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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die Militärorganisation.

(Vom 11. Juni 1934.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit den Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die Militärorganisation zu unterbreiten.

I. Einleitung.

Die immer fortschreitende Technik hat die Kriegführung im Weltkrieg und seither in solchem Masse umgestaltet, dass eine aus der Vorkriegszeit stammende Militärorganisation naturgemäss den Anforderungen eines modernen Krieges nicht mehr voll entsprechen kann. Trotzdem die Lücken und Mängel von den militärischen Führern schon lange erkannt worden sind -- es sei hier nur auf den Bericht des Generals über den Aktivdiengt 1914--1918 verwiesen -- haben wir bis heute damit zugewartet, Ihnen dio notwendigen gesetzlichen Änderungen zu beantragen. Man durfte nach unserer Auffassung nur deshalb so lange zuwarten, weil der lange dauernde Aktivdienst bis heute in dem Sinne vorteilhaft nachgewirkt hat, dass wir über voll dienstgewohnte Kompagnieund Bataillonskommandanten verfügen konnten. Wir hielten es für richtiger, zuerst durch Ausbau der Organisation (Motorwagen- und Fliegertruppe), Ergänzung der Bewaffnung etc., die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen für eine möglichst zweckdienliche Ein- und Durchführung der Neuerungen und erst nachher die Gesetzesänderungen zu beantragen. Wir glaubten, um so eher so vorgehen zu können, als Völkerbund und Abrüstungskonferenz eine Beseitigung oder zum mindesten Einschränkung der Kriegsgefahr versprachen. Trotzdem die Dinge ja nun wesentlich anders liegen als man sich bei der Gründung des Völkerbundes und bei Beginn der Abrüstungskonferenz vorstellte, dürfen wir heute annehmen, dass unsere Anträge auf Verbesserung unseres Heerwesens noch nicht zu spät kommen. Bis zur Ein- und Durchführung der dringendsten

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Verbesserung, der N e u o r d n u n g der Ausbildung, darf nun aber angesichts der unsicheren militärpolitischen Lage keine Zeit mehr verloren geben.

Solange wir mit der Möglichkeit eines Krieges rechnen müssen und gewillt sind, unser Land zu verteidigen, müssen wir die Armee so ausrüsten, bewaffnen und namentlich ausbilden, wie es der Krieg verlangt.

Dienstfreudigkeit und Vaterlandsliebe sind in unserem Volk und Heer traditionell vorhanden; sie allein machen aber die Kriegstüchtigkeit einer Armee nicht aus. «Zum kriegerischen Geist einer Armee gehört neben der Vaterlandsbegeisterung noch der soldatische Geist, der den festen unerschütterlichen innern Halt des gegenseitigen Vertrauens gibt, Mann zu Mann, Soldat zum Offizier, Führer zur Truppe. Hierin liegt der sittliche Wert der Armee schon zu Friedenszeiten». .So äussert sich General Wille in seinem eingangs erwähnten Bericht von 1918, um dann folgende kritische Bemerkung über den Zustand, in dem sich unsere Armee im Jahre 1914 befand, daran zu knüpfen: «Bei aller Anerkennung des guten Willens und der Ausbildung war der innere Halt unserer Truppen bei Kriegsausbruch vielerorts ungenügend»... «Der Mangel rührte von der ungenügenden Ausbildungszeit her.» Wir verzichten darauf, diesem massgebenden Urteil etwas anderes als den Hinweis darauf beizufügen, dass die Ausbildung seither noch vielseitiger und deshalb das Bedürfnis nach längerer Ausbildungszeit noch stärker wurde.

Es ist hier nicht der Ort, auf die derzeitige militärpolitische Lage der Schweiz in der Mitte Europas näher einzugehen. Es genügt, darauf hinzuweisen, dass es den Grossmächten bis heute nicht gelungen ist, diö für die europäischen Staaten lebenswichtigen politischen und wirtschaftlichen Interessen auszugleichen. In seinem Vortrag, den Generalstabschef von Sprecher am 16. März 1927 über «Fragen der schweizerischen Landesverteidigung nach Erfahrungen in der Zeit des Weltkrieges» in Bern hielt, hat er die Tatsache hervorgehoben, dass die Lage der Schweiz «an der Kreuzungsstelle der grossen mitteleuropäischen Verkehrswege und am Berührungspunkt dreier Kultursprachen» bei möglichen kriegerischen Auseinandersetzungen für unser Land besondere Gefahren in sich birgt, und er hat mit dem Hinweis auf die Geschichte, die Natur und den Geist der Menschen in Vergangenheit und Gegenwart,
beigefügt, «dass sich die Wege der Nationen und Staaten unfehlbar noch oft kreuzen werden, wie ehedem, und dass keine Mächtegruppe und kein Völkerbund imstande sein werden, allen Widerstreit lebenswichtiger Interessen der Staaten auf friedlichem Wege zu lösen.» Wir fürchten, dass die Voraussage Sprechers auch noch für die nächste Zukunft, für die wir zu sorgen haben, gilt.

Dass die in der politischen und militärgeographischen Lage der Schweiz begründeten Gefahren unter Umständen stärker sind als der in der Neutralität begründete Schutz, lehrt die Geschichte, die von zahlreichen Verletzungen unserer Neutralität berichtet. Dass diesen Gefahren nur mit Aussicht auf Erfolg begegnet werden kann, wenn die Armee den Anforderungen eines modernen Krieges entsprechend bewaffnet und ausgebildet ist, ist selbstverständlich, und dass darüber hinaus eine so bewaffnete und ausgebildete schlagfertige Armee

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ein wirksames Mittel ist, jedem ausländischen Staat die Lust zum Angriff zu dämpfen und damit unser Volk und Land vor Krieg zu bewahren, steht ebenfalls ausser Zweifel. Wir verweisen in diesem Zusammenhange auf Plan XVII des französischen Generalstabes, der den Operationen 1914 zugrunde gelegt wurde und wo die schweizerische Armee als «une force susceptible de faire respecter le territoire de la Confédération» taxiert wurde. Dass auch die Deutschen damals auf Grund der Berichte ihrer Militärattaches und auf Grund des Augenscheines des Kaisers und der ihn begleitenden Offiziere in den Manövern 1912 davon überzeugt waren, dass wir in der Lage wären, einem Angriff auf xmsere Neutralität, wirksam zu begegnen, ist ebenfalls bekannt. Sorgen wir dafür, dass es auch in Zukunft so ist. Der erste Schritt ist mit dem von den Eäten im Dezember vorigen Jahres genehmigten Bewaffnungsprogramm getan: heute gilt es den zweiten, mindestens ebenso dringenden Schritt in bezug auf die Neuordnung der Ausbildung zu tun. Die weiteren, zur Eeform unseres Wehrwesens noch notwendig werdenden Änderungen (Organisation des Militärdepartements, Organisation und Leitung des Heeres, Stellung der Heereseinheitskommandanten, Umgestaltung der Truppenordnung usw.) werden wir Ihnen vorlegen, sobald die im Studium begriffenen organisatorischen Fragen spruchreif sind.

Das wichtigste und d r i n g e n d s t e ist die N e u o r d n u n g der Ausbildung ; mit dieser kann unmöglich so lange zugewartet werden bis alle andern in das Studium der Eeorganisation unserer Armee einbezogenen Fragen zum Entscheid bereit sind. Getrennte Behandlung ist also notwendig. Sie ist aber auch gerechtfertigt. Den einzelnen Soldaten und die Masse dos Volkes interessiert in erster Linie die Dauer und Gruppierung der Dienstzeit. Diese ist durch , das Gesetz bestimmt und kann deshalb auch nur durch eine Eevisiondes Gesetzes ; geändert werden, während eine Eeihe von organisatorischen Neuerungen ohne · Gesetzesrevision eingeführt werden kann; so kann z. B. die Truppenordnung ; durch blossen Bundesbeschluss geändert werden. Aber auch soweit organisatorische Neuerungen Gesetzesänderungen bedingen, betreffen sie Soldat und Volk nicht so direkt wie die Neuordnung der Ausbildung. Es rechtfertigt sich deshalb von diesem Gesichtspunkte aus sehr wohl, vorläufig über die
Neuordnung der Ausbildung allein zu entscheiden. Dies umso mehr, als es sich auch bei einer Zusammenfassung aller Eeorganisationsfragen nur um eine Teilrevision der Militärorganisation von 1907 handeln würde. Diese wird in der Hauptsache bestehen bleiben, auch wenn die beabsichtigten Änderungen einmal alle durchgeführt sein werden; an ihren Grundpfeilern, allgemeine Wehrpflicht und Milizsystem, darf nicht gerüttelt werden.

II. Neuordnung der Ausbildung, a. Allgemeines.

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Neuordnung muss man sich zunächst Rechenschaft über die Aufgaben der verschiedenen Ausbildungs-

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kurse, sodann aber auch über die Mängel unserer gegenwärtigen Ordnung geben.

Unsere Ausbildungskurse zerfallen in drei grosse Gruppen mit durchaus verschiedenen Zielen: Bekrutensehulen, Wiederholungskurse, Kaderschulen und -kurse.

