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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung.

11. Jahrgang.

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Bern, den 6. August 1919.

Band IV.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die neue ausserordentliche Kriegssteuer.

(Vom 2. August 1919.)

Am 14. Februar 1919 haben Ihre Räte beschlossen, in die Bundesverfassung einen Artikel aufzunehmen, nach welchem der Bund zur Deckung der für das Truppenaufgebot während des Weltkrieges bis Ende 1918 aufgewendeten Kapitalausgaben eine neue ausserordentliche Kriegssteuer erhebt. Im Verfassungsartikel wurden zugleich die wichtigsten Grundsätze, nach welchen die Steuer erhoben werden soll, festgelegt.

In der eidgenössischen Volksabstimmung vom 4. Mai 1919 ist der Verfassungsartikel von der grossen Mehrheit des Volkes und der Stände, d. h. mit 307,528 Ja gegen 165,119 Nein und von 20 gegen zwei Stände, angenommen worden.

Heute handelt es sich um die Ausführung des Verfassungsartikels, die im Hinblick auf die Finanzlage des Bundes als eine dringliche bezeichnet werden muss.

Gemäss Ziffer 11 des Verfassungsartikels wird die Bundesversammlung die Vorschriften über die Ausführung endgültig aufstellen; der bezügliche Bundesbeschluss unterliegt somit dem Referendum nicht.

Der Entwurf zu einem Ausführungsbeschlusse, den wir Ihnen hiermit zu unterbreiten die Ehre haben, wurde einer vom Finanzdepartement bestellten 14gliedrigen Expertenkommission vorgelegt, der neben Mitgliedern beider Räte und speziell ihrer Kommissionen für die neue wiederholte Kriegssteuer auch im Steuerwesen der Kantone erfahrene Männer angehörten. Diese Kommission hat unter dem Vorsitz des Vorstehers des Finanzdepartements die Vorlage gründlich durchberaten.

Bandesblatt 71. Jahrg. Bd. IV.

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·Mit Rücksicht darauf, dass die wichtigsten Bestimmungen über die Steuer im Verfassungsartikel niedergelegt und in der Botschaft betreifend den letztern bereits erörtert worden sind, glauben wir davon absehen zu dürfen, den Entwurf, wie er nun vorliegt, einer eingehenden Besprechung zu unterziehen. Es wird Ihnen ohne Zweifel geniigen, wenn wir zu einzelnen Bestimmungen, deren Regelung der Verfassungsentwurf der Ausführung überliess, Erläuterungen beifügen.

Der Ausführungsbeschluss lehnt sich in bezug auf seine Systematik im allgemeinen an die Bestimmungen des Bundesbeschlusses betreffend die eidgenössische Kriegssteuer vom 22. Dezember 1915 an. Seine Bestimmungen weichen von jenen nur insoweit ab, als dies durch den Verfassungsartikel selbst verlangt wird, als die längere Geltungsdauer des neuen Beschlusses Abweichungen gebietet oder als solche gestützt auf die Erfahrungen bei der ersten Kriegssteuer angezeigt erscheinen. Er durfte sich um so eher an den frühern Beschluss anlehnen, als dieser sich bei der Durchführung im grossen und ganzen vorzüglich bewährt hat.

Gemäss Ziffer 11 des Verfassungsartikels sind in dem Ausführungsbeschluss durch die Bundesversammlung die Vorschriften zur Sicherstellung der gleichmässigen Durchführung der Steuer endgültig aufzustellen. Der Verfassungsgesetzgeber wollte, indem er diese Bestimmung bereits im Verfassungsartikel niederlegte,, während sie bei der ersten Kriegssteuer bloss im Ausführungsbeschluss enthalten war, auf Förderung einer gleichmässigen Durchführung der neuen Kriegssteuer vermehrtes Gewicht legen.

Um diesen Intentionen gerecht zu werden, schien es uns notwendig, eine Reihe von Grundsätzen, die bei der ersten Kriegssteuer den Vollziehungsverordnungen und Erläuterungen überlassen wurden, in den vorliegenden Entwurf zum Ausführungsbeschluss aufzunehmen. Es schien uns insbesondere angezeigt, bei der Regelung des m a t e r i e l l e n S t e u e r r e c h t s alle grundsätzlichen Fragen im Beschluss zu ordnen und den Vollziehungsverordnungen und Erläuterungen lediglich die Interpretation der Grundsätze zu überlassen. Im fernem schien es uns zweckmässig, in bezug auf das S t e u e r ve r f a h r en alle Bestimmungen in den Beschluss aufzunehmen, welche die Befugnisse und Pflichten der Steuerbehörden einerseits und die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen
anderseits festlegen. Was bezüglich des Verfahrens den Vollziehungsverordnungen und Erläuterungen übrig gelassen ist, wird daher in der Hauptsache lediglich den Charakter von Beàmteninstruktiohen haben und ohne Einfluss auf die Stellung der Steuerpflichtigen selbst sein.

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Bezüglich der gewählten S y s t e m a t i k führen wir folgendes

aus: Der erste Abschnitt gibt Aufschlags über den allgemeinen Charakter der Steuer. Der zweite Abschnitt beantwortet die Frage nach dem Steuersubjekt, der dritte diejenige nach dem Objekt und der vierte Abschnitt in Verbindung mit den Tabellen, die einen integrierenden Bestandteil des Beschlusses bilden, gibt Auskunft über die Berechnung der Steuerfaktoren, sowie der Steuer selbst. Die Abschnitte 5, 6, 7 und 9 bilden das formelle Steuerreeht. Hierbei legen wir Wert darauf, das Veranlagungsverfahren und das Rekurs- und Beschwerdeverfahren schon rein äusserlioh auseinanderzuhalton, und die besondere Stellung der Steuerjustizbehörden von derjenigen der Steuerverwaltungsorgane nachdrücklich hervorzuheben. Der achte Abschnitt umschreibt die Folgen der Steuerübertretungen ; Abschnitt 10 enthält die Schlussund Übergangsbestimmungen. Die Handhabung des Gesetzes soll erleichtert werden durch die zahlreich in den Text aufgenommenen Verweisungen, sowie durch die Marginalien, die einen integrierenden Bestandteil des Beschlusses bilden.

Im einzelnen bemerken wir folgendes : Art. l und 2. Es schien angezeigt, im Eingang nochmals auf den besondern Charakter der Steuer aufmerksam zu machen, der einerseits darin besteht, dass es sich nur um eine ausserordentliche Steuer handelt und anderseits darin, dass die Erhebung der Steuer, trotzdem sie eine eidgenössische ist, Sache der Kantone sein soll.

Art. 3 und 4. Gemäss Ziffer 2 des Verfassungsartikels ist die Steuer in vierjährigen Perioden zu erheben. Sie weicht in dieser Beziehung von den bisher üblichen Systemen der Steuererhebung ab. Sie setzt an Stelle des Kalenderjahres als Steuerfestsetzungs- und Erhebungsperiode die Periode von vier Jahren.

Diese auf dem Gebiete des Steuerwesens ungewohnte Einrichtung gewinnt an Bedeutung, da es sich nicht bloss um eine einmalige Steuer, sondern um eine mehrmals wiederholte handelt.

Es schien uns angezeigt, auf diese besondere Eigenschaft der Steuer aufmerksam zu machen, da gerade sie die Aufstellung einer Reihe von Vorschriften, welche in ändern Steuergesetzeri nicht oder nicht in der gleichen Ausführlichkeit vorzukommen pflegen, nötig machte (z. B. Art. 4, 10--14, 59, 62, 64, 70, 115).

Es ist bei der Prüfung der vorgesehenen Bestimmungen überall davon auszugehen, dass die für eine Periode festzustellende Steuer

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grundsätzlich als e i n h e i t l i c h e L e i s t u n g aufzufassen ist, dass mit der rechtskräftigen Veranlagung grundsätzlich der Steueranspruch des Staates auf die ganze Steuerleistung und die Schuld der Steuerpflichtigen für die ganze Steuerleistung entsteht. Die folgerichtige Durchführung dieses Grundsatzes hätte bewirkt, dass, wer in einem Momente der Steuerperiode die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt (Art. 6), die ganze Steuer zu entrichten hätte. Da dies in zahlreichen Fällen zu Unbilligkeiten geführt hätte, musste der Grundsatz für gewisse Fälle durchbrochen werden.

Dies geschieht vor allem durch die Bestimmung in Art. 4, Absatz 2, des Entwurfes. Wer die Voraussetzungen der Steuerpflicht gemäss Art. 6 nur während eines Teiles der Periode erfüllt, d. h.

wer z. B. erst im letzten Jahre der Periode in der Schweiz einen Wohnsitz begründet oder im ersten Jahre der Periode seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgibt, hat nur einen Teil der Steuer zu entrichten. Dabei betragen die zu entrichtenden Teile, wenn die Steuerpflicht weniger als ein Jahr dauerte, einen Vierteil, wenn sie mehr als ein aber nicht mehr als zwei Jahre dauerte, die Hälfte und wenn sie mehr als zwei aber nicht mehr als drei Jahre dauerte, drei Vierteile der Steuer. Das Wesen der Steuer und die durch den Verfaasungsartikel vorgesehene Bezugsart vertragen sich nicht mit der Zulassung von kleinern Teilbeträgen als Jahresquoten.

Art. 6. Die Voraussetzungen der Steuerpflicht gemäss Ziffer l, lit. a--c, weichen erheblich von der Regelung bei der ersten Kriegssteuer ab. Damals wurde ausschliesslich auf den zivilrechtlichen Wohnsitz abgestellt. Diese Bestimmung zeigte sich bei der Durchführung der Steuer als unzweckmassig und hatte eine Reihe von Unbilligkeiten zur Folge. Es wurde von unserer einheimischen Bevölkerung als eine ungerechtfertigte Bevorzugung von Ausländern aufgefasst, dass Leute, die sich jahrelang in der Schweiz aufhielten, hier während des Krieges Vermögen erwarben und den Schutz unseres Landes genossen, nicht besteuert werden konnten, bloss weil ein Wohnsitz im Sinne des Zivilrechts nicht begründet worden war. Dem Beispiele der Gesetzgebung im Auslande und einzelner schweizerischer Kantone folgend, knüpft der Entwurf die Entstehung der Steuerpflicht an den Aufenthalt unter gewissen Umständen an. Er
unterscheidet folgende Fälle : 1. Aufenthalt mit Ausübung einer Erwerbstätigkeit; . 2. Aufenthalt auf eigenem Grund und Boden, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ohne Unterbrechung langer als drei Monate dauernd;

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3. Aufenthalt, nicht auf eigenem Grund und Boden, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ohne Unterbrechung länger als sechs Monate dauernd.

Dadurch, dass der Aufenthalt an gewisse Voraussetzungen -- Erwerbstätigkeit, eigener Grund und Boden oder längere Dauer -- geknüpft wird, scheiden alle Fälle des bloss vorübergehenden und zufälligen Aufenthaltes, in denen eine Besteuerung unbillig erscheinen würde, aus. Weitere Ausnahmen schafft Art. 8.

Art. W, Absatz 3. Nach den Bestimmungen des Verfassungsartikels sind sowohl die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften als solche, als auch ihre Teilhaber und Kommanditäre für Vermögen und Erwerb zu besteuern. Indessen gehen von der Steuer der Teilhaber und Kommanditäre diejenigen Betreffnisse ab, welche sie in ihrer Eigenschaft als Teilhaber und Kommanditäre in der Gesellschaft zu entrichten haben (vgl. Entwurf, Art. 20, Absatz 2). Diese Bestimmung, die in der Durchführung zu grossen Schwierigkeiten führen wird, bedingt die etwas komplizierte Regelung in den Art. 10 und 13 des Entwurfes. Die konsequente Durchführung der Bestimmung in Art. 20, Absatz 2 hätte zur Folge, dass jede Neugründung und jede Auflösung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Verlaufe der Periode eine neue Veranlagung ihrer in den meisten Fällen vielleicht bereits rechtskräftig veranlagten Teilhaber und Kommanditäre nach sich ziehen würde. Dies würde sich jedoch mit dem Wesen der Steuer und mit dem Wortlaut des Verfassungsartikels, der die Revision einer für eine Periode einmal veranlagten Steuer ausschliesst, nicht vertragen. Aus diesem Grunde und im Interesse der Einfachheit wurde in Art. 13 die Bestimmung aufgenommen, dass Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Steuer für die ganze Periode zu entrichten haben, auch wenn sie sich im Verlaufe derselben auflösen. Da in diesem Falle ihre Teilhaber und Kommanditäre von ihrer persönlichen Steuer die entsprechenden Anteile für die ganze Periode in Abzug bringen können, entstehen keinerlei Unbilligkeiteo. Umgekehrt werden geraäss Art. 10, Absatz 3, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die im Verlaufe einer Periode gegründet werden, für diese Periode nicht mehr besteuert. Auch hier entstehen keine Unbilligkeiten und anderseits auch keine wesentliche Benachteiligung des Fiskus, da die Teilhaber und Kommanditäre der neugegründeten
Gesellschaft die Steuer von ihren Anteilen am Gesellschaftsvermögen und Gesellschaftserwerb zu entrichten haben, ohne in diesem Falle die Abzüge der Art. 20, Absatz 2, vornehmen zu können.

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Art. 12. Wie Art. 13 (siehe Bemerkung zu Art. 10, Absatz 3) bildet auch Art. 12 eine Ausnahme von Art. 10, Absatz l und 2. Für Steuerpflichtige, die im Verlaufe der Steuerperiode sterben, ist von den Erben die ganze Steuer zu entrichten. Nach der Bestimmung von Art. 10 hätte der Erblasser bzw. die Erbschaft die Steuer für das Vermögen und den Erwerb des Erblassers bis zu dessen Tode geschuldet. Soll nun für den Rest der Steuerperiode das vom Erblasser hinterlassene Vermögen der Steuer nicht entgehen, so müssten die Erben unter Berücksichtigung der ihnen aus der Erbschaft zugekommenen steuerbaren Werte neu eingeschätzt werden. Allein da eine derartige Neueinschätzung im Verlaufe der Periode sich mit dem Wesen der Steuer nicht vertragen würde, musste die im Entwurf, Art. 12, vorgeschlagene Lösung gewählt werden. Dabei ist zuzugeben, dass die Besteuerung des hinterlassenen Vermögens beim Erblasser statt bei den einzelnen Erben die Progression beeinflussen kann und zwar sowohl zum Nachteil der Erben als zum Nachteile des Staates. Wo diese Lösung gegenüber den Erben zu Härten führt, kann ein teilweiser Erlass der Steuer gestützt auf Art. 115, Absatz 2, stattfinden.

Art. 13. Siehe Bemerkung zu Art. 10, Absatz 2 und Art 12.

Art. 17. Die Erfahrungen bei der Durchführung der ersten Kriegssteuer, der Kriegsgewinnsteuer und der Stempelsteuer haben es als nötig erscheinen lassen, den Begriff des Vermögens, das gemeinnützigen Zwecken dient und deshalb nach Ziffer 3 steuerfrei ist, näher zu umschreiben. Der Begriff der Gemeinnützigkeit hat den Verwaltungs- und Rekursbehörden bisher ausserordentlich viele Schwierigkeiten bereitet, da die bisherigen Steuergesetze keine Anhaltspunkte für dessen Umschreibung boten. Es konnte sich aber auch in diesem Entwurf nicht darum handeln, eine vollständige Abgrenzung zu suchen. Jede genaue Umschreibung würde übrigens sehr schwierig sein und könnte leicht in einzelnen Fällen zu unbeabsichtigten Einengungen, in ändern dagegen zu ungerechtfertigten Begünstigungen führen. Es wird die Beurteilung der einzelnen Fälle der Praxis überlassen werden müssen. Immerhin glauben wir, dass Vermögen, das zu Erwerbszwecken dient, auf alle Fälle nicht zugleich als gemeinnützigen Zwecken dienend von der Steuer befreit werden kann. Im fernem soll im Beschluss schon festgelegt werden, dass der
Umstand, dass Vermögen der wirtschaftlichen oder sozialen Fürsorge einzelner Landesgegenden oder Bernfsklassen dient, für sich allein keinen B e w e i s der Gemeinnützigkeit bildet. Diese beiden negativen

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Merkmale, die sich auch in der Verordnung zum Stempelgesetz vorfinden, durften iti keinem Falle als Einengungen empfunden werden, wohl aber werden sie bei der Handhabung des Gesetzes wertvolle Anhaltspunkte für die Auslegung bieten.

Art. 19. Die ausserordentlich weitgehenden Steuermassnahmen ausländischer Staaten, die die bisherigen Regeln für die Vermeidung von internationaler Doppelbesteuerung in vielen Fällen missachten, lassen eine möglichst weitgehende Handlungsfreiheit des Bundesrates als nötig erscheinen.

Art. 20, Absatz 1. Es ist zu beachten, dass der Bezug der Tantiemensteuer von den Kollektiv- und Kommanditgesellschaften durch den Verfassungsartikel ausgeschlossen erscheint.

Absatz 2, vgl. Bemerkung zu Art. 10.

Art. 21, Absatz 2. Es wurde bei der ersten Kriegssteuer vielfach als unbillig empfunden, dass Leute, die im Auslande Betriebe besitzen, aber im Inlande wohnen, für die ausländischen Betriebe bei uns vollständige Steuerfreiheit geniessen, trotzdem sie hier unter dem Schütze unserer Gesetze und unter Inanspruchnahme unserer staatlichen Einrichtungen leben und ihren in den ausländischen Unternehmungen erzielten Erwerb und den Ertrag des daselbst investierten Vermögens geniessen. Verschiedene Kantone sind bezüglich der teilweisen Besteuerung des Auslandsvermögens und Auslandserwerbes mit ähnliehen Bestimmungen vorangegangen. Es erscheint durchaus billig und dem Charakter der Kriegssteuer entsprechend, wenn hier und in Art. 43 ebenfalls eine derartige Bestimmung aufgenommen wird. Da die ausländische Gesetzgebung in dieser Hinsicht vielfach noch weiter geht, erscheint die vorgesehene Regelung auch dem Auslande gegenüber nicht als ungerechtfertigt.

