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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung,

7l. Jahrgang.

Bern, den 15. Oktober 1919.

Band V.

Erscheint wöchentlich. Preis 18 Franken im Jahr, O Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- und Postbeslellnngsgeiiihr".

. Etnrttckungsgebtthr : 16 Rappen die Zelle oder deren Baum. -- Anzeigen franko an die Bachäruckerei Stämpfli dt de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton St.Gallenfür die Korrektion des Entsumpfungs- und Sifflerkanal bei Wallenstadt.

(Vom 10. Oktober 1919.)

Unterm 1. Mai 1919 hat die Regierung des Kantons St. Gallen an das schweizerische Departement des Innern folgendes Schreiben gerichtet : ,,Bereits in den Jahren 1912 und 1914 haben wir dem Bundesrat Projekte für eine durchgreifende Korrektion des Entsumpfungs- und des Sifflerkanals in der Gemeinde Wallenstadt zur Genehmigung und mit dem Gesuche, angemessene Bundesbeiträge an dieselben zu verabfolgen, zugestellt. Mit Rücksicht auf Ihren Bescheid an den Gemeinderat von Wallenstadt vom 26. Oktober 1914 bezüglich der voraussichtlichen Höhe des Bundesbeitrages ergab sich für uns die Notwendigkeit, jene Projekte als vorläufig undurchführbar ad acta zu legen. Inzwischen hat sich jedoch neuerdings, insbesondere bei einem Hochwasser vom Dezember vorigen Jahres gezeigt, dass eine durchgreifende Korrektion des Entsumpfungs- und des Sifflerkanals nicht mehr weiter aufgeschoben werden kann. Auf ein Gesuch der Organe des Seezunternehmens, zu dessen Lasten die Korrektion der fraglichen Kanäle ausgeführt werden muss, haben wir unseren Kantonsingenieur beauftragt, ein neues Projekt auszuarbeiten. Dies is inzwischen geschehen. Die Seezk mission hat sich -mit demselben im allgemeinen einverstanden erklärt. Doch bestehen zwischen den Ansichten der genannten Kommission und den kantonalen technischen Organen noch Differenzen in bezug auf folgende Punkte: 1. Die Seezkommission erachtet die Sohlenbreite von 7,5 m in Los I als zu gross.

Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. V.

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2. Hinsichtlich des Sifflerkanals wird von der Seezkommission in Zweifel gezogen, ob eine direkte Ableitung neben der bestehenden Schleuse noch einen wesentlichen Wert habe.

3. Die Schroppeneinlage in die Sohle des Sifflerkanala wird von der Seezkomtnission als Überflüssig betrachtet.

Da es sich hier um rein technische Fragen handelt, ersuchen wir Sie Ihr Oberbauinspektorat beauftragen zu wollen diese speziell zu prüfen und für die Projektausführung verbindlich entscheiden zu wollen. Was die übrige Gestaltung des Projektes anbetrifft, glauben wir Sie auf die Pläne und auf den zugehörigen ausführlichen technischen Bericht des Kantonsingenieurs verweisen zu dürfen.

Wir ersuchen Sie um Genehmigung der Vorlage, sowie um angemessene Subventionierung der Arbeiten durch den Bund.

Hierbei unterstützen wir angelegentlich das an uns gerichtete Gesuch der Seezkommission um Gewährung der gesetzlichen Maximalsubvention.

Die Seezkommission macht vor allem darauf aufmerksam, dass die ganze Kanalisation des Seeztales seinerzeit ohne Bundesunterstutzung durchgeführt worden sei. Ferner erinnert sie daran, dass ein grosser Teil des Seezperimeters, zu dessen Lasten die Ausführung des vorliegenden Projektes geht, noch mit ändern Wuhrpflichten behaftet ist, so insbesondere das Gebiet um Wallenstadt, indem hier auch der Linth-, Berschner-, Tscherlacher- und Widenbach-Perimeter gewisse Gebiete umfasst. Wir verweisen im übrigen auch auf die Ausführungen am Schlüsse unseres Schreibens an den Bundesrat vom 15. Juni 1912 und möchten Sie auf alle Fälle eindringlich ersuchen, einen wesentlich höhern Subventionsansatz in Anwendung zu bringen, als Sie einen solchen mit Schreiben vom 2ö. Oktober 1914 dem Gemeinderat Wallenstadt in Aussicht gestellt hatten, ansonst die Vorlage gar nicht zur Ausführung gelangen könnte."

Die in diesem Sehreiben erwähnten drei technischen Fragen, über welche der Entscheid des Oberbauinspektorates gewünscht wird, sind von letzterm im Sinne einer Zustimmung zu der Projektvorlage beantwortet worden.