Unter diesen Schulen und Kursen bildet die Bekrutenschule die eigentliche Grundlage der gesamten Ausbildung. Zufolge ihrer Dauer gibt sie die nachhaltigsten militärischen Eindrücke ; was dort an grundlegender militärischer Erziehung und Ausbildung des Mannes versäumt wurde, ist in den kurzen Wiederholungskursen auch bei grösster Anstrengung kaum oder gar nicht mehr nachzuholen. Indessen ist die Aufgabe der Bekrutenschule mit der Ausbildung der Bekruten nicht erschöpft; ebenso wichtig ist sie als Schule für die untere und mittlere Führung. Wir können zwar die höhere Führung weitgehend durch Übungen ohne Truppen schulen, weil sie mit der Truppe nicht mehr in so unmittelbarer Fühlung steht und ihre Entschlüsse zum grossen Teil auf Grund der Karte l'asst. Für die untere Führung aber, die in engster Berührung mit der Truppe steht und für ihre Entschlüsse auf die kleinsten Einzelheiten des Geländes angewiesen ist, kann kein theoretischer Kurs und keine taktische Übung die praktische Arbeit mit der Truppe ersetzen. Nun liegt es aber auf der Hand, dass die rund zwei Wochen dauernden 'Wiederholungskurse diese grundlegende Truppenpraxis nicht verschaffen können, denn ihre zweite Woche dient in der Begel Übungen im höhern Verbände, während die erste, soweit sie nicht ohnehin durch die Mobilmachung und den Marsch in die Unterkunftsräume beansprucht wird, noch durch Schiessübungen und die Bepetition der Ëinzelarbeit an Waffen und Gerät stark belastet ist. Nur in der Bekrutenschule können wir unsern jungen Unteroffizieren und Leutnants und den angehenden Einheitskomniandanten eine grundlegende praktische Ausbildung für die Führung ihrer Verbände vermitteln und ihnen ausserdem auch Anleitung geben, wie sie später im Wiederholungskurse ihre Abteilungen zweckmässig für das Gefecht ausbilden können. Das gilt heute übrigens auch in unvermindertem Masse für die künftigen Bataillonsund Abteilungskommandanten. Diese Schulung in der unteren und mittleren Führung bildet aber darüber hinaus auch die Grundlage für jede weitere militärische Führertätigkeit; wer die kleinen Verbände nie ordentlich
führen gelernt hat, wird auch grosse nie richtig führen können.

Die Wiederholungskurse hingegen haben für den einzelnen Mann nur die Bedeutung einer Wiederholung und Befestigung des in der Bekrutenschule Gelernten im Bahmen seines Kriegsverbandes und unter grösseren feldmässigen Verhältnissen. Das Schwergewicht liegt dort auf den Übungen mit verbundenen Waffen und von Truppenkörpern und Heereseinheiten gegen einander; alles andere, was sonst noch getrieben wird, hat in der Hauptsache den Charakter der Vorbereitung auf diese eigentliche Aufgabe.

Die Kader schulen und - k u r s e schliesslich bezwecken, den Kadern nebst gewissen rein technischen Fertigkeiten das geistige Büstzeug zu vermitteln,

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das für eine erfolgreiche praktische Tätigkeit unerlässlich ist. Sie können diese keinesfalls ersetzen, aber sie geben dafür eine sichere Grundlage.

Der wesentlichste Mangel unserer Armee ist das Ungenügen unserer unteren Truppenführung. Zwar wollen wir nicht verschweigen, dass auch noch recht häufig bedenkliche Mängel in der Ausbildung des einzelnen Mannes zutage treten; indessen fallen sie fast ausnahmslos der unteren Führung zur Last.

Im allgemeinen pflegen übrigens auch sachkundige auswärtige Beurteiler Qualität und Ausbildung des einzelnen Soldaten durchaus anzuerkennen, während sie immer wieder Mängel in der Gefechtsgewandtheit der Truppe und zumal der unteren Führung feststellen. Diese Lücke unserer Ausbildung müsste uns im Kriege viel Blut kosten und kann schon im Frieden bei unsern Nachbarn Zweifel in unsere Kriegsbrauchbarkeit erwecken. Wir möchten hier nur eine Stelle aus einer Artikelserie zitieren, die der französische General Clément- Grandcour anlässlich unserer letzt]ährigen Manöver über unsere Armee veröffentlicht hat : «II était facile de constater là ce que j'ai pu remarquer bien des t'ois en Suisse: ce qui cloche le plus dans cette armée si digne d'éloges à tant d'égards, ce n'est pas le simple soldat dont je dirai plus loin les aptitudes et les qualités. · Ce n'est pas non plus le commandement des grosses unités...

Les cadres supérieurs en Suisse se tirent fort convenablement d'affaire... Ce qui laisse réellement à désirer, c'est par suite d'une insuffisance de formation initiale que je ne traiterai pas ici, le commandement subalterne, le commandement de compagnie et plus encore le sous-officier... Es manquent visiblement d'aisance sur le terrain... Ils ne sont pas rompus comme le sont, comme l'étaient surtout nos cadres inférieurs d'avant-guerre, au service en campagne, à la manoeuvre en terrain varié, à ces vieux exercices à double action trop vitupérés depuis 1918 et qui sont quand même une image de la guerre.» Wir könnten den wesentlichsten Mangel unserer Armee nicht besser kennzeichnen, als es hier durch General Clément-Grandcour geschehen ist.

Die Ursachen dieses Ungenügens sind zwiefacher Natur. Einmal hat die moderne Entwicklung des Kriegswesens zu immer höheren Anforderungen an den einzelnen Soldaten, zumal an den Infanteristen, geführt. Während noch 1907 alle
Infanteristen Füsiliere waren, die nur mit dem Gewehr schiessen zu können brauchten und im eng geschlossenen Rahmen ihrer Züge, unter Anwendung einiger weniger, leicht einzuübender Gefechtsformen kämpften, ist heute die Infanterie eine vielfältig zusammengesetzte Waffe, die in ganz lockeren Formationen kämpft, wo der Soldat, und zumal der Füsilier, zum Einzelkämpfer wird, an dessen moralische Kraft und an dessen Geschick im Benützen des Geländes und im Erfassen der Lage höchste Anforderungen gestellt werden. Und neben den Füsilieren stehen heute Ling.-Schützen und Mitrailleure, demnächst auch die Bedienungsmannschaft der Minenwerfer und Infanteriekanonen, die fast die ganze Arbeit eines Füsiliers, dazu noch eine wichtige Sonderwaffe kennen und beherrschen sollen.

Das hier von der Infanterie Gesagte gilt weitgehend auch für die Kavallerie, deren Gefechtsformen im wesentlichen denen der Infanterie entsprechen.

480 Dasselbe lässt sich von den Genietruppen sagen, bei denen die überaus rasche technische Entwicklung eine Menge neuer Verfahren und neuer, nicht leicht zu bedienender Geräte notwendig gemacht hat. Wir erinnern in diesem Zusammenhang nur an die Entwicklung der Telephon-, Signal- und namentlich der Funkgeräte. Wenn für die Masse der Mannschaften der Artillerie diese Tatsache etwas weniger ausgeprägt erscheint, so ist dafür dort das Schiessverfahren und die taktische Verwendung immer schwieriger geworden und verlangt eine Eeihe gut durchgebildeter Spezialisten.

Diese dauernden Mehrforderungen an das Können der Mannschaft haben zwangsläufig dazu geführt, dass die Ausbildung des einzelnen Mannes und der untersten Verbände (Gruppe und Zug bei der Infanterie und Kavallerie) bedeutend mehr Zeit beansprucht als früher. Diese konnte nur auf Kosten der eigentlichen Gefechtsausbildung in der Kompagnie und im Bataillon oder der feldmässigen technischen Ausbildung bei andern Waffen gewonnen werden.

Es steht ausser Frage, dass wir heute bedeutend weniger Zeit für die eigentliche feldmässige Ausbildung verwenden können als vor dem Kriege. Dazu kommt aber noch weiter, dass eben auch die Führung, und 7.war gerade die untere und mittlere Führung, viel schwieriger geworden ist als in der Vorkriegszeit.

Führte z. B. der Infanterie-Unteroffizier früher seine Gruppe nur im engsten Verband des Zuges und unter dem unmittelbaren Kommando des Offiziers, hatte er also kaum eigene Entschlüsse zu fassen und in der Hauptsache nur die Befehle weiterzuleiten, die er erhielt, so ist er heute mit semer Gruppe durchaus selbständig, muss den Weg zum Vorwärtskommen und die Formation bestimmen, das Feuer seiner Gruppe leiten und selbst die Mittel finden, die zur Lösung seines Auftrages notwendig sind. Konnte der Leutnant früher seinen Zug durch einige einfache, leicht zu erlernende und sich in fast allen Lagen gleichbleibende Kommandos als einheitliche Gefechtskraft zum Einsatz bringen, so hat er heute über mindestens drei Kampfgruppen und über automatische Waffen zu verfügen, die er je nach Gelände und Lage, frei von jedem Schema, zu verwenden hat.

Aber auch die Führung von Kompagnie und Bataillon ist bedeutend, schwieriger geworden als früher. Das leuchtet ohne weiteres ein, wenn man bedenkt, dass im Jahre 1914 unsere Bataillone
aus vier vollkommen gleich zusammengesetzten und nur mit Gewehren bewaffneten Kompagnien bestanden, während im Bataillon der Zukunft 5 verschiedene Waffen ·-- Gewehr, leichtes und schweres Maschinengewehr, Minenwerfer und Infanteriekanone -- zum sachgemässen, auf einen Zweck gerichteten Zusammenwirken gebracht werden müssen.

Diese Überlegungen führen zur Erkenntnis, dass die wesentlichsten Mängel unserer Armee auf eine zu kurze erste Ausbildungszeit zurückzuführen sind. Unsere Rekrutenschulen genügen nicht, um dem Soldaten die nötige Gefechtsgewandtheit beizubringen, namentlich aber nicht, um den unteren und mittleren Führern die notwendige Sicherheit zu geben. Daraus ergibt

481 sich, dass die Beorganisation der Ausbildung vor allem eine Verlängerung der Bekrutenschule bedeuten muss.

b. Eekrutenschulen.

General Wille hat in seinem Bericht über den Aktivdienst eine erste Ausbildung von vier Monaten Dauer gefordert; dieselbe Forderung ist seither auch von verschiedenen Offizieren unserer Armee, und zwar von Milizoffizieren, unter Berufung auf die Kriegserfahrungen erhoben worden. Dabei darf man aber nicht vergessen, dass 1914 bei den kriegführenden Heeren fast die ganzen stehenden Friedenskader ausrückten und für die Ausbildungsarbeit nur wenig geeignetes Personal zurückblieb, während es sich bei uns um die normale Friedensausbildung handelt und unsere Instruktion«- und Truppenoffiziere schon seit langem an eine Zeitausnützung gewohnt sind, wie man sie bei den stehenden Armeen nicht kennt.

