# S T #

N .

3 4

457

Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung.

7l. Jahrgang.

Bern, den 27. August 1919.

Band IV.

Erscheint wöchentlich. Preis 12 Franken im Jahr, 6 Franken im Halbjahr, anzüglich ,,Nachnahme- und Postbestellugnsgebühr".

Einrückungsgebühr 16 Rappen die Zeile oder deren Raum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stämpfli A de. in Bern.

# S T #

1 1 2 7 B e r i c h t des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Geschäftsführung und die Rechnung der Alkoholverwaltung für 1918.

(Vom 23. August 1919.)

Unter Bezugnahme auf Art. 2 des Regulativs Ihrer ständigen Alkoholkommissionen vom 10. Juli 1903 beehren wir uns, Ihnen hierdurch über die Durchführung der Alkoholgesetzgebung im Jahre 1918 den nachstehenden Bericht vorzulegen.

I. Gesetzgebung und Allgemeines.

Wie wir bereits im letztjährigen Bericht antizipierend gemeldet haben, hat der Bundesrat am 2. Juli 1918 kraft seiner ausserordentlichen Vollmachten auf Grund des Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 einen Beschluss betreffend den Vertrieb gebrannter Wasser durch die Alkoholverwaltung gefasst. Darin wurde die bereits durch die Bundesratsbeschlüsse vom 9. Juli 1915, 1. Juni 1917 und 3. Oktober 1917 eingeschränkte und kontingentierte Trinkspritabgabe bis auf maximal 3/5 des früheren Normalverbrauchs herabgesetzt; die Lieferungen von Trinksprit au die Apotheker blieben privilegiert, die Inhaber anderer Gewerbebetriebe zur Herstellung von Arzneien wurden durch Zubilligung eines allerdings etwas weniger weitgehenden Vorzugsrechtes den Apothekern grundsätzlich gleichgestellt. Ferner haben wir im Beschluss vom 2. Juli 1918 der Alkoholverwaltung die Befugnis erteilt, die Trinkspritlieferungen einzuschränken, bzw.

einzustellen, falls der Besteller diesen Sprit, anstatt ihn wie früher zu verarbeiten, ausschliesslich als Handelsobjekt benützt und tel quel weiterverkauft. Wir wollten damit den Kettenhandel treffen, und zwar mit einem bisher nicht in dieser Ausschliesslichkeit und Schärfe versuchten Abwehrmittel, das den Fehlbaren ebenso empfindlich strafen soll, als die verpönten abministrativen Bussen.

Die weitere Entwicklung fällt in das Jahr 1919.

Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. IV.

33

458

Wir werden uns über sie iu der nächstjährigen Vorlage in einer Darlegung äussern, die, so hoffen wir, gleichzeitig als Schlussbericht über die Geschäftsführung während der Zeit der Weltwirren gelten kann. Heute lassen wir es uns daran genügen, mit Bezug auf die wichtigsten Obliegenheiten der Verwaltung, den An- und Verkauf gebrannter Wasser, einige summarische Angaben über diese Zeit zu machen.

Die Verwaltung rechnete von allem Anfang an mit einer langen Kriegsdauer und steigenden Einkaufspreisen.

Sie bestrebte sich daher, so rasch als möglich grosse Vorräte anzulegen. Hierfür musste sie in den gegebenen Verhältnissen ihr Augenmerk vor allem auf die Beschaffung von Auslandsware richten. Es gelang, alle vor Kriegsausbruch im Auslande geschlossenen Kaufverträge zur Erfüllung zu bringen. Dagegen sind von den in der ersten Kriegszeit (2. August 1914 bis 4. Februar 1916) vereinbarten Kontrakten auf Lieferung von Auslandssprit bis jetzt unausgeführt geblieben : Anzahl Durchschnittspreis Wagen zu 10t den q

Italien 29 Fr. 81. 27 Deutschland 29 ,, 43. 75 Österreich 536 ., 50.47 Russland . . . . . . . 1370 ,, 107.10 Zusammen 1964 Fr. 90.33 Die wirkliche Einfuhr der Verwaltung Lelief sich auf: Kostend loko Schweizerlager unverzollt

Meterzentner

Vom 1. August bis 3l.

im Jahr 1915 V) n 1916 .

TI ·a 1917 .

;t ;·> 1918 .

Dez. 1914

im ganzen Fr.

den q Fr.

48. 59' 76. 29 165. 32 199. 63 251. 54

2,019,803. 62 3,696,213. 87 .

152,190,04 25,160,890. 52 9,371,094. 64 .

46,941,89 .

53,349,57 13,419,677. 39 Total 342,499,71 53,667,680. 04 im Jahresdurchschnitt^ 5 /isJahr) 77,547,10 12,151,172. 84 156. 69 Privatpersonen führten vom 1. August 1914 bis Ende 1918 mit Bewilligung der Alkoholverwaltung ein: 41,566,54 48,451,07

Trinksprit Oenaturierungs-

Wagenladungen zu 10 t Vom 1. August bis 31. Dezember 1!U4 145 37 Im Jahr 1915 19 44

» ., ,,

,, ,, ,,

1916 1917 1918

l 0 2 Total 167 Im Jahresdurchschnitt 37,$

l?

5 13 116 26,s

459 Vergleichshalber sei angeführt, dass die Verwaltung in den vier Jahren 1910/1913 im ganzen 379,762,86 q importierte, also jahresdurchschnittlich 94,940,71 q mit einem Kostenpreis den q loko Schweizerlager unverzollt von Fr. 40. 08. Die Privateinfuhr belief sich in derselben Periode auf 4 Wagen Trinksprit (jahresdurchschnittlich 1) und 554 Wagen Denaturierungssprit (jahresdurchschnittilch 139).

Nach der Provenienz verteilt sich die oben angegebene Gesamteinfuhr der Verwaltung (1. August 1914 bis 31. Dezember 1918) wie folgt: !. Hll.-3ull.il 1915 1916 1917 1918 Total Meterzentner Meterzentner Meterzentner Meterzentner Meterzentner Meterzentner

-- _, -- Deutschland . .

611,30 513,äo 1,124,80 -- -- -- Österr.-Ungarn. . 33,261,01 16,508,05 49,769,eo -- Italien . . . . 5,510,30 11,582,2» -- -- 17,092,53 -- -- -- Kussland . . .

205,80 1,162,32 3,767,75 5,135,87 -- -- Holland . . . I,978,i3 7,016,42 2,764,0?

11,758,61 -- -- Spanien . . .

850,58 42,327,43 43,178,01 -- Niederl. -Indien .

-- -- 6,172,i3 31,070,58 669,70 37,912.41 Ver. Stai. v. Amerika .

-- 6,892,08 162,80r,67 89,85 109,898,is 45,421,61 -- -- Kuba . . . .

4,130,oo 4,130,oe -- -- Argentinien . .

-- 5,406,57 4,689,5i -- -- 10,096',os

Total 41,566,54 48,451,6? 152,190,04 46,941,89 53,349,57 342,499,71 Was die Beschaffung monopolpflichtiger gebrannter Wasser im Inlande betrifft, so ging von der frühern Produktion nur das Brennen von Abfallstoffen der Presshefefabrikation, der Rübenzuckergewinnung und der Brauerei in die Zeit des Weltkrieges über.

Das Destillieren von Kartoffeln und Körnerfrüchten wurde schon im August 1914 im Interesse der Erhaltung wichtiger Nährstoffe eingestellt. Vorübergehend und gelegentlich liess die Verwaltungausländischen Abfallzucker (Zentrifuge) und Feigen brennen.

Als auf Dauer berechnete neue Produktionszweige aber führte sie ein : die Gewinnung von Sprit aus Sulfitlauge, aus Kalziumkarbid und aus Sägespänen. Über das Ergebnis aus den beiden letztgenannten Stoffen wird erst 1919 zu berichten sein. Sprit aus Sulfitlauge kommt seit 1916 zur Ablieferung.

Seit 1917 ist der Erwerb von monopolfreiem Obsttresterbranntwein hinzugekommen.

Über das ganze Verhältnis mag nachstehender Ausweis orientieren.

460

St rit ans Abfällen d er Feigenschnaps Zuckergewinnung Presshefefabrikation Brauerei etc.

(Melasse) Meterkostend loko Meter- kostend loko Meter- EinnahmenMeter- kostend loko zentner Schweizerlager zentner Schweizerlager zentner Schweizerlager zentner überschuss Fr.

Fr.

Fr.

Vom 1. Aug.

bis 31. Dezember 1914

802,24 42,620. 20

Im Jahr 1915

2,349,70 204,243. 37

2,379,64 143,744. 20

34,47

1916

2,240,51l 311,172. 37

4,574,9- 422,183. 71

39,49

Fr.

_

_

2,352. 07

--

--

5,840. 05

36,44

7,182. «7

-- --

--

7,182. 67

235,80 14,046. 32 22,9i 1,809. 89

n

,,

,,

,, 1917

2,258,98

395,020. 62 1,541,0. 187,383. 09 20,i3 3,429. 21

,,

,, 1918

1,809,88

414,542. 33

Total

9,461,89

1,367,598, 89 8,730,92 767,357. 32 117,oi 13,434. 10

36,44

Jahresdurchschnitt . .

2,142,20

309,645. 03 l,976,8i 173,741. 28 26,4« 3,041.68

--

den q

144. 54

--

--

87.89

0,01

288

114. 82

Im Jahresdurchschnitt 1910/13 wurden an Sprit aus Abfällen der Presshefefabrikation, der Zuckergewinnung und der Brauerei 5015 q gewonnen. Sie kosteten loko Schweizerlager im ganzen Fr. 317,698.07, also den q Fr. 63. 35 gegenüber Fr. 117. 34, welche die Beschaffung der vom 1. August 1914 bis 31. Dezember 1918 jahresdurchschnittlich bezogenen 4,145,5 q im Mittel erfordert hat.

Über den Spritverkauf der Verwaltung endlich seien folgende Ziffern angeführt.

--

-- 197. 11

461

Sulfitlaugesprit

Zentrifugenzuckersprit

Obsttresterbranntwein

Meter- kostend loko Meter- kostend loko Meterzentner Schweizerlager zentner Schweizerlagei zentner

Fr.

kostend loko Schweizerlager

Gesamttotal Meterzentner

kostend loko Schweizerlager

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

--

--

--

--

--

--

1,060,45

58,476. 41 55.14

--

--

,--

--

--

--

4,763,8?

350,339. 64 73.54

--

--

3,572,25 494,109. 37 3,201,89 567,661. 80

2,658,99 465,183. 88 728,w 130,916. 47 474,89 3,179,56 728,574. 77

--

--

13,665,57 1,793,684. 63 131.26

190,262. 91

7,682.46 1,372,196. 18 178. 61

5,635,»8 3,720,491.-- 10,625,03 4,863,610. 98 457. 75

9,410,80 1,687,868, 02 3,930,35 698,478. 27 6,110,« 3,910,753. 91 37,797,38 8,438,307. 84 2,130,75 382,158. 80 889,89 158,146. 02 1,383,50 179. 35

885,453. 71

177. 71

Brennsprit

zu durchMeterzentner schnittlich

Fr.

184.01 230. 87 247.15 279. 63 521. 48

22,911,79 45,084,13 35,306,02 30,774,31 22,555,63

Total

188,268,08

--

156,632,77

Jahresdurchschnitt

42,626,73 290. 47 59.559

zu durch-

Meterzentner schnittlich Meterzentner schnittlich

2,520,09 39,991,42 64,411,20 55,197,02 26,147,75

Jahresdurchschnitt 1910/13

Industriesprit

zu durch-

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

8,557,0o 1,910,560. 26 223. 25

640. 01

Trinksprit Vomì. Aug. bis 31. Dez; 1914 Im Jahr 1915 ,, ,, 1916 ,, ,, 1917 ,, ,, 1918

--

Fr.

Fr.

62.83 1,987,27 72.59 12,752,oo 120.62 16,432,92 180.09 20,101,75 250. 21 17,879,oa --

69,153,57

55.54 80.44 181.33 224. 72 259.45 --

35,464,02 128. 69 15,657,41 191.92

176.58 56,486

57.58 6,549

52.49

462

II. Terwaltuiig.

(Einschliesslich Verzinsung und Gebäudeunterhalt.)

A. Personal.

Das Berichtsjahr weist, von den der allgemeinen Verwaltung zugeteilten drei Dienstmägden abgesehen, folgenden Personalbestand auf: 1. beschäftigtes Personal.

Tagesdurchschnütlich Beamte und

Angestellte, aneinschliesslicti gestelltes Hauswarte Personal

Allgemeine Verwaltung Lagerhaus u. Reinigungsanstalt Delsberg .

Lagerhaus Burgdorf .

Lagerhaus Romanshorn .

am

VorüberStändige Arbeiter

36,25

4,05

8,00 5,oo 5,oo

--

2,94

--

2,oo 3,00

54,25

0,87

. 5,03

7,94

Personen überhaupt

Jahresende

40,80

37

10,94

11

7,00 8,87'

67,n

7 8

63

2. in Ruhestand gesetztes Personal.

Tagesdurchschnittlich

Allgemeine Verwaltung Lagerhaus u. Reinigungsanstalt Delsberg Lagerhaus Burgdorf .

Lagerhaus Romanshorn .

6,26

6,26

1,00

1 ,00

1,00

1,00

2 l l

10,26

11

2,oo

10,t.