Diese Abteilung hält nun aber den vom Kanton vorgelegten Kostenvoranschlag als zu niedrig bemessen, um auf alle Fälle damit auskommen zu können. In der Tat schreibt der Kantonsingenieur von St. Gallen in seinem Bericht vom März 1919, er habe fUr den sofort in Angriff zu nehmenden Bau der untersten
Kanalstrecke die heutigen Material preise und Arbeitslöhne zugrunde gelegt, für die Fortsetzung der Arbeit aber eine Abnahme der Materialpreise angenommen. Da nun in dieser Hinsicht nicht mit Bestimmtheit auf eine Verbesserung der Verhältnisse gerechnet

143 werden kann und auch die für das I. Los vorgesehenen Einheitspreise bei vielen Bauten jetzt schon übertreffen werden, und weil im weitern noch verschiedene Verstärkungen in der Mündungsstrecke als notwendig erachtet wurden, hat sich das Baudepartement des Kantons mit Schreiben vom 18. Juni abbin mit der von unsern technischen Organen angeregten Erhöhung des Kostenvoranschlages um Fr. 100,000 einverstanden erklärt.

Das Projekt umfaast die zusammenhängende Korrektion des Entsumpfungskanals von Wallenstadt vom See aufwärts bis zur Schleuse, sowie diejenige des Sifllerkanals bis zum Kiesfang des Berschnerbaches, nebst einer Korrektion des Kirchenbaches; doch wird nicht beabsichtigt, das ganze Werk ohne weiteres zur Ausführung zu bringen. Der beiliegende Bericht sagt hierüber;-folgendes: flDas neueste Projekt geht von der Grundlage aus, dass es möglich sein müsse, die ganze Anlage in zwei Etappen auszuführen.

Das MittelstUck des Kanals .von der Platzbrücke bis zur Falle ist in den Jahren 1917/18 bedeutend verbessert und erweitert worden, so dass das dortige Profil mit einem Querschnitt von 16 m 2 minimal imstande ist, schon ganz bedeutende Hochwasser abzuführen. Die Notwendigkeit der Korrektion ist also hier nicht in gleichem Mass, vorhanden, wie bei der zerstörten untersten Strecke und beim Siffler."

Während im fertigen Ausbau die Kanalsohle ein gleichmässiges Gefalle von 3,4 °/oo aufweisen wird, sind vorläufig Gefalle von 2,o--3,4 °/oo vorgesehen.

Beim Anschluss des untern Abschnittes mit der vorläufig nicht zu verändernden Mittelstrecke kommt eine provisorische Schwelle zur Anwendung.

Das Oberbauinspektorat ist ebenfalls der Ansicht, es sei nur für diejenigen Bauten ein Kredit zu gewähren, deren Notwendigkeit jetzt allseitig anerkannt wird und welche auch in der nächsten Zeit zur Ausführung gebracht werden können.

Die Mittelstrecke ist in den Jahren "l917/18 mit einem Kostenaufwand von Fr. 41,745. 61, soweit es damals von der Seezkommission als notwendig erachtet worden ist, bewuhrt worden, und die Bundesbehörde hat, immerhin ohne die Genehmigung des damaligen Projektes auszusprechen, an diese Arbeiten einen Pauschalbeitrag von Fr. 9000 bewilligt.

Das dortige Durchflussprofi] entspricht nun allerdings nicht ganz der für das Hochwasser vom Dezember 1918 berechneten Abflussmenge. Es wird
vom Kantonsingenieur auf die damalige Überflutung oberhalb des Städtchens Wallenstadt aufmerksam gemacht und gesagt, dass, wenn diese nicht stattgefunden hätte, in der Mittelstrecke Schaden entstanden wäre. Immerhin bat auch dieses grösste Hochwasser in seinem kurz vorher hergerichteten

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Bett schadlos abfliessen können, und es scheint, dass nicht alle Interessenten eine baldige Umänderung auch dieses Teiles des Kanales wünschen.

Da es ganz unmöglich ist, für Bauten, die vielleicht erst nach Verlauf von mehreren Jahren in Angriff genommen werden, die Kosten jetzt schon zu berechnen, so ist es angezeigt, dea Antrag betreffend Gewährung eines Bundesbeitrages auf die im Kostenvoranschlag als ,,Erster Ausbau" vorgesehenen Arbeiten zu beschränken.

Es lassen sich diese Ausgaben in sehr einfacher Weise begründen: Die Mündungsstreoke des alten Kanals ist auf eine Lauge von 650 m im letzten Winter zerstört worden. Die Ufer sind beidseitig angerissen, so dass man bei jedem stärkeren Anschwellen des Gewässers den Verlust von gutem, ebenem Kulturland zu gewärtigen hat. Der provisorische Schutz, welcher sofort nach dem Hochwasser zur Ausführung gebracht wurde, bietet nur wenig Gewähr gegen weitere Zerstörungen.

