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Bundesblatt

86. Jahrgang.

Bern, den 21. März 1934.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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Kreisschreiben dea

Bundesrates an die Kantonsregierungen über die Gewährung von Alters- und Hinterlassenenunterstützungen auf Grund von Art. 30 des Bundesbeschlusses vom 13. Oktober 1933 betreffend die vorübergehenden Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts im Bundeshaushalt.

(Vom 9. März 1934.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

1. Mittels Kreisschreiben unseres Volkswirtschaftsdepartement es vom 21. Dezember 1933 ist Ihnen ein Entwurf des Departementes zu einer Verordnung des Bundesrates über die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenfürsorge zugestellt worden, wie sie im Bundesbeschluss vom 13. Oktober 1933 betreffend die ausserordentlichen und vorübergehenden Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes im Bundeshaushalt vorgesehen worden ist.

In diesem Kreisschreiben wurden die Kantonsregierungen ersucht, möglichst bald, spätestens aber bis Mitte Januar ihre Bemerkungen und Anträge einzureichen.

Nach Eingang der Berichte sämtlicher Kantone haben wir in unserer Sitzung vom 9. März 1984 die Verordnung erlassen. Indem wir Ihnen einige Exemplare des Verordnungstextes zustellen, erlauben wir uns, dazu noch folgende Bemerkungen anzubringen: 2. Gemäss Art. 30 des oben zitierten Bundesbeschlusses stellt der Bund unter den vom Bundesrate festzusetzenden Bedingungen den Kantonen jährlich einen Betrag von Fr. 7 Millionen zur Unterstützung bedürftiger Greise, Witwen und Waisen zur Verfügung. Dem Bundesrat lag danach .ob, in einer Vollziehungsverordnung die für die Berechnung der kantonalen Anteile an der Bundesleistung massgebenden Faktoren zu bestimmen, sowie im weiteren eine Reihe von Grundsätzen aufzustellen, welche eine Verwendung der Subvention des Bundes durch die Kantone im Sinne des grundlegenden Bundesbeschlusses sowie eine einigermassen einheitliche Praxis in den Kantonen bei Bundesblatt. 86. Jahrg. Bd. I.

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der Gewährung und der Bemessung der Unterstützungen im Einzelfall garantieren sollte.

Dabei waren wir uns von vornherein darüber klar, dass diese Grundsätze angesichts der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse in den verschiedenen Gegenden unseres Landes sich nicht in Einzelheiten verlieren konnten, sondern dass es vielmehr galt, sich auf das Wesentliche zu beschränken und durch ihre möglichst elastische Gestaltung den Kantonen die zweckdienliche Anpassung an die für sie in Betracht fallenden besondern Bedürfnisse und an ihre Eigenart zu erlauben.

In diesem Sinne mussten auch die zum nämlichen Zwecke aufgestellten organisatorischen Bestimmungen der Verordnung gehalten werden. Schliesslich waren einige wenige Vorschriften über die Aufsicht des Bundes sowie über deren Durchführung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen der Kantone aufzunehmen. Die Verordnung konnte also ihrer Natur nach knapp werden, und sie umfasst denn auch insgesamt bloss 14 Artikel, in denen alle Fragen behandelt sind, die einer Eegelung durch den Bund bedürfen.

Die Kantone haben in ihren Berichten im allgemeinen dem Entwurfe des Volkswirtschaftsdepartementes zugestimmt und nur in einigen Punkten besondere Begehren gestellt, denen wir, soweit es möglich und mit den grundlegenden Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 18. Oktober 1938 zu vereinbaren war, entsprochen haben. Wir werden darauf bei den nachfolgenden Erörterungen der einzelnen Verordnungsbestimmungen zurückkommen.

Im Eahmen der Verordnung des Bundes werden die Kantone ihre eigenen Vollziehungsvorschriften aufzustellen und vor deren Inkraftsetzung dem Bundesrate zur Genehmigung zu unterbreiten haben. Da es sich in der Verordnung des Bundes im wesentlichen um blosse Normativbestimmungen handelt, so steht es den Kantonen frei, weitere ergänzende Vorschriften zu erlassen, soweit sie nicht in Widerspruch mit vom Bunde aufgestellten Normen treten. Um den Kantonen ihre Verordnungstätigkeit tunlichst zu erleichtern und das Genehmigungsverfahren zu vereinfachen, sollen nachstehend die von ihnen besonders zu beachtenden Bestimmungen der Verordnung einer kurzen Würdigung unterzogen werden.

