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Bekanntmachungen von

Départemental) und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes an die Kantonsregierungen und Berufsverbände betreifend

Arbeitslosenunterstützung.

(Vom 10. November 1919.)

I.

Der Wunsch, die verschiedenen Bundesratsbeschlüsse über Arbeitslosenfürsorge in einem, alle Arbeitslosen umfassenden Beschlüsse zu vereinigen, und die Notwendigkeit, gewisse Missbräuche durch schärfere Kontrollmassnahmen, sowie durch Einschränkung der Unterstützungen zu verhüten, haben den Bundesrat bekanntlich veranlasst, den eidgenössischen Räten den Entwurf zu einem Bundesbeschlusse vorzulegen, der, als Rahmengesetz gedacht, die Grundlage für alle weitern Vorschriften hätte bilden sollen.

Dabei war auch der Gedanke massgebend, dass die eidgenössischen Räte, nicht der Bundesrat, die wichtige Materie regela sollten.

Die Räte haben jedoch dafür gehalten, ein solcher Beschluss werde zweckmässiger durch den Bundesrat erlassen} der Charakter einer vorübergehenden Massnahme werde dadurch besser gewahrt, und notwendige Änderungen könnten durch den Bundesrat rascher getroffen werden. Die Grundsätze für einen solchen Bundesratsbeschluss sind von der Kommission des Ständerates eingehend besprochen worden.

< Die eidgenössischen Räte haben ferner in zwei Postulaten den Wunsch ausgedrückt, die auf dem Notverordnungsrecht des Buudesrates beruhenden Massnahmen betreffend Arbeitslosenunterstützung möchten, sobald dies möglich sei, aufgehoben werden und ein Gesetz über Arbeitslosenversicherung an deren Stelle tretet).

Die Vorarbeiten für die Beratung einer solchen endgültigen Regelung der Arbeitslosenfürsorge sind an die Hand genommen worden ; einstweilen ist man aber noch auf die Erlasse des Bundesrates angewiesen; denn der bevorstehende Winter, der Mangel an Kohle und elektrischer Kraft und die infolge der Valutaverhält-

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nisse drohende Verringerung des Exports, all dies wird die Arbeitslosigkeit eher wieder vermehren, so dass die allgemeine Aufhebung der bestehenden Arbeitslosenftirsorge noch nicht als geraten erscheint.

Es ist denn auch von keiner Seite, und in keiner der verschiedenen Konferenzen der Antrag gestellt worden, man möge die früher erlassenen Bundesratsbeschlüsse betreffend Arbeitsloseufürsorge aufheben, ohne sie durch einen neuen Beschluss zu ersetzen. Man hat im Gegenteil den neuen Beschluss begrüsst und trotz verschiedener, von den Vertretern der Betriebsinhaber oder der Arbeiter im einzelnen erhobenen Einwendungen erklärt, er bedeute eine wesentliche Verbesserung gegenüber den frühern Beschlüssen. Eine Lösung der Probleme, die in jeder Beziehung den Wünschen aller Beteiligten entspricht, wird, wo es sich um so verschiedenartige Interessen handelt, nicht gefunden werden können.

II.

Der neue Buudesratsbeschluss tritt an Stelle folgender Bundesratsbeschlüsse betreffend Arbeitslosenfürsorge : 1. Bundesratsbeschluss vom 5. August 1918 -- Arbeitslosigkeit der Arbeiter wegen Kriegsfolgen, 2. Bundesratsbeschluss vom 14. März 1919 -- Arbeitslosigkeit der Angestellten wegen Kriegsfolgen, 3. Bundesratsbeschluss vom 15. April 1919 -- Arbeitslosigkeit des Bundespersonals, 4. Bundesratsbeschluss vom 31. März 1919 betreffend die Auslandschweizer, 5. Bundesratsbeschluss vom 5. April 1919 betreffend alle übrigen Arbeitslosen.

Die Vereinheitlichung sichert eine gleichmässige Behandlung der Arbeitslosen und vereinfacht die praktische Durchführung.

III.

D i e E i n s c h r ä n k u n g d e r U n t e r s t ü t z u n g e n erfolgt durch eine Reihe von Bestimmungen, die in den Bundesratsbeschluss neu aufgenommen sind : 1. Die Unterstützung soll nur solchen Arbeitslosen gewährt werden, die durch den Verdienstausfall in eine bedrängte Lage kommen würden.

2. Bei vorübergehender Unterbrechung der Arbeit infolge der Witterungsverhältnisse soll keine Unterstützung ausgerichtet werden.

3. Ausländer sollen aus öffentlichen Mitteln Unterstützung nur erhalten, wenn sie schon vor Kriegsbeginn wenigstens ein

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4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

Jahr lang ia der Schweiz gearbeitet odor eine Schule besucht haben, und vvcnn ihr Heimatstaat die Schweizer hinsichtlich der Arbeitslosenunterstützung annähernd gleich behandelt.

Der Arbeitslose muss auch ausserberufliche und ausserhalb dea Wohnsitzes erhältliche Arbeit annehmen, die ihm nach den Umständen und den Fähigkeiten zugemutet werden darf.

Für die Zeit vor der Anmeldung des Arbeitslosen bei der Wohnsitzgemeinde wird diesem keine Unterstützung ausgerichtet.

