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Bundesblatt 114. Jahrgang

Bern, den 21. Juni 1962

Band I

Ericheint wöchentlich. Frei» 33 Franken im Jahr, 18 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzelle oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Renten der Personalversicherungskassen des Bundes (Vom 4. Juni 1962) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Am 8.Dezember 1959 nahm der Nationalrat ein Postulat an, das den Bundesrat ersucht, zu prüfen und den eidgenössischen Bäten möglichst bald Bericht und Antrag zu stellen, wie bei den Personalversicherungskassen des Bundes die Bezüge der vor 1960 Pensionierten angemessen verbessert werden können. Der Bundesrat befasste sich mit dieser Angelegenheit zunächst im Jahre 1960 und beantragte aus Gründen, die in dieser Botschaft dargelegt werden, im Geschäftsbericht für das Jahr 1960 die Abschreibung des Postulates. Diesem Antrag verweigerte der Nationalrat am 20. Juni 1961 die Zustimmung, womit das Postulat aufrechterhalten blieb.

In der Folge prüften der Bundesrat und der Verwaltungsrat der Bundesbahnen, welcher für den Erlass der Statuten der Pensions- und Hilfskasse der SBB zuständig ist, erneut die Frage einer nachträglichen Erhöhung der laufenden Benten. Wir gestatten uns, Ihnen hierüber zu berichten und den Entwurf zu einem Bundesgesetz zu unterbreiten, der bei einem erheblichen Teil der vor 1960 eingetretenen Bentenfälle eine Verbesserung der Bezüge bewirkt.

I. Statutarische Grundlagen 1. Die Verhältnisse bis 1941 Das Personal der Bundesbahnen ist bereits seit dem Jahre 1907 im Genuss einer Personalversicherung. Die ersten Statuten seiner Pensions- und Hilfskasse (PHK) datieren vom 19. Oktober 1906; an ihre Stelle traten nach dem ersten Weltkrieg jene vom 31. August 1921. Die Versicherungskasse für das Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. I.

90

1278 Personal der allgemeinen Bundesverwaltung (Eidgenössische Versicherungskasse, EVK) beruht auf d.em Bundesgesetz vom 80. September 1919 (BS l, 857). Der-Bundesrat erliess die ersten Statuten am 6. Oktober 1920, so dass die Versicherung anfangs 1921 in Kraft trat. Beide Kassen gewährten von Anfang an Invaliden-, Witwen- und Waisenrenten, deren Höhe sich unmittelbar auf die Besoldung vor dem Eintritt des versicherten Ereignisses bezog. Die Invaliden- und die Witwenrente waren nach der Dauer der Kassenzugehörigkeit abgestuft, wobei sämtliche Dienstjahre vor der Einführung der Personalversicherung unentgeltlich angerechnet wurden. Der Höchstbetrag der Invalidenrente betrug 70 Prozent und. wurde nach 30 Dienstjahren ausgerichtet. Die Witwenrente1) entsprach der halben Invalidenrente.

Der Vollständigkeit halber sei hier auf den Nachtrag vom 24. Januar 1928 zu den Statuten der PHK hingewiesen. Dadurch wurde die Skala für die Invalidenrente von 80 auf 35 Jahre erstreckt und das Eentenmaximum von 70 auf 75 Prozent erhöht. Diese Regelung, die von 1981 bis 1941 wirksam war, bezog sich allerdings bloss auf einen Teil der Versicherten, der für die verbesserten Leistungen auch einen erhöhten Beitrag zu zahlen hatte.

Die Besoldungen des Bundespersonals wurden erstmals durch den Bundesbeschluss vom 13. Oktober 1933 über die ausserordentlichen und vorübergehenden Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts im Bundeshaushalt herabgesetzt. Die Kürzung der Besoldungen blieb zunächst ohne Rückwirkung auf die Personalversicherung, da die Beiträge und Leistungen weiterhin auf Grund der nicht abgebauten Beträge ermittelt wurden. Als dann der Besoldungsabbau den vorübergehenden Charakter verlor, war die Anpassung der Renten an die nunmehr um durchschnittlich 9,4 Prozent herabgesetzten Besoldungen unvermeidbar. Der Bundesrat beschloss daher am 28. Juli 1986 die vorübergehende Kürzung der Leistungen der Personalversicherungskassen des Bundes. Danach bemassen sich die Beuten auch weiterhin auf Grund der nicht abgebauten Besoldungen, waren aber um 15 Prozent zu kürzen. Von der Kürzung ausgenommen wurden 2400 Franken der Invalidenrente, 1500 Franken der Witwenrente sowie die ganze Waisenrente. Die effektive Kürzung durfte in keinem Fall zehn Prozent übersteigen. Der Beschluss betraf nicht nur die
künftigen, sondern auch die bereits laufenden Renten; er trat rückwirkend auf den I.Februar 1936 in Kraft.

Die zuerst als vorübergehend bezeichnete Rentenkürzung wurde durch den Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1988 über die Durchführung der Übergangsordnung des Finanzhaushalts bestätigt und blieb für gewisse Kategorien von Rentenbezügern bis Ende 1956 wirksam.

Die Statuten von 1920 und 1921 führten in Verbindung mit dem Bundesgesetz vom 30. Juni 1927 (BS l, 489) über das Dienstverhältnis der Bundes beamten zu folgenden Leistungen: *) Die Waisenrente, wekhe bis 1920 zehn Prozent der Invalidenrente und seither zehn Prozent des massgebenden Verdienstes beträgt, kann in diesem Bericht unerwähnt bleiben, da es sich hiebei meist um nur kurzfristige Leistungen handelt.

1279 Besoldungsklasse

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Franken Franken Franken

Besoldung (Höchstbetrag) Invalidenrente (30 Jahre) Witwenrente (30 Jahre)

14000 10100 8000 6500 4800 9800 7 070 5 600 4550 3360 4 900 3 535 2 800 2 275 l 680

Nach dem Abbau Besoldung (Höchstbetrag) Invalidenrente (30 Jahre) Witwenrente (30 Jahre) . . . . . . .

13024 9436 7504 6124 4560 8 820 6 369 5 120 4 227 3 216 4 410 3 229 2 605 2 158 l 653

2. Die Statuten von 1942 Die finanzielle Lage der Personalversicherungskassen des Bundes verschlechterte sich von Jahr zu Jahr, weil die statutarischen Beiträge die Kosten nicht deckten und das infolge der unentgeltlichen Aufnahme der Eintrittsgeneration in die Versicherung entstandene Defizit ungenügend verzinst wurde.

Um diesen Mißstand zu beheben, erliessen der Bundesrat am 27. Mai 1942 und der Verwaltungsrat der Bundesbahnen am 19.Mai 1942 neue Kassenstatuten1), die rückwirkend auf den I.Juli 1941 in Kraft traten2). Die neuen Statuten unterschieden zwischen bereits vorhandenen und zukünftigen Versicherten.

Die ersten gehörten der sogenannten «alten Kasse», die andern der «neuen Kasse» an. Die alte Kasse richtete eine Invalidenrente von höchstens 68 Prozent, die neue Kasse eine solche von höchstens 60 Prozent des versicherten Verdienstes aus. Die Höchstbeträge wurden in beiden Fällen nach 35 Jahren erreicht. Die Witwenrente entsprach wiederum der halben Invalidenrente.

Die Eenten der vor dem I.Juli 1941 ausgeschiedenen Versicherten und ihrer Hinterbliebenen wurden auf der bisherigen Höhe weitergeführt, so dass nunmehr drei Kategorien von Eentenbezügern bestanden : - die vor dem I.Juli 1941 entstandenen Bentenfälle, - die nach dem 30. Juni 1941 entstandenen Eentenfälle der alten Kasse, - die nach dem 30. Juni 1941 entstandenen Eentenfälle der neuen Kasse.

Über die Ansprüche in den einzelnen Kategorien orientiert die Übersicht auf Seite 1280 oben.

Wegen der steigenden Lebenskosten erhielten die Beamten und die Eentenbezüger der Personalversicherungskassen vom I.Juli 1941 hinweg eine Teuerungszulage aus allgemeinen Bundesmitteln. Bei den aktiven Versicherten hatte die Zulage keinen Einfluss auf die versicherten Verdienste. Bei den Eentenbezügern galten für die drei Kategorien die gleichen Ansätze. Von Bedeutung *) Nicht veröffentlicht.

) Da bereits im Mai 1941 vorläufige Statuten mit den neuen Rentensätzen und Beiträgen erlassen worden waren, hatte die rückwirkende Inkraftsetzung keine nachträgliche Erhöhung von Beiträgen oder Verminderung von Leistungen zur Folge.

2

1280 Bezüge 1942-1948 Besoldungsklasse 3.

8.

13.

18.

23.

Franken Franken Franken Franken Franken

Besoldung (Höchstbetrag)

13 024 9 436 7 504 6 124 4 560

A m I.Juli 1941 vorhandene Rentenbezüger Invalidenrente (30 Jahre) . . . . . . .

8 820 Witwenrente (30 Jahre) 4 410 Nach dem 30. Juni 1941 entstandene Rentenfälle Alte Kasse Invalidenrente (35 Jahre) 8 856 Witwenrente (35 Jahre) 4 428 Neue Kasse 1 ) Invalidenrente (35 Jahre) 7 814 Witwenrente (35 Jahre) 3 907

6 369 5 120 4 227 3 216 3 229 2 605 2 158 l 653

6 416 5 102 4 164 3 100 3 208 2 551 2 082 l 550 5 661 4 502 3 674 2 736 2 830 2 251 l 837 l 368

ist, dass die Beschlüsse über die Ausrichtung der Teuerungszulage von 1948 an eine Bestimmung2) enthielten, wonach die Zulage zu kürzen war, wenn der Bezüger Anspruch auf eine Eente der AHV hatte. Die Verwaltungen der beiden Kassen machten davon Gebrauch, wenn es sich um eine ordentliche Eente der AHV handelte. Die Kürzung unterblieb hingegen, wenn der Eentenbezüger von der AHV wegen ungenügenden Einkommens und Vermögens die sogenannte Bedarfsrente erhielt. Denn es wäre dem Bund nicht wohl angestanden, wenn er dem durch das AHV-Gesetz als bedürftig bezeichneten Eentenbezüger einen Teil der Teuerungszulage entzogen hätte.