8, Die Art. l bis 3 der Verordnung betreffen die Verteilung der Bundessubvention unter die Kantone und ihre Auszahlung. Sie sind in den kantonalen Vernehmlassungen allgemein
gebilligt worden. Vereinzelt ist die Frage aufgeworfen worden, ob nicht der ganze Betrag ausschliesslich im Verhältnis zur Zahl der Greise und Hinterbliebenen verteilt werden könnte, wobei die Wohnbevölkerung ausser Betracht zu bleiben hätte. Im Hinblick darauf, dass sich die überwiegende Zahl der Kantone der Lösung des Entwurfes angeschlossen hat und eine ausschliessliche Verteüung nach Massgabe der Greise und Hinterbliebenen die Kantuno mit einer grossen Greisenqnotf» gegenüber den andern allzusehr begünstigt hätte, haben wir von einer Änderung in diesem Punkte abgesehen.

487 Ebensowenig -wie die Art. l bis 3 über die Verteilung und die Zuweisung der Bundesmittel geben die beiden letzten Art. 12 und 13 über die Aufsicht des Bundes, mit denen sich sämtliche Kantone-einverstanden erklärt haben, zu eingehenderen Bemerkungen Anläse. Wir haben die Durchführung der Aufsicht dem Volkswirtschaftsdepartement übertragen, das zu diesem Zwecke das ihm angeschlossene Bundesamt für Sozialversicherung heranziehen wird.

Die Aufsichtsfunktionen werden in einer periodischen Kontrolle der in den Kantonen über die Verwendung der Bundesgelder aufgenommenen Urkunden bestehen. Über die Form der Berichterstattung der Kantone, wie sie in Art. 12 in Aussicht genommen ist, wird Ihnen das Departement auf das Ende des Jahres besondere Instruktionen zugehen lassen. Endlich fällt in die Zuständigkeit des Departements die Stellungnahme zu Anfragen der Kantone in Zweifelsfällen, sowie die Antragstellung an den Bundesrat in den in Art. 12 und 13 diesem zugewiesenen Angelegenheiten.

4. Der für die kantonale Vollziehung wesentlichste Teil der Vorordnung wird durch die Art. 4 bis 11 dargestellt. Sie enthalten eino Beihe von Grundsätzen, die von den Kantonen bei der Verteilung der ihnen zukommenden Bundesmittel zu beachten sind, und bedürfen daher einer nähern Betrachtung.

In Art. 4 wird zunächst der Grundsatz aufgestellt, dass die Mittel des Bundes ausschhessh'ch zugunsten bedürftiger Greise, Witwen und Waisen zu verwenden sind. Der Bundesbeschluss vom 13. Oktober 1988 umschreibt diese Begriffe nicht näher. Da es sich um eine Massnahme handelt, die in bescheidenem Ausmasse den Personenkreisen zugute kommen soll, denen die vom Volke abgelehnte Versicherungsvorlago zu dienen bestimmt war, ist es gegeben, sich bei der Umschreibung der Destinatäre an die Vorschriften jenes Gesetzes zu halten. Aus diesen Gründen konnten wir uns nicht entschliessen, dem von einigen Kantonen gestellten Begehren um Herabsetzung des für die Altersunterstützung massgebenden Alters von 65 auf 60 Jahre stattzugeben. Es darf auch berücksichtigt werden, dass durch die Verwendung der Bundesleistung für die mehr als 65 Jahre alten Personen kantonale Mittel für anderweitige Zwecke, somit auch für die Unterstützung jüngerer Personen frei werden.

