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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung,

7l. Jahrgang.

Bern, den 28. Mai 1919.

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Band III.

Erscheint wöchentlich. Frets 13 Franken im Jahr, 6 Franken im Halbjahr, zuzüglich ,,Nachnahme- and Postbestellungsgebühr".

Einrückukngsgebühr : 15 Rappen die Zeile, oder deren Baum. -- Anzeigen franko an die Buchdruckerei Stampfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurfe eines Bundesgesetzes über die Hilfskasse der eidge-nössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter.

(Vom 16. Mai 1919.)

Die Fürsorge für den Beamten, wie für jeden ändern Arbeiter, zahlt sich in der bessern Arbeit. Das Bewusstsein einer gesicherten Zukunft hat die Wirkung, dass die Stellung des Beamten unabhängiger wird, was namentlich für republikanische Beamte von Bedeutung ist.

Schweiz. Bundesrat 1866.

(Bundesbl. 1866, II., 359).

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Hilfskasse der eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter zu unterbreiten. In der Begründung können wir uns um so kürzer fassen, als die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Errichtung einer solchen Kasse allgemein anerkannt ist. Der Gesetzentwurf enthält nur wenige Artikel. Das Gesetz soll lediglich die Grundsätze feststellen, nach denen sich die Statuten der Hilfskasse zu richten haben. Um den vorberatenden Behörden immerhin die eingehende Orientierung zu ermöglichen, geben wir zugleich den Vorentwurf der Statuten mit. Er lehnt sich eng an die Statuten der bestehenden Hilfskasse für die Beamten und ständigen Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen an.

Im folgenden gestatten wir uns, nach einigen allgemeinen Ausführungen, kurz auf das Geschichtliche und auf die Vorarbeiten einzutreten und in einem weitern Abschnitte den VorBundesblatt. 71. Jahrg. Bd. III.

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entwarf der Statuten zu geben. Auf Grund der darin vorgesehenen Versicherungsleistungen ist es uns sodann möglich, uns über die Höhe der aufzubringenden Mittel sowie über die Belastung und Entlastung des Bundes zu iiussern. Im letzten Abschnitte endlich folgen noch erläuternde Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln des Gesetzentwurfs.

I. Allgemeines.

Der gegenwärtigen Botschaft dürfen wir wohl als Geleitwort das einsichtige Urteil voranstellen, zu dem der Bundesrat schon vor mehr als fünf Dezennien gelangt ist: Die Fürsorge für den Beamten, wie für jeden ändern Arbeiter, zahlt sich in der bessern Arbeit. Das Bewusstsein einer gesicherten Zukunft hat die Wirkung, dass die Stellung des Beamten unabhängiger wird, was namentlich für republikanische Beamte von Bedeutung ist.

Heute mehr noch als damals kommt die Republik zu Ehren.

Ihr geziemt es sich wohl, für die Zukunft ihrer Beamten, Angestellten und Arbeiter, unter tätiger Mitwirkung dieses Personals selbst, in angemessener "Weise vor/usorgen.

Die Schaffung einer Hilfskasse ist jedoch ebensosehr ein Postulat der Verwaltungsreform und des ökonomischen Staatshaushaltes. Wenn, wie es jetzt geschieht, in Jahren vorgerücktesT kaum oder gar nicht mehr dienstfähiges Personal in seinen Stellungen und mit seinen im Laufe der Jahre erlangten maximalen Besoldungsansätzen belassen wird, so ist eine solche Nachsicht vom humanitären Standpunkt aus zwar begreiflich : Aus Dankbarkeit für vieljährige treue Dienste will und kann man die Leute nicht einfach auf die Gasse stellen. Aber die notwendige Folge besteht darin, dass die Verwaltung in stets zunehmendem Masse mit Invaliden und Halbinvaliden durchsetzt und überladen wird.

Der Weg, dem Beamten, Angestellten und Arbeiter eine gesicherte Zukunft zu verschaffen, darf daher nicht, in passiver Weise, darin bestehen, ihn in der einmal erlangten Stellung stetsfort und unter allen Umständen zu belassen. Die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der Verwaltung verlangt vielmehr eine fortwährende, zweckmässige Erneuerung und Verjüngung des Verwaltungskörpers.

Die Existenz einer Hilfskasse ermöglicht nicht nur die Erfüllung dieser Forderung, sondern wird auch den Pflichten des Bundes gerecht, die diesem, als Arbeitgeber, gegenüber seinem ausgedienten Personal zukommen. Eine durchgreifende Gesundung des Beamtenkörpers kann allein von der Hilfskasse gebracht, werden. Ihre Schaffung ist eines der vornehmsten Postulate der Verwaltungsreform.

Ganz besonderer Wert muss auf die Beteiligung des Personals an der Aufbringung der erforderlichen Mittel gelegt werden.

Der Grundsatz, dass die Versicherten Beiträge zu leisten haben, ist denn auch als einer der wichtigsten in das Gesetz selbst aufgenommen worden.

ö Wir sehen eine ausgebaute Hilfskasse vor, nämlich eine solche, die nicht nur bei Invalidität, sondern auch im Todesfalle Leistungen gewährt. Wir dürfen wohl sagen, dass dem Beamten^ Angestellten und Arbeiter, der Familienvater ist, mehr noch als seine eigene, die Zukunft seiner Frau und seiner Kinder am Herzen gelegen ist. Da das ^Personal ganz wesentliche Beiträge an die Kasse zu entrichten hat, darf es nur als billig bezeichnet werden, wenn ihm die Familienversicherung nicht vorenthalten wird: Gerade die vergangenen Zeiten der Grippe haben uns gelehrt, wie notwendig eine solche Vorsorge ist. Jedenfalls sollte es nicht vorkommen, dass Familien von Personen, die im Dienste des Bundes standen und verstorben sind, dem Heimatkanton zugewiesen werden müssen und dort der Öffentlichkeit zur'Last fallen.

Es ist wohl der Wille des Volkes, dass die grossen, Jahre und Jahrzehnte langen Anstrengungen des eidgenössischen Personals selbst, zu einer Alters-, Invaliden-, Witwen- und Waisenversicherung zu gelangen, gewürdigt werden. Wir möchten hierüber im geschichtlichen Rückblick Auskunft geben. Das Personal ist bereit, an der Aufbringung der Mittel zur Schaffung einer, den Bedürfnissen angepassten und zweckmässig ausgebauten Hilfskasse nach Kräften sich zu beteiligen. Bis jetzt hat es hierfür schon ganz beträchtliche, über vier Millionen Franken betragende Mittel zusammengelegt.

Wir wissen sehr wohl, dass manches, was für die Versicherung des Bundespersonals gilt, auf die ganze Bevölkerung zutrifft. Das Invalid- und Altwerden und das Sterben gehören zu jenen gewaltigen gesetzmässigen Erscheinungen des Daseins, denen sich niemand entziehen kann. Mit eiserner Konsequenz wiederholen sie sich von Jahr zu Jahr, von einer Gesamtheit der Berufstätigen zur ändern, von Generation zu Generation, Wir treten deshalb auch für eine allgemeine Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung ein. Die Schaffung der Hilfskasse bedeutet einen kleinen Schritt in dieser Richtung und will als Etappe aufgefasst werden. Eine allgemeine Versicherung wird aber
von den Versicherten nie so grosse Beiträge verlangen können, wie wir sie für die Hilfskasse tatsächlich von dem versicherten Personal verlangen und wird auch nie so .beträchtliche Leistungen verabfolgen können, wie wir sie zur Ermöglichung

von Rücktritten und damit zur Gesunderhaltung und Wahrung der Funktionstüchtigkeit des Beamtenkörpers verlangen müssen.

Was wir hier von der Bundesverwaltung sagen, gilt auch für eine grosse Zahl privater Betriebe, sowie kantonaler und kommunaler Verwaltungen. Wir wissen denn auch, welchen Aufschwung die Schaffung neuer Hilfskassen und die Versicherung bei den Lebensversicherungsgesellschaften in unserem Lande nimmt. Wenn der ' Bund eine Hilfskasse für sein Personal errichtet, so zwingen ihn hierzu ähnliche Gründe, wie sie für die Errichtung der vielen bestehenden Hilfskassen massgebend waren, vor allem aber ist die Schaffung der Hilfskasse für den Bund, wie schon betont, eine der ersten Forderungen der Verwaltungsreform.

Bei der Beurteilung der Frage eines selbständigen Vorgehens für das Personal des Bundes darf ferner ein Gesichtspunkt nicht ausser acht gelassen werden : Die allgemeine Alters-, In validitäts- und Hinterbliebenenversicherung ist kaum durch eine einheitliche Bundesanstalt zu verwirklichen. Sofern überhaupt Anstalten gegründet werden, dürften es kantonale Anstalten sein, denen jedoch eine speziell den Verhältnissen und Bedürfnissen angepasste Versicherung, wie sie die bestehenden Kasseneinrichtungen der schweizerischen Bundesbahnen und die in Aussicht genommene Hilfskasse bieten, nicht zugemutet werden könnte.

Nach dem gegenwärtigen Personalbestande werden, entsprechend einer vorgenommenen Zählung, die einzelnen Verwaltungen des Bundes folgende Beteiligung an der Hilfskasse aufzuweisen haben (Tab. 1). Weitaus den grössten Personalbestand, mit mehr als 17,000 in die Kasse einzubeziehenden Beamten, Angestellten und Arbeitern hat die Postverwaltung. Die Verwaltungen der Post, des Telegraphen und Telephons sowie des Zolls weisen zusammen 78 % oder nahezu vier Fünftel der Gesamtzahl auf. Von den 30,722 zu Versichernden sind 4780 oder 15,6 % Arbeiter.

Die Hilfskasse wird mit mehr als 30,000 versicherten Personen einen grössern Umfang annehmen, als ihn die Hilfskasse der Beamten und ständigen Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen mit ihren 23,601 aktiven Versicherten (31. De-, zember 1918) besitzt.

Die Bundesbetriebe, namentlich diejenigen der Post und des Telegraphen und Telephons haben eine so grosse Ausdehnung erlangt, dass es höchste Zeit ist, mit aller Energie an die endliche und rationelle Lösung der Fragen -heranzutreten, die mit der Dienstunfähigkeit und der Sterblichkeit des Personals im Zusammenhange stehen.

lab. 1.

Beamte, Angestellte und Arbeiter, die nach dem gegenwärtigen Personalbestande als Versicherte in. die Kasse einznbeziehen sind.

Zahl

Verwaltung '(U

(2)

Posi Telegraph u n d Telephon

.

.

. . . .

°/o

der Gesamtzahl !

(3)

17,028

55,4,

4,671

15,3

Zoll

2,276

Militärwerkstätten in Thun, AHdorf usvv,, übrige kriegstechnische Abteilung, Kriegsmaterialverwaltung . . . .

3,271

Übriges Militärdepartement (Instruktionskorps, Landestopographie, Pferderegieanstalt irr Thun Inbegriffen)

1,849

6,0

Übrige Verwaltungen (Landwirtschaftliche Versuchsanstalten, Alkoholverwaltung, 8teuerverwaltung,^Annexanstaltcn der eidgenössischen technischen Hochschule, Kanzlei des Bundesgerichts und des eidgenössischen Versicherungsgerichts in begriff en)

1,627

5,3

Total

30,722

7,4

10,7

100,0 v

II. Geschichtliches. Vorarbeiten.

Wie eine Nachwirkung des schönen Winkelriedwortes erscheint die Tatsache, dass der erste Versuch einer Sozialversicherung im neuen Bundesstaate den Militärpersonen und ihren Angehörigen zugute kam. Schon bald nachdem die Bundesverfassung angenommen war, erliessen die eidgenössischen Räte am 8. Mai 1850 *) ein Bundesgesetz über die Militärorganisation, dessen Artikel 101 lautet: ,,Die Militärs, welche im eidgenössischen Dienste Verwundet oder verstümmelt werden, und die Witwen und Waisen oder andere bedürftige Hinterlassene von Gefallenen erhalten, je nach ihrem Vermögen, eine angemessene Entschädigung oder Unterstützung."1 Gestützt hierauf erliess die Bundesversammlung am 7. August 1852**) das erste Bundesgesetz über die Pensionen und Entschädigungen der im eidgenössischen Militärdienst Verunglückten oder ihrer .Angehörigen.

Als entschädigungsberechtigt gilt nach Artikel l, wer im eidgenösisschen Militärdienst im Kampfe mit dem Feinde verwundet oder verstümmelt wird, und nach Artikel 2, wer zwar nicht im Gefechte, aber bei einer Dienstverrichtung oder infolge der besondern mit dein Militärdienst verbundenen Gefahren eine Verletzung erleidet oder infolge besonderer Anstrengungen oder Entbehrungen ein Gebrechen oder eine Krankheit davonträgt.

Voraussetzung dazu ist, dass der Betroffene in seinem Erwerb einen vorübergehenden Schaden oder einen dauernden Nachteil erleidet, und dass sein Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus diesem Erwerb bestritten wurde.

Im Falle des Artikels l wurde den gänzlich arbeitsunfähig Gewordenen, sowie den in der Arbeitsfähigkeit im höchsten Grade Beschränkten eine jährliche Rente bis zu Fr. 500 zuerkannt.

Bei der Festsetzung der Rente wurden die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des Betreffenden in billige Berücksichtigunggezogen. Wenn kein bleibender Nachteil eingetreten war, bestand die Entschädigung in einer Abfindungssumme.

Auch dem Grundsatz der Hinterlassenenversicherüng wurde hier Rechnung getragen. Nach Artikel 7 waren pensionsberechtigt : die Witwe und die Waisen eines im Kampf mit dem Feinde oder infolge der Verwundung umgekommenen Militärs, der unter *) A. S., a. F , I, 366.

**) A. S., a. F., III, 211.

den Voraussetzungen des Artikels 2 gestorben war, insofern Witwe und Waisen ganz oder teilweise auf den Erwerb dés Verstorbenen angewiesen waren. Die Witwe war bis zu ihrer Wiederverheiratung, die Waisen waren bis zum zurückgelegten achtzehnten Altersjahre unterstützungsberechtigt. Im Falle des Artikels 7 betrug die jährliche Pension der Witwe bis zu Fr. 300 und die jedes Kindes bis zu Fr. 200 und im Falle von Artikel 8 (Tod im Friedensdienste), die erstere bis zu Fr. 240, letztere bis Fr. 150. Endlich waren auch die Eltern oder Grosseltern und die elternlosen Geschwister des Verstorbenen, sofern sie nachweisbar von ihm ganz oder teilweise erhalten worden waren, pensionsberechtigt. Wenn der Verstorbene oder Verwundete sich im Interesse des Vaterlandes freiwillig, und ohne dass es in der einfachen Erfüllung seiner Pflicht lag, einer grossen Gefahr ausgesetzt hatte, konnten die Pensionen auf den doppelten Betrag erhöht werden.

In die revidierte Bundesverfassung von 1874 *) wurde folgender Artikel 18 aufgenommen: ,,Wehrmänner, welche infolge des eidgenössischen Militärdienstes ihr Leben verlieren oder dauernden Schaden an ihrer Gesundheit leiden, haben für sich oder ihre Familien im Falle des Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes.a Infolge dieses Verfassungsartikels erliess die Bundesversammlung, nachdem die Unzulänglichkeit des Pensionsgesetzes von 1852 längst anerkannt und schon 1865 ein Entwurf zu dessen Revision ausgearbeitet worden war, am 13. November 1874**) das zweite Bundesgesetz über Militärpensionen und Entschädigungen. Weitere Fortschritte brachten das Bundesgesetz betreffend Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall vom 28. Juni 1901 ***), das bezüglich des Kreises der versicherten Personen usw. über das von der Verfassung geforderte Mass hinaus geht. Die raschere Behandlung dringenderer Fälle wurde durch den Bundesratsbeschluss vom 10. März 1911 f) ermöglicht.

Ein neues Bundesgesetz über die Militärversicherung kam am 23. Dezember 1914 tf), gestützt anf Artikel 18, zweiten Absatz der Bundesverfassung von 1874 und Artikel 21 der Militär*) **) ***) t) tf)

A. S, n. F, 1,1.

A. S., n. F., I, 378.

A. S., n. F., XVIII, 803.

A. S. n. F., XXVII, 137.

A. S. n. F.. XXXIII, 1097.

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organisation von 1907, zustande. Davon wurden durch Bundesratsbeschluss vom 1. Februar 1916*) die Artikel 8, 9, 13 und teilweise 29 in Kraft gesetzt, und gleichzeitig wurden die Artikel 8 und 13 des Militärversicherungsgesetzes von 1901 ausser Kraft gesetzt. Die allgemeine Inkraftsetzung des Artikels 29 des neuen Militärversicherungsgesetzes erfolgte durch Bundesratsbeschluss vom 11. Juni 1917**). Durch Bundesratsbeschluss vom 4. Januar 1918***) wurden die auf Grund der Militärpensionsgesetze von 1874 und 1901 zugesprochenen Pensionen, deren Bezüger in der Schweiz lebten, um 15 % erhöht. Gleichzeitig wurden neue Krankengeldstufen für Versicherte mit mehr als Fr. 7. 50 und bis Fr. 10 Taglohn eingeführt. Eine weitere Erhöhung um 10 % erfuhren die, gestützt auf die Militärpensionsgesetze von 1874 und 1901 zuerkannten Pensionen durch den Bundesratsbeschluss vom 15. November 1918 t). Durch Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 1918 ft) erfolgte die Erweiterung der Militärpensionskommission. Auf die Bestimmungen über das Krankengeld, den Sterbebeitrag usw. des Militärversicherungsgesetzes von 1914 wollen wir in diesem Zusammenhange nicht eintreten. . Dagegen verdienen die Renten kurz erwähnt zu werden. Nach Artikel 35 beträgt die Pension bei völliger Erwerbsunfähigkeit 70 °/o des Jahresverdienstes. Zu dessen Berechnung wird der Tagesverdienst mit dreihundertsechzig verviel. facht, wobei aber, gemäss Artikel 25, Buchstabe f, höchstens ein solcher von Fr. 8 berücksichtigt wird. Nach Artikel 42 beträgt die Witwenpension 40 % des Jahresverdienstes des Verstorbenen.

Bei der Wiederverehelichung wird die Witwe mit dem dreifachen Jahresbetrag ihrer Pension abgefunden. Die Waisenrente beträgt nach Artikel 43 für jedes Kind 15 °/o des .Jahresverdienstes des Versicherten, wenn er mit Hinterlassung einer Witwe oder einer gerichtlich geschiedenen oder getrennten Ehefrau, für die ihm eine Unterhaltungspflicht überbunden wurde, gestorben ist. Im anden Falle, oder wenn die Pensionen der genannten Personen dahinfallèn, beträgt die Rente für jedes Kind 25 %. Nach Artikel 44 dürfen die Pensionen der Witwe und der Kinder zusammen 65 % des Jahresverdienstes des Verstorbenen nicht übersteigen. Hinterlässt der Verstorbene weder eine Witwe, noch Kinder, noch eine gerichtlich geschiedene oder getrennte Ehe*) **) ***) t) ff)

A. S. n. F., A. S. n. F., A. S. n. F., A. S. n. F., A. S. n. F.,

XXXII, 11.

XXXIII, 852.

XXXIV, 1.

XXXIV, 1169.

XXXIV, 1087.

.frau, für die er unterhaltungspflichtig ist, oder hört deren Pensionsberechtigung auf, so erhalten nach Artikel 45 der Vater oder die Mutter des Verstorbenen eine Pension bis zu 20 °/o, beide Elternteile zusammen eine solche bis zu 35 % des Jahresverdienstes des Verstorbenen, falls der Verstorbene zur Zeit seines Ablebens an ihren Unterhalt beigetragen hatte oder die Umstände es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er in Zukunft daran beigetragen haben würde. Diese Pensionen werden nach dem Bedürfnis abgestuft und werden nicht ausgerichtet, wenn ucd solange kein solches vorhanden ist. Beziehen die. Eltern keine Pension so treten an ihre Stelle nach Artikel 46 die Grosseltern, und beziehen diese keine Pension, so treten an ihre Stelle die Geschwister des Verstorbenen. Diese Pensionen werden nach den Ansätzen des Artikels 45 bemessen, mit der Einschränkung, dass auf eine einzelne Person nur bis 15 % und auf mehrere Personen nicht mehr als bis 25 % des Jahresverdienstes des Verstorbenen entfallen sollen, sowie, dass die Pensionen an Geschwister nur bis zum zurückgelegton achtzehnten Altersjahre ausgerichtet werden.

Von den eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeitern unterstehen heute der Militärversicherung : das Instruktionspersonal, die Waffenkontrolleure, sowie ihre Stellvertreter und Gehilfen, die Beamten, die Sicherheitswächter und die übrigen Angestellten der Festungswerke, die Bereiter, Pferdewärter, Fahrer und Schmiedmeister und deren Çî-ehulfen der Pferderegieanstalt und des Kavallerieremontendepots.

Ende Januar 1919 waren vom Bundespersonal 238 Beamte mit einem Jahreseinkommen (Besoldung oder Lohn zuzüglich Grundzulage der Teuerungszulagen oder Konjunkturzulage) von Fr. 1,913,100, 99 Angestellte mit einem Jahreseinkommen von Fr. 528,500 und 877 Arbeiter mit einem Jahreseinkommen von Fr. 3,466,200 bei der Militärversicherung versichert.

Versicherung der Professoren der eidgenössischen technischen Hochschule.

Das Bundesgesetz betreffend die Errichtung einer eidgenössischen polytechnischen Schule vom 7. Februar 1854*) hat folgenden Artikel 32 : ,,Falls ein auf Lebenszeit gewählter Professor ohne seine Schuld, also z. B. wegen Alters, Krankheit usw. andauernd ausser Stand ist, seinen Verrichtungen gehörig obzuliegen, so kann er *) A. S., a. F, IV, l.

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auf sein Gesuch hin, oder auch ohne dieses, von dem Bundesrate,.

auf den Antrag des Scbulrates, in den Ruhestand versetzt werden.

Dabei ist einem besoldeten Professor ein Teil seiner Besoldung als Ruhegehalt auszusetzen.'· Diese Altersfürsorge wurde aber bald als unzulänglich befunden. Ihr hatte sich die Hinterlassenenfürsorge zuzugesellen, Gemäss dem am 13. Juni 1862 zwischen der Lehrerschaft des Polytechnikums und dem schweizerischen Schulrat einerseits und
Nach diesem Vertrag hat jedes Mitglied von seinem festen Jahresgehalt in der Regel 3 °/o als jährliche Prämie an die Stiftung z\i entrichten, und der Schulrat legt für dasselbe ebenfalls mindestens 3 °/o ein. Dafür fertigt die Rentenanstalt jedem Mitglied eine Police aus, die ihm nach seiner freien Wahl eine Kapitalsumme auf Ableben oder eine Altersrente sichert. Wenn eine gemischte Versicherung gewählt wird, die die Auszahlung einer Kapitalsumme auf Ableben oder auf ein bestimmtes Altersjahr sichert, sodass die Prämienzahlung schon bei Lebzeiten des Versicherten aufhören kann, gewährt die Schulkasse gewöhnlich «inen Beitrag von 4 %.

Allein auch diese Hinterlassenenfiirsorge erwies sich in sehr vielen Fällen als durchaus unzulänglich. Dies namentlich dann, wenn der Versicherte in jungen Jahren unter Hinterlassung mehrerer unerzogener Kinder wegstarb. Eine bessere Hinterlassenenfürsorge lag nicht nur im Interesse der Professoren, sondern in höherem Grade auch in dem des Polytechnikums. Seit besonders in gewissen der Schweiz benachbarten Ländern die Sozialversicherung immer weitere Kreise erfasst hatte, und an vielen ausländischen Hochschulen die Hinterlassenen verstorbener Lehrkräfte ansehnliche Renten bezogen, mussten ähnliche Fürsorgeeinrichtungen auch am Polytechnikum geschaffen werden, wenn dieses seine alte Anziehungskraft auf tüchtige Lehrkräfte nicht einbüssen wollte.

Diesen Ergänzungen suchte der Bundesbeschluss betreffend die Unterstützung einer Witwen- und Waisenkasse der Lehrerschaft des eidgenössischen Polytechnikums vom 27. Juni 1901*), gerecht zu werden. Gestützt auf diesen Bundesbeschluss erhielt die von der Konferenz der angestellten Professoren der eidge*) A. S., n. F

XVIII, 085.

11 Tiössischen polytechnischen Schule am 24. Juni 1899 gegründeten Genossenschaft ,,Witwen- und Waisenkasse der Lehrerschaft des eidgenössischen Polytechnikums" einen jährlichen Bundesbeitrag.

Dieser Zuschuss des Bundes wurde, entsprechend dem Vorschlage im ,,Versicherungstechnischen Bericht über die Witwen- und Waisenkasse der Lehrerschaft des eidgenössischen Polytechnikums'" von Prof. Dr. Chr. Moser in Bern, vom 26. Oktober 1900, auf einen für jeden der Kasse beigetretenen Professor konstanten Betrag (Fr. 400) festgesetzt.

Macseneingabe des Bundespersonals von 1863.

Die Erörterungen über den Abschluss des Vertrages zwischen -der Lehrerschaft des Polytechnikums und der schweizerischen Rentenanstalt in Zürich wurden vom gesamten Bundespersonal mit gespannter Aufmerksamkeit verfolgt. Der Gedanke der Altersund Hinterlassenenversicherung machte seine werbende' Kraft in allen Personalkreisen geltend. Am 27. November 1863 richteten 2158 Post-, Telegraphen- und Zollbeamte gleichlautende Bitt·schriften an den Bundesrat, es möchte die Frage, ob und wie ihnen die Vorteile einer Versicherung gegen ökonomische Wechselfälle infolge körperlicher Gebrechen, Alterszunahme, Todesfall verschafft werden können, sei es durch Anschluss an eine bereits bestehende Versicherungsanstalt, sei es durch Einführung einer eigenen Kasse, einer gründlichen Prüfung unterworfen werden.

