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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Wintersession 1919).

(Vom 7. November 1919.)

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten, Ihnen über folgende Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen: 1. Germann Brunner, geb. 1873, Lokomotivführer, Olten (Solothurn).

2. Hermann Husi, geb. 1881, Lokomotivführer, Wangen (Solothurn).

3. Ernst Girsberger, geb. 1884, Handlanger, Neftenbach (Zürich).

(Jagd und Vogelschutz.)

Gestutzt auf das Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz Vom 14. Juni 1904 sind verurteilt worden: «. Germann Brunner am 4. November 1918 vom Amtsgericht Olten-Gösgen in Anwendung von Artikel 4 des solothurnischen Regierungsratsbeschlusses vom 11. September 1918 in Verbindung mit Artikel 7, Absatz 2, 21, Ziffer 4, lit. c, 23, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse und Jagdberechtigungsentzug für drei Jahre ; b. Hermann Husi am 20. Februar 1918 vom Obergericht des Kantons Solothurn in Anwendung von Artikel 4 des solothurnischen Regierungsratsbeschlusses vom 4. September 1917 in Verbindung mit den Artikeln 21, Ziffer 3, lit. b, Ziffer 4, lit. c, 23, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 150 Busse und Jagdberechtigungsentzug für drei Jahre; c. Ernst Girsberger am 30. Mai 1918 vorn Statthalteramt Winterthur in Anwendung der Artikel 6, lit. fr, und 21, Ziffer 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 300 Busse.

Zu a und b. Sowohl bei Germann Brunner wie Hermann Husi wurde als erwiesen betrachtet, dass sie entgegen dem be-

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stehenden regierungsrätlicheri Verbot je eine Fasanenhenne ab geschossen hatten.

In beiden Strafsachen handelt es sich demnach um die Übertretung eines vom Regierungsrat des Kantons Solothurn für eine gewisse Wildart erlassenen Jagdverbotes, weshalb im Hinblick auf die Beschaffenheit der eidgenössischen Straf bestimmungen in erster Linie notwendig wird, zu überprüfen, ob das Recht zur Begnadigung der Bundesversammlung oder der Begnadigungsbehörde des Kantons Solothurn zukommt.

Nach Artikel 7, Absatz 2, des eidgenössischen Jagdgesetzes sind die Kantone befugt, durch Gesetz oder Verordnung die Schutzbestimmungen des Bundesgesetzes zu erweitern, sowie weitere Vorschriften zum Schutze des Wildes zu erlassen. Dabei sind, wie sich aus den Gesetzberatungen ergibt, diese von den Kantonen erlassenen Schutzbestimmungen gleichsam als subsidiäres Recht zu den im Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen zu betrachten, das ebenfalls durch die Straf bestini mungen des Bundesgesetzes geschützt wird (zu vergleichen Stenographisches Bulletin 1903, Bd. XIII, S. 251/252 und 255).

Untersteht demnach eine derartige Schutzbestimmung in erster Linie dem eidgenössischen Recht, zeigt anderseits das kantonale Jagdrecht auch Schutzbestimmungen, deren Übertretung von den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes nicht erfasst wird. Wenn der Kanton Solothurn die Verwendung von Treibern verbietet, der Kanton Graubünden bei der Jagd auf gewisse Wildarten ein grösseres Minimalkaliber vorschreibt als das Bundesgesetz, so sind dies jedenfalls Bestimmungen, die den Absichten des eidgenössischen Gesetzgebers nicht widersprechen, aber mit den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes auch nicht geschützt werden. In derartigen Fällen liegt es nahe, mit Einschluss der Straf bestimmungen von selbständigem kantonalem Recht zu sprechen und bei Übertretungen das Vorhandensein eines eidgenössischen Strafanspruches zu verneinen. Diese Unterscheidung ist aber notwendigerweise auch von Bedeutung für die Zuständigkeit zur Begnadigung, die nur so weit reicht, als eidgenössisches Recht besteht. Ist dies nicht der Fall, so hat die Bundesversammlung auf ein Begnadigungsgesuch überhaupt nicht einzutreten (zu vergleichen Bundesbl. 1919 i. S. Haager Bd. I, S. 504, i. S. Schlegel, Bd. III, S. 443).

In den Fällen Brunner und Husi ist unter Hinweis auf Artikel 21,
Ziffer 4, lit. c, des Bundesgesetzes die Zuständigkeit der eidgenössischen Begnadigungsbehörde zu bejahen, da das Jagen eines geschützten, anderweitig nicht erwähnten Wildes im Sinne der Ziffer 4, lit. c, bestraft wurde. Die lit. c nimmt auf Artikel 7 ausdrücklich Bezug. Demnach ist auf die beiden Gesuche einzutreten.

Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. V.

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Gerniaun Branner wurde verurteilt gestützt auf die Zeugenaussagen des Jagers und gleichzeitigen Jagdaufsehers Meier, der bestimmt erklärte, kein anderer als Brunner könne die Fasauenhenne geschossen haben, er habe Brunner schiessen und die Fasanenhenne fallen sehen. Brunner dagegen bestrilt die Täterschaft entschieden und berief sich zu seiner Entlastung auf seinen damaligen Begleiter, den Kaufmann Otto Schweizer aus Ölten, der, wie sich aus der amtsgerichtlichen Darstellung ergibt, in der Tat den Aussagen Meiers ganz allgemein entgegentritt-. Im Hinblick auf diese sich offensichtlich widersprechenden Aussagen stellte das urteilende Gericht auf den Zeugen Meier ab, der im Gegensalz zu Schweizer Jäger und zugleich Jagdaufseher ist. Die Aussagen Schweizers wurden im ganzen als etwas unbestimmt beurteilt und namentlich gefunden ,,ein Wahrheitsbeweis für die Behauptungen Brunners und Schweizers, dass sie von allen Seiten fünf bis sechs Schüsse hätten fallen hören" sei nicht erbracht und nicht einmal nachgewiesen, dass überhaupt ein anderer Schütze in der Nähe war.

Gegen das amtsgerichtliche Urteil erhob Brunner vorerst beim Obergerichte des Kantons Solothurn Kassalionsbeschwerde, die er jedoch in der Folge zurückzog, um ein Wiederaufnahmebegehren zu stellen. Letzteres wurde vom solothurnischen Obergericht am 12. März 1919 als unbegründet abgewiesen.

Das nunmehrige Gesuch um Erlass der Strafen auf dem Wege der Begnadigung nimmt Bezug auf die hier kurz wiedergegebene Vorgeschichte und enthält den amtsgerichtlichen Erwägungen gegenüber folgende Fragen : ,,Durfte das Gericht sich über die Aussage des Zeugen Schweizer hinwegsetzen, der seine Beobachtung aus der nächsten Nähe gemacht hatte, und auf den Zeugen Meier bauen, der, wie er selber sagt, auf eine Entfernung von 200 m und durch den Nebel hindurch beobachtet hat? Verlor die Aussage des Zeugen Meier das Übergewicht, welches ihr durch den Umstand zugelegt werden kann, dass sie von einem Jäger herrührte, nicht wieder durch den weitern Umstand, dass die Beobachtung dieses Jägers aus der Ferne und durch den Nebel erfolgte ?a Dass Schweizer nicht Jäger sei, falle ausser Betracht bei seiner Aussage, s>ie hätten vcn anderer Seite fünf bis sechs Schüsse gehört. Das Amtsgericht habe sich über diese von Schweizer nachgewiesene Tatsache zu Unrecht hinweggesetzt. Diese
Tatsache in Verbindung mit dem Umstand, dass der Jagdaufseher Meier seine Beobachtungen aus der Ferne und durch den Nebel machte, müsse den Schuldbeweis als lückenhaft erscheinen lassen.

Weiter wird gesagt, Meier sei auch nicht unbefangener Zeuge, da er am nämlichen Tag mit Brunner zusammengestossen sei, weil ihm Brunner das Recht bestritt, gegen Bezahlung des Sclmssgeldcs

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einen Hasen herauszuverlangen, den Meier aufgejagt haben wollte.

Dass Meier seine Aussagen als Jagdaufseher machte, ändere nichts, denn die Jagdaufsicht sei im Kanton durch Vereinbarung unter den Jägern geordnet und der Jagdaufseher selber Jäger. Es sei klar, dass sich Meier bei jenem Zusammenstoss vor allem als Jäger gefühlt habe.

Nachdem das Kassationsbegehren mangels gesetzlicher Handhabe zurückgezogen und das Wiederaufnahmebegehren gescheitert sei, bleibe Brunner nur der Weg des Begnadigungsgesuches, um sich dem rechtsirrtümlichen Urteil zu entziehen. Das Gesuch werde von drei Richtern empfohlen. Einer der Richter habe sich überdies anhand von nachträglichen Feststellungen über den Fundort der geschossenen Fasanenhenne und Berichten von Jägern über die nebligen Verhältnisse an jenem Tage veranlasst gesehen, Brunner zu bestätigen, dass er bei einem nochmaligen Urteil kein Schuldig aussprechen könnte. Ein vierter Richter sei schon vor dem Urteilsspruch von der Unschuld ßrunners überzeugt .gewesen und habe die Freisprechung veranlassen wollen. Wenn die Richter damals den Sachverhalt gekannt hätten, wie es nunmehr der Fall sei, wäre Brunner demnach freigesprochen worden.

In den Akten befinden sich ferner zwei Polizeiberichte und ein Auszug aus dem Steuerregister, den Gesuchsteller betreffend.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn stellt keinen Antrag, der eidgenössische Oberforstinspektor hält dafür, es sei wohl nicht Sache der Begnadigungsbehörde, sich auf die Beweiswürdigung einzulassen, wohl aber könnten die zugunsten des Gesuchstellers lautenden Erklärungen der vier Richter berücksichtigt werden. Es wird beantragt, die Busse bis zu Fr. 50 herabzusetzen, und den Jagdberechtigungsentzug auf ein Jahr zu beschränken.

Den Gesuchsanbringen müssen in erster Linie die obergerichtlichen Verhandlungen über das Wiederaufnahmebegehren gegenübergestellt werden. Sie ergeben, dass die nachträglichen Feststellungen eines Richters, auf die sich das Begnadigungsgesuch beruft, bereits dem Wiederaufnahmeverfahren zugrunde lagen, wobei die nachträgliche Stellungnahme des in Betracht kommenden Amtsgerichtssuppleanteu als einseitig und unbegreiflich bezeichnet wurde. Die Empfehlung des Begnadigungsgesuches durch zwei weitere Richter erfolgt ihrerseits im Anschluss an dieselbe Stellungnahme.

Ausser dem
Hinweis auf diese richterlichen Kundgebungen enthalten die Anbringen des Begnadigungsgesuches eine eigentliche Kritik des Urteilsspruches, iu dem die Beweiswürdigung als irrtümlich und der Schuldbeweis als lückenhaft dargestellt wird.

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Der Gesuchsteller verlangt in Wirklichkeit, dass die Begnadigungsbehörde die Aussagen der beideu Zeugen Meier und Schweizer im Zusammenhang mit den damaligen insgesamten Verumständungen erneut überprüfe und gegeneinander abwäge.

Unseres Erachtens kann aber die Bundesversammlung iu ihrer Eigenschaft als Begnadigungsbehörde dem Gesuchsteller nicht entsprechen. Das amtsgerichtliche Urteil erging nach Abhörung von Zeugen und mündlicher Verhandlung. Das Wiederaufnahmeverfahren stellt fest, dass neue Tatsachen über weloh'o der Zeuge Schweizer vor Amtsgericht nicht schon ausgesagt habe, nicht angebracht und Tatsachen, welche das Zeugnis Meiers als unrichtig darstellen könnten, keine nachgewiesen wurden. Die nachträgliche Kundgebung eines Richters ist in diesem Verfahren berichtigt worden und erscheint als entkräftet.

o Wie in früheren Fällen (zu vergleichen Bundesbl. 1919, Bd. I, S. 486 ff., insbesondere 488, i. S. Hauser und dortige Angaben) kommen wir auch hier zum Schluss, die Bundesversammlung als Begnadigungsbehörde werde nicht in den Stand gesetzt, das Vorliegen eines Irrtums unzweifelhaft festzustellen, und das Begnadigungsverfahren biete keine sichere Gewähr, Beweiswürdigungsfragen gegenüber gerechter zu werden als das ergangene Strafverfahren und Urteil. Ausserdem steht als Ergebnis des Wiedererwägungsverfahrens fest, dass die damals angeführten Tatsachen und Beweismittel entweder keine neuen oder in keiner Weise geeignet waren, einen Freispruch herbeizuführen. Schliesslich muss ebenfalls in Betracht fallen, dass Brunner bereits im Jahre 1915 verbotenerweise eine Fasanenhenne abgeschossen hat. Dies spricht auch heute gegen ihn.

Aus all diesen Gründen halten wir dafür, dem Begnadigungsgesuche könne nicht entsprochen werden. Wird aber verneint, im Begnadigungswege eine Strafsache in tatbeständlicher und beweisrechtlicher Hinsicht zuverlässig und befriedigend Überprüfen zu können, so ist der Vorwurf eines rechtsirrtümlichen Entscheides an- sich auch nicht geeignet, zu einer bloss teilweisen Begnadigung Anlass zu geben. Andere Gründe, die eine Begnadigung herbeiführen könnten, werden nicht geltend gemacht, und wir gelangen deshalb dazu, Ihnen die gänzliche Abweisung des Gesuches zu beantragen.

Zu b. Der am 20. Februar 1918 zu Fr. 150 Busse und drei Jahren Jagdberechtigungsentzug verurteilte
Hermann Husi ersuchte mit Zuschrift vom 18./2l. August um Begnadigung in dem Sinne, dass er die Jagdberechtigung in diesem Jahre wieder erlangen könne. Nunmehr kommt noch in Frage die Berechtigung für 1920.

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In dem Gesuch wird die erste Verurteilung von 1915 herangezogen, die formell zwar richtig, in Wirklichkeit jedoch auffällig sei. Husi, der damals innerhalb eines bestimmten Gebietes eine Bewilligung zum Abschuss von Fischschädlingen besass, schoss ausserhalb seines Gebietes eine Elster. Diese ist kein Fischschädling. Anderseits soll aber nach dem Gesuch ein Jäger, der eine gebührenfreie Bewilligung besass, filr den Abschuss einer Elster eine Vergütung von 40 Rappen erhalten haben. Jedenfalls dürfe bei jener Verfehlung nicht auf die Absicht, zu wildern geschlossen werden. Diese Absicht müsse aber für beide Übertretungen vorhanden sein, damit die Rückfallsfolgen des Artikels 23, Ziffer 2, überhaupt anwendbar seien. Vorliegend beruhe deshalb der Jagdberechtigungsentzug auf zu enger Interpretation des Gesetzes.

Demgegenüber begnügen wir uns, auf die Vorstrafen Husis zu verweisen. Mit dem Polizeidepartement Solothurn beantragen wir ohne weiteres Abweisung dieses immer wieder straffälligen Jagdfrevlers.

Zu c. Ernst Giraberger legte zusammen mit einem Julius Groth in einem Rehwechsel Schlingen. In der Folge wurden beide mit je Fr. 300 gebüsst.

Dem mitverurteilten Grotb, der ein Gesuch um teilweisen Erlass .der Busse eingereicht hatte, wurde die Busse von der Bundesversammlung bis zum Betrage von Fr. 120 erlassen. (Zu vergleichen I. Bericht für die Sommersession 1919, Antrag 21, Bundes«. 1919, Bd. I, 8. 499/503.)

In dem nunmehr auch, voii Girsberger eingereichten Gesuch um teilweisen Erlass schreibt dieser, er sei kein Wilderer und habe damals aus Not gehandelt. Mit seinem Handlangerlohn müsse er für Frau und fünf Kinder aufkommen.

Die Direktion der Justiz des Kantons Zürich beantragt Herabsetzung bis Fr. 150. Sie bestätigt die Anbringen des Gesuchstellers und schreibt, dieser führe einen soliden Lebenswandel. An die Busse sind Fr. 80 geleistet, so dass für den Fall des teilweisen Erlasses noch Fr. 70 ausstehen.

