621 Ablauf der Referendumsfrist : 12. Februar 1935.

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Bundesbeschluss über

die Genehmigung des am 25. April 1934 abgeschlossenen Freundschaftsvertrages zwischen der Schweiz und Persien.

(Vom 8. November 1934.)

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 81. August 1984, beschliesst:

Art. 1.

Der am 25. April 1934 abgeschlossene Freundschaftsvertrag zwischen der Schweiz und Persien wird genehmigt. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Art. 2.

Dieser Beschluss untersteht den Bestimmungen von Artikel 89, Abs. 3.

der Bundesverfassung betreffend die Unterstellung der Staatsverträge unter das Referendum.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 7. November 1934.

Der Präsident : A. Riva.

Der Protokollführer : G. Bovet.

Also beschlossen vom Nationalrat, B e r n , den 8. November 1934.

Der Präsident: J. Huber.

Der Protokollführer: F. V. Ernst.

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Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Der vorstehende Bundesbeschluss ist gemäss Art. 89, Abs. 3, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröfentliehen.

B e r n , den 8. November 1934.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler: 6. Bovet.

Datum der Veröffentlichung: 14. November 1934.

Ablauf der Referendumsfrist : 12. Februar 1935.

623 Übersetzung.

Freundsclial'tsvertrag zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien.

Der schweizerische B u n d e s r a t und

Seine Kaiserlische M a j e s t ä t der Schah von Persien, vom Wunsche beseelt, die überlieferten freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten enger zu gestalten, haben beschlossen, einen Freundschaftsvertrag abzuschliessen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt, der schweizerische B u n d e s r a t : Herrn Giuseppe Motta, Bundesrat, Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departements, Seine Kaiserliche M a j e s t ä t der Schah von Persien: Herrn Abol-Hassan Khan Foroughi, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister von Persien, in Bern; die, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind: Artikel 1.

Unverletzbarer Friede und aufrichtige, immerwährende Freundschaft werden zwischen der Schweiz und dem Kaiserreich Persien sowie zwischen den Angehörigen der beiden Staaten bestehen.

Artikel 2.

Es besteht zwischen den Hohen Vertragschliessenden Teilen Einverständnis darüber, dass ihre diplomatischen und konsularischen Beziehungen gemäss den Grundsätzen und der Übung des allgemeinen Völkerrechts fortzusetzen sind.

Sie kommen überein, dass die diplomatischen und konsularischen Vertreter eines

624 jeden von ihnen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit im Gebiete des andern die Behandlung erfahren sollen, die durch die Grundsätze und die Übung des allgemeinen Völkerrechts festgelegt ist und die, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, nicht weniger günstig sein darf als die den diplomatischen und konsularischen Vertretern des am meisten begünstigten Landes gewährte Behandlung.

Artikel 3.

Es besteht zwischen den Hohen Vertragschliessenden Teilen Einverständnis darüber, class ihre Beziehungen hinsichtlich der Konsulate, des Handels und der Zölle so^ie die Bedingungen der Niederlassung und des Aufenthaltes der Staatsangehörigen des einen Teils auf dem Gebiete des andern durch ein Niederlassungsabkommen, ein Handels- und Zollabkommen sowie ein Konsularabkommen gemäss den Grundsätzen und der Übung des allgemeinen Völkerrechts und auf der Grundlage vollkommener Gleichheit und Gegenseitigkeit geregelt werden sollen.

Artikel 4.

Die Hohen Vertragschliessenden Teile kommen überein, alle Streitigkeiten über die Anwendung oder die Auslegung der Bestimmungen aller abgeschlossenen oder künftigen Verträge und Abkommen einschliesslich des gegenwärtigen Vertrages, die zwischen ihnen entstehen sollten und die nicht binnen angemessener Frist auf dem gewöhnlichen diplomatischen Wege gütlich geregelt werden können, einem Schiedsverfahren zu unterwerfen.

Diese Bestimmung findet gegebenenfalls auch Anwendung auf die Vorfrage, ob sich die Streitigkeit auf die Auslegung oder Anwendung der erwähnten Verträge und Abkommen bezieht.

Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist für die Parteien verbindlich.

Das Schiedsgericht wird auf Begehren eines der Vertragschliessenden Teile für jeden Streitfall in folgender Weise gebildet: Innert einer Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages bezeichnet jeder der beiden Hohen Vertragschliessenden Teile einen Schiedsrichter, den er unter seinen eigenen Staatsangehörigen oder unter den Angehörigen eines dritten Staates auswählen kann.