Art. 25. Wiederkehrende Leistungen sind Leibrenten oder ·andere auf Lebenszeit oder eine längere Reihe von Jahren durch Gesetz, Vertrag, letztwillige Verfügung oder Errichtung einer Stiftung festgelegte periodische Zuwendungen (Verpfründung, Schleiss, Wohnrecht usf.). Die Leistungen müssen die Natur einer Rente an sich haben, es darf sich also nicht um Kapitalleistungen handeln. Ebensowenig kann es sich um Leistungen handeln, die ein Entgelt für zur Zeit der Zuwendung geleistete Dienste darstellen oder die auf Grund eines frühern Amts- oder Dienstverhältnisses ausgerichtet werden.

Art. 27--34. Es schien angezeigt, im Interesse einer einheitlichen Durchführung der Steuer die Bewertungsvorschriften

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im Bundesbeschluss einliisslicher zu behandeln, als dies bisher in den kantonalen Steuergesetzen üblich war. Art. 27 enthält die allgemeine Regel, nach welcher Vermögensteile zu bewerten sind, soweit nicht die nachfolgenden Bestimmungen besondere Grundsätze aufstellen. Der w i r k l i c h e W e r t im Sinne des Art. 27 ist derjenige Wert, den eine Sache nach ihrer o b j e k t i v e n Beschaffenheit für j e d e n Besitzer hat. Er entspricht demjenigen Geldbetrage, den jeder Besitzer jederzeit für die betreffende Sache bekommen kann, ohne dass dabei besondere augenblickliche und vorübergehende Konjunkturverhältnisse oder Liebhabereien mitspielen. Die Bestimmungen der folgenden Artikel enthalten zum Teil Ausnahmen, zum Teil Anwendungsfalle der allgemeinen Regel.

Die Aufzählung der Vermögensbestandteile ist keine abschliossende.

Absichtlich wurde beispielsweise das in Maschinen, Geräten usf.

angelegte Vermögen weggelassen. Auch auf diese Werte findet die Regel des Art. 27 Anwendung. Sache der Vollziehungsverprdaungen und Erläuterungen wird es sein, die Interpretation der allgemeinen Regel des wirklichen Wertes für diese Vermögensbestandteile in billiger und allen Fällen gerecht werdender Weise vorzunehmen. Es schien ratsam, gerade für diese Vermögensbestandteile, deren Bewertung am wenigsten nach Formeln und bureaukratischen Regeln vorgenommen werden kann, nur den allgemeinen Grundsatz aufzustellen.

Art. 28. Die Durchführung der ersten Kriegssteuer hat gezeigt, dass die Zugrundelegung der kantonalen Schätzungen bei der Besteuerung der Liegenschaften die grössten Ungleichheiten zur Folge hat. Die amtlichen Schätzungen sind von Kanton zu Kanton sehr verschieden ; einige Kantone haben solche, die dem durchschnittlichen Verkehrswert der letzten Jahre ziemlich nahe kommen, in ändern Kantonen weichen sie von demselben stark ab. Auch innerhalb eines und desselben Kantons ergeben sich oft grosse Verschiedenheiten und der Fall kommt häufig vor, dass der Verkehrswert fünf bis zehnmal höher ist als die amtliche Schätzung (z. B. bei Bau- und Spekulationsland,).

Es ist daher eine der ersten Voraussetzungen für die gleichmassige Veranlagung der neuen Steuer, dass einheitliche Bewertungsgrundsätze für Grund und Boden aufgestellt werden. Nach Art. 28 des vorliegenden Entwurfes ist auch für die Liegenschaften der
wirkliche Wert massgebend. Er wird aber hier unter billiger Berücksichtigung des durchschnittlichen Verkehrs- und Ertragswertes bestimmt. Dass auf den Verkehrswert zur Zeit der Steuereinschätzung abgestellt werden dürfe, erschien bei den gegen-

32» wärtigen ausserordentlichen Verhältnissen ausgeschlossen. Allgemein auf den Ertragswert abzustellen, wäre in vielen Füllers ebenfalls unbillig. Nur für die landwirtschaftlich beworbenen Liegenschaften den Ertragswert zugrunde zu legen, erschien auch nicht als tunlich mit Rücksicht darauf, dass die Grundlagen für eine Ertragswertberechnung in vielen Landesgegenden vollständig fehlen und dass die verhältnismässig kurze Zeit, die für die Ver-anlagung zur Verfügung steht, die Schaffung von genügenden Grundlagen nicht gestattet. Dabei ist zu beachten, dass ein Hauptgrund, der von den Befürwortern des Ertragswertes mit einer gewissen Berechtigung geltend gemacht wird, dass nämlich die Zugrundelegung des Verkehrswertes für die amtlichen Einschätzungen die Bodenttberschuldung begünstige, bei der Bewertung für die Kriegssteuer zweifellos nicht zutrifft, indem die Kriegssteuerschatzungen nicht wie die Schätzungen für die kantonalen.

Steuern als Wertmesser für die Belehnung von Liegenschaften in Frage kommen können. Die Formel des Art. 28 dürfte daher allen berechtigten Ansprüchen gerecht werden. Es wird Sache der Vollziehungsverordnung und der Erläuterungen sein, näher auszuführen, auf welche Weise der durchschnittliche Verkehrswert und der durchschnittliche Ertragswert zu ermitteln seien und in welchem Verhältnis sie der Auffindung des wirklichen Wertes dienen. Dabei dürfte in der Regel für ausgesprochene BaugrundStücke usf. in guter Verkehrslage mehr auf den Verkehrswert, bei landwirtschaftlich beworbenen Gebieten mehr auf den Ertragswert abgestellt werden. Wo in den Kantonen Liegenschaftsschatzungen bestehen, die diesen Grundsätzen entsprechen, werden die kantonalen Schätzungen verwendet, so dass also da gegenüber der ersten Kriegssteuer eine Änderung nicht eintritt, sondern bloss in den Fällen, wo die kantonalen Schätzungen sich erheblich vom durchschnittlichen Verkehrs- und Ertragswert entfernen.

Art. 33. Die Art der Besteuerung ist gegenüber der ersten.

Kriegssteuer eine etwas veränderte, in der Wirkung kommt indessen die Sache ungefähr aufs gleiche hinaus. Es ist auch wieder der Nutzniesser, bei dem die Steuer erhoben wird, dem aber der Regress auf den Eigentümer nach Art. 765 des schweizerischen Zivilgesetzbuches zusteht. Dagegen ist es nicht mehr der Wert der Nutzniessungssache, d. h. das
faktische Nutzniessungsvermögen, das der Steuerberechnung zugrunde gelegt wird, sondera der kapitalisierte Ertrag der Nutzniessung.

Art. 35. Bei der ersten Kriegssteuer wurde die für dea Haushalt gebrauchte Fahrhabe, sowie das Handwerks- und Feld-

·330 ·gerate steuerfrei behandelt, obwohl der Verfassungsartikel eine solche Steuerbefreiung nicht vorsah. Der Verfassungsartikel für die neue ausserordentliche Kriegssteuer spricht ebenfalls nicht von einer derartigen Freilassung. Wir erachten es trotzdem als ·angezeigt, sie wenigstens teilweise wieder vorzusehen. Eine gänziiche Befreiung wie bei der ersten Kriegssteuer erscheint uns deshalb nicht mehr angezeigt, weil die Erfahung gelehrt hat, dass damit Werte der Besteuerung entzogen wurden, die sehr wohl eine solche ertragen hätten und dass die Steuerbefreiung gerade diejenigen am meisten begünstigt, die über die grösste wirtschaftliche und steuerliche Leistungsfähigkeit verfügen. Eine Einschränkung erscheint auch um so eher als zulässig, als das Steuergesetz auf die kleinen Vermögen in anderer Weise (Art. 36 iind 40) Rücksicht nimmt. Wir betrachten deshalb eine Begrenzung der Steuerfreiheit für die im Haushalt gebrauchte Fahrhabe auf den Betrag von Fr. 20,000 als angebracht. Da nach Art. 27 nicht etwa der Anschaffungswert der Vermögensgegenstände für die Berechnung des Wertes massgebend ist, sondern der wirkliche Wert im Sinne der Ausführungen zu Art. 27, dürfte die Besteuerung der dem Haushalte dienenden Fahrhabe nur in Fällen zur Anwendung kommen, in denen sie kaum als drückend empfunden werden kann. Die Beschränkung der Steuerbefreiung für ·die für den Haushalt gebrauchte Fahrhabe empfiehlt sich auch deshalb, weil nachgewiesenermassen in den letzten Jahren vielfach die Tendenz bestanden hat, erzielte Geschäftsgewinne in kostspieligem Hausrat, in wertvollen Gemälden und in kostbarem Geschmeide zu investieren, um sie so der Steuer zu entziehen.

Bei der Abgrenzung der steuerfreien Handwerks- und Feldgeräte schien die Beschränkung auf einen Wert unter Fr. 10,000 ·als angemessen. Es soll sich insbesondere um eine Steuerbefreiung zugunsten des kleinen Mannes, des Handwerkers, Kleinbauern usf.

^handeln. Maschinen, wertvolle Betriebseinrichtungen in Fabriken usf. von der Steuer zu befreien, erschien nicht als angebracht.

Die Steuerbefreiung im Betrage von Fr. 10,000, wobei wiederum ·auf die Bewertungsvorschrift in Art. 27 zu verweisen ist, dürfte «Jlen Verhältnissen gerecht werden. Die vorgesehene Lösung entspricht denjenigen in den Steuergesetzen der Mehrzahl der Kantone.

Ari. 36. Bei der
Beratung des Verfassungsartikels ist erklärt ·worden, dass die Bestimmung, wonach für Personen ohne ausreichenden Erwerb der Ansatz für den Beginn der VermögenssteuerpHicht erhöht werden soll, im Ausführungsbeschluss näher su umschreiben sei. Der vorliegende Entwurf tut dies in ungefähr

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der gleichen Weise, wie es im Ausfiihrungsbeschluss zu der ersten Kriegssteuer geschehen ist, indem er die Grenze für das von der Steuer befreite Vermögen bei Personen ohne ausreichenden Erwerb, denen der Unterhalt eines oder mehrerer Kinder obliegt, wieder auf Fr. 30,000 ansetzt. Es ist einzig noch eine Zwischenstufe mit einem Ansatz von Fr. 20,000 vorgesehen, für einzelstehende Personen ohne ausreichenden Erwerb, indem es nicht als richtig erschien, solche gleich zu behandeln wie Familienväter oder Familienmütter.

Art. 39. In Abweichung von dem im Steuerrecht so ziemlich allgemein 'geltenden Grundsatz, dass Steuern nicht als Erwerbsunkosten zu betrachten sind, wird hier der Abzug der eidgenössischen Kriegsgewinnsteuer gestattet. Es erschien uns dies als angezeigt, im Hinblick auf den Charakter und die Höhe der eidgenössischen Kriegsgewinnsteuer, die weniger als eine Steuer im gewöhnlichen Sinne des Wortes, denn als eine Gewinnbeteiligung des Staates, zu betrachten sein dürfte. Das gleiche Argument kann allerdings auch auf gewöhnliche Steuern angewendet werden; die Sache hat aber dort nicht entfernt die gleiche Bedeutung wie bei der Kriegsgewinnsteuer.

Art. il. Geuiäss Ziffer 4 des Verfassungsartikels wird vom Erwerb aus Tantiemen, soweit sein'Gesamtbetrag Fr. 2000 übersteigt, eine Zuschlagssteuer zur Erwerbssteuer bezogen. Dabei wird nach dem Verfassungsartikel keine Unterscheidung gemacht zwischen Verwaltungsratstantiemen und Angestelltentantiemen, itnd es ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung, dass die Sonderbesteuerung auch der Tantiemen, die z. B.

Direktoren, technische Leiter usw. beziehen, gewollt war. Es hat sich nun aber bei der Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes gezeigt, dass eine verschiedene Behandlung in zweifacher Beziehung nötig ist. Bei den Organen der Aktiengesellschaften mussten unter den B e g r i f f der Tantiemen alle Bezüge zusammengefasst werden, welche die Organe als solche beziehen, damit Umgehungen der Steuerpflicht nicht stattfinden können. Der vorgeschlagenen Formulierung wurde eine allfällige Härte dadurch genommen, dass die Abzugsfähigkeit der mit der Organtätigkeit verbundenen Unkosten gewährt wurde. Als Tantiemen von Dienst·nehmern werden dagegen lediglich die ihnen ausgerichteten Anteile an den Geschäftsergebnissen des Dienstgebers
bezeichnet.

Dabei hielten wir es für zweckmässig, in der Weise eine zweite Unterscheidung zu treffen, dass der zuschlagfreie B e t r a g der Angestelltentantiomen auf Fr. 10,000 erhöht wurde. Es war doch

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·wohl nicht die Meinung des VeiTassungsartikels, dass alle die kleinern Gewinnanteile usf., die Angestellten neben oder statt des Lohnes gewährt werden, von dieser Zuschlagssteuer betroffen werden sollten. Da aber eine andere Unterscheidung der Fälle, in denen eine Tantiemensteuer sich rechtfertigt, von denen wo dies nicht zutrifft, nicht möglich war, musste auf die Höhe der Bezüge abgestellt werden. Bei der Beschränkung der Zuschlagsteuer auf Angestelltentantiemen von über Fr. 10,000 erscheinen Härten und Unbilligkeiten ausgeschlossen.

Art. 52--71. Der vierte Abschnitt enthält die Bestimmungen über die Steueranlage, d. h. über die Grundlagen für die Feststellung der Steuerfaktoren und die Berechnung der Steuer. Sie decken sich im wesentlichen mit denjenigen bei der ersten Kriegssteuer und geben zu besondern Erläuterungen nur in den nachfolgenden zwei Punkten Veranlassung.

Art. 59, Absatz 1. Die Erhebung der Steuer in vierjährigen Perioden bringt mit sich, dass bei der Erwerbseinschätzung in der zweiten und den folgenden Perioden auf den Durchschnittserwerb der vier letzten der Einschätzung vorangehenden Jahro abgestellt werden muss. Es ist dies schon deshalb nötig, damit keine Umgehungen der Steuerpflicht durch künstliche Verschiebung der Jahresergebnisse vorgenommen werden können. Bei der Einschätzung für die erste Periode erscheint dies weniger nötig. Wir halten dafür, dass der Bezug der Steuer bedeutend erleichtert wird, wenn hier nur auf die zwei letzten Jahre abgestellt wird. Es empfiehlt sich dies auch darum, weil von den vier dem ersten Einschätzungsjahr vorangegangenen Jahren, drei ausgesprochene Konjunkturjahre wären und somit einen Durchschnitt ergeben würden, der sich vom normalen Geschäftserlrag in der grossen Mehrzahl von Fällen zu stark entfernt. Nimmt »an nur die zwei letzten Jahre (1918 und 1919), so dürfte sich der Unterschied in vielen Fällen mildern. Vgl. auch Art. 62, «4 und 70.

Art. G5. Die erste Kriegssteuer räumte den Finanzierungsgesellschaften keinerlei Erleichterungen ein, sondern besteuerte sie gleich wie andere Aktiengesellschaften. Auch der Verfassungsartikel für die neue Kriegssteuer sieht keine andere Behandlung vor. Dagegen wurde bei der Beratung desselben in den Kommissionen der eidgenössischen Räte der Wunsch geäussert, man mochte in den Ausführungsbeschluss eine Formel aufnehmen, die gestatten würde, von einer vollständigen Gleichbehandlung dieser Gesellschaften mit ändern Aktiengesellschaften abzusehen. Von

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·seilen des Vertreters des Bundesrates wurde dieser Wunsch zu -stimmend entgegengenommen. Die weitere Prüfung dieser Frage führte zum Ergebnis, dass im Entwurfe eine Erleichterung für derartige Gesellschaften vorgesehen wurde. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die vorgesehene Berücksichtigung der besondern Verhältnisse der Finauzierungsgesellschaften mit dem im Steuerwesen allgemein anerkannten, und auch bei der Kriegssteuer durchgeführten Grundsatz, wonach die Besteuerung von Aktiengesellschaft und Aktionär keine Doppelbesteuerung, sondern eine durchaus zulässige Besteuerung verschiedener Steuersubjekte darstelle, in Konflikt gerät. Denn es darf nicht Übersehen werden,
Art. 72 ff. V e r a n l a g u n g s - und R e k u r s - und Beschwerdeverfahren. Im Gegensatz zur ersten Kriegssteuer wird das Veranlagungsverfahren im vorliegenden Entwurf abschliessend geregelt. Es schien uns dieses Vorgehen nicht nur der Bestimmung in Ziffer 11 des Verfassungsartikels zu entsprechen, ·sondern vor allem im Interesse der Steuerpflichtigen gelegen zu ·sein. Der Steuerpflichtige soll aus dem Ausführungsbeschluss selbst ersehen können, welche Rechte und Pflichten er hat, welche Befugnisse den Steuerbehörden zustehen und auf welche Weise er .sich gegen Überschreitungen wehren kann.

Was die gegenseitige Verteilung von Befugnissen und Pflichten im Veranlagungsverfahren betrifft, so zeigen sich bei den kantonalen Gesetzgebungen grosse Verschiedenheiten. Während einzelne Steuergesetze den Steuerbehörden äusserst weitgehende Befugnisse zur Untersuchung der wahren Verhältnisse der Steuerpflichtigen einräumen, versagen andere Gesetze den Steuerorganen fast jede Prüfungsmöglichkeit. Der vorliegende Entwurf hält in dieser Hinsicht eine gewisse Mittellinie ein. Er gibt den Steuerbehörden diejenigen Befugnisse in die Hand, die zur richtigen Durchführung überhaupt erforderlich sind, weitere nicht, und schärft den Behörden ein, jede unbefugte Verletzung der Interessen der Steuerpflichtigen zu unterlassen.

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Dass das vorgesehene Einschätzungsverfahren für eine Reihe von Kantonen wesentliche Neuerungen gegenüber dem kantonalen Einschätzungsverfahren bringen muss, konnte selbstverständlich nicht umgangen werden. Es war dies übrigens auch schon bei' der ersten Kriegssteuer der Fall. Das Postulat der gleichmässigen Durchführung schliesst eben auch die Forderung in sich, dass die Steuerpflichtigen derjenigen Kantone, in welchen nach kantonalem Recht den Steuerbehörden sehr weitgehende Befugnisse zustehen, bei der Kriegssteuer nicht aus dem Grunde stärker belastet werden als diejenigen anderer Kantone, weil die Steuerverhältnisse dort schon für die kantonalen Steuern genau ermittelt sind und hier nicht. Es ist zu beachten, dass gewisse Ungleichheiten nicht beseitigt werden können, beispielsweise die dadurch geschaffene, dass einzelne Kantone die amtliche Inventarisation kennen, andere nicht. Jede Einschränkung der im Beschlüsse vorgesehenen Befugnisse der Steuerbehörden würde daher nicht nur die Ansprüche des Fiskus gefährden, sondern vor allem dieUngleichheiten in der Durchführung der Steuer vermehren.

