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Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Kreisschreiben des

schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements an die Kantonsregierungen betreffend die Behebung der Arbeitslosigkeit durch verschiedene Arbeiten, insbesondere Notstandsarbeiten.

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(Vom 31. Mai 1919.)

Hochgeehrte Herren !

Unter Bezugnahme auf den Bundesratsbeschluss betreffend die Behebung der Arbeitslosigkeit durch verschiedene Arbeiten, insbesondere Notstandsarbeiten, vom 23. Mai 1919, beehren wir uns, Ihnen hinsichtlich des Vollzuges dieses Beschlusses folgendes mitzuteilen : Für gewisse Arten von Bauarbeiten besteht bekanntlich ein gesetzlicher Anspruch auf ordentliche Bundessubventionen. Arbeiten, für welche dies nicht zutrifft, können auf Grund des erwähnten Beschlusses durch Zuweisung von auserordentlichen Subventionen von Bund und Kanton gefördert werden. Solche ausserordentliche Subventionen können jedoch nur für Bauarbeiten gewährt werden, die da zur Ausführung kommen, wo einer erheblichen Arbeitslosigkeit begegnet werden muss. Dabei soll der Beschaffung von beruflicher Arbeit der Vorzug gegeben werden. Es ist also zwischen ,,ordentlich subventionierten Arbeiten" und ,,ausserordentlich subventionierten Arbeiten" zu unterscheiden.

Arbeiten der beiden Gruppen können zur Beschäftigung von geübten Arbeitern, vorab Berufsarbeitern, aber auch hauptsächlich zur Schaffung von Arbeitsgelegenheit für ungeübte Arbeiter unternommen werden. Im ersten Falle haben wir es mit ,,Berufsarbeiten" im zweiten Falle mit ,,Notstandsarbeiten" zu tun.

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1. Ordentliche Bundessubventionen.

Solche sind bekanntlich für folgende Arbeiten vorgesehen : «. Unternehmungen, welche eine Verbesserung des Bodens oder die Erleichterung seiner Benutzung zum Zwecke haben (Ent- und Bewässerungen, Güterzusammenlegungen, landwirtschaftliche Güterstrassen und Wege, Kolmatierungs- und Urbarisierungsarbeiten, Alp- uud Weidvcrbesserungen, Stallbauten, Wasserversorgungen, feste Zäune für Weidwechsel)*) ; b. forstwirtschaftliche Arbeiten (Aufforstungen und damit in Verbindung stehende Entwässerungen, Verbaue von Lawinen und Steinschlägen, Verbaue zu forstlichen Zwecken, Einfriedigungen, Abfuhrwege und ständige Einrichtungen für den Holztransport) 8 ); c. wasserbaupolizeilicho Arbeiten (Korrektionen und Verbauungen von Gewässern, Strassenbauton im Gebirge) 8).

Die Gesuche sind in üblicher Weise auszufertigen und einzureichen. Die zu ihrer Genehmigung zuständigen eidgenössischen Ämter sind indessen ermächtigt worden, in Fällen, in denen die Inangriffnahme von Arbeiten mit Rücksicht auf die Verhältnisse; der Arbeitslosigkeit als dringend erscheint, gegenüber den normalerweise vorgeschriebenen Formalitäten zweckentsprechende Erleichterungen zu gewähren. Sie werden auch prüfen, ob und wie weit für solche Arbeiten im Rahmen der gesetzlichen Grenzen eine Erhöhung der ordentlichen Subventionen gerechtfertigt ist (Art. 2, Abs. 3 und 4, des Bundesratsbeschlusses betreffend Notstandsarbeiten vom 23. Mai 1919).

2, Ausserordentliche Bundessubventionen.

Solche können gemäss Bundesratsbeschluss vom 23. Mai 1919 z. B. für öffentliche Anlagen und Gebäude (Kanalisationen, Wasserversorgungen, Strassenbauten, Schulen, Krankenhäuser etc.), ferner für Reparaturen und Renovationen bewilligt werden.

