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Bundesblatt

86. Jahrgang.

Bern, den 7, März 1934.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr. M Franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr, Einrückungsgebühr : 60 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. tu Bern

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VIII. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland.

(Vom 2. März 1934.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren !

Hiedurch beehren -wir uns, Ihnen nachfolgend von den weitem Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1981 über die Beschränkung der Einfuhr und vom 14. Oktober 1983 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland getroffen haben.

I. Einfuhrbeschränkungen zum Schutze der Produktion.

Gestützt auf die Bundesbeschlüsse vom 28. Dezember 1931 und 14. Oktober 1933 erliess der Bundesrat gemäss Antrag der begutachtenden Expertenkommission die hier als Beilage abgedruckten Bundesrats beschlüsse Nr. 24 vom 29. September 1988, Nr. 25 vom 18. Oktober 1933, Nr. 26 vom 20. Oktober 1933, Nr. 27 vom 4. November 1983, Nr. 28 vom 10. November 1933, Nr. 29 vom 11. Dezember 1988 und Nr. 80 vom 28. Januar 1934. Zu den einzelnen neu unter Einfuhrkontingentierung gestellten Warengruppen gestatten wir uns die nachfolgenden Ausführungen: 1. Speiseöle und K o c h f e t t e (Pos. 72/5 und 9 6 / 7 ) : Die Verhältnisse für die schweizerische Ölindustrie hatten sich in don letzten Monaten immer ungünstiger gestaltet, wie aus den Einfuhrziffern der amtlichen Handelsstatistik deutlich hervorgeht. Es wurden nämlich in den ersten 8 Monaton eingeführt: 1981 56,000 q und 1988 70,700 q. Die schwierigen Verhältnisse auf dem internationalen ölmarkt hatten zur Folge gehabt, dass ausländische öle zu Preisen, die weit unter den schweizerischen Gestehungskosten hegen, in unser Land geliefert wurden, sodass die Preise teilweise bis zu 30--40 % Bundesblatt.

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unter die Vorkriegspreise gesunken sind. Es wäre daher nicht mehr zu verantworten gewesen, einfach zuzusehen, bis die inländische ölfabrikation, die ca. 500 Arbeitern und Angestellten Verdienstmöglichkeiten gibt, zur Stilliegung ihrer Betriebe gezwungen worden wäre. Die ganze Massnahme wäre aber ohne die gewünschte Wirkung geblieben ohne gleichzeitige Einbeziehung der Kochfette in die Kontingentierung. Nur dadurch kann erreicht werden, dass die einheimische Butter, sowie das Schweinefett, nicht immer weiter durch die verschiedensten Kochfette verdrängt werden.

2. Allgemeine Einfuhrbeschränkung für Geflügel (Pos. 88/4): Es wurde übereinstimmend konstatiert, dass gewisse Importeure dazu übergingen, Geflügel über ihr Kontingent hinaus zum Überzoll zu importieren.

Wollte man also den mit der Kontingentierung verfolgten Zweck erreichen, so blieb nichts anderes übrig, als die bisherige Zollkontingentierung in eine allgemeine Einfuhrbeschränkung umzuwandeln.

3. Einfuhrbeschränkung für Salpeter und Ammoniak (Pos.

163): Seit einiger Zeit waren Bestrebungen im Gange zwischen der europäischen Stickstoff-Industrie, und derjenigen in Übersee betreffend Absatzregelung für Salpeter eine Verständigung zu erreichen. Da diese Verhandlungen einstweilen nicht zum Ziele führten, anderseits die Schweiz nur einen relativ bescheidenen Einfuhrzoll erhebt, erschien eine Einfuhrkontingentierung der sogenannten Stickstoffdünger und des Salpeters unumgänglich. Es kam hinzu, dass diese Massnahme geeignet ist, gewisse Clearingverhandlungen in günstigem Sinne zu beeinflussen.

4. Kontingentierung von Stroh (ex 211a) und T o r f s t r e u e (Pos. 2116) : Nachdem die Einfuhr dieser Artikel in Zunahme begriffen, die Preise im. In- und Auslande aber stark zurückgegangen waren, musste in Ergänzung der bisherigen Massnahmen die Kontingentierung auch auf diese Waren ausgedehnt werden. Sie können daher seit dem 24. Oktober 1933 (Beechlues Nr, 25) nur von der Schweizerischen Genossenschaft-für Getreide und Futtermittel eingeführt werden. Zur Begründung verweisen wir auf unsere Ausführungen im VI. Bericht (Bundesbl. 1983 I 902).

5. Kontingentierung von Mineral- und Teerölen der TarifNummer 1128: In Ergänzung unserer Beschlüsse Nr. 4 vom G.Mai 1932 und Nr, 7 vom 29. Juli 1932 ergab sich die Notwendigkeit, auch diese Produkte in den
sogenannten Kompensationsverkehr einzubeziehen, weil ohne diese Massnahme eine Beeinträchtigung der mit der Kontingentierung der übrigen Kompensationswaren verfolgten handelspolitischen Bestrebungen die Eolge gewesen wäre.

6. Umwandlung der bisherigen Zollkontingentierung von Pos. 306e 1 in eine allgemeine E i n f u h r b e s c h r ä n k u n g : Die bisherige Entwicklung hatte gezeigt, dass der seinerzeit beschlossene Überzoll von Fr. 80. -- per q für einfarbiges, gekrepptes Seidenpapier der Pos. 306e l zu

367

niedrig war, indem er weitgehend einfach vom Ausland getragen wurde, sodass die Einfuhr im vergangenen Jahre trotz Zollkontingentierung ein Mehrfaches der letztjährigen betrug, 7. Ausdehnung der bisherigen Kontingentierung f ü r Buntgewebe der Pos. 368 und 870 auch auf Pos. 867 und 869: Es hatte sich ergeben, dass seit Einführung der Einfuhrbeschränkung für Buntgewehe der Pos. 368 und 870 in stark zunehmendem Masse Buntgewebe dor Pos. 370 .eingeführt wurden, wie aus folgenden Zahlen hervorgeht: Einfuhr Januar/Soptember in q . . . .

1931

1932

1933

174

242

622

Ähnlich lagen die Verhältnisse für die Hemdenpopelines der Pos. 367, sodass wir die Ausdehnung der Einfuhrbeschränkung auch auf Pos. 367 und 369 beschlossen und die Durchführung wiederum der Textil-Treuhandstelle in Zürich übertragen haben.

8. A u s d e h n u n g der bestehenden E i n f u h r b e s c h r ä n k u n g für Pos. 482& auch auf Pos. 481 : Durch die anormal vermehrte Einfuhr von Bodenteppichen der Pos. 481 wurde dio Kontingentierung der Teppiche von Pos. 482e weitgehend illusorisch gestaltet. Es wurden nämlich neuerdings Bodenteppiche, die unter diese Position fallen, durch eine kleine technische Abänderung so gewoben, dass sie unter Tarifnummer 481 verzollt werden konnten, was aus folgenden Einfuhrzahlen hervorgeht: 1932 9 Monate 1933 177 q 408 q 9. Ausdehnung der E i n f u h r b e s c h r ä n k u n g auf Gummiplatten ex Pos. 517: Unter die Einfuhrbeschränkung ex Pos. 629 fallen u. a. auch die Gummischürzen. Nun hatte es sich gezeigt, dass dieso Beschränkung umgangen wurde durch die Einfuhr von Gummiplatten (ex Pos. 517), aus welchen ohne wesentliche Arbeitsleistung namentlich Schurzen hergestellt werden. Die Ausdehnung der Beschränkung auf die in Betracht fallenden Gummiplatten war daher nötig.

10. Ausdehnung der Einfuhrbeschränkung auf mit Näharbeit versehene Posamenten der Pos. 557/9: Durch Bundesratsbeschluss vom 80. Januar 1932 ist die Einfuhr von Posamenticrwaren dor Pos. 383 und 450 beschränkt worden. Diese Einfuhrbeschränkung wurde nun dadurch umgangen, dass die Posamenten mit einer billigen Spitze benäht und damit als nicht anderweit genannte Konfoktionswaren unter Pos. 557/559 ohne Bewilligung eingeführt wurden. Die "Wegnahme dieser billigen Spitze bietet keine Schwierigkeiten.

11. E i h ü h u u g der Gewichtsgrenze f ü r Schwerölmotoren von 250 kg auf 1250 kg: Durch Bundesratsbeschluss vom 15. September 19B3 wurde ausdrücklich die Einfuhr von Benzin- und Schwerölmotoren im Stück-

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gewicht von 250 kg und darunter beschrankt. Nun hatte sich gezeigt, dass diese Gewichtsgrenze für die Schwerölmotoren auf einem Missverständais beruhte, indem wichtige Typen von Schwerölmotoren, die in sehr guter Qualität gerade in der Schweiz produziert werden, wesentlich schwerer sind als nur 250 kg. In Übereinstimmung mit der Maschinenindustrie und der Expertenkommission verfügten wir daher eine Abänderung des betreffenden Beschlusses wie folgt: ex 896b/898b M 5 Schwerolmotoren, im Stückgewichte von 1250 kg.

und darunter; ex 8976/898λ M 5 Benzinmotoren, irn Stückgewichte von 250 kg und darunter.

12. Pos. 169: Aufgeschlossene Düngemittel etc. Wir haben mit Beschluss Nr. l vom 30. Januar 1932 diese Position gegenüber verschiedenen Staaten der Zollkontingentierung unterstellt. In der Folge hatte sich jedoch herausgestellt, dass eine Ausdehnung dieser Beschränkung auf alle Staaten unvermeidlich war und dass der ursprüngliche Überzoll von Fr. 2. --· auf "FY 3. -- erhöht werden musste. Da trotz dieser letztern Massnahme immer noch wesentliche Mengen Düngemittel zum erhöhten Zoll von Fr. 3. -- per q eingeführt wurden, erschien die Umwandlung der Zollkontingentierung in eine Einfuhrbeschränkung unumgänglich.

13. Kontingentierung der P f l a n z e n in Töpfen der Pos.

208a 1 und 2 , 2086 : Durch Beschluss Nr. 20 vom 26. Mai 1982 wurden die Pflanzen mit Wurzelballen der Pos. 210 kontingentiert. Seit diesem Zeitpunkt nahm die Einfuhr von Pflanzen in Töpfen in auffallender Weise zu. Von Juni bis November betrug die Einfuhr dieser Pflanzen jeweilen 1932

6557 q

1933

9884 q

Ohne Ausdehnung der Kontingentierung auf die neuen Positionen musste die Beschränkung von Pos. 210 absolut illusorisch bleiben.

14. Kontingentierung f ü r Hüte und Mützen der Pos. 562, 568, 565, 566 und 569: Seitdem die Einfuhr von garnierten Hüten der Pos. 567 und 570 beschrankt war, wurde die Sehutzmassnahme dadurch umgangen, dass einfach ungarnierte Hüte in vermehrtem Masse eingeführt und die Garnituren separat als Muster ohne Wert oder, soweit es sich um einfuhrfreie Artikel handelte, anderswie importiert wurden. Aber auch für die Hüte aus Wollfilz (garniert und ungarniert der Pos. 565 und 569) erschien die Ausdehnung der Èinf uhrkontingeritierung nötig, wollte verhindert werden, dass nicht in zunehmendem Masse Fabrikanten von der Inlandsproduktion weg zum Import übergingen. Besonders dringend erschienen Abwehrmassnahmen für die Mützen aller Art, wo sich die Einfuhr wie folgt entwickelt hat: 1924 139 q, 1931 179 q, 1933 283 q.

369 15. E i n f u h r b e s c h r ä n k u n g für Speichen für Fahrräder der Pos. 787c, 7880, 789b und 790: Durch Beschluss vom 6. August 1982 haben ·wir diese Artikel aus den erwähnten Sammelpositionen herausgenommen und gesondert kontingentiert mit entsprechenden Überzöllen. Die weitere Entwicklung der Verhältnisse hatte gezeigt, dass diese Überzölle durchaus ungenügend waren, weshalb wir eine Umwandlung in eine allgemeine Beschränkung unter Ausdehnung auf alle Länder vornahmen.

16. E i n f u h r b e s c h r ä n k u n g (Zollkontingentierung) für Passwein der Pos. 117a 1 /117& 2 : Bekanntlich sind diese Woinpositionen in unsern wichtigen Handelsverträgen mit Italien, Frankreich und Spanien gebunden, sodass einstweilen eine Änderung der geltenden Weinzölle nur auf dem Verhandlungswege mit den genannten Staaten erfolgen könnte. Andererseits sieht das neue eidgenössische Finanzprogramm eine Besteuerung der in- und ausländischen Weine vor. Da wir letztes Jahr in der Schweiz eine ausgesprochene Fehlernte hatten -- etwa 1/3 bis 1/i eines Nonnaljahres -- konnte die Gefahr nicht von der Hand gewiesen werden, dass die Importeure noch vor der zukünftigen Weinsteuer übermässige Weineinfuhren tätigen würden. Wir haben daher für diese Mehrmengen einen Übersoll von Fr. 10 per q zu den gegenwärtigen Zöllen von 24/83 Fr. beschlossen.

17. E i n f u h r b e s c h r ä n k u n g für S i l b e r f u c h s f e l l e (ex Pos. 173 und 175), sowie Kürschnerwaren der Pos. 571&: Schon zu wiederholten Malen hatte der Schweizerische Verband für Pelztierzucht, unterstützt von der Eegierung des Kantons Graubünden, sowie von den landwirtschaftlichen Kreisen, Schutzmassnahmen verlangt für die rohen Felle von Edelpelzarten, die in der Schweiz gezüchtet werden, wie z. B. für Silberfuchsfell©, Blaufuchs- und Nerzfelle. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die schweizerische Pelztierzucht, obwohl noch ein verhältnismässig junger Erwerbszweig, schon heute in der Lage sei, den Inlandsbedarf an Silberfuchsfellen sowie an Blaufuchsfollen und Nerzen annähernd zu decken. Aber auch für die Befriedigung weiterer Fellbedürfnisse, wie Nutria und Waschbär, dürfte schon in den nächsten Jahren eine wesentliche Inlandsproduktion vorhanden sein.

Trotz Gleichwertigkeit der inländischen Produkte bevorzugton aber die Kürschner wegen ihrer
Billigkeit die ausländische Ware (kanadische, amerikanische, österreichische etc.). Durch das Überangebot auf dem Weltmarkte seien die Preise derart gesunken, dass sie kaum mehr zur Deckung des Futters ausreichen.

Dabei sei ein schweizerischer Export völlig unmöglich mit Rücksicht auf die bekannten Abschlusstendenzen der verschiedensten Staaten, vor allem aber auch wegen der hohen schweizerischen Löhne und des teuren inländischen Futters (Fleisch, Fische, Obst, Gemüse, etc.).

Nach eingehender Prüfung des ganzen Fragenkomplexes kamen wir dazu -- speziell zum Schutze dur hiur in Frugo stellenden bäuerlichen Kreise besonders der Gebirgsgegenden ·-- eine Einfuhrbeschränkung für Silberfuchsfelle zu beschliessen. Das hatte aber zur Folge, dass selbstverständlich nicht bloss

370

das Rohmaterial, d. h. die rohen Felle, sondern auch in einem gewissen Umfang die fertigen Fabrikate, also die Kürschnerwaren der Pos. 571 b, kontingentiert werden mussten.

18. Einfuhrbeschränkung für Sperrholzplatten (inklusive Mittellagen und Tischlerplatten) ex Pos. 250 und Pos. 259«: Durch Bundesratsbeschluss vom 28. März 1932 haben wir verfügt, dass alle dünnen Sperrholzplatten mit einer Dicke von 10 mm und darunter, ob geputzt oder ungeputzt, fortan unter Pos. 259a à Fr. 20. -- per q zu verzollen seien.

Dagegen verblieben bei Pos. 250 die dickeren Platten, die sogenannten Tischlerplatten, sowie die Mittellagen. In der Folge hatte sich aber gezeigt, dass auch diese Neutarifiorung unserer einheimischen Sperrholzplattenindustrie und indirekt somit der schweizerischen Waldwirtschaft keinen genügenden Schutz zu bieten vermochte. Trotz der Umtarifierung der dünnen Sperrholzplatten nach Pos. 259 a betrug der Import bei Pos. 250 im Jahre 1932 immer noch ganz wesentlich mehr als beispielsweise im Jahre 1927, während sich für Pos. 259 a folgende Einfuhrentwicklung in q ergab: 1927

1336

1929

4688

1931

7504

1932

1932

Total

2.--4. Quart.

27,040

25,348

1933 1.

S Quart.

33,653

Aus diesen Zahlen geht die starke Steigerimg der Sperrholzplatten-Einfuhr (inklusive Mittellagen und Tischlerplatten) klar hervor und es war deshalb nicht verwunderlich, dass die beteiligten Kreise, im besondern die Produzenten von Sperrholzplatten, aber auch die Waldwirtschaft und die Sägerei-Industrio, unterstützt vom Bauernverband, von der Forstwirtschaftlichen Zentralstelle, dem eidgenössischen Obcrforstinspektorat, sowie von einzelnen Kantonsregierungen, eine Kontingentierung dieser Einfuhr postulieren.

19. E i n f u h r b e s c h r ä n k u n g für Kanalisationsbestandteile aus Steingut und Porzellan der Pos. 674&: Diese früher ausschliesslich aus dem Ausland eingeführten Artikel werden seit einigen Jahren auch in der Schweiz hergestellt, gegenwärtig durch zwei Fabriken mit mehr als 200 Arbeitern, welche den Grossteil des schweizerischen Bedarfs decken können. Der Vertrieb ist vom regulären Grosshandel (mit 12 Firmen und über 400 Angestellten und Arbeitern) übernommen worden. In letzter Zeit wurde aber der Absatz gefährdet durch ganz: anormale Preisunterbietungen des Auslandes. Die Einfuhr ist von 12,601 q im Jahre 1925 auf über 18,000 q im Jahre 1932 angestiegen.

20. E i n f u h r b e s c h r ä n k u n g für Badewannen aus Grauguss, emailliert, ex Pos. 7 9 7 : Ganz ähnliche Verhältnisse lagen hier vor wie für die soeben erwähnten Kanalisationsbestandteile. Die seit Jahren bestehende schweizerische Produktion war infolge der anormalen Preise des Auslandes stark gefährdet. Auch hier wird die inländische Produktion durch den regulären Grosshandel übernommen, welcher gemeinsam mit den Produzenten und unter

371 Zustimmung der wichtigsten Abnehmer eine Einfuhrbeschränkung verlangt hatte.

21. E i n f u h r b e s c h r ä n k u n g für Ölfeuerungs-Apparate und Teile zu solchen ex Pos. 882e/7s: Durch Bundesratsbeschluss vom 16. Januar 1988 wurden die genannten Apparate der Pos. 882e/h zugeteilt, wobei für sie eine Erhöhung des Zollschutzos von durchschnittlich Fr. 50. -- pro Brenner resultierte. Inzwischen war nun die Dollarentwertung eingfitratpri, was den vermehrten Schutz wiederum mehr als ausgeglichen hatte. Unter diesen Verhältnissen wäre es der schweizerischen Produktion, die direkt und indirekt 200--800 Arbeiter beschäftigt, auf die Dauer unmöglich gewesen, ihre Betriebe weiter zu führen.

22. E i n f u h r b e s c h r ä n k u n g für Maschinen für die Herstellung von Ziegeln, Back- und Zementsteinen ex Pos. 894e/898fc M 8: Die Schweiz besitzt eine sehr leistungsfähige Produktion für diese Spezialinaschinen. Nun hatte in letzter Zeit das Ausland solche Maschinen in die Schweiz zu Bedingungen offeriert und in wesentlichem Umfange auch geliefert, bei denen unsere Betriebe unmöglich mit Erfolg weiter mitkonkurrieren konnten.

Da auf der andern Seite die hier in Frage stehenden Abnehmerkreise selber einen starken Schutz für ihre Produkte gemessen und die Maschinenmdustrie durch die aussergewöhnlichen Exportschwierigkeiten diese Beschäftigungsmöglichkeit dringend nötig hatte, hielten wir eine Einfuhrbeschränkung für geboten.

28. Einfuhrbeschränkung für Kinderwagen ex Pos. 910: Die Schweiz besitzt eine sehr leistungsfähige Kinderwagenfabrikation, in der noch heute ca. 500 Arbeiter beschäftigt werden können. Nun hatten sich aber auch hier die Absatzverhältnisse wegen der ausländischen Konkurrenz in letzter Zeit derart verschlechtert, dass ohne vermehrten Schutz ein grosser Teil der Arbeiter entlassen worden wäre. Dabei hat sich trotz Geburtenrückgang sowie der Tatsache, dass in den letzten Jahren eher leichtere Wagen bevorzugt werden, in letzter Zeit die Einfuhr nicht unwesentlich gesteigert. Wir hielten daher das Gesuch um Einfuhrbeschränkung für Kinderwagen für berechtigt, und bemerken nur noch, dass es auch vom Händlerverband dringend befürwortet wurde.

