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# S T #
Bundesratsbeschluss über die
eidgenössische Getränkesteuer.
(Vom 4. August 1934.)
Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. 27 des Bundesbeschlusses vom 13. Oktober 1933 über die außerordentlichen und vorübergehenden Massnahmen zur "Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts im Bundeshaushalt, beschliesst :
Art. 1.
Die eidgenössische Getränkesteuer wird erhoben auf dem gewerbs- I. Steuermassigen Umsatz von Getränken sowie auf dem gewerbsmässigen Um- 1 objekt. Umschreisatz der zu ihrer Herstellung dienenden Grundstoffe (Ingredienzien) ' bung.
nach Massgabe von Art, 3.
2 Die Steuer wird, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, auf dem ersten Umsatzgeschäft geschuldet. Bei Getränken und Grundstoffen, die aus dem Ausland eingeführt werden, gilt die Einfuhr über die Zollgrenze als erstes Umsatzgeschäft.
3 Ist die Steuer von einem Umsatzgeschäft bezahlt, so wird sie im Falle eines weitern Umsatzes der nämlichen Ware nicht noch einmal erhoben.
4 Unterliegt das erste Umsatzgeschäft nach Massgabe von Art. 2 der Steuer nicht, so wird diese von einem unmittelbar nachfolgenden gewerbsmässigen Umsatz der Ware geschuldet.
5 Beim Umsatz von Mischungen werden die für einzelne Bestandteile bereits bezahlten Steuern in Abzug gebracht.
8 Für die Steuerbarkeit eines Umsatzgeschäftes ist ohne Belang, ob die umgesetzten Getränke vom Steuerpflichtigen vor oder nach Inkrafttreten dieses Beschlusses erworben wurden.
1
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Art. 2.
2. Gewerbsmässiger Umsatz.
1
Als gewerbsmässiger Umsatz gilt jede Abgabe an Dritte mit Erwerbsabsicht (Veräusserung durch den Hersteller im Handel, in Form des Ausschankes und dergleichen). Darunter fällt nicht nur der Verkauf, sondern auch die Gratisabgabe zu Keklame-, Muster- und Geschenkzwecken (Beigaben in Fabrikation und Handel) sowie die Abgabe an Angestellte und Arbeiter im Betrieb des Herstellers.
2 Ein gewerbsmässiger Umsatz im Sinn der vorstehenden Bestimmung liegt auch vor bei einer Abgabe von Getränken und Grundstoffen durch Genossenschaften, Vereine und ähnliche Personenverbindungen an ihre Mitglieder oder an dritte Personen, selbst wenn dabei ein Gewinn über die Selbstkosten hinaus nicht beabsichtigt ist oder wenn ein Teil der Selbstkosten durch den Abgeber aus andern Mitteln als dem Abgabepreis gedeckt wird.
3
Nicht als gewerbsmässiger Umsatz sind zu betrachten: a. die Abgabe von Erzeugnissen der inländischen Urproduktion (Landwirtschaft, Weinbau, Obstbau, Beerenpflanzungen) durch den Bebauer an Drittpersonen, soweit diese Abgabe nicht handelsmässig erfolgt; 6. der Verbrauch von Getränken durch den Hersteller im eigenen Haushalt oder im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb; c. die Abgabe an Personen, die bei der Herstellung des betreffenden Getränkes beschäftigt sind, sofern die abgegebenen Mengen durch diese Personen in den Herstellungsräumen getrunken werden; d. Übertragung im Wege der Zwangsversteigerung, der Erbteilung, der güterrechtlichen Auseinandersetzung unter Ehegatten oder der Aufhebung eines Gesamthandverhältnisses.
