379> 4. dem Kanton Waadt an die zu Fr. 69,000 veranschlagten Kosten eines Waldwegbaues in La Vaux, Gemeinden Croy und Arnex, 20 %, höchstens Fr. 13,800 ; 5. dem Kanton Wallis an die zu Fr. 32,000 veranschlagten Kosten der Ergänzung von Aufforstungs- und Verbauarbeiten im ,,Trétien", Gemeinde Salvan, 70 °/o, höchstens Fr. 22,400.

(Vom

7. November 1919.)

Herr Bundesrat C. Decoppet wird als Direktor des internationalen Bureaus des Weltpostvereins gewählt, mit Amtsantritt auf 1. Januar 1920.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1918 und 191% 1919 Monate

1918

1919 Mehrainnahme

Fr.

Fr.

Fr.

-- Januar . . . 3,404,535. 08 2,740,195. 62 Februar . . 3,296,123. -- 3,143,992. 80 -- März . . . 3,217,155. 41 3,698,629. 93 481,474. 52 April . . . 3,580,013. 47 5,216,595. 43 1,636,581. 96 M a i . . . . 3,535,148. 31 6,909,208. 66 3,374,060. 35 Juni . . . . 4,339,856. 09 5,991,340. 67 1,651,484. 58 Juli . . . . 3,910,882. 36 6,483,099. 49 2,572,217. 13 August . . . 4,731,770. 06 5,264,343. 53 532,573. 47 September . . 4,266,991. 03 6,020,070. 03 1,753,079. -- Oktober . . 3,332,306. 02 6,113,970. 27 2,781,664. 25 November . . 2,385,026. 41 Dezember . . 4,021,228. 42

Total 44,021,035. 66 Auf Ende Okt. 37,614,780. 83 51,581,446. 43 13,966,665. 60

Mindereinnahme Fr.

664,339. 46 152,130. 20 -- -- -- -- -- -- -- --

--

380

Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland.

Es sind folgende Gesuche um Ermächtigung zur Ausfuhr von elektrischer Energie ins Ausland eingelangt:

I.

Von den Nordostschweizerischen Kraftwerken in Baden für die Ausfuhr von max. 6000 kW Abfallkraft aus dem Kraftwerk Eglisau nach den Lonzawerken in Waldshut (Baden), für die Dauer von 10 Jahren, vom Datum der voraussichtlich im Spätsommer 1920 erfolgenden Inbetriebsetzung des Werkes Eglisau an gerechnet. Die Ausfuhr würde jeweilcn nur von Anfang April bis Ende September stattfinden.

II.

Vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen für die Erhöhung der bereits am 11. Juli 1919 nach badischem Gebiet bewilligten Ausführquote von max. 600 kW auf max. 1100 kW aus dem kantonalen Elektrizitätswerke von Schaffhausen, für die Dauer eines Jahres. -- Der vermehrte Energiebedarf ist hauptsächlich für die Filiale Singen der Aktiengesellschaft der Eisen- und Stahlwerke Schaffhausen (vorm. G. Fischer) bestimmt.

III.

Von den St. gallisch-appenzellischen Kraftwerken in St. Gallen für die Ausfuhr von max. 200 kW nach dem Fürstentum Liechtenstein, für die Dauer von 3 Jahren.

IV.

Von der Compagnie vaudoise des Forces motrices des Lacs
Entsprechend den Bestimmungen der bundesrätlichen Verordnung betreffend die Ausfuhr elektrischer Energie ins Ausland vom 1. Mai 1918 werden diese Begehren hiermit öffentlich bekanntgemacht, mit der Aufforderung, einen allfälligen Strombedarf für den Verbrauch im Inlande bis zum 15. November 1919 bei der unterzeichneten Amtsstelle anzumelden.

B e r n , den 29. Oktober 1919.

(2..)

Eidg. Amt für Wasserwirtschaft.

38l

Eidg, Kriegsgewinnsteuer.

Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung.