3. Die vorläufigen Statuten für 1949 Infolge der Teuerung waren am Ende der vierziger Jahre lediglich noch rund zwei Drittel der Bezüge des Bundespersonals versichert. Der Bundesrat erliess daher am 10. August 1948 die vorläufigen Statuten der Versicherungskasse für das Personal der allgemeinen Bundesverwaltung; die eidgenössischen Eäte genehmigten sie am 15.Dezember 1948 (AS 1948, 1232). Die Statuten der PHK wurden gleichzeitig durch einen Nachtrag geändert.

Zunächst fiel die 1941 eingeführte Unterteilung in eine alte und eine neue Kasse weg, so dass alle Versicherten wiederum die gleichen Pflichten und Eechte hatten. Der Höchstbetrag der Invalidenrente wurde auf 60 Prozent des ver!) Weil die neue Kasse bloss bis 1948 bestand, ist das Beispiel mit 85 Versicherungsjahren theoretisch. Es zeigt aber, in welchem Masse die Ansprüche herabgesetzt wurden.

2 ) Z.B. Bundesratsbeschluss vom 17.Dezember 1948, AS 1948, 1202, über die Änderung von Bundesratsbeschlüssen betreffend die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal und an die Bezüger von Renten einer Personalversicherungskasse des Bundes.

1281 sicherten Verdienstes begrenzt, wobei sich die Skala nach wie vor über 35 Jahre erstreckte. Die Witwenrente blieb gleich der halben Invalidenrente. Als versicherter Verdienst galt die um einen Drittel erhöhte Vorkriegsbesoldung. Zuzüglich wurde noch ein Fünftel des 9500 Franken übersteigenden Besoldungsteils versichert, womit den höhereingereihten Bediensteten nach" der Pensionierung annähernd die gleichen prozentualen Leistungen vom Gesamtverdienst zukamen wie denjenigen der mittleren Kategorien.

Auf die am 81. Dezember 1948 vorhandenen Eentenbezüger sowie auf die vor dem I.Juli 1883 geborenen Versicherten wurden die vorläufigen Statuten nicht angewendet. Ihre Bezüge richteten sich weiterhin nach den frühern Bestimmungen, so dass zu den im letzten Abschnitt aufgezählten Eentnerkategorien eine vierte kam, diejenige der im Jahre 1949 eingetretenen Fälle. Alle Eentenbezüger hatten im übrigen Anspruch auf die ihnen gemäss Gesetz zustehende Leistung der AHV.

4. Die Statuten von 1950 Auf den I.Januar 1950 trat das revidierte Beamtengesetz in Kraft, durch das die gesetzlichen Besoldungen dem Stand der Lebenskosten im Jahre 1949 angepasst wurden. Eine Übergangsbestimmung bewirkte allerdings, dass in den Jahren 1950 bis 1952 ein Elftel der neuen Beträge abgespalten und in Form einer Teuerungszulage von 10 Prozent ausgerichtet wurde. Zur Vereinfachung verzichten wir darauf, diese vorübergehendeEegelung darzustellen, und wenden' uns direkt den Verhältnissen nach dem 81. Dezember 1952 zu, wo die zehn Prozent Teuerungszulage endgültig in Besoldung und Personalversicherung eingebaut wurden.

Die dem revidierten Beamtengesetz entsprechenden Kassenstatuten genehmigte die Bundesversammlung am 28. September 1950 (AS 1950, 911 und 972). Die Invalidenrente und die ordentlichen Beiträge blieben dieselben wie in den vorläufigen Statuten des Jahres 1949. Hingegen betrug die Witwenrente nunmehr einheitlich 30 Prozent des versicherten Verdienstes.

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Von grundlegender Bedeutung für das vorliegende Geschäft ist die Definition des versicherten Verdienstes in den Statuten von 1950. Er entsprach der um 1400 Franken im Jahr verminderten Besoldung, wobei der Ortszuschlag sowie allfällige Kinder- und Teuerungszulagen unberücksichtigt blieben. Die Begründung für diese Eegelung entnehmen wir der Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung der Statuten der beiden Personalversicherungskassen des Bundes vom 20. März 1950 (BB1 1950, I, 685 und II, 259) : «Nachdem nun seit dem I.Januar 1950 eine neue Besoldungsgrundlage besteht, galt es, einen Weg zu finden, um die für 1949 angewendeten Grundsätze der Personalversicherung dieser neuen Grundlage anzupassen. Das Bestreben dabei war, den versicherten Verdienst neu so anzusetzen, dass die Bezüge des

1282 Kentners aus Personalversicherung und AHV zusammen, gemessen an seinen Bezügen unmittelbar vor der Pensionierung, zukünftig ungefähr gleich hoch sein sollen wie nach der vorläufigen Ordnung für 1949. Das abgeänderte Beamtengesetz hat die durch die Kriegsteuerung bedingte und 1949 noch bestehende weitgehende 'Nivellierung der Besoldungen wieder etwas korrigiert, weshalb auch bei der Versicherung die Korrektur in den obern Gehaltsklassen grösser sein muss, wenn ihre Versicherungsansprüche, verglichen mit jenen der untern Beamtenkategorien, gegenüber 1949 nicht neuerdings zurückfallen sollen. Diesem Gedanken kann am einfachsten dadurch Rechnung getragen werden, dass man einheitlich für alle Bediensteten 1400 Franken ihres Jahresverdienstes von der Personalversicherung ausschliesst.» Da in einigen Besoldungsklassen der neu definierte versicherte Verdienst geringer war als bisher, enthielten die Statuten eine Übergangsbestimmung, wonach der versicherte Jahresverdienst für 1950 mindestens 220 Franken1) höher sein soll als für 1949. Infolgedessen wurden in den Jahren 1950 bis 1955 zahlreiche Beamte der untern Klassen mit einem versicherten Verdienst pensioniert, welcher den auf Grund von Artikel 14 der Statuten definierten Betrag überstieg.

Die Ansprüche der am 31. Dezember 1948 vorhandenen Eentenbezüger und vor dem I.Juli 1883 geborenen Versicherten (sogenannte Altrentner) richteten sich weiterhin nach den vor 1949 geltenden Statuten. Sie erhielten zur Eente eine ordentliche Teuerungszulage, die dem Ausgleich der bis 1949 eingetretenen Steigerung der Lebenskosten diente. Diese Zulage trug auch dem Umstand Rechnung, dass die Altrentner in der Regel keinen Anspruch auf Renten der AHV hatten. Für die Rentenfälle des Jahres 1949 verfügten das Finanz- und Zolldepartoment und die Generaldirektion der Bundesbahnen die Anpassung an die Statuten von 1950.

Wie sich die Besoldungen und versicherten Verdienste des aktiven Personals sowie die Bezüge der verschiedenen Rentnerkategorien im Jahre 1955 gestalteten, zeigt Tabelle 1. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zu den angegebenen Besoldungen und Renten in allen Fällen noch die dem Ausgleich der seit 1950 eingetretenen Teuerung dienende Zulage kam. Sie kann zu Vergleichszwecken ausser Betracht gelassen werden, da sie für alle Rentner das gleiche prozentuale
Ausmass hatte. Die Bezüge der Altrentner aus der Personalversicherung waren in fast allen Fällen höher als diejenigen der Neurentner. Dieser Unterschied wurde allerdings durch die Renten der AHV mehr als aufgehoben.

Eine vollständig neue Situation, brachte anfangs 1956 die dritte Revision des AHV-Gesetzes. Für die vor dem 1. Juli 1888 Geborenen wurde die Bedarfsklausel für den Bezug einer AHV-Rente abgeschafft, so dass vom 1. Januar 1956 hinweg praktisch alle Altrentner in den Gemiss einer von Einkommen und Vermögen unabhängigen Übergangsrente gelangten. Nun musste die Bestimmung (AS 1955, 1169 und 1174), wonach der Altrentner, der Anspruch auf eine *) Dieser Betrag trägt der Teuerungszulage von 10 Prozent Rechnung.

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1283 AHV-Eente hat, keine höhere Leistung erhalten soll als der Neurentner, mit einem Mal auf die Mehrzahl der Fälle angewendet werden. Immerhin milderte der Bundesrat die unvermeidliche Herabsetzung der ordentlichen Teuerungszulage, indem er auf die bedürftigen Eentenbezüger Rücksicht nahm und einen Mindestbetrag an Zulage garantierte (AS 1956, 743). Auf Beginn des Jahres 1957 wurde die Zulage der Altrentner in die statutarische Leistung der Personalversicherungskassen eingebaut. Die eidgenössischen Eäte genehmigten diese Massnahme (zweiter Nachtrag zu den Statuten) am 12, März 1957 (BS 1957, 216). Nunmehr beruhten die Bezüge sämtlicher Pensionierten auf den Statuten von 1950; bei den vor 1949 eingetretenen Eentenfällen war der versicherte Jahresverdienst in gleicher Weise aufgewertet wie bei denjenigen des Jahres 1949. Alle vor dem 1. Januar 1950 Pensionierten hatten somit gegenüber der Personalversicherung dieselben Ansprüche. Ausnahmen hievon ergaben sich bloss zugunsten der vor 1949 Pensionierten wegen der erwähnten Garantie bei der Neufestsetzung der ordentlichen Teuerungszulage.

Anfangs 1956 wurden die Besoldungen der Beamten um 5 Prozent erhöht.

