835 # S T #

3089 Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ratifikation des von der europäischen Konferenz in Luzern abgeschlossenen Rundspruchvertrages.

(Vom 28. März 1984.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Das allgemeine Reglement zum Radiotelegraphenvertrag von Washington 1927 enthielt zum erstenmal seit dem Bestehen internationaler Verträge über die Radiotélégraphie einen Wellenplan. Darin waren den verschiedenen Diensten, die Radiowellen benutzen, bestimmte Wellenbänder zugewiesen.

Einen breiten Raum in diesem Wellenplan beanspruchte der Rundspruch, der sich seit dem Jahre 1923 in allen Ländern rasch entwickelt hatte und immer noch neue Sender baut. Das dem Rundspruch zugewiesene Wellenband reichte für Europa von Anfang an nicht aus. Die Rundspruchsender störten sich gegenseitig oder belegten Wellenbänder, in denen sie andere Dienste behinderten.

Im April 1929 fand auf Anregung der tschechoslowakischen Post- und Telegraphenverwaltung eine Konferenz in Prag statt, an der fast alle europäischen Verwaltungen teilnahmen. Diese Konferenz arbeitete einen Wellenplan für die europäischen Rundspruchstationen aus, der seither als «Prager Plan» angewendet wird. Er ist nicht allen Ansprüchen gerecht geworden und musste einer Anzahl Rundspruchsender gestatten, auf Wellen zu arbeiten, die nach dem Washingtoner Wellenplan für andere Dienste bestimmt waren. Die «Union internationale de Radiodiffusion» regte schon im Jahre 1931 die Revision des Prager Planes an, fand aber nicht die nötige Unterstützung. Die Mehrheit der Verwaltungen, die den Plan angenommen hatten, wies darauf hin, dass im Rahmen des Washingtoner Radiotelegraphenvertrages keine bessere Wellenverteilung möglich sei und dass die 1982 in Madrid stattfindende Radiokonferenz vorerst den grundlegenden Wellenplan neu bearbeiten müsse.

Die Madrider Konferenz hat nach langen, mühsamen Verhandlungen den im Artikel 7 des allgemeinen Réglementes für den Radiodienst enthaltenen Wellenplan aufgestellt. Der Plan unterscheidet Wellenbänder, die in allen

836

Ländern einheitlich belegt sind und Wellenbändor, deren Belegung durch regionale Abkommen im einzelnen festgesetzt werden kann.

In einem Zusatzprotokoll zu den Madrider Abkommen vereinbarten die Bevollmächtigten der europäischen Länder die Einberufung einer Konferenz für die Wellenverteilung an die Bundspruchstationen im europäischen Bereich, der wie folgt begrenzt ist : im Norden und Westen von. den natürlichen Grenzen Europas, im Osten vom 40. Grad östlicher Länge nach Greenwich, im Süden vom 80. Grad nördlicher Breite.

Die am Mittelmeer gelegenen Länder von Afrika und Asien gehören nach dieser Abgrenzung zum europäischen Bereich.

Die europäische Konferenz hat vom 15. Mai bis 19. Juni 1933 in Luzern getagt. Folgende Länder hatten Bevollmächtigte abgeordnet: Deutschland, Österreich, Belgien, Vatikanstadt, Schweizerische Eidgenossenschaft, Dänemark, Freie Stadt Danzig, Ägypten, Spanien und die spanische Zone von Marokko, Estland, Finnland, Frankreich und Algerien, Vereinigtes Königreich von Grossbritannien und Nordirland, Griechenland, Ungarn, Freistaat Irland, Island, Italien, Cyrenaika und Tripolitanien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Marokko, Norwegen, Palästina, Niederlande, Polen, Portugal, Eumänien, Schweden, Syrien und Libanon, Tschechoslowakei, Tunis, Türkei, Union der sozialistischen Sowjet-Eepubhken, Jugoslawien; im ganzen 35 Länder.

Das Ergebnis der Konferenz ist zusammengefasst im europäischen Bundspruchvertrag, dem der Luzerner Plan angegliedert ist, und in einem Schlussprotokoll.

Von den 35 in Luzern vertretenen Ländern haben 27 den Vertrag mit den zugehörigen Akten unterzeichnet; 7 Länder (Finnland, Griechenland, Litauen, Niederlande, Polen, Schweden und Ungarn) haben sich noch nicht zur Annahme entschliessen können und ein Land (Luxemburg) war bei der Unterzeichnung nicht mehr vertreten.

Die Bestimmungen des Vertrages lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die Begierungen verpflichten sich, im. Wellenbereich von 2000 bis 200 m keine Bundspruchstationen zu errichten oder zu betreiben, die nicht im Plan aufgeführt sind, und bis zum Inkrafttreten des Luzerner Wellenplanes keine Änderungen im Bundspruchdienst vorzunehmen, die der gewissenhaften Durchführung .des neuen Planes hinderlich sein könnten (Art. 1), Der Vertrag bedarf der Batifikation durch die Begierungen (Art. 2).
Die Begierungen der Länder des europäischen Bereiches, die den Vertrag nicht unterzeichnet haben, können ihm vor dem 15. Januar 1934 beitreten (Art. 3).

.

.

Der Vertrag, der sich im wesentlichen auf den Wellenplan im Art. 7 des allgemeinen Beglementes für den Badiodienst (Madrid 19S2) stützt, kann erst revidiert werden, nachdem eine Tagung des Weltnachrichtenvereins dieses

837

Reglement neu bearbeitet haben wird. Die nächste ordentliche Tagung des Weltnachrichtenvereins findet im Jahr 1937 statt, wenn nicht vorher eine ausserordentüche verlangt wird.

Der dem Vertrag beigegebene Wellenverteilungsplan kann dagegen jederzeit revidiert werden, wenn eine oder mehrere Verwaltungen es verlangen und ein Drittel der Vertragsländer diesem Verlangen zustimmt. Aber auch wenn von dieser Möglichkeit bis zum 15, Januar 1936 kein Gebrauch gemacht wird, so.muss unmittelbar nach diesem Datum doch eine Konferenz zur Revision des Planes stattfinden (Art. 4).

Die Verwaltung, die den Standort, die Welle oder die Sendeleistung einer Rundspruchstation ändern oder einen neuen Sender in Betrieb nehmen will, muss zunächst die Zustimmung der übrigen Verwaltungen einholen (Art. 5).