Wir haben nach reiflicher Überlegung davon abgesehen, unsere Forderungen so hoch zu spannen, und zwar aus folgenden Gründen: Die Verlängerung der Eekrutenschule auf vier Monate würde es unmöglich machen, von den jungen Kadern, neuerriannten Unteroffizierea, Leutnants und den angehenden Kompagniekommandanten die Leistung ganzer Eekrutenschulen zu verlangen, ohne den Kaderersatz schwer zu gefährden. Wir haben aber oben bereits ausgeführt, dass die Eekrutenschulen gerade für die Heranbildung der unteren Führer, und zwar sowohl nach der militärpädagogischen, wie nach der taktischen Seite, die Grundlage bilden. Der auch nur teilweise Wegfall der Verpflichtung zur Eekrutenschule in diesen Stellungen würde also dem mit der Eeform erstrebten Zweck geradezu ins Gesicht schlagen. Wir sind ferner der Ansicht, dass eine Verlängerung auf vier Monate gegenüber den von uns vorgeschlagenen drei Monaten nicht einen dem Mehraufwand an Zeit entsprechenden Vorteil bieten könnte. Jedermann weiss, dass die Arbeit in unsern Eekrutenschulen eine äusserst intensive ist. Eine derartige Arbeitsintensität lässt sich nicht während unbeschränkter Zeitdauer festhalten, wie wir anlässlich der Grenzbesetzung 1914/18 rasch erkannt haben. Würden wir auf vier Monate Bekrutenschuldauer gehen, so müssten wir unbedingt den Gang der Arbeit etwas ruhiger gestalten, so dass die Verlängerung als solche sich wohl nicht in dem Umfange geltend machen dürfte, wie es rein zahlenmässig den Anschein hat.

Wir glauben aber anderseits
mit gutem Gewissen behaupten zu dürfen, dass die von uns vorgeschlagene erste Ausbildungszeit es ermöglicht, eine kriegsbrauchbare Mannschaft und untere Führung auszubilden. Allerdings stellen unsere Vorschläge das unerlässliche Mindestmass dar, unter das man schlechterdings nicht gehen kann, ohne die Kriegsbrauchbarkeit unserer Armee in Frage zu stellen. Dies muss bei der Beurteilung der einzelnen Vorschläge stets in Berücksichtigung gezogen werden.

48'2 Bei der Infanterie sehen wir eine Bekrutenschule von 88 (90) *) Tagen vor. Diese Dauer begründet sich wie folgt : rund sieben Wochen werden benötigt für die allgemein soldatische und die waffentechmsche Ausbildung des Bekruten, seine Schiessausbildung, die formale Gefeehtsschulung von Gruppe und Zug und die Gefechtsschiessen mit diesen Abteilungen. Eine Zeitersparnis von Bedeutung lässt sich in dieser Periode, wie jahrelange Erfahrungen beweisen, nicht erzielen. Wir bemerken hier übrigens, dass es sich binnen kurzem als notwendig erweisen wird, alle Mannschaften der Füsilierkompagnien am leichten Maschinengewehr auszubilden und nicht nur einzelne wie bis anhin. In der achten Woche der Eekrutenschule beginnt die eigentliche praktische Ausbildung der kleinen Verbände für das Gefecht (Verhalten im feindlichen Feuer und in der Zusammenarbeit, zwischen Stossgruppen, leichten und schweren Maschinengewehren). Dies kann zweckmässig nur im. Bahmen der Kompagnie durch vom Kompagniekommandanten selbst angelegte und geleitete Übungen gegen markierte Gegner, sogenannte G e f e c h t s e x e r z i e r e n , erfolgen. Diese Übungen sind grundlegend für die Mannschaft und die unterste Führung und müssen daher auch in-jedem Wiederholungskurs wieder diirchgeführt werden.

Die Technik ihrer Anlage, Vorbereitung und Durchführung ist aber gar nicht leicht und kann im Wiederholungskurs nicht gelernt werden. Der angehende Einheitskommandant rnuss das in der Eekrutenschule erlernen, wobei er sich gleichzeitig auch die gefechtstechnische Führung der Kompagnie zu eigen macht. Das erfordert schon eine ganze Eeihe von Übungen, von denen jede einschliesslich der für Berichtigungen und Wiederholungen notwendigen Zeit etwa einen gestreckten Vormittag beansprucht. Dazu kommen dann noch Übungen im Sicherungsdienst, im Dienst bei Nacht und in der Feldbefestigung.

Sodann muss aber der Einheitskommandant auch Gelegenheit erhalten, seine Einheit taktisch, d. h. gegen einen selbständigen Gegner zu führen. Diese Führerausbildung kann ebenfalls nicht in den Wiederhomngskurs verlegt werden. Dort reicht es, wenigstens in den Kursen, die über das Eegiment hinausgehen, vielleicht knapp zu ein bis zwei Halbtagen der Kompagnieausbildung. Drei Wochen sind deshalb für die Gefechtsausbildung der Kompagnie in der Eekrutenschule das notwendige
Mindestmass.

Wir können aber nicht darauf verzichten, in der Eekrutenschule auch Bataillonsausbildung zu betreiben. Eigentlich war das ja immer vorgesehen, weswegen auch schon zur Zeit der Militärorganisation von 1874 und seither stets Bataillonskommandanten in den letzten Teil der Eekrutenschule aufgeboten wurden. Leider bietet sich aber dort unter den gegenwärtigen *) Dag heutige Gesetz und auch der vorliegende Entwurf setzen für alle Ausbüdungskurse die Zahl der eigentlichen Diensttage fest ; dazu kommen nach Art. 115 M. 0. der durch den Entwurf nicht geändert wird, in der Eegel noch 2 Einrückungsund Entlassungstage hinzu. Im nachstehenden Text steht immer die Zahl der eigentlichen Diensttage und in Klammern dahinter die Gesamtdienstdauer, d. h. Diensttage und Einrückurigs- und Entlassungstage zusammen. In den vergleichenden Übersichten dagegen ist nur die Gesamtdienstdauer eingetragen.

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Verhältnissen gar nicht genügend Gelegenheit zur Schulung des Bataillons, weil man angesichts der kurzen Zeit in der Hauptsache in der Kompagnieausbildung stecken bleibt. Das neue Bataillon wird aber ein so vielfältig zusammengesetzter Körper und erhält eine so wichtige Bedeutung, dass die Technik seiner Handhabung und des sachgemässen Zusammenwirkens seiner verschiedenen Waffen gründlicher Schulung bedarf. Wir erinnern daran, dass es 36 leichte und 16 schwere Maschinengewehre, 4 Minenwerfer und 2 Infanteriekanonen erhalten wird. Der Sprung vom Kompagnie- zum Bataillonskommandanten wird somit bedeutend grösser als in früheren Zeiten. Die sichere Verwendung dieser mannigfaltigen Kampfmittel lässt sich nicht in ein bis zwei Übungen in einem Wiederholungskurs oder gar nur auf theoretischem Wege erlernen. Wenn wir für diese Stufe der Ausbildung genügend Zeit haben, wird es auch möglich sein, das Bataillon richtig zu organisieren und mit dem nötigen Nachrichtenpersonal auszustatten, was bisher sich nicht machen lies». Für die Schulung des Bataillons benötigen wir weitere drei Wochen, wobei zu berücksichtigen ist, dass davon der Kückmarsch auf den Waffenplatz, die Inspektion, die Demobilmachung und die Entlassung mehr als eine halbe Woche beanspruchen. Wh- gelangen somit bei knappster Berechnung der notwendigen Ausbildungszeit zu einer Forderung von dreizehn Wochen, was den oben erwähnten 88 (90) Tagen entspricht.

Bei der Kavallerie liegen, wie bereits erwähnt, die Verhältnisse ähnlich, immerhin sind ihre Bestände bedeutend geringer, was die Ausbildung erleichtert, Auch der Umstand, dass die Kavallerie die Kampfentscheidung weniger durch das zähe Vorwärtstragen des Angriffs sucht, unter ständiger Zusammenarbeit der verschiedenen Feuermittel, sondern, bei der verhältnismassigen Schwäche an automatischen Waffen, vor allem auf den Manövrierkampf angewiesen ist, der keine komplizierte Technik verlangt, gestattet, die bei der Ausbildung der untern und mittleren Infanterieführer viel Zeit beanspruchende Gefeehtstechnik etwas weniger eingehend zu behandeln. Wir glauben daher, bei der Kavallerie mit einer bescheideneren Erhöhung von nur 14 Tagen auf 102 (104) Tage auskommen zu können.

Bei der Artillerie -veranlassen uns die sehr erhöhten Anforderungen an das technische und taktische Können der Offiziere
ebenfalls auf 88 (90) Tage zu gehen. Sechs Wochen werden für die eigentliche Einzelausbildung benötigt, zwei weitere Wochen bei den Kanonieren für das technisch schwierige Schulschiessen, bei den Fahrern für die Fahrschule der ganzen Geschützbatterie in einem Gelände, das keine besonderen Schwierigkeiten bietet. Somit bleiben für die Übungen der bespannten Batterie nur drei Wochen, wovon eine Woche mehr für formelle Arbeit beansprucht wird und eine weitere halbe Woche für Rückmarsch aus dem Übungsgebiet, Demobilmachung und Entlassung in Abzug kommt. Für gefechtsmässige Stellungsbezüge und Schiessübungen der Batterie in einem Gelände, wie es sich im Kriege zeigen wird, sind dann, bei der heutigen Dauer der Eekrutenschule, nur noch eine und eine halbe Woche verfügbar. Die von uns vorgeschlagene Erhöhung auf 88 (90) Tage bringt

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weitere zwei Wochen hinan, so dass dann also etwa zwei Wochen auf die Gefechtsschulung der Batterie \md eine und eine halbe Woche auf die der Abteilung verwendet werden können, was dringend notwendig ist.