Nach den Akten hat Girsberger damals Groth verleitet, was zu einer weniger weitgehenden Ermässigung Anlass gibt. Dem Antrag der Zürcherbehörderi, der dieser Erwägung bereits Rechnung trägt, kann zugestimmt werden.

A n t r ä g e : Abweisung bei Brunner und Husi, Herabsetzung der Busse bis Fr. 150 bei Girsberger.

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4. Alfred Jegge, geb. 1872, Schuhhändler, Laufenburg (Aargau).

(Forstpolizei.)

Gestutzt auf das Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902, die abändernden Bundesratsbeschlüsse betreffend Überwachung der Holznutzung in den privaten Nichtschutzwaldungen vom 23. Februar 191? (A. S. n. F. XXXIH, 87), betreffend Erhöhung der Bussen für verbotene Abholzungen vom 20. April 1917 (A. S.

n. F. XXXIII, 212) und kantouale Ausführungserlasso wurde Alfred Jegge am 5. Juni 1919 vom Bezirksgericht Laufenburg verurteilt zu Fr. 530 Busse.

Jegge führte in seiner Waldparzelle im Gemeindebann Kaisten einen Kahlschlag aus, nachdem ihm der Gemeinderat auf ein Gesuch hin den Schlag bewilligt hatte. Da jedoch dem Gemeinderat Kaisten die Zuständigkeit zum Entscheid über derartige Gesuche fehlte, erfolgte in Wirklichkeit der Kahlschlag ohne Bewilligung der aargauischen Direktion des Innern, an die sich Jegge laut ergangenem öffentlichem Anschlag eines Kreisschreibens in den Gemeinden richtigerweise hätte wenden sollen.

Mit Rücksicht auf die Haltung des Gemeinderates Kaisten erachtete schon die kantonale Staatsanwaltschaft in ihrem Strafantrag für angezeigt, Jegge zur teilweisen Begnadigung zu empfehlen.

Dasselbe tut das Bezirksgericht Laufenburg in seinem Urteil und neuerdings mit Beschluss vom 21. August 1919.

Das Begnadigungsgesuch, das den gänzlichen Erlass der Busse für gerechtfertigt erachtet, nimmt hauptsächlich Bezug auf diese Verumständungen und die gerichtliche Feststellung, Jegge habe keineswegs die Vorschriften über Abholzungen umgehen wollen.

Man möge überdies berücksichtigen, dass Jegge beim Holzschlag den Gemeindeförsler herbeigezogen und das Holz der Brennstoffversorgung Sisseln zur Verfügung gestellt habe.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen beantragt Herabsetzung bis zu Fr. 50, da Jegge immerhin die Nichtbeachtung des öffentlich bekanntgegebenen Kreisschreiben zu Last falle. Wir übernehmen diesen Antrag.

A n t r a g : Herabsetzung bis Fr. 50.

5. Josef Schneider, geb. 1887, Fischer in Murg (St. Galleu).

(Fischereigesetz.)

Josef Schneider wurde °am 11. Juli 1919 vom Bezirksamt Sargans in Anwendung der Artikel 31, Ziffer 2, und 32, Ziffer l,

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des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei vom 2. Dezember 1888 mit Fr. 120 gebüsst.

Schneider ist für den Fang von Sommeralbeli, einer kleinen Feichenart, im Besitze eines Spezialpatentes, das während der Laichzeit vom 1. August bis 30. September zum Fischen mit Netzen von mindestens 23 mm Maschenweite berechtigt. Schneider hat nun derartige" Netze auch ausser der Laichzeit verwendet, während der Albelifang allerdings gestattet, aber an die allgemeinen Fischereivorschriften gebunden ist. Nach Artikel 4, lit 6, des Bundesgesetzes muss die Maschenweite der Netze mindestens 30mm betragen.

Schneider ersucht um Erlass der Busse. Da sein Patent vom Juni 1918 bis Juni 1921 laufe, sei er nach seiner Auffassung jederzeit zum Albelifang berechtigt. Die Sache beruhe auf einem Missverständnis.

Das Justizdepartement des Kantons St. Gallen betont, Schneider sei mit Recht gebüsst worden. Da er schon vorher wegen Gebrauchs von verbotenen Fanggeräten mit einer Busse von Fr. 60 habe bestraft werden müssen, habe das Bezirksamt entsprechend dem Bundesgesetz die Busse diesmal verdoppelt Da aber bei Schneider vielleicht doch ein Missverständnis nicht ganz ausgeschlossen sei, wird gegen entweiche Herabsetzung nichts eingewendet.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei, die das Gesuch nicht empfehlen kann, stellt fest, es werde in weitesten Fischereikreisen nicht ohne Begründung schon langst eine Verschärfung der gesetzlichen Strafbestimmungen für Übertretung der Fisehereivorschrifteu angestrebt, zumal da sich zahlreiche Gerichtsbehörden, teilweise in Verkennung der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischerei, selbst in schwereren Fällen meistens mit der Ausfällung der niedrig angesetzten Strafminima bescheiden. Um so mehr wilrde es den berechtigten Ansprüchen eines hinreichenden Fisehereischutzes widersprechen, ein der Schwere der Übertretung wirklich angemessenes Urteil durch weitgehende Begnadigung wieder grossenteils wirkungslos zu machen.

Der Berufung auf ein Missverständnis wird entgegengehalten, dass von einem Fischer die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen verlangt werden darf, und für den Fall allfälliger Dürftigkeit die Ansicht vertreten, es sollte in Anbetracht der Art des Vergehens und des vorhandenen Rückfalles höchstens eine Herabsetzung von 40 bis 50 Franken in Erwägung gezogen werden.

Im Hinblick auf die geltendgemachte Notwendigkeit eines gehörigen Fischereischutzes beantragen wir Abweisung.

A n t r a g : Abweisung.

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6. Rudolf Lehmann, geb. 1894, Kaminfeger, Bern.

(Bahnpolizei.)

Rudolf Lehmann wurde am 2. August 1919 vom Gerichtspräsidenten von Fraubrunnen gestutzt auf Artikel 6 und 8 des Bundesgesetzes betreffend die Handhabung der Bahnpolizei vom 18. Februar 1878 verurteilt zu Fr. 8 Busse und Fr. 3.20 Kosten.

Lehmann ist am 29. Juli 1919 in Bälterkinden (SolothurnBern-Bahn) ab dem Zug gesprungen, bevor dieser anhielt. Zur Rede gestellt soll er dem Bahnpersonal die Namensangabe verweigert haben.

Lehmann nahm das ihm eröffnete Eventualurteil an, gab aber gleichzeitig die Erklärung üb, ein Begnadigungsgesuch einreichen zu wollen.

In dem nunmehrigen Gesuch um Erlass der Fr. 11.20 macht er neuerdings geltend, am fraglichen Tage in grossei1 Eile und Aufregung gewesen zu sein, da man ihm nach Bern telephoniert hätte, das Haus seiner Eltern in Utzenstorf stehe in Brand. In Bätterkinden sei damals sein einziger Gedanke gewesen, möglichst rasch auf die Brandstätte zu gelangen.

Nach eingezogenen Erkundigungen erscheint diese Darstellung als glaubhaft, namentlich hat sich der Brandfall am 29. Juli zugetragen.

Mit der Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen wir Erlass der Busse von Fr. 8. Dagegen kann mangels Zuständigkeit der Kostenerlass überhaupt nicht in Frage kommen.

A n t r a g : Erlass der Busse.

7. Georges Prétot, geb. 1903, Lehrling.

8. Arthur Prétot, geb. 1905, noch schulpflichtig, beide in Noirmont (Bern).

(Elektrische Schwach- und Starkstromanlagen.)

Die Brüder Georges und Arthur Prétot wurden am 21. Juni 1919 vom Gerichtspräsidenten des Amtsbezirkes Freibergen in Anwendung des Artikels 57 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 verurteilt zu je Fr. 5 Busse.

Die beiden haben mit vier andern Burschen die Benützung einer Starkstromanlage gestört, indem sie mit Steinwürfen sechs Lampen und Zubehörden zerschlugen.

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Der Vater der jungen Leute ersucht um ihre Begnadigung und betont hierzu die bedrängte Lage der Familie. Die beider* Söhne sollen selbst keinen Schaden angerichtet haben.

Laut Bericht erscheinen die beiden Gebüssten als Schlingel,, denen gegenüber die Ortsgemeinde bereits die administrative Ver' sorgung in Erwägung gezogen hat. Mit den Behörden des KantonsBern beantragen wir Abweisung.

A n t r a g : Abweisung.

9. Viktor Wälti, geb. 1887, ührenmacher, Grenchen (Solothurn), 10. Ernst MUller, geb. 1891, Fabrikarbeiter, Binningen (BaselLandschaft).

11. Armand Schmidt, geb. 1894, Uhrenmacher, Grenchen (Solothurn).

12. Peter Ryser, geb. 1891, Knecht, Biel (Bern).

13. Alphons Hersberger, geb. 1883^ Schuhmacher, Tenuikeit (Basel-Landschaft).

14. Fritz Baumgartner, geb. 1892, Schlosser, Langenthal (Bern).

15. Albert Frédéric Eppner, geb. 1880, Uhrenmacher, Genf.

16. Alexis Lechot, geb. 1889, Reisender, Biel (Bern).

17. Max Rüdt, geb. 1888, Redaktor, Grenchen (Solothurn).

'18. Johann Huber, geb. 1894, Handlanger, Hägglingen (Aargau).

19. August Eichler, geb. 1893, Mechaniker, Rudolfstetten (Aargau).

20. Josef Schläfli, geb. 1891, Handlauger, Grenchen (Solothurn).

21. Oscar Chappuis, geb. 1897, Knecht, Delsberg (Bern).

(Militärpflichtersatz.)

Wegen schuldhafter Niohtentrichtung des Militärpflichtersatzes sind in Anwendung des Bundesgesetzes vom 29. März 1901 betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz, verurteilt worden : a. Viktor Wälti am 28. April 1919 vom Amtsgericht SolothuraLebern zu drei Tagen Gefängnis, den Pflichtersatz von Fr. 48. 60 für 1918 betreffend ; b. Ernst Muller am 20. März 1919 vom Polizeigericht Ariesheim zu drei Tagen Gefängnis, den Pflichtersatz von Fr. 54 für 1918 betreffend; c. Armand Schmidt am 28. April 1919 vom Amtsgericht Solothurn-Lebern zu zwei Tagen Gefängnis, den Pflichtersatz von Fr. 26. 60 für 1918 betreffend ; d. Peter Ryser am 27. Januar 1919 vom Gerichtspräsidenten von Biel zu vier Tagen Gefängnis uud sechs Monaten Wirts-

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hausverbot, den Pflichtersatz von Fr. 37. 50 für 1918 betreffend ; f.. Alphons Hersberger am i. Mai 1919 vom Polizeigericht Ariesheim zu vier Tagen Gefängnis, den Pflichtersatz von Fr. 36 für 1918 betreffend; f. Fritz Baumgartner am 11. April 1919 vom Gerichtspräsidenten von Aarwangen zu zwei Tagen Gefängnis, den Pflichtersatz von Fr. 55.50 für 1918 betreffend; g. Albert Frédéric Eppner am 14. März 1919 vom Gerichtspräsidenten von Biel zu vier Tagen Gefängnis und sechs Monaten Wirtshausverbot, den Pflichtersatz von Fr. 40.50 für 1918 betreffend; ii. Alois Lechot am 25. April 1919 vom Gerichtspräsidenten von Biel au vier Tagen Gefängnis und sechs Monaten Wirshausverbot, den Pflichtersatz von Fr. 163. 50 für 1918 betreffend ; j. Max Rüdt am 31. Dezember 1918 vom Amtsgericht SolothurnLebern zu drei Tagen Gefängnis, den Pflichtersatz von Fr. 47.10 für 1918 betreffend; &. Johann Huber am 31. August 1918 vom Bezirksgericht Bremgarten zu sechs Tagen Gefängnis, den Pflichtersatz von Fr. 30.30 fili- 1917 betreffend; l. August Eichler am 11. Januar 1919 vom Bezirksgericht Bremgarten zu sechs Tagen Gefängnis, den Pflichtersatz von Fr. 48.30 für 1918 betreffend; m. Josef Schläfli am 5. Mai 1919 vom Amtsgericht SolothurnLebern zu drei Tagen Gefängnis, den Pflichtersatz von Fr. 39.60 für 1918 betreffend; n. Oscar Ghappuis am 30. April 1919 vom Gerichtspräsidenten von Delsberg /u zwei Tagen Gefängnis, den Pflichtersatz von Fr. 42 für 1918 betreffend.

Zu a. Laut amtlichem Bericht hat Viktor W alti den geschuldeten Pflichtersatz am 5. April 1919 bezahlt. Die erstinstanzliche Verurteilung vom 28. April erfolgte in Unkenntnis der stattgefunflenen Begleichung. Entsprechend der ständigen Übung beantragen wir, ohne auf Einzelheiten einzutreten, die Strafe zu «rlnssen.

Zu b. Ernst Müller schreibt, es sei ihm durch unglückliche Verumständungen nicht möglich gewesen, den Pflichtersatz rechtzeitig zu entrichten. Er nimmt Bezug auf eine angeblich ungerechtfertigte Gefängnisstrafe von vier Wochen, die er im Januar 1919 habe erstehen müssen. In dem kurz nach der Haftentlassung ein-

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geleiteten Verfahren des Militärpflichtersatzes wegen habe er ratenweise Begleichung versprochen, jedoch mangels Verdienstes sein Wort nicht einlösen können. Arbeitslosigkeit und Krankheit hätten ihn nahezu ausserstande gestellt, seine Familie vor bitterster Not zu schützen. Mit Rücksicht auf eine nunmehrige dauernde Anstellung möge man ihm die Strafe erlassen.

In den Akten befinden sich zwei Arztzeugnisse über zeitweise Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1918.

Die Polizeidirektion des Kantons Basel-Landschaft beantragt Abweisung und berichtet am 24. Mai 1919, der Gesuchsteller habe sich nicht bemüht, inzwischen wenigstens teilweise zu zahlen.

Laut Gerichtsakten ist Müller ein gleichgültiger Mensch, der auch gegenüber der Gemeinde seinen Pflichten nicht nachkommt.

Ein Auszug aus dem Zentralstrafregister vom 26. August 1919 enthält aus den Jahren 1910 bis 1918 fünf Vorstrafen wegen Diebstahls, Urkundenfälschung und Betrugs. Wii beantragen Abweisung.

Zu c. Armand Schmid, der anbringt, er sei seit 1916 krank und häufig arbeitsunfähig, leidet laut ärztlichem Zeugnis an schwerer Lungentuberkulose.

Demgegenüber halten jedoch die Berichte der Polizeibehörden des Kantons Solothurn daran fest, dass die vorhandenen Einkommens- und Familienverhältnisse Schmidts diesem neben einem ordentlichen Lebensunterhalt die Entrichtung der Fr. 26. 60 möglich machen.

Wir beziehen uns auf die Einzelheiten dieser Berichte, insbesondere die Angaben über die Vergnügungssucht der Eheleute Schmidt und beantragen mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn, den Gesuchsteller abzuweisen.

Gerade der vorliegende Fall vermag unseres Erachtens die geübte Zurückhaltung derartigen Gesuchen gegenüber zu rechtfertigen. Es kann, besondere Fälle vorbehalten, nicht Sache der Begnadigungsbehörde sein, ohne weiteres im Sinne einer überprüfenden Instanz zu Fragen Stellung zu nehmen, die offensichtlich bereits einem rechtskräftigen Taxationsverfahren und einem gerichtlichen Erkenntnis mit zugrunde lagen.

Zu d. Peter Ryser teilt in einigen Worten mit, er habe laut beigegebener Bescheinigung am 27. März 1919 seine Schuld beglichen, weshalb er um Begnadigung bitte.

Das Gesuch wird in Anbetracht der nachträglich erfolgten Zahlung von dem Gemeinderat Biel und dem Regierungsstatthalter, des Amtsbezirkes befürwortet.