--

--

2,00

--

Für das Jahrfünft 1914/18 ergibt sich folgendes Bild der Personal- und Besoldungsverhältnisse :

Allgemeine Verwaltung Jahre Zahl der Versone«

i 1

Besoldungen, einschliasslieh fiehaltsüilagen, alier mit Anssclilnss der BesoldnngsnachgeuOsse der Aiigehürigtn in ganzen Franken iiljerlianpt

1914 1915 1916 1917 1918 Durchschnitt der 5 Jahre 1.914 1915 1916 1917 1918 Durclifichnitt der 5 Jahre

44,8G 40,os 40,09 43,45

40,!to 41,03

1,7« 2,50

3,00 6,20 2,70

auf Kopf und Jahr

Lagerverwattung

Zahl der Personen

Gesamtverwaltnng

Besoldungen, pinseuliesslictt Besoldungen, einschliesblich ·Gehaltszulagen, Gehaltszulagen, aber mit Anssehlnss der Zahl der aber mit Ausschloss der Besoldnugsnaehgcii fisse Besoldnng.snaehgeniisse Personen der Angehörigen der Angehörigen in ganzen FranVen überhaupt

auf Kopf und Jahr

in ganzen Frankßn

überhaupt

1. BesehtÄftigtCS Persontal.

4,678 30,05 100,650 3,349 74,9i 310,496 4,817 26,20 93,685 3,576 66,28 286,743 4,983 28,83 99,216 3,435 69,87 303,464 5,132 27,83 109,758 3,944 71,28 332,776 6,103 26,8i 134,050 5,000 67,ii 380,011 215,226 5,133 27,05 107,472 3,845 69,89 322,698 2 . In Kin lies t arad gesctztes I*ersoita 1.

1,460 1,460 1,460 1,00 1,00 5,050 2,886 3,901 1,950 8,951 2,oo 3,75 7,000 2,800 4,630 2,058 11,630 2,2S 4,75 8,410 2,243 8,100 2,700 16,510 3,75 6,70 29,365 4,691 11,356 2,839 10,20 40,721 4,oo 9,903 3,665 5,951 2,288 2,co 15,054 5,30

209,846 193,058 204,248 223,018 245,961

auf Kopf und Jahr

4,145 4,326 4,343 4,668 5,662 4,617 1,460 2,387 2,448 2,446 3,969 2,840

**

6

co

Die mit dem Jahre 1916 einsetzende Zunahme der Direktionsgeschäfte erhellt aus der nachstehenden Übersicht der von der Direktion geführten Korrespondenz.

(Nach der Seitenzahl der nachverzeichneten Kopierbücher -- Folioformat.)

Jahrgang1

Allgemeine Korrespondenz

Strafen

Lieferanten

Lagerhäuser

BrenBrotTabak- UrWaren- Schluss- Absinth versor- nerei- mono- laubsZa.

bewilli- sammen avise briefe gung entschäpol digung gungen

1,278

242 251 353 342 271

682 499 253 77 219

30 66 52 37 8

400 52 15 6 24

124 42 10 11 23

55 225 230 130 2

*) 21 30 37 38

5,138 4,646 7,155 10,373 1 9,365

814

3,607

1,459

1,730

193

497

210

642

126

36,677

16D

721

292

346

38

99

42

128

25

1914 . .

1915 . · 1916 . .

. .

1917 .

. .

1918 . . . .

Zusammen 1914 bis 1918 .

. .

2,850 2,770 5,160 9,172 7,447

251 242 136 130 55

27,399

Durchschnitt der 5 Jahre . . .

5,480

504 478 916 431

*) Iü der allgemeinen Korrespouilenü inbegritt'en,

7,335 '

4 6 *-

B. Gesamtauslagen für Verwaltung (Rubrik 2. e, S. 490).

Laut Rechnung 1918

Fr.

Fr.

Allgemeine Verwaltung : Besoldung der Beamten und Angestellten . 200,093. 65 Belohnung des Hauswartes 2,655. -- Besoldungsnachgenüsse Kriegsteuerungszulagen Entschädigung f ü r Stellvertretung . . . .

Vorübergehende Aushülfe Reisekosten Hausdienst und Verschiedenes: Belohnung d e r Dienstmägde . . . .

Beköstigung d e r Dienstmägde . . . .

Aushülfe im Hausdienst Bureauentschädigung an Aufsichtsbeamte Unvorhergesehenes Pçrsonalausc/aben überhaupt Übertrag

225,875. -- 2,520. --

202,748. 65 7,100. -- 59,948. 15 1,500. -- 11,129. .45 27,609. 62 1,798.

3,643.

337.

832.

--

Gegenüber dem Voranschlage Fr.

Fr.

228,395. ---

9,000. -- 25,000. --

-- 70 20 50 --

3,480. -- 4,125. -- 316,647. 27 316,647. 2?

273,000. -- 373,000. --

tt* Oi V

*a.

O5

Übertrag Beleuchtung, Heizung und Reinigung Druck von Berichten Geschäftsbücher, Formulare und literarische Anschaffungen, einschliesslich Buchbinderkosten Schreibmaterialien und Chemikalien .

Post-, Telephon- und Telegraphenkostea VersicheniDg .

Verschiedenes Ab : Mietzinse f'ffif'ììfl'ìlQfifiltPvt "ìtfapylìfttHwt owt'rtit'fviM/ U'C/t/t' tti/c/ itiA/wjJv

Laut Rechnung 1918 Fr.

Fr.

316,647. 27 23,252. 35 . 8,197. 80 11,675.

5,707.

8,851.

1,079.

1,489.

60 05

Gegenüber dem Voranschläge Fr.

Fr.

273,000. -- 15,000. -- 10,000. -- 15,000. -- 8,000. -- 12,000. --

640. --

23 40

3,500. --

60,252. 43 2,140.

64,140. -- 2,140. -- XQ l 1 O
A0 ttO

374,759. 70

/?0 /)/}/) ü/tfjL'l/l/.

335,000. --

2. Lagerverwaltimg (Lagerhäuser gungsanstalt) : a. Eigene Lager: Personalausgaben

und Reini-

Laut Rechnung 1918

Fr.

Gegenüber dem Voranschlage Fr.

Fr.

Fr.

Sachansgaben

Delsberg . Fr. 64,309. 20 Fr. G,780. 23 1 s ano no Burgdorf . ,, 38,316.15 Romanshorn ,, 45,602.40 ,, 12,642.88 Fr. 148,227. 75* Fr. 35,325. 20 b. Mietlager: Aaraji Basel Luzern .'

Wabern Wädenswil 3. Beratungen mit Kantonsabgeordneten, Gutachten u. dgl 4 . Vergütung a n d i e Zollverwaltung . . . .

Gesamttotal Weniger: Verwaltungsgcbühren auf Industriesprit Weniger: Rückerstattung, Verwaltungskosten

Schlusssumme S. 490

71,089. 43 54,218. 24 58.245. 28

12,322.

28,270.

22,679.

13,643.

31,559.

55 90 19 -- 05

111,500. --

55,500. -- 105,000. -- ' 183,552, 95 --

108,474. 69 . 292,027. 64

19,500.

35,000.

-- -- --

272,000. --

-- -- -- -- --

54,500. -- 326,500. -- 3,500. -- 20,000. --

459. -- 92,261. 0 5 759,507. 39 4,867. 17 27,217. 20

685,000. -- Zur Vormerkung

32,084. 37

685,000. -- 42,423. 02

727,423. 02

Mehrausgabe * Inklusive:

Biirgdorf

Delsberg

Romanshorn

Zusammen

Reisekosten Fr. 921. 25

44. 90

790. 05

80. 30

921. 25

i*.

O5

-a

468

Die reine Mehrausgabe gegenüber dem Voranschläge von Fr. 42,423. 02 ergibt sich aus folgendem : Die Ausgabenrubriken e l, Allgemeine Verwaltung, und e 4, Vergütung an die Zollverwaltung, verzeigen vorerst eine Mehrausgabe von zusammen Fr. 112,020. 75, während bei den Rubriken c 2, Lagerverwaltung, sowie e 3, Beratungen mit Kantonsabgeordneten, Gutachten u. dgl. insgesamt Fr. 37,513.36 erspart blieben.

Die darnach sich ergebende reine Mehrausgabe von Fr. 74,507.3 9 wurde jedoch durch Einnahmen an Verwaltungsgebühren und Rückerstattung von Verwaltungskosten von zusammen Fr. 32,084. 37 auf Fr. 42,423. 02 herabgemindert.

Das weitere ergibt sich aus nachstehender Einzeldarstellung.

1. Allgemeine Verwaltung.

Mehr an Personalausgaben Weniger an Sachausgaben Reine Mehrausgaben

Fr.

43,647. 27 3,887.57 39,759. 70

nämlich :

Minderausgaben Mehrausgaben Fr.

Fr.

Besoldungen 25,646. 35 -- Besoldungsnachgenüsse -- 7,100. -- Kriegsteuerungszulagen -- 59,948.15 Entschädigung für Stellvertretung . .

-- 1,500. -- Vorübergehende Aushülfe . . . .

-- 2,129.45 Reisekosten -- 2,609.62 Hausdienst u n d Verschiedenes . . .

-- 131.40 Unvorhergesehenes 4,125. -- -- 29,771. 35 73,418. 62 Personalausgaben 43,647.27 Beleuchtung, Heizung und Reinigung .

Druck von Berichten Geschäftsbücher, Formulare und literarische Anschaffungen, einscbliesslich Buchbinderkosten Schreibmaterialien und Chemikalien .

Post-, Telephon- und Telegraphenkosten Versicherung Verschiedenes Sachausgaben

-- 1,802. 20

8,252. 35 --

3,324.40 2,292. 95 3,149. -- -- 2,010.60 12,579.15 3,887.57

-- -- -- 439. 23 -- 8,691. 58

469 2. Lagerverwaltung.

Minderausgaben der eigenen Lager Mehrausgaben der Mietlager Reine Minderausgaben nämlich : Eigene Lager.

Weniger an Sachausgaben : Fr.

Fr.

Burgdorf 12,597.91 Delsberg 57,419.77 Romanshorn 60,357.12 130,374. 80 Mehr an Personalausgaben : Burgdorf 11,316.15 Delsberg . . . . . . 17,009. 2 0 Romanshorn 13,602.40 41,927. 75 '

Fr.

88,447. 05 53,974. 69 34,472. 36

Fr.

88,447.05

Mietlager.

Mehr an Sachausgaben : Fr.

Luzern 22,679.19 Wabern 13,643.--- Wädenswil 31,559.05 67,881.24 Weniger an Sachausgaben: Aarau . . . . . . . 7,177.45 Basel ° 6,729.10 13,906. 55 53

Reine Minderausgaben

> 974 - 69 34,472. 36

Zusammenstellung.

Reine Minderausgaben

Fr.

!.. Allgemeine Verwaltung . . . .

-- 2. Lagerverwaltung 34,472. 3,6 3. Beratungen mit Kantonsabgeordneten, Gutachten u. dgl 3,041. -- 4. Vergütung an die Zollverwaltung --

Übertrag

37,513. 36

Reine Mehrausgaben

Fr.

39,759. 70 --

-- 72,261. 05 112,020.75

470

Übertrag Mehreinnahmen au Verwaltungsgebühren auf der Industriespriteinfuhr, sowie Rückerstattung von Verwaltungskosten Sclilussergebuis wie S. 467 angegeben

Reine Minderausgaben Fr.

37,513. 36

32,084.37

Reine Mehrausgaben Fr.

112.020. 75

--

69,597. 73

112,020. 75

--

42,423. 02

In bezug auf die Mehrausgaben bei ,,e. 1. Allgemeine Verwaltung1' von Fr. 39,759. 70 ist in der Hauptsache folgendes zu 1 bemerken : Für Besoldungen wurden Fr. 25,646. 35 weniger ausgegeben, als im Voranschlag vorgesehen waren, weil im Verlaufe des Jahres 2 Beamte gestorben, 3 weitere aus der Verwaltung ausgetreten und ferner 4 Beamte mit herabgesetztem Gehalt in den Ruhestand getreten sind, auch Fr. 981.45 an Soldabzügen erspart blieben.

Die ' vorgesehenen Ersatzausteilungen wurden einstweilen verschoben und dafür Aushülfspersonal beschäftigt.

Dagegen waren an die Hinterlassenen von 2 verstorbenen Beamten Fr. 7100 als Besoldungsnachgenuss auszurichten. Sodann beanspruchte die Auszahlung von Kriegsteuerungszulagen an das Personal der Zentralverwaltung einen Betrag von Fr. 59,948.15.

Zudem hatte die Anstellung von Aushülfspersonal eine Mehrausgabe von Fr. 2129. 45 zur Folge, während der Stellvertretungsdienst von 2 Kontrollbeamten in Bern und Genf, sowie wiederholte Auslandsreisen unseres Inspektors eine Vermehrung der Reiseausgaben um Fr. 2609. 62 nach sich zog.

Die Mehraufwendungen von Fr. 8252. 35 für Beleuchtung, Heizung und Reinigung haben ihre Ursache in der Preissteigerung des Materials.

Auf der Ausgabenrubrik ,,e. 2. Lagerverwaltung'-' resultiert eine reine Minderausgabe von Fr. 34,472. 36.

Die erhebliche Ersparnis an Sachausgaben bei den eigenen Lagern von Fr. 130,374. 80 ist dadurch zu erklären, dass die Versicherung der Lagerbestände nur für l Jahr bezahlt wurde, anstatt für 5 Jahre, wie im Voranschlag vorgesehen war.

Andererseits ist dasMehr an Personalausgaben von Fr. 41,927.7 5 ebenfalls auf die Ausrichtung von Kriegsteuerungszulagen, sowie

471

auf die Auszahlung eines Lohnnachger, usses an die Hinterlassenen eines verstorbenen Arbeiters zurückzuführen.

Die Einlagerung, der Abtransport und die Versicherung von grössern Mengen Obsttresterbranntwein in den Mietlagern hatte sodann Mehrausgaben von Fr. 53,974. 69 im Gefolge.

C. Verzinsung (Rubrik 2. f, S. 490).

Die Ausgaben betragen : Zinsvergütung auf Hinterlagen (Kautionen) Zinsvergütung an die Zollverwaltung Zinsvergütung auf Vorschüssen des Finanzdepartements . .

