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Bundesblatt

86. Jahrgang.

Bern, den 17. Januar 1934.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum, -- Inserate franko an Stämpfli £ Cte. in Bern.

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Botschaft dea

Bundesrates an die Bundesversammlung über das Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Filmen erzieherischen Charakters.

(Vom 12. Januar 1934.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir haben die Ehre, Ihnen eine Botschaft über das am 11. Oktober 1988 in Genf unterzeichnete Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Filmen erzieherischen Charakters zu unterbreiten.

I.

Anlässlich seiner zweiten Sitzung, im Oktober 1929 in Born, stellte der Verwaltungsrat des Internationalen Instituts für das Lehrfilmwesen fest, dass die internationale Verbreitung der Lehrfilme «durch die Höhe der Zollschranken ernstlich gehindert und sogar gänzlich unterbunden wird, da meistens keine Unterscheidung zwischen Lehrfilmen und andern Filmen gemacht wird».

Nach eingehender Prüfung wurde folgende Eesolution gefasst: «Der Verwaltungsrat, in Erwägung, dass die auf den Lehrfilmen lastenden Einfuhrzölle ein Hindernis für deren Verbreitung sind ; dass diese Verbreitung für den Fortschritt der allgemeinen internationalen Kultur ausserordentlich wünschbar ist; dass es erwiesen ist, dass die Lehrfilme verhältnissmässig höher belastet sind als gewinnbringende Filme; dass diese ungewollte Folge eine weitere Erwägung ist, die zugunsten der freien Einfuhr der Lehrfilme spricht ; dass dieser Zustand nur durch ein internationales Abkommen nachhaltig verbessert werden kann; beschliesst die Ernennung eines sachverständigen Ausschusses, dessen Aufgabe es sein, soll, gestützt auf alle bis heute gesammelten Unterlagen Bundesblatt

86. Jahrg.

Bd. I.

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26 einen Vorentwurf zu einem internationalen Abkommen für die Beseitigung aller auf den Lehrfilmen lastenden Fiskalabgaben auszuarbeiten.

Dieser Entwurf muss auch Angaben über ein möglichst einfaches Verfahren enthalten, durch das der vom Zoll zu befreiende Lehrfilm gekennzeichnet werden kann, damit jede Verwechslung und jeder Missbrauch vermieden wird.

Dieser Vorentwurf ist bei Empfang sofort den Mitgliedern des Verwaltungsrates bekanntzugeben und gegebenenfalls an den ständigen Vollziehungsausschuss weiterzuleiten, mit der Erlaubnis, ihn im Hinblick auf eine über diese dringende Frage einzuberufende diplomatische Konferenz dem Völkerbundsrat zu unterbreiten.» Gemäss dieser Eesolution arbeitete ein Expertenkomitee einen «Vorentwurf für ein internationales Abkommen zur Beseitigung der die Filme erzieherischen Charakters hemmenden Zollschranken» aus. Der Entwurf wurde vom Wirtschaftskomitee des Völkerbundes gutgebeissen und auf Beschluss des Völkerbundsrates hin im Juli 1980 den Mitgliedern des Völkerbundes sowie auch den dem Völkerbund nicht angehörenden Staaten bekanntgegeben. Die Regierungen sollten sich äussern, ob ihrer Meinung nach die von den Sachverständigen vorbereitete Fassung zur Verhandlungsgrundlage für eine internationale Konferenz genommen werden könne.

Nach Fühlungnahme mit den beteiligten Departementen, die alle die Zweckmässigkeit einer solchen internationalen Abmachung anerkannten, teilten wir dem Völkerbundssekretariat mit, dass der Bundesrat nicht ermangeln würde, sich an der in Aussicht genommenen diplomatischen Konferenz vertreten zu lassen; wir fügten zugleich einige Bemerkungen über den Vorentwurf bei.

Nach Eingang der von den Eegierungen angebrachten Bemerkungen bestimmte im Mai 1931 das Institut in Born eine neue Expertenkommission, die Auftrag erhielt, den Vorentwurf in mehreren Punkten zu ändern. Im Einvernehmen mit dem Wirtschaftskomitee hielt es die Expertenkommission für angebracht, den umgearbeiteten Entwurf in die Form eines Protokolls zu kleiden, das der Völkerbundsversammlung zur Beratung unterbreitet werden sollte. Die italienische Begierung selbst verlangte die Aufnahme dieses Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung der dreizehnten Session der Völkerbundsversammlung.

Wie wir in unserm Bericht an die Bundesversammlung über die dreizehnte Völkerbundsversaminlung
ausgeführt haben l), wurde der Entwurf von einem Unterausschuss der zweiten Kommission nochmals erheblich umgearbeitet, so dass es nicht möglich war, das Abkommen zur Unterschrift vorzulegen, bevor die Staaten neuerdings befragt worden waren. In ihrer Sitzung vom 12. Oktober 1932 fasste die Versammlung folgende Besolution: ') Bundesbl. 1933, I, 158.

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«Die Versammlung, verzeichnet mit Befriedigung das Ergebnis der Arbeiten des Unterausschusses, den sie damit beauftragt hat, den Entwurf zu einem Abkommen über internationale Verkehrserleichterungen für Lehrfilme zu prüfen ; ist der Ansicht, dass die vom Unterausschuss vorgeschlagenen Änderungen mehreren Staaten die Beteiligung an diesem Abkommen, das in seinen Grundzügen die Billigung zahlreicher Delegationen gefunden hat, erleichtern werden; sie glaubt jedoch, dass infolge dieser Änderungen eine neue Prüfung durch die beteiligten Begierungen nötig wird ; ersucht anderseits den Bat, in Anbetracht der Wünschharkeit einer raschen Begelung der Frage, in dem ihm am geeignetsten erscheinenden Zeitpunkt, wenn möglich während der kommenden ausserordentlichen Session der Versammlung, eine Konferenz von Begierungsdelegierten einzuberufen, insofern bis dahin alle Begierungen vom neuen Entwurf eines Abkommens Kenntnis nehmen können. In dieser Zusammenkunft hätten sich die mit Vollmachten versehenen Delegierten darüber auszusprechen, ob das in Aussicht genommene Abkommen -- mit oder ohne Änderungen -- allen Mitgliedern des Völkerbundes und dea i Tim nicht angehörenden Staaten zur Unterschrift vorgelegt werden solK Bis dahin stände es den beteiligten Begierungen frei, dem Generalsekretär des Völkerbundes ihre Bemerkungen bekanntzugeben.» Gemäss einem nachträglichen Beschluss des Völkerbundsrates gab der Generalsekretär bekannt, dass die Konferenz sich am 5. Juli 1988 in Genf versammeln würde. Aus verschiedenen Gründen wurde sie später jedoch auf den 5. Oktober verschoben; sie fand also während der Dauer der Session der Völkerbundsversammlung statt.

Der Bundesrat beschloss, sich an der Konferenz durch einen Delegierten, Herrn Camille Gorgé, I. Sektionschef beim Politischen Departement, und einen Experten, Herrn Manfredo Vassalli, Dienstchef bei der Oberzolldirektion, vertreten zu lassen.

