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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erteilung einer Konzession für eine Standseilbahn von Montana-Grans auf den Mont La Chaux.

(Vom 21. September 1934.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Im Namen und für Eechnung eines Initiativkomitees hat Herr F. Bauchenstein, Ingenieur in Sitten, unterm 22. Februar 1934 ein Konzessionsgcsuch für eine Standseilbahn von Montana-Grans auf den Mont La Chaux eingereicht.

Zur Begründung führt er u. a. an, Montana sei der sonnenreichste Sommerkurort der Schweiz und ein bekanntes Ausgangszentrum für zahlreiche Spaziergänge sowie Berg- und Hochtouren. Eine Standseilbahn werde diesem Touristenverkehr einen sichern Aufschwung verleihen. Das prächtige Panorama, das sich vom Grat des Mont La Chaux aus vor den Augen des Besuchers entrolle, werde sowohl die Gäste wie die Bewohner des Kurortes anlocken.

Montana-Crans sei aber als Wintersportzentrum noch bekannter denn als Sommerkurort. Ver den Nordwinden geschützt, erfreue es sich einer aussergewöhnlichen Be«onnung in einer Höhe von 1500--1680 m. Seine Lage wäre ideal, wenn nicht so oft der Schnee fehlen wurde. Die Bahn würde nun diesem Übelstand abhelfen, indem sie den Sportleuten die Möglichkeit gäbe, die Alp des Mont La Chaux (2100 m), die gewöhnlich vom Oktober an mit Skischnee bedeckt sei, muhelos zu erreichen. Die Bahn habe also zum Hauptzweck, den Wintersport zu erleichtern und die Saison zu verlängern. Wahrscheinlich würden auch die Touristen diese Gelegenheit benützen, um in verhältnismässig kurzer Zeit vom Berner Oberland ins Ebonetal und umgekehrt zu gelangen.

Endlich könne die Bahn der Alpwirtschaft (für die Milchversorgung) gute Dienste leisten.

In technischer Hinsicht scheint der Bau keinen besondern Schwierigkeiten zu begegnen. Die Linie führt über Gebiet der Gemeinden Montana und Lens und liegt vollständig auf Gemeinschafts-, d. h. genossenschaftlichem Boden.

Der Ausgangspunkt befindet sich in unmittelbarer Nähe der Strasse von Mon-

323 tana nach Grans, beim Zugang zum See Grenon. Der Endpunkt ist auf dem südlichen Grat des Mont La Chaux vorgesehen.

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die hauptsächlichsten charakteristischen Verhaltnisse des Projektes.

, Balm , [schief 2360 m T.

Lange der Bahn ,, [waagrecht 2263 m Höhenkoten , , [untere Station 1502,, m Höhenkoten , Station ,.

,,., 'ä [obere Station 2140.2 m Sektionen l Zwischenstationen 2 Spurweite 1,0 m l Minimum 15 % Neigungen Mittel 28,2% (Maximum 50 %.

Minimalradius . , ,.

[auf offener Strecke 200 m {. , , ., ,,__ [m der Ausweiche 300 m Länge des Tunnels 175 m Unterbau: Eisenbetonbalken auf Stativstutzen oder gemauerten Pfeilern.

Personenwagen: 2 à 60 Personen, Gewicht 7500 kg/Stk.

Geschwindigkeit: 3,0 m/sec.

Stundenleistung in jeder Eichtung bei 2 Minuten Umschlagszeit: 240 Personen.

Elektrischer Antrieb, Motorstärke: 162 PS.

Güterverkehr: vorgesehen.

Betriebsdauer , 1 5 .

-, flö. Juni--30. September.

Betriebsdauer: Dezember , 15 /r ,,..

[15. Dezember--15. März.

, ,, [total Fr. 1,200,000.-- Kostenvoranschlag (per km ^510,000^ _ Angenommene Reisendenzahl : 40,000.

Konzessionsmässige Taxen : (Bergfahrt Fr.

