I II oder I II III oder II IV oder Hl V oder IV

r

234

Besoldungsklasse

Abteilungssekretär Registratur- Rechnungsführer Kanzleiangestellte

III oder II IV oder III VI oder V

III. Dem schweizerischen Amt für Wasserwirtschaft.

Besoldungsklasse I I II oder I

Direktor Juristischer Adjunkt Bureauchef

Technische Adjunkte Ingenieure 3 Abteilungssekretäre 3 Registraturen, ßuchführer Techniker Zeichner Magazin- und Instrumentenverwalter Kanzlisten I. oder II. Klasse Kanzleigehülfen

.

III III III IV IV V V VI VII

oder oder oder oder oder oder oder oder oder

II II II III IH IV IV V VI

IV. Der Direktion der eidgenössischen Bauten.

Besoldungsklasse

Direktor I. Adjunkt, Stellvertreter des Direktors . . . .

II. Adjunkt Architekten Bauinspektoren Bauführer I. Klasse Bauführer II. Klasse Bautechniker I. Klasse Bautechniker II. Klasse Abteilungssekretär Sekretär für das Rechnungswesen Inventarbeamter für Mobiliar und Hausdienst . .

Kanzleisekretär Registratur Gehülfe für das Rechnungswesen Kanzlisten I. Klasse Kanzlisten II. Klasse

, III III

III IV IV V V V

I I II oder oder III IV III IV oder oder oder oder oder oder V VI

II II

II III III IV IV IV

235 Besoldungsklasse.

Maschinenmeister im Parlamentsgebäude, zugleich Kontrolleur über die Heizer in den eidgenössischen Verwaltungsgebäuden in Bern Hausmeister I. Klasse Hausmeister II. Klasse Aufseher im Parlamentsgebäude Obergärtner Oberschreiner

IV V VI VI V VI

V. Der Inspektion für Forstwesen/ Jagd und Fischerei.

Abteilungsvorsteher 8 Inspektoren

Besoldungsklasse I II oder I

2 Adjunkte II Chemiker-Bakteriologe III oder II Kulturingenieur HI oder II Abteilungssekretär Illùderli Kanzleisekretäre IV oder III Kanzlisten VI oder V Kanzleigehülfen VII Der Chef der Abteilung führt den Titel ,,eidgenössischer Oberforstinspektor"1.

Art. 3. Die Besoldungen des Personals der verschiedenen Abteilungen werden im Rahmen dieses Gesetzes auf den Antrag des Departements des Innern vom Bundesrat festgesetzt.

Der I. Sekretär der Kanzlei des Departements, der Bundesarchivar, die Direktoren der Landesbibliothek, der meteorologischen Zentralanstalt, des Landesmuseums, der Oberbauinspektor, der Direktor und der juristische Adjunkt des Amtes für Wasserwirtschaft, der Direktor der eidgenössischen Bauten und der eidgenössische Oberforstinspektor stehen in der I. Besoldungsklasse mit gesteigertem Maximum im Sinne des Bundesbeschlusses vom 12. März 1912, betreffend Erhöhung des Gehaltsmaximums von Abteiluogsvorständen und ersten Sekretären der Departemente der Bundesverwaltung.

Bei der Landesbibliothek, der Eidgenössischen Technischen Hochschule und deren Annexanstalten, der Meteorologischen Zentralanstalt, dem Landesmuseum, dem Oberbauinspektorat, dem Amt für Wasserwirtschaft, der Direktion der eidgenössischen Bauten und der Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei verbleibt

236

es in be/ug aXif die Anstellung und Festsetzung der Löhnung untergeordneten Personals bei den bisherigen besondern Bestimmungen.

Art. 4. Der Bundesrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Verordnungen.

Art. 5. Durch gegenwärtiges Gesetz werden alle damit im Widerspruch stehenden Bestimmungen, namentlich das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1908 betreffend die Organisation des schweizerischen Departements des Innern, aufgehoben.

Art. 6. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn seiner Wirksamkeit festzusetzen.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Organisation des schweizerischen Departements des Innern. (Vom 10. Februar 1919.)

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1919

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07

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960

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.02.1919

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215-236

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10 027 007

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