931 # S T #

3118

I. Bericht dea

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1934.)

(Vom 27. April 1984.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herreu!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über nachstehende 60 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

1. Emilie von Känel, 1900, Schneiderin, Beichenbach (Bern), Z. Martha Brunner, 1903, Hausfrau, Eeutigen (Bern).

(Verfälschung von Bundesakten.)

Gemäss Art. 61 des Bundesstrafrechtes sind verurteilt -worden: 1. Emilie von Känel, verurteilt am 18. Januar 1934 vom Gerichtspräsidenten von Frutigen zu einem Tag Gefängnis und Fr. 10 Busse.

Frau von Känel hat einen Postempt'angschein verfälscht, indem sie den einbezahlten Betrag von Fr. 15 nachträglich in Fr. 20 abänderte.

Frau von Känel ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe und, wenn möglich, auch der Busse. Es habe sich um eine Abschlagszahlung für eine Stofi'lieferung gehandelt, zu deren Bestellung sie von einem Reisenden überredet -worden sei, Wegen Arbeitsunfähigkeit des Ehemannes und eigenem geringem Verdienst sei sie hernach in eine Notlage geraten. Der Verkäufer habe sie betrieben und ohne die Tragweite ihres Handelns zu überblicken, habe sie in ihrer Verlegenheit mit dem veränderten Ernpfaugschein eine Teilzahlung von Fr. 20 geltend gemacht. Durch Fabrikarbeit verdiene sie den Unterhalt für die Eheleute und zwei Kinder, zudem stehe sie neuerdings vor der Niederkunft.

Der Gemeinderat Beichenbach und der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfehlen das Gesuch und die Polizeidirektion des -Kantons Bern beantragt die bedingte Begnadigung. Die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung sieht davon ab, sich gegen die Begnadigung auszusprechen.

Wir beantragen, aus den der bedingten Begnadigung allgemein zugrunde liegenden Erwägungen, die Gefängnisstrafe von einem Tag bedingt zu erlassen,

935 unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren und heben als Bedingung besondere hervor, dass Emilie von Känel während dieser Zeit kein weiteres vorsätzliches Vergehen verübe.

2. Martha Brunner, verurteilt am I.Dezember 1988 vom Gerichtspräsidenten von Niedersimmental zu 8 Tagen Gefängnis und Er. 20 Busse.

Im Jahre 1981 hat die Gesuchstellerin, als damalige -- in der Folge abgeschiedene -- Frau Affolter im Postempfangscheinbuch die Beträge dreier Quittungen nachträglich verändert. Die Eheleute Affolter hatten ein Darlehen erwirkt und sollten sich mit dem Postempfangscheinbuch über die bestiinmungsgemässe Verwendung eines Teilbetrages ausweisen.

Für die nunmehrige Frau Brunner ersucht ein Kechtsanwalt um Erlass der Gefängnisstrafe. Hierzu wird in längeren Darlegungen auf die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin eingetreten, besonders was die frühere Ehe anbetrifft mit deren zerrüttetem Zustand die Verfälschungen von 1931 in Zusammenhang gebracht werden. Frau Brunner habe in ihrer zweiten Ehe ein stilles Heim gefunden, jedoch wäre der Strafvollzug von nicht zu verantwortenden Folgen. Das Gutachten eines Nervenarztes äussert sich zur seelischen Verfassung der Gesuch&tellerin.

Der urteilende Eichter und gleichzeitige Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet die gänzliche, die Polizeidirektion des Kantons Bern die bedingte Begnadigung. Die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung sieht davon ab, sich gegen die Begnadigung auszusprechen.

Wir b e a n t r a g e n , wie im Falle von Känel hiovor und unter denselben Bedingungen, die Gefängnisstrafo von 8 Tagen bedingt zu erlassen. Der urteilende Bichter schreibt zum Gesuch: «Nach der ganzen Sachlage scheint Frau Brunner in der Tat das Opfer ihres früheren Mannes geworden zu sein.

Sie macht persönlich einen guten Eindruck und es müsste für sie in ihren neuen erfreulicheren Verhältnissen eine aussergewöhnliche Härte bedeuten, wenn sie die Freiheitsstrafe absitzen müsste.» Der Eichter hätte, bei gesetzlicher Zulässigkeit, den bedingten Strafvollzug gewährt.

3. Fritz Ba.nma.TiTi., 1882, Zimmermann, Buch (Aargau), 4. Samuel Steiner, 1901, Mechaniker, Zürich, 5. Heinrich Fritschi, 1888, Schiffskassier, Zürich.

(Eisenbahn-, Tram-, Dampfschiffgefährdung.)

Gemäss Art. 67 rev. des Bundesstrafrechtes, zum Teil in Verbindung mit dem Motorfahrzeuggesetz, sind verurteilt worden: 3. Fritz B a u m a n n , verurteilt am 22. Dezember 1933 vom Bezirksgericht Äarau üu Fr. 50 Busse.

936 .Baumann hat die Geleise der Wynentalbahn mit seinem Fahrrad derart unvorsichtig gekreuzt, dass ein Zug durch Schnellbremsung gestoppt werden inusste. Baumann kam zu Fall und erlitt Verletzungen, sein Fahrrad wurde beschädigt. Xach den Urteilserwägungen ist das Vorkommnis auf das alleinige Verschulden Baumaniis zurückzuführen.

Baumann ersucht um Erlass der Busse, da wegen seiner Zahlungsunfähigkeit die Umwandlungsstrafe drohe. Er sei Vater von neun, zum Teil noch unerzogenen Kindern und arbeitslos. Der Unfall habe 39 Tage gänzlicher Arbeitsunfähigkeit und Auslagen für den Arzt zur Folge gehabt. Ferner bemängelt Baumann das Beweisergebnis.

Das Bezirksgericht Aarau beantragt, dem Gesuchsteller nicht zu entsprechen. Die Eisenbahnabteilung des eidgenössischen Post- und Eisenbahudeparteinentes bemerkt, nach dem Gesuch zu schliessen, sehe Baumann seinen Fehler auch heute nicht ein ; im übrigen könne man sich fragen, ob nicht achtenswerte Kominiserationsgründe vorlägen.

Auf Grund der Urteilserwägungen, der Stellungnahme des Gerichtes zum.

heutigen Gesuch und der in Bussensachen betreffend Fahrvergehen nötig gewordenen Begel, die Begnadigung nicht z\\ gewähren, beantragen wir Abweisung, immerhin unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der Kantonsbehörden.

4. Samuel Steiner, verurteilt am S.Mai 1983 vorn Bezirksgericht Zürich zu Fr. 80 Busse, seither umgewandelt in 8 Tage Gefängnis.

Steiner ist im Januar 1988 mit seinem Automobil in Zürich mit einem Tramzug zusammengestossen.

Bin erstes Gesuch Steiners um Bückverwandlung der Gefängnisstrafe in Busse ist in der Dezembersession 1933 antragsgemäss abgewiesen worden (Bundesbl. 1933, II, 641/42, Antrag 8). Inzwischen hat jedoch Steiner, sobald er wieder Arbeit hatte, den Bussenbetrag unverzüglich entrichtet, und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hält nunmehr dafür, der Verzicht auf die Umwandlungsstrafe sei zu befürworten.

Da heute, nach der ganzen Aktenlage, der Zahlungswillen erbracht ist und laut Erklärung der Staatsanwaltschaft der Vollzug der Umwandlungsstrafe den Verlust der mühsam erlangten Arbeitsstelle bewirken müsste,.

beantragen wir kommiserationsweise Gesuchsentsprechung.

5. Heinrich Fritsehi, verurteilt am 2. Juni 1988 vom Bezirksgericht Horgen zu 2 Tagen Gefängnis und Fr. 80 Busse.

Fritsehi hatte im September
1932 als Kassier eine Dampfschwalbc auf ihrem fahrplanmässigen Kurs zu begleiten. Zu seinen Obliegenheiten gehörte u. a, das öffnen der Geländerschiebetüre des Schiffes bei den Landungsstellen.

Am Unfallstage öffnete Fritsehi die Tür bei einer der Landungsstellen zu früh, ferner gab er die Aussteigstelle vorzeitig frei, worauf verhängnisvoller Weise eine mitfahrende Frau rücklings in den See stürzte und ertrank.

937 Das urteilende Gericht erblickte die grobe Fahrlässigkeit Fritschis darin, dass er die Frau nicht verwarnte, im Übrigen war nicht zweifelhaft, dass der Unfall durch die eigene Unvorsichtigkeit der Verunglückten mitbedingt war.

Zur Strafbemessung äussern sieh die Urteilserwägungen wie folgt: «Da das Bundesstrafrecht die bedingte Verurteilung nicht kennt, ist es dem Gericht verwehrt, diese Massnahme anzuordnen. Das Gericht bedauert dies, da alle Voraussetzungen, welche z. B, das zürcherische Eecht für die bedingte Verurteilung aufgestellt hat, erfüllt sind. Der Angeklagte wird übereinstimmend als ein zuverlässiger und zuvorkommender Schiffsmann geschildert.

Das unglückliche Vorkommnis hat ihn offensichtlich selbst stark mitgenommen.

Eine einmalige Ausserachtlassung der nötigen Sorgfalt in der Dienstausübung und die Verquickung unglücklicher Unistände haben zu dem schweren Unfall geführt. Das Gericht mochte daher schon an dieser Stelle ein allfalhges Begnadigungsgesuch des Angeklagten, den besonders der Vollzug der Gefängnisstrafe hart treffen würde, in dem Sinn befürworten, dass dem Angeklagten die Gefängnisstrafe, wenn möglich, bedingt erlassen wird.» Für Fritschi ersucht sein Verteidiger um Erlass der Gefängnisstrafe, ferner wendet sich Fritschi in eigener Zuschrift an die Bundesbohörden. Die Busse und die beträchtlichen Kosten sind bezahlt. Die Eingaben erörtern die Einzelheiten des Vorfalles, die Verhältnisse des Gesuchstellerg, die der Begnadigung günstige Stellungnahme des urteilenden Gerichtes.