Am 7. März 1864 schlössen sich 34 Beamte und Angestellte des eidgenössischen Militärdepartements diesem Gesuche an.

Das ^Departement des Innern wurde am 11. Blärz 1864 mit der Untersuchung der Angelegenheit beauftragt. Es ernannte eine Sachverständigenkommission. Diese ordnete statistische Erhebungen über die Zahl, das Geschlecht, das Alter und die Besoldung des in Frage kommenden Bundespersonals an und legte «odann dem Bundesrate im Dezember 1865 ihr Gutachten vor.

Dieses gipfelte im Schlüsse, dass die Versicherung des Bundespersonals gegen die Wechselfälle des Lebens sowohl im Interesse der Beamten und Angestellten als in dem der Verwaltung liege.

Ganz richtig wurde darin bemerkt, dass der Festbesoldete viel weniger als der Freierwerbende in der Lage sei, Vermögen an.zusammeln. Besonders wèun der Festbesoldete in der Blüte der .Jahre dahingerafft werde, sei der bis dahin gewonnene Sparpfennig gänzlich ungenügend, um Witwe und Waisen vor Not zu schützen. In vielen Staaten seien für die Beamten Pensionsund Witwenkassen und für die übrige Bevölkerung Lebensver-

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sicherungs- und Rentenanstalten gegründet worden. Durch die Einlage in eine Versicherungskasse werde der Familienvater der nagenden Sorge um das Los der Seinigen enthoben, so dass er mit freiem Blick in die Zukunft sehen könne. Dass ein Beamter, der vom beengenden Druck infolge der Ungewissen Zukunft seiner Familie befreit ist, eine wertvollere Arbeitskraft als ein im Gemute bedrückter Mann darstelle, verstehe sich von selbst.

Die Fürsorge für das Personal mache sich daher schon durch seine bessere Arbeitsleistung bezahlt. Die grossen privaten Unternehmungen, besonders in den dem Post-, Telegraphen- und Zolldienste verwandten Geschäftszweigen übten zudem eine grosse Anziehungskraft auf das Staatspersonal aus. DaSs die Ehre, Staatsdiener zu sein, einen Beamten nicht abhalten könne, seinem Amte den Rücken zu kehren, wo Familienpflichten im Spiele seien, sei durch die Tatsache erwiesen, dass die eidgenössische Verwaltung schon viele und, sehr tüchtige Männer an private Unternehmungen verloren habe. Übrigens liege in einem Entgegenkommen des Bundes nichts aussergewöhnliches, nachdem sich in manchen Kantonen Lehrer und Geistliche als Genossenschaften mit kantonalen Zuschüssen in Versicherungsanstalten eingekauft hätten, und nachdem für die Beamten der meisten schweizerischen Eisenbahnen in ähnlicher Weise gesorgt sei, und endlich nachdem die Lehrer des eidgenössischen Polytechnikums mit namhaften Bundeszuschüssen bei der schweizerischen Rentenanstalt versichert seien. Im Gutachten wurde sehliesslich mit Recht die Ansicht verfochten, dass kein vernünftiger Grund vorhanden sei, Bürger zu pensionieren, die dem Staate vorübergehend Dienste als Militärs, oft auch in blossen Übungen und Feldlagern geleistet und dabei körperlichen Schaden erlitten hatten, während anderseits Beamte, die dem Staate ein ganzes Leben voll Arbeit und Entbehrungen gewidmet hatten, unberücksichtigt bleiben sollten.

Die Kommission vertrat den Standpunkt, es sollte keine eigene Kasse geschaffen werden, unter anderm, weil die Zahl von etwa 2700 Beamten und Angestellten hierfür zu klein sei.

Man leitete daher Unterhandlungen mit den grössern Versicherungsgesellschaften der Schweiz ein. Auf den Verzicht eines Gesundheitsausweises wollte ab.er keine eingehen, da ihre Berechnungen auf der Aufnahme gesunder Personen beruhten. Übrigens
war die Kommission der Ansicht, die Wahl der Versicherungsgesellschaft sollte jedem einzelnen freistehen. Aber auch die Wahl .der Versicherungsart und der Entscheid darüber, ob sich einer überhaupt versichern wolle oder nicht, sollte jedem einzelnen

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überlassen werden. Beamte, die eine Besoldung von weniger als Fr. 800, und Angestellte, die eine solche von weniger als Fr. 600 im Jahre bezogen, sollten für die Versicherung ausser Betracht fallen.

Nachdem die Kommission und der Bundesrat die verschiedensten damals gebräuchlichen Versicherungssysteme in Erwägunggezogen, und nachdem auch die einzelnen Departenaente nochmals angehört worden waren, beantragte der Bundesrat am 16. Juli 1866*) der Bundesversammlung, es möchte den eidgenössischen Beamten und Angestellten, die eine feste Besoldung von wenigstens Fr. 500 bezögen, ein jährlicher Bundesbeitrag von 2 °/o ihrer Besoldung an die Lebensversicherungsprämien oder als Einlage in eine Sparkasse gewährt werden, unter der Bedingung, dass die Beamten und Angestellten ebenfalls mindestens 2°/o ihrer Besoldung zu "diesem Zwecke verwendeten. Ferner schlug der Bundesrat die Verwaltung der Spargelder durch die Staatskasse zu einer Verzinsung von 4 °/o vor. Der Zins sollte jedes Jahr zum Kapital geschlagen werden. Das Sparguthaben sollte erst beim Austritt des Betreffenden aus dem ßundesdienst oder bei dessen Tode ausbezahlt werden. Bei dem damaligen Stand der Besoldungen hätte die Verwirklichung dieses Vorschlages den Bund jährlich etwa Fr. 60,000 bis 70,000 gekostet.

Aber schon die Kommission des Ständerates konnte sich nicht auf einen gemeinsamen Antrag einigen. Grundsätzlich erklärten sich allerdings die Kommissionen beider Räte mit dem Antrage des Bundesrates einverstanden. Diejenige des Nationalrates wollte jedoch die Ausführung mit einem Versicherungsprojekt (Union Winkelried) verbinden, das noch ganz ungewiss war und sich in der Folge als unausführbar erwies. Bei diesem Auseinandergehen der Meinungen der führenden Persönlichkeiten über das, was mit dem Bundesbeitrag eigentlich geleistet werden sollte, war es nicht verwunderlich, dass in der Sommertagung des Jahres 1867 beide Räte das Projekt an den Bundesrat zurückwiesen, ohne ihm »irgend eine Wegleitung für das weitere Vorgehen zu geben. Der Bundesrat liess die Angelegenheit bis auf weiteres auf sich beruhen.

Gründung des schweizerischen Lebensversicherungsvereins.

Als das Bundespersonal sich darüber klar wurde, dass seine Wünsche in absehbarer Zeit nicht in Erfüllung gehen würden, ·nahm es das ihm aus dem Parlament heraus zugerufene Wort *) Bundesblatt 1866, II, 381.

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,,Hilf dir selbst, so hilft dir Gott" als Wegleitung und verwirklichte von sich aus das, was ihm das Dringlichste schien: eineSterbekasse auf Gegenseitigkeit. Am 1. Juli 1870 gründeten auf Betreiben des Posthalters von Ebnat 228 Beamte und Angestellte des Postkreises St. Gallen den ,,Unterstützungs- und Versieherungsverein schweizerischer Postbeamter und Bediensteter".

Wie sehr diese Gründung einem weit herum empfundenen Bedürfnisse entsprach, geht daraus hervor, dass er schon im Juli 1872 Sektionen in zehn Postkreisen mit zusammen 1867 Mitgliedern zählte. Dies verfehlte nicht, Eindruck zu machen. Im Juli 1872 lud denn auch die Bundesversammlung bei der Behandlung des Geschäftsberichtes von 1871 den Bundesrat ein,, die Frage zu prüfen, ,,wie das unter einem Teil der Postverwaltung bestehende Institut einer gegenseitigen Hilfskasse verallgemeinert und durch Bundesbeiträge angemessen unterstützt werden könnte".

Sofort wurde der Verein dem gesamten Buna espersonal zugänglich gemacht, und von 1873 an erhielt der Verein einen Bundesbeitrag von einstweilen Fr. 10,000 im Jahre. Versicherungstechnisch stund der Verein aber auf schwachen Füssen. Nachdem ein Gutachten des Herrn Professor Dr. Kinkelin das nachgewiesen hatte, schritt der Verein von sich aus zu einer Statutenrevision, und die Bundesversammlung machte die fernere Verabfolgung von Beiträgen von einer versicherungstechnisch richtigen Organisation des Vereins abhängig. Diese wurde im Jahre 1875 nach den bewährten Grundsätzen der Lebensversicherungswissenschaft durchgeführt. Neben der Todesfall Versicherung wurde auch die Altersrentenversicherung ermöglicht. Damals und seither wiederholt erhöhte die Bundesversammlung den Beitrag des Bunde» an den Verein, der heute den Namen ,,Schweizerischer Lobensversicherungsverein" führt. Für das Jahr 1919 wurde ihm eia Bundesbeitrag von Fr. 461,000 zugesprochen.

Schritte der Bundesversammlung flir die Versicherung des eidgenössischen Personals.

Am 18. und 22. Dezember 1879 stellte die Bundesversammlungfolgendes Postulat auf: ,,Der Bundesrat wird eingeladen, Bericht und Antrag einzubringen über die Frage, ob die Versicherung der eidgenössischen Beamten nicht für alle obligatorisch zu erklären sei."

Während noch an der Zusammenstellung des über diese Angelegenheit gesammelten Materials gearbeitet wurde, beschäf-

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tigten sich die eidgenössischen Räte neuerdings mit dieser Frageund einigten sich am 25. und 28. Juni 1881 auf folgendes Postulat: ,,Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob die Versicherung der eidgenössischen Beamten nicht auf zweckentsprechenderer Grundlage organisiert und obligatorisch erklärt werden sollte, und inzwischen für den Versicherungsverein der eidgenössischen Beamten und Bediensteten ein erhöhter Beitrag in Aussicht zu nehmen sei."

In der Botschaft vom 29. November 1881 *) kam der Bundesrat zum Schlüsse, dass der Bund für die Witwen und Waisen seiner Beamten und Angestellten getan habe, was von ihm erwartet werden durfte, indem er, abgesehen von dem im Besoldungsgesetze vorgesehenen Nachgenuss des Gehalts bis zu sechs Monaten für Beamte und bis auf ein Jahr für Angestellte (früher wurdenur ein Gehaltsgenuss für drei Monate ausgerichtet), den Versicherungsverein in den richtigen Gang gebracht habe. Dagegen sei die Frage der Altersversicherung noch nicht gelöst, und es wäre, das Zweckmässigste, wenn der Bund, soweit er vom Verwaltungsstandpunkte aus daran ein Interesse habe, aus eigenen Mitteln für die Altersversicherung sorgen würde. Der Bundesrat legte daher der Bundesversammlung folgenden Entwurf zu einem Bundesgesetze betreffend die Entlassung arbeitsunfähig gewordener eidgenössischer Beamter und Angestellter**) vor: ,,Art. \. Der Artikel 6 des Besoldungsgesetzes vom 2. August, 1873***) erhält folgenden Zusatz: Der Bundesrat wird ferner ermächtigt, solchen Beamten und Angestellten, welche nach einem Dienste von wenigstens fünfzehn Jahren in der eidgenössischen Verwaltung und treuer Pflichterfüllung wegen Alters oder im Dienste entstandener Gebrechen, ihrer Berufsaufgabe nicht mehr zu genügen imstande sind, bei ihrer Entlassung eine Aversalsumme im Betrage von höchstens zwei Jahresbesoldungen oder in Ausnahmefällen ein Rücktrittsgehalt zu entrichten, sofern nicht bereits durch Bundesvorschriften für einzelne Klassen derselben eine andere Abfindung festgesetzt ist.

Die Leistungen des Bundes nach diesem Artikel werden durch den jährlichen Voranschlag bestimmt.

Art. 2. (Referendumsvorbehalt.)"· Der Ständerat nahm die Vorlage am 23. Januar 1882 mit der Änderung an, dass das Rücktrittsgehalt nicht mehr als 50 °/o.

*) Bundesbl. 1881, IV, 333.

**) Bundesbl. 1881, IV, 403.

***) A. S. n. F., 1873, XI, 279.

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des Gehaltes und der Provisionen usw., die einer im Zeitpunkte des Rücktrittes bezogen hatte, betragen dürfe.

Der Nationalrat, der die Vorlage erst in der folgenden Wintertagung behandelte, beschloss Rückweisung an den Bundesrat zur Prüfung der Präzisierung des Artikels l nach folgender Abstufung : a. Aversalsumme von 7 % der im Zeitpunkte des Rücktrittes bezogenen Besoldung für jedes Dienstjahr ; b. Ruhegehalt von l'/s °/o der zuletzt bezogenen Besoldung für jedes Dienstjahr.

Der Bundesrat sollte namentlich die finanzielle Tragweite seiner Anträge sowohl als der soeben erwähnten Änderungsvorschläge prüfen. Er gab die gewünschte Auskunft in seiner Nachtragsbotschaft vom 29. Mai 1883 *).

Darauf erhielt die Vorlage im Nationalrate durch zwei in die Besprechung geworfene Zusatzanträge folgende veränderte Fassung: ,,Der Bundesrat wird ermächtigt, Beamten und Angestellten, deren Besoldung w e n i g e r als d r e i t a u s e n d F r a n k e n beträgt, und welche nach einem Dienste von wenigs t e n s z w a n z i g J a h r e n usw.1'Die ständerätlicho Kommission suchte diese zum Teil rückschrittlichen Bestrebungen mit folgenden Abänderungsanträgen au mildern : 1. Streichung .des Zusatzes ,,deren Besoldung weniger als dreitausend Franken beträgt''" ; 2. Festsetzung der Abfindungssumme auf höchstens Fr. 7200 und des 'Rücktrittsgehaltes auf Fr. 1800.

In der Sitzung des Ständerates vom 7. Juli 1883 wurde noch eine ganze Menge anderer Zusätze und Änderungen beantragt, die jedoch gegenüber den beiden Ordnungsmotionen unterlagen, dass 1. die Behandlung dieser Angelegenheit mit der des neuen Besoldungsgesetzes zu verbinden, und 2. die ganze Angelegenheit zur Vervollständigung der Akten dem Bundesrate zu überweisen sei.

Diese beiden Anträge wurden in einen einzigen zusammengefasst angenommen. Der Nationalrat bekundete durch sein Stillschweigen, dass auch ihm die Vertagung recht sei.

*) Bundesbl. 1883, II, 1065.

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Fürsorge bei Unfällen; Haftpflichtgesetzgebung.

Inzwischen machte der Gedanke der sozialen Fürsorge bemerkenswerte Fortschritte. Schon oben wurde der Artikel 18 der Bundesverfassung von 1874 erwähnt, auf den gestützt das zweite Bundesgesetz über Militärpensionen und Entschädigungen zustande kam. Von Bedeutung ist die Bestimmung, dass bei den Pensionen und Entschädigungen kein Unterschied mehr gemacht wird zwischen Wehrmännern, die im Kampf mit dem Feinde und solchen, die im Friedensdienste gesundheitlich geschädigt werden oder infolge von Verwundung oder Krankheit sterben.

Artikel 34 der Bundesverfassung gab Anlass zu der eidgenössischen Haftpflichtgesetzgebung. Schon auf Grund des Bundesgesetzes von 1872*) über Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft (Art. 38), wurde am 1. Juli 1875 **) das Eisenbahnhaftpflichtgesetz erlassen, das auch dem beim Bau oder Betrieb einer Eisenbahn oder beim Betrieb einer Dampfschiffunternehmung getöteten oder körperlich verletzten Eisenbahn- und Postpersonal zugute kam. Im Falle des Todes wurden die Kosten für die versuchte Heilung und die Beerdigungskosten erstattet und die Hinterlassenen für den weggefallenen Unterhalt entschädigt, wenn der Getötete zu letzter m verpflichtet war. Bei Körperverletzung erfolgte die Entschädigung für die Heilungskosten und den durch den Unfall oder die Invalidität entstandenen Vermögensnachteil. Besondere Erwähnungverdient der in diesem Gesetze zur Geltung kommende Grundsatz ·der Gefährdungshaft, wonach die Bahn oder Dampfschifiunternehmung in bestimmtem Umfange auch für rein zufällige Unfälle, die ohne ihr Verschulden entstanden, haftpflichtig wurde.

Da sich die Übertragung der Grundsätze des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes auf die Postverwaltung trotz verschiedenen Anläufen einstweilen nicht ermöglichen liess, wurde die Verordnung vom 1. Januar 1877 ***) über die Ausrichtung von Entschädigungen des Postpersonals für Unfälle auf Dienstfahrten (also auch bei Postwagenunfällen) erlassen. Im Falle des Todes kam eine nach den Familienverhältnissen abgestufte Abfindung bis zu Fr. 5000, bei Invalidität eine von einem Kapital von Fr. 5000 berechnete Rente zur Ausrichtung. Bei einer wenigstens sieben Tage dauernden Krankheit wurde während höchstens 180 Tagen ·ein täglicher Kurkostenbeitrag von drei Franken gewährt. Hinter*; A. S. a. F.j XI, 1.

**) A. S. n. F., I, 787.

***) A. S. n. F., II, 515.

Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. III.

2

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liess ein verstorbener Rentenbezüger minderjährige Kinder oder bedrängte Eltern, so konnte ihnen der Bundesrat den Fortbezug der Rente einräumen.

Im Jahre 1877 führte die Postverwaltung eine jährlich mit Fr. 8000 zu speisende Unfallkasse ein, um daraus dio Unfallentsehädigungen für das Personal bezahlen zu können. In den Jahren 1896 bis 1898 betrug die Einlage je Fr. 12,000.

Am 20. Dezember 1881 *) wurde die Ausrichtung der Entschädigungen auf alle Unfälle des Postpersonals im Dienste ausgedehnt, ohne Unterschied, ob sie im Fahr- oder Bureaudienst erlitten wurden. Den Anstoss dazu gab das am 25. Juni 1881 **) erlassene Fabrikhaftpflichtgesetz, das in Ersetzung der vorläuligen Regelung der Haftpflicht durch das Fabrikgesetz von 1877 ähnliche Haftungsgrundsätze wie das Eisenbahnhaftpflichtgesetz aufstellte. Das Fabrikhaftpflichtgesetz von 1881 fand auch auf die Fabrikbetriebe des Bundes und das Werkstättenpersonal der Eisenbahnen Anwendung.

Am 18. März 1886 erfuhr die verbesserte Verordnung von 1881 für Unfälle des Postpersonals insofern eine weitere Verbesserung, als der Kurkostenbeitrag auch bei Unfällen mit weniger als sieben Krankheitstagen gewährt wurde.

Das Bundesgesetz über die Ausdehnung der Fabrikhaftpflicht vom 26. April 1887 ***) unterstellte die Angestellten und Arbeiter der Telegraphen- und Telephonverwaltung, die beim Linienbau verunglückten, ebenfalls der Fabrikhaftpflicht. Das gleiche war der Fall bei Postillonen solcher Postpferdehaltereien, die mehr als fünf Postillone beschäftigten. Nach dem Bundesbeschluss vom 31. März/l. Juli 1905 betraf es dann auch Postpferdehaltereien mit nicht mehr als fünf Postillonen.

Nachdem das Postregalgesetz vom 5. April 1894f) die Grundsätze der Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen bei Tötung und Verletzung von Personen auf die Postverwaltung ausgedehnt hatte, wurde von ihr die Bildung eines Versicherungsfonds bis zu Fr. 200,000 anhand genommen, dem erstmals im Jahre 1895 auf dem Voranschlagswege Fr. 25,000' zugewiesen wurden. Bei der Beratung des Voranschlages für 1899 wurde die Zusammenlegung dieses Fonds mit den früher erwähnten für Unfälle des Postpersonals vorgesehenen Rück*) **) ***) t)

A. S. n. F., V, 920.

A. S. n. F., V, 562.

A. S. n. F., X, 165.

A. S. n. F., XIV, 385.

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Stellungen beschlossen. Der jährliche Beitrag wurde auf Fr. 40,000 bemessen, aber schon 1909 auf Fr. 70,000 und von 1910 an auf Fr. 100,000 erhöht. Das reine Vermögen dieses Versicherungsfonds betrug Ende 1918 Fr. 569,152.19.

Wenn der Entwurf des Bundesrates zu einem G-esetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 21. Januar 1896*) angenommen worden wäre, so wären die unselbständig Erwerbenden mit einem Jahreseinkommen von weniger als Fr. 5000, also der grösste Teil des Bundespersonals, der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt worden.

Einzelne Abteilungen der Bundesverwaltung, wie z. B. die Telegraphenverwaltung und die Zollverwaltung, zahlten Unfallentschädigungen aus, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein.

Die Telegraphen ver waltung ging im Jahre 1893 zur Selbstversicherung über. Einen Fonds legte sie zu diesem Zwecke nicht an.

Am 9. November 1897 verfügte der Bundesrat, es seien die Kredite für Entschädigungen an das Zollpersonal und das Telegraphenpersonal bei Unfällen im Dienste bis auf weiteres nach Massgabe der für die Haftpflicht der Postverwaltung gegenüber dem Postpersonal geltenden Vorschriften zu verwenden.

Am 17. Oktober 1902 besehloss der Bundesrat, es seien jeweilen der ganze Kredit für Entschädigungen an das Zollpersonal für Unfälle im Dienste und der nicht verwendete Betrag in einen besondern Fonds zu legen. Die Bundesratsbeschlüsse vom 5. Februar 1904**) und 20. Dezember 1912***) bestimmten weiteres über diesen Unfallversicherungsfonds, der Ende 1918 Fr. 132,975 und 85 Rp. betrug.

Bei vielen ändern Abteilungen der Bundsverwaltuug wurde das Personal, das Dienstunfällen ausgesetzt war, bei Versicherungsgesellschaften gegen Unfall versichert. Dies war z. B. der Fall beim Personal zahlreicher Abteilungen des Departements des Innern wie des Landesmuseums, der eidgenössischen technischen Hochschule, der Materialprüfungsanstalt, der Prüfungsanstalt für Brennstoffe, der Zentralanstalt für das forstliche Versuchswesen, dem Oberbauinspektorat, der Direktion der eidg. Bauten usw., beim Personal einzelner Abteilungen des Finanzdepartements, des Volkswirtschaftsdepartements usw. Die meisten Versicherungsverträge waren mit *) BB1. 1896 I, 558.

**) A. S. n. F., XX ,24.

***) A. S. n. F., XXVHI, 815.

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20 der Allgemeinen Unfall- und Haftpflichtversicherungs-Aktiengesellschaft ,,Zürich" in Zürich abgeschlossen worden. Fast alle Verträge sehen für den Invaliditäts- oder Todesfall das Fünffache der Jahresbesoldung, bald unter Ausschluss einer Tagesentschiidigung, bald unter Verabfolgung einer solchen für die Dauer der ärztlichen Behandlung vor. Im letztern Falle werden jedoch gemäss dem Bundesratsbeschlusse vom 25. Juli 1913 bei Weiterbezug des Gehaltes während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nur die Effektivkosten im Rahmen der Versicherung vergütet.

Ein allfälliger Mehrbetrag der Unfallentschädigung wird zu gunston der beireffenden Verwaltung oder der Staatskasse vereinnahmt.

Am 23. Januar 1900 beschloss der Bundesrat die Einführung der Selbstversicherung für dieses freiwillig versicherte Personal.

Dabei sollten die Versicherten aller Departemente gleichgehalten werden, was bisher nicht der Fall war. Dieser Beschluss wurde aber nicht ausgeführt. Am 1. Dezember 1913 entschied sich der Bundesrat für die freiwillige Versicherung des fraglichen Personals bei der Unfallversicherungsanstalt in Luzern gemäss Artikel 115 des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes vom 13. Juni 1911 *).

Auf Grund dieses Gesetzes und des Ergänzungsgesetzes vom 18. Juni 1915**) wird folgendes Bundespersonal von der obligatorischen Unfallversicherung erfasst : «. Das gesamte Bundesbahnpersonal: b. das gesamte Postpersonal; c. das bei der Aufstellung oder Reparatur von Telephon- und Telegraphenleitungen verwendete Personal der Telegraphenverwaltung, ferner deren Werkstätten- und technisches Personal ; d. alle dem Fabrikgesetz unterstellten, nicht schon unter a, b und c inbegriffenen Bundesbetriebe (der kriegstechnischen Abteilung unterstellte Fabriken usw.).

Eine wichtige Neuerung des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes war die obligatorische NichtbetriebsunfallversieUerung. Gemäss Verordnung II über die Unfallversicherung, vom 3. Dezember 1917***), Artikel 2, ist von der Nichtbetriebsunfallversicherung nur das Personal ausgeschlossen, das regelmässig nicht mehr als die Hälfte der ordentlichen Arbeitszeit im versicherungspflichtigen Betriebe arbeitet. Diese Nichtbetriebsunfallversicherung bedeutet bereits einen Schritt der allgemeinen In*) A. S. n. F., XXVIII, 353.