* Als handelsmässig im Sinn des Abs. l, Buchstabe a von Art. 3, gilt die Abgabe von Erzeugnissen der Urproduktion dann, wenn der Bebauer durch Eeklamemassnahmen irgendwelcher Art (Inserate, Zirkulare, Werbebriefe, Agenten, Provisionsreisende und dergleichen) Abnehmer für sein Erzeugnis zu gewinnen sucht oder wenn er während eines Jahres insgesamt mehr als 500 Liter an andere Abnehmer als Getränkehändler, Wirte oder Kleinhändler absetzt.
3, Gegenstand des steuerpflicbtigen Umsatzes.
Art. 3.
Getränke, deren gewerbsmässiger Umsatz der Steuer unterliegt, sind alle diejenigen, die nicht gemäss Abs. 8 ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind, insbesondere: a. Weine aller Art, einschliesslich Weinmost und Sauser; fe. Obstweine (vergorener Obstsaft), Obstmost (gestreckter Obstwein), Obstschaumwein und Beerenobstwein; 1
873 c. Bier;
d. unvergorener Traubensaft (alkoholfreier Wein) und unvergorener Kernobstsaft (Süssmost) ; e. Mineralwasser, mit oder ohne künstliche Kohlensäure; /. mit Mineralwässern hergestellte gesüsste Getränke; verdünnter, unvergorener Traubensaft oder Kernobstsaft; g. andere alkoholfreie Getränke (Tafelgetränke, Limonaden, mit Einschluss von alkoholfreiem Bier); h. Beerensäfte, Fruchtsäfte, Sirup.
a Grundstoffe (Ingredienzien), deren gewerbsmässiger Umsatz der Steuer unterliegt, sind alle Erzeugnisse in trockener oder flüssiger Form, aus denen durch Vermischung mit Wasser oder andern Flüssigkeiten Getränke einer der in Abs. l genannten Art hergestellt werden können.
8 Der Steuer unterliegt nicht der Umsatz von Getränken der folgenden Art: a. Trinkwasser, das nicht handelsmässig als Tafelwasser abgegeben wird; b. Milch sowie aus Milch erzeugte Getränke; c. essigstichige Weine; d. gebrannte Wasser im Sinn der eidgenössischen Alkoholgesetzgebung, Ausländische Weine, die infolge ihres Alkoholgehalts bei der Einfuhr einer Monopolgebühr unterworfen werden, sind den gebrannten Wassern nicht gleichgestellt.
4 Ebenfalls steuerfrei ist der Umsatz von Grundstoffen folgender Art : a. Früchte aller Art; b. Kaffee, Kakao, Tee (Blätter des Teestrauches); c. Pflanzen und Teile von solchen, frisch oder getrocknet, zur Bereitung von Aufgüssen.
Art. 4.
Beim Umsatz von Getränken und Grundstoffen, die im Inland li, steuererzeugt werden, wird die Steuer durch den ersten gewerbsmässigen Pflichtiger.
Abgeber der Ware geschuldet. Als solcher gilt, wer auf Grund des erstmaligen gewerbsmässigen Umsatzgeschäftes einem Dritten die Verfügung über die Ware verschafft (Hersteller, Getränkehändler, Wirt oder Kleinhändler).
2 Bei Getränken und Grundstoffen, welche aus dem Ausland eingeführt werden, wird die Steuer durch den Zollzahlungspflichtigen nach Massgabe des Art. IS des Kollgesetzes geschuldet. Für den geschuldeten Steuerbetrag einschliesshch Zinsen, verwirkte Bussen und Kosten, besteht an den eingeführten Waren ein gesetzliches Pfandrecht des Bundes nach Massgabe der Art. 120--122 des Zollgesetzes (Zollpfandrecht).
1
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HI. Steuermass.
l, Steueransätze.
·
3 Wird die Steuer durch die in Abs. l genannten Steuerpflichtigen nicht bezahlt, so haftet neben ihnen jeder -weitere Erwerber der Ware solidarisch für den geschuldeten Steuerbetrag.
* Beim Tod eines Steuerschuldners oder der gemäss Abs. 3 haftbaren Personen gehen deren Verpflichtungen als solidarische auf ihre Erben über, auch wenn diese Verpflichtungen im Zeitpunkt des Todes noch, nicht.
festgestellt waren.
