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Bundesratsbeschlus betreffend

die Beschwerde von Notar Emil Rivoi in Genf wegen Verweigerung einer Eintragung im Grundbuch.

(Vom 19. Dezember 1919.)

Der schweizerische Bundesrat hat

über die Beschwerde von Notar E m i l R i v o i r e in Genf betreffend Verweigerung einer Eintragung im Grundbuch, auf den Bericht des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluss gefasst: A.

In tatsächlicher Beziehung wird festgestellt: 1.

Die Ehegatten Coubon-Goy in Vernier (Genf) hatten beim Inkrafttreten des ZGB das System der gesetzlichen Gütergemeinschaft nach früherem genferischem Rechte beibehalten und im Güterrechtsregister des Kantons Genf eintragen lassen. Zum Gemeinschaftsvermögen gehörten unter anderem die Grundstücke Nr. 1095, Blatt 2 l , in Vernier und Nr. 808, Blatt 23, in Satigny.

Im Frühjahr 1919 starb der Ehemann Coubon-Goy; als dessen ·gesetzliche Erben kommen seine Ehefrau und drei unmündige Kinder in Betracht.

Am 29. Juli 1919 verlangte Notar Emil Rivoire in Genf im Auftrage der Witwe Couboo-Goy, die sowohl für sich als für die Urei unmündigen Kinder handelte, beim Grundbuchamt Genf die Eintragung der Witwe Coubon-Goy und der drei Kinder als Gesamteigentümer der vorgenannten Grundstücke in Vernier und Satigny. Mit Verfügung vom 30. Juli 1919 wies jedoch der Grundbuchverwalter von Genf die Anmeldung ab und begründete dies

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damit, dass zwischen der Witwe Coubon-Goy und ihren drei Kindern kein Gemeinschaftsverhältnis bestehe, das die Eintragung von Gesamteigentum erlaube.

II.

Gegen diese Verfügung des Grundbuchamtes reichte Notar Emil Rivoire bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Grundbuch eine Beschwerde ein, die aber mit Entscheid vom 4. Oktober 1919 als unbegründet abgewiesen wurde. Die kantonale Aufsichtsbehörde begründet ihre Entscheidung folgendermassen : ,,Nach Art. 652 ZGB besteht Gesamteigentum mehrerer Personen an einer Sache nur dann, wenn diese durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind. DasZGB sieht nun keineswegs von Gesetzes wegen die Entstehung einer solchen Gemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinsamen Kindern aus der aufgelösten Ehe vor; vielmehr bedarf es hierzu gemäss Art. '229 ZGB einer besonderen Vereinbarung unter den Beteiligten (fortgesetzte Gütergemeinschaft).

Der Beschwerdeführer beruft sich nicht darauf, dass im vorliegenden Falle eine derartige Vereinbarung zustande gekommen sei."

,,Die Erbengemeinschaft im Sinne von Art. 602 ZGB bezieht sich nur auf die Erben und auf die zum Nachlass gehörenden Sachen. In diesem Nachlass des verstorbenen Ehemannes CoubonGoy sind aber die Grundstücke, deren Eintragung im Grundbuch verlangt wird, nicht in ihrem ganzen Umfang inbegriffen. Ein Anteil an diesen Grundstücken steht der Witwe Goubon-Goy nicht in ihrer Eigenschaft als Erbin, sondern als Glied der früheren ehelichen Gütergemeinschaft zu ; der andere Teil gehört den Erben.

,,Unter diesen beiden Gruppen von Berechtigten besteht M i t e i g e n t u m im Sinne von Art. 646 ZGB und nicht Gesamteigentum Im Gesamteigentum der Beteiligten steht nur der Anteil, der den Erben des verstorbenen Ehemannes zugefallen ist. Infolgedessen können die Grundstücke im Grundbuche nicht, wie der Bschwerdeführer verlangt, als Gesamteigentum einer Gemeinschaft, bestehend aus der Witwe Coubon-Goy und den drei unmündigen Kindern, behandelt werden, weil der Bestand eines solchen Gemeinschaftsc verhältnisses nicht nachgewiesen ist."

' III.