Dagegen stellen Abweisungsanträge der Polizeiinspektor von Biel und die Polizeidirektion des Kantons Bern. Ryser hat dem

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Polizeiinspektor bei einer Einvernahme keine Grlinde angegeben, weshalb er seine Schuld nicht rechtzeitig beglichen habe. Di& kantonale Polizeidirektion hält dafür, Ryser habe erst bezahlt, als er sah, dass ernst gemacht wurde.

·· Das Bundesgesetz vom 29. März 1901 ist ein Strafgesetx, das den Ersatzpflichtigen, der zu einer Zeit, da er ordnungsgemäss hätte zahlen sollen und können und dies schuldhaft unterliess, für dieses schuldhafte Verhalten mit Strafe bedroht. In Übereinstimmung mit dem Gesetz hat deshalb die Bundesversammlung in den letzten Sessionen wiederholt der Meinung des Bundesrates zugestimmt, wonach davon abzusehen ist, grundsätzlich die Begnadigung zu beantragen, wenn nach vorgängigen erfolglosen Mahnungen und gerichtlichem Aufschub schliesslich die Verurteilung den Anstoss zur Zahlung gab, indem eine solche Betrachtungsweise leicht der Verschleppung und Nachlässigkeit Tür und Tor öffnen könnte. (Zu vgl. Antrag 27 im I. Bericht des Bundesrates für die Sommersession 1919, Bundesbl. 1919, Bd. I, S. 508, und dortige Verweisungen.)

Diese Überlegungen treffen auch hier zu. Ryser ist ledig-.

Besondere Verumständungen, die den ganzen oder teilweisen Erlass der Strafe rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

Wir übernehmen deshalb die Abweisungsanträgc.

Zu e. Alphons Hersberger, dem die Verurteilung vom 1. Mai 1919 am 6. Mai schriftlich eröffnet wurde, bezahlte gleichen Tages.

Er versichert die Unmöglichkeit früherer Begleichung der Schuld und schreibt, er habe inzwischen Wohnort und Beruf gewechselt.

Früher Briefträger in Ariesheim, ist er jetzt Schuster in Tenniken.

An seinem neuen Wohnort habe er sich vorerst Kunden erwerben müssen und sei anfänglich ohne Verdienst gewesen. Seine Frau sei geistig erkrankt und bedürfe sorgfältiger Überwachung. Den Urteilstermin habe er irrtümlicherweise verpasst.

Der Gemeinderat Tenniken bestätigt die Richtigkeit sämtlicher Anbringen und unterstützt das Begnadigungsgesuch. Dasselbe geschieht durch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons BaselLandschaft.

Wie die Strafakten ergeben, wird Hersberger von den Gemeindebehörden des frühern Wohnsitzes Ariesheim als gleichgültiger Mensch und notorischer Scltuldenmacher bezeichnet.

Anders als im Falle Ryser halten wir immerhin nach den hier vorliegenden besondern Verumständungen eine teilweise
Begnadigung für gerechtfertigt und beantragen Herabsetzung bis zu einem Tag.

Von dein Antrag auf gänzliche Begnadigung hält uns ab der bereits dem Strafverfahren zugrunde gelegene Bericht des Gemeinderates Ariesheim.

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Zu f. Fritz Baumgartner, der vom Gerichtspräsidenten von Aarwangen auf den 11. April 1919, vormittags 10Ve Uhr, zur Hauptverhandlung geladen war,' meldete sich etwa eine Stunde vorher beim Sektionschef Langenthal. Er gab, wie schon früher, die Erklärung ab, nachträglich mit einem Gesuch um Erlass des .Pflichtersatzes .einkommen zu wollen, da er im Militärdienst erkrankt und deshalb nicht ersatzpflichtig sei. Gleichzeitig hinterlegte er den geschuldeten Betrag mit den Mahnkosten, in der Meinung, derart sein Erscheinen vor dem urteilenden Richter unnötig gemacht zu haben. Der Sektionschef nahm das Geld als .Hinterlegung in Empfang und gab laut Bescheinigung hiervon dem Richteramt Aarwangen vor dem festgesetzten Termin telephonisch Kenntnis.

Da der Angeschuldigte rechtzeitig und formrichtig geladen war, schritt der urteilende Richter gleichwohl zur Hauptverhandlung, die mit der Verurteilung zu zwei Tagen Gefängnis endigte.

In längern sorgfältigen Erwägungen kam der Richter zum Schluss, dass es dem ledigen Baumgartner sehr wohl möglich gewesen wäre, die Angelegenheit rechtzeitig zu ordnen. Von der stattgefundenen Hinterlegung wird gesagt, dass sie für den Tatbestand ohne Bedeutung sei, da sie rechtlich der Zahlung nicht gleichkomme. Der Richter sah sich auch nicht veranlasst ,,etwa dus Verfahren einzustellen, bis es dem Angeschuldigten passi, ein 'Gesuch um die Befreiung von der Militärsteuerpflicht einzureichen.

Er hätte hierzu bis heute reichlich Zeit gehabt, hat es aber unterlassen, dies in gehöriger Form zu tun".

Am 25. April 1919 erklärte dann Baumgartner dem Sektions·chef von Langenthal, es sei schwer, den Beweis zu erbringen, dass die Krankheit vom Militärdienst herrühre, weshalb er von.

weiteren Schritten absehe und ersuche, die hinterlegten Fr. 55. 50 .als Zahlung anzunehmen, was geschah.

In seinem Begnadigungsgesuch nimmt Baumgartner Bezug -auf die hiervor wiedergegebene Vorgeschichte, versichert, es sei ihm unmöglich gewesen, den Betrag früher aufzubringen und beruft sich auf seinen guten Glauben, man werde ihm den geschuldeten Betrag erlassen.

Die Polizeidirektion des Kantons Bern befürwortet die Begnadigung, da Baumgartner dio Steuer vor der Hauptverhandlung ^entrichtet habe.

Diese Meinung wird jedoch durch die Akten nicht gestützt, und wir heben hervor, dass die Entscheidung des
urteilenden Richters wohl begründet wird.

Immerhin möchten wir aus Billigkeitserwägungen die Eigenart des Falles berücksichtigen und entschliessen uns zu dem Antrag -auf gänzliche Begnadigung.

346

Zu g. In dem fui- Albert Eppner eingereichton Gesuche wird hervorgehoben, Eppner habe am 3. Juni 1919 den Pfliohtersatz entrichtet. Der vom zuständigen Sektionschef ergangene Widerruf der Anzeige sei jedoch angesichts der rechtskräftigen Verurteilung vom 14. März 1919 unwirksam gewesen, weshalb der urteilende Richter auf den Weg der Begnadigung aufmerksam gemacht habe.

Da die Verumständungen, die zu der Verurteilung geführt hätten, nicht mehr in Betracht kämen und die verspätete Zahlung auf längere Erkrankung Eppners an der Grippe zurückzuführen sei, möge man ihm die Gefängnisstrafe erlassen.

In den Akteu befinden sich Vernehmlassungen der Gemeindebehörden von .Biel und Madretsch, der Regierungsstatthalter von Biel und Nidau und der Polizeidirektion des Kantons Bern.

Ausschlaggebend sind unseres Erachteus die Angaben des Einwohnergemeinderates von Madretsch, nach denen Eppner als Acheveur in der Uhrenmacherei einen sehr schönen Verdienst hätte haben können, zur Arbeit aber zu faul gewesen ist und als Müssiggänger erscheint, der auch seine Familienpflichten vernachlässigt.

Der Auszug aus dem Zentralstrafenregister vom 1. September 1919 bildet hierzu die Bestätigung.

Mit den bernischen Behörden, die zum Teil ihren anfänglich befürwortenden Antrag in Wiedererwägung gezogen haben, beantragen wir Abweisung, wobei wir überdies Bezug nehmen auf unsere Ausführungen zum Gesuche Ryser hiervor.

Zu h. Alexis Lechot entrichtete am Tage vor der Verurteilung eine Anzahlung von Fr. 20. Der Richter hielt dies jedoch für ungenügend und verurteilte Leehot.

In dem Gesuch um Erlass der Gefängnisstrafe schreibt Lechot er sei durch schlechte Geschäfte in Konkurs geraten und verdiene nunmehr als Reisender einen Lohn, der kaum genüge, seine Frau und drei Kinder zu ernähren.

Die Gemeindebehörden von Biel, der Regieruugsstatthalter des Amtsbezirkes, die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen sämtliche Erlass der Strafe.

Es ergibt sieb, dass Lechot am 2. Juli 1919 den Pflichtersatz nachträglich entrichtet hat. Der Polizeikommissär von Biel schreibt hierzu, Lechot habe um diesen Betrag ° Verwandte ansprechen müssen, und bestätigt die Anbringen des Gesuches. Lechot soll früher über seine Verhältnisse gelebt haben, wird aber von seinen nunmehrigen Arbeitgebern, bei denen er im Angestelltenverhältnis tätig ist, günstig beurteilt.

Wir halten dafür, dass besondere Verumständungen, die den Erlass der Strafe rechtfertigen, vorliegen.

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Zu i Max Rüdt wandte sich an die Behörden des Kantons Solothurn mit dem Ersuchen um Erlass der drei Tage Gefängnis.

Die Eingabe wurde vom Polizeidepartement des Kantons Solothurn an die Bundesbehörden weitergeleitet, begleitet von der Abschrift eines Briefes an Rüdt, worin dessen trölerisches Verhalten ausführlieh festgestellt und abgelehnt wird, einen weitern Strafaufschub °zu gewähren.

Gegenüber den Massnahmen des solothurnischeu Polizeidepartementes als zuständige Strafvollzugsbehörde Stellung zu nehmen, bestand keine Veranlassung (zu vergleichen i. S. Sigmund und Berthold Bloch, Anträge 51 und 52 des zweiten Berichtes für die Sommersession 1919, Bundesbl. 1919, Bd. I, S. 570 ff., insbesondere 573 bis 575).

Rüdt hat seine Strafe vom 19. bis 22. August erstanden. Da» Begnadigungsgesuch ist deshalb gegenstandlos, weshalb wir Nichteintreten beantragen.

Zu k. In dem für Johann Huber verfassten Gesuch wird gesagt, das Urteil des Bezirksgerichtes Bremgarten beruhe auf unrichtigen Voraussetzungen. Huber sei in Wirklichkeit ausserstaude gewesen, den Pflichtersatz aufzubringen. Seit Jahren leide er an einer tuberkulösen Kniegelenkaffektion, die chronisch auftrete und ihn häufig arbeitsunfähig mache. Hierfür wird insbesondere Bezug genommen auf eine Bescheinigung des Gemeinderates Hägglingen, wonach Huber in den Jahren 1914/15 und 1918/19 längere Zeit im Kantonsspital behandelt wurde, und die Armenkasse für die Kosten aufzukommen hatte. Ferner liegt bei ein Arztzeugnis.

Der Gemeinderat Hägglingen bestätigt die zeitweise Verdienstunfähigkeit des Gesuchsteflers, dessen Verhalten in letzter Zeit, anders als früher, klaglos sei. Mit Rücksicht auf seine nunmehrige Gebrechlichkeit beantragt er gänzliche, dagegen das Bezirksgericht, Bremgarten lediglich teilweise Begnadigung.

Wie sich aus den Akten ergibt, hat sich im Juli 1918 der Gemeinderat Hägglingen über Huber zuhanden des Strafriehtersabfällig ausgesprochen. Danach, wie nach dem Bericht des zuständigen Sektionschefs, erscheint Huber, der ledig ist, als gleichgültiger Bursche.

Immerhin kann mit dem Bezirksgericht Bremgarten im Hinblick auf den körperlichen Zustand Hubers eine teilweise Begnadigung befürwortet werden. Wir beantragen Herabsetzung der Gefängnisstrafe von sechs bis zu zwei Tagen.

Zu l. August Eichler bestreitet die schuldhafte Nichtentrichtung. Volle 14 Monate sei das Dienstbüchlein beim Sektionschef gelegen und erst nach mehrfachen Bemühungen endlich er-

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hältlieh gewesen. Dies habe zu der Säumnis beigetragen und falle dem Sektionschef zur Last. Ferner sei der Gesuchsteller während vier Monaten arbeitslos gewesen. Die sechs Tage Gefängnis brächten ihn erneut um Verdienst. Er wolle bezahlen und habe dies zum Teil schon getan.

Das Bezirksgericht Bremgarten schreibt, es könne Eichler zur Begnadigung nicht empfehlen. Da ferner ein über den Gesuchsteller einverlangter Bericht betont, der Grund der Nichtentrichtung sei bcwusste Widersetzlichkeit, beantragen wir Abweisung.

Zu m. Josef Schläfli ersucht um Erlass der drei Tage Gefängnis mit Rücksicht auf die Grippeerkrankung, die sowohl ihn wie seine Frau heimgesucht und überdies den Tod ihres Kindes verursacht habe. Die Spitalkosten sollen Fr. 162 betragen, Schläfli ferner sechs Wochen arbeitslos gewesen sein. Für Hauszins und Verköstigung habe er ohne fremde Hülfe gesorgt.

Schon das urteilende Gericht hält Schläfli für eine etwas leichtsinnige Natur, und der über ihn eingeholte Polizeibericht vermag dies zu bestätigen. Er scheint nicht zustande zu bringen, regel mässig zur Arbeit zu gehen.

Indem wir für Einzelheiten auf den Bericht des Polizeidepartementes Solothurn verweisen, beantragen wir Abweisung.

Zu n. Oscar Chappuis schreibt zwecks Erlass der zwei Tage -Gefängnis, er sei letztes Jahr drei Monate arbeitslos gewesen und habe zudem ein Gebrechen an der linken Hand. Die geschuldeten Fr. 42 wurden drei Monate nach ergangenem Urteil entrichtet.

Laut Bericht des Gemeinderates von Vicques war Chappuis im Jahre 1918 als Knecht wohl imstande, rechtzeitig zu zahlen.

·Chappuis ist ledig.

Wir übernehmen unter Hinweis auf unsere Ausführungen zum Begnadigungsgesuch Peter Ryser hier vor den Abweisungsantrag der Polizeidirektion des Kantons Bern.

A n t r ä g e : Erlass der Gefängnisstrafe bei Wälti, Abweisung bei Müller, Schmidt und Ryser, Herabsetzung bis zu einem Tag bei Hersberger, Erlass bei ßaumgartner, Abweisung bei Eppner, Erlass bei Lechot, Nichteintreten bei Rüdt, Herabsetzung bis zu awei Tagen bei Huber, Abweisung bei Eichler, Schläfli und Chappuis.

1Ï2. Joseph Adrien Nansé, geb. 1892, Landwirt, Courtemaîche (Bern).

^3. Aline Leuenberger-tschumy, geb. 1858, Haushälterin, Courtelary (Bern).

24. Ernst Schaffer, geb. 1885, gew. Milchhändler, nun Wirt und Landwirt, Hausen (Zürich).

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(Lebensmittelpolizei.)

Gestützt auf das Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchgegenständen vom 8. Dezember 1905 wurden verurteilt: a. Joseph Adrien Nansé in Anwendung des Artikels 37, Absatz l und 2, am 17. Mai 1919 vom korrektionellen Amtsgericht Pruntrut zu Fr. 500 Busse; b. Aline Leuenberger in Anwendung des Artikels 37, Absatz l und 3, am 21. März 1919 vom Gerichtspräsidenten von Courtelary zu Fr. 50 Busse; c. Ernst Schaffer in Anwendung der Artikel 37, 40, 41, 47 des Gesetzes, 4 und 6 der zudienenden Verordnung vom 8. Mai 1914 am 28. Dezember 19-18 von der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern, in Bestätigung eines erstinstanzlichen Entscheides zu 40 Tagen Gefängnis, Fr. 150 Busse und Veröffentlichung des Strafurteils.

Zu a. Joseph Adrien Nansé hat am 16. Januar 1919 der Milchgenossenschaft von Courtemaîche Milch geliefert, die einen Wasserzusatz von mindestens 27 °/o enthielt.

Nansé, der um Erlass der Busse ersucht, wiederholt wie im Strafverfahren, er habe die Milch, aus Unachtsamkeit in einen Kübel geschüttet, in dem sich Wasser befunden habe. Er sei ohne Vermögen, befürchte, die Busse im Wege der Umwandlung in Gefängnis erstehen zu müssen und derart mit dem landwirtschaftlichen Gewerbe, das er allein betreibe, in Schwierigkeiten zu geraten. Man möge ihm deshalb die Wohltat der Begnadigung zuteil werden lassen.

