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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung,

7l. Jahrgang.

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Bern, den 9. April 1919.

Band I.

1068

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Ausdehnung der Konzession elektrischer Strassenbahnen in Lausanne und Umgebung auf die neuen Linien Renens-St. Sulpice und Prilly-Crissier.

(Vom 5. April 1919.)

Durch Bundesbeschluss vom 6. Juni 1913 (B. A. S. XXIX, 58) ist die Konzession des Netzes elektrischer Strassenbahnen in Lausanne und Umgebung auf die neuen Linien Renens-St. Sulpice und Prilly-Crissier ausgedehnt worden.

Mit Bundesratsbeschluss vom 23. November 1915 (E. A. S.

XXXI, 149) wurde die Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen für diese neuen Linien, sowie der abgeänderten Gesellschaftsstatuten bis zum 15. Juli 1918 verlängert.

Infolge unbenutzten Ablaufes dieser Frist ist der erwähnte Bundesbeschluss vom 6. Juni 1913 betreffend die Konzessionsausdehnung dahingefallen.

Mittelst Eingaben vom 15. Februar 1919 stellt nun die Société des tramways lausannois ein Gesuch um Erteilung der Konzession für die genannten neuen Linien Renens-St. Sulpice und Prilly-Crissier, indem sie auf die anlässlich des ersten Gesuches vom 15. April/ll. Oktober 1912 eingereichten Akten verweist.

Bundesblatt. 71. Jahrg. ßd. I.

44.

598

Statt für jede der beiden Linien, die ebenfalls einen Teil des Netzes der Strassenbahnen in Lausanne bilden werden, eine besondere Konzession zu erteilen, halten wir es für angezeigt, die Konzession des gegenwärtigen Netzes auf diese neuen Strecken auszudehnen, wie dies durch den Bundesbeschluss vom 6. Juni 1913, und auch bezüglich der Linien Riponne-Bergières (E. A.

S. XXIV, 398) und Lausanne Georgette-Port de Pully (E. A. S.

XXV, 409) erfolgt ist. Diese Ausdehnung rechtfertigt sich um so mehr, als die Bau- und Betriebsbedingungen für die neuen Strecken die gleichen sein werden, wie für die alten Linien.

Der Staatsrat des Kantons Waadt hat in seiner Veruehmlassung vom 11. März 1919 das Gesuch der Société des tramways lausannois befürwortet.

Zum nachstehenden. Beschlussesentwurf haben wir lediglich zu bemerken, dass wir in bezug auf die Benützung der öffentlichen Strassen wiederum die nämlichen Bestimmungen aufgenommen haben, die im Bundesbeschluss vom 6. Juni 1913 unter Ziffer I, 2, a und 6, enthalten sind.

Wir empfehlen Ihnen die Annahme des Beschlussesentwurfes, der dem Gesuche der ^Société des tramways lausannois* entspricht, und benützen diesen Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 5. April 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,.

Der Bundespräsident: Ador.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

599 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Ausdehnung der Konzession des Netzes elektrischer Strassenbahnen in Lausanne und Umgebung auf die neuen Linien Renens-St. Sulpice und Prilly-Crissier.

DieBundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben der Société des tramways lausannois vom 15. Februar 1919, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 5. April 1919, beschliesst: I. Die der Société des tramways lausannois durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1905 (E. A. S. XXI, 356) für den Bau und Betrieb eines Netzes elektrischer Strassenbahnen in Lausanne und Umgebung erteilte und durch Bundeabeschluss vom 26. September 1907 (E. A. S. XXIII, 264) abgeänderte Konzession wird unter folgenden Bedingungen auf die neuen Linien Renens-St. Sulpice und Prilly-Crissier ausgedehnt: 1. Binnen einer Frist von 24 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die abgeänderten Statuten der Gesellschaft, sowie die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen einzureichen.

Innert sechs Monaten nach der PlungenehmiguDg ist mit den Erdarbeiten für die Erstellung der neuen Linien zu beginnen.

Binnen eines Jahres, vom Beginn der Arbeiten an gerechnet, sind die neuen Linien zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

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2. In bezug auf die Benützung der öffentlichen Strasse» für den Bau und Betrieb dieser Linien gelten folgende Vorschriften : «. für die Linie Renens-St. Sulpice die Bestimmungen : 1. des Übereinkommens vom 7. Juni 1912 zwischen dem Departement der öffentlichen Arbeiten des Kantons Waadt und der Société des tramways lausannois, genehmigt durch Dekret des Grossen Rates des Kantons Waadt vom 23. Dezember 1912; 2. des Übereinkommens vom 29. Oktober 1912 zwischen der Gemeinde Renens und der Société des tramways lausannois, genehmigt vom Gemeinderate; 3. des Übereinkommens vom 23. Mai 1912 zwischen der Gemeinde Chavannes und der Société des tramways lausannois, genehmigt vom Gemeinderate; 4. des Übereinkommens vom 23. Mai 1912 zwischen der Gemeinde St. Sulpice und der Société des tramways lausannois, genehmigt vom Gemeinderate ; b. für die Linie Prilly-Crissier die Bestimmungen: 1. des Übereinkommens vom 5./13. November 1912 zwischen dem Departement der öffentlichen Arbeiten des Kantons Waadt und der Société des tramways lausannois, genehmigt durch Dekret des Grossen Rates des Kantons Waadt vom 23. Dezember 1912 ; ' 2. des Übsreinkommens vom 6. November 1912 zwischen' der Gemeinde Prilly und der Société des tramways lausannois, genehmigt vom Gemeinderat von Prilly, und 3. des Übereinkommens vom 6. November 1912 zwischen der Gemeinde Crissier und der Société des tramways lausannois, genehmigt vom Gemeinderat von Crissier, insoweit diese Bestimmungen nicht mit der gegenwärtigen Konzession und der Bundesgesetzgebung im Widerspruch stehen.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieses Beschlusses, der am 1. Juli 1919 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Ausdehnung der Konzession elektrischer Strassenbahnen in Lausanne und Umgebung auf die neuen Linien Renens-St. Sulpice und Prilly-Crissier. (Vom 5. April 1919.)

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1919

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09.04.1919

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597-600

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