Grosses Gewicht legt der Beschluss auf die gegenseitige Auskunfts- und Unterstützungspflicht der Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, und auf die Auskunftspflicht sämtlicher Verwaltungsbehörden und Gerichtsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden den Steuerbehörden gegenüber.

Die Kontrollpolizeibehörden der Kantone und Gemeinden sollen die neu sich anmeldenden Personen auf die Kriegssteuerpflicht aufmerksam machen.

Dagegen schien es uns nicht als angezeigt, in den Beschlnss Mittel für die Einschätzung aufzunehmen, die dem bisherigen Steuerrecht in der Schweiz fremd sind, z. B. die von verschiedenen Seiten verlangte Aufhebung des Bankgeheimnisses. Diese letztere Massnahme würde heute bei uns noch auf den grössten Widerstand stossen ; ihre Anwendung muss unseres Erachtens auch für solange ausgeschlossen werden, als nicht alle uns umgebenden Länder sie eingeführt haben.

Wenn das Veranlagungsverfahren so alle Gewähr für eine richtige Einschätzung der Steuerpflichtigen bieten will, so war uns umgekehrt daran gelegen, auch dem Steuerpflichtigen alle Mittel in die Hand zu geben, um sich gegen eine unrichtige Behandlung zur Wehre zu setzen. Schon im Veranlagungsverfahren soll ihm
durch die Einräumung des Einsprachorechts unddie mündliche Verhandlung hierzu Gelegenheit geboten werdeu.

Vor allem aber wurde darauf gehalten, das Rekurs- und ße-

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schwerdeverfahren so einzurichten, dass es eine Garantie fui* einen richtig funktionierenden Rechtsschutz zugunsten des Steuerpflichtigen bietet. Die Gleichstellung der Organe des Fiskus mit dem Steuerpflichtigen im Rechtsmittelverfahren ist, einige Fristen ausgenommen, konsequent durchgeführt.

Damit die Aufgaben der Veranlagungs- und Rekursbehörden in diesem Sinne gelöst werden, ist aber auch nötig, dass die Organisation der kantonalen Organe zweckmässig und möglichst einheitlich geschaffen wird. Der Bundesbeschluss enthält zwarhierüber nur die als unbedingt erforderlich erscheinenden Vorschriften ; er will den Kantonen möglichste Freiheit lassen, die Organisation ihren Verhältnissen anzupassen. Der Bund übt lediglich die Aufsicht über die Erhebung der Steuer aus.

Auf diese Weise soll erreicht werden, dass die Kantonein der Durchführung der Steuer durchaus selbständig sind, dass aber trotzdem Gleichmässigkeit und Einheitlichkeit in Veranlagung, und Bezug der Steuer im ganzen Gebiet der Schweiz sichergestellt werden.

Art. 75 ff. Es schien zweckmässig, es den Kantonen anheimzustellen, ob sie die Gemeindebehörden zur Mitarbeit heranziehen wollen. Dies soll sich aber ausschliesslich auf die Vorbereitung der Einschätzung : Aufstellung und Weiterführung der vorläufigen Verzeichnisse, Sammlung aller Materialien, -die für die Einschätzung von Bedeutung sind und Aufstellung von Vorschlägen für die Einschätzung beziehen. Andere Funktionen, z. B. Entgegennahme der Steuererklärungen, insbesondere aber auch die Einschätzung selbst (Art. 76), sollen ihnen nicht übertragen werden. Diese Regelung entspricht den Wünschen, die aus zahlreichen Kantonen gestellt werden.

Art. 70. Wie bei der ersten Kriegssteuer, bildet die Grundlage für die Veranlagung die Selbsteinschätzung durch den Steuerpflichtigen. Die Vorschriften des Art. 76 ff. tendieren darauf, womöglich von allen Steuerpflichtigen formgerechte und den Tatsachen entsprechende Steuererklärungen zu erhalten.

Art. 80. Bei Steuerpflichtigen, die in der Lage sind, ihre Steuerverhältnisse durch Bücher klarzulegen, soll die Einschätzung grundsätzlich, in allen Fällen anhand der Bücher stattfinden. Kein modernes Einschätzungsverfahren kommt um eine derartige Bestimmung herum. Es soll bei der Kriegssteuer von vornherein jene Praxis ausgeschlossen sein, wonach Geschäftsbücher oder Buchauszüge erst im Rekursverfahren vorgelegt werden müssen,

336

·eine Praxis, die mit Recht Überall grosse Unzufriedenheit erregt hat. Sie hat stessendo Ungleichheiten zur Folge, indem nur derjenige zur Büchervorlage veranlasst wird, der nach seiner Auffassung zu hoch eingeschätzt worden ist, nicht auch derjenige, -der zu niedrig veranlagt wurde und der daher in doppelter Hinsicht begünstigt erscheint, einmal weil er weniger Steuern zu bezahlen hat und sodann, weil er seine Bücher nicht vorlegen musa.

Will man eine gleichmässige Durchführung der Besteuerung, ohne .Ansehen der Person und ohne ungerechtfertigte Privilegien, so musa in allen Fällen, wo Bücher geführt werden müssen, die Vorlage von. Auszügen verlangt werden. Auch die Forderung einer gleichmässigen Einschätzung von Kanton zu Kanton erfordert dies. In einer Reihe von Kantonen findet die Veranlagung schon heute ausschliesslich auf Grund der Bücher statt. Würde es den Einschätzungsbehörden anheimgestellt, ob sie Buchauszüge ·verlangen wollen oder nicht, so würde dies in einzelneu Kantonen in viel grösserm Umfange geschehen als in ändern. Ob ein Steuerpflichtiger bei der Veranlagung zur e i d g e n ö s s i s c h e n Kriegssteuer sich dieser weitgehenden Massnahme zu unterziehen habe oder nicht, soll aber nicht davon abhangen, in welchem Kanton er wohnt. -- Sobald man aber Vorlage von Buchauszügen in allen Fällen fordert, erscheint es zweckmässig und bildet es eine Erleichterung für Steuerpflichtige und Steuerbehörden, dass dies schon mit der Einreichung der Steuererklärung und nicht erst nach Eingang derselben verlangt wird.

Art. 83 bis 85 geben nach unserer Auffassung den Steuerbehörden diejenigen Mittel in die Hand, deren sie zur gleichmässigen Durchführung der Steuer unbedingt bedürfen. Von den Steuer·fachleuten verschiedener Kantone wurden noch -weiter gehende Massnahmen verlangt mit dem Hinweis darauf, dass die Steuerbehörden dieser Kantone bei der Veranlagung der kantonalen Steuern grössere Befugnisse haben und dass dadurch Ungleichheiten entstehen, indem die bessern Ergebnisse der kantonalen Einschätzungen auch bei der Kriegssteuer verwendet werden. Wir erwähnen z.B. die Pflicht des Arbeitgebers, über die Vermögenstind Erwerbsverhältnisse seiner Angestellten und Arbeiter Auskunft au geben. Es schien uns jedoch in dieser Beziehung eine gewisse Zurückhaltung geboten, wenn auch zuzugeben ist,
dass für eine gerechte und gleichmässige Veranlagung dieses und jenes Auskunftsmittel sich als sehr wünschbar erweisen würde. Es darf auch darauf hingewiesen werden, dass neuere Steuergesetze des .Auslandes in dieser Hinsicht bedeutend weiter gehen.

337

Art. 92, Absatz 2. Dass Einsprachen und Rekurse nicht der kantonalen Stempelpflicht unterliegen sollen, ergibt sich aus der Tatsache, dass es sich um eine eidgenössische Steuer handelt, sowie aus der Forderung nach gleichmässiger Durchführung der Steuer. Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger genötigt ist, sich gegen eine unrichtige Einschätzung bei der Kriegssteuer zur Wehre zu setzen, soll keine Einnahmequelle für den kantonalen Fiskus bilden. Verschiedene Kantone kennen die Stempelabgabe auf Einsprachen und Rekursen auch gar nicht.

Art. 95 ff. Die Regelung des Rekurs- und BeschwerdeVerfahrens lehnt sich an das Verfahren bei der ersten Kriegssteuer an, da sich dieses im allgemeinen sehr gut bewährt hat.

Es lag uns nur daran, die Unabhängigkeit der Rekursbehörden von den Verwaltungsbehörden deutlicher festzustellen.

Art. 102. Während das Rechtsmittel der Weiterziehung an die eidgenössische Rekurskommission bei der ersten Kriegssteuer ebenfalls als Rekurs bezeichnet wurde, haben wir im vorliegenden Entwurf die Bezeichnung Steuerbeschwerde vorgezogen. Der Rekurs an die kantonale Rekurskommission soll die Überprüfung aller Verhältnisse ermöglichen, die Weiterziehung an die eidgenössische Rekurskommission lässt nur die Überprüfung der Frage zu, ob ein Rechtssatz nicht, oder nicht richtig angewendet wurde, oder ob eine offenbar unrichtige Steuerberechnung vorliegt. Diese verschiedene Bedeutung der beiden Rechtsmittel soll auch durch eine verschiedene Bezeichnung &um Ausdruck kommen.

Art. 110, Absatz 2. Die Emissionsbedingungen des 9. Mobilisationsanleihens enthielten die Bestimmung, dass dessen Titel boi der Kriegssteuer zum Emissionskurs an Zahlungsstatt angenommen werden sollen. Das Finanzdepartement im Einverständnis mit der Nationalbank hat uns beantragt, auch die Titel der übrigen Mobilisationsanleihen bei der Bezahlung der Kriegssteuer entgegenzunehmen, wobei jedoch deren Annahmekurs für jeden Einzahlungstermiu durch das Finanzdepartement festgestellt werden soll. Wir betrachten diese Lösung als eine zweckmässige.

Art. 112 und 113. Bei der Durchführung der ersten Kriegssteuer hat sich gezeigt, dass die Sicherstellungsbefugnisse, die damals den Behörden eingeräumt wurden, in vielen Fällen nicht genügten. Der Entwurf sucht die damals gemachten Erfahrungen zu verwerten. Die vorgeschlagene
Regelung dürfte genügen, um Benachteiligungen des Fiskus zu verhüten, ohne anderseits unbillige Belästigungen der Steuerpflichtigen mit sich zu bringen.

finndesblatt.

71. Jahrg. Bd. IV.

24

338

Die Ordnung der Dinge entspricht auch derjenigen, die bei der Kriegsgewinnsteuer Geltung hatte.

Art. 110, Absatz li entspricht dem Verfassungsartikel. Es schien uns jedoch angezeigt, in allerdings sehr weitgehender Interpretation des Verfassungsartikels, für die beiden in Absatz 2 erwähnten Fälle Erleichterungen speziell vorzusehen.

Bei der ersten Kriegssteuer wurde im Interesse einer gleichmassigen Behandlung aller Gesuche nur die eidgenössische Steuerverwaltung zur Gewährung von Steuererlassen zuständig erklärt.

Bei der neuen Kriegssteuer glaubten wir nun aber, auch den kantonalen Behörden im Interesse der rascheren Erledigung der Gesuche gewisse Kompetenzen einräumen zu können und nur die grossen Steuerfälle den eidgenössischen Behörden reservieren zu müssen.

Art. 119 ff. Der Entwurf unterscheidet 2 Fälle von SteuerÜbertretungen : 1. Den Fall, wo bereits im Einschätzungs-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahren entdeckt wird, dass der Steuerpflichtige zum Zwecke der zu niedrigen Einschätzung oder der Steuerbefreiung unwahre oder unvollständige Angaben machte.

Die Folgen sind : Berichtigung der Einschätzung (Art. 100 und 105) und Ausfällung einer Busse (Art. 119).

2. Den Fall, wo eine Steuerhinterziehung erst nach Rechtskräftigwerden der Veranlagung entdeckt wird. Die Folge ist: Nachbezug der entgangenen Steuer und Auferlegung einer Nachsteuer im zwei- bis dreifachen Betrag der letztern (Art. 121), und beim Vorhandensein von erschwerenden Umständen (Art. 122) ausserdem Ausfallung einer Busse.

Die Folgen der unrichtigen Versteuerung sind schärfer als bei der ersten Kriegssteuer, bleiben aber hinter denjenigen verschiedener kantonaler Gesetzgebungen zurück.

Art. 129 ff. Die Vorschriften über die Behördenorganisation wurden bei der ersten Kriegssteuer in der Hauptsache der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung überlassen. Der Vollständigkeit halber und um das Verfahren hier abschliessend"zu ordnen, wurden sie für die neue Kriegssteuer in den Entwurf zum Bundesbeschluss aufgenommen. Vorschriften über Beeidigung, Inpflichtnahme usf.

der Beamten stellt der Entwurf nicht auf. Es bleibt den Kantonen überlassen, dies auf die im kantonalen Recht vorgesehene Weise zu tun.

339

Art. 133. Die Abrenzung der Kreise ist Sache der Kantone.

Es ist jedoch verstanden, dass die Einschätzungsbehörden nicht gemeindeweise bestellt werden sollen.

Art. 143. Der Bundesbeschluss sieht eine Amnestie vor für die Folgen der Steuerhinterziehung bei der ersten eidgenössischen Kriegssteuer für alle jene Fälle, in denen bei der erstmaligen Einschätzung für die neue Steuer eine vollständige und wahrheitsgetreue Steuererklärung eingereicht wird. Die Tatsache, dass die erste Kriegssteuer für viele Kantone vollständig neue Grundsätze brachte und dass sie ziemlich summarisch durchgeführt werden musste, brachte mit sich, dass in vielen Fällen ungenügend versteuert wurde, ohne dass vielleicht überall die Absicht hierzu vorlag. Es soll durch Art. 143 allen diesen Steuerpflichtigen Gelegenheit gegeben werden, ihre Erklärungen richtig abzugeben, ohne befürchten zu müssen, deswegen für ihre bei der ersten Kriegssteuer begangenen Fehler belangt zu werden.

Wir erlauben uns, diesen Ausführungen beizufügen, dass der Bundesbeschluss im Interesse einer richtigen und rechtzeitigen Durchführung der Steuer auf den 1. Januar 1920 in Kraft gesetzt werden sollte. Um dies zu ermöglichen, 'möchten wir Sie bitten, dahin zu wirken, dass der vorliegende Entwurf, wenn immer tunlich, vor Jahresabschluss von Ihnen verabschiedet werden kann.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 2. August

1919.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Ador.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Steiger.

340

(Entwurf. )

Bundesbeschluss betreffend

die neue ausserordentliche eidgenössische Kriegssteuer.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Ausführung des Bundesbeschlusses betreffend Erlass eines Artikels der Bundesverfassung über die Erhebung einer neuen ausserordentlichen eidgenössischen Kriegssteuer vom 14. Februar 1919, in Kraft erwachsen durch die Abstimmung des Volkes und der Stände vom 4. Mai 1919, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 2. August 1919, beschliesst: Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

I. Steuerhoheit Art. 1. Der Bund erhebt eine neue ausserordentliche Kriegsdes Bundes. Steuer (in diesem Beschluss ,,Steuer" genannt) nach Massgabe der folgenden Bestimmungen.

H. Beteiligung der Kantone.

Art. 2. Die Erhebung der Steuer liegt den Kantonen ob.

Kanton hat vier Fünftel der bei ihm eingehenden Steuerbeträge dem Bund abzuliefern. Ein Fünftel verbleibt ihm.

Vorbehalten bleibt Art. 139.

Jeder

IM. SteuerArt. 3. Die Erhebung der Steuer geschieht in vierjährigen Perioden. Perioden. Die erste Steuerperiode umfasst die Zeit vom 1. Januar 1. Einteilung. 1920 big 31. Dezember 1923; die zweite Steuerperiode die Zeit vom 1. Januar 1924 bis 31. Dezember 1927 usw.

341 Art. 4. Wer während einer Steuerperiode der Steuerpflicht 2. Bedeutung nach Massgabe dieses Beschlusses (Art. 6 bis 9) unterworfen ist, fler Steuorhat die Steuer zu entrichten.

période.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teiles der Steuerperiode, so wird die Steuer nur in dem diesem Zeiträume entsprechenden Teilbetrag geschuldet. Dieser Teilbetrag ist stets auf ganze Jahresquoten (Art. 109) aufzurunden.* Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Art. 12 und 13.

u c ö

Art. 5. Die Steuer wird erhoben, bis die in Ziffer 2 des ÎV. Dauer der Verfassungsartikels vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Sieusrerhebung.

Zweiter Abschnitt.

Die Steuerpflicht, Art. 6. Steuerpflichtig sind: I. Die Steuerpflichtigen.

1. die natürlichen Personen, die 1. Um«. in der Schweiz ihren Wohnsitz haben; «Schreibung.

b. sich in der Schweiz aufhalten, und hier eine Erworbstätigkeit ausüben; c. sich ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeifc länger als sechs Monate ununterbrochen in der Schweiz aufhalten. Erfolgt der Aufenthalt auf eigenem Grund und Boden, so wird die Steuerpflicht nach drei Monaten begründet. Ein vorübergehendes Verlassen des Landes gilt nicht als Unterbrechung des Aufenthaltes ; 2. juristische Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die in der Schweiz ihren Sitz haben ; ihre Steuerpflicht dauert bis zur Beendigung der Liquidation; 3. nicht in der Schweiz domizilierte natürliche und juristische Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die «. Eigentümer von in der Schweiz gelegenen Grundstücken sind ; h. Inhaber oder Teilhaber oder Kommanditäre von in der Schweiz betriebenen Geschäftsunternehmungen sind; e. als Mitglieder der Aufsichts- und Verwaltungsbehörden von inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften Tantiemen beziehen.

342 2. Wobnsitx.