Mit Eingabe vom 16. Oktober 1919 beschwert sich Notar Emil Rivoire namens der Witwe Coubon-Goy beim Bundesrat gegen den Entscheid der genferischen Aufsichtsbehörde, vom 4. Oktober 1919, und stellt das Begehren, es sei das Grundbuchamt Genf anzuhalten, der Anmeldung vom 29. Juli 1919 Folge zu geben und

969 Witwe Coubon-Goy und ihre drei Kinder als Gesamteigentümer ·der beiden in Frage stehenden Grundstücke einzutragen.

Zur Begründung wird in der Hauptsache angeführt: ,,Der Grundbuchverwalter von Genf stützt sich auf den Umstand, dass zwischen der Witwe Coubon-Goy und ihren Kindern keine Vereinbarung über die Portsetzung der Gütergemeinschaft im Sinne von Art. 229 ZGB zustande gekommen ist. Infolgedessen bestehe Miteigentum zugunsten der Witwe einerseits und zugunsten der Erbengemeinschaft anderseits, mit ändern Worten: Die Beteiligten haben nur die Wahl, entweder sofort die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu besehliessen oder dann dieses von Gesetzes wegen eintretende Miteigentumsverhältnis anzunehmen."

,,Dieser Standpunkt erscheint allzu einseitig und führt im Beschwerdefall, geradezu zu einer Rechtsverweigerung gegenüber den Beteiligten."

,,Nimmt man wirklich die Entstehung eines Miteigentumsverhältnisses an, so bedingt dies nicht nur eine Ausscheidung der Anteile nach Quoten (GBVo Art. 33), sondern verleiht zugleich
,,Die andere Möglichkeit, die fortgesetzte Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern zu ver-einbaren, lässt sich im Beschwerdefall nicht wohl verwirklichen.

Da der verstorbene Ehemann Franzose war, müsste der Familienrat in der Auvergne vereinigt werden, um für die unmündigen Kinder ·die Zustimmung zur Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu geben.

Diese würde zweifellos verweigert, weil eine solche Einrichtung ·dem französischen Rechte unbekannt ist. Die genferische Vormundschaftsbehörde dagegen würde mangels Zuständigkeit auf ein Gesuch um Ermächtigung zur Fortsetzung der Gütergemeinschaft nicht eintreten."

,,Die Auffassung der genferischen Aufsichtsbehörde befriedigt -somit nicht ; sie führt tatsächlich zum Zwange gegenüber dem überlebenden Ehegatten, in allen Fällen die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu verlangen. Nach Art. 229 ZGB soll dies jedoch kein Zwang, sondern eine Befugnis des überlebenden Ehegatten «ein. Macht er von seinem Rechte keinen Gebrauch, so darf nicht einfach in unz weck massiger Weise Miteigentum angenommen werden.

Nicht das Miteigentum wird vermutet, wie der Grundbuchverwalter von Genf annimmt, sondern das Gesamteigentum bildet in solchen .Fällen die Regel."

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Der Präsident der kantonalen Aufsichtsbehörde beantragt in seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 1919 Abweisung der Beschwerde. Er beruft sich auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, vom 4. Oktober 1919, und verzichtet auf weitere Ausführungen.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: I.

Zwischen den Grundbuchbehörden des Kantons Genf und dem Beschwerdeführer besteht einmal darin Übereinstimmung, dass Witwe Coubon-Goy und ihre drei Kinder keine fortgesetzte Gütergemeinschaft im Sinne von Art. 229 ff. ZGB eingegangen haben und dass somit nicht auf Grund dieses Rechtsverhältnisses Gesamteigentum an den Grundstücken angenommen werden darf. Von einer derartigen fortgesetzten Gütergemeinschaft könnte nur dann die Rede sein, wenn die zuständige Vormundschaftsbehörde für die unmündigen Kinder die Zustimmung zur Fortsetzung des Gemeinschaftsverhältnisses erklärt hätte (ZGB Art. 229, Abs. 2).

Ferner haben die genferischen Behörden der Witwe CoubonGoy das Recht nicht bestritten, sowohl für sich als auch für ihre unmündigen Kinder die Veränderung der Eigentumsverhältnisse an den früheren Gemeinschaftsgrundstücken, die von Gesetzes wegen mit dem Tode des Ehemannes Coubon Goy eingetreten ist, beim Grundbuchamt in gültiger Weise anmelden und eintragen zu lassen. Es braucht daher auch diese Frage, ob und inwieweit die Witwe hierzu legitimiert ist, nicht näher geprüft zu werden.

II.

Dagegen gehen die Ansicht des Grundbuchamtes Genf, der sich die kantonale Aufsichtsbehörde angeschlossen hat, und die Auffassung des Beschwerdeführers über die Gestalt den rechtlichen Beziehungen zwischen der Witwe Coubon-Goy und ihren Kindern und über deren grundbuchliche Behandlung wesentlich auseinander.

