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Bundesblatt

&6. Jahrgang.

Bern, den 3. Oktober 1934.

Band III.

Erscheint wächentlich. frets HO Franken im Jahr, IO Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- Tind Postiestellungsgebuhr.

Einrückungsgetühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpflt * Oie. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des am 7. Juni 1934 zwischen der Schweiz und Ägypten abgeschlossenen Freundschaftvertrages und die Errichtung einer schweizerischen Gesandtschaft in Kairo.

(Vom 2. Oktober 1934.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hienach eine Botschaft betreffend die Genehmigung des am 7. Juni 1934 zwischen der Schweiz und Ägypten abgeschlossenen Freundbchaftsvertrages und die Errichtung einer schweizerischen Gesandtschaft in Kairo und den Entwurf eines bezüglichen Bundesbeschlusses vorzulegen.

I.

Die schweizerischen Interessen in Ägypten sind beträchtlich. Die schweizerische Kolonie umfasst ungefähr 1300 Personen und geniesst im Lande grosses Ansehen. Fünf bedeutende Baumwollfirmen Von Älexandrien sind in Schweizerhand. Ausserdem sind erhebliche schweizerische Kapitalien im ägyptischen Bankwesen, in der Industrie und im Handel investiert. Alle grossen Hotels in Kairo und in Oberägypten wurden durch Schweizer ins Leben gerufen und stehen unter schweizerischer Leitung.

In den gemischten Gerichten sind seit Jahren zwei schweizerische Eichter tätig, Herr Eaoul Houriet, am Appellationshof in Alexandrien, und Herr J?rancis J. Peter, als Präsident des gemischten Gerichtes in Kairo.

Im Laufe der vergangenen Jahre hat die ägyptische Eegierung häufig Schweizern Vertrauensstellungen übertragen. So wirken an dem im Jahre 1926 gegründeten ägyptischen Polytechnikum fünf schweizerische Professoren, unter denen sich auch der Eektor des Institutes, Herr Gh. Andreae, befindet.

A.n der Universität Kairo sind zwei Lehrstuhle von Schweizerprofessoren besetzt.

Drei weitere Landsleute gehören dem Lehrkörper der höhern Handelsschule .und vier demjenigen der Uhrmacherschule an. Diese Tatsachen beweisen das Vertrauen, welches den schweizerischen Gelehrten in einem Lande entgegengebracht wird, das noch grossartige Entwicklungsmöglichkeiten vor sich hat Bandesblatt. 86. Jahrg. Bd. III.

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und in dem auch zahlreiche Schweizer entweder in den freien Berufen tätig sind (12 Ärzte, 3 Eechtsanwälte usw.) oder leitende Stellungen innehaben..

Die Schweizerkolonie in Ägypten ist von grosser Vaterlandsliebe beseelt.

Ein ausgezeichneter Geist der Zusammengehörigkeit hat ihr vor langem schon die Gründung blühender und tätiger Schweizervereine sowie die Schaffung der Schweizerschulen in Kairo und Alexandrien ermöglicht. In jeder dieser beiden Städte sind unsere Landsleute auch Miteigentümer eines Spitals und einer Kirche.

Der ägyptische Markt ist für die Industrie und den Handel unseres Landes ein wichtiges Absatzgebiet. Während der vergangenen elf Jahre haben wir durchschnittlich im Jahr für 12.73 Millionen Franken Waren nach Ägypten ausgeführt. Andererseits ist das Niltal das wichtigste Erzeugungsgebiet der in der Schweiz verarbeiteten Rohbaumwolle. Der Handelsverkehr zwischen den beiden Ländern ist demzufolge, wie die nachstehenden Zahlen dartun, ein recht reser * 0 '

1923 1924 1925 1926 1927 1928 1929 1930 1931 1932 1933

Einfuhr Ausfuhr von Ägyten nach der Schweiz von der Schweiz nach Ägypten Total wovon Rohbaumwolle Total (in Millionen Franken) (in Millionen Franken)

