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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Bern für die Korrektion des Leugenenbaches in den Gemeinden Bözingen, Pieterlen und Mett.

(Vom 18. Juli 1919.)

Schon im März dieses Jahres wurde zwischen den Vertretern des Kantons Bern, des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartementes, Abteilung Landwirtschaft, und unserem Oberbauinspektorate ein Meliorationsprojekt besprochen, das die Entwässerung und Verbesserung der ausgedehnten Bodenfläche zwischen BözingenMett und der Gemeindegrenze Pieterlen-Lengnau bezweckt.

Bei den damaligen Verhandlungen wurde die Vorlage in zwei Teile zerlegt, einen wasserbaulichen und einen landwirtschaftlichen. Ersterer, der dem schweizerischen Departement des Innern zugewiesen wurde, umfasst die Korrektion des Leugenenbaches, als Vorfluter der Moosentsumpfung, und die Einleitung zweier Seitenbäche, für die Varianten für offene und geschlossene Abflussprofile ausgearbeitet worden sind.

Auf ihr Verlangen wurde der Baudirektion des Kantons Bern, hauptsächlich mit Rücksicht auf die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, am 15. März abbin die Ermächtigung zur Inangriffnahme der Arbeiten durch unser Departement des Innern erteilt.

Wie aus dem Subventionsgesuch der bernischen Regierung vom 4. Juni 1919 zu ersehen ist, wurde die Leugenen schon früher als ein unter öffentliche Aufsicht gestelltes Gewässer und als Bestandteil der Juragewässerkorrektion reguliert, aber wie es sich gezeigt hat, in ungenügendem Masse, so dass jetzt Überschwemmungen noch öfters vorkommen.

Nach längeren Vorverhandlungen haben sich zwei Flurgenossenschaften gebildet, die im September vorigen Jahres den kantonalen Landwirtschaftsbehörden das hier in Frage stehende Projekt eingereicht haben.

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Die Leugenenkorrektion hat eine Länge von 4,3 km und ist zu Fr. 424,000 veranschlagt. Dazu kommen noch Fr. 218,000 für Bauten an den Seitenbächen und deren Verbindung mit dem Hauptkanal, so dass der wasserbauliche Teil der Vorlage auf Fr. 642,000 zu stehen käme, während die den Landwirtschaftsbehörden zufallenden Arbeiten eine Voranschlagssumme von Fr. 830,000 aufweisen. Unser Oberbauinspektorat hat nun den ihm übertragenen Teil des Projektes geprüft und dasselbe mit den technischen Organen des Kantons an Ort und Stelle besprochen. Aus dieser Untersuchung geht hervor, dass die vorgesehenen Massnahmen als richtig bezeichnet 'werden können, indem sie dem Zweck der Anlage, die Ebene der Leugenen trocken zu legen, im allgemeinen entsprechen. Um die Entwässerung zu ermöglichen, muss das Bett der als Vorfluter der Drainage dienenden Leugenen gesenkt und das Abflussprofil so bestimmt werden, dass Überflutungen nicht mehr eintreten können.

Die Absenkung der Sohle beginnt am unteren Ende der Korrektion, an der Eisenbahnlinie von Biel nach Solothurn, und erstreckt sich bis zum oberen Ende, wo sie eine Tiefe von 2,20 m unter dem jetzigen Bachbett erreicht.

Dadurch wird das Gefäll vermindert, das auf drei Viertel der Länge, d. h. auf ungefähr 3200 m, l°/oo und auf dem verbleibenden Viertel von 1100 m 0,75 %o betragen wird. Um die Geschwindigkeit der Strömung zu vermehren und die Verkrautung des neuen Kanales zu vermeiden, wird in der Sohle eine halbkreisförmige Schale aus armiertem Beton vorgesehen, deren Halbmesser, von 0,30 m im oberen Teil, bach'abwärts bis zu 0,50 m zunimmt. Die sich dieser Schale anschliessenden Böschungen besitzen eine Neigung von 2 zu l ; der an der Schale anliegende Teil erhält eine Rasenbekleidung, der obere Teil wird angesät.