Der Vertrag kann jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden. Die Kündigung ist auf diplomatischem Wege an die schweizerische Eegierung zu richten (Art. 6).

Art. 7 und 8 enthalten die Vorschriften über die Eintragung der zugeteilten Wellenlängen in den internationalen Verzeichnissen und über die technischen Bedingungen, denen jede Station genügen muss.

Die verträgschliessenden Regierungen erklären, dass der in Luzern abgeschlossene Vertrag keine Rechte der ausser dem europäischen Bereich gelegenen Länder verletzen soll (Art. 9).

Wenn die von einem Rundspruchsender benützte Welle Störungen hervorruft, die bei der Unterzeichnung des. Vertrages nicht vorauszusehen waren, so werden sich die beteiligten Verwaltungen verständigen, um die Störungen zu beseitigen (Art. 10).

Art. 11 regelt die Beziehungen zwischen den Verwaltungen und der «Union internationale de radiodiffusion».

Angelegenheiten des Rundspruchs, die im Vertrag von Luzern nicht geordnet sind, werden nach den Bestimmungen des Vertrages, der Réglemente und des Schlussprotokolls von Madrid 1932 behandelt. Diese Vorschrift gilt für alle Länder, die den Vertrag von Luzern unterzeichnet haben oder ihm nachträglich beitreten, gleichgültig, ob sie die Madrider Abkommen unterzeichnet und ratifiziert haben oder nicht (Art. 12).

Der Vertrag und der zugehörige Wellenplan treten am 15. Januar 1984 um 00 Uhr 01 Minute (W. E. Z.) in Kraft (Art. 18).

Der dem Vertrag beigegebene Plan von Luzern.enthält die Wellenzuteilung an 200 Rundspruchsender und gibt für jeden die
höchstzulässige Sendeleistung an. Eine bestimmte Welle ist entweder nur einer Station zugeteilt (Exklusivwelle) oder wird von 2 und mehr .Stationen benützt, die weit voneinander entfernt sind (geteilte Wellen). Als gemeinschaftliche nationale Welle wird die einem bestimmten Lande zugeteilte Welle bezeichnet, auf der beliebig viele Stationen kleiner Leistung senden dürfen. Eine gemeinschaftliche internationale Welle darf von verschiedenen Ländern für beliebig viele Sender benutzt werden, wenn deren Leistung und Wellenkonstanz den technischen Anforderungen nach den Luzerner Abkommen genügen.

838

Der Schweiz sind folgende Wellen zugeteilt worden: für Beromünster 539,6 m für Sottens 448,T m für Monte Ceneri 2573l m für Genf 748 m und als nationale G-emeinschaftswelle 218,2 m.

Die Wellenlängen der beiden Landessender Beromünster und Sottens sind verbessert worden. Auch dem dritten Landessender, Monte Ceneri, wurde eine Welle zugesprochen; sie liegt nicht im günstigsten Wellenband, wird aber noch einen befriedigenden Dienst ermöglichen. Der Ortssender in Genf teilt seine Welle mit einem Sender in Moskau. Die Genfer Station darf nachts nur mit 0,B kW senden und muss ihre Welle ändern, wenn sie die nicht öffentlichen Dienste stören sollte, in deren Band sie arbeitet. Die nationale Gemeinschaftswelle wird von den Ortssendern in Bern und Basel benützt werden. Sie ist wie die Wellen für die drei Landessender, eine Exklusivwelle.

Die Ausbreitungsverhältnisse für die Sendungen des Landessenders Beromünster hätten namentlich in der Ostschweiz mit einer langen Welle bedeutend verbessert werden können. Das Band der langen Wellen ist aber schon derart überlastet, dass darin keine neuen Stationen mehr untergebracht werden können. Unsere Bevollmächtigten konnten unter diesen Verhältnissen nicht auf der Zuteilung einer langen Welle bestehen. Sie erreichten dafür eine vorteilhafte Verschiebung der beiden ersten Landessender im mittleren Wellenband, eine neue Welle für den dritten Landessender sowie eine nationale Gemeinschaftswelle. Der schweizerische Anspruch auf eine lange Welle wurde in der Schlusssitzung noch einmal begründet und zu Protokoll gegeben. Ebenso das Begehren um eine günstigere Welle für den dritten Landessender.

*

*

*

Im ganzen werden der Vertrag von Luzern und der zugehörige Wellenplan für den Bundspruch in Europa auf längere Zeit erträgliche Empf angsverhältnisse schaffen.

Indem wir Urnen empfehlen, den Bundesrat zur Batifikation des europäischen Bundspruchvertrages zu ermächtigen, beantragen wir Ihnen, den dahinzielenden Beschlussentwurf anzunehmen.

Wir benützen diesen Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 28. März 19S4.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Pilet-Golaz.

Der Vizekanzler:

Leimgruber.

839

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Ratifikation des europäischen Rundspruchvertrags, Luzern 1933.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 23. März 1934, beschliesst: Einziger Artikel.

Der Bundesrat wird ermächtigt, den am 19. Juni 1933 in Luzern abgeschlossenen europäischen Rundspruchvertrag zu ratifizieren.

840

Übersetzung.

Europäischer Rundspruchvertrag abgeschlossen z-wischen den Eegierungen folgender Länder: Deutschland; Österreich; Belgien; Vatikanstadt; Schweizerische Eidgenossenschaft; Dänemark; Freie Stadt Danzig; Ägypten; Spanien und diö spanische Zone von Marokko; Estland; Prankreich und Algerien; Vereinigtes Königreich von Grossbritannien und Nordirland; Irischer Freistaat; Island; Italien mit Cyrenaika und Tripolitanien; Lettland; Marokko; Norwegen; Palästina; Portugal; Eumänien; Gebiete der Levante unter französischem Mandat (Syrien und Libanon); Tschechoslowakei; Tunis; Türkei; Union der Sozialistischen Sowjet-Bepubliken (U. S. S. E.); Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der vorgenannten Begierungen> sind auf Grund der Bestimmungen des Zusatzabkommens zu den Beschlüssen der Weltradiokonferenz Madrid (1982) in Luzern zusammengetreten und haben in gegenseitigem Einverständnis und unter Vorbehalt der Eatifikation folgenden Vertrag aufgestellt: Artikel 1.