Diese Verbesserung wirkte sich unmittelbar auf die versicherten Verdienste des aktiven Personals, nicht aber auf die Eentenbezüger aus. Ebenso blieb die Erhöhung der Besoldungen um rund 3% Prozent anfangs 1959 ohne Einfluss auf die laufenden Pensionen. Anlässlich dieser Änderung des Beamtengesetzes (AS 1959, 29) wurde überdies die bisherige Teuerungszulage zu einem Teil in die Besoldungsskala eingebaut. Damit hinsichtlich des Teuerungsa.usgleiches kein Unterschied zwischen den bereits Pensionierten und den künftigen Rentenfällen entstehe, wurde der gleiche Teil der Teuerungszulage auch in die laufenden Eenten eingebaut. Zu diesem Zweck erhöhte man die den Eenten zugrunde liegenden versicherten Verdienste um 9 Prozent, mindestens um 600 Franken jährlich. Ein weiteres Mal wurden anfangs 1962 durch Ziffer IV, Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 29. September 1961 (AS 1962, 17) betreffend Änderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamteri Teuerungszulagen in die statutarischen»Eenten eingebaut. Wir verzichten bewusst darauf, die Eenten unter Berücksichtigung dieses Einbaus darzustellen, um die Vergleichbarkeit nicht über Gebühr zu
erschweren. Unsere folgenden Angaben werden vielmehr immer die Verhältnisse des Jahres 1961 betreffen, also die damalige Eente ^ und Teuerungszulage getrennt ausweisen. Dieses Vorgehen drängt sich deshalb auf, weil auch das Postulat sich auf die Verhältnisse bezieht, wie sie vor dem Inkrafttreten der eben erwähnten Änderung des Beamtengesetzes Geltung hatten. Wie sich in diesem Zeitpunkt die Ansprüche der verschiedenen Kategorien von Eentenbezügern gegenüber den Personal versi che rungskassen gestalteten, zeigt Tabelle 2. Die für alle Eentner gemeinsame Teuerungszulage des Jahres 1961 sowie die gesetzlichen Ansprüche gegenüber der AHV sind darin nicht enthalten.

Die Tabelle 2 zeigt ferner, wie sich die Eeallohnverbesserungen von 1956 und 1959 auswirken. Sie, und nicht etwa die Herabsetzung des Eentensatzes

1284 im Jahre 1949 oder die Statutenrevision von 1959, sind der Hauptgrund dafür, dass die neuerdings pensionierten Beamten höhere Benten aus der Personalversicherung erhalten als die früher in den Buhestand getretenen. Bei der Beurteilung dieser Unterschiede dürfen wir allerdings die ungleichen Beitragsleistungen nicht übersehen. Die vor 1956 und 1959 pensionierten Versicherten hatten Beiträge auf Grund der noch nicht erhöhten Besoldungen entrichtet, während die in den Jahren 1956 und 1959 vorhandenen Mitglieder für die Verbesserung ihrer Ansprüche wesentliche Mehrbeiträge zu erbringen hatten.

5. Der vierte Nachtrag zu den Statuten Schon bei der Vorberatung des zweiten Nachtrages zu den Statuten im Jahre 1956 hatten die Personalverbände verlangt, es sei der einheitliche Abzug von 1400 Pranken beim versicherten Jahresverdienst durch einen prozentualen Abzug zu ersetzen. Das Begehren begründeten sie damit, dass die 1400 Franken die untern Einkommen verhältnismässig stärker träfen als die obern und dass dadurch die soziale Wirkung der AHV-Benten teilweise aufgehoben werde.

Trotz der Argumente, die für die Beibehaltung des im absoluten Betrag einheitlichen Abzugs sprachen und die durch die neueste Entwicklung bei der AHV bestätigt werden, wurde im vierten Nachtrag zu den Statuten bestimmt, dass als versicherter Verdienst die um 10 Prozent, höchstens um 1400 Franken jährlich, verminderte Besoldung gelte. Gleichzeitig wurden die laufenden und anwartschaftlichen Witwenrenten von 80 auf SS1^ Prozent des versicherten Verdienstes erhöht. Die eidgenössischen Bäte genehmigten den Statutennachtrag am 18. Dezember 1959 (AS 1959, 2111); er trat auf den I.Januar 1960 in Kraft. Die Besoldungen, versicherten Verdienste und Bentenansprüche auf Grund dieser Neuordnung finden sich ebenfalls in Tabelle 2.

6. Zusammenfassung Überblicken wir die Entwicklung der statutarischen Leistungen bei der Personalversicherung des Bundes, so können wir im Hinblick auf das uns beschäftigende Postulat die folgenden Tatsachen festhalten: a. Der Abbau der Benten im Jahre 1986 bedeutete einen Einbruch in das Versicherungsprinzip, auf dem die beiden Personalversicherungskassen statutengemäss aufgebaut sind. Der Bund und die Bundesbahnen richteten indessen den vom Abbau betroffenen Bentenbezügern bald einmal Teuerungszulagen aus und
brachten damit die Gesamtbezüge auf eine Summe, welche den ursprünglichen Anspruch wesentlich übersteigt. Das von dieser Bentenkategorie auch heute immer wieder geltend gemachte «Unrecht» ist also längstens gut gemacht.

b. Der Bentensatz wurde zweimal herabgesetzt: 1941 auf 68 Prozent und 1949 auf 60 Prozent. Dem stehen jedoch Aufwertungen des versicherten

1285 Verdienstes gegenüber, die in Franken gerechnet eine Verbesserung des Eentenanspruches bewirken. Wenn also ein vor 1949 pensionierter Altrentner darauf hinweist, dass die Kente bloss noch 60 Prozent betrage, so übersieht er, dass die 60 Prozent sich nicht auf die ursprüngliche Besoldung, sondern auf einen wesentlich höhern Betrag beziehen. Damit wird der seit der Pensionierung eingetretenen Zunahme der Lebenskosten in angemessener Weise Eechnung getragen.

c. Jeder Eentenbezüger erhält die ihm auf Grund des Gesetzes zustehende Leistung der AHV und seit 1960 auch der eidgenössischen Invalidenversicherung. Da diese Eente in starkem Masse vom Jahrgang des Pensionierten abhängt, ergeben sich wesentliche Unterschiede in den Gesamtpensionen von Beamten, welche der gleichen Besoldungsklasse angehörten.

Entsprechend haben jedoch die in frühern Jahren Pensionierten nicht nur frankenmässig, sondern auch bezogen auf die jeweilige Besoldung geringere Beiträge bezahlt.

II. Das Begehren um Erhöhung der Renten Als im Jahre 1956 die ordentliche Teuerungszulage der Altrentner dem revidierten AHV-Gesetz angepasst wurde, stellte das Personal das Begehren, es seien die Leistungen der Personalversicherungskassen zugunsten der Bezüger von Teil- und Übergangsrenten der AHV zu verbessern. Tatsächlich erhält heute der vor 1949 Pensionierte, der bei der AHV nicht beitragspflichtig war, eine sogenannte ausserordentliche Eente (früher Bedarfs- bzw. Übergangsrente) ; sie beträgt für Ehepaare 1728 Franken und für Einzelpersonen 1080 Franken jährlich. Der seit 1958 Pensionierte ist Vollrentner der AHV und erhält eine Ehepaarrente von 3216 bis 3840 Franken bzw. eine einfache Eente von 2010 bis 2400 Franken jährlich, je nach dem Beitragsdurchschnitt. Nach dem Begehren von 1956, das seinen Ausdruck in einem nationalrätlichen Postulat fand, hätte dieser Unterschied wenigstens teilweise durch zusätzliche Leistungen aus der Personalversicherung ausgeglichen werden sollen. Der Bundesrat trat hierauf nicht ein, denn die verlangte Eegelung hätte um so höhere Eenten bewirkt, je weniger Beiträge der Versicherte bezahlt hatte. Wir verweisen im übrigen auf die Ausführungen des Bundesrates zu diesem Postulat in der Botschaf t. vom S.November 1959 (BB11959, II, 909) über die Genehmigung von Statutennachträgen der Personalversicherungskassen
des Bundes. Das Begehren wurde in der Folge nicht weiter vertreten, sondern durch eine andere Forderung ersetzt.

Bei der Vorberatung des vierten Nachtrages zu den Statuten verlangte nämlich das Personal, es sei nicht nur der versicherte Verdienst des aktiven Personals, sondern auch derjenige der Eentenbezüger neu zu ordnen. Das heisst, es sei der dem Anspruch zugrunde liegende Verdienst um 1400 Franken zu erhöhen und sodann um 10 Prozent, höchstens um 1400 Franken jährlich, zu vermindern. Zur Begründung wurde an den Eentenabbau im Jahr 1936, an die

1286

Herabsetzung der Eentensätze in den Jahren 1941 und 1949 sowie an die Herabsetzung der Teuerungszulage der Altrentner anlässlich der Kevision des AHV-Gesetzes im Jahre 1956 erinnert und darauf hingewiesen, dass die Pensionierten der untersten Klassen durch den einheitlichen Abzug von 1400 Franken besonders stark betroffen seien. Ferner wurde geltend gemacht, dass die «Altrentner bei gleicher Arbeit und Verantwortung ein geringeres Gesamteinkommen hatten als die später Pensionierten». Wer vor 1953/54 in den Buhestand trat, habe von der Kevision der Ämterklassifikation und der Beförderungsvorschriften nicht profitiert. Die vor 1960 Pensionierten seien überdies nicht in den Genuss der beiden Eeallohnerhöhnngen der Jahre 1956 und 1959 gekommen. Schliesslich würden die teilweise bescheidenen Einkommensverhältnisse der pensionierten Beamten und ihrer Hinterbliebenen eine Leistungsverbesserung rechtfertigen.

