892

und A. Zust, Ständerat, in Luzern, als Vertreter des Bundes im Verwaltungsrate der Berner Alpenbahn-Gesellschaft Bern-Lötschberg-Simplon wird bis Ende 1935 verlängert.

Das Mandat der Herren Richard Zschokke, Nationalrat, in Gontenschwil, Edouard Fazan, Regierungsrat und Nationalrat, in Lausanne, und Hans Hunziker, Direktor der Eisenbahnabteilung des eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements, in Bern, als Vertreter des Bundes im Verwaltungsrate der Furka-Oberalp-Bahn wird bis Ende 1935 verlängert.

Bekanntmachungen von Departementen nnd andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Eidgenössische Getränkesteuer.

Aufforderung zur Eintragung in die Steuerregister.

Auf 1. Januar 1935 treten der Bundesratsbeschluss über die eidgenössische Getränkesteuer, vom 4. August 1934, sowie die zugehörige Vollziehungsverordnung vom 27. November 1934 in Kraft.

Die Getränkesteuer wird auf dem gewerbsmässigen Umsatz der nachgenannten Getränke und Grundstoffe erhoben : a. Getränke: Wein, Schaumwein, Dessertwein, Obstwein und Obstmost, Obstschaumwein, Beerenobstwein, Bier, un vergorener Traubensaft (alkoholfreier Wein) und unvergorener Kernobstsaft (Süssmost), Mineralwasser, mit Mineralwasser hergestellte gesüsste Getränke, sowie verdünnter, unvergorener Trauben- und Kernobstsaft, andere alkoholfreie Getränke (Tafelgetränke, Limonaden, mit Einschluss von alkoholfreiem Bier), Fruchtsäfte, Beerensäfte und Sirup.

b. Grundstoffe : Natürliche und künstliche Quellsalze, Pulver, Tabletten, Extrakte, Essenzen und dergleichen, aus welchen durch Vermischung mit Wasser oder andern Flüssigkeiten Getränke der vorgenannten Art hergestellt werden können.

Beim Umsatz von Getränken und Grundstoffen, die im Inland erzeugt werden, wird die Steuer durch den ersten gewerbsmässigen Abgeber der Ware geschuldet.

Bei Getränken und Grundstoffen, die aus dem Ausland eingeführt werden, wird die Steuer durch den Zollzahlungspflicbtigen geschuldet.

893 Zur Sicherung der Steuer haben sich alle Personen, welche im Gebiete der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein mit Getränken und Grundstoffen der genannten Art gewerbsmässig Handel treiben oder dieselben ausschenken, bei der eidgenössischen Oberzolldirektion, Getränkesteuerkontrolle, zur Eintragung in die Verzeichnisse der Getränke- und Grunds t offabrikanten, Weinhändler, Wirte und Kleinhändler, anzumelden. Die Eintragungspflicht besteht auch für Hersteller von Getränken und Grundstoffen der genannten Arten, die ihre Erzeugnisse gewerbsmässig umsetzen. Die Anmeldung hat bis 31. Januar 1935 zu erfolgen.

Die Anmeldeformulare mit Auszügen aus den einschlägigen Vorschriften können auf den Gemeindekanzleien, den Zollamtern sowie durch Vermittlung der Sekretariate der Berufsverbände unentgeltlich bezogen werden.

Weinhändler, die eine Zahlungsaufschubsbewilligung zu erhalten wünschen, haben ein besonderes Gesuch an die Oberzolldirektion zu richten.

Die Anmeldeformulare sowie das Regulativ über die Obliegenheiten der Inhaber von Aufschubsbewilligungen können bei der Oberzolldirektion (Getränkesteuerkontrolle und bei den Sekretariaten des Schweizerischen Weinhändlerverbandes und des Verbandes Schweizerischer Weinimporteure bezogen werden.

(2..)

B e r n , den 8. Dezember 1934.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Kreisschreiben des

eidgenössischen Politischen Departements an die Kantonsregierungen betreffend die Beiträge an die schweizerischen Hilfsgesellschaften und Asyle im Auslande für das Jahr 1934.

(Vom 26. Dezember 1934.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen im Nachstehenden, wie üblich, Bericht zu erstatten über die Tätigkeit schweizerischer Wohltätigkeitsgesellschaften, Asyle und fremder Hilfswerke im Auslande zugunsten unserer hilfsbediirf-

894

tigen Landsleute. Das beiliegende Verzeichnis gibt Ihnen Aufschluss über die im Jahre 1934 an eine Anzahl dieser Anstalten geleisteten Beiträge.

