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III. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1934).

(Vom 25. Mai 1934.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über weitere 80 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

139. Walter Beyeler, 1912, Knecht, Muri (Bern), 140. Margrit Montandon, 1904, Hausfrau, Biel (Bern), 141. Armand Bolomey, 1892, Hausierer, Courrendlin (Bern), 142. Jean Contin, 1906, Handlanger, Courtetelle (Bern), 143. Anton Flepp, 1884, Photograph, vormals Biel (Bern), 144. Paul Ackermann, 1908, Uhrmacher, Courtetelle (Bern), 145. Fernand Làmie, 1905, Biel (Bern), 146. Walter Schärer, 1910, Maler, Basel, 147. Hermann Beljean, 1918, Lehrling, Biel (Bern), 148. Wilhelm Küenzi, 1910, Schmid, Boswil (Aargau), 149. Jules Charles Brandt, 1882, Vertreter, Neuenburg, 160. Karl Amport, 1899, Handelsmann, Tägerig (Aargau), 151. Bernard Bourtarlini, 1888, Vertreter, Basel, 152. Heinrich Madliger, 1895, Spengler, Bern, 153. Hermann Wirth, 1894, Fabrikarbeiter, Oberbipp (Bern), 154. Hugo Holinger, 1914, Lehrling, Langenthal (Bern), 155. Charles Baillif, 1911, Eeisender, Bonfol (Bern), 156. Bertha Mahon, 1885, Hausfrau, Biel (Bern), 157. Emanuel Schellhammer, 1891, Kaufmann, Bern, 158. Ernst Flückiger, 1893, Klavierfabrikant, Biel (Bern), 159. Walter Fröhlicher, 1907, Kaufmann, Aarau (Aargau), 160. Werner Frauchiger, 1908, Bäcker, Wilderswil (Bern), 161. Rudolf Ramseier, 1903, Handlanger, Niedergerlafingen (Solothurn), 162. Charles Nussbaum, 1905, Uhrmacher, Biel (Bern),

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Fritz Lohm, 1908, Gipser, Biberist (Solothurn), Karl Erni, 1915, Lehrling, Gebenstorf (Aargau), Max Hofer, 1917, Gärtner, Däniken (Solothurn), Ernst Hunziker, 1899, Schneider, Aarau (Aargau), Albin Oeschger, 1904, Landwirt, Gansingen (Aargau), Fritz Nolte, 1906, Chauffeur, Leipzig (Deutschland), Ernst Aemmer, 1888, Maler, Bern, Paul Ganguület, 1910, Kaufmann, Bern, Karl Höfliger, 1906, Automechaniker, Bern, Joseî Huber, 1916, Lehrling, Oberlunkhofen (Aargau), Emil Seiler, 1903, Spediteur, Unterentfelden (Aargau), August Mouche, 1881, Schuhmacher, Biel (Bern), Johann EgloH, 1908, Beisender, Bern, Victor Duboux, 1880, Maler, Genf, Gottfried Hürzeler, 1892, Dienstmann, Aarau (Aargau), Johann Gngelmann, 1878, Chauffeur, Bern, Wilhelm Flückiger, 1912, Automechaniker, Ostermundigen (Bern), Grethe Hubacher, 1896, Hausfrau, Zürich, Edmond Perrenoud, 1891, Vertreter, Le Locle (Neuenburg), Julius Grob, 1914, Lehrling, Aarau (Aargau), Max Huber, 1909, Drechsler, Eeinach (Aargau), Hermann Emch, 1911, Hilfslehrer, GosslnvÜ (Solothurn), Johann Gramm, 1894, Beisender, Ruth Gramm, 1916, beide Tramelan (Bern), Arnold Schoch, 1914, Lehrling, Biberist (Solothurn), Albert Frey, 1911, Postangestellter, Ölten (Solothurn), Eugen Lanz, 1897, Beisender, Solothurn, Armin Göttschi, 1904, Buchbinder, Ins (Bern), Robert Kurt, 1916, Lehrling, Boggwil (Bern), Theodor Traphagen, 1914, Badiotechniker, Wettingen (Aargau), Walter Brönnimann, 1906, Angestellter, Bern, Marcel Vauclair, 1912, Automechaniker, Eiel (Bern), Alfred Bähler, 1897, Landarbeiter, Grafenried (Bern), Josef Frauch, 1874, Mechaniker, Biberist (Solothurn), Christian Gainer, 1909, Chauffeur, Unterseen (Bern), Jakob Meyer, 1902, Mechaniker, Wasen, (Bern), Emil Feuz, 1912, Händler, Malleray (Bern), Hans Erb, 1897, Automechaniker, Genf, Ernst Haudenschild, 1906, Chauffeur, Basel, Hans Sybers, 1902, Metzgermeister, Luzern, Ernst Sacher, 1898, Autotransporte, Zeiningen (Aargau), .

Fritz Lüscher, 1890, Elektriker, üerkheim (Aargau), Karl Ruckstuhl, 1887, Chauffeur, Hombrechtikon (Zürich), Rudolf Hänni, 1882, Wirt und Landwirt, Schwarzenburg (Bern),

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Max Bargherr, 1901, Schlosser, Zetzwil (Aargau), Alfred Rothacher, 1903, Chauffeur, Zeiningen (Aargau), Ernst Oppliger, 1898, Melker, Strengelbach (Aargau), Emu Lascher, 1898, Maurer, Hirschthal (Aargau), Emu Helm, 1895, Postbeamter, Aarau (Aargau), Xaver Stocker, 1883, Weinhändler, Abtvril (Aargau), Max Dätwyler, 1907, Schreiner, Schmiedrued (Aargau), Samuel Kyhurz, 1893, Spenglermeister, Frick (Aargau), Ernst Steiner, 1895, Müller, Landwirt, Suhr (Aargau), Innozenz Fink, 1901, Maler, Thun (Bern), Eritz Gloor, 1891, Kaufmann, Leutwil (Aargau).

(Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr.)

Die für die Dezembersession 1933 erstmals notwendig gewordene Vorlage einer grösseren Anzahl von Begnadigungsgesuchen betreffend das Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr, vom 15. März 1932, hat uns bereits Anlass zu allgemeinen Bemerkungen gegeben. Wir erinnern besonders deshalb daran, weil sich die Begnadigungskommission mit den damals bekannt gegebenen Richtlinien im wesentlichen einverstanden erklärt hat und die Beschlüsse der Begnadigungsbehörde, mit einer Ausnahme, unseren Anträgen entsprochen haben. (Hierzu L Bericht vom 20. November 1988, im Eingang zu den Nrn. 119 ff., Bundesbl. II, S. 689 und Bericht der Begnadigungskommission vom 4. Dezember 1933, Schlussbemerkungen).

In der' Dezembersession 1983 standen 43 Fälle zur Behandlung; heute legen wir Ihnen 79 Gesuche vor, wovon 65 zu Bussensachen und 14 zu Gefängnisstrafen. Von den 65 Bussen sind 55 unter Fr. 50, zehn betreffen Fr. 5, neun Fr. 10, fünfzehn Fr. 20. Der. Kanton Bern (38) weist erneut die meisten Gesuche auf und ist gefolgt von Aargau (15), Solothurn (8) und drei Kantonen mit zusammen 4 Fällen.

Mit dem Bundesrat ist die Begnadigungskonunission ausdrücklich der Meinung, Gesuche, die nur kleine Bussen betreffen, seien in der Regel abzuweisen. Der Kommissionsbericht spricht dabei von «winzig kleinen» Bussen.

Unserseits legen wir weitergehend Gewicht auf den allgemeinen Hinweis, dass wegen Übertretung von Verkehrsvorschriften erkannte Bussen grundsätzlich bezahlt werden sollen. Es muss deshalb möglichst vermieden werden, Bussen dieser Art, namentlich solche von Fr. 50 oder weniger, ganz oder teilweise zu erlassen; Anträgen, einen Betrag von beispielsweise Fr. 30 um die Hälfte oder einen Drittel zu ermässigen, möchten wir schon mit Rücksicht auf die Ernsthaftigkeit des Begnadigungsweges regelmässig nicht beipflichten.

Wir sind zudem der Auffassung, die Häufung dieser aus vereinzelten Kantonen stammenden Bussensachen mache es nötig, mit Nachdruck zu erklären, dass ein Gebüsster entsprechend den Strafzwecken die ihm auferlegte Sühne zu leisten hat. Im heutigen Zeitpunkt kann sodann auf die vor dem Abschluss stehende Eevision der Bundesstrafrechtspflege Bezug genommen werden, welche

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u, a. den bedingten Strafvollzug auch für Umwandlungsstrafen vorsieht.

Wir erhoffen von dieser Befugnis des Strafrichters eine günstige Einwirkung auch auf den Begnadigungsweg, d. h. eine Verminderung der Begnadigungsgesuche; insoweit mag heute von einer gewissen Übergangszeit gesprochen werden und diejenigen der nachstehenden Anträge, die hinsichtlich der Bussen auf Abweisung lauten, dagegen den bedingten Erlass der Umwandlungsstrafe beantragen, wollen dieser Überlegung Ausdruck geben.

Zurückweisung verlangt unseres Brachtens die vom urteilenden Eichter im Falle Feu& (Antrag 199) vertretene Ansicht über das Verhältnis von Strafurteil und Begnadigung. Wir halten ihr die Tatsache entgegen, dass das Motoriahrzeuggesetz keine Mindestbussen aufstellt, mithin der Siebter in der Strafausmessung frei ist ; Eichterpflicht ist der Ausspruch einer dem Tatbestand und dem Übertreter gerecht werdenden Busse, derart, dass regelmassig ernsthafte Gründe zar Einreichung eines Begnadigungsgesuches überhaupt nicht geltend gemacht werden können. Auch Billigkeitserwägungen soll in erster Linie der Eichter und nicht die Begnadigungsihstanz und die antragstellende Verwaltungsbehörde berücksichtigen; denn andernfalls würde das Verhältnis zwischen Strafrechtspflege und Begnadigungsweg in einer Weise betroffen, die bedenklich wäre, weil sie leicht zu einem Missbrauch des Begnadigungsweges verleitet, wofür in bestimmten Kantonen deutliche Anzeichen vorliegen.

Besonderer Art sind sehliesslich diejenigen Begnadigungssachen, die unbedingt erkannte Gefängnisstrafen betreffen. Auch diese Fälle (DezemberSession 1988: 2; jetzt: 14) haben zugenommen. Insoweit verweisen wir auf die früheren Darlegungen i. S. Halter (Nr. 159 im I. Bericht vom 20. November 1933, Bundesbl. II, 703 ff., denen die heutigen Anträge durchwegs Eechnung tragen wollen. -- Im Einzelnen ergibt sich: 139. Walter Beyeler, verurteilt am 11. November 1938 vom Gerichtspräsidenten V von Bern gemäss Art. 29 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 5 Busse und Fr. 5 Kosten.

Beyeler ist nachts mit seinem Fahrrad ohne Eeflexlinse gefahren.

Beyeler ersucht um Erlass von Busse und Kosten, die er nicht bezahlen könne, da er einen nahezu zweimonatigen Spitalaufenthalt hinter sich habe und in eine Heilanstalt für Lungenkranke übertreten musso.

Der Gemeinderat Spiez beantragt
Abweisung in bezug auf die Busse und Erlass der Kosten. Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes Bern beantragt Abweisung und bemerkt, «dass auf Nachlassgesuche für solch kleine Bussen grundsätzlich nicht eingetreten werden sollte».

Mit der Polizeidirektion des Kantons Bern und der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes beantragen wir aus derselben Erwägung Abweisung. Die Gesuchsdarstellung stimmt mit den Angaben der Kantonspolizei nicht überein. Mit dem Kostenerlass haben sich die Bundesbehörden nicht zu befassen, was hier gleichzeitig für eine Eeihe weiterer Fälle gesagt sein soll.

267 140. Margrit Montandon, verurteilt am 12. Februar 1984 vom Gerichtspräsidenten von Nidau gemäss Art. 29 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 5 Busse und Fr. 4.20 Kosten.

Margrit Montandon ist nachts mit ihrem Fahrrad ohne Licht gefahren.

Margrit Montandon ersucht um Begnadigung, was auf Veranlassung des urteilenden Bichters geschehe. Die Einsprachefrist habe sie aus Irrtum verstreichen lassen. Da ihr nach den Umständen des Vorfalles, worüber sie näher berichtet, keinerlei Verschulden zur Last falle, empfinde sie die Urteilsfolgen als ungerecht.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt das Gesuch.

Demgegenüber beantragen wir mit der Polizeidirektion des Kantons Bern und der Polizeiabteilung Abweisung. Der Begnadigungsweg ist nicht Ersatz für das Einspruchs verfahren, 141. Armand Bolomey, verurteilt am 29. Dezember 1933 vom Gerichtspräsidenten von Delsberg gemäss Art. 29 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 5 Busse und Fr. 4.50 Kosten.