Der Bericht der Kantonspolizei über Fritschi lautet gut. Der Erste Staatsanwalt des Kantons Zürich empfiehlt die bedingte Begnadigung.

Mit der Ei&enbahnabteilung des eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartementes beantragen wir, die Gefängnisstrafe von zwei Tagen bedingt zu erlassen, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren und heben als Bedingung besonders hervor, dass Fritschi während dieser Zeit kein vorsätzliches Vergehen verübe. Die Urteilserwägungen und die Berichte der Kantonsbehorden ergeben, dass die Wohltat der bedingten Begnadigung als Ersatz für den noch fehlenden, aber in der neuen Bundesstrafrechtspflege enthaltenen bedingten Strafvollzug, hier einem rechtschaffenen, der Gnade würdigen Mann zuteil wird. In den Einzelheiten nehmen wir namentlich Bezug auf die VernehmIdssung
des Ersten Staatsanwaltes.

6. Jean Anzi, 1899, Coiffeur, Genf, 7. Agostino Corridori, 1876, Weinhändler, Lugano (Tessin), S. Joseph Chiedat, 1876, Landwirt, Eoche d'Or (Bern).

(Zollvergehen.)

Gemäss. Bundesgesetz über das Zollwesen vom l, Oktober 1925 sind bestraft worden: 6. Jean Anzi, gemäss Strafverfügung der Zollkreisdirektiori Genf vom 18. Oktober 1933, unter Nachlass eines Bussendrittels, mit Fr. 28.12 gebüsst.

938

Beschwerden sind von der Oberzolldirektiou, vom eidgenössischen Fiiianzund Zolldepartement und vom Bundesrat abgewiesen worden.

Anzi hat über das Zollamt Perly einen Herrenmantcl eingeschmuggelt.

Anzi ersucht urn Erlass der Busse, wozu er geltend macht, bei seinen Erwerbsverhaltnissen müsste er sich den Betrag am täglichen Brot absparen; er beharrt dabei, nicht mit Vorsatz geschmuggelt zu haben.

Die Oberzolldirektion bezeichnet das Gesuch als Trölerei.

Wir beantragen ohne weiteres Abweisung.

7. Agostino C o r r i d o r i , gemäss Strafverfügung der Zollkreisdirektion Lugano vom 28. August 1933, unter Nachlass eines Bussendrittels, mit Fr. 44. 48 gebüsst. Die Beschwerde hat die Oberzolldirektion abgewiesen.

Corridori hat bei der Zollbehandlung verschiedene Gegenstände nicht gemeldet und einen Zollbetrag von Fr. 8, 34 umgangen.

Corridori ersucht um Erlass der Busse. Er erörtert den Vorfall, beharrt dabei, keine Zollumgehung beabsichtigt zu haben und betont seine Ehrenhaftigkeit.

Die Oberzolldirektion hält dafür, dass die Voraussetzungen, für eine Begnadigung nicht vorliegen.

Wir beantragen ohne weiteres Abweisung.

8. Josef Guédat, gemäss Strafverfügung der eidgenössischen Oberzolldirektion vom 4. Oktober 1933, gemeinsam mit einem Zweiten, mit Fr. 2000 gebüsst. Die Beschwerde hat das eidgenossische Finanz- und Zolldepartement abgewiesen.

Guódat hat, unter Mitbeteiligung anderer, in einer Septembemaeht 1931 aus Frankreich zwei Pferde eingeschmuggelt.

Guédat ersucht um Herabsetzung der Bussen, wobei sich sein Gesuch deshalb auf die Bussen sämtlicher Beteiligter im Gesamtbetrag von Fr. 8000 bezieht, weil er dafür hält, die Bezahlung falle im ganzen Umfang auf ihn.

Ausserdem möchte er ein Bussenviertel in Abzug gebracht haben. Ferner äussert er sich zum Beschwerdeverfahren.

Die Oberzolldirektion kann die Begnadigung nicht empfehlen. Die vier Bestraften seien gut situiert. Der Schmuggel rechtfertige die scharfe Ahndung und eine teilweise Begnadigung würde in der Bevölkerung nicht verstanden werden.

Wir beantragen Abweisung und beziehen uns in Einzelheiten auf die Vernehmlassung der Oberzolldirektion.

9. Alfred Kaufmann, 1875, Handlanger, Winterthur (Zürich).

(Krisenhilfe.)

9. Alfred K a u f m a n n ist am 17. Januar 1934 vom Bezirksgericht Winterthur gernäss Bundesbeschluss über die Krisenhilfe für Arbeitslose vom

939

28. Dezember 1981 und kantonalen Bestimmungen zu 4 Tagen Gefängnis und Fr. 100 Busse verurteilt worden.

Kaufmann hat vom Arbeitsamt Winterthur insgesamt Fr. 3000 Krisenhilfe und Winterunterstützung bezogen, obschon er genau wusste, dass er hierzu nicht berechtigt -war, und nach Verschweigen eines Vermögens von Fr. 52,000.

Für Kaufmann ersucht ein Rechtsanwalt nrn Erlass der Gefängnisstrafe.

Der nahezu 60jährige Gesuchsteller habe sein kleines Vermögen zum grössten Teil selbst erarbeitet und zusammengespart. Es bestehe heute in einem Haus und einem kleinen Laden und genüge nicht zum Unterhalt der Familie mit vier Kindern. Als Arbeitsloser habe sich der Gesuchsteller der Hilfe mindestens ebenso würdig erachtet wie andere, die in guten Tagen nichts auf die Seite gelegt hätten. Die Unterstützungsgelder seien zurückerstattet und die Busse bezahlt.

Der günstig lautende "Bericht der Kantonspolizei äussert sich über die persönlichen Verhaltnisse Kaufmanns.

Mit dem Ersten Staatsanwalt des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, auf deren Berichte wir verweisen, beantragen wir demgegenüber ohne weiteres Abweisung. Erfahrungsgemäss sind die sozialen Einrichtungen; zu denen auch die hier in Frage stehende Krisenunterstützung zu rechnen ist, stets in gewissem Masse der Gefahr der missbräuchlichen Inanspruchnahme ausgesetzt. Abgesehen von dem dadurch verursachten materiellen Schaden haben solche Vorkommnisse, besonders wenn sie sich zu häufig wiederholen, zur Folge, dass das Ansehen der sozialen Einrichtungen und der Gedanke der Solidarität, der "Wille, den Schwachen und Bedrängten zu Hilfe zu kommen, darunter leiden. Wir sind daher der Meinung, dass derartige Widerhandlungen grundsätzlich nicht leicht genommen werden dürfen und dass alles getan werden muss, was geeignet ist, die Entstehung solcher Missbräuche zu verhindern. Hierher gehört, ausser einer möglichst wirksam ausgebauten Kontrolle, die vom Eichter zu verhängende Strafe. -- Diese soll hier vollzogen werden.

10. Marc André Mathey, 1909, Fabrikant, Biel (Bern).

(Fabrikpolizei.)

10. Marc André M a t h e y ist am 2. November 1933 vom Gerichtspräsidenten I von Biel gemäss Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914 und Vollziehungsbestimmungen zu Fr. 50 Busse verurteilt worden.

Mathey hat sich mit seinem kleineren Chromageatelier in mehrfacher Beziehung nicht an das Fabrikgesetz gehalten, so durch Betriebseröffnung ohne Genehmigung, Vornahme des Zahltages am Samstag und Nichtbehebung gewisser Ubelstände.

Mathey ersucht um ganzen oder doch teilweisen Erlass der Busse, im wesentlichen mit dem Hinweis auf seine bescheidenen Verhältnisse und die Krisenfolgcn.

940 Der Gemeinderat Biel befürwortet den Erlass der Bussenhälfte der Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes Herabsetzung der Busse bis Fr. 10, desgleichen die Direktion des Innern und der Polizei des Kantons Bern.

Mit dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ist zu sagen, dass eine Begnadigung nicht unbedenklich ist; denn es wurde hier erforderlich, dem Betriebsinhaber den Schutz der Gesundheit der Arbeiter nachhaltig in Erinnerung zu rufen. Da aber Mathey nachgewiesenermassen unter der Krise leidet und in bedrängten Verhältnissen steht, b e a n t r a g e n wir den Erlass der Bussenhälfte, mithin von Fr. 25.

11. Gottfried Schraner, 1890, Landwirt, Wil (Aargau), 13. Ernst Baumgartner, 190], Pachter, Ins (Bern).

(Milchfälschung.)

Gemäss Bandesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchgegenständen vorn 8. Dezember 1905 sind verurteilt worden: 11. Gottfried Schraner, verurteilt am 9. November 1988 vom Bezirksgericht Laufenburg zu 1% Monaten korrektionelle Zuchthaus.

Die von Schraner gelieferte Milch vom 27. Juni 1983 wies einen derart hohen Wassergehalt auf, dass die zur Untersuchung gelangte Probe etwa zur Hälfte aus Wasser und aus Milch bestand.

Schraner ersucht um gänzliche oder doch teilweise Begnadigung. Er habe die Folgen seiner Handlungsweise nicht überdacht, ansonst wäre es ihm niemals eingefallen, dio Milch zu verwässern. Er sei ein geplagter Schuldenbauer. Der Strafvollzug ruiniere seine Familie.

Der Gemeinderat Wil empfiehlt die Begnadigung, allenfalls eine Abkürzung der Strafzeit, mit Bücksicht auf die sehr prekären Familienverhältnisse, bezeichnet aber gleichzeitig den Leumund Schraner als nicht einwandfrei und verweist hierzu besonders auf die Vorstrafen. Das urteilende Gericht, kann die Begnadigung nicht empfehlen. Das eidgenössische Gesundheitsamt beantragt Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf vier Wochen Gefängnis.