Art. 7. Der Wohnsitz im Sinne des Art. 6 dieses Beschlusses bestimmt sich nach den Vorschriften der Art. 23 bis 25 des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

3. Aufenthalt Art. 8. Der Aufenthalt in der Schweiz zum Zwecke des xu besondern Besuches einer Lehranstalt, die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt, sowie der Aufenthalt in einem Sanatorium zu Heilzwecken begründen an sich keine Steuerpflicht im Sinne des Art. 6, sofern die betreffende Person im Ausland einen festen Wohnsitz hat und dort ihre Steuern bezahlt.

·l. Betrieb.

Art. 9. Als in der Schweiz betrieben (Art. 6, Ziffer 3, lit. b) gelten solche Geschäftsunternehmungen mit Sitz im Auslande, bei welchen ein qualitativ oder quantitativ wesentlicher Teil des Betriebes in körperlichen Anlagen in der Schweiz; vollzogen, wird.

II. Zeitliche Art. 10. Die Steuorpflicht beginnt regelmässig mit dem Umschreibung 1. Januar des ersten Jahres (Einschätzungsjahres) (Jd- Steuerder Steuer- periode.

pflicht.

1. Beginn.

Treten für einen Steuerpflichtigen die Voraussetzungen der Steuerpflicht (Art. 6) nach diesem Zeitpunkte ein, so beginnt die Steuerpflicht für ihn mit dem Tage des Eintrittes der A^orausSetzungen. Vorbehalten bleibt Art. 4, Absatz 2.

Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, die sich im Verlaufe der Periode neu bilden, werden als solche erst mit dem Beginn der folgenden Steuerperiode zur Steuer herangezogen. Dagegen haben ihre Teilhaber ihre Anteile am Vermögen und Erwerb der Gesellschaft zu versteuern.

.Beendigung.

Art. 11. Die Steuerpflicht hört mit demjenigen Tage auf, an welchem die Voraussetzungen der Unterwerfung unter dieselbe wegfallen.

Vorbehalten bleiben Art. 4, Absatz 2, und Art. 12 und 13.

III. SteuerArt. 12. Stirbt der Steuerpflichtige während der Steuersukzession, période, so schulden seine Erben, wenn der Steuerpflichtige die 1 'FM?* d'e Steuer für die betreffende Periode noch nicht oder nur teilweise entrichtet hat, die nicht bezahlte Steuer an seiner Stelle.

Sie treten mit solidarischer Haftbarkeit in das Steuerrechtsverhältnis ein und haben, wenn dies nicht bereits seitens des Erblassers geschehen war, vor der Verteilung der Erbschaft eine

343

Steuererklärung abzugeben und den schuldigen Steuerbetrag zu entrichten oder sicherzustellen. Vorbehalten bleibt die Bestimmung in Art. 115, Absatz 2.

Die Klasseneinteilung hat auf Grund des Vermögens oder Erwerbes des Erblassers zu geschehen.

Art. 13. Wird eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft während der Steuerperiode aufgelöst, so schulden die Teilhaber, falls die Gesellschaft die Steuer für die betreffende Periode noch nicht oder nur teilweise entrichtet hat, den ausstehenden Steuerbetrag.

Die Teilhaber der aufzulösenden Gesellschaft treten mit solidarischer Haftbarkeit in das Steuerrechtsverhältnis ein und haben, falls dies nicht bereits früher geschehen ist, vor der Verteilung des Liquidationsergebnisses eine Steuererklärung abzugeben und den schuldigen Steuerbetrag zu entrichten.

Die Klasseneinteilung hat auf Grund des Vermögens, oder Erwerbes der aufzulösenden Gesellschaft zu geschehen.

lì. Durch andere Personen.

Art. 14. Hört während der Steuerperiode eine juristische 3. Bei der Person zu bestehen auf, so wird, falls sie die Steuer für die Auflösung betreffende Periode noch nicht oder nur teilweise entrichtet hat, "'p^go8^," die Steuer vom Beginn der Steuerpflicht hinweg bis zum Tage der Beendigung der Liquidation geschuldet. Art. 4, Abs. 2, bleibt vorbehalten.

Die mit der Liquidation der juristischen Person betrauten Organe haben, falls dies nicht bereits früher geschah, unter ihrer eigenen persönlichen Verantwortlichkeit, Vor der Verfügung über das Liquidationsergebnis eine Steuererklärung abzugeben und iür die Bezahlung des schuldigen Steuerbetrages zu sorgen.

Art. 15. Die in ungetrennter Ehe lebende Ehefrau wird in der Steuerpflicht durch ihren Ehemann vertreten, der mit ihr solidarisch für den von ihr geschuldeten Steuerbetrag haftet.

Hinsichtlich der Klasseneinteilung bleiben die Vorschriften in Art. 56, Abs. l, und 61, Abs. l, vorbehalten.

IV. Steuersubstitution l Für die Ehefrau.

Art. 16. Kinder, welche unter elterlicher Gewalt stehen, 2. Für die werden in der Steuerpflicht durch den Inhaber der elterlichen Kinder unter Gewalt vertreten.

elterlicher Gewalt.

Die geschuldete Steuer ist regelmässig aus den Nutzungen des Kindesvermögens zu bezahlen. Doch haftet auch das letztere selbst dem Staate gegenüber für den geschuldeten Steuerbetrag.

344

Bei der Klasseneinteilung wird dag Vermögen des Kindes unter elterlicher Gewalt mit demjenigen des Inhabers der'elterlichen Gewalt nicht zusammengerechnet.

V. Ausnahmen von der Steuerpflicht.

1. Kraft Bundesrechtes.

Art. 17.

Von der Entrichtung der Steuer sind befreit:

1 der Bund und die Kantone und ihre Anstalten und Be-

triebe, sowie die unter ihrer Verwaltung stehenden Spezialfonds, die schweizerische Unfallversicherungsanstalt inLuzern, die schweizerische Alkoholverwaltung und die als Aktiengesellschaft im Jahre 1917 gegründete ,,schweizerische Kohlenzentralea in Basel; 2. die Gemeinden, sowie die ändern öffentlich-rechtlichen und kirchlichen Körperschaften und Anstalten für das Vermögen, das als solches oder mit seine.m Ertrage öffentlichen Zwecken dient; 3. die übrigen Körperschaften und Anstalten für das Vermögen, das als solches oder mit seinem Ertrage Kultus- oder Unterrichtszwecken oder der Fürsorge für Arme und Kranke, sowie für Alter und Invalidität oder ändern ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dient.

Nicht als gemeinnützigen Zwecken dienend gilt das Vermögen von Köperschaften und Anstalten, soweit es zu einer Erwerbstätigkeit verwendet wird. Der Umstand, dass Körperschaften und Anstalten der wirtschaftlichen und sozialen Förderung einzelner Landesgegenden oder bestimmter Rcrufsstände dienen, bildet an sich keinen Beweis für die Verwendung ihres Vermögens oder seines Ertrages zu gemeinnützigen Zwecken.

·2. Kraft Völkerrechtes.

Art. 18. Der Bundesrat bezeichnet diejenigen Personen, welchen kraft völkerrechtlicher Übung Steuerfreiheit zukommt.

Er ist befugt, in dieser Hinsicht mit ausländischen Staaten Vereinbarungen zu treffen.

V!. Internationale Steuer.

Art. 19. Der Bundesrat ist ermächtigt, irn Rahmen dieses Buudesbeschlusses mit ausländischen Staaten besondere Vercinbarungon zur Verhinderung einer internationalen Doppelbesteuerung zu treffen.

Erscheinen internationale Vergeltungs- und Gegenrechtsmassnahmen notwendig, so ist der Bundesrat zu deren Anordnung befugt. Er kann hierbei Abweichungen von den Bestimmungen dieses Beschlusses verfügen.

Die Vorschriften bestehender Staatsverträge bleiben vorbehalten.

verhäHnlsse

345 Dritter Abschnitt.

Der Gegenstand «1er Steuer.

A. Die Besteuerung der natürlichen Personen, sowie der Kollektivund Kommanditgesellschaften.

Art. 20. Die natürlichen Personen und die Kollektiv- und I. Gemeinsame Kommanditgesellschaften entrichten eine Steuer von ihrem Vermögen und eine Steuer von ihrem Erwerb. Die natürlichen Personen bung des entrichten ausserdem eine Zuschlagssteuer von den Tantiemen. SteuergegenDie Teilhaber und Kommanditäre von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften versteuern ihr gesamtes Vermögen und ihren gesamten Erwerb mit Inbegriff der Anteile am Vermögen und .Erwerb der Gesellschaft. Dagegen können sie von ihrer Vermögenssteuer den ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Betrag der von der Gesellschaft oder gemäss Art. 13 von ihnen selbst zu entrichtenden Vermögenssteuer in Abzug bringen. Den entsprechenden Abzug können sie auch bei der Erwerbssteuer vornehmen.

Art. 21. Ausserhalb der Schweiz gelegene Grundstücke sind 2. Auslandsnicht steuerbar.

vermögen und AuslandserIn eigenen geschäftlichen Betrieben ausserhalb der -Schweiz werb von Inangelegtes Vermögen, sowie der in diesen Betrieben erzielte Er- ländern.

werb werden nur zu einem Drittel besteuert. Die dem Auslandsbetrieb zugerechneten Anteile am Vermögen und Erwerb müssen dem wirklichen Verhältnis des Auslandsbetriebes zum Gesamtgeschäfte entsprechen. Den Steuerbehörden sind in diesen Fällen die erforderlichen Nachweise zu erbringen.

Art. 22. Steuerbar sind, auch wenn der Steuerpflichtige in 3. Inlandsverdcr Schweiz keinen Wohnsitz und keinen Aufenthalt hat (Art. 6. vermögen und Inlandserwerb Ziffer *l und 2): von 1. die in der Schweiz gelegenen Grundstücke; Ausländern.

2. das. in geschäftlichen Unternehmungen in der Schweiz enthaltene Vermögen und der in geschäftlichen Unternehmungen in der Schweiz erzielte Erwerb ; 3. die von ihm von inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften bezogenen Tantiemen.

346

II. VermögensArt. 23. In die Steuerberechnung fällt das ganze bewegsteuer.

liehe und unbewegliche Vermögen des Steuerpflichtigen nach Vermögen. Abzug der Schulden (Reinvermögen), unter Vorbehalt der in Art. 35 erwähnten Ausnahmen.

Der Wert von Aktien, Genossenschaftsanteilen und Genussscheinen darf am steuerbaren Vermögen nicht abgerechnet werden.

2. SchuldenArt. 24. Vom Rohvermögen dürfen diejenigen Schulden Gru dsatz. abgezogen werden, für welche der Steuerpflichtige selbst und unmittelbar haftbar ist. Haftet er mit ändern gemeinsam zusammen, so kann nur der nach den gesetzlichen Vorschriften ihm selbst auffallende Teil der Schulden abgezogen werden.

Schulden einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, welcher der Steuerpflichtige angehört, dürfen durch den letztern nur dann von seinem eigenen Vermögen abgezogen werden, wenn die im Zivilrecht für die persönliche Inanspruchnahme des Gesellschafters aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind.

b. Berechnung Art. 25. Die zum Abzüge zugelassenen Schulden sind stets der abzuzie- zu demjenigen Betrage zu berechnen, den sie im Zeitpunkte des Schulden Beginns der Steuerpflicht darstellen.

Wiederkehrende Leistungen, welche dem Steuerpflichtigen obliegen, können im Betrage ihres kapitalisierten Wertes zum Abzug gebracht werden. Für die Wertberechnung macht Art. 32 Regel.

Mit Bezug auf die familienrechtlichen Nutzungen bleibt die Bestimmung des Art. 33, Abs. 3, vorbehalten, c. Schulden Art. 26. Der volle Abzug von Schulden ist nur gestattet, abzug beim wenn der Steuerpflichtige sein ganzes Vermögen in der Schweiz sein in der versteuert. Ist ein Teil des Vermögens nicht in der Schweiz Schweiz nicht steuerbar, so ist der Schuldenabzug nur nach dem Verhältnis steuerbaren des in der Schweiz steuerbaren Vermögens zum Gesamtvermögen Vermögens. zulässig.

3. BewertungsArt. 27. Für die Vermögensberechnung ist, unter Vorbehalt grundsätze. der hiernach aufgestellten besondern Bestimmungen, der wirkliche Regel. . Wert der Vermögensstücke im Zeitpunkte de? Beginns der Steuerpflicht massgebend.

b. Besondere Art. 28. Für die Grundstücke und Gebäulichkeiten wird Beder wirkliche Wert unter billiger Berücksichtigung des durchschnittlichen Verkehrs- und Ertragswertes bestimmt. Weichen stücke.

347

die in den Kantoneu bestehenden amtlichen Schätzungen nicht erheblich von den nach diesem Grundsatz sich ergebenden ab, so gelten die bestehenden amtlichen Schätzungen.

Art. 29. Bei der Viehhabe ist der durchschnittliche Verkehrs- &&· Viehhabe wert massgebeud.

Art. 30. Bei Waren mit Markt- oder Börsenpreis ist dieser ce. Waren mi roassgebend.

Markt- und 0 . Börsenpreis.

Art. 31. Bei Wertpapieren ist der Kurswert massgebend. <&Z. Rechte und ö Bei Rechten und Forderungen, welche keinen Kurswert besitzen, ist auf den titelgemässen Betrag (Nominalwert) abzustellen, sofern nicht der Steuerpflichtige nachweist, dass derselbe dem wirklichen Werte nicht entspricht. Im letztern Falle, sowie wenn der Wert nicht titelmässig feststeht, ist auf den Verkehrswert abzustellen.

Bei der Bewertung bestrittener oder nachweisbar unsicherer Guthaben ist dem Grade der Wahrscheinlichkeit ihrer Binbringlichkeit gebührend Rechnung zu tragen.

Art. 32. Bei Leibrenten oder ändern auf Lebenszeit zu- ee. Wicdergesicherten wiederkehrenden Leistungen (Verpfandung, Schleiss, kehrende s Wohnrecht und dergleichen) wird der Wertberechnung derjenige Betrag zugrundegelegt, um welchen die betreffende Leistung ihrem Werte nach bei einer soliden Rentenanstalt in Gestalt einer Leibrente erworben werden könnte.

Ist die wiederkehrende Leistung nicht auf Lebenszeit verliehen, so gilt als Wert der Gesamtleistung die Summe des Wertes der einzelnen Jahresleistungen, höchstens aber der fünfzehnfache Betrag einer Jahresleistung, berechnet nach dem Verkehrswert der letztern.

Nicht als Vermögen steuerpflichtig sind Pensionen und Leibrenten, welche auf Grund eines frühern Amts- oder Dienstverhältnisses ausgerichtet werden (Art. 37, Absatz 2).

Art. 33. Der Wert einer Nutzniessung ist vom Nutzniesser ff- Nutzzu versteuern. Er ist gleich wie derjenige einer wiederkehrenden m^Nutzung.

]""fn" Leistung zu berechnen (Art. 32). Er vermindert den steuerbaren Wert der vom Eigentümer zu versteuernden Nutzniessungssache, sofern er in der Schweiz versteuert wird. Die Bestimmung in.

Art. 765, Abs. 2, des schweizerischen Zivilgesetzbuches bleibt vorbehalten.

348

Als Grundlage für die Festsetzung des Wertes einer Nutzniessung dient ihr durchschnittlicher Wert in den vier letzten Jahren vor Beginn der Steuerpflicht.

Nutzungen familienrechtlicher Natur nach Massgabe der Art. 201, 247 und 292 dos schweizerischen Zivilgesetzbuches werden nicht besteuert. Ein Abzug 'am Wert des Nutzungsvermögens findet daher nicht statt.

///y. VerArt. 34. Nichtfällige Ansprüche aus Lebens- und Alterssirhernngs- Versicherungen sind nach dem Rückkaufswerte zu berechnen, iinspuic o. j£jngi0i,tlich der Lebensversicherungen zugunsten Dritter gilt Art. 58.

4. Steuerfreies Art. 35. Von der für den Haushalt gebrauchten Fahrhabe Vermögen, natürlicher Personen bleibt ein Betrag von Fr. 20,000 steuerfrei.

Von dem Handwerks- und Feldgeräte natürlicher Personen bleibt ein Betrag von Fr. 10,000 steuerfrei.

Von Ehegatten, welche in urlgetrennter Ehe leben, dürfen diese Abzüge nur einmal gemacht werden.

n. SteuerArt. 36. Natürliche Personen und Kollektiv- und Kommanditlirn-eiiiugen. gesellschaften, deren steuerbares Vermögen Fr. 10,000 nicht übersteigt, haben die Steuer nicht zu entrichten.

Einzelstehende Personen mit einem Fr. 20,000 nicht übersteigenden steuerbaren Vermögen und ohne ausreichenden Erwerb haben die Steuer nicht zu entrichten.

Personen ohne tausreichenden Erwerb, denen der Unterhalt eines oder mehrerer Kinder oder anderer Personen obliegt und von ihnen tatsächlich bestritten wird, haben die Steuer nicht zu entrichten, sofern ihr steuerbares Vermögen nicht mehr als Fr. 30,000 beträgt.

ili. ErwerbsArt. 37. In die Steuerbcrechnung fällt jeder Erwerb aus Steuer.

einer Tätigkeit, insbesondere aus Beruf, Handel, Gewerbe und :. Steuerbarer Industrie, aus Beamtung, Anstellung oder Dienstverhältnis, sowie er>. aus der Ausübung einer Kunst.

Zum Erwerb gehören auch die aus irgendeiner Tätigkeit, des Steuerpflichtigen sich ergebenden Spekulationsgewinno, sowie Gratifikationen, Tantiemen, Remunerationen und ähnliche Zuwendungen und endlich Pensionen und Leibrenten, welche auf Grund eines frühern Amts- oder Dienstverhältnisses bezogen werden.

349 Als Erwerb gelton sowohl Geld, als auch Naturalleistungen irgendwelcher Art, welche kraft einer der hiervor genannten Erwerbstatsachen bezogen werden.

Art. 38. Die Anteile am Erwerb von Kollektiv- und Korn- 2. Auteile am manditgesellschaften werden dem Erwerb der einzelnen Teilhaber nach Massgabe ihrer Beteiligung zugerechnet.

KommanditVom Erwerb der Kollektiv- und Kommanditgesellschaften gesellschaften.

dürfen die an ihre Teilhaber bezahlten Gewinnanteile, Gehälter sowie die Zinsen für die Anteile am Gesellschaftsvermögen nicht abgezogen werden.