Zinsausgaben laut KontokorrentrechmiDg mit der Schweizerischen Nationalbank . . .

Zinsvergütungen beim Sprit ankaufe

Fr.

75. --

.,

6,420.68

.,

828,254.75

.,

59,686.SO-

,, 134,064.05 Fr.l,028,501. 28

- Die Einnahmen betragen; Zinse aus dem Postscheckdienste FI-P 147. 65 Zinsvergütung vom eidg. Oberkriegskommissariat bezüglich Zucker ,, 152.20 Zinsvergütung auf Hinterlagen (Kautionen) 45.95 fl Zinsrückvergütung beim Spritankaufe ,, 149,914. 50 * 15Q^60-30 Überschuss der Passivzinse über die Aktivzinse Fr. 878.240. 98 Im Voranschlag war ein Passivüberschuss von Fr. 300,000 vorgesehen. Die hohen Zinsausgaben wurden infolge der Einfuhrschwierigkeiten durch die in Auslandsvorräten investierten Kapitalvorschüsse verursacht.

D. ,,Unterhalt und Vervollständigung der Ausrüstung der Verwaltungsgebäude (in Bern, Delsberg und Romanshorn), der Lagerhäuser (in Delsberg, Burgdorf, Romanshorn, Aarau und Basel), der Reinigungseinrichtungen (in Delsberg), der Kesselwagen, der Einrichtung zur Beaufsichtigung der Brennereien und dg!."

(Rubrik 2. h, S. 490).

412

Gegenüber dem Voranschlagsposten von Fr. 25,000 wurden .ausgelegt : Fr. 8,755. 70 Verwaltungs und Chemiegebäude in Bern .

Lagerhaus und Reinigungseinrichtung Delsberg .

1,040. 05 " 4,503. 45 ,, Burgdorf " ,, Romanshorn 7,002. 50 11 ,, Âarau 11 1,622. 95 ,, Basel 11 Ankauf von Eisenfässern und Diversa 737.90 n 6.60 Kontrolleinrichtungen i n Brennereien . . . . 11 Fr. 23,669.15 Demgegenüber wurden eingenommen : .Zahlungen von Spritbezügern und Brennereiinhabern für Wiederherstellung von Eisenfässern, für Fassmiete und für Verkauf von 25,965. 70 Eisenfässern, Eisenkesseln und Alteisenmaterial so dass sich ein Überschuss der Einnahmen gegenüber den Ausgaben von Fr. 2,296.55 ergibt.

Der Hauptposten der Einnahmen bildet der Verkauf von 3 Eisenkesseln für Fr. 21,000 deren Ankauf zu gunstigen Bedingungen im Betriebsjahr 1917 erfolgte.

III. Einkauf.

1. Rohstoffe.

a. Trockenmelasse : Vorrat ab 1917, in Java

lagernd . . . .

Ausgaben für 1918 .

Erlös aus dem Verkauf Verlust, S. 475 . .

b. Kubazucker: Vorrat ab 1917 in Bordeaux lagernd .

Ausgaben für 1918 .

Erlös aus dem Verkauf Gewinn, S. 475 . .

Meterzentner

durchschn, Fr. den q.

Fr.

ca. 50,800

4.04

ca. 50,800

6.22 1.95

205,082. 70 110,833. 49 315,916.19 99,145. 50 216,770. 69

10,026,20

60. 93

10,026,20

65.96 97.40

610,870. 59 50,413. 70 661,284. 29 976,548.10 315,263. 81

473

2, Gebrannte Wasser inländischer Erzeugung.

Der Landesbedarf an Sprit und Spiritus betrug f\lr 1918: irare lurn «orgaiiungsTrinkverbrauche wäre Meterzentner Meterzentner

-, ._,,__.._ Zusammen Meterzentner

zu 9S'/i Ge-w. '/a

Verkäufe der Alkoholverwaltung . . 27,673,24 Privateinfuhren : a. Alcohol absolutus b. nicht von der Verwaltung gelieferter Sprit und Spiritus zum Trinkverbrauche (27,781 kg zu 93 Vol. °/o weniger 162/3 ° / o Tara) . . . .

224,38 c. nicht von der Verwaltung gelieferter -- Industriesprit 27,897,62 Ab: Privatausfuhr: Laut Handelsstatistik, Zoll-- tarif N r . 1 0 7 0 . . . . .

Bleiben 27,897,62

39,370,46

67,043,7t

--

224,38

40,656,4or,

l,285,94i 68,554,025

4,oo 40,652,405

68,550,025

1,285,945

4,uo

Die Brennereien der Losinhaber für Kartoffel- und KörnerfruchtSpiritus konnten wegen Rohstoffmangel wiederum nicht in Betrieb gesetzt werden. Der sonstige Bezug aus dem Inlande kostete :

Exkoiitingeiit (Art. 4 des Gesetzes)

Meterzentner zu 92,5 Gew. %

Ubernahmspreis im ganzen

oder durchschnittlich für den Meterzentner

lau t Rechnung 1918 Fr.

a. aus Abfällen d. Presshefefabrikation 1} aus Sulfitlaugen .

Besondere Übernahmen Zusammen Hierzu : Frachtauslagen .

. . .

Kosten loco Lagerhaus .

. . .

Entschädigung au die Losinhaber (Fr. 4 den hl 100°) für das Brennjahr: 1916/17 = Fr. 112,800. -- \ 1917/18 = ,, 109,280. -- j ' ' ' Gesamtausgabe für Inlaudsprit S. 475 Obsttresterbrauntweiu Hierzu ' Frachtauslagen Gesamtausgabe für Obsttresterbranntwein. S. 475 Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. IV.

Fr.

1,809,88 409,269. 67 226. 13 3 179 se 719311. 86 226 23 4,989,44 1,128,581. 53 226. 19 2 85 285 -- Ooi 4,989,4» 1,128,584. 38 226. 19 14 535. 60 · 2 91 1,143,119. 98 229 11

222,080. --

44.51

1,365,199. 98 273. 62

-- 5,635,68 3,702,500. 34 656. 99 17,990. 66 3 19 3.720.491. -- 666. 18 34

474

3. Eingeführte gebrannte Wasser.

Es wurden bezogen: Aus Spanien .,, den Vereinigten Staaten von Nordamerika .

,, Frankreich

q ., ,,

40,925,87 11,022,11 l,401»e

Zusammen

q

53,349,6?

Zu der vorstehenden Ausscheidung ist zu bemerken, dass von den mitgeteilten Mengen aus den Vereinigten Staaten von Nordamerika q 4130,06 aus Kuba stammen. Die unter Frankreich mitgeteilte Menge von q 1401,56 kommt aus Spanien.

Der Bezug kostete loco Lagerhaus unverzollt S. 475 : Laut Rechnung 1918 Meterzentner zu 92'/2 Gew, °/o

Sprit aus Wein Kornsprit Feinsprit

6,412,48 6,892,os 40,045,oi

franko Schweizergrenze .

Frachtauslagen

Fr.

oder durchschnitt!, für den q Fr.

1,656,639.75 258.35 2,145,489.60 311.30 9,371,944.09 234.04

. 53,349,57 13,174,073.44 246.94 -- 245,603.95 4.60

Zusammen

53,349,57 13,419,677.39 251.54

Ausserdem lagerten noch auf Ende 1918 folgende Mengen, im Auslande: la. Javasprit, fob. Java . . 43,383,82 \ , 970 1C)ft 4r> q7 v 7 Sekundasprit, fob. Java . .

380,83 ) ' ' la. Javasprit, Lager Holland . 5,616,49 1,769,021.49 314.97 Sprit aus Wein, fko. Wagen Cette 1,829,30 449,791.80 245.88 Feinsprit aus Spanien, cif.Cette 4,540,oo 1,013,884.35 223.32 Kornsprit, franko New York .

7,524,i8 1,059,053.70140.75 Leergebinde aus Kuba . .

-- 25,974.-- -- S. 478

63,274,12

8,587,923.76

--

4. Reinigung.

Der Mangel an Rohspiritus führte, praktisch betrachtet, auch im Berichtsjahre zur Einstellung der Reinigung; gereinigt wurde-

475

bloss ein kleineres Quantum alkoholhaltiges Spühhvasser, herstammend aus einer Reserroirreinigung.

Die Ausgabe von Fr. 3775. 20 beschlägt zu überwiegendem Teile den vertraglichen Wasserzins von Fr. 2461. 20.

5. Deckung des Jahresbedarfes an gebrannten Wassern überhaupt, Der Bedarf für das Berichtsjahr an gebrannten Wassern überhaupt wurde gedeckt wie folgt: Beschaffung von Sprit und Spiritus zum Trinkverbrauche und von Obsttresterbranntwein (Rubrik 2. a, S. 490).

Sprit und Spiritus Vorrat ab 1917 . . . .

Bezüge für 1918: Inlandsware, S. 473 .

Auslandsware, S. 474 .

Zoll Gewichtsüberschüsse. .

Reinigungskosten (Wasserzins) S. 475 . .

Ab : Übertrag auf: Sprit zur Vergällung

.

Obsttresterbranntwein

.

zu 92yÌ^ "T

Ab : Nettogewinn auf verkauften BrennereisloffenS.472 Vorrat auf 1919, S. 478 .

Gesamtausgaben Obsttresterbranntwein Vorrat ab 1917 . . . .

Bezug für 1918, S. 473 .

Crewichtsttberschüsse . .

Hierzu Sprit und Spiritus.

Übertrag

Fr

" 3,813,686 174. 54 6,656,407. 55 498,945 273.62 1,365,199.98 5,334,957 251. 54 13,419,677. 39 -- 546,894.76 9,381 -- -- -- -- 3,775. 20 9,656,969 227. 73 21,991,954. 88 3,465,055 6,191,914 19,799 6,172,115

224. 59 7,782,230. 46 229.49 14,209,724.42 221.38 43,831.03 229.51 14,165,893.39

-- -- 98,493.12 6,172,115 227. 92 14,067,400. 27 3,544,320 155.-- 5,493,696.-- 2,627,795 326.27 8,573,704.27 30,639 174. 54 53,477. 30 563,558 660.18 3,720,491. -- 1,353 -- --· 19,799221.38 43,831.03 615,349 620.43 3,817,799.33

476 kg

zu durchschnittlich

p_

zu 92'/2 Gew, °/o Fr. den q

Übertrag Ab : Übertrag auf : Sprit zur Vergällung .

615,349 620. 43

3,817,799. 33

347 620. 43

2,152. 89

Vorrat auf 1919, S. 478 .

615,002 620. 43 462,379 620. 43

3,815,646. 44 2,868,738. --

Gesamtausgaben

152,623 620.42

946,908.44

Voranschlagsansatz für Trinksprit und Spiritus

5,715,000. --

Beschaffimg von Vergällungssprit und von Vergällungsstoffen (Rubrik 2. l, S. 490).

kg

zu durchschnittlich

zu92'/ 2 Gew.%

Fr. den q

Fr.

Vorrat ab 1917 . . . . 394,950 177. 31 700,285. 85 Bezüge für 1918: Übertrag ab Trinksprit . 3,465,055 224. 59 7,782,230. 46 · Übertrag ab Obsttresterbranntwein . . . .

3 4 7 620.43 2,152.89 Zoll -- -- 126,177.76 Gewichtsüberschüsse. .

97,980 -- -- Vergällungsstoff . . .

51,985,8«» 125.44 65,210. 99 4,010,317,250 216. 34 Ab : Übertrag auf Rubrik Allgemeine Verwaltung : Verwendung zu Heizzwecken beim Inspektorat in Genf . . .

216.34

194. 70

4,010,227,250 216. 34 47,073 155.--

8,675,863. 25 72,963.15

Gesamtausgaben 3,963,154,25o 217. 07

8,602,900.10

Vorrat auf 1919, S. 478 .

90

8,676,057. 95

Gegenüber einem Voranschlagsansatze von 10,615,000. --

6t Beschaffung der Holzgebinde (Rubrik i. d, S. 489, und Rubrik 2. c, 8. 490).

Vi Stücke

Vorrat ab 1917 Käufe für 1918: im Inlande im Auslands Frachten und Nebenkosten . . .

29



StUcke 39

V* StUcke

21

867

Übertrag Ab: Vorrat auf 1919, S. 478 . .

Bedarf für 1918

Beschaffungskosten Erlös Gewinn

*) Hiervon wurden 15 Fässer

896 863

39 21

33

18

Fr.

Fr.

3,679. -- 3,850. --

754.-- 1,350. --

171.--

596. --

21 21

Fr.

--

als Flickm aterial ver wendet.

Andere Fassgrössen

Petroltonnen

Wert

Voranschlag

Fr.

Fr.

2,537

94

34,121. --

1 5,007

1

39.50 207,052. 50 1,384. 45

7,545 + 37

95 37

7,582 4,907

58 9

242,597. 45 166,887. --

2,675 *)

49

75,710. 45

Fr.

Fr.

70,789. 45 71,021. 50

488.-- 952.--

232. 05

464.--

75,710. 45 Zur Vormerkung 77,173. 50 Zur Vormerkung 1,463. 05

4

-a -a

*.

-3

7. Zusammenstellung der Vorräte auf Ende 1918.

°°

Vorräte im Inlande.

kg 92ys Gew. %

Steinkohlen für die Reinigung .

Vergällungsstoff Holzgebinde, S. 477 Trinksprit, S. 475 Obsttresterbranntwein, S . 4 7 6 .

Vergällungssprit, S. 476

.

.

.

.

.

.

'

kg

164,000 144,253 Stück 5,821 3,544,320 -- 462,379 -- 47,073 --

zu durchschnittlich Fr. den q

4.24 279.34 --. -- 155. -- 620.43 155. --

Fr.

6,954. -- 402,953.-- 166,887. -- 5,493,696. -- 2,868,738.-- 72,963.15

4,053,772 Wert der Vorräte in der Schweiz

Sprit, S. 474 Holzgebinde, S. 474

9,012,191. 15 Vorräte im Auslande.