Die erörterte Bestimmung stellt ferner l'est, dass die Bundesmittel ausschliesslich für
die Unterstützung in einzelnen Bediirfsfallen Verwendung finden sollen, wobei einzig die Zuweisung eines Teiles der kantonalen Quote zur Finanzierung einer Altersvorsicherung oder einer Altersfürsorge gemäss Art. 11 des Entwurfes vorbehalten bleibt. Es dürfen somit, unter Vorbehalt der eben genannten Ausnahme, aus den Zuwendungen des Bundes keine Subventionen an Anstaltsbauten und andere bleibende Einrichtungen ausgerichtet werden.

Der zweite Absatz von Art. 4 bestimmt, dass der Hauptanteil der Bundessubvention für die Altersfürsorge zu verwenden sei. Innerhalb dieses allgemeinen ßahinens sind die Kantone frei und nicht an die für die Bemessung der kantonalen Subventionsanteile geltenden Verhältniszahlen gebunden.

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In Art. 5 ist der Grundsatz niedergelegt, dass die Unterstützungen nur an Personen schweizerischer Nationalität gewährt werden dürfen, die im Kanton ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Die von einem Kanton gewünschte Berücksichtigung der Auslandschweizer scheint uns nach dem Zwecke des Bundesbeschlusses nicht zulässig und auch aus den zu Art. 4 angebrachten Erwägungen betreffend die in der Verordnung vorgesehene Altersgrenze nicht nötig.

Die Wahl des zivürechthchen Domizilbegriffes gestattet am besten, interkantonale Anwendungskonfhkte zu lösen.

Der für die kantonale Armengesetzgebung geltende Unterstützungswohnsitz konnte, da es sich bei diesen. Zuwendungen nicht um Armenpflege handeln soll und handeln kann, nicht herangezogen werden. Der besondern Natur der Einrichtung trägt auch die Vorschrift Rechnung, dass die Schweizer anderer Kantone in allen Teilen den Kantonabärgern gleichzuhalten seien.

Bei Beachtung dieser Bedingung ist es den Kantonen gestattet, für den Bezug von Unterstützungen eine Karenzzeit zu bestimmen.

Wenn auch dergestalt die Subvention des Bundes nicht einfach vom Kanton für Armenleistungen verwendet werden darf, sondern aus ihr in erster Linie bedürftige Greise, Witwen und Waisen unterstützt werden sollen, die auf diese Weise vor der Armengenössigkeit bewahrt werden können, so war es anderseits nicht möglich, bereits Armengenössigo von ihrem Bezüge vollständig auszuschliessen und von jeder Verbindung mit Leistungen der Armenpflege abzusehen. Die Mittel des Bundes würden für eine solche scharfe Scheidung nicht ausreichen, und es wäre unter diesen Umständen nicht möglich, zu bestimmen, welche bedürftigen Kreise aus solchen und welche aus kantonalen Mitteln unterstützt werden dürfen.

Dagegen sollen auf jeden Fall nur würdige Bedürftige aus den Beiträgen des Bundes etwas erhalten. Daher haben wir Personen, die zufolge gerichtlicher Verurteilung oder administrativer Verfügung in den bürgerlichen Ehren und Bechten eingestellt worden sind, ausdrücklich ausgeschlossen. Die Kantone sind befugt, in ihren Vollzugsvorschrifteii weitere Ausschlussgründe vorzusehen.

In Art. 6 werden die Kantone verpflichtet, die aus Bundesmitteln gewährten Beiträge entsprechend dem Wortlaut des Bundesbeschlusses vom 13. Oktober 1938 nicht als Armenunterstützung zu behandeln. Wir haben diese Verpflichtung,
um nicht mit kantonalen Verfassungs- oder Gesetzesvorschriften in Widerspruch zu geraten, auf die ausschliesslichen Bezüger von Bundesleistungen beschränkt.

Es bleibt Sache der Kantone, die Personen, welche daneben aus kantonalen Mitteln Unterstützungen beziehen, jenen gleichzustellen.

Die Bestimmungen der Art. 7 und 8 umschreiben den Bedürftigkeitsbegriff und dessen Anwendung. Sie haben schon im Entwurf dos Volkswirtschaftsdepartementes im allgemeinen Billigung gefunden, sind jedoch von uns, um den von einzelnen Kantonen geäusserten Wünschen zu entsprechen, etwas

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elastischer gefasst worden und dürftet) so allen Bedürfnissen genügen. Die Kantone werden anhand des Art, 8 über die Beurteilung der Bedürftigkeit und die Bemessung der Unterstützung in der Lage sein, je in Würdigung ihrer besondern Verhältnisse gegebenenfalls ziffermässig bestimmte Einkommensund Vermögensbeträge festzusetzen.