Bei der Genietruppe ist eine Erhöhung der bisherigen Dauer der Eekrutenschule ebenfalls angezeigt. Heute ist man gezwungen, gewisse Ausbildungszweige zu vernachlässigen. Bei den Sappeuren z. B. können die drei grossen Ausbildungsgebiete der Feldbefestigung, des Xotbrückenbaus und des Mineurdienstes nicht gründlich behandelt werden, so dass immer mindestens eines davon zu kurz kommt. Die Einführung mechanischer Werkzeuge beansprucht weitere Ausbildungszeit ; man wird ausserdem die Sappeure auch im Seilbahnbau unterrichten müssen, der für unser Land eine so grosse Eolle spielt. Bei den Pontonieren konnte der so wichtige Bau schwerer Notbrücken, die die aus Ordonnanzmaterial erstellten Kriegsbrücken zu ersetzen haben, bisher so gut wie gar nicht behandelt werden. Bei den Pionieren reicht die verfügbare Zeit schon lange nicht aus, um eine gründliche Ausbildung an den verschiedenen, nicht leicht zu handhabenden Übermittlungsgeräten durchzuführen. Für die Funker sah man sich daher schon seit längerer Zeit genötigt, der Eekrutenschule den ersten Wiederholungskürs unmittelbar folgen zu lassen, um eine einigermassen ausreichende erste Ausbildung sicherzustellen. Trotzdem alle diese Gründe ebenfalls für.eine Eekrutenschule von 88 (90) Tagen sprechen würden und von Seiten der zuständigen Stellen eine solche auch vorgeschlagen war, haben wir uns hier mit der bescheidenen Erhöhung auf 74 (76) Tage begnügt, im Bestreben, uns überall aufs äusserste zu beschränken und die Dienstvermehrung vor allem denjenigen Truppengattungen zugute kommen zu lassen, die die Hauptträger des Kampfes sind.

Bei allen übrigen T r u p p e n g a t t u n g e n sind wir bei der bisherigen Dauer der Eekrutenschule geblieben. Zwar ist von der Sanitäts-, Verpflegungsund Traintruppe ebenfalls eine Verlängerung der Eekrutenschule um eine Woche vorgeschlagen worden; wir wollten uns aber streng auf das wesentliche beschränken und traten daher auf diese an sich durchaus verständlichen Forderungen nicht ein. Die Eekrutenschulen der Flieger- und der Motorwagentruppe haben -wir um je einen Tag verkürzt, um wie bei allen andern Truppengattungen
eine Dauer zu erhalten, die das Einrücken an einem Montag und die Entlassung an einem Samstag ermöglicht.

Wir haben uns bei den vorstehend erwähnten Verlängerungen der Eekrutenschulen einzelner Waffen auch die Frage vorgelegt, ob daraus nicht eine allzu starke Belastung des Mannes entspringe, können sie aber zuversichtlich verneinen. Die Verlängerung beträgt für die Infanterie 23, für die Kavallerie 14, für die Artillerie 18 und für die Genietruppe 9 Tage. Diese Vermehrung ist an sich nicht sehr bedeutend. Die jungen Leute, die zur Eekrutenschule einrücken, werden ohnehin für längere Zeit aus dem Erwerbsleben herausgerissen, so dass eine bescheidene Verlängerung keinen nachteiligen Einfluss auf das wirtschaftliche Vorwärtskommen haben kann. Wir möchten übrigens feststellen, dass trotz der vermehrten Dienstzeit, die die Artillerie heute gegenüber

485 der Infanterie zu leisten hat, der Zudrang zu dieser Waffe bei der Eekrutierung immer ein sehr grosser ist, was gewiss nicht der Fall wäre, wenn der Unterschied in der Dienstdauer von wesentlicher Bedeutung für den Mann wäre. Undschliesslich müssen wir noch betonen, dass auch nach Einführung der vorgeschlagenen Verlängerungen die Dienstleistungen des gewöhnlichen Soldaten noch immer weit hinter dem zurückbleiben, was in den meisten andern Ländern vorn Manne verlangt wird. Nachstehende Übersicht der Dienstzeiten in den verschiedenen Heeren Europas gibt darüber Auskunft : Belgien 8 Monate ; ungefähr die Hälfte 12--14 Monate ; Dänemark 5 Monate; Kavallerie 12, Artillerie 7 Monate; Estland 12 Monate; technische Truppen 18 Monate; Finnland 17 Monate; Frankreich 12 Monate; Griechenland 18 Monate; Holland 5% Monate; Kavallerie 15, berittene Artillerie 12 Monate; Italien 18 Monate; Jugoslawien 18 Monate; Lettland 12 Monate; Spezialwaffen 15 Monate; Litauen 18 Monate; Norwegen 2 Monate; Kavallerie und Artillerie 8 Monate; Polen 18 Monate ; Kavallerie, berittene Artillerie und Genietruppe 24 Monate; Portugal 17 Monate; Rumänien 18 Monate; Schweden 8 Monate ; Kavallerie, Artillerie und Genietruppe 4% Monate; Spanien 18 Monate; Tschechoslowakei . . . 14 Monate, Die Armeen Deutschlands, Österreichs, Ungarns und Bulgariens sindBerufslieere und deshalb mit andern Armeen nicht vergleichbar ; wir haben aus diesem Grunde ihre ihnen durch die Friedensverträge vorgeschriebenen Dienstzeiten in obiger Übersicht nicht aufgeführt.

c. Wiederholungskurse.

Wiewohl von Seiten der Generalstabsabteilung gut begründete Vorschläge aur Umgruppierung unserer Wiederholungskurse vorlagen, glaubten wir doch, an die heute eingelebte Ordnung nicht rühren zu sollen. In der Tat hat sie den Vorteil, den Mann während einer ganzen Eeihe von Jahren in Übung zu erhalten ; ·es wäre daher zweifellos ein verhängnisvoller Fehler, diesen Vorzug ohne Aussicht auf eine Gruppierung, die wesentlich bessere Ergebnisse im Wiederholungskurs verspricht, preiszugeben. Gegen die Beibehaltung des Landwehrwiederholungskurses in der bisherigen Form sind ernste Bedenken geaussert

486 worden, denen eine gewisse Berechtigung zweifellos nicht abzusprechen i*t; wir haben aber anderseits feststellen können, dass gerade dieser Kurs wesentlich zur Verankerung der Beziehungen zwischen Armee und Volk beiträgt und entschlossen uns darum, ihn ebenfalls unverändert beizubehalten.

Eine kleine Änderung beantragen wir beim Kadervorkurs. Diese bis jetzt bloss auf Grund von Art. 135 M. 0. auf dem Budgetweg eingeführten Kurse haben sich ausserordentlich bewährt. Ihr eigentlicher Wert liegt weniger in der dort betriebenen Ausbildung ala in der Möglichkeit für die Kader, vor ihrer Truppe sich wieder in die soldatische Auffassung und Aufgabe einzuleben und dann als Führer von Anfang an mit voller Sicherheit aufzutreten. Es hat sich jedoch bald gezeigt, dass auch die Unteroffiziere, ja diese erst recht, einen derartigen Vorkurs nötig haben. Man half sich bei verschiedenen Divisionen schon seit einer Beihe von Jahren mit freiwilligen Vorkursen von einem Tag,, die im allgemeinen von der grossen Mehrzahl der zum Wiederholungskurs verpflichteten Unteroffiziere besucht wurden. Diese Einrichtung brachte jedoch die verschiedensten Unzuträglichkeiten und für die einrückenden Unteroffiziere trotz den ge.wöhnlich aus den Haushaltungskassen bezahlten Zuschüssen oft Auslagen mit sich. Wir schlagen daher vor, die Kadervorkurse im Gesetz: zu verankern, und zwar in dem Sinne, dass wir in Zukunft von den Offizieren nur noch 2 (statt 3) und von den Unteroffizieren einen Tag verlangen.

d. Kaderschulen und -kurse.

Da die Bekrutenschulen, wie wir bereits oben dargelegt haben, die Grundlage für die Ausbildung der unteren Kader bilden, liegt es auf der Hand, dass ihre Verlängerung auf die Gliederung und die Dauer der besondern Kaderschulen und -kurse zurückwirken muss. Einerseits muss nämlich vermieden werden, dass die Verlängerung der Bekrutenschulen, die ja die Kader imLaufe ihrer Dienstzeit mehr als einmal trifft, zusammen mit dem übrigen von ihnen zu leistenden Dienst, einen nachteiligen Einfluss auf den Kaderersatz ausübt..

Wir haben ein besonderes Interesse daran, dass unsere Kader sich aus allen Kreisen der Bevölkerung ergänzen und dass nicht grosse und leistungsfähige Schichten davon ausgeschlossen werden, weil für sie so lange dauernde Dienstleistungen wirtschaftlich untragbar werden. Anderseits können wir, je nach der Waffe, im Hinbück auf die verlängerte praktische.Ausbildung wohl einen Teil, der mehr theoretischen fallen lassen. Dies sind die Gesichtspunkte, die wir der Bevision der Bestimmungen über die Ausbildung der Kader zugrundegelegt, haben. Wir suchten daneben etwas mehr Ordnung in die Sache zu bringen,, in dem Sinne, dass die Ausbildung der Kader in allen Truppengattungen nach einheitlichen Bichtlinien vor sich gehen kann.

Die U n t e r o f f i z i e r s s c h u l e n vor allein inussten durch die Verlängerung der Bekrutenschulen in Mitleidenschaft gezogen werden; denn gerade hier war ein Ausgleich zu suchen, um die Belastung der jungen Unteroffiziere und Offiziere nicht allzu gross werden zu lassen. Bei den Truppengattungen mit der

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langen Eekrutenschule haben wir uns dabei gesagt, dass die eigentliche Unteroffiziersausbildung in der Praxis mit der Truppe erfolgen kann. Insbesondere bei der Infanterie wird der Korporal seine Arbeit als Gruppenführer weit besser in den zahlreichen felddienstlichen Übungen der Eekrutenschule lernen als in der Unteroffiziersschule, wo er nur iin Wechsel mit seinen Kameraden gelegentlich eine Gruppe führen kann. Wir haben daher die Unteroffiziersschule der Infanterie bewusst als eine Art Kadervorkurs in der Dauer von nur 12 (14) Tagen ausgestaltet, der der Eekrutenschule unmittelbar vorauszugehen hat, wie dies übrigens auch schon heute geschieht. Die Verkürzung ist beträchtlich, da die Unteroffiziersschule der Infanterie und übrigens auch der Sanitäts-, Verpflegungs- und Traintruppe seit dem Kriege um einen Wiederholungskurs verlängert wurde und also nicht 20 (22) sondern 83 Tage dauerte. Ähnliche Erwägungen haben uns auch bewegen, die Unteroffiziersschule der Kavallerie auf 25 (27) und diejenige der Artillerie auf 19 (21) Tage zu reduzieren. Bei den Truppengattungen hingegen, für die eine so lange Eekrutenschule nicht vorgeschlagen wird, muss natürlich die Unteroffiziersschule länger dauern, um den jungen Korporalen eine genügend gründliche Ausbildung geben zu können..