24. Einfuhrbeschränkung für Klaviere der Pos. 957: In einer sehr schwierigen Lage befanden sich die schweizerischen Piano-Fabriken, die noch in den
Jahren 1927/29 gegen 300 Arbeiter beschäftigten, während es im Jahre 1983 nicht einmal mehr 100 Personen waren. Die Einfuhr hatte sich in letzter Zeit, und zwar trotz teilweiser Verdrängung des Klaviers durch Radio etc.

stark vermehrt, wie aus folgenden Zahlen hervorgeht : Es kamen in 9 Monaten in Stück zur Einfuhr: Pos. 957 a : Gewohnliehe Klaviere 1932 1933

182

246

Pos. 957 b : Flügel 1932 1933

--

224

372 In Übereinstimmung mit Produktion und Handel beschlossen wir auch hier eine Einfuhrbeschränkung.

25. E i n f u h r b e s c h r ä n k u n g für photographische Artikel (photographische Artikel, T r o c k e n p l a t t e n , unbelichtete Films etc.)

der Pos. 694a und 943: Bekanntlich besitzt die Schweiz einstweilen keine nennenswerte eigene Produktion, wenn auch gewisse Artikel in bescheidenem Umfange ebenfalls hergestellt werden. Wir sind aber vorderhand nach wie vor in überwiegendem Masse auf den Import angewiesen. Bisher waren die Verhältnisse derart, dass rund 600 selbständige Händler und Fachgeschäfte des Photohandels mit zahlreichen Mitarbeitern (Angestellte und Arbeiter, Verkäufer, Laboranten) in diesem Erworbszweig ein Auskommen gefunden haben. Diese Leute waren nun durch die gegenwärtig ganz anormalen Verhältnisse in ihrer Existenz bedroht. Es hatte nämlich in letzter Zeit in diesen Artikeln ein wilder Handel eingesetzt, der an die bekannten Verhältnisse der Kriegs- und Nachkriegszeit erinnerte. Nach reiflicher Abwägung aller in Betracht fallender Faktoren kamen wir dazu, auch hier eine Einfuhrkontingentierung zu beschliessen. Wir bezweckten damit : 1. Schutz der in dieser Branche tätigen zahlreichen Fachfirmen und Angestellten. 2. Möglichkeit der Verwendung der hier in Präge stehenden rund 5 Millionen Franken betragenden Einfuhrsumme für K o m p e n s a t i o n s z w e c k e , nachdem sich ergeben hat, dass ein grosser Teil dieser Artikel nicht nur in einem Land bezogen werden kann.

3. Wir werden ferner versuchen, für dieses Jahr die über 50 % von 1931 hinausgehenden Zusatzkontingente in der Weise zu verwerten, dass daran die Bedingung vermehrter Inlandbezüge geknüpft wird.

26. Kinematographen und ähnliche A p p a r a t e ex Pos. 955: Wir besitzen hier in Ste. Croix (Uhrengegend) eine sehr leistungsfähige Produktion, für die ein vermehrter Schutz entsprechend den Beschränkungen für die photographischen Artikel der Pos. 694a und 943 gerechtfertigt ist. Wir ziehen dabei in Betracht, dass durch diese Massnahmo wenigstens ein Teil des verlorenen Exports der Sprechapparateindustrie ausgeglichen werden kann.

27. Kontingentierung für Kunstwolle der Pos. 458: Die am 16. Mai 1933 erfolgte Zollerhöhung für Kunstwolle hatte sich als unwirksam erwiesen. Seither ist der Import weiter angestiegen:
1932 1t Monate 1933 974 q 1419 q während der Export unbedeutend ist. Einer der grössten Betriebe hat seine Kunstwoll-Abteilung bereits stillgelegt und auch die übrigen Betriebe wären ohne Kontingentierung zu einem solchen Vorgehen gezwungen gewesen. Da auch die Kunstwolloverbraucher durch Einfuhrbeschränkungen geschützt sind, haben wir die Kontingentierung auch auf dio Kunetwolle ausgedehnt.

28. Geschwindigkeitsmesser der Pos. 924d: Durch Bundcsratsbeschluss vom 29. März 1982 wurde für diese Apparate eine besondere Zoll-

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position mit einem Ansatz von ïïr. 500. -- per q geschaffen. Trotz dieses vermehrten Schutzes hatte sich die Einfuhr stark gesteigert, wie aus folgenden Zahlen mit Deutlichkeit hervorgeht. Die Einfuhr betrug nämlich vom Juli bis November in q: 1932

1933

442 8168 Um die sehr leistungsfähige Inlandproduktion, die wiederum teilweise auch im Uhrengebiet liegt und 200--800 Leute beschäftigt, effektiv zu schützen, musste die Einfuhr beschränkt werden.

29. Kontingentierung der Trockenmilcheinfuhr ex Pos. 19: Seit einiger Zeit konstatierten wir eine starke Steigerung der Trockenmilcheinfuhr aus dem Ausland, wo bekanntlich die Milchpreise einen ungeahnten Tiefstand erreicht haben. Es wurden unter Pos. 19 eingeführt: 1930

1932

1933

889 q 1216 q 1725 q Nach den Angaben unserer Milchindustrie ist die Schweiz angesichts des niedrigen Preises der fremden Trockenmilch ausacrstande, gegen diese Konkurrenz anzukämpfen. Aus dieser Sachlage ergab sich eine schwere Beeinträchtigung nicht bloss der Interessen der schweizerischen Trockenmilchproduzenten, sondern auch der Interessen der Erischniilchproduktion. Zudem bestand die Gefahr, dass in immer zunehmendem Masse die Schokoladeindustrie zum Import dieser billigen ausländischen Trockenmilch überging, wenn nicht einschränkende Massnahmen ergriffen wurden.

30. Bodonleder der Pos. 177 und Boxcalf der Pos. 179: Schon Ende 1931 hatte die Gerberei eine Einfuhrbeschränkung für Leder verlangt, nachdem die Einfuhr in den beiden Vorjahren stark gestiegen und andererseits der Export bedeutend zurückgegangen war, und zwar beim Bodenleder von über 2000 q auf rund 800 q und beim Boxcalf von über 1000 q auf weniger als 200 q. Als anfangs 1932 die Einfuhr von Schuhen kontingentiert worden war, wurde der Schuhindustrie nahegelegt, auch ihrerseits beim Bezug der Eohmaterialien die inländische Produktion stärker zu berücksichtigen. In der Eolge traf dann der Verband der Schuhindustrie mit dem Gerberverband eine Vereinbarung über Bezüge von Bodenleder, Boxcalf und schwarzem Bindsportleder in einem bestimmten Verhältnis zum Bedarf. Ein analoges Abkommen schloss der schweizerische Lederhändler-Ver band mit der Gerberei über den Bezug von Bodenleder, Diese Vereinbarungen, die 1% Jahre zur allgemeinen Zufriedenheit funktionierten, wurden aber gegen Ende des Jahres 1988 dadurch gefährdet, dass nicht nur einzelne Verbandsfirnien der Schuhindustrie und des Lederhandels, sondern namentlich auch aussenstehende Firmen und Gelegenheitshändler in stark vermehrtem Masse Leder einführten, wodurch die Interessen sowohl der inländischen Gerberei als auch derjenigen Lederhändler und Schuhfabriken, die sich an die Vereinbarung hielten, beein-

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trächtigt wurden. Der Lederhändler-Verband sah sich daher veranlagst, die Vereinbarung zu kündigen, erklärte sich aber mit einer staatlichen Einfuhrkontingentierung, die für alle gleiches Eecht schaffe, einverstanden. Auch der Schuhindustriellen-Verband sprach sich für eine solche Kontingentierung aus in der Meinung, dass die Einfuhr allgemein im Eahmen der bisherigen Vereinbarung ermöglicht werde. Der Ledergrosshandel (Importeure) stimmte einer Kontingentierung der Bodenledereinfxihr ebenfalls n\ in fier Erwartung, dass die Interessen der regulären Importeure möglichst berücksichtigt werden; hingegen sprach er sich grundsätzlich gegen eine Kontingentierung der Einfuhr von Oberleder aus. Der Schweizerische Schuhmachermeister-Verband hat der Einfuhrkontingentierung zugestimmt ; auch der LederwarenfabrikantenVerband hat sie nicht abgelehnt.

Die inländische Oberledergerberei, die einen verhältnismässig bescheidenen Zollschutz geniesst (ca. 5% auf Boxcalf), war von jeher einer starken Konkurrenz vom Auslande her ausgesetzt und in den letzten Jahren nicht in der Lage, einen angemessenen Gewinn herauszuwirtschaften. Die zwei BoxcalfGerbereien beschäftigen gegenwärtig 166 Arbeiter. Etwas besser sind die Verhältnisse bei der B o d e n l e d e r - G e r b e r e i ; allein auch sie ist durch die Entwicklung der letzten Zeit weitgehend in Mitleidenschaft gezogen worden und, wenn der durch die erwähnten Vereinbarungen bestandene Schutz dahinfallen sollte, würden auch hier die meisten Betriebe gefährdet. Allerdings haben zwei der grosscn Gerbereien -- nach vorgenommenen starken Abschreibungen -- bisher gute Geschäftsergebnisse gehabt ; viele andere erzielten aber unbefriedigende Eesultate, einige haben letztes Jahr überhaupt keinen Beinertrag mehr abgeworfen, zwei mussten Sanierungen durchführen, eine hat liquidiert. In den mehr als 50 Betrieben der Bodenledergerberei sind zurzeit rund 800 Arbeiter beschäftigt. Zudem ist zu beachten, dass aus den vorerwähnten Gründen sämtliche Interessentengruppen, Inbegriffen der Importhandel, der Einfuhrbeschränkung für Bodenleder zustimmen.

Die " E i n f u h r von Boxcalf (Pos. 179) hatte von rund 1250 q im Jahre 1931 auf über 2100 q im Jahre 1938 zugenommen. Die Einfuhr von Bodenleder (Pos. 177a/b), die im Jahre 1932 rund 8400 q betrug, stieg 1988 auf nahezu 11,000 q.
Die Preise für Boxcalf sind im 2. Halbjahr 1933 entsprechend der Erhöhung der Kalbfellpreise ein wenig gestiegen. Die Bodenlederpreise sind allgemein zurückgegangen, zuletzt im Dezember 1983. Selbstverständlich darf die Einfuhrbeschränkung nicht dazu benützt werden, die Preise zu erhöhen.

Bei der beschlossenen Kontingentierung handelte es sich um die staatliche Sanktionierung der unter den beteiligten Verbänden getroffenen Vereinbarung, die durch Aussenseiter derart gestört worden ist, dass sie in die Brüche zu gehen drohte.

Der Beschränkung der B o d e n l e d e r e i n f u h r haben sämtliche Interessentengruppen zugestimmt, auch der Importhandel. Der Beschränkung der O b e r l e d e r e i n f u h r stimmen alle Gïuppen zu mit Ausnahme des Import-

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handels, der im allgemeinen grundsätzlich gegen Einfuhrhemmungen ist.

Demgegenüber darf auf die zweifellos schwierige Lage der Oberledergerberei hingewiesen werden. Zudem wird den Interessen der Importeure weitgehend Eechnung getragen durch die vorgesehene Art der Durchführung der Beschränkung.

31. Seidenpapier der Pos. 299: Schon vor längerer Zeit verlangte dìo Papierindustrie die Kontingentierung auch fui die Seiduupaijiere, indem sie mit Hecht auf dio zunehmende Einfuhr (ohne Veredlungsverkehr) hinwies : 1930

1931

1932

1933

4580 q

5032 q

5833 q

7656 q

Die Inlandsindustrie hob speziell den hohen Stand der Leistungsfähigkeit unserer Industrie hervor, sowie die Tatsache, dass dieselbe die Leistungsfähigkeit bei weitem nicht ausnützen könne, indem der Inlandsabsatz von 70% des Bedarfes im Jahre 1930 auf 50% iin Jahre 1938 gesunken sei. Umgekehrt betrug 1938 der Import 66% des Inlandsbedarfes gegen nur 35% im Jahre 1980. Ferner wurde mit Becht betont, dass durch das Abkommen mit ·der Waldwirtschaft betreffend vermehrten inländischen Papierholzbezug der einheimischen Fabrik vermehrte Lasten uberbunden worden sind.

82. W a n d v e r k l e i d u n g s p l a t t e n etc. der Pos. 330«: Diese Holzfaserplatten, eine Art von dickem Holzpapp, werden zurzeit in der Schweiz von zwei Firmen hergestellt, die rund 100 Personen beschäftigen. Dabei sind sie bei einem angemessenen Schutz in der Lage, alles Eohmaterial, d. h. nicht unwesentliche Mengen Papierholz ebenfalls im Inlando zu kaufen. Die hier in Frage stehenden Platten wurden nun in letzter Zeit in grossen Mengen und zu sehr niedrigen Preisen eingeführt.

Einfuhr in q: 1930 1931 1933 12 619 1036 Dies hatte zur Folge eine verminderte Beschäftigungsmöglichkeit in den beiden Inlandsbetrieben, zugleich aber auch eine vermehrte Beschäftigungslosigkeit hei den Holzfällern im Einzugsgebiet dieser Betriebe. Als eine weitere Folge tarn eine Schädigung der Waldwirtschaft hinzu, an deren Wohlergehen bekanntlich die Öffentlichkeit (Gemeinden und Kantone) stark interessiert ist. Nachdem die Sperrholzplatten, womit die Wandplatten aus Holzfasern eine grosse Ähnlichkeit haben, beschränkt sind, hielten wir auch eine Einfuhrbeschränkung dieser Platten für dringend geboten.

33. Eisendraht ex Pos. 7286/724: In der Schweiz besteht eine sehr leistungsfähige Inlandproduktion, indem hier 11 verschiedene Drahtziehereien und Veredlungswerke willkommene und wertvolle Arbeitsgelegenheiten haben.

Die inländische Drahtindustrie ist bei uns derart entwickelt, dass sie mit Leichtigkeit in der Lage wäre, den ganzen Bedarl der Schweiz an eisernen Drähten zu decken. Trotzdem hatte die Einfuhr stark steigende Tendenz, "wie aus folgenden Zahlen in q hervorgeht:

376

·

Pos. 728b. . . .

Pos. 724 . . . .

1927

1932

1933

11,742 15,766

15,740 19,649

20,722 24,725

Ferner ging die Einfuhr in weitem Masse zu Dumpingpreisen vor sich, indem wichtige Importstaaten die erwähnten Drähte bis zu 50% unter ihren Inlandspreisen lieferten. Diese anormale Einfuhr traf die Inlandsfabrikation um so schwerer, als der Bedarf an Drähten infolge der Krise stark zurückgegangen ist. Wir fügen noch bei, dass die Exportindustrie, die sozusagen ausschliesslich Stahldraht verwendet, von dieser Massnahme praktisch nicht betroffen wird.

34. T r a n s p o r t a b l e Waschküchen, aus Grauguss (ex Pos. 798/ 801) : Die v. Eoll'schen Eisenwerke stellen seit langem in ihrem Work in Bondez transportable Waschküchen (sogenannte Buanderien) her. In letzter Zeit wurden nun in stark zunehmendem Masso solche Küchen eingeführt und zwar zu Preisen, mit denen das Schweizerwerk nicht mehr konkurrieren konnte.

Aber auch die bisherigen inländischen Wiederverkäufer erklärten sich ausserstande, in bisherigem Umfange im Inland Bestellungen aufgeben zu können, wenn die fremde Konkurrenz nicht auf ein normales Mass zurückgeschraubt werde. Auch der legale Handel begrüsste eine Kontingentierung.

85. E i n f u h r v e r b o t für Zigarrenmaschinen (ex Pos. 894e/898Z> M 9) : Den am 1. November 1933 in Kraft getretenen bundesrätlichen Erlassen betreffend die Besteuerung des Tabakes liegt u. a. auch der Gedanke zugrunde, die bisher auf dem Gebiete der Tabakbearbeitung üblich gewesene Handarbeit zu schützen und durch eine entsprechend geringere Besteuerung der daherigen Produkte ihren Weiterbestand nach Möglichkeit zu gewährleisten. Es handelt sich in der Hauptsache um die Fabrikation von Zigarren. In dieser Branche war bis jetzt die Handarbeit allgemein, üblich und wenn seitens einzelner Firmen auch der Versuch gemacht worden ist, die manuelle Herstellung durch Maschinen zu ersetzen, so handelt es sich dabei doch mehr um Anfänge, die im Verhältnis der Gesamtproduktion nur einen relativ unbedeutenden Anteil avismachen. Die schweizerischen Zigarrenfabrikanten sind bisher ohne erhebliche Mechanisierung ausgekommen. Ihre Produkte gemessen einen derartigen Zollschutz, dass sie auch bei Beibehaltung der Handarbeit gegen die ausländische Konkurrenz aufzukommen vermögen.

In richtiger Erkenntnis der durch eine Mechanisierung der Zigarrenherstellung entstehenden Gefahr hat nun Deutschland unterm 15, Juli 1933 ein
Gesetz erlassen, durch welches die Aufstellung von Maschinen, die bei der Herstellung von Zigarren, Zigarillos oder Stumpen zur Anfertigung des Wickels oder zum Überrollen mit dem Deckblatt verwendet werden können, verboten worden ist. Auch Amerika ist im Begriffe, durch einen bosondern Code die Erweiterung des Maschinenparkes für dio Zigarrenfabrikation zu verhindern.

Angesichts der geschilderten Verhältnisse, und um zu vermeiden, dass das Ausland seine Maschinen einfach nach der Schweiz abschiebt, erachteten

377

wir es als dringend nötig, dass die genannten Maschinen in die Massnahmen betreffend die Einfuhrbeschränkung einbezogen wurden. Die Massnahino richtet sich somit lediglich gegen die Mechanisierung der Zigarren-Industrie.

36. Einfuhrbeschränkung für T a b a k p f e i f e n und Kämme ex Pos. 1145: Die Herstellung dieser beiden Artikel beschäftigt in dem stark von der Krise heimgesuchten Kanton Solothurn 150/200 Arbeiter, nachdem früher mehrere hundert Leute in diesem Erwerbszweig haben Beschäftigung finden können. In den letzten Monaten hatten sich nunmehr die Konkurrenzverhältnisse derart zugespitzt, dass den betreffenden Firmen ohne staatlichen Schutz nichts anderes übrig geblieben wäre, als die Fabrikation einzustellen und ebenfalls zum Handel überzugehen. Die Folgen einer solchen Entwicklung wurden uns von den lokalen und kantonalen Behörden des genannten Kantons mit grosser Eindringlichkeit geschildert; auch sie ersuchten um möglichst rasche Schutzmassnahmen.

87. Einfuhrbeschränkung für Binden aller Art für Verbandzwecke (Pos. 1161a): Die Schweiz besitzt auch hier eine leistungsfähige Inlandsindustrie, die teilweise ihren Sitz im Stickereigebiet hat. Nun machten die Schweizerfirmen mit Hecht darauf aufmerksam, dass das Ausland beim gegenwärtigen sehr bescheidenen Einfuhrzoll von Fr. 100.-- per q in rasch zunehmendem Masse den Schweizermarkt völlig überschwemmte. In der Tat hatte sich die Einfuhr in q wie folgt entwickelt: Total

1929

1930

1932

1933

383

475

567

650

Wir hielten daher auch hier eine Einfuhrkontingentierung für gerechtfertigt.

38. Kontingentierung der Einfuhr von Leinengeweben und Soda: Schliesslich sahen wir uns veranlasst, durch Beschluss Nr. 29 vom 11. Dezember 1988 die Einfuhr von Leinengeweben und Soda dem Bewilligungsverfahren zu untersteilen, nachdem di« sehr leistungsfähige schweizerische Produktion durch Dumpingimporte in ihrer Existenz bedroht war. Einstweilen werden die Bewilligungen für die in normalen Grenzen sich bewegenden Importe ohne weiteres und nur gegen die Entrichtung einer Schreibgebühr erteilt, sodass auch durch diese Abwehrmassnahme nennenswerte Gegeninteressen nicht tangiert werden.

II. Kontrolle der Uhrgehäuse aus Gold und aus Platin.

Die schweizerische Uhrgehäusefabrikation gehört zu denjenigen Industriezweigen, die unter den ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der letzten Jahre ganz besonders empfindlich gelitten haben. Deutschland, England und Amerika sowie zahlreiche andere Länder haben grosse Anstrengungen genmuht, um eine eigeno Uhrgehäusefabrikation ins Leben zu rufen. Durch hohe Zölle auf fertigen Uhren und niedrige Ansätze für lose Werke wurde die schwei-

378 zerische Uhrenindustrie in ständig vermehrtem Masso gezwungen, Uhrwerke zu exportieren, die erst im Ausland zu fertigen Uhren zusammengesetzt wurden.

Die Uhrenschalenfabrikation, die insbesondere in La Chaux-de-Fonds heimisch ist, hat unter dieser Entwicklung ausserordentlich stark gelitten. Dieser Industriezweig, der in guten Jahren bis zu 10,000 Arbeitern Verdienst bot, vermag heute nur noch rund 1800 zu beschäftigen.