Die uns für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Mittel betrugen: im Berichtsjahr

von Seiten des Bundes ,, ,, der Kantone Insgesamt

1933

Fr. 50,000. -- ,, 34,235.--

Fr. 60,000. -- ,, 37,385.--

Fr. 84,235.--

Fr. 97,385.--

Der Ausfall an Krediten betrug demnach im Berichtsjahr gegenüber denjenigen des Vorjahres Fr. 13,150.-- und verteilte sich auf den Bund mit Fr. 10,000.--, auf die Kantone mit Fr. 3,150.--.

Wir möchten hierbei besonders hervorheben, dass die schweizerischen Hilfsvverke im Auslande ein erfreuliches Verständnis für die durch die gespannte Finanzlage der Heimatbehörden bedingten Sparmassnahmen zeigten.

Immerhin baten uns viele dieser Anstalten, die sich in besonders bedrängter Lage befinden, von einer Herabsetzung der ihnen im Vorjahre bewilligten Beihilfen abzusehen.

Wir haben dieser Bitte dadurch Rechnung getragen, dass wir die Verteilung der Beiträge im Rahmen der uns zur Verfügung stehenden Mittel nach Möglichkeit den Verhältnissen der Werke anzupasssen versuchten. Hilfswerke, die durch ausserordentliche Unterstützungslasten besonders in Anspruch genommen waren oder deren Vermögen am Ende des Berichtsjahres eine bedeutende Verminderung aufwies, wurden vom Abbau der Beihilfe im Verhältnis weniger betroffen als diejenigen Institutionen, die erfreulicherweise noch über grössere, eigene Geldmittel verfügen.

Trotz der Ungunst der Zeiten oder gerade deshalb müssen wir es uns angelegen sein lassen, den schweizerischen Hilfswerken im Auslande nach Möglichkeit beizustehen. Gilt es doch, durch sie unseren armen Landsleuten im Auslande, deren es so viele gibt, zu helfen und in ihnen das Gefühl zu stärken, dass sie die Heimat nicht verlässt, wenn sie in der Fremde unverschuldet in Not geraten.

Wir dürfen gerne hoffen, dass Sie uns auch weiterhin in diesem gemeinnützigen Bestreben unterstützen werden.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 26. Dezember 1934.

Eidgenössisches Politisches Departement: Motta.

895

Beiträge der Kantone zugunsten der schweizerischen Wohltätigkeitsgesellschaften 1 und Asyle im Auslande i Zürich . .

Bern . .

Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus . . .

1 Zug Freiburg . .

Solothurn Basel-Stadt Basel-Land .

Schaffhausen Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh St. gallen . .

Graubünden Aargau Thurgau . . .

Tessin Waadt Waliis Neuenburg .

Genf

,

, .

.

. . .

.

.

. . .

.

.

. .

.

.

.

Total

Beiträge für 1033

1931

Fr.

6,900 7,000 1,300 200 500 400 200 800 300 585 1,500 2,000 1,000 700 1,000 150 2,500 1,200 2,400 1,200 1,800 1,800 300 500 1,000 37,235

Fr.

6,900 5,000 1,300 200 500 400 200 800 300 585 1,500 2,000 1,000 700 1,000 150 2,500 1,200 2,400 1,200 1,800 1,800 300 500 34,235

896 Angaben über die schweizerischen Hilfsgesellschaften, gemäss den übermittelten Abrechnungen

1932

1933

1. Gesamtzahl der Vereine, die Abrechnungen übermittelt haben . . . .

175

180

2. Gesamt vermögen dieser Vereine 3. Gesamtsumme der von diesen Vereinen an Landsleute gewährten Unterstützungen

Rechnungsjahre

Fr. 3,687,650 Fr. 2,872,974

,,

604,741

,,

540,609

4. Zahl der Vereine, die auf einen Beitrag verzichtet haben

55

63

5. Zahl der auf Grund ihrer Abrechnungen unterstützten Vereine

118

114

a. Total der von diesen Vereinen gewahrten Unterstützungen . .

Fr.

b. Total der diesen Vereinen gewährten Bundes- und Kantonssubventionen

,,

393,360 Fr. 395,547

66,455

,,

56,975

897 Angaben über die schweizerischen Heime nnd Asyle, gemiiss den von ihnen übermittelten Abrechnungen

Rechnungsjahre

1932

1933

.

Fr. 323,883

Fr. 237,517

4. Gesamtverpflegungskosten der Pensionäre dieser Anstalten . . . .

63,088

,,

62,289

5. Gesamtbetrag der diesen Anstalten gewährten Bundes- und Kantonssubventionen

19,200

,,

17,500

1. Gesamtzahl der Heime und Asyle, die eine Abrechnung übermittelt haben 2. Zahl der auf Grund ihrer Abrechnung unterstützten Anstalten.

