239 # S T #

1121

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Beteiligung des Bundes an den Kosten der Grundbuchvermessung.

(Vom 1. Juli

19190

I.

Das schweizerische Zivilgesetzbuch hat als Grundlage für den Rechtsverkehr an Grundstücken das G r u n d b u c h vorgeschrieben. Dabei soll die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch gestützt auf einen Plan erfolgen, der in der Regel auf einer amtlichen Vermessung beruht (Art. 950). Als Vermessungen im Sinne des Art. 950 ZGB gelten die von den Kantonen zur Anlage des Grundbuches erstellten, vom Bunde anerkannten Vermessungswerke und deren vorschriftsgemässe Nachführung. Die Grundbuchvermessung umfasst die T r i a n g u l a t i o n IV. O r d n u n g und die P a r z e l l a rvermessung.

Die Kosten für die Grundbuchvermessungen sind nach Art. 39 Schlusstitel ZGB in der Hauptsache vom Bunde zu tragen. Dieser Grundsatz ist im Bundesbeschluss betreffend Beteiligung des Bundes an den Kosten der Grundbuchvermessung vom 13. April 1910 näher umschrieben worden.

Nach diesem Beschluss leistet der Bund an die Kosten .der Triangulation IV. Ordnung Fr. 70 für jeden Punkt im Gebirge und in grössern städtischen Überbauungen, und Fr. 50 für jeden Punkt in den übrigen Vermessungsgebieten.

Ferner entrichtet der Bund Beiträge von 60 %j im Maximum Fr. 200 für jede Hektare, an die Kosten für die Parzellarvermessungen, die nach erhöhten Genauigkeitsanforderungen ausgeführt werden, von 70 °/o für die gewöhnlichen, nach den normalen Vorschriften ausgeführten Vermessungen, und von 80 °/o für die nach den erleichterten Anforderungen erstellten Vermessungen.

240

Diese Beiträge werden auch an die Kosten der notwendigen Ergänzungsarbeiten für die Vermessungswerke, die schon am 1. Januar 1907 bestanden haben, ausgerichtet. Ausserdem bezahlt der Bund den Kantonen an die Besoldung der nach seinen Vorschriften angestellten Nachführungsgeometer einen Beitrag von 20 °/o.

n.

Wegen der eingetretenen Teuerung sind die Löhne der Grundbuchgeometer und ihres Personals, sowie die Preise für den Ankauf und den Transport der Materialien bedeutend gestiegen. Es hat dies eine durchschnittliche Erhöhung der Kosten für die Grundbuchvermessungen von zirka 60 °/o zur Folge.

Während nun die Beiträge des Bundes an die Grundbuchvermessungen, soweit sie in Prozentsätzen der Kosten berechnet werden, ohne weiteres mit der Erhöhung der Vermessungspreise Schritt halten konnten, s t e h e n h e u t e die im B u n d e s b e s c h l u s s v o m 1 3 . A p r i l 1910 f e s t g e s e t z t e n B e i träge für die Triangulationen IV.Ordnung und der Maximalbeitrag für die nach erhöhten Genauigkeitsanforderungen ausgeführten Vermessungen in keinem richtigen Verhältnisse mehr zu deren K o s t e n . Die Bundesbeiträge an diese Arbeiten sollten, wie wir bereits in unserem Bericht über die Geschäftsführung im Jahre 1918 betont haben (Bundesbl. 1919, II, 455), im Verhältnis der Mehrkosten erhöht werden, was jedoch eine Abänderung "des Bundesbeschlusses betreffend Beteiligung des Bundes an den Kosten der Grundbuchvermessung vom 13.,April 1910 zur Voraussetzung hat.

Wir schlagen Ihnen in erster Linie vor, grundsätzlich an der ' bisherigen Ordnung der Ausrichtung fester Beiträge an die Kosten der Triangulation IV. Ordnung und auch an einem Höchstbetrage für die Vermessungen nach erhöhten Anforderungen festzuhalten. Die Berechnung der Bundesbeiträge für diese Arbeiten nach festen Ansätzen hat sich als zweckmässig erwiesen.

Dagegen beantragen wir Ihnen, die Beiträge a. für die Triangulation IV. Ordnung von Fr. 70 auf Fr. 110 für jeden Punkt im Gebirge bei schwierigen Transportverhältnissen und in grössern städtischen Überbauungen, und von Fr. 50 auf Fr. 80 für jeden Punkt in den übrigen Vermessungsgebieten, und

241

,ö. den Höchstbetrag für die Vermessungen nach erhöhten Genauigkeitsanforderungen von Fr. 200 auf Fr. 300 für jede Hektare, zu erhöhen.

Mit diesen erhöhten Ansätzen glauben wir den veränderten Verhältnissen in angemessener Weise Rechnung zu tragen und diesen Teil des Subventionswesens mit dem bereits erwähnten Grundsatz des ZGB, dass der Bund die Vermessungskosten in der Hauptsache übernimmt, wieder in Einklang zu bringen.