4S,7 66,3 65,7 50,6 58,6 60,4 53,8 35,3 25,6 15,x 13,8

47,8 65;1 64a 49,0 56,, 56,9 51,3 38 -s 20,4 12,7 12,6

15,2 16):1 17.6 13,4 12,3 15,7 18,5 13,4 7,9 4,3 5,7

Diese Zahlen zeigen auch, dass die Weltkrise den Umfang des Handelsverkehrs zwischen den beiden, sich in wirtschaftlicher Hinsicht ergänzenden Ländern einschneidend getroffen hat und dass nichts unterlassen werden sollte,, um das verlorene Absatzgebiet wieder zu gewinnen.

Nach der Auffassung des Vororts des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, die er in der bestimmtesten Weise in einer Denkschrift vom 15. Mai 1933 zum Ausdruck brachte, wäre es zu diesem Zwecke für die verschiedenen nach Ägypten exportierenden Schweizerindustrien unerlässlich, dass sie durch eine offizielle Vertretung des Bundesrates unterstützt werden, deren Errichtung somit einer dringenden Notwendigkeit entspricht.

II.

Wenn es auch die Schwierigkeiten der gegenwärtigen Lage sind, die die schweizerischen Exporteure veranlasst haben, sich in so nachdrücklicher Weise-

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für die baldige Errichtung einer schweizerischen Gesandtschaft in Kairo einzusetzen, so ist doch das Bedürfnis nach einer offiziellen Vertretung des Bundesrates in Ägypten in den nämlichen Kreisen bereits seit nicht weniger als 40 Jahren empfunden und zum Ausdruck gebracht worden. Das erste Gesuch in diesem Sinne hat der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins im Jahre 1894 gestellt. Es ist inzwischen immer wieder und besonders im Jahre 1906 erneuert worden.

Die Schweizerkolonie in Ägypten hat ihrerseits, und dies noch früher, denn ihr erstes an den Bundesrat gerichtete Gesuch trägt das Datum des 15. Oktober 1864, dringend darum gebeten, die Schweiz möchte in Ägypten durch eine Persönlichkeit vertreten werden, die in der Lage sei, ihr in diesem Lande die nämlichen Erfolgsmöglichkeiten wie den übrigen Ausländern zn sichern. Eine Eingabe der Schweizerkolonie von Alexandrien vom 18. April 1907 hat in besonderer Weise die Aufmerksamkeit des Bundesrates gefunden.

Dieser erwog noch im nämlichen Jahre, ob es nicht angebracht wäre, in Kairo ein Generalkonsulat und in Alexandrien ein Konsulat zu errichten. Die Verwirklichung dieses Planes scheiterte indessen an den grossen Schwierigkeiten, die erst jetzt überwunden werden konnten.

Der Bundesrat versuchte damals, den Nachteilen des Fehlens einer Gesandtschaft oder eines Konsulats der Schweiz in Ägypten dadurch zu begegnen, dass er im Jahre 1909 eine Handelsagentur in Alexandrien errichtete. Diese Handelsagentur, mit deren Leitung Herr Kaiser betraut wurde, leistete nützliche Dienste (vgl. Geschäftsbericht des Departements für Handel, Industrie und Landwirtschaft für 1909 (Bundesbl. 1910, II, 160) und für 1913 (BundesbL 1914, II, 479). Indessen konnte Herr Kaiser, der sich bei Kriegsbeginn in der Schweiz befand, im Jahre 1914nicht nach Alexandrien zuriickkehren (Geschäftsbericht des Departements für Handel, Industrie und Landwirtschaft (Bundesbl.

1915, II, 124).

Nach dem Kriege wurde die Handelsagentur in Alexandrien nicht wieder hergestellt. An ihre Stelle traten schweizerische Handelskommissionen in Kairo und in Alexandrien, denen der Bundesrat eine Subvention bewilligte.

