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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der Strassenbahn WinterthurTöss in Winterthur.

(Vom 14. Juni 1919.)

In der Konzession der Strassenbahn von Winterthur nach Töss vom 2. Juli 1897 (E. A. S. XIV, 413) wird in Art. Unbestimmt, dass für die Beförderung von Personen eine Taxe von höchstens 10 Rappen per Person und Kilometer erhoben werden darf.

Die Verwaltung dieser Verkehrsanstalt sieht sich nun in der Lage, ihre Transporttaxen erhöhen zu müssen. Zu diesem Zwecke hat sie mittelst Eingabe vom 15. März dieses Jahres an das Eisenbahndepartement das Gesuch gestellt, es möchte ihr inskünftig gestattet werden, für den Transport von Personen eine Maximaltaxe von 20 Rappen per Person und Kilometer zu erheben.

Gestützt auf eine Eingabe der Betriebsleitung der Strassenbahn vom 21. Januar 1919 hat das schweizerische Eisenbahndepartement bereits im Februar dieses Jahres als provisorische Massnahme die Erhöhung der Grundtaxe von 10 auf 15 Rappen gestattet. Da die Taxe von 15 Rappen eine Überschreitung der Konzession bedeutet, konnte die Bewilligung nur gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 16. April 1918 über vorübergehende Taxmassnahmen erteilt werden, so dass mit der Änderung oder Aufhebung des genannten Bundesratsbeschlusses die vorgenommene Erhöhung dahinfallen müsste, sofern nicht inzwischen eine Konzessionsänderung stattfände.

Vom Stadtrat Winterthur wird zur Begründung seines Konzessionsänderungsgesuches darauf hingewiesen, dass durch die fortwährende Steigerung aller Materialpreise, der Löhne und Besoldungen, und infolge der verkürzten Arbeitszeit, sowie Verlängerung der Ferien sich die Betriebsausgaben so sehr gesteigert haben, dass von Jahr zu Jahr die Zuschüsse der Stadt an die Kosten der Strassenbahn grösser werden mussten. Der Stadtrat wage nicht zu hoffen, dass die Zuschüsse an die Verzinsung

59.3 des Anlagekapitals sich in der Folgezeit verringern werden, da nicht angenommen werden könne, dass die Löhne und Besoldungen wieder auf ihr Niveau vor dem Kriege zurücksinken werden. Mit einer erheblichen Frequenzsteigerung der Strassenbahn sei auch nicht zu rechnen. Sobald einigermassen normale Zustände sich einstellen, werde an die Stadtgemeinde Winterthur die Aufgabe eines weiteren Ausbaues der Strassenbahn herantreten. Weiterführung der Strassenbahnlinie nach Seen, nach dem Rosenberg Veitheim, nach Oberwinterthur und nach Xeftenbach seien Programmpunkte, die der Durchführung harren. Alle diese Momente hätten dem Stadtrat die Überzeugung gebracht, dass noch auf lange Zeit hinaus nicht daran gedacht werden könne, die Grundtaxe wieder auf 10 Rappen pro Kilometer herabzusetzen; die Grundtaxe von 15 Rappen müsse unbedingt noch längere Zeit beibehalten werden. Die Stadt Zürich habe die Einheitstaxe von 20 Rappen eingeführt. Winterthur habe mit der Möglichkeit zu rechnen, dass dieses System von Zürich, wenn es sich bewähre, auch für seine Strassenbahn zur Anwendung gebracht werden müsse. Sollte von den massgebenden ·städtischen Behörden die Einführung des Systems der Einheits.taxe dereinst beschlossen werden, so müsste im Interesse der städtischen Finanzen unbedingt der Betrag von 20 Rappen als Einheitstaxe festgesetzt werden, dies namentlich dann, wenn durch Ausführung des oben angegebenen Bauprogrammes, das städtische Strassenbahnnetz verhältnismässig lange Strecken auf·weisen werde. Um nun nicht eine zweimalige Änderung der Konzessionsbestimmungen veranlassen zu müssen, gelange der Stadtrat heute schon mit dem Begehren an den Bundesrat, er möchte gestatten, dass die Taxe nicht bloss auf 15 Rappen, sondern auf den Maximalbetrag von 20 Rappen pro Person und Kilometer erhöht werde, wobei der Stadtrat jedoch die Taxe von 20 Rappen nur im Notfalle zur Anwendung bringen wolle.

Er werde solange als möglich den Grundsatz befolgen, im Interesse leichter Verkehrsmöglichkeit die Taxe so niedrig als möglich zu halten. Heute gestatte aber der Stand der städtischen Finanzen eine billigere Grundtaxe als 15 Rappen nicht; vorsorglich für den Fall, dass die Einführung der Einheitstaxe verlangt werden sollte, müsse aber mindestens eine Taxe von 20 Rappen ins Auge gefasst und deshalb heute schon als
Konzessionsbestimmung verlangt werden.

Die Regierung des Kantons Zürich erklärt sich in ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai dieses Jahres mit der nachgesuchten Taxerhöhung einverstanden.

Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. m.

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Auch wir können dem Begehren um Erhöhung des Taxmaximums ohne weiteres zustimmen.

Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme.

Genehmigen Sie auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 14. Juni 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Ador.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:.

Steiger.

(Entwurf.)

Bundesbesclüuss betreffend

Änderung der Konzession der elektrischen Strassenbahn von Winterthur nach Töss.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Stadtrates Winterthur vom 15. März 1919, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 14. Juni 1919, beschliesst: 1. Die durch Bundesbeschluss vom 2. Juli 1897 (E. A. S.

XIV, 413) der Einwohnergemeinde der Stadt Winterthur erteilte Konzession für den Bau und Betrieb einer schmalspurigen Strassenbahn von Winterthur nach Töss, ergänzt durch den Bundesbeschsuss vom 6. Juni 1913 betreffend Ausdehnung dieser Konzession auf die Strecken vom Bahnhof Winterthur.

nach dem Stadtrain, dem Deutweg und nach Wülflingen (E. A. S.

XXIX, 55), wird dahin abgeändert, dass für die Beförderung, von Personen (Art. 14) eine Taxe von höchstens 20 Rappen per Person und Kilometer erhoben werden darf.

r 2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses^, der am 1. Juli 1919 in Kraft tritt, beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession der Strassenbahn Winterthur-Töss in Winterthur. (Vom 14. Juni 1919.)

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Jahr

1919

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

1075

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.06.1919

Date Data Seite

592-594

Page Pagina Ref. No

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