II.

Die Konferenz wurde am vorgesehenen Datum unter dem Vorsitze des Botschafters Majoni (Italien) und unter Mitwirkung des Direktors des Internationalen Instituts für das Lehrfilmwesen in Born, Herrn de Feo, eröffnet; sie dauerte bis zum 11. desselben Monats. Sechsunddreissig Länder waren vertreten.

Der von der Konferenz letzten Endes genehmigte Text des Abkommens und die Schlussakte sind als Beilage zur Botschaft abgedruckt.

Die Verhandlungen waren ziemlich schwierig. Es machten sich schwerwiegende Meinungsverschiedenheiten unter den einzelnen Delegationen über die Grundgedanken selbst des Abkommens bemerkbar. Gewisse Delegationen waren zwar bereit, ein Abkommen zur Beseitigung der Zollschranken für Lehrfilme zu unterzeichnen, aber nur unter Vorbehalten, die es ihren Begierungen

28 ermöglicht hätten, sich mehr oder weniger nach ihrem Belieben von den übernomrnenen Verpflichtungen zu befreien. Andere Delegationen -- worunter namentlich die schweizerische -- lehnten es im Gegenteil ab, ein Abkommen zu schliessen, das ohne praktische Bedeutung bleiben würde. Es sei in diesem Falle besser, von jedem Abkommen abzusehen.

Das aus den Verhandlungen der Konferenz hervorgegangene Abkommen ist sichtlich von diesen beiden bis zum Schlüsse nicht ausgeglichenen Eichtungen beeinflusst. Man kann sogar feststellen, dass die negative Eichtung, wie wir sie bezeichnen wollen, in mancher Hinsicht vor der aufbauenden die Oberhand gewann. Es ist dies jedoch nicht der Fehler der schweizerischen Delegation, die, was sie betrifft, grosse Anstrengungen gemacht hat, um zu einem Abkommen zu gelangen, das dem gesteckten Ziele der Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen möglichst nahekommen sollte.

III.

Wir glauben uns auf diese kurzen allgemeinen Bemerkungen beschränken zu dürfen und gehen, ohne uns dabei länger aufzuhalten, zur Erläuterung der eigentlichen Vertragsbestimmungen über.

Artikel I. Eine befriedigende Definition des Begriffs des Lehrfilms war schwer zu finden; man nahm daher zur aufzählenden Methode Zuflucht. Wenn auch die Aufzählung, über die man sich einigte, eher einschränkend ist, so wurden ihre Merkmale doch in so allgemeiner Form umschrieben, dass bei der Durchführung des Abkommens für die Auslegung ein gewisser Spielraum bleibt.

Um der Vorteile des Abkommens teilhaftig zu werden, müssen die Filme, welche unter die im Artikel I aufgeführten fünf Kategorien fallen, die drei nachfolgenden Bedingungen erfüllen: 1. sie müssen nach didaktischen Methoden aufgebaut, d. h. für den Unterricht bestimmt sein; 2. sie müssen internationalen Charakter haben, d. h. nicht aus einer ausschliesslich nationalen oder nationalistischen Auffassung heraus entstanden sein; 3. sie müssen einen «ausgesprochen» erzieherischen Charakter auf weisen, d. h. es darf sich nicht um einen als Lehrfilm getarnten Film der politischen Propaganda handeln. Erziehung soll nicht Deckmantel sein für Politik. Gewiss kann aus einem Lehrfilm nicht immer jedes politische Element ausgemerzt werden -- ein guter Film hat immer auch eine gewisse Werbekraft für das Herstellungsland --, ausschlaggebend ist aber, dass der politische Charakter bloss zufällig und völlig nebensächlich sein darf.

Unter die dritte Kategorie, «Filme zur beruflichen Ausbildung und Beratung», fallen, wie im Abkommen ausdrücklich vermerkt, auch «Filme für industrielle Technik». Diese Ergänzung wurde auf Verlangen der schweizerischen Delegation hinzugefügt. Es schien notwendig, von vornherein hier jedem Missverständnis vorzubeugen, denn ein industrialisiertes Land wie-die Schweiz

29 kann leicht in den Fall kommen, im Ausland Filme zu zeigen, die, wenn sie auch die Verdienste unserer Ingenieure und unserer Arbeiter ins Licht rücken, trotzdem ausgesprochen erzieherischen Charakter haben.

Artikel II bedarf keiner Erläuterung.

Artikel III. Dieser Artikel ist gewissermassen der Pfeiler, auf dem das ganze Abkommen ruht. Er umschreibt die Hauptverpflichtung, die die vertragschliessenden Teile eingehen, nämlich die Einräumung der Zollfreiheit für alle Lehrfilme, «die von einer Unternehmung oder Institution auf dem Gebiet einer Vertragspartei» erzeugt werden.

Die im Abkommen vorgesehene Ordnung weicht von der bis jetzt in der Schweiz üblichen ab. Gemäss unserer Gesetzgebung und Praxis gemessen grundsätzlich alle diejenigen Lehrfilme die Zollfreiheit, die für öffentliche Lehranstalten bestimmt sind und in deren Eigentum bleiben, ebenso, in der Form vorläufiger Zulassung, auch. Filme, die zur Vorführung in unentgeltlichen Versammlungen und Vorträgen vorübergehend eingeführt werden. Unser System beruht also ausschliesslich auf den beiden Merkmalen der Bestimmung und der Unentgeltlichkeit. Ausgeschlossen von der Zollfreiheit sind folglich Filme, die zu Erwerbszwecken eingeführt werden. Lehrfilme zu Handelszwecken, d. h. solche, die allgemein, für öffentliche Kinovorführräume bestimmt sind, sind demnach zollpflichtig; die für sie zu entrichtenden Abgaben sind aber so mässig (60 Ep. je kg für eine Ware, deren Handelswert über 500 Franken je kg betragen kann), dass das schweizerische System immer als sehr weitherzig galt.

In Genf wollte man jedoch weiter gehen. Von verschiedenen Seiten wurde geltend gemacht, die Zollfreiheit müsse auf alle Lehrfilme, welches auch ihre Bestimmung sei, ausgedehnt werden, um die Lichtspielhäuser zur öffentlichen Vorführung von Lehrfilmen anzuregen. Der Lehrfilm könne für wissenschaftliche Kreise und hauptsächlich für Schulen von grösster Wichtigkeit sein, er müsse aber mindestens ebensosehr, wenn nicht noch mehr, der Belehrung der breiten Volksschichten dienen. So könne er zum wirksamen Mittel für wissenschaftliche und kulturelle Volksbelehrung werden. Hauptsächlich das Institut in Born betonte immer wieder auf das eindringlichste, wie wichtig es sei, die Vorführung des Lehrfilms in Lichtspielhäusern, in die er bisher noch kaum Eingang gefunden hat,
zu fördern. Da in verschiedenen Ländern die Einfuhrzölle mehr oder weniger prohibitiv sind, ist es ohne weiteres einleuchtend, von wie grossem Vorteil die Aufhebung der Zollschranken für die Verbreitung von Lehrfilmen werden kann.