') Siehe Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund vom 22. Dezember 1893 und einschlägige Vollziehungsverordnungen.

2 ) Siehe Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 11. Oktober 1902 und einschlägige Vollziehungsverordnungen.

3 ) Siehe Bundesgesetz betreffend die Wasserbaupolizei vom 22. Juni 1877 und einschlägige Vollziehungsverordmmgen.

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Im Rahmen des Höchstbetrages von 25 % der Baukosten und auf Antrag des Kantons, der seinerseits denselben Betrag zusichert, kann der Bundesrat den Kantonen Subventionen zuhanden der Gesuchsteller zubilligen. Das eidgenössische Amt für Arbeitslosenfürsorge wird von Fall zu Fall prüfen, welche besondern Bedingungen an die Ausrichtung geknüpft werden sollen.

Die von Bund und Kanton übernommenen ausserordentlichen Subventionen (Art. l, Abs. l, lit. », und Art. 3) werden wie folgt zur Auszahlung gebracht: die Hälfte einen Monat nach Beginn der Bauarbeiten, die weitere Hälfte nach Vollendung des Baues, auf Grund der von den Behörden genehmigten Bauabrechnung.

Die Kantonsbehörden werden die Bauabrechnung prüfen und für Bau- und Materialpreise, die das ortsübliche Mass überschreiten, entsprechende Abzüge machen.

Gegen die Bemessung dieser Abzüge kann der Baueigentümer innert 10 Tagen nach Zustellung des Entscheides den Rekurs an eine vom schweizerischen Volkswirtschaftsdepartement eingesetzte Rekurskommission von drei Fachleuten ergreifen. Der Entscheid dieser Kommission ist endgültig.

Der Rekurs ist beim Sekretariat dieser Kommission (eidgenössisches Amt für Arbeitslosenfürsorge, Bern) einzureichen.

3. Minderleistungsbeiträge.

Die bei Notstandsarbeiten durch die Verwendung von ungeübten Arbeitern entstehenden Mehrkosten werden vom Bund bis zur Hälfte durch Minderleistungsbeiträge gedeckt (Art.'l, Abs. l, lit. &). Ihre Zuweisung erfolgt unabhängig von den oben unter Ziff. l erwähnten ordentlichen Subventionen; ihre Kumulierung mit ausserordentlichen Bundessubventionen gemäss Ziff. 2 ist dagegen nur ausnahmsweise zulässig (Art. 4, Abs. 2).

Die Mehrkosten sind zu ermitteln auf Grund des Verhältnisses zwischen der tatsächlichen Leistung, die jeder ungeübte Arbeiter in der ihm zugewiesenen Arbeitsgattung aufweist und der entsprechenden Durchschnittsleistung geübter Arbeiter (Art. 4, Abs. 1). Bei jeder Arbeit sind daher vor allem die Leistungen geübter Arbeiter für die verschiedenen vorkommenden Arbeitsgattungen bzw. Arbeitselemente und Bodenverhältnisse festzulegen.

Die bezüglichen Erfahrungsgrundlagen sind auf Formular A zusammenzustellen und dein Gesuche um Zuweisung von Minderleistungsbeiträgen beizulegen. Der Kanton kann die genehmigten

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Grundlagen gestützt auf die Erfahrungen bei der Bauausführung abändern, jedoch ohne Rückwirkung auf die bis dahin abgerechneten Beiträge. Über die Art und Weise, wie die Berechnung der Minderleistungsbeiträge erfolgen kann, gibt die Beilage ,,Ermittlung der Minderleistungsbeiträge für Notstandsarbeiten1'' näher Aufschluss. Die Kantone, die ein anderes Verfahren vorziehen, werden ersucht, dasselbe bei der erstmaligen Einreichung von Abrechnungen unter Mitsendung der Belege zu erläutern.

Vom Bund werden die Minderleistungsbeiträge den Kantonen angewiesen, und zwar auf Grund von Abrechnungen (beiliegendes Formular F), die eine Zeitdauer von mindestens vier Wochen (zwei Zahltagsperioden) umfassen. Vor Einsendung werden die Kantonsbehörden die Abrechnungen und Belege auf ihre Richtigkeit prüfen ; gegebenenfalls werden sie deren Richtigstellung oder Ergänzung veranlassen.

