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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der Abänderung des Art. 62 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 23. Oktober 1887.

(Vom 10. Juni 1919).

Das Volk des Kantons Solothurn hat in der Abstimmung vom 4. Mai 1919 mit 13,105 gegen 7523 Stimmen eine vom Kantonsrat unterm 24. März 1919 beschlossene Vorlage betreffend eine Abänderung des Art. 62 der Staatsverfassung des Kantons Solothurn vom 23. Oktober 1887 angenommen. Für diese Verfassungsrevision sucht der Regierungsrat mit Schreiben vom 23. Mai die Gewährleistung des Bundes nach.

Art. 62 der solothurnischen Staatsverfassung hatte bisher folgenden Wortlaut: ,,Bestimmungen über direkte Besteuerung und indirekte Abgaben sind Sache der Gesetzgebung.

,,Eine direkte Steuer kann nur auf das reine Vermögen (nach Abzug aller Schulden) und auf das reine Einkommen verlegt werden.

,,Alle Steuerpflichtigen sollen im Verhältnis ihrer Hülfsmittel an die Ausgaben des Staates beitragen. Zu diesem Behufe ist die Steuer vom Vermögen und vom Einkommen nach dem Grundsätze einer massigen Progression zu erheben.

,,Die Progression darf beim Vermögen und beim Einkommen den doppelten Betrag der Proporzionalsteuer nicht übersteigen.

,,Geringe Vermögen arbeitsunfähiger Personen, sowie von jedem Einkommen ein zum Leben unbedingt notwendiger Betrag sind steuerfrei.

,,Der Steuerwert des landwirtschaftlichen Grundbesitzes soll mit Rücksicht auf die hohe Schätzung bis zu einer Revision derselben um 30 % der Katasterschatzung reduziert werden.

,,Der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstückes kann einen verhältnismässigen Nachlass der Steuern fordern, wenn der gewöhnliche Ertrag infolge ausserordentlicher Unglücksfälle einen beträchtlichen Abbruch erlitten hat."

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Durch den Volksbeschluss vom 4. Mai wurde bestimmt, dass Absatz 6 dieses Artikels a u f g e h o b e n sei.

Da diese Verfassungsrevision nichts dem Bundesrecht Zuwiderlaufendes enthält, beantragen wir Ihnen, durch Annahme des nachfolgenden Beschlussesentwurfs die nachgesuchte Gewährleistung zu erteilen.

B e r n , den 10. Juni 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ador.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung der Abänderung des Art. 62 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 23. Oktober 1887.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Kenntnisnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 1919 über die am 4. Mai 1919 vom Volk des Kantons .Solothurn beschlossene Aufhebung des 6. Absatzes des Art. 62 der Kantonsverfassung, in Erwägung, dass die Abänderung der solothurnischen Verfassung nichts dem Bundesrecht Zuwiderlaufendes enthält, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Der Abänderung des Art. 62 der Verfassung des Kantons Solothurn wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der Abänderung des Art. 62 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 23. Oktober 1887.

(Vom 10. Juni 1919).

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Jahr

1919

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24

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1088

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.06.1919

Date Data Seite

598-599

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