Diese halbamtlichen Organisationen haben viel zur Entwicklung der Beziehungen zwischen der Schweiz und Ägypten beigetragen und verdienen Anerkennung für ihren Eifer
und ihre erspriessliche Tätigkeit. Aber die Handelskommissionen waren selbst die ersten, die erkannten, dass sie nicht einen vollen Ersatz für den fehlenden offiziellen Vertreter des Bundesrates bilden können, und die darauf drangen, es möchte ein Weg gefunden ·werden, um direkte diplomatische Beziehungen zwischen der Schweiz und Ägypten herzustellen.

Der Präsident der schweizerischen Handelskommission in Kairo, Herr Ernest Trembley, hat seit dem Jahre 1924 selber keine Mühe gescheut, um die Hindernisse aus dem Wege zu räumen, die sich der Entsendung eines ständigen Vertreters der Eidgenossenschaft nach Ägypten entgegenstellten.

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III.

Die Schwierigkeiten, die bis heute der Schweiz die Errichtung einer Gesandtschaft oder eines Konsulats in Ägypten verunmöglicht nahen, beruhen auf der ganz aussergewöhnlichen Lage, in der sich in diesem Lande die Angehörigen gewisser fremder Staaten befinden und die gerade für die Schweizerkolonie besonders verwickelt ist.

Bekanntlich sind in Ägypten die alten Kapitulationsverträge, die von den christlichen Mächten mit der Hohen Pforte abgeschlossen wurden, immer noch in Geltung. Diese Mächte sind gegenwärtig: Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Italien, die Niederlande, Norwegen, Portugal, Eumànien, Schweden, Spanien und die Vereinigten Staaten von Nordamerika.

Die Angehörigen dieser Staaten gemessen in Ägypten Exterritorialitätsvorrechte.

Frankreich hat seit 1535 und gegenwärtig kraft einer ewigen Kapitulation von 1740 das Eecht, den Schweizern seinen Schutz angedeihen und sie der gleichen Behandlung wie seine eigenen Landsleute teilhaftig werden zu lassen.

Auf Grund der Meistbegünstigungsklausel besitzen die andern oben genannten Mächte das nämliche Eecht. Es muss hiezu noch beigefügt werden, dass es den Schweizern mangels einer offiziellen schweizerischen Vertretung in Ägypten freisteht, sich nach ihrer Wahl unter den Schutz einer dieser befreundeten Machte zu stellen. Der Schutz Grossbritanniens, Frankreichs und Italiens ist ihnen auf Grund von Abmachungen zugesichert, die diese Machte getroffen und stets in bereitwilligster Weise angewandt haben.

Da die Entsendung einer offiziellen Vertretung des Bundesrates normalerweise dem Schutz der Schweizer durch dritte Mächte ein Ende setzen müsste und die Eidgenossenschaft ihrerseits keinen in Ägypten anwendbaren Vertrag unterzeichnet hatte, so hätte die Verwirklichung des durch den Bundesrat im Jahre 1907 ins Àuge gefassten Planes die Schweizer in Ägypten der Sonderstellung beraubt, die sie als Schutzgenossen der drei Mächte gemessen.

Demzufolge sah sich der Bundesrat veranlasst, vorgängig der Errichtung einer offiziellen schweizerischen Vertretung in Ägypten danach zu trachten, die Eechtsstellung der Schweizer in diesem Lande direkt mit der ägyptischen Eegierung zu regeln.

Zu diesem Zwecke wurden im Jahre 1924 Verhandlungen eingeleitet. Herr Ernst Trembley, Präsident der schweizerischen Handelskommission in
Kairo, hat sie mit grossem Eifer geführt, und sie schienen im Frühjahre 1925 dem Abschlüsse nahe. Indessen tauchten Schwierigkeiten auf, die nicht überwunden werden konnten. Während mehreren Jahren ruhten die Besprechungen. Trotz mehrfacher erneuter Bemühungen, eine Grundlage für eine Einigung zu finden, konnte die Frage nicht gelöst werden.

IV.