**) A. S. u. F., XXXI, 381.

***) A. S. u. F., XXXIII, 998.

21 validenversicherung entgegen. Der Nichtbetriebsunfallversicherung ist zum Beispiel das ganze Postpersonal, mit Ausnahme derjenigen Personen, die nicht mehr als fünf Stunden täglich im Postdienst beschäftigt sind, unterstellt. Die Prämien für. die Betriebsunfallversicherung, die einfach an Stelle der Eisenbahnhaftpflicht trat, fallen gemäss Artikel 108 des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes der Postverwaltung zur Last. Laut der nämlichen Gesetzesvorschrift sollte das gegen Nichtbetriebsunfälle versicherte Personal drei Viertel der Nichtbetriebsunfallprämie bezahlen. Da jedoch die Postv.erwaltung schon vor dem Inkrafttreten der Unfallversicherung dem infolge von TSfichtbetriebsunfällen erkrankten Personal während der Krankheit in der Regel den vollen Lohn auszahlte, beschloss der Bundesrat am 11. März 1918, die Postverwaltung habe an die laut Gesetz zu Lasten der Versicherten fallende Nichtbetriebsunfallprämie einen so bemessenen Beitrag zu leisten, dass der vom versicherten Personal zu bezahlende Prämienanteil noch l °/oo des versicherten Jahreseinkommens betrage. Auf diese Weise wird erreicht, dass das Postpersonal zur Prämienzahlung nur für diejenigen Entschädigungen herangezogen wird, die erst durch die Nichtbetriebsunfallversicherung eingeführt wurden, nicht aber für jene, die dem Personal schon vor dem Inkrafttreten der Unfallversicherung unentgeltlich gewährt wurden.

Das Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sieht folgende Invaliden- und Hinterlassenenrenten vor. Nach Artikel 77 beträgt die Rente bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit siebzig Prozent des Jahresverdienstes des Versicherten. Ist der Invalide derart hilflos, dass er besonderer Wartung und Pflege bedarf, so kann für die Dauer dieses Zustandes die Rente bis auf die Höhe des Jahresverdienstes gebracht werden. Ein Mehrbetrag des Jahresverdienstes über viertausend Franken wird nach Artikel 78 nicht berücksichtigt.

Artikel 84 sieht eine Rente von dreissig Prozent des Jahresverdienstes des Versicherten vor für die Witwe bis zu ihrem Tode oder ihrer Wiedervereheliehung und für den Witwer, sofern er dauernd erwerbsunfähig ist oder es binnen fünf Jahren seit dem Tode der Ehefrau wird, bis zu seinem Tode oder seiner Wiedervereheliehung. Und nach Artikel 85 erhält jedes hinterbliebene oder nachgeborne eheliche Kind eine Rente
von. fünfzehn Prozent des Jahresverdienstes des Versicherten, und wenn es den ändern Elternteil bereits verloren hat oder später verliert, eine solche von fünfundzwanzig Prozent. Kinder, die bereits zur Zeit des Unfalles in gesetzlicher Weise angenommen oder ehelich' erklärt waren, werden den ehelichen gleichgehalten. Artikel 86 sichert den Eltern und Grosseltern lebenslänglich und den Geschwistern

22 bis zum zurückgelegten sechszelmten Altersjahre, allen zu gleichen Teilen, eine Rente von zusammen zwanzig Prozent des Jahresverdienstes des Versicherten. Nach Artikel 87 dürfen die Hinterlassenenrenten zusammen sechzig Prozent des Jahresverdienstes des Versicherten nicht übersteigen. Bei der Wiederverehelichung wird die Witwe gemäss Artikel 88 mit dem dreifachen Jaliresbetrag ihrer Rente abgefunden.

Fürsorgemassnahmen flir das Personal der internationalen Bureaux in Bern.

In den Jahren 1878 und 1879 wurde für das Personal des internationalen Bureaus des Weltpostvereins und des internationalen Bureaus der Telegraphenunion durch die Errichtung von Unterstützungsfonds und durch 15 °/oige Besoldungszulagen zum Abschliessen von Todesfallversicherungen gesorgt. In ähnlicher Weise wurde seither für das Personal der Abteilung Radiotélégraphie des internationalen Bureaus der Telegraphenunion, dos Zentralamtes für den internationalen Eisenbahntransport, des internationalen Gewerbebureaus und des internationalen Bureaus für Literatur und Kunst gesorgt.

Auf Ende 1918 bestanden folgende beim Finanzdepartement hinterlegte Unterstützungsfonds für dieses Personal: für das Personal des Zentralamtes für den internationalen Eisenbahntransport . . . . F r . 56,130.10 für die Beamten des internationalen Postbureaus ., 64,401. 95 für die Beamten des internationalen Telegraphcnbui-eaus .,, 279,900. 27 für die Abteilung Radiotélégraphie des internationalen Telegraphenbureaus ., 30,421. 55 für die Beamten dos internationalen Grewerbebureaus ,, 84,147.10 für die Beamten des internationalen Bureaus für Literatur und Kunst ,, 99,781. 90 Wiederaufnahme der Hilfskassenbestrebungen durch den schweizerischen Amtsbürgschafts- und den schweizerischen Lebensversicherungsverein. Verwerfung des Pensionsgesetzes von 1889.

Die oben erwähnten Unfallfürsorge- und übrigen Fürsorgemassnahmen verfehlten nicht, die Hilfskassenbestrebungen des Bundespersonals wieder zu beleben. Der am 1. Januar 1884 gegründete Amts-

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bürgsehaftsverein setzte ein Komitee zum Studium der Frage ein.

Dies veranlasste auch die Delegiertenversammlung des Versicherungsvereins -eidgenössischer Beamter und Bediensteter (dem heutigen schweizerischen Lebensversicherungsverein), Vertreter in dieses Komitee abzuordnen. Die Bestrebungen des letztern fanden durch das am 30. Juni 1887 aufgestellte Postulat betreffend die Errrichtung einer Altersversorgungskasse für die eidgenössischen Beamten und Angestellten Unterstützung. Dadurch ermutigt, legte das Komitee in einer Eingabe vom 17. April 1888 dem Buudesrate zwei Pensionierungssysteme zur Auswahl vor. Nach dem ersten wäre der Anspruch auf eine Pension nur im Falle -der Invalidität und nach Zurüeklegung von zwanzig Dienstjahren erwachsen, aber ohne jegliche Beitragspflicht des versicherten Personals. Nach dem zweiten wäre die Pensionsberechtigung bei Invalidität schon nach fünfzehn Dienstjahren und ohne Invaliditätsnachweis nach dreissig Dienstjahren eingetreten, wogegen das Personal sich Gehaltsabzüge von höchstens 2 °/o hätte gefallen lassen müssen. Beide Projekte sahen eine Mindestpension von 60 % und eine Höchstpension von 75 % der Besoldung, jedoch nicht mehr als Fr. 3600, vor.

Zunächst ordnete der Bundesrat statistische Erhebungen an.

Sodann liess das Departement des Innern durch das eidgenössische Versicherungsamt eine Botschaft ausarbeiten, die unter Berücksichtigung der frühern Beratungen und Beschlüsse des Ständerates und des Nationalrates im grossen und ganzen den bundesrätlichen Antrag vom 29. November 1881 wiederholte. Nach reiflicher Erdauerung der ganzen Angelegenheit kam der Bundesrat dabei zum Schlüsse, dass sowohl die Altersversicherung mit Beitragsleistungen des Personals, als auch das System der einzig und allein aus Staatsmitteln bestrittenen Invalidenpensionierung dem Bunde regelmässig wiederkehrende und wachsende Opfer bringen würde, deren ganze Bewilligung er der Bundesversammlung und dem Volke nicht zumuten wollte. Der Bundesrat sagte in der Begründung seiner Schlussanträge in der Botschaft vom 19. November 1889*) wörtlich: ,,Diese Anpassung des Pensums an die individuelle Leistungs^ fähigkeit ist jedoch in dem grössern Teile unserer Staatsverwaltung, wo die meisten Stellen wie ihre bestimmte gesetzliche Besoldung, so auch ihr bestimmtes Pensum haben, nicht möglich.

Wer dieses Pensum nicht mehr bewältigen kann, dessen Austritt wird eben notwendig, soll nicht der Staat \vesentlich geschädigt *) Bundesbl. 1889, JV, 657.

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werden. Und dass der Staatsbeamte, auch der -- in der Regel erst in spätem Jahren -- zu einer höhern Besoldung aufrückende, nicht so viel verdient, um in den alten Tagen aus dem Erübrigten zu leben und auch den Seinigen noch etwas zu hinterlassen, das lehrt die tägliche Erfahrung. Was der Beamte erübrigen kann, verwendet er in erster Linie zur Versicherung auf den Sterbefall; er würde selbstsüchtig zu handeln glauben, wenn er die Semigen vernachlässigte, um sich selbst die teure und nur in Ausnahmefällen notwendige Altersrente zu sichern.tt Der Bundesrat legte mit dieser Botschaft folgenden Entwurf zu einem Bundesgesetze betreffend die Entlassung arbeitsunfähig gewordener eidgenössischer Beamter und Angestellter*) der Bundesversammlung vor : ,,Art. 1. Der Bundesrat wird ermächtigt, solchen Beamten und Angestellten, welche wenigstens fünfzehn Jahre in der eidgenössischen Verwaltung mit treuer Pflichterfüllung gedient haben und wegen Alters oder im Dienste entstandener Gebrechen ihrer Berufsaufgabe nicht mehr zu genügen imstande sind, bei ihrer Entlassung oder Niohtwiederwahl eine Aversalsumme im Betrage von höchstens dem doppelten vollen Diensteinkommen nach dem letzten dreijährigen Durchschnitt oder in Ausnahmefällen ein Rücktrittsgehalt von höchstens 50 °/o dieses Diensteinkommens, und nicht in höherem Betrage als Fr. 1800 im Jahre, zu entrichten. Vorbehalten bleiben die Bundesvorschriften, welche für einzelne Klassen von Beamten und Angestellten eine andere Abfindung vorsehen.

Die daherigen Leistungen des Bundes werden durch den, jährlichen Voranschlag bestimmt.

Art. 2. (Referendumsklausel)."Die Bundesversammlung genehmigte diesen Entwurf und hiess ihn mit einigen Abänderungen gut. Das Gesetz wurde am 26. September 1890**) mit der Referendumsklausel veröffentlicht.

Das Rücktrittsgehalt konnte in besondern Fällen bis Fr. 2500 betragen. Die Gewährung eines Rücktrittsgehaltes oder eineiAbfindungssumme wurde ausser vom Dienstalter auch von den persönlichen und ökonomischen Verhältnissen des Betreffenden abhängig gemacht. Gerade das Letztere zog dem Gesetze auch unter dem Personal viele Feinde zu.

*) Bundesbl. 1889, IV, 694.

**) Bundesbl. 1890, IV, 301.

25 » Von seiten der Thurgauer Bauernschaft wurde das Referendum ergriffen, da man damals einem ,, P e n s i o n s g e s e t z t t , wie man: es sofort nannte, in weiten Volkskreisen nicht grün war.

84,572 gültige Unterschriften kamen zusammen. In der Volksabstimmung vom 15. März 1891 wurde das Gesetz mit 353,977 gegen 91,851 Stimmen verworfen. Dieses Ergebnis ist in der Hauptsache wohl darauf zurückzuführen, dass durch das Gesetz alle Lasten dem Bunde aufgeladen werden sollten, statt dass die Heranziehung des Personals zur Beitragsleistung in Aussicht genommen worden wäre.

Fortsetzung der Hilfskassenbestrebungen durch das Komitee des schweizerischen Amtsbiirgschafts- und des schweizerischen Lebensversicherungsvereins.

Die Verwerfung der Gesetzesvorlage durch das Volk, weit davon entfernt, die Initiative des Bundespersonals zu brechen, spornte es vielmehr zu neuen Anstrengungen zur Erreichung seines Zieles an, wobei die gemachten Erfahrungen beherzigt wurden. Das im Jahre 1885 vom Amtsbürgschafts- und vom Lebensversicherungsverein bestellte Komitee blieb bestehen und übte seine befruchtende Tätigkeit weiter aus. Von den ihm aus Personalkreisen unterbreiteten Projekten legte es die ihm geeignet scheinenden sechs Herrn Prof. Dr. Chr. Moser, dem nachmaligen Direktor des eidgenössischen Versicherungsamtes in Bern, vor, der die versicherungstechnische Begutachtung übernahm.

In seinem einlässlichen Gutachten vom 22. Juni 1901 stellte der Verfasser vorerst die Frage: ,,Was soll die zu errichtende Hilfskasse den Versicherten bieten ?tt Es sei hauptsächlich nötig zu entscheiden, ob die Hilfskasse sich ausschliesslich auf eine Invaliden- und Altersversicherung beschränken solle, oder ob sie auch die Witwen- und Waisenversicherung zu umfassen habe.

Schon in bezug auf diese Frage zeigten die sechs Entwürfe eine grosse Zersplitterung. Dass sich seit dem Entstehen der meisten dieser Entwürfe die Ansichten eher zu. gunsten als zu ungunsten der Witwen- und Waisenversicherung verändert hätten, dürfte angenommen werden, besonders seit durch die Bundesgesetze vom 15. Oktober 1897 *j betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen und vom 29. Juni 1900**) betreffend die Besoldungen der Beamten und *) A. S. n. F. 1897, XVI, 553.

**) A. S. n. F. 1901, XVIII, 230.

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Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen das Personal der eidgenössischen Verwaltung stark vermehrt und zugleich dafür gesorgt worden sei, dass die Pensions- und Hilfskasse für dieses neue Personal auf die richtige gesetzliche Grundlage gestellt wurde. Das Gutachten kam zum Schlüsse, nicht nur der Beamte, sondern auch der Bund habe in mehrfacher Beziehung ein Interesse daran, dass durch eine gesetzliche Bestimmung die Schaffung einer Invaliden-, Witwen- und Waisenkasse mit obligatorischer Beitragsleistung der Versicherten ermöglicht werde. Für die Errichtung einer solchen Hilfskasse stellte der Verfasser des ·Gutachtens folgende wegleitenden Sätze auf: 1. Die Hilfskasse des Personals der eidgenössischen Verwaltungen soll neben der Invalidenversicherung auch die Witwen- und Waisenversicherung umfassen.

2. Die ßücktrittsversicherung dagegen, soweit sie sich auf dio frühzeitige Gewährung von Pensionen an Aktive (z. B. nach erfülltem 55. oder 60. Altersjahre) bezieht, ist entschieden auszuschliesseii.

3. Die Mittel der Hilfskasse sind von den versicherten Mitgliedern, unter Beihülfe des Bundes, aufzubringen.

4. Die Prämien sollen so bestimmt werden, dass sie nach den Grundsätzen der Versicherungstechnik genügen, um die Leistungen der Hilfskasse zu sichern.

5. Für die Hilfskasse ist eine gesetzliche Grundlage anzustreben.

Dabei sind im -wesentlichen ähnliche Bestimmungen zu treffen, wie sie die Bundesgesetze vom 15. Oktober 1897 (Art. 25, Ziffer 20, und Art. 46) und 29. Juni 1900 (Art. 7 und Art. 13, Absatz 3) für die allgemeine Pensions- und Hilfskasse der Beamten und ständigen Angestellten der Bundesbahnen enthalten.

6. Von einer Verschmelzung der Hilfskasse mit dem schweizerischen Lebensversicherungsverein sowohl, als auch von einer Verbindung mit diesem Verein oder dem schweizerischen Amtsbürgschaftsverein wird, sofern nicht eine vollkommen getrennte Verwaltung der Fonds und übrigen Gelder stattfindet, abgei'aten. Eine scharfe Trennung der Verpflichtungen und der dafür bestimmten Mittel liegt hier im Interesse aller Beteiligten.

Auf dieser Grundlage wurde weiter gebaut. Die Hilfskassenkommission, die sich aus den Herren Professoren Dr. Kinkelin und Dr. Moser, sowie dem Direktor und Vizedirektor des eidge-

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nössischen Versicherungsamtes und Vertretern aller Personalkreise .zusammensetzte, beschloss am 24. März 1902 : a. die Anregung, mit der Invalidenversicherung auch die Rücktritts Versicherung zu verbinden -- d. h. das Recht, nach einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren freiwillig zurücktreten zu können --, wird abgelehnt; b. ebenso wird abgelehnt die Gründung einer reinen Invalidenversicherung 5 c. einstimmig wird beschlossen, mit der Invalidenversicherung zugleich die Witwen- und Waisenversicherung einzuführen.

Ein Dreierausschuss der Hilfskassenkommission arbeitete Bunter dem Vorsitz des damaligen Adjunkten und heutigen Direktors des zehnten Postkreises, Herrn Brütsch, in kurzer Zeit einen Statutenentwurf aus, zu dem Herr F. Trefzer, jetzt Direktor ·des eidgenössischen Versicherungsamtes, die umfangreiche versicherangstechnische Beilage lieferte. Der Entwurf fand im allgemeinen eine gute Aufnahme. Allein die Bestimmung, dass als Höchstalter für die Aufnahme in die Kasse das vierzigste Altersjahr zu gelten habe, rief heftigen Widerstand bei dem in der Übergangszeit von dieser Ausschlussbestimmung betroffenen Personal hervor. Dennoch musste die Kommission an dieser Bestimmung festhalten, wollte sie das finanzielle Gleichgewicht der als private Genossenschaft mit Bundesbeiträgen gedachten Kasse nicht stören. Die Kommission betonte dies denn auch in ihrer Eingabe vom 1. März 1905, die nebst Statutenentwurf und versicherungstechnischer Beilage dem Bundesrate am 13. gleichen Monats überreicht wurde. Am 15. Dezember 1905 reichte die Hilfskassenkommission dem Bundesrate den Entwurf zu einem -Organisationsstatut für die Kasse ein.

Den Bestrebungen des Personals kam unterdessen im Jahre 1904 folgendes Postulat der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates, der auch der jetzige Vorsteher des Finanzdepartements angehörte, vom 23. Juni, zu Hilfe : ,,Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob es sich nicht im Interesse der Verwaltung empfehlen würde, eine Alters- und Invalidenversicherung der Beamten und Angestellten des Bundes zu gründen.'1 Unterdessen ersuchten die Metallarbeitergewerkschaft der eidgenössischen Werkstätte in Altdorf, der Verband eidgenössischer Arbeiter in Bern und die Sektion Thun des schweizerischen Metallarbeiterverbandes mit gleichlautenden Eingaben vom 20. und 21. Oktober und 14. November 1905 den Bundesrat um Ein-

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beziehung in die geplante Hilfskasse schon bei der Gründung, statt bloss der spätem Zulassung.

Am 23. November 1906 genehmigte der Bundesrat dieStatuten der Pensions- und Hilfskasse für die Beamten und ständigen Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen, die zum Teil Zugeständnisse an das Personal enthielten, die weit über das hinaus gingen, was der kurz vorher dem Bundesrate eingereichte Entwurf des Dreierausschusses der Hilfskassenkommission enthielt.

Auf Veranlassung des Vorstehers des eidgenössischen Justizund Polizeidepartements traten am 24. und 25. Juni 1907 die Vertreter des Personals zu einer neuen Konferenz zusammen, Um den Wünschen der Arbeiter der eidgenössischen Verwaltungen und des weiblichen Personals entgegenzukommen, wurden die Metallarbeiterverbandssektionen Bern und Thun und der Verband schweizerischer Telephonistinnen Basel eingeladen, sich an der Konferenz ebenfalls vertreten zu lassen.

Die Konferenz hatte folgende Geschäfte zu beraten: 1. Zulassung der eidgenössischen Arbeiter zur Hilfskasse: 2. besondere Berücksichtigung der weiblichen Mitglieder der Hilfskasse ; 3. Behandlung des über vierzig Jahre alten Personals, das nach dem ersten Projekte der Vorteile der Hilfskasse nicht mehr teilhaftig werden könne.

Als Ergebnis der Besprechungen wurde der Bundesrat ersucht, auch die ständigen Arbeiter des Bundes in die Hilfskasse einzubeziehen. Man war der Ansicht, von einer besondern Behandlung der weiblichen Mitglieder solle vorläufig abgesehen werden (seither haben sich die Anschauungen hierüber geändert), · dagegen solle auch das Personal mit über vierzig Dienstjahren in die Hilfskasse aufgenommen werden. Mit Bezug auf den letzten Wunsch wurde der Bundesrat ersucht, Garantie zu leisten für das Defizit der Hilfskasse, es zu verzinsen und in jährlichen Beträgen zu tilgen.

Mit dieser am 15. August 1907 dem Bundesrate eingereichten Eingabe beendigte die Hilfskassenkommission ihre Tätigkeit.

Wenn unmittelbar darauf in den Arbeiten der Behörden und des Personals ein gewisser Stillstand eintrat, so erklärte sich das aus der in jene Zeit fallenden Teuerungszulagenbewegung, die in den Jahren 1908 und 1909 von den auf die Revision des eidgenössischen Besoldungsgesetzes abzielenden Postulaten abgelöst wurde. Nach der Revision des Besoldungsgesetzes im Jahre 1909 wendete sich das Interesse wieder mehr der Hilfskassenfrage zu.

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Die Hilfskassenfrage in der Bundesversammlung im Jahre 1909 anlässlich der Beratung des Bundesgesetzes über die Abänderung des Besoldungsgesetzes vom Z.Juli 1897.

In der Botschaft vom 15. Juni 1908*) über die Revision des Besoldungsgesetzes von 1897 streifte der Bundesrat auch
Ein derartiges Institut, das auch für die Hinterlassenen der verstorbenen Beamten in genügender Weise zu sorgen haben würde, hätte noch den Vorteil, dass der den Berechtigten nach dem Tode eines Beamten auszurichtende Besoldungsnachgenuss bis zum Betrage eines Jahresgehaltes in Wegfall käme.

Die Frage der Gründung einer Pensions- und Alterskasse «ei aber zu wichtig, als dass sie so nebenbei anlässlich der Revision des Besoldungsgesetzes gelöst werden könnte.

Anlässlich der Beratung der Revision des Besoldungsgesetzes in der Frühjahrs- und Sommertagung der eidgenössischen Räte im Jahre 1909 wurde von verschiedenen Rednern die Notwendigkeit der baldigen Schaffung einer Hilf'skasse betont. Herr Nationalrat A. Eugster, deutscher Berichterstatter der Finanzkommission**), sagte wörtlich : .,,Die grundsätzliche Frage ist gelöst, und für uns handelt es sich bloss darum, zu wissen, ob bei den zuständigen Behörden die Vorarbeiten für eine solche Kasse soweit gediehen seien, dass sie mit der Revision des Besoldungsgesetzes behandelt werden könne, hiess es doch, dass ein fertig ausgearbeiteter Ent*) Bundesblatt 1908, IV, 201.

**) Sten. Bulletin, 1909, Nationalist, S. 8.

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wurf vorhanden sei. Die Antwort des Bundesrates, die wir auf unsere Anfrage erhielten, zeigte uns, dass das Projekt einer Hilfskasse wohl vorhanden ist, dass aber noch eine Reihe von wichtigen Fragen der Lösung harren.

So hat denn auch die Kommission davon Umgang genommen, die Hilfskassenfrage mit der Besoldungserhöhungsfrage zusammenzukoppeln. Sie hofft aber, dass der Bundesrat und vorab die zuständigen Organe das Projekt energisch fordern werden.

Schon bei der Debatte über das Besoldungsgesetz im Juni 1897 ist im Nationalrate von verschiedenen Rednern die Notwendigkeit einer Fürsorge für Alter und Invalidität der eidgenössischen Beamten und Angestellten mit Wärme und Nachdruck betont worden. Eine bezügliche Anregung ist auch von Herrn Dr. Hing gemacht worden. Sie wurde aber abgelehnt, weil man fürchtete, das Besoldungsgesetz könnte gefährdet werden. Herr Bundesrat Hauser hat damals den Gedanken begrüsst, ihn aber ad separatim verwiesen. Das war 1897 und heute zählen wir 1909. Gut Ding will allerdings Weile haben, aber wenn die Weile zu lange wird, wird es eben langweilig !

Es ist in der Kommission auch noch auf eine andere Möglichkeit einer Lösung hingewiesen worden. Es besteht ein Lebensversicherungsverein für das Personal der eidgenössischen Verwaltung, der vom Bunde alljährlich subventioniert wird, in den letzten Jahren mit Fr. 250,000.

Die Tatsache nun, dass im -Volke bislang keine Neigung für ein eidgenössisches Pensionsgesetz vorhanden war, lässt erwägen, ob nicht das Personal unter Mitwirkung des Bundes den bestehenden Versicherungsverein ausbauen könnte, statt dass eine Pensionskasse als Institution des Bundes durch Gesetz geschaffen würde. Wir halten dafür, dass dieser Vorschlag ernsten Studiums würdig sei.

Wir haben das Zutrauen zum Bundesrate, dass er seinen wiederholt ausgesprochenen Intentionen gemäss diese für die Beamten und Angestellten nicht nur, sondern auch für die gesamte eidgenössische Verwaltung ausserordentlich wichtige Frage zu einer baldigen Lösung führe. Es empfiehlt sich aber, damit nicht abermals zuzuwarten, bis wieder eine Revision des Besoldungsgesetzes in Diskussion steht."

Der damalige Vorsteher des Finanzdepartementes, Herr Bundesrat Comtesse, antwortete, dass auch er der Schaffung einer Hilfskasse durchaus sympathisch gegenüberstehe, dass aber einstweilen der Voranschlag der Eidgenossenschaft die grossen

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Bundesbeiträge, die an eine Hilfskasse zu zahlen wären, nicht wohl zu tragen vermöchte.

Darauf antwortete Herr Nationalrat von Planta*) : ,,Der Frage der Hilfskasse lege ich die allergrösste Bedeutung bei. Ich muss erklären, dass nach meiner Auffassung die Einführung des Systems der Pensionierung -- ich spreche absichtlich nicht von einer staatlichen Pensions- und Hilfskasse, sondern von dem System der Pensionierung und der Hilfeleistung im Altersfalle -- eine dringende Notwendigkeit ist, und dass ich mir davon die aliernützlichsten Folgen verspreche.