Die Bundesbehörden konnten sich anfangs nicht ohne weiteres entschliessen, die Vorschläge des Bömer Instituts gutzuheissen; denn unsere Einfuhrzölle auf Lehrfilmen sind so bescheiden, dass nicht einzusehen ist, wieso Inhaber oder Geschäftsführer von Lichtspielhäusern, die den Lehrfilm zu Erwerbszwecken vorführen würden, noch von jeglicher Abgabe befreit werden müssten.

Da es sich aber um eine grundsätzliche Frage handelte, zudem um eine Frage,

30 die für die Verbreitung des Lehrfilms iin Volk ihre Bedeutung hat, glaubten ·wir, uns schliesslich dieser durchgreifenden Lösung anschliessen zu sollen.

"Übrigens war für uns das Opfer weniger gross als für andere. Es ist nur ein Meiner Schritt von unserm weitherzigen System zur völligen Zollfreiheit, und im Bestreben, die Verwendung des Lehrfilms so viel als möglich zu fördern, sind wir bereit, diesen Schritt auch noch zurückzulegen.

Artikel IV, V und VI. Diese drei Artikel ordnen das Verfahren zur Erlangung der Zollfreiheit. Die Konferenz schloss sich hier einstimmig einem Vorschlage der schweizerischen Delegation an, dahingehend, dass das vorgesehene Verfahren auf solche Fälle zu beschränken sei, für die nicht ohnehin in der Landesgesetzgebung die Zollfreiheit ohne weitere Förmlichkeit gewährleistet ist. Es wäre also kein Verstoss gegen das Abkommen, wenn unsere Zollbehörden von vornherein die Zollfreiheit denjenigen Lehrfilmen, die für Schulen bestimmt sind, gewähren würden. Es entspräche dies vielmehr vollkommen dem Geiste des neuen Abkommens, dessen Zweck es doch ist, die Verbreitung des Lehrfilms möglichst zu fördern.

Es können jedoch Fälle eintreten, wo nach dem neuen System es kaum möglich ist, die Zollfreiheit ohne weiteres einzuräumen. Der erzieherische Charakter des einzuführenden Films muss gewährleistet bein. Darüber können Zweifel entstehen. Wie kann man sie zerstreuen? Die Zollbeamten wären nicht wohl in der Lage, den erzieherischen Wert eines bestimmten Films zu beurteilen; dazu ist das Gutachten des Sachverständigen nötig. Wie es einholen ?

Das Abkommen sieht eine zweifache Begutachtung vor: diejenige durch das Institut in Eom, dem die Aufgabe zufällt, auf Verlangen des Filmerzeugers oder Versenders zu untersuchen und in einer besondern Bescheinigung festzustellen, ob der Film tatsächlich international-erzieherischen Charakter hat (Art. IV), und diejenige durch die «zuständige Landesstelle», die bei Vorweisung der vorerwähnten Bescheinigung zu entscheiden hat, ob der Film, «zollfrei einzuführen ist» (Art. V). Die Erklärung des Eömer Instituts ist also nicht verbindlich; es ist eine blosse Meinungsäusserung, die zu befolgen oder nicht zu befolgen der «zuständigen Landesstelle» freisteht. Hierüber können Meinungsverschiedenheiten entstehen, hauptsächlich zwischen dem Ausfuhrund
dem Einfuhrland. Deshalb wurde im Artikel VI ein «freundschaftliches Verfahren» zur gütlichen Erledigung gewisser dieser Meinungsverschiedenheiten vorgesehen. Wir kommen später auf diese Frage zurück.

Die Bescheinigung des Instituts in Eom ist nur dazu da, den erzieherischen Charakter eines Films festzustellen und so die Vorführung vor der zuständigen Stelle zu erleichtern (Art.V, Abs. 1). Die Bescheinigung greift der Einräumung der Zollfreiheit in keiner Weise vor. Hierüber können die Zollbehörden unter eigener Verantwortung oder im Zweifel nach Befragung der im Artikel V des Abkommens erwähnten «Landesstelle» entscheiden. Eine solche Zentralstelle besteht bei uns seit Gründung der schweizerischen Lehrfilmkammer in Basel.

31 An diese Kammer wird die eidgenössische Oberzolldirektion nötigenfalls gelangen, wenn es gilt, den erzieherischen Charakter eines Films feststellen zu lassen.

Die Dienste der Zentrale brauchen nicht notwendigerweise unentgeltlich zu sein. Die Beurteilung eines Films setzt dessen Vorführung voraus; die daraus erwachsenden Kosten müssen gegebenenfalls vom Einführer übernommen werden. Dies ist der Sinn von Artikel III, Absatz 2, des Abkommens, wonach unter die Zollfreiheit «nicht anfällige Gebühren zur Deckung der Kosten für die Vorführung eines Films vor der Landesstelle im Sinne von Artikel V» fallen. Wie übrigens im Artikel XII, Buchstabe fc, vorgesehen, müssen darüber zwischen der Oberzolldirektion und der Basler Zentrale noch Vereinbarungen getroffen werden.

Das System der Bescheinigungen ist also sehr anpassungsfähig. Es braucht nicht notwendigerweise auf jeden Fall angewendet zu werden, namentlich dann nicht, wenn der Einführer, um sich von jeglicher Förmlichkeit zu befreien, es vorziehen sollte, einfach den Zoll zu entrichten, wie dies sein Eecht ist.

Das System wird aber von Nutzen sein, wenn die Zollbehörden über den erzieherischen Charakter eines Films im Zweifel sind. Fehlt eine Bescheinigung, so sind sie ohne weiteres zur Erhebung des Zolles berechtigt; wird jedoch ein solches Schriftstück vorgewiesen, so können sie gegebenenfalls an die Lehrfilmkammer in Basel gelangen, die sich darüber äussert, ob ihrer Meinung nach dieser Film zollfrei einzuführen wäre.

Artikel VII. Das Institut in Eom wird sich nicht darauf beschränken, die bei ihm nachgesuchten Bescheinigungen auszustellen; es wird auch fortlaufend ein Verzeichnis der Filme herausgeben, denen es international-erzieherischen Charakter zuerkannt hat. Ein solches Begister, mit den im Absatz 2 dieses Artikels erwähnten genauen Angaben versehen, wird nicht nur für die mit der Durchführung des Abkommens betrauten Behörden sehr nützlich sein, sondern auch und vielleicht sogar hauptsächlich für die Schulen und andern Kreise, die mit Lehrfilmen zu tun haben. Mit Hilfe dieses Verzeichnisses wird man sich ohne Schwierigkeit Eechenschaft geben können, was das Lehrfilmwesen zu bieten hat.