Die Erhöhung der Beiträge hat für den Bund allerdings eine Mehrausgabe zur Folge, und zwar für die Triangulation IV. Ordnung Fr. 1,55 Millionen und für die Vermessungen nach erhöhten Genauigkeitsanforderungen, zirka 5500 ha oder 0,2 % des gesamten Vermessungsgebietes umfassend ,, 0,ss ,, oder zusammen Fr. 2,io Millionen.

Da diese Arbeiten jedoch für ihre Durchführung eine Zeitdauer von zirka 30 Jahren beanspruchen werden, dürfte die jährliche - Mehrbelastung des Bundes nur etwa Fr. 70,000 betragen.

III.

Ausserdem möchten wir Ihnen vorschlagen, bei diesem Ablasse am genannten Bundesbeschluss noch zwei Änderungen mehr redaktioneller Natur vorzunehmen.

Vor allem sollten in Art. l, lit. d, die Worte ,, v o n g r ö s s e r n W ä l d e r n u n d W e i d e k o m p l e x e n a gestrichen werden. · Ursprünglich war in Aussicht genommen, nur die grössern Waldungen, Alpen und Weiden unserer Hoch- und Voralpen, sowie des Juragebietes, nach erleichterten Anforderungen zu vermessen. Die bisherigen Erfahrungen bei unsern Grundbuchvermessungen haben nun aber ergeben, dass es zur Vermeidung grosser Kosten durchaus angebracht ist, vom Hochund Voralpengebiet auch die Bergdörfer mit ihrem umliegenden Privateigentum und die geringwertigen Gebiete der Talsohlen der Gebirgskantone, und vom Juragebiet die kleinern Waldungen, die Privatweiden, die Bergwiesen usw. nach der vereinfachten Methode zu vermessen. Ferner ist es unter allen Umständen geboten, in unserem Mittelland die Vermessungen nach erleichterten Anforderungen auch auf vereinzelte kleinere oder grössere Gebiete, wie steile, coupierte Gemeinde- und Privatwaldungen und minderwertiges Kulturland, auszudehnen, weil die Vermessung Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. IV.

16

242

solcher Gebiete nach den normalen Vorschriften Kosten verursachen würde, die in keinem richtigen Verhältnisse zum Werte des Bodens stünden. Die Ausscheidung der Gebiete unseres Landes nach der Art der Vermessung, welche Arbeit in den Jahren 1914--1916 vom Justiz- und Polizeidepartement (Abteilung Grundbuchamt) anlässlich der Aufstellung des allgemeinen Planes über die Durchführung der Grundbuchvermessungen (Schlusstitel Art. 38 ZGB) vorgenommen wurde, hat ergeben, dass die Gesamtfläche für die Vermessung nach erleichterten Anforderungen zirka 19,000 km 2 oder 2/s des gesamten Vermessungsgebietes unseres Landes beträgt.

Sodann ergab sich in bezug auf die Besorgung der Nachführungsarbeiten, dass dafür nicht nur festbesoldete Geometer, die von den Kantonen oder Gemeinden als Beamte angestellt werden, sondern auch freierwerbende Grundbuchgeometer in Betracht kommen. In diesen Fällen werden für die Nachführungsarbeiten Entschädigungen ausgerichtet, die zwischen der Gemeinde und dem Grundbuchgeometer vertraglich geregelt werden. Um im Bundesbeschluss diesen veränderten Verhältnissen Rechnung zu tragen, schlagen wir Ihnen für Art. 2 an Stelle des bisherigen Wortlautes folgende abgeänderte Fassung vor: ,,Der Bund bezahlt den Kantonen an die Besoldung o d e r E n t s c h ä d i g u n g der Nachführungsgeometer einen Beitrag von 20 %.a Art. 3 und 4 unseres Vorschlages sind unverändert aus dem Bundesbeschluss vom 13. April 1910 herübergenommen worden und bedürfen keiner weitern Begründung.

IV.

Schliesslich empfehlen wir Ihnen, als Übergangs Vorschrift in Art. 5 folgende Bestimmung aufzunehmen : ,,Art. l, lit. a und b, finden auf die seit 1. Januar 1918 ausgeführten Arbeiten in der Weise rückwirkend Anwendung, dass die Bundesbeiträge an die Triangulationsarbeiten und der Höchstbetrag für die Vermessungsarbeiten nach erhöhten Genauigkeitsanforderungen gegenüber den Ansätzen im Bundesbeschlusse vom 13. April 1910 vermehrt werden um 20 °/o für die vom 1. Januar bis 30. Juni 1918 ausgeführten Arbeiten, um 40 °/o für die vom 1. Juli bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Bundesbeschlusses ausgeführten Arbeiten. a

