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(Vom 5. November 1934.)

Das Initiativkomitee der Helvetischen Aktion für die Volksinitiative betreffend Art. 56 der Bundesverfassung (Verbot der Freimaurerei) hat am 31. Oktober 1934 der Bundeskanzlei eine Anzahl Unterschriftenbogen überreicht. Diese Bogen sollen nach den Angaben des Initiativkomitees 56,579 Unterschriften enthalten. Sie sind dem eidgenössischen statistischen Amt zur Prüfung überwiesen worden.

An Stelle des verstorbenen Herrn J. Gaffner wird zum Kontrolleur der eidgenössischen Darlehenskasse ernannt: Herr J. Studer, Beamter des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes in Bern. Als Ersatzmann wird bezeichnet: Herr Jacques Clerc, in Neuenburg.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Kreisschreiben des

eidg. Justiz- und Polizeidepartementes an die Kantonsregierungen betreffend das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die ßundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934.

(Vom 30. Oktober 1934.)

Hochgeehrte Herren!

Mit Beschluss vom 2. Oktober 1934 hat der Bundesrat das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 (AS. 50, 685 f.) auf 1. Januar 1935 in Kraft gesetzt und das Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, mit den kantonalen Behörden, die Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetze zu erlassen haben, in Verbindung zu treten.

1. Wir weisen Sie in erster Linie auf die Bestimmungen des genannten Bundesgesetzes über die Wahl der e i d g e n ö s s i s c h e n Geschwornen hin.

Diese Artikel lauten wie folgt:

587 Ari. 3. Das Gebiet der Eidgenossenschaft wird in drei Assisenbezirke eingeteilt.

Der erste Bezirk umfasst die Kantone Genf, Waadt. Freiburg mit Ausnahme der Gemeinden, in welchen die deutsche Sprache vorherrscht, Neuenburg, diejenigen Gemeinden der Kantone Bern und Wallis, in welchen die französische Sprache das Übergewicht hat, Tessin und die italienisch sprechenden Gemeinden des Kantons Graubünden.

Der zweite Bezirk umfasst den Kanton Bern mit Ausnahme der dem ersten Bezirk zugewiesenen Gemeinden, die deutsch sprechenden Gemeinden der Kantone Freiburg und Wallis, die Kantone Solothum, Basel (Stadt und Landschaft), Aargau, Luzern. Uri, Schwyz und "Unterwaiden (Ob- und Nidwaiden).

Der dritte Bezirk umfasst die Kantone Zürich, Glarus, Zug, Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Appenzell (Ausser- und Innerrhoden), Graubünden mit Ausnahme der dem ersten Bezirk zugewiesenen Gemeinden.

Art. 4. Die Geschwornen werden vom Arolke in Wahlkreisen, welche die Kantone feststellen, auf die Dauer von sechs Jahren mit der relativen Mehrheit der Stimmenden gewählt. Auf je dreitausend Einwohner kommt ein Geschworner.

Jeder Bürger ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen.

Wählbar ist jeder nach Art. 74 der Bundesverfassungstimmberechtigte Schweizerbürger.

Nicht wählbar sind die Mitglieder der obersten eidgenössischen und kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die Gerichtspräsidenten, Verhörrichter und Staatsanwälte, sowie die Beamten, Angestellten und Arbeiter aller eidgenössischen und kantonalen Verwaltungen, mit Ausnahme der Gemeindebeamten, und die Personen, die ein geistliches Amt ausüben.

Die Wahl darf nur ablehnen, wer das sechzigste Altersjalir zurückgelegt hat oder durch Krankheit oder Gebrechen dauernd verhindert ist, die Pflichten eines Geschwornen zu erfüllen. Die Ablehnung ist der Kantonsregierung innert zehn Tagen seit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses mitzuteilen.

Die Kantonsregierung entscheidet, ob jemand als Geschworner wählbar ist, sowie über die Verpflichtung ziu1 Annahme der Wahl.

Art. 5. Überschreitet die Zahl der Vorgeschlagenen nicht die Zahl der im Wahlkreis zu wählenden Gesohwornen, so erklärt die Kantonsregierung die Vorgeschlagenen .ohne Wahlverhandlung als gewählt.