Bolomey ist abends mit seinem Fahrrad ohne Licht gefahren.

Bolomey ersucht um Begnadigung. Die Verzeigung durch den Kantonspolizisten sei ein Bacheakt. Ferner verweist Bolomey auf seinen geringen Verdienst als Hausierer und die Unterhaltspflicht für Frau und fünf schulpflichtige Kinder.

Der Bericht der Kantonspolizei äussert sich näher zum Sachverhalt und zur Person des Gesuchstellers.

Der Gemeinderat Courrendlin empfiehlt, Milde walten zu. lassen und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet, gestützt hierauf, die Begnadigung.

Demgegenüber beantragen wir mit der Polizeidirektion des Kantons Bern und der Pohzeiabteilung Abweisung.

142. Jean Contin, verurteilt am 24. Juli und neuerdings am 18. Oktober 1933 vom Gerichtspräsidenten von Delsberg, in beiden Fällen gemäss Art. 29 und 58 des Bundesgesetzes je zu Fr. 5 Busse und Fr. 4.50 Kosten.

Contin ist abends mit seinem Fahrrad ohne Licht gefahren.

Contin ersucht um Erlass von Bussen und Kosten, die er als Arbeitsloser nicht zahlen könne.

Der Gemeindepräsident von Courtetelle empfiehlt, Nachsicht walten zu lassen und der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet die Begnadigung.

Demgegenüber beantragen wir mit der Polizeidirektion des Kantons Bern und der Polizeiabteilung Abweisung. Contin befindet sich im Bückfall.

143. Anton Flepp, verurteilt am 6. September 1933 vom
Gerichtspräsidenten von Biel gemäss Art. 29 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 5 Busse und Fr. 4.20 Kosten.

In dieser Angelegenheit betreffend Badfahren ohne gesetzliche Beleuchtung beantragen wir ausnahmsweise mit der Polizeidirektion des Kantons Bern

268 und der Polizeiabteilung den Bussenerlass. Flepp ist geisteskrank und in einer Anstalt versorgt.

144. Paul Ackermann, verurteilt am 31. Oktober 1938 vom Gerichtspräsidenten von Delsberg gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes und Art. 70 der Vollziehungsverordnung zu Fr. 5 Busse und Fr. 4.50 Kosten.

Ackermann hat im Dorfe Courtetelle mit seinem Fahrrad die Kantonsstrasse befahren, wobei er die Lenkstange losließ», Ackermann ersucht als Arbeitsloser um Erlaas der Busse.

Der Gemeindepräsident befürwortet den Bussenerlass, sofern dieser angängig sei. Der Kegierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern empfehlen die Begnadigung ebenfalls.

Demgegenüber beantragen wir mit der Polizeiabtoilung Abweisung.

145. Fernand Lamie, verurteilt am 5. September 1938 vom Gerichtspräsidenten von Biel gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes und 69 der Vollaiehungsverordnung zu Fr. 5 Busse und Fr. 4.50 Kosten.

Lamie hat beim Badfahren einen Leiterwagen nachgezogen.

Lamie ersucht als Arbeitsloser um Erlass der Busse.

Der Gemeinderat Biel befürwortet das Gesuch. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen die Begnadigung.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung.

146. Walter Schärer, verurteilt am 10. November 1933 vom Gerichtspräsidenten von Aarwangen gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes und Art. 70.

der Vollziehungsverordnung zu Fr. 5 Busse und Fr. 4.20 Kosten.

Schärer hat beim Badt'ahren an ein Lastautomobil angehängt und sich nachziehen lassen.

Schärer ersucht um Erlass der Busse, Er habe die Vorschriften nicht gekannt. Er sei damals als Arbeitsloser auf die Arbeitsuche gefahren und übermüdet gewesen.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet die Begnadigung.

Demgegenüber beantragen wir mit der Polizeidirektion des Kantons Bern und der Polizeiabteilung Abweisung.

147. Hermann Beljean, verurteilt am 13. Juni 1933 vom Gerichtspräsidenten von Nidau gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes und Art. 70 der Vollziehungsverordnung zu Fr. 5 Busse und Fr. 4.20 Kosten.

Beljean hat beim Badfahren an ein Lastautomobil angehängt.

Beljean ersucht als Lehrling um Erlass der Busse.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr. 3 und die Polizeidirektion des Kantons Bern den Erlass der Busse.
Demgegenüber beantragen wir mit der Polizeiabteilung Abweisung.

148. Wilhelm Küenzi, verurteilt am 2, November 1933 vom Gerichtspräsidenten von Aarau gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes und Art. 11 der Verordnung über die Strassensignalisation zu Fr. 5 Busse und Fr. 6 Kosten.

269 Küenzi hat in Aarau mit seinem Motorrad eine Einbahnstrasse in verbotener Sichtung befahren.

Küenzi ersucht um Erlass der Busse, die er nicht zahlen körine.

Der urteilende Eichter beantragt Abweisung, mit dem Hinweis auf die niedrig bemessene Busse.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung.

149. Jules Charles Brandt, verurteilt am S.August 1933 vom Polizeigericbtspräsidenten von Basel gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 8 Busse und Fr. l Kosten.

Brandt hat in Basel sein Automobil vorschriftswidrig stationiert.

Brandt ersucht um Erlass der Busse, wozu er über den Vorfall näher berichtet, ein Verschulden verneint und im übrigen die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes bestreitet.

Das Polizeidepartement des Kantons Baselstadt beantragt Abweisung, da es sich uin eine geringfügige Busse handle und besondere Umstände, die ein ausnahmsweises Entgegenkommen rechtfertigen könnten, nicht vorlägen.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir aus denselben Erwägungen Abweisung, ohne uns im übrigen auf Tat- und Eechtsfragen einzulassen.

150. Karl Amport, verurteilt am 16. Dezember 1933 vom Gerichtspräsidenten von Bremgarten gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 10 Busse und Fr. 7 Kosten.

Amport ist mit seinem Motorrad gefahren, trotzdem er die Schalldämpfervorrichtung entfernt hatte.

Amport ersucht um Erlass von Busse und Kosten, wozu er die Einzelheiten seines Verhaltens mitteilt und geltend macht, wegen Verdienstlosigkeit nicht bezahlen zu können.

Der urteilende Eichter bemerkt, die Busse sei nach den bestehenden Vorschriften am Platze; wenn aber die Begnadigungsbehörde die Verdienstlosigkeit und Armut des Gesuchstellers berücksichtigen wolle, ßo sei sie hierzu kompetent.

Mit der Pohzeiabteilung beantragen wir angesichts der nicht hohen Busse Abweisung.

151. Bernhard Bourtarlini, verurteilt am 8. August 1938 vom Gerichtspräsidenten von Laufen gemäss den Art. 17 und 58 des Bundesgesetzes und 12 und 37 der Vollziehungsverordnung zu Fr. 10 Busse und Fr, 5.20 Kosten.

Bourtarlini ist mit einem Personenautomobil gefahren, dessen Handbremse ungenügend war.

Bourtarlini ersucht um Erlass oder doch Ermässigung des Betrages von Fr. 15.20, da er als Arbeitsloser mit Familienlasten nicht bezahlen könne.

Ein Polizeibericht äussert sich über den Gesuchsteller.

Mit dem Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes Laufen, der Polizeidirektion des Kantons Bern und der Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung.

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152. Heinrich M adliger, verurteilt am 18. April 1988 vom Gerichtspräsidenten V von Bern gemäss Art. 25 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 10 Busse und Fr. 27 Kosten, Madliger hat durch unvorsichtiges Eadfahren einen Verkehrsunfall verschuldet.

Madhger ersucht um Erlass von Busse und Kosten, wozu er auf die Eiuzel' heiten des Vorkommnisses eintritt und geltend macht, nach seiner innersten Überzeugung sei er noch immer der Meinung, nicht der Fehlbare zu sein.

Der Gemeinderat Köniz befürwortet die Begnadigung, wogegen der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Poliaeidirektion des Kantons Bern Abweisung beantragen.

Mit der Polizeiabteüung beantragen wir Abweisung. Der Begnadigungsweg ist nicht Eechtsmittelersatz und kann regelmässig nicht zur Überprüfung der Schuldfrage dienen.

153. Hermann Wirth, verurteilt am 14. September 1933 vom Gerichtspräsidenten von "Wangen gemäss Art. 26, 30 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 10 Busse und Fr. 8.SO Kosten.

Wirth hat durch vorschriftswidriges Ausweichen beim Eadfahren einen Verkehrsunfall verschuldet.

Wirth ersucht um Erlass von Busse und Kosten. Er erörtert die Einzelheiten des Vorfalles, in der Meinung, die Voraussetzungen zu seiner Verurteilung seien nicht in genügendem Masse vorhanden, ferner verweist er auf die erlittenen Verletzungen sowie den Verlust des Fahrrades und macht Familienlasten geltend. Werde er begnadigt, so könnte er versuchen, dass die Suval die, wegen grobfahrlässigem Selbstverschulden, vorgenommenen Kürzungen nachträglich wieder streiche.

Der Gemeinderat Oberbipp befürwortet das Gesuch, Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes beantragt aus Konsequenzgründen Abweisung, desgleichen die Polizeidirektion des Kantons Bern.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung.

154. Hugo Holinger, verurteilt am 17. November 1988 vom Gerichtspräsidenten von Balsthal gemäss Art. 26, 80 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 10 Busse und Fr. 5.10 Kosten.

Holinger hat beim Eadfahren durch unrichtiges Überholen einen Verkehrsunfall verschuldet.

Holinger ersucht als Lehrling um Erlass von Busse und Kosten.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt Abweisungi da es sich um eine geringe Busse handle und der Eichter die Verhältnisse des Beschuldigten im Strafmass berücksichtigt habe; das Departement ·wird Holinger zudem im Strafvollzug entgegenkommen, damit eine Umwandlungsstrafe vermieden wird.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung.

271 155. Charles Baillif, verurteilt am 8. August 1933 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut gemäss Art. 25 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 10 Busse und Fr. 13. aO Kosten.

Baillif ist mit seinem Personenautomobil in übermässiger Geschwindigkeit durch das Dorf Vendlincourt gefahren.

: Baillif ersucht um Erlass der Busse, wozu er die Eichtigkeit des Urteils bestreitet.

Der Gemeinderat Bonfol kann das Gesuch nicht empfehlen, wozu er auf die zahlreichen Beschwerden wegen zu raschen Fahrens verweist. Der B,egierungsstatthalter des Amtsbezirkes vertritt dieselbe Ansicht.

Mit der Polizeidirektion des Kantons Bern und der Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung. Eine neuere Busse hat inzwischen den Entzug des Führerausweises während drei Monaten bewirkt.

156. Bertha Mahon, verurteilt am 18. Oktober 1933 vom Gerichtspräsidenten von Biel gemäss Art. 25 und 30 des Bundesgesetzes und Art. 75 der Vollziehungsverordnung zu Fr. 10 Busse und Fr. 4. 20 Kosten.

Bertha Mahon hat durch unvorsichtiges Badfahren einen Verkehrsunfall verschuldet.

Bertha Mahon ersucht, sich der Angelegenheit annehmen zu wollen. Sie berichtet über den Vorfall und verweist auf die Arbeitslosigkeit der Eheleute, die zwei Kinder zu erziehen haben.

Der Gemeinderat Biel, der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen den gänzlichen Bussenerlass, die Polizeiabteilung Herabsetzung der Busse bis Fr. 5, d. h. bis zum Betrag, der bei Übertretung von Verkehrsvorschriften grundsätzlich nicht erlassen werde.

Demgegenüber b e a n t r a g e n wir, im Zusammenhang mit unsern anderweitigen Anträgen, Abweisung in der Meinung, dass die kantonale Strafbehörde den Verhältnissen Bechmmg tragen soll.

157. Emanuel Schellhammer, verurteilt am 23. November 1938 vom Gerichtspräsidenten V von Bern gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes und Art. 49 der Vollziehungsverordnung zu Fr. 10 Busse und Fr. 5 Kosten.

Schellhammer hat mit dem von ihm geführten Personenautomobil dadurch einen Verkehrsunfall verschuldet, dass er vorschriftswidrig auf der dem Verkehr zugewandten Seite ausstieg.

Schellhammer ersucht um Erlass der Busse, da er nahezu arbeitslos und gänzlich verarmt sei.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen den gänzlichen Bussenerlass, die Polizeiabteilung Herabsetzung der Busse bis Fr, 5, mit dem Hinweis, dass Schellhammer armenbehördlich unterstützt werde.

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Demgegenüber beantragen wir, im Zusammenhang mit unsern anderweitigen Anträgen, Abweisung in der Meinung, dass die kantonale Strafvollzugsbehörde den Verhältnissen Eechnung tragen soll.

