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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich für die Korrektion des Possengrabens und des Dorfbaches bei Dürnten, Gemeinden Dürnten und Bubikon.

(Vom 9. Mai 1919.)

Im Juli vorigen Jahres hatte die Direktion der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich dem schweizerischen Departement des Innern das Ansuchen gestellt, es möchte ihr gestattet werden, die Korrektion einer 2 km langen Strecke des Possengrabens und des in denselben einmündenden Dorfbaches von Dürnten sofort in Angriff zu nehmen, um einigen hundert arbeitslos gewordenen Arbeitern der Maschinenfabrik Rüti Beschäftigung zu geben.

Die Kosten dieser Korrektion wurden auf Fr. 120,000 geschätzt.

Mit Rücksicht auf die Begründung dieses Gesuches wurde ·die Zustimmung zum Beginn der erwähnten Arbeiten unter den üblichen Bedingungen erteilt, mit dem Beifügen, man erwarte die Einreichung des Subventionsgesuches innert zwei Monaten, da sonst die erteilte Bewilligung als dahingefallen betrachtet werde.

Nachdem diese Frist auf Verlangen der kantonalen ßaudirektion bis anfangs November verlängert worden war, sandte der Regierungsrat des Kantons Zürich am 23. November 1918 sein Korrektionsprojekt zur Genehmigung und Subventionierung ein, mit einem Voranschlage von insgesamt Fr. 361,000 und dem Bemerken, dass die Tieferlegung des Possengrabens von der in Ausführung begriffenen Strecke an abwärts, bis zur Bahnlinie Uster-Rapperswil, ebenfalls in Aussicht genommen sei.

Mit Rücksicht hierauf und anschliessend an einen von unserem Oberbauinspektorate vorgenommenen Augenscheine, ersuchte diese Amtsstelle die Regierung von Zürich um Auskunft, ob es nicht

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angezeigt erscheine, diese Verlängerung der Possengrabenkorrektion schon jetzt in den Bauentwurf aufzunehmen und denselben in dieser vervollständigten Form dem Bundesrate zur Weiterleitung an die eidgenössischen Räte vorzulegen.

Da der Possengraben unter der Leitung des kantonalen Kulturingenieurs erstellt wird, während die Ausführung des Dorfbaches von Dürnten dem Kantonsingenieur zufällt, so mussten sich die beiden kantonalen Direktionen, Volkswirtschaft und Öffentliche Bauten, zuerst über diese Frage verständigen, so dass die Kantonsregierung erst am 5. April dieses Jahres ihre Zustimmung zu der Anregung des schweizerischen Oberbauinspektorates geben und das endgültige Projekt vorlegen konnte.

Eine anfangs März vorgenommene Besichtigung durch den Oberbauinspektor ergab, dass inzwischen die Arbeiten an der zuerst in Aussicht genommenen Strecke des Possengrabens durch Verwendung zahlreicher Arbeitslosen sehr vorgeschritten waren und dass man im Begriffe stand, auch mit der Korrektion des Dürntner Dorfbaches zu beginnen.

Unter diesen Umständen wird nun, bevor die Kommissionen der eidgenössischen Räte Gelegenheit haben werden ihre Lokalinspektion abzuhalten, ein beträchtlicher Teil der Bauten schon ausgeführt sein, ein Umstand, der auf die Notwendigkeit beschäftigungslose Industriearbeiter rechtzeitig zu verwenden, zurückgeführt werden muss und deshalb hier und bei anderen Unternehmen ähnlicher Art mit Rücksicht auf die jetzigen Anstellungsverhältnisse nicht vermieden werden kann. Überdies werden die Bewilligungen zum Beginn der Arbeiten nur unter der ausdrücklichen Bedingung erteilt, dass die vorgängige Ausführungsermächtigung in bezug auf die später erfolgende allfällige Subventionierung kein Präjudiz bilden solle, so dass die Genehrnigungsbehörde ihren Entscheid treffen kann, wie es ihr beliebt.

Dem Kanton wird nur die Zusicherung gegeben, dass in der Inangriffnahme der betreffenden Bauten kein Grund erblickt werden solle, sie von einer allfälligen Subventionierung auszuschliessen,.

insofern sie solid und kunstgerecht ausgeführt werden und als Bestandteil des einzureichenden Projektes angesehen werden können.

Das hier vorgelegte Projekt bildet die Grundlage einer ausgedehnten Riedentwässerung südlich des Dorfes Dürnten, einsehliesslich der Tieferlegung des Dorfbaches, der bisher nicht imstande war, die Hochwasser unschädlich abzuführen und häufige Überschwemmungen veranlasste.

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Der Possengraben dient zur Wasserabfiihrung aus dem Dürntner Ried, das einen Flächeninhalt von ungefähr 100 ha hat.

Dieser Graben ist viel zu wenig tief eingeschnitten und besitzt an vielen Stellen auch ein zu schmales Bett, so dass er weder .

den Grundwasserspiegel genügend absenken, noch den Abfluss grösserer Anschwellungen in richtiger Weise zu bewältigen vermag.