Artikel VIII, IX. und X. Der Grundsatz der Zollfreiheit wurde nicht vorbehaltlos in das Abkommen aufgenommen. Es wäre unmöglich gewesen, dem Lehrfilm
völlig uneingeschränkte Verkehrsfreiheit zuzusichern. In gewissen Fällen können die Staaten die Zollfreiheit verweigern und sogar die Einfuhr gewisser Filme untersagen oder einschränken.

Der ursprüngliche Entwurf enthielt diesbezüglich drei Vorbehalte; im Abkommen wurde daran festgehalten.

Vorerst wurde bemerkt, dass ein Film, auch belehrenden Inhalts, «unter Berücksichtigung des Erziehungssystems im betreffenden Lande» nicht unbedingt «vom nationalen Gesichtspunkt als erzieherisch gelten» könne. Man wollte nicht, dass ein Land gehalten sei, auf seinem Gebiet die Verbreitung von.

32 Filmen zu fördern, die seinen Erziehungsmetboden zuwiderlaufen oder gewisse berechtigte Gefühle verletzen würden. Streng wissenschaftliche Filme könnten z. B. durch ihre stark betonte naturalistische Tendenz in gewissen Ländern die Gefühle der Zuschauer verletzen. Gegen diese Art von Filmen kann eine Begierung einschreiten; sie kann ihnen jeglichen erzieherischen Charakter vom nationalen Standpunkt aus absprechen und sie so von den Vorteilen des Abkommens ausschliessen. Gegen ihre Entscheidung gibt es keine Berufung, denn gemäss Artikel V, Absatz 2, ist die zuständige Landesstelle «allein befugt», sich über diese Frage auszusprechen. Die Zentralstelle braucht ihre Entscheidung nur dem Institut in Köm bekanntzugeben (Art. V, Abs. 3). Es steht aber gemäss Artikel VI der Kegierung des Ausfuhrlandes frei, an die Eegierung des Einfuhrlandes das «freundschaftliche Gesuch» zu richten, gemeinsam mit ihr die Gründe zu untersuchen, die sie dazu gebracht haben, einem Film «vom nationalen Gesichtspunkt aus» den erzieherischen Charakter abzusprechen.

An diesem Verfahren wirkt gegebenenfalls das Institut in Eom mit, jedoch nicht als Vermittler oder Vergleichsinstanz, sondern einfach als Sachverständiger, der seine begründete und unparteiische Ansicht zu äussern hat.

Ein zweiter Vorbehalt betrifft die Zensur (Art. VIII). Es versteht sich von selbst, dass ein Staat, der die Filmzensur handhabt, nicht wohl darauf verzichten kann, sobald es sich um Lehrfilme handelt. Gewisse dieser Filme können, genau wie andere auch, eine Gefahr--beispielsweise für die öffentliche Moral -- bilden, und es ist begreiflich, dass es bei der Zensurierung schwierig wäre, Lehrfilme und andere Filme unterschiedlich zu behandeln.

Der dritte Vorbehalt bezieht sich auf die Verbote und Einschränkungen der Einfuhr und der Durchfuhr «aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung» (Art. VIII). Wir haben hier nicht darzutun, was unter «öffentlicher Sicherheit und Ordnung» zu verstehen ist. Diese Begriffe werden von Land zu Land verschieden bewertet und können sich auch zuweilen im Laufe der Zeit ändern. Alles hängt von den Verhältnissen ab. Das Abkommen hat hier auch gar nicht versucht, das freie Ermessen der Regierungen zu beschränken. Ihnen allein fällt die Entscheidung anheim.

Dieser Vorbehalt birgt natürlich gewisse Gefahren in
sich. Ein Staat könnte sich jederzeit auf Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung berufen, um seine Grenzen nach Willkür einem Film oder gewissen Filmkategorien zu verschliessen. Daraus können Missbräuche entstehen; es ist jedoch nicht ersichtlich, wie man ihnen praktisch begegnen könnte. Im übrigen braucht man sich über diese Sachlage nicht sonderlich zu beunruhigen. Andere zwischenstaatliche Abkommen sind mit ähnlichen Vorbehalten belastet, ohne dass sie deswegen je als nutzlos bezeichnet worden wären. Internationale Abkommen werden auf Treu und Glauben geschlossen, und bis zum Beweis des Gegenteils ·wäre die Annahme nicht am Platze, dass sie nicht auch nach Treu und Glauben eingehalten werden.

Zwischen dem Vorbehalte des Artikels V und dem doppelten, ja dreifachen Vorbehalte des Artikels VIII besteht ein bemerkenswerter Unterschied,

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je nach der Wirkung, die sie zeitigen können. Die Filme, denen erzieherischer Charakter vom nationalen Gesichtspunkt aus abgesprochen wird, werden den andern Filmen gleichgestellt und daher mit den Zollabgaben belastet. Sie gemessen nicht mehr die Vorteile des Abkommens, können aber keiner andern unterschiedlichen Behandlung unterworfen werden. Die auf die Zensur und öffentliche Sicherheit und Ordnung sich gründenden Vorbehalte sind umfassender. Sie berühren nicht mehr bloss die Zollbehandlung; sie können nur auf ein Einfuhr- oder Durchfuhrverbot hinauslaufen.

Die drei im Entwurfe vorgesehenen Vorbehalte erschienen uns als ausreichend. Wir hielten dafür, dass im Eahmen dieser Vorbehalte jedes Land seine berechtigten Interessen zu wahren vermöge. Andere Delegationen waren jedoch gegenteiliger Meinung, Sie forderten die Aufnahme eines vierten Vorbehalts in das Abkommen, desjenigen der Handelsinteressen. Dieser Vorbehalt hätte jeder Eegierung das Eecht gegeben, irgendeinem Lehrfilm aus handelspolitischen Erwägungen den Zutritt zum Markte zu verwehren. Damit wäre nicht bloss der Willkür Tür und Tor geöffnet worden, man hätte den einzelnen Eegierungen die unumschränkte Freiheit eingeräumt, sich von ihren vertraglich übernommenen Verpflichtungen zu befreien, denn ein handelspolitisches Interesse kann immer in gutem Glauben angerufen werden. Die schweizerische Delegation glaubte daher, diesem Vorbehalt entgegentreten zu müssen; sie wurde darin von zahlreichen Delegationen unterstützt. Als in einem gewissen Zeitpunkte das Schicksal der Konferenz wegen der über diese Frage zutage tretenden Meinungsverschiedenheiten bedroht schien, suchte unser Vertreter der Verständigung zuliebe wenigstens die Tragweite des Vorbehalts einzuschränken. Er schlug als Kompromisslösung eine ähnliche, aber wesentlich genauere Fassung vor, die denn auch schliesslich von den Delegationen angenommen wurde. Nach der beantragten neuen Fassung konnte sich jeder Staat bei der Unterzeichnung des Abkommens das Eecht vorbehalten, «die Einfuhr zu verbieten oder einzuschränken aus Gründen, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, sich gegen die Überschwemmung des Marktes mit Filmen ausländischer Herkunft zur Wehr zu setzen». Es handelte sich also um eine fakultative Bestimmung.