158. Ernst Flückiger, verurteilt am 3. August 1988 vom Gerichtspräsidenten von Neuenstadt gemäss Art. 29 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 15 Busse und Fr. 4. 20 Kosten.

Flückiger ist nachts mit seinem Fahrrad ohne Licht gefahren.

Flückiger ersucht \im Erlass der Busse. Als gänzlich Arbeitsloser mit einem Haushalt von sechs Personen könne er nicht zahlen, so dass er mit der Umwandlungsstrafe rechnen müsse.

Der Begierungsstatthalter befürwortet die Herabsetzung der Busse bis au einem Mindestbetrag, vorausgesetzt, dass die Gesuchsdarstellung richtig sei. Die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr. 2.

Ein von der Bundesanwaltschaft beschaffter Bericht der Kantonspolizei äussert sich über die Verhältnisse des Gesuchstellers.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung.

159. Walter Fröhlicher, verurteilt am 17. Januar 1984 vom Gerichtspräsidenten von Lenzburg gemäss Art. 19 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 16 Busse und Fr. 6 Kosten.

Fröhlicher ist nachts mit seinem Motorrad ohne Licht gefahren.

Fröhlicher ersucht um Erlass von Busse und Kosten. Er erörtert den Sachverhalt und erklärt die Bestrafung als absolut ungerecht. Bei seinem geringen Einkommen habe er die Fahrbewilligung für 1934 nicht erlangen können und sei auch ausserstande, die Busse zu zahlen.

Der urteilende Bichter beantragt Abweisung, da die Busse der Gerichtspraxis entspreche.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung.

160. Werner Frauchiger, verurteilt am 18. November 1933 vom Gerichtspräsidenten von Interlaken gemäss Art. 25, Abs. l und 58, Abs. l, des Bundesgesetzes zu Fr, 15 Busse und Fr. 4. 20 Kosten.

Frauchiger ist mit seinem Personenautomobil durch unvorsichiges Befahren einer Strassenkreuzung mit einem andern Personenwagen zusammengestossen.

Frauchiger ersucht um Erlass von Busse und Kosten. Wegen Verdienstlosigkeit habe er die Ausweise nicht erneuern lassen können und fahre nicht mehr. Der Wagen sei ausschliesslich zu Erwerbszwecken verwendet worden.

Er könne nicht zahlen.

Der urteilende Bichter und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürworten das Gesuch, wogegen die Polizeidirektion des Kantons Bern auf Grund eines Berichtes der Kantonspolizei Abweisung beantragt.

Mit der Polizeiabteilung b e a n t r a g e n wir Abweisung,

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161. Eudolf Bamseier, verurteilt am 24. Oktober 1988 vom Amtsgerichtspräsidenten von Bucheggberg-Kriegstetten gemäss Art. 25 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 20 Busse und Fr. 8. 60 Kosten.

Bamseier hat durch vorschriftswidriges Badfahren einen Verkehrsunfall mitverschuldet.

Bamseier ersucht um Erlass der Busse, wozu er auf den Sachverhalt eintritt und den kleinen Verdienst sowie die Unterhaltspflicht für Frau und zwei Kinder geltend macht.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn schreibt hierzu: «Wäre die Busse höher, so würden wir eine Herabsetzung beantragen. Eine Busse von Fr. 20 aber kann der Gesuchsteller entrichten, ohne dass er oder seine Familie darunter zu leiden haben. Wir erklären uns mit der Praxis der Begnadigungsbehörde, wonach für geringe Geldbussen eine Begnadigung in der Begel nicht gewährt wird, durchaus einverstanden».

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung.

162. Charles Nussbaum, verurteilt am 24. März 1988 vorn Gerichtspräsidenten von Biel gemäss Art, 18, 29, 58 des Bundesgesetzes und Art. 68 der Vollziehungsvorordnung zu drei Bussen im Gesamtbetrag von Fr. 20 und Fr. 29. 10 Kosten, Auf die Appellation ist die Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern nicht eingetreten.

Nussbaum ist abends mit seinem Fahrrad ohne Licht gefahren, zweitens hatte das Bad keine Schlusslinse und drittens hielt Nussbaum auf das polizeiliche Zeichen nicht an.

Nussbaum ersucht um Erlass der Busse, da er nicht zahlen könne. Er verdiene mit Hausieren knapp den Unterhalt für die Familie mit zwei Kindern.

Mit dem Gemeinderat Biel, dem Kegierungsstatthalter des Amtsbezirkes, der Polizeidirektion des Kantons Bern und der Polizeiabteilung beantragen wir deshalb ohne weiteres Abweisung, weil die Gesuchsangaben unwahr sind und Nussbaum als renitent bezeichnet wird.

163. Fritz Lohm, verurteilt am 1. November 1988 vom Gerichtspräsidenten von Biel gemäss Art.. 58 des Bundesgesetzes und kantonalen Vollziehungsbestimmungen zu Fr. 20 Busse und Fr. 4. 20 Kosten.

Lohm ist mit seinem Motorrad in unbefugter Weise einem Motorrad mit Seitenwagen vorgefahren.

· Lohm ersucht um Erlass der Busse. Er erörtert den Sachverhalt, bei dem er nicht böswillig gehandelt habe. Er reicht ein Begnadigungsgesuch ein, da er die Einspruchsfrist verpasst habe.

Der Gemeinderat Biberist empfiehlt das Gesuch,
der Begierungsstatthalter von Biel beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr. 5, wogegen die Polizeidirektion des Kantons Bern Abweisung beantragt.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung. Der Begnadigungsweg ersetzt nicht den Einspruch gegen ein Strafmandat.

274

164. Karl Erni, verurteilt am 11. Dezember 1988 vom Gerichtspräsidenten von Baden gemäss Art. 25, 80 und 58 des Bundesgesetzes und Art. 56 und 70 der Vollziehungsverordnung zu Fr. 20 Busse und Fr. 14. 60 Kosten.

Erni ist durch unvorsichtiges Eadfahren mit einem Personenautomobil zusaromengestossen.

Für Erni ersucht der "Vater um Erlass der Busse. Die Entrichtung der Busse falle ihm wegen Verdienstlosigkeit schwer. Ferner verweist er auf die Unfallsfolgen mit Spitalaufenthalt des Sohnes.

Der urteilende Eichter bemerkt, die unverantwortlich leichtsinnige Fahrweise des Gebüssten dürfte an sich einen Erlass der Busse nicht rechtfertigen; ob sonstwie Begnadigungsgründe vorlägen, möge die Begnadigungsbehörde entscheiden.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung.

165. Max H o f e r , verurteilt am 7. Dezember 1933 vom Gerichtspräsidenten von Aarau gemäss Art. 5 und 61 des Bundesgesetzes zu Fr. 20 Busse und Fr. 6 Kosten. .

Hofer ist ohne Fahrbewilligung mit dem Motorrad seines Bruders gefahren.

Hof er ersucht um Erlass der Busse. Er sei arbeitslos. Als Jugendlicher möchte er nicht im Strafregister stehen.

Der urteilende Eiehter beantragt Abweisung, da ein triftiger Begnadigungsgrund nicht angegeben werde.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung.

166. Ernst Hunziker, verurteilt am 24. August 1933 vom Vizegerichtspräsidenten von Aarau gemäss Art. 25, Abs. l, 26 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 20 Busse und Fr. 6 Kosten.

Hunziker ist durch unvorsichtiges Eadfahren mit einem Personenautomobil zusammengestossen.

Hunziker ersucht um Erlass der Busse. Er habe den Zusammenstoss nicht verschuldet und es liege ihm sehr daran, nicht als vorbestraft zu gelten.

Der urteilende Eichter beantragt Abweisung.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung.

167. Albin Oeschger, verurteilt am 2. März 1984 vom Gerichtspräsidenten von Laufenburg gemäss Art. 18, 29 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 20 Busse und Fr. 11 Kosten.

Oeschger ist abends mit seinem Fahrrad ohne Licht gefahren, ferner hat er die Weisungen der Verkehrspolizei nicht befolgt.

Oeschger ersucht um Erlass der Busse. Er habe eine gerichtliche HauptVerhandlung erwartet und betrachte das ohne solche ergangene Urteil als Eechtsverweigerung. Ferner bestreitet er den der Bestrafung zugrundeliegenden Tatbestand. .Er sei ohne Vorstrafe.
Der urteilende Eichter erklärt, dass in Fällen dieser Art eine gerichtliche Verhandlung nicht stattfinde und dass keine Willkür vorliege.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung.

275 168. Fritz Nolte, verurteilt am 20. Juni 1933 vom Gerichtspräsidenten von Aarau gemäss Art. 26 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 20BusseundFr. 7.50 Kosten.

Nolte hat den Zusammenstoss des von ihm geführten Lastwagens mit einem Personenautomobil dadurch verschuldet, dass er eine Schutzinsel vorschriftswidrig umfuhr.

Nolte ersucht um Erlass der Busse. Infolge beruflicher Abwesenheit habe er gegen den Strafbefehi nicht rechtzeitig Einspruch erheben können. Er bestreitet ein Verschulden und schiebt dieses dem Führer des Personenwagens zu.

Der urteilende Eichter beantragt Herabsetzung der Busse um die Hälfte.

Mit der Pohzeiabteilung beantragen wir Abweisung. Bei richtigem Umfahren der Verkehrsinsel wäre der Verkehrsunfall unterblieben.

169. Ernst A e mm e r, verurteilt am 1. Mai 1983 vom Gerichtspräsidenten IV von Bern gemäss Art. 17, 25 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 20 Busse und Fr. 5 Kosten.

Aemmer ist mit einem Motorrad gefahren, das in nicht betriebssicherem Zustand war und das er inmitten von Fussgängern nicht beherrschte.

Aemmer ersucht um Erlass der Busse, die er wegen Arztauslagen für die Ehefrau und Kostenbeiträgen an die anstaltsversorgten Kinder nicht bezahlen könne.

Die Polizeidirektion der Stadt Bern, der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes, das kantonale Verkehrsamt beantragen den gänzlichen Bussenerlass, die Polizeidirektion des Kantons Bern Herabsetzung der Busse bis Fr. 5.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung. Das Verhalten Aemmers zeugt für grosse Pflichtvergessenheit. Die Busse ist durchaus angemessen und die persönlichen Verhältnisse mögen im Strafvollzug berücksichtigt werden. Aemmer hatte in Zeiten des Verdienstes mehr als ein halbes Jahr Gelegenheit, zu zahlen, und es kann nicht angehen, nach eingetretener ' Zahlungssäumnis leichthin ein Begnadigungsgesuch zu stellen.

170. Paul Ganguillet, verurteilt am 24. Februar 1934 vom Gerichtspräsidenten von Nidau gemäss Art. 6 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 20 Busse und Fr. 4.20 Kosten.

Ganguillet ist im Februar 1934 mit seinem Personenautomobil gefahren, ohne Fahrzeug- und Führerausweis erneuert zu haben.

Ganguillet ersucht um Erlass der Busse. Er habe die Ausweise mangels Geldmittel nicht erneuert. Er müsse sein Brot als Hausierer sauer verdienen und sorge für die Eltern sowie eine erwerbsunfähige Schwester.
Der Eegierungsstatthalter von Nidau befürwortet den Bussenerlass; die Polizeidiroktion des Kantons Bern beantragt Abweisung, die Polizeiabteilung Herabsetzung der Busse bis Fr. 5.

Mit der kantonalen Polizeidirektion beantragen wir Abweisung, in der Meinung, dass die kantonale Strafvollzugsbehörde den persönlichen Verhältnissen Rechnung tragen soll.

276 171. Karl Höfliger, verurteilt am 20. Juni 1933 vom Gerichtspräsidenten von Aarwangen gemäss Art. 17 und 58 des Bundesgesetzes und 12 der Vollziehungsverordnung zu Fr. 20 Busse und Fr. 4.20 Kosten.

Höfliger hat einen Lastwagen mit ungenügenden Bremsen geführt.

Höfliger ersucht um Erlass der Busse, wozu er in Erörterung des Saehverhaltes ausführt, «dass vom menschlichen Standpunkt aus von einer Schuld meinerseits nicht gesprochen werden kann», ferner dass er infolge langer Arbeitslosigkeit nicht in der Lage sei, eine Busse in dieser Höhe zu entrichten.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen die gänzliche Begnadigung, die Polizeiabteilung Herabsetzung der Busse bis Fr. 5.