Dies gilt besonders auch für die drei spezifisch technischen Truppengattungen Genie-, Flieger- und Motorwagentruppe, deren Unteroffiziere über ein solides technisches Können verfügen müssen. Somit kommen wir für diese Truppengattungen sowie für Verpflegungs- und Traintruppe auf eine Dauer von 82 (84) Tagen. Die Sanität kann mit Eücksicht auf die Gefreitenschule mit etwas weniger auskommen und erhält eine Unteroffiziersschule von 25 (27) Tagen.

Die Dienstleistungen zur Erreichung des Korporalgrades einschliesslich der Eekrutenschule als Korporal nach alter und neuer Ordnung ergeben sich aus nachstehender Übersicht (Einrückungs- und Entlassungstage sind mitgerechnet, nur dort nicht, wo zwei Schulen unmittelbar zusammenhängen und aus diesem Grunde ein Einrückungs- oder Entlassungstag ausfällt) : Kav.

Art.

Genietrp.

Flfegertrp.

Inf.

alt neu alt neu alt neu alt neu alt neu KekrutenschuJe 67 90 92 104 77 90 67 76 77 76 Unteroffiziersschule. . , .

21 14 37 27 37 21 87 34 37 34 W.-K.dazu 12 -- -- -- -- -- -- -- -- Rekrutenschule alsKorporal 67 90 92 104 77 90 67 76 77 76 Total 167 194 221 235 191 201 171 186 191 186 Unterschied +10 +27 +14 +15 -- 5 Sanität

alt neu 62 62 Rekrutenschule Unteroff izieiBschule . . . .

22 27 11 W.-K.dazu Rekrutenschule alsKorporal 62 62 Total 157 151 Unterschied -- 6

Verpflegung

alt 62 22 12 62 158

Motorwagentrp.

62 34

alt 77 87

62 158

77 191

76 84 76 186 --5

Traintrp.

alt 62 22 12 62 158

neu 62 34 62 158

488

Ein erheblicher Unterschied ergibt sich also nur bei der Infanterie, wobei immerhin noch in Betracht gezogen werden nmss, dass er fast ausschliesslich zu Lasten der Eekrutenschule als Eekrut fällt ; für die Ausbildung zum Korporal allein sind nach neuer Ordnung ungefähr gleich viel Tage Dienst zu leisten wie heute (104 statt 100 Tage). Wir müssen übrigens auch darauf hinweisen, daas die Gesamtleistung des Infanterieunteroffiziers nach Entwurf ziemlich genau der des Artillerie-, Flieger- und Motorwagenunteroffiziers nach alter Ordnung entspricht. Gerade zu diesen Truppengattungen herrscht aber immer ein besonderer Zudrang, was gewiss nicht der Fall wäre, wenn diese Dienstleistungen für die Kader untragbar wären.

Beider A u s b i l d u n g zum Of fi zier muss der Verlängerung der Bekrutenschulen ebenfalls Bechnung getragen werden. Im übrigen sind wir, im Gegensatz zur Militärorganisation von 1907, zur Auffassung gekommen, dass für den angehenden Offizier eine praktische Lehrzeit als Unteroffizier in der Eekrutenschule unbedingt notwendig ist. Die in Art. 128, Abs. 2, der Militärorganisation festgelegte Befreiung der Offiziersschüler von der Eekrutenschule als Korporal ist übrigens bei den "Waffen mit kurzen Eekruten- und Unteroffiziersschulen nur wenigen Leuten zugute gekommen, indem es meistens nicht möglich war, in der Unteroffiziersschule ein abschliessendes Urteil über die Eignung der Anwärter zu gewinnen. Somit hat bei der Infanterie der weitaus grösste Teil der jungen Offiziere die Eekrutenschule als Korporal bestanden. Die Vergünstigung des Art. 128 der Militärorganisation kam dazu meist nur den Aspiranten aus den höher gebildeten Schichten zugute, weil sie der Natur der Sache nach es leichter hatten, von vorneherein aus der Menge der Anwärter hervorzutreten. "Wir halten es daher für nötig, für alle Offiziersschüler, wie für die übrigen Korporale, die Leistung der Eekrutenschule als Korporal zu fordern.

Eine Ausnahme machen dabei nur die Sanitäts- und Veterinäroffiziersschüler, deren dienstliche Stellung mit ihrem bürgerlichen Beruf mehr als bei andern zusammenhängt. Von den künftigen Artillerieoffiziersschülern verlangen wir mit Eücksicht auf die länge Offiziersschule nur eine halbe Eekrutenschule als Korporal.

Bei der Infanterie können wir in Berücksichtigung der vermehrten praktischen
Ausbildung in der Eekrutenschule die O f f i z i e r s s c h u l e auf 58 (55) Tage kürzen, in der Meinung, dass man sich dort dann lediglich auf die theoretische Führerausbildung beschränken kann. Die gleiche Dauer sehen wir für die nicht eigentlich für den Kampf bestimmten Truppengattungen: Sanitäts-, Verpflegungs- und T r a i n t r u p p e sowie für die Pferdeärzte vor. Die Kavallerie kann des Seitens, die Genie- und die Motorwagent r u p p e der technischen Ausbildung ihrer Offiziere wegen mit einer so kurzen Offiziersschule nicht auskommen. Wir sehen hier eine Dauer von 81 (88) Tagen vor, was bei der Kavallerie Beibehaltung des jetzigen Zustandes, bei der Genietruppe eine Verkürzung und bei der Motorwagentruppe eine Verlängerung um je rund drei Wochen bedeutet. Für die Artillerie und die Fliegertruppe sehen wir uns genötigt, die bisherige Dienstdauer von 105 (107) Tagen, allerdings

489 auf ganze Wochen, 102 (104) Tage, abgerundet, beizubehalten. Bei diesen beiden Truppengattungen bedarf der Offizier eines umfangreichen rein theoretischen Wissens, das auf praktischem Wege nicht zu erwerben ist, so dass eine Verkürzung hier nicht in Frage kommen kann. Die nachstehende Übersicht gibt ein Bild über die Dienstleistung, die nach alter und nach neuer Ordnung notwendig ist, um Offizier zu werden, einschliesslich der Eekrutenschule als Leutnant. (Einrückungs- und Entlassungstage sind mitgerechnet, nur dort nicht, wo zwei Schulen unmittelbar zusammenhängen und aus diesem Grunde ein Einrückungs- oder Entlaasungstag ausfällt). Die Pferdeärzte haben wir weggelassen, da die Zahlen dort schwanken, je nach der Truppengattung, bei der der spätere Veterinäroffizier seine ersten Dienste geleistet hat.

KekrutenschuJe Unteroffiziersschule. . . .

W.-K.dazu Kekrutensehule alsKorporal Offiziersschule Bekrutenachule als Leutnant Total Unterschied

Inf.

Kav.

Art.

Genletrp.

Fliegertrp.

alt neu alt neu alt neu alt neu alt neu 67 90 92 104 77 90 67 76 77 76 21 14 37 27 37 21 37 34 37 34 -- .-- -- -- --.

12 1 .

--1 -- --1 67 ) 90 461) 104 38 ) 45 671) 76 77 ) 76 82 55 82 83 107 104 107 83 107 104 67 90 92 104 77 90 67 76 77 76 316 889 349 422 336 350 345 345 875 366 -- 9 +14 +23 -- +73 Sanität alt neu 62 62 22,_ 27 .__

Bekrutensohule UnteroffizieiBschule.. . .

W.-K.dazu . . : . . . .

.

Fouriersohule Rekrutensohule alsKorporal ^_ -- 47 55 Offiziersschule Magazinkurs als Leutnant .

62 Rekrutenechule als Leutnant 62 Total 193 206 +13 Unterschied

Traintrp.

Verpflegung Motorwagentrp.

alt alt alt neu neu neu 62 77 62 G2 62 76 22 34 34 37 22 34 _ · -- .

-- .

.

12 12 -- --.

-- --34 -- 621) 62 771) 76 621) 62 62 55 62 55 62 83 ^_ .

-- -- ~ 13 62 62 62 62 77 76 282 275 295 309 330 345 -- 7 +14 +15

1 ) Bis heute haben von den Offiziersschülern vorher die Bekrutenschule als Korporal schon besucht, wovon zu nicht geringem Teil freiwillig : bei der Infanterie 80--90% » » Kavallerie 25--35% » » Artillerie 5 % eine ganze Bekrutenschule, 15 % eine halbe Bekrutenschule > D Genietruppe 60--70% wovon allerdings ungefähr 1/a nur die halbe Bekrutenschule » » Fliegertruppe 80--90 % » » Verpflegungstruppe . .

90 % » » Motorwagentruppe...

95 % » » Traintruppe.65--70% Entsprechend diesen Verhältniszahlen haben wir in der vergleichenden Übersicht bei der Kavallerie und bei der Artillerie nur eine halbe Bekrutenschule als Korporal eingesetzt.

BuDdesblatt. 86. Jahrg. Bd. II.

33

490 Nur bei der Kavallerie und bei der Artillerie hat die Mehrzahl der Offiziersschüler die Eekrutenschule als Korporal bisher nicht bestanden. Wir halten aber dafür, dass dieser Dienst, der eine dringende Notwendigkeit bedeutet, für alle gesetzlich festgelegt werden muss. Dafür sprechen nicht nur militärische Gründe, sondern auch die Bücksicht auf den demokratischen Grundsatz der Eechtsgleichheit, der nach alter Ordnung ungenügend gewahrt erscheint.