243

Zur Begründung dieser Übergangsvorschrift gestatten wir uns, auf die Bundesratsbeschlüsse vom 5. Juli 1918 und 10. Februar 1919 betreffend Abänderung von Vermessungsverträgen und Teuerungszulagen an die praktizierenden Grundbuchgeometer zu verweisen (Bundesbl. 1919, II, 455). Nach diesen Bundesratsbeschlüssen kommen den Grundbuchgeometern, die seit dem 1. Januar 1918 Parzellarvermessungen ausführen, Teuerungszuschläge zu den bisherigen unter Mitwirkung der Bundesorgane festgesetzten Vertragspreisen von 20 °/o und 40 °/o zu. Es ist ohne weiteres einleuchtend, dass auch die Kantone für die von ihnen vergebenen Triangulationsarbeiten die gleichen Teuerungszuschläge bewilligen mussten. Es entspricht daher der Billigkeit, dass die vom Bunde an die Kantone zu entrichtenden Beiträge für die angegebene Zeit entsprechend erhöht werden.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen gestatten wir uns, Ihnen den beiliegenden Entwurf zu einem ^ B u n d e s beschluss betreffend die Beteiligung des Bundes an den K o s t e n der G r u n d b u c h v e r m e s s u n g " zu unterbreiten und zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 1. Juli 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsideni: Ador.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

244 (Entwurf.)

Bundesfeeschliiss betreffend

Beteiligung des Bundes an den Kosten der Grundbuchvermessung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 1. Juli

1919; in Ausführung des Art. 39 des Schlusstitels des schweizerischen Zivilgesetzbuches, beschliesst: Art. 1. Der Bund entrichtet den Kantonen für die vorschriftsgemäss ausgeführten und vom Bundesrate anerkannten Grundbuchvermessungen folgende Beträge : a. für die Triangulation IV. Ordnung: HD Franken für jeden Punkt im Gebirge bei schwierigen Transportverhältnissen und in grössern städtischen Überbauungen ; 80 Franken für jeden Punkt in den übrigen Vermessungsgebieten ; è. für die Grundbuchvermessungen, ausgeführt nach den erhöhten Genauigkeitsanforderungen, 60 °/o der Vermessungskosten, und zwar höchstens 300 Franken für jede Hektare ; c. für die gewöhnlichen, nach den normalen Vorschriften ausgeführten Vermessungen 70 °/o ; d. für die nach erleichterten Anforderungen erstellten Vermessungen 80 °/o der Vermessungskosten.

Der Bund entrichtet diese Beträge auch für die Kosten notwendiger Ergänzungen solcher Vermessungswerke, die schon am 1. Januar 1907 bestanden haben, sofern sie im übrigen den Anforderungen für die Neuvermessungen entsprechen.

245

Der Bundesrat entscheidet, für welche Gebiete der höhere Betrag an die Triangulation IV. Ordnung auszurichten ist und nach welchen Vorschriften jedes Gebiet zu vermessen ist.

Art. 2. Der Bund bezahlt den'Kantonen an die Besoldung oder Entschädigung der .Nachführungsgeometer einen Beitrag von 20 %.

Art. 3. Der Bund kann im Einverständnis mit den beteiligten Kantonen die Triangulation IV. Ordnung ausführen und die Leitung und Verifikation der Vermessung übernehmen unter besonderer Vereinbarung über die dem Kanton zu überbindenden Kostenanteile.

Art. 4. Im gleichen Verhältnis werden die seit Beginn des Jahres '1907 und vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen Instruktion gemäss der Instruktion des Geometerkonkordates, einer gleichwertigen kantonalen Instruktion oder der eidgenössischen Instruktion für die Detailvermessungen der Waldungen ausgeführten und vom Bundesrate genehmigten Vermessungen subventioniert.

Art. 5. Der Bundesrat setzt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses fest.

Mit diesem Zeitpunkt wird der Bundesbeschluss betreffend Beteiligung des Bundes an den Kosten dev Grundbuchvermessung vom 13. April 1910 aufgehoben.

Art. l, lit. a und b, finden auf die seit 1. Januar 1918 ausgeführten Arbeiten in der Weise rückwirkend Anwendung, dass die Bundesbeiträge an die Triangulationsarbeiten und der Höchstbetrag für die Vermessungsarbeiten nach erhöhten Genauigkeitsanforderungen gegenüber den Ansätzen i-m ßundesbeschlusse vom 13. April 1910 vermehrt werden um 20 °/o für die vom 1. Januar bis 30. Juni 1918 ausgeführten Arbeiten, um 40 °/o für die vom 1. Juli 1918 bis zum Inkrafttreten des vorliegenden ßundesbeschlusses ausgeführten Arbeiten.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Beteiligung des Bundes an den Kosten der Grundbuchvermessung. (Vom 1. Juli 1919.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1919

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

1121

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.07.1919

Date Data Seite

239-245

Page Pagina Ref. No

10 027 187

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.