Eeisende Talfahrt » (Retour » Gepäck per 100 kg » Güter » » » » Betriebseinnahmen » Betriebsausgaben einschliesslich Einlagen in den Erneuerungsfonds » Betriebsüberschuss » Rendite des Anlagekapitals 4% %.

5. -- 2.50 6. -- 3. -- 2. -- 126,000. -- 72.000. --· 54,000. --

324 Soweit wir in der Lage sind, die Sache zu beurteilen, scheint uns die Zahl von 40,000 beförderten Personen jährlich ungenügend. Da die Ausgaben durchwegs zu niedrig veranschlagt sind, müsste die Bahn jährlich 60,000 Personen befördern, wenn die Gesellschaft sich finanziell behaupten will. Bei weniger als 60,000 Beisenden könnte sich das Unternehmen aus eigener Kraft nur erhalten, wenn die Geldgeher auf einen direkten finanziellen Ertrag verzichten.

In diesem Sinne hat der Gesuchsteller übrigens die Eentabilität der Standseilbahn verstanden. Anderseits ist es wahrscheinlich, dass die Zahl der Automobilisten erheblich zunehmen wird, wenn einmal die Strasse Bierre-Montana auf 6 m verbreitert und die neue Strasse Granges-Chemiignon-Crans beendet ist. Unter diesen Vorbehalten dürfte das Projekt, das Vom technischen Standpunkt ausführbar ist, die Bedingungen erfüllen, die als Grundlage für eine lebensfähige Unternehmung erforderlich sind.

Der Staatsrat des Kantons Waliis hat in seiner Sitzung vom 8. Juni 1934 beschlossen, die Konzessionserteilung zu befürworten.

Der Gesuchsteller und die Kantonsregierung sind mit den Konzessionsbestimmungen einverstanden. Diese stimmen übrigens mit dem üblichen ·Schema überein.

Wir empfehlen Ihnen demgemäss die Annahme des beiliegenden BundesbeschmssentwurfeS und benützen diesen Anlass, um Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer Vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 21. September 1934.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Pilet-Golaz.

Der Bundeskanzler: G. Boret.

325 (Entwurf.)

Bimdesbescliluss über die

Erteilung einer Konzession für eine Standseilbahn von MontanaGrans auf den Mont La Chaux.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht eines Gesuches des Herrn 3?. Rauehenstein, Ingenieur in Sitten, als Vertreter eines Initiativkomitees, vom 22. Februar 1934, einer Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1934, beschliesst : I.

Einem durch Herrn F. Eauchenstein, Ingenieur in Sitten, vertretenen Initiativkomitee wird zuhanden einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer Standseilbahn von Montana-Grans auf den Mont La Chaux unter den in den folgenden Artikeln enthaltenen Bedingungen erteilt: Art. 1.

Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2.

Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1899 erklärt.

Art. 3.

Die Konzession gilt für die Dauer von 80 Jahren, Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet.

Art. 4.

Der Sitz der zu bildenden Aktiengesellschaft wird in Montana sein.

Bundesblatt. 86. Jahrg. Bd. III.

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326 Art. 5.

Die Mehrheit der Direktion, des Verwaltungsrates und eines allfälligen Verwaltungsratsausschusses soll aus Schweizerbürgern, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, gebildet werden.

Das ständige Personal soll aus Schweizerbürgern bestehen.

Art. 6.

Binnen einer Frist von 24 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrat die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft zur Genehmigung einzureichen. Innert 6 Monaten nach der Plangenehmigung ist mit den Brdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu beginnen.

Binnen 12 Monaten, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die ganze konzessionierte Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 7.

Die Ausführung des Bahnbaues sowie der zum Betrieb der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrat vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind.

Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch die Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8.

Die vom Bundesrat aus militärischen Rücksichten verlangten Erweiterungsund Ergänzungsbauten sowie Zerstörungsvorkehren hat die Gesellschaft auf ihre Kosten auszuführen.