Die Unterstützung soll allerdings noch 60 bis 70 °/o des früher bezogenen Lohnes betragen, gleichzeitig aber einen bestimmten absoluten Betrag (Alleinstehende z. B. Fr. 4--5, je nach dem Wohnort) nicht übersteigen.

Auch dieser Betrag soll herabgesetzt werden können, sofern in der Familie anderes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist oder mehrere Familienangehörige Unterstützung beziehen.

Die Unterstützung kann entzogen werden, falls der Arbeitslose sie missbraucht oder unrichtige Angaben macht.

Die Unterstützung soll nur ausnahmsweise und nur auf begründetes Gesuch länger als 60 Tage ausgerichtet werden; weitere Unterstützung auf die Dauer von höchstens 30 Tageo kann der Kanton gewähren; noch weitergehende sollen nur mit Zustimmung unseres Amtes für Arbeitslosenfürsorge verabfolgt werden.

Gewährt ein Kanton oder eine Gemeinde Arbeitslosenunterstützungen iu weiterem Umfange, als in diesem Beschlüsse vorgesehen ist, so kann das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartoment dem Kanton oder der Gemeinde die Beitrüge des Bundes entziehen und die übrigen Beteiligten von der Beitragspflicht entheben.

IV.

Das einfachste Mittel, Missbräuche zu verunmöglichen, wäre allerdings, jede Unterstützung zu versagen. Aber in der gegen- ' wärtigen Krise, wo Arbeit mit dem besten Willen für manchen nicht zu finden ist, der bisher redlich gearbeitet hat und auch in Zukunft wieder seine Arbeitskraft zum Wohl der Gesamtheit betätigen wird, unter solchen Umständen jede Unterstützung zu versagen, das liesse sich weder vom menschlichen noch vom wirtschaftlichen Gesichtspunkte aus rechtfertigen. Die Fürsorge muss im Gegenteil grundsätzlich auf a l l e u n v e r s c h u l d e t A r b e i t s l o s e n ausgedehnt werden ; dabei bleibt jedoch die Beitragspflicht der Betriebsinhaber auf die Arbeitslosigkeit infolge des Krieges beschränkt.

419 So notwendig die Arbeitslosenunterstützung ist, so ist sie doch stets nur ein Notbehelf. Die Arbeitskraft liegt brach. Die Arbeitslosigkeit verringert die Produktion und -- was noch schlimmer ist -- sie demoralisiert. Es muss daher mit allen Mitteln danach getrachtet werden, die A r b e i t s l o s e n der Arbeit wieder zuzuführen.

Wir richten daher an Sie auch hier wiederum die eindringliche Bitte, uns in diesem Bestreben weiterhin zu unterstützen : durch Schaffung von A r b e i t s g e l e g e n h e i t e n und durch Ausbau der A r b e i t s v e r m i t t l u n g .

Dem A r b e i t s n a c h w e i s kommt in dieser Zeit starken Wechsels der Arbeitsverhältnisse besonders grosse Bedeutung zu.

Der Bundesratsbeschluss (siehe besonders Art. 5) sieht auch ein enges Zusammenarbeiten von Arbeitslosenunterstützung und Arbeitsnachweis vor. Am besten wäre es, die beiden Funktionen im Kanton oder doch wenigstens in den Gemeinden zu verbinden.

Die in Art. 5 und 37 verlangten Meldungen sind unbedingt notwendig, wenn mau vermeiden will, dass einerseits Arbeitslose unterstützt, anderseits aber wieder Arbeitskräfte der gleichen Branche vergeblich gesucht werden; notwendig ist für das eidgenössische Amt für Arbeitslosenfürsorge die Übersicht über den Arbeitsmarkt auch, um die Einreisegesuche von ausländischen Arbeitern richtig begutachten und weitere Massnahmen für Beschaffung von Arbeit in den unter Arbeitslosigkeit am meisten leidenden Berufszweigen vorsehlagen zu können.

Aber die beste Organisation nutet nichls, wenn nicht die Leitung der Arbeitsämter beziehungsweise Arbeitslosenstellen der Kantone und grössern Städte in der Hand geeigneter Persönlichkeiten ruht. Mit Genugtuung haben wir festgestellt, dass es manchenorts gelungen ist, trotz der schwierigen Verhältnisse und trotz gewisser Mängel des Systems allen Anforderungen gerecht zu werden, die Arbeitslosigkeit erheblich zu vermindern. Wir hoffen, die tatkräftige Mithülfe aller Beteiligten ermögliche es, die Arbeitslosigkeit bald wenigstens auf das gewohnte Mass herabzusetzen.

Von besonderer Wichtigkeit ist die Mithülfe der B e r u f s y e r b ä n d e . Ihnen ist es hauptsächlich zu verdanken, dass die Arbeitslosigkeit in den schwierigsten Zeiten nicht noch weiter um sich gegriffen hat. Es sind nicht bloss die von den Betriebsinhabern gebrachten
finanziellen Opfer, die wir zu schätzen wissen, ebenso wertvoll waren und sind uns ihre Mithülfe bei der Kontrolle, ihre Organisation des Arbeitsnachweises und Arbeitsausgleichs. Wenn wir gleichwohl im Beschluss vor allem den Ausbau des öffentlichen Arbeitsnachweises veranlasst haben, so geschah dies, um den öffentlichen Arbeitsnachweis instand zu setzen,

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seiner Aufgabe als Bindeglied zwischen den verschiedenen Organisationen der Arbeitsvermittlung und als Zentralstelle des Avbeitsmarktes in ebenso hohem Masse zu genügen. Dabei wird er aber nach wie vor auf die Mitwirkung der beruflichen Arbeitsnachweisstellen angewiesen sein. Mag auch dio Bildung von Solidaritätsfonds gewisse Komplikationen verursacht haben, jedenfalls wurden die Betriebsinhaber dadurch veranlasst, der Arbeitslosigkeit nach Kräften vorzubeugen; und dieses Vorbeugen ist zweifellos ebenso wichtig wie der Kampf gegen die bereits eingetretene Arbeitslosigkeit.