Diese Folgen sind teils unmittelbar praktischer, teils idealer Art. Der unmittelbare praktische Erfolg einer solchen Anstalt wird darin bestehen, dass wir den dermalen üblichen, im Grunde ungesetzlichen Modus, der Ausrichtung der Besoldung an dienstuntaugliche Beamte beseitigen können. Die Tatsache, dass dieser Modus überhaupt angewendet und anstandslos zugelassen wurde, beweist wie unbedingt die Notwendigkeit einer solchen Hilfeleistung anerkannt wird. Der ideale Wert einer Alters- und Invalidenversicherung für die Bundesbeamten liegt in dem beruhigenden Bewusstsein, das diesen Arbeitern gegeben wird, in Zeiten der Not infolge von Dienstuntauglichkeit, eine gesicherte Existenz für sich und ihre Familie zu haben. Ich bin der Überzeugung, dass der Angestellte, überhaupt der Arbeiter 'welcher mit der Hoffnung rechnen kann, dass bei pünktlicher Verrichtung seiner Arbeit er und die Seinigen in Zeiten der Not und des Elends auch noch etwas haben, von dem sie leben können, seine ganze Lebensaufgabe höher erfasst und besser erfüllt; dieses Bewusstsein hebt das moralische und geistige Niveau der Arbeitenden." Weiterhin gab Herr Nationalrat von Planta dem Personal den Rat, selbst einen Pensions- und Hilsfonds zu schaffen, zu dem der Bund auf dem Wege des Voranschlags Beiträge zu leisten hätte, bis zur Errichtung einer eigentlichen Hilfskasse geschritten werden könne.

In längern Ausführungen betonte auch Herr Nationalrat Muri (Aargau), dass der Staat die moralische Pflicht habe, seine treuen Diener nicht nur zu entlöhnen, sondern auch für ihre alten Tage zu sorgen; denn die Besoldungen seien nicht derart, dass sie grosse Ersparnisse anlegen könnten. Es liege ja auch im eigenen Interesse des Staates, dass er durch Sicherstellung; der Beamten im Alter ihre Arbeitsfreudigkeit und ihre Pflichttreue hebe und abgesehen von den Rücksichten auf die Mensch*) Sten. Bulletin, 1909, Nationalrat, S. 28.

32 lichkeit dafür sorge, dass alte verdiente Beamte, die ihre Aufgabe nicht mehr zu erfüllen im stände seien, zurücktreten könnten, ohne in eine Notlage zu geraten. Er sprach die Erwartung aus, dass die Frage der Errichtung einer Pensions- und Hilfskasse für die eidgenössischen Beamten zu ihrer und ihrer Familien ökonomischen und sozialen Sicherstellung einer baldigen Verwirklichung entgegengeführt werde.

Im Ständerate führte Herr Geel, Berichterstatter der Kommission*), aus: ,,Wir stehen dem Gedanken der Schaffung einer Hilfskasse durchaus sympathisch gegenüber. Dadurch würde auch · eine fundamentale Verschiedenheit der Besoldungsweise bei den' Bundesbahnen und bei der allgemeinen Bundesverwaltnng verschwinden. Wir möchten auch in der allgemeinen Bundesverwaltung dem teilweise oder ganz invalid-gewordenen Personal so schnell wie möglich vom dermaligen Weg des Almosens auf den Weg des Rechtsanspruches an eine Hilfskasse verhelfen."

Gründung der Hilfskassenfondsgenossenschaft.

Immer mehr kam beim Bundespersonal der Gedanke zum Durchbruch, es sei auch an ihm, für die geplante Hilfskasse Opfer zu bringen. Wieder war es der rührige Postbeamtenverband, der die Initiative zu einem die Hilfskassenbestrebungen mächtig fördernden Sehritt ergriff. Auf Veranlassung des Zentralvorstandes des Postbeamtenverbandes wurde am 19. Oktober 1908 die Frage des weitern Vorgehens in einer gemeinsamen Konferenz von Vertretern des Verbandes schweizerischer Postbeamter, des schweizerischen Posthalterverbandes, des schweizerischen Telegraphistenverbandes und des Verbandes eidgenössischer Post-, Telegraphenund Zollangestellter besprochen. Diese Verbände bezeichneten die Errichtung einer Hilfskasse als eine ihrer wichtigsten Aufgaben.

Während bisher der Lebensversicherungs- und der Amtsbürgschaftsvereiu die Vorkämpfer für die Hilfskassenbestrebungen gewesen waren, ging die Leitung der weitern Arbeiten nunmehr an die Personalverbände, und zwar besonders an den Zentralvorstand des Postbeamtenverbandes über. Die Verhandlungen in den eidgenössischen Räten 'bei der Revision des Besoldungsgesetzes im Jahre 1909 dienten als Wegweiser für das weitere Vorgehen.

Auf den 20. Februer 1910 wurde eine zweite Konferenz der Personalvertreter nach Bern einberufen, zu der auch der Steuerbezugs- und Sparverein von Beamten und Angestellten der *) Sten. Bulletin. 1909, Ständerat, S. 29.

33 Oberpostdirektion Abgeordnete entsandte. Einstimmig wurde beschlossen, es sei den Mitgliedern die Gründung eines freiwilligen Hilfskassenfonds zu beantragen. Er sollte gespeist werden mit dem bald verfügbar werdenden Vermögen des schweizerischen Amtsbürgschaftsvereins (etwa Fr. 250,000), mit einer einmaligen Einlage von l °/o des Jahresgehalts durch das Personal und mit freiwilligen Zuwendungen.

Zur Schaffung dieses freiwilligen Hilfskassenfonds wurde unter dem Bundespersonal eine rege Werbetätigkeit entfaltet.

.Zahlreiche stark besuchte Versammlungen im ganzen Lande herum sprachen sich einmütig für die Schaffung des Fonds aus. Die eidgenössischen Verwaltungen unterstützten diese Bestrebungen nach Kräften durch Mitwirkung beim Einzug des Gehaltsprozentes und durch die Zuweisung von freiwilligen Beiträgen (Bussengelder, Rückstellung des Erlöses aus dem Verkauf gebrauchter Marken zu Sammelzwecken durch die Postverwaltung, usw.).

Welch reges Interesse das Bundespersonal der Schaffung des freiwilligen Fonds entgegenbrachte, geht aus der Tatsache hervor, dass sich 91,4 °/o des Postpersonals, 77,7 °/o des Telegraphen- und Telephonpersonals und 94,s °/o des Zollpersonals bereit erklärten, «ich ein Gehaltsprozent für die Einlage in den Hilfskassenfonds abziehen zu lassen.

Ungefähr zu gleicher Zeit schloss sich auch das Personal ·der Bundeszentralverwaltung zu einer besondern Vereinigung zur Förderung der Hilfskassenbestrebungen zusammen.

Am 9. April 1911 wurde die Gründung einer Hilfskassengenossenschaft der allgemeinen Bundesverwaltung beschlossen.

ö Gemäss der ,,Übereinkunft betreffend Eintritt der Vereinigung des Personals der Bundeszentralverwaltung und der Bundesgerichtskanzlei in die Hilfskassenfondsgenossenschaft des Personals der allgemeinen Bundesverwaltung vom 3. Dezember 1912 und 15. Januar 1913a erfolgte der Zusammenschluss der beiden Organisationen zu einer einzigen Genossenschaft.

Auf 1. Februar 1912 wurde das Bundesgesetz betreffend die Aufhebung der Amtskautionen *) in Kraft gesetzt. Gemäss Bundesratsbeschluss endigte die Haftpflicht des Amtsbürgschaftsvereins ·am 1. Januar 1913.

Rund 95°/o der Mitglieder dieses Vereins erklärten sich damit einverstanden, dass ihre Fr. 216,029.17 umfassenden Anteile am Vereinsvermögen dem Hilfskassenfonds überwiesen würden. Dazu kam noch der Gewinnfonds des Amtsbürg*) A. S., h. F'., 1912, XXVIII, 95.'

Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. III.

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Schaftsvereins, so dass der Hilfskassenfondsgenossenschaft am8. August 1913 Kapitalwerte im Betrage von Fr. 252,553. 61 überwiesen werden konnten.

Inzwischen wurden die Gehaltsabzüge von l % zugunsten des freiwilligen Hilfskassenfonds fortgesetzt, wie aus der Aufklärungsschrift über die Hilfskassenbestrebungen des eidgenössischen Personals, die der seither verstorbene rührige Sekretär der Genossenschaft, Nationalrat Koch, verfasst hat, hervorgeht.

Ende 1918 belief sich dieser Fonds auf etwa Fr. 4,270,000.

Davon entfielen ungefähr Fr. 3,120,000 auf abgezogene Gehaltsprozente und gehörten den mehr als 21,000 Mitgliedern.

Fr. 1,150,000 betrug der Anteil der Genossenschaft als solcher.

Der letzte Betrag setzt sich aus den Zinsen der Gehaltsabzüge, dem Vermögen des Amtsbürgschaftsvereins samt Zinsen, freiwilligen Zuwendungen usw. zusammen. Die freiwilligen Zuwendungen ergeben den stattlichen Betrag von mehr als 160,000 Franken. Sehr oft werden von Hinterlassenen verstorbener Mitglieder, die selbst ihr Auskommen haben, die Gehaltsabzüge des Verstorbenen dem Genossenschaftsfonds geschenkt. Auch die Neujahrstrinkgelder vieler Beamten und Angestellten fliessen regelmässig in den Fonds. Stattliche Beträge gehen besonders auch von der Zollverwaltung als Zollbussenanteile ein. Die Rückstellungen der Postverwaltung aus dem Verkauf abgestempelter Marken sind Ende 1918 auf Fr. 104,902.12 angewachsen und sollen ebenfalls zu gunsten des Hilfskassenfonds verwendet werden..

Schaffung eines Fonds des Bundes fUr die zu gründende Hilfskasse des Personals der Bundesverwaltung.

Anlässlich der Beratung des Voranschlages für 1911 erinnerte Herr Nationalrat Hirter an das Postulat Nr. 628 von 1904 über die Gründung einer Alters- und Invalidenkasse. Der Bundesrat nehme an, dass das Personal die Initiative ergreifen solle. Die Beamten und Angestellten seien nun vorgegangen und hätten ihre Mitwirkung zur Bildung eines Fonds zugesagt. Der Bund werde daher wohl schon das nächste Jahr im Falle sein, einen Beitrag zu bewilligen. Die Schaffung einer solchen Kasse liege im Interesse der Verwaltung und der Beamten und Angestellten. Die Bestrebungen des Personals verdienten die Anerkennung der Räte, und wenn sich im nächsten Jahre ein Einnahmenüberschuss ergebe, so wäre Gelegenheit geboten, ihn für dieses Werk zu verwenden. Darauf betonte der damalige Vorsteher des Finanzdepartementes, Herr Bundesrat Schobinger, unter-

anderem, dass der herrschende Zustand, wonach den invaliden Instruktionsoffizieren Halbsold bewilligt werde, und andere invalide Beamte durch Zuweisung leichterer Arbeiten abgefunden würden, unhaltbar sei.

Die von zuständiger Seite neuerdings erfolgte Hervorhebung der Notwendigkeit der Gründung einer Versorgungskasse verfehlte ihren Eindruck auf das Bundespersonal nicht.

In einer Eingabe des Zentralvorstandes schweizerischer Postbeamter vom 10. März 1911 an das Finanzdepartement, wurde um Anhandnahme der vorbereitenden Massnahmen für die Berichterstattung an die Bundesversammlung und um Durchführung der amtlichen versicherungstechnischen Berechnungen noch vor Ablauf des Jahres 1911 ersucht. Dem weitern Gesuche um Zuweisung eines Beitrages aus dem Ergebnis der Staatsrechnung an den freiwilligen Hilfskassenfonds wurde in der Weise entsprochen, dass die eidgenössischen Räte auf Antrag des ßundesrates am 22. Juni 1911 beschlossen, aus dem Überschuss der Staatsrechnung von 1910 zwei Millionen Franken zur Schaffung eines Hilfskassenfonds des Bundes bereitzustellen. Diesem Fonds wurde in den Jahren 1913 und 1914 je eine weitere Million zugewiesen. Infolge der ungeheuren Anspannung der Bundesfinanzen während der Kriegszeit, die sogar die Speisung der verschiedenen Amortisationsfonds verunmöglich te, mussten weitere Einlagen unterbleiben.

Dagegen wurde im Voranschlag der Eidgenossenschaft für 1919 wieder ein Beitrag von einer Million Franken vorgesehen. Auf Ende 1918 belief sich dieser Fonds mit Zins und Zinseszinsen auf Fr. 4,827,977.

Gutachten des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements Abteilung Versicherungswesen, vom 23. März 1912.

In verschiedenen Eingaben, besonders in der vom 24. Mai 1911 an das Finanzdepartement, befürwortete der gesehäftsleitende Ausschuss der Hilfskassengenossenschaft weitere Verbesserungen des ursprünglich eingereichten Statutenentwurfs. Die Neuerungsvorschläge bezogen sich hauptsächlich auf die Einbeziehung des noch nicht festangestellten Personals in die Hilfskasse, auf die Ausdehnung der obern Grenze des anrechenbaren Gehaltes auf Fr. 6000, auf die besondere Behandlung der weiblichen Mitglieder, worüber sich die Ansichten im Laufe der Zeit grundsätzlich geändert hatten, auf die Erhöhung der Entschädigungsleistungen der Hilfskasse und auf die Erhöhung der Rückerstattungen an ausscheidende Mitglieder.

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Der so umgeänderte Entwurf wurde vom eidgenössischen Versicherungsamt in einer umfangreichen faohtechnischen Arbeit ,,Bericht und Antrag betreffend die Errichtung einer Hilfskasse für das Personal der eidgenössischen Verwaltungen vom 23. März 1912"' einlässlich begutachtet. Unter anderai wurde ausgeführt, dass die fortschreitende Zahl der Invaliden in Verbindung mit den Besoldungsnachgenüssen den Bund nach dem gegenwärtigen System im Beharrungszustande zu wenigstens ebenso hohen, wenn nicht höheren Ausgaben führe, als sie sich nach dem System der Versicherung ergeben würden.

Im Beharrungszustande kämen nach Massgabe der Aktivitätsordnung für Bureaubeamte 11 Invalide auf 89 Aktive. Nach den Berechnungen des eidgenössischen Versicherungsamtes käme die Nichtversicherung den Bund auf 12,4 °/o der Aktivenbesoldung zu stehen Das Gutachten kam zu folgenden Schlüssen: 1. Die Invalidierung des Personals der Post, des Telegraphen, des Zolls und der übrigen Verwaltungszweige ist eine unabänderliche Tatsache, mit der eine Staatsverwaltung rechnen muss.

2. Das bestehende System der Passivität gegenüber der offenkundigen Invalidierung bedroht die volle Funktionstüchtigkeit der eidgenössischen Verwaltung in zunehmendem Masse.

3. Bei den schweizerischen Bundesbahnen besteht eine Hilfskasse, die das Personal gegen Invalidität und Tod versichert.

Diese Einrichtung, die sich beim Eisenbahnbetrieb bewährt, sollte auch bei den übrigen staatlichen Betrieben nicht länger fehlen.

4. Eine Hilfskasse, die unter Beitragsbeteiligung des Personals die Invaliden- mit der Hinterbliebenenversicherung verbindet, darf als eine befriedigende Lösung des Fürsorgeproblems gelten.

5. Die Vorstellung, das jetzige System der Nichtversicherung sei finanziell für den Bund das vorteilhafteste, ist eine irrige. Sie beruht auf der Unkenntnis der tatsächlichen Belastung. Die Versicherung unter Beteiligung des Personals an den Kosten ist bei weitem vorzuziehen und für den Bund weniger teuer.

Das eidgenössische Versieherungsamt sprach sich dafür aus, dass die Easse als Bundesanstalt gestützt auf ein zu erlassendes Bundesgesetz geschaffen werde, und legte den Entwurf zu einem solchen vor.

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Einsetzung einer Sachverständigenkommission zur Prüfung des Projektes einer Hilfskasse für das Personal der Bundesverwaltung.

Am 5. August 1913 beschioss der Bundesrat, den von der Hilfskassenkommission der Personalverbände im Jahre 1907 eingereichten Entwurf zu Statuten für eine Hilfskasse nebst den von den Personalverbänden seither gewünschten Ergänzungen und Abänderungen einer Sachverständigenkommission zur Prüfung und Begutachtung zu unterbreiten. Ihr gehörten Mitglieder der eidgenössischen Räte, Fachleute der Versicherungswissenschaft, Vertreter der personalreichsten Bundesverwaltungen (Post, Telegraph, Zoll, Militär und Bundesbahnen), sowie Vertreter der Personalverbände und des schweizerischen Lebensversicherungsvereins an.

Am 22. und 23. September 1913 beriet die Kommission den von der Hilfskassenkommission der Personalverbände eingereichten Statutenentwurf und den vom eidgenössischen Versicherungsamt ausgearbeiteten Entwurf zu einem Bundesgesetze über die Errichtung einer Hilfskasse in summarischer Weise durch. Der Vorsteher des Finanzdepartements, der den Vorsitz führte, sohloss seine Eröffnungsansprache mit den Worten : ,,Mit der Verwirklichung des Hilfskassenprojektes wird ein grosser staatlicher und sozialer Zweck erreicht werden."· Die Frage, ob die Errichtung einer Hilfskasse für das Personal notwendig und wünschbar sei, wurde von der Kommission einstimmig bejaht. Dabei wurde betont, dass die Schaffung der Kasse ebensosehr im Interesse des Bundes, wie in dem des Personals liege. Grundsätzlich wurde entschieden, dass die Kasse eine Anstalt des Bundes mit eigener juristischer Persönlichkeit sein solle und nicht eine Genossenschaft mit privatrechtlichem Charakter, wie es der Statutenentwurf vorgesehen hatte. Der Beitritt zur Kasse solle für das Bundespersonal obligatorisch sein. Es wurde erklärt, dass es wünschbar sei, auch die ständigen Arbeiter in die Kasse einzubeziehen 5 der Begriff ,,ständiger Arbeiter'1 solle indessen noch näher umschrieben werden. Der regelmässige Beitrag des Personals wurde auf 5 °/o der anrechenbaren Besoldung und die Einkaufssumme bei Besoldungserhöhungen auf vier Monatsbeträge des Unterschiedes zwischen der alten und neuen Besoldung festgesetzt (der Statutenentwurf sah 4*^ % und drei Monatsbeträge vor). Von der Festsetzung einer Grenze der anrechenbaren
Besoldung wurde Umgang genommen. Gewünscht wurde, es möchte geprüft werden, ob das Maximum der Rente im Invaliditätsfalle nicht von 65 auf 70 °/o erhöht werden könnte.

Die Witwenrente wurde auf 50 °/o und die Waisenrente auf

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10 °/o der Invalidenrente bemessen, wobei aber der Gesaratbetrag nicht höher als der Anspruch des Versicherten sein dürfe. Die Leistungen an weibliche Mitglieder der Kasse sollten, entsprechend · dea kleineren Risiken der Kasse bei Todesfällen, durch besondere Vorschriften geordnet werden, und aus der Verwaltung freiwilligöder nicht freiwillig ausscheidende Mitglieder 80 °/o der einbezahlten Beiträge zurückerhalten. Die Invaliderklärung habe von der Wahlbehörde auszugehen. Dabei solle ein System von gegenseitigen Garantien für die Verwaltung und für das Personal geschaffen werden.

Gestützt auf diese Beratungen, bei denen den Wünschen des Personals schon in weitgehendem Masse Rechnung getragen wurde, wurde das Finanzdepartement ersucht, in Verbindung mit dem eidgenössischen Versicherungsamt und dem Bundesamte für Sozialversicherung einen neuen Statutenentwurf auszuarbeiten.

Die Hilfskassenfrage im Nationalrat (Postulat vom 11. Dezember 1917 usw.).

Mit Postulat vom 11. Dezember 1917 wünschten die Herren Nationalrat Koch und Mitunterzeichner die Hilfskassenfrage in der Weise zu fördern, dass sie den Bundesrat einluden, die Frage zu prüfen, ob die Rückstellungen zugunsten des Hilfskassenfonds nicht wieder aufgenommen werden sollten und ob nicht schon an die allgemeinen Erneuerungswahlen vom 1. April 1918 für das in Betracht fallende Personal der Vorbehalt des obligatorischen Beitritts zu der gegebenenfalls stufenweise einzuführenden Kasse zu knüpfen sei.

Wir konnten uns angesichts der fortwährenden grossen Defizite der Staatsrechnung nicht entschliessen, dem ersten Teil des Postulates Folge zu geben. Desgleichen haben wir es nicht als angängig erachtet, an die Erneuerungswahlen von 1918 für bestimmte Beamte und Angestellte die Bedingung des obligatorischen Beitritts zu einer Hilfskasse, die noch gar nicht besteht, zu knüpfen. Praktisch war dieser zweite Teil des Postulates übrigens nur von geringer Bedeutung ; denn wenn die Hilfskasse einmal geschaffen und durch Gesetz das Personal, dem sie zugute kommen soll, bestimmt sein wird, so wird es sowieso nicht im Belieben des einzelnen Beamten und Angestellten stehen, ob er Beiträge zahlen wolle oder nicht.

Anlässlich der Beratung des Voranschlages der schweizerischen Eidgenossenschaft für 1919 haben die eidgenössischen

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Kate auf Antrag des Herrn Nationalrat Hirter beschlossen, es sei die Einlage einer Million Franken in den Fonds für die zu gründende Hilfskasse des Personals der Bundesverwaltung im Voranschlag in Aussicht zu nehmen.

Zweite Tagung der Sachverständigenkommission zur Prüfung des Projektes einer Hilfskasse für das Personal der Bundesverwaltung.

Schon im Jahre 1914 lag der umgearbeitete Gesetzes- und Statutenentwurf vor. Der Mitbericht des Bundesamtes für Sozialversicherung ging dem Finanzdepartement am 13. November 1914, der des eidgenössischen Versicherungsamtes am 10. Dezember 1915 und der der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen, die selbst mit der Revision ihrer Hilfs- und PensionskassenStatuten beschäftigt war, am 28. November 1917 zu. Die vergleichende Gegenüberstellung des Gesetzentwurfes und der Statuten, sowie der erwähnten drei Mitberichte lag den Beratungen der Sachverständigenkommission vom 5. und 6. August 1918 zugrunde.

Die Kommission, die wie schon im Jahre 1913 rein konsultativen Charakter hatte, sprach sich mehrheitlich für folgende ·wichtigere Änderungen aus: Fallenlassen einer Grenze .des anrechenbaren Jahresverdienstes ; gesetzliche Festsetzung des Antragsrechtes des Personals auf Invaliderklärung, sowie des Rekursrechtes des Personals bei Verwaltungsstreitigkeiten ; erwerbsunfähige Waisen sollen lebenslänglich rentenberechtigt sein; Verzinsung der Einlagen bei der Sparversicherung zum üblichen Zinsfuss statt zu S1/^ °/o; Wegfall der juristischen Persönlickkeit der Kasse; Rückerstattung der ganzen Einlage statt der 80 °/o an Versicherte, die aus der Bundes ver waltung austreten ; Aufnahme des Grundsatzes der Rentenzahlung für Teilinvalidität an Personal, das in der Verwaltung verbleibt; dem Grade des Verschuldens angemessene Entschädigung bei Invalidität infolge groben Selbstverschuldens, statt des starren Ansatzes von 50 % der normalen Rente ; Wegfall jeglicher Einschränkung im Falle des Todes durch grobes Selbstverschulden; Anrechnung der Zeit der provisorischen Anstellung, abzüglich eines Jahres, bei den frühern Postaspiranten, Telegraphenaspiranten und ähnlichen Personalkategorien; Zusammensetzung der Verwaltungskommission aus 7 (statt 8) vom Bundeerat und 7 vom versicherten Personal gewählten Mitgliedern, unter Vorsitz eines weitern vom Bundesrate zu bezeichnenden Vertreters; Prüfung der Frage, ob an Stelle der steigenden

40 Witwenrente die vom Dienstalter des Verstorbenen unabhängige feste Witwenrente zu treten habe; Abklärung der Rentenberechtigung der unehelichen Kinder usw.

Als Grundsatz wurde angenommen, dass Beamte, Angestellte und Arbeiter, die zur Zeit der Schaffung der Hilfskasse bereits ein Rücktrittsgehalt beziehen, nicht schlechter als bisher gestellt werden sollten.

Stellungnahme des Hilfskassenfondsgenossenschaftsrates des Personals der allgemeinen Bundesverwaltung zum Ergebnis der Beratungen der Sachverständigenkommission von 1918.

Der Genossenschaftsrat der Hilfskassenfondsgenossenschaft des Personals der allgemeinen Bundesverwaltung besprach am 28. September 1918 das Ergebnis der Beratungen der Sachverständigenkommission vom 5. und 6. August gleichen Jahres. Es wurde beschlossen den Gesetzes- und Statutenentwurf drucken und jedem Genossenschafter zusenden zu lassen, damit dann der Genossenschaftsrat in einer spätem ausserordentlichen Tagung Stellung zur Vorlage nehmen könne, nachdem die einzelnen Sektionen der Personalverbände allfallige Anregungen eingereicht hatten. Diese Stellungnahme fand in der ausserordentlichen Genossenschaftsratstagung vom 16. und 17. Februar 1919 statt.