Der Sifflerkanal ist zwar nicht beschädigt, aber unzweifelhaft zu eng, um weitere Überschwemmungen zu verhindern. Es ist somit auch der Umbau dieses Kanales in die Arbeiten der ersten Ausführung aufgenommen worden.

Es handelt sich also um die Regulierung eines Kanales von 650 m Länge mit einer Sohlenbreite von 7,so m und gepflasterten Böschungen mit Steinvorlage und um die Erweiterung und Vertiefung des bestehenden Sifflerkauals von 630 m Länge auf eine Sohlen breite von 4 m.

Ferner ist noch eine Einrichtung für eine geeignete Wasserentnahme zur Speisung des Fabrikkanales der Buntweberei Wallenstadt erforderlich. Da schon eine ähnliche Einrichtung besteht, und der Umbau derselben im allgemeinen Interesse liegt, kann auch diese Arbeit auf BundeshUlfe Anspruch machen.

Der Kostenvoranschlag setzt sich zusammen wie folgt : Los I. See-Platzbrücke.

Fr.

A.

B.

C.

D.

E.

Bodenerwerb Erdarbeiten Ufersicherungen Brücken Verschiedenes Projekt Bauleitung Unvorhergesehenes

Fr.

-- 36,900.-- 75,050. -- 12,283.-- 6,125. -- 3,800. -- 6,500.-- 13,342. -- 154 OQ --- 1°

Übertrag 154,000. --

145 Fr.

Übertrag 154,000.--

Los III.

Sifflerkanal.

Fr.

A. Bodenerwerb 4,688. -- B. Erdarbeiten 17,050.-- C. Ufersicherungen 55,250. -- D. Brücken 10,889.20 E . Verschiedenes . . . . . . 56,130.-- Projekt 4,300.-- Bauleitung . . . . . . .

7,200.-- Unvorhergesehenes 14,492.80

170,000.-- Verstärkung im I. Los 50,000. -- Für eventuelle Preissteigerungen . . . . . 50,000. -- Total für den ,,Ersten Ausbau" 424,000. -- Für den ,,Fertigen Ausbau", d. h. für die Erweiterung der Zwischenstrecke, sind im Kosten Voranschlag des Kantons weitere Fr. 287,000 vorgesehen.

Wie gesagt, fällt diese Summe vorläufig ausser Betracht.

Die eidgenössische Forstinspektion hat eine nähere Prüfung der forstlichen Verhältnisse im Einzugsgebiete des Entsumpfungskanales und des Sifflerkanales vornehmen lassen und beantragt an die Bewilligung eines Bundesbeitrages für diese Kanäle die im Beschlussentwurf aufgenommenen forstlichen . Bedingungen zu knüpfen.

Hinsichtlich der Höhe des Bundesbeitrages bestätigen wir die von der Kantonsregierung in ihrer Eingabe gemachte Bemerkung, dass die sehr umfangreiche Korrektion der Seez seinerzeit ohne Bundeshülfe erstellt worden ist. Der Kanton und die beteiligte Gegend hatte für die grossen Kosten allein aufzukommen.

Ferner erwähnen wir, dass der Waffenplatz Wallenstadt im ersten Baulos auf dem ganzen linken Ufer und zum Teil auch auf dem rechten, Bodenbesitzer ist und dass von dem dortigen Kommando eine baldige Bewuhrung des Entsumpfungskanals dringlich verlangt wurde. Anderseits wird allerdings aus dem gleichen Grunde der Bund einen erheblichen Perimeterbeitrag entrichten müssen.

Mit Berücksichtigung dieser Umstände und der gegenwärtigen Lage der Bundesfinanzen beantragen wir Ihnen, an die zu Fr. 424,000 berechneten Kosten der ,,Ersten Ausführung" einen Bundesbeitrag von 33^8 °/o oder von Fr. 141,330 zu gewähren.

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Die Bauzeit wird vom Kantonsingenieur auf zwei Jahre eingeschätzt, dürfte aber auf drei Jahre angesetzt werden, so dass ein Jahresmaximum von Fr. 47,500 in Aussicht genommen werden kann.

Somit erlauben wir uns, den eidgenössischen Räten den nachstehenden Beschlussentwurf zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 10. Oktober

1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Ader.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeirages an den Kanton St.Gallen für die Korrektion des Entsumpfungs- und Sifflerkanals bei Wallenstadt.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht, eines Sehreibens der Regierung des Kantons St. Gallen vom 1. Mai 1919, einer Botschaft des Bundesrates vom 10. Oktober 1919, auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art. 1. Dem Kanton St. Gallen wird für die Korrektion des Entsumpfungs- und Sifflerkanals bei Wallenstadt ein Bundesbeitrag von 33 1/3 % der wirklichen Kosten zugesichert, bis höchstens Fr. 141,330, als 33 1/3 % der Kostenvoranschlagssumme von Fr. 424,000.