Die Tiefe der Kanalsohle unter dem Uferrand beträgt im unteren Lauf etwa 2 m und im oberen Lauf 4 m .

Der offene Kanal hat eine Länge von 4300 m ; die oberste, 1565 m lange Strecke ist geschlossen und besteht in einer Röhrenleitung von l m Durchmesser auf 1005 m Länge, an die sich eine 560 m lange Leitung von nur 0,80 m Durchmesser anschliesst, welche die beiden kleinen Seitenbäche, den Goldgraben und den Stierenmattgraben, aufnimmt. An der Einmündungsstelle dieses letzteren Grabens wechselt die Abmessung der Rohrleitung im Hauptkanal. Diese Rohrleitung wurde einem offenen Kanalprofile vorgezogen, weil eine Vergleichung der Kosten gezeigt hatte, dass dieses mit grösseren Auslagen verbunden wäre.

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Die beiden Zuflüsse, der Goldgraben und der Stierenmattgraben, entspringen beide am Büttenberg, der die rechte Talseite begrenzt. Die von diesen kleinen Bächen mitgeführten Geschiebe werden in Kiessammlern zurückgehalten; auch sind im Stierenmattgraben zur Vermeidung weiterer Sohlen- und Uferanbrüche einige Querbauten vorgesehen. Das Wasser wird in beiden Bächen in offenem Gerinne bis zur Bahnlinie und von dieser an unterirdisch, in Röhren von 0,50 m Durchmesser, bis zum Hauptkanal geleitet.

Im unteren Teil der Korrektion, wo das Abflussprofil weniger tief eingeschnitten ist und deshalb eine geringere Durchflussfläche besitzt, genügt es immer noch, um die vom Projekt Verfasser zu 5,5 m 8 per Sekunde eingeschätzte Höchstwassermenge abzuführen.

Wie dem hier beigegebenen technischen Berichte zu entaehmen ist, stützt sich die Bestimmung dieser Wassermenge nicht nur auf die Ausdehnung des Einzugsgebietes, sondern auch auf die verschiedenartige, geologische Beschaffenheit der beiden Talhänge.

Von diesen besteht der linksseitige aus rissigem, teilweise durchlässigem Portland-Kalkstein, während der andere, zum Büttenberg gehörende, rechtsseitige Hang undurchlässige Schichten von Muschelkalk und eratischem Quartaer aufweist. Beide Abhänge sind gut bewaldet.

Die ganze zu entwässernde Fläche hat eine Ausdehnung von 235 ha, wovon 157,6 ha auf Gebiet von Pieterlen und 77,7 ha in der Gemeinde Bözingen liegen.

Der Kosten veranschlag setzt sich wie folgt zusammen: Korrektion des L e u g e n e n b a c h e s a. Unterer Abschnitt, 2310 m . Fr. 187,000 b. Oberer Abschnitt, 1991 ,, . ,, 237,000 ^ ^ QQ() Korrektion des G o l d g r a b e n s , einschliesslich Zuleitung bis zum Stierenmattgraben, Länge 1400 m Fr. 70,000 Korrektion des S t i e r e n m a t t g r a b e n s , Länge 545 m ,, 35,000 Z u l e i t u n g der beiden Bäche bis zum Hauptkanal, 1000 m . .

113,000 n

218,000

Zusammen Fr. 642,000 Der Preis per ha, ohne Einrechnung der Meliorationskosten, stellt sich demnach auf

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= Fr. 2732.

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Die im Voranschlag enthaltenen Preisansätze entsprechen den jetzt gültigen.

Das Projekt ist auch der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei zum Mitbericht zugestellt worden.

In ihrem Schreiben vom 11. Juni 1919 empfiehlt diese Amtsstelle, in einem allfälligen Subventionsbeschlusse die Bedingung aufzunehmen, dass in den Waldungen im Einzugsgebiete des Leugenenbaches, auch dort, wo solche nicht als Schutzwaldungen ausgeschieden sind, in Zukunft ohne Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden keine Kahlschläge vorgenommen werden dürfen.