Demgegenüber b e a n t r a g e n wir deshalb ohne weiteres Abweisung, weil Schraner, der die Milchwässerung im nunmehrigen Begnadigungsgesuche einräumt, im Strafverfahren nicht nur seine Täterschaft bestritten hat, sondern eine Dienstmagd verdächtigte. Schraner weist mehrere Vorstrafen auf, unter anderem 6 Tage Gefängnis aus dem Jahre 1981 wegen Diebstahls. Wer ein Gemisch von ungefähr gleichen Teilen Milch und Wasser vorsätzlich in Verkehr
bringt, ist einer Begnadigung wenig würdig.

Eine besondere Bemerkung erfordert das Urteilsdispositiv, soweit es von «korrektionellem Zuchthaus» spricht. Das Bezirksgericht Laufenburg hat die Strafe ausdrücklieh auf Grund von Art. 37 des Lebensmittelgesetzes erkannt ; das Urteil sollte darnach, genau genommen, auf Gefängnisstrafe lauten.

941

Nach dem Meinungsaustausch mit den Kantonsbehörden ist jedoch diese Fassung des Urteilsdispositivs lediglich die Wiedergabe der Straf Vollzugs praxis, wonach Freiheitsstrafen von mehr als vier Wochen nicht im Bezirksgefängnis, sondern in der kantonalen Strafanstalt verbüsst werden. Diese Art des Strafvollzuges ist aber bundesrechtlich durchaus zulässig; denn Art. 4 des Bundesstrafrechtes erklärt, dass die Gefängnisstrafe in der Einschliessung des Verurteilten in einem Gefängnisse oder in einem Korrektionshaus besteht.

12. Ernst Baumgartner, verurteilt am 8.August 1933 vom Gerichtspräsidenten von Erlach sau Fr. 250 Busse.

Das Urteil erging wegen Milchfälschung begangen vom 16. Januar bit) 18. Mai 1933.

Baumgartner ersucht in dieser, sowie in einer weiteren kantonalrechtlichen und hier nicht zu erörternden Strafsache, um gänzlichen oder doch teilweisen Bussenerlass. Er sei das Opfer von Kachsucht und Lügenwerk früheren Gesindes. Die Bussenzahlung bedeute seinen Ruin.

Der Amtsverweser von Erlach beantragt hinsichtlich der bundesrecht liehen Busse Abweisung, desgleichen die Polizeidirektion des Kantons Bern, wogegen die Direktion des Innern den Erlass der Bussenhälft beantragt.

Mit dem eidgenössischen Gesundheitsamt beantragen wir ohne weiteres Abweisung. Der Milch ist hier wiederholt gesundheitsschädliches Wasser zugesetzt worden. Das Gesundheitsamt bemerkt zutreffend, dass neben der Busse eine Gefängnisstrafe nahe gelegen hätte.

13. Olivier Divernois, 1899, Landwirt, Saint-Sulpice (Neuenburg), 14. Aliette Divernois, 1901, Ehefrau des Vorgenannten.

(Absinth erbot.)

18. und 14. Olivier und Aliette Divernois sind vom Polizeigericht Val de Travers am 9, November 1933 gemäss Bundesgesetz betreffend das Absinthverbot vom 24. Juni 1910, jener zu Fr. 150, diese zu Fr. 80 Busse verurteilt worden.

Die Eheleute Divernois haben mit einem Dritten in dessen Küche Absinth herstellen wollen, wobei der Brennhafen zersprang, was schwere Verletzungen der Eheleute und die Inbrandsetzung des Hauses zur Folge hatte.

Die Eheleute ersuchen um Erlass der Bussen, da sie die hohen Beträge wegen Arbeitslosigkeit und Familienlasten nicht aufbringen könnten.

Das Justizdepartement des Kantons Neuenburg hält dafür, dass «die bundesrechtlichen Bestimmungen über den bedingten Straferlass anwendbar seien».

Demgegenüber
beantragen wir mit dem eidgenössischen Gesundheitsamt Abweisung. Die bedingte Begnadigung dient zwar bei Freiheitsstrafen al? Notbehelf für den, bundesrechtlich fehlenden, bedingten Strafvollzug,

942 dagegen lehnt die Begnadigungspraxis den bedingten Bussenerlass aus grundsätzlichen Erwägungen ab. Die Durchführung der Absinthgesetzgebun begegnet in bestimmten Gegenden immer noch grossen Schwierigkeiten. Die Abweisung entspricht der Erledigung der Begnadigungssach Comment (Antrag 22 im I. Bericht vom 20. November 1988, Bundesbl. II, 650). Bei Olivier Divernoi verweisen wir auch auf den Vorstrafenbericht, 15. Cäsar Hunziker, 1881, Landwirt, Wynau (Bern), 16. Jean Gerber, 1888, Uhrmacher, Tavannes (Bern).

(Schlachten, Fleischschau.)

Gemäss Verordnung betreffend das Schlachten usw. vom 29, Januar 1909 sind verurteilt worden: 15. Cäsar Hunziker, verurteilt am 4. Juli 1933 vom Gerichtspräsidenten von Aarwangen zu Fr. 10 Busse.

Hunziker hat im Juni 1988 gewerbsmässig geschlachtet, ohne über ein amtlich gutgeheissenes Lokal zu verfügen.

Hunziker ersucht um Erlass der Busse, «da die ganze Angelegenheit zum Teil auf Unwahrheit und grosser Ungerechtigkeit beruht».

Demgegenüber bea ntragen wir mit den einhelligen Behörden des Kantons Bern und dem eidgenössischen Veterinäramt ohne weiteres Abweisung.

Hunziker ist seit der Gesuchseinreichung neuerdings gebüsst worden.

16. Jean G e r b e r , verurteilt am 1.November 1988 vom Gericht spräsidenten von Minister zu Fr. 20 Busse.

Die Busse erging, weil Gerber in Tavannes Bestellungen auf Fleisch aufnahm und hernach ausführte, ohne ein Fleischschauzeugnis zu besitzen und ohne in Tavannes eine Nachkontrolle herbeizuführen.

Gerber ersucht um Erlass der Busse, mit dem Hinweis, dass es sich um den Verkauf von bankwürdigem Fleisch einer notgeschlachteten Kuh handle, erfolgt für eine Viehversicherungskasse.

Mit den Landwirtschafts- und Polizeidirektionen des Kantons Bern und dem Eidgenössischen Veterinäramt beantragen wir deshalb die gänzliche Begnadigung, weil ein im Sinne von Art. 33 der Bundesratsverordnung ah zulässig erachteter Fleischverkauf vorliegt.

17. Achille Choulat 1874, Landwirt, Miécourt (Bern), 18. Morite Engel, 1897, Metzger, Twann (Bern).

(Tierseuchenpolizei.)

Gemäss Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen vom 30, August 1920 sind verurteilt worden:

943

17. Achille Choulat. verurteilt am 31. Juli 1988 vom Gerichtspräsidenten, von Pruntrut zu Fr. 10 Busse.

Choulat hat unterlassen, den Gesundheitsschein für eine Kuh, die er auf dem Markte verkaufen wollte, jedoch zurücknehmen musste, dem Viehinspektor wieder auszuhändigen.

Choulat ersucht um Erlass der Busse, wozu er seine misslichen Verhältnisse betont und namentlich geltend macht, wie sehr es ihn geschädigt habe, dass dieKuh kurz hernach umgestanden sei und das Fleisch nicht habe verkauft werden dürfen. Infolge einer Bürgschaftsschuld habe er seither sein Gewerbe fahren lassen müssen.

Der Gemeindevorsteher bestätigt die Eichtigkeit der Gesuchsanbringe und befürwortet die Begnadigung, ebenso der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes.

Da sich hier, auch bei einer strengen Praxis in Bussensacheu dieser Art, die Begnadigung geradezu aufdrängt, beantragen wir mit den Landwirtschafts- und Polizeidirektionen des Kantons Bern und dem Eidgenössischen Veterinäramt den gänzlichen Bussenerlass.

18. Moritz Engel, verurteilt am 14. Dezember 1983 vom Gerichtspräsidenten von Nidau zu Fr. 30 Busse.

Engel hat Tiertransporte ausgeführt, ohne hernach die in bezug auf das verwendete Fahrzeug nötigen Desinfektionsmassnahmen vorzunehmen.

Engel ersucht um Erlass der Busse, wozu er den Sachverhalt teilweise bestreitet.

Mit dem Regierungsstatthalter des Amtsbezirkes, den Landwirtschaftsund Polizeidirektionen des Kantons Bern und dem eidgenossischen Veterinäramt b e a u t r a g e n wir ohne weiteres Abweisung. Der Begnadigungsweg tritt nicht an Stelle des kantonalen Einspruchsverfahrens gegen ein Strafmandat und ist nicht als bequemer Rechtsmittelersatz zu missbrauchen.

19. Jakob Strässli, 1899, Erdarbeiter, Neuenhof Baden (Aargau).

(Zivilstandsdienst.)

19. Jakob Strässli ist am 9. Oktober 1933 vom Gerichtspräsidenten von Baden gernäss Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928 zu Fr. 10 Busse und Fr. 6. 50 Kosten verurteilt worden.

Strässli hat dem Zivilstandsamt die Geburt eines Sohnes erst nach acht Tagen gemeldet.

Strässli ersucht um Erlass der Fr. 16. 50. Er habe die Anmeldung nach Arbeitsschluss mehrere Male vornehmen wollen, jedoch sei das Zivilstandsamt jeweils geschlossen gewesen. Den geschuldeten Betrag könne er infolge von Krankheit, mit Spitalaufenthalt und Teilarbeitslosigkeit, sowie bei seiner Unterhaltspflicht für drei Kinder, nicht bezahlen.