Mit den Kantonsbehörden beantragen wir deshalb den gänzlichen Bussenerlaas, weil die Bestrafung Höi'ligers sich nach den besonders gearteten Umständen des Falles als Härte erweist. Höfliger erhielt den Chauffeurposten bei dem Händler Vittori in Bern vom Arbeitsamt zugewiesen. Höfliger machte sofort auf den unbefriedigenden Zustand des Fahrzeuges aufmerksam, fand aber beim Arbeitgeber kein Verständnis; das Arbeitsamt teilt heute vielsagend mit, dass es Vittori als Arbeitgeber nicht mehr bediene. Höfliger nahm die Stelle auf Drängen des Arbeitsamtes an ; andernfalls drohte ihm der Entzug des Taggeldes der städtischen Versicherungskasse. Gleich auf seiner ersten Fahrt mit dem Lastwagen ist er verzeigt worden.

172. Josef Huber, verurteilt am 21. Juli 1933 vom Gerichtspräsidenten von Bremgarten gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes zu Fr. 20 Busse, Fr. 18.75 Verkehrsbewilliguugsgebühr und Fr. 7 Kosten.

Huber ist mit dem seinem Lehrmeister abgekauften Motorfahrrad ohne Fahrzeug- und Führerausweis gefahren, ebenso fehlte die Versicherung.

Für Huber ersucht der Vater um Erlass oder doch Herabsetzung des Gesamtbetrages von Fr. 45. 75, wozu jedoch von vornherein zu sagen ist, dass nur die Busse von Fr. 20 zur Erörterung stehen kann. Als Fabrikarbeiter habe er für acht Kinder zu sorgen und trotz der grossen Kinderzahl den Altesten in eine Mechanikerlehre eintreten lassen, um für sein späteres Fortkommen das möglichste sju tun.

Der urteilende Bichter empfiehlt die Begnadigung in Anbetracht der Jugendlichkeit des Bestraften, der Geringfügigkeit des Vergehens und der notorischen Armut.
Demgegenüber beantragen wir mit der Polizeiabteilung deshalb Abweisung, weil der Erlass der durchaus angemessenen Busse unseren anderweitigen Anträgen nicht entspräche und es genügen sollte, wenn die kantonale Strafvollzugsbehörde den Verhältnissen im Wege von Teilzahlungen Eechnung trägt.

173. Emil Seiler, verurteilt am 22. September 1983 vom Vizegerichtspräsidenten von Aarau gemäss Art. 5 und 61 des Bundesgesetzes zu Fr. 20 Busse, Fr. 15 Verkehrsbewilligungsgebühr und Fr. 6 Kosten.

277 Seiler hat Bein Motorfahrrad zum Zwecke des Verkaufes vorgeführt und ist damit gefahren, obschon er damals die Fahrzeug- und Führerausweise nicht mehr besass.

Seiler ersucht um Erlass der Busse, bzw. der 2 Tage Umwandlungsstrafe, zu deren Verbüssung ihn das Bezirksamt bereits vorgeladen hat. Er berichtet über den Sachverhalt und bezeichnet sich als Arbeitslosen, der unmöglich zahlen könne.

Der urteilende Eichter beantragt, die Strafe um die Hälfte zu ermässigen, d. h. bis zu Fr. 10 Busse, bzw. einem Tag Umwandlungsstrafe. Die Polizeiabteilung beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr. 5.

Unserseits beantragen wir -- aus den im Eingang unserer Berichterstattung zur Kenntnis gebrachten Erwägungen -- Abweisung hinsichtlich der Busse, dagegen falls es zur Umwandlungsstrafe kommen sollte, deren bedingten Erlass, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, wobei als Bedingung besonders hervorgehoben wird, dass Seiler während der Probezeit nicht neuerdings Vorkehrsvorschriften übertrete, 174. August Mouche, verurteilt am 27. Juli 1988 vom Gerichtspräsidenten von Biel gemäss Art. 19 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 20 Busse und Fr. 4. 20 Kosten.

Mouche ist mit einem Motorfabrzeug gefahren, dessen Ladung dag Fahrzeug seitlich überragte, was zwar nicht gegen Art. 19 des Bundesgesetzes, aber gegen Art. 54 der Vollziehungsverordnung verstösst.

Mouche ersucht um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Busse, da ihm seine prekäre Lage die Bussenentrichtung nicht ermögliche und er die Umwandlungsstrafe vermeiden möchte. Er ist Konkursit.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet die Ermässigung der Busse bis etwa zur Hälfte, und das Strassenverkehrsamt sowie die Polizeidirektion des Kantons Bern übernehmen diesen Antrag. Die Polizeiabteilung beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr. 5.

Demgegenüber beantragen wir Abweisung hinsichtlich der Busse, dagegen falls es zur Umwandlungsstrafe kommen sollte, deren bedingten Erlass wie bei Seiler.

175. Johann E g l o f f , verurteilt am 11. Oktober 1988 vom Gerichtspräsidenten von Thun gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 20 Busse und Fr. 4. 50 Kosten.

Egloff ist anfangs Oktober 1988 mit seinem Motorrad gefahren, obschon sein Lernfahrausweis in der zweiten Hälfte September abgelaufen war.

Egloff ersucht um Erlass der Busse, deren
Bezahlung ihm nicht möglich sei.

Nach langer Arbeitslosigkeit als Konditor sei er als Provisionsreiscnder tätig, obwohl er hierbei fast nichts verdiene. Das erstandene, alte Motorrad sollte ihm die vielen Bahnspesen ersparen. Die Umwandlungsstrafe möchte er nach Möglichkeit vermeiden; namentlich möchte er dies seiner kränklichen Ehefrau nicht zuleide tun, Bundesblatt. 86. Jahrg. Bd. II.

19

278 Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes, das Strassenverkehrsamt und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen den gänzlichen Erlass der Busse, die Polizeiabteilung Herabsetzung bis Fr. 5.

Demgegenüber beantragen wir Abweisung hinsichtlich der Busse, dagegen falls es zur ümwandlungsstrafe kommen sollte, deren bedingten Erlass wie bei Seiler.

176. Victor Duboux, verurteilt am 12. Oktober 19S8 vom Polizeioffizier von Genf gemäss Art. 29 des Bundesgesetzes, Art. 67 und 76 der Vollziehungsverordnung zu Fr. 25 Busse und 60 Ep. Kosten.

Duboux ist mit seinem Fahrrad gefahren, obschon dieses ohne Bremsen und ohne Warnvorrichtung war, ferner befolgte er das Verkehrszeichen nicht.

Duboux ersucht um Erlass der Busse und Kosten, wozu er Verdienstlosigkeit wegen Tuberkulose geltend macht. Die Umwandlungsstrafe könnte seinen Gesundheitszustand weiterhin beeinträchtigen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf beantragt Abweisung, mit dem Hinweis auf das im Polizeirapport mitgeteilte, ungebührliche Verhalten des Gebüssten.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung.

177. Gottfried Hürzelcr, verurteilt am 3. Oktober 1933 vom Gerichtspräsidenten von Fraubrunnen gemäss Art. 17 und 58 des Bundesgesetzes und und Art. 12 der Vollziehungsverordnung zu Fr. 25 Busse und Fr, 5 Kosten.

Der von Hürzeler geführte Lastwagen hatte ungenügende Bremsen.

Hürzeler ersucht tun Erlass der an die Stelle der Busse getretenen Umwandlungsstrafe.

Das Polizeikommando des Kantons Aargau äussert sich über den Gesuchsteller und bestätigt die dürftigen Verhältnisse der Familie mit sechs schulpflichtigen Kindern.

Der Eegiorungsstatthalter von Fraubrunnen beantragt Abweisung, die Polizeidirektion des Kantons Bern den gänzlichen Erlass der Busse, die Polizeiabteilung Herabsetzung bis Fr. 5.

Demgegenüber b e a n t r a g e n wir die Umwandlungsstrafe von 3 Tagen bedingt zu erlassen, unter denselben Bedingungen wie bei Seiler.

178. Johann Gugelmann, verurteilt am 1.3. Oktober 1933 vom Gerichtspräsidenten von Bern gemäss Art. 13, 17, 25, 59 des Bundesgcsetzes zu Fr. 30 Busse und Fr. 5 Kosten.

Gugelmann hat durch unbeherrschtes Motorradfahren in angetrunkenem Zustand einen Verkehrsunfall verschuldet.

Gugelmann ersucht um Erlass der Busse, mit dem Hinweis auf die Unfallsfolgen mit Arbeitsunfähigkeit und Spitalaufenthalt.
Die Polizeidirektion der Stadt Bern, der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen Abweisung.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir ohne weiteres Abweisung.

279 179. Wilhelm Flückiger, verurteilt am 13. Dezember 1933 vom Amtsgericht Bucheggberg-Kriegstetten gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes zu Fr. 30 Busse und Fr. 25 Kosten.

Flückiger ist nachts mit einem Personenautpmobil polizeilich angehalten worden, wobei er den Fahrausweis nicht vorlegte und einen falschen Namen angab, sich mithin der Kontrolle zu entziehen versuchte.

Flückiger ersucht um Erlass der Busse, wozu er auf den Sachverhalt eintritt und sich im übrigen als Arbeitslosen bezeichnet.

Mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn und der Polizeiabteilung beantragen wir ohne weiteres Abweisung.

180. Grethe Hubacher, verurteilt am 19. März 1934 vom Gerichtspräsidenten von Laufenburg gemäss Art, 58 und 61 des Bundesgesetzes zu Fr. 30 Busse und Fr. 6 Kosten.

Frau Hubacher fuhr nachts mit einem ungenügend beleuchteten Personenautomobil und ohne gültige Ausweise.

Frau Hubacher ersucht um Ermässigung der Busse, da die Geschäftslage nicht mehr erlaube, sie «ohne Einwand» zu bezahlen und sie für die geringfügigen Zuwiderhandlungen zu hoch erscheine. Im übrigen erörtert das Gesuch den Sachverhalt.

Mit dorn urteilenden Eichter und der Polizeiabteilung beantragen wir ohne weiteres Abweisung. Wenn die Gesuchstellerin das Mitführen der alten Ausweise damit erklären will: «in der Eile, in der ich zur Basler Fastnacht fuhr, ist mir das leider passiert», so ist doch wohl dieser Hinweis keine geeignete Begründung für ein Begnadigungsgesuch.

181. Edmond Perrenoud, verurteilt am 4. Oktober 1933 vom Gerichtspräsidenten von Laupen gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 30 Busse und Fr. 5 Kosten.

Perrenoud hat ein Personenautomobil mit ungenügenden Bremsen geführt.

Perrenoud ersucht um Erlass oder doch Herabsetzung der Busse. Er berichtet über den Sachverhalt und macht geltend, dass er Konkursit mit Familienlasten sei.

Mit der Polizeidirektion des Kantons Bern und der Pohzeiabteilung beantragen wir Abweisung, in der Meinung, dass die kantonale Vollzugsbehörde den Verhältnissen durch Zubilligung von Teilzahlungen Bechnung tragen solle. Perrenoud ist in Stellung und erwiesene Armut hegt kaum vor.

182. Julius Grob, verurteilt am 15. November 1938 vom Bezirksgericht Aarau gemäss Art. 25, 26 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 30 Busse und Fr. 21. 25 Kosten.

Grob hat durch vorschriftswidriges, zu rasches
Fahren einen Verkehrsunfall mitverschuldet.

Grob ersucht um Erlass von Busse und Kosten, wozu er die finanziell bedrängte Lage als Lehrling und ältester Sohn einer Witwe mit zwei noch schulpflichtigen Geschwistern geltend macht.

280 Das Bezirksgericht Aarau kann das Gesuch nicht empfehlen.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung, in der Meinung, dass die kantonalen Strafvollzugsbehörden den Verhältnissen durch Zubilligung von Teilzahlungen Bechnung tragen sollen.

183. Max Huber, verurteilt am 1. September 1938 vom Gerichtspräsidenten von Aarau gemäss Art. 25, 26 und 58 des Bundesgesetzes zu Er. 80 Busse und Fr. 6 Kosten.

Huber ist mit einem Personcnautoinobü unrichtig gefahren, wobei der Wagen umstürzte.

Huber ersucht um Erlass der Busse, wozu er auf die für den Vater eingegangenen Verpflichtungen hinweist, die ihm die Bussenzahlung verunmöglichen sollen, so dass er mit der Umwandlungsstrafe rechnen müsse, die er vermeiden möchte.

Der urteilende Richter beantragt Herabsetzung der Busse um die Hälfte.

Mit der 'Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung hinsichtlich der Busse, dagegen falls es zur Umwandlungsstrafe kommen sollte deren bedingten Erlass wie bei Seiler.

184. Hermann Ernch, verurteilt am 4. Oktober 1933 vom Amtsgericht Bucheggberg-Kriegstetten gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes und Art. 70 der Vollziehungsverordniing zu Fr. 30 Busse und Fr. 45. 40 Kosten.

Emch hat durch unvorsichtiges und zu rasches Radfahren einen Verkehrsunfall verschuldet.