Wie lange es dauert, bis der Arbeitslose wieder Arbeit findet, hängt jedoch nicht nur von den Arbcitsverhälfnissen und der Organisation der Arbeitsvermittlung ab, sondern nicht zuletzt vom eigenen festen W i l l e n zur A r b e i t . Da aber begreiflicherweise der Wille zur Arbeit durch hohe und dauernde Unterstützung nicht gefördert wird, sind im Beschlusa die bereits erwähnton Einschränkungen für die Unterstützung bei gänzlicher Arbeitslosigkeit vorgesehen (bei blosser Kürzung der Arbeitszeit, wo dieser Grund entfällt, konnte man den Forderungen der Angestellten und Arbeiter eher entgegenkommen). Im Beschluss wird ferner verlangt, dass der Arbeitslose sich auch selbst um Arbeit bemüht, und es wird die Unterstützung versagt, wenn er angemessene Arbeit hätte finden können. Als angemessen wird dabei ausdrücklich auch ausserberufliche und ausserhalb des Wohnsitzes erhältliche Arbeit bezeichnet. Arbeitsscheue Elemente sind rücksichtslos von der Unterstützung auszuschliessen. Auch durch Wechsel des Wohnsitzes sollen sie dem Ausschluss nicht entgehen ; darum hat sich die Arbeitslosenstelle vor Ausrichtung der Unterstützung bei der frühem Wohnsitzgemeinde zu erkundigen, ob der Gesuchsteller nicht schon früher Unterstützung bezogen oder sie durch Arbeitsverweigerung verwirkt hat.

Umgekehrt soll die Ü b e r n a h m e n e u e r A r b e i t möglichst erleichtert werden. Übernimmt der Arbeitslose eine Arbeit, die ihm weniger einträgt als die ihm zukommende Unterstützung bei gänzlicher Arbeitslosigkeit, so erhält er eine D i f f e r e n z z u l a g e . Darüber hinaus kann ihm vom zuständigen kantonalen Departement auf Kosten des Bundes und des Kantons eine den Verhältnissen entsprechende a u s s e r o r d e n t l i c h o U n t e r s t ü
t z u n g gewährt werden (Art. 9, Abs. 3, und Art. 14, Abs. 4). Von dieser Ermächtigung sollte in weitgehendem Mass Gebrauch gemacht werden; erhält der Arbeitende nur soviel wie der Arbeitslose, so fehlt natürlich der Ansporn zur Arbeit. Besondere Umstände, insbesondere die Rücksicht auf die ortsüblichen Löhne, können allerdings hie und da die Gewährung einer höhern Unterstützung

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als untunlieh erscheinen lassen. Eine ausserordentliche Unterstützung: im Sinne des Art. 9, Abs. 3, darf auch dann gewährt werden, wenn die neue Arbeit mehr einträgt als die Unterstützung beigänzlicher Arbeitslosigkeit, wenn also eine Differenzzulage nicht auszurichten ist. Selbstverständlich sollen jedoch die Unterstützungen zusammen mit dem Verdienst für die neue Arbeit den normalen Verdienst nie ganz erreichen. Bei Berechnung der Differenzzulage und Gewährung einer ausserordentliehen Unterstützung ist darauf zu achten, dass der angegebene Verdienst für die neue Arbeit wirklich den vertraglichen Abmachungen entspricht und nicht etwa ein zu geringer Betrag vorgeschützt wird, um eine höhere Unterstützung zu erlangen. Unrichtige oder unvollständige. Angaben hätten gemäss Art. 10 des Bundesratsbeschlusses Entzug der Unterstützung zur Folge.

Der Absicht, die Arbeitslosen leichter wieder der Arbeit zuzuführen, entspricht auch die Bestimmung, dass der Betriebsinhaber nicht beitragspflichtig ist, wenn die Anstellung nur zur Ausführung einer bestimmten, inzwischen vollendeten Arbeit oder sonst aus berechtigten Gründen nur vorübergehend erfolgt ist.

Der Mangel einer solchen ausdrücklichen ,,Bestimmung hat leider manchen Betriebsinhaber bisher zu grosser Zurückhaltung in der Anstellung neuer Arbeitskräfte veranlasst.

V.

Der Beschluss führt die Bed ü r f n i s k l a u s e l ein: die Unterstützung soll nur noch solchen Arbeitslosen gewährt werden, die in bedrängte Lage kommen würden. Dadurch sind auch bei blosser Kürzung der Arbeitszeit die bisherigen Grenzen von Fr. 14 Taglohn und Fr. 500 Monatsgehalt als Höchstbetrag des anrechenbaren Verdienstes überflüssig geworden.