6,327,412 -- ."

Stück 333

--. -- --. --

Wert der Vorräte im Auslande

8,561,949.76 25,974. -- 8,587,923. 76

Zusammen

17,600,114. 91

It. Verkauf.

Vorausgeschickt sei, dass die Verkehrsfrachten (Rubrik 1d, B. 490) einen Aufwand erforderten von: Gegenüber dem Voranschlage zu durchschnittlich Fr.

Fr. den q.

Laut Rechnung 1918

zu durchMeterzentner gchnittlich l zn 92 ji Gew, % pr. den q

1. Monopolpflichtige Ware Trinksprit . . . .

Vergällungssprit Total 2. Monopolfreie Ware Obsttresterbranntwein -Total

Fr.

79 774. fiQ i

26,147,75 39,370,46 65,518,21

2.78 2.61

loüleSJS}

70 000

3 55

2.68

175,407. 37

70,000

3. 55

1,525,49

5.40

8,236. 95

67,043,70

2.74

183,644. 32

>

'

250 000

'

--

250,000. --

Im Berichtsjahre w u r d e n a b g e s e t z t : 1. Monopolpflichtige Ware.

A. Zum TrinkTerbranche (Rubrik l b, S. 489).

Moterzentner zu 92VsGflw.°/0

Sorten Weinsprit . . .

"t ~ ' Sprit aus Wein .

.

Übertrag

Meterzentner zu verschiedenen Gradstärken

1,198,79

1,218,06

0,74

0,75

544,27

553,25

1,743,80

1,772,06

Fr.

zu Fr. den q

Meterzentner zu 92'/2Gew.»/o

730,836.

750. -1,000.'-} 544,281. 80 '983.79 1,275,867.80

GegenUber dem

r, · -

Fr

Voranschlage n j m Fr. den q

24

' °°

^40,000

600.-

2,400

1,440,000

600. --

--l CO

*.

oo O

Sorten

Übertrag Sprit aus Wein . .

Kornsprit . . . .

Feinsprit . . . .

Kartoffelspiritus (gemischt mit Feinsprit)

Ab : Femspritrückerstattung .

Meterzentner zu 92Va6ew.%

Meterzentner zu verschiedenen Gradstärken

l,743,8o 2,46 13,136,« 11,245,65

1,772,06 2,50 13,355,2* 11,403,96

93,as

lOS,«

57,223. 20

26,221,98

26,642,24

13,715,191. --

74,28

75,45

73,941.--

26,147,75 Ab: Reinigungskosten

Fr.

.

Meterzentner Gegenüber dem Voranschlage zu Fr. den q zu Fr.

zu Fr. den q .

92VaGew.%

1,275,867.80 2,400 1,440,000 2,500. -- 1,000. -- 6,677,620. -- 500. -- 21,600 10,800,000 5,701,980. -- . 500. --

600. -- 500.--

527. 50

980.--

(26,566,79) 13,641,250.-- 5,815. -- 13,635,435. --

Ab: Abrundungen

3.49 26,147,75

--

13,635,431. 51

521.48

24,00012,240,000

510.--

Sorten Brennsprit.

Preisunterschied zwischen Brenn- und Industriesprit .

Ab: Abrundungen

B. Za technischen und Haushaltungszwecken (Rubrik l c, S. 489).

Meterzentner Meterzentner Gegenüber dem Voranschlage Meierzentner zu Fr.

zu zu zu Fr. den q Fr.

zu Fr. den q 92VaGew.°/0 89 Gew. % 92'/2Gew.°/o 5,638,905. -- 250. -- 26,000 6,500,000 250. -- 22,555,62

4,807. 32 5,643,712. 32

.

21,779,78

(22,555,6S)

40 5,643,711. 92

259. 13

26,000

6,500,000

250. --

9,000 11,000

2,340,000 2,750,000

260. -- 250. --

Industriesprit:

4,394,808. 60 260.-- 243,605. -- 250.-- Sekundasprit mit Aceton J 390. -- 260.-- l 1,50 39,370,46 (17,879.0s) 10,282,515. 52 261. 18 83,223. -- 94. 54 Vergällungsstoffe 88,02741 -- *) 10,365,738. 52 39 ,458,48741 -- -- 2. 19 -- Ab: Abrundung . .

-- -- m 10,365,736. 33 -- ' · 39,458,4s -- Feinsprit .

Sekundasprit

. .1 . . > 17 ,590,73

Obsttresterbranntwein

229,9G

11

132,84

·:1

·n

1,162,69 1,525,40

(16,903,11 974,42

2. Monopolfreie Ware.

140,250. -- 85,068. 90 1,134,786. 51 1,181,86 (1,550,64) 1,360,105. 41 233,75 135,03

46,000 11,590,000 251. 95 65 25,000 385. -- 46,065 11,615,000 252. 14 -- -- 46,065 11,615,000 252. 14

600.-- 630.-- 960. 17 891. 87

*) Inbegriffen ein durch direkten Verkauf von 3898 kg Aceton erzielter Reingewinn.

'

*8 i--k

482

V. Monopolgebühren auf Edelbrauntweinen u. dgl.

(Rubrik 1. e, S. 489.)

Gegenüber dem Voranschläge

An der Landesgrenze wurden an Monopolgebühren bezogen 1,816,193. 95 345,000 weniger Rückerstattungen: a. auf nicht zum Brennen Fr.

verwendeten ausländischen Rohstoffen, Waren ohne Alkoholgehalt, gebrannten Wassern zu technischen Zwecken u. dgl. 61,702. 35 b. für ausgeführte monopolpflichtige und wiedereingeführte monopolfreie Ware 88. -- 61,790.35

10,000

1,754,403. 60 335,000 Hierzu kommen die Gebühren auf der inländischen Erzeugung monopolpflichtiger' Edelbranntweine . . . F r . 377,028. 7 1 abziigl. Rückerstattungen ..

1,688. 61 -'375,340.10 15,000 2,129,743. 70 350,000 Von den im Inlande erhobenen Gebühren betreffen Fr. 673. 33 Leistungen in Straffällen (8 487).

Nach Hauptrubriken entfallen von den bezogenen Monopolgebühren auf: Rohertrag I. Rohstoffe zu Brennereizwecken ct. Feigen o. Trauben c. Trockenbeeren . . .

d. Wachholderbeeren . .

e. Weinhefe .

II». Sprit und Spiritus . .

II &. Branntweine, Liköre, Essenzen und Extrakte zur Getränkebereitung .

III. Wermutwein und -Extrakt I V . Starke Weine . . . .

V. Pharmazeut. Erzeugnisse a. zum inner]. Gebrauche b. zumäusserl. Gebrauche V I . Parfümerien . . . .

VII. Chemische Erzeugnisse .

VIII. Essenzen und Extrakte, die nicht zur Getränkebereitung dienen . . .

IX. Gesamt-Entschädigungen und Verschiedenes . .

Fr.

Rückerstattungen

255,391. 77 209,640. -- 513. 16 12,475. 60 32,693. 81 69.20 67,063. 37°

kg 494,396,5 262,050 14,275 75,610 142,147 314,5 27,781

1,263,929. 18 13,886. 70 7,880: 42 30,967. 75 29,663. 95 1,303. 80 111,214.91 65,387. 54

576,859,5 5.882 206,069 35,000 33,596,» l,403,-a 53,222 37,018,5

635. 51 1,816,363. 15

270,3 1,436,499

-- 169. 20 1,816,193. 95

1,436,499

Fr.

Reinertrag

kg

25,011 9,231

2,309. 10

15,780

88.-

34

52,008. 45

61,790. 35

245,697. 87 202,255. 20 513. 16 12,475. 60 30,384. 71 69.20 67,063. 37

kg 469,385,5 252,819 14,275 75,610 126,367 314p 27,781

1,263,841. 18 13,886. 70 7,886. 42 30,967. 75 29,663. 95 1,303. 80 111,214.91 13,379.09

576,825,5 5,882 206,069 35,000 33,596.5 1,403.5 53,222 11,327

635. 51 1,754,572. 80

270,5 1,385,762,5

-- 169. 20 1,754,403. 60

1,385,762,5

Fr.

9,693. 90 7,384. 80

25,691,5

50,736,5

*.

00 cc

Rohertrag Fr.

Übertrag Hierzu die im Inlande erhobenen Gebühren, betreffend: Bierabfälle Branntwein Früchte, fremde . . . .

j Fruchtabfalle Fuselöl .

. . .

Kirschwein, gallisierteu .· Melassesprit . . . . .

Nachwein Nachweintrester . . . .

Obsttrester Sprit, unvergällt . . . .

Traubenabfälle . . . .

ïraubentrester . . . .

Trester, gallisierte . . .

Wein, ausländischen . .

Wein, gallisierten .

.

Weinhefe, ausländische .

Weintrester Piquettezucker . . . .

in Straffällen Eückerstattuügen

. . .

Gegenüber veransehlasten

111.80 297. 65 1,367. 10 1,902. 75 64.70 6.75 197,565. 02 115.'90 85.40 33.50 71.-- 232. 20 2.702,950. 80 62,663. 85 1,201. -- 14,505. 43 2,301. 50 90,886. 33 376,355.38 673. 33 377,028. 71

Rückerstattungen

ke

Fr.

Reinertrag

kg

Fr.

1,754,403. 60

S. 282

375,340. 10 2,129,743. 70 350,000. --

1,688. 61

4 ÖD 1

ks

485

VI. Straffalle., Zu Beginn des Jahres 1918 waren unerledigt: In Vorbehandlung stehende Anzeigen : a. unmittelbar bei der Verwaltung verzeigte . .

b. durch die Zollverwaltung eingereichte . . .

0 0

Nicht vollzogene Strafverfügungen in Fällen : a. unmittelbar bei der Verwaltung verzeigte . .

b . durch d i e Zollverwaltung eingereichte . . .

7 2

Im Berichtsjahre kamen an Anzeigen hinzu : a. unmittelbar bei der Verwaltung verzeigte . _.

b. durch die Zollverwaltung eingereichte . . .

Von den sich ergebenden Fällen ist folgendes zu berichten : I. Mangels genügender Beweise usw. fielen dahin : a. unmittelbar bei der Verwaltung verzeigte &. durch die Zollverwaltung eingereichte .

II. Auf Grund ergangener Straferkenntnisse wurden durch Zahlung der Bussen erledigt: a. unmittelbar bei der Verwaltung verzeigte Fälle b. durch die Zollverwaltung eingereichte .

III. Von den erfolgten Strafverfügungen konnten noch nicht oder nicht vollständig erledigt werden : a. unmittelbar bei der Verwaltung verzeigte Fälle b. durch die Zollverwaltung eingereichte

21 16 -- _37 46

6 4 --

10

13 9 --

22

6 5 --

IV. In Vorbehandlung blieben Anzeigen : a. unmittelbar bei der Verwaltung -vorzeigte b. durch die Zollverwaltung eingereichte .

3 0 --

11

3 ~~46 Über die Natur, die Entdeckung und den Begehungsort' der «nterZififerll erwähnten 22 Übertretungen ist folgendes anzuführen:

*-

a. liei der Verwaltung unmittelbar eingereichte Anzeigen :

C

·s
Kantone

ce o>

Durch Straferkeuntnis erledigte Anzeigen Eingereicht durch Unerlaubtes Brennen von Anderes è =E 1?

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l!

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Q- ^

Zahl der Fälle Zürich Bern Freiburg .

Baselland St. Gallen Thurgau Neuenburff Genf

1

1

1 1

1 1

.

-- -- -- --

Zusammen

1

-- -- -- -- 1

1 -- 1 --

2 1

2

4

1 --

-- -- --

--

--

-- 1

13

11

1 1 1 9,

1

1

2 1

2 1 1 1 1 ?, 2 1

3

3

1 1

-- --

--

2

487

b. Durch die Zottvenvattiing eingereichte Anzeigen: Kantone Zahl der Fälle Tessin 5 Waadt 4 9

Über die im Berichtsjahre erledigten Fälle ist des weitern folgendes anzuführen: Unverteilte Bussen Ende 1917 Fr.

88. 05 Einzahlungen im Berichtsjahre ., 6,103.44 Nachträglich wurden in einem Straffall rück vergütet

Fr. 6,191.49 ,, 1,138.49

Davon waren Ende 1918 unverteilt (siehe S. 492)

Fr. 5,053. -- ,, 2,265. 58

Der Rest von Fr. 2,787. 42 betrifft : Umgangene Monopolgebühren Fr.

673.33 Bussen nach Art. 24 des Alkoholgesetees . . ,, 1,975.69 Ordnungsbussen nach Art. 28 des Alkoholgesetzes ., 88. -- Kostendeckung . . ,, 50.40 Fr. 2,787. 42 Diese Summe wurde verteilt wie folgt: An die Alkoholverwaltung: Betriebsrechnung : Umgangene Monopolgebühren, 8. 482 . . Fr.

Kosten ,, An d i e Kantone d e s Begehungsortes . . . . ., ,, ,, Gemeinden des Begehungsortes . . . ,, ,, ,, Verleider ,, An den Verleiderfonds der Alkoholverwaltung . ., ,, ,, ,, ,, Zollverwaltung . . J,

673.33 50.40 658.54 658.55 60. -- 375. 69 310. 91

Fr. 2,787. 42 Der Verleiderfonds der Alkohol Verwaltung hatte auf Anfang 1918 einen Bestand von ...

Fr. 15,352. 11 Einnahmen für 1918 ,, 375.69 Übertrag

Fr. 15,727. 80

488

Übertrag Fr. 15,727. 80 Ausgaben für 1918: Prämien für Nichtbetriebsunfälle

457.70

Bestand auf 1. Januar 1919

Fr. 15,270.10

Über die unter Ziffer HI, S. 485, erwähnten Fälle geben folgende Zahlen Aufschluss:

i Umgangene Gebühren .