Die Denkschrift vom 15. Mai 1933, womit der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, nach Befragung Seiner sämtlichen Sektionen,

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erklärte, dass «die Errichtung einer offiziellen schweizerischen Vertretung iü Ägypten einem dringenden -wirtschaftlichen Bedürfnis entspreche», und eindringlich die Schaffung einer Gesandtschaft in Kairo verlangte, entschied den Bundesrat dazu, die Frage von neuem aufzugreifen. Diese erneute Prüfung überzeugte ihn davon, dass es geboten sei, einen erfahrenen Diplomaten nach Ägypten zu entsenden, um Erhebungen über die Bedürfnisse der Schweizer kolonien anzustellen und bei sich bietender Gelegenheit mit den ägyptischen Behörden in einen neuen Meinungsaustausch zu treten. Die heikle Aufgabe ·wurde Herrn Henri Martin, dem schweizerischen Gesandten in der Türkei, übertragen, der eine genaue Kenntnis der Wirtscbafts- und Handelsfragen mit einer grossen Erfahrung im Nahen Osten vereinigt.

Die Verhandlungen über ein Handelsabkommen mit der türkischen Eegierung verzögerten die Abreise von Herrn Martin nach Ägypten bis zum Frühjahr 1934. Nach einer engen Fühlungnahme mit allen Kreisen unserer Kolonien in Alexandrien und Kairo gelangte Herr Martin zum Ergebnis, dass die Schweizer in Ägypten mit grosser Mehrheit lebhaft die Errichtung einer schweizerischen Gesandtschaft in Kairo wünschen wurden, wobei sie allerdings darauf zählen, dass dadurch ihre gegenwärtige Bechtsstellung nicht geändert würde. Seine Besprechungen mit ägyptischen Persönlichkeiten zeigten ihm gleichzeitig, dass unter den gegenwärtigen Umständen keine Aussicht bestand, auf den im Jahre 1924 ins Auge gefassten Grundlagen zu einem Abkommen zu gelangen, da die politische Lage Ägyptens sich in den letzten Jahren beträchtlich verändert hat. Dagegen stellte Herr Martin fest, dass die massgebenden Kreise Ägyptens der Schweiz und ihren Staatsangehörigen gegenüber von den besten Absichten beseelt und geneigt waren, zu irgendeiner andern Abmachung Hand zu bieten, wodurch der Schweiz ermöglicht würde, sich in Kairo offiziell vertreten zu lassen, ohne dass dadurch die Bechtsstellung der Schweiz in Ägypten beeinträchtigt würde. Er gelangte zur Überzeugung, dass die ägyptische Regierung damit einverstanden wäre, dass die Schweizer ungeachtet des Bestehens einer schweizerischen Gesandtschaft in Kairo sich weiterhin unter den Schutz Frankreichs, Grossbritanniens und Italiens stellen.

Der Bundesrat ermächtigte Herrn Martin, eine Lösung in diesem Sinne
anzustreben. Die Verhandlungen, die Herr Martin daraufhin einleitete, führten am 7. Juni zur Unterzeichnung eines Freundschaftsvertrages zwischen der Schweiz und Ägypten, den wir Ihnen beigeschlossen zu unterbreiten die Ehre haben, sowie zu einem Notenaustausch, der den Schweizern in Ägypten die Möglichkeit zuerkennt, trotz des Bestehens einer schweizerischen Gesandtschaft in Ägypten, weiterhin als Schutzgenossen gewisser Mächte die auf deren Angehörige anwendbare Bechtsstellung zu besitzen.

V.

Der Freundschaftsvertrag zwischen der Schweiz und Ägypten Vom 7. Juni 1934 ist für die Schweiz durch Herrn Henri Martin, schweizerischen Gesandten

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in der Türkei, und durch Herrn Ernest Trembley, Präsidenten der Schweizerischen Handelskommission in Kairo, unterzeichnet worden. Der Wortlaut dieses Vertrages bedarf keiner Erläuterungen und enthält nichts, was in der Schweiz zu Erörterungen Anlass geben könnte. Artikel l ist eine feierliche Friedens- und Ereundschaftserklärung. Artikel 2 sieht in gewohnter Weise vor, dass jede der beiden Parteien unter den üblichen Bedingungen das Eecht besitzt, auf dem Gebiete der andern diplomatische und konsularische Vertreter zu unterhalten.