Der Bundesrat und der Verwaltungsrat der Bundesbahnen lehnten es aus folgenden Gründen ab, das Begehren zu berücksichtigen.

a. Die Befürworter des Postulates weisen auf die Tatsache hin, dass die Kassenstatuten bis 1948 einen Eentensatz von 70 und 68 Prozent vorsahen, während die Altersrente heute nur 60 Prozent erreicht. Dabei wird aber einfach übersehen, dass seither für die Ermittlung der Ansprüche der Altrentner wesentlich höhere Verdienste berücksichtigt werden als zur Zeit, da sie einen statutarischen Anspruch auf mehr als 60 Prozent Eente hatten.

Wie nachstehende Übersicht belegt, sind im Endergebnis die Bentenansprüche der Altrentnei: trotz der Änderung des Eentensatzes nicht verschlechtert, sondern erheblich verbessert worden.

Ansprüche der vor 1949 Pensionierten bei Eintritt des Rentenfalles und im Jahre 1961 Besoldungsklasse Invalidenrente 3.

8.

13.

18.

23.

Franken Franken Franken Franken Franken bei der Invalidierung Eentenfall vor 1941 . . . . 9800 7070 5600 4550 8360 Eentenfall 1941-1948 . . .

3100 8856 6416 5102 4164 seit 1961 (ohne AHV-Rente) . 12626 8832 7055 5786 4478-4681

Witwenrente beim Ableben des Versicherten Eentenfall vor 1941 ....

Eentenfall 1941-1948 . . .

seit 1961 (ohne AHV-Eente) .

4 900 3 535 2 800 2 275 l 680 4 428 3 208 2 551 2 082 l 550 7010 4907 3919 3215 2468-2810

Auch für die seit 1949 eingetretenen Eentenfälle bedeutete die Herabsetzung des Eentenanspruches von 68 auf 60 Prozent im Jahre 1949 keine

1287 Beeinträchtigung wohlerworbener Eechte. Denn mit der Herabsetzung des Eentensatzes war eine Erhöhung der versicherten Verdienste verbunden, durch welche sich im gesamten beurteilt der Kentenanspruch verbesserte. Weder bei den vor 1950 noch bei den seither eingetretenen Eentenfällen bewirkte somit die Herabsetzung des Eentensatzes durch die Statutenänderung von 1949 insgesamt eine Verschlechterung der Pensionen.

6. Die von 1950 bis 1959 geltende Berechnungsweise für den versicherten Verdienst bestand zu Eecht und mit guten Gründen. Die Milderung des Abzuges auf den 1. Januar 1960 stellte ein Entgegenkommen gegenüber dem aktiven Personal dar, dem nicht ohne Entgelt seinerseits eine höhere Versicherung ermöglicht werden sollte. Wie die Entwicklung seit 1960 zeigt, wäre die Heraufsetzung des versicherten Verdienstes mit Vorteil unterblieben. Wir erinnern in diesem Zusammenhang an die parlamentarische Beratung der Vorlage betreffend die Änderung des Beamtengesetzes. Dort bezeichneten verschiedene Eatsmitglieder die Eentenbezüge in den untern Klassen als überdurchschnittlich; es wurde im Hinblick auf die Verbesserung der AHV-Eenten sogar die Erhöhung des unversicherten Besoldungsteils gefordert. Eine solche Kritik-wäre wohl nicht erfolgt, wenn der Abzug noch einheitlich 1400 Franken betragen hätte.

c. Der Bund bringt von Jahr zu Jahr grössere Mittel auf, um die Leistungen der Personalversicherung der Teuerung anzupassen. Deshalb ist die .Klage unberechtigt, die Eentenbezüger seien von ihrem frühern Arbeitgeber vergessen. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang die folgende Gegenüberstellung des Eentenanspruches im Jahre 1939 mit dem Gesamtbezug einschliesslich Eente der AHV derselben Person seit 1961.

1. Invalider (verheiratet) Bezüge im Jahre 1939 Bezüge seit 1961 . .

Zunahme in Prozent 2. Witwe (über 63j ährig) Bezüge im Jahre 1939 ,Bezüge seit 1961 . .

Zunahme in Prozent

Besoldungsklasse 3.

8.

13.

18.

Franken Franken Franken Franken

23.

Franken

8820 6369 5120 4227 3216 14348 10560 8783 7514 6206-6409 5528 4191 3663 3287 2990-3193 63 66 72 78 93-99 4410 8090 3680 83

3229 2605 2158 1653 5987 5000 4295 3548-3890 2758 2395 2137 1895-2237 85 92 99 115-135

Während der Landesindex der Konsumentenpreise seit 1939 um 93 Prozent gestiegen ist, haben die Benteneinkommen für die genannten Klassen um 63 bis 135 Prozent zugenommen.

1288 In den untern Klassen, denen ja die grosse Mehrheit unserer Rentenbezüger angehört, stellen wir heute Gesamtbezüge fest, die rund doppelt so gross sind wie der ursprüngliche Pensionsanspruch.

d. Die nach der Beendigung des Dienstverhältnisses eingetretenen Reallohnverbesserungen und Änderungen der Einreibung können bei der Personalversicherung nicht berücksichtigt werden. Vielmehr ist am Grundsatz festzuhalten, wonach sich der Anspruch auf Grund des letzten versicherten Verdienstes bemisst.

Ausser den grundsätzlichen Erwägungen waren auch die Kosten des Begehrens von Bedeutung. Die nachträgliche Erhöhung der laufenden Benten hätte eine Zunahme des Deckungskapitals der beiden Kassen um rund 60 Millionen Franken bewirkt. Diese Summe wäre in der einen oder andern Form zu Lasten des Bundes und der Bundesbahnen gegangen.

Der Nationalrat schloss sich dieser Stellungnahme des Bundesrates und des Verwaltungsrates der Bundesbahnen an, indem er am S.Dezember 1959 anlässlich der Genehmigung des vierten Nachtrages zu den Kassenstatuten einen Antrag im Sinne des eben beschriebenen Begehrens des Personals ablehnte.

Anschliessend genehmigte der Bat allerdings das in der Einleitung zitierte Postulat.

Im Juli 1960 erhielt der Bundesrat eine Eingabe des Personals, aus der hervorging, dass es sein ursprüngliches Begehren aufrecht hielt und nach wie vor auf der nachträglichen Erhöhung der versicherten Verdienste beharrte, welche der Nationalrat im Dezember 1959 abgelehnt hatte. Der Bundesrat und die Bundesbahnen prüften das nationalrätliche Postulat einlässlich und stellten fest, dass seit dem ablehnenden Entscheid des Rates keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht werden konnten, die ein Entgegenkommen rechtfertigen würden. Im Gegenteil war zu berücksichtigen, dass die neuerliche Revision des AHV-Gesetzes auch den Rentenbezügern des Bundes eine spürbare Verbesserung ihres Einkommens bringt. Deshalb wurde im Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1960 die Abschreibung des Postulates beantragt.

Wie einleitend ausgeführt, lehnte der Nationalrat am 20. Juni 1961 mit 65 gegen 10 Stimmen diesen Abschreibungsantrag ab. Er bekundete damit erneut, dass er trotz der ablehnenden Haltung des Bundesrates und der Bundesbahnen eine Besserstellung der Rentenbezüger wünsche. Der Ständerat hatte bisher keinen Anlass
zum Geschäft im einen oder andern Sinne Stellung zu nehmen.

HI. Antrag betreffend die Verbesserang der Benten 1. Begründung Der Bundesrat könnte sich heute darauf beschränken, wohl den Bericht über die Verhältnisse, nicht aber einen Antrag auf Erhöhung der laufenden Renten den eidgenössischen Räten zu unterbreiten. Denn wie wir im vorangehen-

1289 den Abschnitt darlegten, lässt sich die postulierte Massnahme weder aus rechtlichen Erwägungen noch durch Vergleiche zwischen den Ansprüchen der vor 1960 Pensionierten und denjenigen der seither Pensionierten begründen. Auch soziale Überlegungen zwingen nicht zu einer Erhöhung der Eenten. Diese wurden ja wie oben dargelegt den steigenden Lebenskosten fortwährend angepasst, und am I.Juli 1961 kamen die pensionierten Beamten überdies in den vollen Genuss der verbesserten Leistungen der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung. Auch bedeutet die nachträgliche Erhöhung der laufenden Eenten eine Bevorzugung der vor 1960 eingetretenen Eentenfälle, indem sie unentgeltlich einen Anspruch erhalten, für welchen die 1960 aktiven Versicherten einen namhaften einmaligen Beitrag zu entrichten hatten.

. Wenn wir Ihnen trotz dieser schwerwiegenden Bedenken einen Antrag auf eine Erhöhung der laufenden Eente unterbreiten, so sind dafür folgende Grunde ausschlaggebend. Zunächst tragen wir damit dem wiederholt geäusserten Wunsch des Nationalrates Eechnung, der Bundesrat möchte einen solchen Beschlussesentwurf ausarbeiten. Sodann legen wir Wert darauf, die Eentenbezüger nicht mehr länger über das Schicksal des Begehrens 'im Ungewissen zu lassen. Auch ist nicht zu bestreiten, dass die Eenten, besonders die Witwenrente, der untersten Kategorien zur Deckung grosser Auslagen bei Krankheit und Gebrechlichkeit kaum ausreichen.

2. Inhalt Bei der Ausarbeitung unseres Antrages gingen wir davon aus, dass der Nationalrat bei der Überweisung seines Postulates keine allgemeine Erhöhung der laufenden Eenten in Betracht zog, sondern sich auf die vor 1960 eingetretenen Eentenfälle beschränkte. Ferner war der Beschluss des Eates vom S.Dezember 1959 wegleitend, durch den er es ablehnte, die den laufenden Eenten zugrunde liegenden versicherten Verdienste im gleichen Umfang zu verbessern wie diejenigen des damals aktiven Personals. In Betracht fällt somit eine Eegelung, die weniger weit geht als das im Jahre 1959 bei der Änderung der Kassenstatuten abgelehnte Begehren.