Gesuche um ausserordentliche Bundesbeiträge.

Gesuche um Gewährung von ausserordentlichen Subventionen, sowie von Minder!eistungsbeiträgen sind dem Kanton einzureichen.

Dieser erlässt die Weisungen betreffs Verfahren und Zuständigkeit und bezeichnet die Amtsstelle, \velche den Verkehr zwischen den Organen des Kantons und denjenigen des Bundes vermittelt.

Die Kantonsregierung bestimmt nach Prüfung der eingereichten Akten und gestützt auf die Gutachten der Gemeinden die Höhe der Beiträge des Kantons und bringt sie dem eidgenössischen Amt für Arbeitslosenfürsorge zur Kenntnis. Dem gleichzeitigen begründeten Antrag auf Beteiligung des Bundes sind in je einem Exemplar beizulegen: 1. ein allgemein orientierender Bericht über: a. die örtlichen Verhältnisse der Arbeitslosigkeit (Zahl der Arbeitslosen; Beiträge, die von den beteiligten Gemeinden bereits zu ihrer Unterstützung ausbezahlt worden sind ; künftige Gestaltung der Verhältnisse), die Zahl der geübten und diejenige der ungeübten Arbeiter, die bei Ausführung der Arbeit beschäftigt werden können, sowie die Dauer der Arbeitsausführung ; l>. die wirtschaftliche und finanzielle Lage der beteiligten Gemeinden, sowie von Industrie und Gewerbe; c. den Stand der technischen Vorarbeiten ; d. die für die betreffende Arbeit eventuell ändern Behörden unterbreiteten und noch einzureichenden Gesuche, sowie

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die erfolgten und die noch ausstehenden Genehmigungen (unter jeweiliger Angabe von Datum und Prüfungsinstanz); e. die Schwierigkeiten, die sich allfällig der Ausführung der Arbeit noch entgegenstellen; 2. Ausweis über die gesicherte Finanzierung des Gesamt«nternehmens ; 3. generelle Projektplüne, die über Lage und allgemeine' Anordnung des Bauwerkes Aufschluss geben; 4. durchschnittliche Leistungen und Löhne von geübten Arbeitern (Formular A)*); 5. technischer Bericht.

Die Beilagen sind von den Kantonsregierungen zu genehmigen bzw. zu beglaubigen und zu ergänzen.

Es bleibt dem eidgenössischen Amt für Arbeitslosenfürsorge vorbehalten, die dem Kanton eingereichten Kostenvoranschläge, Abrechnungen und Belege nachzuprüfen.

Mit Rücksicht auf die überhandnehmende Krisis und die Unsicherheit, in denen sich Industrie und Gewerbe befinden, bitten wir Sie dringend, die angeordneten Vorkehren ungesäumt zu treffen, soweit dies für Ihre Verhältnisse nötig und nicht bereits schon erfolgt ist.

Wie Sie dem Bundesratsbeschluss entnehmen wollen, ist die Genehmigung der Kredite durch die Bundesversammlung vorbehalten. Indessen hindert das nicht, dass einstweilen alle Vorarbeiten iu die Wege geleitet werden können, und wir sind auch in der Lage, Unterstützungszusicherungen zu machen unter Vorbehalt der Genehmigung der Kredite durch die Bundesversammlung. Wir erwarten bestimmt, dass die letztere in der Junisession ihre Beschlüsse -- und zwar in zustimmendem Sinne -- fasst.

Mit vollkommener Hochachtung Sciiweis. Volksivirtsciiaftsdepavtement : Schnlthess.

*) Nur bei Gesuchen um Minderleistungsbeiträge.

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Ausfuhr von Verpackungsmaterial.

