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Bundesgesetz über

Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter.

(Vom

30. September 1919.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaftdes Bundesrates vom 16. Mai 1919, b e s c h l i e s s t: Art. 1. Der Bund errichtet eine Versicherungskasse für Errichtung, die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter. Auf die Abgrenzung.

Versicherungseinrichtungen und das Personal der schweizerischen Bundesbahnen findet das vorliegende Gesetz keine Anwendung.

Art. 2. Die Kasse hat den Zweck, die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter obligatorisch gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität, des Alters und des Todes zu versichern. Die nähern Bestimmungen über den Kreis der versicherten Personen und über die Leistungen an die Versicherten und deren Hinterbliebene sind in den Statuten der Kasse festzusetzen.

Zweck.

Art. 3. Die Mittel, die zur Ausrichtung der Kassenleistungen erforderlich sind, werden durch den Bund und die Versicherten aufgebracht.

Die Beiträge der Versicherten können vom Gehalt oder Lohn abgezogen werden.

Die Einnahmen der Kasse aus den Einlagen des Bundes und den Beiträgen der Versicherten sind in solcher Höhe vorzusehen, dass sie nach den Grundsätzen der Versicherungstechnik und den eigenen Erfahrungen der Kasse genügen, um die in Aussicht gestellten Versicherungsleistungen zu bestreiten.

Mittel der Kasse.

Art. 4. Der Entscheid über das Vorhandensein von Invalidität geht von der Wahlbehörde aus.

Rücktritt,

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Ein Versicherter, der siebzig Jahre alt ist oder fünfzig Dienstjahre zurückgelegt hat, kann ohne Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand zurücktreten und die Ausrichtung der seinem Dienstalter entsprechenden Versicherungsleistungen für Invalide verlangen. Weiblichen Versicherten steht diese Berechtigung nach fünfunddreissig Dienstjahren zu.

Statuten.

Art. 5. Der Bundesrat stellt die Statuten der Kasse auf und unterbreitet sie mit einer Botschaft der Bundesversammlung zur Genehmigung. In gleicher Weise wird bei jeder Änderung der Statuten vorgegangen.

Die Statuten haben alle zu einem geordneten Betrieb der Kasse erforderlichen Bestimmungen zu enthalten.

Verwaltung.

Art. 6. An der Verwaltung der Kasso sind die Versicherten zu beteiligen.

Die Geschäftsführung wird vom eidgenössischen Finanzdepartement besorgt.

Streitigkeiten.

Art. 7. Administrativstreitigkeiteu entscheidet letztinstanzlich der Bundesrat. Nach Errichtung des Verwaltungsgerichtes geht die Befugnis an dieses über.

Streitigkeiten über Leistungen der Kasse an Anspruchsberechtigte sind durch das Eidgenössische Versicherungsgericht als einzige Instanz zu entscheiden. Die Bundesversammlung setzt das Verfahren fest.

Sichevuug (1er Art. 8. Die Ansprüche auf Leistungen der Kasse, sowie Kassenhille. jj e ajg Kassenleistungen bezogenen Gelder dürfen weder gepfändet, noch mit Arrest belegt, noch in eine Konkursmasse einbezogen werden.

Jede Abtretung oder Verpfändung der Ansprüche auf Kassenleistungen ist ungültig.

Besoldung'--Art. 9. Mit Inkrafttreten der Statuten der Kasse fällt bei nachgenusî. Invaliditäts- und Todesfällen die Ausrichtung des Besoldungsnachgenusses dahin.

Immerhin ist die Zuerkennung eines Besoldungsnachgenusses durch den Bundesrat in dem Umfange noch zulässig, als sich ein Beteiligter sonst ungünstiger stellen würde als bei Anwendung der Vorschriften, die für die Ausrichtung des Besoldungsnachgenusses vor Inkrafttreten der Statuten Geltung hatten.

Vollziehung.

Art. 10. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

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Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 29. September 1919.

Der Präsident : Friedrich Brügger.

Der Protokollführer : Kaeslin.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 30. September 1919.

Der Präsident: H. Häberlin.

Der Protokollführer: Steiger.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Absatz 2, ·der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den 30. September 1919.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Steiger.

.Note. Datum der Veröffentlichung: 1. Oktober 1919.

Ablauf der Referendumsfrist: 30. Dezember 1919.

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Bundesgesetz über Versicherungskasse für die eidgenössischen Beamten, Angestellten und Arbeiter. (Vom 30. September 1919.)

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1919

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01.10.1919

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