Grundlage für die gegenwärtigen Ansprüche der Eentenbezüger sind die heute gültigen Kassenstatuten sowie der entsprechend der Teuerung seit dem Eentenbeginn aufgewertete versicherte Verdienst. Deshalb ist es naheliegend,
auch die Verbesserung der Eenten durch eine Erhöhung dieses Verdienstes zu bewirken. Dadurch vermeiden wir, dass das an. und für sich schon schwer überblickbare Eentensystem noch komplizierter wird.

Unser Antrag unterscheidet zwischen den Eentenbezügern, deren versicherter Verdienst heute unter 7600 Franken liegt, und denjenigen mit einem höhern Betrag. Für die erste, grössere Gruppe schlagen wir vor, den versicherten Verdienst einheitlich um 500 Franken zu erhöhen. Das führt zu einer jähr-

1290 liehen Zunahme der Altersrente um 300 Franken und der Witwenrente um 167 Franken. Bei der zweiten Gruppe ist zu berücksichtigen, dass der Abstand zwischen den vor und nach dem I.Januar 1960 versicherten Verdiensten geringer ist als 500 Franken, sofern überhaupt ein Unterschied besteht. Deshalb beantragen wir, die versicherten Verdienste zwischen 7600 und 12 600 Franken zuerst um 1400 Franken zu erhöhen und den aufgewerteten Betrag sodann um 10 Prozent zu reduzieren. Dies führt zu folgendem Ergebnis: Versicherter Verdienst bisher Franken

neu Franken

Verbesserung Franken

7 600 8 600 9 600 10 600 11600 12600

8100 9 000 9 900 10 800 11700 12600

500 400 800 200 100 --

Für die versicherten Verdienste zwischen 7600 und 12 600 Franken bringt der Antrag also die gleiche Verbesserung wie das ursprüngliche Begehren des Personals. Die Ansprüche, denen versicherte Verdienste von 12 600 Franken und mehr zugrunde liegen, erfahren keine Änderung, weil auch kein Unterschied zwischen den vor und nach 1960 eingetretenen Eentenfällen besteht.

Der Vollständigkeit halber ist noch beizufügen, dass die anlässlich der Anpassung der Bezüge der Altrentner an diejenigen der Neurentner gewährten Garantien des Besitzstandes mit den hier vorgeschlagenen Verbesserungen soweit möglich verrechnet werden. Dadurch verbessern wir die Übersichtlichkeit der Ansprüche und vermeiden die ungleiche Behandlung der einzelnen Eentenbezüger. Ebenso werden die beim Einbau der Teuerungszulage Ende 1958 entstandenen Garantien verrechnet. Bin Teil der Pensionierten kommt deswegen in den Genuss einer kleineren oder sogar überhaupt keiner Rentenverbesserung. Diese Eentenbezüger stellten sich jedoch bis heute besser als die später pensionierten Kollegen.

Keine Berücksichtigung kann endlich das Begehren einzelner früherer Chefbeamten finden. Sie verlangen eine Erhöhung ihrer Pensionen im Hinblick auf die Tatsache, dass wegen statutarischer Bestimmungen bis 1959 die Besoldung nur bis zu einem gewissen Höchstbetrag für die Personalversicherung angerechnet wurde. Anfangs 1960 fiel diese Begrenzung weg; seither entspricht der versicherte Jahresverdienst der Chefbeamten der um 1400 Franken sowie um einen Fünftel des 80 000 Franken übersteigenden Teils gekürzten Jahresbesoldung. Infolge der Aufhebung des Höchstbetrages der versicherten Verdienste ergeben sich zwischen den Bezügen der vor und nach 1960 pensionierten Chefbeamten Unterschiede, denen natürlich auch verschieden hohe Beitragsleistungen entsprechen. Wir stellen keinen Antrag auf deren Behebung, da die

1291 betreffenden Pensionierten und ihre Hinterbliebenen ansehnliche Einkünfte haben und früher Besoldungen bezogen, bei denen ihnen eine Bückstellung für das Alter zugemutet werden darf.

0 Um wieviel sich die Bezüge der verschiedenen Kategorien auf Grund un seres Antrages verbessern, geht aus Tabelle 8 hervor. Zu beachten ist, dass die Teuerungszulage des Jahres 1961 unberücksichtigt ist. Die neuen Gesamtbezüge für die einzelnen Besoldungsklassen, einschliesslich Bente der AHV und Teuerungszulage, sind in den Tabellen 4 ff. für verheiratete Altersrentner und für über 68 Jahre alte Witwen zusammengestellt. Die AHV-Bente ist auf Grund der Beiträge ermittelt, welche der Beamte entrichtet hat, wenn er von 1948 an bis zum Altersrücktritt bzw. bis zu seinem Ableben die Höchstbesoldung, einschliesslich die jeweilige Teuerungszulage, der betreffenden Besoldungsklasse bezogen hat. Wir schätzen, dass etwa 60 Prozent der 41 000 Pensionsbezüger des Bundes und der Bundesbahnen in den Genuss verbesserter Leistungen kommen. Dabei handelt es sich ausschliesslich um ehemalige Angehörige der untern und mittlern Besoldungsklassen.

Die Frage ist berechtigt, warum wir eine Verbesserung des versicherten Verdienstes von gerade 500 Franken und nicht mehr oder weniger beantragen.

Ginge man von einem kleineren Betrag aus, so würde sich die Massnahme ungenügend auswirken und vermutlich kaum gewürdigt. Ein höherer Betrag als 500 Franken, hat umgekehrt zu grosse finanzielle Auswirkungen. Bei einer Verbesserung des versicherten Verdienstes um beispielsweise 600 Franken, ergäbe sich gegenüber unserem Vorschlag eine Mehrbelastung von fast 2 Millionen bei der EVK und fast 8 Millionen Franken bei der PHK.

3. Form des Antrages Da die Eenten des Bundespersonals durch die Statuten der beiden Personal versicherungskassen geordnet sind, läge es auf den ersten Blick nahe, die Verbesserung der Bezüge durch eine Statutenänderung zu vollziehen. Dem steht indessen entgegen, dass diese Statuten auf dem Prinzip der gegenseitigen Versicherung beruhen. Dem Beamten werden Eenten und Abfindungen, in Aussicht gestellt; als Entgelt hat er seine Beiträge zu leisten. Beiträge und Leistungen sind so zu bemessen, dass sie nach den Grundsätzen der Versicherungstechnik miteinander gleichwertig sind (vgl. Art. 2 des Bundesgesetzes vom 30. September
1919 über die Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter). In Wahrung dieser Vorschrift wurden der Eentenabbau von 1936 und der spätere Einbau von Teuerungszulagen durch besondere Erlasse der Bundesversammlung und des Bundesrates beschlossen. Auch bei der hier vorgesehenen Erhöhung der laufenden Eenten handelt es sich nicht um eine nach versicherungstechnischen Grundsätzen lösbare Angelegenheit, sondern um neue zusätzliche Leistungen an frühere Beamte, für die eine gesetzliche Grundlage erst noch zu schaffen ist.

1292 Abgesehen von der grundsätzlichen Erwägung liesse sich die Erhöhung der laufenden Eenten auch auf dem Wege einer Statutenrevision nicht vollziehen, weil die zuständigen Organe der Bundesbahnen eine solche Massnahme entschieden ablehnen. Die Gründe hiefür sind im folgenden Schreiben der Generaldirektion dargelegt :

Schweizerische Bundesbahnen Generaldirektion Bern, den 19. Dezember 1961 An den Vorsteher des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes Bern Pensions- und Hilfskasse für das Personal der SBB Erhöhung der laufenden Pensionen Hochgeehrter Herr Bundesrat, Sie haben uns das Postulat des Nationalrates vom S.Dezember 1959 betreffend die Verbesserung der Bezüge der vor 1960 Pensionierten erneut zur Stellungnahme überwiesen, da der Nationalrat am 20. Juni 1961 der vom Bundesrat beantragten Abschreibung des Postulates nicht zustimmte. Wir haben die Angelegenheit unserem Verwaltungsrat unterbreitet, der uns beauftragt hat, Ihnen folgende Stellungnahme der Bundesbahnen bekanntzugeben.

Anlässlich der Statutenrevision auf I.Januar 1960 stimmte der Verwaltungsrat einer Erhöhung der versicherten Verdienste durch Milderung des Koordinationsabzuges bei den aktiven Versicherten zu. Eine Ausdehnung dieser Erhöhung auf die vor 1960 pensionierten Bediensteten lehnte er jedoch entschieden ab. Gegen eine solche nachträgliche Eentenerhöhung sprachen grundsätzliche wie finanzielle Erwägungen.

Den Eentenbezügern des Bundes wurden die Kassenleistungon stets nur im Ausmass der Teuerung erhöht; nie aber kamen sie in den Genuss von Leistungsverbesserungen, für welche die Versicherten zusätzliche Beiträge entrichten mussten. Wenn der Bund bisher die Teuerung durch Zulagen weitgehend ausgeglichen hat und nach der geltenden Gesetzgebung auch den gegenwärtigen Teuerungsanstieg durch erhöhte Zulagen ausgleicht, so sind diese Massnahmen bestimmt ein Beweis für sein soziales Empfinden. Gegenüber den übrigen Arbeitnehmern und Sparern unter den Schweizerbürgern bedeuten sie sogar ein grosses Entgegenkommen. Die Sparer, welche seinerzeit zur Sicherung des

1298 Alters ihre Ersparnisse auf Sparkonten oder in Obligationen angelegt hatten, stehen heute in einer ganz anderen Situation. Bei ihnen wirkt sich die kaufkraftmässige Entwertung der zurückgelegten Gelder voll aus. Viele der Arbeitnehmer sind nicht im Genuss des Privileges der Bundesbediensteten, gegen die Gefahren der Geldentwertung während des Buhestandes weitgehend geschützt zu sein. Auch jene Personen, die sich bei einer privaten Versicherungsgesellschaft gegen Alter, Invalidität und Tod versichern liessen, geniessen diesen Schutz nicht. Im weitern ist zu erwähnen, dass die Teuerungszulagen bei den Bundesrentnern im Laufe der Jahre auf Kosten des Arbeitnehmers in die Kassenleistungen eingebaut wurden. Auch die im laufenden Jahr zur Ausrichtung gelangende Teuerungszulage wird auf I.Januar 1962 wiederum in die Pension eingebaut. Die heutigen Kassenleistungen der Altpensionierten sind demzufolge vielfach mehr als doppelt so hoch wie die Vorkriegspensionen, und dies ohne zusätzliche Beitragsleistung der Pensionierten. Auch der seinerzeitige Pensionsabbau und die Herabsetzung der Eentenskala in den Jahren 1941 und 1949 sind mit den gegenwärtigen Kassenleistungen mehr als kompensiert.