Die Bedürfnisklausel ein für allemal zahlenmässig festzulegen,, erschien bei der grossen Mannigfaltigkeit der zu berücksichtigenden Verhältnisse nicht angezeigt. Die Praxis muss hier das richtige Mass finden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass man in den Konferenzen allgemein das Bestreben hatte, eine weitherzige Formel zu finden, und so darf man denn wohl auch bei deren Anwendung auf das Entgegenkommen der Betriebsinhaber zählen. · Jedenfalls sollten kleine Ersparnisse nicht als Vermögen angerechnet werden.

Umgekehrt muss, wer trota erheblichen Vermögens die Unterstützung beansprucht, damit rechnen, dass Erhebungen gemacht werden,
die ihn in Verlegenheit bringen könnten.

VJ.

Für die Unterstützung der A u s l ä n d e r ist die Gegeuseitigkeitsklausel vorgesehen. Die weitere Einschränkung, dass Aus-

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'

Uinder überhaupt nur dann zu Lasten von Bund, Kanton oder Gemeinde unterstützt werden sollen, wenn sie vor dem Krieg wenigstens ein Jahr lang in der Schweiz gearbeitet haben, entspringt der Erwägung, dass Ausländer, die für unsere Volkswirtschaft nichts geleistet oder gar unsere eigenen Leute während ihres Militärdienstes aus den Stellen verdrängt haben, nicht noch Unterstützung verdienen; bei den gegenwärtigen Verhältnissen des Arbeitsmarktes hat der schweizerische Arbeiter selbst das grösste Interesse daran, dass die überflüssigen Ausländer in ihre Heimat zurückkehren. Dem Schutz der einheimischen Arbeiter dient auch dio Bestimmung, dass die Leistungspflicht der Betriebsinhaber gegenüber Ausländern dieselbe bleibt wie gegenüber Schweizern ; sonst bestünde die Gefahr, dass der Betriebsinhaber bei der Einstellung neuer Arbeiter den Ausländern den Vorzug gäbe, um nicht später Unterstützungen zahlen zu müssen.

VII.

Gesuche um V e r l ä n g e r u n g der U n t e r s t ü t z u n g s f l a u er sind dem eidgenössischen Amt für Arbeitslosenfürsorge nur einzusenden, wenn dem Gesuchsteller bereits für 90 Tage Unterstützung zugebilligt worden ist, und ausserdem nur dann, wenn die zuständige kantonale Behörde die Genehmigung des Gesuchs empfiehlt. Vorbehalten bleiben die besondern Bestimmungen für Auslandschweizer und Bundespersonal.

Berücksichtigt werden vor allem solche Arbeiter und Angestellte, die durch Übernahme ausserberuflicher Tätigkeit unzweideutig ihrou Willen zur Arbeit bekundet haben. Überhaupt wird aeben der Notlage besonders das ernstliche Bestreben, sich Arbeit zu verschaffen, für die Bewilligung der Gesuche ausschlaggebend sein.

VIII.

Die V e r t e i l u n g der U n t e r s t ü t z u n g s k o s t e n ist im allgemeinen entsprechend den frühern Beschlüssen geregelt.

Neu ist die Bestimmung, dass der Wohnsitzkanton die Hiilfte seines Anteils dem Kanton verrechnen kann, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. Allgemein hielt man dieso Neuerung für gerechtfertigt. Immerhin steht es den Kantonen frei, durch gegenseitige Vereinbarungen auf die Belastung des Betriebskantons zu verzichten.

Entlassenes Bundespersonal wird nur noch bei Arbeitslosigkeit innerhalb des ersten halben Jahres seit der Entlassung ausschliesslich zu Lasten des Bundes unterstützt, wie umgekehrt das Personal der kantonalen Verwaltungen und Betriebe während des gleichen Zeitraumes ausschliesslich zu Lasten der Kantone. Entsprechend sollen auch Auslandschweizer nur innert des ersten halben

423 Jahres nach der Ruckkehr ausschliesslich auf Kosten des Bundes unterstützt werden.

Die Bestimmungen über die B e i t r a g s p f l i c h t der Bet r i e b s i n h a b e r sind aus den Bundesratsbeschlüssen vom 5. August 1918 und vom 14. März 1919 nahezu unverändert übernommen worden. Dagegen hat man dafür Sorge getragen, dass die Betriebsinhaber, die keiner Verbandsorganisation angeschlossen sind, sich nicht etwa besser stellen als die Mitglieder der entsprechenden Verbände. Aus diesem Grunde soll in der Regel an Stelle der Gemeinde der Kanton die Organisation der Arbeitslosenfürsorge und insbesondere die Bildung des Solidaritätsfonds für die nicht organisierten Betriebsinbaber übernehmen. Die Durchführung durch die Gemeinden hat vielfach sehr zu wünschen übrig gelassen; zudem ist bei kleineren Gemeinden eine SolidaritätsVerpflichtung ganz oder nahezu illusorisch, namentlich wenn sich, wie dies bisher der Fall gewesen ist, die Solidarität auf die Betriebe gleicher Branche beschränkt; denn von derselben Branche gibt es da meist nur einen Betrieb. Die soeben erwähnte Beschränkung der Solidarität ist nun weggefallen; uni aber zu verhüten, dass z. B. Handwerker an die Unterstützung von Fabrikarbeitern und von Angestellten der Grosshandelsfirmen beitragen müssten, wird das zuständige kantonale Departement ermächtigt, die Bildung zweier oder mehrerer getrennter Solidaritätsfonds anzuordnen. Überhaupt haben die Kantone bei Bildung dieser Solidaritätsfonds fast völlig freie Hand. Indessen bitten wir dringend, die nichtorganisiertea Betriebsinhaber nicht zu begünstigen. Sonst sprengt man die Verbände, und dann wäre deren Mitarbeit verloren.