Die Vorschriften betreffend die Ausfuhr von Verpackungsmaterial, welche unter Ziffer V Seite 10 der Bekanntmachung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 5. September 1918 betreffend die Ausfuhrverbote aufgeführt sind, werden wie folgt abgeändert: A. Sacke aus Textilstoffen und Packtücher: 1. Die aus dem freien Verkehr der Schweiz stammenden Säcke aus Textilstoffen und Packtücher, welche sowohl als Warenumschliessungen, als im leeren Zustande zum Einholen von Waren über die s c h w e i z e r i s c h - f r a n z ö s i s c h e und die s c h w e i z e r i s c h - i t a l i e n i s c h e Grenze austreten, können ohne besondere Bewilligung und ohne Kontrollfreipass zur Ausfuhr zugelassen werden. Desgleichen wird keine Kaution mehr verlangt als Bürgschaft für rechtzeitige Wiedereinfuhr.

2. Für derartige Säcke und Packtücher, die mit Waren gefüllt oder leer zum Rücktransport im gefüllten Zustande nach der Schweiz über die s c h w e i z e r i s c h - d e u t s c h e und über die s c h w e i z e r i s c h - ö s t e r r e i c h i s c h e Grenze austreten, haben die Exporteure dem Ausgangszollamte eine Freipassdeklaration (Formular Nr. 24) mit der Verpflichtung zur Wiedereinfuhr des Verpackungsmaterials in einer Frist von 3 Monaten vorzulegen. Die Freipassdeklaration ist vom Warenführer mitzuunterzeichnen. Hierauf stellt das Zollamt auf Grund der Deklaration einen Freipass auf 3 Monate aus (Form. Nr. 26 und 26 a), der anlässlich der Wiedereinfuhr der fraglichen Säcke und Packtücher dem Zollamte vorzuweisen ist. Als Gewähr für die Wiedereinfuhr ist dem Zollamte entweder durch Hinterlage oder" allgemeine Bürgschaft folgende Kaution zu leisten.

Fr. 2.-- pro gewöhnlichen Transportsack ,, 1.-- pro Zementsack ,, 2.-- bzw. Fr. 1.-- pro Packtuch, je nach Grosse.

Es ist Sache des Exporteurs, sich vor der Ausfuhr darüber Gewissheit zu verschaffen, ob die Rücksendung des Verpackungsmaterials von Seiten des Bestimmungslandes gestattet wird.

Säcke und Packtücher f r e m d e r H e r k u n f t , die s e i t l. A u g u s t 1914 in gefülltem Zustande eingeführt worden sind und nach Entleerung wieder zurückgesandt werden sollen, können über die s c h w e i z e r i s c h - d e u t s c h e und die s c h w e i z e r i s c h -

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ö st e r r e i e h i s eh e Grenze nur dann austreten, wenn dem Austrittszollamte durch Vorlage der Einfuhrfrachtbriefe und, falls nötig, überdies durch Vorlage der Originalkorrespondenz, Lieferungsscheine, Fakturen usw. nachgewiesen wird, dass es sich tatsächlich um fremdes Verpackungsmaterial handelt, das nach dem 1. August 1914 gefüllt eingeführt wurde und entleert an den ursprünglichen Absender im Auslande zurückgeht.

B. Küferwaren aus Holz für Flüssigkeiten (Tarif Nr. 255/256).

Eigenfässer und Zylinder für flüssige oder komprimierte Gase.

1. Verpackungsmaterial dieser Art, das aus dem freien Verkehr der Schweiz stammt und zur Ausfuhr über die s c h w e i z e r i s c h - f r a n z ö sis che und die schweizerisch-i talienische Grenze, sowohl als Urnschliessung mit Waren gefüllt wie leer, behufs Einholung von Waren bestimmt ist, kann ohne besondere Bewilligung und ohne Kontrollfrei pass zur Ausfuhr zugelassen werden.

