1031 Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 1.Dezember 1886.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Bingier.

# S T #

Kreisschreiben des

Bundesrathes-an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Hülfsgesellschaften.

(Vom 26. November 1886.)

Getreue, liehe Eidgenossen!

Der Nationalrath hat in seiner letzten Sitzung den Bundesrath eingeladen, u. A. zu untersuchen : ,,ob und auf welche Weise der Bund es erreichen könnte, d i e G r u n d l a g e n d e r g e g e n s e i t i g e n H ü l f s g e s e l l s c h a f t e n zu prüfen, die G a r a n t i e n festzustellen, welche für die Anlage ihrer Gelder zu erlangen wären, und, soweit möglich , i h r e e n g e r e V e r b i n d u n g zu erleichtern.

Es ist sofort ersichtlich, daß diese Anregung nicht allein darauf ausgeht, eine eidgenössische Aufsicht über die gegenseitigen Hülfsgesellschaften in derselben Weise, wie sie gegenüber den privaten Versicherungsgesellschaften eingeführt ist, einzuleiten, sondern dem Bunde auch noch Aufgaben zuzuweisen, welche über diese Aufsicht hinausgehen.

Hiebei werden nun vor Allem die bestehenden thatsächlichen Verhältnisse der gegenseitigen Hülfsgesellschaften in der Schweiz daraufhin zu untersuchen sein, inwiefern ihre Verhältnisse eine Einmischung des Bundes in dem angedeuteten Sinne wünschbar machen.

Da über die Einrichtungen dieser Gesellschaften nächstens eine von der schweizerischen statistischen Gesellschaft ausgeführte Statistik ge im Druck erscheinen wird, so gedenken wir, Sie mit bezüglichen

1032 statistischen Aufnahmen einstweilen nicht zu belästigen, sondern vorerst diese Publikation abzuwarten.

Die angeregte Frage steht aber andererseits auch wieder in engem Zusammenhang mit der Regelung der Armenpflege in den Kantonen. Diese Hülfsgesellschaf'ten mit ihren Krankeninstituten stehen der Armenpflege bald ergänzend zur Seite, bald bilden sie einen integrirenden, unabtrennbaren Theil derselben. Wenn wir uns nicht der Gefahr aussetzen wollen, wohlthätige bestehende Ordnungen ohne Noth zu stören oder durch andere, weniger Garantien bietende neue Einrichtungen zu verdrängen, so sind wir genöthigt, uns vor Allem zu erkundigen, in wie weit in der gewünschten Richtung bereits vorgesorgt ist.

Wir ersuchen Sie daher, uns Ihre kantonale Armengesetzgebung, und namentlich diejenigen Ausführungsverordnungen, welche auf das Krankenwesen Bezug haben, mitzutheilen, soweit möglich mit Jahresberichten und Rechnungen.

Ferner ersuchen wir Sie, uns einläßlich mitzutheilen, in welcher Weise in Ihrem Kanton das Bundesgesetz vom 22. Juni 1875 ,,über die Rosten der Verpflegung, erkrankter und der Beerdigung verstorbener Angehöriger anderer Kantone^ ausgeführt wird, und Ihrem Berichte Rechnungsausweise über die Deckung dieser Kosten beizulegen.

Endlich wäre es uns sehr erwünscht, von Ihnen Bericht zu erhalten, in welcher Weise sich die Ausführung von Art. 341, zweites Lemma, des eidgenössischen Obligationenrechtes in Ihrem Kauton bemerkbar gemacht hat.

Indem wir Sie ersuchen, die von uns gewünschten Akten und Antworten sobald als möglich dem schweizerischen Handels- und Landwirthschaftsdepartement, Abtheilung Versicherungswesen, einzusenden, benutzen wir den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samtnt uns dem Machtschutze Gottes zu empfehlen.

B e r n , den 26. November 1886.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Hülfsgesellschaften. (Vom 26. November 1886.)

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01.12.1886

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