Gegenstand des Vertrags.

Begriffsbestimmungen.

§ 1. Die Vertragsregierungen erklären, dass sie die Bestimmungen dieses Vertrags und des beigefügten Planes annehmen und anwenden werden.

§ 2. Diese Eegierungen verpflichten sich, in den im Plan vorgesehenen Wellenbändern keine anderen als die im Plan angegebenen Bundspruchsender einzurichten oder in Betrieb zu nehmen, es sei denn, dass die im nachstehenden Artikel 5 vorgesehenen Bedingungen beachtet werden, § 8. Die Vertragsregierungen verpflichten sich, bis zum Inkrafttreten dieses Vertrags in ihren Badiodiensten nichts zu ändern, was die genaue und vollständige Durchführung des Planes verhindern würde.

§ 4. Der «europäische Bereich», für den dieser Vertrag gilt, wird begrenzt: im Norden und Westen von den natürlichen Grenzen Europas, im Osten vom 40. Grad östlicher Länge nach Greenwich und im Süden vom 30. Grad nördlicher Breite, so dass er den westlichen Teil der U. B. S. E. und die am Mittelmeer gelegenen Gebiete umfasst, mit Ausnahme der innerhalb vorstehender Grenzen gelegenen Teile Arabiens und Saudisch Arabiens.

84t

§ 5. In diesem Vertrag bezeichnen die Ausdrücke : «Verwaltung» die staatliche Verwaltung eines Vertragslandes des europäischen Bereichs, der der technische Betrieb des Eundspruchdienstes untersteht; «Vereinsbureau» das Bureau des Weltnachrichtenvereins.

Artikel 2.

Ratifikation des Vertrags.

Dieser Vertrag soll von den Eegierungen, die ihn unterzeichnet haben, ratifiziert werden. Die Eatifikationsurkunden sollen möglichst bald auf diplomatischem Weg bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelegt werden, die die Ratifizierungen den anderen Regierungen, die den Vertrag unterzeichnet haben, je nach Eingang der Urkunden bekanntgibt.

Artikel 3.

Beitritt zum Vertrag.

§ 1. Die Regierung eines Landes des europäischen Bereichs, die diesen Vertrag nicht unterzeichnet hat, kann ihm vor seinem Inkrafttreten beitreten, darf dabei aber keinen Vorbehalt machen.

§ 2. Die Beitrittsurkunde wird bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelegt, die allen anderen Vertragsregierungen davon Kenntnis gibt.

Artikel 4.

Nachprüfung des Vertrags und des Planes.

§ 1. Dieser Vertrag gilt bis zu dem Zeitpunkt, .von dem ab die Entscheidungen der ersten nach der Konferenz von Madrid 1932 veranstalteten internationalen Verwaltungstagung für den Radiodienst in Kraft treten.

§ 2. Im Laufe dieser Verwaltungstagung oder in den drei Monaten, die auf deren Schluss folgen, verständigen sich die Verwaltungen über den Zusammentritt einer neuen europäischen Tagung, die zu prüfen hat, was an diesem Vertrag zu ändern ist.

§ 8. Europäische Verwaltungstagungen zur Änderung des Planes können jederzeit stattfinden, wenn eine Verwaltung oder mehrere Verwaltungen es beim Vereinsbureau verlangen und ein Drittel der Verwaltungen diesem Verlangen innerhalb der vom Bureau festgesetzten Frist zustimmt.

Hat jedoch eine solche Tagung vor dem 15. Januar 1986 nicht stattgefunden, so tritt eine Verwaltungstagung von Rechte wegen sogleich nach diesem Zeitpunkt zusammen.

«42

§ 4. Die Bestimmungen dieses Vertrags oder des beigefügten Planes werden durch das Inkrafttreten eines neuen Vertrags oder eines neuen Planes für alle vertragschliessenden Teile aufgehoben.

Artikel 5.

Änderung des Planes.

§ 1. Jede Verwaltung, die a) die Einrichtungen einer im Plan enthaltenen Badiostation ändern möchte (die Frequenz, die Leistung, sofern in der Liste der Kadiostationen des Planes ein Höchstwert besonders vorgesehen ist, den geographischen Standort usw.) oder i)) neue Bundspruchsender in den im Plane vorgesehenen Frequenzbändern einrichten möchte, verständigt hiervon die Verwaltungen, die nach ihrer Ansicht unmittelbar beteiligt sind.

§ 2. Wenn eine Vereinbarung zwischen diesen Verwaltungen zustande kommt, wird sie dem Vereinsbureau mitgeteilt zur Bekanntgabe an die anderen Verwaltungen.

§ 8. Diejenigen anderen Verwaltungen, die glauben, dass dieses Übereinkommen ungünstig auf ihre eigenen Dienste zurückwirken könnte, können ihre Bemerkungen innerhalb einer Frist von 6 Wochen, vom Tage des Eingangs dieser Bekanntmachung ab gerechnet, durch Vermittlung des Vereinsbureaus mitteilen.

Vor Ablauf dieser Frist darf die geplante Massnahrne nicht durchgeführt ·werden.

§ 4. Entsteht ein Streitfall oder kommt keine Einigung zustande, so rufen die beteiligten Verwaltungen -- entsprechend dem zwischen ihnen vorgesehenen Verfahren --- Sachverständige und gegebenenfalls Vermittler an.

Kommt es zu keiner Einigung, so sind die Bestimmungen des Artikels 12, § 2, dieses Vertrags anzuwenden.

§ 5. Die vorstehenden Paragraphen gelten unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 7, § 5, Abs. (2) des Allgemeinen Badioreglements zum Weltnachrichtenvertrag Madrid (1982).

Artikel 6.

Kündigung des Vertrags.

§ 1. Jede Vertragsregierung hat das Kecht, diesen Vertrag zu kündigen; sie stellt das Kündigungsschreiben auf diplomatischem Wege der Kegierung

843

der Schweizerischen Eidgenossenschaft za. Diese Eegierung teilt dann die Kündigung allen anderen Vertragsregierungen mit.

§ 2. Diese Kündigung wird wirksam bei Ablauf eines Jahres nach dem Tag, an dem das Kündigungsschreiben bei der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingegangen ist.

Artikel 7.

Anmeldung der durch den Plan festgesetzten Frequenzen.