2. Das nämliche Material kann ebenso ohne besondere Bewilligung und ohne Kontrollfreipass über die s c h w e i z e r i s c h d e u t s c h e und die s c h w e i z e r i s c h - Ö s t e r r e i c h ! s e h e Grenze austreten, wenn es als Warenumschliessung zur Ausfuhr gelangt. Dagegen hat Abfertigung mit Kontrollfreipass zu erfolgen (s. A, Ziffer 2, hiervor), wenn das Material in leerem Zustande zwecks Einholung von Waren ausgeht. Immerhin kann in diesen Fällen von der Forderung einer Hinterlage oder Bürgschaft Umgang genommen werden.

Hinsichtlich der Wiederausfuhr derartiger Umschliessungen die seit dem 1. August 1914 in gefülltem Zustande eingeführt worden sind, ist nach A Ziffer 2, hiervor zu verfahren.

C. Anderes Verpackungsmaterial, wie Holzkisten, Packfässer (Tarif No. 248), Glaswaren, Packstricke, Ketten u. dgl.

Material dieser Art, das aus dem freien Verkehr der Schweiz stammt und als Warenumschliessung zur Ausfuhr gelangt oder zum Einholen von Waren aus dem Auslande bestimmt ist, kann o h n e R ü c k s i c h t auf das B e s t i m m u n g s l a n d ohne besondere Bewilligung und ohne Kontroll-Freipass hinausgelassen werden.

A n m e r k u n g zu A 2 und B 2:. Die Nichtwiedereinfuhr innert festgesetzter Frist des mit Freipass zeitweilig zur Ausfuhr zugelassenen Verpackungsmaterials hat die Einleitung des Straf-

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Verfahrens wegen Umgehung der Ausfuhrverbote nach Massgabe des Bundesratsbeschlusses vom 12. April 1918 zur Folge, sowie den Verfall der Kaution, sofern solche geleistet wurde.

D. Leer eingehendes fremdes Verpackungsmaterial.

Fremdes Verpackungsmaterial, das leer in die Schweiz eingeht, um gefüllt wieder ausgeführt zu werden, ist dem Eingangszollamt zur Freipassabfertigung unter Sicherstellung des Zolles anzumelden.

V o r s c h r i f t e n für die Ü b e r g a n g s z e i t : Die Exporteure, welche vor Erlass der gegenwärtigen Vorschriften Verpackungsmaterial mit Kontrollfreipass zur Ausfuhr gebracht haben, sind gehalten, dieses Material wieder in die Schweiz zurückzubringen, selbst wenn es sich um Emballagen handeln sollte, die nunmehr der Freipassabfertigung nicht mehr unterliegen.

Bern, den 1. Juni 1919.

Schweizerische Oberzolldirektion.

Aufforderung.

Diejenigen Personen, welche Anspruch erheben a. auf eine Handtasche, enthaltend eine Blechbüchse mit netto 10 kg Vanillestengel, welche unterm 5. April abhin als Gepäck von Zürich nach Feuerthalen aufgegeben, dort von einem Dienstmann ausgelöst und auftragsgemäss zuhanden des unbekannten Eigentümers im Restaurant Agathenstamm in Schaff hausen deponiert wurde, 6. auf zwei Kisten, Nr. 18, enthaltend netto 50 kg Kakao und netto 50 kg Mifchschokolade, welche unterm 4. April abhin als Gepäck von Winterthur nach Schaff hausen spediert wurden und dort gleichen Tage.3 im Auftrage des unbekannten Eigentümers durch eine Drittperson ausgelöst werden wollten, werden hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche innerhalb 20 Tagen bei der Zolldirektion Schaffhausen geltend zu machen, widrigenfalls die den Gegenstand eines Strafverfahrens wegen Ausfuhrschmuggel bildenden Waren auf Grund von Art. 27 des Fiskalgesetzes vom 30. Juni 1849 öffentlich versteigert würden.

B e r n , den 26. Mai 1919.

Schweizerische Oberzolldirektion.

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Die Uhrenexportfirmen, Speditionshäuser und Verkehrsaustalten werden ersucht, bei der Ausfuhr von Uhren der Tarifnummer 936 folgende für die Warenstatistik massgebende Aufteilung zu beobachten :

Armbanduhren : 936-a -- mit Gehäusen aus Nickel, Stahl und anderai unedlem Metall, auch vergoldet oder versilbert, 936-0 -- mit Gehäusen aus Silber, 936-c -- mit Gehäusen aus Gold oder aus Platin, 936-cZ -- in Armbänder eingefasste Chronographen, Repetieruhren etc.