Beigelegt wird ein Arztzeugnia, nach dem Nansé infolge einer Huftkrankheit nur mit Unterbruch arbeitsfähig ist.

Der Gemeinderat von Courtemaîche bestätigt diese Anbringen.

Der Regierungsstatthalter von Pruntrut hält es in der Regel für unangebracht, Milchfälschern gegenüber einen befürwortenden Antrag zu stellen, fragt sich jedoch, ob man vorliegend nicht dem Arztzeugnis Rechnung tragen könnte. Die Direktion des Innern des Kantons Bern betont ebenfalls, grundsätzlich gegen die.Begnadigung von Mi Ich falschem zu sein, findet aber, es könnte hier im Hinblick auf die finanziell jedenfalls schwache Stellung Nansés die Busse bis zum Betrage von Fr. 300 erlassen -werden. Die Polizeidirektion des Kantons Bern schliesst sich dieser Meinung an.

Demgegenüber nehmen wir Bezug auf die zahlreichen Fälle, in denen bei ähnlichen Verumständungen von vornherein Gefängnis und Busse gesprochen wurde. Die scharfe Ahndung derBundesblatt. 71. Jahrg. Bd. V.

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350 artiger Verfehlungen entspricht durchaus der Auffassung der eidgenössischen Behörden, und wir halten dafür, auch in der hier zur Behandlung stehenden Sache sei die Abweisung des Gesuches einer anderweitigen Erledigung vorzuziehen.

Zu b. Aline Leuenberger war ursprünglich mit ihrem Schwiegersohne Schmid in dem Sinne dem urteilenden Richter überwiesen, dass ihr vorsätzliches, dem Schmid dagegen fahrlässiges Inverkehrbringen von verfälschter Milch zur Last gelegt wurde.

In der Hauptverhandlung gestand dann Schmid, dass die Milchverfälschung von ihm ausgegangen sei und wurde in der Folge zu zwanzig Tagen Gefangenschaft und Fr. 100 Busse verurteilt. Anderseits hielt jedoch das urteilende Gericht dafür, die mitangeschuldigte Leuenberger sei nach den vorhandenen Indizien mindestens des fahrlässigen Verhaltens im Sinne des Artikels 37, Alinea l und 3, des Lebensmittelpolizeigesetzes überwiesen und hielt eine Busse von Fr. 50 für gerechtfertigt.

In dem für Frau-Xeuenberger verfassten Gesuch um Erlass der Fr. 50 wird namentlich das Benehmen Schmids hervorgehoben, der Frau Leuenberger unter der Anschuldigung gelassen habe, um dann in der Hauptverhandlung schliesslich zu gestehen. Es wird beteuert, dass Frau Leuenberger von den Machenschaften Schmids keine Kenntnis hatte und auch bestritten, dass der Tatbestand des fahrlässigen Inverkehrbringens von verfälschter Milch für die Gebüsste zutreffe. Die Gesuchstellerin sei eine alte, gebrechliche Frau, ohne Vermögen und ausserstande, die Fr. 50 aufzubringen.

Der Gemeinderat von Courtelary hält eine Bestrafung für gerechtfertigt, bestätigt jedoch die Angaben über die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin.

Die Direktion des lunern und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen grundsätzlich Abweisung.

Die Akten verschaffen von der Gesuchstellerin einen schlechten Eindruck. Mit den bernischen Behörden beantragen wir Abweisung.

Zu c. Eine am 9. Juli 1918 vom Lebensmittelinspektor der Stadt Bern in einer Kaffeehalle vorgenommene Prüfung von Milch, die aus dem Geschäft des damaligen Milchhändlers Schaffer stammte, Hess auf teilweise Abrahmung schliessen. Die Erhebungen im Verkaufsladen Schafters bestätigten diesen Verdacht, wobei jedoch Schaffer durch anfängliches Verheimlichen eines Kellers die Lebensmittelkontrolle bedeutend erschwerte. Die Untersuchung der Keller ergab überdies, dass Schaffer in einem stinkigen Raum, in dem sich seine zwei Hunde vorfanden, Käse aufbewahrte.

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Das für Schaffer gegen das Urteil der I. Strafkammer eingereichte Begnadigungsgesuch bezweckt den ganzen oder doch teilweisen Erlass der Gefängnisstrafe und den Wegfall der Urteilsveröffentlichung. Soweit das Gesuch sich auf Seite l bis 6 mit dem der Verurteilung zugrunde liegenden Tatbestand auseinandersetzt, verweisen wir auf unsere Angaben Hervor und die Urteilserwägungen.

Das Gesuch will dartun, es handle sich um eine einmalige nicht schwerwiegende Übertretung eines unbescholtenen, noch nicht vorbestraften Bürgers, und die ausgesprochene Strafe erscheine im Verhältnis zur Strafausmessung in ähnlichen Fällen als viel zu hart. Hierfür wird namentlich auf zwei Urteile des korrektionellen Amtsgerichtes von Bern Bezug genommen. Da Schaffer schon durch die Verurteilung an sich gewaltigen Schaden erlitten habe, indem er sein Geschäft zu Schleuderpreisen habe verkaufen müssen und in der Folge ohne Erwerb gewesen sei, bedeute die bezahlte Busse Sühne genug.

Schliesslich wird auf beigelegte, die Verurteilung Schaffer, enthaltende Zeitungen und Schreiben verwiesen, um zu erbringens dass die förmliche Urteilsveröffentlichung überholt sei.

Gegenüber den Anbringen des Gesuches ist vorab festzuhalten, dass Schaffer zurzeit des massgebenden obergerichtlichen Urteils vorbestraft war. wegen Begünstigung bei Diebstahl, zeitlich begangen vor den hier in Betracht fallenden Vergehen gegen die Lebenamittelpolizei. Ausser der diesbezüglichen bedingt erlassenen Gefängnisstrafe von 30 Tagen weist er zwei frühere Bussen auf wegen Übertretung kriegswirtschaftlicher Erlasse über die Milchversorgung. Die I. Strafkammer des heroischen Obergerichtes betrachtete die gesprochene Strafe nicht als übersetzt, ,,mit Rücksicht auf das grosse Interesse, das die Öffentlichkeit an der strikten Innehaltung der in Frage stehenden Vorschriften hat, die konstante Praxis in ähnlichen Straffällen, sowie die Vorstrafen".

Die Behörden des Kantons Bern beantragen durchwegs Abweisung, wobei die Direktion des Innern betont, das Urteil sei im vorliegenden Falle mit Recht scharf ausgefallen.

Desgleichen erachtet das eidgenössische Gesundheitsamt, im Anschluss an frühere Fälle, eine strenge Bestrafung aller Milchpantscherei für notwendig. Immerhin spricht sich das Gesundheitsamt, da Schaffer nicht rückfällig sei, nicht unbedingt gegen einen
teilweisen Erlass der Gefängnisstrafe aus.

Es ergibt sich somit nach Überprüfung dieser verschiedenen Vernehmlassungen, dass jedenfalls sowohl die eidgenössischen wie die bernischen Behörden grundsätzlich in der strengen Verurteilung

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derartiger Machenschaften einig gehen. Findet aber die uunachsichtliche Ahndung dieser Delikte die Zustimmung der Bundesbehörden, so ergibt sich unseres Erachtens auch für die Behandlung von Begnadigungsgesuchen eine gewisse Zurückhaltung.

Namentlich muss dies gelten gegenüber Entscheiden oberer Gerichtsbehörden, die für eine einheitliche Rechtsprechung im Kanton Gewähr bieten.

Auch im Fall Schaffer halten wir uns an die Erwägungen der I. Strafkammer des bernischen Obergerichtes. Gewiss handelt es sich um einen schaifen Entscheid. Schaffer hatte als gewerbsmässiger Milchhändler aber auch eine erhöhte Sorgfaltspflicht, der er durchaus nicht genügte. Die Angelegenheit mit einer Busse zu erledigen, erscheint deshalb als ausgeschlossen. Dagegen darf unseres Erachtens aus folgenden besondern Gründen ein teilwoiser Erlass der Gefängnisstrafe nunmehr in Erwägung gezogen werden: Schon nach dem Gesuch hat Schaffer infolge der Verurteilung sein Gewerbe aufgeben müssen. Laut amtlichem Bericht ist zwar die Behauptung des Gesuches, er habe mit grösserem Schaden verkaufen müssen, nicht richtig. Dagegen ist Schaffer tatsächlich aus dem Kanton Bern weggezogen und hat zusammen mit Verwandten im Kanton Zürich einen Gasthof erworben, verbunden mit einem Camionnagedienst und einem Landwirtschaftsbetrieb.

Er ist demnach in Gemeinschaft mit Familienangehörigen in einen neuen Wirkungskreis eingetreten, hat seine Tätigkeit gewechselt und gibt zurzeit zu Klagen keinen Anlass.

Unter diesen Verumständungen beantragen wir Herabsetzung der Gefängnisstrafe bis zu 20 Tagen und Erlass der Urteilsveröffentlichung. Diese kann in der Tat einerseits durch die Zeitungsberichte und anderseits im Hinblick auf Wegzug und Berufswechsel als überholt betrachtet werden. Von einer weitergehenden Begnadigung sollte dagegen unseres Erachtens nicht die Rede sein.

A n t r ä g e : Abweisung bei Nansé und der Aline Leuenberger, Herabsetzung der Gefängnisstrafe bis zu 20 Tagen und Erlass der Urteilsveröffentlichung bei Schaffer.

25. Hermann Rahm, geb. 1889, ehemaliger Telegraphist, Unterhallau (Schaffhausen).

26. Richard Kohler, geb. 1889, gewesener Rangierarbeiter der S. B. B. Basel.

27. Stephanie Korolevicz, geb. 1890, Artistin, zurzeit Campione (Italien).

(Verbotener Nachrichtendienst.)

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Das schweizerische Bundesgericht (Buadesstrafgericht) hat in Anwendung von Artikel 5 der bundesrätlichen Verordnung betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszustand vom 6. August 1914 (A. 8. n. F. XXX, 370} und ausserdem der Artikel 55 und 56, Absatz l, des Bundesstrafrechtes bei Rahm, des Artikels 56, Absatz l, desselben Gesetzes bei Kohler verurteilt: a. Hermann Rahm am 22./23. Juli 1918 zu zwei Jahren Gefäagnis unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 108 Tagen, Fr. 500 Busse und Einstellung im Aktivbürgerrecht während drei Jahren nach Abbüssung der Gefängnisstrafe; b'. Richard Kohler am 22. März 1919 zu einem Monat Gefängnis, abzüglich 18 Tage Untersuchungshaft und Fr. 30 Busse; c. Stephanie Korolevicz von Peczenizyn (Galizien) am 19. Juli 1918 zu elf Monaten Gefängnis unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 191 Tagen, Fr. 500 Busse und zwei Jahren Landesverweisung.

Zu a. Mit Eingabe vom 10. August 1919 ersuchte Hermann Rahm von der Strafanstalt Regensdorf aus erneut um Erlass der Gefängnisstrafe, soweit sie noch nicht erstanden sei.

Ein für Rahm eingereichtes und von diesem nachträglich durch eine selbständige Zuschrift ergänztes Bittgesuch wurde in der Sommersession 1919 von der Bundesversammlung in Zustimmung zu dem bundesrätlichen Antrag abgewiesen. Wir nehmen Bezug auf unsern Antrag 67 im III. Bericht vom 6. Mai 1919 (Bundesbl.

1919, Bd. II, S. 171/174).

In seiner nunmehrigen Eingabe schreibt Rahm, er habe mehr als zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, Busse und Gerichtskosten seien bezahlt. Das damalige unbesonnene Verhalten bereue er tief.

Seine Stellung bei der Telegraphenverwaltung habe er verloren und die lOVüjährige Dienstzeit sei nutzlos. Zudem laufe er Gefahr, das elterliche Heimwesen verkauft zu sehen, da ihm sein hochbetagter Vater kürzlich mitgeteilt habe, ausserstande zu sein, den landwirtschaftlichen Betrieb weiterzuführen. Man möge ihm deshalb entgegenkommen, auch werde er an der Einstellung im Aktivbürgerrecht noch genug zu tragen haben.

Die Angaben des erneuten Gesuches sind in der Hauptsache nicht unbekannt. Dagegen nimmt jetzt die Beamtenkonferenz 'der Strafanstalt Regensdorf in ausführlichem Gutachten Stellung und tritt für Rahm jn hohem Masse ein. Danach ergibt sich, dass Rahm sich während seiner Strafzeit als besonders zuverlässig
bewährt hat. Er wird hinsichtlieh der durch die Strafe bezweckten Kräftigung und Besserung des Charakters den übrigen Sträflingen vorangestellt. Das Gutachten erwähnt ferner, Rahm wäre auf den

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Tag des beginnenden Drittels der Strafzeit, d. h. am 9. August 1919, sicherlich zur bedingten Entlassung bestens empfohlen worden, wenn das zürcherische Recht zur Anwendung kommen würde.

Es wird weiter hervorgehoben, Rahm habe seine Handlung unter dem Einfluss der verwirrenden, unheilvollen Atmosphäre des Krieges begangen.

Mit der Staatsanwaltschaft schliesst sich auch die^ Direktion der Justiz des Kantons Zürich dem befürwortenden Antrag an.

Da die dargelegte Stellungnahme der Zürcherbehörden eine veränderte Sachlage schuf, wurde in der Behandlung des wiederholten Gesuches entsprechend vorgegangen. Die Polizeiabtoilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes hat im Einverständnis mit der Bundesanwaltschaft auf den 1. Oktober die vorläufige Entlassung Rahms angeordnet. Dies geschah in der Meinung, bei der Bundesversammlung für Rahm den Erlass von sechs Monaten zu beantragen. Da Rahm anfangs April 1920 seine Gefängnisstrafe erstanden hätte, das Gesuch jedoch der Begnadigungsbehörde nicht vor der Wintersession 1919 unterbreitet werden konnte, wurde es nur durch die vorläufige Entlassung möglich, der Bundesversammlung Gelegenheit zu geben, sich in diesem Umfange mit der Begnadigungssache zu befassen.

Im Anschluss an die Berichte der Zürcherbehörden beantragen wir, Rahm die Gefängnisstrafe, soweit noch nicht erstanden, zu erlassen.

Zu 6. Richard Kohler liess sich als Bahnangestellter durch einen gewissen Flühmann, Angestellter des englischen Konsulates in Basel bestechen, indem er während zirka zwei Monaten gegen Geldgeschenke Auskunft gab über Absender, Empfänger und Art gewisser Waren. Kohler wusste, dass er hiermit gegen Vorschriften über die Wahrung des Dienstgeheimnisses verstiess und dass seine Auskünfte dem englischen Konsulat zugestellt wurden.

Der mitverurteilte Flühmann ist bereits in der Sommersession 1919 mit einem Begnadigungsgesuch von der Bundesversammlung in Zustimmung zu dem bundesrätlichen Antrag abgewiesen worden.

(Zu vergleichen Antrag 137 im IV. Bericht vom 2. Juni 1919, Bundesbl. 1919, Bd. III, S. 457/459.)

Kohler ersuchte mit Schreiben vom 20. Mai 1919, ihm die noch zu erstehenden zwölf Tage Gefängnis zu erlassen. Die damals sofort zugegebenen Handlungen habe er nicht in voller Kenntnis der Tragweite begangen. Er sei nicht vorbestraft, und es wäre ihm zweifellos
der bedingte Straferlass zuteil geworden, wenn diese Institution bundesrechtlich vorhanden wäre. Trotzdem die Strafe gering sei, habe sie für sein weiteres Fortkommen schwerwiegende Bedeutung. So veranlasse sie bereits auf den 30. Juni 1919 seine Entlassung aus dem Dienste der Bundesbahnen.

355 Kohler ist, wie ein im Juni von den schweizerischen Bundesbahnen eingeholter Bericht ergibt, bereits durch Beschluss vom 30. April auf den 30. Juni 1919 entlassen'worden. Dies kann aber nicht ohne weiteres dazu führen, ihm die Reststrafe zu erlassen.