Gestützt auf die dort gefassten Beschlüssse richtete der geschäftsleitende Ausschuss der Hilfskassenfondsgenossenschaft am 19. März 1919 eine Eingabe an das Finanzdepartement, worin hauptsächlich folgende Wünsche geäussert wurden : Einbezug des provisorischen und des Hilfspersonals, dessen dauernde Verwendung oder spätere Festanstellung durch die Verhältnisse gegeben ist; weitherzige Aufnahme der eidgenössischen Arbeiter in die Hilfskasse ; Aufnahme des der Militärversicherung unterstellten Bundespersonals in die Hilfskasse; Ersetzung der einmaligen Abfindungen durch Renten für das verheiratete und wenn möglich auch für das ledige Personal, das weniger als fünf Dienstjahre zählt ; Bemessung der Witwenrente auf 50 °/o der Invalidenrente, mindestens aber auf 25 °/o des anrechenbaren Jahresverdienstes des Versicherten ; Verbesserung der Waisenrenten ;

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bessere Regelung der Stellung der weiblichen verheirateten Versicherten und ihrer Kinder; Anrechnung von l1/* Jahren für jedes voll zurückgelegte Dienstjahr beim weiblichen ledigen Personal; bessere Regelung der Verwandtenunterstützung; Erhöhung der Vertreterzahl des versicherten Personals in der Verwaltungskommission von 7 auf 10 unter entsprechender Erhöhung der Zahl'der vom Bundesrate zu ernennenden Mitglieder; Berechnung des anrechenbaren Jahresverdienstes der Arbeiter mit sechs bezahlten .Wochentagen auf Grund des 313fachen normalen Tagesverdienstes und bei Arbeitern, die auch für die Sonn- und Festtage belöhnt werden, auf Grund des 365fachen normalen Tagesverdienstes. Billige Berücksichtigung des Akkordverdienstes ; Schaffung eines Zuschussfonds für besondere Notfälle ; Übernahme des bereits ein Rücktrittsgehalt beziehenden Personals in die Hilfskasse, wobei die Hinterlassenenversicherung auch auf diese Rentenbezüger Anwendung zu finden hätte, ohne dass sie dafür Beiträge zu leisten hätten; Rückwirkung der Hinterlassenenversicherung auf 1. Januar 1918 unter Einzahlung einer noch zu bestimmenden Einkaufssumme aus den freiwilligen Zuwendungen des Hilfskassenfonds des Personals.

Im vorläufigen Statutenentwurfe des Finanzdepartements vom 10. April 1919 wurde fast allen diesen Wünschen bereits Rechnunggetragen. Die systematische Durchführung der von der Sachverständigenkommission im August 1918 gutgeheissenen Grundsätze führte zu einer Regelung, die nicht nur grösstenteils den Wünschen des Personals entgegenkommt, sondern in einzelnen Fällen darüber hinausgeht. Dies ist beispielsweise der Fall für die Anrechnung der Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses beim Bunde. Nachdem der Bundesrat am 26. März 1906 beschlossen hatte, dass das Dienstalter vom Tage an zu berechnen sei, an dem ein Beamter oder Angestellter provisorisch oder definitiv in ein ständiges Dienstverhältnis zur Bundesverwaltung trete, wäre es nicht angebracht gewesen, für den Eintritt in die Hilfskasse ein anderes Dienstalter festzusetzen. Dies um so weniger, als seit 1906 für die Bemessung des Rücktrittsgehaltes und die Zuerkennung von Dienstaltersgratifikationen das nach den Bestimmungen des soeben erwähnten Bundesratsbeschlusses berechnete Dienstalter massgebend ist.

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Dagegen konnte den Wünschen des Personals in folgenden Punkten nicht völlig entsprochen werden: 1. Die Karenzzeit von fünf Jahren wurde wohl für das verheiratete, nicht aber für das ledige versicherte Personal fallen gelassen.

2. Die Schutzbestimmung der Kasse, dass die Witwenrente auf die Hälfte herabgesetzt wird, wenn die Verheiratung nach dem vollendeten fünfzigsten Altersjahre des Mannes stattgefunden hat, konnte nicht ganz fallen gelassen werden. Sie erfuhr aber dadurch eine Milderung, dass nunmehr gesagt ist, dass die Witwenrente nur dann auf die Hälfte herabgesetzt wird, wenn die Frau mehr als zwanzig Jahre jünger ist als der Mann.

3. Als Maximum der Rente für alle Doppelwaisen einer Familie wollte das Personal 60 % des Jahresverdienstes des Versicherten vorgesehen wissen, während wir wohl für jede Doppelwaise eine Rente von 20 °/o des Jahresverdienstes des Versicherten angesetzt haben, aber mit der Einschränkung, dass die Rente für sämtliche Doppelwaisen einer Familie zusammen den Gesamtbetrag der einfachen Waisenrente und der Witwenrente nicht übersteigen darf.

4. Die Bestimmungen über die Hinterlassenenversicherung für Rücktrittsgehaltsbezüger konnten nicht anwendbar erklärt werden, ohne dass sie dafür Beiträge zu entrichten hätten. Wir haben aber vorgesehen, dass sich Personen, die beim Inkrafttreten der Hilfskasse bereits ein Rücktrittsgehalt beziehen, durch die Bezahlung von zwei Jahresbeiträgen im Laufe des ersten Jahres nach Inkrafttreten der Hilfskassenstatuten in die Hinterlassenenversicherung einkaufen können.

5. Dem ledigen weiblichen Personal, besonders den Telephonistinnen und Telegraphistinnen der Bureaux I. und II. Klasse, kann ein Dienstjahr nicht für l l/
entgegengekommen werden sollte. Auch die Obertelegraphendirektion befürwortete dies. Angesichts der Tatsache, dass besonders die Telephonistinnen der grossen Zentralen, die im Berufe ausharren, durch den anstrengenden Dienst oft so frühzeitig in-

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·valid werden, dass sie das Maximum der Invalidenrente nicht erreichen können, und da die Angehörigen von ledigen Personen die Vorteile der Hinterlassenenversicherung nur zum kleinsten Teile geniessen, wurde folgender Ausweg gewählt. Im Statutenentwurf, wie er nunmehr in dieser Botschaft enthalten ist, ist vorgesehen, dass für die Telephonistinnen und Telegraphistinnen ·der Bureaux I. und II. Klasse bis und mit dem fünfzehnten Dienstjahre die gewöhnliche Rentenskala, von da an aber ein für jedes weitere Dienstjahr um l °/o höherer Rentenansatz zur Anwendung kommt, so dass das Maximum der Rente von 70 °/o nach 25 Dienstjahren erreicht wird. Diese ausserordentliche Rentenskala wird aber nur im Invaliditätsfalle angewandt. Ferner ist Be·dingung, dass 15 Dienstjahre im Betriebsdienst der grossen Bureaux verbracht worden sind. Telephonistinnen und Telegraphistinnen, die nachher in den leichteren Verwaltungsdienst übertreten, geniessen auch für die in diesem zugebrachten Dienstjahre im Invaliditätsfalle die Vorteile der erhöhten Rentenskala.

Die zuerst vorgesehene Lösung, weiblichen Versicherten, die wegen Verheiratung aus dem Dienst und der Kasse austreten, noch einen Teil der vom Bunde einbezahlten Beiträge, und zwar in der Höhe eines Viertels ihrer eigenen Einlagen, zur Aussteuer asu geben, wurde damit fallen gelassen.

Über den im Abschnitt III dieser Botschaft enthaltenen Vor»entwurf zu Statuten ist nunmehr eine völlige Einigung mit dem Personal erzielt worden.

Rückwirkung der Hinlerlassenenversicherung.

In der Eingabe vom 19. März 1919 brachte das Personal ·einen Wunsch vor, den wir seiner Wichtigkeit wegen in einem besondern Abschnitt hervorheben möchten. Angesichts des Notstandes, der bei vielen Hinterlassenen von verstorbenen Beamten, Angestellten und Arbeitern des Bundes trotz der Ausrichtung von Besoldungs- und Lohnnachgenüssen herrscht, liegt es der Hilfskassengenossenschaft besonders am Herzen, dass die Hinterlassenenversicherung rückwirkend auf i. Januar 1918 erklärt werde. Es wird geltend gemacht, dass die verfügbaren Mittel ·der Personalverbände bei der grossen Zahl von Grippetodesfällen nicht ausreichen, die Not zu lindern. Anderseits möchte das Personal den verstorbenen Kollegen über das Grab hinaus die Treue halten, indem es für die Hinterlassenen zu sorgen wünscht.

Von dem nach Rückzahlung der Gehaltsabzüge an die Genossenschafter verbleibenden Rest des Fonds will die Genossenschaft

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einen beträchtlichen Teil zum Einkauf jener Hinterlasseneu irr die Hilfskasse verwenden.

Wir können diesem lobenswerten Zusammengehörigkeitsgefühl des Bundespersonals unsere warme Anerkennung nicht versagen. Wir haben den Wunsch, uns mit dem Personal in diese Hilfeleistung zu teilen. Da die erste grosse Grippewelle im Juli über die Schweiz ging, glauben wir, dass es angezeigt sei, die Hinterlassenenversicherung auf 1. Juni 1918 rückwirkend zu erklären, damit die Hinterlassenen der Grippeopfer mit Sicherheit vom Hilfswerk erfasst werden. Dieses Datum hat für die Rückwirkungserklärung eine grössere innere Berechtigung als der vom Personal etwas willkürlich gewählte 1. Januar 1918. Wir beabsichtigen, mit der Hilfskassenfondsgenossenschaft über ein Abkommen, etwa auf folgender Grundlage, in Unterhandlungen zu treten : a. vom verfügbaren Fondsvermögen ist ein noch festzusetzender Teil als Einkaufssumme der b e d ü r f t i g e n Hinterlassenen von Beamten, Angestellten und Arbeitern, die vom 1. Juni 1918 bis zum Inkrafttreten der Hilfskasse verstorben sind, an den Hilfskassenfonds des Bundes abzutreten; b. die Hilfskassenfondsgenossenschaft unterstützt aus dem verbleibenden Teil des verfügbaren Fonds die b e d ü r f t i g e n Hinterlassenen von Beamten, Angestellten und Arbeitern.

die vor dem 1. Juni 1918 verstorben sind; c. dabei sind wir der Meinung, dass Gehalts- und Lohnnachgenüsse von den auszurichtenden Unterstützungen in Abzug gebracht werden sollten. Die Unterstützungen hätten daher an den in Rente umgerechneten Gehalts- oder Lohnnachgenuss anzuschliessen.

Dadurch würde dem Übergang vom Besoldungsnachgenusszum Hilfskassensystem die Härte für die sich nahe an der Grenze befindlichen, aber von der Hilfskasse doch nicht mehr erfassten Personen genommen.

Wir brauchen wohl nicht besonders hervorzuheben, dass wir uns bei diesen Unterhandlungen vom Geiste des Wohlwollens und der Weitherzigkeit leiten lassen werden, und wir gehen sicher nicht fehl in der Hoffnung, dass diese gemeinsame Arbeit zur Linderung der Not von Angehörigen verstorbener Bundesbeamter, -angestellter und -arbeiter wesentlich dazu beitragen werde, das Vertrauensverhältnis zwischen Behörden, Verwaltung.

und Personal zu kräftigen und zu stärken. Eine solche Zusammenarbeit wird dem ganzen Lande zum Segen gereichen.

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Fürsorgetätigkeit des Personals. Ausbau durch die Versicherung bei der Hilfskasse.

Unsere Ausführungen wären nicht vollständig, würden wir der bisherigen werktätigen Selbsthilfe, dieser schönen Betätigung des Solidaritätsgefühls nicht auch hier mit anerkennenden Worten gedenken. Wie sehr dem Einzelnen daran gelegen ist, die Zu-' kunft seiner Familie, soweit es seine Mittel irgendwie erlauben, sicher zu stellen, geht daraus hervor, dass Ende 1918 10,650 Personen beim schweizerischen Lebensversicherungsverein mit einer Summe von 48,4 Millionen Franken versichert waren. Den Hinterlassenen von 179 im abgelaufenen Jahre verstorbenen Bundesbeamten und -angestellten wurden von diesem Verein Fr. 785,000 ausbezahlt.

In zahlreichen Fällen reichten aber Besoldungsnachgenüsse und Versicherungssummen leider nicht aus, um die heimgesuchten Familien vor bitterster Not zu bewahren. Da zeigte das Bundespersonal, dass die Solidarität keine leere Phrase ist. Nicht nur wurden in solchen Fällen die aus den Fürsorgekassen der Ver- .

bände besonders kranken Mitgliedern gewährten Darlehen bis ,zu Fr. 500 nicht zurückgefordert, wenn der Schuldner gestorben war, sondern es wurden in den dringendsten Fällen unter den Mitgliedern Sammlungen veranstaltet, die bis zu Fr. 14,000 für eine Familie ergaben. Der Postbeamtenverband allein sammelte im abgelaufenen Jahre gegen Fr. 80,000, und die Sammlungen des Verbandes eidgenössischer Post-, Telegraphen- und Zoliangestellter, der einen Fürsorgefonds von Fr. 35,000 besitzt, ergaben mehr als Fr. 22,000. Für die Familie eines Postbeamten, der infolge langer Krankheit in Schulden geraten war und 38jährig unter Hinterlassung einer Frau und acht Kindern starb, wurden Fr. 14,000 gesammelt. Die Familie eines ändern jung verstorbenen Postbeamten kam in den Genuss einer gesammelten Summe von Fr. 12,000. Ein im Alter von 39 Jahren verschiedener Postbeamter hinterliess eine Witwe und fünf Kinder im Alter von zwei bis zehn Jahren. Krankheit und Familienlasten Hessen Schulden auflaufen, die den Besoldungsnachgenuss aufzehrten, so dass die Familie völlig mittellos dastand. Auch hier musste die Gabensammlung an die Stelle anderer Fürsorgeeinrichtungen treten. Für die achtköpfige Familie eines verunfallten Landbrrefträgers kamen Fr. 3800, für die gleich grosse Familie eines jung verstorbenen
Landpostboten über Fr. 4500 zusammen. Ein Briefträger und seine Frau wurden kurz nacheinander von der Grippe weggerafft. Die zwei Waisen wurden von der Grossmutter auf-

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genommen, die selbst ihr tägliches Brot durch angestrengte Handarbeit verdienen musste. Auch hier griff der Opfersinn der Kollegen helfend ein. Ein Postbeamter starb im Alter von 32 Jähren und hinterliess eine Frau und vier kleine Kinder. Die Frau wurde infolge der Aufregung geisteskrank und musste in einer Anstalt untergebracht werden. Die Sammlung ergab über Fr. 10,000; davon wurden Fr. 6000 für die spätere Berufsausbildung der Kinder zurückgelegt, und vom Rest wird vorläufig für jedes Kind jährlich Fr. 360 bezahlt.

Diese wenigen wahllos aus dem Haufen herausgegriffenen Beispiele zeigen, dass das Personal es nicht an einem regen Opfersinn fehlen liess und lässt, trotzdem fast alle Spender ihren Beitrag nicht vom Überfluss geben konnten. Wie viel heimliche Not und ängstlich verschwiegenes Elend in vielen, besonders den kinderreichen Familien verstorbener Staatsdiener herrscht, kann zahlenmässig gar nicht erfasst werden. Es sei nur beiläufig angedeutet, dass viele lieber hungern, als dass sie Almosen annehmen.

Der Beamte, der Angestellte, der Arbeiter, der weiss, dassdie äusserste Not von seiner Familie ferngehalten wird, \venn er 'aus dem Leben scheiden muss, ist eine ganz andere Arbeitskraft als derjenige, dem die Sorge um die Zukunft seiner Familie Stirn und G-emüt durchfurcht. Wir verlangen, dass das Bundespersonal sein Bestes, die volle entschlussfreudige Arbeitskraft, dem Staate, dem Volksganzen hingibt. Möge die Bundesversammlung, möge das Schweizervolk dafür seinen Dienern die Altersruhe und ihren Hinterlassenen den Zehrpfennig, den sie zum Leben nötig haben, sichern.

Der Landbriefträger, der im lawinengefährdeten Bergland oft unter grösster Anstrengung und unter Entbehrungen den Weg der Pflicht geht, der Postbeamte, der im nervenverzehrenden hastigen Bahnpostdienst seine Gesundheit Tag und Nacht der Allgemeinheit opfert, der Grenzwächter, der in Sturm und Regen seines gefahrvollen Amtes waltet, der gelehrte Kopfarbeiter, der in ununterbrochener Geistesarbeit im Dienst des Volkes altert, sie alle dürfen Anspruch darauf erheben, dass für die Zeit, da ihre Arbeitskraft verbraucht ist und sie vom Felde der Ehre, der Arbeit, abtreten müssen, für .sie oder ihre Hinterlassenen gesorgt ist. Es wäre mit der Würde des Staates, mit der Ehre des" Schweizervolkes nicht vereinbar, wenn diese Leute auch fernerhin auf Almosen angewiesen wären.

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III. Der Vorentwurf der Statateli.

Im folgenden Abschnitte geben wir, wie schon in der Einleitung in Aussicht gestellt wurde, den Vorentwurf der Statuten.

Er ist das Ergebnis zahlreicher Besprechungen, Konferenzen und Eingaben und zerfällt in folgende sechs Unterabteilungen : A, Allgemeine Bestimmungen, B. Leistungen der Kasse, C. Aufbringung der Mittel, D. Spareinlagen, E. Verwaltung und P.

Schluss- und Übergangsbestimmungen.

A. Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Die Hilfskasse für die eidgenössischen Beamten, Zweck und Angestellten und Arbeiter ist eine auf dem Bundesgesetz vom A11gemeinesberuhende Einrichtung des Bundes, mit besonderem Rechnungswesen, und hat den Zweck, die genannten Personen nach Massgabe dieser Statuten gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität und des Todes zu versichern.

Wo die Statuten in der Folge von Wahlbehörde sprechen, ist darunter die Behörde oder Amtsstelle zu verstehen, der die Wahl oder Anstellung der in den Dienst des Bundes tretenden Person zukommt. Unter der Bezeichnung Kasse ist die Hilfskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter verstanden.

Das Personal der schweizerischen Bundesbahnen ist von dieser Kasse ausgeschlossen.

Art. 2. Bei der Kasse haben sich zu versichern und es ist "Versicheder Beitritt für sie obligatorisch : .^f^estandj T> j i_ i ».

VersichertCi.

a. der Bundeskanzler; b. die vom Bund esrate oder von einer ihm untergeordneten Amtsstelle definitiv gewählten Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung; c. die vom Bundesgericht, sowie die vom eidgenössischen Versichernngsgericht definitiv gewählten Beamten und Angestellten ;

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d. die Arbeiter, deren Anstellungsvorhältnis beim Bunde voraussichtlich länger als ein Jahr andauert. Die Verwaltungen stellen fest, welche Arbeiter zu der Kategorie der versicherten Arbeiter gehören.

Aushilfsweise angestelltes Personal, sowie Personal, das vorläufig nur provisorisch angestellt ist, das aber voraussichtlich zu dauernder Verwendung und später erfolgender Festanstellung gelangt, kann von der Wahlbehörde verpflichtet werden, der Kasse ebenfalls beizutreten.

*. Nicht VerArt. 3. Vom Beitritt zur Kasse sind, abgesehen von dem sicherte. jn ^rt. l, Absatz 3, genannten Personal der schweizerischen Bundesbahnen, ferner ausgeschlossen Beamte, Angestellte und Arbeiter : a. deren Dienstverhältnis beim Bund nicht den hauptsächlichen Teil ihrer Tätigkeit ausmacht oder die ihren Dienst durch Dritte versehen lassen ; b. die der Witwen- und Waisenkasse der Lehrerschaft der eidgenössischen technischen Hochschule angehören; ß. die kraft eines weitern Dienstverhältnisses anderswo in gleichwertiger Weise versichert sind; d. die von der Wahlbehörde auf Grund eines Anstellungsvertrages oder mit ihrem Willen aus besondern Gründen von der Versicherung ausgeschlossen werden.

Ebenso sind vom Beitritt zur Kasse ausgeschlossen die Chefs der diplomatischen Missionen im Auslande.

Gegen alle Entscheide über den Ausschluss von der Kasse oder die Verpflichtung zum Beitritt kann an den Bundesrat, und sobald ein Verwaltungsgericht eingesetzt wird, an dieses, statt an den Bundesrat, rekurriert werden.

GesiiQcLheitsausweis; 40 Jahren

Art. 4. Auf Beamte, Angestellte und Arbeiter, die sich nicht das Zeugnis eines der Wahlbehörde genehmen Arztes über en guten Gesundheitszustand ausweisen können oder die bei ihrem Diensteintritt über vierzig Jahre alt sind, kommen die Bestimmungen über die Spareinlagen (Art. 50--53) zur Anwendung.

Wegen mangelnder Gesundheit nicht in die Kasse Aufgenommene können später Versicherte werden, wenn ihre Gesundheit eine gute geworden ist; in diesem Falle wird ihr Sparguthaben (Art. 50 und 51) der Versicherung zugewiesen und ihnen die Zeit ihrer Spareinlagen angerechnet.

uurc h em

49 Der ßundesrat.kana ausnahmsweise Beamten, Angestellten und Arbeitern von über vierzig Jahren den Beitritt zur Kasse gestatten, falls sowohl sie, als auch der Bund der Kasse Nachzahlungen für die Zeit seit Vollendung von vierzig Jahren leisten.

In einem solchen Falle zählt diese Zeit bei der Anrechnung der Dienstjahre mit.

Art. 5. Über die Wahlen und den damit verbundenen Ein- Aufuahmetritt in die Kasse, sowie über die Erbringung des Gesundheits- règlement, ausweises und den Beginn der Versicherung erlässt der Bundesrat «in Reglement.

Art. 6. Die Dienstjahre, die nach Massgabe dieser Statuten Anrechenbare zur Anrechnung gelangen, sind vom Beginn der Versicherung Dienstjahre, an zu zählen.

Art. 7. Der Austritt eines Versicherten aus dem Dienste des Bundes bedingt den Austritt aus der Kasse.

Austritt,

Art. 8. Erfolgt der Austritt eines Versicherten nicht infolge Abgangsent·eines Grundes, der zur Zuerkennung einer Invalidenrente oder Schädigung, einer Abfindung (Art. 40 und 41) berechtigt, und nicht infolge Todes, so erhält der austretende Versicherte eine einmalige Entschädigung in der Höhe der eigenen Einlagen ohne Zinsen.

Mit der Auszahlung gemäss Absatz l erlöschen alle Ansprüche an die Kasse.

Art. 9. Wenn ein ausgetretener Versicherter später wieder in den Dienst des Bundes als Versicherungspflichtiger Beamter, Angestellter oder Arbeiter eintritt, so hat er die erhaltene Abgangsentschädigung samt üblichem Zinseszins zurückzuerstatten.

Die Dienstjahre und die neuen Ansprüche eines solchen Versicherten werden so berechnet, wie wenn der erstmalige Eintritt um so viel später erfolgt wäre, als die Dauer der Unterbrechung beträgt.

Ist mit dem Wiedereintritt eine Gehalts- oder. Lohnerhöhung verbunden, so kommen auch hier die Vorschriften der Art. 45, lit. c, und Art. 46, lit. è, über die Einlage von Monatsbetreffnissen zur Anwendung.

Für die Rückerstattungen kann die Kasse ratenweise erfolgende Abschlagszahlungen bewilligen.

Wiedereintritt.

Art. 10. Der in diesen Statuten genannte anrechenbare AnrechenJahresverdienst umfasst : barer Jahresa. bei den Beamten und Angestellten die Jahresbesoldung oder den zwölffachen Monatsgehalt, bei den Arbeitern mit Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. III.

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50

nur sechs bezahlten Wochentagen den dreihundertdreizehnfachen normalen Tagesverdienst und bei den Arbeitern, die auch für Sonn-und Feiertage belöhnt sind, den dreihundertfünfundsechzigfachen normalen Tagesverdienst ; Ob. einen Teil der Nebenbezüge.

Ein Erlass der Verwaltungskommission (Art. 56) ordnet die Höhe des in lit. b genannten Teils der Nebenbezüge, sowie den Betrag, der bei Akkordarbeit zur Ermittlung des Jahresverdienstes anzurechnen ist.

Der Mietwert einer allfälligen Dienstwohnung ist zu berücksichtigen.

,15 c Herabsetzung Art. 11. Ein Versicherter, dessen anrechenbarer Jahresverdes Jahres- djenst aus einem ändern Grunde als einer teilweise vorhandenen Invalidität (Art. 28) herabgesetzt wird, kann nach Massgabe des vor der Herabsetzung anrechenbar gewesenen Jahresverdienstes versichert bleiben, falls er einen Beitrag entrichtet, der dem für die Versicherung massgebenden Jahresverdienste entspricht.

Entscheidet sich der Versicherte für die herabgesetzte Leistung der Kasse, so sind ihm 100 °/o der von ihm für den entgehenden Teil der Besoldung einbezahlten Beiträge ohne Zinsen zurückzuerstatten.

Versetzung Art. 12. Die Versetzung eines Versicherten in das proviin das sorische Anstellungsverhältnis hat nicht den Verlust der in diesen AnstdluTs-6 statuten vorgesehenen Versicherungen zur Folge. Eine allfällige Verhältnis. m^ dieser Versetzung verbundene Gehalts- oder Lohnreduktion fällt unter die Bestimmungen des Art. 11 oder, im Falle einer nur teilweise vorhandenen Invalidität, des Art. 28.

Beziehungen Art. 13. Für Versicherungsfälle, die gemäss den Bundeszur Militär- gesetzen betreffend die Militärversicherung oder die Kranken- und Tersicherune Unfallversicherung zu entschädigen sind, fallen die in diesen Statuten vorgesehenen Leistungen dahin.

Wenn jedoch und solange ein Anspruchsberechtigter auf Grund dieser Statuten eine höhere Leistung (Invalidenrente, Witwen- und Waisenrente zusammen, einmalige Abfindungen, Unterstützungen an Verwandte) erhalten würde, als die gleichartige Leistung der Militärversicherung oder der schweizerischen.

