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Bundesblatt

86. Jahrgang.

Bern, den 28. Februar 1934.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis SO franken im Jahr. 3.0 franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli * Cie, in Bern.

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Kreisschreiben des

Bundesrates an die Kantonsregierungen betreffend den Handel mit nicht gebrannten geistigen Getränken in Mengen von 2 bis 10 Litern.

(Vom 27, Februar 1984.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Durch Art. 32quater der Bundesverfassung haben die Kantone das Recht erhalten, den Handel mit nicht gebrannten geistigen Getränken (Wein, Bier, Most) in Mengen von 2 bis 10 Litern innerhalb der Grenze von Art. 81, ht. e, auf dem Wege der Gesetzgebung einer Bewilligung, der Entrichtung einer massigen Gebühr und der behördlichen Aufsicht zu unterstellen.

Von diesem Becht haben bereits eine ganze Reihe von Kantonen Gebrauch gemacht, indem sie ihr Wirtschaftsgesetz einer Revision unterzogen und den Handel mit nicht gebrannten geistigen Getränken in Mengen von 2 bis 10 Litern einer Bewilligung unterworfen haben. Die hierfür vorgesehene «massige» Gebühr wurde sehr verschieden hoch angesetzt. Da einzelne Kantone für diese " Gebühr Ansätze von Fr. 250 und mehr vorsahen, haben das Finanz- und Zolldepartement und die Alkoholverwaltung die zuständigen kantonalen Behörden darauf aufmerksam gemacht, dass solche Ansätze über den Bahmen der «massigen» Gebühr hinausgehen, wie er vom Verfassungsgesetzgeber gewollt war. Da dieser Rahmen in fast allen bis heute veröffentlichten Revisionsentwürfen kantonaler Wirtschaftsgesetze, wie in bereits ergangenen Erlassen überschritten worden ist, hält es der Bundesrat für wünschenswert, mit gegenwärtigem Kreisschreiben die Frage zur Abklärung zu bringen.

Um den Ausdruck der «massigen» Gebühr richtig auszulegen, ist es nötig, auf die Entstehungsgeschichte des Art. 32quater der Bundesverfassung zurückzugreifen.

Wie Ihnen bekannt ist, war vor dem Erlass des Art. 32quater der Verkauf nichtgebrannter geistiger Getränke in Mengen von 2 Litern und mehr völlig frei und durfte von den Kantonen weder einer Bewilligung, noch einer Gebühr Bundesblatt.

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354 unterworfen werden. Wiederholt ist versucht worden, die 2-Litergrenze zu erhöhen. Bin Vorschlag für Erhöhung auf 10 Liter ist in der Volksabstimmung vom 25. Oktober 1903 verworfen worden. Als anlässlich der Vorbereitung des Art. 32
Die ganze Eegelung sollte so getroffen werden, dass sie im Eahmen der Handels- und Gewerbefreiheit Platz hat.

Hinsichtlich der Höhe der «massigen» Gebühr bestand Einigkeit darüber, dass diese Gebühr nicht fiskalischen Charakter haben dürfe. Der von Seiten der Vertreter der Konsumvereine genannte Höchst betrag von Fr, 50 ist damals von der Gegenseite nicht angefochten worden. Wir verweisen dafür auf unsere Botschaft zur Bevision der Art. 31 und 32bis der Bundesverfassung vom 29. Januar 192o, In den Beratungen der eidgenössischen Eäte wurde diese mit viel Mühe zustandegekommene Verständigungslösung ohne jede Änderung gutgeheissen und in den Art. 32«uttI8r aufgenommen. In Bestätigung der vorangegangenen Beratungen wurde erneut als Ansatz für die massige Gebühr ein Betrag von Fr. 50 genannt. Es sei hierfür auf die Voten des Herrn Nationalrat Dr. Schär und des Vorstehers des Finanz- und Zolldepartementes im Nationalrat vom 13. März 1928 hingewiesen.

Sowohl aus den Vorbesprechungen als auch aus den Beratungen der eidgenössischen Bäte geht mit Deutlichkeit hervor, dass die Kantone in der Ansetzung der massigen Gebühr für den Handel nicht gebrannter geistiger Getränke in Mengen von 2 bis 10 Litern nicht über den Ansatz von Fr. 50 hinausgehen sollten. Ferner kann es auch nicht im Sinne des
Verfassungsartikels liegen, wenn für ausländischen und inländischen Wein, für Bier und Most besondere Bewilligungen mit Kumulierung der Gebühren Ansätze verlangt werden, wie dies in einem Kanton beabsichtigt ist.

Wir laden Sie deshalb ein, das Erforderliche vorzukehren, dass die für die Erteilung der Bewilligungen zum Handel nicht gebrannter geistiger Getränke in Mengen von 2 bis 10 Litern erhobene Gebühr in der vorgesehenen Grenze bleibt. Die Innehaltung dieser Grenze wird überall möglich sein, auch in den Kantonen, in welchen höhere Maxima festgesetzt sind, aber der Mindestansatz den Betrag von Fr. 50 nicht übersteigt.

355 Wir zweifeln nicht daran, dass Sie, gestützt auf unsere Darlegungen, unserm Ansuchen entsprechen werden. Wir wurden es sehr begrüssen, wenn die Kantone bei der Bemessung der «massigen» Gebühr einen Höchstansatz von Fr. 50 innehalten, damit die Verständigungslösung auf dem Gebiete der nicht gebrannten geistigen Getränke die Ausführung erhält, die man von Seiten der beteiligten Kreise erwartet.

Wir benützen don Anlass, Sie, getreue, hebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 27. Februar 1984.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Pilet-Golaz.

Der Vizekanzler: leimgruber.

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen betreffend den Handel mit nicht gebrannten geistigen Getränken in Mengen von 2 bis 10 Litern. (Vom 27. Februar 1934.)

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1934

Année Anno Band

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09

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.02.1934

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353-355

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