Andere Uhren mit Taschenuhrwerk : 936-e -- montres - boules, montre-pendentifs, montres-broche?, montres presse-papiers, montres-pendulettes, montres pour aéroplanes, montres pour automobiles etc.

Die Ausfuhrdeklarationen für Bahn- und Postsendungen (Formular Nr. 19 und Nr. 20) sind vom i. Juli 1919 an gemäss vorstehender Vorschrift auszustellen.

B e r n , den 19. Mai 1919.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Das Justiz- und Polizeidepartement hat folgende MieterschutzVerordnungen gestützt auf Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 5. August 1918 betreffend Mieterschutz genehmigt: Kanton Baselstadt, genehmigt 31. Mai 1919 Gemeinden : Laupen (Bern), ,, 6. ,, ., Roggwil (Bern), ,, 6. ,, ,, Aegerten (Bern), .n 6. ,, ,, Münchenstein (Baselland), ,, 22. ,, ,, Oberwil (Baselland), ,., ' 22. ,, Niedcrönz (Bern), ,, 22. ,, ^ Bern (Abänderung), ., 22. ,, ,, Bettenhausen (Bern), ,, 22. ,, ,, Toffen (Bern), .,, 23. ,, ,, Laufen (Bern), ,, 23. ,, ,, Hasle (Bern), ,, 23. ,, ,,

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Nachtrag zum Verzeichnis") der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art, 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfandung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Aargau.

Neue Ermächtigung: 29. Darlehenskasse Klingnau (Raiffaisenkasse) in Klingnau.

B e r n , den 30. Mai 1919.

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Buudesblatt 1918, III, 494 ff.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Bodensee-Toggenburgbahn-Gesellschaft stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, ihre Bahnlinie Romanshorn St. Gallen-Wattwil in einer Länge von zirka 48 km samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnund Schiffahrtsunternehmungen vom 25. September 1917 im 1. Rang für Fr. 5,000,000 zu verpfänden zur Sicherstellung des Kantons St. Gallen, welcher zur Rückzahlung dés für die Beschaffung des Obligationenkapitals der Bodensee -Toggenburgbahn - Gesellschaft am 31. Mai 1909 aufgenommenen Staatsanleihens, Serie XXVI, ein neues Anleihen aufgenommen hat. Das neue Anleihen wird im gleichen Range stehen wie dasjenige von Fr. 9,000,000 vom :J1. März 1910.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Pfandbestellungsbegehren öffentlich bekanntgemacht und gleichzeitig eine mit dem 18. Juni ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen -die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, in Bern schriftlich einzureichen sind.

Bern, den 28. Mai 1919.

(2.).

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

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Organisation des Ausfuhrdienstes.

(Mitgeteilt vom eidgenössischen Ernährungsamt )

Das eidgenössische Ernährungsamt hat die bisherigen Ausfuhrbureaux der Warenabteilung und der Abteilung für Vermehrung der landwirtschaftlichen Produktion zusammengefasst; und als selbständigen Ausfuhrdienst organisiert. Sämtliche Ausfuhrgesuche für Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel sind daher ab 1. Juni nächsthin dem Bureau für Ausfuhr des eidgenössischen Ernährungsamtes, Schänzlistrasse 19, Bern einzureichen. Weder die Warenabteilung noch die Abteilung für Vermehrung der landwirtschaftlichen Produktion oder eine andere Abteilung des eidgenössischen Ernährungsamtes befassen sich fttrderhin mit Ausfuhrgesuchen für die genannten Waren.

B e r n , den 28. Mai 1919.

A.-G. Arth-Rigi-Bahn.

Nachlassvertragsverfahren.