Art. 6. Die Kantone erlassen die zu den Art. 3 bis 5 erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Die Kantonsregierungen veröffentlichen das Wahlergebnis in den kantonalen Amtsblättern, teilen dem Bundesgericht die bereinigten Listen der Geschwornen mit und geben ihm von jedem Wegfall eines Geschwornen Kenntnis.

Die Geschwornenlisten werden im Bundesblatt veröffentlicht.

Das Bundesgericht führt für jeden Assisenbezirk eine Geschwornenliste.

Die Neuerungen gegenüber dem heutigen Eecht (Art. 109 f. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1898) bestehen darin, dass, entsprechend den Bedürfnissen der Praxis, die stille Wahl eingeführt (Ari. 5) und dass die Wahlziffer von einem Geschwornen auf 1000 Einwohner in dem Sinne abgeändert wurde, dass nur noch anf 3000 Einwohner ein Geschworner zu wählen ist.

In einigen Kantonen werden die eidgenössischen Geschwornen gemeindeweise gewählt. Gemeinden, die nicht 3000 Einwohner zählen, müssen in Zukunft für die Geschwornenwahl zusammengelegt werden. Dabei ist zu beachten, dass die im Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen betref-

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l'end die Wahl der eidgenössischen Geschworneu vom 20. August 1929 (Bundesbl. 1929, II, 121) enthaltenen Weisungen betreffend die Verteilung der Bruchzahl weiter gelten, mit der Änderung, dass statt eine Bruchzahl von 500 eine solche von 1500 zu berücksichtigen ist.

Die Amtsdauer der im Jahre 1929 gewählten eidgenössischen Geschwornen (Beilage zum Bundesblatt Nr. So vom 3. September 1930) läuft mit dem 31. Dezember 1985 ab. Die neuen Wahlen werden nach den Vorschriften der revidierten Bundesstrafprozessordnung vorgenommen werden. Wir ersuchen Sie, die für die stille Wahl und eine allfällige Änderung der Wahlkreise notwendigen Ausführungsvorschriften bis dahin erlassen zu wollen.

2. Im weitem machen wir Sie darauf aufmerksam, dass auch die Einführung des bedingten S t r a f v o l l z u g e s in das Bundesrecht einige Ausiührungsmassnahmen erfordert. So bestimmt Art. 336, Abs. 3: «Die Kantone haben die Schutzaufsicht für die gesetzlich vorgesehenen Fälle einzurichten. Sie können die Schutzaufsicht freiwilligen Vereinigungen übertragen, welche die erforderlichen Garantien bieten. Ausgeschlossen ist die Ausübung der Schutzaufsicht durch Polizeiorgane.»

Für den Widerruf des bedingten Strafvollzuges bestimmt Art. 341, Abs. 2: «Für den Widerruf in Bundesstrafsachen, die von den kantonalen Behörden beurteilt werden, bestimmen die Kantone die zuständigen Behörden und das Verfahren.»

Wir ersuchen Sie, in Ihrem Kantone die Einrichtungen für die Schutzaufsicht treffen und die für den Widerruf zuständigen Behörden bestimmen zu v/ollen. In den Kantonen, wo die Schutzaufsicht bereits besteht, wird sie ohne weiteres auch auf die Bundesstraff alle Anwendung finden können.

3. Wir weisen Sie endlich noch auf die Änderungen hin, die das neue Prozessgesetz auf dem. Gebiete der K o s t e n r ü c k v e r g ü t u n g an die Kantone und des B u s s e n a n f alls bringen wird.

Nach Art. 156 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege hat der Bund in den Bundesstraffällen, die der Bundesrat an die Kantone weist (Delegationsstrafsachen) in bestimmtem Umfange Kosten zu bezahlen, und es fallen die Bussen in die Bundeskasse. Nach Art. 157 des nämlichen Gesetzes findet in den Bundesstrafsachen, die kraft Gesetzes durch die Kantone zu verfolgen sind, keine Kostenvergütung statt, und es fallen die Bussen in die kantonale Kasse, sofern nicht ein Bundesgesetz anders bestimmt.

Art. 253 des neuen Gesetzes bestimmt nun für alle Bundesstrafsachen, die von kantonalen Behörden beurteilt werden: «Der Bund vergütet den Kantonen keine Kosten.

Die Bussen fallen dem Kanton zu, wenn ein Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.»