Art. 9.

Die Bahn wird mit Spurweite von l,o m erstellt und elektrisch betrieben.

Art. 10.

Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, die durch die Bauarbeiten zutage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen usw., sind Eigentum des Kantons Wallis und an dessen Begierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 11.

Den eidgenössischen Aufsichtsbeamten ist zu jeder Zeit freier Zutritt zu allen Teilen der Bahn zu gewähren sowie das zur Vornahme der Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

Art. 12.

Der Bundesrat kann verlangen, dass Beamte oder Angestellte der Bahn, die in der Ausübung ihres Dienstes zu begründeten Klagen Anlass geben und

327 gegen die nicht Von der Gesellschaft selbst eingeschritten wird, zur Ordnung gewesen, bestraft oder nötigenfalls entlassen werden. Das gleiche gilt gegebenenfalls gegenüber Mitgliedern der Verwaltung, denen vorübergehend oder dauernd Dienstverrichtungen eines Beamten oder Angestellten übertragen sind.

Art. 13.

Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen, Gepäck und Stückgütern.

Art. 14.

Die Gesellschaft ist ermächtigt, den Betrieb der Bahn auf die Zeit vom 15. Juni bis 30. September und vom 15. Dezember bis 15. März zu beschränken.

Das eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement kann ihr gestatten, den Betrieb später aufzunehmen oder ihn früher einzustellen, wenn der Zustand der Bahnlinie oder die Witterungsverhältnisse es erheischen. Im allgemeinen ist ihr anheimgestellt, die Zahl der täglichen Züge und deren Kurszeiten festzusetzen. Immerhin sind alle daherigen Projekte, welche sich auf fahrplanmässige Züge beziehen, dem Post- und Eisenbahndepartement vorzulegen und dürfen vor ihrer Genehmigung nicht vollzogen werden.

Die Fahrgeschwindigkeit der Züge wird vom Bundesrat festgesetzt.

Art. 15.

Die Gesellschaft wird zur Personenbeförderung Wagen mit nur einer Klasse verwenden, deren Typus vom Bundesrat genehmigt werden muss.

Art. 16.

Für die Beförderung von Personen können Taxen bis zum Betrag folgender Ansätze für die Person und die ganze Linie bezogen werden: für die Bergfahrt Fr. 5. -- für die Talfahrt » 2. 50 für die Hin- und Eückfahrt » 6.-- Kinder unter vier Jahren sind taxfrei zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird. Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahr darf die Half te der Taxe erhoben werden.

Die Gesellschaft ist Verpflichtet, zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu ermässigter Taxe auszugeben.

Für die einheimische Bevölkerung bleiben ermässigte Taxen vorbehalten, die Vom Bundesrat nach Anhörung der Gesellschaft festgesetzt werden.

Art. 17.

Jeder Eeiseude ist berechtigt, 10 kg Eeisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Wagen untergebracht werden kann,

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Für anderes Eeisegepäck und für Stückgüter können Taxen auf der ganzen Strecke (Berg- oder Talfahrt) per 100 kg bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden: Gepäck Fr. 3.-- Güter » 2.-- Die Mindesttaxe für eine Sendung wird vom Bundesrat festgesetzt.

Art. 18.

Für Zwisohenstationen sind die Taxen der Distanz entsprechend festzusetzen. Diese unterliegen der Genehmigung durch den Bundesrat.

Art. 19.

Das Gewicht wird bei Gütersendungen bis auf 20 kg für volle 20 kg und bei Gepäcksendungen bis auf 10 kg für volle 10 kg gerechnet. Das Mehrgewicht ·wird nach Einheiten von je 10 kg berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg für eine ganze Einheit gilt.

Art. 20.

Die in Art. 17 aufgestellten Taxbestimmungen beschlagen nur den Transport von Station zu Station. Das Gepäck und die Stückgüter sind von den Aufgebern an die Stationsplätze aufzuliefern und von den Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen. Das Auf- und Abladen ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe hierfür in der Eegel nicht erhoben werden.