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Art. 2. Für die Ausführung dieser Arbeiten werden drei Jahre eingeräumt, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 8) an gerechnet.

Art. 3. Die Ausbezahlüng dieses Bundesbeitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorate geprüften Kostenausweisen 5 der jährliche Höchstbetrag wird zu Fr. 47,500 festgesetzt.

Art. 4. Bei der Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich die Enteignungen und die unmittelbare Bauaufsicht, dann die Kosten des Ausführungsprojektes und des Kostenvoranschlages, ferner die Kosten der Perimeteraufnahme. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Vorverhandlungen, die Funktionen von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 7 a des: Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten für Geldbeschaffung und Verzinsung.

Art. 5. Dem eidgenössischen Oberbauinspektorate sind jährliche Bauvorschläge zur Genehmigung einzureichen.

Art. 6. Die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise werden vom eidgenössischen Oberbauinspektorate kontrolliert. Die Kantonsregierung wird zu obigem Zwecke den Beamten genannter Amtsstelle die nötige .

Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 7. Durch die Annahmeerklärung verpflichtet sich der Kanton St. Gallen zur Durchführung folgender forstlicher Massnahmen : \. Im Gebiet Falkele-Schönplangg sind die Wildheugewinnung und die Gross- und Kleinviehweide innert den nachverzeichneten Grenzen für alle Zeiten gänzlich aufzuheben : o b e n S ü d e n : die obere Holzwuchsgrenze, bzw. soweit er innert derselben liegt, der Falkelegrat; a u f w ä r t s s e h e n d r echts-West: eine vom Bezirksforstamt Sargans abzusteckende, die guten Weidplätze nach der Alp zuscheidende und von den Gemeinden zu öffnende und offen zu haltende Grenzlinie in langen Geraden, wie beim Augenschein besprochen; auf w a r t s s e h end l i n k s - O s t : der die Wasserscheide zwischen Kuppel und Gaventisbach bildende Grat; u n t e n - N o r d : der Weg Stäjen-Lüsis: die auf Augenschein mitgeteilte Absicht der Gemeinde Tscherlach, beim Stäjengatter ein Stück Weide mit einzubeziehen und durch dessen

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Aufforstung einen Windschutz für die Alp zu schaffen, wird als ebenfalls im Interesse der Verbesserung der forstlichen Verhältnisse liegend sehr begrüsst und zur Durchführung empfohlen.

Innert diesen Grenzen sind alle zusammenhängenden Blössen aufzuforsten und überhaupt nach Weisung der Forstorgane Bestockungsverdichtungen vorzunehmen und das Gebiet, wo nötig, durch Zäunung zu sperren. Das Bezirksforstamt Sargans hat mit tunlichster Beförderung ein einschlägiges Projekt auszuarbeiten, für dessen Ausführung Bundesbeiträge ' innert des gesetzlichen Rahmens in Aussicht gestellt werden.

2. Im Gebiet der S i m m e l i s l o c h r u n s sind die Aufforstungen nach einem vom Bezirksforstamt Sargans mit möglichster Beförderung aufzustellenden Projekt, unter ergänzenden, kleineren Sicherungsarbeiten, zu erweitern, wobei die Bestockung der verrüften Bacheinhänge in den Vordergrund zu treten hat.

3. Aufforstung einer zirka 2J/a ha messenden Fläche i n der v o r d e r e n S p i n a , der Ortsgemeinde Mels, im Reschubachgebiet, zugleich als Ersatzaufforstung für gerodeten Niederwald in der Rheinebene.

4. Allgemein möglichster Schutz der im Einzugsgebiet der gefährlichen Wildbäche liegenden Waldungen gegen zu starke Beanspruchung durch schädliche Nebennutzungen namentlich den Kleinviehtrieb.

Art. 8. Die Zusicherung des Bundesbeitrages tritt erst in Kraft, nachdem vom Kanton St. Gallen die Ausführung dieser Arbeit gesichert sein wird.

Für die Vorlegung der bezüglichen Ausweise wird der Regierung eine Frist von einem Jahr, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, gesetzt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn der geforderte Ausweis nicht rechtzeitig geleistet wird.

Art. 9. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetz vom Kanton St. Gallen zu besorgen und vom eidgenössischen Oberbauinspektorat zu überwachen.

Art. 10. Dieser Beschluss tritt als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11.

beauftragt.

Der Bundesrat ist mit der Vollziehung desselben cso+e.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton St. Gallen für die Korrektion des Entsumpfungs- und Sifflerkanal bei Wallenstadt. (Vom 10. Oktober 1919.)

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