Unter dem System der Gütergemeinschaft fällt gemäss Art. 225 ZGB beim Tode eines Ehegatten die Hälfte des Gesamtgutes dem überlebenden Ehegatten zu, während die andere Hälfteunter Vorbehalt der erbrecht liehen Ansprüche des überlebenden t Ehegatten auf die Erben des Verstorbenen übergeht. Hieraus wird von den genferischen Behörden der weitere Si chluss gezogen, dass mit dem Tode des einen Ehegatten zugleich von Gesetzes wegen ein M i t e i g e n t u m s v e r h ä l t n i s nach Hälften an den einzelnen Gemein schaftsgrundstücken entstehe. Darnach waren dann als Eigentümer

971 der früheren Gemeinschaftsgrundstück im Grundbuch einzutragen: einerseits der überlebende Ehegatte fUr einen Mieteigentumsanteil von Vs, anderseits der überlebende Ehegatte und die Kinder zusammen für den ändern Miteigentumsanteil von 1/2, wobei aber, entsprechend den erbrechtlichen Vorschriften des ZGB, bis zur Vornahme der Erbteilung dieser zweite Miteigentumsanteil im Gesamteigentum der Erben stehen würde (Art. 602 ZGB).

Gegen diese Folgerung, die der Grundbuchverwalter von Genf und die kautonale Aufsichtsbehörde aus den gesetzlichen Vorschriften über die Auflösung des ehelichen Vermögens bei Gütergemeinschaft ziehen zu müssen glaubten, lehnt sich der Beschwerdeführer auf. Nach seiner Ansicht entsteht unter dem System der Gütergemeinschaft beim Tode eines Ehegatten von Gesetzes wegen ein Gemeinschaftsverhältnis zwischen dem überlebende» Ehegatten und den Erben, und zwar in gleicher Gestalt, wie es nach den erbrechtlichen Vorschriften zwischen den Erben eintritt. Eine Änderung in diesem gesetzlichen Zustand erfolgt erst,, wenn die Beteiligten entweder zur güterrechtlichen und erbrechtlichen Auseinandersetzung schreiten oder, sofern die Voraussetzungendafür vorhanden sind, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft im Sinne von Art. 229 ZGB beschlossen.

Eine nähere Prüfung dieser rechtlichen Verhältnisse ergibt, dass die Auffassung des. Beschwerdeführers zutreffend ist. Wenn,, wie im vorliegenden Fall, uuter der Herrschaft der Gütergemeinschaft ein Ehegatte stirbt, so entsteht notwendigerweise ein doppeltes Gemeinschaftsverhältnis zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern: ein güterrechtliches und ein erbreichtliches Gemeinschaftsverhältnis Jenes wird durch die güterrechtliche Auseinandersetzung, dieses durch die Erbteilung aufgehoben..

Hierüber besteht kein Zweifel ; fraglich kann bloss sein, nach welchen Grundsätzen diese Gemeinschaftsverhältnisse bis zur Vornahme der Liquidation zu behandeln sind.

Für das erbrechtliche Gemeinschaftsverhältnis hat das ZGB in Art. 602 ausdrücklich angeordnet, dass die Erben G e s a m t eigentümer der Erbschaftsgegenstände werden und nur gemeinsam über die Rechte der Erbschaft verfügen.

Für dus güterrechtliche Gemeinschaftsverhältnis ist eine spezielle gesetzliche Vorschrift nicht vorhanden. Zieht man jedochin Betracht, dass es sich bei beiden
Gemeinschaftsverhältnissen um dieselben Personen und im wesentlichen sogar um dieselben Vermögensstücke handelt, und dass beide Gemeinschaftsverhältnisse durch den gleichen Umstand, den Tod des Ehegatten, herbeigeführt werden, so darf doch wohl auch darüber kein Zweifel aufkommen, dass beide Gemeinschafts Verhältnisse, soweit immer

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möglich, nach denselben rechtlichen Grundsätzen beurteilt werden müssen. Soweit es sich um Gegenstände der Gütergemeinschaft handelt, müssen deshalb in analoger Anwendung der erbrecht·lichen Bestimmungen die Regeln des Gesamteigentums zur Anwendung kommen. Damit steht, entgegen den Ausführungen der kantonalen Aufsichtsbehörde, Art. 652 ZGB nicht im Widerspruch.