Gleichzeitig sichert er zugunsten der diplomatischenVertreter der beiden Länder die Meistbegünstigung zu. Artikel 3 enthält die Bestimmungen über die Ratifikation und das Inkrafttreten. Dieser Vertrag, dem Sie sicher Ihre Zustimmung nicht versagen werden, ist für eine unbeschränkte Dauer abgeschlossen worden.

Demzufolge unterliegt er den Bestimmungen von Artikel 89, Alinea 3, der Bundesverfassung, betreffend die Annahme internationaler Verträge durch das Volk. Indessen darf wohl angenommen werden, dass die Eeferendumsfrist ablaufen wird, ohne benützt zu werden.

Die unmittelbare praktische Bedeutung dieses Freundschaftsvertrages, der den Erfolg langer und mühsamer Unterhandlungen darstellt, besteht darin, dass er Herrn Martin die Gelegenheit gab, Vermittelst des Notenaustausches, auf den oben hingewiesen wurde, die gegenwärtige Rechtsstellung der Schweizer in Ägypten für die Zukunft zu sichern.

Die mit der ägyptischen Regierung zustande gekommene Abmachung hat dem Bundesrat erlaubt, sich zu vergewissern, dass Frankreich, Grossbritannien und Italien ihre Konsuln in Ägypten weiterhin ermächtigen werden, die Schweizer, die darum nachsuchen, unter ihrer Gerichtsbarkeit zu behalten.

Selbstredend stehen die schweizerischen Staatsangehörigen in Ägypten, auch wenn sie sich zur Bestimmung ihrer Rechtsstellung hinsichtlich der Gerichtsbarkeit und der Besteuerung unter den Schutz von Frankreich, Grossbritannien oder Italien stellen, nichtsdestoweniger unter dem diplomatischen Schutz der schweizerischen Gesandtschaft, bei der sie immatrikuliert sein müssen, von der sie ihre Pässe erhalten und an die sie sich jederzeit für die Erteilung von Rat und Unterstützung wenden können. Die Schweizerkolonie in Ägypten wird somit, trotzdem sie ihre gegenwärtige Rechtsstellung beibehält,
sich wie in allen andern Ländern um den Vertreter des Bundesrates zusammenschliessen.

Die Beziehungen zwischen der Gesandtschaft und den Schweizern in Ägypten werden mit andern Worten trotz der besondern Abmachungen, welche die aussergewöhnliche Lage der Ausländer in Ägypten hier bedingt, genau dieselben sein wie diejenigen, die allerorten zwischen Gesandtschaft und Kolonie bestehen.

Alles ist vorgesehen, damit die in Aussicht genommene Ordnung in der Praxis zu keinen Schwierigkeiten Anlass gibt.

VI.

Wir glauben somit annehmen zu dürfen, dass Sie ungeachtet der finanziellen Schwierigkeiten der Stunde der Errichtung der schweizerischen Gesandtschaft

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in Ägypten zustimmen werden, auf welche die Wünsche der Schweizerkolonie eeit langem gerichtet sind und die nach der Ansicht des Vororts des Schweizerischen Handels- und Industrievereins für unser Land einer dringenden wirtschaftlichen Notwendigkeit entspricht.

In seinen Ausführungen vom 15. Mai 1933 unterstreicht der Vorort des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, wie sehr es am Platz ist, an die Spitze der schweizerischen Gesandtschaft in Ägypten einen Diplomaten zu stellen, der über einen grossen Einfluss verfügt. Diese Auffassung ist vollauf berechtigt. Es ist wichtig, dass der Vertreter der Eidgenossenschaft ein bevollmächtigter Minister ist und damit den nämlichen Bang besitzt, wie die Vertreter der Staaten, welche in Ägypten Interessen eben solcher Bedeutung besitzen wie wir.