Das Bundesgericht hat im Strafmass den veränderten Zeitverhältnissen bereits weitgehend Rechnung getragen, wie beispielsweise die Beurteilung Rahms bei ähnlichen Verumständungen zu zeigen vermag. Überdies ist der zu derselben Gefängnisstrafe wie Kohler verurteilte Fluhmann, wie erwähnt, bereits von der Bundesversammlung abgewiesen worden. Wir beantragen auch hier Abweisung.

. Zu c. Stephanie Korolevicz hat im Sommer 1917 zusammen mit ihrem damaligen Geliebten, dem Ausländer Urdaneta, mehrere Personen für den französischen Nachrichtendienst nach Deutschland geschickt. Sie hat diese Leute schweren Gefahren ausgesetzt, indem sie in der Folge in Deutschland in Untersuchung gezogen wurden.

In dem für die Korolevicz eingereichten Gesuch um Erlass der Gefängnisstrafe wird Bezug genommen auf die seinerzeitige Flucht der Angeklagten, die dann im Kontumazialverfahren beurteilt wurde, wobei das Bundesstrafgericht die geleistete Kaution von Fr. 8000 als verfallen erklärte. Als Grund des damaligen Nichterscheinens wird heute Krankheit geltend gemacht. Längere Ausführungen, auf die wir verweisen, versuchen darzutun, dass im Hinblick auf die heutigen Zeitverhältnisse und die besondere Deliktsnatur des verbotenen Nachrichtendienstes keine Notwendigkeit bestehe, auf der Durchführung des Strafvollzuges zu beharren.

Die Gesuchstellerin sei nunmehr seit längerer Zeit mit einem Schweizer verlobt, jedoch durch das Urteil in der Eheschliessung behindert. Man möge ihr überdies die erstandene Untersuchungshaft von 57 Tagen zugute halten, besonders da sie im Gefängnis ihre Gesundheit eingebüsst habe und noch immer leidend sei.

Beigelegt werden zwei Arztzeugnisse und ein Eheversprechen.

Demgegenüber begnügen wir uns, zu erklären, dass unseres Erachtens die Korolevicz in Anbetracht ihrer Flucht, der Handlungen, die ihr in dieser Spionagesache zur Last fallen, und ihrer persönlichen Vergangenheit einer Begnadigung unwürdig erscheint.

A n t r ä g e : Erlass der noch nicht erstandenen Gefängnisstrafe bei Rahm, Abweisung Köhlers und der Korolevicz.

28. Theodor Brodmann,
geb. 1886, Buchdrucker, Rheinfelden (Aargau).

(Fremdenpolizei, Kontrolle in Gasthöfen.)

Theodor Brodmann ist am 31. Juli 1919 durch bedingten Straf befehl des Gerichtspräsidenten von Rheinfelden gestützt auf

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die Artikel 19 und 23 der Verordnung betreffend die Grenzpolizei und die Kontrolle der Ausländer vom 21. November 1917 (A. S.

n. F. XXXIII, 959 ff.) zu Fr. 50 Busse verurteilt worden.

Bei seiner Ankunft in einem Gasthof machte Brodmann im Anmeldeschein falsche Angaben, indem er seine Begleiterin als Ehefrau ausgab.

Brodmann ersucht um Erlass der Busse und beruft sich unter anderem auf Gesetzesunkenntnis und seine massigen Einkommensverhältnisse.

Eingeholte Berichte ergeben, dass Brodmann schlecht beleumdet ist. Er arbeitet nicht auf seinem Beruf, treibt sich mit seiner Begleiterin herum und wird als unstäter Geselle geschildert.

Laut Auszug aus dem Zentralstrafregister vom 4. September 1919 hat Brodmann wegen versuchter Erpressung, Betrugs und Amtsanmassung erhebliche Vorstrafen. Er ist neuestens in eine Untersuchung wegen Schuhdiebstahls verwickelt.

Bei diesen Verumständungen beantragen wir ohne weiteres Abweisung.

A n t r a g : Abweisung.

29. u. 30. Johann und Josef Keller, Landwirte, Boswil (Aargau).

(Milchyersorgung.)

Die eidgenössische Kommission für wirtschaftliche Straffälle hat am 30. Mai 1919 in Anwendung der Artikel 14 und 15 des Bundesratsbeschlusses vom 18. April 1917 betreuend die Versorgung des Landes mit Milch und Milchprodukten (A. S. n. F.

XXXIII, 218 ff.), und der Artikel 3, 4 und 40 der zudieneodeu Verfügung des eidgenössischen Ernährungsamtes vom 2. Oktober 1918 (A. S. n. F. XXXIV, 1000) gegen die Gebrüder Keller eino gemeinsame Busse von Fr. 300 gesprochen.

Die Gebrüder Keller, die im Januar 1919 den väterlichen Hof übernommen und in der Folge die Milchablieferung eingestellt hatten, wurden vom eidgenössischen Milchamt am 12. und 21. März 1919 aufgefordert, täglich mindestens zehn Liter an die Sammelstelle Boawil abzugeben. Anstatt der Aufforderung zu genügen, verwendeten sie die Milch zur Aufzucht.

In dem gemeinsamen Gesuch um Erlass der Busse auf dem Gnadenwege wird Bezug genommen auf frühere Eingaben an die eidgenössische Strafkommission, die dartun sollen, dass die beiden Keller ausserstande gewesen seien, Milch zu liefern. Sie hätlen den Hof von 23 Jucharten Land mit nur sieben Stück Grossvieh

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übernommen und diesem Unding durch Vermehrung des Viehstandes, Aufzucht von Kühen abhelfen müssen. Im Sommer und Herbst 1918 sei bei den Kühen eine seuchenartige Krankheit ausgebrochen, eine Reihe Tiere damals geschlachtet worden, und die geheilten Kühe hätten während und nach der Krankheit wenig Milch geliefert. Die Meinung des eidgenössischen Milchamtes, die Milch werde zur Kälbermast verwendet, entbehre der Begründung.

Schliesslich folgen Klagen über die schwierigen Weg- und Ortsverhältnisse -- nach den Gesuchstellern hätte man ,,diesen einzigartigen Fall" zuerst durch die kantonalen Organe untersuchen lassen sollen -- und überdies die Versicherung, vom Oktober 1919 an seien die beiden Keller wieder in der Lage, Milch abzuzuliefern.

Demgegenüber verweisen wir einmal auf die Vernehmlassungdes eidgenössischen Milchamtes vom 13. August und überdies auf die zusammenfassende Stellungnahme des eidgenössischen Ernährungsamtes vom 21. August 1919, in der die Gefährdung der Milchversorgung hervorgehoben wird, wenn ein solches Verhalten geduldet werden müsste.

Wie die Abweisung der Begnadigungsgesuche Beuret und Mithafte in der Sommersession 1919 (Bundesbl. 1919, Bd. IIIr S. 444) zu zeigen vermag, hat die Bundesversammlung in Zustimmung zum Bundesrat erneut abgelehnt, in Begnadigungssachen gleichsam als Rekursbehörde Stellung zu nehmen. Die damaligen Gesuche bezogen sieh ebenfalls auf Strafentscheide aus dem Gebiete der Milch Versorgung. Nach dem eidgenössischen Ernährungsamt und der eidgenössischen Straf kommission für wirtschaftliche Straffälle war in der heute zur Behandlung stehenden Sache den beiden Gesuchstellern die verlangte Milchlieferung ohne weiteres möglich. Dies führt uns in Verbindung mit den übrigen Verumständungen zu dem Antrag auf Abweisung.

A n t r a g : Abweisung.

31. Friedrich Wettstein, Käsehändler, Au (Zürich).

32. Hans Bachmann, Inhaber einer Käse- und Butterhandluag, Luzern.

(Vorschriften über den Handel mit Käse.)

Die eidgenössische Kommission für wirtschaftliche Straffälle bestrafte : a, Friedrich Wettstein am 14. Februar 1919 mit einer Busse von Fr. 7500 in Herabsetzung einer frühern Strafverfügung

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des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements lautend auf Fr. 9000 und ergangen in Anwendung der Artikel 14, 15 und 17 des. Bundesratsbeschlusses vom 18. April 1917 betreffend die Versorgung des Landes mit Milch und Milchprodukten (A. S. n. F. XXXIII, 218) und Artikel 2 und 6 der Verfügung vom 5. September 1916 (A. S. n. F. XXXII, 327) betreffend den Verkauf von Käse; b. Hans Bachmann am 13. Juni 1918 mit einer Busse von Fr. 1800, in Anwendung derselben Erlasse und weiterer Bundesvorschriften über die Versorgung des Landes mit Milch und Milchprodukten.

Zu a. Friedrich Wettstein erwarb Ende 1916 bis Juli 1917 unter Umgehung der Genossenschaft schweizerischer Käseexportfirmen in fortgesetzter Weise grössere Käsemengen. Nach dem Entscheid vom 14. Februar 1919 überschritt er ferner sowohl im Ankauf wie im Verkauf die Höchstpreise.

Die Herabsetzung der Busse von Fr. 9000 bis zu Fr. 7500 berücksichtigte nachträgliche Feststellungen über den eigentlichen Vorteil Wettsteins, der auf rund Fr. 4680 beziffert wurde.

In dem nunmehrigen Gesuch um weitere Herabsetzung der Busse wird der Tatbestand in einer dem Gesuchsteller günstigen Weise dargestellt. Weiter wird gesagt, Wettstein habe als Inlandhändler aus dorn Käseexport keinen Gewinnanteil gehabt und sei durch die einschränkenden Bestimmungen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten. Sein Verhalten sei erklärlich, da er nicht aus niedern Beweggründen gehandelt habe, sondern um seinem Niedergang zu steuern. Für den ^Verstoss gegen eine Ordnungsvorschrift14 sei die Strafe noch immer viel zu hoch.

Das eidgenössische Ernährungsamt nimmt Stellung in Abweisungsanträgen vom 1. April und 30. August 1919.

Wir nehmen Bezug auf diese Anträge, die Vernehmlassung des eidgenössischen Milchamtes vom 28. März 1919 und einen neuern Untersuchungsbericht über das Geschäftsgebaren Wettsteins vom 9. Juli 1919.

Nach diesem Bericht werden Wettstein weitere Verfehlungen ähnlicher Art zur Last gelegt, weshalb er neuerdings der eidgenössischen Kommission für wirtschaftliche Straffälle überwiesen wurde.

Unter diesen Umständen sollte unseres Erachtens das vorliegende Begnadigungsgesuch abgewiesen werden.

Zu b. Auch Bachmann bezog von einer Anzahl Käser ohne Vermittlung der Genossenschaft schweizerischer Käseexportfirmen grössere Mengen Käse.

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Auf ein Wiedererwägungsgesuch zwecks Herabsetzung der Busse ist die eidgenössische Kommission für wirtschaftliche Straffälle mit Beschluss vom 18. November 1918 mangels neuer Tatsachen nicht eingetreten. Die Eingabe in dem Begnadigungsverfahren wiederholt in der Hauptsache die früheren Anbringen.

Bachmann habe sich lediglich durch die Sorge um seine Selbsterhaltung leiten lassen und die gesetzlichen Bestimmungen nicht gekannt. Im Strafentscheid sei seine finanzielle Zwangslage ungenügend berücksichtigt worden, auch habe er sich seitdem klaglos aufgeführt. Man möge deshalb die Busse ganz erlassen oder doch bis zu einem Mindestmass herabsetzen.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hält in erster Linie ebenfalls dafür, dass neue Tatsachen nicht geltend gemacht werden. Mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse Bachmanns, sein seitheriges einwandfreies Verhalten und in Anbetracht des Umstandes, dass er vielleicht doch eher notgedrungen und weniger in böser Absicht sich verfehlte, wird immerhin die Herabsetzung der Busse bis Fr. 1000 befürwortet.

Anders als in der Begnadigungssache Wettstein stehen auch unseres Erachtens hier die Verumständungen einer teilweisen Begnadigung nicht entgegen. Wir übernehmen den Antrag des Volkswirtschaftsdepartements.

A n t r ä g e : Abweisung Wettsteins, Herabsetzung bis Fr. 1000 bei Bachmann.

33. Rudolf Richard, senior, Kaufmann, Zürich.

(Versorgung des Landes mit Ölen, Harzen, Wachsarten.)

Rudolf Richard wurde am 20. März 1919 von der eidgenössischen Kommission für wirtschaftliche Straffälle gestützt auf Artikel 4 des Bundesratsbeschlusses vom 28. März 1918, Artikel 3 und 4 der zudienenden Verfügung vom 30. April 1918 betreffend die Versorgung des Landes mit technischen Fetten, Ölen, Harzen und Wachsarten (A. S. n. F. XXXIV, 387 und SOO) mit Fr. 300 Busse bestraft. Ein Wiedererwägungsgesuch wurde am 24. April 1919 abgewiesen.

Richard machte im September 1918 per Zirkular ein Angebot von 10 000 kg Colophonium, ohne Mitglied der ,,Lipos" zu sein (Artikel 3 der Verfügung vom 30. April 1918).

In dem nunmehr eingereichten Gesuch um Begnadigung wiederholt Richard frühere Anbringen. Er betont seine misslichen Ein-

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kommensverhältnisse, behauptet, die Offerte von 10 000 kg beruhe auf Irrtum, es handle sich bloss um 500 kg, und eine Umgehung der Vorschriften falle ausser Betracht. Man möge ihn nicht noch in tieferes Elend bringen.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes hält richtigerweise dafür, die Anbringen des Gesuchstellers seien bereits im ganzen Umfang berücksichtigt worden.

Angestellte Erhebungen erbrachten überdies, dass die Verhältnisse Richards keineswegs derart trostlos sind, wie im Gesuch dargetan wird. Wir nehmen hier Bezug auf den ausführlichen Bericht des Polizeikommandos Zürich und beantragen ohne weiteres Abweisung.

A n t r a g : Abweisung.

34. Gottlieb Gautschi, Reinach (Aargau).

35. Daniel Millier, Glarus.

36. Louis Suter, Reinach (Aargau), alles Bäcker.

37. Rosa Villinger, Wirtin, Füll (Aargau).

38. Fritz Sommer, Bäcker, Niederscherli (Bern).

(Brotversorgung.)

Es wurden verurteilt : a. Gottlieb Gautschi am 23. August 1918 vom Obergericht des Kantons Aargau in Anwendung von Artikel 19 und 52 des Bundesratsbeschlusses vom 21. August 1917 über die Brotversorgung des Landes usw. (A. S. n. F. XXXIII, 651) und Artikel 60 der zudienenden Verfügung vom 14. September 1917 (A. S. n. F. XXXIII, 745) zu Fr. 20 Busse und Fr. 53 Gebühr und Kosten.

Derselbe am 16. Mai 1919 von der eidgenössischen Kommisson für wirtschaftliche Straffälle in Anwendung von Artikel 78 und 76, Absatz 2, des Bundesratsbeschlusses vom.

24. Mai 1918 über die Brotversorgung des Landes usw.

(A. S. n. F. XXXIV, 556), Artikel l und 2 der Verfügung des eidgenössischen Ernährungsamtes vom 4. Dezember 1918 (A. S. n. F. XXXIV, 1213), Artikel 3 und 7, Absatz 2, des Bundesratsbeschlusses vom 18. Juni 1917 (A. S. n. F. XXXIII, 388) beide betreffend das Verbot des Verkaufes von frischem Brot zu Fr. 80 Busse; b. Daniel Müller am 24. April 1919 von der eidgenössischen Kommission für wirtschaftliche Straffälle in Anwendung der Artikel 3 und 7, Absatz 2, des Bundesratsbeschlusses vom

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18. Juni 1917 betreffend das Verbot des Verkaufes von frischem Brot zu Fr. 20 Busse; c. Louis Siiter am 16. Mai 1919 von der eidgenössischen Kommission für wirtschaftliche Straffälle in Anwendung der Artikel 73, 76, Absatz 2, des Bundesratsbeschlusses vom 24. Mai 1918 über die Brotversorgung des Landes zu Fr. 30 Busse ; d. Rosa Villinger am 31. Juli 1919 vom Gerichtspräsidenten von Zurzach in Anwendung des Art. 75 desselben Bundesratsbeschlusses vom 24. Mai 1918 zu Fr. 25 Busse; e. Fritz Sommer am 24. April 1919 vom Gerichtspräsidenten V von Bern in Anwendung der Artikel 73, 75 des genannten Bundesratsbeschlusses vom 24. Mai 1918 und der Artikel l, 2 und 6 des Bundesratsbeschlusses vom 18. Juni 1917 zu Fr. 70 Busse.