Die weit überwiegende Mehrheit aller schweizerischen Sehalenfabrikanten ist in der «Fédération suisse des associations de fabricants de boîtes de montres en or (F. B.)» zusammengeschlossen. Einige wenige aus dem Verbände ausgetretene Fabrikanten, die zusammen kaum 100 Arbeiter beschäftigen, haben in letzter Zeit die vom Verbände aufgestellten Verkaufs- und Lieferungsbedingungen durchbrochen und dadurch die Lage in der Uhrenschalenfabrikation wesentlich verschärft, sodass der Weiterbestand dieser Branche in Frage gestellt war. Der Verband hat deshalb in einer Eingabe vom 31. August 1933 den Bundesrat ersucht, Uhrgehäuse aus Gold und aus Platin künftig nur dann zur amtlichen Feingehaltsstempelung zuzulassen, wenn sie die Verantwortlichkeitsmarke des Verbandes tragen. Das Bundesgesetz über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren vom 20. Juni 1933 schreibt nämlich vor, dass Edelmetallwaren ausser dem Feingehaltsstempel die Verantwortlichkeitsmarke des Herstellers tragen müssen. Der Verband hat für seine Mitglieder eine sogenannte Kollektivmarke als Verantwortlichkeitsmarke eintragen lassen, die gleichzeitig als Ausweis darüber dient, dass die Verbandsvorschriften eingehalten worden sind.

Sowohl die Schweizerische Uhrenkammer wie der Spitzenverband der Uhrenfabrikanten erklärten sich grundsätzlich mit diesen Begehren einverstanden. Der Bundesrat hat deshalb durch Beschluss vom 9. Januar 1934 über die Kontrolle der Uhrgehäuse aus Gold und Platin *) verfügt, dass die Kontrollämter für Edelmetallwaren Uhrgehäuse schweizerischer Fabrikation aus Gold und Platin nur dann mit dem amtlichen Kontrollstempel versehen dürfen, wenn sie die Verantwortlichkeitsmarke der «Fédération suisse des associations de fabricants de boîtes de montres en or» tragen. Der Verband ist verpflichtet, auch Gehäuse, die ihm durch ausserhalb des Verbandes stehende Fabrikanten vorgelegt
werden, mit der Verantwortlichkeitsmarke zu versehen, sofern diese Fabrikanten sich den Kontroll- und Lieferungsvorschriften des Verbandes unterziehen. Schalenfabrikanten, die dem Verband nicht angehören, sind somit nicht gezwungen, in diesen einzutreten; sie müssen jedoch die Verbandsvorschriften befolgen, denn nur in diesem Falle wird ihnen der Verband seine Verantwortlichkeitsmarke-, die eine Voraussetzung für die Feingehaltsstempelung und damit für den Verkauf der Ware ist, zur Verfügung stellen.

Gegen unbegründete Verweigerung der Stempehmg steht dem Vorweiser der Uhrgehäuse der Beschwerdeweg an das Volkswirtschaftsdepartement offen. Ebenso bedürfen Änderungen der Verbandavorsohrifton dor Genehmigung des Volkswirtschaftsdepartements. Dieser Bundesratsbeschluss vom 9. Januar *) A. S. 50, 21.

379

1984 stützt sich auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, bei dessen Beratung in der Bundesversammlung ausdrücklich auf die Verhaltnisse in der Uhrenschalenfabrikation hingewiesen worden war.

III. Clearingverkehr.

1. Allgemeines.

Seit unserem letzten Bericht vom 25. September 1938 sind auf dem Gebiete des Clearingwesens in allgemeiner Hinsicht keine wichtigen Neuerungen zu melden. Der Clearingverkehr hat sich allmählich eingelebt und wird heute bereits in vielen Ländern als eine fast selbstverständliche Form der internationalen Waren- und Finanzbeziehungen angesehen, Importeure und Exporteure haben sich auch bei uns an ihn gewöhnt und finden in der Tatsache, dass sie ihren Zahlungsverkehr nur mehr mit unserer Nationalbank abzuwickeln haben, nicht nur keine wesentliche Erschwerung, sondern oft sogar eine Erleichterung. Dies besonders, nachdem im Verkehr mit sämtlichen Clearingländern die Auszahlung an die schweizerischen Exporteure nunmehr spätestens nach 2----3 Monaten erfolgen kann, was als befriedigende Zahlungsfrist betrachtet wird.» Wahrscheinlich ist es diesem relativ erfreulichen Funktionieren des Clearingverkehrs zuzuschreiben, dass sich die Gesuche der schweizerischen Exportindustrie um Abschluss neuer Clearingverträge ständig mehren. In vielen Kreisen der Exportindustrie hofft man, mit Hilfe des Clearingverkehrs gewisse ausländische Markte, welche infolge der Devisenschwierigkeiten für unsern Export mehr oder weniger verloren gegangen sind, wieder zurückgewinnen zu können. Allerdings ist es nicht möglich, auf allo diese Gesuche einzutreten und den Clearingverkehr auf sämtliche Lander, mit denen er gewünscht wird, auszudehnen. Er kann nur gegenüber solchen Ländern ins Auge gefasst werden, mit denen wir im Warenverkehr passiv oder wenigstens ausgeglichen sind, oder wo die Möglichkeit vorhanden ist, durch Warenbezüge grössern Umfanges eine sichere Grundlage für das Funktionieren des Clearingverkehrs zu schaffen.

Ini Eahmen der bestehenden Verträge tauchen indessen täglich Fragen praktischer und rechtlicher Art auf, welche sich bei der Durchführung des Clearingverkehrs ergeben und die nicht alle vertraglich geregelt werden konnten.

Es entwickelt sich daraus notwendigerweise ein neues Bechtsgebiet, dessen Grundsätze nicht in Gesetzen oder Verträgen niedergelegt sind, sondern häufig durch analoge Anwendung bestehender Gesetzestexte aus andern Gebieten des Privat- und Verwaltungsrechts abgeleitet werden müssen. Dabei sind jeweils die Interessen der beteiligten Wirtschafts- und
Handelskreiso genau abzuwägen. Um in dieser Hinsicht ein möglichst sicheres Urteil zu gewinnen, pflegen wir die \vichtigsten Fragen, vor allem solche von grundsätzlicher Bedeutung, der Clearingkommission zu unterbreiten, welche 2--3mal im Monat zusammentritt. Diese Kommission setzt sich zusammen aus den Vertretern

380 der am Clearingverkehr direkt beteiligten Instanzen, d. h. der Handelsabtoilung und der Nationalbank, ferner aus den Vertretern des Vororts des Schweizerischen Handels- und Industrie-Vereins und der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung, sowie schliesslich aus den Vertretern des Politischen Departementes und der Bankiorvereinigung, welche für die Geltendmachung der Finanzinteressen im Clearingverkehr einzutreten haben.

In unserem letzten Bericht konnten wir darauf hinweisen, dass bis zum 31. August 1933 durch den Clearingverkehr insgesamt Fr. 51,506,811.81 ausbezahlt wurden. In den letzten Monaten des Jahres 1988 bat die Auszahlungsmoglichkeit eine erfreuliche Steigerung erfahren, sodass bis zum 81. Dezember 1988 im Bahmen des Clearingverkehrs insgesamt Fr. 69,501,005. 29 an schweizerische Gläubiger verabfolgt werden konnten. Diese Ziffer dürfte zur Genüge die Bedeutung des Clearingverkehrs für unsere Ausfuhr sowie im weitern Umfange dann auch für unsere Zahlungsbilanz illustrieren.

Z. Die einzelnen Verträge.

a. Ungarn.

Das Abkommen vom 28. Juli 1988, worüber wir in unserem VII. Bericht eingehende Aufschlüsse erteilten, hat mit Hilfe des damals getätigten grossen Weizengeschäftes die Möglichkeit geboten, den im Sommer Ifetzten Jahres noch vorhandenen Saldo zur Abtragung zu bringen. Mit Hilfe jener Weizenimporte konnten zunächst einmal sämtliche Gläubiger, welche durch Zustimmung zu einer 20%igen Kürzung ihres Guthabens das Weizengeschäft ermöglicht hatten, noch vor dem 31. Dezember 1988 ausbezahlt werden.

Im Abkommen vom 28. Juli 1933 war vereinbart worden, dass spätestens am 1. Oktober neue Verhandlungen aufgenommen werden müssten, um den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Ungarn auf eine neue Grundlage zu stellen. In der Tat traten in den ersten Oktobertagen die Delegationen der beiden Länder zusammen, um ein neues Clearingabkommen auszuarbeiten.

Die Verhandlungen imisstpTi jedoch sofort abgebrochen werden, weil Ungarn gleich von Anfang an erklärte, die von uns bereits im Sommer aufgestellten Bedingungen für einen zukünftigen Clearingvertrag nicht erfüllen zu können.

Wir einigten uns daher mit Ungarn dahin, dass der Vertrag vom 28. Juli 1983, mit andern Worten also das ursprüngliche Abkommen vom 14. November 1931, bis zum 80. November 1933 verlängert werden solle. In der
Folge ergab sich die Notwendigkeit einer weitern Verlängerung bis zum 81. Januar 1984.

In der Zwischenzeit wurde mit Ungarn ein neues Weizenabkommen getroffen, durch welches der Bezug von weitern 2000 Wagen ungarischen Weizens sichergestellt werden konnte. Die ungarischen Weizenlieferungen haben sich nämlich qualitativ als weit besser herausgestellt als dies von Seiten der schweizerischen Müllerschaft befürchtet wurde. Der Widerstand der letztern gegen den ungarischen Weizen ist langsam gewichen und der schweizerische Markt hat sich für denselben als durchaus aufnahmefähig erwiesen.

Mit Hilfe der erwähnten weitern 2000 Wagen ist es gelungen, die sämtlichen

381 noch ausstehenden Saldi zur Abtragung zu bringen, so dass nunmehr der Verkehr mit Ungarn völlig neu ohne jede Bückstände aufgenommen werden kann.

Im Hinblick auf diese Entwicklung, die sich seit Mitte Januar voraussehen liess, sind in der zweiten Hälfte des Monats neue Verhandlungen mit Ungarn aufgenommen worden. Diese haben unter dem 7. Februar zum Abschluss eines neuen Vertrages geführt. Derselbe stellt gegenüber dem bisherigen Abkommen mit Ungarn eine erhebliche Verbesserung dar, indem darin den Erfahrungen im Clearingverkehr in weitgehendem Masse Eechnung getragen wurde. Entgegen den übrigen Clearingabkommen ist in dem neuen Vertrage mit Ungarn eine Bestimmung aufgenommen, wonach Zahlungen von der Ungarischen Nationalbank auf Clearingkonto nur dann entgegengenommen werden, wenn auf der schweizerischen Seite entsprechende Gegenposten vorhanden sind.

Nachdem es gelungen ist, für den Verkehr mit Ungarn eine Warengrundlage zu schaffen, welche die fortlaufende Auszahlung der schweizerischen Gläubiger garantieren sollte, glaubten wir, die erwähnte Bestimmung in den Vertrag aufnehmen zu können. Es wird sich in der Praxis zeigen müssen, in welcher Weise diese Bestimmung den Clearingverkehr beeinflusst. Nachdem das Abkommen bis zum 30. Juni befristet ist, besteht jederzeit die Möglichkeit, «ine Änderung -vorzunehmen, wenn die in Präge stehende Vorschrift sich nicht in der von den beiden Vertragsparteien erhofften Weise eines restlos befriedigenden Funktionierens des Clearingverkehrs auswirken sollte.

Entgegen dem bisherigen Abkommen, in welchem der Ungarischen Nationalbank 331/s% der ungarischen Einfuhr in die Schweiz zur freien Verfügung überlassen wurden, ist im neuen Vertrag, von 2 Ausnahmen abgesehen, diese Clearingspitze zugunsten der Ungarischen Nationalbank auf 20% festgesetzt worden. Es bedeutet dies zweifelsohne eine starke Besserung, namentlich, wenn -wir in Betracht ziehen, dass im ersten Vertrag eine Clearingspitze von 662/3 % der Ungarischen Nationalbank zur freien Verfügung überlassen worden war. Die Sicherstellung der Zahlungen für unsern Export ist durch diese Neuregelung erheblich verstärkt worden.

Eine Neuerung wird der Clearingverkehr mit Ungarn auch insofern aufweisen, als sich die Ungarische Nationalbank vorbehalten hat, auf die Einfuhr in Ungarn gewisse Zuschläge zu erheben,
welche sie zur Ausrichtung von Exportprämien auf solche Waren verwendet, welche Ungarn andernfalls nicht ausführen könnte. Die gleiche Eegelung besteht seit dem Herbst 1932 bekanntlich auch im Verkehr mit Jugoslawien, wie wir in unserem V. Bericht vom 22. März 1933 ausgeführt haben. Während aber Jugoslawien ganz generell auf sämtlichen Waren den gleichen Aufschlag erhebt, wird Ungarn voraussichtlich diesen Aufschlag nach Warenkategorien abstufen. Wir haben uns von Seiten Ungarns jedoch die erforderlichen Garantien geben lassen, dass die Abstufung dieser Aufschläge in keiner Weise unserem Export hinderlich sein darf. Die Aufschläge treten übrigens in Kraft, erst wenn das ungarische Parlament ein bezügliches Dekret angenommen haben wird und Ungarn noch mit «inigen weitern Staaten seine Verhandlungen abgeschlossen hat.

Bundesblatt. 86. Jahrg. Bd. I.

27

382 Wie wir bereits in don vorhergehenden Berichten ausführten, war unser Bestreben darauf gerichtet, im Bahmen des Clearingverkehrs mit Ungarn auch unsere sehr bedeutenden Finanzinteressen zu berücksichtigen. Bei sämtlichen früheren Verhandlungen hatte Ungarn die Abtragung seiner Finamsverpilichtungen mit Hilfe seines Warenexportes strikte abgelehnt. Nunmehr zeigte sich die ungarische Eegierung zu einem Entgegenkommen auch in dieser Eichtung bereit. Gewisse Bindungen internationaler Natur hinderten sie jedoch, die Abtragung von schweizerischen Finanzguthaben im Bahmen des gewöhnlichen Clearingvertrages durch Einsetzung einer bestimmten Quote zu berücksichtigen, wie dies z, B, im Vertrag mit Bumànien geschehen ist.

Infolgedessen ist von den bei Anlass der Verhandlungen neuerdings vereinbarten Weizcnbezügen ein gewisser Teil zugunsten der Abtragung von Finanzforderungen ausgeschieden worden. Die Verrechnung dieser Weizenbezuge mit schweizerischen Finanzforderungon erfolgt auf Grund einer besondern Vereinbarung.

Im Laufe des letzton Jahres hatte Ungarn unsern Export durch teilweise äussorst scharfe Kontingentierungsmassnahmen sehr stark gehemmt. Wahrend der Verhandlungen für die Neugestaltung des Clearingverkehrs sind daher auch über Kontingentierungaùtigou Besprechungen gepflogen worden, die ebenfalls zu einer Verständigung führten. Es ist dabei gelungen, für diejenigen schweizerischen Exportartikel, welche durch die ungarischen Kontmgentierungsmassnahmen besonders stark betroffen waren, Kontingente festzusetzen, welche eine befriedigende Ausfuhr gewährleisten dürften.

Im übrigen sind die von der Schweiz in Ungarn zu tätigenden Warenbezüge derart festgesetzt worden, dass daraus ein schweizerischer Export nach Ungarn im Umfange von Fr. 10--12 Millionen pro Jahr gewahrleistet sein durfte. Ein solcher Export entspricht den tatsächlichen Bedürfnissen unserer Exportindustrie, wie auch der schweizerischen Ausfuhr nach Ungarn in frühern Jahren, Wie bereite erwähl ist da? Abkommen, dessen Inkrafttreten auf den 20. Februar vereinbart wurde, vorläufig bis zum 30. Juni 1984 abgeschlossen worden. Es geschah dies in der Meinung, dass vor Abiaul dieser Frist neue Verhandlungen stattfinden sollen, um sodann einen Clearingvertrag auf derjenigen Basis zu erstellen, wie er schweizerischerseits gewünscht wurde und
wobei die gesamte ungarische Einfuhr durch den Clearing erfasst wird, unter Festsetzung bestimmter Quoten für den schweizerischen Export und für die schweizerischen Finanzforderungen.

6. Bulgarien.

Die bei Abfassung unseres VII. Berichtes geäusserte Erwartung, dass die starke Zunahme des Saldos auf dem Konto der Waren nichtschweizerischen Ursprungs angehalten und verhindert werden könne, hat sieh leider nicht erfüllt,.

Die in Aussicht genommene Begelung zur Beseitigung dieses Übelstandes konnte nicht durchgeführt werden, so dass weiterhin das Konto der nicht-

383

schweizerischen Waren andauernd einen erheblichen Saldo aufweist. Derselbe ist immerhin nicht weiter angewachsen, sondern hat sich ständig auf gleicher Höhe gehalten und zwar ungefähr auf Fr. 1,100,000. Wir bleiben fernerhin bemüht, die Importe aus Bulgarien im Eahmen der gegebenen Möglichkeiten zu erhöhen, um auch dieses Konto langsam zur Abtragung zu bringen.

c. Jugoslawien.

Der Clearingverkehr mit Jugoslawien gibt seit unserem letzten Bericht vom '25. September 1933 zu keinen Bemerkungen Anlass. Das im letzten Frühjahr und Sommer durchgeführte Maisgeschäft hatte im September vorigen Jahres erlaubt, sowohl das Konto für schweizerische wie auch dasjenige für nichtschweizerjschc Waren vollständig zur Abtragung zu bringen. Seither hat sich allerdings wieder ein Ansteigen des Saldos bemerkbar gemacht. Er ging vorübergehend bis Fr. 1,100,000, um dann allerdings ziemlich rasch wieder zu sinken. Wir überwachen selbstverständlich auch diesen Clearingverkehr aufs genaueste und werden durch angemessene Warenbezüge dafür sorgen, dass keine allzu hohen Beträge ausstehend bleiben.

d. Rumänien.

Die bereits in unserem VII. Bericht vom 25. September gemeldete Verminderung des Clearingsaldos hat im Laufe des Herbstes weitere Fortschritte gemacht. Derselbe war vorübergehend bis auf ungefähr Fr. 500,000 zurückgegangen, was angesichts der grossen Zahlen, die im Verkehr mit Rumänien auf dem Spiele stehen, als sehr günstig bezeichnet werden darf. Wir können denn auch feststellen, dass der Clearingverkehr mit Rumänien bisher in vorzüglicher Weise funktionierte und gleichzeitig auch noch eine bemerkenswerte Steigerung unseres Exportes nach Rumänien ermöglicht hat.

e. Griechenland.

Über den Clearingverkehr mit Griechenland ist auch dieses Mal nichts von Bedeutung zu melden. Derselbe wickelt sich stetsfort in zufriedenstellender Weise ab. Vorübergehend entstandene kleinere Saldi konnten jeweils nach kürzester Frist wieder völlig beseitigt werden.

/. Türkei.

Im Laufe der im letzten Jahre getührten Handelsvertragsverhandlungen mit der Türkei stellte die türkische Regierung das Verlangen, mit uns einen Clearingvertrag abzuschliessen. Wir lehnten dieses Begehren zunächst ab, weil von keiner Seite Klagen über mangelnde Zahlungen unseres Esportes nach der Türkei laut geworden waren. Allerdings ist nicht zu vergessen,
dass dieser Export auf ein Minimum zusammengeschrumpft war.

Die türkische Regierung erklärte nun jedoch im Verlaufe der Verhandlungen, dttss sie einen Handelsvertrag überhaupt nur unter der Bedingung abschlicsse, dass gleichzeitig auch ein Clearingabkommen vereinbart werde.

Es liegt dies im Rahmen der gesamten türkischen Wirtschaftspolitik, welche

384 dahin tendiert, einen absoluten Ausgleich ihrer Zahlungsbilanz herbeizuführen.

Hiezu eignet sich natürlich ein auf sämtliche Länder ausgedehntes Clearingsystem sehr gut, ja es ist die. einzige Möglichkeit, einen solchen Ausgleich herbeizuführen und die hiefür notwendige Kontrolle zu schaffen.

Wir mussten also auf das türkische Begehren eintreten, sofern wir überhaupt unsere Handelsbeziehungen mit der Türkei weiterhin aufrecht erhalten wollten. Eine türkische Delegation kam daher iti den "Weihnachtstagen nach der Schweiz. In wenigen Tagen konnten wir mit ihr einen Clearingvertrag vereinbaren, der den schweizerischen Exportbodürfnissen Eechnung tragen dürfte. Der Vertrag fusst ungefähr auf den gleichen Grundsätzen wie derjenige mit Bulgarien und mit Griechenland. Wir mussten allerdings der Türkei eine Devisenspitze von 30% einräumen, so dass von der türkischen Einfuhr in die Schweiz fast ^ der Türkischen Zentralbank zur Verfügung überlassen bleibt.