Die Unterstützung soll in Geld bemessen und dürfte auch in der .Regel in Geld ausgerichtet werden. Dagegen bleibt es den Kantonen unbenommen, die Ausrichtung von Naturalleistungen auf Rechnung des in Geld festgesetzten Unterstützungsbetrages vorzusehen.

5. Die Kantone können die ihnen durch diese Verordnung übertragene Aufgabe entweder selber oder in Verbindung mit den Organen der Gemeinden durchführen oder die Durchführung öffentlichen oder privaten Institutionen übertragen. In jedem Falle haben sie dafür zu sorgen, dass die Gewährung von "Unterstützungen den Vorschriften dieser Verordnung gemäss erfolgt.

Dies ist durch die kantonalen Vollzugsvorschriften und durch die fortwährende Aufsicht über die Tätigkeit der damit betrauten Organe und Institutionen sicherzustellen. Insbesondere ist die mehrfache Unterstützung eines Bedürftigen aus Mitteln des Bundes unter allen Umständen zu vermeiden.

Zu diesem Zwecke ist gemäss Art. 9 eine kantonale Zentralstelle zu schaffen oder zu bezeichnen. In der Regel wird die Funktion der Zentralstelle einem Departement der kantonalen Verwaltung übertragen werden können. Die Aufgaben der kantonalen Zentrale können hier nicht näher umschrieben werden.

Sio richten sich nach der vom Kanton gewählten Art der Durchführung und können infolgedessen sehr ausgedehnte sein oder sich auf die allgemeine Kontrolle und auf den Verkehr mit dem Bunde beschränken.

Den Kantonen ist es anheimgestellt, zur Herstellung einer möglichst einheitlichen Praxis in ihrem Gebiet ein Rekursverfahren einzurichten. Eine Weiterziehung kantonaler Entscheide an eine eidgenössische Instanz kommt der Natur der Autgabe nach nicht in Betracht.

Zu Art. 11 haben die Kantone, welche bereits eine allgemeine obligatorische Altersversicherung oder Altersfürsorge eingerichtet haben, Glarus, Appenzell A.-Rh. und Baselstadt, das Begehren gestellt, es möchte ihnen gestattet werden, einen Anteil der Bundessubvention zur Finanzierung dieser Einrichtungen zu verwenden. Sie begründen ihr
Begehren damit, dass die erwähnten Einrichtungen ebenfalls in grosserein Masse, gleich wie die Zuwendungen des Bundes, bedürftigen Kreisen zugute kommen werden.

Soweit eine solche Altersfürsorge, bestehe sie bereits oder werde sie erst noch geschaffen, den Bedingungen dieser Verordnung entspricht, haben die Kantone naturlich das Eocht, ihren vollen Subventionsanteil zusammen mit kantonalen Mitteln für deren Finanzierung zu verwenden. Aber auch in den andern Fällen, da eine Versicherung oder eine früher bereits eingerichtete abweichende Altersfürsorge besteht, liegt kein Grund vor, das Begehren als ungerechtfertigt abzuweisen. Über den Umfang, in welchem Bundesmittel

490 zur Finanzierung in diesen Fällen verwendet werden dürfen, wird der Eundesrat anband des Begriffes der Angemessenheit und der kantonalen Anträge jeweilen zu entscheiden haben.

Analog haben wir den Kantonen die Pflicht auferlegt, an Gemeinden, die Altersbeihüfen gewähren, unter den vom Kanton festzusetzenden Bedingungen einen Teil der Bundessubvention abzuliefern.

6. Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben die notwendigen Grundlagen und Aufschlüsse für die Ausarbeitung der kantonalen Vollzugsvorschriften gegeben zu haben. Ihr Brlass ist von uns in die Hände der Kantonsregierung gelegt worden. Wir ersuchen Sie, Ihre Entwürfe baldmöglichst dem Volkswirtschaftsdepartement einzureichen, das nach Bereinigung anfälliger Differenzen dem Bundesrat beförderlichst über deren Genehmigung Antrag stellen wird. Das Volkswirtschaftsdepartement wird Ihnen mit der Zustellung dieses Kreisschreibons eine Mitteilung über den auf Ihren Kanton entfallenden Anteil an der Bundessubvention zukommen lassen.

Wir benutzen den Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns, in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 9. März 1934.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Pilet-Golaz.

Der Vizekanzler:

Leimgruber.

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Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Metzgereigewerbe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdeparteinent, nach Massgabe des Art. 5, Abs. l, und des Art. 18, Abs, l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 (in der Folge Bundesgesetz genannt) über die berufliche Ausbildung und der Art. 4, 5 und 7 der Verordnung I, vom 23. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Metzgereigewerbe.

1. Berufsbezeicbnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Metzgereigewerbe erstreckt sich auf den Metzger (boucher-charcutier, macellaio-salumiere). Die Dauer der Lehrzeit beträgt 8 Jahre.

In denjenigen Kantonen, in denen die Grossviehmetzgerei und dio Schweinemetzgerei durchwegs als getrennte selbständige Gewerbe bestehen, ist auch die Ausbildung des Grossviehmetzgers (boucher, macellaio) und des Schwememetzgers (charcutier, salumiere) zulässig. Die Dauer der Lehrzeit dieser Berufe beträgt je zwei Jahre.

Die zuständige kantonale Behörde kann unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Kürzung der normalen Lehrzeitdauer bis auf zwei Jahre bewilligen.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Wird ein Betrieb vom Meister allein geführt, so darf er gleichzeitig nur einen Lehrling ausbilden. Ein zweiter Lehrling darf angenommen werden, wenn dauernd mindestens ein Metzgerbursche beschäftigt wird und der erste Lehrling die Hälfte der vertraglichen Lehrzeit bestanden hat. Kein Betrieb darf mehr als zwei Lehrlinge zu gleicher Zeit ausbilden.

LehrverhälLmBse, die vor dem 1. Juli 1934 vertraglich vereinbart worden sind, fallen nicht unter diese Bestimmung,

492 3. Lehrprogramm für den Metzger (boucher-charcutier, macellaio-salumiere).

1. Halbjahr.

Der Lehrling soll von Anfang an möglichst, zu allen Arbeiten des Berufes herangezogen werden. Erziehung zu gesundheitlichen Maßnahmen an sich selbst (Beinhalten von Körper und Kleidern). Reinigugn der Geräte, Maschinen undAtbeitsrämume,, Ordnung in Hof, Haus und Zimmer. Besorgung der Kundschaft. Bereitstellung der Knochen für den Laden. Allgemeine Handreichungen.

Ausschlagen der Häute. Salzen und Zusammenlegen der Häute. Behandlung des Gekröses. Abmachen der Schweinsdärme. Reinigung aller Därme. Abschwarten der Schweine. Ausbeinen des Wurstfleisches. Eichten der Wurstdärme. Abwiegen der Wurste. Allgemeine Dienstleistungen.

3. Halbjahr.

Alle Arbeiten des 1. Halbjahres sollen weiter geübt werden. Neue Arbeiten: Kenntnis der Fleischstücke und ihrer Benennungen. Ausmachen der Haut an ungefährlichen Stellen. Abmachen der Rindsdarme. Ausholen des Schweines.

Brühen von Kopf und Rissen. Arbeiten in der Kuttlerei Stossen von Wurstwaren 3. Halbjahr.

Die Fertigkeiten und Kenntnisse, die im ersten Lehrjahr erworben wurden, sind zu befestigen und weiter auszubilden. Neue Arbeiten : Ausbeinen einfacher Stücke für den Ladenverkauf. Schlachten der Wurstkälber, dos Wurstviehs, der Schweine und Schale. Salzen von Wurstfleisch Abdrehen der Wurstwaren. Abbinden der Cervelats. Einsieden des Fettes.