Was nun die Bemessung des Bundesbeitrages anbelangt, so sind wir der Ansicht, es solle dieser auf 40°/0 der wirklichen Kosten angesetzt werden, wie dies in anderen Kantonen, bei Verhältnissen, die denjenigen des Leugenengebietes ähnlich sind, der Fall gewesen ist. (Wyna und Bünz im Kanton Aargau, Ron im Kanton Luzern).

Der Bundesbeitrag würde demnach eine 'Summe von Fr. 256,800, als 40 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 642,000, erreichen.

Unter Annahme einer Bauzeit von 3 Jahren betrüge der jährliche Höchstbetrag

256 800

'

o

-- Fr. 85,600.

Somit erlauben wir uns, Ihnen den folgenden Beschlussesentwurf zu unterbreiten und zur Annahme zu empfehlen.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung B e r n , den 18. Juli 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ador.

'

Der Vizekanzler: Kaeslin.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Bern für die Korrektion des Leugenenbaches in den Gemeinden Bözingen, Pieterlen und Mett.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht des Schreibens der Regierung des Kantons Bern vom 4. Juai 1919; einer Botschaft des Bundesrates vom 18. Juli 1919; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend die Wasserbaupolizei vom 22. Juni 1877, beschliesst: Art. 1. Dem Kanton Bern wird für die Korrektion des Leugenenbaches in den Gemeinden Bözingen, Pieterlen und Mett ein Bundesbeitrag von 40% der wirklichen Kosten zugesichert, bis höchstens Fr. 256,800, als 40 °/o der Voranschlagssumme von Fr. 642,000.

Art. 2. Für die Ausführung dieser Arbeiten werden 3 Jahre eingeräumt, vom Inkrafttreten der Beitragszusicherung (Art. 8) an gerechnet.

Art. 3. Die Auszahlung dieses Bundesbeitrages erfolgt im Verhältnis des Fortschreitens der Arbeiten, gemäss den von der Kantonsregierung eingesandten und vom eidgenössischen Oberbauinspektorate geprüften Kostenausweisen; der jährliche Höchstbetrag wird zu Fr. 85,600 festgesetzt.

Art. 4. Bei Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten, einschliesslich die Enteignungen und die unmittelbare Bauaufsicht, sowie die Kosten der Perimeteraufnahmen. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen irgendwelche andere Vorverhandlungen, die Funktionen

287 von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (von den Kantonen laut Art. 70 des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende OrganeJ, auch nicht die Kosten für die Geldbeschaffung und die Verzinsung.

Art. 5. Dem eidgenössischen Oberbauinspektorate sind jährliche Bauprogramme zur Genehmigung einzusenden.

Art. 6. In den Waldungen im Einzugsgebiet des Leugenenbaches, auch dort, wo solche nicht als Schutzwaldungen ausgeschieden sind, sollen in Zukunft ohne Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden keine Kahlschläge vorgenommen werden.

Art. 7. Die planmässige Bauausführung und die Richtigkeit der Arbeits- und Kostenausweise werden vom eidgenössischen Oberbauinspektorate kontrolliert. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten genannter Amtsstelle die nötige Auskunft und Hülfeleistung zukommen lassen.

Art. 8. Es wird dem Kanton Bern eine Frist von einem Jahre gewährt, um sich darüber zu erklären, ob er den vorstehenden Bundesbeschluss annimmt.

Der Bundesbeitrag fällt dahin, wenn die Annahmserklärung nicht rechtzeitig geleistet wird.

Durch die Annahmserklärung verpflichtet sich der Kanton Bern zur Durchführung des ganzen Projektes innert der vorgesehenen Frist von 3 Jahren.

Art. 9. Der Unterhalt der subventionierten Arbeiten ist'gemäss dem eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vom Kanton Bern zu besorgen und vom eidgenössischen Oberbauinspektorate zu überwachen.

Art. 10. Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Art. 11. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Bern für die Korrektion des Leugenenbaches in den Gemeinden Bözingen, Pieterlen und Mett. (Vom 18. Juli 1919.)

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23.07.1919

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