§ 1. Die Änderungen der Frequenzenliste, die sich aus der Durchführung des Planes ergeben, müssen dem Vereinsbureau in kürzester Frist bekanntgegeben werden.

§ 2. Die durch den Plan zugeteilten Frequenzen erhalten in der Frequenzenliste als Tag der Anmeldung den Tag der Unterzeichnung dieses Vertrags in folgender Form: 19. 6. 88 (Luzerner Plan).

Artikel 8.

Güte der Aussendungen.

Die Verwaltungen treffen die nötigen Anordnungen, um 1. die Einhaltung des Nennwerts der den Bundspruchsendern zugewiesenen Frequenz sicherzustellen, und zwar entsprechend den für die benutzte WeUengruppe geltenden Normen und nach den neuesten technischen Fortschritten ; 2. bei den Aussendungen der Bundspruchsender jede Übermodulation zu vermeiden, die andere Badiostationen stören könnte; 3. die internationale Überwachung der Bundspruchsendungen so wirksam wie möglich zu machen; 4. die von den anderen Verwaltungen bezeichneten oder aus den Mitteilungen des Weltrundspruchvereins (s. unten, Artikel 11) hervorgehenden Mängel schnellstens abzustellen.

Artikel 9.

Rechte der nicht zum europäischen Bereich gehörenden Länder.

Die unterzeichneten Begierungen erklären, dass dieser Vertrag keins der Hechte der nicht zum europäischen Bereich gehörenden Länder schmälern soll.

844

Artikel 10.

Störungen.

§ 1. Wenn die Benutzung einer Frequenz durch einen Bundspruchsender Störungen verursacht, die am Tage der Unterzeichnung dieses Vertrags nicht vorauszusehen waren, so werden sieh die beteiligten Verwaltungen bemühen, Vereinbarungen zur Beseitigung dieser Störungen zu treffen, § 2. In diesem Falle sollen folgende Bestimmungen beachtet werden: a) Die ini Bande 240 bis 265 kHz (l 250 bis 1182 m) untergebrachten Kundspruchsender sollen die nichtöffentlichen Dienste und die Luftfahrt nicht stören. Diese Dienste werden so gestaltet werden, dass sie den Empfang der in diesem Band untergebrachten Bundspruchsender innerhalb der Grenzen der nationalen Gebiete dieser Sender nicht stören.

b) Die im Bande 540 bis 550 kHz (556 bis 545 m) untergebrachten Bundspruchsender sollen weder die beweglichen Dienste im Bande 485 bis 515 kHp; (619 bis 583 m) noch die nichtöffentlichen Dienste im Bande 515 bis 550 kHz (588 bis 545 m) stören. Die nichtöffentlichen Dienste werden darauf Bedacht nehmen, dass sie den Empfang der so untergebrachten Bundspruchsender innerhalb der Grenzen der nationalen Gebiete dieser Sender nicht stören.

c) Was die Ausnahmen von der Madrider Wellenverteilung anlangt, die im Plane für andere als die in den beiden vorhergehenden Absätzen genannten Bänder festgesetzt sind, haben die zugelassenen Dienste gegenüber dem Bundspruchdienst das Vorrecht.

d) Bei Störungen zwischen den im Luzerner Plane vorgesehenen Bundspruchsendern der U. S. S. B., deren Frequenzen in den Bändern liegen, die den Gegenstand der Vorbehalte im Schlussprotokoll von Madrid gebildet haben, und den Badiostationen der Dienste, denen diese Bänder zugewiesen sind, sind die Beteiligten auf der Suche nach einer möglichen Lösung gleichberechtigt.

Artikel 11.

Beziehungen zum Weltrundspruchverein (U. I. R.).

§ 1. Die U. I. B. wird vorzugsweise als Sachverständiger für alle technischen Fragen herangezogen, die sich aus der Durchführung dieses Vertrags ergeben und die ausschliesslich den Bundspruchdienst betreffen.

§ 2. Damit die U.I.B, das Amt eines Sachverständigen ausüben kann, müssen ihre Satzungen es zulassen, dass ihr alle staatlichen Körperschaften des europäischen Bereichs, die einen Bundspruchdienst ausüben, jederzeit

845

-- von Bechts wegen und auf Verlangen -- mit den gleichen Rechten wie dio anderen Mitglieder beitreten können.

Diese Satzungen müssen den Vertretern des Vereinsbureaus und der Verwaltungen, die der U. L E. nicht angehören, auf Wunsch die Zulassung zu allen Abteilungen der U. I. E. mit beratender Stimme gestatten.

§ 3. Die U. I. R. führt in regelmässigen Zeitabständen Messungen und Beobachtungen der technischen Eigentümlichkeiten der Rundspruchsender des europäischen Bereichs aus und teilt das Ergebnis durch Vermittlung des Vereinsbureaus allen Verwaltungen, mit.

Auf Verlangen einer Verwaltung führt die U. I. R. auch besondere Messungen und Beobachtungen aus und teilt deren Ergebnis den Beteiligten unmittelbar mit.

Bei technischen Schwierigkeiten müssen die Messungen der U. I. E. von den beteiligten Verwaltungen berücksichtigt werden.

§ 4. Die Verwaltungen können sich dahin verständigen, die U. I. R. durch Vermittlung des Vereinsbureaus mit den Vorbereitungsarbeiten für ein gemeinsames Vorgehen dieser Verwaltungen zu beauftragen. In diesem Falle beteiligen sich die Vertreter der Verwaltungen, gleichgültig, ob sie der U. I. E. beigetreten sind oder nicht, als Gleichberechtigte an den Zusammenkünften der Abteilung, die die U. I. R. mit diesen Arbeiten betraut hat, Bei den im vorstehenden Absatz vorgesehenen Zusammenkünften steht die beschliessende Stimme jedes vertretenen Landes der Verwaltung zu. Ist die Verwaltung eines Landes nicht vertreten, so steht die beschliessende Stimme dem Rundspruchunternehmen oder der Gruppe von Rundspruchuntemehmen dieses Landes zu, wenn dieses Unternehmen oder diese Gruppe Mitglied der U..I. R. ist.

Der Bericht der Abteilung der U. I. R. geht den Verwaltungen durch Vermittlung des Vereinsbureaus zu.

Artikel 12.

Anwendung des Weltnachrichtenvertrags Madrid (1932).