Bussen nach Art. 24 . .

Bussen nach Art. 28 . .

Kosten .

Aus dem Berichtsjahre

Aus frlihem Jahren

Zusammen

Fr.

Fr.

Fr.

1166. 92

-.-

1166.92

2836. 28

--. --

2836. 28

25.-- 1.25

--.-- --. --

25.-- 1.25

4029. 45

--. --

4029. 45

Davon gehen ab : geleistete Abschlagszahlungen (siehe Bilanz-F assiven) i

Gestundete Ausstände

2499. 18

1530. 27

TU. Rechnung und Bilanz.

63 S

A. Betriebsrechnung.

l. Einnahmen.

d e V)

2 la Hauptbuch 7 1 SH P B-

rga s B d.

I

Seite 103 a. Vortrag aus dem Vorjahre 158 l. Verkauf von Sprit und Spiritus zum Trinkverbrauche, S. 480 und 481 159 c. Verkauf von Brenn- und Industriesprit usw., S. 481 .

160 d. Verkauf von Gebinden, S. 477 145 e. Monopolgebühren auf Edelbranntweinen und andern alkoholhaltigen oder zur Alkoholbereitung dienenden Waren, S. 482

145 156

Bezüge an der Grenze .

ab: Rückerstattungen .

Rechnung 1918 Voranschlag 1918 Fr.

Fr.

1,816,193. 95 345,000. -- 61,790.35 10,000. --

154

Bezüge im Inlande .

1,754,403. 60 375,340. 10

.

Rechnung 1910

Voranschlag 1918 Fr.

12,658. 79 zur Vormerkung

Fr.

14,995,536.92 12,240,000. -- 10,365,736. 33 11,615,000. -- 77,173.50 zur Vormerkung

335,000. -- 15,000. -- 2,129,743. 70

165 t» Öl

h. Unterhalt und Vervollständigung der Ausrüstung der Verwaltungsgebäude, Lagerhäuser usw., S. 472

2,296. 55

Zusammen Einnahmen

27,583,145. 79

350,000. --

24,205,000. --

^ «P

2. Ausgaben.

Hauptbuchi Seite 163 a. Beschaffung

134 168 43 155 166 167 41 155 130

Voranschlag 1918 Fr.

9 520,612. 71

5,715,000 --

von Sprit und Spiritus zum Trinkverbrauche,

S. 475 und 476 153

Rechnung 1918 Fr.

Ì). Beschaffung von Brenn- und Industriesprit, sowie Vergällungsstoffen, S . 4 7 6 .

. . .

c. Beschaffung von Gebinden, S. 477 d. Verkehrsfrachten, S. 479 e. Verwaltung, S. 467 1 . Allgemeine Verwaltung .

.

.

.

2 . Lagerverwaltung . . . . . .

3. Beratungen mit Kantonsabgeordneten, Gutachten und dgl.

4. Vergütung an die Zollverwaltung v / Kückerstattung an Verwaltungskosten . . . 2 7 , 2 1 7. 2 0 \ Verwaltun»sgebühren .

. .

4 867. 17

8,602,900. 10 10,615,000 -- 75,710. 45 zur Vormerkung 183,644. 32 250,000. -727,423. 02 685,000. -- 374,759 70 335,000 -- 292,027. 64 326,500 -- 459. -- 3,500. -- 92,261. 05 20,000. -- 759,507. 39 685,000. -- 32,084 37 zur Vormerkung 727,423. 02

121 165

685,000. --

f. Zinsausgaben weniger Zinseinnahmen, S. 471 878,240. 98 300,000. -- g. Rückvergütung des Monopolgewinnes auf ausgeführten alkoholischen Erzeugnissen zur Vormerkung h. Unterhalt und Vervollständigung der Ausrüstung der Verwaltungsgebäude, der Lager, der Reinigungsanstalt, der Kesselwagen usw.. S. 472 .

. . .

siehe Einnahmen 25,000. -- Zusammen Ausgaben

19,988,531. 58

17,590,000. --

*: co O

3. Abschluss.

Rechnung 1918

Voranschlag 1918

Fr.

27,583,145. 79 19,988,531.58

Fr.

24,205,000. -- 17,590,000.--

Einnahmemiberschuss

7,594,614.21

6,615,000.--

Hauptbuch 4. Verwendung des Überschusses.

Seite 162 Verteilung an die Kantone 100 Tilgung von Absinthentschädigungen 103 Vortrag auf neue Rechnung

7,530,246.-- 625. -- 63,743. 21

5,647,684.50 -- -- 967,315. 50

7,594,614. 21

6,615,000. --

Summe der Einaahmen Summe der Ausgaben

B. Bilanz.

Aktiven.

Fr.

4,121,193.61 2,271,732.25 534,658. 40

12 Expropriationsentschädigungen 17 Lagerhausbauten und Einrichtungen 15 Bau eines Verwaltungs- und Chemiegebäudes in Bern 13 Lagervorräte 100 Absinthentschädigungen

6,927,584. 26 17,600,114.91 zur Vormerkung

. ' Übertrag

24,527,699. 17

£

Ha

CH

gë 157 161 18 152 84 87

Kontokorrentguthaben bei den Lagerhäusern Schweizerische Nationalbank ,,Konto Aa Schweizerische Nationalbank ,,Konto G" Postscheckdienst Verschiedene Debitoren Aktivrestanzen

Übertrag

24,527,699.17 206,795. 54 85,160. 01 20,000. -- 41,527.30 2,014.30 5,770,160.20 30,653,356. 52

3 150 7 44 132 164 136 113 2 151 103

Passiven.

Amortisationen Fonds zur Verlegung des Lagerhauses Aarau ' Reservefonds Betriebsfonds Eidgenössisches Finanzdepartement Kontokorrentguthaben der Spritbezüger Bussen (unverteüte) Verleiderfonds (Art. 97 und 100 der Vollziehungsverordnung) Hinterlagen (Kautionen) Passivrestanzen Verfügbarer Überschuss der Betriebsrechnung

Fr.

6,927,584.26 13,842.15 ' . .

1,500,000. -- 2,000,000.-- · . . 13,557,812.70 223,782. 10 2,265.58 15,270.10 4,800.-- 6,344,256. 42 63,743. 21 30,653,356. 52

*.

eo K>

ZM dem unter den Aktiven figurierenden Konto ,,Absinfhentschädigungen" ist zu bemerken, dass ini Berichtsjahre, als Restzahlung für einen Anspruch nach Art. 9 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1910 und Art. 4 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1910 betreffend das Absinthverbot, Fr. 625. -- zur Auszahlung kamen; sie wurden durch Zuweisungen aus dem Gewinnergebnisse für 1918 (S. 491") im gleichen Betrage getilgt.

Einschliesslich der vor 1918 verbuchten Ausgaben wurden auf Konto ,,Absinthentschädigungen" bisher verausgabt : 1. An eigentlichen Entschädigungen für Ansprüche nach Art. 2, 3, 6, 8 und 9 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1910 und Art. 4 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1910 betreffend das Absinthverbot Fr. 1,767,785. 71 2. An Kosten des Verfahrens i ,, 64,274.41 Zusammen

Fr. 1,832,060.12

getilgt durch die Mehrzollbetreffnisse für 1911/13 mit . . . . Fr. 1,153,805. 99 und durch Zuweisung aus den Gewinnergebnissen 1911/18 mit. . ,, 678,254.13 Fr. 1,832,060.12 Der Konto erscheint daher in der Bilanz für Ende 1918, wie bereits in denjenigen für Ende 1912, 1913, 1914, 1915, 1917, bloss zur Vormerkung.

** CO *>·

Über das Verhältnis zwischen Voranschlag und Rechnung gibt in summarischer Weise nachstehende Übersicht Aufschluss : Mehreinnahmen und Minderausgaben.

Rechnung

a.

b.

c.

d.

1. Mehreinnahmen.

Vortrag des Vorjahres Einnahmen aus dem Verkaufe von Vergällungssprit, weniger Ausgaben für Beschaffung dieser Ware, einschliesslich Vcrgällungsstoffe Einnahmen aus dem Verkaufe von Gebinden, weniger Ausgaben für Beschaffung von solchen . . . .

Monopolgebühren auf Edelbranntweinen u. dgl. . .

2. Minderausgaben.

e. Verkehrsfrachten f. Unterhalt

E

Voranschlag

Unterschied

Fr.

--

Fr.

12,658.79

1,762,836.23

1,000,000.--

762,836.23

1,463. 05 2,129,743. 70

-- 350,000. --

1,463.05 1,779.743. 70

183,644. 32 2,296. 55

250,000. -- 25,000. --

66,355. 68 27,296. 55

Fr.

12,658. 79

2,650,354.--

Mindereinnahmen und Mehrausgaben.

1. Mindereinnahmen: a. Einnahmen aus dem Verkaufe von Sprit und Spiritus zum Trinkverbrauche, weniger Ausgaben für Beschaffung dieser Ware 2. Mehrausgaben: b. Verwaltung c. Zinsausgaben weniger Zinseinnahmen

Rechnung

Voranschlag

5,474,924.21

6,525,000.--

1,050,075.79

727,423.02 878,240. 98

685,000.-- 300,000. --

42,423.02 578,240. 98

pr

pr

Unterschied

pr>

1,670,739. 79 Der Unterschied zwischen den Mehreinnahmen und Minderausgaben von und den Mindereinnahmen und Mehrausgaben von .

stellt mit die Mehreinnahmen der Betriebsrechnung . . . .

gegenüber dem Voranschlag von dar mit

2,650,354. -- 1,670,739. 79 979,614. 21 7,594,614. 21 6,615,000. -- 979,614.21

Auf den Seiten 496/497 findet sich eine rubrikenweise Übersicht der Betriebsergebnisse seit Einführung des Monopols.

*.

CD O'

496

Rubrikenweise Übersicht der Betriebskonti

1887--1914 Fr.

Einnahmen.

a.

b.

c.

d.

e.

h.

Verkauf von Sprit und Spiritus zum Trinkverbrauche . 273,820,374. 40 Verkauf von Vergällungssprit usw 65,295,395. 89 Verkauf von Gebinden 1,454,386. 82 Monopolgebühren auf Edelbranntweinen u. dgl. . . . 22,572,226. 68 Uberschuss der Zinseinnahmen über die Zinsausgaben.

,, auf Unterhalt pro 1918 Summe der Einnahmen 363,142,383. 79 Ausgaben.

a. Beschaffung von Sprit und Spiritus zum Trinkverbrauche 111,604,310. 32 6. Beschaffung von Vergällungssprit 53,144,946. 41 c. Ankauf von Gebinden 1,487,214. 92 Verkehrsfrachten . . .

6,247,395.02 e. Verwaltung 11,046,278.69 f. Uberschuss der Zinsausgaben über die Zinseinnahmen.

916,761. 55 g. Rückvergütung des Monopolgewinnes bei der Ausfuhr . 5,112,735. 66 h. Unterhalt und Vervollständigung der Ausrüstung der Verwaltungsgebäude, der Lagerhäuser usw 633,771. 47 Summe der Ausgaben 190,193,414. 04 BeiriebsUberschuss

172,948,969.75

Verwendung des Betriebsllberschusses.

1. Tilgung eines Teiles der Kapitalausgaben für Lagerhauseinrichtungen usw Hiervon auf Ziffer 2 übertragen

777,955. 84 590,000.

187,955. 84

2. Anleihensamortisation (einschliesslich Fr. 590,000, Übertrag ab 1) 5,900,000. -- 3. Fonds ,,Verwaltungs- und Chemiegebäude in Bern" .

310,000. -- 4. Fonds ,,Verwaltungsgebäude in Delsberg" 50,000. -- 5. Fonds ,,Vergällungsstofflager in Romanshorn" . . .

25,000. -- 6. Fonds ,,Spiritusbehälter in Delsberg" 163,669. 50 7. Fonds ,,Lagerhauseinrichtungen Aarau und Basel" . .

85,000. -- 8. Reservefonds 574,600. 05 Betriebsfonds 1,999,722. 80 10. Tilgung von Absinthentschädigungen 674,935. 88, 11. Verteilung an Kantone und Oktroigemeinden . . . 162,972,509.88l Vortrag auf das Jahr 1919

497

Betriebsergebnisse für 1887--1918.

1915

1916

1917

1918

1887--1918

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

fr.

9,232,857. 98 15,919,391.01 15,435,001. 67 14,995,536. 92 329,403,161. 98 4,304,090. 03 7,245,286. 81 10,075,082. 24 10,365,736. 33 97,285,591. 90 725,973. 91 9,873. -- 293,067. 35 77,173. 50 2,560,474. 58 743,403. 20 1,086,269. 61 834,079. 11 2,129,743. 70 27,365,722. 30 66,637. 20 2,296. 55

14,699,728. 42 24,634,054. 93 26,637,230. 37 27,570,487. -- 456,614,950.76 3,199,640. 90 10,875,430. 77 11,759,770. 45 9,520,612. 71 146,959,765. 15 3,375,417. 84 6.332,707. 07 7,157,770. 72 8,602,900. 10 78,613,742. 14 712,625. 30 9,422. 35 273,489. 34 75,710. 45 2,558,462. 36 259,532. 58 183,644. 32 7,156,982. 74 236,134. 95 230,275. 87 505,694. 90 453,370. 75 727,423. 02 13,157,443. 53 424,676. 17 878,240. 98 2,344,467. 54 242,191. 85 373,910. 36 32,562. 85 5,228,893. 30 83,594. 79 680,389. 89 2,483. 13 25,533. 42 20,898. 42 7,349,785. 42 18,963,228. 45 20,274,120. 91 19,988,531. 58 256,700,146. 65 7,349,943. --

5,670,826. 48

6,363,109.46 7.581,955. 42 199,914,804. 1 1

777,955. 84 590,000. -- 187,955. 84

200,000. --

725,000. -- 197. 25 6,588,965. 25

5,647,684. 50

2,496. -- 6,212,452. 95

5,900,000. -- 310,000. 50,000. 25,000. -- 163,669. 50 85,000. -- 1,499,600. 05 1,999,722. 80 678,254. 13 625.-- 7,530.246.-- 188,951,858. 58 199,851,060. 90 63,743. 21 199,914,804. 11

498

Vili. Schlusserörterungeii ( YerbraucLsvorhaltuisse ; Erzielung und Yerteiluiig des Reinertrages).