944

Der Gemeinderat Neuenhof befürwortet die Begnadigung, mit dem Hinweis, Strässli sei seit längerer Zeit krank. Das Bezirksgericht schreibt, wenn die Schilderung der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers zutreffe, dürfte sich der Erlass der Busse rechtfertigen.

Mit dem eidgenössischen Amt für den Zivilstandsdienst beantragen wir kommiserationsweis den Erlass der Busse von Fr. 10. Mit den Verfahrenstosten hat sich die Begnadigungsbehörde nicht zu befassen.

20.

21.

33.

33.

24.

25.

26.

27.

Gottlieb Roth, 1879, Mechaniker, Ober-Erlinsbach (Aargau), August Birchmeier, 1875, Schmied, Hellingen (Aargau), Frieda Fink, 1882, Reisende, Biel (Bern), Walter Tüscher, 1913, kaufmännischer Angestellter, Biel (Bern), Hans Rawyler, 1898, Geschäftsmann, Bern, Wilhelm Simon, 1882, Optiker, Niederhallwil (Aargau), Walter Schneiter, 1914, Eeisender, Bern, René Banz, 1901. Eeisender, Genf.

(Handelsreisendengesetz.)

Gemäss Bundesgesetz über die Handelsreisenden vom 4. Oktober 1980 -sind verurteilt worden: 20. Gottlieb E o t h , verurteilt am 15, März 1934 vom Gerichtspräsidenten von Aarau zu Fr, 5 Busse und Fr. 6 Kosten.

Eoth hat ohne Gratiskarte Bestellungen auf Wasserwagen aufgenommen.

Roth ersucht um Erlass von Busse und Kosten. Er macht Gesetzesunkcnntnis geltend, schildert die persönlichen Verhältnisse und bezieht sich auf seine prekäre Lage.

Der urteilende Eichter empfiehlt das Gesuch.

Mit der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkwirtschaftsdepartementes beantragen wir demgegenüber deshalb Abweisung, weil es bei der Mindestbusse des Strafbefehls sein Bewenden haben sollte. Mit Fragen des Rechtsirrtums, des entschuldbaren oder aber des rechts fahrlässigen, und der Gesetzesunkenntnis eines Beschuldigten, sollte sich die Begnadigungsbehörde ohne zwingende Gründe nicht befassen.

21. August Birchmeier, verurteilt am 23. Mai 1933 vom Bezirksgericht Baden zu Fr. 10 Busse.

Birchmeier hat ohne Taxkarto Bestellungen auf Gartenpumpen aufgenommen.

Birchmeier ersucht um Begnadigung, wobei es ihm um die Taxnachforderung von Fr. 200 zu tun ist, deren Streichung die Handelsabteilung des Volks-

945 wirtschaftsdepartementes inzwischen bereits verfügt hat. Der Ortsgemeinderat und das urteilende Gericht beantragen ausserdem den Erlass der Busse, namentlich mit Rücksicht darauf, dass der Gebusste in Unkenntnis des Gesetzes gehandelt habe. Die Unkenntnis des Gesetzes vermöge grundsätzlich vor Strafe nicht zu schützen, dagegen sei \ on einer strengen Strafe abzusehen und die Möglichkeit eines Begnadigungsgesuches vorzubehalten.

Mit der Handelsabteilung b e a n t r a g e n wir angesichts des nicht hohen Bussenbetrage Abweisung, in der Meinung, der Wegfall der Taxnachforderung.

so wie dies Birchmei nachsucht, trage den Umständen des Falles genügend Rechnung. Die Arbeitslosigkeit und Invalidität sind bei der Bussenbemessung ausdrücklich berücksichtigt worden. Was die geltend gemachte Gesetzesunkenntnis anbelangt, so trifft das bei Eoth Gesagte auch hier zu.

22. Frieda Fink, verurteilt am 13. Oktober 1933 vom Gerichtspräsidenten von Aarberg zu Fr. 15 Busse und Fr. 4. 80 Kosten.

Das Strafmandat erging wegen Bestellungsaufnahme von Türvorlagen bei Privaten ohne Taxkarte.

Frau Fink ersucht um Erlass von Busse und Kosten oder doch um Bussenermässigung. Sie habe sich nicht gegen das Handelsreisendengesetz vergangen, sondern bloss versehentlich mit einem Patent hausiert, dessen Gültigkeit seil einigen Tagen abgelaufen gewesen sei. Sie sei seit Jahren arbeitslos und suche mit Hausieren einige Rappen zu erwerben; es sei dies aber ein böses Geldverdieneu. Die Busse könne sie nicht bezahlen.

Der Gemeinderat Biel empfiehlt das Gesuch. Er teilt mit, dass die Gesuchstelleri aus dem Verdienste eines Sohnes und einer Tochter lebe. Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr, 5 und die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes schliesst sich dieser Stellungnahme an, da nach dem Polizeirapport lediglich eine grüne nicht taxpflichtige Karte nötig gewesen wäre.

Angesichts der nicht hohen Busso beantragen -wir deshalb Abweisung, weil die Gebüsste ihre Sachverhaltsdarstellung im kantonalen Einspruchsverfahren hätte anbringen sollen, statt nunmehr im Begnadigungsweg. Wer regelmässig Monatspatente zum Hausieren lost, soll sich auch um die bundesrechtlichen Bestimmungen kümmern, die hier jedenfalls übertreten
worden sind.

28. Walter Tüscher, verurteilt am 17. Januar 1934 vom Gerichtspräsidenten von Biel zu Fr. 20 Busse.

Dem von Tüscher eingereichten Begnadigungsgesuch beantragen wir mit den Kantonsbehörden und der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes deshalb zu entsprechen, "weil Tüscher erwiesenermassen «Platzvertreter» war und als solcher dem Handelsreisendengesetz nicht unterstand, so dass die Busso unbegründet ist.

946

24. Hans Rawyler, verurteilt am 23. März 1934 vom Gerichtspräsidenten von ßurgdorf zu. Fr. 20 Busse und Fr. 31.80 Kosten.

Rawylcr reiste mit einer Taxkarte, deren Angaben mit den Tatsachen nicht übereinstimmten; m Wirklichkeit reiste er nicht für die genannte Firma, sondern auf eigene Rechnung.

Rawyler ersucht um Begnadigung, wozu er wie im Strafverfahren geltend macht, der Fehler in der Ausweiskarte beruhe auf ungenügender Belehrung und daherigem Irrtum.

Der Quartieraufseher von Bern äussert sich über die Verhältnisse des Gesuchstellers. Der Begierungsstatthalter von Burgdorf wendet sich gegen die Gesuchsangaben und bemerkt, Dürftigkeit werde nicht geltend gemacht: «Um die Flut der wegen jeder geringen Strafe eingereichten Begnadigungsgesuche einzudämmen, empfiehlt es sich, solche Gesuche konsequent abzuweisen.

Mit der Polizeidirektion des Kantons Bern, und der Handelsabteilung des eidgenössischen VoLkswirtschaftsdepartementes b e a n t r a g e n wir Abweisung, 25. Wilhelm Simon, verurteilt am 28. Januar 1934 vom Bezirksgericht Baden zu Fr. 20 Busse und Fr. 12 Kosten.

Simon hat ohne Taxkarte Bestellungen auf Brillen abgenommen.

Simon ersucht um teilweisen Erlass der Busse, die Fr. 50 betrage, was Aber ihm gegenüber nicht stimmt; dagegen wurde gleichen Tags auch seine Frau gebüsst. Das neue Recht habe Simon die früher betätigte Bestellungsaufnahme auf Brillen unterbunden. Als 52jähriger suche er seit mehr als zwei Jahren eine andere Existenz. Die Gesetzesübertretung beruhe auf Notlage.

Das urteilende Gericht hält dafür, es sei die der Gesetzesübertretung entsprechende Mindestbusse erkannt worden.

Mit

d e r Handelsabteilung d e s eidgenössischen Volks Wirtschaft

der Ausländer ist, weist bereits eine gleichartige Busse auf und die erneute Gesetzesumgehung erfolgte wissentlich. Die Einschränkungen der Reisendentätigkeit nach Art. 9 desHandelsreisendengesetzess und Art. 14 der Verordnung erfordern Beachtung.

26. Walter Schneiter verurteilt am 1.November 1933 vom Gerichtspräsidenten von Münster zu Fr. 50 Busse.

Schneiter hat ohne Taxkarte Bestellungen auf eine Zeitschrift, verbunden mit einem Versicherungsvertrag, aufgenommen.

Das Vormundschaftsbureau Bern ersucht um Erlass von Busse und Streichung der Taxnachforderung da es sich um einen unbemittelten Jüngling handle, der zurzeit arbeitslos sei, Der Regierungsstatthalter von Münster und die Polizeidirektion des Kantons Bern beantragen den Bussencrlass. Die Handelsabteilung des eidgenössische Volkswirtschaftsdepartementes beantragt Herabsetzung der Busse bia Fr. 10; vom. Bezug der Taxe wird abgesehen.

947 Bei den besondern Umständen des Falles, namentlich da es sich um einen minderjährigen Arbeitslosen handelt, beantragen wir die gänzliche Begnadigung.

27. Bene Banz, vom Gemeindepräsidenten von Chene-Bougeries> ani 23. September 1933 mit Fr. 50 gebusst.

Das Strafmandat erging wegen Keisens ohne Gratis- und Taxkarte.

Banz ersucht um Erlass der Busse, die er nicht entrichten könne. Den nachgesuchten Ausweis habe man ihm wegen einer Vorstrafe verweigert.