Zu a. Der Verurteilung Gautschis durch das aargauische Obergericht, ergangen .in Aufhebung eines Freispruchs des Bezirksgerichtes Kulm, liegt zugrunde, dass Gautschi aus sogenanntem Darisvollmehl hergestellte Birnschnitten verkaufte, ohne von den Abnehmern die entsprechenden Brotkartenabschnitte zu verlangen.

Dieses Mehl, das eine Mischung darstellt und unter anderem Weizen enthält, war von den Lieferanten fälschlicherweise als ,,kartenfrei" angeboten worden. Gautschi selbst befand sich über die Zusammensetzung dos Mehles im Irrtum. Während das erstinstanzliche Gericht das fehlerhafte Verhalten einzig beim Lieferanten sah, hielt die Beschwerdoinstanz ausgehend von der Praxis iu Lebensmittelpolizeisachen dafür, derjenige, der Rohstoffe zum menschlichen Genuss verarbeite, sei verpflichtet, diese vorgängig auf ihre Beschaffenheit zu prüfen oder prüfen zu lassen.

Der Gerichtshof erachtete deshalb eine fahrlässige Übertretung für erbracht, wobei jedoch als Strafe eine milde Busse genüge.

Die eidgenössische Kommission für wirtschaftliche Straffälle hatte Gautschi zu beurteilen, weil er nach einem Erhebungsbericht vom 25. Februar 1919 die Brotkartenkontrolle nicht vorschriftsgemäss, die Backkontrolle seit dem 11. Dezember 1918 überhaupt nicht geführt, frisches Brot verkauft und im Verkaufsladen nur frisches Brot ausgelegt. hatte.

Wie die Erwägungen dieses Entscheides zeigen, machte Gautschi zu seiner Entlastung unter anderem die vielen Krankheiten während des Winters geltend.

Er wiederholt dies auch in seinem nunmehrigen Gesuch um gnadenweisen Erlass der beiden Bussen. Er sei Anfänger, Krankheiten und Kriegszeit hätten ihm schwer zugesetzt.

362 Soweit die Verurteilung des aargauischen Obergerichtes in Betracht kommt, befürwortet das Bezirksgericht Kulm das Begnadigungsgesuch unter Hinweis auf seinen früheren Freispruch. Der Gemeinderat Reinach bestätigt, dass Gautschi in der Familie häufig Krankheiten habe und bezeichnet ihn als rechtschaffenen Mann.

Das eidgenössische Ernährungsamt nimmt Bezug auf die Strafausmcssungsgründe, die die eidgenössische Kommission für wirtschaftliche Straffälle geleitet haben, und beantragt in diesem Falle Abweisung.

Die vom aargauischen Obergericht gesprochene Busse von Fr. 20 kann nicht als übersetzt bezeichnet werden. Für den Entscheid der Stvafkommission kamen vier vorsätzliche Widerhandlungen in Betracht. Gautschi will sich in seinem Begnadigungsgesuche mit dem Hinweis auf vorhandene Krankheiten gänzlich entlasten. Seine damalige Meinung, man habe es mit den Vorschriften nicht mehr so streng zu nehmen, spricht jedoch gegen ihn. Anderseits sind ihm im aargauischen Gerichtsverfahren beträchtliche Kosten erwachsen, wogegen die Verfehlung nicht schwerer Art ist. Nach den Verumständungen des Falles ist diese Vorstrafe überdies für die späteren Übertretungen ohne Bedeutung.

Im Hinblick auf die befürwortenden Berichte der anrgauischen Behörden beantragen wir Erlass der ersten Busse von Fr. 20, Herabsetzung der zweiten Busse von Fr. 80 bis Fr. 60. Dagegen, würden wir im letzen Fall eine weitergebende Begnadigung nicht als gerechtfertigt erachten.

Zu b. Eine Kontrolle vom 5. Februar 1919 stellte in der Bäckerei des Daniel Müller fest, dass die Backkontrolle vom 1. bis 5. Februar 1919 nicht geführt worden war.

Laut dem für Daniel Müller eingereichton Gesuch um Erlass der Busse von Fr. 20 ist die ganze Familie Müller damals mit Ausnahme eines Sohnes an der Grippe krank darnieder gelegen.

Da die eidgenössische Kommission für wirtschaftliche Straffälle am 6. Juni 1919 ein Wiedererwägungsgesuch abwies, wird nunmehr unter Bezugnahme auf die bisher ergangenen Akten ein Gesuch um Begnadigung gestellt.

Wie aus den Akten ersichtlich und überdies auch aus dem Gesuch hervorgeht, ist auf diese Krankheitsfälle schon im Verfahren vor der urteilenden Strafbehörde hingewiesen worden.

In ihren einlässlichen Entscheiden vom 24. April und 6. Juni 1919 hat sich die Straf kommission mit der Angelegenheit ausführlich befasst, weshalb wir in erster Linie auf ihre Erwägungen Bezug nehmen. Die Straf kommission bezeichnet ohne weiteres als-

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glaubwürdig, dass nach den geschilderten, ausserordentlichen Verumständungen von einer böswilligen Widerhandlung keine Rede sein könne. Sie will deshalb der Busse von Fr. 20 lediglich die Bedeutung einer Ordnungsbusse beirnessen. Dagegen erachtet sie es, wie namentlich aus dem Wiedererwägungsentscheid hervorgeht, aus Konsequenzgründen nicht für möglich, von einer Bestrafung gänzlich Umgang zu nehmen, da im Falle eines Freispruches sich in den beteiligten Kreisen die Meinung hätte verbreiten können, in Krankheitsfällen sei die Nichtführung der Kontrolle nicht strafbar.

Dies hätte zu Missbräuchen führen müssen.

Schon diese zusammenfassenden Darlegungen zeigen, dass sich die Strafkommission der Besonderheit des Falles durchaus bewusst war, und dass es in ihrem Bestreben lag, der Angelegenheit allseitig gerecht zu werden.

Das gegenüber dem Entscheid der Straf kommission nunmehr geltend gemachte Begnadigungsgesuch wird, wie aus dem früheren Verhalten Müllers zu dem Verfahren geschlossen werden kann, kaum im Hinblick auf den Betrag der Busse gestellt, sondern richtet sich, wie schon das Wiedererwägungsgesuch, gegen die Schuldigerklärung an sich. Nachdem aber die eidgenössische Kommission für wirtschaftliche Straffälle dem Entscheid eine grundsätzliche Bedeutung gegeben hat, neue Anbringen nicht geltend gemacht werden und die ßegnadigungsbehörde zu der Schuldfrage keineswegs im Sinne einer .oberinstanzlich urteilenden Behörde Stellung zu nehmen hat, beantragen wir unserseits, das Begnadigungsgesuch abzuweisen.

Zu c. Da Louis Suter die Busse von Fr, 30 entrichtet hat r ist entsprechend ständiger Übung das Begnadigungsgesuch als gegenstandslos zu betrachten, weshalb wir ohne weiteres Nichteintreten beantragen.

Zu d. Die Wirtin Rosa Villinger hat Gästen Brot verabreicht^ ohne Brotmarken zu verlangen.

In dem Gesuch um Erlass der Fr. 25 wird Bezug genommen auf die einer Mitverurteilten gegenüber gesprochenen Busse von Fr. 75. Dort sei eine jahrelange ungesetzliche Wirtschaftsführung zu beurteilen gewesen, die dem Wirtschaftsbetrieb der Familie Villinger schweren Schaden gebracht habe. Im Verhältnis zu jener Busse sei die Gesuchstellerin zu hart bestraft worden. Das an die Gäste abgegebene Brot habe die Wirtsfamilie von der ihr zugeteilten Menge eingespart. Zudem sei bekannt, dass seit Anfang dieses Jahres
in Wirtschaften Brot ohne Karten zu haben war, ohne dass der Wirt verzeigt wurde. Die Gesuchstellerin sei nicht vorbestraft, und die Wirtsleute hätten ihr Geschäft die letzten Jahre über mit Not über Wasser gehalten.

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Das eidgenössische Ernährungsamt hält dafür, dass keine Bcgnadigungsgründe angebracht werden. Die Busse erscheine nicht als übermässig hoch, bekanntgewordene Verletzungen der Bestimmungen über die Brotversorgung seien regelmässig verfolgt worden, und die Bezugnahme auf die Angelegenheit einer Mitverurteilten habe mit der Sache der Gesuchstellerin nichts zu tun.

Ärmliche Verhältnisse liegen nicht vor. Mit dem eidgenössischen Ernährungsamt beantragen wir Abweisung.

Zu e. Fritz Sommer hat am 2. September 1918 einem Selbstversorger aus von ihm gelieferten Mehl hergestelltes Brot frisch abgegeben, frisches Brot in der Auslage gehalten und die Backkontrolle für die vorhergehenden Tage nicht nachgeführt.

Sommer ersucht um Milderung des Urteils, das auf Fr. 70 Busse und Fr. 21. 90 Kosten lautet. Der Bauer habe aus der ihm gelieferten Brotmenge höchstens einen Laib zu früh verbraucht und dafür sei dann das letzte Brot mindestens vierzehn Tage alt geworden. Das Nichtnachführen der Backkontrolle sei kein grosses Verfehlen. Man möge dem Gesuchsteller entgegenkommen, da er mit seiner Familie schon Sorgen genug habe.

Der Gemeinderat von Köniz befürwortet das Gesuch. Für die Brotabgabe an den Selbstversorger erachtet er Sommer nicht ftir strafbar. Sommer komme seinen Pflichten nach, sei Vater von sieben kleinen Kindern und kaum imstande, seine Familie zu erhalten. Seine missliche Lage sei auf den Krieg zurückzuführen, das Geschäft habe er verkaufen müssen und schlage sich nunmehr als Arbeiter durch.

Der Regierungsstatthalter von Bern beantragt ebenfalls gänzliche Begnadigung, die Polizeidirektion des Kantons Bern Herabsetzung der Busse bis Fr. 5.

Das eidgenössische Ernährungsamt stellt fest, Sommer habe schon im September 1918 mit Fr. 100 gebüsst werden müssen, ·das vorliegende Urteil sei durchaus gerechtfertigt, und es könne sich jedenfalls für die Bundesversammlung nicht darum handeln, ·es auf seine Richtigkeit zu untersuchen.

Im Hinblick auf die vorhandenen Familienverhältnisse wird immerhin beantragt, die Hälfte der Busse zu erlassen.

Die verschiedenen Vernehmlassungen gehen demnach darin einig, dass die nachgewiesenen misslichen Verhältnisse berücksichtigt werden können, und unterscheiden sich lediglich hinsichtlich des Umfanges, in dem die Begnadigung stattzufinden hätte.

Da Sommer um seine selbständige Stellung gekommen ist und «ine schwere Familie hat, beantragen wir Herabsetzung bis Fr. 5.

365 A n t r ä g e : Erlass der ersten Busse von Fr. 20 und Herabsetzung der zweiten Busse von Fr. 80 bis 60 bei Gautschi, Abweisung Müllers, Nichteintreten bei Suter, Abweisung der Rosa Villinger, Herabsetzung bis Fr. 5 bei Sommer.

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41.

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Emil Jäggi, geb. 1868, Viehhändler, Nennigkofen (Solothurn).

Louis Numa Vuille, geb. 1880, Landwirt, Seieute (Bern).

Jakob Remund, gebi 1876, Kälberhändler, Ferenbalm (Bern).

Adolf Furrer, geb. 1880, Landwirt und Fabrikarbeiter, Gontenschwil (Aargau).

43. Albert Ruf, geb. 1868, Metzger und Händler, Murgenthal (Aargau).

44. Josef Oggenfuss, geb. 1863, Landwirt, Rudolfstetten (Aargau).

(Bestimmungen über den Verkehr mit Vieh.)

Gestützt auf Artikel 30 des Bundesratsbeschliissesvom 30. April 1917 betreffend den Verkehr mit Vieh (A. S. n. F. XXXIII, 181), Remund insbesondere in Anwendung kantonaler Ausführungserlasse, Furrer in Anwendung der Verfügungen vom 29. Mai 1918 und 8. Februar 1919 betreffend Höchstpreise für Schlachtvieh usw.

(A. S. n. F. XXXIV, 585 und XXXV, 119) sind verurteilt worden: a. Emil Jäggi am 18. August 1919 vom Amtsgericht Baisthal zu Fr. 10 Busse; b. Louis Numa Vuille am 16. Mai 1919 vom Gerichtspräsidenten von Courtelary zu Fr. 50 Busse; c. Jakob Remund am 27. Dezember 1918 vom Gerichtspräsidenten von Bern zu Fr. 800 Busse; d. Adolf Furrer am 12. Juli 1919 vom Obergericht des Kantons Aargau in straferhöhender Abänderung eines Urteils des Bezirksgerichtes Kulm zu Fr. 340 Busse; e. Albert Ruf am 5. Juli 1919 vom Bezirksgericht Bremgarten zu Fr. 400 Busse ; /. Josef Oggenfuss arn 5. September 1919 vom Obergericht des Kantons Aargau in strafverschärfender Abänderung eines erstinstanzliehen Entscheides zu Fr. 400 Busse.

Zu a. Der Viehhändler Jäggi unterliess nach erfolgter Handänderung eines Schafes auf dem Gesundheitsamt Namen und Wohnort des Käufers anzubringen.

In dem Gesuch um Erlass von Busse und Kosten wird geschrieben, es sei allgemeine Übung, dass der Verkäufer eines Tieres diese Formalien dem Viehiuspektor überlasse. Die Begnadigung sei für Jäggi von Bedeutung, da die Bestrafung Anlass geben könne, ihm die Viehhandelsbewilligung nicht mehr zu erneuern.

Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. V.

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Laut Vernehmlassung des eidgenössischen Ernährungsamtes ist diese Befürchtung jedoch nicht begründet. Wir beantragen im Hinblick auf die geringe Busse ohne weiteres Abweisung.

Zu b. Der Landwirt Vuille kaufte im März 1919 eine Kuh, Übernahm sie aber nicht, sondern verkaufte sie einige Tage später, ohne die Mindesthaltefrist beachtet zu haben.

Vuille, der um teilweisen Erlass ersucht, versichert, in einer Notlage gewesen zu sein, da er weder Geld noch Heu habe aufbringen können und ohne Verkauf an dem Tier Schaden erlitten hätte. Er sei Vater von fünf Kindern, als Pächter Anfänger und ohne Vermögen.

Der Gemeinderat von Seleute bestätigt die wirtschaftlich ungUnstige Lage, und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragt aus diesem Grunde Herabsetzung bis Fr. 20.

Wir übernehmen diesen Antrag.

Zu c. Der Kälberhändler Remund verkaufte entgegen dea Vorschriften sechs Kälber ,,überhaupt" und machte dabei einen widerrechtlichen Gewinn von Fr. 227.

Remund ersucht um Erlass der Busse. Es handle sich um eine erstmalige Verfehlung, er sei vermögenslos und laufe Gefahr, die Busse im Wege der Umwandlung im Gefängnis erstehen, zu müssen, was seine Familie dem Elend aussetzen würde.

Der Gemeinderat Ferenbalm bestätigt diese Angaben in einem Armutszeugnis und empfiehlt das Gesuch. Der Regierungsstatthalter I von Bern und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen aus demselben Grund Herabsetzung bis Fr. 300.

Der Gesuchsteller ist laut Vernehmlassung des eidgenössischen Ernährungsamtes Dicht vorbestraft. Anderseits sind seine Angaben über Vermögenslosigkeit mit Vorbehalt aufzunehmen, wie die Art der Kautionsleistung für die Viehhandelsbewilligung zeigt. Der Gemeinderat Ferenbalm geht hierin mit seiner Bescheinigung fehl.