4. Halbjahr.

Alles Gelernte soll fortwährend geübt werden. Neue Arbeiten: Kenntnisse des Schlachtviehs. Schätzen nach Gewicht und Qualität. Ausbeinen aller Fleischstücke für don Ladenverkauf. Stechen und Spalten aller Tiere. Schlachten des Mastkalbes. Schlachten des Grossviehs. Arbeit am Scheffel. Siedender Wurstwaren. Arbeiten an den Wurstereimaschinen.

5. Halbjahr.

Der Lehrling soll alles Gelernte gut beherrschen und aus eigenem Antrieb die notwendigen Arbeiten verrichten. Neue Arbeiten: Zerlegen der Sehweine.

Selbständige Arbeit im Schlachthaus. Räuchern, Salzen in der Wursterei.

Abbinden der Auf Schnittwaren.

6. Halbjahr.

Der Lehrling soll an selbständigem Arbeiten und beruflich richtiges Denken gewohnt sein. Neue Arbeiten: Zerlegen des Kalbes undderRinderviertel..

493 Handreichungen im Laden. Völlig selbständige Arbeit im Schlachthaus.

Würzen des Brätes. Zubereitung der Wurstbräte. Selbständige Arbeit in der Wursterei. Zubereitung der Lake. Gründliche "Wiederholung sämtlicher Arbeiten zur Vorbereitung aui die Lehrabschlussprüfung.

Anmerkung. Dieses Lehrprogramm gilt sinngemäss auch für die Ausbildung des Grossviehmetzgers (boucher, macellaio) und des Schweinemetzgers (charcutier, salumiere).

4. Bestimmungen über die Zweiteilung der Lehrzeit für die Ausbildung des Metzgers (boucher-charcutier, macellaio-salumiere).

a. Getrennte Betriebe.

Fur Metzgereibetriebe, die entweder nur die Grossviehmetzgerei oder nur die Schweinemetzgerei betreiben, gelten folgende Vorschritten.

Dio Lehrlinge müssen mindestens nach 1% bis längsten? 2 Jahren den Betrieb wechseln, so dass diejenigen, die in einer Grossviehmetzgerei 1 1/2 bis 2 Jahre verbracht haben, den Best der Lehrzeit in einer Schweinemetzgerei verbringen und umgekehrt. Es ist auch zulässig, dass entweder der erste oder d e r zweite Teil der Lehrzeit i n einem gemischten Betriebe m i t Tritt der Lehrling zu Anfang der Lehre bei einem Schweinemetzger oder einem Grossviehmetzger ein, so raus s bei Abschluss des Lehrvertrages darin vermerkt werden, bei welchem Lehrmeister die Lehre wahrend des zweiten Teiles der Lehrzeit fortgesetzt und beendigt wird. Der zweite Lehrmeister hat den Vertrag mit zu mit er zeichnen.

b. Betriebe, die nicht selbst schlachten.

Metzgereibetriebe, die nicht selbst schlachten, dürfen nur Lehrlinge annehmen und halten, die mindestens 1% bis höchstens 2 Jahre in einem Betriebe gelernt haben, der selbst schlachtet. Dies gilt insbesondere für Städte mit öffentlichen oder privaten Schlachthöfen in denen die Schlachtungen durch Beauftragte oder Arbeiter des Metzgermeistervereins oder einer Schlachthausgenossenschaft oder durch Lohn- oder Stückschlachter besorgt werden.

5. Inkrafttreten und ergänzende Bestimmungen.

Dieses "Reglement tritt am 1. Juli 1984 in Kraft, Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes und der Verordnung I sowie die gesetzlichen Vorschriften der Kantone.

Bern, den 19. Februar 1934.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement:

Schulthess.

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Reglement über

die Mindestanforderungen bei den Lehrabschlus im Metzgereigewerbe.

Das eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement

erlässt nach Massgabe des Art. 89, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und Art. 29 der Verordnung I vom 28. Dezember 1932 nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen bei den Lehrabschlussprüfungen im Metzgereigewerbe.

1. Allgemeines.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung und Berufskenntnisse) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer,

2. Durchführung der Arbeitsprüfung und der Prüfung in den Berufskenntnissen.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie wird nach Möglichkeit im Geschäft des Lehrmeisters oder in einem andern geeigneten Metzgereibetriebe durchgeführt.