Dabei ist nicht zu verkennen, dass zwischen den verschiedenen Alterskategorien wesentliche Unterschiede in den Gesamtbezügen bestehen. Dies ist aber in erster Linie eine Folge der nach der Beitragsdauer abgestuften AHVEenten. Von der Pensionskasse aus können diese Differenzen weder gemildert noch aufgehoben werden. Ein Vergleich mit den Bezügen der in den beiden letzten Jahren entstandenen Beniner scheint uns ohnehin verfehlt, da diese Pensionierten mit den beträchtlich erhöhten AHV/IV-Benten zusammen auf einen Gesamtbezug kommen, der das übliche Versicherungsmass wesentlich übersteigt.

Wie unser Verwaltungsrat schon früher darauf hingewiesen hat, könnte eine Erhöhung der Pensionen nur dann erwogen werden, wenn die Pensionierten sich in einer Notlage befinden würden. Um dies näher zu untersuchen, werden nachstehend die heutigen Bezüge (Pension, AHV-Bente und Teuerungszulage) der vor 1950 in den untersten Besoldungsklassen Pensionierten aufgeführt. Unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Bentner verheiratet sind, bei der Pensionierung mindestens 35 Versicherungsjahre vollendet und das-Maximum der Besoldungsklasse
erreicht hatten sowie bis 1956 die Voraussetzungen für den Bezug der vollen Bedarfsrente der AHV erfüllten, ergeben sich folgende Benteneinkommen für die seinerzeitige Franken

26. Besoldungsklasse 25. Besoldungsklasse 24. Besoldungsklasse

6 152 6 376 6 602

Die obigen Benteneinkommen - allfällige kantonale Altersbeihilfen nicht eingerechnet - überschreiten mit Ausnahme extremer städtischer Verhältnisse das betreibungsrechtliche Existenzminimum, welches beispielsweise für Bern 3840 Franken zuzüglich Miete, Heizung und Nebenkosten beträgt.

Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. I.

.

91

1294 Bei der Beurteilung des Eentnerpostulates muss auch auf die finanzielle Lage der Pensionskasse und auf die von den Bundesbahnen erbrachten und in den nächsten Jahren aufzubringenden Leistungen hingewiesen werden.

Am 81. Dezember 1956 wies die PHK einen Fehlbetrag von 508 Millionen Franken auf. Seither ist die Entwicklung folgende: Millionen Franken

Stand 31. Dezember 1956 a. Erhöhung durch 1. Anpassung des festen Invalidenzuschlages an die AHV auf I.Januar 1957 2. Einbau der Teuerungszulage bei den Versicherten (9%) auf I.Januar 1959 8. Einführung des Zuschlages für Invalidenkinder (5%) auf I.Januar 1960 b. Tilgung durch 1. Versicherungstechnischer Gewinn 1957 2. Versicherungstechnischer Gewinn 1958 3. Stabilisierungsfonds 1956/58 4. Versicherungstechnischer Gewinn 1959 5. Versicherungstechnischer Gewinn 1960 Stand 31. Dezember 1960

Millionen Tranken

508,2

80,8 55,4 18,3 13,0 10,6 8,9 8,7 4,7

99,0

45,9 561,8

Unter Berücksichtigung des voraussichtlichen technischen Gewinnes von 1961 und des Einbaues der Teuerungszulagen 1961 wird der Fehlbetrag am I.Januar 1962 schätzungsweise die Höhe von 592 Millionen Franken erreichen. Innert fünf Jahren ergibt sich somit ein Anstieg des Fehlbetrages von 84 Millionen Franken. In diesem Zusammenhang sei an die Bestimmung von Artikel 46, Absatz 5 der PHK-Statuten erinnert, die folgendes vorschreibt: «Nimmt der Fehlbetrag der Kasse über den Stand hinaus zu, den er beim Inkrafttreten dieser Statuten hat (525,2 Mio Franken), so bleiben entsprechende Erhöhungen der Beiträge und Herabsetzungen der Kassenleistungen vorbehalten.» Durch Artikel 48, Absatz 6 wird zwar die Frist der Anwendung des vorgenannten Artikels bis 1966 hinausgeschoben in der Hoffnung, der Fehlbetrag könne durch versicherungstechnische Gewinne in der Zwischenzeit auf den Stand von 1950 zurückgeführt werden. Wir halten derartige Spekulationen sowie jegliches Hinausschieben der Kostendeckung von Versicherungsverbesserungen auf spätere Zeiten für äusserst gefährlich. Wie der vorstehenden Zusammenstellung entnommen werden kann, ist die Entwicklung der versicherungstechnischen Gewinne rückläufig. Es wird kaum möglich sein, den Fehlbetrag innert der vorgesehenen Frist auf den Stand von 1950 zurückzuführen.

Mit Nachdruck muss auch auf die Leistungen der Bundesbahnen an die PHK hingewiesen werden. Seit Inkrafttreten der neuen Statuten am I.Januar 1950 haben sie unter allen Titeln bis Ende 1960 insgesamt mehr als 820 Millionen Franken in die PHK einbezahlt. Dazu wurden noch Teuerungszulagen an die Eentner im Betrage von 180 Millionen Franken ausgerichtet. Die Bundesbahnen haben somit für ihre Versicherten und Eentner innerhalb von elf Jahren mehr als eine Milliarde Franken aufgewendet.

In den kommenden Jahren sind allein für den Einbau der Teuerungszulagen folgende Beiträge aufzubringen: a. Einbau der Teuerungszulagen an Altpensionierte auf I.Januar ^ranken 1957, jährlich 13,2 Millionen Franken bis zur gänzlichen Abtragung (Wert Ende 1961) 31,1 b. Einbau der Teuerungszulagen an Pensionierte auf I.Januar 1959, jährlich 8,4 Millionen Franken bis zur gänzlichen Abtragung (Wert Ende 1961) 47,4 c. Einbau der Teuerungszulagen an Pensionierte auf l. Januar 1962, jährlich ca. 5,7 Millionen Franken bis zur gänzlichen Abtragung ca. 43,0 121,5 Für den Teuerungszulageeinbau bei den Eentnern haben die Bundesbahnen somit in den nächsten Jahren 27,3 Millionen Franken jährlich aufzubringen.

Hinzu kommt im Jahre 1962 die einmalige Einzahlung von 30 Millionen Franken für den Einbau der Reallohnerhöhung von 4 Prozent für die versicherten Verdienste. Mit den ordentlichen Beiträgen, der Verzinsung des Fehlbetrages und den Ergänzungszinsen werden die Bundesbahnen im kommenden Jahre für die Personalversicherungskasse schätzungsweise 115 Millionen Franken aufbringen müssen.

In Anbetracht der finanziellen Lage der Pensionskasse sowie der grossen Verpflichtungen der Bundesbahnen ihr gegenüber können Verwaltungsrat und Generaldirektion die Verantwortung für eine neue Last, wie sie die Erhöhung der versicherten Verdienste bei den Pensionierten bringen würde, nicht übernehmen. Weder der Kasse noch den Bundesbahnen kann im gegenwärtigen Zeitpunkt unter diesem Titel eine neue Belastung überbunden werden, die den .Rahmen des Versicherungsgedankens sprengen und den Statuten zuwiderlaufen würde.

Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie den hohen Bundesrat und die eidgenössischen Räte über unsere Stellungnahme orientieren würden.

Genehmigen Sie, Herr Bundesrat, den Ausdruck unserer vorzüglichen Hochachtung.

Für die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen Der Präsident: sig. Dr. H. Gschwind

1296 Der einzig gangbare Weg, die laufenden Kenten des Bundespersonals aus andern Gründen als der Teuerung zu erhöhen, ist also der Erlass eines besonderen Bundesgesetzes. Dieses kann sich wie die andern beamtenrechtlichen Erlasse auf Artikel 85, Ziffern l und 8 der Bundesverfassung beziehen.

4. Kosten Wir erinnern zunächst daran, dass das Begehren des Personals, den revidierten Artikel 14, Absatz l der Kassenstatuten nachträglich auf den ganzen Eentnerbestand anzuwenden, ein Deckungskapital von 25 Millionen bei der EVK und 35 Millionen Franken bei der PHK benötigt hätte. Indem' wir die Erhöhung des versicherten Verdienstes auf 500 Franken beschränken, vermindern sich die Kosten auf 18 Millionen Franken bei der EVK und auf 26 Millionen Franken bei der PHK. Die finanzielle Auswirkung des Antrages ist also geringer als diejenige des ursprünglichen Begehrens, verlangt aber immer noch die ansehnliche Summe von 44 Millionen Franken. Die jährlichen Mehrausgaben erreichen anfänglich 1,9 Millionen bei der EVK und 2,7 Millionen Franken bei der PHK. Mit jedem weitern Jahr sind wegen der Abnahme des Rentnerbestandes geringere Beträge notwendig.