Emch ersucht um Erlass von Busse und Kosten. Das Urteil sei hart, besonders da er ausserdem sämtliche ünfallsfolgen tragen, müsse. Die Ausbildung zum Lehrer habe grosse geldliche Verpflichtungen nötig gemacht.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt den Bussenerlass.

Demgegenüber beantragen wir mit der Poli/eiabtcüung Abweisung, was unseren anderweitigen Anträgen entspricht.

185. und 186. Johann Gramm und Buth Gramm, verurteilt am 30. August 1933 vom. Gerichtspräsidenten -von Buren gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes und Art. 70 der Vollziehungsverordming je zu Fr. 10 Busse; Johann Gramm weiterhin am 4. August 1933 vom Gerichtspräsidenten von Biel gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes zu Fr. 30 Busse.

Die beiden Bussen von Fr. 10 ergingen, weil Vater und Tochter Gramm beim Badfahren an ein Lastautomobil angehängt haben.

Die Busse Gramms von Fr. 80 betrifft das Führen eines Motorrades ohne Führerausweis.

Gramm ersucht um Erlass von Bussen und Kosten. Bei äusserst geringem Verdienst aus dem Vertrieb von Zeitungen müsse er für sieben Kinder
sorgen, zudem sei die Ehefrau schwer krank.

Die Begierungsstatthalter der Amtsbezirke beantragen Herabsetzung der Bussen, so derjenigen von Fr. 30 bis zu einem Drittel, was vom Strassenverkehrs-

281 amt und der Polizeidiiektion des Kantons Bern übernommen wird; die Polizeidirektion beantragt zudem weitergehend deu Erlass der beiden Bussen von Fr. 10. Die Polizeiabteilung beantragt Herabsetzung der Busse von Fr. 30 bis Fr. 10, im übrigen Abweisung.

Demgegenüber beantragen wir im ganzen Umfang Abweisung und verweisen hiefür, was Johann Gramm anbelangt, auf den Auszug aus dem Zentralstrafenregister und den Bericht der Kantonspolizei. Der schlechte Leumund Gramms hält uns auch vom Antrag ab, die allfällig eintretende Umwandlungsstrafe bedingt zu erlassen.

187, Arnold Schoch, verurteilt am 19. Juli 1983 vom Amtsgericht Solothurn-Lebem gemäss Art. 26, 27 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 80 Busse.

Schoch hat durch unvorsichtiges, zu schnelles Eadfahren und durch Befahren einer Einbahnstrasse in verbotener Eichtung einen Verkehrsunfall mitverschuldet.

Für Schoch ersucht die Vormundschaftsbehörde um Erlass der Busse, da es sich um einen jungen, arbeitslosen Buchbinder handle, der bereits an den Unfallsfolgen schwer zu tragen habe und ohnehin teilweise gelähmt sei.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn empfiehlt das Gesuch, hervorhebend, der Vollzug der Umwandlungsstrafe sollte unbedingt vermieden werden. Die Polizeiabteilung beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr. 5.

Mit dem kantonalen Polizeidepartement sind wir der Ansicht, die Ererledigung der Angelegenheit solle das ihrige dazu beitragen, die allenfalls drohende Umwandlungsstrafe zu vermeiden. Wir beantragen deshalb, falls es zur Umwandlungsstrafe kommen sollte, deren bedingten Erlass, unter denselben Bedingungen wie bei Seiler.

188. Albert Frey, verurteilt am 14. März 1933 vom Gerichtspräsidenten von Delsberg gemäss Art. 5 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 30 Busse und Fr. 4. 50 Kosten.

Frey ist im März 1933 mit seinem Motorrad bei Delsberg betroffen worden, ohne dass Fahrzeugausweis noch Kontrollschild bestand.

Frey ersucht um gänzlichen oder doch teilweisen Erlass der Busse, wozu er den Sachverhalt näher bekannt gibt. Er war im Besitze einer Lernfahrbewilligung der Kantonspolizei in Ölten und fuhr im Einverständnis mit dieser Behörde, die ihm erklärt hatte, er solle sich bei allfälhgen Beanstandungen auf die ihm erteilte Auskunft berufen.

Die Kantonspolizei bestätigt die Bichtigkeit der Gesuchsdarstellung. Der urteilende
Eichter empfahl Frey die Einreichung eines Begnadigungsgesuches.

Das Strassenverkehrsamt und die Polizeidirektion des Kantons Born beantragen Abweisung.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir hier ausnahmsweise den gänzlichen Bussenerlass. Die Gesetzesübertretung hängt mit Übergangsverhältnissen vom alten zum neuen Becht zusammen und Frey ist, wie amtlich be-

282 stätigt wird, der ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht nachgekommen. Zu seinen Gunsten spricht ferner, dass er frühzeitig die Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte. Wäre Frey das Strafmandat in Ölten persönlich ausgehändigt worden (er -war damals dienstlich nach Basel versetzt), so hätte er rechtzeitig Einspruch erhoben. Zusammenfassend ergeben sich eine Keihe Verumständungen, die hier eine ausserordentliche Lage schaffen und den Strafbefehlsvollzug als Härte erscheinen lassen.

189. Eugen Lana, verurteilt am 17. November 1983 vom Amtsgericht Solothurn-Lebern gemäss Art. 14 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 40 Busse und Fr. 10. 20 Kosten.

Lanz ist ohne Begleiter mit seinem Personenautomobil gefahren, obschon er nur die Lernfahrbe-willigung besass.

Lanz ersucht um ganzen oder doch teilweisen Bussenerlass. Er gibt das fehlerhafte Verhalten zu und versichert, sich die Folgen nicht vergegenwärtigt zu haben.

Mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn und der Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung. Ohne besondere Begnadigungsgründe geltend machen zu können wird versucht, eine Korrektur der Strafausmessung zu erlangen.

190. Armin Göttschi, verurteilt vom Gerichtspräsidenten von Erlach: a) am 14. Juli 1938 gemäss Art. 5, 58, 61 und 68 des Bundesgesetzes zu Fr. 40 Busse; b) am 29. September 1933 gemäss Art. 86, 58 und 61 des Bundesgesetzes zu Fr. 25 Busse.

Zu a) : Göttschi ist an zwei Tagen mit seinem Motorfahrrad gefahren, ohne dass Fahrzeug- und Fuhrerausweise bestanden.

Zu b) : Göttschi hat zugelassen, dass ein anderer ohne Fahrzeugausweis gefahren ist, wobei es zu einem Verkehrsunfall kam.

Göttschi ersucht um teilweisen Bussenerlass, wozu er die Vorfälle erörtert und sich als Buchbinder mit eben abgeschlossener Lehrzeit und ohne Verdienst bezeichnet; es sei ihm nicht recht, dass die Eltern diese Bussen bezahlen müssten.

Der Amtsverweser des Amtsbezirkes, das Strassenverkehrsamt und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen, die Busse von Fr. 25 bis Er. 10 und die Busse von Fr. 40 bis Fr. 20 zu ermässigen.

Demgegenüber beantragen wir mit der Polizeiabteilung Abweisung, in der Meinung, dass die kantonale Strafvollzugsbohörde Teilzahlungen bewilligen möge.

191.'Robert Kurt, verurteilt am 20. März 1984 vom Gerichtspräsidenten von Aarwangen gemäss Art. 5, 6, 7 und 61 des
Bundesgesetzes zu Fr. 40 Busse und Fr. 4.20 Kosten.

Kurt ist nachts mit einem Personenautomobil ohne Kontrollschilder gefahren, ferner bestand kein Fahrzeugausweis und fehlte die Haftpflichtversicherung.

283

Kurt ersucht um Erlass der Busse. Als Lehrling in einer Autogarage könne er nicht bezahlen.

Die Ortspolizeibehörde empfiehlt den Bussenerlass, der Kegierungsstatthalter des Amtsbezirkes Herabsetzung der Busse bis Fr. 5, das Strassenverkehrsamt bis Fr. 5 oder 10, die Polizeidirektion des Kantons Bern bis Fr. 5.

Demgegenüber beantragen wir mit der Polizeiabteilung Abweisung hinsichtlich der Busse, dagegen falls es zur Umwandlungsstrafe kommen sollte, deren bedingten Erlass, unter denselben Bedingungen wie bei Seiler, 192. Theodor Traphagen, verurteilt am S.August 1988 vom Bezirksgericht Baden gemäss Art. 25 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 40 Busse und Fr. 20.15 Koeten.

Traphagen hat mit einem Personenautomobil durch unvorsichtiges Fahren bei einer Strassenkreuzung einen Verkehrsunfall mitverschuldet.

Traphagen ersucht um Erlass von Busse und Kosten, da er auf seinen Monatslohn als Lehrling angewiesen sei. Obschon er tagtäglich fahre, sei dies der erste Unfall und das Verschulden liege in Wirklichkeit nicht auf seiner Seite.

Das urteilende Gericht hat gegen eine Teilbegnadigung nichts einzuwenden.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung, da hier die Zubilligung von Teilzahlungen durch die kantonale Vollzugsbehörde genügen dürfte.

193. Walter Brönnimann, verurteilt am 14. Juli 1938 vom Gerichtspräsidenten von Fraubrunnen gemäss Art. 25 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 40 Busse.

Brönnimann ist mit einem Personenautomobil mit ungenügenden Bremsen unvorsichtig gefahren.

Brönnimann ersucht um Erlass der Busse, wozu er Arbeitslosigkeit und Unmöglichkeit der Bussenentrichtung geltend macht.

Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes, das Strassenverkehrsamt, die Polizeidirektion des Kantons Bern und die Polizeiabteilung beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 20.

Demgegenüber beantragen wir Abweisung hinsichtlich der Busse, dagegen falls es zur Uniwandlungsstrafe kommen sollte, deren bedingten Erlass unter denselben Bedingungen wie bei Seiler.

194. Marcel Vauclair, verurteilt am 28. Juni 1988 vom Amtsgericht Solothurn-Lebern gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse und Fr. 39. 50 Kosten.

Vauclair hat durch unvorsichtiges Automobilführen, wobei der noch ungeprüfte Wagen ohne Richtungsanzeiger war, einen Verkehrsunfall verschuldet.

Vauclair, der Fr. 40 entrichtet hat, ersucht um Erlass der Bestsumme.

Das Urteil sei ungerecht. Als Arbeitsloser habe er die bisherigen Zahlungen mit grösster Mühe aufgebracht.

284

Mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn und der Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung, da das Polizeidepartement im Strafvollzug weiterhin auf die Verhältnisse des Gebüssten Bücksicht nehmen wird.

195. Alfred Bähler, verurteilt am 9. August 1983 vom Gerichtspräsidenten von Fraubrunnen gcmäss Art. 25 und 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse und Fr. 5 Kosten.

Durch übersetzte Geschwindigkeit beim Motorradfahren hat Bähler den Halt eines Eisenbahnzuges nötig gemacht.

Bähler ersucht um Herabsetzung der als ausserordentlich hoch bezeichneten Busse auf ein Mindestmass, wozu er den Sachverhalt erörtert und geltend macht, neben freier Station Fr. 50 bis 60 Monatslohn zu haben, so dass er zur Bussenentrichtung einen ganzen Monat arbeiten müsste.

Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet zunächst Herabsetzung der Busse bis zu Fr. SO, hernach, auf Grund eines Berichtes der Kantonspoliüsei, Abweisung. Das Strassenverkehrsamt und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen desgleichen Abweisung.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir ohne weiteres Abweisung. Gegen die Schnellfahrerei ist mit Strenge anzukämpfen. Das Gesuch bezweckt eine Korrektur der Strafbemessung und ein eigentlicher Begnadigungsgrund wird nicht geltend gemacht.

196. Josef Frauen, verurteilt am 30. Oktober 1933 vom Gerichtspräsidenten von Wangen gemäss Art. 58, 59 und 60 des Bundosgesetzes zu Fr. 50 und 20 Busse und Fr. 40. 80 Kosten.

Prauch hat in betrunkenem Zustand ein Personenautoinobil geführt und durch Nichtbeherrscheii der Geschwindigkeit einen Verkehrsunfall verschuldet, ohne ihn der Polizei zu melden.

Frauen ersucht um Erlass der beiden Bussen, da er zurzeit als Erwerbsloser in einem Arbeiterheim sei. Ferner erörtert er den Vorfall und versichert, sonst abstinent zu leben.

Das Departement des Innern des Kantons Solothurn äussert sich in einem aufschlussreichen Bericht über den Gesucbsteller und empfiehlt die Begnadigung verbunden mit einer Probezeit und allfälliger Stellung unter Schutzaufsicht, Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn bringt diesen Darlegungen Verständnis entgegen, hält aber dafür, dass nach bisheriger Praxis eine Begnadigung kaum angängig sei.

Der Eegierungsstatthalter von. Wangen und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen Abweisung.