Der Absicht, ' die Absplitterung von den bestehenden Verbänden und die Umgehung der Solidaritätsverpflichtung durch Bildung kleiner Sonderorganisationen zu verhüten, entspringt weiterhin die Bestimmung, dass künftig in der Regel nur noch Verbandsorganisationen mit wenigstens 10 Mitgliedern anerkannt werden sollen. Es handelt sich dabei nicht bloss darum, der Ungerechtigkeit einer ungleichen finanziellen Belastung vorzubeugen, sondern es soll vor allem auch das Interesse am- A' sbau der Arbeitsvermittlung innerhalb der grossen Berufsverbände gefördert werden.

Im allgemeinen wird die finanzielle Belastung der Betriebsinhaber durch den neuen Beschluss wohl eher
verringert. Den 5 °/o, die der Betriebsinhaber bei blosser Kürzung der Arbeitszeit mehr auszurichten hat, stehen die bereits früher aufgezählten mannigfachen und sehr wesentlichen Einschränkungen gegenüber, die sich namentlich in den Fällen gänzlicher Arbeitslosigkeit fühlbar machen werden. Ferner ist das Minimum der Pflichtsumme auf die Hälfte herabgesetzt worden. In den Solidaritätsfonds muss nur Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. V.

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noch ein Drittel der Pflichtsumme eingezahlt werden und nur nach Massgabe der im Verband bzw. im Kanton sich geltend machenden Arbeitslosigkeit. Ausserdem hört künftig die Beitragspflicht des Betriebsinhabers auf, wenn Unterstützung fUr länger als i)0 Tage innert eines Jahres bewilligt wird.

Die Bestimmung Über die Befreiung' einzelner Betriebsinhaber hat eine erweiterte Fassung gefunden, so duss insbesondere kleine Handwerker in Zukunft ohne weiteres von der Beitragspflicht enthoben werden können. Wird ein Betriebsinhaber befreit, so hat nicht mehr der Verband die entsprechende Verpflichtung zu übernehmen, die Unterstützungen werden vielmehr ausschliesslich von Bund und Kanton getragen. -- Der Beschluss sieht auch vor, dass ganze Betriebsgruppen befreit werden können, sofern dort keine Arbeitslosigkeit, sundern im Gegenteil Mangel an Arbeitskräften herrscht. Diese Bestimmung wird einen stufenweisen Abbau ermöglichen.

IX.

S t r e i t s a c h e n . Da nach dem Beschluss die Ausrichtung einer Unterstützung nicht mehr davon abhängt, ob der Betriebsinhaber beitragspflichtig ist oder nicht, können und sollen allfällige Streitsachen über die Verteilung der Unterstützungskosten getrennt behandelt werden. Wegen dieser Streitigkeiten, die den Anspruch des Arbeitslosen gar nicht berühren, soll sich die Auszahlung nicht mehr monatelang verzögern. Durch die vorgesehene Zusammensetzung des Einigungsamtes und der Schiedskommission soll ausserdem vermieden werden, dass die Vertreter der Betriebsinhaber und der Arbeitnehmer in gegenseitigem Entgegenkommen einerseits die Ansprüche des Arbeitslosen allzu leicht gutheissen, anderseits aber mit den Unterstützungskosten ausschliesslich den Staat belasten. Im Übrigen lehnen sich die Bestimmungen über die Streitsachen möglichst an das bisherige an. Die wertvolle Erfahrung der Einigungsämter kann weiterhin zunutze gezogen werden.

Über die Höhe der Unterstützung bei gänzlicher Arbeitslosigkeit und über die Höhe der Differenzzulage bei unzureichend bezahlter Arbeit entscheidet die erste Instanz endgültig, da deren Festsetzung in der Hauptsache von tatsächlichen Momenten abhängt. Unter Vorbehalt dieser Bestimmung können die Entscheide der ersten Instanz nach wie vor an eine eidgenössische Rekurskommission weitergezogen werden, deren Entscheid sich, entsprechend der bisherigen Praxis, auf den Tatbestand stützt, wie er durch die erste Instanz festgestellt worden ist.

433 Dienstabtei lung und Anmeldestelle

Vtkante Stelle

Politisches Departement,

Registratur

Militär.

département, Oberkrlegskommlssariat

Magaziner der eidg.

Armeemagazine Altdorf

Erfordernisse

Besoldung

Anmeldnngstermln

Kenntnis der deutschen 3700 22. Nov.

und französischen bis 1919 Sprache und des Ver- 4800 Abteilung für Auswärtiges waltungsdienstes (2..)

Im Falle einer Beförderungswahl wird die Stelle eines Kanzlisten I. Klasse (Besoldung Fr. 3200 --4300) und eventuell diejenige eines Kanzlisten II. Klasse (Besoldung Fr. 2200 -- 3800) zur Besetzung ausgeschrieben. Erfordernisse: die gleichen.

Kenntnis des Magazindienstes

3200 bis I.Dez.

1919 4300 jährlich,

nebst Teuerungs-

zulagen (2.).