Es ist ausgeschlossen, die Kosten der Zulage den beiden Kassen zur Tilgung aus den technischen Gewinnen zu überbinden, da die Fehlbeträge infolge der letzten Statutenrevision und des unentgeltlichen Einbaus von Teuerungszulagen in die versicherten Verdienste gegenwärtig wesentlich über dem Stand von 1950 liegen1) : EVK PHK Millionen Franken

Fehlbetrag anfangs 1962 Fehlbetrag anfangs 1950

349 804

Millionen Franken

ca. 590 525

Somit bleibt nichts anderes übrig, als die 44 Millionen Franken dem Arbeitgeber zu überbinden. Diese Summe verteilt sich wie folgt auf den Bund und die Betriebe mit eigener Rechnung: Millionen Franken

Bund (direkte Belastung der Staatsrechnung) . .

Regiebetriebe PTT SBB

5,4 0,9 11,7 26,0 44,0

Es wird Sache des Bundesrates und der Bundesbahnen sein, darüber zu befinden, ob diese Kosten durch eine einmalige Zuwendung an die Personal1 ) Gemäss Kassenstatuten sind die Beiträge zu erhöhen oder die Leistungen herabzusetzen, wenn der Fehlbetrag den Stand von anfangs 1950 übersteigt. Durch eine Übergangsbestimmung wird diese Vorschrift vor Ende 1966 nicht angewendet.

1297 versicherungskassen abgegolten oder durch periodische Zahlungen aufgebracht werden sollen. Die Auszahlung der Zulage wird den beiden Kassen übertragen und sich nach den statutarischen Bestimmungen richten.

5. Inkrafttreten Wir schlagen vor, die Erhöhung der Benten rückwirkend auf den I.Januar 1962 in Kraft zu setzen. Damit tragen wir der Tatsache Eechnung, dass das Postulat schon Ende 1959 dem Bundesrat überwiesen wurde. Weil die Eentenbezüger für die Verbesserung der Bezüge keinen besondern Beitrag an die Personalversicherung entrichten, kann ihnen wohl zugemutet.werden, erst zwei Jahre später als das aktive Personal in den Genuss der verbesserten Bezüge zu gelangen. Damit zwischen den vor und nach dem I.Januar 1960 eingetretenen Eentenfällen nicht ein neuer Unterschied entsteht, wird die auf den I.Januar 1962 in die Kassenleistung einzubauende Teuerungszulage des Jahres 1961 auf Grund des Totais aus der bisherigen Eente und der hier beantragten Zulage berechnet. Diese neue Gesamtleistung wird auch für künftige Teuerungszulagen massgebend sein.

Unser Gesetzesentwurf ermächtigt den Bundesrat und die Bundesbahnen, eine besondere Eegelung betreffend die Ansprüche zwischen dem 1. Januar 1962 und dem Zeitpunkt des Vollzuges anzuordnen. Dabei besteht die Meinung, dass eine Nachzahlung bloss den in diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Bentenbezügern gewährt wird. Ist ein Eentenbezüger in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1962 und dem Zeitpunkt des Vollzugs gestorben, so soll das Nachzahlungsbetreffnis für die rentenberechtigte Witwe unter der Annahme berechnet werden, sie stehe seit anfangs 1962 im Genüsse der Witwenrente. Auf diese Weise lassen sich die administrativen Umtriebe, die mit der rückwirkenden Inkraftsetzung verbunden sind, wesentlich vermindern.

Wie wir wiederholt festgehalten haben, lässt sich die Verbesserung der laufenden Eenten bei den Personalversicherungskassen des Bundes .weder auf Grund rechtlicher Erwägungen noch mit dem Hinweis auf ein gutzumachendes Unrecht begründen. Hingegen sind wir gern bereit, auf die treuen Dienste hinzuweisen, welche die heutigen Eentenbezüger unserem Land als pflichtbewusste Beamte, Angestellte oder Arbeiter geleistet haben. Auch ist festzustellen, dass die Eenten der untersten Kategorien bescheidene Beträge ergeben.- Wenn die eidgenössischen Eäte unserem Antrag zustimmen und die laufenden Eenten in einem vertretbaren Masse erhöhen, so sind sie "des Dankes der davon begünstigten Pensionierten, Witwen und Waisen gewiss.

1298 Wir beehren uns deshalb, Ihnen zu beantragen, dem beigefügten Entwurf zu einem Bundesgesetz zuzustimmen und das Postulat des Nationalrates zu Nr. 7910 vom S.Dezember 1959 abzuschreiben.

Wir benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 4. Juni 1962.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrat.es, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Chaudet Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1299 (Entwurf)

Bundesgesetz über

die Ausrichtung einer Zulage an Rentenbezüger der Personalversicherungskassen des Bundes Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 85, Ziffern l und 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4.Juni 1962, beschliesst:

Art. l Die Eentenbezüger der beiden Personalversicherungskassen des Bundes, deren Anspruch vor dem I.Januar 1960 entstanden ist, und ihre Hinterbliebenen erhalten zur Kassenleistung eine Zulage, sofern der nach Artikel 56, Absatz 2 der Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse oder Artikel 48, Absatz 2 der Statuten der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen massgebende versicherte Jahresverdienst weniger als 12 600 Franken beträgt.

2 Die Zulage entspricht dem Unterschied zwischen der statutarischen Eente Ende 1961 und der Eente, die sich ergibt, wenn der in Absatz l genannte Jahresverdienst um 500 Franken erhöht wird. Die Erhöhung des versicherten'Jahresverdienstes darf jedoch den Unterschied zwischen dem Ende 1961 massgebenden und de.m um 1400 Franken erhöhten und sodann um 10 Prozent verminderten Betrag nicht übersteigen.

3 Die Zulage unterliegt den statutarischen "Bestimmungen über Kassenleistungen und wird für die Ermittlung von Teuerungszulagen berücksichtigt.

1

Art. 2 Die Zulage gemäss Artikel l geht zu Lasten des Bundes und der Betriebe mit eigener Eechnung für die Eentenbezüger der Eidgenössischen Versicherungskasse bzw. zu Lasten der Bundesbahnen für diejenigen ihrer Pensionsund Hilfskasse. Der Bundesrat und die Bundesbahnen ordnen die Tilgung der Kosten.

Art. 3 Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend auf den I.Januar 1962 in Kraft.

Der Bundesrat und die Bundesbahnen sind mit. dem Vollzug beauftragt. Sie ordnen die Ansprüche für die Zeit zwischen dem L.Januar 1962 und dem Zeitpunkt des Vollzugs nach den Verhältnissen im .Zeitpunkt, des Vollzugs,

1800 Tabelle l

Besoldung, versicherter Verdienst und Rentenbezüge im Jahre 1955

Besoldung .

Versicherter Verdienst J Garantierter Betrag ) . . . .

Invalidenrente (nach 85 Jahren) a. Rentenfall vor Mitte 1941 Eente .

Ordentliche Zulage2) . . .

Total b. Rentenfall Mitte 1941-1948 (alte Kasse) Rente Ordentliche Zulage2) . . .

Total c. Rentenfall Mitte 1941-1948 (neue Kasse) 3) d. Rentenfall 1949 e. Rentenfall 1950-1955l . . .

Garantierter Betrag ) . . .

Witwenrente (nach 85 Jahren) a. Rentenfall vor Mitte 1941 Rente Ordentliche Zulage . . . .

Total 6. Rentenfall Mitte 1941-1948 (alte Kasse) Rente Ordentliche Zulage . . . .

Total o. Rentenfall Mitte 1941-1948 (neue Kasse)3) d. Rentenfall 1949 e. Rentenfall 1950-19551 . . .

Garantierter Betrag ) . . .

Besoldungsklasse 13.

18.

Franken Franken

3.

Franken

8.

Franken

20300 18900

14800 13400

12000 10600

9750 8850 8885

28.

Franken 7550 6150 6300

8820 2514 11834

6369 . 2023 8392

5120 1774 6894

4227 1595 5822

8216 1898 4609

8856 2521 11377

6416 2033 8449

5102 1770 6872

4164 1582 5746

8100 1370 4470

4>

10974 11840 *

* 7680 8040 *

* 6185 6860 *

* 5031 5010 5031

* 8780 3690 3780

4410 1852 5762

3280 1116 4346

2605 991 3596

2159 902 8061

1653 801 2454

4428 1856 5784

3208 1112 4320

2551 980 3531

2082 886 2968

1550 780 2830

* 5487 5670 *

* 3840 4020 *

* 8068 8180 *

* 2516 2605 2516

* 1890 1845 1890

!) Im Genuss dieser Garantie stehen Versicherte, die schon Ende 1949 den Höohstbetrag der betreffenden Besoldungsklasse bezogen.

a ) Ansatz für Verheiratete.

a ) Solche Rentenfälle sind nicht eingetreten.

1801

Tabelle 2

Besoldung, versicherter Verdienst und Rentenbezüge im Jahre 1961 (ohne Teuerungszulage des Jahres 1961)

Besoldung Versicherter Verdienst Invalidenrente (nach 85 Jahren) a. Rentenfall vor Mitte 1941 .

b. Rentenfall Mitte 1941-1948.

c. Rentenfall 1949 d. Rentenfall2 1950-1955 . . .

Garantie ) e. Rentenfall 1956-1958 . . .

/. Rentenfall 1959 g. Rentenfall 1960-1961 . . .

Witwenrente a. Rentenfall vor Mitte 1941 .

6. Rentenfall Mitte 1941-1948.

c. Rentenfall 1949 d. Rentenfall2 1950-1955 . . .

Garantie ) e. Rentenfall 1956-1958 . . .

/. Rentenfall 1959 g. Rentenfall 1960-1961 . . .

3.

Franken

Besoldungsklasse 8.

13.

18.

Franken Franken Franken

23970 22570

17450 16050

14160 12760

11962

8 372

6 687

12361 * 13024 13542

8764 * 9248 9630

6932 * 7325 7656

6645

4651

3715

6867 * 7235 7523

4869 * 5137 5350

3851 * 4069 4253

11510 10359

23.

Franken

8950 8055

4 326-4 413 *) 5 484 4 210-4 3711) 4140 5461 4050 5484 4140 5780 4277 4530 /g ®® 4833

2 351-2 642 *) 3047 2 300-2 558 i) 2300 .