Art. 21.

Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind Eeglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 22.

Sämtliche Eeglemente und Tarife sind mindestens zwei Monate, ehe die Bahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 23.

Das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transporttaxen ist Verhältnismässig herabzusetzen, wenn der Jahresgewinn in sechs aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt und für jedes einzelne der drei letzten Jahre 6 % des Aktienkapitals übersteigt, sofern nicht die Gesellschaft den Bedürfnissen der Bevölkerung durch Gewährung anderer Preiserleichterungen oder durch Einführung von Verkehrsverbesserungen genügend Eechnung trägt. Kann hierüber eine Verständigung zwischen dem Bundesrat und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung.

Art. 24.

Wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 2 % des Aktienkapitals nicht erreicht, erlangt die Gesellschaft ein Anrecht auf an-

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gemessene Erhöhung des nach gegenwärtiger Konzession zulässigen Höchstbetrages der Beförderungspreise. Über das Mass der Erhöhung entscheidet der Bundesrat.

Art. 25.

Die Gesellschaft ist verpflichtet: a. einen Eeservefonds, dessen Mittel zur Bestreitung ausserordentlicher Ausgaben infolge von Naturereignissen, Unfällen und Krisen sowie zur Deckung allfälliger Fehlbeträge dienen sollen, zu äufnen durch jährliche Eücklage von mindestens 5 % des Jahresgewinnes, bis 10 % des Aktienkapitals erreicht sind ; b. für das Personal eine Krankenkasse einzurichten oder es bei einer Krankenkasse zu versichern; c. für das Personal eine Dienstalterskasse oder Pensionskasse zu gründen oder das Personal bei einer Anstalt zu Versichern, wenn der Jahresgewinn in drei aufeinanderfolgenden Jahren 4 % des Aktienkapitals übersteigt ; d. die Beisenden gegen diejenigen Unfälle zu Versichern, für die sie gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtig ist.

Art. 26.

Für die Ausübung des Bückkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Wallis geltende folgende Bestimmungen: a. Der Bückkauf kann frühestens 80 Jahre nach Eröffnung des Betriebes und von da an je auf 1. Januar eines Jahres erfolgen. Vom Entschluss des Bückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre Vor dem Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

b. Durch den Bückkauf wird der Bückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und aller übrigen Zugehör. Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich der Pensions- und Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Bückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung nicht Genüge getan werden, so ist ein Verhältnismäßiger Betrag von der Bückkaufsumme in Abzug zu bringen.

c. Die Entschädigung für den Bückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Januar 1969 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Beinertrages derjenigen zehn Kalenderjahre, die dem Zeitpunkt, in welchem der Bückkauf der Gesellschaft angekündigt wird, unmittelbar vorangehen; sofern der Bückkauf zwischen dem 1. Januar 1969 und 1. Januar 1984 erfolgt, den 22%fachen Wert ; wenn der Bückkauf zwischen dem 1. Januar 1984 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachen Wert

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des oben beschriebenen Eeinertrages -- unter Abzug des Erneuerungsfonds.

Bei Ermittlung des Eeinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzessionierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluss aller andern etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Eeinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder dem Erneuerungsfonds einverleibt wurden.

e. Im Falle des Eückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufes der Konzession ist nach der Wahl des Eückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

/. Streitigkeiten, die über den Eückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichts.

Art. 27.

Hat der Kanton Wallis den Eückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein Eückkaufsrecht, wie es im Art. 26 vorgesehen ist, jederzeit auszuüben, und der Kanton Wallis hat unter den gleichen Eechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

II.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieses Beschlusses, der am 1934 in Kraft tritt, beauftragt.

~î&K--

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Erteilung einer Konzession für eine Standseilbahn von Montana-Crans auf den Mont La Chaux. (Vom 21. September 1934.)

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Jahr

1934

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39

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3162

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.09.1934

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322-330

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