Art, 5.
1 Auf Getränken beträgt die Steuer:
Steueransatz Warenbezeichnung
Je Flasche, Kruf, etc.
von ä dl Inhalt und darunter
je Liter, Flasche, etc.
von mehr als 5 dl Inhalt
Wein.
, 5 Cts.
5 Cts.
Schaumwein 20 » 20 » Dessertwein 20 » 20 » Obstweine und Obstmost. . . . .
l » l » Obstschaumwein 10 » 10 » Beerenobstwein 5 » 5 » Bier 4 » 4 » vorbehalten bleibt die besondere Belastung durch Zollzuschläge auf Braugerste, Braumalz und Bier nach den einschlägigen Bundesbeschlüssen.
Unvergorener Traubensaft (alkoholfreier Wein) und uiivergorener Kernobstsaft (Süssmost) . . . .
l » 2 » Mineralwasser mit oder ohne künstlicher Kohlensäure l » 2 » Mit Mineralwasser hergestellte gesüsste Getränke sowie verdünnter, unvergorener Traubensaft und Kernobstsaftl » 2 » Andere alkoholfreie Getränke (Tafelgetränke, Limonaden, mit Einschluss von alkoholfreiem Bier) l » 2 » Eruchtsäfte, Beerensäfte, Sirup . .
5 » 10 » 2 Als Flaschen und Krüge im Sinne des Absatzes l gelten nur Gefässe mit Fassungsvermögen von weniger als l Liter.
3 Auf Grundstoffen beträgt die Steuer: a. für natürliche und künstliche Quellsal'ze in Originalpackung bis 100 Gramm: 40 Eappen die Originalpackung; offen Fr. 4 das Kilogramm Nettogewicht;
875 b. dosierte Pulver, Tabletten und dergleichen : Fr. 10 das Kilogramm Nettogewicht ; c. flüssige Extrakte, Essenzen und dergleichen in Originalpackung von höchstens 100 Gramm: Fr. 2 die Originalpackung; nicht in Originalpackung Fr. 20 das Kilogramm Nettogewicht.
4 Beträgt der Inhalt einer Originalpackung mehr als .100 Gramm, so wird für je weitere 50 Gramm ein weiterer halber Steuersatz geschuldet. Für Bruchteile der Einheitsmengen (Originalpackung von 100 bzw. halbe Packung von 50 Gramm, l Kilogramm Nettogewicht) wird der Steuersatz der ganzen Einheitsnienge in Eechnung gebracht.
5 Auf Grundstoffen darf die Steuer jedoch in keinem Fall mehr als 10 % des Detailverkaut'spreises betragen.
Art. 6.
Für steuerpflichtige Umsatzgeschäfte von Wirten und Klein- 2. Pauschalabgäbe für händlern, deren Gegenstand Getränke bilden, die zur Zeit des InkraftWirte und Kleintretens dieses Beschlusses bereits im Besitz des Steuerpflichtigen waren, händler.
tritt an Stelle der ordentlichen Steuer eine jährliche Pauschalabgabe.
2 Massgebend für die Bemessung der Pauschalabgabe ist der Umsatz des Steuerpflichtigen an Getränken aus bestehenden Vorräten im Jahre 1938. Bei einem durchschnittlichen Jahresumsatz von weniger als 100 Liter wird keine Abgabe geschuldet ; bei einem Umsatz von 101 Liter bis 500 Liter beträgt die Abgabe Fr. 5, bei einem Umsatz von 501 Liter bis 1000 Liter Fr. 20, bei einem Umsatz von über 1000 Liter Fr. 50.