Wir besitzen jedoch die bestimmte Zusicherimg, dass diese Devisenspitze zur Begleichung schweizerischer Finanzforderungen an die Türkei, die nicht unerheblich sind, verwendet werden soll. Das Abkommen ist am 11. Februar 1934 in Kraft getreten.

IV. Wirkungen der getroffenen Massnabmen auf die Preislage, Beschäftigung und Handelsbilanz.

A. Wirkungen auf die Preislage.

1. Allgemeine Beobachtungen.

a. Die internationale Preislage war im Jahre 1988 außergewöhnlich uneinheitlich. Es kreuzten sich fortwährend die widersprechendsten Tendenzen.

Besonders die Einflüsse von der Seite der Währungspolitik sowohl auf die Bohstoff- als auch auf die Nahrungsmittel- und die Fabrikatpreise waren sehr zahlreich.

In einer Anzahl von Staaten, deren Preislage für die Schweiz von Bedeutung ist, machten sich im Berichtsjahr starke Tendenzen zur Erhöhung der FabrikatPreise geltend, die sich auf den Schweizermarkt in der Hauptsache dahin auswirkten, dass bei gleichzeitigem Angebot von in- und ausländischen Firmen die Preisdifferenz zuungunsten der Schweiz nicht mehr so abnormal gross war.

Daneben gab es aber mindestens ebensoviele Artikel, die sogar zu tieferen Preisen als im Vorjahr auf den Schweizermarkt geworfen wurden.

b. Der schweizerische Grosshandelsindex ist im Jahresdurchschnitt 1933 um 5 Punkte, nämlich von 96 auf 91 zurückgegangen (Juni 1914 = 100).

Der Kleinhandelsindex (exklusive Miete) weist seit 1931 folgende Veränderungen auf (Juni 1914 = 100) ; Indexgruppen

Nahrungsmittel Brenn- und Leuchtstoffe. . .

Bekleidung

1931

141 128 145

1932

125 122 128

1933

117 119 118

Veränderung gegen 1932

-- 6,4% -- 2,6% -- 7,8%

385 "Wir erwähnen diese Preisveränderungen, um einen gewissen Anhaltspunkt zu gehen für die unten erwähnten Bewegungen der Preise der einfuhrgeschützten Artikel.

o. Die Preise der einfuhrgeschützten Waren sind im Jahre 1938 in der Mehrzahl weiter gesunken. Im allgemeinen war der Abschlag im 1. Halbjahr stärker als nachher. Namentlich in der 2. Hälfte machten sich starke Stabilisierungs- und zum Teil Erhöhungstendenzen geltend. Preisheraufsetzungen konnten jedoch nur auf wenigen Waren durchgesetzt werden, oft selbst dort nicht, wo die Einstandspreise von Eoli- oder Betriebsstoffen gestiegen waren.

Preiserhöhungen sind nur bei rolath wenigen Waren vorgekommen.

Zum grössten Teil ergaben die Untersuchungen der Preiskontrolle in solchen Fällen die Berechtigung des Aufschlages. Bei landwirtschaftlichen Produkten waren einige schwache Ernten der Grund dazu, bei Fabrikaten die Bohstoffpreiserhöhungen. Einzelne Fälle wegen ungerechtfertigter Preiserhöhungen worden gegenwärtig behandelt.

Der indirekte Preisabbau durch Yergrösserung der Babatte, durch Gewährung von Eückvergutungen, durch Erweiterung der Listen der Inhaber von Spenialjjr«isen und ähnliches hat, in vielmi Branchen im Berichtsjahr grossere Formen angenommen. Es ist meistens unmöglich, diesen «unsichtbaren» Preisabbau zahlenmässig zu erfassen. In einzelnen Zweigen der Produktion und des Handels wird umgekehrt immer mehr versucht, durch straffe Preis11 n d Lief er un g s ab kommen die von einzelnen Abnehmern oder Abnehinorgruppen erreichten Preisvortoile wieder rückgängig %a machen oder wenigstens nicht über einen gewissen Status quo hinauszugehen.

Die Erfahrung hat bisher klar gezeigt, dass gewisse Befürchtungen, durch die Kontingentierungsmassnahmen werde der K o n t a k t mit den Weltm a r k t p r e i s e n verloren gehen, nicht gerechtfertigt sind. Wenn es auch klar ist, dass im Interesse der Kontingentierungs- und der Kompensationspolitik in vielen Fällen auf die Ausnützung billiger Auslandsofferten verzichtet werden muss, so wirkt doch auf den Gebieten, die nicht international straff kartelliert sind, der Preisdruck vom Ausland her in den meisten Fällen auch für das Inland regulierend.

Die Aussichten für das Jahr 1984 in bezug auf die Preisentwicklung der geschützten Waren lassen sich noch nicht überall klar übersehen. Es ist jedoch
vorauszusehen, dass sich die Preise eher stabilisieren werden, namentlich dort, wo die Eohstoffe am Weltmarkt bereits eine gewisse Befestigung erfahren haben. Anderseits liegen bereits für viele Branchen die Preise fiir das neue Jahr vor und es finden sich darunter nicht wenige, die neue Abschläge bedeuten.

2. Die Preisbewegung der kontingentierten Waren.

I. Nahrvngs- und

GfmiRsmiitpl

Wie bereits im V. Bericht erwähnt wurde, stellt die Preiskontrolle bei der Beobachtung der auf den Wochenmärkten der Städte und grösseren Ortschaften

386 zum Verkauf gelangenden Nahrungsmittel in der Hauptsache ani die a» deu meisten Orten seit langer Zeit bestehenden offiziellen M a r k t b e r i c h t e ab.

Erfreulicherweise gelang es in der Berichtsperiode, die von den städtischen Markt behörden und von den interessierten Spitzen verbänden immor wieder verlangte Vereinheitlichung der Marktberichterstattung zu verwirklichen.

Die vereinheitlichten Formulare werden bereits von über 90% aller Ortschaften, in denen Wochenmärkte stattfinden, angewendet, und es ist dadurch möglich geworden, sehr wertvolle Vergleiche der interlokalen Preisbewegungen und -tendenzen anzustellen.

Wir haben wiederum versucht, in einer Anzahl graphischer D a r s t e l lungen für einige typische Marktartikel ein Bild des Preisablauf s während des vergangenen Jahres zu geben. Namentlich unter dem Einfluss der oft stossweise erfolgenden Importe sind die Preisschwankungen in den Grenzstädten Genf und Basel gross, während die im Innern des Landes inmitten dor schweizerischen Produktionsgebiete gelegenen Städte im allgemeinen ruhigere Preiskurven aufweisen.

1. Frisches Obst und Beeren.

a. Dio Inlandsornto an Steinobst aller Art stand hinter den Erträgen des Vorjahres wesentlich zurück. Die Produzenten konnten den Einnahmenausfall durch bessere Preise teilweise ausgleichen. Die ausländische Ware wurde jedoch zum grössten Teil noch billiger abgesetzt als 1932, sodass oft sehr grosse Differenzen zwischen den Preisen für Inlands- und für Importware entstanden.

Kirschen wurden in der Zeit der grössten Inlandsanfuhren etwa 25% teurer gehandelt als 1932. Zwetschgen und Pflaumen ca. 30%. In den Wochen, da die AusLindsware auf den Märkten vorherrschte, wurde jedoch billiger gekauft als 1932. So wurden z. B. zeitweise Zwetschgen aus Balkanlandern franko unverzollt Schweizergrenze mit 18 Eappen per kg gehandelt.

In bezug auf Pfirsiche und Aprikosen lagen die Verhältnisse ähnlich.

Da fast der ganze Bedarf an Pfirsichen importiert wird, lagen die Konsumpreise tiefer als je.

(Vgl. Graphiken I und II.)

b. Beim Kernobst war die Ernte ebenso unter Mittel, wie im Vorjahr.

Für Mostobst stiegen bei wiederum ungenügenden Ernteergebnissen die Preise höher als es im Interesse der Konkurrenzfähigkeit des Obstsaftcs gegenüber andern Getränken lag. Die Preislage beim T a f e l o b s t wurde
nicht unwesentlich beeinflusst durch die letzten Herbst in Kraft getretene stärkere Zollbelastung der Bananen.

(Vgl. Graphik III.)

c. Die Beereupreise weisen mit Ausnahme der zum grossen Konsumtirtikel gewordenen Erdbeeren jedes Jahr suhr bedeutende regionale Unterschiede auf. Diese waren im vergangenen Jahre noch grösser als gewöhnlich, da dio Ernten sehr ungleichmäsaig ausfielen. Bei den Erdbeeren wurden wie

387

jedes Jahr in den ersten Wochen Phantasiepreise für südfranzösische Ware angelegt. Die später auf den Markt gelangende qualitativ hochwertige Walliser Produktion, sowie die lothringischen Importe wurden ungefähr zu Vorjahrspreisen abgesetzt.

(Vgl. Graphik IV.)

2. Frisches Gemüse.

Der grossie Teil der Gemiisearten verzeichnete im abgelaufenen Jahre tiefere Konsumpreise als früher. Dies ist teilweise auf den Druck von der Importseite zurückzuführen, aber ebensosehr auf gute Ernteergebnisse und auf vermehrte A n p f l a n z u n g im Inland. Die zunehmende Beschäftigungslosigkeit veranlasste namentlich in der Umgebung grosser Konsumzentren viele ganz oder teilweise abgebaute Arbeiter und Angestellte, ineist für den eigenen Haushalt, oft aber auch für den Verkauf, Gemüse zu pflanzen. Auch der Treibhaus- und der Freilandgemüsebau haben eine Ausdehnung erfahren.

Es ist unverkennbar, dass im Gemüsehandel, namentlich einzelner Orte, ungesunde Zustände herrschen, deren Behebung sowohl im Interesse der Produzenten als auch der Konsumenten liegt. Die iin Frühjahr 1988 gegründete Schweizerische Gernüse-Uniou versuchte, in gleicher Weise -wie der Schweizerische Obstverband, in dieser Beziehung Ordnung in den Markt zu bringen durch Aufstellung von Bichtpreisen für den Aufkauf der Produkte beim Produzenten und versuchsweise auf einigen Märkten für den Detailverkauf. Der im allgemeinen etwas ausgeglichenere Verlauf der Preisbewegungen im Jahre 1988 dürfte, wenigstens teilweise, auf diese Bemühungen zurückzuführen sein.

a. Die Preise für Spinat waren im allgemeinen tiefer als im Vorjahr.

Jedoch traten interlokale Preisdifferenzen auf, wie sie nur wenige Artikel aufweison. Aus dem Hauptproduktionsgebiet -- Berner Seeland -- wurde besonders der Platz Bern zu 20--30 % tieferen Preisen beliefert als 1932. Auch in Genf sind seit Jahren die tiefsten Preise erzielt worden. Während der Hauptsaison sanken die Preise zeitweilig unter Vorkriegsniveau.

(Vgl. Graphik V.)

fe. Bei den Salaten waren die Zufuhren sowohl aus dem Inland als aus dem Auslande fortwährend sehr gross und die Preise dementsprechend gedrückt.

Namentlich wurde von Produzentenkreisen geklagt, dass Kopfsalat und Endiviensalat zu Preisen verkauft werden müssen, die unter den Gestehungskosten liegen.

e. Die Ernte an Hiilsenfrüchten war ungleichmässig
und dementsprechend auch die Preisgestaltung. Während die Preise für grüne Erbsen wegen der grösseren Anfuhren unter das Vorjahrsniveau sanken, wurden für grüne Bohnen zeitweise höhere Preise angelegt. Die oft stossweise erfolgten Importe hatten namentlich in Genf und Basel grosse Preisschwankungen zur Folge.

(Vgl. Graphiken VI und VII.)

388

d. Die Inlandsproduktion an Tomaten ist im Berichtsjahr sehr gestiegen und zwar sowohl die Freilandproduktion im Tessin, Wallis und Wistenlach, als auch die Erzeugung in den Treibhäusern. Verbunden mit der Einfuhr besonders billiger Ware aus Italien bewirkten diese grossen Anfuhren eher sinkende Preise. In den letzten Jahren sind die Tomaten zu einem sehr bedeutenden Konsumartikel geworden.

(Ygl. Graphik VIII.)

e. Bei den Kohlgewächsen waren Preise und Anfuhren sehr verschieden.

Beim Blumenkohl war das Angebot besonders zu Beginn des Jahres aus Italien sehr gross und die Preise entsprechend tief. Die inländische Ernte befriedigt» infolge der "Witterung nicht restlos. Das Angebot erfolgte stossweise. Im Landesmittel waren die Preise eher tiefer als im Vorjahre. Die Inlandauffuhr bei den übrigen Kohlarten, wie Weiss- und Botkohl, Kohlrabi und Wirz, waren sehr gross und die Preise besonders beim Wirz längere Zeit gedrückt.

(Vgl. Graphik IX.)

/. Die Spargelernte im Inland war 1933 sehr gering; die Nachfrage jedoch infolge durchgeführter Standardisierung und Qualitätsverbesserung steigend. Als Produzenten-Bichtpreise galten dieselben wie im Jahre 1932, nämlich für: ab Produzent. . . .

ab Abgangsstation .

I. Qualität

II. Qualität

Fr. 1. -- per kg Fr. 1.15 per kg

Fr.--. 70 per kg Fr.--. 90 per kg

III. Qualität

Fr.--.30 per kg Fr.--. 50 per kg


h. Die Preisbewegung der K a r t o f f e l n war infolge der Einfuhrmassnahmen den Bundesrates und der Stützungsaktion der Eidgenössischen Alkoholverwaltung sehr ausgeglichen. Die Preise sanken an einzelnen Orten eher noch tiefer als im Vorjahr. Die Detailpreise für Kartoffeln sind erheblich tiefer als in der letzten Vorkriegszeit, i. Von den übrigen Gemüsen sind die Preise für Bhabarber zeitweise ebenfalls unter das Niveau der Vorkriegsjähre gesunken. Das Angebot an Lattich und Mangold war sehr gross. Auch die zunehmende Inlandsproduktion an Treibhausgurken erschwerte den Absatz.

3. G e m ü s e k o n s e r v e n .

Ini Gegensatz zu den rückgängigen Preisen der meisten Frischgemüse hielten sich die Preise für Gemüsekonserven fast durchwegs auf der Höhe des Vorjahres. Die Detailpreisentwicklung einiger der bedeutendsten Arten war folgende (Saison 1929/30 = 100) :

389

Per 1/2Literbüchsee

1929/30

1930/31

100 100 100 100 100 100 100

100 100 95 95 94 100 100

Bohnen, fein Bohnen, mittelfein Erbsen, mittelfein, Typ ! . .

Erben, mittelfein, Typ II . .

Karotten Spinat, gehackt Blumenkohl

1931/32

1932/33

100 100 95 95 94 100 86

1933/34

88 90 86 85 81 98 77

88 90 82 80 81 98 77

4. Speiseöle, Die Preise sind seit 1931 zurückgegangen, wobei zu bemerken ist, dass die Rohstoffe in den letzten Jahren ebenfalls sehr weitgehende Reduktionen erfahren haben. Die jahresdurchschnittlichen Preise an Grossisten (Fabrikverkaufspreise) bewegten sich folgendermassen : 1931 1932 1933 Erdnussöl 100 89,5 74,4 Olivenöl 100 76,6 65,7 5. Geflügel.

Die Preise waren im vergangenen Jahre ziemlich stabil; in der ersten Jahreshälfte standen sie etwas unter Vorjahreshöhe, um gegen den Schluss des Jahres ein wenig anzuziehen. Das Inlandsangebot ist gestiegen. Die Überschüsse der den Verwertungsgenossenschaften (SE G) angelieferten Ware werden, wie bereits im V. Bericht erwähnt, von den Importeuren in einem bestimmten Verhältnis zu ihrem Import und zu einem vereinbarten Preis übernommen. Nachdem das erste Versuchsjahr abgelaufen ist, wird für das kommende Jahr die Regelung insofern abgeändert, als anstelle eines für das ganze Jahr gleichen Preises für Poulets Saisonpreise eingeführt werden.

Damit soll für die Produzenten ein Anreiz gegeben werden, die Produktion dem Konsumbedürfnis anzupassen. Die Verwertungsgonossenschaften zahlen den P r o d u z e n t e n loko Abgangsbahnstation pro kg Lebendgewicht folgende Preise : Ganzes Jahr 1933

Suppenhühner la Suppenhühner IIa Poulet und Junghähne extra. .

Poulet und Junghähne la . . .

Poulet und Junghähne IIa. . .

Entsprechend

Jan.-Juli 1934*

Aug.-Dez. 1934*

Fr.

Fr.

Fr.

1.70 1.10 2.70 2. 20 1.10

1.70 1.15 3.05 2. 55 1.40

1.70 1.15 2.45 2. -- 1.15

d e n erwähnten Produzentenpreisen sind d i e Ü ber n

folgende : * Die Angaben für 1934 sind noch nicht definitiv.

390 Ganzes Jahr 1933

Jan.-Juli 1934*

Fr.

Fr.

Aug.-Dez. 11934

Fr.

Suppenhühner la 2.85 2.90 2.90 Suppenhühner IIA 2.85 2.85 2.35 Poulet und Junghähne extra. .

4.05 4.45 3.85 Poulet und Junghähne la . . .

3. 55 3. 95 3. 40 Poulet und Junghähne IIa . .

2.35 2.80 2.55 (Vgl. Graphik X.)

6. Eier.

Die Eierpreise sind im Durchschnitt des Jahres 1938 wiederum erheblich gesunken. Die Ursachen des starken Preisfalles sind namentlich in der Entwicklung der Importpreise zu suchen. Infolge der immer stärkeren Abwehrmassnahmen der bisherigen Hauptimportländer von Eiern entstand zeitweilig in den auf den Export angewiesenen Staaten eine bisher nie dagewesene Preisderoute. Es wurden z. B. für prima frische Exportware den Produzenten in Happen umgerechnet pro Stück bezahlt: 1933

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September . . . .

Oktober November . . . .

Dezember . . . .

Schweiz 56/57 g**

Belgien 58/60 g**

Dänemark 57/58 g**

18,3 7,6 6,6 14,9 8,5 5,9 12..1 5,8 4,4 10., 4,1 2,3 10,3 4,1 8,!

10,4 4,4 3,7 11,0 4,5 3,2 11,4 6 , 1 4 , 1 ,, 13,2 7,5 5,2 14,8" 10,1 6,3 17,1710,90,H 7,,, 18,3 9,6 6,7

Bulgarien 5ä/5G g**

-- 4,8 2,4 2,5 2., 2,4 2,7 3 , 5,4 6,4 7,7 7,1

Polen 51/5S g**

5,5 5,2 3,2 2,7 2,0 2,6 2,7 3

, 1

; 1

3,7 3,9 4,4 ·--

Die inländische Produktion war 1988 erheblich grösscr als in den Yorjahren, sodass sich der Absatz besonders in den Hauptproduktionsgebieten zeitweilig schwierig gestaltete. Die Importeure übernahmen von den Verwertungsgenossenschaften ca. 15 Millionen Stück Überschusseier gegen nur ca. 4 Millionen Stück im Jahre 1982. Da die Importeure, um die übernommenen Landeier absetzen zu können, diese den Importeiern beimischten und die ganze Lieferung zu einem Durchschnittspreis fakturierten, war der direkte Verkauf von Landeiern durch Produzenten, Händler und Verwertungsgenossenschaften teilweise unterbunden, wodurch einerseits die Überschussmengen vergrössert und. anderseits der Preis der Inlandeier gedrückt wurde. Diese * Die Angaben für 1934 sind noch nicht definitiv.

Durchschnittliches Gewicht der Eier in Gramm.

391

Gefahr ist für 1934 durch die Statuierung des Weilergaberechts durch die Importeure zu einer wöchentlich von der Preiskontrolle ermittelten Quote und zu den offiziellen Übernahmepreisen beseitigt worden.

Die von der Preiskontrolle wöchentlich ermittelten Übernahmepreise der Importeure für SEG-Eier betrugen im Monatsdurchschnitt in Rappen per Stück von 58--60g: Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November .Dezember

1932

1933

-- -- -- 11,5 10,5 10,7 11,7 12,2 -- -- --

14,1 14,., 11,9 11,5 11,6 11, ,, 11,2 11,8 18,0 14,1 15,9 15,8

Es ist allgemein anerkannt, dass die im Jahre 1938 erreichten Eierpreise einen T i e f s t a n d darstellen, der zum mindesten nicht mehr unterschritten werden darf, ohne ernste Bückwirkungen auf die Produktion auszulösen. Die für das Jahr 1984 vorgesehene Lösung, nämlich die Ausdehnung der Berechnungsbasis von der einzigen Bulgarenrelation auf eine aus 4 Ländern zusammengesetzten «gemischten Relation», wobei die letztjährigen Übernahmepreise als Mindestpreise angenommen werden, wird voraussichtlich die Übernahmepreise um mindestens % Eappen gegenüber 1933 erhöhen. Diese Lösung wird voraussichtlich ihre Rückwirkung auf die Produzentenpreise nicht verfehlen.