Mit der Polizeiabteilung
beantragen wir desgleichen Abweisung. Im Interesse der Verkehrssicherheit inus's gegen das Autofahren in angetrunkenem Zustand mit Strenge angekämpft werden. Die spezialpräventiven Erwägungen des Departementes des Innern des Kantons Solothurn müssen demgegenüber zurücktreten, besonders wenn der Auszug aus dem Zentralstrafenregister in

285 Betracht gezogen wird. Wir könnten uns vorliegend auch nicht für den bedingten Erlass der Umwandlungsstrafe aussprechen.

197. Christian G a f n e r , verurteilt am 11. Januar 1984 vom Gerichtspräsidenten von Niedersimmental gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes zu Fr. 80 Busse und Fr. 109. 20 Kosten.

Gafner hat in angetrunkenem Zustand einen Lastwagen geführt, wobei er infolge Nichtbeherrschen des Fahrzeuges mit diesem ab der Strasse geriet.

Gafner ersucht um Herabsetzung der Busse. Der Verkehrsunfall habe ihn um die Anstellung gebracht.

Der Gemeinderat Beatenberg befürwortet das Gesuch.

Demgegenüber beantragen wir mit der Polizeidirektion des Kantons Bern und der Polizeiabteilung ohne weiteres Abweisung.

198. Jakob Meyer, verurteilt am 15. November 1933 vom Gerichtspräsidenten von Trachselwald gemäss Art. 61 und 63 dos Bundesgesetzcs zu Fr. 100 Busse und Fr. 5 Kosten.

Meyer ist mit seinem Personenautomobil gefahren, ohne dass Kontrollschilder und Versicherung bestanden, ferner brachte Meyer am Wagen fremde Kontrollschilder an.

Meyer ersucht um Erlass zweier Bussendrittel, da er die Busse nicht bezahlen könne.

Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet die Teilbegnadigung, das Strassenverkehrsamt und die Polizeidirektion des Kantone Bern beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 50, Demgegenüber bemerken wir mit der Polizeiabteilung, dass schwerwiegende Übertretungen vorliegen und beantragen Abweisung, in der Meinung, dass die kantonale StrafvoUzugsbehörde Teilzahlungen bewilligen möge.

199. Emil Feuz, verurteilt am 21. März 1934 vom Gerichtspräsidenten von Münster gemäss Art. 57, Abs. 2, der Vollziehungsverordnung zu Fr. 100 Busse und Fr. 5 Kosten.

Feuz hat mit seinem Lastwagen Personen befördert, ohne die hierzu nötige Bewilligung eingeholt zu haben.

Feuü ersucht um Erlass der Busse, wozu er den Sachverhalt erörtert. Er habe die Dorfmusik kostenlos zu einer Festlichkeit geführt.

Der urteilende Bichter nimmt folgenden Standpunkt ein: als Bichter sei es seine Pflicht, Zuwiderhandlungen dieser Art sehr streng zu ahnden und er ziehe es vor, die Sorge für eine der Billigkeit gemässe Bussenherabsetzung den Administrativbehorden zu überlassen. Der Gemeinderat Malleray und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürworten das Gesuch, wogegen das Strassenverkehrsamt und die
Polizeidirektion des Kantons Bern Abweisung beantragen, da Personentransporte dieser Art unangängig seien.

Mit der Polizeiabteilung b e a n t r a g e n wir angesichts der Stellungnahme der oberen Kantonsbehörden Abweisung. Zur Auffassung des urteilenden

286

Richters über das Verhältnis von Strafurteil und Begnadigung haben wir uns bereits eingangs ausgesprochen.

200. Hans Erb, verurteilt am 2. Oktober 1938 vom Polizeigericht des Kantons Genf gemäss Art. 58, 61 und 63 des Bundesgesetzes 2u Fr. 100 Busse und Fr. 2. 70 Kosten.

Erb hat mit seinem nur mit einer Versuchsnummer versehenen Automobil gegen Bezahlung Personentranspoxte ausgeführt.

Erb ersucht um. Erlass der Busse oder doch Herabsetzung bis Fr. 20. Nach der Gesuchsdarstellung, die aber aktenwidrig ist, hätte es sich nur um eine Gefälligkeit gehandelt. Müsse er die Umwandlungsstrafe verbüseen, so sei es mit seinem Berufe aus.

Der Staatsanwalt des Kantons Genf befürwortet das Gesuch. Die Polizeiabteilung beantragt Abweisung.

Demgegenüber beantragen wir Abweisung hinsichtlich der Busse, dagegen falls es zur Urmvandlungsstrafe kommen sollte, deren bedingten Erlass unter denselben Bedingungen wie bei Seiler.

201. Ernst Haudenschild, verurteilt am 27. Juli 1983 vom Amtsgericht Bucheggberg-Kriegstetten gemäss Art. 61 und 68 des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse und Fr. 88.10 Kosten.

Haudenschild hat für sein Motorrad ein falsches Kontrollschild hergestellt und gebraucht.

Haudenschild ersucht um Erlass von Busse und Kosten. Er sei sich der Folgen seines Tuns nicht bewusst gewesen, habe aus Not gehandelt, um mit dem Ead Arbeit zu suchen und sei auch jetzt ohne Arbeit. Er stehe zudem vor der (zweiten) Heirat, da er an seiner Braut nicht schlecht handeln wolle. Die Braut unterstützt das Gesuch.

Das Polizeidepartement des Kantons Solotmirn beantragt Abweisung.

Bei Vergehen dieser Art sei ein Entgegenkommen nicht angebracht ; bei einem Verkehrsunfall hätte sich Haudenschild mit seinen falschen Schildern jederzeit unerkannt davon machen können.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir desgleichen Abweisung. Der Bericht der Kantonspolizei, der sich über den Gesuchsteller äussert, legt eine Begnadigung nicht besonders nahe, zudem ergibt der Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafenregister, dass Haudenschild im August 1933 wegen Motorfahrzeugvergehen anderwärts zu 3 Tagen Gefängnis und Fr. 60 Busse verurteilt worden ist.

202. Hans Syberg, verurteilt am 8. Januar 1984 vom Appenzell A.-Eh.

Bezirksgericht Hinterland gemäss Art. 58 und 60 des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse und Fr. 35, 50 Kosten.
Sybers ist infolge übersetzter Geschwindigkeit in einer Kurve mit seinem Personenautomobil in einen Lattenhag gefahren, ferner hat er sich bei diesem Unfall pflichtwidrig verhalten und schliesslich fuhr er mit demolierter Beleuchtung weiter.

287

Sybôrs ersucht, ihm wenn möglich eine Begnadigung zu gewähren, da es schrecklich sei, eine so hohe Busse vorgemerkt zu haben. Ferner äussert sich der Gesuchsteller zum Sachverhalt und zum Strafverfahren.

Mit der Polizeidirektion des Kantons Appenzell A.-Eh. und der Polizeiahteilung beantragen wir ohne weiteres Abweisung. Dem wohlerwogenen Urteil gegenüber erweist sich das Gesuch als Bemängelung des Strafmasses, die Sybers im Wege der Appellation hätte geltend machen können.

203. Ernst Sacher und seine Chauffeure sind im Jahre 1988 von den Gerichtspräsidenten von Biel, Buren und Neuenstadt in 10 Fällen gebüsst worden, wobei die von Sacher .zusammengestellten Beträge an Bussen und Kosten insgesamt Fr. 810. 80 ausmachen.

Als Übertretungen kommen in Betracht: Überladung dos Anhängerzuges (Art. 65), Fehlen einer besondern Bewilligung zum Transport von Lasten, deren Länge 18 m übersteigt (Art. 64), übersetzte Geschwindigkeit (Art. 44), ungenügende Anhängerbremsen (Art. 17, l c), Fehlen des Schlussliehts am Anhänger (Art. 17, 2), Fahren ohne Führerausweis (Art. 61, 1) und Verletzung des kantonalbernischen Nachtfahrverbots.

Sacher ersucht um Herabsetzung der Bussen auf ein annehmbares Mindestmass. Die für Langholztransporte notwendig gewordenen Bussen beruhen zwar nach dem Gesuchsteller «sozusagen nur auf Selbstverschulden», jedoch wird geltend gemacht, die Gewichtsbestimmung sei jeweils schwer festzustellen gewesen. Infolge der geringen Verdienstmöglichkeit falle ihm die Bezahlung des grossen Gesamtbetrages schwer.

Der Gerichtspräsident von Neuenstadt äussert sich zu den Bussenbeträgen.

Der Eegierungsstatthalter von Buren beantragt Abweisung, ebenso die Polizeidirektion des Kantons Bern.

Unserseits bemerken wir, dass auf Sacher selbst drei Strafmandate mit Bussen von Fr. 280, 200 und 180 lauten ; insoweit ersucht er als Bestrafter um Begnadigung, im übrigen als Arbeitgeber, der die Bussen seiner Angestellten als «Geschäftsverbindlichkeit» betrachten wird. Da es bei dieser Häufung von Zuwiderhandlungen auf der Hand liegt, dass die Angelegenheit Sacher sich für den Begnadigungsweg nicht eignen kann, beantragen wir mit der Polizeiabteilung im ganzen Umfang ohne weiteres Abweisung. Hierzu verweisen wir auch auf die dem Auszug aus dem schweizerischen Strafenregister zu entnehmenden Bussen früherer Jahre,
ferner erwähnen wir, dass einer der auch gebüssten Chauffeure der im Antrag 208 ssur Erörterung stehende Bothacher ist, 204. Fritz Lüscher, verurteilt am 20. Oktober 1933 vom Obergericht des Kantons Aargau gemäss Art. 59, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu 4 Wochen Gefängnis, in Aufhebung der erstinstanzlich bedingt erkannten 2 Tage, ferner zu Fr. 20 Busse. Die Kassationsbeschwerde des Verurteilten hat das Bundesgericht abgewiesen.

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Lascher ist im Mai 1938 nachts in stark betrunkenem Zustand mit seinem Motorrad von Safenwil nach Kolliken gefahren. Schon in Safenwil kam er zu Fall, setzte dann entgegen dem Bat seiner Kameraden die Fahrt fort, stürzte aber zwischen Safenwil und Uerkheim ein zweitesmal und blieb liegen, bis der von Dritten herbeigerufene Polizist erschien. Obwohl ihm dieser das Weiterfahren verbot, versuchte er nochmals -- ohne Licht ·-- loszufahren, fiel jedoch schon nach einigen Schritten wieder um, worauf ihm der Polizist das Motorrad wegnahm.

Für Lüscher ersucht ein Bechtsanwalt um Erlass der Freiheitsstrafe.

Er berichtet über den Verlauf des Strafverfahrens, zitiert eine Bcihe, meist nicht aargauische Strafurteile, um im Falle Lüscher vergleichsweise die ausserordentliche Strenge und Härte geltend zu machen: «Die Verbüssung dieser Strafe würde für Lüscher nicht nur seinen geschäftlichen Buin, sondern auch die moralische und seelische Gefährdung der familiären und damit persönlichen Verhältnisse zur Folge haben». Als Oberhaupt einer Familie von zehn Köpfen führe Lüscher in einem kleinen Dorfe ein eigenes Geschäft der Installations- und Velobranche; der Strafvollzug würde jedoch das Verbleiben der Familie im Dorfe unmöglich machen. Ferner wird die ·-- bundesgerichtlich geschützte -- Anwendung von Art. 59 des Bundesgesetzes bemängelt, was den zweiten Absatz betreffend schwere Fälle anbetrifft. Für weitere Einzelheiten verweisen wir auf die Eingabe selbst.

Wir behandeln die Begnadigungssache Lüscher deshalb als erste der 14 Angelegenheiten betreffend unbedingt erkannte Gefängnisstrafen, weil sie sich zur Klarstellung bestimmter Gesichtspunkte allgemeiner Art besonders eignet.

Die Bundesanwaltschaft erachtete es dementsprechend als angezeigt, zuhanden der Begnadigungsbehörde überdies eine Vernehmlassung des aargauischen Obergerichtes und der Kantonsregierung zu beschaffen. Von vorneherein möchten wir dabei dem Gesuche gegenüber eines festhalten: soweit die Frage der Unterstellung des Tatbestandes unter Art. 59, Abs. 2, des Bundesgesetzes betreffend schwere Fälle neuerdings aufgeworfen und die Gerichtsentscheide bemängelt werden, lehnen wir jede Erörterung ab. Nachdem, die vorliegende Angelegenheit den ganzen Instanzenzug, vom Bezirksgericht über das Obergericht zum Bundesgericht, durchlaufen hat, ist es nicht
Sache der Begnadigung, auf Subsumtionsfragen zurückzukommen. Wir lehnen sodann von vorneherein ein Zweites ab, das die Frage der Strafart, die Modalität ihres Vollzuges und das Strafmass anbetrifft: Die Begnadigung ist ausserstande und ungeeignet, in diesen Fragen die Gerichtspraxis der Kantone unter sich auszugleichen; die Strafbemessung ist Sache der kantonalen Gerichte und die Begnadigung muss als Eingriff in die Bechtspflege in ihren Funktionen eingeschränkt bleiben, wie wir dies in der eingangs zitierten Begnadigungssache Halter näher begründet haben.