Die Gläubiger der Obligationenanleihen sowie die Kurrentgläubiger werden zur Gläubigerversammlung auf Donnerstag, den 12. Juni 1919, in das Zunfthaus zur Waag, 2. Stock, Münsterhof in Zürich l, zur Beratung und Entscheidung über das Nachlassvertragsangebot vom 14. Mai 1919 eingeladen.

Die Verhandlungen beginnen: 1. für die Obligationäre I. Hypothek vormittags 10 Uhr, 2. für die Obligationäre II. Hypothek nachmittags 2 Uhr, 3. für die Obligationäre ohne Hypothek nachmittags 3 Uhr, 4. für die Kurrentgläubiger nachmittags 4 Uhr.

Die Obligationäre haben ihre Titel oder das Zeugnis einer Bank über ihr dortiges Titeldepot mit Nummernangabe bis spätestens am 8. Juni 1919 der Zürcher Depositenbank einzusenden, wogegen sie einen Stimmrechtsausweis erhalten. Die Kurrentgläubiger erhalten Stimmkarten in der Versammlung.

Bevollmächtigte haben sich durch beglaubigte Vollmacht auszuweisen.

Zur Annahme des Nachlassvertrages bedarf es in jeder Gruppe der Zustimmung von zwei Dritteilen der Stimmen und der Forderungssummen. Zustimmungserklärungen können auch binnen 30 Tagen nach der Gläubigerversammlung abgegeben werden. Wer eine Erklärung weder an der Gläubigerversammlung noch binnen der Nachfrist abgibt, wird bei den Stimmen

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nicht mitgezählt, bei Feststellung der Forderungssummen als ablehnend betrachtet.

Die Akten können vom 22. Mai 1919 an im Zimmer Nr. 200, Stadthaus Zürich, 3. Stock, eingesehen werden.

Z ü r i c h , den 14. Mai 1919.

(2..)

Der vom Bundesgericht bestellte Sachwalter: (0. F. 12129 Z.)

Dr. H. Müller.

Compagnie du chemin de fer électrique Monthey-Champéry-Morgins.

Nachlassvertragsverfahren.

Die Gläubiger der Hypothekaranleihe sowie die Kurrentgläubiger, soweit letztere sich im Schuldenruf angemeldet haben, werden zur GläubigerVersammlung auf Mittwoch, den 11. Juni 1919, in den Sitzungssaal des Appellationsgerichts in Basel (Bäumleingasse l, 2. Stock) zur Beratung und Entscheidung über den Nachlassvertragsentwurf eingeladen. Die Verhandlungen beginnen für die Gruppe der Hypothekargläubiger nachmittags 3 Uhr, für die Gruppe der Kurrentgläubiger 3'/2 Uhr.

Die Hypothekargläubiger haben ihre Titel bis 10. Juni 1919 der Schweizerischen Eisenbahnbank in Basel einzusenden, wogegen sie einen Stimmrechtsausweis erhalten. Die Karrentgläubiger erhalten Stimmkarten in der Versammlung. Bevollmächtigte haben sich durch beglaubigte Vollmacht auszuweisen.

Zur Annahme des Nachlassvertrages bedarf es in jeder Gruppe der Zustimmung von zwei Dritteilen der ihr Stimmrecht ausübenden Gläubiger und von zwei Dritteilen des angemeldeten Forderungsbetrages. Die Zustimnrangserklärungen sind unterschriftlich zu bestätigen. Sie können auch binnen 30 Tagen nach der Gläubigerversammlung abgegeben werden. Wer eine Erklärung weder an der Gläubigerversammlung noch binnen der Nachfrist abgibt, wird bei den Stimmen nicht mitgezählt, bei den Forderungen als ablehnend betrachtet.

Die Akten können vom 21. Mai 1919 an auf der Kanzlei des Appellationsgerichts Basel (Bäumleingasse 1) eingesehen werden.

B a s e l , den 21. Mai 1919.

(2..)

Der vom Bundesgericht bestellte Sachwalter: P 3066 Q Dr. F. Götzinger, Appellationsgerichtspräsident.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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1919

Année Anno Band

3

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22

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.06.1919

Date Data Seite

465-476

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10 027 138

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