Auch die für die nächste Zeit vorgesehene Verpflichtung der Stempelung der Importeier im Ursprungsland wird beruhigend wirken. Um den Importeur entsprechend der importierten Menge mit SEG-Überschusseiern zu belasten, berechnet die Preiskontrolle wöchentlich auf Grund der effektiv in der Vorwoche getätigten Importe den jeweiligen Schlüssel für die Übernahmen.

(Vgl. Graphiken XI und XII.)

7, Fische.

Schon im VII. Bericht wurde darauf hingewiesen, dass das Jahr 1933 namentlich für die Bodenseefischerei ein Rekordfangjahr sein werde. Die Preise sind daher gegenüber dem Vorjahr weiter gesunken, für die Berufsfischer um ca. 20% im Durchs schnitt L Die.Blaufelchenpreisee betrugen nur noch 83% der Preise von 1914. Über den Bückgang der den Berufsfischern gegenüber dem Vorjahr bezahlten Preise orientiert folgende Zusammenstellung;

392 Fischarten

1932 Fr. p kg

1933 Fr. p. kg

Veränderung in %

Blaufelchen 2,34 1.63 -- 80,3 Sand- (Weiss-)f eichen 2.12 1.86 -- 12,3 Elche (Kopfelchen) 2.21 1.71 --22,66 Gangfische 1.84 1.55 -- 15,8 Seeforellen 4.01 3.62 -- 9,8 Hechte 2.15 2.18 -- 0,9 Barsche 1.24 1.18 -- 4,8 Brachsen 0.58 0.57 -- 1,7 Schleien 1.35 1.39 + 8,0 Weissfische 0.39 0.38 -- 2,6 Auch die Preise für die Fischzuchter sanken im vergangenen Jahre etwas, einerseits infolge des starken Preisdrucks vom Auslande her, dann aber insbesondere infolge der grossen Blaufelchenverkäufe. Durch die Einfuhrbeschränkungen ist das schweizerische Fischereigewerbe vor dem Zusammenbrach bewahrt worden.

(Vgl. Graphiken XIII und XIV.)

II. Tierische Stoffe und Dungmittel.

1. Bettfedern und Daunen, gereinigt.

Die Verfolgung der Preise ist hier deshalb sehr schwierig, weil sie je mich, der Qualität des Rohstoffes und des Fertigfabrikates ausserordentlich schwanken. Eine einheitliche Kalkulation ist daher noch weniger möglich als in andern Branchen. Die Preise werden von der ausländischen Konkurrenz trotz dpiKontingentierung «sehr tief gehalten.

Die Entwicklung der Fabrikverkaufspreise seit 1929 war folgende: Artikel Ente grau

Chinesische Ente Gans grau Gans weiss Gans Flaum

. . .

1929 100

1930 --

1931 1932 1933 73 -- 63

100 100 100 100

94 100 97 --

75 83 88 93

60 67 79 --

55 67 70 75

2. A u f g e s c h l o s s e n e D ü n g m i t t e l ; S u p e r p h o s p h a t e .

Die Preise haben sich im vergangenen Jahre nur wenig verändert und werden voraussichtlich auch für die nach sie Saison im allgemeinen gleich bleiben: Artikel 1930 1931 ma1933g19344 Superphosphate 100 Kali-Superphosphate 100 Kali-Ammoniak-Superphosphate . . 100 Kali-Stickstoff-Superphosphate . . . 100 Knochen-Superphosphate 100

98 95 95 95 93

90 92 83 84 86

89 88 88 84 86

85 88 83 84 86

393 III. Leder- und Schuhwaren.

Die Preise für Häute und Felle verzeichneten im Verlaufe des Jahres 1988 sehr grosse Schwankungen. Per Jahresende standen die Fellpreise etwa S0% und die Häutepreise etwa 10% über dem Niveau vom Vorjahresschluss.

Die Preisbewegung der Rohstoffe für die Schuhfabrikation, nämlich von Boden- und Oberleder, war fast durchgängig ebenfalls nach oben gerichtet, wie aus folgender Zusammenstellung hervorgeht: Artikel

1928 Mitte

1929 Mitte

1930 Mitte

1931 Mitte

1932 Mitte

1933 Mitte

1. Bodenleder : Schwarze Gerbung.

100

81,81,5

70,4

59,3

46,3

49,19fl

2. Oberleder: Wichsspalt . . . .

Kindssport, farbig .

Rindbox schwarz .

Boxcalf, schwarz. .

Boxcalf, farbig . . .

Chevreau, Imitation Chevreau, schwarz .

Chevreau, farbig. .

Lackleder

100 100 100 100 100 100 100 100 100

105,6 80,0 87,1 86,9 89,7 92,0 104,0 90,0 79,5

105,6 77,1 80,6 84,3 89,7 92,0 104,0 90,0 79,5

88,0 65,7 74,2 71,1 82,8 92,0 104,0 86,7 70,6

66,7 60,0 45,2 52,7 65,6 72,0 83,3 82,0 50,0

55,4 65,7 54,8 55,3 79,3 80,0 87,5 86,7 54,5

Entsprechend diesen Erhöhungen der Rohstoffpreise wurde allgemein «ine Erhöhung der Schuhpreise von den Fabrikanten in Aussicht gestellt und von den Händlern und Konsumenten erwartet. Statt dessen begann der Konkurrenzkampf zwischen den Fabriken wiederum heftigere Formen anzunehmen und als Folge davon trat nicht nur kein Steigen, sondern ein weiteres .Fallen der Schuhpreise ein.

Die Bewegung der Kleinhandelspreise für Lederschuhe war nach dem Index des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit folgende: Artikel

1928

1929

1930

1931

1932

1933

Herbst

Herbst

Herbst

Herbat

Herbst

Herbst

Männerschuhe Frauenschuhe Kinderschuhe Nr. 80--35.

Kinderschuhe Nr. 26--29. ..

100 100

88

87 88 88

78 75 78

77

65 63 66 65

60 59

100 100

94 94 94 98

61 61

Total Schuhe

100

94

88

77

64

60

Eine rückläufige Preisbewegung war auch bei den andern Fussbekleidungen zu beobachten, so bei Turnschuhen mit Gummisohlen bis 12%, bei den

394

Holzschuhen und bei den Pantoffeln um ca. 3% und bei Galoschen bis zu 8%.

IV. Lebende Pflanzen.

Die Produkte der Baumschulen sind seit 1931 um 20--30% im Preise gesunken. Es besteht ein bedeutender Preisdruck vom Auslande her. Der Verband der Baumschulbesitzer schätzt, dass ohne den Erlass der Kontingentierung dio Preise etwa auf 40--50% von 1981 sinken -wurden.

V. Holz und Holzwaren.

1. Brennholz.

Seit der Einführung der Einfuhrbeschränkungen sind die Preise im allgemeinen nicht mehr gesunken ; sie sind jedoch in der jetzigen Saison für Buchenspalten zirka 22% tiefer als in der letzten Saison vor dem Erlass der Schutzmassnahmen und tur Tannenspälten 25%.

Nach den Erhebungen des Schweizerischen Bauernsekretariates waren die Landesdurchschnittspreise der Saison folgende in Fr. per Ster : 1928/29

1929/30

1930/31

1931/32

1932/33

1933/34

Nadelholzspalten . . 19.13 Buchenholzspälten. . 27.18

19.07 27.05

16.05 23.82

14.46 21.82

14.49 21.35

14.87 21.31

2. Bundholz.

Die gunstige Wirkung der Schutzmassnahmen für die Waldwirtschaft ist unverkennbar. Mit deren Hilfe gelang es im allgemeinen die schon tiefen Preise vor einem weiteren Sinken zu bewahren. Seit der Kampagne 1928/29 sind die Preise für Nadelrundholz durchschnittlich um etwa 82% und diejenigen für Buchenholz um zirka 28% gesunken. Dadurch sind für die von den Erträgen der Waldwirtschaft abhängigen Gemeinwesen gewaltige Einnahmenausfälle entstanden.

3. Schnittholz.

Die Preise litten unter dem starken Euekgang der Bautätigkeit im Jahre 1988, die Ostschweiz insbesondere auch unter der starken vorarlbergischen Konkurrenz. In den Sägereien einzelner Landesgegenden häuften sich grosse Lager an, die nur schwer und oft unter Preisnachlässen abgestossen werden konnten. Bisher haben die gegen Ende 1938 erfolgten starken Preiserhöhungen in Mittel-und Osteuropa unsern Schnitt Warenmarkt noch nicht zu beeinflussen vermocht.

4. Drechslerwaren.

Die Untersuchung der Drechslerwarengruppe «gab sehr unterschiedliche Preisreduktionen in den letzten Jahren. Auf einigen typischen Artikeln betrug die Eeduktion von 1930 bis 1933:

395 Artikel

Reduktion %

Zeitungshalter Pfannen-Etageren Rolltischdecken Servierbretter Briefkasten

Artikel

25 26 23 25 24

Reduktion %

Putztasten Kochlöffel Fusschemel Kleiderbügel Holzspulen

25 42 25 15 40

In der zweiten Hälfte 1933 machten sich die Wirkungen der Einfuhrbeschränkungen in einem Stillstand des. Preisabbaues bemerkbar.

VI. Papier und Papierwaren.

Der durchschnittliche Preisabbau der einfuhrgeschützten Positionen dieser Branche beträgt von 1981--1938 etwa 15 %. Auf einzelnen Artikeln ist für 1984 ein weiterer Preisabbau von ca. 5 % in Aussicht, Wir greifen diesmal aus dieser Branche nur 2 Artikel heraus, welche die Preiskontrollo in der Berichtsperiode besonders beschäftigten.

1. Kreppapier.

Es sind in den letzten Jahren folgende \ Veränderungen derFabrikverkaufs-preise erfolgt: Artikel 1928 1929 1930 193t 1032 1933

weiss farbig . . . .

100 100

95 95

95 95

92 92

79 79

61 68

2. Pergamentpapier.

Die Preise für echt Pergamentpapier haben sich in den letzten Jahren wie folgt verändert: Inländische Fabrikver- 1928 1929 1930 1931 1932 1933 kaufspreise 100 96,793,33 90,0 83,3 73,3 Ausländische Fabrikverkaufspreise Detailverkaufspreise . .

100 100

93,5 100

9151 93,5

85,a 86,3

73,0 75,0

67,8 72,3

Das Niveau der Fabrikpreise ist sehr gedruckt; ein weiterer Preisabbau dürfte nicht mehr in Frage kommen.

VII. Textil- und Gummiwaren.

1. Baumwolle.

Die Preise der Rohbaumwolle waren im Berichtsjahr immer noch sehr niedrig. Im ganzen Jahresdurchschnitt waren sie franko Schweizergrenze fast genau so hoch wie im Vorjahr, d. h. noch etwa 40 % der Preise von Anfang 1930.

Für schweizerische Baumwollgarne wurden 1933 ebenfalls im Jahresdurchschnitt die gleichen Preise bezahlt wie 1982. Gegenüber 1930 betrug die Preissenkung etwa 50 %.

396 Die Preissenkung für Baumwollgewebe betrug im gleichen Zeitraum etwa 30 %. Durch die Kontingentierung ist der Preisdruck vom Ausland her gemildert worden, jedoch ist an dessen Stelle eine vermehrte Konkurrenz der Inlandsbetriebe getreten. Deshalb sind, gleichbleibende Kostenbasis vorausgesetzt, zum mindesten keine Preiserhöhungen zu erwarten.

Die Baumwollbänder sind seit 1932 wiederum etwa 10% im Preise zurückgegangen, die Posamentierwaren aus Baumwolle, wie Schuhnestol u, ä. um ca. 5 %.

2. Seide.

Die Notierungen für Grège betragen nicht einmal mehr % gegenüber 1929. Die Preise für Schappezwirn sind, obschon sie vorher schon ein sehr tiefes Niveau erreicht hatten, von 1932 bis Anfang 1984 nochmals um 20 % .gesunken.

Die Preislage der Seiden- und Kunstseidengewebe entspricht der Situation auf dem Eohseiden- und auf dem Garnmarkt. Die Verkaufspreise werden trotz der Kontingentierung immer billiger und die Fabriken arbeiten ohne Nutzen. Die Produktionskapazität der schweizerischen Fabriken ist weit grösser als der Bedarf, sodass sich die Preislage zwangsläufig aus dem Kampf gegen billige ausländische Offerten und aus dem Konkurrenzkampf unter den Inlandsfabriken ergibt.

Die Preise der Seiden- und Kunstseidenbänder sind im Berichtsjahre wiederum 8--10 % gesenkt worden und es ist ein weiterer Preisrückgang nicht ausgeschlossen. Grosse Lager und vermehrte Konkurrenz auf dem Inlandsmarkt infolge Verlust der meisten Auslandsmärkte drücken auf die Preise.

Auch die Posamentierwaren aus Seide und Kunstseide sind im Berichtsjahr um weitere 10 % gesunken.

3. Wolle.

Die Preise für Eohwolle sind am Weltmarkt im abgelaufenen Jahre überraschend stark gestiegen. Der schweizerische Grosshandelspreis stand Ende 1933 um 58 % hoher als Ende des Vorjahres. Es ist wahrscheinlich, dass diese aufsteigende Tendenz anhalten wird.

Dem Eohstoffpreise sind bereits die Garnpreise gefolgt, was billigerweise nicht verhindert werden konnte, da die Preiserhöhung nicht über den durch die Bohwollhausse bedingten Eahmen hinausging und in keinem Zusammenhang mit den Einfuhrmassnahmen steht. Für 1934 werden weitere Erhöhungen erwartet. Eine Umfrage ergab folgende durchschnittliche Preisbewegung seit 1981: 1931 = 100; 1982 = 88}1; 1938 = 92)3; 1934 = 111 (voraussichtlich).

Bei den verschiedenen Wollwaren (ausgenommen Konfoktionßwaren) war die Preisbewegung uneinheitlich. Die oben erwähnte Umfrage ergab hier folgende durchschnittliche Entwicklung seit 1981:

397 Artikelgruppe

1931

1932

1933

Streichgarngewebe Kammgarngewebe Wollene Decken Bodenteppicbe Pilzstoffe

100 100 100 100 100

92J7 84,3 92,2 94,4 85,0

94;1 79,6 85,6 91^ 78,s

4. Kautschuk und Guttapercha.

Eohgummi ist einer derjenigen Welthandelsartikel, die im Jahre 1938 am meisten im Preise gestiegen sind. Der Anteil des Bohstoffpreises am Konsumpreis ist jedoch in der Gummiindustrie in der Begel geringer als in andern Branchen und die Rückwirkungen der Rohstoffhausse sollten daher nicht so rasch und in geringerem Masse zu spüren sein.

a. A u t o m o b i l l u f t r e i f e n und -schlauche.

Im VII. Bericht ist schon ausführlich auf die Preisentwicklung eingetreten worden. Es ist speziell von einzelnen Handelsfirmen versucht worden, dio Kontingentierungen zu Preiserhöhungen auszunützen. Nach den früheren 2 Erhöhungen trat auf Anfang Dezember eine neue ein von ca. 5 % und im Januar 1934 eine weitere von nochmals ca. 5 %. Der letzten Heraufsetzung schlössen sich allerdings nicht alle Firmen an.

Die einheimische Fabrik hat durch die Kontingentierung die Produktion vergrössem können. Der dadurch erzielten Kostensenkung hat sie erfreulicherweise im Oktober Eechnung getragen durch die Senkung ihrer Pneupreisliste um ca. 10 %, Die Preissenkung war grösser bei den Lastwagenpneus als bei den Tourenwagen.

Über dio Bewegung der Rohstoff- und Fabrikatpreise in der Schweiz seit der Nachkriegszeit, verglichen mit den Preisen vor dem Kriege, orientiert eine Graphik im Anhang.

(Vgl. Graphik XV.)

fc. Spezialartikel aus Kautschuk.

Die Preislage ist sehr gedrückt. Es wird viel über ausländisches Dumping geklagt. Für Operationshandschuhe sind die Fabrikpreise seit 1928 um ca. 25 %, für Haushaltungshandschuhe um 40 %, für Badehauben sogar um 50 % zurückgegangen. Seit 1931 fanden auf Gummisaugern Preisreduktionen von 8 %, auf Celluloidwaren solche von 15--25 % statt.

5, Konfektionswaren.

a. Die Preise für Leibwäsche sowie für Wirk- und Strickwaren sind in den letzten Jahren, namentlich seit 1930, fast konstant zurückgegangen.

Seit dem besonders starken Bückgang von 1931/82 um -20--25 % bröckelten die Fabrikpreise 1938 nochmals um 5--10 % ab, sodass sie heute auf einem sehr tiefen Niveau angelangt sind. Teilweise sind die Vorkriegspreise schon unterschritten.

Bundesblatt. 8fi. Jahrg. Bd. ].

28

398

i). Bei den Kleidungsstücken sind ebenfalls fast allgemein weitere Abschläge erfolgt. Diese fanden in der Hauptsache auf die Sommersaison statt, während für den Winter 1988/84 eher eine Befestigung, zum Teil sogar eine leichte Erhöhung der Preise eintrat. Für die Zukunft erwartet man namentlich in den wollenen Artikeln weitere Erhöhungen, gestützt auf die Kohwollpreisbewegungen.

VIII, Petroleumrückstände zu Feuerungszwecken.

Dem Gesuch der Importeure, die Preise erhöhen zu dürfen, musste seit letztem Herbst zweimal entsprochen werden. Die Preise, die bisher in der Schweiz gegolten hatten, waren noch aus der Kampfzeit und bedeuteten für die Importeure Verlustpreise. Über die Bewegung der Zisternenverkaufspreise franko Basel SBB unverzollt per 100 kg bei Verkauf an Kleinhändler und Grosskonsumenten orientiert folgende Zusammenstellung: Fr. per 100 kg

Bis 12. Juli 1932 '. . . .

12. Juli 1982 bis 15. November 1982 16. November 1932 bis 81. Oktober 1933 . . .

1. November 1983 bis 22. November 1933 . .

23. November 1933 bis auf weiteres

5. 65 6. 65 7. 40 8. -- 8.45

Veränderung in %

100 117,7 131,,, 141,6 149,8

Es ist begreiflich, dass infolge dieser SOprozentigen Preiserhöhung innerhalb 1% Jahren sich der Konsumentenschaft eine gewisse Unruhe bemächtigte, um so mehr, als Gasöl für die meisten Betriebe ein in der Kostenberechnung ins Gewicht fallender Betriebsstoff ist. Die Wirkung der Verteuerung des Gasöls zeigt sich heute bereits in einer sehr starken Verlangsamung des Konsumzuwachses und viele Betriebe, die ihre Anlagen früher von Koks oder Kohle auf Gasöl umgestellt hatten, prüfen ernsthaft die Frage einer Eückkehr zu don festen Brennstoffen.

Die Detailpreise haben sich fast allgemein im Ausmasse der Bewegungen der Zisternenpreise verändert. Trotzdem kommen fast täglich Klagen von Konsumenten. Die Preiskontrolle ist beauftragt, neben der Berechnung der jeweiligen Zisternenpreise auf Basis der Weltmarktpreise die Detailpreisbewegung genau zu verfolgen, um allenfalls gegen ungerechtfertigte Preisforderungen einzuschreiten.

IX. Ton, Steinzeug und

Töpferwaren.

Die Preise der einfuhrgeschützten Kanalisationsbestandteile blieben 1988 sozusagen unverändert. Gegenüber 1981 beträgt der Abschlag etwa 20 %.

Bei weissen Porzellanwaren sind die Preise letzten Sommer bödwutend reduziert worden: im folgenden geben wir einige Beispiele besonders stark herabgesetzter Artikel:

399 Artikel

Preise bis

Preise seit

Ende Juli 1933

August 1933

100 100 100 100 100 100 100 100

65,2 66,7 59,s 68,8 48,3 65,2 57,5 70,8

Auflaufform Kasserole, oval Eierplatte, oval Kaffeemaschine mit Filter Teekanne, Kugel . . . .

Frühstücktasse Platten, oval Teller

Auch die Preise für dekoriertes Porzellan sind von der Fabrik auf den gleichen Termin herabgesetzt worden.

X, Glas und Glaswaren.

Fens t erglas ist gegenüber 1932 um 5% undgegenüber 1981 um 15% billiger.

Bei Glasflaschen sind 1988 einige kleineReduktionennen eingetreten.

Die Bewegung der Fabrikpreise von drei Standard typen war folgende: Weinflaschen

1930

Waadtländerflaschen 7/10 l Burgundorflaschen 7/10 Bierflaschen 9/10 l

-100 100 100

1931

1932

95 97 96

91 91 91

1933

91 88 87

Mineralwasserflaschen sind um ca. 3 % billiger geworden, nachdem der Preis 1932 bereits um 10 % herabgesetzt worden war. Das gleiche gilt für die meisten übrigen Glaswaren, namentlich auch fürKonservengläser-XI, Metallwaren.