Da nach den polizeilichen Erhebungen der Leumund des Gesuchstellers nicht unbescholten ist und zudem, laut Bericht der Staatsanwaltschaft, eine zweite neuere Busse dieser Art besteht, beantragen wir mit der Handelsabteilung dos eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

38. Albin Furrer, 1880, Landwirt, Giswü (Unterwaiden ob dem Wald), 39, Ludwig Renggli, 1908, Landwirt, Eutk-buch (Luzern), 30. Jakob Schöpfer, 1875, Handelsmann, Lauenen (Bern),

31. Johann Röösli, 1884, Landwirt, Schupfheim (Luzern), 33. Fritz Freiburghaus, 1888, Landwirt, truher Euschegg (Bern).

(Forstvergehon.)

Gemäss Bundesgesetz vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizci, in der durch Bundesbeschluss vom 5, Oktober 1928 erhaltenen Fassung, und kantonalen Vollziehungsbestimmungen sind verurteilt worden: 28. Albin Furrer, verurteilt am 28. November 1988 vom Gerichtsausschuss des Kantons Unterwalden ob dem Wald zu Fr. 100 Busse.

Furrer hat in seinem Schutzwald über das angezeichnete Holz hinaus mindestens 12 Festmeter ohne Befugnis geschlagen. In einer anderen Waldparzelle schlug er ohne Bewilligung Holz zum Verkauf.

Furrer ersucht um Begnadigung. Er sei ein armer, krüppelhafter Familienvater mit einem überschuldeten Heimwesen.

Das Justiz- und Polizeidepartement dos Kantons Unterwaiden ob dem Wald beantragt Abweisung, dies für den Fall, dass die Zuständigkeit zur Gesuchsbehandlung bejaht werde.

Mit dor eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir Abweisung, unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der Kantonsbehörden. Die zur Anwendung gebrachte kantonale Vollziehungsverordnung zum Buudesgesetz gibt die bundesrechtliche Strafbestimmung wieder, so dass die Busse als bundesrechtlich zu gelten hat, mithin die Begnadigung Sache der Bundesversammlung ist. Das Oberforstamt Ob-

948

waldoii spricht u. a. von einer ruinösen Holzerei, erfolgt durch Zurückdrängen des Waldmantels im Schutzwald.

29. Ludwig Eenggli, verurteilt am 19. Oktober 1933 vom Obergericlit des Kantons Luzern zu Fr. 124 Busse.

\.

Eenggli, der eine Holzschlagbewilligung für 11 Festmeter erhalten hatte, schlug insgesamt 51,33 Festmeter Holz.

Benggli ersucht um Erlass von Busse und Kosten, wozu er auf das Tatbeständliche der Angelegenheit eintritt und geltend macht, nicht böswillig vorgegangen zu sein. Ferner verweist Eenggli auf suine schwierige Lage ah Landwirt.

Der Amtsgerichtspräsident von Entlebuch befürwortet das Gesuch. Die Staatsanwaltschaft dos Kantons Luzern und das Forstamt Entlebuch àussern sich zur Gesuchsdarstellung und beantragen Abweisimg.

Mit den Staatswirtschafts- und Justizdepartementen des Kantons Luzern und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir ohne weiteres Abweisung. Nach dem Bericht des Kreisförsters, handelt es sich vorliegend um einon Missbrauch des Begnadigungsweges. Ferner verweisen wir auf den Vorstrafenbericht.

30. Jakob Schöpfer, verurteilt am 15. Dezember 1988 vom Gerichtspräsidenten von Saanen zu Fr. 150 Busse.

Schopi'er hat ohne Bewilligung zirka 15 Festmeter Höh geschlagen.

Schöpfer ersucht um Erlass der Busse, Nach grossen Verlusten im Holzhandel und aus Bürgschaften habe er sich mit Zuhilfenahme seiner Wälder vor dem Zusammenbruch gewahrt, ohne Dritte zu schadigen.

Der Gemeinderat Lauenen kann die gänzliche Begnadigung nicht befürworten. Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt Ermässigung der Busse bis Fr. 80, die Forstdirektion des Kantons Bern, mit ihren Forstorganen, und die kantonale Polizeidirektion beantragen Herabsetzung bis zur Mindestbusse von Fr. 75.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischeroi beantragen wir Abweisung, wozu wir auf den Vorstrafenbericht und den erschwerenden Umstand verweisen, dass Schöpfer eine forstamtliche Anzeichnung vorgetäuscht hat.

31. Johann Eöösli, verurteilt am 19. Oktober 1933 vom Obergericlit des Kantons Luzern zu Fr. 370 Busse.

Eöösli, der für 24 Festmeter eine befristete Schlagbewilligung besass, schlug-das Holz verspätet, ferner schlug er ohne Befugnis weitere SO Festmeter.

Eöösli ersucht um Erlass von Busse und Kosten, wozu er im wesentlichen
auf die obergerichtlichen Urteilserwägungen Bezug nimmt, die besagen, Eöösli werde durch das Urteil ausserordentlich hart betroffen und dürfe um so mehr empfohlen werden, als dem Fall in subjektiver Hinsicht ein besonderer Charakter zukomme.

949

Wenn wir demgegenüber mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei trotzdem beantragen das Gesuch, soweit darauf noch einzutreten ist, abzuweisen, so geschieht dies im Sinne der übereinstimmenden heutigen Anträge des Kreisforstamtes, des Staatswirtschaftsdepartementes des Kantons Ludern, der Staatsanwaltschaft und des kantonalen Justizdepartementes. Der Gesuchstcller ist nicht arm. Die gänzliche Begnadigung erweist sich zudem von vorneherein als untunlich; denn die Busse ist jedenfalls im erstinstanzlichen Betrag von Fr. 250, der dann erhöht worden ist, bereits bezahlt; auf bezahlte Bussen ist aber nach ständiger Praxis im Begnadigungswege nicht zurückzukommen. Im übrigen hat das Kreisforstamt nachträglich in Erfahrung gebracht, dass in Wirklichkeit noch weit mehr Holz unbefugt geschlagen worden sei. Unter diesen Umständen kann auf die Gesuchsbefürwortung durch das Obergericht nicht abgestellt werden, 32. Frits Freiburghaus, vom Gerichtspräsidenten von Schwarzenburg wie -folgt vorurteilt : a. am 24. September 1931 zu Fr. 380 Busse. Ein Begnadigungsgesuch hat die Bundesversammlung in der Dezenibersession 1932 antragsgemäss abgewiesen (Nr. 40 im I. Bericht vom 18. November 1982, Bundesbl. II, 654); b, am 20. Juni 1982 zu Fr. 800 Busse. Freiburghaus hat in seinem damaligen Wald erstmals 60 Festmeter Trämelholz und 21 Ster tannenes Brennholz, später ausserdem weitere 30 Festmeter Trämelholz unbefugt geschlagen.

Für Freiburghaus, der Konkursit ist, ersucht die Ehefrau um ganzen oder doch teilweisen Erlass der beiden Bussen. Sie schildert die wirklich bedrängten Verhältnisse, auf die wir verweisen.

Die Gemeindeverwaltung St, Ursen, \vo Freiburghaus heute wohnt, stellt ihm ein gutes Zeugnis aus und bestätigt die geltend gemachte Mittellosigkeit.

Der Eegierungsstatthalter von Schwarzenburg schreibt, Freiburghaus könne die Bussen nicht bezahlen; die beantragte Herabsetzung bis Fr, 200 zieht die drohende Umwandlungsstrafe in Betracht. Der Forstmeister des Mittellandes, die Forstdirektion des Kantons Bern und die kantonale Polizeidirektion beziehen sich in ihren Anträgen ausdrücklich auf die Umwandlungsstrafe von 68 Tagen und beantragen ihren Erlass. Auch die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei hält daEür, die Vollstreckung der Umwandlungsstrafe sollte
vermieden werden, sie beantragt aber nicht die ganze Begnadigung, sondern weitgehende Bussenermässigung, d. h, bis Fr. 50.

Unserseits b e a n t r a g e n wir Gesuchsentsprechung in dem Sinne, dass die an Stelle dor beiden Bussen von Fr. 300 und Fr. 380 tretende Umwandlungsstrafe von 68 Tagen bedingt erlassen wird, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, wobei als Bedingung besonders hervorzuheben sei, dass Freiburghaus die Forstpolizeibestimmungen nicht neuerdings übertritt. Diese Lösung drängt sich auf, wogegen die gänzliche Begnadigung zu weitgehend wäre, was namentlich der Bericht des Begierungsstatthalters betont.

JßundeBblatt

8G. Jahrg.

Bd. I.

65

950 33.

34.

35.

36.

37.

38.

39.

40.

41.

Gottfried Baur, 1905, Hausierer, Thun (Bern), Edgar Kubier, 1914, Lehrling, Sonceboz (Bern), Ernst Borer, 1914, Fabrikabwart, Kleinlützel (Solothurn), Balthasar Riedi, 1877, Malerarbeiter, Bagaz (St. Gallen), Gertrud Rebmann, 1906, Hausfrau, Kaisten (Aargau), Arthur Lampart, 1889, Postbeamter, Solothurn, André Mathez, 1888, Uhrmacher, Biel (Bern), Peter Britt, 1915, Lehrling, Bubikon (Zürich), Gottlieb Eatbgeb, 1898, Uhrmacher, Biel (Bern).

(Fischereipolizei,)

Gemäss Bundesgesetz betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 1888 und zudienenden Vollziehungserlassen sind verurteilt worden: 88, Gottfried Baur, verurteilt am 27. Mai 1933 vom Gerichtspräsidenten von Niedersimmental zu Fr. 30 Busse.

Baur hat untermassige Bachforellen eingefangen und in die Brunnstube einer Trinkwasserversorgung verbracht.

Baur ersucht, es bei den bezahlten Fr. 5 begnügen zu lassen, wozu er namentlich geltend macht, dass er als Familienvater seit längerer Zeit Militärpatient sei.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen, die verbleibenden Fr. 25 zu erlassen.

Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen. Jagd und Fischerei beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr, 10.