3 Für steuerpflichtige Umsatzgeschäfte nichtalkoholischer Getränke, die von Wirten und Kleinhändlern mit Spezialapparaten zur unmittelbaren Abgabe an ihre Kundschaft und nicht auf Vorrat hergestellt werden, tritt an Stelle der ordentlichen Steuer ebenfalls eine jährliche Pauschalabgabe. Diese wird auf Grundlage eines annähernd festzustellenden Durchschnittes der abgegebenen Menge berechnet.
Die nähern Bestimmungen über die Berechnung der Pauschalabgabe werden durch ein Regulativ der Oberzolldirektion festgestellt.
1
Art. 7.
Bei Getränken und Grundstoffen, die im Inland erzeugt werden, iv. Eintritt entsteht die Steuerpflicht in dem Zeitpunkt, in welchem die Ware nach stcucrMassgabe des der Steuer unterliegenden Umsatzgeschäftes dem AbPflicht, nehmer abgegeben, d, h. diesem die Verfügung darüber verschafft wird (Lieferung an den Käufer, Ausschank und dergleichen).
2 Bei Getränken und Grundstoffen, die aus dem Ausland eingeführt werden, entsteht die Steuerpflicht gleichzeitig mit der Zollzahlungspflicht gemäss Art. 11 und 12 des Zollgesetzes.
3 Weinhändlern, die Wohnsitz oder Hauptniederlassung in der Schweiz haben und im schweizerischen Handelsregister eingetragen 1
876 sind, kann gegen genügende Sicherheitsleistung sowie Bezahlung einer Gebühr von Fr. 100 für die Bezahlung der Steuer auf dem von ihnen erworbenen oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens in ihrem Besitz befindlichen Wein, Schaumwein, Obstwein und Most ein Zahlungsaufschuh gewährt werden. Die Steuer wird fällig, wenn die betreffenden Getränke an Weinhändler, für welche die genannten Voraussetzungen nicht zutreffen, an Wirte, Kleinhändler oder Selbstverbraucher abgegeben werden.
4 Für Wein, Obstwein (Saft), Most (Obstmost oder gestreckten Obstwein) und Obstschaumwein, der durch Wirte oder Kleinhändler direkt bei einem nicht steuerpflichtigen Produzenten bezogen wird und für den jene selbst aus einem spätem Umsatzgeschäft die Steuer schulden, wird die Fälligkeit der Steuerforderung auf den Zeitpunkt des Erwerbes vom Produzenten vorgeschoben.
Art. 8.
x v. Auf.
Gelangen inländische Getränke und Grundstoffe auf Grund eines der Steu^ erstmaligen gewerbmässigen Umsatzgeschäfts zur Ausfuhr, so entsteht schuld.
keine Steuerforderung.
3 Gelangen inländische Getränke und Grundstoffe, für welche die Steuer bezahlt worden ist, auf Grund eines weitern gewerbsraässigen Umsatzgeschäfts zur Ausfuhr, so wird die Hälfte der bezahlten Steuer zurückerstattet oder gegebenenfalls die Hälfte der auf Grund des ersten Umsatzgeschäftes geschuldeten Steuer erlassen.
s Werden aus dem Ausland eingeführte Getränke und Grundstoffe, für welche die Steuer bei der Einfuhr bezahlt wurde, im Inland in irgendeiner Form verarbeitet und auf Grund eines steuerpflichtigen Umsatzgeschäftes wieder ausgeführt, so wird die Hälfte der bei der Einfuhr entrichteten Steuer zurückvergütet.
* Wurde für ausländische Getränke und Grundstoffe, die auf Grund eines Veräusserungs-, Kommissions- oder Konsignationsgeschäftes eingeführt worden sind, bei der Einfuhr die Steuer bezahlt, so wird der entrichtete Steuerbetrag zurückerstattet, wenn die eingeführte Ware wegen Annahmeverweigerung, Nichtausführung oder Bückgängigmachung des Geschäfts oder wegen Unverkäuflichkeit unverändert an den Absender im Ausland oder für dessen Bechnung an eine andere Bestimmung im Ausland zurückgesandt wird.