Nähere Auskunft über die Stelle erteilt das Oberkriegskommissariat in Bern.

Die Stelle ist provisorisch besetzt.

Kontrolleur am Finanz- und Zolldepartement Hauptzollamt Basel S B B(Zollverwaltung), Frachtgut Zollkrelsdlrektlon 1 In Basel

Die Bewerber müssen 4200 die Prüfung für Gehülfen bis I. Kl. mit Erfolg bestanden 5300 haben oder bereits eine Kontrolleur- oder Einnehmerstelle versehen

22. Nov.

1919

(2..)

Finanz- und Kanzleisekretär Kenntnis des Zolldienstes 3700 22. NOT.

Zolldepartement bei der Zollkreis- und der Kanzleiarbeiten ; bis 1919 (Zollverwaltung), direktion Chur Befähigung zur deutschen und italienischen Zollkrelsdirektlon III in Korrespondenz Chur

4800

(2..)

Die Bewerber müssen die Prüfung für Gehülfen I. Klasse mit Erfolg bestanden haben.

Eisenbahndepartement

Departementssekretär

Abgeschlossene juristische 6200 26. Nov.

Hochschulbildung, vollbis 1919 ständige Beherrschung 10,300, der deutschen und fran- nebst zösischen Sprache in TeuerungsWort und Schrift, sowie zulagen Kenntnis d. Italienischen.

Kenntnis des Eisenbahnwesens

Antritt sobald als möglich.

Für den Fall einer Beförderungswahl wird gleichzeitig die dadurch frei werdende Stelle des Adjunkten des Abgeschlossene juristische 5200 bis 26. Nov.

DepartementsHochschulbildung 7300, 1919 sekretärs nebst Teuerungsausgeschrieben zulagen (2..)

Antritt sobald als möglich.

434 Olmstabtettung und Anmeldestelle Volks-

Vikinte Stelle

Erfordernisse

Kanzlistia II. Kl. Gründliche Kenntnisse

Besoldung

2200

Wirtschaftsder schweize- der Bureauarbeiten, des bis departement, rischen landwirt- Zahlungsverkehrs und 3800, der deutschen und fran- nebst schaftlichen Versuchsanstalt zösischen Sprache, selb- Teuerungsständige Korrespondenz zulagen örlikon Die Stelle ist provisorisch besetzt.

Anmeldungstermln 30. Nov.

1919

Abteilung für Landwirtschaft

(20-

Ein Techniker Gewandte Zeichner, 2500 bis 23. Nov.

Schweiz.

1919 Bundesbahnen, und ein Zeichner schöne Schrift. VerB800 Generaldirektion in provisorischer ständnis im Ausarbeiten oder Stellung auf dem bzw. Pausen von Plan- 1600 bis Brückenbaubureau entwürfen für Brücken 3100, nebst der Abteilung des aus Stein, Eisenbeton und Eisen dengesetzli Oberingenieurs für TeuerungsBahnbau bei der zulagen Generaldirektion (2..)

Beilage eines Zeichnungsmusters, wenn möglich aus der Praxis.

Eintritt sobald als möglich.

Schweiz.

Bureaugeh Alfe Kenntnis des Eisenbahn- 1800 bis 22. Nov.

2900 1919 Bundesbahnen, III. event. IV. Kl. rechnungswesens und ovent.

auf dem des Kassendienstes, Kreisdirektion III In Zürich Rechnungsbureau sowie der deutschen 1600 bis des Kreises III u. französischen Sprache 2500, nebst (Kreiskasse) dengesetzl, in Zürich Teuerungszulagen (l-) Zwei Bureau- Kenntnis des Eisenbahn- 1600 bis 20. Nov.

Schweiz.

Bundesbahnen, gehulfen IV. Kl. rechnungswesens, sowie 2500, 1919 nebst auf dem der deutschen und der Kreisdirektion III In Zürich Rechnungsbureau französischen Sprache dengesetzl.

Teuerungsdes Kreises III zulagen in Zürich (2.0 Die Stellen sind provisorisch besetzt.

Post-, Telegraphen- und Telephonstellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schriftlich und frankiert einzureichen sind, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, dass sie ihren N a m e n und ausser dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

"Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft erteilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.,

425

X.

Der Beschluss tritt am 16. November in Kraft. Die Vorbereitungszeit ist kurz bemessen worden. Daher wird man gewisse Unstimmigkeiten im Anfang in Kauf nehmen müssen. Die Hauptsache ist jedoch, dass die als notwendig erkannten Neuerungen möglichst bald ihre Wirksamkeit entfalten können.

Nachdem Sie uns schon zum Entwurf des Beschlusses schriftlich und mündlich Ihre wertvollen Anregungen haben zukommen lassen, glauben wir nun auch bei der Durchführung des Beschlusses auf Ihre Mitarbeit zählen zu dürfen. Dann wird es gelingen, die Arbeitslosigkeit weiterhin wirksam zu bekämpfen.

B e r n , den 10. November 1919.

Eidg. Volkswirtschaftsdepartement : Schnlthess.

Tscheche-slowakische 100-Kronennoten ; Rückzug und Umtausch.

Nach einer Mitteilung der schweizerischen Gesandtschaft ia Wien werden die tschecho-slowakisch abgestempelten 100-Kronennoten am 15. November 1919 ausser Kraft gesetzt werden. Diese Noten können vom 16. Dezember 1919 bis zum 29. Februar 1920 beim Bankamt in Prag umgetauscht werden.