Art. 39. Die mit dem Erwerbe verbundenen Unkosten, jedoch mit Ausschluss der Haushaltungs- und Unterhaltskosten des Erwerbers und seiner Familie, ferner fünf vom Hundert des im Geschäfte des Erwerbers arbeitenden eigenen Kapitals, sowie die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen werden vorn Erwerb in Abzug gebracht (Reinerwerb).

3.

Abzüge.

Die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer darf in denjenigen Jahren, für welche sie entrichtet wurde, ia Abzug gebracht worden, andere Steuern dagegen nicht.

Geschäftsverluste sind in Abzug zu bringen, sofern sie in den für die Veranlagung massgebenden Geschäftsjahren erlitten wurden und nachgewiesen werden.

Art. 40. Die Erwerbssteuerpflicht beginnt: 1. bei natürlichen Personen: «. für Personen vnit einem zwanzigtausend Franken übersteigenden Vermögen bei einem Erwerb von mehr als zweitausend Franken ; b. für Personen, deren Vermögen mehr als zehntausend Franken beträgt, aber zwanzigtausend Franken nicht, übersteigt, bei einem Erwerb von mehr als dreitausend Franken ; c. für Personen ohne Vormögen oder mit einem zehntausend Franken nicht übersteigenden Vermögen bei einem Erwerb von mehr als viertausend Franken.

Die unter a bis c genannten Ansätze für den Beginn der Erwerbssteuerpflicht erhöhen sich um je vierhundert Franken für jedes Kind unter achtzehn Jahren und für jede Person, der gegenüber der Ervverbende unterstützungspflichtig ist, sofern er für diese Personen tatsächlich sorgt.

4. Steuerbefreiungen

350

Bei Ehegatten, welche in ungetrennter Ehe leben, darf die Steuerbefreiung nur einmal stattfinden und zwar auf Grund des nach Art. 56, Abs. l, zusammengerechneten Vermögens und des nach Art. 61, Abs. l, zusammengerechneten Erwerbes.

2. für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften Erwerb, der dreitausend Franken übersteigt.

IV. Tantiemenstcucr

bei einem

Art. 41. Als steuerpflichtige Tantiemen gelten :

1. die Gewinnanteile, Gehälter, Taggelder und ändern Vergütungen der Organe (Mitglieder des Verwaltungsrates, Aufsichtsrates, der Kontrollstelle usw.), von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellscbaften und Genossenschaften, nach Abzug der mit der Tätigkeit dieser Organe als solcher verbundenen Unkosten, sofern der von einem Steuerpflichtigen bezogene GesamtbetragFr. 2000 übersteigt.

2. Die an Dienstnehmer ausgerichteten Anteile an den Geschäftsergebnissen der Dienstgeber, soweit der von einem Steuerpflichtigen an Tantiemen bezogene Gesamtbetrag Fr. 10,000 übersteigt.

B. Besteuerung der juristischen Personen.

I. Einteilung der Art. 42. Die Vorschriften über die Besteuerung juristischer juristischen Personen gelten für Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Genossenschaften, soweit für die übrigen nach Massgabe des schweizerischen Rechts gegründeten juristischen Personen.

Juristische Personen des ausländischen Rechtes unterliegen der Besteuerung nach der Art derjenigen schweizerischen Steuerpflichtigen, mit welchen sie kraft ihrer rechtlichen Natur und tatsächlichen Gestalt die meiste Ähnlichkeit besitzen. Vorbehalten wird Art. 45, Abs. 1.

Bei Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit wird Vermögen und Erwerb denjenigen natürlichen Personen zur Versteuerung zugerechnet, aus welchen sie gebildet werden.

(i. Gemeinsame Art. 43. Für inländische juristische Personen, welche ausserf ^rCds"' halb der Schweiz Bet"ebe. besitzen, mit Ausnahme der kon' betrieb von zessionierten Versicherungsgenossenschaften (Art. 50), tritt eine inländischen Herabsetzung des Steuerbetrages um zwei Dritteile des nach dem juristischen Verhältnis des Auslandsbetriebes zum Gesamtbetrieb auf den Personen. Auslandsbetrieb entfallenden Steuerbetrages ein.

351 Als ausserhalb der Schweiz gelegene Betriebe inländischer juristischer Personen gelten solche Unternehmungen, bei welchen ein qualitativ oder quantitativ wesentlicher Teil des Betriebes in körperlichen Anlagen im Ausland vollzogen wird.

Den Steuerbehörden sind in diesem Falle die erforderlichen Nachweise zu erbringen.

Art. 44. Von ausländischen juristischen Personen, die in 2. Inlandsder Schweiz einen Betrieb haben, wird derjenige Teil der Steuer betrieb von bezogen, welcher dem Verhältnis des inländischen Betriebes zum ausländischen Gesamtbetriebe entspricht.

Personen.

Die Vorschrift des Art. 9 findet entsprechende Anwendung.

Art. 45. Ausländische juristische Personen, welche in der 3. Inländisches Schweiz nur Grundeigentum besitzen, haben davon die VermögensSteuer wie natürliche Personen zu entrichten.

' GrundFür inländische juristische Personen, welche ausserhalb der eigentum.

Schweiz Grundeigentum besitzen, tritt eine dem ausländischen Grundbesitze entsprechende Herabsetzung des Steucrbetrages ein.

Art. 46. Für die Bewertung der Vermögensbestandteile 4. Bewertungsjuristischer Personen sind die Bestimmungen in Art. 27 bis 34 grundsätze.

massgebend.

Der Schuldenabzug richtet sich nach den Bestimmungen in Art. 24 bis 26.

Art. 47. Die Aktiengesellschaften und Kommanditaktien- III. Besteuerung gesellschaften entrichten eine Steuer vom einbezahlten Aktien- der Aktienkapital und den eigenes Vermögen der Gesellschaft darstellenden gese sc a ' Reserven, sowie eine Steuer vom nichteinbezahlten Aktienkapital.

Die Steuern berechnen sich nach dem Verhältnis vom jährlichen Reingewinn fArt. 66) zum einbezahlten Aktienkapital und den Reserven.

Art. 48. Bei den konzessionierten Transportanstalten fällt 2. Transportdasjenige Aktienkapital, für das keine Dividende bezahlt wurde, anstalten.

bei der Steuerberechnung ausser Betracht.

Art. 49. Die Genossenschaften des,schweizerischen Obliga- IV. Besteuerung tionenrechts mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungs- dor Genossengenossenschaften entrichten die Steuer vom eigenen Vermögen ,.

(Genossenschaftskapital und Reserven), vom nichteinbezahlten Grundsatz.

Genossenschaftskapital und vom Reingewinn.

352 3. VerArt. 50. Die konzessionierten Versicherungsgenossenschaften sicherungs- entrichten die Steuer auf ihrer schweizerischen Prämieneinnahme.

genossenschaften.

V. Besteuerung Art. 51. Die übrigen juristischen Personen entrichten die der übrigen Steuer von ihrem Vermögen, juristischen Personen.

Die Steuerpflicht beginnt bei einem Vermögen, das Fr. 10,000 übersteigt.

Die Art. 23 bis 34 finden entsprechende Anwendung.

Vierter Abschnitt.

Die Steueranlage.

1. Grundlage der Art. 52. Der vom Steuerpflichtigen geschuldete Steuerbetrag Steuerwird nach Massgabe der diesem Beschlüsse beigefügten Tabellen berechnung. berechnet. Vorbehalten bleiben die besondern Bestimmungen der Art. 62, 65, 67 und 69.

Die Berechnung der Steuer erfolgt auf Grund des Vermögens, des Erwerbes und der übrigen wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie beim Steuerpflichtigen in denjenigen Zeitpunkten und Zeiträumen vorhanden waren, welche durch die nachfolgenden Bestimmungen dieses Beschlusses als für die Steuerberechnung massgebend erklärt werden.

Waren die Voraussetzungen einer Besteuerung in den genannten Zeitpunkten oder Zeiträumen beim Steuerpflichtigen gegeben, so schuldet derselbe die gestützt hierauf festzusetzende Steuer, sofern er im Momente der Steuerveranlagung nach Massgabe der Vorschriften in Art. 6 der Steuerpflicht untersteht. Die Tatsache, dass er zur Zeit der Veranlagung ein steuerbares Vermögen oder einen steuerbaren Erwerb nicht mehr besitzt, befreit ihn nicht von der Verbindlichkeit zur Entrichtung der Steuer.

M. SteuerArt. 53. Für die Besteuerung des Vermögens. gelten die in berechnung für Tabelle I dieses Beschlusses festgesetzten Steuerklassen, SteuerPersonen! sätze und Steuerbetrüge.

1. Vermögenssteuer, o. Steuerklassen, Steuersätze und Steuerbetrüge.

353 Art. 54. Massgebend für die Klasseneinteilung bei der Ver-1. Massgebenmögenssteuer ist der Stand des Vermögens des Steuerpflichtigen der Zeitpunkt, im Zeitpunkt seines Eintritts in die Steuerpflicht (Art. 10).

Art. 55. Für die Klasseneinteilung wird das gesamte Ver-c. Einheit des mögen eines Steuerpflichtigen zusammengerechnet. Vorbehalten Vermögens, bleibt die Bestimmung des Art. 35.

Für Steuerpflichtige, die nur einen Teil ihres Vermögens in der Schweiz versteuern, erfolgt die Klasseneinteilung nach Massgabe ihres Gesamtvermögens. Die Steuer ist jedoch nur von dem in der Schweiz steuerbaren Vermögen zu berechnen.

Hinsichtlich der Berechnung des Gesamtvermögens gelten die Vorschriften der Art. 23 bis 34.

Art. 56. Das Vermögen von Ehegatten, die in unge- d. Zusammentrennter Ehe leben, wird unter jjedem Güterstand als einheit- rechnung ver,. , V ..

, , , ., schiedener hohes Vermögen behandelt.

Vermögen.

Die Anteile am Vermögen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften werden dem Vermögen der einzelnen Teilhabernach Massgabe ihrer Beteiligung zugerechnet.

Art. 57. Ist in einer Lebensversicherungspolice ein Dritter e. Verals Begünstigter genannt und hat der Versicherungsnehmer aus- sicherungsdrücklich auf den Widerruf der Versicherung verzichtet, so ist der Rückkaufswert der Police nicht von ihm, sondern vom Be- Dritter, günstigten zu versteuern.

Art. 58. Für die Besteuerung des Erwerbes gelten die in 2. ErwerbsTabelle II dieses Beschlusses festgesetzten Steuerklassen, SteuerSteuer.

a .Sätze und Steuerbeträge.

- Steuerklassen, Steuersätze und Steuerbeträge.

Art. 59. Massgebend für die Klasseneinteilung bei der Er- 6. Steuerwerbssteuer ist in der ersten Steuerperiode der durchschnittliche berechnungsErwerb der zwei letzten, in den übrigen Steuerperioden der periode.

durchschnittliche Erwerb der vier letzten dem Beginn der Steuerpflicht vorangehenden Jahre oder, sofern die Erwerbstätigkeit kürzere Zeit dauert, der durchschnittliche Erwerb dieser kürzern Zeit.

War vor dem Eintritt in die Steuerpflicht kein Erwerb vorhanden oder lässt sich seine Höhe nicht feststellen, so ist der Bundesblatt. 71. Jahrg. Bd. IV.

25

354

mutmassliche Erwerb des auf den Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht folgenden Jahres massgebend.

Für die Steuerpflichtigen, die ihre Rechnungen nicht mit dem Kalenderjahr abschliessen, gelten die entsprechenden Geschäftsjahre.

c. Einheit des Art. 60. Der gesamte Erwerb eines Steuerpflichtigen wird Erwerbes. für die Klasseneinteilung zusammengerechnet.

Für Steuerpflichtige, die nur einen Teil ihres Erwerbes in der Schweiz versteuern, erfolgt die Klasseneinteilung nach Massgabe ihres Gesamterwerbes. Die Steuer ist jedoch nur von dem in der Schweiz steuerbaren Erwerb zu berechnen.

ä. ZusammenArt. 61. Der Erwerb von Ehegatten, die in ungetrennter rechnung des Ehe leben, wird unter jedem Güterstand als einheitlicher Erwerb Erwerbes, behandelt.

Der Erwerb von unmündigen Kindern, die im Haushalte der Eltern wohnen, wird dem Erwerb der Eltern zugerechnet.

3. TantiemenArt. 62. Die Tantiemensteuer wird nach den Sätzen der steuer.

Tabelle II bezogen, beträgt aber mindestens 2 °/o der steuerbaren Tantiemen.

Massgebend für die Klasseneinteilung bei der Tantiemensteuer ist in der ersten Steuerperiode der durchschnittliche Betrag der in den zwei letzten, in den folgenden Steuerperioden der durchschnittliche Betrag der in den vier letzten dem Beginn der Steuerpflicht vorangehenden Jahren bezogenen Tantiemen oder, wo die Berechtigung zum Bezüge der Tantiemen erst seit kürzerer Zeit besteht, der durchschnittlich in dieser kürzern Zeit bezogene Betrag.

III. SteuerArt. 63. Für die Berechnung der durch Kollektiv- und berechnung für Kommanditgesellschaften zu entrichtenden Steuern gelten die in Kollektiv- und Art 53 54 55 58 59 und 60 aufges öt e llten Vorschriften.

Kommandit' ' ' ' gesellschaften.

Besitzt die nämliche Gesellschaft verschiedene Betriebe, so wird das darin investierte Vermögen und der darin erzielte Erwerb für die Feststellung der Klasseneinteilung zusammengerechnet.

Die von den Gesellschaftern zu versteuernden Vermögensund Erwerbs(]uoten mit Inbegriff der ihnen ausgerichteten Ge.hälter dürfen vom Vermögen und Erwerb der Gesellschaft zum Zwecke der Steuerberechnung nicht in Abzug gebracht werden.

355

Art. 64. Die von den Aktiengesellschaften und Kommandit- IV. Sleueraktiengesellschaften zu entrichtenden Steuern werden gemäss der Berechnung für diesem Beschluss beigefügten Tabelle III berechnet.

schatten Massgebend für die Einteilung der steuerpflichtigen Gesell- ^ij^ifg^2 Schäften in die Steuerklassen und für die Berechnung der Steuermeinen, betrage ist in der ersten Steuerperiode das durchschnittliche Verhältnis des Reingewinnes zum Aktienkapital und den Reserven in den zwei letzten, in den folgenden Perioden das durchschnittliche Verhältnis des Reingewinnes zum Aktienkapital und den Reserven in den vier letzten, dem Eintritt in die Stouerpflicht vorangehenden Geschäftsjahren.

Bei kürzerm Bestehen der Gesellschaft oder ihres inländischen' Betriebes ist das durchschnittliche Verhältnis der seither abgelaufenen Geschäftsjahre massgebend. Bei Neugründungen während der Steuerperiode ist das Verhältnis des Reingewinnes zum Aktienkapital und den Reserven im ersten Geschäftsjahre massgebend.

Art. 65. Bei Aktien- und Kommanditaktiengesellschaften, 2. Steuersatz deren Zweck ausschliesslich in der Beteiligung an ändern Unter- bei Finanzionehmungen besteht (Trustgesellschaften, Holding-Kompagnien), rungsgesellfindet ein Abzug vom Steuerbetrag statt, berechnet nach dem Verhältnis der Hälfte der von den Gewinnanteilen der Tochtergesellschaften herrührenden Einnahmen zum gesamten Reingewinn.

Art. 66. Als steuerbarer Reingewinn im Sinne der Art. 47, 2. Berechnung 65 und 68 gelten: des Reingewinnes.

1. der Aktivsaldo der Gewinn- und Verlustrechnung, abzüglich des Aktivsaldos und zugüglich des Passivsaldos,der letzten Rechnung ; 2. alle vor Berechnung des Aktivsaldos ausgeschiedenen, für solche Verwendungen beanspruchten Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht als gesehäftsmässig begründete Betriebsausgaben betrachtet werden können, z. B. Aufwendungen für Anschaffung und Verbesserung von Vermögensobjekten, Einzahlungen auf das Gesellschaftskapital, freiwillige Zuwendungen an Dritte; 3. Abschreibungen, die nicht gesehäftsmässig begründet sind.

Steuern gelten als Betriebsausgaben ; die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer jedoch nur in denjenigen Jahren, für welche sie entrichtet wurde.

356 Vom steuerbaren Reingewinn können Zuwendungen für Wohlfahrtszwecke in Abzug gebracht werden, sofern deren Verwendung für wohltätige oder gemeinnützige Zwecke in der Weise sichergestellt ist, dass jede spätere zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist.

Geschäftsverluste sind in Abzug zu bringen, sofern sie in den für die Veranlagung massgebenden Jahren erlitten wurden.

V.SteuerberechArt. 67. Die Genossenschaften, mit Ausnahme der konzesnung für Gc- sionierten Versicherungserenossenschaften. entrichten die Steuer nossenschaften.

, ,, . j »...

,, nach folgenden Ansätzen: im 1. für das einbezahlte Genossenschaftskapifcal und die Reserven allgemeinen.

2l/2°/oo und für das nicht einbezahlte Genossenschaftskapital

"

V2%o; 2. für die den Mitgliedern und Kunden gewährten Rückvergütungen und Rabatte 4 °/o, und für den übrigen Reingewinn 8%.

2. Berechnung des

Reingewinns.

Art. 68. Der Reingewinn berechnet sich nach den Bestimmungen des Art. 66.

3. Steuersatz Art. 69. Die durch konzessionierte Versicherungsgenossenfür konzes- Schäften zu entrichtende Steuer wird auf Grund eines Ansatzes aipniertc Ver-v(m g <>/ (jei, schwej/erischen Prämieneinnahmen berechnet.

sicherungsge' nossenschaften.

·4. Zeitliche Art. 70. Massgebend für die Einschätzung des GesellschaftsGrundlagen kapitale und der Reserven ist der Stand im Zeitpunkt des Eintrittes SecSng. » *ie Steuerpflieht.

Als steuerpflichtiger Betrag des Reingewinnes (Rückvergütungen, Rabatte und übriger Reingewinn) und der schweizerischen Prämieneinnahme gilt in der ersten Steuerperiode der Durchschnitt der zwei letzten, in den folgenden Perioden der Durchschnitt der vier letzten, dem Eintritt in die Steuerpflicht vorangehenden Geschäftsjahre.