Kraft dieses Vorbehaltes könnte min ein Land nicht mehr einfach
unter blosser Anrufung handelspolitischer Gründe seine Grenzen schliessen; es darf diese Massnahme nur ergreifen, wenn wirklich sein Markt mit ausländischen Filmen überschwemmt ist. Es hat also nicht mehr volle Handlungsfreiheit, denn die «Überschwemmung des Marktes» ist immerhin ein Begriff, der einigermassen klar begrenzt ist. Dennoch liess der Vorbehalt auch noch in dieser Beschränkung einige sehr verständliche Bedenken aufkommen. Man kam daher gemäss einem Vorschlag unseres Delegierten überein, sich so weit wie möglich gegen die Gefahr der Willkür zu schützen, indem man den Staat, der sich auf den Vorbehalt berufen will, dazu verpflichtete, «dem Internationalen Institut für das Lehrfilmwesen die Gründe seines Verhaltens mitzuteilen»; dieses soll seinerseits die Gründe den am Abkommen beteüigten Staaten bekanntgeben (Artikel IX, Absatz 2).

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Zahlreiche Staaten gaben sich zwar darüber Rechenschaft, dass man die internationale Verbreitung der Lehrfilme nicht in sehr hohem Mass erleichtert, wenn man einer Regierung gestattet, sich aus Gründen der Erziehung, der Zensur, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Überschwemmung des Inlandmarktes von ihren vertraglichen Verpflichtungen zu befreien. Da sie aber keine Möglichkeit sahen, im gegenwärtigen Zeitpunkte mehr zu tun, wurde wenigstens die Zusicherung erreicht, dass später neue Anstrengungen gemacht würden, um die bestehenden Verhältnisse im internationalen Verkehr mit Lehrfilmen zu. verbessern.

Tn der Praxis wäre die Wirkung der Vorbehalte gleichwohl insoweit beschränkt worden, als jeder verletzte Staat die Möglichkeit gehabt hätte, sich gegebenenfalls mit einem Verfahren zur friedlichen Erledigung von Streitigkeiten zu behelfen. Gewisse Delegationen bemerkten jedoch, dass sie die Berechtigung der angerufenen Vorbehalte nicht durch ein Schiedsgericht überprüfen lassen könnten. Daher beschloss die Konferenz trotz dem Widerstand der von Vertretern anderer Länder unterstützten schweizerischen Delegation mit sehr kleiner Mehrheit, die im Artikel XI des Abkommens enthaltenen Einschränkungen der obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit aufzunehmen.

Die Artikel XII und XIII erfordern keine Erläuterungen ; ebensowenig die Artikel XIV bis XX, zur Hauptsache bloss protokollarische Bestimmungen.

Zu bemerken ist immerhin, dass gemäss Artikel XVIII das Abkommen für die Staaten, die es ratifizieren oder ihm beitreten, drei Monate nach der Hinterlegung der Eatifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft tritt. Gemäss Artikel XIX kann es «nach Ablauf einer Erist von drei Jahren, von dem Tage seines Inkrafttretens an gerechnet, gekündigt werden».

Die Schlussakte der Konferenz bedarf ebenfalls keiner besondern Bemerkungen. Wie ersichtlich, hat die Konferenz zwei Wünschen Ausdruck verliehen, einem Wunsch über den Transport der Lehrfilme und einem, andern über die Werbeplakate. Der erste Wunsch bildete zuerst einen Artikel im Abkommensentwurf. Diese Bestimmung wurde jedoch auf Veranlassung von Deutschland und der Schweiz aus dem Abkommen gestrichen, weil die Transportfrage doch nur im Eahmen der bereits bestehenden internationalen Abkommen behandelt werden kann.

IV.

Es bleibt noch das Verhältnis
des Abkommens zu unserm öffentlichen Eecbt zu untersuchen. Bekanntlich schreibt der Bundesbeschluss vom 5. März 1920 betreffend den Beitritt der Schweiz zum Völkerbund u. a. vor, dass «für die Genehmigung von mit dem Völkerbund zusammenhängenden Übereinkünften jeder Art» die von der Bundesverfassung für den Erlass von Bundesgesetzen aufgestellten Bestimmungen zur Anwendung kommen. Obgleich das vorliegende Akommen unter der Mitwirkung des Völkerbundes geschlossen wurde, so kann doch nicht wohl behauptet werden, dass zwischen ihm und dem

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Völkerbund das in Ziffer I, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vorgesehene Abhängigkeitsverhältnis besteht. Es handelt sich hier um eine internationale Vereinbarung, die, gleich wie andere von der Schweiz in Genf geschlossene Abkommen, unabhängig von der eigentlichen Organisation des Völkerbundes ist.

Das Abkommen braucht also der Volksabstimmung nicht unterbreitet zu werden.

Da ferner das Abkommen drei Jahre nach Inkrafttreten gekündigt werden kann, untersteht es auch nicht der Bestimmung von Artikel 89, Absatz 8, der Bundesverfassung für unbefristete oder für eine Dauer von mehr als fünfzehn Jahren abgeschlossene Staatsverträge mit dem Ausland.

T.

.

Das Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Tilmen erzieherischen Charakters enthält Unvollkommenheiten, die wir nicht zu verbergen gesucht haben. Wir glaubten trotzdem, es unterzeichnen zu sollen.

Wenn es auch durchaus nicht vollkommen ist, so muss man doch bedenken, dass es das erste internationale Abkommen ist, das auf diesem Gebiete zum Abschluss kam. Auf einem so neuen Gebiet der internationalen Zusammenarbeit sind Befürchtungen, Zweifel und Unsicherheiten unvermeidlich. Es ist ein erster Versuch.

Anderseits konnte man nicht erwarten, dass das Abkommen keine Spuren der heutigen aussergewöhnlichen wirtschaftlichen Verhältnisse aufwiese. Die Länder haben zu viele Verteidigungsmassnahmen ergriffen, als dass ein Erzeugnis, wäre es auch von so geringer Bedeutung für die Weltwirtschaft wie der Lehrfilm, sich frei von den Schranken hätte halten können, die den internationalen Handel lahmen. Es ist sogar in gewissem Sinn erstaunlich, dass es in dieser Zeit der Einschränkungen und der Kontingentierung gelungen ist, den Grundsatz der Zollfreiheit und der Aufhebung der Einfuhrverbote für ein bestimmtes Erzeugnis in einem internationalen Abkommen zur Anerkennung zu bringen. Das Abkommen fällt in eine ungünstige Zeit und ist daher nicht voll befriedigend ; es hätte aber noch weniger günstig sein können. Sein Verdienst ist und bleibt, den Grundsatz aufgestellt «u haben, dass die Filme, die der Verbreitung von Kenntnissen und des Gedankens der internationalen Zusammenarbeit dienen, eine bevorzugte Behandlung erfahren sollen.