Unter Hinweis auf den Bundesratsbeschluss vom 18. September 1916 betreffend die eidg. Kriegsgewinnstouer (siehe Gesetzsammlung, Bd. XXXII, S. 351) wird hiermit folgende Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung für die Kriegsgewinnsteuer des Geschäftsjahres 1918/19 erlassen: Die Einzelpersonen und Erwerbsgesellschaften (mit Inbegriff der Genossenschaften, Vereine mit Erwerbszweck usw.), die im Geschäftsjahre 1918/19 steuerbare Kriegsgewinne erzielt haben, werden aufgefordert, dieselben bis spätestens am 15. Dezember 1919 bei der eidg. Steuerverwaltung in Bern anzumelden. Die Aufforderung betrifft die Einzelpersonen und Gesellschaften, die ihre Rechnungen iibungsgemäss nicht mit dem Kalenderjahre (auf den 31. Dezember), sondern im Laufe des Jahres abschliessen. Dagegen werden von ihr nicht berührt die Firmen, die ihre Rechnungen iibungsgemäss mit dem Kalenderjahr abschliessen. Dieselben hätten die Steuererklärung für das Geschäftsjahr 1918 bereits einzureichen, und diejenige für das Geschäftsjahr 1919 wird ihnen später abverlangt werden.

Soweit die Steuerpflichtigen der eidg. Steuerverwaltung schon bekannt sind, werden ihnen Formulare zur Selbsterklärung der steuerbaren Kriegsgewinne zugestellt. Sie haben die Selbsterklärung innert 14 Tagen nach Erhalt gehörig ausgefüllt und unterschrieben mit den nötigen Belegen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung usw.) der eidg. Steuerverwaltung mittels eingeschriebenen Briefes einzusenden. Die Ausfüllung und Rücksendung des Formulars hat auch dann zu erfolgen, wenn der zur Abgabe der Steuererklärung Aufgeforderte keine Kriegsgewinne erzielt hat oder sich sonst nicht als steuerpflichtig erachtet.

Für Personen, die seit dem 1. Januar 1918 gestorben sind, haben die Erben die Steuererklärung einzureichen.

Wer ein ihm zur Abgabe der Steuererklärung zugestelltes Formular nicht rechtzeitig und nach Vorschrift ausgefüllt und belegt zurücksendet, kann mit einer Ordnungsbusse von Fr. 5 bis Fr. 50 bestraft werden.

Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger kein Formular erhallen hat, entbindet ihn nicht von der Pflicht der Selbsteinschätzung. Steuerpflichtige, denen bis zum 5. Dezember 1919 BundeaWatt. 71. Jahrg. Bd. V.

29

382

kein Formular zugekommen ist, haben sofort ein solches bei der eidg. Steuerverwaltung zu verlangen.

Ein Steuerpflichtiger, der bis zum 15. Dezember 1919 steuerbare Kriegsgewinne des Geschäftsjahres 1918/19 bei der eidg.

Steuerverwaltung in Bern nicht anmeldet, macht sich der Steuerverheimlichung schuldig, und es haben nach Massgabe von Art. 30 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Kriegsgewinnsteuer er oder seine Erben das Doppelte der hinterzogenen Steuer nachzuzahlen ; Überdies kann eine Steuerbusse von Fr. 100 bis Fr. 25,000 ausgesprochen werden.

Bei diesem Anlass werden auch diejenigen Steuerpflichtigen, die Kriegsgewinne früherer Steuerperioden noch nicht angemeldet haben, ermahnt, das Versäumte ohne Verzug nachzuholen. Die Strafe wegen Nichtanmeldung von steuerpflichtigen Gewinnen muss naturlich um so höher ausfallen, je länger sich der Pflichtige der Besteuerung entzieht.

B e r n , den 10. November 1919.

(2.).

Eidg. Steuerverwaltung.

Kunststipendien.

1. Laut Bundesratsbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 52 der zudienenden Verordnung vom 3. August 1915 kann aiis dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler (Maler, Graphiker, Bildhauer und Architekten) verwendet werden.

Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits ausgebildeter, besonders talentierter, nicht sehr bemittelter Künstler, sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Es können somit der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden, die sich durch die zum jährliehen Wettbewerb einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung und Begabung ausweisen, dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Schweizerkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1920 zu bewerben wünschen, haben sich bis spätestens am 31. Dezember 1919 beim unterzeichneten Departement anzumelden.