Angesichts der erwähnten Tatsachen ist die beantragte Mehrleistung, soweit eine solche überhaupt vorliegt, für die Masse der Offiziersanwärter nicht sehr bedeutend und in Anbetracht der in der Einleitung erwähnten Mängel unserer unteren Führung mehr als gerechtfertigt.

Bei der weiteren Ausbildung der O f f i z i e r e haben wir uns an die heute geltenden Bestimmungen mit nur unwesentlichen Änderungen gehalten.

Insbesondere glaubten wir, wie bisher nur diejenigen Kurse und Schulen in das Gesetz aufnehmen zu sollen, die unmittelbar der Vorbereitung auf die Aufgaben im höheren Grade dienen, während alle andern nach wie vor auf Grund von Art. 185 der M. 0. durch Bundesbeschluss festzusetzen sein werden.

F ür die Beförderung zum H a u p t m a n n sehen wir bei den hauptsächlichsten Truppengattungen wie bisher eine Zentralschule I, eine Unteroffiziers- und eine Bekrutenschule als Einheitskommandant vor. Die Zentralschule haben "wir in Anbetracht der verlängerten Bekrutenschule leicht gekürzt, so dass sie jetzt nur noch vier Wochen zählt. Die Forderung der Unteroffiziersschule ist für das Gesetz neu, in der Praxis jedoch schon seit Jahren erfüllt worden. Es handelt sich also bloss um eine gesetzliche Festlegung dieser bereits erprobten Einrichtung. Bei den nicht fechtenden Truppengattungen wird die Zentralschule l durch einen taktisch-technischen Kurs von drei Wochen Dauer ersetzt, wie ihn diese Waffen, zum Teil unter anderem Namen, schon kennen.

Für die Beförderung zum M a j o r haben wir die bisherige Zentralschule II, die heute den letzten theoretischen Kurs für den Stabsoffizier bildet, gekürzt.

Statt des gegenwärtigen, in zwei Teilen abgehaltenen Kurses von 50 (54) Tagen begnügen wir uns mit der Hälfte, einem Dienst von vier Wochen Dauer.

Diese Kürzung ist zu rechtfertigen, weil die neue Bekrutenschule eine gründliche praktische Ausbildung des
künftigen Majors ermöglicht, aber auch weil man sich in der Zentralschule mehr als bisher auf die Behandlung von Bataillon und Abteilung wird beschränken können, da für die höheren Grade ein weiterer Ausbildungskurs eingeführt wird. Um die Vorteile der verlängerten Bekrutenschule voll auszunützen, ist dagegen die Dauer der Einberufung in diesen Dienst für künftige Bataillons- und Abteilungskommandanten auf vier Wochen erhöht worden, während bisher diese Offiziere, zwar nicht nach Gesetz, aber gestützt auf die Beförderungsverordnung vom 28. Mai 1912 nur für rund drei Wochen aufgeboten wurden. Für die nicht fechtenden Truppen tritt an Stelle der Zentralschule II der taktisch-technische Kurs II in der Dauer von drei Wochen; für die Sanität ist je nach vorausgesehener Dienstverwendung die eine oder die andere Lösung möglich.

491 Schliesslich empfanden wir es als dringend nötig, vor der Beförderung zum Oberst nochmals einen zentral geleiteten Ausbildungkurs abzuhalten. Wir sind uns wohl bewusst, dass wir damit scheinbar etwas wieder einführen, was 1907 unter der Begründung fallen gelassen wurde, man dürfe so hohe Offiziere nicht auf die Schulbank setzen. Der geplante «Kurs für höhere taktische Ausbildung» in der Dauer von drei Wochen soll aber eben keine Schule, sondern ein rein applikatorischer Kurs sein, in dem keinerlei theoretischer Unterricht erteilt, sondern in der Hauptsache im Gelände gearbeitet wird. Er wird sich in der Art der Durchführung durchaus nicht von den taktischen Kursen unterscheiden, wird aber der Armeeleitung erlauben, neue Auffassungen, die auf Grund technischer Fortschritte und der allgemeinen taktischen Entwicklung notwendig geworden sind, bekanntzugeben und damit die Einheitlichkeit des Denkens in der Armee sicherzustellen. Schliesslich darf wohl darauf hingewiesen werden, dass die Generalstabsoffiziere im Majors- und zum Teil erst im Oberstleutnantsgrad zum Generalstabskurs III aufgeboten werden und dass wir nie beobachtet haben, dass sie nicht gerne einrücken würden, trotzdem dieser «Kurs» im heutigen Gesetz noch «Schule» heisst. Für die Vertreter der Dienste hinter der Front tritt an Stelle des erwähnten Taktikkurses der ebenfalls drei Wochen dauernde Kurs für Dienste hinter der Front, Dieser heute schon bestehende Kurs wird um eine Woche gekürzt und seinem eigentlichen Zweck, der Ausbildung von Dienstchefs in höheren Stäben, wieder besser nutzbar gemacht, als dies heute der Fall ist.

III. Die übrigen Bestimmungen des Entwurfes.

Schon lange ist man davon abgegangen, Oberleutnants in das Generalstabskorps aufzunehmen. Unter welchen Bedingungen Hauptleute in den Generalstab versetzt werden können, sagt Art. 187, indem er die Generalstabsschule I als Schule für angehende Generalstabsoffiziere bezeichnet und vorschreibt, dass nur Offiziere in diese Schule einberufen werden können, die in mindestens zwei Wiederholungskursen eine Einheit gut geführt haben. Die Zentralschule II an der Generalstabsschule I in Anrechnung zu bringen, hat sich ebenfalls schon lange als untunlich erwiesen, weil die beiden Schulen verschiedenen Zwecken dienen und gerade der erste Teil der Generalstabsschule I das handwerksmässige Rüstzeug vermitteln soll, ohne das kein Generalstabsoffizier auskommt. Die Befreiung vom ersten Teil der Generalstabsschule I wäre aber in Zukunft auch deshalb nicht mehr gerechtfertigt, weil diese zweiundvieraig, die Zentralschule II aber nur noch fünfundzwanzig Tage dauert. Wir beantragen Ihnen deshalb, den Art. 48 aufzuheben.

Die Verwendung von Truppenoffizieren im Quartierineisterdienst hat sich nicht bewährt; auch erwies sich deren Zugehörigkeit au den verschiedenen Truppengattungen als nachteilig. Wir beantragen Ihnen deshalb, den zweiten Absatz des A r t . 50 aufzuheben und dein Art. 131 ein viertes Alinea

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beizufügen, das bestimmt, dass nur Fouriere zur Offiziersschule der Verpflegungstruppe zugelassen werden.

Die neue Fassung des Art. 119 trägt dem Umstände Rechnung, dass man die Bezeichnung Krankenwärter praktisch in der Armee schon lange nicht mehr kennt und überlässt es dem Bundesrat, zu bestimmen, wieviel Tage auf die allgemein soldatische und wieviel auf die Fachausbildung zu verwenden sind, eine Massnahme, die sich schon im Hinblick auf die Verlängerung der Kekrutenschule bei verschiedenen Truppengattungen und die dadurch entstehenden grosse« Unterschiede in der Dauer der Schule rechtfertigt.

Die Militärorganisation von 1907 ordnet in Art. 120 und 121 die Wiederholungskurse des Auszugs und in Art. 122 diejenigen der Landwehr. Anders der Entwurf: Art. 120 ordnet das Aufgebot der Truppenkörper und Einheiten zum Wiederholungskurs, Art. 121 umschreibt die Wiederholungskurspflicht des einzelnen Wehrmannes und Art. 122 setzt die Dauer der Wiederholungskurse und Kadervorkurse fest, alles für Auszug und Landwehr.

Inhaltlich neu ist dabei, dass die Truppenkörper und Einheiten der LandwehrInfanterie alle zwei, statt nur alle vier Jahre zum Wiederholungskurs aufgeboten werden sollen, während umgekehrt die Ihnen vorgeschlagene Fassung des Art. 120 ermöglichen soll, die Landwehrformationen der Spezialtruppen weniger häufig, z. B. nur alle acht Jahre zum Wiederholungskurs aufzubieten und unter Umständen auf ihre Einberufung zu verzichten. Beides ändert aber an der Wiederholungskurspflicht des einzelnen Soldaten und Unteroffiziers nichts; diese bleibt gleich wie nach geltendem Eecht. Nur die Möglichkeit soll geschaffen werden, den Wachtmeister und höheren Unteroffizier statt des zweiten Landwehr-Wiederholungskurses zu einem weiteren Wiederholungskurs im Auszug aufzubieten. Während in den Stäben und Einheiten des Auszugs an höheren Unteroffizieren oft Mangel herrscht, sind diese in der Landwehr in Überzahl vorhanden. Dass die Wehrmänner der Landwehr, die in Stäben und Einheiten des Auszugs eingeteilt sind, den Dienst mit diesen zu bestehen haben, ist selbstverständlich und soll so bleiben. Darüber hinaus sollen aber auch noch Landwehnnannschaften zum Bestehen der Wiederholungskurse mit dem Auszug verpflichtet werden können, dort wo es das Interesse des Dienstes erfordert (z. B. Organisation von Pferdedepots
und Pferdekuranstalten in den Manövern, usw.) und damit gleichzeitig Einsparungen erzielt werden können. Die im zweitletzten Absatz des Art. 121 vorgeschriebene Staffelung der Wiederholungskurse bezweckt, möglichst alle Jahrgänge des Auszugs in Dienstgewöhnung zu erhalten, während der zweijährige Wiederholungskursturnus bei der Landwehr-Infanterie gernäss Art. 120 zwar nicht für die Mannschaft, aber für die Offiziere die gleiche Wirkung haben wird. Wenn diese dann noch in den dazwischenliegenden Jahren, wie das vorgesehen ist, zu applikatorischen Übungen oder Schiedsrichterdienst usw. einberufen werden, so wird die vorgeschlagene Neuerung bestimmt ganz wesentlich zur Hebung der Kriegstüchtigkeit der Landwehr-Infanterie beitragen.

493

Die vorgesehene Erweiterung des Geltungsbereiche des Art,. 128 ist nötig, weil heute neben Landsturmwehrmännern auch Hilfsdienstpflichtige bei verschiedenen Formationen Verwendung finden, die unter Umständen schon im Frieden eingeübt werden müssen, wie z. B. der Fliegerbeobachtungs- und -meldedienat.

