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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 11. März 1934 über das Bundesgesetz vom 13, Oktober 1933 über den Schutz der öffentlichen Ordnung.

(Vom 16. Januar 1934.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir beehren uns, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass gegen das Bundesgesetz vom 13. Oktober 1933 über den Schutz der öffentlichen Ordnung das Beferendum ergriffen wurde, das mit mehr als 30,000 amtlich festgestellten gültigen Unterschriften innert nützlicher Frist zustande gekommen ist. Das vorerwähnte Bundesgesetz ist daher der Abstimmung des Volkes zu unterbreiten, und wir haben diese Abstimmung auf Sonntag, den 11. März 1934, festgesetzt. Die Abstimmung findet somit an diesem Tage und, soweit nötig, am Vortage statt.

Wir werden Ihnen unsern Beschluss in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden lassen und ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (vgl. Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. S. 10, 915, bzw. 20. Dezember 1888, A. S. n. F. 11, 60, und 30. März 1900, A. S. n. F. 18, 119, sowie vom 27. Januar 1892, A. S. n. F. 12, .885, und vom 17. Juni 1874, A. S.-n. F. l, 116, sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 16. März und S. April 1925, Bundesblatt 1925, Bd. I, 809; Bd. II, 137).

Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage in die Hände der Stimmberechtigten gelange und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, an die Bundeskanzlei gesandt werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren sind.

Die Protokolle haben anzugeben: die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel, die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel, getrennt in leere und in ungültige, die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich durch Abzug der Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (leere und ungültige) von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs (die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins).

51 Für die Zusammenstellung der Abstimmungsergebnisse empfehlen wir Ihnen das nachfolgende Schema dringend zur Benützung.

Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen.

Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis)

Stimmberechtigte

Eingelangte Stimmzettel

Ausser Betracht Fallende Stimmzettel leere

In Betracht rillende Stimmungültige zettel

Bundesgesetz Über den Schutz der öffentlichen Ordnung Ja

Nein

Absolu tes Mehr

Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Massstab der letzten Abstimmung zugrunde gelegt; allfällig abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei gelangen lassen.

Die Telegraphenverwaltung wird von uns angewiesen werden, seinerzeit die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behuf e möglichst baldiger Festsetzung des Gesamtergebnisses so rasch als tunlich zu befördern. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch oder telegraphisch an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und umgehend brieflich zu bestätigen.

Diese telephonischen oder telegraphischen Meldungen, sowohl die der untern Behörden an die Kantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskanzlei, sind gebührenfrei.

Wir benützen diesen Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 16. Januar 1984.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: R. Minger.

Der Vizekanzler: Leimgruber.

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Volksabstimmung vom 11. März 1934 betreffend

das Bundesgesetz vom 13. Oktober 1933 über den Schutz der öffentlichen Ordnung.

Das Bundesgesetz vom 13. Oktober 1933 über den Schutz der öffentlichen Ordnung ist im Bundesbiatt 1933, II. Band, Seite 511, erschienen.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 6. Januar 1934.)

Das Rücktrittsgesuch des Herrn Ernst Bühler, von Peterzell (St. Gallen), Schweizerischen Konsuls in Chicago, wird unter Verdankung der geleisteten Dienste genehmigt. Herr Ulrich Beusch, von Buchs (St. Gallen), Berufsvizekonsul, wird mit der provisorischen Leitung des Konsulates betraut.

(Vom 8. Januar 1934.)

Es wird davon Vermerk genommen, dass die finnische Regierung dem vom Bundesrat am 1. Dezember 1933 zum schweizerischen Generalkonsul in Helsingfors ernannten Herrn Georg Fazer das Exequatur erteilt hat.

(Vom 9. Januar 1934.)

Als Oberleutnants im Instruktionskorps der Artillerie werden gewählt: Oberleutnant Wolfgang Dreiss, von und in Pontresina, und Oberleutnant Paul Gygli, von Utzenstorf, in Bern, beide bisher Instruktionsaspiranten dieser Waffe, (Vom 12. Januar 1934.)

Es werden in die eidgenössischen Medizinalprüfungskommissionen für den Beet der laufenden Amtsdauer, d.h. bis 31. Dezember 1935, gewählt: a. Am Prüfungssitz Bern: Als Mitglied der Kommission für naturwissenschaftliche Prüfung für Arzte, Zahnärzte und Tierärzte: Herr Dr. William

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 11. März 1934 über das Bundesgesetz vom 13. Oktober 1933 über den Schutz der öffentlichen Ordnung. (Vom 16. Januar 1934.)

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17.01.1934

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