Da der Gesuchsteller wegen Krankheit nicht erwerbsfähig ist, beantragen wir den Erlass der verbleibenden Fr. 25. Dieser Antrag erfolgt kommiserationsweise; denn die Umstände des Vorkommnisses und der Vorstrai'enbericht sprechen an sich gegen die Begnadigung.

34. Edgar Kubler, verurteilt am 23. Dezember 1933 vom Gerichtspräsidenten von Courtelary zu Fr. 50 Busse.

Kubler, der in der Schüss mit einer Eisenstange eine Forelle getötet hat, ist wegen Fischens mit einem verbotenen Fanggerät gebüsst worden.

Kubler ersucht um Erlass der Busse, da er als Lehrling über keine Geldmittel verfüge und die Umwandlungsstrafe vermeiden möchte.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet die Teübegnadigung, die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen Herabsetzung der Busse bis Er. 25.

Wir beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 10. Die Anwendung verbotener Fanggeräte zum Fischfang rechtfertigt in der Eegel die gesetzliche Mindestbusse von Fr. 50, jedoch erweist sich die Tötung der Forelle, die der

951

jugendliche Gesuchsteller bei seiner Arbeit sichtete, vornehmlich als unüberlegte Handlung.

85. Ernst Borer, verurteilt am 9. September 1933 vom Amtsgericht Dorneck-Thierstein zu Fr. 50 Busse.

Borer hat als Fabrikabwart versehentlich den Hahnen eines Schmierölfasses ungenügend abgeschlossen, so dass der Fassinhalt in einen Gewerbekanal und von dort in ein Fischgewässer abfloss.

Borer ersucht um Brlass von Basse und Kosten, wozu er den Vorfall näher erörtert und auf seine Fürsorgepflichten für Mutter und fünf Geschwister Bezug nimmt.

Der Arbeitgeber Borers unterstützt das Gesuch. Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt die gänzliche Begnadigung, die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung der Busse bis Fr. 15.

Wir beantragen den gänzlichen Bussenerlass. Der gut beleumdete 19jährige Gesuchsteller sorgt nachgewieseneimassenfür Mutter und Geschwister.

Die fahrlässig erfolgte Gesetzesübertretung blieb ohne schädliche Folgen.

36. Balthasar Eiedi, verurteilt am 12. August 1982 vom Bezirksammauu von Sargans zu Fr. 50 Busse.

Biedi hat in einem Graben Farbkessel gewaschen, auch soll er Farbe ausgeschüttet haben, was eine Fischvergiftung zur Folge hatte.

Biedi ersucht um Brlass der Busse. Er habe die "Übertretung aus Unkenntnis begangen. Mit einer kränkelnden Frau und drei unerzogenen Kindern müsse er um seine Existenz schwer kämpfen.

Der Bezirksammann von Sargans und der Zweite Staatsanwalt des Kantons St, Gallen empfehlen, die gesetzliche Mindestbusse wenigstens zur Hälfte zu erlassen.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung der Busse um die Hälfte, mithin bis Fr. 25.

Wir berücksichtigen den guten Leumund des Gesuchstellers und seine Familienverhältnisse.

37. Gertrud Eehmann, verurteilt am 28. September 1933 vom Bezirksgericht Laufenburg zu Fr. 50 Busse.

Frau Rehmann hat Gipsschutt und dergleichen derart am Kaistenbach abgelagert, dass dieser verunreinigt wurde.

Frau Bebmann ersucht um Erlass von Busse und Kosten. Die Busse sei unerschwinglich. Das Bezirksgericht bezeichnet die Mindestbusse bereits in den Urteilserwägungen als zu hoch und empfiehlt die Begnadigung.

Demgegenüber beantragen wir mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei deshalb Abweisung, weil die Gesucbserledigung in Übereinstimmung gebracht werden muss mit den gleichgearteten Angelegenheiten 40--44 im I. Bericht vom 20. November 1933 (Bundesbl. II,

952

660), wo wir uns zu den Bemühungen, der zunehmenden Verunreinigung des in Betracht kommenden Fischgewässers zu steuern, in allgemeiner Weise geäussert haben.

38. Arthur L a m p a r t , verurteilt am 21. Februar 1934 vom Amtsgericht Solothurn-Lebern zu Fr. 50 Busse.

Lampart hat die Asche der Wohnungsheizung längere Zeit in die Aare geworfen, was diese, zusammen mit ähnlichen Machenschaften 'Dritter, bei tiefem Wasserstand stark verunreinigte, Lampart ersucht um Erlass der Busse, wozu er namentlich geltend macht, dass die Anwohner von jeher Abfälle usw. in die Aare geworfen hätten. Die Mindestbusse sei zu hoch.

Mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung.

Das Polizeidepartement bemerkt, Lampart sei in der Lage, ohne Beeinträchtigung der Familie zu zahlen, und es gehe nicht an, von mehreren gleicherweise Bestraften den einen zu begnadigen.

39. André ^lathez, verurteilt am 21. September 1938 vom Gerichtspräsidenten von Buren zu Fr. 60 Busse.

Mathea hat sich wiederholt gegen das Verbot des Fischens mit der Juckangel vergangen.

Mathez ersucht um Erlass der Busse, die er als überschuldeter Arbeitsloser nicht aufbringen könne, so dass ihm die, bei seinem Gesundheitszustand kaum angängige, Umwandlungsstrafe drohe.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen Abweisimg.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Abweisung, unter Zubilligung von Teilzahlungen nach dem Ermessen der Kantonsbchörden. Der Polizeibericht erklärt, mit ein wenig gutem Willen könne Mathez zahlen. Die Kantonsbehörden betonen die mehrmalige, gröbliche Fischereiübertretung. Dass gegen den offenbar verbreiteten Unfug des «Schränzens» mit einer strengen Straf praxis angekämpft wird, ist angezeigt.

40. Peter Britt, verurteilt am 20. Dezember 1933 vom Statthalteramt Hinwil zu Fr. 100 Busse.

Britt hat zum Fischfrevel einige Sprengkapseln verwendet.

Die Eltern des Jugendlichen, und dieser selbst, ersuchen um Erlass von Busse und Kosten, wozu namentlich auf die sehr armlichen Verhältnisse Bezug genommen wird.

Die Kantonspolizei berichtet, Britt habe als Lehrling noch keinen Verdienst, dagegen sei der Vater imstande zu zahlen. Das Statthalteramt Hinwil beantragt die gänzliche Begnadigung, die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung der Busse bis Fr. 50.

953

Wir beantragen, die gesetzliche Mindestbusse von Fr. 100 bis zu einem Viertel zu ermässigen, mithin bis Fr. 25. Brit war im Zeitpunkt des Fischfrevels noch nicht siebzehnjährig und die ganze Aktenlage erlaubt, hier im Begnadigungsweg eine Erledigung herbeizuführen, wie sio bei Jagdvergehen bereits im Ermessen der Straf behörde liegt (Art. 54 des Bundesgesetzes).

41. Gottlieb Rathgeb, verurteilt ani 81. August 1933 vom Gerichtspräsidenten der Freiberge zu Fr. 100 Busse.

Eathgeb hat im Doubs mit engmaschigen Reusen zur Nachtzeit den Fischfrevel betrieben.

Rathgeb ersucht um Erlass der Busse. Er sei ein seit 1930 arbeitsloser Uhrmacher mit Frau und drei unerzogenen Kindern. Er habe gei'ehlt und bereue das Vorkommnis. Die Busse könne er unmöglich zahlen.

Die Kantonspolizei bestätigt die Gesuchsanbringen. Der Regierungsstatthalter der Freiberge kann lediglich eine geringe Bussenermässigung, d.h. von Fr. 20, befürworten; er betont die Grosse und Gefährlichkeit des von Bathgeb verwendeten Geflechtes zum Fischfang. Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen Abweisung, unter Zubilligung von monatlichen Teilzahlungen.

Unserseits bemerken wir: Für einen weitgehenden Bussenerlass liess sich geltend machen, dass der an sich als solider Bürger bezeichnete Gesuchs teller seit drei Jahren gänzlich arbeitslos ist und die Familie, laut Bericht der Kantonspolizei, in sehr ärmlichen Verhältnissen lebt. Gegen jeglichen Bussenerlass spricht die Schwere des Fischfrevels in Verbindung mit vier Vorstrafen betreffend Jagdvergehen und den Anträgen der berichtenden Behörden zum Begnadigungsgesuch.

Wir beantragen Abweisung hinsichtlich der Busse, dagegen für den Fall ihrer Umwandlung den bedingten Erlass der Umwandlungsstrafe von 10 Tagen, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, wobei als Bedingung besonders hervorzuheben sei. dass Bathgeb sich weder neuerdings gegen die Fischerei- noch gegen die Jagdpolizei verfehle.

42.

43.

44.

45.

46.

47.

48.

49.

Bertha Joray, 1898, Hausfrau, Court (Bern), Emil Meister, 1901, Händler, Wimmis (Bern), Ernst Meyer, 1901, Landwirt, Färbereiarbeiter, Strengelbach (Aargau).

Eugène Bauscher, 1898, Handlanger, Cornol (Bern), Gottfried Spycher, 1894, Handlanger, Kühlewil (Bern), Adolf Meier, 1897, Landwirt, Thundorf (Thurgau), Emil Jeker, 1891, Landwirt, Erschwil (Solothurn), Adolf Stübi, 1901, Landwirt, Büeggisberg (Bern),

954

50. Gottfried Dapp, 1901, Pächter, Tramelan (Bern), 51. Jean Pfeuti 1902, Landwirt, Tramelan (Bern), 53. Joseph Jäggi 1909, gew. Werkzeugmacher, Halten (Solothurn) 53. Emil Trachsel, 1903, Landwirt, Lenk (Bern), 54. Isidor Gloor, 1917, Fabrikarbeiter, Seon (Aargau), 55. Fritz Herren, 1917, Knecht, Überstorf (Freiburg), 56. Jakob Häusermann, 1862, Landwirt, Seengen (Aargau), 57. Adolf Kehrli, 1897, Landwirt, Innertkirchen (Bern), 58. Emil Lustenberger 1891, Landwirt, Hergiswil (Luzern), 59. Wilhelm Schmiedlin 1897, Fabrikarbeiter, Wahlen (Bern), 60. Jean Rigazzio, 1902, "Koch, Leysin (Waadt).