Die in Art. 129 vorgesehene Verlängerung der Fourierschule um zwei Tage ist an sich unbedeutend, spielt aber für die Organisation der Schule, die nun an einem Montag beginnen und an einein Samstag schliessen kann, eine Eolle. Dass die Beförderung zum Fourier in Zukunft erst nach bestandener Eekrutonschule erfolgt, in der der angehende Fourier seine praktische Eignung zum Vorpflegungs- und Eechnungsdienst zu beweisen hat, ist ohne weiteres gerechtfertigt und entspricht dem, waa sonst überall gilt (Ausbildung und Beförderung zum Feldweibel, zum Kompagniekommandanten usw).

Die Stabssekretärschule, die heute, Einrückungs- und Entlassungstage eingerechnet, 82 Tage dauert, kann ohne Nachteil auf 4 Wochen verkürzt werden.

Dass die Ärzte die Kekrutenschule als Le.utnaut bei anderen Truppengattungen bestehen, wie in Art. 132, Abs. 2, vorgesehen, trifft nicht ausnahmslos zu. Umgekehrt müssten neu auch die Quartiermeister hier erwähnt werden, da sie nun inskünftig, wie die Kommissariatsoffiziere, alle dem Oberkriegskommissariat unterstehen und in diesem Sinne der Verpflegungstruppe zugehören werden, während die meisten von ihnen naturgemäss die Eekrutenschule als Leutnant bei andern Truppengattungen zu bestehen haben. Es genügt aber, wenn der Grundsatz im Gesetz steht, dass der neuernannte Leutnant als solcher eine Eekrutenschule zu bestehen hat; zu bestimmen, wo dies zu geschehen hat, ist besser Gegenstand eines Bundesbeschlusses oder einer bundesrätlichen Verordnung.

Die in Art. 187 vorgeschlagene Änderung trägt dem veränderten Sprachr gebrauch Eechnung. Schon lange sind die Bezeichnungen « Generalstabsschule I», «Generalstabskurs II» und «Generalstabskurs III» gebräuchlich.

Viel Wert legen wir darauf, dass Absatz 3 ins Gesetz neu aufgenommen wird.

Der Generalstabsofi'izier muss auch auf Grund semer Dienstleistungen bei der Truppe angesehen sein. Mehr als anderswo ist es bei uns von Wichtigkeit, dass man im Generalstab nicht eine besondere Karriere machen kann ; wir schlagen deshalb auch vor, dass der
Generalstabsoffizier, der ein Bataillons- oder anderes entsprechendes Kommando erhalten soll, den praktischen Dienst in der Eekrutenschule inskünftig ebenfalls zu leisten hat (vgl. Art. 184, Ziff. 4, Abs. 2).

Den in Art. 140 vorgesehenen Kurs von allen Eisenbahnoffizieren bestehen zu lassen, hat sich als untunlich erwiesen, weshalb wir vorschlagen, ihn hier zu streichen. Er kann auf Grund der Bestimmung in Art, 137, Abs. 2x (alt Abs. 3). in den nach durchgeführter Gesetzesrevision neu herauszugebenden Bundesbeschluss betreffend Schulen und Kurse zur Ausbildung der Offiziere (vgl. Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1911) aufgenommen werden.

494

Die Abänderung in Art. 141 will der heute geltenden Ordnung der Dinge Rochmmg tragen und die Möglichkeit besserer Anpassung des Gesetzes an die jeweiligen Ausbildungsbedürfnisse schaffen. Übungen der Stäbe müssen mit taktischen Kursen abwechseln. Wie dieser Wechsel gestaltet werden soll, hängt von verschiedenen, sich nicht immer gleich bleibenden Voraussetzungen ab. Die Sache ist anders beim drei- oder beim vierjährigen Ausbildungsturnus.

IT. Schlussbemerkungen.

Die Ihnen mit dieser Botschaft unterbreiteten Anträge auf teilweise Abänderung der Militärorganisation von 1907 bilden, worauf schon in der Einleitung hingewiesen wurde, nur einen Ausschnitt aus der in Vorbereitung befindlichen BeOrganisation unseres Wehrwesens und enthalten auch auf dem Gebiet der Ausbildung nur das, was unumgänglich und dringend ist. Weggelassen haben wir alle rein organisatorischen Fragen und haben deshalb auch einen Antrag auf Schaffung einer einheitlichen Leitung der Ausbildung zurückgelegt, in der Meinung, dass darüber dann in Verbindung mit den auf dem Gebiet der Organisation des Mihtärdepartements beabsichtigten, im einzelnen aber noch nicht festgelegten Änderungen beraten und entschieden werden soll.

Nur die Aufhebung des Art. 43 M. 0. muss richtigerweise jetzt verfügt werden, Ferner setzt die schon lange dringend gewünschte Neuordnung des Quartiermeisterdieiistes Streichung des zweiten Absatzes des Art. 50 voraus.

Die vorgeschlagene Neuordnung der Ausbildung wird jährliche Mehrausgäben von 1% bis 2 Millionen Franken zur Folge haben, wovon rund l % Millionen auf die Bekratenschulen entfallen. Die Ausgaben für die Wiederholungskurse werden durch den grösseren Munitionsverbrauch infolge Neubewaffnung der Infanterie etwas erhöht werden, im allgemeinen aber ungefähr gleich bleiben, da Zahl und Dauer der Wiederholungskurse nicht ändern. Dass die Truppenkörper und Einheiten der Landwehr-Infanterie alle zwei Jahre zum Dienst einrücken werden, fällt nicht schwer ins Gewicht, da die jährlichen Wiederholungskursbestände davon kaum berührt werden ; denn die Zahl der vom Unteroffizier und Soldaten in der Landwehr zu bestehenden Wiederholungskurse bleibt sich gleich.

Diese Vorlage ist getragen von dem Bestreben der Erhaltung und Förderung der Kriegstüchtigkeit der Armee, aber auch von der Eücksicht auf die Bundesfinanzen. Eine kriegatüchtige Armee, auch wenn sie in allem auf das beschränkt wird, was die blosse Verteidigung des Landes zum Schütze unserer Unabhängigkeit und Neutralität erfordert, wird immer viel Geld kosten, bei der heutigen, viel komplizierteren Bewaffnung naturgemäss bedeutend mehr afe früher. Das für die Waffen ausgegebene Geld wäre verschwendet, wenn , Offiziere und Mannschaften in der Bedienung der Waffen ungenügend ausgebildet wären, Es fällt uns bei der heutigen Finanzlage des Bundes schwer, einen das Budget neuerdings mehr belastenden Antrag zu stellen. Dabei hoffen wir,

495

dass die allgemeine Beorganisation unseres Wehrwesens auf anderen Gebieten nennenswerte Einsparung ermöglichen wird. Neben der Sorge für das Budgetgleichgewicht gibt es aber noch andere, nicht minder grosse Sorgen, von denen der vornehmsten eine die Sorge für die Aufrechterhaltung unserer Freiheit und Unabhängigkeit ist. Diese zu schützen dürfte uns auch in Zukunft gelingen, wenn wir die notwendigen Anstrengungen inachen, um unsere Armee kriegstüchtig zu erhalten. Tun wir es nicht, so wird das heute vermeintlich gesparte Geld im Kriege durch Menschenopfer aui'gewogen werden müssen, Opfer, die dann mangels genügender Ausbildung vielleicht nutzlos gebracht werden.

Indem wir Sie ersuchen, dem nachstehenden Entwurf eines Bundesgesetzes Ihre Genehmigung zu erteilen, benützen wir den Anlass, um Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 11. Juni 1984.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Pilet-üolaz.

Der Bundeskanzler: G. Boret.

496 (Entwurf.)

Bimdesgesetz über

die Abänderung des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Militär-Organisation.

(Neuordnung der Ausbildung.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 11. Juni 1984, beschliesst: Art, 1.

Art. 131 des Bundesgesetzes betreffend die Militärorganisation wird durch folgenden Abs. 4 ergänzt: Art. 131, Abs. 4. Zur Offiziersschule der Verpflegungstruppe (Ausbildung im Dienst der Verpflegungsofiïziere oder Quartiermcister) können nur Pouriere einberufen werden.

Art. 2.

Art. 118, Abs. 2, 119, 120. 121, 122,128, Abs. 2 und 3, 127, Abs. l, 128. Abs. 2, 129, 180, 134, 137, 188, 140 und 141 des Bundesgesetzes betreffend die Müitärorganisation werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt : Art. 118, Abs. 2: Ihre Dauer, beträgt bei der Infanterie und bei der Artillerie achtundachtzig Tage, bei der Kavallerie hundertzwei Tage, bei der Genie-, Flieger- und Motorwagentruppe vierundsiebzig Tage, bei der Sanitäts-, Verpflegungs- und Traintruppe sechzig Tage.

Ari. 119: Die für die eigentliche Kranken- und Verwundetenpflege bestimmten Sanitätssoldaten haben ausser der Bekrutenschule noch einen Spitalkurs (Sanitätsgefreitenschule) zu bestehen.

Ebenso erhalten Spielleute, Büchsenmacher, Mechaniker, Hufschmiede, Sattler, Küchen- und Offisdersordonnanzen usw. die erforderliche Fachausbildung in der Eegel in einein Spezialkurs ausserhalb der Kekrutenschule.

Der Bundesrat setzt die Dauer für diese verschiedenen Spezialkurse fest und bestimmt, wieviel Tage Bekrutenschule vor der besonderen Fachausbildung zu leisten sind.

497

Art. 120: Die Truppenkörper und Einheiten des Auszuges sind alle Jahre, diejenigen der Landwehr-Infanterie alle zwei Jahre zum Wiederholungskurs einzuberufen.

Die Truppenkörper und Einheiten der Spezialtruppen der Landwehr werden in einer vom Bundesrat festzusetzenden Kehrordnung aufgeboten.

Der Bundesrat kann auch auf ihre Einberufung verzichten, wo die Umstände es erlauben.