Für jede Prüfung sind zwei Fachleute als Experten zu bestimmen. Die Ausführung der Berufsarbeiten muss ständig von einem Experten gewissenhaft überwacht werden. Die Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen in Anwesenheit beider Experten zu erfolgen.

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Jede Prüfung ist sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind die Prüfungsarbeiten zu erklären und das nötige Werkzeug und Material auszuhändigen.

Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Um allfälligen Schaden bei der Ausführung der Prüfungsarbeiten zu verhüten, hat er ihn in belehrender Weise auf Mängel seiner Arbeit oder des Arbeitsverfahrens aufmerksam zu machen. Die Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert für den Metzger (boucher-charcutier, macellaiosalumiere) iy2 Tage, für den Grossviehmetzger (boucher, macellaio) und den Schweinemetzger (charcutier, salumiere) je l Tag.

Die Arbeitsprüfung umfasst für den Metzger (boucher-charcutier, macellaiosalumiere) sämtliche Arbeiten in der Gross- und Kleinviehmetzgerei, wie Behandlung des Fleisches, der Häute und Pelle, des Fettes, der Kutteln und Därme; im weiteren sämtliche Arbeiten in der Schweinemetzgerei und Wursterei, wie Behandlung des Fettes, der Därme, der Maschinen, Werkzeuge und Geräte.

Die Prüfung des Grossviehmetzgers (boucher, macellaio) und des Schweinemetzgers (charcutier, salumiere) beschränkt sich auf die entsprechenden Teilgebiete.

Die Prüfung in den Eorufskenntnissen hat mündlich und schriftlich zu erfolgen und dauert etwa eine Stunde.

4. Prüfungsstoff für den Metzger (boucher-charcutier, macellaio-salumiere).

(Die Prüfung des Grossviehmetzgers [boucher, macellaio] und des Schweinemetzgers [charcutier, salumiere] ist sinngemäss durchzuführen.)

a. Arbeitsprüfnng.

Ausschlachten eines Stückes Grossvieh, eines Kalbes, Schafes und Schweines.

Der Prüfling muss einen richtigen Stich (Blutschnitt) ausführen, einwandfrei ausmachen (auf der Haut arbeiten) und die Häute ausschlagen, Brust und Schluss richtig öffnen, Darmborsen sauber ausbrechen und das Spalten eines Stückes Gross- oder Kleinvieh regelrecht vornehmen können.

Insbesondere müssen die Nebenerzeugnisse, wie Haut, Fell, Fett, Kutteln, Därme und Blut richtig und sauber behandelt werden, und es ist darauf zu achten, dass der Prüfung die nötigen Handwerkzeuge richtig handhabt und die Arbeit sicher und nicht zu langsam ausführt.

Der Prüfung soll den Viertel eines Stuckes Grossvieh, ein Kalb und ein Schwein richtig zerlegen können. Man achte auf richtigen Schnitt und genaues Ausbeinen.

496 Grosser Wert ist zu legen auf sauberes Ansbeinen, Ausschaffen des Wurstbrätes, Stossen und Abbinden der Wurstwaron. Würzen, Salzen, Eäuchern, Sieden sollen richtig vorgenommen werden.

Der Prüfling soll die Maschinen selbständig bedienen können. Mit Bauch und Kessel soll er vertraut sein.

Der Prüfling soll Maschinen, Werkzeuge und Geräte nach deren Gebrauch lachgemäss reinigen können.

b. Beruïskenntnisse (mündlich und schriftlich).

Kenntnisse über den Einkauf von Gross- und Kleinvieh.

Beurteilung eines Stückes Grossvieh, eines Schweines, Kalbes, Schafes nach seiner Qualität.

Kenntnis der Griffe und ihrer Bedeutung.

Schätzung nach Lebendgewicht und Totgewicht.

Anhaltspunkte, ob ein Tier gut oder wenig gemästet sei.

Feststellung des Alters.

Benennung der Tierteile am Lebendvieh.

Beantwortung von Fragen über das Zerlegen und die Benennung der verschiedenen Fleischteile am toten Tier.