(Jagdvergehen.)

Gemäss Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925 sind verurteilt worden: 42. Bertha Joray, verurteilt am 15. Juni 1933 vom Gerichtspräsidenten von Münster gemäss Art. 89, Abs. 8 (richtig wäre Art. 40, Abs. 2) und 55, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 20 Busse.

Frau Joray hat unterwegs ein Füchslein aufgelesen und dieses heimgenommen; später wurde es dem Jagdaufseher übergeben.

Der Ehemann der Bestratten ersucht um Erlass der Busse, wozu er namentlich geltend macht, das Tierchen sei am Verhungern gewesen.

Die Forstdirektion des Kantons Bern beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr. 10, die kantonale Polizeidirektion halt dafür, der vollständige Bussenerlass könne verantwortet werden und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Herabsetzung bis Fr. 5.

Wir b e a n t r a g e n den gänzlichen Bussenerlass.

43. Emil Meister, verurteilt, am 29. August 1938 vom Gerichtspräsidenten von Niedersimmental gemäss Art. 45 des Bundesgesetzes, zu Fr. 20 Busse.

Der Hund des Gesuchstellers trieb sich nach Wild jagend im Wald herum.

Meister ersucht um Erlass der Busse. Trotzdom er strupiert sei, bringe er die schwere Haushaltung ohne jede Unterstützung durch, leide aber seit längerer Zeit an Arbeitslosigkeit. Der Hund habe ein einziges Mal loskommen können.

Der Gemeinderat Wimmis äussert sich über Meister in günstiger Weise.

Der Amtsverweser empfiehlt das Gesuch auf Grund der ärmlichen Familienverhaltnisse. Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen den gänzlichen Bussenerlass, wogegen die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Abweisung beantragt.

Wir beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 5. Die Berichte der Kantonsbehörden legen ein besonderes Entgegenkommen nahe. -- Im übrigen

955

sind wir mit dem Oberforstinspektor der Auffassung, dass es allerdings in der Eegel vermieden werden muss, Bussen dieser Art zu erlassen (hierzu schon i. S. Eothenbühler, Antrag 49 im I. Bericht für die Dezembersession 1983 Bundesbl.II, 663/64).

44. Ernst Meyer, verurteilt am 20. Dezember 1983 vom Gerichtspräsidenten von Zofingen gemäss Art. 45 des ßundesgesetzes zu Fr. 30 Busse.

Der Hund des Gesuchstollers ist im Wald beim Jagen eines Behes betroffen worden.

Meyer ersucht um Erlass der Busse, die er infolge eines schweren Unfalles nicht bezahlen könne. Der Hund habe sich von der Kette losgemacht, als Jäger mit ihren Hunden beim Gehöft gejagt hätten. Ferner betont der Gesuchsteller den jeweiligen Wildschaden.

Der Gemeinderat Strengelbach empfiehlt das Gesuch. Das Bezirksgericht Zofingen beantragt Abweisung, allenfalls Teilbegnadigung.

Wie beantragen deshalb ohne weiteres Abweisung, weil die Bussenentriehtung hier keine Härte darstellt.

45. Eugène Bauscher, verurteilt am 11. April 1988 vom Gerichtspräsidenten von Pruntrut gemäss Art. 39, Abs. 3, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse.

Rauscher hat längere Zeit einen Distelfink gefangen gehalten, ohne hierzu, da es sich um einen geschützten Vogel handelt, die Bewilligung der zuständigen Behörde nachgesucht zu haben.

Rauschor ersucht um Milderung der Strafe. Die Bewilligung, deren Erfordernis ihm unbekannt gewesen sei, habe er nachträglich eingeholt.

Der Gemeinderat Cornol spricht sich über den Gesuchsteller günstig aus, mit dem Bemerken, er sei öfters ohne Arbeit. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet den Erlass der Bussenhalfte. Die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen die gänzliche Begnadigung, mit dem Hinweis, das Ansetzen einer Frist zum Einholen der Bewilligung hätte einer Verurteilung vorgebeugt. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd imd Fischerei beantragt Ermässigung der Busse bis Fr. 20.

Wir beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 5. Die gesetzliche Mindestbusse von Fr. 50 lässt sich hier jedenfalls nicht aufrechthalten.

46. Gottfried Spycher, verurteilt am 9. Juni 1938 vom Gerichtspräsidenten von Seftigen gemäss Art. 40 des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse.

Spycher und ein anderer haben mit Jagdwaffen einem Fuchs nachgestellt, der ihnen Hühner und Kaninchen geraubt hatte.

Spycher
ersucht um Begnadigung. Er habe den ganzen Sommer keinen Vordienst gehabt. Von acht Kindern sei das älteste neunjährig.

Der Gemeinderat Englisberg bestätigt die Gesuchsanbringen. Spycher wird öffentlich unterstützt. Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes empfiehlt das Gesuch, die Forstdirektion des Kantons Bern beantragt Herabsetzung der Busse bis Fr. 30, die kantonale Polizeidiroktion bis Fr. 10.

956

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir Herabsetzung der Busse bis Fr, 10.

47. Adolf Meier, verurteilt am 20. November 1988 vom Bezirksstatthalter von Frauenfeld gemäss Art. 40, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse.

Der 13jährige Knabe des gebüssten Meier hat einen jungen Iltis eingefaiigeuT der dann mehrere Monate gefangen gehalten und schliesslich einem Kürschner zum Ausstopfen gebracht wurde.

Meier ersucht um Herabsetzung der Busse. Er erzählt den Sachverhalt und bezeichnet sich als armen Mann mit einer grossen Hanshaltung, dem die Entrichtung der ganzen Busse nicht möglich sei.

Das Bezirksamt Frauenfeld und das Polizeidepartemer.it des Kantons Thurgau beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 20, wogegen die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Abweisung beantragt, Wir beanti a gen Herabsetzung der Busse bis Fr. 20. Die ganze Angelegenheit erweist sich in erster Linie als ein Handeln des Jugendlichen, den freilich der Vater nicht hätte gewähren lassen sollen, mindestens was das Ausstopfen des Iltis anbetrifft.

48. Emil Jeker, verurteilt am 25. Oktober 1933 vom Amtsgericht Dorneck-Thierstein gemäss Art. 40, Abs. 2, des Bundesgcsetsses zu Fr. 50 Busse.

Jeker hat von seinem Heimwesen aus mit einem Ordonnanzgewebr auf einen Fuchs einige Schüsse abgegeben, obschon ihn der Jagdpächter vorher auf das Unzulässige seines Vorhabens hingewiesen hatte, was Jeker freilich bestreitet.

Jeker ersucht um Brlass von Busse und Kosten, Er beharrt auf seiner Darstellung des Vorfalles und schreibt, der Fuchs habe ihm vierzehn Hühner geraubt. Die Busse, die das gesetzliche Mindestmass darstelle, sei für seine Verhältnisse zu hoch, so dass er sie fast nicht zu zahlen vermöge.

Mit dem Polizeidepartement des Kantons Solothurn und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir deshalb Abweisung, weil Jeker nach den Amtsberichien ohne weiteres imstande sei 5511 zahlen.

49. Adolf Stübi, verurteilt am 25, Juli 1933 vom Gerichtspräsidenten von Heftigen gemäss Art, 39 und 50 des Bundesgesetzes zu Fr. 50 Busse.

Stübi hat einen Mäusebussard abgeschossen und einem Präparator zum Ausstopfen zugesandt.

Stübi ersucht um Erlass der Busse. Er habe den Vogel nur abgeschossen, ·weil er in Hühnerbeständen
Schaden angerichtet habe und ohne zu wissen, dass es ein geschützter Mäusebussard sei.

Der Gemeinderat Eüeggisberg befürwortet das Gesuch, desgleichen der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes, wogegen die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern Abweisung beantragen.

957 ·

Mit, der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir desgleichen Abweisung. Die kantonale Forstdirektion bemerkt, da der Abschuss nicht gemeldet worden sei, habe es den Anschein, dass er verheimlicht worden sollte, 50. und 51. Gottfried Däpp und Jean P f e u t i , verurteilt am 7. September 1988 vom Gerichtspräsidenten von Courtelary, jener gemäss Art. 40, 48. dieser gemäss Art. 48 des Bundesgesetzes jeder zu Fr. 50 Busse.

Däpp hat im Juni 1982 auf einer "Weide eine l ragende Häsin erlegt und die Hälfte des Fleisches an Pl'euti abgetreten.

Däpp ersucht um Erlass, Pfeuti um Erlass oder doch Ermässigung der Busse. Däpp schreibt, es sei dies sein erster und letzter Abschuss von Wild ferner bezeichnet er sich als Schuldenbauer mit Familie, der die Busse nicht bezahlen könne. Pfeuti, auf dessen Land der Abschuss stattfand ohne dass er dies bewilligt gehabt hätte, bezeichnet sein Verhalten als Unüberlegtheit.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes beantragt bei Däpp Abweisung, bei Pfeuti Herabsetzung der Busse um die Hälfte. Die Forst- und .Polizeidirektionen des Kantons Bern beantragen in beiden Fällen Abweisung, bei Däpp unter Zubilligung von Teilzahlungen, Mit der eidgenossischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir desgleichen Abweisung, wobei die zuständige Kantonsbehörde Teilzahlungen bewilligen mag.

52. Josef Jäggi, verurteilt am 28. Juni 1933 vom Amtsgericht Bucheggberg-Kriegstetten gemäss Art, 39 des Bundesgesetzes zu Fr. 70 Busse.