Hat nach Ablauf der erwähnten Frist von drei Monaten der beklagte Staat noch keinen Schiedsrichter bezeichnet, so soll die Wahl eines solchen auf Begehren des klagenden Staates durch den Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofs unter den Angehörigen des beklagten Staates vorgenommen werden.

Innert einer neuen Frist
von zwei Monaten sollen sich die Parteien über den Wortlaut der Schiedsordnung einigen, die den Streitfall dem Schiedsgericht unterbreitet, dessen Zuständigkeit festsetzt, die strittigen Punkte aufzählt und das Verfahren für die Herbeiführung einer Lösung regelt. Wenn die Frist von zwei Monaten abgelaufen ist, ohne dass dio beiden Parteien sich über die

625 Schieclsordnung einigen konnten, so wird die Festsetzung dem vom klagenden Staat angerufenen Schiedsgericht überlassen.

Sofern sich die beiden Schiedsrichter innert einer Frist von zwei Monaten seit dem Zeitpunkt, wo dem Schiedsgericht diese Aufgabe anvertraut wurde, nicht über eine Schiedsordnung einigen können, oder wenn sie innert einer angemessenen Frist, die übrigens im Beglernent über das Verfahren festgesetzt werden soll, den Streitfall nicht beilegen können, so wählen die beiden Hohen Vertragschliessenden Teile einen Angehörigen eines dritten Staates als Obmann.

Können sich die beiden Parteien über die Wahl des Obmanns innert einer Frist von zwei Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag zur Wahl eines Obmanns gestellt wurde, nicht einigen, so ersuchen sie gemeinsam oder, wenn dieses gemeinsame Gesuch nicht innerhalb einer neuen Frist von zwei Monaten gestellt wird, so ersucht die Partei, die zuerst das Begehren stellt, den Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofs, den Obmann unter den Angehörigen irgendeines dritten Staates auszuwählen. Durch Vereinbarung der Parteien kann ihm ein Verzeichnis der Staaten unterbreitet werden, auf die sich die Auswahl beschränken soll. Die Parteien behalten sich vor, sich im voraus für eine bestimmte Zeitdauer über die Bezeichnung des Obmanns zu verständigen.

Ist die Wahl eines Obmanns notwendig geworden und haben sich die beiden Vertragschliessenden Teile über die Regelung des nach der Wahl zu befolgenden Verfahrens nicht einigen können, so tritt der Obmann mit den beiden ersten Schiedsrichtern zusammen; das auf diese Weise gebildete Gericht bestimmt sein Verfahren selbst und legt den Streitfall bei.

Alle Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsbeschlusa getroffen.

Die Hohen Vertragschliessenden Teile kommen überein, getreu ihren Verpflichtungen als Mitglieder des Völkerbundes auch alle andern Streitigkeiten als diejenigen, die sich auf die Anwendung oder Auslegung von Verträgen oder Abkommen beziehen und die auf dem gewöhnlichen diplomatischen Wege nicht in befriedigender Weise beigelegt werden, nur auf dem Wege friedlicher Erledigung zu regeln. Sie werden in jedem einzelnen Fall durch eine besondere Schiedsordnung das ihnen am besten scheinende Verfahren festsetzen.

Die Hohen Vertragschliessenden Teile stellen
ausserdem fest, dass dieser Artikel der Anwendung der Bestimmungen des von ihnen unterzeichneten Protokolls über die obligatorische Zuständigkeit des Ständigen Internationalen Gerichtshofes vom 16. Dezember 1920 nicht entgegensteht.

Artikel 5.

Der Vertrag soll ratifiziert und die Eatifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Bern ausgetauscht werden. Er wird mit dem Austausch der Eatifikationsurkunden in Kraft treten.

Bundesblatt. 86. Jahrg. Bd. III.

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62ß Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.

Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Bern, am fünfundzwanzigsten April netmzehnhundertvierunddreissig.

(L. S.) (gez.) Motta.

(L. S.) (gez.) A. H. Foroughi.

Schlussprotokoll.

Im Augenblick der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien abgeschlossenen Freundschaftsvertrages haben die unterzeichneten Bevollmächtigten nachstehende Erklärung abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bildet: Die beiden Hohen Vertragschliessenden Teile behalten sich das Eecht vor, die Bestimmungen von Artikel 4 des gegenwärtigen Freundschaftsvertrages nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages einer erneuten Prüfung zu unterziehen und sogar zu kündigen.

Bern, den 25. April 1934.

(gez.) Motta.

(gez.) A. H. Foroughi.

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Bundesbeschluss über die Genehmigung des am 25. April 1934 abgeschlossenen Freundschaftsvertrages zwischen der Schweiz und Persien. (Vom 8. November 1934.)

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1934

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14.11.1934

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621-626

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