Das Obergericht des Kantons Aargau erklärt: « Streitig war in der Beschwerdeinstanz neben der Frage einer Verschärfung der von der ersten Instanz ausgesprochenen Strafe hauptsächlich die Frage,

289 ob der Beklagte der Bechtswohltat des bedingten Straferlasses würdig sei.

Das Obergericht bat die letztere Frage, im Sinne seiner bisherigen Praxis verneint. (VJS 80, S. 131, Ziffer 4). In Dutzenden von Fällen bat das Obergericht ausgeführt, dass betrunkenen oder angetrunkenen Motorfahrzeuglenkern gegenüber schon aus Gründen der Generalprävention auf imbedingte Freiheitsstrafen erkannt werden müsse. Den Beschwerden der Staatsanwaltschaft gegen erstinstanzliche Urteile, in denen angetrunkenen Führern die Strafe bedingt erlassen worden war, gab das Obergericht, sofern nicht ganz gewichtige Milderungsgründe zugunsten des Beklagten sprachen, restlos Folge, Nun kommen gerade dem Beklagten Lascher solche Müderungsgründe nicht zugute. Das Obergericht hat in seinem Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich, trotzdem glücklicherweise ein effektiver Schaden nicht eintrat, was lediglich einem reinen Zufall zu verdanken ist, um einen schweren Fall im Sinne des Art. 59, Absatz 2, MFG, handle. -- Gerade die Verumständungen der Tat (§ l, Ziffer 3, des Gesetzes betreffend den bedingten Straferlass vom 18. Oktober 1919) liessen deshalb den Beklagten als der Vergünstigung des bedingten Straferlasses nicht würdig erscheinen. Damit ist auch die Stellungnahme des Obergerichts zu dem von Lüscher eingereichten Begnadigungsgesuch gegeben. Denn die Gutheissung dieses Gesuches Hesse nur die eine Schlussfolgerung zu: die Begnadigungsbehörde sei der Auffassung, es sei dem Beklagten zu Unrecht die Eechtswohltat des bedingten Straferlasses versagt worden. Die Begnadigungsbehörde würde damit die rechtlichen Erwägungen des Bichters überprüfen, ein Vorgehen, das niemals in ihren Aufgabenkreis fallen kann. Anders lägen die Verhältnisse, wenn nach Ausfällung des Urteils Momente, die dem Siebter nicht bekannt waren und die, hätte er sie gekannt, ihn vielleicht zur Gewährung des bedingten Straferlasses veranlasst haben würden, geltend gemacht werden könnten. Diese Voraussetzung trifft nun aber im Fragefallo keineswegs zu.» Das Obergericht ist der einhelligen Auffassung, dass dem Begnadigungsgesuch nicht Folge gegeben werden sollte. Der Begierungsrat des Kantons Aargau pflichtet diesen Ausführungen bei und beantragt Abweisung. Der Eegierungsrat hatte sich mit dem Falle Lüscher bereits anlässlich des Entzuges des
Führerausweises zu befassen, der für drei Monate ausgesprochen wurde, was als sehr milde zu gelten habe. Über Lüscher wird gesagt: «Es liegt in seinem eigenen Interesse sowie im Interesse seiner ganzen Familie, wenn er keine unnötigen Fahrten macht, solider wird und seinem Beruf eifriger obliegt».

Mit der Pohzeiabteilung beantragen wir auf Grund der Anträge von Obergericht und Kantonsregierung, das Gesuch abzuweisen. Dies soll immerhin nicht geschehen, ohne beizufügen, dass der Gerneinderat Uerkheim die Begnadigung empfiehlt, wobei er Lüscher ein vorzügliches Leumundszeugnis ausstellt. Eine Bescheinigung bestätigt sodann, dass Lüscher seit November 1983 Mitglied der Guttemplerloge ist. Der Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafenregister schliesslich ergibt eine kantonalrechtliche Busse von

290

1981 wegen Vergehen gegen die öffentliche Ordnung, begangen durch Namensverweigerung und Renitenz, Den Abweisungsantrag erläutern wir zusammenfassend dahin, dass der gänzliche oder bedingte Erlass der Gefängnisstrafe unseres Erachtens ausser Betracht fällt. Eine Teilbegnadigung, im Sinne einer Herabsetzung der Gefängnisstrafe, wird einerseits vom Gesuchsteller nicht nachgesucht und liegt anderseits nicht derart nahe, dass in dieser Frage des richterlichen Ermessens aus einer wohlerwogenen Gerichtspraxis ein Einzelfall strafmindernd zu privilegieren ist, 205. Karl Buckstuhl, verurteilt am 7. Juli 1938 vom Bezirksgericht Brugg gemäss Art. 58, 59 und 60 des Bundesgesetzes und Art. 56 des Bundesgesetzes über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen zu 2 Tagen Gefängnis und Fr. 20 Busse.

Buckstuhl hat im März 1983 in angetrunkenem Zustand mit einer Langholzfuhre eine Telephonstange angefahren, wobei auch Drähte heruntergerissen wurden, femer verhielt er sich nach diesem Verkehrsunfall pflichtwidrig.

Mit Eingaben vom August und September 1933, die jedoch den Bundesbehörden erst im Februar 1934 übermittelt worden sind, ersucht die Ehefrau des Bestraften für diesen um Erlass der Gefängnisstrafe oder Umwandlung in Busse. Sie tue dies als arme, geplagte Faniilienmutter aus Angst für den Gatten und Vater von zehn Kindern, da er die Sache furchtbar schwer nehme, weshalb sie um Erbarmen nachsuche. Der Strafvollzug könnte zum Stellenverlust führen. Buclcstahl habe .seit dem Unglückstag keinen Tropfen Alkohol getrunken.

Das urteilende Gericht verweist lediglich auf die Akten.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung. Die Urteilserwägungen berufen sich ausdrücklich auf die bisherige Praxis des Obergerichtes, wonach von einer Gefängnisstrafe nicht Umgang genommen werden könne, wenn sich ein Motorfahrzeugführer während der Fahrt in angetrunkenem Zustand befand.

206. B-udolf Hänni, verurteilt aro. 27. Oktober 1933 vom Gerichtspräsidenten von Biel gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes zu 2 Tagen Gefängnis.

Hänni war im September 1933 als Führer seines Personenautomobils in Biel derart betrunken, dass er mit dem Wagen mehrmals ab der Fahrbahn geriet und beinahe in die Madretscher Schüss hinaus fuhr. Er wurde schliesslich durch die Polizei am Weiterfahren verhindert; Abmahnungen aus dem Publikum hatten
nichts erreicht.

Für Hänni ersucht ein Bechtsanwalt um Erlass der Gefängnisstrafe.

Der Verurteilte sei von urwüchsiger, derber, aber offener Art, die unter Alkoholwirkung vielleicht etwas überborde. Das Urteil sei bei aller Zustimmung zur Schärfe in Fällen dieser Gattung vorliegend eine Härte, sofern nämlich der besonders gearteten Person des Bestraften Bechnung getragen werde, was

291 näher ausgeführt wird. Hänni, dem der Führerausweis provisorisch entzogen worden sei, werde, abgeschreckt von dem ganzen Vorfall, vorläufig seinerseits vom Einholen der Führerbewilligung absehen.

Der Gemeinderat Eüschegg befürwortet das Gesuch und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt die bedingte Begnadigung.

Mit der Polizeidirektion des Kantons Bern und der Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung. Wenn es von Hänni in einem der Berichte heisst, «er trinkt etwas viel, macht aber sonst nichts Böses und ist ein humorvoller Mensch», so mag dies in Lob und Tadel seine Eichtigkeit haben, es kann aber nichts an der Tatsache ändern, dass die Strafrechtspflege durch die Verhältnisse gezwungen ist, die Sicherheit der Strasse vor betrunkenen Motorfahrzeugführern im Wege unbedingter Freiheitsstrafen zu gewährleisten oder dies mindestens anzustreben. In diesem Kampf gegen den betrunkenen Fahrer ist die Stellung der Begnadigungsbehörde in einem Falle wie dem vorliegenden offenbar ohne weiteres gegeben.

207. Max Burgherr, verurteilt am 23. August 1988 vom Bezirksgericht Aarau gemäss Art. 58 und 59 des Bundesgesetzes zu 8 Tagen Gefängnis.

Burgherr hat im Mai 1933 nachts mit seinem Motorrad in angetrunkenem Zustande einen Verkehrsunfall verschuldet.

Für Burgherr ersucht ein Eechtsamvalt um Erlass der Gefängnisstrafe.

Hierzu wird, in teilweiser Bemängelung des Urteils, auf den Verkehrsunfall eingetreten, ebenso auf das Gutachten über den Trunkenheitsgrad und schliesslich wird behauptet, das Gericht habe den Vorstrafen eine zu grosse Bedeutung beigemesson. Der Strafvollzug könne Burgherr, der Frau und Kind habe, die Stelle kosten. Das Motorrad habe er nach dein Unfall verkauft.

Das urteilende Gericht beantragt, dem Gesuch nicht zu entsprechen.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung.

208. Alfred Eothacher, verurteilt am 16. Augast 1933 vom Bezirksgericht Eheinfelderi geniäss Art. 59 des Bundesgesetzes in Verbindung mit Art. 14 des Bundesstrafrechtes zu 4 Tagen Gefängnis und Fr. 20 Busse.

Der stark angetrunkene Chauffeur Eothacher ist von der Polizei am versuchten Weiterfahren mit einer Holzfuhre verhindert worden. Der Arbeitgeber musste schliesslich einen dritten Chauffeur schicken, indem der zweite gänzlich betrunken im Lastwagen lag.

Eothacher ersucht um Erlass der
Gefängnisstrafe. Er teilt mit, der Führerausweis sei ihm im Juli 1933 auf Grund der Vorstrafen entzogen worden, die er sich in seiner Anstellung bei Sacher (hiervor Nr. .203) zugezogen habe, worüber er sich näher äussert. Er sei noch nie im Gefängnis gewesen und möchte diese Schande der Ehefrau und den Kindern ersparen.

Das urteilende Gericht begnügt sich, auf die Akten zu verweisen. In den Urteilserwägungen wird die neue, strenge Praxis des aargauischen Obergerichtes als durchaus begrüssenswert bezeichnet.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung.

292 209. Ernst Oppliger, verurteilt am 15. Dezember 1988 vom Obergericht des Kantons Aargau in Aufhebung des erstinstanzlich erkannten Straferlasses, gemäss Art. 59 des Bundcsgesetzes zu 4 Tagen Gefängnis, Fr. 80 Busse und Fr. 61 Kosten.

Oppliger ist im Juni 1933 mit seinem Motorrad in angetrunkenein Zustand herumgefahren.

Für Oppliger wird von dritter Seite um bedingten Brlass der Gefängnisstrafe und Herabsetzung von Busse und Kosten um die Hälfte ersucht, womit annähernd die Bechtslage zur Zeit des erstinstanzlichen Urteils wieder hergestellt würde; denn das aargauische Obergericht hat das bezirksgerichtliche Urteil unter Kostenauflage an Oppliger mit der einzigen Abänderung bestätigt, das's der. bedingte Straferlass gestrichen worden ist. Oppliger sei ein verheirateter Knecht. Das Motorrad diene ihm, um Sonntags seine Familie zu besuchen. An einer Taufe habe er ein G-las zu viel erhalten, dagegen handle es sich nicht um einen verwerflichen Pintenkehr. Der Strafvollzug bewirke einen empfindlichen Lohnausfall, auch habe der Ehrverlust eines sehr fleissigen und pflichtbewusstcn Mannes schon in vielen Fällen zu krassen moralischen Defekten geführt.

Das Bezirksgericht Zofingen sieht in Folge der oberinstanzlichen Gerichtspraxis davon ab, die Begnadigung zu empfehlen, «da es dem Rechtsempfinden widersprechen würde, wenn der eine Fembare, der sich an die Begnadigungsinstanz wendet, ohne Gefangenschaft, eventuell mit einer bedingten Gefängnisstrafe davon käme, während der andere, der von einem Begnadigungsgesuch absieht, die Strafe absitzen muss.» -- Die Beurteilung des Falles Oppliger hängt, wie den Erwägungen der Oberinstanz zu entnehmen ist, unmittelbar mit der verschärften Gerichtspraxis zusammen: «Erfahrungsgemäss gefährden angetrunkene und betrunkene Motorfahrzeugführer die Verkehrssicherheit in so hohem Masse, dass gegen sie mit der ganzen Schärfe des Gesetzes vorgegangen werden muss und der bedingte Straferlass nur am Platze ist, wenn die Trunkenheit eine unverschuldete war, wovon hier nicht die Bede sein kann.» Mit der Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung.