§ 1. Für alle Fragen, die durch diesen Vertrag nicht geregelt sind, aber mit ihm zusammenhängen, bleiben der Weltnachrichtenvertrag Madrid (1982), das Allgemeine Eadioreglement (Ausgabe Madrid 1932) und das Schlussprotokoll zu diesem Reglement in Kraft, selbst für die Regierungen, die diesen Vertrag zwar ratifiziert haben oder ihm nachträglich beigetreten sind, jene drei Urkunden aber nicht unterzeichnet oder ratifiziert haben.

§ 2. Besonders bei einer Meinungsverschiedenheit, die auf andere Weise
nicht behoben werden kann, ist der Artikel 15 des Weltnachrichtenvertrags Madrid (1982) bindend für die Eegierungen, die diesen Vertrag ratifiziert haben oder ihm nachträglich beigetreten sind.

846 Artikel 13.

Inkrafttreten des Vertrags.

Dieser Vertrag und der beigefügte Plan treten am 15. Januar 1984 um 0001 Uhr (mittlere Greenwichzeit) in Kraft.

Urkundlich dessen haben die Bevollmächtigten der nachstehend genannten Regierungen den Vertrag in einer Ausfertigung unterzeichnet, die in den Archiven der Begierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bleibt und von der jede Begierung eine Abschrift erhält.

Geschehen zu Luzern am 19. Juni 1938.

(Folgen die

Unterschriften.)

847

Luzerner Plan.

Anhang zum Europäischen Rundspruchvertrag.

A. Allgemeines.

§ 1. Die als «gegenwärtige» Leistung eingesetzte Zahl gibt für jeden Kundspruchsender die Leistung am Tage der Unterzeichnung dieses Vertrags an§ 2. Die Rundspruchsender, die dieselbe Frequenz benutzen, sind in alphabetischer Reihenfolge ihrer amtlichen Bezeichnung aufgeführt.

§ S. Wenn die Höchstleistung im Plane nicht angegeben ist, soll die nicht modulierte Leistung -- gemessen in der Antenne -- folgende Werte nicht übersteigen : a) für die Frequenzen unter 800 kHz (über l 000 m) . 150 kW 1 ); b) für die Frequenzen zwischen 550 und 1100 kHz (545 und 272,7 m) 100 kW 2 ); c) für die Frequenzen zwischen 1100 und l 250 kHz (272,7 und 240 m) 60 kW; d) für die Frequenzen zwischen l 250 und l 500 kHz (240 und 200 m) 30 kW.

Die Leistung der im Plane vorgesehenen Bundspruchsender soll jedoch nicht den Wert überschreiten, der nötig ist, um unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit einen wirksamen und guten nationalen Dienst innerhalb der Grenzen des in Betracht kommenden Landes durchzuführen.

§ 4. Anderseits wird die Leistung der auf Gemeinschaftswellen arbeitenden Bundspruchsender folgendermassen beschränkt: a ) f ü r d i e nationalen Gemeinschaftswellen a u f . . . .

auf c) für die internationalen Gemeinschaftswellen der Art 2 auf

5

2 kW; 0,2 kW.

1

) Für den Rundspruchsender Moskau I beträgt die zulässige Höchstleistung, 500 K W t a ) Für die Rundspruchsender: Budapest, Leipzig, Paris P. T. T., Prag I. Rennes P. T. T., Toulouse P. T. T. und Wien beträgt die zulässige Höchstleistung 120 kW.

848 § 5. Ist in der Liste der Bundspruchsender die Höchstleistung angegeben, so kann diese Leistung nach Einigung mit den beteiligten Verwaltungen geändert werden, wenn die Erfahrung, gegebenenfalls gestützt auf Messungen, zeigt, dass diese Änderung zweckmässig oder notwendig ist.

Änderungen dieser Art müssen beschränkt werden: a) auf den Wert, der die Vermeidung von Störungen ermöglicht, wenn es sich um eine Herabsetzung handelt, Ì}) auf den in § 3 festgesetzten Wert, wenn es sich um eine Erhöhung handelt.

§ 6. Die für die Frequenz der Eundspruchsender zulässigen werden wie folgt festgesetzt : a). Sender, die auf einer Einzelfrequenz arbeiten . . . .

b) Sender, die a,uf einer Mehrfachfrequenz arbeiten . . .

c) Sender, die auf der Frequenz einer nationalen Gemeinschaftswelle arbeiten d) Sender, die auf der Frequenz einer internationalen Gemeinschaftswelle der Art l arbeiten e) Sender, die auf der Frequenz einer internationalen Gemeinschaftswelle der Art 2 arbeiten

Toleranzen +.50 Hz; jf 10 Hz; +_ SO Hz; _+ 10 Hz; _+ 50 Hz.

Für die Frequenz der Sender unter a) und c) wird jedoch die Einhaltung einer Toleranz von +. 10 Hz empfohlen.

§ 7. Man nennt : a) «Mehrfachwelle»: eine von zwei oder mehreren im Plane besonders erwähnten Bundspruchsendern benutzte Welle; b) «Nationale Gemeinschaftswelle»: eine einem Lande zugeteilte Einzeloder Mehrfachwelle, die dieses Land für eine unbeschränkte Zahl von Gleichwellensendern benutzen darf; o) «Internationale Gemeinschaftswelle, Art l» und «Internationale Gemeinschaftswelle, Art 2»: Wellen, die von Bundspruchsendern verschiedener Länder benutzt werden und den Bedingungen der §§ 4 und 6 entsprechen.

§ 8. Die im Plan aufgeführten Frequenzen dürfen nur für den Bundspruch für Sprach- und Musikübermittlung benützt werden. Ausnahmsweise darf auf der einem Bundspruchsender zugeteilten Frequenz ein Bundspruch für Fernsehen zugelassen werden, wenn dieser Dienst den Betrieb benachbarter Badiostationen nicht stört.

§ 9. Ausser den Frequenzen für die Bundspruchsender der Vertragsländer sind in dem Plan auch Frequenzen für die Rundspruchsender der Länder vorgesehen worden, die den Vertrag von Luzern nicht unterzeichnet haben.

849 § 10. Nach den Bestimmungen des Artikels l, § 2, des Europäischen Bundspruchvertrags dürfen Änderungen am Plane nur unter den Bedingungen des Artikels 5 dieses Vertrags vorgenommen werden.

