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s Bundesgesetz g betreffend

die Organisation des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements.

(Vom 5. April 1919.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 10. September 1918, beschliesst :

Art. 1.

Das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement hat folgende Abteilungen : 1. Pinanzbureau, 2. Finanzkontrolle, 3. Kassen- und Rechnungswesen, 4. Münzstätte, 5. Statistisches Bureau, 6. Amt für Mass und Gewicht, 7. Amt für Gold- und Silberwaren, 8. Steuerverwaltung, 9. Zollverwaltung, 10. Alkoholverwaltung.

Organisation der Abteilungen.

Art. 2.

Finanzbureau.

Das Finanzbureau umfasst folgendes Personal: Abteilungschef, L Adjunkt, zugleich Stellvertreter des Abteilungschefs, II. Adjunkt, Sekretär-Übersetzer, Kanzleisekretäre,

602 Registrato!', Führer des Liegenschaftsinventars, Kanzlisten I. und II. Klasse, Li egenschafts ver wal ter, Kanzleigehülfen.

Art. 3.

Finanzkontrolle.

Die Finanzkontrolle umfasst folgendes Personal : Abteilungschef, I. Adjunkt, Stellvertreter des Abteilungschefs, II. Adjunkt, Sekretär der Finanzdelegation und der Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte, einen bis zwei Sekretäre, einen bis zwei Hauptrevisoren, einen Registratur, Revisoren I. und II. Klasse, Revisionsgehülfen.

Art. 4.

Kassen- und Rechnungswesen.

Das Kassen- und Rechnungswesen umfasst folgendes Personal : Abteilungschef, Adjunkt, Stellvertreter des Abteilungschefs, Staatskassier, Adjunkt des Staatskassiers, Hauptbuchhalter, Abteilungssekretär, Nebenkassier (Militärkassier), Buchhalter, Revisor I. Klasse, Buchhaltungsgehülfen, Revisor II. Klasse, Registrator-Kanzlist, Kanzlisten I. Klasse, Kassengehülfe, Expedient, Kanzlisten II. Klasse, Münzzähler, Kanzleigehülfe, andere Gehülfen und Gehülfinnen

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Art. 5.

Münzstätte.

Die Münzstätte umfasst folgendes Personal : Münzdirektor, c Buchhalter und Verifikator, Stellvertreter des Direktors, Vorsteher der Abteilung für Münzfabrikation, Vorsteher der Abteilung für Wertzeichenfabrikation, Erster Mechaniker, Erster Maschinenmeister, Hauswart.

Art. 6.

Statistisches Bureau.

Das statistische Bureau wird durch einen Direktor geleitet, dem folgende zwei Unterabteilungen nebst dem angegebenen Personal unterstellt sind: a. Technischer Dienst: Technischer Adjunkt, Stellvertreter des Direktors, Statistiker I. und II. Klasse, Statistikgehülfen I. und II. Klasse, andere Gehülfen und Gehülfinnen.

b. Verwaltungsdienst: Verwaltungsadjunkt, Bibliothekar, ein bis zwei Übersetzer, Bibliothekgehülfe, Stenograph und Maschinenschreiber, Kanzlisten I. und II. Klasse.

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Art. 7.

Amt für Mass und Gewicht.

Das Amt für Mass und Gewicht umfasst folgendes Personal : Direktor, Adjunkt, Stellvertreter des Direktors, drei bis vier Ingenieure und Physiker, technische Beamte, Kanzleisekretär, , Kanzlisten.

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Art. 8.

Amt für Gold- und Silberwaren.

Das Amt für Gold- und Silberwaren umfasst Personal : Direktor, zugleich Münzkommissär, Adjunkt, Stellvertreter des Direktors, Kontrolleure I. und II. Klasse, Kanzleisekretäre I. und II. Klasse, Kanzlisten L und II. Klasse, Gehülfen.

folgendes °

Art. 9.

Steuerverwaltung, Zollverwaltung und Alkoholverwaltung.

Die Organisation dieser Verwaltungen bildet den Gegenstand besonderer Bestimmungen.

Art. 10.

Die Beamten des Finanz- und Zolldepartements unterstehen dem allgemeinen Besoldungsgesetz und werden folgendermassen in die Besoldungsklassen eingereiht : I. Klasse mit gesteigertem Maximum.

Die Abteüungschefs des Finanzbureaus, der Finanzkontrolle, der Abteilung für Kassen- und Rechnungswesen und der Direktor des statistischen Bureaus.

I. Klasse ohne gesteigertes Maximum.

Der I. Adjunkt des Finanzbureaus, der Münzdirektor, der I. Adjunkt der Finanzkontrolle, der Adjunkt der Abteilung für Kassen- und Rechnungswesen, der technische Adjunkt des statistischen Bureaus, der Direktor des Amtes für Mass und Gewicht und der Direktor de's Amtes für Gold- und Silberwaren.

n. Klasse.