DcnTriukverbrauch des Laudes an monopolisierten gebrannten Wassern schätzen wir für 1918 auf: Hektoliter SOgrädigen Branntweines

Verkäufe der Alkoholverwaltuug S. 479 und 480 (26,147,75 q zu 92 y2 Gew. %) Privateinfuhr von Sprit und Spiritus S. 473 (224,as q netto zu 92 YÜ Gew. °/0) Privateinfuhr von Branntweinen, Likören und Essenzen S. 483 (5,768,255 q brutto, den Meterzentner zu 120 Litern Branntwein gesetzt) Privateinfuhr von Wermut S. 483 (58,s2 q brutto, den Meterzentner zu 30 Litern Branntwein gesetzt) . .

Im Inlande erzeugte monopolpllichtige Edelbranntweine S. 483 und S. 484 (245,697. 87 -f 375,340.10 = Fr. 621,037.97 Monopolgebühr, bei rund Fr. 102.-- Belastung der Hektoliter) Zusammen Inlandsverbrauch

60,900

523

6,922 18

6,089 74,452

oder bei einer mittleren Bevölkerung von 3,970,507 Seelen auf den Kopf 1,375 Liter.

Die Steuerbelastung im Jahre 1918 beträgt (unter der Annahme, dass die Vergällungsware genau zu den Selbstkosten verkauft sei) Fr. 101. 84 auf den Hektoliter SOgrädigen Brannt,,, 7,581,955. 42.

wem« CIT.--^53 -- ).

Vou dem Erträgnisse des Monopols für 1918 haben wir, wie bereits in Kapitel VII, S. 491 erwähnt, den Kantonen Fr. 7,530,246 zugeschieden, also Fr. 2. -- auf den Kopf der Bevölkerung von 1910 (3,765,123 Seelen).

499

Es erhielten: Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidvralden G-larus Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhausen Appenzell A.-ßh Appenzell I.-Rh St. G-allen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

Fr. 1,008,596.

,, 1,294,470.

,, 335,102.

, 44,222.

,, 116,502.

,, 34,348.

,, 27,318.

,, 66,534.

,, 56,318.

,, 279,068.

.., 233,780.

^ 272,636.

,, 153,194.

,, 92,160.

,, 115,988.

,, 29,170.

606,404.

T) ,, 239,396.

,, 461,258.

,, 270,324.

312,118.

, 647,094.

^, 256,484.

,, 266,932.

,, 310,830.

Fr. 7,530,246. --

Ut §

Das Erträgnis seit Einführung des Monopols lässt sich wie folgt zusammenfassen: Hinnahmen.

Erlös aus dem Verkaufe von Trinksprit (kg 179,928,751,2s)

Fr. 329,403,161. 98

Weniger : Beschaffungskosten des Trinksprits

Fr. 146,959,765.15

abzüglich die im Wege des Mehrzolles abgeschriebenen Absinthentschädigungen

,,

1,153,805.99

Fr. 145,805,959.16 Vergütung bei der Ausfuhr (kg 4,817,150)

,,

5,228,893. 30 ,, 151,034,852.46

Rohertrag auf dem zum Inlandsverbrauche abgesetzten Trinksprit Monopolgebühren auf Edelbranntweinen u. dgl

Fr. 178,368,309. 52 ,, 27,365,722. 30 Fr. 205,734,031. 82

Zuznglich Gewinn beim Verkauf von Gebinden weniger

Fr.

2,560,474. 58

., --

2,558,462.36 ,, Bleiben

2,012. 22

Fr. 205,736,044. 04

Ausgaben.

Verkehrsfrachten ·.

Verwaltung Unterhalt und Vervollständigung der Ausrüstung der Verwaltungsgebäude usw

Fr.

7,156,982.74

,, ,,

13,837,833.42 2,344,467:54

,, ,, ,,

6,087,955. 84 633,669.50 3,499,322.85

Fr. 13,157,443. 53 ,,

680,389. 89

Verzinsung Anleihensamortisation (Fr. "5,900,000) und Tilgung von Kapitalausgaben für Lagerhauseinriehtungen usw. (Fr. 187,955. 84) Einlagen in Baufonds Reserve- und Betriebsfonds Tilgung von Absinthentschädigungen (vide oben) . . . . Fr. 1,153,805.99 plus S. 497 ,, 678,254.13

,, 1,832,060.12 Fr. 35,392,292. 01 Der Vergällungsware (kg 147,608,664,9os) belasteter Anteil an allgemeinen Unkosten Fr. 97,285,591.90 ab ,, 78,613,742.14 Bleiben

" 18,671,849. 76 Fr. 16,720,442. 25

Abschlags.

Einnahmen .

Ausgaben

. . ' Reinertrag wovon auf 1919 vorgetragen an Kantone und Oktroigemeinden verteilt

Fr.

,, Fr.

,, Fr.

205,736,044. 04 16,720,442.25 189,015,601. 79 63,743.21 188,951,858. 58

«i

502

IX. Anti'äge.

Wir schliessen unsern Bericht mit dem Antrage : ,,Es sei der Geschäftsleitung und der Rechnung der AlkoholVerwaltung für 1918 die Genehmigung zu erteilen.a

Wir bitten- Sie, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung entgegenzunehmen.

B e r n , den 23. August

1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

503

zu 575 Beilage zum XII. Neutratitätsbericht.

(Neue Erlasse auf Grund des Bundesbeschlusses vom 3. April 1919.)

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über den Bundesratsbeschluss vom 8. Juli 1919 betreffend clie Abänderung und Ergänzung des schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 in bezug auf Aktiengesellschaften, Kommauditaktiengesellschaften und Genossenschaften.

(Vom 20. August 1919.)

Die eidgenössischen Räte haben durch den am 3. April 1919 gefassten Beschluss die ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates insoweit aufrechterhalten, als es sich um Massnahmen handelt die ,,zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Landes"' unumgänglich notwendig sind. Die Bundesversammlung Hess im letzten Frühling diesen Teil der ausserordentlichen Vollmachten insbesondere auch deshalb bestehen, weil sie dem Bundesrat die Möglichkeit geben wollte, die damals in Vorbereitung befindlichen Bestimmungen betreffend Abänderung des bestehenden Aktiengesellschafts- und Genossenschaftsrechtes durch Notverordnung einzuführen.

Wir haben nun am 8. Juli 1919 diese Notverordnung erlassen und auf den 15. Juli 1919 in Kraft gesetzt. Sie ist in der Schweiz. Gesetzsammlung, Bd. XXXV, S. 527 ff., veröffentlicht worden.

Nach Ziff. l, Abs. 3, des Bundesbeschlusses betreffend Beschränkung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates vom 3. April 1919 hat der Bundesrat von den gestützt hierauf

504

erlassenen Notverordnungen der Bundesversammlung in ihrer nächsten Tagung mit einlasslichem Bericht Kenntnis zu geben. Hinsichtlich des Bundesratsbeschlusses vom 8. Juli 1919 kommen wir im folgenden dieser Pflicht nach. Die Bundesversammlung wird dann darüber zu entscheiden haben, ob die neue Verordnung weiter in Kraft zu bleiben hat.

I.

Der Schweizerische Handels- und Industrie-Verein hat im Januar 1918 eine aus Vertretern der Industrie, des Handels, des Bank- und Versicherungswesens, der Wissenschaft und der Verwaltung zusammengesetzte Kommission mit der Aufgabe betraut, zu prüfen, welche Massnahmen sich als notwendig erweisen, um den der Schweiz drohenden Gefahren der wirtschaftlichen Überfremdung zu begegnen.

Von dieser Überfremdungskommission wurden zunächst der Entwurf zu einem auf die ausserordentlichen Vollmachten sich stützenden Bundesratsbeschluss über die Ursprungsausweise und ferner der Entwurf zu einer revidierten Verordnung II betreffend Ergänzung der Verordnung vom 6. Mai 1890 über das Handelsregister und das Handelsamtsblatt ausgearbeitet. Die beiden Entwürfe sind in der Folge vom Bundesrat ohne wesentliche Änderungen angenommen worden, der eine am 30. August 1918 (A. S. XXXIV, 901), der andere am 16. Dezember des gleichen Jahres (A. S. XXXIV, 1226).

Nach Abschluss dieser Arbeiten trat die Überfremdungskommission an die Prüfung der Frage heran, ob die wirtschaftliche Überfremdung der Schweiz es notwendig mache, das geltende Gesellschaftsrecht abzuändern. In der Form von Postulaten stellte sie zunächst fest, an welchen Punkten das bestehende Aktieiigesellschafts- und Genossenschaftsrecht vom Standpunkt der wirtschaftlichen Überfremdung aus als revisionsbedürftig erscheine.

Dabei erkannte sie, dass der Grossteil der Revisionsvorschläge sich auf Bestimmungen bezog, die im geltenden Obligationenrecht in dem ersten, ,,Allgemeine Bestimmungen"1 Uberschriebenen Abschnitt des 26., von den Aktiengesellschaften handelnden Titels zusammengefasst sind. Diese Wahrnehmung führte die Kommission dazu, eine Vorlage auszuarbeiten, die in ihrem ersten Teile nicht einzelne Artikel dieses Abschnittes, sondern den ganzen Abschnitt (Art. 612 bis 628) erneuert und ersetzt. Diese erste Partie des Entwurfs enthält Bestimmungen über den Geltungsbereich des Aktiengesellschaftsrechts, über Natur, Nennwert und Ausgabebetrag

505 der Aktien, über den Inhalt der Statuten, über die Erfordernisse der Sukzessivgründung und der Simultangründung, über den Erwerb der Persönlichkeit durch die Eintragung im Handelsregister, über die Errichtung von Zweigniederlassungen, über die Beschränkbarkeit der Vertretungsbefugnis, über die Ausgabe von neuen und von Vorzugsaktien, über die Ausstellung von Genusscheinen, Gründeranteilscheinen und Genussaktien, über die Statutenänderung, über die wohlerworbenen Rechte, über die Beschlüsse der Generalversammlung, die mit qualifiziertem Mehr gefasst werden müssen und endlich über den Erwerb eigener Aktien. Ausser den diesen ersten Teil der Vorlage bildenden Bestimmungen sind in dem Entwurf noch sieben weitere Vorschriften enthalten, die einzelne Normen der übrigen Abschnitte des Aktiengesellschaftsrechtes (Art. 649, 655, 676) und des Genossenschaftsrechtes (Art. 678, 684, 695 und 705) ergänzen oder alterieren. Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfes lehnte man sich möglichst eng an.

den von Herrn Professor Eugen Huber mit der Obligationenrechtsrevisions-Kommission ausgearbeiteten Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend Revision der Titel 26 bis 33 des Obligationenrechtes an. In formeller Hinsicht beantragte die Überfremdungskommission, die Vorlage um ihrer Dringlichkeit willen auf dem Wege der Notverordnung einzuführen.

In der Folge unterbreitete unser Justiz- und Polizeidepartement den vom Schweizerischen Handels- und Industrie-Verein im März 1919 eingereichten Entwurf der Obligationenrechtsrevisions-Kommission mit der Bitte, sich darüber auszusprechen, ob in dieser Materie eine Notverordnung zu erlassen und wie diese eventuell zu gestalten sei. Das Ergebnis der vom 16. bis 18. Juni 1919 dauernden Beratungen waren zwei Vorlagen: eine e r s t e Vorlage, die sich hinsichtlich des Unifanges der Revision des geltenden Obligationenrechts an den Entwurf der Überfremdungskommission des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins anschliesst und die materiellen Abänderungsvorschläge enthält, welche die Obligationenrechtsrevisions-Kommission an diesem Entwurf anbringen möchte ; und sodann eine z w e i t e Vorlage, die aus dem Entwurf der Überfremdungskommission die Bestimmungen heraushebt, die sich direkt auf die wirtschaftliche Überfremdung der Schweiz beziehen. Die Kommission begleitete die beiden
Vorlagen mit folgenden Erwägungen": ,,Unsere Kommission könnte sich mit der Vorlage des Handels- und Industrie-Vereins unter Anbringung der in der ersten Vorlage angebrachten Abänderungen an und für sich materiell einverstanden Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. IV.

36

500

erklären. Aber es sind in ihrem Schosse Befürchtungen ausgesprochen worden, einerseits dahingehend, dass ein so grosser Eingriff in das Zivilrecht durch eine Notverordnung in den verschiedensten Kreisen Widerspruch finden würde, und andernteils, dass dadurch die Revision des noch nicht revidierten Teiles des Obligationenrechts gefährdet und verzögert werden könnte.

Aus diesen Gründen hat die Kommission einen reduzierten Entwurf angefertigt, welcher alle Anregungen enthalten dürfte, die sich auf die Überfremdung beziehen. In diesem Umfang hält die Kommission die Vorlage für dringlich und glaubt, dass diese eine notwendige wirtschaftliche Massnahme enthalte. Sie empfiehlt dieselbe daher dem Bundesrate einstimmig zur Einführung auf dem Wege der Notverordnung. Dagegen überlässt es die Kommission den politischen Erwägungen des Bundesrates, darüber zu entscheiden, ob der systematische Zusammenhang, in dem die in der ersten Vorlage enthaltenen, nichtdringlichen mit den dringlichen Vorschriften stehen, es hinreichend rechtfertigen würde, auch die nichtdringlichen Bestimmungen auf dem Notverordnungswege in Kraft zu setzen."- Im Anschluss hieran gab die Obligationenrechtsrevisions-Kommission der Ansicht Ausdruck, dass es zu begrüssen wäre, wenn die Revision des noch nicht revidierten Teiles des Obligationenrechts mit Beförderung durchgeführt würde.