Was die Schweiz anbelangt, so werden uns durch das Abkommen keine grossen Lasten auferlegt. Die Lehrfilme, die für öffentliche Lehranstalten oder zur Vorführung in unentgeltlichen Vorträgen bestimmt sind, gemessen schon ohnehin die Zollfreiheit. Es bleiben also nur noch Lehrfilme, deren Vorführung einem wirtschaftlichen Zweck dient und auf denen wir einen ausserordentlich bescheidenen Zoll erheben. Dieser Zoll ist es, auf den wir verzichten müssen.

Das Opfer ist also nicht bedeutend. Würden wir es auch nicht bringen, so wäre die in der Schweiz zur Anwendung gelangende Behandlung gleichwohl sehr

36 weitherzig. Wir haben aber alles Interesse daran, auch dieses letzte Hindernis -- wenn man es überhaupt so nennen kann ·-- für den Verkehr mit Lehrfilmen zu beseitigen; wir tragen dann dazu bei, andere Staaten, die viel höhere, z. T.

prohibitive Abgaben erheben, durch unser Beispiel für eine Sache zu gewinnen, deren Wert von niemand ernstlich bezweifelt werden kann.

Aus diesen Erwägungen ersuchen wir Sie, dem Abkommen zuzustimmen, indem Sie den beiliegenden Beschlussentwurf gutheissen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 12. Januar 1984.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident :

Pilet-Golaz.

Der Vizekanzler: Leimgruber.

37 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung des am 11. Oktober 1933 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Filmen erzieherischen Charakters.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 12. Januar 1984, beschliesst:

Art, 1.

Das ara 11. Oktober 1933 unterzeichnete Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Mimen erzieherischen Charakters wird genehmigt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

38

Übersetzung.

Abkommen zur

Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Filmen erzieherischen Charakters.

Seine Majestät der König von.Albanien; Seine Majestät der König von Grossbritannien und Irland sowie der britischen überseeischen Dominien, Kaiser von Indien; der Präsident der Bepublik Finnland; der Präsident der Hellenischen Republik; Seine Majestät der König von Italien; der Präsident der Bepublik Nikaragua; der Präsident der Bepublik Panama; der Schweizerische Bundesrat; der Präsident der Bepublik Uruguay; In der Überzeugung, dass die Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Lehrfilmen jeder Art, die zum gegenseitigen Verständnis der Völker gemäss den Zielen des Völkerbundes beitragen und somit die moralische Abrüstung fördern oder besonders -wirksame Mittel zum materiellen, geistigen und sittlichen Fortschritte darstellen, sehr wünschenswert ist; in der Erkenntnis, dass die Lehrfilme nicht genügend bekannt sind und dass ihre internationale Verbreitung noch zahlreichen Schwierigkeiten begegnet; in der Überlegung, dass die Zollabgaben für die Herstellung und den Verkehr dieser Filme häufig ein ernstliches Hindernis bilden, ohne dass daraus für die einzelnen Staaten ein nennenswerter finanzieller Vorteil erwachsen würde, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt : (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

die, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über die nachstehenden Bestimmungen einig geworden sind: Artikel I.

Dieses Abkommen findet auf diejenigen Filme Anwendung, die nach didaktischen Methoden einen ausgesprochen international-erzieherischen Zweck verfolgen und unter eine der fünf folgenden Kategorien fallen:

39 a. Filme, die dazu bestimmt sind, das Werk und die Ziele des Völkerbundes und der andern von den vertragschliessenden Teilen allgemein anerkannten internationalen Organisationen bekannt zu machen; Ì). Unterrichtsfilme für jede Lehrstufe; c. Filme zur beruflichen Ausbildung und Beratung, mit Einschluss der Filme für industrielle Technik und über wissenschaftliche Arbeitsmethoden ; d. Filme, die wissenschaftliche oder technische Forschungen behandeln oder wissenschaftliche Fragen volkstümlich darstellen; e. Filme über Gesundheitspflege, körperliche Ertüchtigung, soziale Fürsorge und Armenpflege.

Artikel II.

Die vertragschhessenden Teile sind darüber einig, dass die Bestimmungen des Artikels I auf Lehrfilme in Form von a. belichteten und entwickelten Negativen oder b. belichteten und entwickelten Positiven Anwendung finden.

Dieses Abkommen ist ebenfalls auf alle Arten der Tonwiedergabe, wie z.B. auf die die Filme ergänzenden Schallplatten und die Tonstreifen, anwendbar.

Artikel III.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens dafür zu sorgen, dass die von einer Unternehmung oder Institution auf dem. Gebiet einer Vertragspartei erzeugten Filme mit international-erzieherischem Charakter bei der endgültigen oder zeitweiligen Einfuhr, der Durchfuhr und bei der Ausfuhr von allen Zollabgaben und zusätzlichen Abgaben irgendwelcher Art befreit werden.

Unter diese Befreiung fallen nicht allfällige Gebühren zur Deckung der Koston für die Vorführung eines Films vor der Landesstelle im Sinne von Artikel V.

Darunter fallen ebenfalls nicht solche andere Abgaben, die ohne Bücksicht auf die Herkunft oder die Natur der Ware bei jeder Einfuhr erhoben werden, auch wenn die Abfertigung zollfrei ist, z. B. statistische Gebühren und Stempelgebühren.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich ferner, die auf Grund dieses Abkommens von Zollabgaben befreiten Filme nicht innerlandes andern oder höhern Gebühren, strengern Grundsätzen, Förmlichkeiten und Vorschriften über den Vertrieb, den Verkehr usw. zu unterwerfen als die im eigenen Lande hergestellten Lehrfilme.

Artikel IV.

Jeder Film einschliesslich der zugehörigen Tonwiedergabe jeder Art, für den die zollfreie Zulassung gemäss diesem Abkommen beansprucht wird, ist

40 dem Internationalen Institut für das Lehrfilmwesen zur Prüfung zu unterbreiten; erkennt das Institut dem Film im Sinne von Artikel I einen international-erzieherischen Charakter zu, so stellt es in der Form, wie sie die im Artikel XIII erwähnten Ausführungsbestimmungen vorsehen, eine Bescheinigung darüber aus.

Ist einer der vertragschliessenden Teile der Ansicht, dass ein Film, für den das Internationale Institut für das Lehrfilmwesen eine Bescheinigung ausgestellt hat, den im Artikel I festgesetzten Anforderungen nicht entspricht, so kann er unter Darlegung seiner Gründe eine neue Prüfung des Films verlangen.

Das Institut zieht die Bescheinigung zurück, wenn ihm die vom betreffenden vertragschliessenden Teil angegebenen Gründe berechtigt erscheinen.

Artikel V.

Besteht nicht schon an und für sich gemäss den Landesgesetzen Zollfreiheit, so gewährt auf Vorweisung der Bescheinigung hin die Zollverwaltung oder die sonst zuständige Stelle des Landes, in dessen Gebiet der Film eingeführt werden soll, die notwendigen Erleichterungen zur Vorführung des Films vor der zur Entscheidung über die zollfreie Zulassung massgebenden Landesstelle.