Um als Vorfluter für die Entwässerung Verwendung finden zu können, muss er korrigiert bzw. tiefergelegt werden.

Nach dein Entwurf vom November 1918 beginnt die Korrektion an der Strasse von Dürnten nach Tann, oberhalb welcher ein geräumiger Kiesfang angelegt werden ' soll. Von hieraus durchschneidet der neue Kanal das«ßied und endet etwas unterhalb des Feldweges von Lettenmoos nach Tannegerten. Die gesamte Länge dieser korrigierten Strecke beträgt 1947 m, von der der oberste Teil mit 201 m vermittelst einer Betonröhre unterirdisch, der übrige Teil -in offenem Profil erstellt wird. Die Gefalle nehmen von 5 % am oberen Ende allmählich ab, erreichen in der Mitte 1,5 °/oo und betragen am unteren Ende 3 °/oo.

Die Sohlenbreiten nehmen von 1,50 m am unteren Ende der Röhrenleitung nach und nach bis auf 4 m zu; das'Bachbett wird durch eine Kiesschüttung gegen die Abschwemmung geschützt und durch Betonbretter abgegrenzt. Der untere Teil der Böschungen wird mit einer Rasendeckung versehen.

Das Einzugsgebiet beträgt im ganzen 13,22 km2, was mit einem Abflusskoeffizienten von -1,2 m 3 per km 2 einer Wassermenge von rund 16 m8 per Sekunde entspricht.

An diese Korrektion schliesst sich nun die zuerst nicht vorgesehene untere Strecke ,an, die sich vom Meliorationsgebiet, bis zur Bahnlinie Uster-Rapperswil auf eine Länge von 750 in erstreckt.

Nach der Vorlage vom März 1919 umfasst das Einzugsgebiet des Possengrabens mit diesem Abschnitt zirka 18 km 2 . Der neue Kanal, der das frühere zu enge und zu wenig tiefe Bachbett ersetzen soll, ist für einen Höchstabfluss von 19 ms per Sekunde bemessen. Er ist mit einem Gefalle von 6--8 %o angelegt, besitzt eine Sohlenbreite von 4 m und wird von 1,50 m hohen, anderthalbmaligen Böschungen begrenzt. Der Uferschutz besteht aus einer auf Kies aufgelegter Pflasterung oder Betonschicht, mit deren anschliessender Rasendeckung von l m Breite. Der Böschungsfuss wird durch Betonbretter versichert.

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Wie schon, erwähnt, wird mit der Korrektion des Possengrabens auch diejenige des Dürntner Dorfbaches verbunden, die sich vom Dorf e bis zur Einmündung in den Hauptkanal erstreckt.

Dieser Bach hat ein Einzugsgebiet von 5,4 km 3 . Das Korrektionsprofil ist so bemessen worden, dass eine Höchstwassermenge von 9 m8 per Sekunde abgeführt werden kann und somit Überschwemmungen nicht mehr vorkommen sollen.

Das ursprüngliche Projekt vom Jahr 1918, mit einem Kostenvoranschlage von Fr. 61,000, ist durch eine Variante ersetzt worden, nach der der Bachlauf auf der unteren, 220 m langen Strecke weiter talaufwärts in tieferes^ Gelände verlegt wird. Der neue Voranschlag beläuft sich auf B'r. 70,000, was insofern keine Kostenvermehrung bedeutet, als der ehemalige wegen der inzwischen eingetretenenr Preissteigerung ungültig geworden ist.

Das Gefalle des Dorfbaches von Dürnten beträgt 0,85 °/o und wird durch Abstürze unterbrochen ; das Normalprofil hat 2,50 bis 2,70 m Sohlenbreite und anderthalbmalige Böschungen, die in ähnlicher Weise geschützt werden wie am unteren Abschnitt des Possengrabens. Am oberen Ende der korrigierten Bachstrecke wird ein Abschluss durch eine Rundholzschwelle, und etwas oberhalb der Einmündungsstelle in den Possengraben ein Geschiebesammler angebracht. Die mit der Bachkorrektion verbundenen Strassenbauten werden nicht in die Subvention einbezogen.

Die Kostenvoraaschläge, so wie sie sich aus dem Projekt vom Jahre 1918 und aus der jüngst eingesandten Ergänzungsvorlage ergeben, setzen sich wie folgt zusammen : I. P o s s e n g r a b e n , o b e r e S t r e c k e , im Meliorationsgebiet : a.

b.

c.

d.

e.

f.

Technische Vorarbeiten . . Fr. 5,000. -- Betondurchlass , 26,911.-- Offener Kanal ',, 180,366.-- Kunstbauten am offenen Kanal ,, 29,782.60 Kiesfang am oberen Ende . ,, 12,089.60 Verschiedenes, inklusive Landerwerb ,, 45,850.80 Voranschlag nach Projekt v. 1918 Fr. 300,000.-- Voraussichtliche Überschreitung ,, 20.000. -- Fr. 320,000.--

209 Übertrag Fr. 320,000.-- II. P o s s e n g r a b e n , u n t e r e S t r e c k e , unterhalb des Meliorationsgebietes: a. Vorarbeiten und Bauleitung o. Landervverb c . Kanalarbeiten . . . .

d. Kunstbauten . . . .

e. Unvorhergesehenes etc. . .