383

Das Gesuch selbst ist auf einem hierzu besonders erstellten Formular einzureichen und muss von einem Heimatschein oder andern amtlichen Schriftstück begleitet sein, dem die Herkunft des Bewerbers zu entnehmen ist. Ausserdem hat der Bewerber zwei bis drei seiner Arbeiten aus der jüngsten Zeit einzusenden, von denen zur Beurteilung seiner Fähigkeiten wenigstens eine vollständig ausgeführt sein muss. Diese Arbeiten sollen nicht vor dem 2., spätestens aber am 17. Januar 1920 beim eidgenössischen Departement des Innern eintreffen und' dürfen weder Unterschrift, noch andere Zeichen tragen, die den Autor des Werkes erkenntlich machen.

Das Anmeldeformular und die näheren Vorschriften der Vollziehungsverordnung über die Verleihung von Kunststipendien können bis zum 20. Dezember nächsthin von der Kanzlei des Departements des Innern bezogen werden.

Anmeldungen, die nach dem 31. Dezember einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt ; ebenso werden Probearbeiten refusiert, die nach dem 17. Januar 1920 eintreffen, es sei denn, dass ausserhalb der Machtsphäre der Bewerber liegende, wichtige Gründe, wie durch Arztzeugnis bestätigte Krankheit oder amtlich erwiesene Transportverzögerungen, an ihrem verspäteten Eintreffen Schuld wären.

2. Auf Grund des Bundesbeschlusses über die Förderung und Hebung der angewandten (industriellen und gewerblichen) Kunst vom 18. Dezember 1917 können nunmehr Stipendien oder Aufmunterungspreise auch an schweizerische Künstler verliehen werden, die sich auf dem Spezialgebiete der angewandten Kunst betätigen. Vorstehende Vorschriften gelten in gleicher Weise auch für diese, mit der einzigen Ausnahme, dass Bewerber um ein Stipendium für angewandte Kunst bis zu sechs kleinere kunstgewerbliche Arbeiten zum Wettbewerb einsenden können.

B e r n , den 6. November 1919.

(2.).

Eidg. Departement des Innern.

Ediktalaufforderung.

Der unbekannt abwesenden Frau Josephine Keiser-MInder, von Hergiswil (Nidwaiden) wird hiermit mitgeteilt, dass ihr Ehemann Johann Keiser-Minder in Hergiswil die Ehescheidungsklage bei Unterzeichnetem eingereicht hat, wo sie zu ihrer Verfügung steht. Frau Keiser-Minder wird hiermit aufgefordert, ihre Antwort

384

bis zum 31. Dezember 1919 dem Unterzeichneten einzureichen und gleichzeitig ihren Wohnsitz bekanntzugeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist kommt das Contumaciamverfahren zur Anwendung.

B u o c h s , den 5. November 1919.

(1.)

Der Präsident des Kantonsgerichtes von Nidwaiden:

Theodor Fuchs.

Aufruf.

Sturzenegger, Johann Ulrich,geboren den 18.Märzl833, von Trogen, Sturzenegger, Johannes, geboren den 4. Mai 1834, von Trogen, Sturzenegger, Alexander, geboren den 13. März 1838, von Trogen, alle drei unverehelichte Söhne des Matthias und der Anna geb.

Gabathuler, sind in ihrer Jugend nach Brasilien ausgewandert, und es hat bisher nicht festgestellt werden können, ob sie heute noch leben.

Gemäss Beschluss des Obergerichtes vom 27. Oktober 1919 und in Anwendung der Art. 35 f ZGB und Art. 5 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB werden hiermit die Vermissten selbst und ausser ihnen jedermann, der Nachrichten über die Abwesenden geben kann, aufgefordert, sich bis zum 31. Oktober 1920 beim Gemeindehauptmannamt in Trogen zu melden.

T r o g e n , den 28. Oktober 1919.

(2..)

Die Obergerichtskanzlei.

Aufruf.

Hiermit bringe ich zur öffentlichen Kenntnis, dass Pierre Moser, genannt Marius Pecbalvez, ehemaliger Caporal au 96e Reg.

d'lnf. en subsistance au 153e Rég. d'Inf. C. H. R. in Béziers, am 28. Mai 1919 in Illfurt auf der Eisenbahn tötlich verunglückte.

Personen, welche die Familie des Verstorbenen resp. dessen Erben kennen, wollen gefl. Sachdienliches mitteilen an den Nachlasspfleger Biery, Alphonse, in Mulhouse-Dornach, Talweg 12.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1919

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45

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

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12.11.1919

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379-384

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