Die zuständige Landesstelle ist allein befugt, über die Frage zu befinden, ob unter Berücksichtigung des Erziehungssystems im betreffenden Lande ein Film vom nationalen Gesichtspunkt aus als erzieherisch gelten kann und daher dem vorliegenden Abkommen gemäss zollfrei einzuführen ist.

Die Landesstelle gibt dem Internationalen Institut für das Lehrfilmwesen ihre. Entscheidung bekannt.

Die Entscheidung kann gemäss Artikel VI zu einem Meinungsaustausch zwischen den beiden beteiligten Ländern Anlass geben.

Artikel VI.

Verweigern die Behörden des Einfuhrlandes die zollfreie Zulassung eines Films, weil sie ihm vom nationalen Gesichtspunkt aus erzieherische Eigenschaft absprechen, und erachtet die Eegierung des Landes, in dessen Gebiet die Unternehmung oder Institution, die den Film erzeugte, ihren Sitz hat, dass sie aus nationalen Gründen kultureller Art auf die Verbreitung des Films Wert legen muss, so kann sie ein freundschaftliches Gesuch an das Einfuhrland richten.

Die beiden Eegierungen sollen dann gemeinsam die Frage prüfen und dabei, soweit immer möglich, das Gutachten des Internationalen Instituts für das Lehrfilmwesen berücksichtigen.

Artikel VII.
Das Internationale Institut für das Lehrfilmwesen wird sobald als möglich ein Verzeichnis derjenigen Filme, für die es gemäss Artikel IV eine Bescheinigung ausgestellt hat, anlegen und regelmässig veröffentlichen.

41 Dieses Verzeichnis soll auch über die Entscheidungen der zuständigen Behörden derjenigen Länder, bei denen die Einfuhrbewilligung nachgesucht wurde, Aufschluss verschaffen. Es ist in den fünf Amtssprachen des Instituts (Deutsch, Englisch, Spanisch, Französisch, Italienisch) zu veröffentlichen und soll für jeden Film die in der Bescheinigung enthaltenen Angaben wiedergeben. Es ist den Eegierungen der vertragschliessenden Teile zuzustellen.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, die Verbreitung des vom Institut herausgegebenen Verzeichnisses mit den ihnen am wirksamsten erscheinenden Mitteln zu fördern.

Artikel VIII.

Dieses Abkommen beeinträchtigt in keiner Weise die vertragschliessenden Teile in ihrem Eecht, gemäss ihrer eigenen Gesetzgebung die Filmzensur auszuüben oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung die Einfuhr und die Durchfuhr für solche Filme zu verbieten oder einzuschränken.

Artikel IX.

Jeder vertragschhessende Teil kann sich bei der Unterzeichnung des Abkommens oder beim Beitritt das Recht vorbehalten, die Einfuhr zu verbieten oder einzuschränken aus Gründen, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, sich gegen die Überschwemmung des Marktes mit Filmen ausländischer Herkunft zur Wehr zu setzen.

Jeder vertragschliessende Teil, der von diesem von ihm vorbehaltenen Eecht Gebrauch macht, hat dem Internationalen Institut für das Lehrfilmwesen die Gründe seines Verhaltens mitzuteilen.

Diese Gründe werden vom Internationalen Institut für das Lehrfilmwesen den Eegierungen der Vertragsstaaten bekanntgegeben.

Artikel X.

Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, gemeinsam Mittel und Wege zu suchen, um die Schranken im internationalen Verkehr mit den im Artikell genannten Lehrfilmen auf ein Mindestmass herabzusetzen.

Artikel XL Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, mit Ausnahme der Bestimmungen in den Artikeln V, VIII und IX, sind dem Ständigen Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

Sind die vertragschliessenden Teile, zwischen denen ein Streitfall entsteht, oder einer von ihnen nicht Vertragspartner des Protokolls vom 16. Dezember 1920 über den Ständigen Internationalen Gerichtshof, so ist der Streitfall je nach dem Wunsche der Parteien und nach den Verfassungsvorschriften einer jeden von ihnen entweder dem Ständigen Internationalen Gerichtshof oder Bundesblatt. 86. Jahrg. Bd. I.

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einem nach dem Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle gebildeten Schiedsgericht oder einem beliebigen anderen Schiedsgericht zu unterbreiten.

Artikel XII.

Die vertragschliessenden Teile geben binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens für ihr Gebiet dem Internationalen Institut für das Lehrfilmwesen bekannt: a. welche Behörden befugt sind, die zollfreie Zulassung der Lehrfilme gemäss Artikel V zu gewähren; l>. welche Massnahmen zur Ausführung der Bestimmungen dieses Abkommens getroffen wurden.

Das Internationale Institut für das Lehrfilmwesen gibt den vertragschliessenden Teilen von den unter a und 6 vorgesehenen Auskünften Kenntnis.

Artikel XIII.

Der Verwaltungsrat des Internationalen Instituts für das Lehrfilmwesen wird ein Eeglement über das Verfahren zur Durchführung dieses Abkommens erlassen und die Gebühren bestimmen, die das Institut für die im Artikel IV vorgesehene Ausstellung der Bescheinigungen sowie für die Herausgabe des im Artikel VII erwähnten Verzeichnisses zu erheben hat. Dieses Eeglement ist mitsamt einem Muster der Bescheinigung und dem Gebührentarif dem Völkerbundsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

Artikel XIV.

Dieses Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist, kann bis zum 11. April 1984 von jedem Mitglied des Völkerbundes oder von jedem dem Völkerbund nicht angehörenden Staate, dem der Völkerbundsrat eine Abschrift des Abkommens übermittelt hat, unterzeichnet worden.

Artikel XV.

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Eatifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Völkerbundes zu hinterlegen, der allen Mitgliedern des Völkerbundes und den im Artikel XIV bezeichneten Nichtmitgliedstaaten die Hinterlegung unter Angabe des Tages, an dem sie erfolgt ist, bekanntgibt.

Artikel XVI.

Vom 12. April 1934 an kann jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Nichtmitgliedstaat, dem der Völkerbundsrat eine Abschrift des Abkommens übermittelt, diesem Abkommen beitreten.

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Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär des Völkerbundes zu hinterlegen, der die Hinterlegung und den Tag, an dem sie erfolg^ allen Mitgliedern dos Völkerbundes sowie den im vorhergehenden Artikel bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekanntgibt.

Artikel XVII.

Sobald fünf Mitglieder oder Nichtmitgliedstaaten dee Völkerbundes die Eatifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, nimmt der Generalsekretär des Völkerbundes eine Niederschrift darüber auf.

: Von dieser Niederschrift teilt der Generalsekretär des Völkerbundes jedem Mitglied des Völkerbundes und jedem der in Artikel XIV bezeichneten Nichtmitgliedstaaten je eine beglaubigte Abschrift mit.

Artikel XVHI.

Dieses Abkommen ist vom Generalsekretär des Völkerbundes neunzig Tage nach dem Datum der im Artikel XVII erwähnten Niederschrift einzutragen. An diesem Tage tritt es in Kraft.