B e r n , den 10. November 1919.

Eidg. Finanzdepartement.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar bis Ende September Oktober Januar bis Ende Oktober .

1919

1573 471 2044

1918

236 28 264

Zu-oder Abnahme

+ 1337 +443 + 1780

B e r n , den 14. November 1919.

(B.-B. 1919, V, 158.}

Eidg. Auswanderungsamt

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Eidg, Kriegsgewinnsteuer.

Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung.

Unter Hinweis auf den Bundesratsbeschluss vom 18. September 1916 betreffend die eidg. Kriegsgewinnstouer (8ieho Gesetzsammlung, Bd. XXXII, S. 351) wird hiermit folgende Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung für die Kriegsgewinnsteuer des Geschäftsjahres 1918/19 erlassen: Die Einzelpersonen und Erwerbsgesellschaften (mit Inbegriff der Genossenschaften, Vereine mit Erwerbszweck usw.), die im Geschäftsjahre 1918/19 steuerbare Kriegsgowinne erzielt haben, werden aufgefordert, dieselben bis spätestens am 15. Dezember 1919 bei der eidg. Steuerverwaltung in Bern anzumelden. Die Aufforderung betrifft dìo Einzelpersonen und Gesellschaften, die ihre Rechnungen übungsgemäss nicht mit dem Kalenderjahre (auf den 31. Dezember), sondern im Laufe des Jahres abschliessen. Dagegen werden von ihr nicht berührt die Firmen, die ihre Rechnungen übungsgemäss mit dem Kalenderjahr abschliessen. Dieselben hatten die Steuererklärung für das Geschäftsjahr 1918 bereits einzureichen, und diejenige für das Geschäftsjahr 1919 wird ihnen später abverlangt werden.

Soweit die Steuerpflichtigen der eidg. Steuerverwaltung schon bekannt sind, werden ihnen Formulare zur Selbsterklärung der steuerbaren Kriegsgewinne zugestellt. Sie haben die Selbsterklärung innert 14 Tagen nach Erhalt gehörig ausgefüllt und unterschrieben mit den nötigen Belegen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung usw.) der eidg. Steuerverwaltung mittels eingeschriebenen Briefes einzusenden. Die Ausfüllung und Rücksendung des Formulars hat auch dann zu erfolgen, wenn der zur Abgabe der Steuererklärung Aufgeforderte keine Kriegsgewinne erzielt hat oder sich sonst nicht als steuerpflichtig erachtet.

Für Personen, die seit dem 1. Januar 1918 gestorben sind, haben die Erben die Steuererklärung einzureichen.

Wer ein ihm zur Abgabe der Steuererklärung zugestelltes Formular nicht rechtzeitig und nach Vorschrift ausgefüllt und belegt zurücksendet, kann mit einer Ordnungsbusse von Fr. 5 bis Fr. 50 bestraft werden.

Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger kein Formular erhalten hat, entbindet ihn nicht von der Pflicht der Selbsteinschätzung. Steuerpflichtige, denen bis zum 5. Dezember 1919

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kein Formular zugekommen ist, haben sofort ein solches bei der éidg. Steuerverwaltung zu verlangen.

Ein Steuerpflichtiger, der bis zum 15. Dezember 1919 steuerbare Kriegsgewinne des Geschäftsjahres 1918/19 bei der eidg.

Steuerverwaltung in Bern nicht anmeldet, macht sich der Steuerverheimlichung schuldig, und es haben nach Massgabe von Art. 30 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Kriegsgewinnsteuer er oder seine Erben das Doppelte der hinterzogenen Steuer nachzuzahlen ; überdies kann eine Steuerbusse von Fr. 100 bis Fr. 25,000 ausgesprochen werden.

Bei diesem Anlass werden auch diejenigen Steuerpflichtigen, die Kriegsgewinne früherer Steuerperioden noch nicht angemeldet haben, er mahnt, das Versäumte ohne Verzug nachzuholen. Die Strafe wegen Nichtanmeldung von steuerpflichtigen Gewinnen muss natürlich um so höher ausfallen, je länger sich der Pflichtige der Besteuerung entzieht.

B e r n , den 10. November 1919.

(2..)

Eidg. Steuerverwaltung.

Kunststipendien.

1. Laut Bundesratsbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 52 der zudienenden Verordnung vom 3. August 1915 kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler (Maler, Graphiker, Bildhauer und Architekten) verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits ausgebildeter, besonders talentierter, nicht sehr bemittelter Künstler, sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Es können somit der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden, die sich durch die zum jährlichen Wettbewerb einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung und Begabung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Schweizerkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1920 zu bewerben wünschen, haben sich bis spätestens am 31. Dezember 1919 beim unterzeichneten Departement anzumelden.

428

Das Gesuch selbst ist auf einem hierzu besonders erstellten Formular einzureichen und muss von einem Heimatschein oder ändern amtlichen Schriftstück begleitet sein, dem die Herkunft des Bewerbers zu entnehmen ist. Ausserdem hat der Bewerber zwei bis drei seiner Arbeiten aus der jüngsten Zeit einzusenden, von denen zur Beurteilung seiner Fähigkeiten wenigstens eine vollständig ausgeführt sein muss. Diese Arbeiten sollen nicht vor dem 2., spätestens aber am 17. Januar 1920 beim eidgenössischen Departement des Innern eintreffen und dürfen weder Unterschrift, noch andere Zeichen tragen, die den Autor des Werkes erkenntlich machen.