Der II. Adjunkt des Finauzbureaus, der Buchhalter und Verifîkator der Münzstätte, der II. Adjunkt der Finanzkontrolle, der Sekretär der Finanzdelegation der eidgenössischen Räte, der Staatskassier, der Adjunkt des Staatskassiers, der Hauptbuchhalter und der Abteilungssekretär der Abteilung für Kassen- und Rechnungswesen, der Verwaltungsadjunkt des statistischen Bureaus, der Adjunkt des Amtes für Mass und Gewicht, der Adjunkt des Amtes für Gold- und Silberwaren.

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IH. oder H. Klasse.

Sekretär-Übersetzer des Finanzbureaus, Sekretäre und Hauptrevisoren der Finanzkontrolle, Ingenieure und Physiker des Amtes für Mass und Gewicht.

III. Klasse.

Kanzleisekretäre und der Führer des Liegenschaftsinventars des Finanzbureaus, die Vorsteher der Abteilungen für Münzfabrikation und Wertzeicbenfabrikation der Münzstätte, Revisoren I. Klasse der Finanzkontrolle, Nebenkassier (Militärkassier), Buchhalter und Revisor I. Klasse der Abteilung für Kassen- und Rechnungswesen, Statistiker I. Klasse, Bibliothekar und Übersetzer des statistischen Bureaus, Kanzleisekretäre I. Klasse und Kontrolleuro I. Klasse des Amtes für Gold- und Silberwaren.

IV. oder m. Klasse.

Registratur des Finanzbureaus, Registratur der Finanzkontrolle, Kaozleisekretär des Amtes für Mass und Gewicht.

IV. Klasse.

Erster Mechaniker und erster Maschinenmeister der Münzstätte, Revisoren II. Klasse der Finanzkontrolle, Buchhaltungsgehülfen, Revisor II. Klasse und Registrator-Kanzlist der Abteilung für Kassen- und Rechnungswesen, Statistiker II. Klasse des statistischen Bureaus, technische Beamte des Amtes für Mass und Gewicht, Kanzleisekretäre und Kontrolleure II. Klasse des Amtes für Gold- und Silberwaren.

V. Klasse.

Kanzlisten I. Klasse, Revisionsgehülfen, Kassengehülfe, Expedient der Staatskasse, Gehülfen, Statistikgehülfen L Klasse, Stenograph und Maschinenschreiber des statistischen Bureaus.

VI. Klasse.

Kanzlisten II. Klasse, Revisionsgehülfen, Münzzähler und Statistikgehülfen II. Klasse.

VII. Klasse.

Kanzleigehülfen, Gehülfen und Gehülfinnen, Hauswart der Münzstätte.

Als Liegenschaftsverwalter der Waffenplätze werden vom Bundesrate, wenn immer möglich, bereits am Platze wohnende Beamte bezeichnet, die die Verwaltung der Liegenschaften, im

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Nebenamte besorgen können ; deren jährliche Entschädigung wird vom Bundesrate festgesetzt. Ergibt sich die Notwendigkeit, besondere Stellen von Licgenschaftsverwaltern zu schaffen, so ist der Bundesrat hierzu und zu deren Einreihung in die Besoldungsklassen ermächtigt.

Der Hauswart der Münzstätte hat freie Wohnung, Licht und Feuerung.

Art. 11.

Die Anstellungs- und Löhnungsverhältnisse der Arbeiter der Liegenschaftsverwaltungen und der Münzstätte werden vom Finanzdepartement geordnet.

Art. 12.

Der Bundesrat reiht die zurzeit .den in Art. l, Ziffer l bis und mit 7, genannten Abteilungen des Finanzdepartements angehörenden Beamten in die von diesem Gesetz vorgeschriebenen Beamtenkategorien und Besoldungsklassen ein und setzt deren Besoldungen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.

Der Bundesrat erlässt ferner die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, namentlich die über die Einrichtung, Leitung, Aufsicht und Geschäftsführung der gesamten Finanzverwaltung des Bundes.

Art. 13.

Dieses Gesetz tritt nach Ablauf der Referendumsfrist in Kraft.

Auf diesen Zeitpunkt treten alle seinen Bestimmungen widersprechenden Vorschriften ausser Wirksamkeit.

Insbesondere werden aufgehoben: 1. das Bundesgesetz vom 11. Dezember 1882*) betreffend die Reorganisation des Finanzdepartements, die Besoldungen und Kautionen seiner Beamten und Angestellten; 2. das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1891**) betreffend Errichtung einer eidgenössischen Wertschriftenverwaltung ; 3. das Bundesgesetz vom 21. Juni 1917***) betreuend Abänderung des Art. 19 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 über Mass und Gewicht.

*) Siehe Gesetzsammlung n. F., Bd. VII, S. 59.

**) Siehe Gesetzsammlung n. F., Bd. > II, S 690.

***) Siehe Gesetzsammlung n. F., Bd. XXXIII, S. 845.

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Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 5. April 1919.

Der Präsident : Friedrich Brügger.

Der Protokollführer: Eaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 5. April 1919.

Der Präsident: H. lliiberlin.

Der Protokollführer: Steiger.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 5. April 1919.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Steiger.

N o t e . Datum der Veröffentlichung: 9. April 1919.

Ablauf der Referendumsfrist : 8. Juli 1919.

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Bundesgesetz betreffend die Organisation des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements. (Vom 5. April 1919.)

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