Die Wiederholungskurse sollen in der Weise angeordnet werden, dass ein angemessener Wechsel von Übungen im kleineren Verbände mit solchen im grösseren Verbände stattfindet.

Art. 121: Die Offiziere haben zu den Wiederholungskursen ihres Stabes oder ihrer Einheit immer einzurücken.

Die Unteroffiziere und Soldaten sind dagegen nur zur Leistung einer beschränkten Zahl von Wiederholungskursen verpflichtet. Die Unteroffiziere, vom Wachtmeister aufwärts, bestehen zwölf, bei der Kavallerie neun, die Korporale, Gefreiten und Soldaten acht Wiederholungskurse.

Dabei werden die in unterer Stellung bestandenen Wiederholungskurse mitgerechnet.

Von den vorgeschriebenen Wiederholungskursen bestehen, ausgenommen bei der Kavallerie, die Soldaten, Gefreiten und Korporale sieben im Auszug und einen in der Landwehr, die Unteroffiziere vom Wachtmeister aufwärts in der Eegel elf im Auszug und einen in der Landwehr; die Soldaten, Gefreiten und Unteroffiziere der Kavallerie bestehen alle Wiederholungskurse im Auszug.

Die Soldaten, Gefreiten und Korporale haben die ersten fünf AuszugsWiederholungskurse in den auf das Jahr der Rekrutenschule unmittelbar folgenden fünf Jahren zu bestehen, die weiteren in der Kegel nach einer Unterbrechung von je einem Jahr.

Die Wehrmänner der Landwehr können zur Leistung ihres Landwehr-Wiederholungskurses auch mit Stäben oder Einheiten des Auszugs einberufen werden.

Art. 122: Die Wiederholungskurse haben eine Dauer von elf, bei der Artillerie von vierzehn Tagen. Offiziere werden zwei Tage, Unteroffiziere einen Tag vor der Mannschaft zum Kadervorkurs einberufen.

Art. 123, Abs. 2 una 3: Sie ist auch berechtigt, für den Landsturm und die Hilfsdienste Übungen zu besonderen Zwecken in der Dauer von ein bis drei Tagen anzuordnen.

In dringenden Fällen kann der Bundesrat den Landsturm einzelner Gebiete und auch Hilfsdienstpflichtige zu solchen Übungen einberufen.

Art. 127, Abs. 1: Die zu Unteroffizieren vorgeschlagenen Soldaten und Gefreiten haben eine Unteroffiziersschule zu bestehen; deren Dauer

498 beträgt bei der Infanterie zwölf, bei der Artillerie neunzehn, bei der Kavallerie und bei der Sanität fünfundzwanzig und bei allen anderen Truppengattungen zweiunddreissig Tage.

Art. 128, Abs. 2: Diese Verpflichtung besteht nicht für die zum Besuche der Sanitäts- oder Veterinär-Offiziersschule vorgeschlagenen Unteroffiziere, Artilleriekorporale, die zum Besuch der Offiziersschule vorgeschlagen sind, haben in der Eegel nur eine halbe Bekrutenschnle zu bestehen.

Art. 129: Zu Fourieren vorgeschlagene Unteroffiziere haben vor der Kekrutenschule als Korporal eine Fourierschule von zweiunddreissig Tagen zu bestehen.

Die Beförderung zum Fourier erfolgt erst nach bestandener Bekrutenschule.

Zu Stabssekretären vorgeschlagene Unteroffiziere haben eine Stabssekretärschulc von fünfundzwanzig Tagen zu bestehen.

Art. 130: Die Ausbildung zum Offizier findet in einer Offiziersschule statt. Die Dauer dieser Schule beträgt: 1. bei der Infanterie, der Sanitäts-, Verpflegungs- und Traintruppe sowie für die Pferdeärzte dreiundfünfzig Tage; 2. bei der Kavallerie, der Genie- und der Motorwagentruppe einundachtzig Tage: 8. bei der Artillerie und der Fliegertruppe hundertzwei Tage.

Die Durchführung der Offiziersschule in zwei Teilen, mit Einschaltung eines praktischen Dienstes der Offiziersschüler, bleibt vorbehalten.

Art. 134: Es haben zu bestehen : 1. Die zur Beförderung »um Hauptmann in Aussicht genommenen Subaltern Offiziere der Infanterie, der Kavallerie, der Artillerie, der Genie- und der Fliegertruppe eine Zentralschule I von fünfundzwanzig Tagen.

Die zur Beförderung zum Hauptmann in Aussicht genommenen Subalternoffiziere der Sanitäts-, der Verpflegungs-, der Motorwagenund der Traintruppe sowie die Pferdeärzte bestehen an Stelle der Zentralschule I einen taktisch-technischen Kurs I in der Dauer von achtzehn Tagen.

2. Die zur Beförderung zum Hauptmann in Aussicht genommenen Oberleutnants der Infanterie, der Kavallerie, der Artillerie, der Genie-, der Flieger-, der Verpflegungs-, der Motorwagen- und der Traintruppe eine Unteroffiziersschule und eine Bekrutenschule in der Stellung als Einheitskominandant.

Die zur Beförderung zum Hauptmann des Parkdienstes in Aussicht genommenen Oberleutnants sowie die Oberleutnants der Sanitätstruppe, des Veterinär- und Quartiermeisterdienstes bestehen statt der Unteroffiziersschule und Bekrutenschule als Einheitskommandant

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Dienst in einer Rekrutenschule oder anderen entsprechenden Dienst (Rekrutierungsdienst, Dienst in Reinontenkursen und dergleichen) in der Dauer von mindestens fünfunddreissig Tagen, 8. Die zur Beförderung zum Major in Aussicht genommenen Hauptleute der Infanterie, der Kavallerie, der Artillerie, der Genie-, der Flieger- und der Sanitätstruppe eine Zentralschule II in der Dauer von fünfundzwanzig Tagen.

Die zur Beförderung zum Major in Aussicht genommenen Hauptleute des Park- und des Veterinärdienstes, der Verpflegungs-, der Motorwagen- und der Traintruppe bestehen an Stelle der Zentralschule II einen taktisch-technischen Kurs II in der Dauer von achtzehn Tagen.

Die zur Beförderung zum Major in Avissicht genommenen Hauptleute der Sanitätstruppe können an Stelle der Zentralschule II einen taktisch-technischen Kurs II in der Dauer von achtzehn Tagen bestehen.

Die Durchführung dieses Kurses in zwei Teilen bleibt vorbehalten.

4. Die zur Beförderung zum Major in Aussicht genommenen Hauptleute der Infanterie, der Kavallerie, der Artillerie, der Genie-, der Flieger- und der Motorwagentruppe Dienst als Bataillons- oder Abteilungskommandant in einer Bekrutenschulo in der Dauer von vier Wochen; die zur Beförderung zum Major in Aussicht genommenen Hauptleute dor Verpflegungsund Traintruppe einen solchen in der Dauer von drei Wochen.

Diesen Dienst haben auch die Generalstabsoffiziere vor der Übertragung eines Bataillons- oder Abteilungskommandos zu leisten.

5. Die zur Beförderung zum Obersten m Aussicht genommenen Stabsoffiziere der Infanterie, der Kavallerie, der Artillerie, der Genie- und der Fliegertruppe einen Kurs für höhere taktische Ausbildung in der Dauer von achtzehn Tagen.

Die zur Beförderung zum Dienstchef in einem höheren Stab in Aussicht genommenen Stabsoffiziere des Park- und des Veterinärdienstes, der Sanitäts-, Verpflegungs-, Motorwagen- und Traintruppe bestehen an Stelle des Kurses für höhere taktische Ausbildung den Kurs für Dienste hinter der Front in gleicher Dauer.

Die Einberufung in diese Schulen und Kurse erfolgt gestützt auf einen Vorschlag des verantwortlichen Vorgesetzten und das in einer früher bestandenen Schule oder in einem früher bestandenen Kurs erworbene Zeugnis der voraussichtlichen Eignung für den höhern Grad. Für die Einberufung in den Kurs für Dienste hinter der
Frönt stellt der Chef der betreffenden Dienstabteilung beim eidgenössischen Mihtärdepartement Antrag.

Art. 137: Für die Ausbildung zum Dienst im Generalstab sind folgende Schulen und Kurse bestimmt: 1. die Generalstabsschule I in der Dauer von siebzig Tagen für angehende Generalstabsoffiziere; sie wird in zwei Teilen abgehalten;

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2. der Generalstabskurs II in der Dauer von zweiundvierzig Tagen; 8. der Generalstabskurs III in der Dauer von einundzwanzig Tagen für Offiziere, die die Generalstabsschule I und den Generalstabskurs II bestanden haben.

Durch die Bundesversammlung können weitere Übungskurse angeordnet werden.

In die Generalstabsschule I können nur Offiziere einberufen werden, die in mindestens zwei Wiederholungskursen eine Einheit gut geführt haben.

Art, 138: Die Generalstabsoffiziere werden in angemessenem Wechsel in Kurse des Generalstabes, in. Schulen oder Kurse der verschiedenen Truppengattungen und zu Arbeiten auf der Generalstabsabteilung einberufen. Zu diesen Arbeiten können auch Truppenoffiziere herangezogen werden.

Art, 140: Die Eisenbahnoffiziere werden nach Bedarf zu Arbeiten auf der Generalstabsabteilung oder in Spezialkurse des Generalstabes einberufen.

In diese Kurse und zu diesen Arbeiten können auch andere Eisenbabnbeamte einberufen werden.

Art. 141: Die Stäbe werden in angemessenem Wechsel zu besonderen Übungen in der Dauer von höchstens elf Tagen einberufen.

Das eidgenössische Militärdepartement bestimmt, wer diese Übungen zu leiten hat und für welche Dauer die einzelnen Offiziere aufzubieten sind.

Art. 8.

Art. 48, 60, Abs. 2, 182, Abs. 2, 188 und 139 des Bundesgesetzes betreffend die Militärorganisation werden aufgehoben.

Art. 4.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er erlässt die nötigen Volkiehungs Vorschriften.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 über die Militärorganisation. (Vom 11. Juni 1934.)

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1934

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13.06.1934

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475-500

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