Für jedes Mitglied oder jeden Nichtmitgliedstaat, in dessen .Namen eine Eatifikations- oder Beitrittsurkunde später hinterlegt wird, tritt das Abkommen am neunzigsten Tage nach der Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft.

Artikel XIX.

1. Dieses Abkommen kann nach Ablauf einer Frist von drei Jahren, von dem Tage seines Inkrafttretens an gerechnet, gekündigt werden.

2. Die Kündigung des Abkommens geschieht durch eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes, der sämtliche Mitglieder des Völkerbundes und die in den Artikeln XIV und XVI erwähnten Nichtmitgliedstaaten von jeder eingelaufenen Mitteilung sowie von dem Datum ihres Eingangs in Kenntnis setzt.

8. Die Kündigung wird ein Jahr nach Empfang der Erklärung wirksam.

Artikel XX.

... -.

1. Jeder vertragschliessende Teil kann bei der Unterzeichnung, der Batifikation oder dem Beitritt erklären, dass er durch die Annahme dieses Abkommens keinerlei Verpflichtung für die Gesamtheit oder irgendeinen Teil seiner Kolonien, Schutzgebiete, überseeischen Gebiete oder der seiner Oberhoheit unterstellten oder ihm durch Mandat anvertrauten Gebiete übernimmt. Dieses Abkommen findet sodann auf die in der Erklärung erwähnten Gebiete keine Anwendung.

2. Jeder vertragschliessende Teil kann später dem Generalsekretär des Völkerbundes mitteilen, er wünsche, dass dieses Abkommen auf die Gesamt-

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heit oder einen Teil seiner in der Erklärung nach vorstehendem Absätze erwähnten Gebiete Anwendung finde. Dieses Abkommen findet sodann auf alle in der Mitteilung genannten Gebiete neunzig Tage nach Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär des Völkerbundes Anwendung.

8. Jeder vertragschliessende Teil kann nach Ablauf der im Artikel XIX vorgesehenen Frist von drei Jahren jederzeit erklären, er wünsche, dass dieses Abkommen auf die Gesamtheit oder irgendeinen Teil seiner Kolonien, Schutzgebiete, überseeischen Gebiete oder der seiner Oberhoheit unterstellten oder ihm durch Mandat anvertrauten Gebiete nicht mehr angewendet werde. Das Abkommen wird in diesem Falle nach sechs Monaten seit Eingang dieser Mitteilung beim Generalsekretär des Völkerbundes auf die in einer solchen Erklärung erwähnten Gebiete nicht mehr angewendet.

4. Der Generalsekretär des Völkerbundes teilt allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten die auf Grund dieses Artikels empfangenen Erklärungen und Anzeigen sowie deren Empfangsdatum mit.

Zu Urkund dessen haben die vorstehend erwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Genf am elften Oktober neunzehnhundertdreiunddreissig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbundes niedergelegt bleibt und in beglaubigter Abschrift allen Mitgliedern des Völkerbundes und den im Artikel XIV bezeichneten Nichtmitgliedstaaten zugehen wird.

Albanien Lee Kurti, Grossbritannien und Nordirland sowie alle Teile des britischen Reiches, die nicht selbständige Mitglieder des Völkerbundes sind: Douglas H. Hacking.

Indien Gemäss Artikel XX dieses Abkommens erkläre ich, dass bezüglich der Anwendung seiner Bestimmungen meine Unterschrift diejenigen Gebiete Indiens, die einem der Oberhoheit Seiner Majestät unterstehenden Fürsten oder Herrscher gehören, nicht verpflichtet.

Brojendra Lai Mitter.

Finnland Rudolf Holsti. -

Griechenland E. Raphaël, A. Contournas.

45 Italien Giovanni Cesare Majoni.

Nikaragua T. F. Medina.

Panama E. A. Amador.

Schweiz C. Gorgé.

Uruguay Alfredo de Castro.

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ScMussakte, Die Begierungen von Albanien, von Deutschland, der Vereinigten Staaten von Amerika, von Australien, von Österreich, von Belgien, von Bolivien, des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, von Bulgarien, von Chile, von China, von Kolumbien, von Kuba, von Dänemark, von Ägypten, von Spanien, von Pinnland, von Frankreich, von Griechenland, von Ungarn, von Indien, des Irischen Freistaates, von Italien, von Lettland, von Mexiko, von Monako, von Nikaragua, von Norwegen, von Panama, von Peru, von Polen, · von Portugal, von Eumänien, der Schweiz, der Tschechoslowakei, der Türkei, von Uruguay und von Jugoslawien haben, nach Annahme der gestützt auf die Beschlüsse des Völkerbundsrates vom 18, Oktober 1932 und 3. Juli 1983 an sie ergangenen Einladung aur Teilnahme an einer internationalen Konferenz zwecks Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Filmen erzieherischen Charakters, zu ihren Delegierten, technischen Beratern und Sekretären ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Die Konferenz fand vom 5. bis 11. Oktober 1983 in Genf statt.

Die Konferenz hat als Vorsitzenden Seine Exzellenz Herrn Giovanni Cesare Majoni und als Berichterstatter Herrn Professor Vespàsian Fella bezeichnet.

Die Konferenz hat einen Bedaktionsausschuss eingesetzt, dem Herr Chataigneau, Herr Gorgé, Herr Kulski, Freiherr von Süsskind-Schwendi und Plerr Wood angehörten.

Das Internationale Institut für das Lehrfilmwesen war an der Konferenz durch seinen Direktor, Herrn Luciano de Feo, vertreten.

Herr E. Giraud, Mitglied der Eechtsabteilung des Sekretariats, wirkte als Bechtsbeirat mit.

Im Verlaufe der im Protokoll der Sitzungen verzeichneten Beratungen hat die Konferenz ein Abkommen ausgearbeitet.

Die Konferenz hat ausserdem folgenden Wünschen Ausdruck gegeben: 1. Die Konferenz spricht den Wunsch aus, dass die vertragschliessenden Teile nach Mitteln suchen, um für den Transport der Filme erzieherischen Charakters die Vorteile ermässigter Tarife oder der Unentgeltlichkeit zu gewähren.



2. Die Konferenz spricht den Wunsch aus, dass die vertragschliessenden Teile die Zollerleichterungen auf die Werbeplakate für die Filme mit international-erzieherischem Charakter ausdehnen.

Zu TJrkund dessen haben die vorstehend erwähnten Delegierten diese Schlussakte unterzeichnet.

Geschehen in Genf am elften Oktober neunzehnhundertdreiunddreissig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Völkerbundes niedergelegt bleibt.

Eine beglaubigte Abschrift wird vom Generalsekretär des Völkerbundes den Mitgliedern des Völkerbundes sowie den zur Konferenz eingeladenen Nichtmitgliedstaaten zugestellt werden.

(Es folgen die Unterschriften.)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Abkommen zur Erleichterung des internationalen Verkehrs mit Filmen erzieherischen Charakters. (Vom 12. Januar 1934.)

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1934

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03

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17.01.1934

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