Bei kürzerem Bestehen der Genossenschaft oder ihrer inländischen Niederlassung ist der Durchschnitt der seither abgelaufenen Geschäftsjahre massgebend.

Bei Neugründungen während einer Steuerperiode ist. der Reingewinn und die schweizerische Prämieneinnahme des ersten Geschäftsjahres massgebend.

357

Art. 71. Die Vermögenssteuer, welche die übrigen juristischen VI. SteuerboPersonen zu entrichten haben, berechnet sich auf Grund der diesem reehnung für die Beschlüsse beigefügten Tabelle I. Der Steuersatz steigt jedoch "^pj"^!," nur bis 10°/oo.

Massgebend für die Klasseneinteilung ist der Stand des Vermögens im Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht.

Fünfter Abschnitt.

Das Veranlagungsverfahren.

Art. 72. Steuerpflichtige, welche ihren Wohnsitz, ihren Geschäftssitz oder ihren Aufenthalt in der Schweiz haben, werden an dem Orte eingeschätzt, wo sich im Zeitpunkt ihres Eintrittes iri die Steuerpflicht ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder Aufenthalt r , ,, , ' befindet.

l. Veranlagungsort.

l- Der persönUchen Zugehongkeit.

Art. 73. Steuerpflichtige ohne Wohnsitz, Geschäftssitz oder 2. Der geAufenthalt in der Schweiz werden an dem Orte eingeschätzt, an legeneu Sache.

dem sich im Zeitpunkt ihres Eintrittes in die Steuerpflicht ihre steuerbaren Werte befinden. Verteilen sich diese auf mehrere Orte, so findet die Einschätzung für das gesamte in der Schweiz steuerbare Vermögen an dem Orte statt, wo sich der grösste Teil dieser Steuerworte vorfindet oder wo der Hauptvertreter des Steuerpflichtigen wohnt.

Art. 74. Kann der Ort der Einschätzung nach diesen VorSchriften nicht festgestellt werden, so wird er, wenn die Steuerkreise bloss eines Kantons in Frage kommen, von der Kriegssteuerverwaltung (Art. 132) dieses Kantons oder, wenn mehrere Kantone in Frage kommen, von der eidgenössischen Steuerverwaltung (Art. 129) bestimmt.

Die Feststellung des Steuerortes kann sowohl von den Steuerbehörden als von den Steuerpflichtigen verlangt werden.

Die kantonale Kriegssteuerverwaltung und die eidgenössische Steuerverwaltung sind befugt, bereits vorgenommene Einschätzungshandlungen, welche mit den Vorschriften der Art. 72 und 73 in Widerspruch stehen, aufzuheben. Ist die Einschätzung rechtskräftig geworden oder ist .dagegen ein Rekurs oder eine Beschwerde ergriffen worden, so wird sie in das Steuerregister desjenigen Ortes eingetragen, an welchem die Einschätzung nach Massgabe dieses Artikels zu erfolgen hat.

3. Amtliehe Feststellung ^es Vflrana un sor PS £ S -

358

Hinsichtlich der Zuweisung der kantonalen Anteile an der Steuer bleibt Art. 139 dieses Beschlusses vorbehalten.

II. Vorbereitung Art. 75. Auf den Beginn des Einschätzungsjahres wird von derVeranlagung. dca Einschätzungsbehörden (Art. 133) das vorläufige Verzeichnis der mutmasslich Steuerpflichtigen aufgestellt. Das Verzeichnis ist im Verlaufe der Steuerperiode fortlaufend zu ergänzen.

Die Polizeibehörden haben den Steuerbehörden aus den Kontrollregistern die nötigen Mitteilungen über Niedergelassene und Aufenthalter zu machen.

Die Einschätzungsbehörden sind gehalten, alle Materialien, die für die Einschätzung von Bedeutung sind, zu sammeln ; namentlich haben sie Auszüge aus den kantonalen Steuerregistern zu den Akten zu bringen.

Für diese Vorbereitungsarbeiten können die Einschätzungsbehörden die Mithilfe der Gemeindebehörden in Anspruch nehmen.

Sie können von den letztern auch Vorschläge für die Einschätzung verlangen.

III. Die Steuer Art. 76. Die Einschälzungsbehörden haben durch periodische crklärung, öffentliche Bekanntmachungen die Steuerpflichtigen aufzufordern, 1. Aufforde- c j ne Steuererklärung einzureichen, rung zur ° Einreichung.

Denjenigen Steuerpflichtigen, welche auf dem vorläufigen Verzeichnis der mutmasslich Steuerpflichtigen aufgenommen sind, wird ein Formular für die Steuererklärung zugesandt. Die NichtAusteilung eines Formulars entbindet den Steuerpflichtigen weder von der Steucrpflicht nocli von der Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung.

S.VertretungsArt. 77. Ist der Steuerpflichtige bevormundet, so hat der Verhältnisse. Vormund und wenn ein solcher nicht vorhanden oder wenn er verhindert ist, die Vormundschaftsbehörde für den Steuerpflichtigen unter persönlicher Verantwortlichkeit die Steuererklärung abzugeben.

3. Frist zur Art. 78. Diejenigen Steuerpflichtigen, denen ein Steuer-' Einreichung, erklärungsformular zugestellt wurde, haben ihre Steuererklärung binnen 30 Tagen seit Empfang desselben der Einschätzungsbchörde einzureichen.

Wer kein Steuererklärungsformular erhielt, hat ein solches zu verlangen und der Einschätzungsbehörde ausgefüllt einzureichen.

359

Die Kontrollpolizeibehörden der Kantone und Gemeinden haben die seit Beginn des Einschätzungsjahres bei ihnen neu angemeldeten Personen auf die Kriegssteuerpflicht aufmerksam zu machen.

Art. 79. Die Steuererklärung kann gültig nur durch voll- 4. Form und ständige Ausfüllung und durch Unterzeichnung des amtlichen Inhalt dep SteuerFormulars erfolgen.

erklärung.

Das Formular der Steuererklärung wird durch das eidgenössische Finanzdepartement festgestellt.

Art. 80. Steuerpflichtige, die nach den Bestimmungen des 5. Beilagen, schweizerischen Obligationenrechts zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet sind, haben der Steuererklärung Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen oder, beim Fehlen solcher, Auszüge aus den Geschäftsbüchern der für die Berechnung der Steuerfaktoren massgebenden Geschäftsjahre beizufügen.

Art. 81. Steuerpflichtige, die das ihnen zugesandte Steuer- 6. Verwir«rklärungsformular binnen der Frist des Art. 78 nicht oder un- kungsfolgen.

vollständig oder ohne die durch Art. 80 geforderten Belege einreichen, sind durch die Einschätzungsbehörde mit einer Ordnungsbusse von Fr. 2 bis Fr, 200 zu belegen und sind zur Nachholung des Versäumten binnen, acht Tagen unter der Mitteilung aufzufordern, dass die Unterlassung der Nachholung des Versäumten als Steuerhinterziehung im Sinne des Art. 121 gelten kann.

Bei verspäteter Einreichung hat eine Entschuldigung der Fristversäumung stattzufinden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung der Steuererklärung verhindert war.

Art. 82. Nach erfolgter Einreichung der Steuererklärung oder nach fruchtlosem Ablauf der hierfür angesetzten Fristen bestimmt die Einschätzungsbehörde die für den Steuerpflichtigen massgebenden Steucrfaktoren und setzt die zu entrichtende Steuer fest.

Weicht sie dabei von den Angaben der Steuererklärung ab, so hat sie die Gründe hierfür in ihrem Protokoll anzumerken.

IV. Die amtliche Einschätzung.

1. Einschätzungsverfahren.

a. Gang des.

Verfahrens.

Art. 83. Die Einschätzungsbehörde ist befugt, die Steuer&. Einpflichtigen durch eingeschriebenen Brief vor sich oder einen von vernähme ihr bestellten Vertreter zu laden oder von ihnen die Vorlegung ,,^chtigen" von Haus- und Geschäftsbüchern, Urkunden .und Belegen zu ver-

360

langen. Die Steuerpflichtigen sind zu wahrheitsgetreuer Auskunft verpflichtet.

Leisten Steuerpflichtige der Vorladung keine Folge ödes legen sie die verlangten Ausweise binnen der bezeichneten Frist nicht vor, so können sie durch die Einschätzungsbehörde mit einer Ordnungsbusse von Fr. 2 bis Fr. 200 belegt werden und sind unter der Mitteilung, dass die fortgesetzte Weigerung als Steuerhinterziehung im Sinne des Art. 121 gilt, durch eingeschriebenen Brief zum persönlichen Erscheinen oder zur Vorlegung der erforderlichen Ausweise aufzufordern.

Steuerpflichtige, welche auch dieser Aufforderung keine Folge leisten, werden von Amtes wegen eingeschätzt, unter Vorbehalt der Nachsteuerpflicht.

c. Einholung Art. 84. Die Einschätzungsbehörden sind befugt, von allen von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden und den Beamten des Bundes, Auskünften. der gantone und der Gemeinden über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Vermögens- und Erwerbsverhältnisse und übrigen Verhältnisse des Steuerpflichtigen Auskunft zu verlangen.

Für Beamte von Geldinstituten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden besteht diese Auskunftspflicht nicht.

Personen und Gesellschaften, die Tantiemen im Sinne von Art. 41 ausrichten, sind verpflichtet, den Einschätzungsbehörden auf Verlangen die für die Besteuerung der Tantiemenbezüger erforderlichen Angaben zu machen. In gleicher Weise sind die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften gehalten, den Einschätzungsbehörden Auskunft über die Anteile ihrer Teilhaber nnd Kommanditäre am Gesellschaftsvermögen und Gesellschaftserwerb zu geben.

Nach Absatz 3 auskunftspflichtige Personen und Gesellschaften, welche die Auskunft verweigern oder die Steuerbehörden durch unrichtige oder unvollständige Mitteilungen täuschen oder zu täuschen versuchen, können von der Auskunft verlangenden Behörde mit einer Ordnungsbusse von Fr. 20 bis Fr. 5000 belegt werden.

d. Zuziehung Art. 85. Die Einschätzungsbehürde ist befugt, zur Feststellung von Sach- von Tatsachen, welche für die Besteuerung erheblich sind, die verständigen Geschäftsbücher, sowie die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse 'unscjle^cn" des Steuerpflichtigen durch Sachverständige untersuchen und begutachten zu lassen, sowie von sich aus die erforderlichen Augenscheine vorzunehmen. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, der Einschätzungsbehörde, sowie den von ihr ernannten Sachver-

,

361

ständigen das erforderliche Material zu unterbreiten und sie Einsicht in seine Geschäftsverhältnisse nehmen zu lassen.

Bei der Durchführung der hiervor erwähnten Massnahmen ist auf strengste Wahrung des Geschäftsgeheimnisses, sowie aller übrigen Interessen des Steuerpflichtigen Rücksicht zu nehmen.

Machte das Verhalten eines Steuerpflichtigen im Einschätzungsverfahren die Vornahme einea1 Bücheruntersuchung notwendig, so können ihm die daraus sich ergebenden Kosten auferlegt werden.

Art. 86. Die kantonale Kriegssteuerverwaltung (Art. 132) ü. Uberbeaufsichtigt die Tätigkeit der kantonalen Steuerbehörden und wachung der sorgt für eine gleichmässige Veranlagung im Gebiete des Kantons. Einschätzung a. Durch die kantonale Kriegssteuerverwaltung.

Art. 87. Die eidgenössische Steuerverwaltung (Art. 129) &. Durch die überwacht ihrerseits die Tätigkeit der kantonalen Steuerbehörden eidgenössische und sorgt für eine gleichmässige Veranlagung im Gebiete der SteuerSchweiz. Sie ist befugt, sich bei den Verhandlungen der Bin- verw. UI äsehätzungsbehörden vertreten zu lassen, Anträge zu stellen und in alle Steuerakten des Kantons Einsicht zu nehmen.

Art. 88. Zur wirksamen Ausübung ihres Aufsichtsrechtes c. Gemeinsame sind sowohl die kantonale Kriegssteuerverwaltung als auch die Be" stimmun eu eidgenössische Steuerverwaltung befugt, von sich aus in jedem g Steuerfall die nämlichen Untersuchungsmassnahmen anzuordnen oder auszuführen und die Orduungsbussen zu verhängen, wie sie gemäss Art. 83 bis 85 der Einschätzungsbehörde zustehen.

Art, 89. Die Ergebnisse der Einschätzung sind der kanto- A. Genehir.inalen Kriegssteuerverwaltung kreisweise mitzuteilen. Die kanto- §ur>g durch naie Kriegssteuerverwaltung hat sie, sei es kreisweise, sei es ^as E"18"2" für den ganzen Kanton, der eidgenössischen Steuerverwaltung zu übermitteln. Die letztere unterbreitet sie dem eidgenössischen Finanzdepartement zur Genehmigung. Ergibt sich, dass die Einschätzung in einem Kanton oder Kreise ungenügend oder unzweckmässig durchgeführt wurde, so trifft das eidgenössische Finanzdepartement die nötigen Anordnungen.

Art. 90. Nach erfolgter Genehmigung der Einschätzung im V. EinspracheSinne von Art. 89 hat die Einschätzungsbehörde den Steuerpflichtigen verfahren, die Einschätzungsergebnisse unter Einräumung einer Einsprache- ^ Amtlichen frist von 20 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, durch Einschätzung, eingeschriebenen Brief zu eröffnen.

Auf verspätete Einsprachen kann nur eingetreten werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er durch Krankheit.

362

Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war.

L'.Legitiraation Art. 91. Zur Erhebung der Einsprache ist der Steuerpflichtige, ,.. zuf , sowie sein gesetzlicher Vertreter (Art. 77) befugt.

Wird die Einsprache durch einen vertraglichen Vertreter eingereicht, so hat derselbe eine Vollmacht beizubringen.

'-,. Form und f Art. 92. In der Einsprache sind die Abänderungsanträge Inhalt der (jes Steuerpflichtigen, sowie die sie begründenden Tatsachen und .inspicc . Beweismittel deutlich anzugeben. Beweisurkunden, welche sich in Händen des Einsprechers befinden, sind der Einsprache im Original oder in beglaubigter Abschrift beizulegen. Zur Begründung einer Einsprache gegen die Vermögenseinschätzung gehört stets ein detailliertes Verzeichnis der Vermögensbestandteile sowie allfälliger Schulden des Steuerpflichtigen.

Die Steuereinsprachen und ihre Beilagen sind stempelfrei.

;. Mündliche Art. 93. Die Einschätzungsbehörde hat jedem Einsprecher r^61 auf Verlangen Gelegenheit zu geben, seine Begehren vor ihr ^ ' ' oder einem von ihr bestellten Vertreter mündlich zu begründen und seine Beweismittel vorzulegen.

5. EinspracheArt. 94. Die Einsprachen werden von der Einscbätzungsentscheid. behörde entschieden.

Ihr Entscheid ist, mit einer kurzen Begründung versehen, dem Einsprecher, so wie der kantonalen Kriegsteuerverwaltung mitzuteilen.

Die Mitteilung an den Einsprecher erfolgt durch eingeschriebenen Brief. Hat sich die eidgenössische Steuerverwaltung in dem betreffenden Steuerfall bei den Verhandlungen der Binsehätzungsbehörde vertreten lassen und dabei einen Antrag gestellt (Art. 87), so ist, unter Erwähnung dieses Umstandes, der Einspracheentseheid auch ihr mitzuteilen.

Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Verlangte der Steuerpflichtige eine Bücheruntersuchung oder machte sein Verhalten eine solche notwendig, so können ihm die Kosten derselben auferlegt werden.

Sechster Abschnitt.

Das Rekurs- und Bescliwerdeverfakreii.

I. Rekurs.

Art. 95. Gegen den Einspracheentscheid der Einschätzungsl.Hekursrecht Behörde kann der Steuerpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter lifllchtìw^n" (^rt- ^) **en Re'KUrs an die kantonale Rekurskommission (Art. 135) «. Voraus- erklären.

Setzungen.

363

IQ gleicher Weise ist das Rekursrecht gegen alle im Veranlagungsverfahren ausgefällten Ordnungsbussen gegeben.

Der Rekurs ist binnen 20 Tagen seit der Mitteilung der anzufechtenden Verfügung durch Einreichung einer Rekursschrift bei der Einschätzungsbehörde zu erklären.

Die Frist beginnt mit dem auf die Zustellung der Mitteilung folgendem Werktage. Sie gilt als eingehalten, wenn der Rekurs am letzten Tage der Frist bei der Einschätzungsbehörde eingelangt ist oder der eidgenössischen Post übergeben wurde. Fällt der letzte Tag auf einen Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, so läuft die Frist am nächstfolgenden Werkag ab.

Auf verspätete Rekurse kann nur eingetreten werden, wenn der Rekurrent nachweist, dass er durch Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichuno; "o verhindert war.

Art. 96. Die Rekursschrift hat die Anträge des Rekurrenten, &· Form und sowie die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel deutlich _ , , ) , .

, T> · i j 1 1 sich ·u m · seinen · TT-. j u Rekursschrift, anzugeben.

Beweisurkunden, welche Händen befinden, sind im Original oder in beglaubigter Abschrift beizulegen.

Dem Rekurrenten liegt der Nachweis der Richtigkeit seiner Steuererklärung ob.

Wird der Rekurs durch einen vertraglichen Vertreter des Steuerpflichtigen eingereicht, so hat derselbe eine Vollmacht beizubringen.

Die Rekursschrift und ihre Beilagen sind stempelfrei.

Art. 97. Die kantonale Kriegssteuerverwaltung kann gegen 2.Rekursrecht jede Einschätzungsverfügung un,d jeden Einspracheentscheid der der SteuerEinschätzungsbehörde den Rekurs ergreifen.

Verwaltung.

Der Rekurs ist durch Einreichung einer Rekursschrift bei .

der kantonalen Rekurskommission zu erheben.

Die Einreichung hat zu erfolgen binnen 30 Tagen seit der Zustellung eines Einspracheentscheides an die kantonale Kriegssteuerverwaltung (Art. 94) und falls keine Einsprache erfolgte, binnen 60 Tagen seit dem Zeitpunkte, in welchem die Einschätzungsergebnisse der kantonalen Kriegssteuerverwaltung mitgeteilt wurden (Art. 89). Die Bestimmung des Art. 95, Abs. 4, findet entsprechende Anwendung.