Bestimmung des prozentualen Verhältnisses zwischen Tot- und. Lebendgewicht bei ganz gut gemästeten und weniger gut gemästeten Tieren (Ochsen, Kindern, Muni, Kühen, Kälbern, Scha-feu und Schweinen).

Kenntnisse in der Brühwursterei, der Kochworsterei, der Dauerwursterei, im Würzen, Bäuchern und Sieden; in der Salzerei, der Fettverarbeitung, der Kuttlerei und Därmerei; Behandlung der Häute und Felle, der Maschinen, Werkzeuge· und Geräte; Fragen über Fleisch- und Wurstpreise.

Beantwortung von Fragen aus den vom Verband Schweizer Metzgermeister herausgegebenen Lehrmitteln für den beruflichen Unterricht.

5. Beurteilung und Notengelmng.

Die Beurteilung der Berufsarbeiten darf sich nicht einzig auf den Umfang der Leistung und die Schnelligkeit der geleisteten Arbeit beschränken; es muss vielmehr auch der Sinn für Ordnung und Beinlichkeit und insbesondere die saubere, sichere und genaue Arbeit beurteilt werden.

Auf Ausflüchte des Prüflings, er sei in gewisse Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Bücksicht genommen werden.

Die Noten sind nach einer Skala zu erteilen, in der ] die beste, 5 die schlechteste Note bilden; halbe Noten sind von l--8 zulässig.

1 2 3

sehr gut gut genügend

für ganz vorzügliche Leistungen ; saubere, mit geringen Fehlern behaftete Arbeit; noch brauchbare Arbeit;

497 4

5

ungenügend

eine Arbeit, die den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Metzgerburschen zu stellen sind, nicht entspricht ; unbrauchbare Arbeit.

Die Note der Arbeitsprüfung und in den Berufskenntnissen ist das Mittel aus den Noten des nachstehenden Prüfungsganges und wird auf eine Dezimale ausgerechnet. Bas entsprechende Formular kann vom Verband Schweizer Metzgermeister unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung.

(Für den Grossviehmetzger [boucher, macellaio] und den Schweinemetzger [charcutier, salumiere] ist eine entsprechende Änderung des Prüfungsganges vorzusehen.)

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

Schlachten von Grossvieh.

Schlachten von Kleinvieh.

Behandlung von Häuten und Pellen.

Behandlung des Fettes.

Kenntnis im Zerlegen der Tiere, Arbeit in der Wursterei.

Arbeit in der Kuttlerei und Dannerei.

Allgemeiner Eindruck über Sorgfalt bei der Arbeit.

Allgemeiner Eindruck über Gewandtheit bei der Arbeit.

Gesamteindruck.

Berufskenntnisse.

1. Beantwortung der mündlichen Fragen.

2. Beantwortung der schriftlichen Fragen.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Schlussnote festgesetzt, die auf eine Dezimale zu berechnen ist. Die Schlussnote ist das Mittel aus folgenden drei Noten: Note der Arbeitsprüfung; Note in den Berufskenntnissen ; Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Muttersprache,Rechnen,, Buchführung, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in der Arbeitsprüfung und ebenso im Durchschnitt der gesamten Prüfung mindestens die Note 8 erreicht wird.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der Ausbildung des Lehrlings zeigen, sollen die Prüfungsexperten über ihre Beobachtungen auf dem Prüfungsformular

498 über die Art des Mangels genau Bericht erstatten, ob er auf Seiten des Lehrmeisters (ungenügende Ausbildung) oder auf selten des Lehrlings (unzureichende Eignung oder Mangel an Fleiss liegt. Diese Angaben sind unverzüglich der zustandigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten und ergänzende Bestimmungen.

Dieses Reglement tritt am l, Juli 1984 in Kraft. Im übrigen gellen die Bestimmungen des Bundesgesetzes und der Verordnung I sowie die gesetzlichen Vorschriften der Kantone.

Bern, den 19. Februar 1934.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement:

Schulthess.

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1934

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12

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.03.1934

Date Data Seite

485-498

Page Pagina Ref. No

10 032 257

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