Das Anmeldeformular und die näheren Vorschriften der Vollziehungsverordnung über die Verleihung von Kunststipendien können bis zum 20. Dezember nächsthin von der Kanzlei des Departements des Innern bezogen werden.

Anmeldungen, die nach dem 31. Dezember einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt; ebenso werden Probearbeiten refusiert, die nach dem 17. Januar 1920 eintreffen, es sei denn, dass ausserhalb der Machtsphäre der Bewerber liegende, wichtige Gründe, wie durch Arztzeugnis bestätigte Krankheit oder amtlich erwiesene Transportverzögerungen, an ihrem verspäteten Eintreffen Schuld wären.

2. Auf Grund des Bundesbeschlusses über die Förderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst vom 18. Dezember 1917 können nunmehr Stipendien oder Aufmunterungspreise auch an schweizerische Künstler verliehen werden, die sich auf dem Spezialgebiete der angewandten Kunst betätigen. Vorstehende Vorschriften gelten in gleicher Weise auch für diese, mit der einzigen Ausnahme, dass Bewerber um ein Stipendium für angewandte Kunst bis zu sechs kleinere kunstgewerbliche Arbeiten zum Wettbewerb einsenden können.

B e r n, den 6. November 1919.

(2..)

Eidg. Departement des Innern.

Eidgenössische Technische Hochschule.

Der schweizerische Schulrat hat nachfolgenden, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschule auf Grund der abgelegten Prüfungen das Diplom erteilt: Zf l-f.

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435 Poetverwaltung.

1. Kreispostadjunkt in Lausanne. Anmeldung bis zum 29. November 1919 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

2. Postbureaudiener in Brig. Anmeldung bis zum 29. November 191& bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

3. 2 Postkommis in Chaux-de-Fonds. Anmeldung bis zum 29. November 1919 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

4. 3 Kondukteur-Bureaudiener in Chaux-de-Fonds. Anmeldung bis zum 29. November 1919 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

5. 10 Kondukteur-Bureaudiener in Basel. Anmeldung bis zum 29. No* vember 1919 bei der Kreispostdirektion in Basel.

6. Postkommis in Baden. Anmeldung bis zum 29. November 1919 bei der Kreispostdirektion in Aarau.

7. Briefträger in Arosa. Anmeldung bis zum 29. November 1919 bei der Kreispostdirektion in Chur.

8. 2 Postbureaudiener in Davos-Platz. Anmeldung bis zum 29. November 1919 bei der Kreispostdirektion in Chur.

9. Postkommis in Lugano. Anmeldung bis zum 29. November 1919 bei der Kreispostdirektion in Bellinzona.

1. Briefträger in Lausaune. Anmeldung bis zum 22. November 1919 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

2. Posthalter und Briefträger in Vauderens. Anmeldung bis zum 22. November 1919 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

3. Zwei Postbureaudiener in Biel. Anmeldung bis zum 22. November 1919 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

4. Postunterbureauchef in Delsberg. Anmeldung bis zum 22. November 1919 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

5. Postdienstchef in Basel. Anmeldung bis zum 22. November 1919 bei der Kreispostdirektion in Basel.

6. Postunterbureauchefs in Basel. Anmeldung bis zum 22. November 1919 bei der Kreispostdirektion in Basel.

7. Paketträger in Solothurn. Anmeldung bis zum 22. November 1919 bei der Kreispostdirektion in Basel.

8. Paketträger in Zürich. Anmeldung bis zum 22. November 1919 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

9. Postdienstchef in Winterthur. Anmeldung bis zum 22. November 1919 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

10. Briefträger in Winterthur. Anmeldung bis zum 22. November 1919 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

11. Postkommig in Kilchberg (Zürich). Anmeldung bis zum 22. November 1919 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

12. Postkommis in Bellinzona. Anmeldung bis zum 22. November 1919 bei der Kreispostdirektion in Bellinzona.

Telegraphenverwaltung.

1. 2 Elektrotechniker I. Klasse bei der Sektion für Stationseinrichtungen der technischen Abteilung der Obertelegraphendirektion in Bern. Anmeldung bis zum 29. November 1919 bei der Obertelegraphendirektion in Bern.

436 2. Dienstchef beim Telegraphenbureau in Bern. Anmeldung bis zum 29. November 1919 bei der Kreistelegraphendirektion in Bern.

3. Elektrotechniker II. Klasse beim Telephonbureau Zürich. Anmeldung bis zum 29. November 1919 bei der Kreistelegraphendirektion in Zürich.

1. Telegraphist in Luthern. Anmeldung bis zum 22. November 1919 bei der Kreistelegraphendirektion in Bellinzona.

Soeben ist erschienen

Botschaft des

Bundesrafes an die Bundesversammlung betreffend

Die Frage des Beitrittes der Schweiz Völkerbund zum

vom 4. August 1919

Mit Beilagen Vollständige Ausgabe Umfang 382 Seiten -- Preis Fr. 1.-- Reduzierte Ausgabe Umfang ca. 185 Seiten -- Preis 50 Cts.

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Bern.

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1919

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5

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46

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---

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19.11.1919

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416-432

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