Gewiss besteht nach dieser Bestimmung nur da Gesamteigentum, wo die beteiligten Personen durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag au einer Gemeinschaft verbunden sind und eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum haben. Diese Voraussetzungen sind aber bei der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft infolge Todes ·eines Ehegatten erfüllt. Die Beteiligten sind t a t s ä c h l i c h bis zur güterrechtlichen Auseinandersetzung zu einer Gemeinschaft verbunden und haben auch solange die zum früheren Gesaratgut ·gehörenden Sachen kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum. Nur beruht diese Gemeinschaft nicht auf Vertrag und nicht auf einer .ausdrücklichen speziellen Gesetzesvorschrift, sondern auf einer notwendigen Nachwirkung der früheren ehelichen Gütergemeinschaft.

Es handelt sich um eine Erscheinung, wie sie auch bei ändern Gesamthandsverhältnissen, zum Beispiel bei der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, vorkommt und von Gesetz und Praxis anerkannt wird (vgl. OR Art. 573, 580 ff.). In diesem Sinne sprechen .sich übrigens auch übereinstimmend die Kommemare aus (vgl.

Egger, Kommentar zu Art. 225, Note 3, und Gmür, Kommentar .zu Art. 225, Randnote 15).

Für die gegenteilige Annahme der genferisohen Grundbuchbehörden, dass nur das erbrechtliche Gemeinschaftsverhältnis nach -den Grundsätzen des Gesamteigentums, das güterrechtliche Gemeinschaftsverhältnis dagegen nach den Regeln des Miteigentums zu behandeln sei, ist im Gesetz nicht der geringste Anhaltspunkt vorhanden. Unter keinen Umständen kann die Bestimmung des Art.

225 ZGB, wonach bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Zweifel die Hälfte des Gesamtgutes an den überlebenden Ehegatten und die andere Hälfte an die Erben fallen soll, zur Begründung eines Miteigentumsverhältnisses herangezogen werden; die Berufung des angefochtenen Entscheides auf diese Gesetzesbestimmung geht fehl. Art. 225 ZGB umschreibt nur die gegenseitigen Ansprüche des überlebenden Ehegatten und der Erben, die bei
der güterrechtlichen Auseinandersetzung geltend gemacht werden können. Über die Verhältnisse, wie sie v o r dieser Auseinandersetzung unter den Beteiligten bestehen, enthält Art. 225 keine Angaben.

Schliesslich ist noch zu berücksichtigen, dass man mit der Behandlung des güterrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses als M i t eigentumsverhältnis den Interessen der Beteiligten in keiner

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Weise gerecht würde. Dieses güterrechtliche Verhältnis hat ja ganz vorübergehende Bedeutung; es soll die Rechte aller Beteiligten am Gesamtgut solange wahren und erhalten, bis durch Auseinandersetzung oder durch Annahme der fortgesetzten Gütergemeinschaft die endgültige Ordnung getroffen ist. Diesem Zwecke dient in viel einfacherer und sicherer Weise das G e s a m t eigentum, bei dem die Verfügung des einzelnen Eigentümers über seinen Anteil ausgeschlossen ist; bei Annahme von Miteigentum dagegen wäre eine Verfügung des überlebenden Ehegatten über seinen Eigentumsanteil möglich, bevor die Beteiligten überhaupt an die güterrechtliche Auseinandersetzung herantreten. Eine solche Verfügungsmöglichkeit rnuss unbedingt vermieden werden.

Der Grundbuchverwalter von Genf hat somit die Eintragung der Witwe Coubon-Goy und ihrer drei Kinder als Gesamteigentümer der Grundstücke, die zum Gesamtgut der Ehegatten CoubonGoy gehörten, zu Unrecht abgewiesen.

Auf Grund dieser Erwägungen wird erkannt:

^ ?· Die Beschwerde wird begründet erklärt, und die Aufsichtsbehörde des Kantons Genf über das Grundbuch wird eingeladen, dafür zu sorgen, dass der Grundbuchverwalter dem Begehren des Beschwerdeführers um Eintragung des Gesamteigentums im Grundbuch entspricht.

B e r n , den 19. Dezember 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ador.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Steiger.

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Bvindesblatt.

71. Jahrg.

Bc». V.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend die Beschwerde von Notar Emil Rivoire in Genf wegen Verweigerung einer Eintragung im Grundbuch. (Vom 19. Dezember 1919.)

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1919

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24.12.1919

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