3. Gesamtvermögen dieser Anstalten

Angaben über die fremden Asyle, gemäss den von ihnen übermittelten Abrechnungen

1932

1933

Ì. Zahl der Asyle, die eine Abrechnung übermittelt haben

30

27

2. Zahl der unterstützten Asyle

26

26

.

Rechnungsjahre

.

3. Mutmasslieher Betrag, der den Asylen dadurch entgangen ist, dass sie Schweizerbürger unentgeltlich oder zu Vorzugspreisen verpflegt haben .

Fr. 36,114

4. Gesamtbetrag der den Asylen gewährten Bundes- und Kantonssubventionen

,, 11,730

Fr. 37,220 ,,

9,760

898

Nach Ländern geordnete statistischAngabenli betreuend dischweiz.zHilfsgesellschafteneundnû Heime iAuslande.e.

Länder Belgien (Europa) .

,, (Afrika) .

Danemark . . .

Deutschland Estland .

.

Finnland .

Frankreich (Europa) (Afrika) Grossbritannien ,, ,, ',, ,,

. .

. .

. .

. .

. .

. .

(Europa) (Kanada) (Afrika) .

(Asien) .

(Australien)

Jugoslawien Monaco Niederlande (Europa) ..

,, (Indien) . .

ÖsterreichPolen .

Portugal Portugiesisch Afrika . .

Rumänien .

. . .

Spanien . . . .

Tschechoslowakei . . .

Ungarn Vereinigte Staaten . . .

,, _ ,, (Philippinen) i Argentinien Bolivien Brasilien .

. . . .

Chile Guatemala Kolumbien 1 Kuba Mexiko . . .

Paraguay Peru . . . .

Salvador .

. . . .

Uruguay .

. . . .

Venezuela .

. . . .

Japan Siam

.

. . .

IM der Vermögen Gewährte Ansässige schweiz.

der Schweiz. UnterSchweizer HilfsWerke Hilfswerke stützungen r r.

Fr.

5,770 4 5,311 10,542 o 763 190 855 250 18,205 1,589 50,700 48 72,568 33,905 170 51 385 1 420 750 1 456,862 168,818 130,000 33 5,650 9,414 6 9,167 330 2,326 1,215 2 14,800 3 398,769 77,320 7,100 3,956 2,556 2 1,320 171,718 38,788 5 600 4 23,061 1,937 1,740 19,987 1,509 2 17,000 11 345,349 63,843 320 1 2,742 697 270 1 4,231 1,184 300 1 180 1,400 2,780 62,451 2 580 1 4,800 32,534 54,734 4 790 8,682 583 1 14 340 1,077 2 180 1 1,680 1 18.224 3,515 190 1 269 257 3,680 4 75,386 11,779 860 1 2,470 654 690 2,029 9,491 2 45,000 11 761,197 67.234 230 l 8,870 1,792 15,300 251,408 11,441 7 90 1 2,307 80 4,500 171,742 3,666 5 1,550 104,887 13,631 5 230 1 2,388 200 1 582 150 1 1,650 500 700 1,887 535 2 330 1 2.239 108 260 1 110 1 1,453 14,732 2,976 230 1 170 1 4,154 1,817 440 1 24,433 3,363 250 210 1 13,094 50 350 1 1,143

Pro anSubvensässigen tionen Schweizer Fr. Cts Fr. Cts.

92 2,165 4 01 450 6 35 500 67 10,755 2 26 350

191 3,110,492 602,898

1 87 74,475 --

321,870

1 1 3 5 29 3 3 2 4 1

n

30 23,995 67 1,370 63 500 22 3,900 36 2,300 38 1,100 23 75 87 130 76 5,445 18 38 780 60 98 775 40 74 04

7,890 175

2 09 1 35 3 20

800 75 2,230 210 4,575

76

13 75 1 49 79 75 89 81 S 79

7

400 650 1,650

2 91 3 33 2 69 33

250 400

94 69 64 19

250 300

12 10 7 1 7

899

Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements an die kantonalen Aufsichtsbehörden für das Handelsregister betreifend das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Unternehmungen verschiedener Wirtschaftszweige.

(Vom 19. Dezember 1934.)

Hochgeachtete Heiren!

Durch mehrere Beschlüsse der Bundesversammlung und des Bundesrates ist die Eröffnung. Verlegung und Erweiterung von Betrieben verschiedener Wirtschaftszweige untersagt worden. Zu diesen gehören die Warenhäuser.