.

.

.

.

.

Fr.

., ,, ,,

6,000. -- 7,000. -- 61,418. -- 2,700. -- 14,882.92,000.

III. D o r f b a c h v o n D ü r n t e n : a.

b.

c.

d.

e.

f.

Grunderwerb Erdarbeiten und Uferschutz Kunstbauten, Abstürze etc.

Verschiedenes Vorarbeiten und Bauleitung Unvorhergesehenes etc. .

Fr. 2,600.-- . ,, 41,388.-- . ,, 5,935.-- ,, 6,270.-- . ,, 5,000. -- . ,, 8,807. -- ,, 70,000. -- Gesamtbetrag Fr. 482,000. --

Nach Abschnitt I, Possengraben im Meliorationsgebiet, stellen .· 320,000 sich die Kosten per ha auf = Fr. 3200 ohne die F 100 Drainagekosten ; die anderen Auslagen, Abschnitt if und III, fallen ausser Betracht. Will man letztere zum Vergleich mit anderen Unternehmen derselben Art mit in Anrechnung ziehen, so würde sich der Preis per ha auf Fr. 4820 beziffern.

Die Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei hat, gestützt auf den Bericht des Kantonsforstamtes Zürich, erklärt, dass von der Aufstellung forstlicher Bedingungen, die an eine allfällige Beitragszusicherung des Bundes an die Kosten der Korrektionsarbeiten zu knüpfen ·wären, Umgang genommen werden könne.

Wir sind der Ansicht, dass für den Possengraben und dessen Zufluss, den Dorfbach von Dürnten, ein Bundesbeitrag von 40 % der wirklichen Kosten bewilligt werden kann, wie für die Wyna und die Bünz im Kanton Aargau und die Seymaz im Kanton Genf, wo es sich auch um Korrektionen handelte, die zum Zwecke, der B öden Verbesserung und zur ausgiebigeren Ausnutzung anbaufähigen Landes ausgeführt werden sollen oder schon ausgeführt worden sind.

Bundeablatt. 71. Jahrg. Bd. II.

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Der Bundesbeitrag würde demnach eineSumme von Fr. 192,800, als 40 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 482,000, erreichen ; der jährliche Höchstbetrag würde mit Rücksicht auf die jetzt schon ausgeführten Arbeiten auf Fr. 65,000 festgesetzt.

Somit erlauben wir uns, Ihnen den nachstehenden Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 9. Mai 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ador.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

211 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich für die Korrektion des Possengrabens und des Dorfbaches bei DUrnten, Gemeinden Dürnten und Bubikon.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht zweier Schreiben der Regierung des Kantons Zürich vom 23. November 1918 und 5. April 1919, einer Botschaft des Bundesrates vom 9. Mai 1919, auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art. 1. Dem Kanton Zürich wird für die Korrektion des Possengrabens, von der Strasse Dürnten-Tann bis zur Bahnlinie Uster-Rapperswil, und des Dorfbaches von Dürnten, zwischen diesem Dorfe und der Einmündung in den Possengraben, Gemeinden Dürnten und Bubikon, ein Bundesbeitrag von 40 °/o der wirklichen Kosten zugesichert, bis zum Höchstbetrage von Fr. 192,800 als 40 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 482,000.

Art. 2. Für die Ausführung der Bauten werden 3 Jahre eingeräumt, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 7) an gerechnet.

Art. 3. Die Auszahlung dieses Beitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom schweizerischen Oberhauinspektorate geprüften Kostenausweisen. Der jährliche Höchstbetrag wird zu Fr. 65,000 festgesetzt.

Art. 4. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich der Ent-

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eignungen und der unmittelbaren Bauaufsicht, dann die Kosten des Ausführungsprqjektes und des Kostenvoranschlages, ferner die Aufnahme des Perimeters ; dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Vorverhandlungen, die Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten für Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 5. Dem schweizerischen Oberbauinspektorate sind die jährlichen Bauvorschläge zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 6. Die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise werden vom schweizerischen Oberbauinspektorate kontrolliert. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten genannter Amtsstelle die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Es wird dem Kanton Zürich eine Frist von einem Jahre gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbesehluss annimmt.

Der Bundesbesehluss fällt dahin, wenn die Annahmeerklärung nicht rechtzeitig eingereicht wird.

Durch die Annahmeerklärung verpflichtet sich der Kanton Zürich zur Durchführung des ganzen Projektes innert der vorgesehenen Frist von 3 Jahren.

Art. 8. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Zürich zu besorgen und vom eidgenössischen Oberbauinspektorate zu überwachen.

Art. 9. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 10.

beauftragt.

Der Bandesrat ist mit der Vollziehung desselben

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Zürich für die Korrektion des Possengrabens und des Dorfbaches bei Dürnten, Gemeinden Dürnten und Bubikon. (Vom 9. Mai 1919.)

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1919

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19

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1076

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.05.1919

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205-212

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