Wir waren mithin vor die Wahl zwischen der umfassenderen, von der Überfremdungskommission vorgeschlagenen ,,ersten11 und der von der Obligationenrechtsrevisions-Kommission beantragten, kleineren ,,zweiten" Vorlage gestellt.

Die ,,erste" Vorlage präsentiert sich in ihrem Hauptteil als abgerundetes Ganzes und will an die Stelle einer zusammenhängenden Gruppe von geltenden Vorschriften treten. Die ,,zweite" Vorlage zeigt weder äusserlich noch innerlich die Geschlossenheit der ,,ersten" : sie enthält lose aneinandergefügte Bestimmungen, die lediglich durch den ausser ihnen liegenden Zweck, den Überfremdungsgefahren entgegenzutreten, mit einander verbunden sind. Im ferneren mag darauf hingewiesen werden, dass die ,,erste" Vorlage der Gesetzesrevision weitere Grenzen zieht als die ,,zweite". Während diese den Kreis der zu revidierenden Vorschriften sachlich auf die mit der wirtschaftlichen Überfremdung zusammenhängenden Bestimmungen des Gesellschaftsrechtes beschränkt, stellt die ,,erste" Vorlage die Rechtssätze auf, die formell in den ,,Allgemeinen Teil" des Aktiengesellschaftsrechts gehören und 'gelangt so dazu,

507 eine Reihe von bestehenden Vorschriften zu erneuern, die, ohne mit der Überfremdung in Beziehung zu stehen, sich längst schon als revisionsbedürftig erwiesen haben. Diese beiden Momente sprechen zu gunsten der ,,ersten1' Vorlage. Trotzdem haben wir der ,,zweiten01 den Vorzug gegeben. Es leiteten uns bei diesem Entschlüsse formalpolitische Erwägungen. Die ausserordentlichen Vollmachten sind beschränkt worden und werden immer mehr zusammenschrumpfen. Die noch geltende NotverordnuEgsgesetzgebung soll allmählich verschwinden. Dem Zeitgeist folgend darf der Bundesrat von den ausserordentlichen Vollmachten nur dann noch Gebrauch machen, wenn die e i n z e l n e , von ihm erlassene Notverordnungsbestimmung dringlich ist. Diese Eigenschaft besitzen nun aber eine Reihe von Bestimmungen nicht, die in der ,,ersten" Vorlage enthalten sind; man denke unter anderem an die Normen, die entweder wörtlich oder dem Sinne nach Bestimmungen des geltenden Obligationenrechts wiedergeben.

Der systematische Zusammenhang, in dem solche nicht dringliche mit den dringlichen Vorschriften stehen, vermöchte ihren Erlass auf dem Notverordnungswege nicht hinreichend zu rechtfertigen.

Diese Überlegung hat unseres Erachtens mit Recht die Obligationenrechtsrevisions-Kommission dazu geführt, unter den Vorschriften der ,,ersten"1 Vorlage eine Auswahl zu treffen und die dringlichen von den nichtdringlichen Bestimmungen zu scheiden : jene sind in der hier besprochenen Notverordnung vereinigt worden, diese sind anlässlich der auf dem ordentlichen Gesetzgebungswege durchzuführenden Revision der noch nicht revidierten Teile des Obligationenrechts zum geltenden Recht zu machen.

II.

Die Zahl der auf Schweizerboden neu entstehenden Aktiengesellschaften, die mit der Schweiz in der Hauptsache nur durch den Sitz verbunden sind und effektiv einem fremden Wirtschaftsgebiete angehören, wächst von Jahr zu Jahr. Damit nimmt auch die wirtschaftliche Überfremdung zu, unter der die Schweiz leidet.

Verschiedene Motive bestimmen solche, ihrem Wesen nach fremde Aktiengesellschaften, ihren Sitz in der Schweiz zu nehmen.

Zu den alten sind zufolge der Kriegs- und Naehkriegswehen in den letzten Jahren noch neue getreten: wir meinen das Verbot des Handels mit dem Feind und die Erschwerung des internationalen Handels überhaupt. Gedeckt durch die mit der Aktiengesellschaftsform verbundene Anonymität, hoffen pseudoschweizerische Gesellschaften, die wirtschaftlichen Interessen i^ires Ursprungs-

508

landes von unserem Gebiete aus besser verfolgen zu können ; oder sie rechnen darauf, vom neutralen Boden aus mit dem Auslande d e n Handel zu betreiben, der ihnen von dem Wirtschaftsgebiete aus verschlossen oder erschwert wäre, in dem sie tatsächlich wurzeln.

Dem Überfremdetsein und Überfremdetwerden können wir so lange nicht wirksam entgegentreten, als die vor dem Kriege abgeschlossenen, liberalen, dem Ausländer -und der ausländischen Gesellschaft die Freizügigkeit und die Handels- und Gewerbefreiheit garantierenden Niederlassungsverträge Geltung haben.

Der Bundesratsbeschluss vom 8. Juli 1919 will denn auch nicht die Überfremdung selbst bekämpfen. Er will nur bestimmten Gefahren begegnen, die mit der Überfremdung verbunden sind und denen mit privatrechtlichen Normen beizukommen ist.

Der Bundesratsbeschluss greift, wenn man das Nebensächliche bei Seite lässt, nach zwei Richtungen regelnd ein: einmal verhält er die Aktiengesellschaften, die Tatsachen öffentlich zu machen, die auf ihre nationale Struktur schliessen lassen und sodann fordert er ein Minimum von nationalen Elementen in den leitenden Organen der Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und G enossenschaften.

1. V e r m e h r t e P u b l i z i t ä t h i n s i c h t l i c h d e r n a t i o n a l e n S t r u k t u r der A k t i e n g e s e l l s c h a f t e n . In Übereinstimmung mit bewährter Lehre und Überlieferung betrachten wir die Aktiengesellschaft als schweizerische, die ihren Geschäftssitz in der Schweiz hat. Wir stellen damit auf ein rein äusserliches Moment ab. Wir differenzieren nicht nach der inneren Verbundenheit des Unternehmens mit dem Lande des Sitzes oder mit dem Auslande. Es erscheint uns als rechtlich unerheblich, dass die unmittelbar oder mittelbar an der Aktiengesellschaft Beteiligten Ausländer sind, dass das im Unternehmen investierte Kapital aus dem Ausland stammt oder dass die ganze wirtschaftliche Betätigung der Aktiengesellschaft nach dem Auslande orientiert ist.

Wenn wir auch selbst nicht nach diesen oder ähnlichen Gesichtspunkten differenzieren, so wollen wir es doch Dritten ermöglichen, nach solchen Kriterien zwischen echtschweizerischen und pseudoschweizerischen Unternehmen zu unterscheiden. Wir wollen durch vermehrte Publizität Behörden und Privaten des In- und Auslandes Anhaltspunkte zur
Beurteilung der Frage geben, ob eine vom rechtlichen Standpunkte aus schweizerische Aktiengesellschaft tatsächlich dem schweizerischen oder einem nichtschweizerischen .Wirtschaftsgebiete angehört. Wir hoffen damit

509 das echtschweizerische Unternehmen davor zu schützen, mit dem pseudoschweizerischen auf gleiche Linie gestellt und als nichtschweizerisches Unternehmen behandelt zu werden. Der Bundesratsbeschluss vom 8. Juli 1919 sucht dieses Ziel durch Erlass folgender neuer Vorschriften zu erreichen : Gerade bei kleineren Aktiengesellschaften zeigt sich die Erscheinung, dass hinter ihnen Ausländer sich verbergen, die darauf ausgehen, unter der falschen Flagge einer schweizerischen Gesellschaft im internationalen Verkehr Handelsbeziehungen anzuknüpfen oder Handel zu treiben. Einem solchen Missbrauch sucht der Bundesratsbeschluss dadurch zu begegnen, dass er in Ziffer T bestimmt, dass Aktiengesellschaften mit einem Grundkapital von weniger als einer halben Million Franken -- die Überfremdungskommission wollte die Grenze bei einer Million Franken ziehen -- nur Namenaktien-ausgeben dürfen. Das Aktionärverzeichnis soll die Feststellung ermöglichen oder erleichtern, welcher Nation die Personen angehören, in deren Hand das Grundkapital liegt. Niemand wird den Wert verkennen, den die Vorschrift vom Überfremdungsstandpunkte aus hat. Man wird dabei aber auch nicht übersehen, dass sie nicht davor sicher ist, umgangen zu werden, dass sie auch rein schweizerische Aktiengesellschaften trifft und sie des Vorteils beraubt, Inhaberaktien ausgeben zu können, und dass es als fraglich erscheint, ob die differenzielle Behandlung der grossen und kleinen Gesellschaften in dieser Frage hinreichend begründet ist.

Gründer und Zeichner geben in der Regel der neuen Aktiengesellschaft Ziel und Richtung. Im Gründungsstadium wird meist bestimmend auf das Wesen der werdenden juristischen Person eingewirkt. Je mehr man die Einsicht in die Gründungsvorgänge zulässt, um so mehr werden die Interessenten in der Lage sein, sich ein Bild vom Charakter der Aktiengesellschaft, auch hinsichtlich ihrer wahren Nationalität, zu machen. Diesen Einblick gewährt nun der Bundesratsbeschluss in weitgehendem Masse: Der Statutenentwurf ist von den Gründern aufzustellen und zu unterzeichnen. Es soll festgestellt werden können, wer die ersten Statuten entworfen und so der künftigen Aktiengesellschaft den Weg gewiesen hat, den sie zu gehen hat (Ziffer II). Die Einladung zur Aktienzeichnung erfolgt bei der Sukzessivgründung durch einen von den Gründern
unterzeichneten Prospekt. Dadurch werden die Initianten, deren Persönlichkeit für das Wesen der neuen Gesellschaft bezeichnend sein kann, genötigt, vor die Öffentlichkeit zu treten, an die sie sich mit der Einladung zur Aktienzeichnung wenden. Weiterhin soll, der Prospekt ein-

510 gehenden Aufschluss geben über die wesentlichen Voraussetzungen, unter denen die Beitrittserklärung vom Zeichner abgegeben wird. Die Aktienzeichnungen bedürfen endlich zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen, auf den Statutenentwurf und den Prospekt Bezug nehmenden Erklärung (Ziffer III). Bildet so der Inhalt des Statutenentwurfs die Voraussetzung, unter der sich der Zeichner an der Aktiengesellschaft beteiligt, so darf er in der konstituierenden Generalversammlung nicht mehr in wesentlichen Punkten abgeändert werden, es sei denn, es stimmen sämtliche, an der Generalversammlung vertretenen Zeichner zu (Ziffer IV). Nach dem geltenden Rechte erfolgt die Beurkundung der in Art. 618, 619, 626 und 664 OR vorgesehenen Generalversammlungsbeschlüsse durch öffentliche oder private Urkunde ; wird eine private Urkunde aufgenommen, so ist diese von allen mitwirkenden (618) oder allen zustimmenden (619, 626, 664) Zeichnern oder Aktionären zu unterzeichnen. Der neue Bundesratsbeschluss beseitigt dieses Wahlrecht und sieht die öffentliche Beurkundung als einzig zulässige Beurkundungsform vor, weil er in der Mitwirkung der öffentlichen Urkundsperson eine Garantie gegen unlautere Machenschaften und gesetzwidrige Beschlüsse erblickt (Ziffer V). Der von den Gründern unterzeichnete Statutenentwurf, im Falle der Sukzessivgründung der von ihnen unterzeichnete Prospekt, die von der Generalversammlung genehmigten Statuten und die soeben genannte öffentliche Urkunde über die von der konstituierenden Generalversammlung gefasstcn Beschlüsse sind dem Handelsregisterführer bei der Anmeldung einzureichen und werden von diesem aufbewahrt (Ziffer V i. f.

und Ziffer VII). Auf diese Weise werden die für den Charakter der Aktiengesellschaft wesentlichen Gründungsakte und Tatsachen der Einsicht der Interessenten zugänglich gemacht.

Die Emission neuer Aktien stellt sich als eine partielle Neugründung der Aktiengesellschaft dar. Wie bei der Gründung, so wird auch hier für das Aktienausgebot der Prospektzwang eingeführt. Dort muss in allen Fällen der Sukzessivgründung ein von den Gründern unterzeichneter Prospekt, hier ein von der Verwaltung unterzeichneter Prospekt ausgegeben werden, wenn die Einladung zur Zeichnung der jungen Aktien nicht auf die alten Aktionäre beschränkt ist oder öffentlich erfolgt. Dass der gesetzlich geforderte Inhalt des Prospektes hier und dort nicht vollständig übereinstimmt, liegt in der Natur der Sache begründet (Ziffer III und VIII).

511

Auch die Momente, welche die Gründung und die Kapitalerhöhung zu einer qualifizierten machen, können Anhaltspunkte zur Beurteilung der Frage der nationalen Orientierung der Aktiengesellschaft geben. Auch sie werden der Publizitätspflicht unterstellt. Wenn bei der Gründung oder bei der Ausgabe neuer Aktien nicht in Geld bestehende Vermögenswerte gegen Überlassung von Aktien, gegen Geld oder andere Vermögenswerte von der Gesellschaft übernommen, oder wenn besondere die übliche Bankkommission übersteigende Vorteile durch die Gesellschaft eingeräumt werden, sollen diese Tatsachen im Handelsregister eingetragen und im Handelsamtsblatt veröffentlicht werden (Ziffer VI).