§ 11. Das Schlussprotokoll der Europäischen Radiokonferenz Prag (1929) tritt mit dem Inkrafttreten dieses Planes ausser Kraft.

B. Liste der Bundspruchsender.

1. Teü: Band von 150 bis 300 kHz (2 000 bis 1000 m) Fre- Wellenquenz länge kHz

Leistung kW in der Antenne

Rundspruchsend er

Land

m

160 1875 167 1796

Rumänien Frankreich Syrien U. S.S.R.

Türkei Litauen Spanien Island

1 75 0 500 7 7 0 16

Deutschland

60

245 1224 253 1186

Brasov Eadio-Paris Syrien Moskau I Ankara Kaunas Madrid I Reykjavik Zeesen (Mitteldeutschland) Daventry (Droitwich) Minsk Motala Huizen Charkow I Warschau I Kaiundborg Nordportugal 2) Leningrad I Oslo3)

Grossbritannien U. S. S. B.

Schweden Niederlande U. S. S. R.

Polen Dänemark Portugal U. S.S.R.

Norwegen

262 1145

Lahti *)

Finnland

Moskau II

U. S.S.R.

175 1714 183 1639

191 1571 200 1500 208 1442 216 1389 223 1345 230 1304 238 1261

271 1107

gegen- Höchstleistung wärtig bei Tag bei Nacht *)

20

20

7

7

30

30

1

25 100 30 7 20 120 7,5 0 100 60

60 20 100 60

60 20 100 60

40

150

60

100

100

100

|

|

*) Eine Stande nach Sonnenuntergang am Orte des Senden anzuwenden.

') Musa eine Richtantenne nach Süden verwenden und während der Nacht die Leistung herabsetzen, wenn die nichtöffentlichen Dienste Frankreichs und Spaniens gestört worden.

*) Norwegen wird alle möglichen Vorkehrungen treffen, um dio Feldstärke in südöstlicher Richtung zu verringern, soweit dies ohne Beeinträchtigung des nationalen Dienstes Ton Oslo möglich ist.

') Darf bei Nacht eine Leistung bis zu 150 kW benutzen, wenn eine Richtantenne nach Norden eingerichtet wird.

Bundesblatt. 86. Jahrg. Bd. I.

58

850 2. Teil: Band von 300 bis 500 kHz (l 000 bis 600 m).

Fre- Wellenquenz länge kHz

Leistung kW in der Antenne

Land

Rundspruchsender

m Finmark Rostov-Don Smolensk

Norwegen U. S. S. B.

U. S.S.R.

355

845

364

824

392

765

Östersund2 Slowakei )

Schweden Tschechoslowakei

401

748

Genf 3) Moskau III Boden Woronesch Oulu4)

Schweiz U. S. S. B.

Schweden U. S.S.R.

gegen- Hochs fleistung wärtig bei Tag bei Nacht »)

1 20

10 20 10

10

5 20 10

Frei für den Radiopeildienst.

413,5 726 431

696

Finnland

10 30

0,6 0

1,3 1,3 100 100 0,6 10 10 10 5

2

5 15 0,5 50 5 10 1,5

*) Eine Stunde nach Sonnenuntergang am Orte des Senders anzuwenden.

*) Muss eine Richtantenne nach Osten verwenden.

') Unter der Bedingung dass er die nichtöffentlichen Dienste nicht stört.

4} Musa eine Richtantenne nach Norden verwenden. Die Leistung darf erhöht werden, wenn die Erfahrung zeigt, dass dadurch keine Störungen für den Schiffsdienst verursacht werden.

3. Teil: Band von 500 bis 1500 kHz (600 bis 200 m).

Fre- Wellenquenz länge kHz

Leistung kW in der Antenne

Rundspruchsender

Land

m

0,7 0,5 5 1,2

2 2 5 1

0,5 1 5 1

Finnland Italien Polen

0,5 1 16

1 1 16

1 8

Budapest I

Ungarn

18,5

120

120

Beromünster Athlone Palermo 9) Italienische Gemeinschaf tswelle (Sizilien) >)

Schweiz Irischer Freistaat Italien

60 60 3

3

3

0

3

3

Hamar Innsbruck 4) oder 5) Ljubljana2 ll) Tampere ) Finnländische Gemeinschaf tswelle2) Bolzano ') Wilna 2)

Norwegen Österreich Jugoslawien Pinnland

546 549,5 556 539,6 565 531,0

519 578,0 527 569,3

536 559,7

gegen- Höchstleistung wärtig bei Tag bei Nacht 1 )

Hinweise siehe 8. 666.

Italien

i

851 Fre- Wellenquenz länge kHz

Leistung; kW in d ìr Antenne Bundspruchsender

Land

m

574 522,6 583 514,6 592 506,8 601 499,2

610 491,8 620 483,9 629 476,9 638 470,2 648 463,0 658 455,9 668 449,1 677 686 695 704 713 722 731

443,1 437,3 431,7 426,1 420,8 415,5 410,4

740 405,4 749 400,5 758 895,8 767 391,1 776 386,6 785 382,2 795 377,4 804 373,1

gegen- Hochs Leistung1 wärtig bai Tag bei Nacht )

Mühlacker Madona Tunis Wien Athen Radio-Marokko Sundswall

Deutschland Lettland Tunis Österreich Griechenland Marokko Schweden

60 15 0 120 0 6,5 10

Florenz Murmansk Brüssel I Kairo I Lissabon Skoplje Trondheim Prag I Lyon P. T. T.

Petrozavodsk Langenberg Jerusalem North Regional Sottens Belgrad Paris P. T. T.

Stockholm Rom I Kiew Sevilla Tallinn München Marseille P. T. T, Viipuri Kattowitz Midland Regional (Seottish Regional) Stalino Toulouse P. T. T.

Leipzig Coruna (Santiago) Lemberg Saloniki Scottish Regional . (West Regional)

Italien U. S. S. B.

Belgien Ägypten Portugal Jugoslawien Norwegen Tschechoslowakei Frankreich U. S. S. B.

Deutschland Palästina Grossbritannien Schweiz Jugoslawien Frankreich Schweden Italien U. S. S. R.

Spanien Estland Deutschland Frankreich Finnland Polen

20 10 15 0 0 0 1,2 120 15 10 60 0 50 25 2,5 7 55 50 100 3 20 60 5 13 12

Grossbritannien

25 10 2 120 0,5 16 0

Hinweise siehe S. 856.