Indessen lassen wir nicht ausser acht, dass die gegenwartigen Verhältnisse strengste Sparsamkeit erheischen. Wir werden es uns darum angelegen sein lassen, eine Lösung zu finden, welche erlauben wird, unsere diplomatische Vertretung in Ägypten dermassen zu organisieren, dass die daraus erwachsenden jährlichen Ausgaben den z. B. für die Gesandtschaft in Athen aufgewendeten Betrag nicht wesentlich überschreiten werden.

Wir zweifeln nicht daran, dass die verschiedenen Vorteile, Vor allem wirtschaftlicher Natur, welche das Bestehen einer schweizerischen Gesandtschaft in Ägypten unserm Lande sichert, diese Ausgabe reichlich aufwiegen. Demzufolge bitten wir Sie, dem dieser Botschaft beigefügten Bundesbeschluss zustimmen zu wollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 2. Oktober 1934.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Pilet-Golaz.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung des am 7. Juni 1934 zwischen der Schweiz und Ägypten abgeschlossenen Freundschaftsvertrages und die Errichtung einer schweizerischen Gesandtschaft in Ägypten.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft.

nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates Vom 2. Oktober 1934, beschliesst :

Art. 1.

Der am 7. Juni 1934 zwischen der Schweiz und Ägypten abgeschlossene FrFreundschagtsvertrag wird genehmigt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird ermächtigt, in Ägypten eine schweizerische Gesandtschaft zu errichten.

Art. 3.

Dieser Beschluss untersteht den Bestimmungen von Artikel 89, Abs. 3, der Bundesverfassung betreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter das Referendum.

345 Übersetzung.

Freimdschaftsvertrag zwischen

der Schweiz und Ägypten.

Der Schweizerische Bundesrat

und Seine Majestät Fouad I., König von Ägypten,

vom Wunsche geleitet, die Bande der Freundschaft zwischen den beiden Ländern enger zu knüpfen und die gegenseitigen Beziehungen zu fördern, haben beschlossen, einen Vertrag abzuschliessen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Schweizerische Bundesrat:

Herrn Henri Martin, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und Herrn Ernest Trembley, Seine Majestät der König von Ägypten:

Seine Excellenz Abdel Fattah Yehia Pacha, Minister des Auswärtigen, die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Artikel urterzeichnet haben: Artikel 1.

Immerwährender Friede und unveränderliche Freundschaft sollen zwischen der Schweiz und Ägypten sowie zwischen ihren Staatsangehörigen und Untertanen bestehen.

Artikel 2.

Jeder der vertragschliessenden Teile kann diplomatische Vertreter, Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten ernennen, die in den Städten, Häfen und Plätzen des andern Teils Wohnsitz nehmen, in denen auch Vertreter gleicher Art eines dritten Landes zugelassen sind.

Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten müssen, um ihr Amt antreten zu können, das Exequatur oder eine andere gültige

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Ermächtigung der Regierung des Aufenthaltslandes besitzen. Es ist der Regierung, die ein Exequatur oder eine ähnliche Ermächtigung erteilt hat, unbenommen, sie zurückzuziehen, wenn sie es für gut findet. Sofern sie von diesem Rechte Gebrauch macht, wird sie die Grunde dieses Entzuges bekanntgeben.

Die diplomatischen Vertreter beider Länder geniessen die gleichun Rechte, Privilegien, Befreiungen und Immunitäten, wie sie den Vertretern gleichen Ranges und gleicher Art der meistbegünstigten Nation jetzt oder in Zukunft gewährt werden.

Artikel 3.

Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiziert und tritt in Kraft am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden, der in Kairo sobald als möglich stattfinden soll.

Zu TJrkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.

Geschehen in Kairo, in doppelter Ausfertigung, am siebenten Juni neunzehnhundertundvierunddreissig.

(gez.) Heuri Martin.

(gez.) Yehia.

(gez.) E. Trembley.

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L. S.

L. S.

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1934

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40

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.10.1934

Date Data Seite

337-346

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