Jäggi hat aus einem Flobert Sperlinge, Meisen und Buchfinken abgeschossen, Jäggi ersucht um Erlass der Busse, da er als tuberkulöser Epileptiker jede regelmassige Arbeit habe aufgeben müssen und gänzlich erwerbslos sei.

so dass er die Busse nicht zahlen könne und ihm die Umwandlungsstrafe drohe.

Das Polizeidepartement des Kantons Solothurn beantragt die Begnadigung, allenfalls Herabsetzung der Busse bis Fr. 20.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei b e a n t r a g e n wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 20. Die gänzliche Begnadigung wäre zu weitgehend, namentlich auch gegenüber dem Mitbestraften und da es sich um fortgesetzten Abschuss von geschützten Vögeln handelt.

58. Emil Trachsel, verurteilt am 33. September 1933 vom Gerichtspräsidenten von
Obersimmental i. V. gemäss Art. 40, Abs. 2, des Bundesgesetzes zu Fr. 70 Busse.

Trachsel hat einen Fuchs abgeschossen. Die Untersuchung ergab, dass er die Füchse durch Anködern zu seiner Scheune lockte.

Trachsel ersucht um Erlass der Busse, die er als Viehzuchter infolge der Notlage nicht bezahlen könne.

-958 A

Der Gemeinderat Lenk befürwortet das Gesuch, Der Begierungsstatthalter «des Amtsbezirkes empfiehlt die Bussenermässigung, wogegen die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern Abweisung beantragen.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei "beantragen wir desgleichen Abweisung, wobei die zuständige Kantonsbohörde Teilzahlungen bewilligen mag. Trachsel hat die Aburteilung des Fuchsfrevels durch sein hartnäckiges Abstreiten des Anköderns erschwert und dadurch die Verfahrenskosten vermehrt. Der nachts angeschossene Fuchs wurde andern Tags mit zerschossenen Vorderläufen lebend aufgefunden.

54. Isidor Gloor, verurteilt am 15. Februar 1934 vom Bezirksgericht -Lenzburg gernass Art. 40, Abs. 8 und48, Ziff. 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse.

Gloor hat aus einem Flobert zwei Sperlinge abgeschossen.

Gloor ersucht um Erlass der Busse, wozu die Jugend des Gesuchstellers und die dürftigen Arbeitsvorhältnisse geltend gemacht werden.

Das Bezirksgericht empfiehlt weitestgehende Begnadigung bereits in den Urteilserwägungen ; das Gericht hat offenbar übersehen, dass es vorliegend auf Grund von Art. 54 des Bundesgesetzes nicht an die gesetzliche Mindestbusse gebunden war.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei ziehen wir die Geringfügigkeit der Beschuldigung, die Jugendlichkeit des Bestraften und die ärmlichen Familienvcrhältnisse in Betracht und beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 10.

55. Fritz Herren, verurteilt am 30. November 1933 vom Gerichtspräsidenten des Sensebezirkes gemäss Art. 39, Abs. Sund Art. 43, Ziff. 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse.

Herren hat aus einem Flobert auf Vögel geschossen.

Für Herren ersucht die Familie um Erlass der Busse, im Wesentlichen mit ·dem Hinweis auf die Jugendlichkeit des Gebüssten, der noch sehr wenig verdiene, so dass die Umwandlungsstrafe drohe.

Der urteilende Bichter empfiehlt weitgehende Begnadigung, die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei Herabsetzung der Busse bis Fr. 20.

Wir beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 10. Die Verhältnisse liegen ähnlich wie im vorausgehenden Falle. Der Bichter hat Art. 54 des Bundesgesetzes übersehen.

56. Jakob Häusermann, verurteilt am 8. Februar 1934 vom Bezirksgericht Lenzburg gemä&s Art. 40, Abs. 3 und 43, Ziff. 5, des
Bundosgesetzes za Fr, 100 Busse.

Häusermann hat mit einem Flobert einen Fjichelhäher erlegt.

Häusermann ersucht, ihm die Busse auf ein erträgliches Mass herabzusetzen, wozu der Häher als «händelsüchtig und hinterlistig» bezeichnet und als einer der ärgsten Verfolger unserer Singvögel dargestellt wird.

959

Der G-emeinderat Seengen empfiehlt das Gesuch. Das Bezirksgericht hat Häusermann den Begnadigungsweg schon in den Urteilserwägungen nahegelegt.

Mit der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir Herabsetzung der Busse bis Fr. 20, Der geringfügigen Übertretung gegenüber erweist sich dio erkannte Busso als Härte. Die gänzliche Begnadigung sollte aber nicht gewährt werden; das vorgefundene Flobert war bezeichnenderweise noch geladen.

57. Adolf Kehrli, verurteilt am 2. Juni 1088 vom Gerichtspräsidenten von Oberhasli gemäss Art, 44 des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse.

Kehrli hat im Jahre 1930 eine Jagdflinte erworben, die zum Zwecke der Verheimlichung konstruiert war.

Kehrli ersucht um Erlass der Busse. Er habe seinerzeit die Flinte lediglich zur erlaubten Abwehr von Baubwild erstanden; innerhalb eines Halbjahres hätten ihm die Füchse beispielsweise 13 Hühner geraubt. Er sei kein Jagdfrevler und habe keine Ahnung gehabt, dass der Ankauf der Flinte eine Gesetzesübertretung darstelle. Bei den schwierigen Zeitverhältnissen empfinde er die Busse als schwere Unbilligkeit.

Der Eegierungsstatthalter des Amtsbezirkes und die Polizeidirektion des Ivantons Bern beantragen den Erlass der Bussenhälfte, die kantonale Forstdirektion und die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen Abweisung. Der Eegierungsstatthalter begründet seinen Antrag mit allgemeinen Bemerkungen zur Tatsache, dass sich im Oberland, ausgenommen grössere Ortschaften, sozusagen in jedem Hause eine zusammenlogbare Flinte befinde, besonders alte, umgeänderte Militärgewehre.

Wir beantragen Herabsetzung der Busse bis Fr. 50. Es handelt sich vorliegend um eine Flinte mit zerlegbarem Laufe, d, h, zweifelsohne um eine nach Art. 44 des Bundesgesetzes verbotene Waffe. Hinwiederum ergibt sich, dass .Kehrli die Flinte, nach den ergangenen Feststellungen, nicht zur Jagd verwendet hat.

58. Emil Lustenberger, verurteilt am 18. März 1933 vom Statthalteramt Willisau gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse.

Lustenberger hat einem andern im Herbst 1931 für Fr. 50 eine zerlegbare Flinte verkauft.

Lustenberger ersucht um Erlass der Busse. Hatte er die angebliche Strafwürdigkeit seiner Handlung gekannt, so wäre sie unterblieben. Der Vorkauf habe nicht zu weiteren, strafbaren Handlungen
geführt. Die persönlichen Verhältnisse des Gesuchsstellers seien derart, dass er es mit seinen neun Kindern schwer habe, sich auf seiner Liegenschaft zu halten.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, das kantonale Staatswirtsdiaftsdeparteinent und das Justizdepartement beantragen den Erlass der Bussenhälfte, betonend, dass aus grundsätzlichen Erwägungen die gänzliche

960 Begnadigung keinesfalls eintreten solle. Die eidgenössische Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragt Abweisung.

Wir b e a n t r a g e n Herabsetzung der Busse bis Fr, 25. Die gänzliche Begnadigung sollte unterbleiben, dagegen darf kominiserationsweise die persönliche Lage Lustenbergers Berücksichtigung finden.

59. Wilhelm Schmidlin, verurteilt am 12. Januar 1938 vom Gerichtspräsidenten von Laufen gemäss Art. 43, Zill. 5, des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse.

Schmidlin hat sich mit einer zusammensehraubbaren Flinte, die er versteckt trug, im Walde befunden, angeblich um einen Hühnervogel zu schiessen.

Schmidlin ersucht um Erlass oder doch Herabsetzung der Busse. Die Übertretung sei geringfügiger Art. Als Fabrikarbeiter könne er den grossen Bussenbetrag, der einen ganzen Zahltag ausmache, unmöglich aufbringen, besonders, da er wiederholt die verheirateten, in Not geratenen Schwestern unterstützt habe.

Der Begierungsstatthalter des Amtsbezirkes befürwortet die Teilbcgnadigung, wogegen die Forst- und Polizeidirektionen des Kantons Bern Abweisung beantragen.

Mit der eidgenössischen Inspektion lür Forstwesen, Jagd und Fischerei beantragen wir desgleichen Abweisung, in der Meinung, dass dem ledigen Gesuchsteller, der regelmässigen Verdienst hat, nach dem Ermessen der zuständigen Kantonsbehörde Teilzahlungen bewilligt werden können.

60. Jean Bigazzio, verurteilt am 18. März 1988 vom Statthalter voi) Aigle gemäss Art. 48 des Bundesgesetzes zu Fr. 100 Busse und 2 Jahren Ausschhiss von der Jagdberechtigung.

Bigazzio hat einen Fuchs gekauft, von dem er wusste, da?s er gefrevelt war.

Bigazzio ersucht um Teilbegnadigung, da er die Strafen für einigermasseu übertrieben halte.

Demgegenüber b e a n t r a g e n wir entsprechend den " einhelligen Anträgen - der Kantons'behörden und der eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei ohne weiteres Abweisung; Bigazzio wird als notorischer FrevJer bezeichnet, der sich um die Jagdvorschriften wenig kümmere.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung, Bern, den 27. April 1934.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Pilet-Gfolaz.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

_
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

I. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Junisession 1934.) (Vom 27. April 1934.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1934

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

18

Cahier Numero Geschäftsnummer

3118

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.05.1934

Date Data Seite

934-960

Page Pagina Ref. No

10 032 297

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.