3034 2250 3047 2300 3211 2376 2517 {3^ 2685

1

) Falls der Rentenbezüger im Jahre 1955 bedürftig im Sinne des AHV-Gesetzes

war.

2

) Im Genuss dieser Garantie stehen Versicherte, die schon Ende 1949 den Höohstbetrag der betreffenden Besoldungsklasse bezogen.

1802 Tabelle 3

Zulage zur Rente gemäss Antrag (ohne Teuerungszulage des Jahres 1961) Besoldungsklassen

3.

Franken

8.

Franken

Invalidenrente (nach 35 Jahren) a. Rentenfall vor Mitte 1941 .

b. Rentenfall Mitte 1941-1948.

o. Rentenfall 1949 d. Rentenfall 1950-1955 . . .

e. Rentenfall 1956-1958 . . .

/. Rentenfall 1959 Witwenrente a. Rentenfall b. Rentenfall c. Rentenfall d. Rentenfall e. Rentenfall /. Rentenfall

vor Mitte 1941 .

Mitte 1941-1948.

1949 1950-1955 . . .

1956-1958 . . .

1959

13.

Franken

18.

Franken

208

63 23

210-208 178 149

--

--

49

115

-- --

-- --

35 13

117-115 99 83

23.

Franken

(27-114 ^69-280 ( 300 300 800 300 0-116 0-167 167 167 167 167

1303 Gesamtbezüge 3. Besoldungsklasse · Invalidenrente Rentenfall des Rente Jahres EVK/PHK Franken

vor!949 1949 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961 J

11962 11962 12361 12361 12361 12361 12361 12361 13024 13024 13024 13542 13542 13542

Tabelle 4 Witwenrente

Teuerungszulage

AHVRente ')

Total

Rente EVK/PHK

Teuerungszulage

Franken

Franken

Franken

Franken

1728

14348 14665 15297 15509 15720

6645 6645 6867 6867 6867 6867 6867 6867 7235 7235 7235 7523 7523 7523

Franken 365 365 378

658 658 680 680 680 680 680 680 716 716 716 745 745 745

2045 2256 2468 2679 2890 3101 3312 3524 3629 3840 3840 3840 3840

15931 16142 16353 17264 17369 17580

18127 18127 18127

378 378 378 378 378 398 398 398 414 414 414

AHV. Rente

Franken

1080 1278 1410 1542 1674 1806 1938 2070 2202 2268 2400 2400 2400 2400

Franken 8090 8288 8655 8787

8919 9051 9183 9315 9835

9901 10033 10337 10337 10337

) Rente für Ehepaare.

Gesamtbezüge Besoldungsklasse Invalidenrente

Rentenfall des Rente Jahrea EVK/PHK

vor!949 1949 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961 x

Total

Franken 8372

8372 8764 8764 8764 8764 8764 8764 9248 9248 9248 9630 9630 9630

Witwenrente

Teuerungszulage

AHVRente ')

Total

Franken

Franken

1728

460 460 482 482 482 482 482 482 509 509 509 530 530 530

) Rente für Ehepaare.

2038 2256 2468 2679 2890 3101 3312 3524 3629 3840 3840 3840 3840

Tabelle 5

Rente EVK/PHK

Teuerungszulage

AHVRente

Total

Franken

Franken

10560 10870

4651 4651 4869 4869 4869 4869 4869 4869 5137 5137 5137 5350 5350 5350

Franken 256

Franken 1080

Franken 5987

11502 11714 11925 12136 12347 12558

13281

13386 13597 14000 14000 14000

256 268 268 268 268 268 268 283 283 283 294 294 294

1274 1410 1542 1674 1806 1938 2070 2202 2268 2400 2400 2400 2400

6181

6547 6679 6811 6943 7075 7207 7622 7688 7820 8044 8044 8044

Invalidenrente Kentenfall dea Jahres

vor 1949 1949 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956 1957 1958 1959 1960 1961

Witwenrente

Eente EVK/PHK

Zulage nach Antrag

Teuerungszulage

AHVEente ')

Total

Franken 6687 6687 6932

Franken 88 88 63

Franken 373

Franken 1728 2016

Franken 8876

6932 6932 6932 6932 6932 7325 7325 7325 7656 7656 7656

63 63 63 63 63 23 23' 23 -- -- --

*) Eente für Ehepaare.

373 385 385 385 385 385 385 404 404 404 421 421 421

2208 2400 2592 2784 3008 3204 3401 3500 3696 3696 3744 3744

9164 9588 9780 9972 10164 10388 10584 11153 11252 11448 11773 11821 11821

Rente EVK/PHK

Zulage nach Antrag

Teuerungszulage

AHVEente

Franken 3715 3715 3851

Franken

Franken 207 207 214

Franken

Franken

1080 1260 1380 1500 1620 1740 1880 2003 2126 2187 2310 2310 2340 2340

5051 5231 5480 5600 5720 5840 5980 6103 6433 6494 6617 6797 6827 6827

3851 3851 3851 3851 3851 4069 4069 4069 4253 4253 4253

49 49 35 35 35 35 35 35 13 13 13 -- -- --

214 214 214 214 214 225 225 225 234 234 234

Total

1804

Tabelle 6 Gesamtbezüge nach Antrag 13. Besoldungsklasse

Tabelle 7 Gesamtbezüge nach Antrag 18. Besoldungsklasse Witwenrente

Invalidenrente Rentenfall des Jahres

vor 1949 1949 1950 2)

195l2) 19522) 2

1953 ) 2

1954 ) 1955 2) 1956 1957 1958 1959 1960 1961

Rente BVK/PHK

Zulage nach Antrag

Teuerungszulage

AHVRente

Total

Franken

Franken

Franken

Franken

3047 8047 3034 3047 3034 3047 3034 3047 3034 3047 3034 3047 3034 3047 3211 3211 8211 3370 3453 3453

115 115 117 115 117 115 117 115 117 115 117 115 117 115 99 99 99 83 -- ~

Franken 174 174 173 174

Franken

7783 7985

1080 1238 1343 1343 1448 1448 1566 1566 1674 1674 1782 1782 1890 1890 1998 2052 2190 2190 2190 2220

4416 4574 4667 4679 4772 4784 4890 4902 4998 5010 5106 5118 5214 5226 5490 5544 5682 5833 5833 5863

Rente EVZ/PHK

Zulage nach Antrag

Teuerungszulage

AHVRente ')

Total

Franken 5484 5484

Franken 208 208

Franken

Franken 1728

5461 5484 5461 5484 5461 5484 5461 5484 5461 5484 5461 5484 5780 5780 5780 6066 6215 6215

210 208 210 208 210 208 210 208 210 208 210 208 178 178 178 149 --

313 313 312 313 312 313 312 313 312 313 312 313 312 313 328 328 328 842 342 342

1980 2148 2148 2316 2316 2506 2506 2679 2679 2852 2852 3024 3024 3197 3284 3504 8504 3504 3552

8131 8153 8299

8321 8489

8511

8662 8684 8885 8857 9007 9029 9483 9570 9790

10061 10061 10109

173 174 173 174 173 174 173 174 173 174 182 182 182 190 190 190

1805

i) Rente fui· Ehepaare 2 ) Die in der zweiten Zeile angegebene Rente wird ausgerichtet, falls der Versicherte Ende 1949 den Höchstbetrag der IS.Besoldungsklasse bezog.

Tabelle 8

Gesamtbezüge nach Antrag 23. Besoldungsklasse

O5

Witwenrente

Invalidenrente Rentenfall des Jahres

vor 1949

1949 I9603) 1951») 1952«) 1953') 19543) 19553)

19S6 1957 1958 1959 1960 1961

Eente EVK/PHK

Zulage nach Antrag

Teuerungszulage

AHVRente ')

Total

Franken

Franken

Franken

Franken

Franken

4210

230 )

bis 4413 2) 4140 4050 4140 4050 4140 4050 4140 4050 4140 4050 4140 4050 4140 4277 4277 4277 4530 4833 4833

bis }

268

1728

6436

268 268 268 268 268 268 268 268 268 268 268 268 268 268 268 268 268 268 268

1937 2076 2076 2232 2232 2376 2376 2520 2520 2664 2664 2808 2808 2952 3024 3216 8216 3216 3216

6645 6694 6784 6850 6940 6994 7084 7138 7228 7282 7372 7426 7516 7797 7869 8061 8314 8317 8317

27 J

300 300 300 300 300 300 300 ,, 300 300 300 300 300 300 300 300 300 300 -- --

Rente BVK/PHK

Zulage nach Antrag

AHVRente

Teuerungszulage

Franken

Franken

Franken

Franken

2300

bis 2642 2) 2300 2250 2300 2250 2300 2250 2300 2250 2300 2250 2300 2250 2300 2376 2376 2376 2517 2685 2685

co o

167 } bis } 0 J 167 167 167 167 167 167 167 167 167 167 167 167 167 167 167 167 167 -- --

168

1080

168 168 168 168 168 168 168 168 168 168 168 168 168 168 168 168 168 168 168

1211

1298

1298 1395 1395 1485 1485 1575 1575 1665 1665 1755 1755 1845 1890 2010 2010 2010 2010

Total Franken

( 3715 t bis { 3890 3846 3883 3933 3980 4030 4070 4120 4160 4210 4250 4300 4340 4390 4556 4601 4721 4862 4863 4863

!)

Rente für Ehepaare.

2 ) Falls der Rentenbezüger im Jahre 1955 bedürftig im Sinne des AHV-Gesetzes war.

3 ) Die in der zweiten Zeile angegebene Rente wird ausgerichtet, falls der Versicherte Ende 1949 den Höchstbetrag der 23. Besoldungsklasse bezog.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Renten der Personalversicherungskassen des Bundes (Vom 4. Juni 1962)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1962

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

8485

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.06.1962

Date Data Seite

1277-1306

Page Pagina Ref. No

10 041 736

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