Mit Rücksicht auf dio grosse Familie Remunds -- Frau und sieben Kinder von 1 1/2 bis 14 Jahren -- die er nur mit Mühe durchzubringen scheint, stimmen wir immerhin mit dem eidgenössischen Ernährungsamt den Anträgen der bernischen Behörden bei. Dagegen ist unseres Erachtens die gänzliche Begnadigung nicht begründet.

Zu d. Adolf Furrer hat dem Metzger Wober im April 1919 ein Schlachtrind ,,überhaupt" zum Preis von Fr. 1505 verkauft und hierbei den Höchstpreis um Fr. 317 überschritten.

Im Gesuch um Erlass der Busse wird gesagt, Furrer habe zu einer Zeit, da die Höchstpreise allgemein missachlet worden seien, lediglich wie andere den handelsüblichen Preis beansprucht.

Er habe auch nicht wiederholt und gewohnheitsmässig sich über

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die Höchstpreise hinweggesetzt, sondern in einem vereinzelten Fall und zudem wegen Heumaugel verkaufen müssen. Wenn man bedenke, dass ein Händler, der die Preise r egei mässig überschritten habe, nach der gleichen Schablone behandelt werde, erscheine die Beurteilung Furrers ungleich scharf. Begnüge sich doch der Richter auch dem gewohnheitsmässigen Treiben des Händlers gegenüber lediglich mit der Feststellung der Überschreitung im konkreten Fall, um dann die Busse automatisch zu bestimmen.

Weiterhin wird das Verhalten der Melzgerschaft in diesen Wirtschaftsfragen bemängelt und gesagt, auch im vorliegenden Fall sei der Käufer, ein Metzger, vom Gericht mit grossier Schonung bebandelt worden. Besonders ungerecht sei jedoch die Busse im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse Furrers. Er habe einen Betrieb von bloss vier Jucharten, einer Kuh und einem Rind und gehe daneben in die Fabrik. Krankheiten in der Familie, Unglück im Stall hätten ihm stark zugesetzt. Nach einem Grippeanfall sei er in einen förmlichen Depressionszustand verfallen, was mit einem Arztzeugnis dargetan wird. Die Begnadigung wurde unter diesen Umständen für Furrer eine wahre Wohltat bedeuten.

Das Bezirksgericht Kulm befürwortet Herabsetzung der Busse bis zu Fr. 150, d. h. bis zu dem Betrage, zu dem diese Instanz Furrer vorurteilte. Nach den crstinstanzlichen Urteilserwägungen befindet sich Furrer in äusserst misslichen Verhältnissen und wird als überaus fleissiger Fabrikarbeiter bezeichnet.

Das eidgenössische Ernährungsamt beantragt aus ähnlichen Gründen, Furrer gänzlich zu begnadigen.

Die Strafakten ergeben, dass Furrer erstinstanzlich zu Fr. 150 verurteilt war. Die kantonale Staatsanwaltschaft erhob dagegen Beschwerde, wonach das aargauische Obergericht die Busse bis zu dem Betrage von Fr. 340 erhöhte. Dies erfolgte entsprechend der steten Praxis des Gerichtshofes, dass die Busse zum mindesten den zu Unrecht erhaltenen Betrag erreichen müsse.

Unseres Erachtens hat die Bundesversammlung keine Veranlassung, als eidgenössische Begnadigungsbehörde an dieser kantonalen Rechtsprechung zu rütteln. Dagegen kann die Begnadigungsbehörde anders als die Gerichte aus Kommiserationsgründen dem einzelnen Fall besondere Rechnung tragen. Wir sehen davon ab, auf die allgemein gehaltenen Ausführungen des Gesuches über die Verhältnisse im
Viehhandel und die angeblich ungleiche Behandlung durch die Gerichte einzutreten. Dagegen scheinen uns die kurz wiedergegebenen persönlichen Verhältnisse Furrers in der Tat eine weitgehende Begnadigung zu rechtfertigen. Er befindet sich in äusserst misslicher Lage und wird als rechtschaffener Mann bezeichnet. Wir beantragen Herabsetzung bis Fr. 25.

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Zu e. Der Metzger und Viehhändler Albort Ruf hat mit andern im Kanton Aargau junge noch nicht schlachtfähige Kälber zu Schlachtzwecken zusammengekauft. Der Ankauf erfolgte regelmäasig ,,überhaupt* und nicht auf Lebendgewicht.

In dem Gesuch um gnadenweisen Erlass oder doch Herabsetzung der Busse bis Fr. 100 oder 200 wird die Busse von Fr. 400 filr die ,,geringe Verfehlung, die landauf, landab ungestraft vorgekommen1'1' sei als sehr hart bezeichnet, um so mehr, da man die verkaufenden Landwirte freigesprochen habe. Es handle sieh entgegen der bezirksgerichtlichen Annahme nur um vereinzelte Aufkäufe. Die Gerichtsminderheit habe Fr. 300 beantragt, aber auch dieser ' Betrag sei noch zu hoch gegriffen.

Das Bezirksgericht Bremgarten beantragt Abweisung. Dio aargauische Justizdirektoin bemerkt, das Gesuch enthalte ihres Erachtens keine Begnadigungsgründe.

Der Berufung, es sei landauf, landab derart gehandelt worden, hält das eidgenössische Ernährungsamt entgegen, es seien gerade die Viehhändler und Metzger gewesen, die sich wie auf Abrede nicht mehr an die Vorschriften gehalten haben.

Mit den aargauischen Behörden und dem eidgenössischen Erriährungsamt beantragen wir ohne weiteres Abweisung.

Zu f. Josef Oggenfuss verkaufte am 18. März 1919 einem Metzger ein Bind, wobei er laut den oberinstanzlichen Erwägungen den Höchstpreis um Fr. 350 überschritt.

In dem zwecks Herabsetzung der Busse von Fr. 400 bis Fr. 50 eingereichten Gesuch wird hervorgehoben, die Angelegenheit sei aus Rachsucht von einem Dritten zur Anzeige gebracht worden.

Oggenfuss habe die am 8. Februar 1919 erlassenen Höchstpreise nicht gekannt und den Verkaufspreis entsprechend den Angaben der landwirtschaftlichen Marktzeitung angesetzt. Das Bezirksgericht Bremgarten habe diese Umstände anders als die Beschwerdebehörde gewürdigt. Die mildere Auffassung des Straffalles sei gerechtfertigt. Der Gesuchsteller sei ohne Vorstrafen, die Entlichtung der hohen Busse würde ihm zeitlebens schwer fallen und eine Ehrenkränkung in sich schliessou.

Mit dem eidgenössischen Ernährungsamt beantragen wir Abweisung. Die Ausführungen über die Denunziation, die zur Strafverfolgung gefuhrt hat, sind angesichts der vorhandenen Übertretung nicht von Bedeutung. Die unglaubwürdige Behauptung, der Gesuchsteller habe die Höchstpreise nicht gekannt, kann nicht mit Sicherheit überprüft werden. Der widerrechtliche Gewinn betrug Fr. 380, die Busse übersteigt diesen Betrag um Fr. 20. Das stellt

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ein Mindestmass dessen dar, was in sinngemässer Anwendung des Gesetzes ausgesprochen werden konnte.

.

.

A n t r ü g e : Abweisung Jäggis, Herabsetzung bis Fr. 20 bei Vuille, bis Fr. 300 bei Remund, bis Fr. 25 bei Furrer, Abweisung bei Ruf u n d . Oggenfuss..

45. Johann Käppeli, geb. 1889, Landwirt, Merenschwand (Aargau).

(Vorschriften betreffend Milch-, Brot- und Kartoffel Versorgung.)

Johann Käppeli wurde am 16 April 1919 vom Bezirksgericht Muri in Anwendung der Verfügung des eidgenössischen Ernährungsamtes vorn 2. Oktober 1918 betreffend Milchversorgung im Winter 1918/19 (A. S. n. F. XXXIV, 1000), von Artikel 17 der Verfügung des schweizerischen Volkwirtschaftsdepartements vom 2. März 1918 betreffend Kartoffel Versorgung (A. S. n. F.

XXXIV, 322), von Artikel 10 des Bundesratsbeschlusses vom 10. Februar 1917 (A. S. n. F. XXXIII, 67) und 33 des Bundesratsbeschlusses vom 15. Januar 1918 (A. 8. n. F. XXXIV, 83) betreffend Hebung und Vermehrung der landwirtschaftlichen und der Lebensmittelproduktion, sowie gestützt auf kantonale Ausführungserlasse verurteilt zu acht Tagen Gefangenschaft und Fr. 400 Geldbusse.

In tatsächlicher Hinsicht wird im bezirksgerichtlichen Urteil gesagt : ,,Aus den Geständnissen des Beanzeigten in der bezirksamtlichen und speziellen Untersuchung ergibt sich, dass der Beanzeigte ohne jeden vernünftigen Grund und trotz oftmaliger Verwarnung die Milch von seinen acht Kühen nicht ablieferte, sondern was nicht für die Haushaltung notwendig war, auf andere Weise, offenbar für die Sehweine und Kälber, verwendet hat.

Pro 1918 hätte er 84 Aren Kartoffeln anpflanzen und daher 6300 kg abliefern sollen. Statt dessen lieferte er bloss 2283 kg ab, wiederum ohne für diese Differenz einen plausiblen Grund angeben zu können.

Was das Brotgetreide betrifft, so hätte der Beanzeigte laut Bericht des Gemeinderates von Merenschwand pro 1917. 515 kg abliefern sollen. Er lieferte gar kein Getreide ab und kann sich über die anderweitige Verwendung nicht ausweisen. Dagegen ist er der Ablieferungspflicht pro 1918 nachgekommen."

In dem zwecks Erlass der Gefängnisstrafe eingereichten Begnadigungsgesuch will der Gesuchsteller ,,keine Tatsachen leugnen und kann daher nicht in Abrede stellen, dass er die Produkte nicht m

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dem Umfang ablieferte, wio von ihm erwartet \vurdeä. ,,Allein er dürfe zu seiner Entlastung feststellen, dass das bezirksgerichtliche Urteil doch wenigstens teilweise von unrichtigen Voraussetzungen ausgehe." So habe Käppeli 1917 Getreide im Betrage von 220 kg in der Form abgegeben, dass er Nachbarn mit Saatgut versorgte.

Beigelegt wird eine Bescheinigung der Bezuger und gesagt, im Strafverfahren sei Käppeli keine Möglichkeit geboten worden, sich gehörig auszuweisen. Über mehr Getreide soll Käppeli im Jahr 1917 infolge geringen Ertrages nicht verfugt haben. (Hierfür wird auf Aussagen in der Voruntersuchung Bezug genommen, wobei sich jedoch aus Akten, Seite 48 und 69, ergibt, dass diese Aussagen nicht das Jahr 1917, sondern 1918 betreffen.)

An Kartoffeln seien 1918 nicht nur, wie laut Urteil, 2283, sondern 2583 kg geliefert worden. Im übrigen handle es sich um einen Untermittelertrag, woran nicht zum mindesten der vom Gesuchsteller und seinen Angestellten geleistete Militärdienst schuld sei. Bezüglich der Milchlieferung habe das urteilende Gericht die Angaben des Käppeli nicht in Untersuchung gezogen. Er soll auch hier nur über wenig verfügt haben.

Schliesslieh wird ganz allgemein die Behauptung wiederholt, die militärischen Aufgebote hätten Käppeli seinem Betrieb ferngehalten. Dies in Verbindung mit dem Umstand, dass die Verfehlungen nicht so weitgehend seien, wie das urteilende Gericht angenommen, müsse zum Schlüsse führen, dass schon die Busse von Fr. 400 ausserordentlich hoch sei. Die Gefängnisstrafe sei ihrerseits geeignet, Käppeli in seiner ganzen Existenz zu gefährden.

Er habe aber doch nuv formale Ordnungsvorschriften nicht im vollen Umfang befolgt.

Das Bezirksgericht Muri befürwortet mit Mehrheit gegenüber einer Minderheit Begnadigung. Dagegen stellt das eidgenössische Ernährungsamt den Antrag auf Abweisung. Käppeli habe sich laut Akten böswillig über seine Pflichten hinweggesetzt. Das Begnadigungsgesuch enthalte im wesentlichen eine Kritik des Urteils, welche im Begnadigungsverfahren nicht zu hören sei. Die Berufung auf den geleisteten Militärdienst sei im Verhältnis zu andern Diensttuenden unangebracht und jedenfalls vom urteilenden Gericht genügend berücksichtigt worden.

Wir übernehmen den Abweisungsantrag des eidgenössischen Ernährungsamtes. Es stand Käppeli frei, das bezirksgerichtliche
Urteil auf dem Beschwerdewege in tatbeständlicher Hinsicht und in bezug auf den Strafrahmen oberinstauzlich -prüfen zu lassen.

Dies ist unterblieben, und die Bundesversammlung kann als Begnadigungsbehörde nicht an die Stelle einer allseitig überprüfenden Gerichtsbehörde treten. Übrigens würden unseres Erachtens die

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versuchten Berichtigungen nicht ändern können, dass Eäppeli im Sinne des ergangenen .Urteils ,,die Übertretungen vollständig -wissentlich und hartnäckig und entgegen mehrfachen Warnungen begangen hat1'.

Die Berufung auf den geleisteten Militärdienst hält in dem 'Umfang, wie sie angebracht wird, bei näherer Prüfung nicht stand.

So hat Käppeli im Jahre 1918 nach dem nichtamtlichen Auszug aus dem Dienstbüchlein lediglich Dienst getan bis zum 26. Januar und vom 20. November bis 3. Dezember. Vorgeworfen wird ihm insbesondere die Verweigerung der Milchlieferung seit Anfang November 1918 und die viel zu geringe Abgabe von Kartoffeln des Jahres 1918. Diese Verfehlungen stehen jedenfalls nicht im Zusammenhang mit der Dienstpflicht des Gesuchstellers. Käppeli muss vielmehr als eine in hohem Masse widersetzliche und eigensinnige Natur bezeichnet werden.

Würde dieses bedauerliche Verhalten Schule machen, so wäi'en auch heule noch die Folgen für die Versorgung des Landes «lit Bedarfsgegenständen nicht abzusehen.

A n t r a g : Abweisung.

46. Gottfried Oppliger, geb. 1879, Gemüsehändler, Bern.

(Höchstpreise und Marktpolizeibestimmungen.)

Gottfried Oppliger wurde vom Gerichtspräsidenten IV von Bern am 7. April 1919 zu Fr. 100 und am 29. April zu Fr. 30 Busse verurteilt, beidemal gestützt auf die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Bern betreffend den Lebensmittelmarkt, -ergangen in Ausführung von Artikel 2 und 4 der bundesrätlichen Verordnung gegen die Verteuerung von Nahrungsmitteln und andern unentbehrlichen Bedarfsgegeuständen vom 10. August 1914 (A. S. n. F. XXX, 376) und der zudienenden kantonalen Verordnung vom 18. August 1914.

Die Busse von Fr. 100 wurde gesprochen, weil Oppliger am 29. März 1919 Apfel statt zu 45 zu 60 Rp. das kg verkaufte.

Laut Erwägungen war er hierbei rückfällig.

Die Busse von Fr. 30 betrifft einen Verkauf von Bohnen, die Oppliger entgegen den marktpolizeilichen Bestimmungen an sich gebracht hatte.

In dem Gesuch um Erlass der Bussen wird gesagt, Oppliger sei ausserstande, die Bussen zu bezahlen und habe ihre Umwandlung in Gefängnis zu gewärtigen. Die Höchstpreise habe er

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ohne Kenntnis übertreten, die Äpfel zu 55 Rp. das kg erstanden und nur mit 5 Rp. Gewinn weiterverkauft. Oppliger könne sich mit. seiner geringen Ausbildung trotz grosser Bedürfnislosigkeit nur mühsam ohne Armenunterstützung durchsetzen.

Nach einem Bericht der Polizeidirektion der Stadt Bern steht fest, dass Oppliger sich bereits in verschiedenster Art gegen die Marktpolizei vergangen hat. Insbesondere musste er am 23. Mai und 18. August 1919 neuerdings gebüsst werden. Einzig für den Fall, dass man seiner prekären Lage Rechnung tragen wollte, wird von der Polizeidirektion teilweise Begnadigung befürwortet.