Kaufhäuser, Einheitspreisgeschäfte. Filialgeschäfte und die ihnen gleichgestellten Betriebe von Grossunternehmungen des Kleinhandels mit Lebensmitteln, Schuhen. Textilien und Konfektion, einschliesslich Strick- und Wirkwaren, sowie die Verkaufsablagen von industriellen Unternehmungen dieser Branchen (14. Oktober 1933, Verordnung I vom 28. November 1933 mit Abänderung vom 17. September 1934 und Verordnung II vom 10. April 1934)1), dio Uhrenindustrie (12. März 1934)2), die Schuhindustrie (11. Juni 1934)3) und das Schuhniachergewerbe (28. September 1934) *). Die Eröffnung neuer und die Erweiterung oder Verlegung bestehender Betriebe ist nur gestattet auf Grund einer Bewilligung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Uhrenindustrie und Schuhindustrie) oder der zuständigen kantonalen Behörde (Warenhäuser usw. und Schuhniachergewerbe). Für die Eröffnung und Erweiterung von Einheitspreisgeschäften werden keine Bewilligungen erteilt.

Der Vollständigkeit halber seien auch die bundesrätlichen Verordnungen vom 28. April 1933 und 27. April 1934 5J betreffend die Verbesserung und Einschränkung der Milchproduktion imd die Beaufsichtigung des Milchhandels und der Milchverwertung erwähnt, gemäss welchen neue Milchverkaufsgeschäfte nur mit Bewilligung der Abteilung für Landwirtschaft des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements eröffnet werden dürfen.

') ) 3 ) 4 ) 5 ) 2

A. S.

A. S.

A. S.

A. S.

A. 8.

49, 825 und 957. 50. 280 und 641.

50, 213.

50, 469.

50, 661.

49, 263, und 50, 321.

900 Die Eröffnung neuer oder die Erweiterung bestehender Unternehmungen wird in der Mehrzahl der Fälle in Verbindung stehen mit einer Handelsregistereintragung oder eine &olche zur Folge haben, und es war daher, gleich wie boi Erlass des Bundesgesetzes betreffend Einschränkung der Erstellung und Erweiterung von Gasthöfen (16. Oktober 1924 und Bundesbeschluss vom 30. September 1932), die Frage zu prüfen, ob die Eintragung in das Handelsregister vom Nachweis der erteilten Bewilligung abhängig zu machen sei, wenn es sich um die Eröffnung oder Erweiterung von Betrieben handelt, die unter die erwähnten Beschlüsse und ihre Vollziehungsvorschriften fallen. Wir sind zur Verneinung dieser Frage gelangt.

In der Kegel werden neue Betriebe bereits begonnen haben und Erweiterungen schon vollzogen sein, wenn sie zur Eintragung in das Handelsregister gelangen, und mit der Ablehnung der Eintragung würde die Einstellung eines unerlaubten Betriebes nicht bewirkt. Anderseits ist es notwendig, ein bestehendes, eintragspflichtiges Unternehmen oder Filialgeschäft in das Handelsregister aufzunehmen, um dessen Vorhandensein bekanntzugeben und es den Wirkungen der Eintragung zu unterwerfen. Aber auch bei der Gründung von Gesellschaften, welche erst im Begriffe stehen, einen Betrieb zu eröffnen, für den sie einer Bewilligung bedürfen, empfiehlt es sich nicht, die Eintragung vom Nachweis der Bewilligung abhängig zu machen und damit ihre Handlungsfähigkeit zu verhindern, bis untersucht worden ist, ob unter den gegebenen Verhältnissen eine Bewilligung überhaupt nötig ist und ob sie zutreffendenfalls erteilt werden kann. Würde sich nachträglich herausstellen, dass die Gesellschaft mangels Bewilligung ihren Zweck nicht erreichen kann, so müsste die Eintragung gelöscht, oder wenn die Änderung des Zweckes möglich ist, entsprechend geändert werden.

Dagegen ist es notwendig, dass der Handelsregisterführer, wenn es sich um die Eröffnung, Erweiterung oder Verlegung eines unter die erwähnten Vorschriften fallenden Betriebes handelt, die Personen, welche die Eintragung anmelden, auf die Einschränkungen hinweist. Er soll empfehlen, die erforderliche Bewilligung einzuholen, und insbesondere darauf aufmerksam machen, dass die Eintragung in das Handelsregister weder die Bewilligung ersetzt, noch ein Anrecht auf Erteilung derselben verleiht
und dass sie nicht aufrecht erhalten werden kann, wenn der Betrieb, soweit für ihn die Bewilligung nicht erteilt wurde, geschlossen werden muss.

Indem wir Sie bitten, für die Handelsregisterführung in Ihrem Kanton die nötigen Weisungen erteilen zu wollen, versichern wir Sie unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 19. Dezember 1934.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Banmann.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1934

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.12.1934

Date Data Seite

892-900

Page Pagina Ref. No

10 032 522

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.