1. Werkzeuge.

Die schweizerischen Fabriken haben für die Saison 1984 die Preise einer Anzahl wichtiger Werkzeuge, die der Einfuhrbeschränkung unterworfen sind, weiter reduziert. Die Preisgestaltung dieser Artikel und einiger solcher, deren Preise unverändert blieben, geht aus folgender Aufstellung hervor: Artikel

Sensen Breithauen Kärste Stechspaten ' Hufmesser Schitäxte ohne Stiel. . . .

Gertel Dängelhämmer Schlosserhammer Wagnermesser Nagelbohrer

1929

1930

1931

1932

1933

1934

100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100

100 102 98 100 100 100 94 100 87 100 94

120 102 100 91 100 95 94 100 87 90 94

120 99 100 91 101 69 91 93 85 87 88

117 99 100 84 101 65 88 82 79 81 88

106 88 89 84 79 65 85 57 79 77 79

400

2. Eisenmöbel.

Wogen der Neuheit dieser Branche und der ständig wechselnden Formen und Qualitäten ist ein einwandfreier Preisvergleich nur für wenige Typen möglich. Die Preise sind im allgemeinen sinkend. Für Eisenhütten ist in den letüton Jahren ein sukzessiver Abschlag bis zu 30% erfolgt.

3. MoRsorsiihmiedewaröii.

Im Durchschnitt haben die Preise seit 1931 ungefähr folgende Veränderung erfahren : 1931: 100 1932: 95 1933: 78 Voraussichtlich werden die Preise in nächster Zeit weiter sinken. Im Rasierklingengeschäft spielte sich 1933 ein erbitterter Preiskampf ab zwischen den verschiedenen Konkurrenten. Folgender Vergleich zeigt die Wirkungen dieses Kampfes: 1930

Ausländische Marken . 1 0 0 Inländische Marken . .

100

1931

1932

1933

98 98

98 93

48 62

4, Draht und Kabel.

Die Lage auf dem schweizerischen Draht- und Kabelmarkt ist im V. und VII. Bericht eingehend geschildert worden. Nachdem im Februar 1933 von don Fabriken die Preislisten reduziert worden waren, stimmte die Preiskontrolle im Juni einer Revision der Listen nach oben zu, da namentlich die Kupferund Grummipreise sehr stark gestiegen waren. Als in der Folge die Kupferpreishausse sich als vorübergehend erwies, wurden die Preise auf Antrag der Preiskontrolle wieder reduziert auf das Niveau vom Februar 1933.

XII. Maschinen und, mechanische Gerate.

1. Nähmaschinen.

Es wurden im VII. Bericht Angaben gemacht über das Ausmass der Senkung der Listenpreise von 1929 bis 1983. Dazu ist nachzutragen, dass in letzter Zeit die Rabatte, die namentlich den Schulen gewährt werden, ein sehr hohes Ausmass angenommen haben. Gewöhnlich werden 40--50 % Nachlass gewährt ; in einzelnen Fällen sogar erheblich mehr.

2. Acker- und Wiesengeräte.

Die Preise der meisten dieser Gerätearten, die den Einfuhrschutz gemessen, sind im Jahre 1933 noch etwas weiter gesunken. Für die nächste Saison stehen einige weitere, meist kleine Preisermäßigungen in Aussicht.

Die Bewegung der Fabriksverkaufspreise ist, soweit sie sich überblicken lässt.

gegenüber 1932 durchschnittlich folgende:

401 Artikel

Brabantpflüge Kartoffelpflüge (kombinierbar) Hack- und Häufelpflüge Weinbergpflüge Kultivatoren Spateneggen Eiserne Ackereggen Wieseneggen Wiesen- und Ackerwalzen Gabel-Heuwender Haspel-Heuwender Pferderechen Schwadenrechen, einfach Schwadenrechen, kombiniert

1932

.' . . .

.

100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100

1933

1934

95,7 94,5 95,2 94,6 100,0 100,0 97,7 97,7 100,0 100,0 96,8 93,3 98,8 97,i 96,5 98,4 97,,1 96,x 98,198,11 95,5 95,5 100,0 100,0 96,1 96,1 96,9 97,2

3. Landwirtschaftliche Maschinen.

Auch hier sind im Frühjahr 1933 Preisabschläge erfolgt, trotzdem die Rohmaterialien, wie Eisen und Stahl, teurer geworden sind. Für die nächste Saison werden weitere folgen. Wo Preiserhöhungen vereinzelt vorgekommen sind, so war dies auf Verbesserungen der Konstruktion zurückzuführen. Einige Beispiele erläutern die durchschnittliche Bewegung von 1982--1984: Artikel

Pflanzenspritzapparate Grasmähmaschinen für Pferdezug Gullenpumpen für Handbetrieb Zentrifugal- Güllenpumpen Hochdruckgüllenpumpen Obst- und Traubenpressen Obstmühlen Traubenmühlen Schrotmühlen Mistzettmaschinen Zangenheuaufzüge Fuder-Heuaufzüge Dreschmaschinen Motormähmaschinen Rad-Traktoren Raupentraktoren

1932

100 100 100 1.00 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100 100

1933

1934

95,9 94,0 96,6 94,3 98,8 99,0 98,5 98,5 97,2 97,2 99,8 97,1 98,2 98,2 100,0 100,0 97,9 97,2 96,6 98,2 96, 9 6 9 6 , 1 9 6 ^ 92,3 92,6 100,0 100,0 98,7 98,2 97,1 94,3 100,0 100,0

Sowohl in bezug auf landwirtschaftliche Geräte als auch Maschinen macht sich bei den bäuerlichen Konsumenten eine weitgehende Abwanderung von den teureren zu den billigen und einfachen Waren bemerkbar, ein Zeichen der gesunkenenKaufkraftt der Landbevölkerung.

402 XIII. Instrumente und Apparate, 1. Reisszeuge.

Die Preise sind seit der Einfuhrbeschränkung nicht verändert worden.

Jedoch wurden Umstellungen auf billige Produkte vorgenommen, um auch bescheidenen Ansprüchen der Kundschaft Rechnung zu tragen.

2. Photographische Apparate.

Ein Preisvergleich ist bei diesem Artikel fast unmöglich, da die Qualitäten und Formen sehr oft wechseln. Trotzdem kann gesagt werden, dass seit etwa 4 Jahren die Preise um etwa 40--50% herabgesetzt wurden.

XIV. Benzin und Petroleum,.

1. Benzin.

Ähnlich wie beim Gasöl musste auch beim Benzin in der Berichtsperiode eine Preiserhöhung infolge des Steigens der Weltmarktpreise zugestanden werden. Es ist aber wahrscheinlich, dass in absehbarer Zeit wieder eine Preissenkung eintritt, da gegenwärtig die Weltmarktpreise wiederum rückläufige Tendenz ausweisen.

Über die Entwicklung der Weltmarkt- und der schweizerischen Grenzpreise in den letzten 2 Jahren orientiert eine Graphik im Anhang.

(Vgl. Graphik XVI.)

2. P e t r o l e u m .

Im Laute des Sommers 198S sind die Fasspreise erheblich reduziert worden und zwar sowohl für Leucht-, als auch für Industrie- und Motorenpetroleum. Die Senkung der Fasspreise für Leuchtpetroleum hätte eine Senkung des Detailliterpreises um mindestens 2 Eappen zur Folge haben sollen.

Eine Untersuchung hat jedoch gezeigt, dass die Anpassung noch sehr unvollständig ist.

B. Der Beschäftigungsgrad in den geschützten Produktionszweigen.

Der Einfluss der Einfuhrbeschränkungen auf den Beschäftigungsgrad ist im VII. und insbesondere im V, Bericht behandelt worden. Die Handelsabteilung stellte im Januar 1934 für die Berichtsperiode wiederum eine Umfrage an, die im wesentlichen ähnliche Eesultate zeitigte wie diejenige des Vorjahres.

1. Allgemeine Beobachtungen 1. Nach den Erhebungen des Bundesamtes f ü r Industrie, Gewerbe und Arbeit waren Ende Dezember 1933 insgesamt 94,967 Stellensuchende bei den Arbeitsämtern eingeschrieben, oder 16 % mehr als zur gleichen Zeit des Vorjahres. Im Jahresdurchschnitt 1988 betrug die Arbeitslosenziffer 67,867, somit 25 % mehr als 1932.

Die Einfuhrbeschränkungen, deren Hauptzweck der Schutz des Arbeitsmarktes ist, haben das Ansteigen der Gesamtarbeitslosigkeit nicht verhindern

403

können. Jedoch ergibt die Aufteilung der Zahlen nach Berufsgruppen ein eindeutiges Bild zugunsten der geschützten Produktionszweige. Die Vermehrung der Arbeitslosigkeit gegenüber den Vorjahren entfällt nämlich fast restlos auf die durch die Einfuhrmassnahmen nicht geschützten Berufsgruppen, namentlich auf das Baugewerbe, wo allein im Jahresdurchschnitt 1933 58 % mehr Stellensuchende vorhanden waren als 1982. An der Verschlechterung war in zweiter Linie hauptsächlich die Metall- und Maschinenindustrie beteiligt, von der nur ein kleiner Teil durch Einfuhrmassnahmen geschützt wird und werden kann und deren Konjunktur hauptsächlich abhängt von der Lage des Exportes und des Baugewerbes.

2. Was die U m f r a g e der Handelsabteiluiig anbetrifft, so haben die Antworten der geschützten Produktionen fast durchwegs den günstigen E i n f l u s s der Beschränkung auf den Beschäftigungsgrad hervorgehoben.

Die Konkurrenz des Auslandes blieb trotz Kontingentierung in allen Gebieten derart lebhaft, dass verschiedentlich um Verstärkung des Schutzes nachgesucht wird. Die Berichte sind sich aber insbesondere darüber einig, dass ohne Schutzmassnahmen in vielen Branchen ein rascher Zerfall eingetreten wäre, und manche Betriebe hätten dem grossen Druck aus dem Auslande nicht standhalten können.

Leider ist es nicht möglich, auch nur approximativ festzustellen, wieviele Arbeiter ihre Beschäftigung den Einfuhrmassnahmen verdanken. Abgesehen ·davon, dass in Gebieten, wie die Waldwirtschaft, eine Erhebung über die beschäftigten Personen überhaupt nicht möglich ist, darf nicht vergessen werden, ·dass eine Beihe von Produktionszweigen indirekt profitiert, und endlich konnte die Kontingentierung in den Dienst des Exportes gestellt werden, so dass auch hier statistisch nicht erfassbare Arbeitsmöglichkeiten geschaffen wurden.

Die Umstellung auf den Inlandsmarkt hat wesentliche Fortschritte gemacht. Insbesondere suchten Firmen, die früher fast ausschliesslich für den Export arbeiteten, durch dio Aufnahme neuer Artikel und Qualitäten das Inland zu bedienen und auf diese Weise einen Ausgleich für den Verlust ihres ehemaligen Auslandsabsatzes zu schaffen.

Es zeigte sich auch, dass viele Einfuhrbeschränkungen sich erst jetzt recht auswirken konnten, nachdem die durch Voreinfuhren angelegten Stocks liquidiert waren. Anderseits
muss es oft als ein Erfolg verbucht werden, wenn dieselbe Arbeiterzahl durchgehalten werden konnte, mit Bücksicht darauf, dass die Kaufkraft im Inlande merklich nachgelassen hat.

Wenn man aul' die gegebenen Antworten abstellt, so ist anzunehmen, dass in wenigen Fällen die Kapazität der Betriebe voll ausgenutzt werden kann.

Trotzdem sind Neugründungen im Inland zu vermerken, durch die der Konkurrenzkampf verschärft, wurde. In der Folge gibt es Betriebe, die trotz Schutz keinen vermehrten Eingang von Inlandsbestellungen haben, da sich an der Deckung des Bedarfs mehr Firmen beteiligen als früher.

404

II. Die Verhältnisse in den einzelnen Branchen.

Über die einzelnen Branchen ist folgendes zu berichten : 1. Landwirtschaftlich?. Produkte.

Die Forstwirtschaftliche Zentralstelle äusserte sich über das ausserordentlich wichtige Gebiet der Beschränkung von Nadel- und L a u b r u n d holz, Brennholz und Papierholz wie folgt: Der Schutz hat den Erwartungen entsprochen. Die normale Holznutzung konnte mit wenigen Ausnahmen im Jahre 1988 ausgeführt werden.

Die zunehmende Haltung von G e f l ü g e l beweist deutlich, dass sich die Massnahmen günstig auswirkten. Die Früchte- und Gemüseernten konnten ohne grössere Schwierigkeiten abgesetzt werden.

2. Holz- und Papierindustrie.

Im D r e c h s l e r g e w e r b e machte sich die Einfuhrbeschränkung gegen Ende 1933 in einer fühlbaren Besserbeschäftigung bemerkbar. Die Möbelindustrie ist eher schlecht beschäftigt, was in der grossen Zahl der beschäftigungslosen Schreiner zum Ausdruck kommt. In der Skiindustrie zeigt sich eine deutliche Besserung der Lage. Bei Korbwaren und Rohrmöbel ist der in den letzten Jahren beobachtete Bückgang der Produktion zum Stillstand gekommen. In der Papierindustrie, die nur zum geringen Teil geschützt ist, wurde der Einfuhrschutz als wohltuend empfunden, jedoch wird der Beschäftigungsgrad als ungenügend bezeichnet. Bei den B ü r s t e n f a b r i k e n ist der Beschäftigungsgrad befriedigend geblieben.

3. Textilindustrie.

Die Textilindustrie konnte sich unter dem Schutze der Einfuhrbeschränkungen auf dem Inlandsmarkt behaupten. Dies wird um so mehr geschätzt, als die Branche unter dem Exportausfall besonders zu leiden hat. Wir haben versucht, in einem Fall, nämlich bei den dem Verband schweizerischer Wollindustrieller angeschlossenen Betrieben, über die allfällige Zunahme der beschäftigten Personen eine konkrete Zahl herauszubekommen. Es ergibt sich gegenüber dem Vorjahr eine Mehrbeschäftigung von 425 Arbeitern. Hier konnte also nicht nur ein Eückgang aufgehalten werden, sondern es konnten neue Arbeitskräfte Verdienst finden. Die Seidenwarenfabrikanten stellen fest, dass infolge des Exportrückganges von 70 % auf 50 % die Arbeiterzahl von 4970 Arbeitern auf 4600 zurückgefallen ist. Die Ausnützung der Kapazität wird noch auf 50 % geschätzt und ohne Schutzmassnahmen glaubt der Verband, seine Mitglieder könnten nur noch ungefähr
8000 Leute beschäftigen.Ligen.

In der B a u m w o l l i n d u s t r i e ist die Situation allgemein heute noch ungünstig; eine wesentliche Verschlechterung ist jedoch nicht eingetreten, teilweise ist

405 sogar eine Zunahme der Belegschaft zu verzeichnen, namentlich in Betrieben, die nur für das Inland arbeiten..

Die Strickerei-, Wirkerei- und Wäscheindustrie arbeiten befriedigend. In der P o s a m e n t e r i e b r a n c h e sind einige neue Betriebe eröffnet worden, dio aber teilweise wegen mangelnden Absatzes wieder geschlossen werden mussten. In der Konfektionsindustrie ist der Bestellungseingang für mittlere Qualität gut, während der Verbrauch von teurer Ware stark abnimmt. Die F i l z f a b r i k a t i o n hat ihren Arbeiterstand erhöhen können.

4. Metallwaren, Maschinen, Apparate.

Die Betriebe haben hier recht unterschiedlich gearbeitet. Die grosse Mehrzahl konnte trotz spurbaren Ausfalls durch verminderte Bautätigkeit die Arbeiterschaft durchhalten.

Besonderes Interesse verdient die Eadiobranche. Nach den letzten Erhebungen zu urteilen, ist die Zahl der direkt mit der Herstellung von Apparaten und Bestandteilen beschäftigten Arbeiter seit dem Erlass der Einfuhrbeschränkungen um rund 1200 gestiegen.

Bei l a n d w i r t s c h a f t l i c h e n Werkzeugen, Blechemballagen und Schlosserwaren, sowie bei Zentralheizungen war die Beschäftigung zufriedenstellend.

5. Übrige Produktionszweige.

Die Konservenindustrie meldet befriedigenden Geschäftsgang. DieLederindustrie war ordentlich beschäftigt, was zum mindesten teilweise den Einfuhrmassnahmen zuzuschreiben ist. In der Gummibranche hat sich infolge der Einfuhrmassnahmen die Beschäftigung etwas gebessert; für Automobilpneus ist eine starke Betriebserweiterung vorgenommen worden. Die Porzellanfabrikation arbeitet normal.

Die Aussichten f ü r 1984 werden allgemein mit viel Vorsicht prognostiziert. Die meisten Produzenten sind froh, wenn sie den Umsatz aufrecht erhalten können. Es gibt allerdings einige wenige, die auf eine Besserung hoffen. Ein besserer Kontakt mit dem Inland und die Anpassung, die mehr und mehr Platz greift, lassen es berechtigt erscheinen, wenn man für nächstes Jahr, was die Inlandsbestellungen anbelangt, zum mindesten Eückgänge nicht erwarten muss, C. Die Handelsbilanz.

Wir haben bereits in den bisherigen Ausführungen auf die wohltätigen Wirkungen der getroffenen Schutzmassnahmen hingewiesen. Aber auch unter dem Gesichtspunkt der Gestaltung der Handelsbilanz erscheint das bisher erzielte Resultat gunstig, wie aus folgenden Zahlen der amtlichen Handelsstatistik hervorgeht :

406 Jahr

Einfuhr

Ausfuhr

Einfuhrsaldo Ausfuhr in % der Einfuhr-Exportquote

in Millionen Franken

1928 2719,4 2133,0 586,4 78,4 ' 1929 2730,8 2097,8 633,0 76,8 1931 2261,, 1348,8 902,4 59,9 1982 1762,7 801,0 961,7 45,4 (1933 1594,5 852,8 4 davon Veredlungs- und 741,7 58,5 l Reparaturverkehr . . .

82,0 99,8) Die rückläufige Bewegung unseres Exporthandels, die mehrere Jahre andauerte, ist im Verlaufe des Jahres 1933 zum Stillstand gekommen. Nach Eliminierung des Veredlungs- und Reparaturverkehrs bei der Ein- und Ausfuhr, welche Verkehrsart seit dem 1. Januar 1933 im Spezialhandel enthalten ist, verzeichnet gegenüber dem Vorjahr die Einfuhr eine Abnahme um 250, 2 Millionen Franken (--14, 2 %) auf 1512,6 Millionen Franken; die Ausfuhr zeigt mit 752,9 Millionen Franken einen Ausfall in Höhe von 48,! Millionen Franken (--6,!%). Die Mengenumsätze haben sich von 1982 auf 1933 dagegen relativ weniger stark vermindert. Denn der Import zeigt einen Eückgang von 5,1 % (--4,4 Millionen q), und der Export ist mit einer Zunahme von3,9 %% (+ 0,2 Millionen q) ausgewiesen.

Der Wareneinfuhrüberschuss der derzeitigen Handelsbilanz stellt sich somit auf 759,8 Millionen Franken (ohne Veredlungs- und Reparaturverkehr) gegen 961,7 Millionen Franken im Vorjahr. Diese Verbesserung ist zweifellos in wesentlichem Masse den getroffenen Massnahmen zuzuschreiben. Die Verringerung der Passivität beträgt über 200 Millionen Franken (oder rund 21 %) und muss auch unter dem Gesichtspunkt der Zahlungsbilanz entsprechend .gewürdigt werden.

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 2. März 1934.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Pilet-Golaz.

Der Vizekanzler: Leimgruber.

Beilagen i Bundesratsbeschlüsse Nr. 21 bis 30 über die Beschränkung der Einfuhr.

Vorfügungen Nr. 30 bis 37 über die Beschränkung der Einfuhr.

Bundesratsbeschluss über die Kontrolle der Uhrgehäuse aus Gold und aus Platin.

Schweizerisch-türkisches Clearingabkommen vom 29. Dezember 1933.

Zahlungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Ungarn vom 7, Februar 19.14.

407 Beilage 1.

Bundesratsbeschluss Nr. 24 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 29. September 1988.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 28. Dezember 1981 über die Beschränkung der Einfuhr*), beschliesst :

Art. 1.

Die Einfuhr der in Art. 2 hiernach genannten Waren ist nur mit einer besondern Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements zulässig.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschriften bis auf weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschränken und für diese Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 2.

Die Waren, auf welche Art. l dieses Beschlusses Anwendung findet, sind die folgenden: Tarifnummern

72/75 96 97a 97 b 163a1/a2 168 b

Warenbezeichnung

Speiseöle.

Oleomargarin; Speisetalg.

Margarine, Kunstfett und andere nicht anderweit genannte Buttersurrogate; Kochfette.

Kokosfett.

Salpeter, ungereinigt.

Ammoniak, schwefelsaures und andere nicht anderweit genannte Ammoniaksalze.

*) A. S. 47, 785.

408

Art. 3.