In der Rekursschrift sind bestimmte Anträge zu stellen und die begründenden Tatsachen anxugoben.

364

3. Verfahren.

Art. 98. Die Einschätzungsbehörde hat die bei ihr eingea Vernehm- reichten Rekurse mit sämtlichen Beilagen und ihrer Vernehmassung. iassung d er kantonalen Kriegssteuerverwaltung zuzustellen. Diese übermittelt die Akten der kantonalen Rekurskommission und kann ihrerseits eine Vernehmlassung beifügen.

Bin von der kantonalen Kriegssteuerverwaltung eingereichter Rekurs wird dem Steuerpflichtigen unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung seiner Gegenbemerkungen zugestellt. Zugleich ist ihm Gelegenheit zu geben, auf einer durch das kantonale Recht zu bezeichnenden Amtsstelle von den Akten Einsicht zu nehmen.

Werden innerhalb der gesetzten Fristen seitens des Steuerpflichtigen Gegenbemerkungen nicht eingereicht, so ist der Rekurs auf Grund der Akten und der Ergebnisse der amtlichen Untersuchung zu beurteilen. Verspätet einlangende Gegenbemerkungen werden von der kantonalen Rekurskommission unter Berücksichtigung der Umstände nach freiem Ermessen gewürdigt.

&. Untersuchuugs-

Art. 99. Die kantonale Rekurskommission ordnet, ohne hierbei die Bege]iren d er Parteien gebunden zu sein, von Amtes wegen die erforderlichen Untersuchungs- und Bevveismassnahmen an. Sie kann dieselben durch ihren Präsidenten oder durch ein Mitglied vornehmen lassen.

Es stehen ihr hierbei die durch Art. 83 bis 85 vorgesehenen Befugnisse zu.

an

· c.Berichtiguiig Art. 100. Ergibt sich im Rekursverfahren, dass die besfcritten© ^011 Amtes Einschätzung ungenügend ist, so hat die kantonale Rekurskomwege °' mission von sich aus eine dem Tatbestand entsprechende Berichtigung der Einsehätzung vorzunehmen.

4. Entscheid.

Art. 101. Nach Abschluss der Untersuchung fällt die kantonale Rekurskommission ihren Entscheid und teilt denselben, mit einer Begründung versehen, dem Rekurrenten, sowie der kantonalen Kriegssteuerverwaltung und der eidgenössischen Steuerverwaltung mit. Die Mitteilung Erfolgt durch eingeschriebenen Brief.

. Der unterliegenden Rekurspartei sind die amtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Ihre Höhe wird durch das kantonale Recht bestimmt. Parteikosten werden nicht gesprochen.

U. SteuerArt. 102. Gegen den Entscheid der kantonalen Rekursseschwerde. kommission kann der Steuerpflichtige binnen 30 Tagen seit der 11 ~.es1.:îteuci'" Mitteilung Rekurspflichtigen.

° die Steuerbeschwerde an die eidgenössische °

3S5 kommission (Art. 130) ergreifen, sofern durch den kantonalen Rekursentscheid ein Rechtssatz nicht oder nicht richtig angewendet oder die dem Steuerpflichtigen auferlegte Steuerleistung offensichtlich unrichtig berechnet wurde.

Unter den gleichen Voraussetzungen und innerhalb den gleichen Fristen kann gegenüber den von der kantonalen Rekurskommission verfügten oder bestätigten Ordnungsbussen die Beschwerde ergriffen werden.

Auf eine verspätete Beschwerde kann nur eingetreten werden, wenn der Beschwerdeführer nachweist, dass er durch Landesabwesenheit, Krankheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Einreichung verhindert war.

Art. 103. Unter den nämlichen Voraussetzungen wie dem 2. Der BcSteuerpflichtigen steht die Beschwerde auch der kantonalen Kriegshörden.

Steuerverwaltung und der eidgenössischen Steuerverwaltung zu.

Art. 104. Die Beschwerde ist bei der kantonalen Rekurs- 3. Einreichung kommission einzureichen, welche sie mit den Akten und mit ihrer un ^ Inhalt.

Vernehmlassung der eidgenössischen Steuerverwaltung überweist.

Art. 95, Absatz 4, findet entsprechende Anwendung.

Die eidgenössische Steuerverwaltung leitet die Akten an die eidgenössische Rekurskommission weiter und kann ihrerseits eine Vernehmlassung beifügen.

Hinsichtlich der Form und des Inhaltes der Beschwerde sind die in Art. 96 und Art. 97, Absatz 4, aufgestellten Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Art. 105. Auf das Verfahren vor der eidgenössischen Re- 4. Verfahren, kurskommission sind die Vorschriften in Art. 98, Absatz 2, 99 und 100, entsprechend anzuwenden.

Art. 106. Nach Abschluss der Untersuchung fällt die eidge- 5. Entscheid, nössische Rekurskommission ihren Entscheid und teilt denselben dem Steuerpflichtigen, der eidgenössischen Steuerverwaltung, sowie der kantonalen Kriegssteuerverwaltung mit.

Der Entscheid der eidgenössischen Rekurskommission ist endgültig.

-Art. 107. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens 6. Kosten, werden der unterliegenden Beschwerdepartei auferlegt. Ihre Höhe wird nach einem durch den Bundesrat aufzustellenden Tarif ' bestimmt. Wird der Beschwerdeantrag nur zum Teil zugesprochen, so kann eine verhältnismässige Teilung der Kosten stattfinden.

Parteikosten werden nicht gesprochen.

366

Siebenter Abschnitt.

Steuerbezug.

I. Bezugsort.

Art. 108. Der Bezug der Steuer findet durch den Kanton statt, in welchem die Einschätzung vorgenommen wurde (Art. 72 bis 74).

:\. Fälligkeit der Art. 109. Der Steuerbezug findet in vier Eaten statt. Den Steuer.

Fälligkeitstermin für jede Rate bestimmt das eidgenössische Finanzdepartement.

Die ganze Steuer wird fällig, wenn der Steuerpflichtige, sein Rechtsnachfolger oder sein Steuersubstitut in Konkurs fällt, oder wenn er Anstalten trifft, das Gebiet der Schweiz zu verlassen.

Wird, die Fälle von Absatz 2 ausgenommen, die Steuer mindestens 30 Tage vor der Fälligkeit der betreffenden Rate .bezahlt, so wird ein vom eidgenössischen Finanzdepartement festzusetzender Zins vergütet.

Durch Erhebung des Steuerrekurses oder der Steuerbeschwerde wird die Fälligkeit der Steuerforderung nicht gehemmt.

II. Steuerzahlung.

Art. 110. Durch öffentliche Bekanntmachung werden den Steuerpflichtigen die kantonalen Einzahlungsstellen und die Zahlungstermine zur Kenntnis gebracht.

Die Titel der eidgenössischen Mobilisationsanleihen werden als Zahlungsmittel entgegengenommen. Die Annahme der Titel des neunten Mobilisationsanleihens geschieht zum Emissionskurs.

Der Annahmekurs der übrigen Titel wird durch das eidgenössische Finanzdepartement für jeden Zahlungstermin festgesetzt.

IV. Steuereintreibung.

Art. 111.

Wird der Steuerbetrag binnen 20 Tagen seit der Fälligkeit nicht entrichtet, so hat eine Mahnung des Steuerpflichtigen unter Ansetzung einer weitern Frist von 20 Tagen stattzufinden, und es wird der Steuerbetrag zu 5 % verzinslich.

Nach Ablauf dieser Frist wird Betreibung eingeleitet.

Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide der Steuerbehörden werden im ganzen Gebiete der Schweiz vollstreckbar mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer und stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne des Art. 80 des Bundesgeselzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

Für einen fälligen, rechtskräftig gewordenen Steueranspruch kann die kantonale Kriegssteuerverwaltung, ohne vorgängige Betreibung, den Anschluss an eine von dritter Seite gegenüber dem Steuerpflichtigen ausgewirkte Pfändung erklären.

367

Art. 112. Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint ein Steueranspruch durch sein Verhalten als gefährdet, so kann die kantonale Kriegssteuerverwaltung auch vor der rechtskräftige)! Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung der kantonalen Kriegssteuerverwaltung hat den sicherzustellenden Betrag anzugeben und ist sofort vollstreckbar. Sie ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne des Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

V. Sleuersicherung.

1. Sicherstellt! ng.

Die Sicherstellung ist in Geld, durch Hinterlegung solider, leicht realisierbarer Wertschriften, durch Bankbürgschaft oder durch zwei Solidarbürgen zu leisten, welche in der Schweiz Wohnsitz haben und nachgewiesen ermassen für die ganze sicherzustellende Steuersumme zahlungsfähig sind.

Die Sicherstellungsverfügimg wird dem Steuerpflichtigen durch eingeschriebenen Brief eröffnet. Er kann dagegen binnen fünf Tagen nach Massgabe der Art. 102 und 104 bis 106 bei der eidgenössischen Rekurskommission Beschwerde führen.

Die Beschwerde kann durch Verfügung des Präsidenten der eidgenössischen Rekurskommission entschieden werden. Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sieherstellungsverfügung nicht.

Art. 113. Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl im Sinne des Art. 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. Der Arrest ist durch das zuständige Betreibungsamt auf Grund eines ihm von der kantonalen Kriegssteuerverwaltung zuzustellenden Doppels der Sicherstellungsverfügung zu vollziehen.

2. Steuerarrest.

Die Arrestaufhebungsklage gemäss Art. 279 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig.

Art. 114. In Fällen, wo der Bezug der Kriegssteuer binnen der vorgesehenen Zahlungsfrist für den Steuerpflichtigen mit erheblicher Härte verbunden wäre, kann die kantonale Kriegssteuerverwaltung die verfallenen Steuerbeträge bis auf zwei Jahre stunden oder auch die Entrichtung von Teilbeträgen gestatten.

Die gestundeten Steuerbeträge sind zu 5 °/o verzinslich, sofern nicht die kantonale Kriegssteuerverwaltung ausdrücklich auf die Verzinsung verzichtet.

Die Stundung kann von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

VI. Steiierstundung.

3G8

VU. Steuererlass.

Art. 115. Den Steuerpflichtigen, die infolge des Krieges in js^ geraten sind, oder die sich sonst in einer Lage befinden, in welcher die Bezahlung der Kriegssteuer für sie zur grossen Härte würde, kann die Steuer ganz oder teilweise erlassen werden.

Ein Erlass der Steuer kann namentlich stattfinden, wenn durch die Steuersukzession der Erben (Art. 12) eine ungebührliche Belastung der letztern stattfände. Ebenso, wenn infolge der Steuerberechnung gemäss Art. 59 der Steuerpflichtige ungebührlich belastet würde.

Über die Gesuche um Erlass der Steuer entscheiden, sofern der zu erlassende Betrag Fr. 500 nicht übersteigt, die zuständigen kantonalen Organe, bei Beträgen bis zu Fr. 5000 die eidgenössische Steuerverwaltung und bei höhern Beträgen das eidgenössische Finanzdepartement.

Vili. SteuerArt. 116. Der Steuerpflichtige kann einen von ihm bezahlten riickforderung. Steuerbetrag binnen Jahresfrist seit dem Tage der Bezahlung zurückfordern, wenn er irrtümlicherweise eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer bezahlt hat, oder -wenn die Voraussetzungen des Art. 86 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs erfüllt sind.

Die Steuerrückforderung ist bei der eidgenössischen Steuerverwaltung geltend zu machen. Entspricht dieselbe dem Begehren, so hat sie den auf den Kanton entfallenden Anteil des zurückzuerstattenden Steuerbetrages von jenem zurückzufordern.

Wird die Zurückerstattung verweigert, so kann der Steuerpflichtige seinen Anspruch binnen 30 Tagen durch Beschwerde bei der eidgenössischen Rekurskommission (Art. 102 bis 107) geltend machen.

Jede rechtskräftig gewordene Steuer gilt als geschuldet.

IX. Steuerbussen.

Art. 117. Mit Bezug auf die Erhebung und Eintreibung der .

nach Massgabe dieses Beschlusses ausgefällten Bussen sind die Bestimmungen der Art. 108, sowie 110 bis 116, entsprechend anwendbar. Der Bussbetrag wird fällig nach unbenutztem Ablauf der Rekurs- oder Beschwerdefrist oder mit der Fällung des Beschwerdeentscheides der eidgenössischen Rekurskommission.

X. Verjährung. , Art. 118. Die Frist zur Bezahlung der Steuer verjährt in 10 Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf der Steuerperiode.

Ihr Lauf wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen.

Er ruht solange der Steuerpflichtige in der Schweiz keinen Wohnsitz hat oder sein Aufenthalt unbekannt ist.

369

Achter Abschnitt.

Steuerübertretuugeii.

Art. 119. Ergibt sich während des Einschätzung«-, Rekurs- '· Versuch d« Steueroder Beschwerdeverfahrens, dass ein Steuerpflichtiger oder sein hinterziehung.

gesetzlicher Vertreter zum Zwecke einer zu niedrigen Einschätzung 1. Voraus·oder der Steuerbefreiung unwahre oder unvollständige Angaben setzuugei..

gemacht hat, so kann er mit einer Busse von Fr. 20 bis 10,000 belegt werden.

Art. 120. Die Einschätzungs- oder Rekursbehörde stellt 2. Verfahren, die Höhe der Steuerbusse fest und eröffnet ihre Verfügung dem Steuerpflichtigen.

Gegen die Bussverfügung einer Einschätzungsbehörde kann der Rekurs an die kantonale Rekurskommission, gegen eine solche der letztern die Beschwerde an die eidgenössische Rekurskommission ergriffen werden. Die Bestimmungen der Art. 95 bis 107 sind entsprechend anwendbar.

Art. 121. Wer die geschuldete Steuer ganz oder teilweise11. Steuerhinterziehung.

hinterzieht, hat ausser der entzogenen Steuer eine Nachsteuer im 1. Voraus.zwei- bis vierfachen Betrage der letztern zu entrichten.

setzungen.

Eine Steuerhinterziehung begeht, wer dem Staate einen ihm geschuldeten Steuerbetrag dadurch entzieht, dass er 1. die ihm gemäss Art. 76 bis 81 und 83 im Veranlagung«-,Rekursund Beschwerdeverfahren obliegenden Pflichten nicht erfüllt; 2. in seiner Steuererklärung die für die Feststellung seiner Steuerpflicht massgebenden Faktoren gar nicht oder bewusst in ungenügender Weise angibt; 3. im Veranlagungs-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahren unrichtige Angaben macht.

2. ErArt. 122. Stellt sich nach rechtskräftiger Veranlagung heraus, dass die zu niedere Einschätzung seitens des Steuerpflichtigen schwerende Umstand".

durch Vorlage gefälschter Beweismittel bewirkt wurde, so ist die Nachsteuer stets im vollen vierfachen Betrage der Steuer zu verhängen. Überdies kann der Steuerpflichtige in diesem Fall mit einer Busse im Betrag von Fr. 50 bis 30,000 belegt werden.

Art. 123. Wurde der Steuerpflichtige bei der Steuererklärung 3. Einfachenoder im Veranlagungs-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren durch Naclibezug.

einen gesetzlichen Vertreter vertreten, so findet im Falle der Steuerhinterziehung lediglich der Nachbezug des einfachen entzogenen Steuerbetrages statt.

Bundesblatt.

71'. Jahrg. Bd. IV.

26

370

Liegt auf Seiten des Vertreters ein Verschulden oder eine Säumnis vor, so ist er. mit einer Busse im Betrag von Fr. 50 bis Fr. 5000 zu belegen.

·é.Swbstitution.

Art. 124. An Stelle eines verstorbenen Nachsteuerpflichtigen haften seine Erben solidarisch his zur Höhe der Erbschaft für die geschuldete Nachsteuer, gleichgültig, ob die letztere zur Zeit des Todes des ursprünglichen Nachsteuerpflichtigen bereits festgestellt war oder nicht.

Ist das Nachsteuerverfahren im genannten Zeitpunkt iioch nicht abgeschlossen, so treten die Erben in dasselbe ein. Ist es noch nicht begonnen, so wird es ihnen gegenüber in gleicher Weise durchgeführt wie gegenüber dem ursprünglichen Nachsteuerpflichtigen.

5. Verjährung.

Art. 125. Der Anspruch des Bundes auf Erhebung der Nachsteuer und auf Verhängung der damit zu verbindenden Bussen verjährt binnen fünf Jahren.

Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf derjenigen Steuerperiode, für welche die hinterzogene Steuer geschuldet war. Ihr Lauf wird durch jede Untersuchungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Er ruht, solange der Nachsteuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder sein Aufenthalt unbekannt ist.

Der Anspruch auf Nachbosteuerung erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach dem Tode des Steuerpflichtigen.

6, NachsteuerArt. 126. Das Nachsteuer verfahren wird durch die kauverfahren. tonale Kriegssteuerverwaltung eingeleitet. Die eidgenössische Steuer Verwaltung ist befugt, die Einleitung zu verlangen.

Die kantonale Kriegssteuerverwaltung nimmt die notwendigen Untersuchungen vor. Hat der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz, in der Schweiz, so ist ihm Gelegenheit zur Vernehrnlassung zu geben. Nach Abschluss des Verfahrens stellt die kantonale Kriegssteuerverwaltung den Betrag der geschuldeten Nachsteuer und allfälliger Bussen fest und teilt ihre Verfügung dem Steuerpflichtigen mit.

Gegen jede Nachsteuer- und Bussverfügung der kantonalen Kriegssteuerverwaltung ist der Rekurs an die kantonale Rekurskommission und gegen deren Entscheid die Beschwerde an die eidgenössische Rekurskommission gegeben. Art. 95 bis 107 sind entsprechend anwendbar.

371

Art. 127. Der Bezug der Steuerbussen und Nachsteuern im Sinne der Art. 119, 121 und 123 liegt den Kantonen ob.

Hinsichtlich des Bezugsverfahrens sind die Art. 108 und 112 bis 115 entsprechend anwendbar.

7. Bezug,

Art. 128. Alle Behörden und Beamten des Bundes, der 8. AnzeigeKantone und der Gemeinden sind verpflichtet, Fälle unrichtiger . pflicht.