Unfallversicherungsanstalt beträgt, so wird die Differenz jeweilen ausgerichtet ; ausserdem werden einem aus dem Dienste austretenden: Invaliden die von ihm an die Kasse einbezahlten Beiträge rückvergütet oder, wenn er stirbt, den statutarisch renten- oder unterl

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stützungsberechtigten Hinterlassenen erstattet. Eine solche Rückzahlung findet nicht statt, wenn es sich um einen Nichtbetriebsunfall handelt, für den die schweizerische Unfallversicherungsanstalt aufkommt.

Art. 14. Gegenüber einem Dritten, der mit Bezug auf den RückgriffsVersicherungsfall schadenersatzpflichtig ist, tritt die Kasse bis auf recht, die Höhe der statutarischen Leistungen in den Ersatzanspruch des Versicherten oder seiner Hinterlassenen ein.

Besitzen der Versicherte oder seine Hinterlassenen aus dem Versicherungsfalle Ansprüche gegen den Bund, so werden die in diesen Statuten vorgesehenen Leistungen nur insoweit ausgerichtet, als sie den Wert jener Ansprüche übersteigen.

Art. 15. Ist die Invalidität die Folge groben SelbstverSelbstsehuldens, so können die in diesen Statuten festgesetzten Lei- verschulden, stungen bis auf die Hälfte herabgesetzt werden.

Die Kassenansprüche der Hinterlassenen erleiden jedoch durch die Bestimmung von Absatz l keinerlei Schmälerung.

Art. 16. Die Versicherten und die Bezüger von Kassen- Angabe der leistungen sind den Organen der Kasse gegenüber zu getreuer An- Zivilstandsgabe ihrer Zivilstandsverhältnisse verpflichtet und für den Schaden, verhältnisse.

der der Kasse aus ungenauen Angaben erwachsen könnte, unter Haftung ihrer Kassenansprüche verantwortlich.

Die Kosten besonderer Erhebungen, die aus der Weigerung, seine Zivilstandsverhältnisse anzugeben, der Kasse allfällig erwachsen, sind von dem fehlbaren Versicherten oder dessen entschädigungsberechtigten Hinterlassenen unter Haftung ihrer Kassenansprüche zurückzuerstatten.

Art. 17. Streitigkeiten, die sich bezüglich der Anwendung Rechtspflege.

der Bestimmungen dieser Statuten zwischen der Kasse einerseits und einem Versicherten anderseits ergeben, sind vom eidgenössischen Versicherungsgericht in Luzern zu entscheiden, soweit es sich um privatrechtliche Streitigkeiten handelt.

Das Rekursrecht in Verwaltungsstreitigkeiten steht dem Personal im üblichen Instanzenzug bis an den Bundesrat und nach der Einsetzung eines Verwaltungsgerichtes an dieses zu.

Art. 18. Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen, sowie Sicherung der -die als Versicherungsleistungen bezogenen Gelder dürfen weder Kassenhilfe, gepfändet, noch mit Arrest belegt, noch in eine Konkursmasse einbezogen werden.

Jede Abtretung oder Verpfandung der Ansprüche auf Versicherungsleistungen ist ungültig.

Diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für die Spareinlagen (Art. 50--53).

Die Kasse ist befugt, Massnahmen zu treffen, damit die Geldleistungen zum Unterhalte des Bezugsberechtigten und der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden.

B. Leistungen der Kasse.

Art der Art. 19. Die Leistungen der Kasse bestehen in Renten Leistungen. (Art. 20--39), in einmaligen Abfindungen (Art. 40 und 41) und in Unterstützungen (Art. 42 und 43).

I. Renten werden geleistet: a. an Versicherte, die dauernd dienstunfähig geworden sind und nicht einmalige Abfindungen (Ziffer II) erhalten, und an Versicherte, die nach mindestens fünfzehn Dienstjahren ohne eigenes Verschulden nicht wiedergewählt oder entlassen worden sind (Invalidenrenten), und b. an Ehegatten und Waisen solcher Versicherter, die als Dienstfähige oder als Bezüger von Invalidenrenten gestorben sind (Ehegatten- und Waisenrenten).

II. Einmalige Abfindungen werden geleistet: a. an Versicherte, die während der ersten fünf Dienstjahre dienstunfähig geworden und beim Eintritt der Dienstunfähigkeit unverheiratet sind, und b. an Versicherte, die nach Zurücklegung von fünf, aber vor Vollendung von fünfzehn Dienstjahren ohne eigenes Verschulden nicht wiedergewählt oder entlassen worden sind.

III.

Unterstützungen werden geleistet:

a. aus dem Unterstützungsfonds (Art. 47, Absatz 2) und b. auf allgemeine Rechnung der Kasse, sofern die Kasse keine Ehegatten- und Waisenrenten auszurichten hat.

Allgemeines.

I. Renten.

Art. 20. Sämtliche Renten werden in Prozenten des anrechenbaren Jahresverdienstes ausgedrückt, wie er für die Zeit des Eintrittes der Invalidität oder des Todes massgebend ist.

53 Die Renten sind jährliche und werden in monatlichen gleichen Raten am Anfange des Monates zum voraus ausgerichtet. Ein angefangener Monat wird voll berechnet.

Bruchteile unter fünf Rappen, die sich bei Berechnung der Monatsraten ergeben, werden auf volle fünf Rappen aufgerundet.

Art. 21. Die Rentenberechtigten oder deren gesetzliche Ver- R entenschein.

treter erhalten einen vom eidgenössischen Finanzdepartement ausgestellten Rentenschein.

Art. 22. Die Renten müssen an der von den Organen der InempfangKasse bezeichneten Zahlstelle von der rentenberechtigten Person nahme der Renten.

oder von deren gesetzlichem Vertreter in Empfang genommen werden. Ist die rentenberechtigte Person oder deren gesetzlicher Vertreter verhindert, die Rente persönlich in Empfang zu nehmen, so wird sie in der Regel nur gegen Übergabe einer glaubhaften Lebensbescheinigung dem Rentenberechtigten zugesandt oder dessen Bevollmächtigten ausgehändigt.

Allfällige Portokosten fallen zu Lasten des Rentenbezügers.

Art. 23. Die Kasse ist befugt, in Ausnahmefällen auf Ver- Kapitallangen der rentenberechtigten Person oder ihres gesetzlichen Ver- abfindung.

treters für den Rentenanspruch Kapitalabfindung zu gewähren.

a. Invalidenrente, Art. 24. Versicherte, die das fünfte anrechenbare Dienstjahr Anspruch auf voll zurückgelegt haben und für ihre bisherige Stellung dauernd Invalidenrente.

dienstunfähig geworden sind, haben Anspruch auf eine lebenslängliche Rente.

Den nämlichen Anspruch auf Rente besitzen Versicherte mit fünfzehn und mehr Dienstjahren, wenn sie ohne eigenes Verschulden nicht wiedergewählt oder entlassen werden.

Ebenso besitzen Versicherte, die für ihre bisherige Stellung dauernd dienstunfähig geworden und beim Eintritt der Dienstunfähigkeit verheiratet sind, einen Anspruch auf Rente, auch wenn sie noch nicht fünf Dienstjahre voll zurückgelegt haben.

Art. 25. Der Entscheid über das Vorhandensein von Inva- Rücktritt.

lidität geht von der Wahlbehörde aus.

Ein männlicher Versicherter, der siebzig Jahre alt ist oder fünfzig Dienstjahre zurückgelegt hat, kann ohne Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand zurücktreten und die Ausrichtung der seinem Dienstalter entsprechenden Versicherungsleistungen für Invalide v erlangen. Weiblichen Versicherten steht diese Berechtigung schon nach fünfunddreissig Dienstjahren zu.

54 Rentenskala.

Art. 26. Die jährliche Invalidenrente wird durch nachstehende Skala festgesetzt: Zahl der bei Beginn der Rentenberechtigung voll zurückgelegten Diensijahre

Zahl der Prozente des anrechenbaren Jahresverdienstes, die als Jährliche Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet werden

Weniger a l s l Dienstjahr . . .

15 1.Dienstjahr 20 2 Dienstjahre 25 3 ,, 30 4 ,, 35 5 ,, 36 6 ,, 37 7 ,, 38 8 * 39 9 ,, 40 10 ,, 41 11 , . . . . . . . 42 12 ,, 43 13 ,, . . . . . . .

44 14 ,, · 45 l* ,, 46 16 ,, 47 17 ,, 48 18 ,, 49,5 19 ,, 51 20 ,, 52)5 21 54 B 8 22 55, B B 23 ,, 57 24 ,, 58,5 25 ,, 60 26 ,, 62 27

,,

28 ,, 29 ,, 30 und mehr Dienstjahre . . .

64

66 68 70 (Maximura)

RentenArt. 27. Weibliche Versicherte, die während ihrer Diensterhöhung und zeit wenigstens fünfzehn Jahre in Bureaux erster und zweiter RentenKlasse der Telephon- und Telegraphenverwaltung tätig waren,

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haben bei Zuerkennung der Invalidenrente Anspruch auf eine Erhöhung des in Art;. 26 bestimmten Ansatzes. Die Erhöhung beträgt für die über fünfzehn Jahre hinausgehende Mehrdauer der Dienstzeit jährlich ein Prozent des anrechenbaren Jahresverdienstes. Indessen darf auch hier die erhöhte Jahresrente siebzig Prozent des anrechenbaren Jahres Verdienstes nicht übersteigen.

Erzielt während der Dauer des Bezuges der Invalidenrente der männliche oder weibliche Berechtigte aus anderweitigem dauerndem Arbeitsverdienst ein Einkommen, das zusammen mit der Rente seinen frühern Gehalt oder Lohn übersteigt, so kann die Rente um dieses Mehr gekürzt werden. Diese Einschränkung hört jedenfalls für männliche Rentenbezüger mit dem zurückgelegten Alter von sechzig Jahren und für weibliche Rentenbezüger mit dem zurückgelegten Alter von fünfzig Jahren auf Art. 28. Wird ein Versicherter, der für seine bisherige Teilrente.

Stellung dauernd dienstunfähig geworden ist, nicht in den Ruhestand, sondern nur in eine Stelle mit kleinerem Jahresverdiens versetzt, so wird ihm eine auf Grund der Verdiensteinbusse und der zur Zeit der Versetzung zurückgelegten Anzahl Dienstjahre berechnete Teilrente ausgerichtet. Er bezahlt von da an nur noch die Beiträge von seinem verminderten Jahresverdienst. Wird er später wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, so hat er Anspruch auf eine weitere Rente, die nach Massgabe des zuletzt bezogenen Jahresverdienstes und der Gesamtzahl der voll zurückgelegten Dienstjahre berechnet wird.

Der wegen teilweise vorhandener Arbeitsunfähigkeit in eine Stelle mit kleinerem Jahresverdienst versetzte Versicherte kann auch anstatt der Teilrente nach Absatz l die Anwendung des Art. 11 verlangen.

/ Art. 29. Wenn der Bezüger einer Invalidenrente, der in Unterden Ruhestand versetzt wurde, infolge Wiedererlangung der Dienst- brechung des fähigkeit von neuem zum Versicherungspflichtigen Beamten,' Anhez; esi" gestellten oder Arbeiter gewählt wird, so hört die Bezahlung der Rente auf. Er wird mit dem Diensteintritt wiederum als Versicherter in die Kasse aufgenommen und hat ihr die ordentlichen Beiträge von dem in seiner neuen Stellung anrechenbaren Jahresverdienste zu entrichten. Ist dieser höher als zur Zeit der Zuerkennung der Invalidenrente, so hat der Versicherte überdies ·die in Art. 46, lit. ö, vorgesehene Einlage zu leisten. Ist er niedriger, so wird dem Versicherten für die Verdiensteinbusse

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vom Tage des Wiedereintrittes an eine gemäss Art. 28 berechnete Teilrente ausgerichtet.

Wiederholter Art. 30. Wird der Versicherte (Art. 29) später wiederum "nP alid1 n8Uf "* ^en Runestan(* versetzt, so erhält er ausser einer allfällig bereits rente.

zuerkannten Teilrente eine auf Grund des zuletzt bezogene» Jahresverdienstes und der Gesamtzahl der voll zurückgelegten Dienstjahre berechnete Rente.

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b. Ehegattenrente.

Anspruch auf Art. 31. Die Witwe eines Versicherten hat Anspruch auf eine Witwenrente. Witwenrente im Betrage von 50% der in Art. 26 festgesetzten Invalidenrente, mindestens aber im Betrage von 25 °/0 des anrechenbaren Jahresverdienstes des Versicherten. Absatz 3 dieses Artikels bleibt vorbehalten.

Wenn der Mann schon Bezüger einer Invalidenrente war, erhält die Witwe eine Rente nur, sofern die Ehe vor der Invaliderklärung geschlossen wurde.

Bei der Festsetzung der Witwenrente ist als anrechenbarer Jahresverdienst des Versicherten kein höherer Betrag als zehntausend Franken zugrunde zu legen.

Die Witwenrente beginnt mit dem Tage, an dem die Auszahlung des Gehaltes oder Lohnes oder der Rente an den verstorbenen Mann aufgehört hat.

Kürzung oder Art. 32. Ist die Frau mehr als zwanzig Jahre jünger als Wegfall der ^w Mann, so wird die Witwenrente auf die Hälfte herabgesetzt.

Hat der Mann sich erst nach Vollendung von sechzig Jahren verheiratet, so fällt die Witwenrente ganz weg.

Die Witwenrente fällt ebenfalls weg, wenn die Witwe für ihre Kinder nicht als Mutter sorgt oder schuldhafterweise längere Zeit von ihrem Manne . und ihren Kindern getrennt gelebt hat.

WiederArt. 33. Verheiratet sich die Witwe wieder, so wird ihr Verheiratung. Rentenanspruch mit dem dreifachen Betrage der Jahresrente ausgekauft.

Anspruch auf Art. 34. Wenn die versicherte Ehefrau stirbt und bei ihrem Witwerrente. Tode einen dauernd erwerbsunfähigen Ehemann hinterlässt, so finden die vorstehenden Bestimmungen fArt. 31--33) sinngemässe Anwendung auf die Verabfolgung einer Witwerrente.

57 c. Waisenrente.

Art. 35. Jedes eheliche Kind eines Versicherten, das infolge Anspruch auf des Todes seines Vaters Waise geworden ist, hat Anspruch auf Waisenrente, eine jährliche Waisenrente von 10 % des anrechenbaren Jahresverdienstes des Versicherten. Für den Beginn der Waisenrente ist der nämliche Zeitpunkt massgebend wie für den Beginn der Witwenrente (Art. 31, Absatz 4). Die Waisenrente läuft für das Kind bis nach Vollendung des Alters von achtzehn Jahren und, sofern es beim Erreichen dieses Alters dauernd erwerbsunfähig ist, solange die Erwerbsunfähigkeit anhält.

Der Anspruch aller Kinder zusammengenommen darf aber 30 °/o des anrechenbaren Jahresverdienstes des Versicherten nicht übersteigen.

Wenn der Vater schon Bezüger einer Invalidenrente war, hat das eheliche Kind nur Anspruch auf die Waisenrente, sofern die Ehe vor der Invaliderklärung geschlossen wurde.

Bei der Festsetzung der Waisenrente ist als anrechenbarer Jahresverdienst des Versicherten kein köherer Betrag als zehntausend Franken zugrunde zu legen.

Art. 36. Wenn beim Tode des Vaters nur eheliche Waisen, Zuschlag an aber keine Witwe vorhanden sind, oder wenn die Witwe während Doppelwaisen.

der Dauer der Waisenrente stirbt, so bezieht künftig jede Doppelwaise noch einen Zuschlag im Betrage von 10% des anrechenbaren Jahresverdienstes des Versicherten. Die Bestimmung über die Begrenzung des anrechenbaren Jahresverdienstes (Art. 35, Absatz 4} findet Anwendung. Der Zuschlag an Doppelwaisen läuft solange wie die einfache Waisenrente.

Die Zuschläge an alle Doppelwaisen zusammen dürfen den Betrag der Witwenrente (Art. 31, Absatz 1) nicht übersteigen.

Art. 37. Kinder, die zur Zeit des Todes oder der InvalidAnerklärung des Vaters in gesetzlicher Weise angenommen oder genommene, ehelich erklärt waren, sind den ehelichen gleichgehalten.

erklärte und Ebenso wird ein aussereheliches Kind bezüglich der An' v*]!58?-6^6" Sprüche aus dem Tode des Vaters gehalten wie ein eheliches Kind, sofern die Vaterschaft durch einen rechtskräftigen Entscheid festgestellt ist.

Art. 38. Die Kürzung oder der Wegfall der Witwenrente Verhältnis zur in den Fällen von Art. 32, Absatz l und 2, bleibt bei der Be- Kürzung und '

'

zum Wegfall der Witwenrente.

58 Stimmung der Waisenrente und des Zuschlages an Doppelwaisen ausser Betracht.

Fällt die Witwenrente nach Art. 32, Absatz 3, weg, so ist den Kindern der für Doppelwaisen festgesetzte Zuschlag zu entrichten.

Das Erlöschen der Witwenrente infolge Wiederverheiratung der Witwe hat auf den Bestand und die Höhe der Rentenleistungen an die Kinder keinen Einfluss.

Anspruch auf Art. 39. Wenn die versicherte Mutter stirbt, so finden die Waisenrente vorstehenden Bestimmungen (Art. 35--38) sinngemässe Anwendung nach dem auj- ^ Verabfolgung von Waisenrenten und auf die Verabfolgung Mutter. des Zuschlages an Doppelwaisen.

Der Zuschlag an Doppelwaisen ist auch dann auszurichten, wenn dem verstorbenen Vater keine Witwerrente zukam.

Das aussereheliche Kind einer versicherten Mutter wird bezüglich der Ansprüche aus ihrem Tode gehalten wie eine eheliche Doppelwaise.

II. Einmalige Abfindungen.

Einmalige Art. 40. Die Abfindung an Versicherte, die während der Abfindungen, ersten fünf Dienstjahre dienstunfähig geworden und beim Eintritt a. An Dienst- der Dienstunfähigkeit unverheiratet sind, beträgt in Prozenten des unfähige, anrechenbaren Jahresverdienstes 50% im ersten angetretenen Dienstjahre, 75% ,, zweiten ,, ,, 100% ,, dritten ,, ,, 125% ,, vierten ,, ,, und 150% ,, fünften ,, ,, Die Abfindungen verfallen am ersten Tage des ersten Monates, in dem der Gehalt nicht mehr bezahlt wird.

6. An NichtArt. 41. Versicherte, die nach Zurücklegung von fünf, aber wiedervor Vollendung von fünfzehn Dienstjahren ohne eigenes Verg W F ti*lte imd schien nicht wiedergewählt oder entlassen werden, haben Anspruch auf folgende einmaligen Abfindungen: Wenn sie fünf, aber noch nicht acht Dienstjahre zurückgelegt haben, auf 125 % des anrechenbaren Jahresverdienstes; wenn sie acht, aber noch nicht zwölf Dienstjahre zurückgelegt haben, auf 150 % des anrechenbaren Jahresverdienstes ; wenn sie zwölf, aber noch nicht fünfzehn Dienstjahre zurückgelegt haben, auf 200 % des anrechenbaren Jahres Verdienstes.

Die Vorschrift von Art. 40, Absatz 2, findet Anwendung.

59 III. Unterstützungen.

UnterArt. 42. Die Verwaltungskommission (Art. 56j ist befugt, stützungen.

in besondern, durch Krankheit, Invalidität und Tod bedingten a. Aus dem Bedarfs- und Notfällen und nach Massgabe der Mittel des UnterUnterstützungsfonds (Art. 47, Absatz 2) aus diesem Unterstützungen stützungsfonds.

zu gewähren.

Art. 43. Wenn ein Versicherter oder Bezüger einer Inva- l. Auf alllidenrente stirbt, ohne einen rentenberechtigten Ehegatten oder gemeine Rechnung rentenberechtigte Kinder, wohl aber bedürftige Eltern, Grosseltern, der Kasse.

elternlose Grosskinder oder Geschwister oder unterstützungsbedürftige, noch in der Berufslehre begriffene Kinder zu hinterlassen, zu deren Lebensunterhalt er wesentlich beigetragen hat, so erhalten diese Verwandten zusammen, solange die Bedürftigkeit andauert, eine Unterstützung von höchstens 20 °/o des für die Bestimmung der Invalidenrente anrechenbaren Jahresverdienstes.

Über die Bedürftigkeit und über die Höhe der Unterstützung entscheidet die Verwaltungskommission.

C. Aufbringung der Mittel.

Art. 44. Die Aufbringung der Mittel hat durch den Bund und die Versicherten durch beidseitige angemessene Beteiligung zu erfolgen.

Grundsatz.

Art. 45. Die Leistungen des Bundes bestehen : Beteiligung «. aus einem auf den Beginn der Wirksamkeit der Kasse zu des Bundes.

überweisenden Betriebskapital ; b. aus einem ordentlichen Jahresbeiträge von 7 °/o des für die Versicherten anrechenbaren Jahresverdienstes ; c. aus einer Einlage von fünf Monatsbetreffnissen von jeder Erhöhung des anrechenbaren Jahresverdienstes ; d. aus der Verzinsung und Deckung von Defiziten.

Die in lit. b und c festgesetzten Beiträge des Bundes verfallen zu gleicher Zeit wie die in Art. 46, lit. a und ö, festgesetzten Beiträge der Versicherten.

Art. 46. Die Leistungen der Versicherten bestehen : Beteiligung à. aus einem ordentlichen Jahresbeiträge von 5 °/o des an- yersic^erten rechenbaren Jahresverdienstes ; b. aus einer Einlage von vier MonatsbetreÉfnissen von jeder Erhöhung des anrechenbaren Jahresverdienstes.

60

Der Jahresbeitrag wird in monatlichen gleichen, auf de« Ersten eines Monats verfallbaren Raten entrichtet 5 diese werden bei der Gehalts- oder Lohnzahlung in Abzug gebracht.

Bruchteile unter fünf Rappen, die sich bei der Berechnung: der Monatsrate ergeben, werden auf volle fünf Rappen aufgerundet.

Andere Zuweisungen.

Art. 47. Ausserdem werden der Kasse noch zugewiesen : a. die den Beamten, Angestellten .und Arbeitern des Bundes auferlegten Ordnungsbussen ; b. der Erlös aus den bei eidgenössischen Verwaltungen (schweizerische Bundesbahnen nicht Inbegriffen) und Betrieben gefundenen und nicht zurückverlangten Gegenständen ; c. allfällige Geschenke und Legate.

Diese Einnahmen der Kasse (lit. a--c) können ganz oder teilweise und soweit keine Zweckbestimmungen an die Zuweisungen (lit. c) geknüpft sind, zur Bildung und Speisung eines Unterstützungsfonds verwendet werden.

Aufhören Art. 48. Versicherte, die siebzig Jahre alt sind oder fünfzigder Beitrags- Dienstjahre zurückgelegt haben, sind von allen Beitragsleistungen püicht.

befreit Ebenso hört jede Beitragspflicht des Versicherten auf vom Zeitpunkt hinweg, wo er in den Genuss der vollen, seinen Dienstjahren entsprechenden Invalidenrente tritt oder abgefunden wird oder als weiblicher Versicherter vom Rechte des Art. 25, Absatz 2T Gebrauch macht.

Verrechnung Art. 49. Die verfallenen, aber bei Auszahlung einer Rente verfallener OQer
P. Spareinlagen.

Einlagenpflicht.

Art. 50. Beamte, Angestellte und Arbeiter, die nach dem Inkrafttreten dieser Statuten in den Dienst des Bundes aufgenommen werden, aber der Kasse nicht beitreten können, weil sie den Ausweis vollkommener Gesundheit nicht erbringen können oder weil sie mehr als vierzig Jahre alt sind, haben die in Art. 46 festgesetzten Beiträge der Versicherten vom Zeitpunkt ihres Dienstantrittes an ebenfalls an die Kasse zu entrichten.

61

Auch der Bund hat für sie die nämlichen Beiträge zu leisten wie für die Versicherten.

Art. 51. Die Einlagen werden von der Kasse zum üblichen Verzinsung.

Zins jährlich verzinst und den betreffenden Beamten, Angestellten und Arbeitern samt den erlaufenen Zinsen gutgeschrieben.

Art. 52. Tritt der Spareinleger aus irgendeinem Grunde AUS dem Dienste, so gelangt das von ihm geäufnetc Guthaben {Art. 50, Absatz 1) mit Zinsen an ihn selbst oder an seinen Ehegatten oder, wenn eine solcher nicht vorhanden ist, an seine Kinder oder, wenn keine solchen vorhanden sind, an seine anderweitigen pflichtteilsberechtigten Erben zur Auszahlung.

Ist zum Empfange des Guthabens kein Berechtigter vorhanden oder wird darauf Verzicht geleistet, so fällt es dem Unterstützungsfonds (Art. 47, Absatz 2) zu.

Auszahlung des vom Spareinleger geäufnetcn Guthabens.

Art. 53. Erfolgt der Dienstaustritt des Spareinlegers infolge Auszahlung übrigen Invalidität oder infolge einer nach dem fünften zurückgelegten des Guthabens.

Dienstjahre unverschuldeten Nichtwiederwahl oder Entlassung oder infolge Todes, so gelangt auch das übrige Guthaben (Art. 50, Absatz 2) mit Zinsen an ihn selbst oder an seinen Ehegatten oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, an die Kinder unter achtzehn Jahren zur Auszahlung.

Die Vorschrift von Art. 52, Absatz 2, findet Anwendung.