Die Einfuhr der nachstehend bezeichneten, in den Bundesratsbeschlüssen Nr. S vom 4. Juli 1932 und Nr, 12 vom 15. November 1932 über die Beschränkung der Einfuhr genannten Waren ist nur noch mit einer besondern Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes zulässig : Tarifnummern

88 84

Warenbezeichnung

Geilügel, lebend.

Geflügel, getötet.

Art. 1.

Dieser Beschluss tritt am 4. Oktober 1988 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzuge beauftragt,

B e r n , den 29. September 1933.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

409 Beilage 2.

Verfügung Nr. 30 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 29. September 1938.)

(Durch den Bundesrat genehmigt am 29. September 1933.)

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 2, Abs. 2, der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt: Art. 1.

Die in Art. l des Bundesratsbeschlusses Nr. 24 vom 29. September 1933 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes ist bis auf weiteres erforderlich für Waren ieden Ursprungs der Tarifnummern 73/75, 96/97b, 168a1/168b.

Art. 2.

Die in Art, 3 des Bundesratsbeschlusses Xr 24 vom 29. September 1938 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes ist bis auf weiteres erforderlich für: Waren j e d e n "Ursprungs der Tarifnummern 88 und 84.

Art. 3.

Die Einfuhrgesuche sind der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes auf amtlichem Formular einzureichen. Die Formulare können bei der Sektion für Einfuhr und bei den kantonalen Handelskammern bezogen werden.

Art. 4.

Diese Verfügung tritt am 4 Oktober 1988 in Kraft.

Bern, den 29. September 1988.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement:

Schulthess.

410

Beilage 3.

Bundesratssbeschluss Nr. 25 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 18. Oktober 1933.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, beschliesst : Art. 1.

Die Einfuhr der in Art. 2 hiernach genannten Waren ist nur der schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel gestattet.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschrift bis auf weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschränken und für diese die Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 2.

Die Waren, auf welche dieser Beschluss Anwendung findet, sind die folgenden : Tarifnummer

Warenbezeichnung

ex 211 a 211 b

Stroh Torfstreue

Art. 3.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 24. Oktober 1933 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzuge beauftragt.

B e r n , den 18. Oktober

1933.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Vizekanzler: Leimgruber.

411

Beilage 4.

Verfügung Nr. 31 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 19. Oktober 1933.)

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf den Bundesratsbeschluss Nr. l vom 30. Januar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt:

Art. 1.

Die nachstehend in Art. l der Verfügung Nr. 3 des Volkswirtschaftsdepartements vom 5. März 1932 über die Beschränkung der Einfuhr genannten Waren können nur noch mit besonderer Bewilligung zum Ansätze des Gebrauchstarifs eingeführt werden: Tarifnummer

Warenbezeichnung

Waren aus Seide, Florettseide, Kunstseide, am Stück (ausgenommen Seidenbeuteltuch) : -- andere: er 447 b3 -- -- aus Seide oder Florettseide (Schappe), gemischt mit mindestens 70 Gewichtsprozenten Wolle, e ei 447 o -- -- aus Kunstseide, gemischt mit mindestens 70 Gewichtsprozenten Wolle.

Art. 2.

Die Erteilung von Bewilligungen für die Einfuhr der obgenannten Gewebe sowie von solchen der Pos. 447 a1 (Gewebe aus Kunstseide und Wolle, im Gewichte von mehr als 300 Gramm per ms, mit einem Gehalt von höchstens 15 Gewichtsprozenten an im Garn versponnener Kunstseide) wird der Textil-Treuhandstelle in Zürich übertragen.

412

Art. 3.

Die Textil-Treuhandstelle steht unter der Aufsicht der Handelsabteilung.

Im übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr.

Art. 4.

Diese Verfügung tritt am 24. Oktober 1933 in Kraft.

#

B e r n , den 19. Oktober 1933.

Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : Schulthess.

413 Beilage 5.

Bundesratsbeschluss Nr. 26 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 20. Oktober 1938.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vorn 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in teilweiser Abänderung und Ergänzung seiner Beschlüsse Nr. 4 vom 6. Mai 1982 und Nr. 7 vom 29. Juni 1932, beschliesst : Art. 1.

Die Einfuhr von Solvent-Naphta und nicht anderweit genannten Mineralund Teerölen aller Art der Tarif-Nr. 1128 ist nur zulässig gestützt auf eine Einfuhrbescheinigung der «Carbura», Schweizerische Zentralstelle für den Import flüssiger Brennstoffe, in Zürich.

Art. 2.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 20. Oktober 1933 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzuge beauftragt.

Bern, den 20. Oktober 1933.

Im Namen des Schweiz, Bundesrates, Der Vizepräsident:

Pilet-Golaz.

Der Vizekanzler:

Leimgruber.

Bundesblatt. 86. Jahrg.

Bd. I

29

414 Beilage 6.

Bundesratsbeschluss Nr. 27 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 4. November 1933.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande *), beschliesst : Art. 1.

Die Bmfuhr von Wein und Weinmost der Tarifnummern 117 a 1/2 und 117 b 1/2 zu den Ansätzen des Gebrauchszolltarifs ist nur mit einer besondern Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes zulässig.

Art. 2.

Weine, für deren Verzollung zu den Ansätzen des Gebrauchstarifs im Sinne von Art. l hiervor eine besondere Bewilligung vorgeschrieben ist, können ohne solche Bewilligung nur zu den hiernach genannten Zollansätzen eingeführt werden.

Tarifnummer

Warenbezeichnung

Z

ollansatz per q

Wein und Weinmost, in Fässern:

117 a 117 a2

-- Naturwein, bis und mit 13,0° Alkoholgehalt; Weinmost : roter weisser -- Naturwein, von 13,1 ° Alkoholgehalt und darüber :

1171 1

·

117 b2

roter

weisser

*) A.S. 40, 811.

Fr. 34 » 34 *

40

» 43

415

Art. 8.

Dieser Beschluss tritt am 9. November 1983 in Kraft. Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzuge beauftragt.

Bern, den 4, November 1988.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Dei Bundespräsident: Schulthess.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

416 Beilage 7.

Verfügung Nr, 32 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 4. November 1988.)

(Durch den Bundesrat genehmigt am 4. November 1933.)

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 2, Abs. 2, der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt :

Art. 1.

Die in Art. l des Bundesratsbeschlusses Nr. 27 vom 4. November 193S über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes ist bis auf weiteres erforderlich für Waren jeden Ursprungs der Tarifnummern 117 a1/117 6 2 .

Art. 2.

Die Einfuhrgesuche sind der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes in Bern auf amtlichem Formular einzureichen. Die Formulare können bei der Sektion für Einfuhr oder bei den kantonalen Handelskammern bezogen werden.

Art. 8.

Diese Verfügung tritt am 9. November 1933 in Kraft.

Bern, den 4. November 1983.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Schulthess.

417 Beilage 8.

Bundesratsbeschluss Nr. 28 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 10. November 1933.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande *), beschliesst : Art. 1.

Die Einfuhr der in Artikel 2 hiernach genannten Waren ist nur mit einer besondern Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements zulässig.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschrift bis auf weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschränken und für diese Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 2.

Die Waren, auf welche Artikel l dieses Beschlusses Anwendung findet, sind die folgenden: Tarifnummer

ex 1731 ex 250 259a 367 369 481

*) A.

Warenbezeichnung

Silber

, ,

felle

175

j-

Silberfuchsfelle.

Mittellagen und Sperrholzplatten, roh (Tischlerplatten) mit einer Dicke von mehr als 10 mm.

Sperrholzplatten, roh, von 10 mm Dicke und darunter.

Baumwollgewebe, buntgewebt: glatt oder geköpert.

Baumwollgewebe, gemustert, wie Piqués etc.: roh.

Bodenteppiche: nicht sammetartig gewebt, ohne Fransen oder Näharbeit, auch gesäumt oder bloss mit Umwurf versehen.

S. 4», 811.

418 Tarifnummer

ex 517 ex 557 a/559 571b 674b 694a ex 797 ex 882e/h ex 8966/8980 M 5 ex 894c/898b M 8 ex 910 948 957 a 9570

Warenbezeichnung

Platten aus Kautschuk ohne Gewebe- oder Metalleinlage vulkanisiert, ein- oder mehrfarbig, bis und mit 0,7 mm Dicke.

Posamentierwaren aus Baumwolle oder Seide mit Näharbeit.

Pelzwerk, im allgemeinen Tarif n. a. g., zugeschnitten und fertig : anderes als solches der Tarifnummer 571 a.

Kanalisationsbestandteile aus feinem Steinzeug (Steingut) oder Porzellan, einschliesslich der Schüttsteine und Badewannen: andere als solche der Tarifnummer 674a.

Trockenplatten.

Badewannen aus Grauguss, emailliert.

ölfeuerungsapparate und Teile zu solchen.

Schwerölmotoren, im Stuckgewichte von 1250 kg und darunter.

Maschinen für die Fabrikation von Ziegeln, Back- und Zementsteinen, Einderwagen.

Photographische Apparate.

Pianos, von Hand spielbar, auch mit Spielapparat.

Tafel- und Flügelklaviere, von Hand spielbar, auch mit Spielapparat.

Art. 3.

Die Einfuhr der nachstehend bezeichneten, im Bundesratsbeschlüsse Nr. 2 vom 26. Februar 1982 über die Beschränkung der Einfuhr genannten Waren ist nur noch mit einer besonderen Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes zulässig: Tarifnummer

806e1

Warenbezeichnung

Einfarbiges gekrepptes Seidenpapier.

Art. 4.

Dieser Beschluss tritt am 14. November 1933 in Kraft. Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzuge beauftragt.

Bern, den 10. November 1988.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,

Der Bundespräsident: Schnittes».

Der Bundeskanzler:

Kaeslin.

419 Beilage 9.

Verfügung Nr. 33 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über

,

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom

10. November 1933.)

(Durch den Bundesrat genehmigt am 10. November 1938.)

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 2, Abs. 2, der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt: Art. 1.

Die in Art. l des Bundesratsbeschlusses Nr. 28 vom 10. November 1933 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes ist bis auf weiteres erforderlich für Waren jeden Ursprungs der Tarifnummern ex 173, ex 175, ex 250, 259a, 481, ex 517, ex 557/559, 5716, 6740, 694a, ex 797, ex 882e/7», ex 896b/898b M 5, ex 894c/898b M 8, ex 910, 948, 957a, 957b.

Die Erteilung von Bewilligungen für die Einfuhr von Baumwollgeweben der Tarifnummern 867 und 869 wird der Textil-Treuhandstelle in Zürich übertragen.

Art. 2.

Die in Art. 3 des Bundesratsbeschlusses Nr. 28 vom 10. November 1983 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaf tsdepartementes ist bis auf weiteres erforderlich für : Waren jeden Ursprungs der Tarifnummer 806e1.

Art. 8.

Die im Bundesratsbeschluss Nr. l vom 30. Januar 1982 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes ist bis auf weiteres ebenfalls erforderlich für; Waren österreichischen Ursprungs der Tarifnummer 542; Waren polnischen Ursprungs der Tarifnummer 545;

420 Waren spanischen Ursprungs der Tarifnummer 541 ; Waren tschechoslowakischen Ursprungs der Tarifnummern 542, 545; Waren ungarischen Ursprungs der Tarifnummern 447a1/448, 542, 645.

Art. 4.

Die Einfuhrgesuche sind der Sektion für Einfuhr dos Volkswirtschaftsdepartementes in Bern, für die Tarifnummern 867 und 369 der TextilTreuhandstelle in Zürich auf amtlichem Formular einzureichen. Die Formulare können bei der Sektion für Einfuhr, bei der Textil-Treuhandstelle oder bei den kantonalen Handelskammern bezogen werden.

Art. 5.

Diese Verfugung tritt am 14. November 1938 in Kraft.

Bern, den 10. November 1933.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Schulthess.

421

Beilage 10.

Verfügung Nr. 34 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 20. November 1933.)

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 2, Abs. 2, der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt: Art. 1.

Die in Art. l des Bundesratsbeschlusses Nr. l vom 30. Januar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements für die Verzollung zu den Ansätzen des Gobrauchstarifs ist bis auf weiteres ebenfalls erforderlich für: Waren österreichischen, französischen, tschechoslowakischen, ungarischen, italienischen, grossbritannischen und holländischen Ursprungs der Tarifnummer 554 a/b.

Art. 2.

Diese Verfügung tritt am 28. November 1933 in Kraft.

Bern, den 20. November 1933.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Schulthess.

422 Beilage 11.

Bundesratsbeschluss Nr. 29 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 11. Dezember 1988.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande *), beschliesst : Art. 1.

Die Einfuhr der in Artikel 2 hiernach genannten Waren ist nur mit einer besonderen Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes zulässig.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschrift bis auf weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschränken und für diese Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 2.

Die Waren, auf welche Artikel l dieses Beschlusses Anwendung findet sind die folgenden: Tarifnummer

Warenbezeichnung

Aus Kategorie VII: Flachs, Hanf, Jute, Eamie etc, Gewebe aus den unter Nr. 396 genannten Spinnstoffen: -- roh, auf 5 mm im Geviert enthaltend: 408 -- -- von 18 bis und mit 20 Fäden 411a -- gekocht, gelaugt (gebaucht), cremiert, gebleicht *) A. S. 49, 81l.

423 Tarifnummer

Warenbezeichnung

Decken (Bett- und Tischdecken etc.) abgepasst: 417 -- ohne Näh- oder Posamentierarbeit, auch mit offenen oder bloss geknüpften Gewebefransen.

418 -- mit Posamentier- oder Näharbeit.

Aus Kategorie XIV: Anorganische zubereitete Hilf sstoffe und Fabrikate : lOOOa Ätznatron, fest 1089 Soda, kalziniert.

Art. 3.

Dieser Beschluss tritt am 15. Dezember 1983 in Kraft. Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzug "beauftragt.

Bern, den 11. Dezember 1988.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Schulthess.

Der Bundeskanzler: Kaeslin.

424

Beilage 12.

Verfügung Nr. 35 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 11. Dezember 1933.)

(Durch den Bundesrat genehmigt am 11. Dezember 1933.)

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Art. 2, Abs. 2, der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar 1932 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt: Art. 1.

Die in Art. l des Bundesratsbeschlusses Nr. 29 vom 11. Dezember 1933 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes ist bis auf weiteres erforderlich für Waren jeden Ursprungs der Tarifnummern 408, 411a, 417, 418, lOOOa und 1039.

Art. 2.

Die Einfuhrgesuche sind der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements auf amtlichem Formular einzureichen. Die Formulare können bei der Sektion für Einfuhr und bei den kantonalen Handelskammern bezogen werden.

Art. 8.

Diese Verfügung tritt am 15. Dezember 1983 in Kraft.

Bern, den 11. Dezember 1938.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Schulthess.

425 Beilage 13.

Verfügung Nr. 86 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr (Vom 28. Dezember 1933.)

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , gestützt auf Art. 2, Abs. 2, der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar 1982 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt:

Art. l Die in den bisherigen Bundesratsbeschlüssen über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes ist bis auf weiteres ebenfalls erforderlich für: a. Waren jeden Ursprungs der Tarifnummern 155b, 156b, 169, 188, 191, 307c, 4826, 538, 544, 548, 834, 885 und 836.

b. Waren nachgenannten Ursprungs: Waren französischen Ursprungs der Tarifnummern 383, 450, 827; Waren holländischen Ursprungs der Tarifnummern 262, 264a, 268a/b; Waren österreichischen Ursprungs der Tarifnummern 888, 450; Waren tschechoslowakischen Ursprungs der Tarifnummern 259, 268a/b; Waren der Vereinigton S t a a t e n von A m e r i k a der Tarifnummern 260, 262.

Art. 2.

Die Einfuhrgesuche sind der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes auf amtlichem Formular einzureichen. Die Formulare können bei der Sektion für Einfuhr und bei den kantonalen Handelskammern bezogen werden.

Art. 8.

Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.

Bern, den 23. Dezember 1933.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Schulthess.

426 Beilage 14.

Bundesrat sbeschluss uss Nr. 30 über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom

28. Januar 1984.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1938 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande *), beschliesst :

Art. 1.

Die Einfuhr der in Art. 2 hiernach genannten Waren ist nur mit einer besondern Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartements zulässig.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, diese Vorschrift bis auf weiteres auf Waren aus bestimmten Ländern zu beschränken und für diese Kontingente festzusetzen. Es hat solche Verfügungen dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 2.

Die Waren, auf welche Art. l dieses Beschlusses Anwendung findet, sind die folgenden: Tarifnummer Warenbezeichnung ex 19 Trockenmilch 177a/b Bodenleder aller Art, mit Einschluss von Kopf- und Bauchleder 179 Kalboberleder: chromgegerbt, narbenschwarz oder farbig chagriniert (Box-calf)

al Töpfen

208a1 Bäume. Sträucher und andere lebende Pflanzen: in Kübeln oder

ex 299 Seidenpapiere von 25 Gramm und darunter per ma, ausgenommen Zigarettenpapier 880 a Pappe von 0,3 m3 und mehr Flächeninhalt, auf 4 Seiten beschnitten 458 Kunstwolle 562 Mützen aller Art, andere (als solche aus Pelz oder mit Pelzbesatz oder aus Seide) Hüte, ungarniert: 568 -- aus Stroh, Bohr, Bast etc.

565 -- aus Wollfilz 566 -- andere (als solche der Tarifnummern 568/65) *) A. S. 49, 811.

427 Tarifnummer Warenbezeichnung 569 Hüte, ganz oder teilweise garniert: aus Wollfilz Eisendraht (Stabldraht ausgenommen), gezogen, jeden Profils: ex 7281 -- roh, auch geglüht, im Gewichte von weniger als 12 kg per Laufmeter ex 724 -- verzinkt, verzinnt, verkupfert ex798/801 Waschküchen, transportable (Buanderien), aus Grauguse ex 894c/898b Zigarrenmaschinen und Zubereitungsmaschinen für die ZigarrenM 9 . f fabrikation (Einlagemaschinen, Entrippungsmaschinen, Wickelmaschinen) 924 d Geschwindigkeitsmesser für Kraftfahrzeuge ex 955 Kinomatographen und ähnliche Apparate ex 1145 Tabakpfeifen und Kämme 1161a Binden aller Art für Verbandzwecke.

Art. 8.

Die Einfuhr der nachstehend bezeichneten, in den Bundesratsbeschlüssen Nr. l vom SO. Januar 1982 und Nr. 2 vom 26. Februar 1082 über die Beschränkung der Einfuhr genannten Waren ist nur noch mit einer besonderen Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes zulässig: Tarifnummer

169

Warenbezeichnung

Aufgeschlossene Düngmittel; Superphosphate, Kunstdünger, offen in Säcken, Pässern etc.

ex 787c | ex789b

> Speichen für Fahrräder

ex790 J

Art. 4.

Dieser Beschlusa tritt am 1. Februar 1934 in Kraft.

Das Volkswirtschaftsdepartement und das Finanz- und Zolldepartement sind mit dem Vollzug beauftragt.

Bern, den 28. Januar 1984.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Pilet-Golaz.

Der Vizekanzler: Leimgruber.

428 Beilage 15.

Verfugung Nr. 37 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über

die Beschränkung der Einfuhr.

(Vom 28. Januar 1934.)

(Durch den Bundesrat genehmigt am 23. Januar 1934.)

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , gestützt auf Art. 2, Abs. 2, der Verordnung des Bundesrates vom 1. Februar 1982 über die Beschränkung der Einfuhr, verfügt: Art. 1.

Die in Art. l des Bundesratsbeschlusses Nr. 80 vom 23. Januar 1934 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene besondere Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes ist bis auf weiteres erforderlich für Waren jeden Ursprungs der Tarifnummern es 19, 177a/b, 179, 208a1/b, ex 299, 330a, 458, 562, 568, 565, 566, 569, 7236/724, ex 798/801, ex 894c/898b M 9, 924d, ex 955, ex 1145 und 1161 a.

Art. 2.

Die in Art, 3 des Bundesratsbeschlusses Nr. 80 vom 23. Januar 1984 über die Beschränkung der Einfuhr vorgesehene Bewilligung der Sektion für Einfuhr des Volkswirt schaftsdepartementes ist bis auf weiteres erforderlich für : Waren jeden Ursprungs der Tarifnummern 169, ex 787 o, ex 7886, ox 789 & und ex 790. Die Uberzölle kommen für diese Waren in Wegfall.

Art. 8.

Die Einfuhrgesuche sind der Sektion für Einfuhr des Volkswirtschaftsdepartementes auf amtlichem Formular einzureichen. Die Formulare können bei der Sektion für Einfuhr und bei den kantonalen Handelskammern bezogen werden.

Art. 4.

Diese Verfügung tritt am 1. Februar 1934 in Kraft.

Bern, den 28. Januar 1934.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Schulthess.

429 Beilage 16.

Bundesratsbeschluss über

die Kontrolle der Uhrgehäuse aus Gold und aus Platin.

(Vom 9. Januar 1984.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf Art. l des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland*), beschliesst :

Art. 1.