210. Emil Löscher, verurteilt am 8. Februar 1934 vom Bezirksgericht Zot'ingen gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes zu 5 Tagen Gefängnis und Fr. 32 Busse, Lüscher ist mit seinem Motorrad, das er von einem andern zurücknehmen musate,
in betrunkenem Zustand ohne Ausweise gefahren, Lüscher ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er Arbeitslosigkeit und Familienlasten geltend macht, ferner hervorhebt, dass er seit der Verfehlung Abstinent sei.

Der Gemeinderat Hirschthal befürwortet das Gesuch. Das urteilende Gericht beantragt Abweisung.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir Abweisung. Erschwerend ·wirken drei Vorstrafen, zudem handelt es sich um schwere Betrunkenheit.

211. Emil Helm, Verurteilt am 29. November 1988 vom Bezirksgericht Aarau gemäss Art, 59 des Bundesgesetzes zu 5 Tagen Gefängnis.

293 Helm hat sein Personenautomobil in angetrunkenem Zustand geführt, wobei der Wagen ab der Strasse geriet und ein Beifen platzte, Helin ersucht um bedingten Erlass der Gefängnisstrafe, da diese ihm sehr peinlich sei und für sein Leben weitere Folgen haben könne. Er werde sich fortan jeglichen Alkohols enthalten.

Das urteilende Gericht beantragt Abweisung.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir ohne weiteres Abweisung, Es besteht Bückfall, 212. Xaver Stocker, verurteilt am B.November 1933 vom Obergericht des Kantons Aargau gemass Art. 59 des Bundesgesetzes zu 6 Tagen Gefängnis und Fr. 60 Busse.

Stocker hat im Mai 1933 nachts seinen leichten Motorwagen in angetrunkenem Zustand geführt und einen Unfall verschuldet.

Stocker ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Aus Bechtsunkenntnis habe er die Beschwerde der Staatsanwaltschaft an das Obergericht nicht beantwortet, diesem mithin die Entlastungsgründe nicht unterbreitet. Er wisse, dass die Begnadigungsbehörde keine Eekursinstanz sei, erlaube sich aber doch zu sagen, was er gerne beim Obergericht angebracht hätte. Das von Zeugen für seine Trunkenheit geltend gemachte Stottern am Tatort gehe auf einen Sprachfehler zurück, ferner sei Stocker nicht im Zickzack gefahren. Die Vorstrafen von 1924--1928 beträfen ihn als damaligen Anfänger im Autofahren und auch der vorhegende Fall sei nicht schwerwiegend. Der Vollzug der Freiheitsstrafe bringe ihn als Geschäftsmann in Misskredit, bedeute vielleicht sogar seine Erledigung.

Die Bundesanwaltschaft hat der Justizdirektion des Kantons Aargau bei Übermittlung dieses Falles zu Aktenbeschaffung und Antrag mitgeteilt, dase die Bundesbehörden ein Überhandnehmen von Gesuchen dieser Art als eine schwere Beeinträchtigung der Eechtspflege betrachten müssten, und nahegelegt, Stocker durch die Kantonspolizei auf die Aussichtslosigkeit seines Vorhabens hinzuweisen und wenn möglich den Bückzug des Gesuches zu erlangen. Stocker beharrt jedoch auf seinem Gesuch.

Das aargauische Obergericht beantragt, dem Begnadigungsgesuch keine Folge zu geben. Die Gründe, die Anlass gegeben hätten, von der Eechtswohltat des bedingten Straferlasses keinen Gebrauch zu machen, sprächen auch gegen die Begnadigung. Den Urteilserwägungen ist zu entnehmen, dass der bedingte Straferlass nur ganz ausnahmsweise gewährt wird, d. h. beim Vorhegen
besonders entschuldigender Verhältnisse und Umstände, was hier nicht der Fall sei.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir ohne weiteres Abweisung.

Das Begnadigungsgesuch ist im wesentlichen nichts anderes als eine Ver^ teidigungsschrift betreffend Tat- und Beweisf'ragen.

213. Max Dätwyler, verurteilt am 17. Oktober 1938 vom Bezirksgericht .Kulm gemass Art. 59 des Bundesgesetzes zu 6 Tagen Gefängnis.

Bundesblatt. 86. Jahrg. Bd. II.

20

294 Dätwyler hat im September 1938, .abends, in betrunkenem Zustand ein Personenautomobil durch Menziken geführt, -wobei er zeitweise im Zickzack fuhr, beim Schulhaus an die Treppe stiess und den Wagen schliesslich in einen Erdhaufen steuerte, wo er stehen blieb.

Für Dätwyler ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Gefängnisstrafe, was aus «ökonomischen und familienrechtlichen Gründen geschehe».

Das urteilende Gericht überlässt den Entscheid der Begnadigungsbehörde.

Mit der Polizeiabteilung beantragen -wir ohne weiteres Abweisung.

214. Samuel Kyburz, verurteilt am 20. September 1988 vom Bezirksgericht Aarau gemäss Art. 59 und 61 des Bundesgesetzes zur ausgestandenen Haft von einem Tag, weiteren 8 Tagen Gefängnis und Fr. 40 Busse.

Kyburz hat im Juli 1933j um 20 Uhr, sein Personenautomobil in stark angetrunkenem Zustand gesteuert, ferner hat er zeitweise die Steuerung einem betrunkenen Mitfahrer überlassen, der keinen Führerausweis hatte. Die Zickzackfahrt endigte schliesslich mit dem Platzen zweier Eeifen.

Kybura ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe. Er bestreitet namentlich den ihm zugeschriebenen Grad der Angetrunkenheit und bezeichnet den Strafvollzug mit Eücksicht auf Familie und Beruf als sehr verhängnisvoll.

Das urteilende Gericht beantragt, dem Gesuch nicht zu entsprechen.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir ohne weiteres Abweisung.

215. Ernst Steiner, verurteilt am 2. November 1983 vom Bezirksgericht Lenzburg gemäss Art. 58 .und 59 des Bundesgesetzes zu 8 Tagen Gefängnis und Fr. 120 Busse.

Steiner hat im Juli 1933, abends, seinen Lieferungswagen mit völlig wirkungslosen Bremsen in angetrunkenem Zustande geführt, wobei er rücksichtslos daher fuhr, einen Knaben gefährdete und einen in den Akten näher beschriebenen Verkehrsunfall verschuldete.

Steiner ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er auf die Vorkommnisse eintritt und die Angetrunkenheit bestreitet. Ferner erörtert er seine persönlichen Verhältnisse.

Das urteilende Gericht beantragt Abweisung.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir ohne weiteres Abweisung, 216. Innozenz Fink, verurteilt am 16. Oktober 1933 vom Gerichtspräsidenten von Thun gemäss Art. 58, 59, 61 und 63 des Bundesgesetzes zu.

10 Tagen Gefängnis und Fr. 50 Busse.

Fink hat im September 1933 sein Motorrad in angetrunkenem Zustand geführt, wobei er
ohne jede Ausweise war, das Ead kein Kontrollschild und kein Hörn hatte sowie ungenügendes Licht aufwies. Fink verschuldete einen Verkehrsunfall. Er musste bereits im September 1931 wegen Motorfahrens in betrunkenem Zustand bestraft werden und ist als Trinker bekannt.

Fink ersucht mit Eücksicht auf seine Ehefrau und wegen der drohenden Schädigung im Beruf um Begnadigung.

295 Der Gemeinderat Thun äussert sich über den Gesuchsteller. Der Kegierungsstatthalter des Amtsbezirkes hält dafür, abgesehen von prekären Verhältnissen fehle es an den Voraussetzungen zu einer Gesuchsempfehlung.

Das Strassenverkehrsamt und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen Abweisung.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir ohne weiteres Abweisung.

217. Fritz Gloor, verurteilt am 28. November 1988 vom Bezirksgericht Lenzburg gemäss Art, 58, 59 und 60 des Bundesgesetzes, in Verbindung mit kantonalem Polizeistrafrecht, zu 14 Tagen Gefängnis und Fr. 100 Busse.

Gloor hat im September 1988, abends, in betrunkenem Zustand sein Personenautomobil geführt, ist mit rücksichtsloser Geschwindigkeit gefahren und hat einen Verkehrsunfall verschuldet, ferner fällt ihm Widersetzlichkeit gegenüber der Polizei zur Last. -- Das Obergericht hat seine Beschwerde zwecks bedingten Straferlasses abgewiesen, u. a. mit dem Hinweis auf die im Laufe des Jahres 1988 erfolgte Zunahme der Unfälle, die mit allem Nachdruck verlange, dass der Strafzweck der General- und Spezialprävention betont werde.

Für Gloor ersucht ein Eechtsanwalt um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu auf die Person des Bestraften und die Begebenheiten am Unfallstage näher eingetreten wird.

Das urteilende Gericht beantragt Abweisung.

Mit der Polizeiabteilung beantragen wir ohne weiteres Abweisung.

Der bedingte Straferlass ist hier erst- und oberinstanzlich geprüft und abgelehnt worden. Die Begnadigungsbehörde wird sich gewiss den Strafgerichten, die ausdrücklich die massgebenden Strafzwecke geltend machen, nicht entgegenstellen, besonders wenn erwogen wird, in welch erschreckender Weise die Gesamtheit der vorgelegten Begnadigungsgesuche betreffend Fahrvergehen die den Gerichten aufgedrungene, schwere und verantwortungsvolle Aufgabe vor Augen führt.

318. Robert Holer, 1908, Deklarant, z. Z. Strafanstalt Basel.

(Zollvergehen.)

218. Robert Holer ist von der eidgenössischen Zollverwaltung in Strafentscheiden vom 28. September und 3. Oktober 1988 gemäss Bundesgesetz über das Zollwesen, vom 1. Oktober 1925, mit zwei Bussen von Fr. 3209.10 und Fr. 780 bestraft worden.

Holer und ein anderer haben im Juli 1933 als Angestellte einer Basler Firma aus dem Zollfreilager acht Kisten Turnschuhe durch Fälschen eines Waagscheines unverzollt herauszubringen
vermocht und an sich genommen; im März 1938 hatten sie bereits drei Eadioapparate unverzollt auf die Seite geschafft. Für die Urkunden- und Eigentumsdelikte erging eine vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt erkannte Gefängnisstrafe von sechs Monaten.

Für die Zollbussen erfolgte im März 1934 mangels Zahlung Straf Umwandlung, wobei es die Zollverwaltung --- in Zusammenrechnung der zwei Bussen als

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Gesamtstrafe -- bei einer Umwandlungsstrafe von drei Monaten bewenden liess.

Holer, dessen Strafdauer am 6. Juni 1984 abläuft, ersuchte mit Eingabe vom 8. April, die Strafdauer «um einige Tage» zu kürzen, wozu er auf den an sich vorhandenen Zahlungswillen verweist und die Erstmaligkeit der Verfehlungen betont.

Die Mutter und die Braut Holers unterstützen die Eingabe.

Die eidgenössische Oberzolldirektion hält in ihrem Bericht an die BundesAnwaltschaft dafür, Holer sei einer Begnadigung nicht würdig und zu einer Straf Verkürzung bestehe kein Grund. Die Bundesanwaltschaft pflichtete diesem Standpunkt darin bei, dass jedenfalls keine Notwendigkeit bestehe, die Umwandlungsstrafe zu unterbrechen. Von diesen Stellungnahmen wurde Holer am 9. Mai Kenntnis gegeben und ihm der Eückzug der Eingaben nahegelegt, da die Angelegenheit bis zur Junisessibn der Bundesversammlung gegenstandslos werde, es wäre denn, dass die Ende Mai zusammentretende Begnadigungskornmission die letzten paar Tage erlassen möchte, was wenig wahrscheinlich sei.

Holer hat sieh in der Folge mit dem gänzlichen Bückzug der Eingaben einverstanden erklärt, diesen Bückzug aber am 18. Mai im. wesentlichen widerrufen.

Unter diesen Umständen legen wir Ihnen die Angelegenheit vor mit dem Antrag auf Nichteintreten, bzw. Abweisung, soweit die Strafe noch KU verbüssen ist. Die Berechnung der beiden Bussen als Gesamtstrafe, der eine einzige ümwandlungsstrafe entspricht, trägt den Umständen des Falles bereits weitgehend Bechnung.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 25. Mai 1934.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Pilet-Golaz.

Der Bundeskanzler: G.. Bovet.

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III. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1934). (Vom 25. Mai 1934.)

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1934

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22

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3118

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.05.1934

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263-296

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