8 Müssen inländische Getränke und Grundstoffe, für die bei Anlass eines gewerbsmässigen Umsatzgeschäfts die Steuer bezahlt wurde, vom Steuerpflichtigen zurückgenommen werden, so kann dieser die Bückerstattung der bezahlten Steuer verlangen.
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Art. 9.
Die. Steuer wird auf Grund einer vom Steuerpflichtigen einzu- vi. Verfahren, reichenden Steueranzeige veranlagt. Zugleich mit der Steueranzeige ist der geschuldete Steuerbctrag tei der Oberzolldirektion einzuzahlen.
2 Die Oberzolldirektion überprüft die Steueranzeige und trifft, wenn sie diese beanstandet, eine Steuerverfügung, gegen die der Steuerpflichtige binnen 30 Tagen Einsprache erheben kann.
3 Die Oberzolldirektion hat darüber einen Einspraeheentscheid zu fällen, der durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht gemäss Art. 4, Buchstabe a, und Anhang IX des Bundesgesetzes vom 11. Juni 1928 über die eidgenössische Yerwaltungs- und Disziplinarrochtspflege angefochten werden kann.
4 Die Steuerveranlagung bei der Einfuhr ausländischer Getränke und Grundstoffe findet gleichzeitig mit der Zollabfertigung und in den für diese vorgesehenen Verfahren (Art. 29 ff. des Zollgesetzes) statt.
Gegen die Einschätzung durch das Zollamt steht dem Steuerpflichtigen die Beschwerde an die Oberzolldirektion und gegen deren Verfügung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu.
1
Art. 10.
Der Bundesrat wird ermächtigt, die zur Sicherung und Voll- vn.Ausiuhstreckung der Steuer erforderlichen Ausführungsbestimmungen und scaditeli" Strafvorschriften aufzustellen.
Bern, den 4. August 1934.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident :
Pilet-Golaz.
Der Bundeskanzler:
G. Bovet.
Bundesblatt. 86. Jahrg. Bd. II.
60
Tabelle 1.
Steueransatz je Flasche, Krug je Liter; Flasche, etc. von 5 dl Krug etc. Ton Inhalt u, darunter mehr aJaSdl Inhalt
IfllandsvBrbrauch '
Wein
Schaumwein . . .
Alkoholfreier Wein Dessertwein . . .
Obstwein
Obst Schaumwein .
Beerenobstwein .
Bier Andere Getränke (Süssmost, Mineralwasser, Tafelgetränke, Limonaden und dgl.) . . . .
Sirup
Im Jahresdurchschnitt: 1921--1930 . .
. . . .
Fr.
Liter 182000000
-- Eigenbedarf der Winzer (30% von 56 Mili. Liter) 17,000,000 Bei Verbrauch von rund . . . . 150,000,000 5 Bappen 5 Bappen 1921--1930 .
. . . .
263 00020 » 20 » 2 » 1 fr 20 » 20 » 1923--1932 · ' . . ' ' . 130,000,000 Davon verbrauchen: Landw. Bevölkerung ca.3/B . . . . 78,000,000 1 Eappen 1 Eappen 10 » 10 » 5 » 5 » 1921--1930 194,000,000 » 4 » Bei Ausstoss von rund 800,000,000 4
Flaschen
Steuerertrag
. c a . 50,000,000
1 5
» *
2 10
» »
7,500,000 52,600
500,000
8,000,000
1 approxirnat.
800,000 l
Brutto ertrag rund
16,852,600
878
Voranschlag übet den mutmasslichen Ertrag dei künftigen Getränkesteuer.
Tabelle 2, Einfuhr von Wein in Fässern in den Jahren 1921--1933.