E. Verwaltung.

Art. 54. Die Organe der Kasse sind : «. die mit der Verwaltung der Kasse betrauten Bundesbehörden, nämlich : 1. der Bundesrat 5 2. das eidgenössische Finanzdepartement ;, b. die Verwaltungskommission.

Art. 55. Die oberste Leitung der Kasse steht dem Bundesrate zu. Er erlässt ein Reglement über die Verwaltung der Kasse.

Beim Finanzbureau des eidgenössischen Finanzdepartements besteht unter dem Titel ,,Sektion Hilfskasse"1 eine Sektion zur Besorgung der Geschäfte der Kasse.

Organe.

Geschäftsführung.

Art. 56. Die Verwaltungskommission besteht aus zehn vom Verwaltungsßundesrate frei und zehn vom versicherten Personal aus seiner Commission.

Mitte gewählten Mitgliedern, unter Vorsitz eines vom Bundesrat zu bezeichnenden Präsidenten.

62

Die Amtsdauer der Mitglieder der Verwaltungskommission fällt mit der Amtsdauer der Beamten der Bundesverwaltung zusammen.

Der Verwaltungskommission liegt ob die Aufstellung TOD Bestimmungen über den anrechenbaren Jahresverdienst (Art. 10), die Festsetzung der Unterstützungen (Art. 42 und 43) und die Prüfung der Jahresrechnung zuhanden des Bundesrates. Wichtige Fragen, die die Kasse betreffen, hat sie zu begutachten. Die nähern Befugnisse und Obliegenheiten der Kommission bestimmt der Bundesrat durch ein Reglement. In diesem wird er auch über die Wahlen der vom versicherten Personal zu ernennenden Kommissionsmitglieder, unter allfälliger Rücksichtnahme auf eine Mitwirkung der Personalverbände, die erforderlichen Vorschriften aufstellen.

Finanzhaushalt.

Art. 57. Für die Kasse wird eine gesonderte Rechnung geführt.

Die vom Bund aufzubringenden Mittel werden jedes Jahr in den Voranschlag der Eidgenossenschaft eingestellt.

Mindestens jedes fünfte Jahr wird eine versicherungstechnische Bilanz gezogen.

Die Kosten der Verwaltung, bestreitet der Bund.

F. Schluss- \ind Übergangsbestimmungen.

Bisheriges Personal.

«. Aktive.

Art. 58. Den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Statuten im Dienste des Bundes stehenden Beamten, Angestellten und Arbeitern, soweit sie zu den in Art. 2 aufgeführten Kategorien gehören und in den Kreis der Versicherungspflichtigen Personen einbezogen werden, kommen die Rechte und Pflichten nach Massgabe dieser Statuten zu, und es finden auf sie die Bestimmungen bezüglich Gesundheitsausweis und Altersgrenze keine Anwendung. Die Zuerkennung einer Invalidenrente ist jedoch in der Regel erst zulässig, nachdem der Versicherte die Beiträge während wenigstens zwei Jahren entrichtet hat.

Die Dienstjahre, die zur Bemessung der Ansprüche massgebend sind, werden vom Zeitpunkte an gezählt, ,,in dem derVersicherte in ein ständiges, provisorisches oder definitives Dienstverhältnis zum Bunde getreten ist. Bei zeitweiligem Austritt aus dem Dienste des Bundes ist die fehlende Zeit bei der Berechnung; der Dienstjahre in Abzug zu bringen.

63

Art. 59. Die eidgenössischen Beamten, Angestellten und b. ZurückArbeiter, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Statuten getretene, nicht mehr im aktiven Dienstverhältnis stehen, aber vom Bunde noch einen reduzierten Gehalt oder Lohn oder eine regelmässige Entschädigung beziehen, werden von der Kasse übernommen und gelten alsdann vom Tage des Inkrafttretens dieser Statuten an als Bezüger von Invalidenrenten im Sinne der Art. 24 und 28. Die Kasse richtet ihnen den reduzierten Gehalt oder Lohn oder die regelmässige Entschädigung in periodischen Raten als Invalidenrente lebenslänglich weiter aus. Ebenso kommen auch für sie die Bestimmungen über die HinterlassenenVersicherung (Art. 31 --39 und Art. 42 und 43) sinngemäss zur Anwendung, sofern sie sich für diese Versicherung durch die Entrichtung von zwei Jahresbeiträgen (Art. 46, lit. a) im Laufe des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieser Statuten einkaufen. Für diesen Einkauf können ratenweise erfolgende Abschlagszahlungen bewilligt werden.

Art. 60. Der Bundesrat bestimmt, ob und in welchem Masse, c. Huiterunter Mitwirkung und finanzieller Beteiligung der Hilfskassenfonds- 'asseoe VerGenossenschaft des Personals der allgemeinen Bundesverwaltung, s or ener' den Hinterlassenen der seit 1. Juni 1918 verstorbenen eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter, Kassenleistungen auf Rechnung des Bundes zu verabfolgen sind. Hierbei ist in jedem Falle der schon ausgerichtete Besoldungsnachgenuss in Abzug zu bringen.

Art. 61. Mit Inkrafttreten dieser Statuten fällt bei Invalidi- Künftiger täts- und Todesfällen die Ausrichtung des Besoldungsnachgenusses Wegfall des _, . · ° e o Besoldungsaamn . . .

nachgenusses.

Immerhin ist die Zuerkennung eines Besoldungsnachgenusses durch den Bundesrat in dem Umfange noch zulässig, als sich ein Versicherter sonst ungünstiger stellen würde als nach Anwendung der für die Ausrichtung des ßesoldungsnachgenusses vor Inkrafttreten dieser Statuten geltenden Vorschriften.

&*· Art. 62. Vor jeder Statutenrevision ist das Gutachten der Verwaltungskommission einzuholen. Im übrigen kann eineÄnderung der Statuten unter Wahrung erworbener Rechte der Versicherten jederzeit vorgenommen werden.

Statutenrévision,

Art. 63. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Statuten Inkrafttreten, wird, nach ihrer Genehmigung durch die Bundesversammlung, durch den Bundesrat bestimmt.

64

IV. Finanzielles. Belastung und Entlastung des Bundes.

Die finanziell am meisten ins Gewicht fallenden Leistungen der Hilfskasse sind die Renten.

Im Vorentwurf der Statuten sind im wesentlichen drei Arten von Renten vorgesehen : Invalidenrenten, Ehegattenrenten und Waisenrenten.

Die Invalidenrente richtet sich nicht nur nach dem anrechenbaren Jahresverdienste, sondern ist namentlich auch von der Zahl der Dienstjahre abhängig, die der Versicherte bei der Invaliderklärung zurückgelegt hat. Die Skala des Art. 26 im Vorentwurf der Statuten ist, wenn von den fünf ersten Dienstjahren abgesehen wird, die nämliche wie bei der Hilfskasse für die Beamten und ständigen Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen. Je 1000 Franken anrechenbarer Jahresverdienst berechtigen im Invaliditätsfalle zu einer Rente, die beispielsweise nach fünf zurückgelegten Dienstjahren jährlich Fr. 360, nach fünfzehn Dienstjahren jährlich Fr. 460, nach fünfundzwanzig Dienstjahren jährlich Fr. 600 und nach dreissig Dienstjahren jährlich Fr. 700 beträgt. Mit dreissig Dienstjahren wird das Maximum des Rentenansatzes erreicht.

Die Ehegattenrente beträgt 50 °/o der Invalidenrente, im Minimum jedoch 25 °/o des anrechenbaren Jahresverdienstes des verstorbenen Versicherten.

Je 1000 Franken anrechenbarer Jahresverdienst berechtigen demnach zu einer Witwenrente, die bis zum zurückgelegten achtzehnten Dienstjahre des Versicherten jährlich Fr. 250 beträgt und von da an bis zum zurückgelegten dreissigsten -Dienstjahre bis auf Fr. 350 ansteigen kann.

Die Waisenrente stuft sich nicht nach dem Dienstalter des verstorbenen Elternteils ab. Sie beträgt einheitlich Fr. 100 für je 1000 Franken anrechenbaren Jahresverdienst. Das Maximum für alle Kinder kann jedoch nicht mehr als Fr. 300 für je 1000 Franken anrechenbaren Jahresverdienst betragen. Bei Doppelwaisen wird die Waisenrente ebenfalls verdoppelt. Es ist auch hier ein Maximum vorgesehen. Die Zuschläge zur einfachen Waisenrente, die an alle Doppelwaisen zusammen ausgerichtet werden können, dürfen den Betrag der Ehegattenrente nicht übersteigen.

In der Anrechnung des Jahresverdienstes besteht für die Invalidenrente mit Absicht kein Höchstbetrag, dagegen ist ein solcher sowohl für die Ehegatten- als auch die Waisenrenten vorgesehen.

.

65

Die weiblichen Versicherten werden grundsätzlich gleich gehalten wie das männliche Personal. Die Familienversicherung bringt, es ist wahr, beim weiblichen Geschlechte der Kasse eine verhältnismässig geringere Belastung, als bei den männlichen Versicherten. Dafür ist jedoch die Wahrscheinlichkeit, frühzeitig invalid zu werden, bei den Frauen eine sehr viel grössere als bei ·den Männern.

Bezüglich der Einzelheiten über die ßentenleistungen der Hilfskasse für die männlichen und weiblichen Versicherten und über die einmaligen Abfindungen und die Unterstützungen verweisen wir auf den Vorentwurf der Statuten.

Die Versicherungsleistungen, wie sie dieser Vorentwurf vorsieht, können im allgemeinen wohl als angemessene und zweckentsprechende erachtet werden. Die Mittel zu ihrer Ausrichtung haben der Bund und die Versicherten aufzubringen. Welche B e l a s t u n g wird ihnen hieraus erwachsen?

Sprechen wir zunächst von den konstanten Beiträgen, die o r d e n t l i c h e r w e i s e Jahr für Jahr, nach M a s s g a b e des Alters beim Eintritt des Personals in die Bundesv e r w a l t u n g , von der Hilfskasse verlangt werden müssen.

Die in Abschnitt II dieser Botschaft genannten Vorarbeiten Berechtigen zu dem Schlüsse, dass im Durchschnitt als solche ordentlichen Beiträge für die in Betracht kommenden Eintrittsjahre 12 % des anrechenbaren Jahresverdienstes in Aussicht zu nehmen sind.

Damit gelangen wir zu dem nämlichen ordentlichen Beitragssatze, wie er in den Statuten der Hilfskasse der schweizerischen Bundesbahnen verlangt wird.

Die Verhältnisse beim Personal der Bundesverwaltung werden in mehrfacher Beziehung bedeutend günstiger liegen als beim Personal der schweizerischen Bundesbahnen, namentlich was die Häufigkeit der Invalidisierung anbetrifft, so dass der Ansatz, den wir in Aussicht nehmen, wohl, wenn sich nicht die Voraussetzungen wesentlich ändern sollten, als ein vorsichtiger genannt werden darf. Immerhin ist nicht zu übersehen, dass die Art und Weise der Handhabung der Statuten den Bedarf der Kasse in recht hohem Masse zu beeinflussen vermag und dass deshalb eine Revision und erfahrungsgemässe Anpassung des ordentlichen Beitragssatzes zu den elementaren Forderungen des Kassenbetriebes gehören muss. Der Beitragssatz ist namentlich auch sehr empfindlich gegen jedes Vorrücken des Eintrittsalters. Soll die Kasse nicht zu Schaden kommen, so darf in der Regel nur junges Personal zur Anstellung gelangen.

Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. III.

5

66

Durchschnittliche ordentliche Beiträge für einen neu in die Verwaltung eintretenden Versicherten: 12°/o des anrechenbaren Jahresverdienstes.

Tab. 2.

Abrechenbarer Jahresrerdienst

Jährliche ordentliche Beiträge an die Hilfskasse Bund

7
(i) i

j

Versicherter Zusammen 5°/o 12% «

(2)

(3)

3,000

Fr.

Fr.

Fr.

i

210

150

360

;

4,231 (Durchschnitt)

296

212

508

5,000

350

250

600

7,000

490

350

840

10,000

700

500

1,200

Fr

' '

Der Vorentwurf der Statuten legt von den 12 °/o im ganzen 7 % auf den Bund und 5 °/o auf die Versicherten (vgl. die Beispiele in Tabelle 2). Bei Hill'skassen wird dem Versicherten gewöhnlich kein höherer ordentlicher Beitrag als 5 °/o zugemutet. Dieser Zwanzigstel des anrechenbaren Jahresverdienstes, mehr als' die Hälfte eines Monatsgehaltes, stellt, während der ganzen Dienstzeit entrichtet, immerhin eine recht ansehnliche Beitragsleistung dar.

Die Gesamtsumme der ordentlichen Beiträge des Bundes und der Versicherten können wir bestimmen, sobald die Gesamtsumme der anrechenbaren Gehälter und Löhne bekannt ist.

Rechnet man für jeden Beamten, Angestellten und Arbeiter, der nach dem gegenwärtigen Personalbestande der Kasse beizutreten haben wird, als anrechenbaren Jahresverdienst den festen Gehalt oder Lohn vermehrt um die Grundzulage der Teuerungszulage oder -- bei den Arbeitern -- vermehrt um die Konjunkturzulage, so gelangt man zu einem Totalbetrage der anrechenbaren Gehälter und Löhne von 130 Millionen Franken.

Darin ist der Mietwert von allfälligen Dienstwohnungen berücksichtigt.

67

Die 130 Millionen Franken verteilen sich, wenn wir die grossen, personalreichen Verwaltungen, wie in Tabelle l geschehen ist, besonders aufführen und ihren Anteil in Klammern beisetzen, wie folgt: Postverwaltung (69 Millionen Franken), Telegraphenund Telephonverwaltung (19 Millionen Franken), Zollverwaltung (11 Millionen Franken), Militärwerkstätten in Thun, Altdorf, Bern, Worblaufen und Wimmis und übrige kriegstechnische Abteilung sowie Kriegsmaterialverwaltung (12 Millionen Franken), übriges Militärdepartement mit Inbegriff des Instruktionskorps, der Landestopographie und der Pferderegieanstalt in Thun (9 Millionen Franken), übrige Verwaltungen mit Inbegriff der landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalten, der Alkoholverwaltung, der neuen Steuerverwaltung, der Annexanstalten der eidgenössischen technischen Hochschule, des Gesandtschaftspersonals im Auslande (ohne die Chefs), der Bundeskanzlei, der Bundesgerichtskanzlei und der Kanzlei des eidgenössischen Versicherungsgerichts in Luzern (10 Millionen Franken).

Als ordentliche Beiträge des Bundes und der Versicherten resultieren, bei 130 Millionen Franken anrechenbarer Gehälter und Löhne (vgl. Tabelle 3), für den Bund: 130 X 0,07 Millionen Franken = 9,i Millionen Franken, für die Versicherten : 130 X 0,06 Millionen Franken = 6,s Millionen Franken, zusammen : 130 X 0,12 Millionen Franken = 15,c Millionen Franken.

Für jeden Beamten, Angestellten und Arbeiter, deren Gesamtzahl mit 30,722 (vgl. Tabelle 1) in Rechnung zu ziehen ist, hat demnach der B u n d an j ä h r l i e h e n o r d e n t l i c h e n Beiträgen durchschnittlich Fr. 296 zu leisten, während auf den V e r s i c h e r t e n s e l b s t d u r c h schnittlich Fr. 212 entfallen, so dass die Hilfskasse nach dem gegenwärtigen Stande der Gehälter und Löhne (im Durchschnitte Fr. 4231) und nach Massgabe des Alters beim Eintritt in die V e r w a l t u n g (nicht etwa nach Massgabe des vom g e g e n w ä r t i g e n Personal erreichten Alters bei seinem erst jetzt erfolgenden Eintritt in die Kasse) einen o r d e n t l i c h e n G e s a m t j a h r e s b e i t r a g von durchschnittlich Fr. 508 verlangt.

Anrechenbare Gehälter und Löhne und jährliche ordentliche Beiträge an die Hilfskasse.

Tab. 3.

Jährlif.he ordentliche Beiträge, Ge- die nach Jlassgabe der Gehälter hälter und Löhne (Spalte 2) an die und Hilfskasse in entrichten sind Löhne Bund Versicherte Zusammen

Bezeichnung der Yerwaltung

Millionen Franken

(0

(2)

Telegraph und Telephon

69 19

Zoll . . .

11

Militärwerkstätten in Thun, Altdorf usw. , übrige kriegstechnische Abteilung, Kriegsmaterialverwaltung .

.

.

.

12

Übriges Militärdepartement (Instruktionskorps, Landestopographie, Pferd eregieanstalt in Thun inbegriffen} . .

9

Post .

|

(3)

(»)

(5)

4,83

3,45

8,28

1,83

0,96

2,28

0,T7

0,55

1,82 '

0,84

0,60

1,44

0,63

0,45

1,08

Übrige Verwaltungen (landwirtschaftliche Versuchsanstalten, Alkohol: Verwaltung, Steuerverwaltung, Annexanstalten der eidgenössischen technischen Hochschule, Kanzlei des Bundesgerichts und des eidge!

uössischen Versicherunssserichts Inbegriffen) .

10

0,70

0,50

1,20

Total

130

9,10

6,50

15,CO

1

05 CO

69

Wenn wir den Anteil des Bundes an den jährlichen ordentlichen Beiträgen aus Tabelle 3 herausheben und die prozentuale Quote der einzelnen Dienstzweige berechnen, so ergibt sich die Aufstellung in Tabelle 4, wobei wir zugleich, entsprechend Tabelle l, die Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter beifügen (Tabelle 4, Spalte 2), die nach dem gegenwärtigen Personalbestände in die Hilfskasse einzubeziehen sind. Von den mehr als 9 Millionen Franken jährlichen ordentlichen Bundesbeiträgen fallen nahezu 7 Millionen Franken (Fr. 6,930,000) auf die Verwaltungen der Post, des" Telegraphen und Telephons und des Zolls, 1 1 /2 Millionen Franken auf das Militärdepartement und der Rest auf die übrigen Verwaltungen.

Neben den ordentlichen Beiträgen müssen noch a u s s e r o r d e n t l i c h e Beiträge sowohl des Bundes als auch der Versicherten in Aussicht genommen werden.

Zunächst hat der Bund die Hilfskasse mit einem B e t r i e b s k a p i t a l auszustatten. Auf Ende 1918 belief sich der für die Hilfskasse reservierte Fonds mit Zins und Zinseszinsen, wie schon erwähnt, auf Fr. 4,827,977. Im Voranschlag für 1919 ist zudem eine weitere Million Franken zur Äufnung des Fonds eingestellt worden. Der Bund hat also schon dafür gesorgt, dass für die Hilfskasse ein Betriebskapital bereit steht.

Sodann siud als weitere ausserordentliche Beiträge bei jeder Erhöhung des anrechenbaren Jahresverdienstes vom Bunde 5 und vom Versicherten 4, zusammen also 9 M o n a t s b e t r e f f n i s s e der Hilfskasse zuzuweisen. Dabei ist zu bemerken, dass die technisch erforderliche Einlage von Monatsbetreffnissen im allgemeinen mit dem Alter des Versicherten steigt. Der Einfachheit halber sieht der Vorentwurf der Statuten stets die nämliche Zahl von Monatsbetreffnissen vor, unabhängig davon, ob die Erhöhung in frühem oder spätem Jahren eintritt. Die Einlage von Monatsbetreffnissen wird dann hauptsächlich fühlbar werden, wenn die Gehälter und Löhne starke Erhöhungen erfahren.

Ein ganz w e s e n t l i c h e r a u s s e r o r d e n t l i c h e r Bei t r a g des B u n d e s wird durch die Tatsache bedingt, dass bis her, seit dem Eintritt des gegenwärtigen Personals in die Bundes Verwaltung, die ordentlichen Beiträge nicht geleistet wurden, dass also die Hilfskasse ihren Dienst ohne vorherige Ansammlung und Bereitstellung eines
grössern Kapitals antreten muss. Die in Aussicht genommene Versicherungsinstitution wird aber gleichwohl ins Leben treten können und lebensfähig sein. Sie ist eine Einrichtung des Bundes. Er garantiert die Erfüllung der über-

Anteil des Bundes an den jährlichen ordentlichen Beiträgen nach Dienstzweigen, absolut und prozentual.

Tab. 4.

Jährliche ordentliche Buudesbeiträge an di« Hilfskasse nach den gegenwärtigen Gehältern und Löhnen

»

Anteil des Bundes Versicherte an den Beamte, Ange- jährliehen ordentlichen Beiträgen stellte u. Arbeitet absolut in % (s) 0) ·;, U) W Fr.

4,830,000 Post . . . . .

17,028 53,i 1,330,000 4,671 14,o Telegraph und Telephon 2,276 770,000 Zoll . .

.

.

.

.

.

8,5 Militärwerkstätten in Thun, Altdorf usw., übrige kriegstechniseho 840,000 3,271 Abteilung. Kriefsmaterialverwaltung 9,2 Übriges Militärdepartement (Instruktionskorps, Landestopographio, 1,849 630,000 6,9 Pierderegieanstalt in Thun Inbegriffen) Übrige Verwaltungen (landwirtschaftliehe Versuchsanstalten, Alkoholverwaltung, Steuerverwaltung, Annexanstalten der eidgei nössischen technischen Hochschule, Kanzlei des Bundesgerichts 700,000 1,627 7,7 , und des eidgenössischen Versicherungsgerichts inbegriffen) Bezeichnung der Verwaltung

Total

9,100,000

30,722

!

i

100,o

i

!

-a o

71

·nommenen Verpflichtungen. Unter dieser Voraussetzung wird den Anforderungen der Versicherungstechnik Genüge geleistet, wenn der durch die Bilanz geforderte Gleichgewichtsbetrag, soweit er nicht durch vorhandene Kapitalien ausgewiesen ist oder sich auf das jeweilen laufende Jahr bezieht, vom Bunde v e r z i n s t wird. Wir behalten uns vor, hierüber bei der Vorlage des definitiven Statutenentwurfs und nachdem wir über den g e g e n w ä r t i g e n A l t e r s a u f b a u und die F a m i l i e n z u s a m m e n s e t z u n g des Personals noch ergänzende Erhebungen besitzen werden, die erforderlichen Mitteilungen, soweit sie nicht schon in den vorn erwähnten Vorarbeiten enthalten sind, folgen zu lassen. Wir gestatten uns hier bloss noch beizufügen, dass das finanzielle Erfordernis für die altern Kategorien der bisherigen Beamten, Angestellten und Arbeiter begreiflicherweise weit grösser ist, als für die Jüngern. Bei neu in die Verwaltung Eintretenden kommt die Notwendigkeit einer solchen ausserordentlichen Bundesleistung überhaupt nicht in Frage. Im Durchschnitt ·dürfte der jährliche Zinsbetrag, solange wenigstens der Bestand des altern bisherigen Personals noch ein starker ist, nach den Ausführungen der vorn (Abschnitt II) angegebenen, vom eidgenössischen Vcrsicherungsamte verfassten Darstellung (,,Bericht und Antrag betreffend die Errichtung einer Hilfskasse für das Personal der eigenössischen Verwaltungen vom 23. März 1912tt3 ein recht beträchtlicher sein und für einen bei der Kasse Versicherten jährlich ein halbes Monatsbetreffnis des anrechenbaren Jahresverdienstes übersteigen. Es kommt dabei ^ebenfalls nicht unwesentlich auf- den sehliesslichen Inhalt der Übergangsbestimmungen sowie auf den Zeitpunkt des Beginns von Verzinsung und allfälliger Amortisation an. Wenn man ·auch, zur Erleichterung des Anfangs, für die erste Zeit nach Inkrafttreten der Statuten von der Verzinsung noch absehen wird, so sollte sie doch längstens nach etwa zwei Jahren einsetzen. Wir möchten schon hier betonen, dass es für die Kasse nicht nur erwünscht, sondern erforderlich sein wird, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit eine genaue Eintrittsbilanz zu erstellen.

Endlich wird der Bund die V e r w a l t u n g s k o s t e n der Hilfskasse zu tragen haben. Wir beabsichtigen aber nicht, einen neuen Dienstzweig einzurichten. Es
soll vielmehr das bestehende Finanzbureau mit der Geschäftsführung betraut werden.

Im folgenden möchten wir uns noch darüber Klarheit "zu verschaffen suchen, in welchem Masse die Hilfskasse geeignet sein wird, den Bund und die Bundesfinanzen zu e n t l a s t e n .

72

Wenn eine Verwaltung noch jung ist, so wird im allgemeiner» das Personal auch noch ein verhältnismässig niedriges Durchschnittsalter aufweisen. Die Fälle von ganz oder teilweise vorhandener Dienstunfähigkeit und auch die Todesfälle werden selten sein. Im Laufe der Zeit aber wird das Durchschnittsalter ansteigen und fortwährend, wenn auch nicht regelmässig, bis zu einem gewissen, nach mehreren Jahrzehnten erreichbaren Beharrungszustande zunehmen. Eine Vergrösserung der Verwaltung, wobei immer nur jüngeres Personal eintritt, vermag die Zunahme des Durchschnittsalters zu unterbrechen und das Erreichen des Eeharrungszustandes hinaus zu schieben. Dieser wird aber, da auch der Ausdehnung der Verwaltung und der Übernahme stets neuer Dienstzweige Grenzen gezogen sind, einmal eintreten müssen.

Nach Massgabe der mit dem Älterwerden der Personen steigenden Invalidität und nach Massgabe der Absterbeordnung lässt sich für den Beharrungszustand der Prozentsatz der Invaliden und die Zahl der jährlich Sterbenden annähernd bestimmen.