Nach Art. 257 kann die Bundeskasse in Delegationsstrafsachen ausserordentliche Kosten, z.B. die Kosten einer Expertise, ganz oder teilweise zurückvergüten.

· .· . ·

589 In Delegationsstrafsachen, die noch im Laufe dieses Jahres rechtskräftig beurteilt werden, wird die Bundeskasse die Kosten nach Massgabe des. Art. 156 des Organisationsgesetzes vergüten, andererseits beansprucht der Bund die Bussen, auch wenn sie erst nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes bezahlt werden. In den Delegationsstrafsachen, die im Laufe dieses Jahres anhängig gemacht werden, aber erst im Jähre 1985 rechtskräftig beurteilt werden, richtet sich die Kostenvergütung und der Bussenanfall nach dem neuen Kechte.

' Genehmigen Sie, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 30. Oktober 1934.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Baumann.

Wiedereröffnung des Zollamtes Zermatt für die Abfertigung von Reisendengepäck.

Vom 15. Dezember 1934 bis 28. Februar 1935 wird das Gepäckzollamt im Bahnhof Zermatt wieder geöffnet sein.

Während dieses Zeitraumes können aus dem Auslande mit Bestimmung nach Zermatt eingehende Sendungen von Reiseeffekten (einschliesslich der zum persönlichen Gebrauche der Reisenden dienenden Sportartikel), sowie Umzugs-, Aussteuer- und Erbschaftsgut an der Grenze zum Transit nach genannter Empfangsstation angemeldet werden.

B e r n , den S.November 1934.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Wiedereröffnung des Zollamtes St. Moritz.

Über die nächste Wintersaison wird das Gepäckzollamt St. Moritz (Engadin) vom 15. Dezember 1934 bis 10. März 1935 geöffnet sein.

Während dieses Zeitraumes können aus dem Auslande nach St. Moritz bestimmte Sendungen von Reiseeffekten, Umzugs-, Aussteuer- und Erbschaftsgut im Transit zur Zollbehandlung nach genannter Empfangsstation abgefertigt werden.

B e r n , den 3. November 1934.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

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Verschollenheitsruf, Über Ebneter Johann Joseph, von Häggenschwil, geboren 10. Juli 1868, Sohn des Johann Anton Ebneter und der Anna Maria geborene Fürer, ist durch Beschluss des Bezirksgerichtes St. Gallen vom 30. Oktober 1934 das Verschollenheitsverfahren eröffnet worden.

Ebneter ist 1895 nach Südamerika ausgewandert. Seine letzte Nachricht ist laut Akten ein Brief auf Neujahr 1895, in welchem er als Adresse ,,Estencion Gufre, Oriental Uruguay" (?) nennt. Er soll sich am 28. Februar 1898 ,,mit einer Amerikanerin"1 verheiratet haben, aus der Ehe soll ein Kind Marie vorhanden sein. Weitere Angaben über Frau und Kind, Ort des Eheabschlusses, Zeit der Geburt des Kindes fehlen.

Der Gesuchte und jeder, der über ihn Auskunft geben kann, wird aufgefordert, sich bis spätestens 31. Dezember 1935 beim Präsidenten der I. Abteilung des Bezirksgerichtes St. Gallen zu melden. Wenn keine Meldung eingeht, wird Ebneter verschollen erklärt und der Erbgang über sein hier liegendes Vermögen (ca. Fr. 1350 beim Waisenamt Wittenbach).

eröffnet.

(2.).

St. G a l l e n , den 31. Oktober 1934.

Bezirksgerichtspräsidium St. Gallen.

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden.

3. Heft (1929).

Das 3. Heft der Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden ist erschienen und kann beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden. Das Heft umfasst 136 Seiten.

Die Sammlung der Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden enthält nicht nur Entscheidungen des Bundesrates oder von Departementen in Beschwerdefällen, sondern, sogar zum grössern Teil, Äusserungen grundsätzlicher Natur von Verwaltungsstellen, die sich zur Publikation eignen, Auskünfte, Weisungen.

Preis des Exemplars Fr. 1. 30, zuzüglich Porto und Nachnahmespesen.

PoBtcheckkonto III 233

Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Bundesblatt

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Jahr

1934

Année Anno Band

3

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45

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.11.1934

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586-590

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10 032 470

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