Jahr
1921 1922 Î923 1924 1925 1926 1927 1928 1929 1930 1931 1932 1933
Davon
Total eingeführte Quantitäten
aus Italien
1.1
Mittelwert
hl
1,369,797 1,157,314 1,115,007 1,461,486 1,417,314 1,435,049 1,191,901 1,225,306 1,155,251 1,155,651 1,149,508 1,193,058 1,366,592
74.13 63.44 48,57 40.51 42.67 42.25 52.17 53.39 51.68 46.23 40.79 35.34 34.44
300,406 327,939 374,783 789,354 578,891 439,278 376,215 372,813 398,368 383,841 460,569 457,053 558,743
aus Frankreich
.
aus Spanien
aus andern Ländern
Mittelwert
h,
Mittelwert
hl
Mittelwert
h,
Mittelwert
79.44 70,06 53.33 39.77 46.25 52.74 00.90 62.66 59.16 52.44 42.89 37.93 34.85
323,658 98,606 160,446 195,236 284,020 345,912 151,412 137,390 137,464 152,420 104,351 114,183 126,345
78.24 84.08 56.85 54.85 51.05 49.19 74.75 80.45 80.30 73.35 77.88 69.94 73.36
724,332 622,334 544,860 443,864 522,433 605,696 555,047 652,035 533,362 519,627 386,521 450,977 459,509
69.27 56.69 42.36 34.25 33.25 30.20 40.91 41.75 37.99 33.80 32.12 26.33 26.40
21,401 108,435 34,918 23,032 31,970 44,163 109,227 63,068 86,057 99,763 198,067 170,845 221,995
102.00 63.42 56.27 65.04 57.37 48.91 48,02 60.00 56.09 45.66 33.25 29.06 27.89
880 Tabelle 3.
Schweizerische Weinproduktion, Anbaufläche in ha
Jahr
i
1911 1913 1917 1918 1919 1920 1921 1922 1923 1924 1925 J926 1927 1928 3929 1930 1931 1932 1933
.....
..
. ..
..
....
..
..
23,538 .
22,172 18,467 18,775 18 748 18 443 17 895 15,088 14,469 14 189 14,211 14,027 13,901 14,201 13490 12 338 12 906 12 457
Ertrag in hl
Geldwert in 1000 Fr.
749,083 181 197 607 671 765 199 589 645 605 587 478 607 1 019 447 747 520 805 801 357 423 453 876 309 451 609 428 745 948 571 592 524 708 387 940
45,046 9,530 62 494 127 333 G4742 80 630 68 544 66738 62 747 39 916 36618 50 232 30 698 55 019 55 024 45 192 37 320 83 778
Durchschnittspreis je hl in Fr.
60 , 52 f 102 .
1664
309 133 > 143
65 ,, 83 ,, 130 c 102 , 130 , 99 , 90 « 73 o 79 i 71 -i 87 ,
881 Tabelle 4, Schweizerischer Gebrauchstariî.
Wein in Fässern, bis und mit 13° Alkohol: H7 a i _ roter HTa 2 -- weisser. . .
Naturwein von 13^° Alkohol und darüber: 11761 _ roter 1176 a -- weisser
pei' 1 brutto Fr. 24 » 24 » 30 » 33
Diese Ansätze sind diejenigen, welche durch Handelsverträge gebunden sind. Der Generaltarif hatte ursprünglich vorgesehen: für die Weine bis und mit 13° Fr, 32, für diejenigen von 13,-,° und darüber Fr. 50 per q brutto.
Während der Dauer der Verträge müssen die ermässigten Ansätze von Fr. 24, 80 und 33 angewendet werden. Die Wciripositionen sind vertraglich gebunden mit Italien, Spanien und Frankreich.
Weitere vertragliche Bestimmungen.