Die Dienstunfähigen und Halbinvaliden, die in ihrem Anstellungsverhältnis bleiben, werden im allgemeinen, wegen ihres ebenfalls vorgerückten Dienstalters, auf den maximalen Besoldungsansätzen angelangt sein. Wenn man auch annimmt, dass manche dieser Dienstunfähigen und Halbinvaliden nur eine reduzierte Besoldung erhalten, so gelangt man doch für ihre Gesamtheit zu einer recht grossen Ausgabe, und zwar einerseits sowohl für die Besoldungen als auch anderseits für die nach eingetretenen Todesfällen auszurichtenden Besoldungsnachgcnüsse.

Eine Ermittlung dieser Ausgabe für ganz oder teilweise dienstunfähig Gewordene und für die Ausrichtung von Besoldungsnachgenüssen ist, wie schon in Abschnitt II erwähnt wurde, in der eben zitierten, vom 23. März 1912 datierten Arbeit des eidgenössischen Versicherungsamtes vorgenommen worden. Sie führte zur folgerichtigen Feststellung, dass das Besoldungsbudget im Beharrungszustande nicht weniger als 12,4 °/o der Ak'.ivenbesoldung als Besoldung für ganz oder teilweise invalid Gewordene und als Ausgabe für die Besoldungsnachgenüsse autzuweisen haben werde. In je 9 M i l l i o n e n F r a n k e n des Besoldungsbudgets ist demnach im Beharrungszustande noch e i n e M i l l i o n versteckt, die an jene geduldeten Dienstunfähigen und als Besoldungsnachgenuss
auszurichten ist. Bei einem G e halts- und L o h n b u d g e t von 130 Millionen Franken kommen nach dem jetzigen System im Beharrungszustande nicht einmal 116 Millionen Franken auf Aktive, während auf den Anteil d e r D i e n s t u n f ä h i g e n u n d a u f d i e A u s r i c h t u n g

73

des Besoldungsnachgenusses ü b e r 14 M i l l i o n e n Franken entfallen.

Wie sehr diese Überlegungen gerechtfertigt sind, zeigt ein Blick auf das Personal der schweizerischen Bundesbahnen. Nach dem Stande vom 31. Dezember 1918 stunden dort 23,601 versicherten Aktiven 3416 oder 14,5 % pensionierte Invalide gegenüber. Es ist dabei allerdings zu erwähnen, dass die Invaliditätsfrequenz beim Personal der schweizerischen Bundesbahnen besonders» gross ist. Aber anderseits dürfen wir ebensowenig vergessen, dass der Beharrungszustand bei diesem Personal noch nicht erreicht ist. Eine Darstellung der Verhältnisse von drei zu drei Jahren erzeigt seit 1909 folgendes Bild: Am 31. Dezember Zahl der Aktiven Zahl der Invaliden Prozentsatz 1909 18,832 1976 10,6 1912 19,986 2246 11,2 1915 22,699') 3263 14,* 1918 23,60l1) 3416 14.5 Die Verhältniszahl für die Invaliden ist, abgesehen von einzelnen, auf besondere Gründe zurückzuführenden Schwankungen, noch im Steigen begriffen. Wenn gegenwärtig bei den schweizerischen Bundesbahnen auf 'je 1000 Aktive 145 Invalide entfallen, so darf hinzugefügt werden, dass dort der Versicherte in der Regel die Versetzung in den Ruhestand nicht sucht, sondern dass es die Verwaltung ist, die im Interesse des Dienstes zur Invaliderklärung schreiten muss.

Bei den altern Verwaltungen des Bundes^ insonderheit auch bei der Postverwaltung, dürfte die Zahl der Invaliden und Halbinvaliden schon jetzt, trotzdem auch hier der Beharrungszustand noch nicht eingetreten ist, eine erschreckend grosse zu nennen sein. Dafür zeugt nicht zum wenigsten die übernormale Krankheits- und Dienstunfähigkeitsfrequenz, wie sie beim Personal der Postverwaltung konstatiert wurde.

Das System des V e r s t e c k e n s der L a s t e n und des G e h e n l a s s e n s ist eines geordneten Staatswesens unwürdig.

Es ist, wie wir einsehen gelernt haben, ein teures System und führt im Grunde in finanzieller Hinsicht zu einer Täuschung, ganz abgesehen davon, dass es auch in anderer Beziehung zu b e r e c h t i g t e n E i n w e n d u n g e n Anlass gibtî Vieles kann nämlich n i c h t in Z a h l e n a u s g e s p r o c h e n w e r d e n . Wir stimmen hierin durchaus der Ansicht bei, die gerade ') Mit Inbegriff der Gotthardbahn und des Jura Neuehatelois.

74

in der angeführten Darstellung des eidgenössischen Versicherungsamtes vom Jahre 1912 vertreten ist, wenn gesagt wird : Wir erinnern an den für die Verwaltung nachteiligen Einfluss des Verbleibens Invalider im Amte auf die Dienstfreudigkeit der Aktiven und auf die Verhinderung des Vorrückens tüchtiger Kräfte. Wir erinnern an ihre verfrühte Abnützung in untergeordneten Stellungen und an die damit oft verknüpften psychischen Nachwirkungen.

Wir gelangen daher zum Schlüsse, dass das b i s h e r i g e S y s t e m n i c h t l ä n g e r b e f o l g t w e r d e n s o l l t e , dass es in vielen B e z i e h u n g e n ein v e r w e r f l i c h e s und zudem ein teures ist und besser durch das System der V e r s i c h e r u n g e r s e t z t w i r d . Für die Zukunft muss noch mehr gelten als für die Gegenwart : Ein Vorgehen, das sich über die Kosten der Nichtversicherung keine Rechenschaft gibt und d i e s e K o s t e n im a l l g e m e i n e n B e s o l d u n g s b u d g e t verschwinden l ä s s t , bietet einen sehr bedenklichen und gefährlichen Vorteil. Es ist aufrichtiger und viel zweckmässiger, eine des S t a a t e s w ü r d i g e , k l a r e und d e u t l i c h e Abscheidung der Kosten v o r z u n e h m e n , die durch die unabwendbare und fortschreitende Invalidierung und durch die Sterblichkeit des Personals verursacht werden, und dabei die Versicherten in angemessener Weise zur Tragung eines Teils der Lasten herbeizuziehen.

Tab. 5.

1

Inaktive s Personal Zahl

i i

(1)

Post Telegraph und Telephon Zoll Militärwerkstätten und übrige kriegs| technische Abteilung, Kriegsmaterial| Verwaltung Übriges Militärdepartement . . . .

Übrige Verwaltungen Total

(2)

308 78 66

69 61 41 623

Rücktrittsgehälter (Ü)

Fr.

932,300 234,900 Ì 231,300

127,100 232,100 175 800 1,933,500

75 In Tabelle 5 geben wir noch eine Übersicht über die schon gegenwärtig zurückgetretenen Invaliden, die in ihrer Mehrzahl geradezu als Notinvalide bezeichnet werden müssen, und fügen jeweilen auch die Rücktrittsgehälter bei. Das in der Tabelle aufgeführte inaktive Personal, im ganzen 623 Beamte, Angestellte und Arbeiter, beträgt 2 °/o der Zahl der Aktiven, und die Rücktrittsgehälter erreichen die Summe von nahezu 2 Millionen Franken.

Im Jahre 1918 wurden an Besoldungsnachgenüssen, was wir hier noch beifügen wollen, rund Fr. 860,000 verausgabt.

Fassen wir noch kurz zusammen : Bei einem anrechenbaren versicherten Jahresverdienst von 130 Millionen Franken gestaltet sich die Aufbringung der Mittel für den Betrieb der Hilfskasse folgendermassen : A. Belastung des Sundes und der Versicherten.

I. Ordentliche Beiträge an die Hilfskasse.

a. Von Seiten des Bundes Fr. 9,100,000 oder durchschnittlich auf einen Versicherten Fr. 296.

b. Von seiten der Versicherten ,, 6,500,000 oder durchschnittlich auf einen Versicherten Fr. 212.

Zusammen, ordentliche Beiträge oder durchschnittlich auf einen Versicherten Fr. 508.

Fr. 15,600,000

II. Ausserordentliche Beiträge an die Hilfskasse.

a. Von Seiten des Bundes: 1. Überweisung des angesammelten Betriebsfonds (Stand auf 31. Dezember 1918: Fr. 4,827,977. Einlage im Jahre 1919: Fr. 1,000,000).

2. Von jeder Gehalts- und Lohnerhöhung sind fünf Monatsbetreffnisse der Hilfskasse zu überweisen.

3. Nach Erstellung der Eintrittsbilanz, längstens nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Statuten, ist mit der Verzinsung und, soweit möglich, mit der Amortisation des der Hilfskasse fehlenden Gleichgewichtskapitals zu beginnen.

4. Die Verwaltungskosten der Hilfskasse sind zu tragen.

b. Von Seiten der Versicherten: Von jeder Gehalts- oder Lohnerhöhung sind vier Monatsbetreffnisse in die Hilfskasse einzulegen.

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S. Entlastung des Blindes, Im jährlichen Voranschlage fallen · 1. die Beträge für Invalide weg (gegenwärtig rund 2 Millionen Franken). Ferner fallen darin in der Hauptsache ebenfalls 2. die Beträge für die Ausrichtung von Besoldungsnachgenüssen weg (im Jahre 1918 ausgerichtete Besoldungsnachgenüsse rund Fr. 860,000).

Wie wir ausgeführt haben, werden, wenn nicht durch die Errichtung der Hilfskasse vorgebaut wird, im Beharrungszustande die Gehälter und Löhne an Dienstunfähige und Halbinvalide zusammen mit den Besoldungsnachgenüssen sehr hohe Summen erreichen, so dass die Hilfskasse, die vom Bunde einerseits, wie wir inné geworden sind, beträchtliche Mittel verlangt, anderseits in der Tat auch geeignet ist, ihm auf die Dauer eine grosse und schwere Last abzunehmen.

Es ergibt sich also, dass die Mehrbelastung' der jährlichen Budgets der Eidgenossenschaft, wenigstens in recht ansehnlichem Masse, nur eine scheinbare ist. In Tat und Wahrheit bedeutet die Gründung der Hilfskasse einerseits keine ganz neue Belastung der Bundesßnanzen und anderseits doch die Realisierung eines grossen sozialen Gedankens und eines schönen Teils der Verwaltungsreform. Diese entscheidende Überlegung entbindet uns auch von der Verpflichtung, hier den Nachweis zu führen, dass die Budgets der Eidgenossenschaft imstande sind, die Mehrausgaben zu tragen. Wir versprechen uns aus der Gründung der Hilfskasse eine Verjüngung und eine Erneuerung des Beamten-, Angestellten- und Arbeiterpersonals. Diese Verjüngung und Er; neuerung, deren Vorteile nicht ohne weiteres in Zahlen ausgedrückt werden können, werden uns eine bessere und rationellere Ausnützung der Arbeitskräfte gestatten, was ein Hauptziel jeder Verwaltungspolitik sein muss. Wir betrachten somit das Werk, dessen Annahme wir empfehlen, auch als einen integrierenden Bestandteil der Besoldungsreform. Wir werden im Laufe dieses Jahres, wie wir bestimmt hoffen, die Reform der bestehenden Besoldungsgesetze vorschlagen. Dass eine solche nur mit ganz bedeutenden Mehrausgaben möglich sein wird, liegt auf der Hand. Die Finanzmittel zu diesen n o t w e n d i g e n Mehrausgaben m ü s s e n gefunden werden; darüber werden wir uns zu gegebener Zeit aussprechen. Für die Erörterung darüber, wie wir die Mittel zur Gründung der Hilfskasse als einem Teil der Verwaltungsreform im allgemeinen und der Besoldungsreform im besondern suchen und finden wollen, .wäre hier aber nicht der richtige Platz.

77

Y. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln des Gesetzentwurfs.

Art. 1. E r r i c h t u n g und B e t r i e b der H i l f s k a s s e .

A b g r e n z u n g . Art. l stellt den Grundsatz auf, dass der Bund die Hilfskasse zu errichten und zu betreiben habe. Sie wird damit gesetzlich zu einer Einrichtung des Bundes. Diese Lösung drängt sich schon deswegen auf, weil der Bund finanziell an der Kasse stark beteiligt ist und weil ihm auch die Geschäftsführung obliegt. Die Form der Genossenschaft, die in frühern Entwürfen des Personals vorgesehen war, haben wir fallen gelassen. Sie wäre schon mit Rücksicht darauf, dass der Bundesrat die Statuten aufstellt, und dass diese der Genehmigung der Bundesversammlung unterliegen, wenig am Platze. Wir sehen auch davon ab, der Kasse die juristische Persönlichkeit zu verleihen. Dagegen gilt als selbstverständlich, dass für die Kasse eine eigene Rechnung zu führen ist. Auf der vorgeschlagenen Grundlage wird die Kasse zu einer Parallelinstitution zu den durch das Rückkaufsgesetz vom 15. Oktober 1897 vorgesehenen Versicherungseinrichtungen der schweizerischen Bundesbahnen, speziell zu der Pensions- und Hilfskasse für die Beamten und ständigen Angestellten der schweizerischen Bundesbahnen. Eine spätere Verschmelzung der beiden Hilfskassen dürfte im Interesse einer Verbilligung des Betriebes liegen. Vorläufig kann jedoch von einer Vereinheitlichung, schon mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse der Kassen, nicht die Rede sein. Doch möchten wir die Tendenz unterstützen, die dahin geht, den Aufbau und die Leistungen der in Aussicht genommenen Hilfskasse soweit als möglich konform mit den bestehenden Einrichtungen der Pensions- und Hilfskasse der schweizerischen Bundesbahnen zu gestalten.

Art. 2. Z w e c k . Die Hilfskasse soll die Beamten, Angestellten und Arbeiter obligatorisch gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität und des Todes versichern. Das Obligatorium selbst im Gesetze auszusprechen scheint uns erforderlich zu sein. Immerhin muss es den Statuten überlassen bleiben, den Kreis der versicherten Personen genauer zu umschreiben, sowie, was eine Hauptsache ist, die Versicherungsleistungen an Invalide, Witwen, Waisen und sonstige Hinterlassene festzustellen. Vgl. hierzu den Vorentwurf'der Statuten, Art. der Statuten 2--4 (Kreis der versicherten Personen)
und Art. der Statuten 19--43 (Leistungen der Kasse).

Neben der Umschreibung des Kreises der versicherten Personen (eidgenössische Beamte, Angestellte und Arbeiter) und der Fest-

78

Setzung der Kassenleistungen (im Invaliditäts- und Todesfalle), wie solches in vorliegendem Artikel erfolgt, ist die Art der Aufbringung der erforderlichen 'Mittel von besonderer Wichtigkeit.

Art. 3. M i t t e l der H i l f s k a s s e . Art. 3 stellt den Grundsatz auf, dass ihre Aufbringung durch den Bund und durch Beiträge der Versicherten zu bewerkstelligen sei. Wir sehen also davon ab, die Büttel lediglich durch den Bund aufbringen zu lassen. Wir glauben vielmehr, es entspreche dem Willen des Volkes, dass auch die Versicherten in angemessener Weise zur Beitragsleistung herangezogen werden. Der Vorentwurf der Statuten sieht einheitliche, regelmässige Beiträge der Versicherten von fünf Prozenten des anrechenbaren Jahres Verdienstes sowie, bei Gehaltsoder Lohnerhöhungen, 'die Einlage von vier Monatsbetreffnissen vor. Es ist nicht überflüssig, im Gesetze selbst festzustellen, dass die Beiträge der Versicherten vom Gehalt oder Lohn abgezogen werden können. Auf diese Weise wird sich der Einzug der Versichertenbeiträge sehr einfach und zwecktnässig gestalten lassen.

Art. 4. R ü c k t r i t t . Die Ausserdienstsetzung und Zuerkennung einer Rente oder einer Abfindung hängt vom Eintritt der Invalidität ab. In besondern Fällen kann, nach Absatz '2, der Rücktritt bei Erreichen eines bestimmten Alters erfolgen.

Über die Dienstunfähigkeit entscheidet, mit oder ohne Antrag des Versicherten, die Wahlbehörde. Unter Wahlbehörde ist die Behörde oder Amtsstelle zu verstehen, der die Wahl oder Anstellung des Beamten, Angestellten oder Arbeiters zukommt. Gegen den.

Entscheid der Wahlbehörde soll dem Versicherten der Rekurs im üblichen Instanzenweg bis an den Bundesrat und nach Einsetzung eines Verwaltungsgerichts an dieses zustehen (vgl. Art. 17, Absatz 2, des Vorentwurfs der Statuten).

Der Rücktritt nach Absatz 2 des Art. 4 erfordert das Erreichen eines Alters von siebzig Jahren oder, bei männlichen Versicherten, von fünfzig und, bei weiblichen Versicherten, von fünfunddreissig Dienstjahren. Wir konnten in der Ansetzung des Alters der grossen finanziellen Konsequenzen wegen nicht tiefer gehen. Ist der Versicherte vor den genannten Zeitpunkten dienstunfähig, was in der Mehrzahl der Fälle und namentlich bei den Arbeiterkategorien zutreffen wird, so hat eben auch schon vorher, wegen vorhandener Invalidität,
die Versetzung in den Ruhestand zu erfolgen. Die Hilfskasae der schweizerischen Bundesbahnen kennt, im Gegensatze zu der Bestimmung von Absalz 2, ein Rücktrittsrecht, das sich lediglich auf das Erreichen einer bestimmten Anzahl von Alters- oder Dieastjahren stützt, nicht.

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Art. 5. S t a t u t e n . Die Expertenkommission, die das Finanzdepartement einberufen hat, sprach sich einmütig dahin aus, dass das Gesetz seihst nur kurz zu fassen sei und nur die grundsätzlichen Bestimmungen zu enthalten habe, während die Ordnung der Einzelheiten den Statuten zu überlassen sei. Dafür spricht schon der Umstand, dass sich die Statuten viel leichter als ein Gesetz ändern und den Verhältnissen anpassen lassen. Als Behörde, die die Statuten aufzustellen hat, sehen wir den Bundesrat vor und verlangen zudem noch die Genehmigung durch die Bundesversammlung. Diese Vorschrift, die für die Statuten der Hilfskasse der schweizerischen Bundesbahnen nicht gilt, ist um so mehr gerechtfertigt, als das Gesetz nur kurz gehalten ist und als anderseits die Hilfskasse vom Bunde sowie vom .versicherten Personal die Aufbringung ganz bedeutender Mittel erheischt. Das vorgeschlagene Vorgehen ermöglicht uns ebenfalls bei der Vorlage des definitiven Statutenentwurfs, sofern es gewünscht oder erforderlich gehalten wird, über eine Anzahl von Punkten, die wir in der vorliegenden Botschaft nur streifen konnten, genauere und einlässlichere Auskunft zu erteilen.

Die Statuten haben die zu einem geordneten Betrieb der Hilfskasse erforderlichen Bestimmungen zu enthalten. Sie werden insonderheit in den Übergangsbestimmungen die Vorschriften für die Behandlung des bisherigen Personals (Aktive, Zurückgetretene, Hinterlassene Verstorbener) und die Vorschriften für den Übergang vom bisherigen System zum Versicherungssystem aufzustellen haben.

Art. 6. V e r w a l t u n g . Die Beteiligung des Personals an der Verwaltung folgt schon aus der Statuierung seiner Beitragspflicht. Die Geschäftsführung möchten wir, ohne dass ein neuer Dienstzweig geschaffen wird, dem Finanzbureau unseres Finanzdepartements übertragen.

Art. 7. S t r e i t i g k e i t e n . Keine Bemerkung.

Art. 8. S i c h e r u n g der K a s s e n h i l f e . Dieser Artikel entspricht wörtlich den Vorschriften, die das Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 in Art. 96 in der Absicht aufstellt, die Versicherungsleistungen auch wirklich den Bezugsberechtigten zukommen zu lassen. Jede Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche auf Versicherungsleistungen ist von Gesetzes wegen ungültig.

Art. 9. A u f h e b u n g des B e s o l d u n g s n a c h g e n visse s.

Das Bundesgesetz betreffend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten vom 2. Juli 1897 enthält die Be-

80

Stimmung, dass bei Erledigung von Stellen durch Todes- oder Krankheitsfälle ein Nachgenuss der Besoldung bis auf ein Jahr eintreten kann. Der Wegfall dieses Besoldungsnachgenusses wird den Bund ganz bedeutend entlasten, wie wir vorn ausgeführt haben (vgl. Abschnitt IV). Doch wäre es unbillig, die Ausrichtung des Besoldungsnachgenusses ganz zu verunmöglichen. Wir möchten sie aber auf die Fälle beschränken, in denen sich der Versicherte nach der neuen Ordnung der Dinge ungünstiger stellen würde, als bis anhin. Für den Sterbemonat wird auch in Zukunft der Gehalt oder Lohn ausgerichtet werden müssen. Nachher hat, vom Zeitpunkt des Aufhörens der Gehalts- oder Lohnzahlung an, die Rentenleistung der Hilfskasse einzusetzen.

Art. 10. V o l l z i e h u n g . Keine Bemerkung.

Wir sind am Schlüsse unserer Ausführungen angelangt und empfehlen Ihnen, sehr geehrte Herren, Eintreten auf die Beratung ^es Gesetzes.

Was bis jetzt schon viele Kantone, Gemeinden und Privatunternehmungen in richtigem sozialem Empfinden und unter Mithilfe des beteiligten Personals zustande gebracht haben, dürfte auch vom Bunde zu verwirklichen sein. Er ladet sich damit in Wirklichkeit nicht etwa eine ganz neue Last auf. Was er schon jetzt unter dem System der Nichtversicherung trägt und künftig noch zu tragen haben wird, übernimmt, mit Beiträgen der Versicherten, die Hilfskasse. Diese Überlegung, zusammen mit der Einsicht von der Notwendigkeit, den Verwaltungskörper gesund und tüchtig zu erhalten, erleichtert den verantwortlichen Behörden ihren Bntschluss und ihre Zustimmung zur endlichen Anhandnahme einer Aufgabe, deren Lösung mit jedem Tage dringlicher und unvermeidlicher wird.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, die erneute Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 16. Mai 1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ad or.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Steiger.

81

(Entwurf.)

ßundesgesetz über

die Hilfskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 16. Mai 1919, beschliosst: Art. 1. Der Bund errichtet und betreibt eine Hilfskasse' Errichtung für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter. Auf uud Betrieb, die Versicherungseinrichtungen und das Personal der schweize- Abgrenzung, rischen Bundesbahnen findet das vorliegende Gesetz keine Anwendung.

Art. 2. Die Hilfskasse hat den Zweck, die eidgenössischen Zweck.

Beamten, Angestellten und Arbeiter obligatorisch gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität und des Todes zu versichern.

Nähere Bestimmungen über den Kreis der versicherten Personen, und über die Leistungen der Hilfskasse an die Versicherten und deren Hinterlassene bleiben den Statuten vorbehalten.

Art. 3. Die Aufbringung der Mittel, die zur Ausrichtung Mittel der der Versichcrungsleistungen erforderlich sind, erfolgt durch den Hilfskasse.

Bund und durch Beiträge der Versicherten.

Die Beiträge der Versicherten können vom Gehalt oder Lohn abgezogen werden.

Die Einnahmen der Hilfskasse aus den Überweisungen des Bundes und den Beiträgen der Versicherten sind in solcher Höhe vorzusehen, dass sie nach den Grundsätzen der Versieherungstechnik genügen, um die in Aussicht gestellten Versicherungsleistungen zu bestreitcn.

Art. 4. Der Entscheid über das Vorhandensein von Inva- Rücktritt.

lidität geht von der Wahlbehörde aus.

Ein männlicher Versicherter, der siebzig Jahre alt ist oder fünfzig Dienstjahre zurückgelegt hat, kann ohne Rücksicht auf seinen Gesundheitszusland zurücktreten und die Ausrichtung der seinem Dienstalter entsprechenden Versicherungsleistungen für Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. III.

6

82

Statuten.

Verwaltung.

Streitigkeiten.

Sicherung der Kassenhilfe.

Aufhebung des Besoldungsnacheenusses.

Vollziehung.

Invalide verlangen. Weiblichen Versicherten steht diese Berechtigung schon nach fünfunddreissig Dienstjahren zu.

Art. 5. Der Bundesrat stellt die Statuten der Hilfskasse auf. Sie unterliegen der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

Die Statuten haben alle zu einem geordneten Betrieb der Hilfskasse erforderlichen Bestimmungen zu enthalten.

Art. 6. An der Verwaltung der Hilfskasso sind die Versicherten zu beteiligen.

Die Geschäftsführung wird vom eidgenössisch en Finanzdepartement besorgt.

Art. 7. Streitigkeiten über Versicherungsleistungen sind durch das eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern als einzige Instanz zu entscheiden.

Die Bundesversammlung set/t das Verfahren fest.

Art. 8. Die Ansprüche auf Versicherungsleistungen, sowie die als Versicherungsleistungen bezogenen Gelder dürfen weder gepfändet, noch mit Arrest belegt, noch in eine Konkursmasse einbezogen werden.

Jede Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche auf Versicherungsleistungen ist ungültig.

Art. 9. Mit Inkrafttreten der Statuten der Hilfskasse fällt bei Invaliditäts- und Todesfällen die Ausrichtung des Besoldungsnachgenusses dahin.

Immerhin ist die Zuerkennung eines Besoldungsnachgenusses durch den Bundesrat in dem Umfange noch zulässig, als sich ein Versicherter sonst ungünstiger stellen würde als nach Anwendung der für die Ausrichtung des ßesoldungsnachgenusses vor Inkrafttreten der Statuten geltenden Vorschriften.

Art. 10. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung des vorliegenden Gesetzes beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurfe eines Bundesgesetzes über die Hilfskasse der eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter. (Vom 16. Mai 1919.)

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1919

Année Anno Band

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21

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1054

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.05.1919

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