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Bundesblatt

86. Jahrgang.

Bern, den 22. August 1934.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des abgeänderten Art. 32, Abs. 2, der Staatsverfassung des Kantons Zürich.

(Vom 15. August 1934.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit Schreiben vom 2. August 1984 sucht der Regierungsrat des Kantons Zürich die eidgenössische Gewährleistung für das in der Volksabstimmung vom 8. Juli 1934 angenommene Verfassungsgesetz betreffend Abänderung von Art. 32, Abs. 2, der Staatsverfassung nach.

Die bisherige und die neue Bestimmung lauten folgendermassen : Alter Text.

Art. 32, Abs. 2.

Der Kantonsrat besteht aus 220 Mitgliedern. Die Verteilung der Mitglieder auf die einzelnen Wahlkreise erfolgt im Verhältnis der in der letzten eidgenössischen Volkszählung ermittelten schweizerischen Wohnbevölkerung.

Neuer Text.

Art. 32, Abs. 2.

Der Kantonsrat besteht aus 180 Mitgliedern. Die Verteilung...

(unverändert),

Durch diese Verfassungsänderung wird ausschliesslich die Mitgliederzahl des Kantonsrates herabgesetzt. Die neue Ordnung, die in die Zuständigkeit des kantonalen Verfassungsgesetzgebers fällt, steht mit der Bundesverfassung nicht im Widerspruch. Wir beantragen Ihnen deshalb, dem abgeänderten Bundesblatt.

86. Jahrg.

Bd. U.

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Art. 82, Abs. 2, der Staats Verfassung des Kantons Zürich durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 15. August 1934.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Pur den Bundespräsidenten: Baumann.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

899 (Entwurf.)

Bundesbescliluss über

die Gewährleistung der Abänderung des Art. 32, Abs. 2, der Staatsverfassung des Kantons Zürich.

Die Bundesversammlung . der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 15. August 1934, in Erwägung, dass die abgeänderte Verfassungsbestimrmmg nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst:

Art. 1.

Dem in der Volksabstimmung vom 8. Juli 1984 angenommenen Verfassungsgesetz betreffend Abänderung von Art. 32, Abs. 2, der Staatsverfassung des Kantons Zürich wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des abgeänderten Art. 32, Abs. 2, der Staatsverfassung des Kantons Zürich. (Vom 15. August 1934.)

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Jahr

1934

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

34

Cahier Numero Geschäftsnummer

3158

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.08.1934

Date Data Seite

897-899

Page Pagina Ref. No

10 032 401

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