Vom Überfremdungsstandpunkte aus wichtige Bestimmungen enthalten die Ziffer VI für die Aktiengesellschaft und die Ziffer-X für die Kommanditaktiengesellschaft : Nach dem geltenden Rechte (Art. 653 OR) sind nur die für die Aktiengesellschaft die verbindliche Unterschrift Führenden ins Handelsregister einzutragen. Ziffer VI verlangt nun, dass sämtliche Mitglieder der Verwaltung, seien sie zeichnungsberechtigt oder nicht, unter Angabe dos Namens und Vornamens, des Heimatortes (bei Ausländern der Staatsangehörigkeit), des Wohnortes und Berufes einzutragen und zu veröffentlichen sind. Die Staatsangehörigkeit und der Wohnort dor Mitglieder der Verwaltung Verden also künftighin aus dem Handelsamtsblatt ersichtlich sein. Sie bilden gewichtige Indizien bei Beantwortung der Frage, welchem Lande die Aktiengesellschaft innerlich zugehört. Sämtliche Mitglieder der Verwaltung von bestehenden Aktiengesellschaften sind bei Anlass der nächsten Wahl in dieses Organ ins Handelsregister einzutragen, müssen aber spätestens bis 15. Juli 1922 eingetragen sein. -- Analoge Bestimmungen stellt Ziffer X für den Vorstand und den Aufsichtsrat der Kommanditaktiengesellschaft auf.

Aktiengesellschaften, die ein Grundkapital von einer Million Franken oder darüber haben oder Schuldner von Inhaberobligationen sind, sind verpflichtet, die Bilanz nebst Gewinn-und Verlustrechnung in der von den Aktionären genehmigten Fassung spätestens sechs Monate nach dem Bilanztage im Schweizerischen Handelsamtsblatte zu veröffentlichen (Ziffer IX). Wenn der Bundesratsbeschluss von den grossen Aktiengesellschaften die Publikation der Jahresabschlüsse verlangt, so tut er es in der Hauptsache
aus wirtschaftspolitischen Erwägungen. Es spielen dabei aber auch Rücksichten auf die wirtschaftliche Überfremdung mit : die Darlegung der finanziellen Verhältnisse einer Aktiengesellschaft kann tiefen Ein-

512 blick in das Innenleben dieser Aktiengesellschaften gewähren und Aufschlüsse oder doch Anhaltspunkte zu Aufschlüssen über deren nationale Richtung geben. Wenn der Bundesratsbeschluss auch kleinere Gesellschaften, sofern sie Inhaberobligationen ausstehend haben, in die Regelung miteinbezieht, so nimmt er damit die.

Interessen dieser Gesellschaftsgläubiger wahr.

Die Praxis lässt Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital und die Ausstellung von Inhaber-Genossenschaftsanteilen zu. Ob diese Praxis dem geltenden Obligationenrechte entspricht, bleibe dahingestellt. Der Bundesratsbeschluss vom 8. Juli 1919 schliesst ausdrücklich (Ziffer XII) deren Fortführung aus. Er tut dies, um zu verhüten, dass man den neuen, strengeren Vorschriften über die Akliengesellschaften dadurch entgehen kann, dass man die Rechtsform der Genossenschaft wählt.

2. N a t i o n a l i s i e r u n . g der l e i t e n d e n Gesellschaftso r g a n e . Die Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften, die bei uns ihren Sitz haben, sind Glieder des schweizerischen Wirtschaftslebens und rechtlich schweizerische juristische Personen. Trotzdem können sie unserer Volkswirtschaft fremd oder feindlich gegenüberstehen.

Der Bundesratsbeschluss sucht nun die in der Schweiz niedergelassenen, nicht schweizerisch orientierten juristischen Personen auf den nationalen Weg zu führen oder doch ihm näher zu bringen, indem er ihre leitenden Organe nationalisiert. Er schreibt in Ziffer XI vor, dass die Verwaltung der Aktiengesellschaft, der Aufsichtsrat der Kommanditaktiengesellschaft, sowie der Vorstand und der Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat der Genossenschaft mehrheitlich aus in der Schweiz wohnenden Schweizerbürgern bestehe. Im weitern wird bestimmt, dass von den in der Ver- · waltung einer Aktiengesellschaft vorhandenen Schweizerbürgern mindestens einer Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft habe.

Wir geben zu, dass ein innerer Widerspruch darin liegt) dass man der Wirksamkeit der ausländischen juristischen Personen eine bestimmte Richtung zu geben sucht, die ausländische phj'sische Person dagegen ohne Beschränkung sieh betätigen lässt.

Wir verkennen auch nicht, dass diese Vorschrift ihr Ziel nicht ganz erreichen wird : eine Aktiengesellschaft oder Genossenschaft nimmt nicht schon damit
nationalen Charakter an, dass deren leitende Organe mehrheitlich sich aus Schweizern zusammensetzen ; gegen Geld oder Geldeswert findet man auch unter Schweizern Strohmänner und Pagoden.

Die neuen Nationalisierungsbestimmungen sind auf neue und alte Aktiengesellschaften und Genossenschaften anwendbar, auf

5l a bestehende Aktiengesellschaften und Genossenschaften mit der Einschränkung jedoch, dass sie die vollständige Übereinstimmung mit den in Frage stehenden Bestimmungen spätestens bis 15. Juli 1922 herbeizuführen haben, dass diese Verpflichtung aber schon vorher eintritt, wenn sie vor diesem Zeitpunkt eine Gesamterneuerung eines solchen Organs vornehmen. Scheiden bis zum 15. Juli 1922 nur einzelne Mitglieder aus, so ist die Gesellschaft oder Genossenschaft bei deren Ersetzung nicht an die neuen Vorschriften gebunden. -- Fassen wir den wesentlichen Inhalt der ganzen Notverordnung ins Auge, so erkennen wir, dass deren verschiedenartige, Bestimmungen zusammengehalten werden durch den Zweck,, unser Wirtschaftsleben schädigende oder gefährdende Folgen der Überfremdung auszuschliessen oder abzuschwächen.

III.

Der Bundesratsbeschluss vom 3. April 1919 betreffend Beschränkung der ausserordentlichen Vollmachten ermächtigt den Bundesrat, ausnahmsweise Massnahmen zu treffen, ,,die zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Landes unumgänglich notwendig sind."

Der hier besprochene Bundesratsbeschluss vom 8. Juli 1919 will Gefahren begegnen, die mit der wirtschaftlichen Überfremdung der Schweiz verbunden und gegen die schweizerische Volkswirtschaft gerichtet sind. Es sind mithin w i r t s c h a f t l i c h e Interessen, deren Wahrung das neue Recht sich zum Ziele setzt.

Wer mit uns die Bedeutung und die Nähe der aus der Überfremdung sich ergebenden Gefahren erkennt, der empfindet es als ein Bedürfnis, Abwehrmassnahmen zu treffen; dem erscheinen die vom Bundesrat erlassenen schützenden Bestimmungen als u n u m g ä n g l i c h n o t w e n d i g .

U n u m g ä n g l i c h n o t w e n d i g war der Erlass auch wegen seiner Dringlichkeit. Wir kommen jetzt schon spät mit der Notverordnung. Hätten wir aber den ordentlichen Gesetzgebungsweg betreten und hätten wir den eidgenössischen Räten eine Novelle zum Obligationenrecht vorgeschlagen oder gar bis zur Revision der noch nicht revidierten Teile des Obligationenrechtes zugewartet, so wären wir zu spät gekommen. Die neuen Vorschriften wollen heute sich abspielende wirtschaftliche Vorgänge treffen, dem schweizerischen Wirtschaftsleben heute drohenden Schaden ausschliessen ; ein erst nach Monaten oder Jahren wirksam wer-

514 elendes Bundesgesetz vermöchte selbst dann nur einen kleinen Teil dieser Verhältnisse zu erfassen, wenn es seinen Vorschriften rückwirkende Kraft beilegen würde.

Bei Erlass des Bundesratsbeschlusses vom 8. Juli 1919 waren mithin die Voraussetzungen gegeben, die gemäss dem Bundesbeschluss vom 3. April 1919 erfüllt sein müssen, wenn der Bundesrat von den ausserordentlichen Vollmachten Gebrauch machen will.

Der Ingress des Bundesratsbeschlusses bringt den Gedanken zum Ausdruck, dass die neuen Notverordnungsbestimmungen als solche gelten sollen, bis sie abgelöst werden durch das in Vorbereitung befindliche Bundesgesetz betreffend Revision der noch nicht revidierten Teile des Obligationenrechts, wie auch die Vorschriften der sich ebenfalls auf die ausserordentlichen Vollmachten stützenden Verordnung vom 20. Februar 1918 betreffend die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen erst mit Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes ausser Wirksamkeit treten sollen.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir, zu. beschliessen, dass der Bundesratsbeschluss vom 8. Juli 1919 betreffend die Abänderung und Ergänzung des schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 in bezug auf Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften weiter in Kraft zu bleiben habe.

B e r n , den 20. August 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

Beilage: Btuulesratsbeschluss vom 8. Juli 1919 (siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXV, S. 527).

515

zu 575 Beilage siimi XII. NeutralüätsbericM.

(Neue Erlasse auf Grund des Bundesbeschlusses vom 3. April 19190

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Erhöhung der Schatzungsmaxima und des Mietgeldes für Dienstpferde sowie das Aufgebot von Truppen anlässlich des Generalstreiks in Basel und Zürich.

(Vom 23. August 1919.)

Wir beehren uns Ihnen über nachfolgende, von uns auf Grund des Bundesbeschlusses vom 3. April 1919 betreffend Beschränkung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates gefassten Beschlüsse Bericht zu erstatten, mit dem Ersuchen, Sie möchten in zustimmendem Sinne davon Kenntnis nehmen.

1. B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 2. J u n i 1919 betreffend Erhöhung der Schatzungsmaxima und des Mietgeldes für Dienstpferde.

Die bisherigen Schatzungsmaxima standen zu den auf dem Pferdemarkt üblichen Preisen -in keinem richtigen Verhältnis mehr ; sie waren entschieden zu niedrig und kam der Eigentümer bei Abgang des Pferdes im Dienst zu grossem Verlust. Die Maximal-Schatzung wurde daher einheitlich für alle Dienstpferde auf Fr. 3000 erhöht und ein Unterschied zwischen Rationspferden, Offiziers-Requisitionspferden und Requisitions-Zugpferden aufgehoben.

Das Mietgeld musste ebenfalls den gegenwärtigen Verhältnissen angepasst werden. Das Mietgeld von Fr. 2. 50, wie es durch Bundesratsbeschluss vom 29. April 1919 festgesetzt war, entsprach nicht mehr den Ansätzen, wie sie durch die heutige wirtschaftliche Lage bedingt wurden.- Es wurde deshalb auf Fr. 4 erhöht, womit man auch die freiwillige Stellung der Pferde fördern wollte.

516

2. B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 31. J u l i 1919 betreffend das Aufgebot von Truppen.

Mit Telegrammen vom 30. und 31. Juli 1919 ersucht der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt zufolge des in Basel ausgebrochenen Generalstreiks um das Aufgebot von Ordnungstruppen.

Es wurden auf 31. Juli 1919, 3 Uhr abends, aufgeboten: Stab I.-Br. 11.

Stab I.-R. 21.

I.-Bat. 52, 53 und 46.

Mitr.-Kpn. I, II und 111/21.

Stab Guiden-Abt. 4.

Guiden-Schw. 5 und 11.

San.-Kp. H/4.

Nachdem der Generalstreik am 8./9. August abgebrochen, wurden die Truppen am 9. August abends wieder entlassen mit Ausnahme der Guiden, die am 10. August morgens zur Entlassung kamen.

3. B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 1. A u g u s t 1919 betreffend das Aufgebot von Truppen.

Nachdem auch in Zürich am 1. August, 12 Uhr mittags der Generalstreik ausgebrochen war, ersuchte die Zürcher Regierung telegraphisch um das Aufgebot von Ordnungstruppen.

Es wurden auf den 2. August 1919, 12 Uhr mittags aufgeboten: Divisionsstab 4.

I.-Br.-Stab 10.

I.-R. 19, Stab.

Püs.-Bat. 41, 42, 43.

Mitr.-Kpn. I, li, III/19.

Radf.-Kp. 4.

Tg.-Pi.-Kp. 4.

San.-Kp. 1/4.

Verpfl.-Kp. 1/4.

Kav.-Br. 3, Stab.

Drag.-R. 6, Stab.

Drag.-Schw. 16, 17, 18.

Mitr.-Schw. 6.

Drag.-R. 7.

Drag.-Schw. 19.

Drag.-Schw. 20.

Mitr.-Schw. 7.

Mitr.-Schw. 13.

Drag.-Schw. 24.

I.-R. 31, Stab.

Füs.-Bat. 73, 74, 75.

Mitr.-Kpn. I, II, ffl/31.

Radf.-Det. nach pers. Aufgebot.

San.-Kp. 1/6.

Fk.-Pi.-Kp. nach telegr.Aufgebot.

San.-Kol. III, IV, V/14.

Bäcker-Kp. 8.

Metzger-Det. nach pers. Aufgebot.

Vom Motorwagendienst die Kader und Mannschaften der15 cm Haubitz-Lastwagen-Kolonnen l, 2, 3, 4 und des Feld-

517

lazaretts 15. Einrücken auf den Sammelplätzen laut Mobil-' machungszettel im Dienstbüchlein.

Nach Abbruch des Streikes konnten diese Truppen am 8. und 9. August 1919 wieder entlassen werden.

B e r n , den 23. August 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident:

Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

Beilaffe: Bundesratsbeschluss vom 2. Juni 1919 betreffend Erhöhung der Schatzungsmaxima und des Mietgeldes für Dienstpferde (siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXV, S. 401).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Geschäftsführung und die Rechnung der Alkoholverwaltung für 1918. (Vom 23. August 1919.)

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1919

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1127

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

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