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Bundesratsbeschluss betreffend

Bekämpfung der Obdachlosigkeit in der Gemeinde Bern.

(Vom 17. Oktober 1919.)

Der schweizerische Bundlesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 3. April 1919 betreffend Beschränkung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates und einem Gesuch des Gemeinderates von Bern entsprechend, beschliesst; 1. Die Gemeinde Bern wird ermächtigt, zu verfügen, dass Personen und Familien, deren Mietvertrag auf 1. November 1919 abläuft, und die bis dahin kein anderes Obdach gefunden haben, vorläufig in den gemieteten Wohnräumen verbleiben können.

Zur Anordnung solcher Verfügungen ist der Gemeinderat oder eine andere von ihm zu bezeichnende Behörde oder Amtsperson zuständig.

2. Eine Verfügung nach Ziffer l darf nur von Fall zu Fall auf Grund einer Prüfung der Umstände und nach Anhörung beider Mietparteien getroffen werden.

Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob infolge der Verfügung neue Mieter der Wohnräume obdachlos werden, und die Verfügung gegebenenfalls auf diese auszudehnen; eine Verfügung soll unterbleiben, wenn sie nicht getroffen werden kann, ohne dass andere Personen dadurch obdachlos werden.

Wird eine Verfügung getroffen, so gilt der Mietvertrag als für. die Dauer ihrer Wirksamkeit verlängert.

3. Beim Wegfall der Gründe, die zu der Verfügung geführt haben, oder bei Veränderung der Umstände ist die Verfügung von Amtes wegen oder auf Verlangen eines Beteiligten aufzuheben oder entsprechend abzuändern.

4. Die Gemeinde haftet den Vermietern für den ihnen aus
5. Dieser Beschluss tritt heute in Kraft.

B e r n , den 17. Oktober 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ador.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

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Bundesratsbeschluss betreffend Bekämpfung der Obdachlosigkeit in der Gemeinde Bern.

(Vom 17. Oktober 1919.)

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Jahr

1919

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42

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22.10.1919

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257-257

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