Nach Tarifgesetz unterliegen Weine mit mehr als 12° Alkoholgehalt einer Alkoholmonopolgebühr von Fr. 4 per q für jeden Grad über 12°. In den Verträgen mit Spanien und Italien ist stipuliert, dass Naturweine, auch wenn sie einen leichten Alkoholzusatz erhalten haben, deren Gcsamtalkoholgehalt 15 Volumengrade nicht übersteigt, sowie die in den Handelsverträgen mit Spanien und Italien genannten Weinspezialitäten von höchstens 18 Volumengraden Alkohol nur die Zölle nach Nummern 117 afe (in Fässern) oder nach Nummern 119 ajb (in Flaschen, etc.) entrichten, also keine Monopolgebühr, Im Handelsvertrag mit Italien, abgeschlossen am 27. Januar 1923, bestimmt Artikel 10 folgendes: «Die auf der Erzeugung, der Zubereitung oder dem Verbrauch irgendeines Artikels lastenden Abgaben dürfen für die aus dem einen in das andere Land eingeführten Artikel nicht höher oder lästiger sein als für die inländischen Erzeugnisse.
Diese Bestimmung soll jedoch auf Waren, die den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden, sowie auf die Eohstoffe zu deren Herstellung, nicht angewandt werden.» Die Verträge enthalten die Meistbegünstigangsklausel.
882 Tabelle 5.
Weinimport (Fasswein, Pos. 117 a/c).
Jahr
hl
Werte Zollbelastung Zollertrag In Millionen Fr. in % des Wertes in Millionen Fr.
%
1921 1922 1923 1924 1925 1926 1927 1928 1929 1980 1931 1932 1933
. .
. . . .
. .
. .
. . . .
. . . .
. .
. . . .
. . . .
. . . .
1 369 797 1,157,314 1,115 007 1 451 486 1 417 315 1,435,048 1 191 901 1 225 306 1 155 251 1,155 651 1 149 508 1 193 058 1 366 592
101 * 73 , 54 ,, 58 ,, 60 .
60,« 62 2 65 ,, 59 , 53,4 46 ,, 42 o 47*i
23 , 48 ,, 56 7 69 , 65 a
66,, 53 g
52 2 54 , 61 ,,, 68 7 80 n
23 c 35 2 30 7 40 ',, 39 7 40,.
33 5 34 ,, 82 , 32, ,, 32,,, 33 ,
Tabelle 6.
Der Handelsverkehr der Schweiz mit Frankreich, Italien and Spanien in den Jahren 1932 und 19331).
Gesamt! rnport in Millionen Schweizer Fr.
Handelsbilanz -- = passiv (EinfuhrUbersctiuss)
Export der Schweiz nach
Import der Schweiz aus davon Wein in Millionen Schweizer Fr.
in Millionen in % Schweizer Fr.
des wertmäßigen in hl Gesamtimportes 1932 1933 t 932 ! 1933 1932 ! 1933
in Millionen Schweizer Fr.
1932
1 933
1932
1933
Frankreich . . .
'272,.
237,,,
8,0
9,3
114,183 126,345
ä,,,
8,h
122,,
186,s -- 149,, --102,,
Tt.B.liftn . . .
143,!
127,s
17,,
.19,6
457,053 558,743
12*
Iß*
81,a
74,t - 61,, - 5it,,
11,9
12,!
450,977 459,509
"4jeg
38«
18,,
20,,, -
Spanien . . . .
34,3
81,i.
1932 | 1933
15,0 -11.!
*) Aus Vergleich isgründe a Ergebe isse für 1933 oh ne Verec lungs- und Repa raturverl [ehr.
883
884 Tabelle 7.
Wein (1927).
Produktion Totalexport in Mili, hi in Mili, hl
Land
2*
o, l s .
10
1,0
2,8
o)38
88
3,fl
17;7
o;65
11
Frankreich . . . . . . .
51,,
1,5 '
Italien
35)7
28J3
Spanien
. . . .
Totalexporl Vom Gesarr tweinexport in % der entfallen au die Schweiz Produktion in Mili, hi ln%
·
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Bundesratsbeschluss über die eidgenössische Getränkesteuer. (Vom 4. August 1934.)
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Jahr
1934
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2
Volume Volume Heft
32
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
08.08.1934
Date Data Seite
871-884
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10 032 393
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