Abweisungsanträge stellen der Regierungsstatthalter I von Bern und die kantonale Polizeidirektion.

Da Oppliger sich fortgesetzt über die zur Verhütung von Preistreibereien ergangenen Bestimmungen hinwegsetzt, übernehmen wir die Abweisungsanträge.

A n t r a g : Abweisung.

47. Alois Voser, geb. 1878, Neuenhof (Aargau); 48. Martin Würsch, geb. 1882, Staretschwil (Aargau), beidesLandwirte.

(Brennholzversorgung.)

Gestutzt auf die aargauische Verordnung betreffend die Versorgung des Landes mit Brennholz vom 20. Januar 1919, ergangen in Ausführung des gleichlautenden Bundesratsbeschlusses vom 14. Juli 1917, der zudienenden Departementsverfügung vom 30. Juli 1917 (A. S. n. F., XXXIII, 509 und 580) und" des Bundesratsbeschlusses betreffend die Brennmaterialversorgung vom 17. Juli 1918 (A. S. n. F., XXXIV, 777) wurden Alois Voser und Martin Würsch am 14. Juni 1919 durch Strafbefehl des Gerichtspräsidenten von Baden mit je Fr. 20 gebüsst.

Nach § 4 der aargauischen VerOrdnung ist ,,das in den Privatwaldungen über den eigenen Bedarf anfallende Brennholz entweder an die betreffende Gemeindebehörde zu verkaufen oder der kantonalen Brennstoffzentrale in Aarau zur Verfügung zu stellen".

Nach § 8 bedürfen alle Holztransporte von einer Gemeinde in eine andere der schriftlichen Bewilligung, die bei der kantonalen Zentralstelle nachzusuchen ist.

Würsch, der seinem Schwager Voser beim Holzfällen im Gemeindebann Neuenhof behülflich war, kam mit ihm überein, an Stelle von Holzerlohn Brennholz zu beziehen. In der Folgewurde dann von Würsch ein Klafter Holz nach Staretschwil ab-

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geführt, ohne die kantonale Zentralstelle um Bewilligung ersucht zu haben.

Im gemeinsamen Gesuch um Erlass der Bussen wird versichert, die beiden Gebüssten hätten mit ihrer Abmachung inkeiner Weise bestehenden Bestimmungen zuwiderhandeln wollen.

Das Bezirksgericht Baden hält dafür, die Natur des Deliktes rechtfertige die Begnadigung der Gesuchsteller.

Demgegenüber ist zu sagen, dass die Bundesversammlung im Laufe der letzten Jahre notwendigerweise eine Reihe von Begnadigungsgesuchen abweisen mussle, trotzdem die in Betracht kommenden Widerhandlungen aus dem Gebiete des Kriegsverordnungsrechtes auf Misskennung der Bestimmungen, auf Unachtsamkeit und dergleichen beruhten. Auch hier steht eine Handlung in Frage, die kraft einer aus wirtschaftlichen Rücksichten ergangenen Vorschrift des Kriegsverordnungsrechts verboten ist. Das allfällige Vorliegen eines Irrtums und dessen Bedeutung für die Beurteilung eines Straffalles ist nicht von der Begnadigungsbehörde zu überprüfen.

Andere Gründe werden nicht geltend gemacht, namentlich kommen, wie die eingeholten Berichte ergeben, bei beiden Gesuchstellern missliche Verhältnisse nicht in Betracht. Die Bussen können au sich nicht als zu hoch bezeichnet werden.

A n t r a g : Abweisung in beiden Fällen.

49. Chaskel Weinmann, von Przedborg (Russland), geb. 1872, Kaufmann, Basel; 50. Wilhelm Haubensack, von Görningen (Württemberg), geb.

1873, Wirt, zurzeit im Ausland.

. ..

(Kriegswucher.)

Es wurden verurteilt: a. Chaskel Weinmann am 16. Oktober 1917 zu drei Wochen Gefängnis, Fr. 500 Busse und fünf Jahren Landesverweisung ; b. Wilhelm Haubensack am 6. Juli 1917 zu fünf Tagen Gefängnis, Fr. 500 Geldbusse und fünf Jahren Landesverweisung; beide vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Weinmann in Anwendung von Artikel l, lit. c, der Verordnung vom 10. August 1914, Haubensack von Artikel l, lit. c, des Bundesratsbeschlusses vom 18. April 1916 gegen die Verteuerung von Nahrungsmitteln und andern unentbehrlichen Bedarfsgegenständen (A. S. n. F., XXX, 376, und XXXII, 165).

Weinmann ersucht um Erlass, Haubensack um Erlass oder doch Herabsetzung der fünf Jahre Landesverweisung.

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Zu a. Weinmann hat in den ersten Monaten des Jahres 1916 mit andern seither Mitverurteilten im Inland erhebliche Mengen von Paraffin, Harz, Kaffee und Schokolade teils selbst gekauft, ieils durch Dritte, die ihrerseits wieder Unteraufkäufer hatten, aufkaufen lassen. Er hat an Schieber geliefert, und es ist erwiesen, dass er auch S. S. S.-Ware, die er unter Klausel übernommen hatte, ohne diese weiter gab.

In dem Gesuch Weinmanns, der die Gefängnisstrafe erstanden und die Busse bezahlt hat, wird behauptet, Weinmann sei im wesentlichen verurteilt worden, weil er Schokolade in Detailgeschäften aufgekauft und dann ausgeführt habe. Anschliessend an das Urteil des Bundesgerichts (Kassationshof) vom 13. Juni 1918 i. S. Zivy, das von Schokoladeaufkäufen handelt und in jenem Fall die Tatbestandsmerkmale von Artikel l, lit. c, der Kriegswucherverordnung nicht als gegeben erachtete, wird gesagt, die Basler Gerichte hätten Weinmann gleich andern freigesprochen, wenn er zeitlich nach dem Fall Zivy beurteilt worden wäre.

Eine Revision sei prozessrechtlich unmöglich. Deshalb sai Weinmann auf die Gnade der Bundesversammlung angewiesen. Von der Ausweisung nach Russland wilrde er aufs schwerste betroffen, insbesondere da er seit Jahren in der Schweiz wohne und seine Kinder hier aufgewachsen seien. Beigefügt wird, der Präsident des Appellationsgerichtes von Basel-Stadt habe Weinmann auf den Begnadigungsweg verwiesen.

Das Gesuch wurde zunächst den Behörden des Kantons BaselStadt zwecks Stellungnahme unterbreitet.

Der erste Staatsanwalt schreibt, er würde sich, abgesehen von der grundsätzlichen Frage, ob ein Wiederaufnahmeverfahren «u sich möglich wäre, hierzu deshalb nicht bewogen fühlen, weil Weinmann ausser mit Schokolade auch mit Waren gehandelt habe, für die eine Änderung in der J.udikntur nicht eingetreten sei. Immerhin sei zuzugeben, dass sich die Schuld Weinmanns nunmehr ganz bedeutend vermindert habe und aus Gründen der Billigkeit dio Aufhebung der Landesverweisung entschieden empfohlen werden könne.

Der Basler Appellationsgerichtspräsident empfiehlt den Gesuchsteiler in der Überzeugung, dass Weinmann mit dem Vollzug der Landesverweisung zu hart bestraft würde. Er verschaffe nicht den Eindruck eines Menschen, der darauf ausgehe, sich unter Missachtung unserer Gesetze Vorteile zu erwerben, sondern scheine
«ich kümmerlich durchzuschlagen und von der Wuchergesetzgebung keine Kenntnis gehabt zu haben.

Das Polizeidepartement des Kantons Basel-Stadt schliesst sich ·auf Grund von neuem Erhebungen diesen Anträgen an.

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Der Bundesrat hat in den letzten Jahren mehrfach Gelegenheit gehabt in Begnadigungssachen betreffend verbotenen Nachrichtendienst zu Gesuchen um Erlass von gerichtlich erkannter Landesverweisung Stellung zu nehmen.

In der Regel gelangte er zum Antrag, derartige Begehren abzuweisen und die Bundesversammlung hat sich ebenfalls in diesem Sinne ausgesprochen. (Zu vergleichen i. S. Guhl, Antrag 39 des II. Berichtes vom 14. August 1919 für die Herbstsession 1919, Bundesbl. 1919, Bd. IV, S. 431 ff, und die dortige Verweisung.)

Im Falle Weinmann halten wir dafür, es dürfe der Berufung auf den bundesgerichtlichen Entscheid i. S. Zivy nicht zu grosse Bedeutung beigemessen werden, weil sich das Bundesgericht mit diesen Fragen nunmehr in dem grundsätzlichen Entscheid vom 3. Dezember 1918 i. S. Gebrüder Bloch auseinandergesetzt hat. Unseres Erachtens ist dieser Entscheid auch für den Fall Weinmann massgebend, was den Gesuchsanbringen gegenüber festgestellt sei, obschon es nicht Sache der Bundesversammlung sein kann, sich als Begnadigungsbehörde mit diesen Schuldfragen näher zu befassen.

Weiterhin herrscht wohl Klarheit darüber, dass in Kriegs·wuchersachen für die Begnadigungsbehörde eine ganz besondere Zurückhaltung geboten ist. Für den Bundesrat gilt dies mit Bezug auf Anträge betreffend Erlass von gerichtlich erkannter Landesverweisung insbesondere auch deshalb, weil er schou wiederholt in Kriegswucherfällen, die gerichtlich lediglich zu Bussen mit oder ohne Gefängnis geführt hatten, nachträglich in Anwendung von Artikel 10 der Bundesverfassung von der administrativen Landesverweisung Gebrauch gemacht hat.

Diesbezüglich verweisen wir auf Artikel 28 der Verordnung vom 21. November 1917 betreffend die Grenzpolizei und die Kontrolle der Ausländer (A. S. n. F. XXXIII, 959 ff.), wonach Ausländer, die durch ihr Verhalten die Versorgung des Landes mit Bedarfsgegenständen stören, erschweren oder verhindern, dem Bundesrate zu allfälliger Ausweisung bekanntzugeben sind.

Angesichts dieser Verumständungen, die bei der Erledigung der Ausweisungsfrage auch im Falle Weinmann zu berücksichtigen sind, gelangen wir einerseits dazu, unserem Antrag nach Prüfung der Akten die Stellungnahme der Basler Behörden zugrunde zu legen. Es geschieht dies in der Meinung, dass die übereinstimmenden Vernehmlassungen oberster kantonaler
Behörden beachtet werden müssen, die, wie namentlich die kantonalen Organe für Fremdenpolizei, Weinmann aus ihrer amtlichen Tätigkeit in erster Linie beurteilen können. Wir übernehmen deshalb aus Kommiserations-

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gründen den Antrag, dem GesuchsteHer die Landerverweisung zu erlassen. Weinmann ist seit 1904 in der Schweiz, drei Töchter sind hier verheiratet, der Mann hängt an seinen Angehörigen, und es wäre bei den gegenwärtigen Verhältnissen wirklich hart, ihn auszuschaffen.

Anderseits glauben wir aber doch darauf hinweisen zu sollen, dass wir, für den Fall, dass Weinmann begnadigt wird, dein Polizeidepartement Basel trotzdem nahe legen werden, diesen Ausländer auch fernerhin beobachten zu lassen. Sollte er dabei zu Beanstandungen Anlass geben, die ihn im Sinne von Artikel 28 der genannten Verordnung vom 21, November 1917 belasten, so wird er vom Bundesrate noch immer administrativ ausgewiesen werden können.

Zu b. Haubensack hat im Juli und August 1916 unter zwei Malen aus einem Detailgeschäft insgesamt 35 Säcke enthaltend 2100 kg Kaffee aufgekauft. Ferner kaufte er im Oktober 1916 in zwei Basler Geschäften zusammen 480 kg Kakao.

Kaffee und Kakao blieben längere Zeit auf Lager, worauf der Kaffee fortgeschafft wurde, ohne dass Haubensack sich über den Verbleib dieser Waren hätte ausweisen können. Dagegen gelang es den Zollbehörden, den ganzen Vorrat an Kakao zu beschlagnahmen.

In der Folge wurde Haubensack zollamtlich auf Grund der Bestimmungen über das Ausfuhrverbot wegen des Kaffees mit Fr. 1000, wegen des Kakaos mit Fr. 2000 gebüsst und überdies die Koniiskation des Kakaos ausgesprochen. In beiden Fällen übermittelten die Zollbehörden die Akten nach abgeschlossenem Administrativverfahren überdies dem Basler Untersuchungsrichter, wonach es dann zu der gerichtlichen Verurteilung wegen Kriegswuchers kam und unter anderem die hier in Betracht kommende Landesverweisung verhängt wurde.

Das schweizerische Bundesgericht (Kassationshof) hat dieses Vorgehen durch Entscheid vom 30. Oktober 11117 geschützt und insbesondere verneint, dass der Grundsatz ne bis in idem verletzt sei Czu vergleichen A. S. 43, I, Nr. 4ß, S. 330 ff.).

Das zwecks Erlass oder doch Ermässigung der Landesverweisung eingereichte Gesuch führt vorerst aus, die von Haubensack während achtzehn Jahren in Basel geführte Wirtschaft sei durch Verlegung des .badischen Bahnhofes zurückgegangen und die durch den Kriegsausbruch verschlimmerte Lage bald unhaltbar geworden.

Die Liegenschaft habe auf dem Gantweg mit Verlust verkauft werden müssen und
Haubensack sein Vermögen verloren. Vorerst auf Verwandte angewiesen, sei er dann, um seinen Unterhalt selbst zu verdienen, zum Lebensmittelhandel übergegangen und in der Folge, wie gezeigt, verurteilt worden. Die fünf Tage Gefängnis habe er erstanden und die Geldbusse bezahlt.

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Anschliessend wird wie in der Begnadigungssache Weinmann ·und mit denselben Schlussfolgerungen Bezug genommen auf den spätem Entscheid des Bundesgerichtes in dem mehrerwähnten Falle Zivy. Da die Verurteilung als überholt-zu gelten habe, möge man .wenigstens die Landesverweisung aufheben und diesbezüglich berücksichtigen, dass Haubensack nun doch 23 Jahre in der Schweiz wohne, seine Verwandten und Kinder Schweizer seien und er mit Deutschland keine Beziehungen mehr habe.

Der erste Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt hält dafür, der bundesgerichtliche Entscheid i. S. Zivy könne an den bei Haubensack in Betracht kommenden Tatbeständen nichts Wesentliches ändern. Für den Aufkauf von Kaffee sei das Urteil nicht anwendbar, und Haubensack habe allgemeine Landesinteressen in starkem Masse verletzt.

Vom kantonalen Polizeidepartement wird beigefügt, Haubensack nenne wohlweislich in seinem Begnadigungsgesuch nicht alle Strafen seit 19.16. Er verschweige namentlich auch, dass er nach der Verurteilung zu Landesverweisung erneut wegen Ausfuhrschmuggels bestraft werden musste. (Es betrifft dies eine zollamtliehe Busse von Fr. 5000, ergangen am 1. September 1917, später umgewandelt in ein Jahr Gefängnis, von Haubensack erstanden am 8. September 1918.) Rücksichten seien hier nicht mehr am Platze.

Schon durch Beschluss des Bundesrates vom 4. März 1913 ist Haubensack die Bewilligung zur Einbürgerung in der Schweiz verweigert Worden. Soweit das Begnadigungsgesuch sich auf die Strafsache Zivy berufen will, verweisen wir auf das in der Begnadigungssache Weinmann Gesagte. Nach den Basler Administrativakten ist Haubensack am 18. August 1919 nach Lörrach ansgeschafft worden. Er erscheint als verkommener, sittlich . minderwertiger Mensch, und die Meinung der Basler Fremdenpolizeibehörden, Rück-sichten seien hier nicht mehr am Platze, ist durchaus begründet.

A n t r ä g e : Erlass der Landesverweisung bei Weinmann, Abweisung bei Haubensack.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 7. November 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ador.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Wintersession 1919). (Vom 7. November 1919.)

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