Die Kontrollämter für Edelmetallwaren dürfen Uhrgehäuse aus Gold und aus Platin schweizerischer Fabrikation nur dann mit dem amtliehen Kontrollstempel versehen, wenn diese Uhrgehäuse mit der Verantwortlichkeitsmarke des Verbandes «Fédération suisse des associations de fabricants de boîtes de montres en or» (F. B.) gestempelt sind.

Art. 2.

Der genannte Verband ist verpflichtet, Uhrgehäuse aus Gold und aus Platin mit seiner Verantwortlichkeitsmarke zu versehen, auch wenn diese Gehäuse ihm durch ausserhalb des Verbandes stehende Fabrikanten vorgelegt werden, sofern diese sich seinen Lieferungs- und Verkaufsbedingungen und seinen hierauf bezüglichen Kontrollvorschriften unterziehen.

Gegen eine Weigerung des Verbandes, die Stempelung mit der Verantwortlichkeitsmarke vorzunehmen, kann der Vorweiser der Uhrgehäuse beim eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde führen.

Art. 8.

Änderungen der Verbandsvorschriften und Reglemente unterliegen der Genehmigung durch das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.

*) A. S., 49, 811.

Bundesblatt. 86. Jahrg. Bd. I.

30

430

Art. 4.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 15. Januar 1934 in Kraft.

Bern, den 9. Januar 1984.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Pilet-Golaz.

Der Vizekanzler: Leimgruber.

431 Übersetzung.

Beilage 17.

Schweizerisch-türkisches Clearingabkommen.

Abgeschlossen io Zürich am 29. Dezember 1933.

In Kraft getreten am 11. Februar 1934.

Um den schweizerisch-türkischen Zahlungsverkehr zu erleichtern, haben die Regierungen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der türkischen Republik folgendes Abkommen getroffen: Art. I.

Die Abwicklung der Zahlungen im gegenseitigen Warenverkehr erfolgt gemäss den nachstehenden Bestimmungen im Wege des Clearings, in der Türkei durch Bezahlung an die Türkische Notenbank und in der Schweiz durch Bezahlung an die Schweizerische Nationalbank.

Art. II.

Der Gegenwert der nach der Schweiz eingeführten Waren türkischen Ursprungs ist bei der Schweizerischen Nationalbank in Schweizerfranken einzubezahlen.

Die Schweizerische Nationalbank schreibt die so erhaltenen Beträge einem zinslosen Sammelkonto gut, welches sie auf den Namen der Türkischen Notenbank eröffnet.

Art. III.

Der Gegenwert der in die Türkei eingeführten Waren schweizerischen Ursprungs ist bei der Türkischen Notenbank in türkischen Pfunden einzubezahlen.

Die Türkische Notenbank schreibt die einkassierten Beträge einem zinslosen Sammelkonto gut, welches sie auf den Namen der Schweizerischen Nationalbank eröffnet.

Art. IV.

Die beiden Notenbanken verpflichten sich, jede Zahlung in Empfang zu nehmen, welche gemass den Bestimmungen dieses Abkommens geleistet wird.

Sie können die Entgegennahme von Zahlungen auf keinen Fall von Bedingungen abhängig machen, welche in dem Abkommen nicht ausdrücklich aufgeführt sind.

Es wird vereinbart, dass die beiden Notenbanken Teilzahlungen auf Warenforderungen entgegennehmen, welche in mehreren Baten auf dem

432 Wege des Clearings beglichen werden sollen, immerhin unter der Fedingung, dass die betreffenden Kaufverträge mit allen nötigen Angaben der Notenbank unterbreitet werden, die solche Einzahlungen entgegenzunehmen hat.

Art. Y.

Die Bezahlung von Verbrauchsgütern hat spätestens 3 Monate nach erfolgter Verzollung der Ware an die Türkische Notenbank zu erfolgen.

Dagegen erfolgt die Bezahlung von Lieferungen für industrielle Einrichtungen in den von den Kontrahenten vorgesehenen Fristen, wobei diese Fristen jedoch der Nachprüfung und Zustimmung dor Türkischen Notenbank unterliegen.

Art. VI.

Jede der beiden Eegierungen wird die nötigen Massnahmen treffen, um ihre Importeure zur Benützung des Clearingsystems zu zwingen.

Es wird ausdrücklich festgestellt, dass die Bestimmungen dieses Clearingabkommens nur diejenigen Waren betreffen, welche ihren Ursprung in einem der beiden Vertragsländer haben und tatsächlich in eines dieser beiden Länder unter Bezahlung der üblichen Zölle und Taxen eingeführt werden.

Für Waren, welche eines der beiden Länder nur transitieren, können die Exporteure direkte Bezahlung verlangen, wobei die Begelung der betreffenden Beträge nicht den Bestimmungen dieses Abkommens untersteht.

Art. VIL Schweizerische Lieferungen, welche an den türkischen Staat oder eine türkische öffentlich-rechtliche Korporation oder in Ausführung eines Vertrages für öffentliche Arbeiten gemacht werden, unterliegen ebenfalls dem Clearingsystem.

Art. VIII.

Die Türkische Notenbank und die Schweizerische Nationalbank verständigen einander gegenseitig über die bei ihnen erfolgten Einzahlungen. Jeder Zahlungsavis enthält die erforderlichen Angaben über Datum und Herkunft der Ware, um Auszahlungen an die begünstigten Verkäufer zu ermöglichen.

Alle Vergütungen und Zahlungen zugunsten oder zulasten der Sammelkonten bei der Schweizerischen Nationalbank wie auch bei der Türkischen Notenbank werden in Schweizerfranken vorgenommen.

Die Umrechnung von türkischen Pfunden in Schweizerfranken oder von Schweizerfranken in türkische Pfunde geschieht zum offiziellen Kurse der Türkischen Notenbank am Einzahlungstage.

Art. IX.

Forderungen, welche auf andere Währungen als die der beiden Vertragsländer lauten, werden sowohl bei der Türkischen Notenbank wie auch boi der Schweizerischen Nationalbank zum Tageskurs des Einzahlungstages in Schweizerfranken umgerechnet.

433

Art. X.

Die Auszahlungen an die Verkäufer erfolgen für schweizerische Exporteure durch die Schweizerische Nationalbank und für türkische Exporteure durch die Türkische Notenbank, und zwar in chronologischer ^Reihenfolge der gemäss Art. VIII erfolgten Einzahlungen und im Rahmen der verfügbaren Guthaben der Sammelkonten.

Art. XI.

Unter das Abkommen fallen auch alle Forderungen aus Warenlieferungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgt sind.

Guthaben aus Warenlieferungen, deren Gegenwert vor Inkrafttreten dieses Abkommens auf irgend ein Konto in der Türkei zugunsten eines schweizerischen Gläubigers einbezahlt wurde, sind nach Inkrafttreten dieses Abkommens gemäss dessen Art. I auf Verlangen des Gläubigers auf das Sammelkonto der Schweizerischen Nationalbank bei der Türkischen Notenbank zu übertragen.

Art. XII.

1. Der türkische Schuldner hat das Recht, zugunsten eines schweizerischen Gläubigers eine Zahlung auf das Sammelkonto der Türkischen Notenbank zu machen, welche nicht zur Begleichung einer Warenforderung dient, sofern die Forderung vor Inkrafttreten des gegenwärtigen Abkommens entstanden ist. Solche Einzahlungen unterliegen jedoch der Genehmigung durch die zuständigen türkischen Devisenstellen.

2. Der unter Ziffer, l dieses Artikels vorgesehene Zahlungsmodus ist nicht anwendbar auf ausserhalb des Warenverkehrs entstandene Forderungen, welche nach Inkrafttreten des Abkommens begründet worden sind.

Art. XIII.

30 % aller bei der Schweizerischen Nationalbank durch die schweizerischen Importeure türkischer Waren gemäss diesem Abkommen einbezahlten Beträge werden sofort der Zentralbank der türkischen Republik auf einem besonderen auf ihren Namen bei der Schweizerischen Nationalbank eröffneten und auf Schweizerfranken lautenden Konto zur freien Verfügung gehalten. Der vorstehende Prozentsatz kann durch Vereinbarung der beiden Regierungen erhöht werden. Die Überlassung dieser Quote von 30% an die Zentralbank der türkischen Republik bedingt, dass die türkische Ausfuhr nach der Schweiz 100 Einheiten darstellt, wenn die schweizerische Einfuhr in die Türkei sich auf 70 Einheiten beläuft. Die Durchführung des gegenwärtigen Abkommens darf somit unter keinen Umständen zur Überweisung von Devisen aus der Türkei nach der Schweiz führen.

Art. XIV.

Soweit im Verkehr zwischen einer in der Türkei und einer in der Schweiz ansässigen Vertragspartei infolge wechselseitiger Kaufgeschäfte die Möglichkeit

434

einer direkten Verrechnung besteht, kann im Einverständnis der beiden Notenbanken eine solche Verrechnung bewilligt werden.

Art. XV.

Läuft dieses Abkommen nach dem ersten oder einem spätem Kündigungstermin ab, ohne verlängert zu werden, so haben die Importeure jenes Staates, zu dessen Gunsten ein Saldo bei der Notenbank des andern Staates verbleibt, den Gegenwert ihrer Importe solange bei ihrer Notenbank einzuzahlen, bis die entsprechenden Guthaben daraus abgetragen sein werden.

Art. XVI.

Die beiden Noteninstitute treffen gemeinsam alle Massnahmen zur Durchführung des Clearings im Rahmen dieses Abkommens.

Art. XVH.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet das gegenwärtige Abkommen in gleicher Weise Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. XVIII.

Das vorhegende Abkommen wird zu gleicher Zeit in Kraft treten wie das in Vorbereitung befindliche türkisch-schweizerische Handelsabkommen. Seine Dauer beträgt 6 Monate; es wird durch stillschweigende Erneuerung für je weitere 6 Monate verlängert, sofern nicht 60 Tage vor Ablauf einer Periode Kündigung eingereicht wird.

Ausgefertigt in zwei Exemplaren in Zürich, den 29. Dezember 1938.

(gez.) G. Bachmann.

(gez.) H. NaM.

Vieli.

Hulftegger, Es werden auf das Clearingabkommen mit der Türkei anwendbar erklärt : Bundesratsbeschluss vom 14. Januar 1982 über die Durchführung der mit verschiedenen Ländern getroffenen Devisenabkommen und Bundesratsbeschluss vom 18. Oktober 1982 über die Ergänzung des Bundesratsbeschlusses vom 14. Januar 1982 betreffend die Durchführung der mit verschiedenen Ländern getroffenen Devisenabkommen.

435

Beilage 18.

Zahlungsabkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Ungarn, Abgeschlossen in Zürich am 7. Februar 1934.

In Kraft getreten am 20. Februar 1934.

Die Vertreter der Eegierungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Ungarn haben für die Zahlurigsregulierung aus dem Warenverkehr zwischen den beiden Ländern das nachfolgende Abkommen getroffen : Art. I.

Das schweizerisch-ungarische Abkomme" für die Zahlungsregelung aus dem schweizerisch-ungarischen Warenverkehr vom 14. November 1931, abgeändert unter dem 28. Juni 1982 bzw. 28. Juli 1988, tritt mit Wirkung vom 20. Februar 1984 ausaer Kraft und wird durch folgende Vereinbarung ersetzt.

Art. II.

Die Abwicklung der Zahlungen im Verkehr zwischen der Schweiz und dem Königreich Ungarn erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen von Art, VIII, im Wege des Clearings über die Schweizerische Nationalbauk und die Ungarische Nationalbank, und zwar in folgender Weise : 1. Der Gegenwert nach der Schweiz eingeführter Waren ungarischen Ursprungs ist durch Erlag des Kaufpreises in Schweizerfranken auf ein Sammelkonto einzuzahlen, das bei der Schweizerischen Nationalbank für die Ungarische Nationalhank geführt wird und die einzelnen Zahlungen zugunsten der ungarischen Gläubiger aufnimmt.

2. Der Gegenwert von schweizerischen Warenlieferungen nach Ungarn wird bei Fälligkeit durch Erlag des Kaufpreises in Pengö auf ein Sammelkonto einbezahlt, das bei der Ungarischen Nationalbank für die Schweizerische Nationalbank geführt wird und die einzelnen Zahlungen zugunsten der schweizerischen Gläubiger aufnimmt.

Die Ungarische Nationalbank verpflichtet sich, diese Zahlungen entgegenzunehmen, soweit bei der Schweizerischen Nationalbank verfügbare Guthaben aus Einzahlungen schweizerischer Importeure von ungarischen Waren vorhanden sind.

436

Als Grundlage für die Umrechnung der schweizerischen Fakturenbeträge gilt die amtliche Budapester Notierung.

3, Die Sammelkonti sind unverzinslich.

Art. HI.

1. Die beiden Notenbanken verständigen einander täglich von jedem erfolgten Erlag, mit dem Ersuchen, den betreffenden Gläubiger aus dem Sammelkonto auszuzahlen. Der betreffende Gläubiger hat jedoch nur Anspruch auf sofortige Auszahlung der ihm zustehenden Beträge, d. h. auf Durchführung der erfolgten Zahlungsanweisung nach Massgabe der auf dem Sammelkonto bei der Notenbank seines Landes verfügbaren Guthaben, und zwar in der chronologischen Eeihenfolge der bei der andern Notenbank geleisteten Einzahlungen.

2. Die beiden Notenbanken verständigen sich gegenseitig in der von ihnen zu vereinbarenden Weise, über die nach dem andern Vertragsstaat zum Export gelangenden Waren.

Art IV.

Die in einer dritten Währung stipulierten Forderungen und Schulden werden, je nach dem, ob der Schuldner in der Schweiz oder in Ungarn domiziliert ist, zum Tageskurs der Notenbank, und zwar in Zürich in Schweizerfranken, oder in Budapest in Pengö, umgerechnet.

Art. V.

Unter das Abkommen fallen auch alle Forderungen aus Warenlieferungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgt sind und deren Pengogegenwert zugunsten der schweizerischen Gläubiger bei der Ungarischen Nationalbank nicht einbezahlt worden ist.

Art. VI.

Die bei der Schweizerischen Nationalbank eingehenden Zahlungen werden wie folgt verwendet: 1.75 % der Einzahlungen werden einem Konto gutgeschrieben, aus welchem die Forderungen aus dem Export von Waren, deren schweizerische Herkunft durch ein schweizerisches Ursprungszeugnis nachgewiesen wird, befriedigt werden ; 2. 5% der Einzahlungen werden einem Konto gutgeschrieben, aus welchem die Forderungen aus dem Export von Waren, die von keinem schweizerischen Ursprungszeugnis begleitet sind, die aber aus kommerziellen Operationen von m der Schweiz domiziherten Handelsfirmen herrühren, befriedigt werden.

8. 20 % der Einzahlungen werden der Ungarischen Nationalbank zur Verfügung gestellt.

437

Art. VII.

Läuft dieses Abkommen nach dem ersten oder nach einem späteren Kündigungstermin ab, ohne erneuert zu werden, so haben die Importeure jenes Staates, zu dessen Gunsten ein Saldo bei der Notenbank des anderen Staates verbleibt, den Gegenwert ihrer Importe solange bei ihrer Notenbank einzuzahlen, bis die entsprechenden Guthaben daraus abgetragen sein werden.

Art. VIII.

Zwecks Belebung des gegenseitigen Warenexportes können die beiden Nationalbanken in begründeten Fällen private Kompensationsverrechnungen zwischen Importeuren und Exporteuren der beiden Vertragsstaaten genehmigen.

Art. IX.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet das gegenwärtige Abkommen in gleicher Weise Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. X.

Die beiden Notenbanken werden die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Bestimmungen erlassen.

Art. XI.

Dieses Abkommen tritt, vorbehaltlich der Genehmigung der beiden Eegierungen, am 20. Februar 1934 in Kraft und hat Gültigkeit bis zum 80. Juni 1984.

Die beiden vertragschliessenden Parteien verpflichten sich, rechtzeitig zu Verhandlungen zusammenzutreten, um für die Zeit nach dem 30. Juni 1984 ein neues Abkommen zu buhlieaüen.

(gez.) 6. Bachinomi.

Wetter.

Vieli.

(gez.) Takacsy.

Es werden auf das Clearingabkommen mit Ungarn anwendbar erklärt: Bundesratsbeschluss vom 14. Januar 1982 über die Durchführung der mit verschiedenen Ländern getroffenen Devisenabkommen, und Bundosratsbeschlußs vom 18. Oktober 1982 über die Ergänzung des Bundesratsbesehlusses vorn 14. Januar 1982 betreffend die Durchführung der mit verschiedenen Ländern getroffenen Devisenabkommen,

438 Durchschnittliche Detailpreise auf den Wochenmarkten.

20

l

l

l

l

Zwetschgen m Luzern - Prunes à Lucerne

10

Franken per kg

Francsparr kg

100 90

so 70 60

050 40 30 20

1931 1932 1933

10 0

300 Pfirsiche in Basel · Pêches a Bile Franken per kg 50

200

50

100

5C

0

1931 1932 1933

Francs par kg

439

Durchschnittliche Detailpreise auf den Wochenmärkten.

r

30 20

111

Tafelbirnen in Basel · Poires de table à Bile franken per kg francs par kg

10

200 90 80 70 60

150 40 30 30 10

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100

90 80 70 60 050

40 » 20 10 I

0

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5

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Erdbeeren in Zürich - Frau« a Zurich Franken per kg Francs par kg

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1100 _

1000

500

800 700 600 500 400 300 1931

300

- -

1932 1933

100,.

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I

440

Durchschnittliche Detailpreise auf den Wochenmärkten.

so

1

l

60

'

Spinat - Epinards

70

Franken per kg

60

V.

l

1933

Francs par kg

150 40 30 20 10

100 90 60

70 SO

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050 10 30 20 10

Basel . Bâle Gen) Genève Bern Berne

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0

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40.

30 .

30 .

10

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90 .

80 70 60 150 .

40 .

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100 .

90 .

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70 _ 60 ,

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40 .

30 .

20 , 10 .

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60

250

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j

441 Durchschnittliche Detailpreise auf den Wochenmärkten.

l

60

VII

Grüne Bohnen - Haricots verts 1933 Franken oft kg - Francs par leg

40 20

3.00

so 60 40 M

2.00

80 60 40 20 1.00

SO

» » Zürich -Zürich Basel -Bile -- Genf .Genève SI St. Gallen-St-Gall

60 40 20

0

90 80 70 60 1.50

40 30 20 10

1.00

90 so 70 60

050 40 30 20 10 O

J

l

F

I

M

A

|

M

A

|

S

O

l

N

442 Durchschnittliche Detailpreise auf den Wochenmärkten.

90 SO

Blumenkohl . Choux-fleurs 1933 70

Franken per Stock ·francs« par pièce

60

150 40 30 30 10 100 90 80 70 60

050 40 30 50 10

O

500

Suppenhühner m Luzern - Poules à bouillir à Lucerne Franken per kg - FrAnc; par kg

50

400

r .A.

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300

50

1930 -- . -- -- 1931 .........

200

1933

I

M

A

i

M

I

J

I

,

I

A

I

S

443 Durchschnittliche Detailpreise auf den Wochenmärkten.

444 Durchschnittliche Detailpreise auf den. Wochenmärkten, 50

XIII Blaufelchen m St. Gallen - Féras à St-Gall

6.00

Franken per leg - Francs par kg

50

5.00 50

4.00 50

3.00 50

2.00 .

50

1931 1932 1933

100

50 A

.

S

Fische in Luzern - Poissons à Lucarne

700

ff 00

500

400

300

200

100

0

,

N

.

H

XIV

900

800

O

Frankenperr kg -Francsa par kg

A

'A V \

i

1933

445 70

'

60

l XV

Bewegung der schweizerischen Preise für

Rohgummi, Automobil-Schläuche und -Pneus

SO

(Indu. Oktober 1913 = 100)

40 30 20

Rohgummi . Franko Schweizergrenze unverzollt (handelsstatischer Mittelwert)

10

Automobil-Schläuche. Listenpreis

00

Automobil-Pneus: Listenpreise (Detailverkauf)

90 80 70 60 50 40 30 20 10 n

1921

| 1922 | 1923 | 1924 \ 1925 | 1926 | 1927

| 1929 l 1929 l 1930 l 1931 l 1932 l 1933

25 20

I ' ' I ' Bewegung der Weltmarkt- und der schweizerischen Grenzpreise (Indu Anfing 1932 = 100)

15

1932

1933

10 5

00 95 90

85

80 73

70 Preis Cit-NordhafenfürrGolfH Ware

65 «0

Preis Cit-NordhafenfürrConstanzaa Ware · Preis franko SchweizergrEnze unverzollt Mittelwert)

5550n M l A ' M I J [ J

Bundesblatt. 86. Jahrg. Bd. I.

A l S l O l N l 0

31

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

VIII. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland. (Vom 2. März 1934.)

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Jahr

1934

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

10

Cahier Numero Geschäftsnummer

3081

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.03.1934

Date Data Seite

365-445

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10 032 245

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