U. S.S.R.

Frankreich Deutschland Spanien Polen Griechenland Grossbritannien

50

!

20

20

20

20

20

20

852 Fre- Wellenquenz länge kHz .

Leistung kW in

Rundspruchsender

Land

m

814 823 832 841 850

368,6 364,5 360,6 356,7 352,9

859 349,2 868 345,6 877 342,1 886 338,6 895 385,2 904 331,9 913 328,6 922 325,4 932 321,9 941 318,8 950 315,8 959 312,8 968 309,9 977 307,1

986 304,3 995 301,5

Mailand I Rumänien Moskau IV Berlin Bergen Norwegische Gemeinschaftswelle 6 Sofia ) Valencia Simferopol Strassburg Marrakech Posen London Regional Graz Prankreich (Südpyrenäen) Helsinki Hamburg Spanisch Marokko2) Dnepropetrovsk Limoges P. T. T.

Brunn Brüssel II Algier Göteborg Breslau Frankreich (Pariser Bereich) Gomel Grenoble Odessa 1 oder Oukhta Tiraspol Haifa West Regional (North Ireland Regional) Genua Thorn oder Krakau

Italien Rumänien U. S. S. R.

Deutschland -Norwegen

Hilversum

Niederlande

Hinweise siehe S. S56.

50 0 100 1,5 1

Norwegen Bulgarien Spanien U. S. S. R.

Frankreich Marokko Polen Grossbritannien Österreich

0,7 0 1,5 10 12 0 1,7 50 7

Frankreich Finnland Deutschland Spanisch Marokko U. S. S. R.

Frankreich Tschechoslowakei Belgien Algier Schweden Deutschland

.-- 10 1,5 0 10 0,5 32 15 12 10 60

Frankreich U, S. S. R.

Frankreich U. S. S. R.

U. S. S. R.

Palästina

-- 1,2 20 10 2 0

Grossbritannien Italien Polen

A der Antenne

gegen- Hochs tleistung wärtig bei Tag bei Nacht *)

50 10 2 oder 1,7 20

20

20

20

20

10

10

20

20

5

5

853 Leistung kW in d der Antenne

Fre- Wellenquenz länge Rundspruchsender kHz m 1004 298,8 1013 296,2

Pressburg North National (Midland Regional) Tchernigov 1022 293,5 Madrid II 1081 291,0 Heilsberg Südportugal 1040 288,6 Leningrad II Rennes P. T. T.

Syrien 1050 285,7 Bournemouth (North Bast Regional) Krasnodar Scottish National 1059 283,3 Bari 1068 280,9 Tiraspol (oder Odessa Oukhta) 1077 278,6 Bordeaux P. T. T.

1086 276,2 Falun Zagreb 1095 274,0 Barcelona Vinnitsa .1104 271,7 Kuldiga Neapel 1113 269,5 Kaschau (Uszhorod) Oran10) 1122 267,4 Alexandria I Belfast (North Scottish Regional) 1131 265,8 Hörby ') 1140 263,2 Turin 1149 261,1 London National Türkei West National (Scottish National) 1158 259,1 Mährisch Ostrau 1167 257,1 Monte Ceneri 1176 255,1 Kopenhagen Malta Hinweise siehe S. 856.

Land

gegen- Höchst Leistung1 wärtig bei Tag bei Nacht )

Tschechoslowakei

13,5

Grossbritannien U. S. S. R, Spanien Deutschland Portugal U. S. S. R.

Frankreich Syrien

50 10 3 60 0 10 2,5 0

Grossbritannien U. S. S. R.

Grossbritannien

1 10 50 .

20 10

Italien

U. S. S, R.

20

20

Frankreich Schweden Jugoslawien Spanien U. S. S. R.

Lettland Italien Tschechoslowakei Algier Ägypten

12 2 0,7 10 0 1,5 2,6 0 0

5

5

Grossbritannien Schweden Italien Grossbritannien Türkei

1 30 7 50 5

10

10

Grossbritannien Tschechoslowakei Schweiz Dänemark Malte

50 11,2 15 0,8 0

5

5

1 ·

854

Fre- Wellen quenz länge kHz

Leistung' kW in d är Antenne

Rundspruchsender

Land

m

1185 253,2 1195 251,0 1204 249,2 1213 247,3 1222 245,5 1281 243,7

Charkow H Nizza- Korsika P. T. T.

Prankfurt (Main) Deutsche Gemeinschaftswelle Prag II Tschechische Gemeinschaftswelle Lilie P. T. T.

Triest Gleiwitz

Deutsche Gemeinschaftswelle 1240 241,9 Jugoslawien 1249 240,2 Luxemburg 1258 238,5 Riga Korn II8) San Sebastian 1267 236,8 Deutsche Gemeinschaftswelle 1276 235,1 Varna Norwegische Gemeinschaftswelle 1285 233,5 Belgien Südgriechenland 1294 231,8 Linz Salzburg 1303 230,2 Danzig Sombor 1312 228,7 Schwedische Gemeinschaftswelle 1321 227,1 Budapest II 1330 225,6 Norddeutsche Gemeinschaf tswelle 1339 224,0 Montpellier P.T. T.

Pinsk Ostpolnische Gemeinschaftswelle

Hinweise siehe S. 856.

gegen- Hochs Leistung wärtig bei Tag bei Nacht1)

U. S. S.E.

10

Frankreich Deutschland

0 17

Deutschland Tschechoslowakei

2 5.

Tschechoslowakei Prankreich Italien Deutschland

0 5 10 5

Deutschland Jugoslawien Luxemburg Lettland Italien Spanien

0,25 0 150 15 0,5 8

Deutschland Bulgarien

2 0

Norwegen Belgien Griechenland Österreich Österreich Freie Stadt Danzig Jugoslawien

0,7 0 0 0,5 0,5 0,5 0

Schweden Ungarn

1,25 0,8

Deutschland Prankreich Polen

0,5 5 0

Polen

0

10 1

10 1

10 10

10 10

5 5

5 5

855 Leistung kW in de r Antenne

Fre- Wellenquenz länge Bundspruchsender kHz

Land

m

gegen- Hochs Leistung wärtig bei Tag bei Nacht *)

1348 222,6

Internationale Gemeinschaftswelle, Art 1 Aberdeen Bengasi Kairo II Dublin Estland Südwestfrankreich Königsberg (Pr.)