Versteuerung, von denen sie amtlich Kenntnis erhalten, der zuständigen kantonalen Kriegssteuerverwaltung oder der eidgenössischen Steuerverwaltung zur Anzeige zu bringen.

. Neunter Abschnitt.

Behördeuovganisation und Steuerabrechmmg.

Art. 129. Die Vollziehung dieses Bundesbeschlusses liegt '· Eidg. Beunter der Aufsicht des Bundesrates dem eidgenössischen FinanzT^"" département ob.

nössische Die unmittelbare Besorgung der die Steuer betreffenden VerwaltungsGeschäfte erfolgt durch die eidgenössische Steuerverwaltung-.

behörden.

Art. 130. Der Bundesrat ernennt für die Dauer einer 2. EidgenössiSteuerperiode eine eidgenössische Rekurskommission. Sie besteht sehe Rekursaus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und der erforder- kommission.

liehen Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmännern. Zur beförderlichen Erledigung der Geschäfte teilt sie sich in Kammern.

Im übrigen werden Organisation und Geschäftsgang durch ein Règlement des Bundesrates geordnet.

Art. 131. Die Veranlagung und der Bezug der Steuer liegt n. Kantonale unter der Aufsicht des Bundes den Kantonen ob.

Behörden.

Die kantonalen Regierungen bestimmen auf dem Verord- Bestim-61"16 nungswege die Einteilung der Kantone in Steuerkreise und be- mungen.

zeichnen die Behörden, denen die Durchführung der Steuer obliegt. Sie sind dabei nicht an die Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung gebunden.

Die von den Kantonen erlassenen Vollziehungsverordnungen sind dem eidgenössischen Finanzdepartement zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Weisungen und allgemein verbindlichen Erlasse der kantonalen Kriegssteuerverwaltung sind der eidgenössischen Steuerverwaltung zur Kenntnis zu bringen.

Art. 132. Die unmittelbare Leitung und Überwachung 'des 3. Kantonale Vollzugs der Steuer ist einer kantonalen Amtsstelle zu übertragen, Kriegssteuerdie als kantonale Kriegssteuerverwaltung bezeichnet wird.

Verwaltung.

372

3'. EinArt. 133. Für jeden Steuerkreis ist durch den Kanton eine schätzungs- Einschätzungsbehörde zu bestellen, behörden.

. , _,. .

. . . .

., . .

Mit der Einschätzung der juristischen Personen ist in jedem Kanton nur eine Amtsstelle zu betrauen.

Für die Vorbereitung der Veranlagung können die Gemeindebehörden in Anspruch genommen werden.

4. Bezugsorgane.

5. Kantonale Rekurskommission.

III. Allgemeine Pflichten der Steuerbehörden.

1. Auskunftserteilung und Ycrtretungspflicht.

2. Schweigepflicht.

fül,

Art. 134. Die Kantone bestellen die erforderlichen Organe ,jen Bezug der Steuer.

Art. 135. Jeder Kanton bestellt eine kantonale liekurskommission.

Art. 136. Die Steuerbehörden sind verpflichtet, sich gegenseitig kostenlos Auskunft zu erteilen.

Die kantonalen Kriegssteuerverwaltungen haben einander beim Bezug und bei der Eintreibung der Steuer nötigenfalls unentgeltlich zu vertreten.

Art. 137. Die Mitglieder und Beamten der Steuerbehörden des Bundes und der Kantone und die Mitglieder der Rekurskommissionen haben über die Verhältnisse der Steuerpflichtigen und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu beobachten.

Verletzungen der Schweigepflicht seitens der Steuerorgane des Bundes werden nach den Vorschriften des Art. 37 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten vom 9. Dezember 1850 geahndet.

Verletzungen der Schweigepflicht seitens der Steuerorgane der Kantone werden nach den in den Kantonen bestehenden Bestimmungen bestraft. Wo keine Bestimmungen bestehen, sind solche zu erlassen.

IV. SteuerArt. 138. Jeder Kanton hat vier Fünftel der bei ihm einabrechnung. gehenden Steuerbeträge, Nachsteuern, Bussen und Zinse innerhalb B ^d d* durch das eidgenössische Finanzdepartement festzusetzenden Kantonen. Fristen der eidgenössischen Staatskasse abzuliefern.

Ein Fünftel der Steuerbeträge. Nachsteuern, Bussen und Zinse verbleibt den Kantonen.

Die Abrechnung erfolgt auf Grund der Steuerliste, in welche alle Steuerbeträge, Nachsteuern, Bussen und Zinse einzutragen sind.

2. Zwischen Art. 139. Die Kantone verteilen die ihnen von SteuerKantonen, pflichtigen, welche in mehreren Kantonen steuerbare Werte be-

373

sitzen, zukommenden Anteile unter sich nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung.

Allfällige Anstände entscheidet die eidgenössische Rekurskommission nach vorheriger Einvernahme der Kantonsregierungen und des Steuerpflichtigen.

Vor Fällung des Entscheides ist den in Betracht fallenden Kantonen Gelegenheit zur Verständigung zu geben.

Art. 140. Soweit die Durchführung der Steuer den Kantonen obliegt, haben sie die daraus sich ergebenden Kosten zu tragen.

V. Kosten,

Zehnter Abschnitt.

Schlussbestimmungen.

Art. 141. Der vorliegende Beschluss tritt mit dem 1. Januar I. Inkrafttreten.

1920 in Kraft.

Art. 142. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses II.Vollziehung.

Beschlusses beauftragt. Er hat die hierzu notwendigen Vorschriften im Verordnungswege aufzustellen.

Art. 143. Hat ein Steuerpflichtiger sich bei der Erhebung III. Amnestie, der eidgenössischen Kriegssteuer vom 22. Dezember 1915 der Steuerhinterziehung schuldig gemacht, so fallen die in Art. 40 des Bundesbeschlusses vom 22. Dezember 1915 vorgesehenen Straffolgen dahin, sofern er bei der erstmaligen Einschätzung für die neue ausserordentliche Kriegssteuer eine vollständige und wahrheitsgetreue Steuererklärung einreicht.

374

Tabelle I.

Vermögenssteuer.

Die Steuerklassen, Steuersätze und Steuerbeträge der Vermögenssteuer werden festgesetzt wie folgt: (Der Steuerbetrag ist für iedc Klasse von der untern bis zur obern Grenze derselbe.)

Vermögen Steuersatz Steuerbetrag Klasse von Über bis und mit pro Mille für die vierjährige Periode Fr.

Fr.

Fr.

1 10.-- 15.000 1 10,000 1 15.20^000 15,000 2 20.-- 1 25,000 20,000 3 25.-- 30,000 1 25,000 4 1 35,000 30.-- 30,000 5 38.50 40,000 ·35,000 6 V 48.-- 45,000 40,000 1,2 7 58.50 50,000 1,3 45,000 8 70.-- 55JOOO 1,4 50,000 9

10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

55,000 60,000 65,000 70,000 75,000 80,000 85,000 90,000 95,000

60,000 65,000 70,000 75,000 80,000 85,000 90,000 95.000 100,000

100,000 110,000 120,000 130,000 140,000 150,000 160,000 170.000 180,000 190,000

110,000 120,000 130,000 140,000 150,000 160,000 170,000 180,000 190.000 200^000

200,000 210,000 220,000

210,000 220,000 230.000

1,5 1.6

lv 1,8 1.0

2 2,15 2,30 2,45 2,60

2,-.

2,90 3,05 3,20 3,35 3.50 3,65 3,30 3,95

4,10 4,25 4,4«

> -

82.50 96.-- 110. 50 126.-- 142. 50 160.-- 182. 75 207.-- 232. 75 260.-- 302. 50 348.-- 396. 50 448.-- 502. 50 560.-- 620. 50 684. -- 750. 50 820. -- 892. 50 968.--

375 Klasse

von über

Vermögen bis und mit

Fr.

Fr.

33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47

230,000 240,000 250.000 260.000 270^000 280.000

240,000 250,000 260,000 270.000 280.000 300,000

300,000 320.000 340ÌOOO 360JOOO - 380,000

320,000 340,000 360,000 380,000 400,000

400,000 420,000 440,000 460,000 480,000

420,000 440,000 460,000 480,000 500,000

48 49 50 51 52

500.000 520^000 540,000 560,000 580,000

520,000 540,000 560.000 580JOOO 600.000

53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 ' 64 65 66 67

600,000 620,000 640,000 660,000 680,000 700,000 720,000 740,000 760,000 780,000 800,000 820,000 840,000 860.000 880^000

620.000 640^000 660,000 680,000 700,000

32

720,000 740,000 760,000 780,000 800,000 820,000 840,000 860,000 880,000 900,000

Steuersatz Steuerbetrag pro Mille für die vierjährige Periode Fr.

4,55 4.70 4,85

5 5,2

.

5,4

5,0 5,8

6 6,, 6,4

6,0 6,8

7 7.S5 7,50 7,75

8 8,23 ,50

8,75

·

9 9.3 9,0 9,o 10,2 10,5 10,8 11,1 11,* 11,7

12 12.4 12,8 13,2

13,c,

1,046. 50 1.128.-- 1,212. 50 1,300. -- 1.404.-- 1^512. -- 1,680. -- 1,856. -- 2,040. -- 2,232. -- 2,432. -- 2,640. -- 2,856. -- 3,080. -- 3,335.-- 3,600. -- 3,875. -- 4,160. -- 4,455. -- 4,760. -- 5,075. -- 5,400. -- .5,766.-- 6,144.-- 6,534. -- 6,936. -- 7,350. -- 7,776.-- 8.214. -- 8,664. -- 9,126. -- 9,600. -- 10.168. -- 10J752. -- 11,352. -- 11,968.--

376

Klasse

68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91

Vermögen von über bis und mit Fr.

900,000

Fr.

920,000 940,000 960,000 980,000 1,000,000 1,050,000 1,100,000 1,150,000 1,200,000 1,250,000 1,300,000 1,350.000 1,400^000 1,450,000 1,500,000 1,600,000 1,700,000 1,800,000 1,900.000 2,000,000 2,100,000 2.200,000 2.300^000

920,000 940,000 960,000 980,000 1,000,000 1,050,000 1,100,000 1,150,000 1,200,000 1,250,000 1,300,000 1,350,000 1,400,000 1,450,000 1,500,000 1,600,000 1,700,000 1,800,000 1,900,000 2,000,000 2,100,000 2,200,000 2,300.000 2,400,000

Steuersatz Steuerbetrag pro Mille für die vierjährige Periode Fr.

14 12,600. -- 14,, 13,248. -- 14,8 15,2 15,6

16 16,5

17 17,5

18 18,5

19 19,5

20 20,5 21 21,5

22 22,5 23 23,5 24 24,5 25

13,912. -- 14,592. -- 15,288. -- 16,000. -- 17,325. -- 18,700. -- 20,125. -- 21,600. -- 23,125. -- 24,700. -- 26,325. -- 28,000. -- ^ij.l^Ot

31,500. -- 34,400. -- 37,400. -- 40,500. -- 43,700. -- 47,000. -- 50,400. -- 53.900. -- 57^500. --

Vermögen von je 100.000 Franken mehr bilden eine neue Klasse zum Steuersätze von 25 pro Mille für die vierjährige Periode.

Tabelle II.

Erwerlbssteuer.

Die Steuerklassen, Steuersätze und Steuerbeträge für die Erwerbssteuer werden festgesetzt wie folgt: (Der Steuerbetrag ist für jede Klasse von der untern bis zur obem Grenze derselbe.)

««··»·

1 2

rwerb Ste erbetra vc über ..j,ährflioher Eb.s , 'SÄ,'" " 9 b und d mit von {ü(. dje vierjährige Periode Fr.

Fr.

· Fr.

2,000 2.500

2,500 3.000

0,4 0.5

8.-- 12.50

377

Klasse 3 4

5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40

S jährlicher Erwerb p"nersa£ '" Steuerbeirag von über bis und mil rTMzen.'en . . . . . .

für die vierjährige Periode Fr.

Fr.

Fr.

3,000 3,500 0,6 18.--

3.'öOO 4,000 4,500 5,000 5,500 6,000 6,500 7,000 7,500 8,000 8,500 9,000 9,500 10,000 11.000 12^000 13,000 14,000 15,000 16,000 17,000 18,000 19,000 20,000 21.000 22,000 23,000 24,000 25,000 26,000 27,000 28,000 30,000 32,000 34,000 36,000 38,000

4,000 4,500 5,000 5,500 6,000 6,500 7,000 7,500 8,000 8.500 9,000 9,500 10,000 11,000 12,000 13,000 14,000 15^000 16,000 17,000 18,000 19,000 20,000 21,000 22,000 23,000 24,000 25,000 26,000 27,000 28,000 30,000 32,000 34,000 36,000 38,000 40.000

0,8 1,0 1,2 1,4 1,5 1,6 1,7 1,8 1,9

2 2,i . 2,2 2,3

2,45 2,60 2,7» 2,90 3,05 3,20 3,35 3,00 3,7

3,9

4,i 4,8 4,, 4,7 4,9

5,i 5,3 5,5 5,8

6,, 6,4 6,7

7 7,3

-

28.-- 40.-- 54.-- 70. -- 82.50 96.-- 110. 50 126.-- 142. 50 160.-- 178.50 198.-- 218.50 245.-- 286. -- 330.-- 377.-- 427.-- 480.-- 536.-- 595.-- 666.-- 741.-- 820.-- 903.-- 990. -- 1,081. -- 1,176.-- 1,275. -- 1^378. -- · 1,485.8-- 1,624. -- 1,830. -- 2,048. -- 2,278. -- 2,520. -- 2,774.--

378

Klasse

jährlicher Erwerb von über bis und mit Fr.

40,000

Fr.

Steuersatz in S{euerbetr J Prozenten tur die vierjährige Periode Fr.

3,040. -- 3,318. -- 3,608. -- 3,910. -- 4,272. --

41 42 43 44 45

42,000 44,000 46,000 48,000

42,000 44,000 46,000 48ÌOOO 50,000

46 47 48 49 50

50,000 52,000 54.000 56,000 58,000

52,000 54,000 56,000 58.000 60,000

51 52 53 54 55

60,000 62.000 64^000 66,000 68,000

62,000 64,000 66,000 68,000 70,000

50 '57 58 59 60 fi!

H2 63 64 65

70,000 72,000 74,000 76,000 78,000 80,000 32,000 84,000 86,000 88,000

72,000 74,000 76,000 78,000 80,000 82,000 84,000 86,000 88,000 90,000

(io

67 68 69 70

90,000 92,000 94,000 96,000 98,000

92,000 94,000 96,000 98,000 100,000

20 20

16,650. -- 17.480. -- 18^330.-- 19.200. -- 19^600. --

71 72 73 74 75 76

100,000 105,000 110,000 115,000 120,000 125.000

105,000 110;000 115.000 120,000 125,000 130,000

20 20 20 20 20 20

20,000. -- 21,000. -- 22,000. -- 23.000. -- 24,000. -- 25,000. --

7,6 7,9 8,3

8',3 8.9 9,3 9,7

10.!

10.5

10.'9 11.3 11.7 12Ì!

12,6

13 13.5

14 14,5

15 15,5

16 16,o 17 17,5

18 18,5

19 19,5

4,650. 5.044. 5,454. -- 5,880. -- 6,322. -- 6,780. -- 7,254. -- 7.744.-- 8^250. -- 8,840. -- 9,400. -- 10.080. -- 10,730. -- 11,400. -- 12,090.-- 12,800. -- 13,530.-- 14,280. -- 15,050. -- 15.840. --

379 Klasse

jährlicher Erwerb von über bis und mit

·SÄ!" «"""""ü

für die vierjährige Periode

Fr.

Fr.

Fr.

77 130.000 20 26,000. -- 135,000 78 135,000 140,000 20 27,000. -- 79 140,000 145,000 20 28,000. -- 80 145,000 150,000 20 29,000. -- 81 150,000 20 30,000. -- 160,000 Erwerb von je 10,000 Franken mehr bildet eine neue Klasse zum Steuersatze von 20 Prozent für die vierjährige Periode.

Tabelle

III.

Aktiengesellschaften und Eommandit-Aktiengesellschaften.

Die Steuerklassen und Steuerbeträge werden festgesetzt wie folgt :

Klasse

l 2 3 4 5 6 7 8 ü 10 11 12 13 14 15

Verhältnis des jährlichen Reingewinns zum einbezahlten Aktienkapital und den Reserven in Prozenten von über bis und mit

Steuerbeirag für die vierjährige Periode: je 1000 Franken des einbezahlien Aktienkapitals und der Reserven und jo 4000 Franken des nichieinbezahlten Aktienkapitals bezahlen Fr.

1

lt

1

2

1.50

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14

3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15

g

4.50 6.-- 7.50 9. -- 10.50 12.-- 13. 50 15.-- 16.50 18.-- 19.50 21. --

380

Klasse

16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50

Steuerbetrag für die Verhältnis des vierjährige Periode: jährlichen Reingewinns je 1000 Franken zum einbezahlten des einbezahlten Aktienkapital und den Aktienkapitals und Reserven der Reserven und in Prozenten je 4000 Franken von über bis und mit des nichteinbezahlten Aktienkapitals bezahlen Fr.

15 16 22.50

16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49

17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35

' 36 37

38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50

24.-- 25. 50 27.-- 28.50 30.-- 31.50 33.-- 34.50 36.-- 37. 50 39.-- 40. 50 42.-- 43.50 45.-- 46. 50 48.-- . 49. 50 51.-- 52. 50 54.-- 55. 50 57. -- 58.50 60.-- 61.50 63.-- 64.50.

66.-- 67.50 69.-- 70. 50 72.-- 73.50

381

Klasse

51 52 53 54 55 .56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66

Verhältnis des jährlichen Reingewinns zum einbezahlten Aktienkapital und den Reserven in Prozenten von über bis und mit

50

51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65

51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65

Steuerbetrag für die vierjährige Periode: je 1000 Franken des einbezahlten Aktienkapitals und der Reserven und je 4000 Franken des nichteinbezah'ten Aktienkapitals bezahlen Fr.

75.-- 76.50 78.-- 79.50 81.-- 82.50 84.-- 85.50 87.-- 88.50 90.-- 92.-- 94.-- 96.-- 98.-- 100.--

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die neue ausserordentliche Kriegssteuer. (Vom 2. August 1919.)

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1919

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

31

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1097

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.08.1919

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321-381

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