Litauen Lodz Mailand II Monako Norwegen Vorarlberg Jugoslawien 1357 221,1 Italienische Gemeinschaftswelle Norwegische Gemeinschaftswelle Krakau oder Thorn 1366 219,6 1375 218,2 Schweizerische Gemeinschaftswelle 1384 216,8 Albanien Warschau II 1393 215,4 Mittelfrankreich Französische Gemeinschaftswelle 1402 214,0 Bulgarien Schwedische Gemeinschaftswelle 1411 212,6 Bukarest Portugiesische Gemeinschaftswelle Rumänische Gemeinschaftswelle 1420 211,3 Finnländische Gemeinschaf tswelle Jugoslawische Gemeinschaftswelle 1429 209,9 Internationale Gemeinschaftswelle, Art 1 Alexandria II Cork Hinweise siehe S. 856.

1 Großbritannien Cyrenaika 0 Ägypten 0 1 Irischer Freistaat 0 Estland Frankreich 0 Deutschland 0,5 0 Litauen Polen 1,7 4 Italien Fürstentum Monako 0 . 0 Norwegen 0 Österreich Jugoslawien 0 Italien Norwegen Polen

0 0,5 1,7 od. Z

Schweiz Albanien Polen Frankreich

0,5 0 2 0

Frankreich Bulgarien

0 0

5

5

Schweden Bumänien

0,4 12

12

12

Portugal

2

Bumänien

0

Finnland

1,5

Jugoslawien

0

Ägypten Irischer Freistaat

0 1

856 Leistuni kW in d der Antenne

Fre- Wellenquenz länge kHz

Rundspruchsender

Land

gegen- Hochs leistung wärtig bei Tag bei Nacht 1 )

m

1438 208,6

1447 207,3 1456 206,0 1465 204,8 1474 203,5 1483 202,3 1492 201,1 1500 200

(

Frankreich (Ile de France) Klagenfurt Newcastle Norwegen Niederlande Tripolis Jugoslawien Ungarische Gemeinschaftswelle Magyaróvár Miskolc Nyiregyháza Pécs Litauen Spanische Gemeinschaftswelle Französische Gemeinschaftswelle Deutsche Gemeinschaftswelle Plymouth Britische Gemeinschaf tswelle Gemeinschaftswelle der U. S.S.R.

Internationale Gemeinschaftswellen, Art 2

Frankreich Österreich Grossbritannien Norwegen Niederlande Tripolitanien Jugoslawien

0 0,5 1 0 0 0 0

Ungarn Ungarn Ungarn Ungarn Ungarn Litauen

0 1,25 1,25 6,25 1,25 0

Spanien

i

Frankreich

0

Deutschland Grossbritannien

0 0,3

Grossbritannien

0

U. S. S. B.

0

6,2

6,2

5

5

1

) Eine Stande nach Sonnenuntergang am Orte des Senders anzuwenden.

")3 Muss eine Richtantenne nach dem Landesinnern verwenden.

) MUSS bei Störung der beweglichen Dienste eine Richtantenne dem Meer entgegengesetzt verwenden.

') Muss eine Richtantenne nach dem Landesinnern verwenden und die Ausstrahlung nach der Meeresseite auf einen Wert beschränken, bei dem der Radiodienst der Seefahrt nicht gestört wird, ') MUSS, wenn der Schiffsdienst beeinträchtigt wird, zusammen mit Linz und Salzburg im Gleichwellenbetrieb auf 1294 kHz (231,8 m) arbeiten.

') MUSS eine Richtantenne nach Osten verwenden.

') MUSS eine Richtantenne nach Norden verwenden, wenn die Leistung 60 kW Überschreitet; die zulässige Höchstleistung betragt 100 kW.

5) MUSS bei Störungen eine Richtantenne nach Osten verwenden.

6) Die Leistung Palermos und der Sender, die auf der italienischen Gemeinschaftswelle (Sizilien) arbeiten, darf auf S kW erhöht werden, wenn die Leistung von Athlone auf 100 kW erhöht wird. Dann müssen die italienischen Sender Antennen verwenden, die die Ausstrahlung in der Richtung nach Irland beschränken, damit der Dienst des Senders Athlone nicht gestört wird.

_ ") MUSS bei Störung des Dienstes von Neapel eine Richtantenne Dach dem Landesinnern verwenden.

1 1)MussB bei Störung der beweglichen und der nichtöffentlichen Dienste eine Richtantenne verwendenundd seine Leistung wahrend der Nacht herabsetzen.

Luzern, den 19. Juni 1988.

,

Gesehen:

Der Präsident der Europäischen Radiokonferenz!

Muri.

857

Schlussprotokoll.

t Anhang zum Europäischen Rundspruchvertrag.

Bei Unterzeichnung des Europäischen Bundspruchvertrags nehmen die unterzeichneten Bevollmächtigten Kenntnis von folgender Erklärung: Die Bevollmächtigten des Vereinigten Königreichs von Grosshritannien und Nordirland und die von Bumänien erklären ausdrücklich, dass durch ihre Unterzeichnung des Europäischen Bundspruchvertrags ihre Begierung die Bestimmungen in Absatz d) des Artikels 10, §2, dieses Vertrags nicht anerkennt, die sich auf die Störungen beziehen zwischen den im Luzerner Plane vorgesehenen Bundspruchsendern der U. S. S. B., deren Frequenzen in den Bändern liegen, die den Gegenstand der Vorbehalte im Schlussprotokoll von Madrid gebildet haben, und den Badiostatjonen der Dienste, denen diese Bänder zugewiesen sind.

Urkundlich dessen haben die nachstehend genannten Bevollmächtigten dieses Protokoll errichtet und in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Begierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bleibt. Diese übersendet jeder Begierung, die das Protokoll unterzeichnet hat, eine Abschrift dieser Ausfertigung.

Geschehen zu Luzern am 19. Juni 1988.

(Folgen àie

Unterschriften.)

-«£S~-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Ratifikation des von der europäischen Konferenz in Luzern abgeschlossenen Rundspruchvertrages. (Vom 28. März 1934.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1934

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

3089

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.04.1934

Date Data Seite

835-857

Page Pagina Ref. No

10 032 278

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.