601 Ablauf der Iteferendumsfrist : 12. Februar 1935.

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Bundesgesetz über

die Banken und Sparkassen.

(Vom 8. November 1934.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestutzt auf Art. 34ter, 64 und 64^ ° der Bundesverfassung.

nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 2. Februar 1934.

beschliesst : Erster Abschnitt.

Geltungsbereich des Gesetzes.

Art. 1.

Diesem Gesetz unterstehen die Banken, Privatbankiers (Einzelfirmen.

Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) und Sparkassen sowie diejenigen bankàhnlichen Finanzgesellschaften, die sich öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen. Alle diese Unternehmen werden nachstehend Banken genannt.

1

2

Diesem Gesetze nicht unterstellt sind insbesondere: a. Bankähnliche Finanzgesellschaften, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen, unter Vorbehalt der Art. 7 und 8; b. industrielle und kommerzielle Finanzgesellschaften, auch wenn sie sich öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen; c. Börsenagenten und Börsenfirmen, die neben dem Handel mit Wertpapieren und den damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäften keinen eigentlichen Bankbetrieb führen; d. Vermögeiisverwalter, Notare und Geschäftsagenten, die lediglich die Gelder ihrer Kunden verwalten und keinen eigentlichen Bankbetrieb führen ; e. die Kreditkassen mit Wartezeit.

3

Unternehmen, welche diesem Gesetz nicht unterstehen, dürfen weder in der Firma noch in der Bezeichnung des Geschäftszweckes noch in Geschäftsreklamen den Ausdruck «Bank» oder «Bankier» in irgendeiner Wortverbindung verwenden.

602 4 Die eidgenössische Bankenkommission entscheidet im Zweifel, ob 'ein Unternehmen diesem Gesetz untersteht.

5

Die Schweizerische Nationalbank (unter Vorbehalt der Artikel 7 bis 10), die Pfandbriefzentralen und die Darlehenskasse der Schweizerischen Eidgenossenschaft fallen nicht unter dieses Gesetz; sie werden von Abs. 3 nicht berührt, dagegen findet Art. 48 auf sie Anwendung.

Art. 2.

1

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf die von ausländischen Banken in der Schweiz errichteten Sitze, Zweigniederlassungen und Agenturen sowie auf die in der Schweiz tätigen Vertreter auslandischer Banken. Die Bankenkommission erlässt die nötigen Weisungen.

2

Der Bundesrat wird die Ausübung der Geschäftstätigkeit durch eine ausländische Bank von besondern Bedingungen abhängig machen, so von der Gewährung des Gegenrechts durch den Staat, in dem die Bank ihren rechtlichen Sitz oder ihren Hauptgeschäftssitz hat, oder von der Leistung einer Sicherheit. Er entscheidet darüber nach Anhörung der Bankenkommission.

Zweiter Abschnitt.

Innere Organisation der Banken.

Art. 3.

1

Die Banken haben in ihren Gesellschaftsverträgen, Statuten oder Eeglementen den Aufgabenkreis zu umschreiben und eine ihrer Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorganisation vorzusehen.

2

Wo der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang es erfordert, sind besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits auszuscheiden. Die Befugnisse sind zwischen diesen Organen so abzugrenzen, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist.

3

Bei der Gründung einer Bank oder der nachträglichen Umwandlung eines Unternehmens in eine Bank sind die Gesellschaftsverträge, Statuten und Réglemente der Bankenkommission einzureichen. Bevor die Bankenkommission festgestellt hat, dass die Bedingungen von Abs. l und 2 erfüllt sind, darf die Bank weder ihre Tätigkeit aufnehmen noch ins Handelsregister eingetragen werden.

4 Dieser Artikel findet nicht Anwendung auf die Kantonalbanken. Als Kantonalbanken gelten die durch kantonalen gesetzlichen Brlass errichteten Banken, für deren Verbindlichkeiten der Kanton haftet ; ihnen gleichgestellt (und in diesem Gesetz ebenfalls unter der Bezeichnung Kantonalbanken zu-

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sammengetasst) sind die durch kantonalen gesetzlichen Brlass vor 1883 errichteten Banken, deren Bankrat mehr als zur Hälfte aus Mitgliedern besteht, die von einer kantonalen Behörde oder teils von einer kantonalen, teils von einer Gemeindebehörde gewählt sind, auch wenn der Kanton oder die Gemeinde nicht für die Verbindlichkeiten der Bank haftet.

Dritter Abschnitt.

Eigene Mittel und Liquidität.

Art. 4.

1

Die Banken haben datar zu sorgen, dass ein angemessenes Verhältnis besteht a. zwischen ihren eigenen Mitteln und ihren gesamten Verbindlichkeiten; b. zwischen ihren greifbaren Mitteln und leicht verwertbaren Aktiven einerseits und ihren kurzfristigen Verbindlichkeiten anderseits.

2 Die Vollziehungsverordnung setzt hierüber die unter normalen Umstanden einzuhaltenden Eichtlinien fest, unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit und der Art der Banken; sie umschreibt die Begriffe der greifbaren Mittel, der leicht verwertbaren Aktiven und der kurzfristigen Verbindlichkeiten.

3 Die Bankenkommission kann in besonderen Fällen Abweichungen von den Eichtlinien nach Abs. 2 zulassen.

4 Für Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen, wird ein Verhältnis zwischen eigenen Mitteln und gesamten Verbindlichkeiten nicht festgesetzt.

Art. 5.

1

Die Banken haben wenigstens einen Zwanzigstel ihres jahrlichen Beingewinnes einem Eeservefonds zu überweisen, der zur Deckung von Verlusten und zur Vornahme von Abschreibungen bestimmt ist. Die Überweisungen haben so lange zu erfolgen, bis dieser Fonds einen Fünftel des Grundkapitals oder, bei Banken ohne eigenes einbezahltes Kapital, einen Zwanzigstel der fremden Gelder erreicht hat.

2 Dieser Artikel findet nicht Anwendung auf die Kantonalbankeu sowie auf Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen.

Vierter Abschnitt.

Jahresreehmmgen und Bilanzen.

Art. 6.

1

Die Banken haben Jahresrechnungen, umfassend eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung, aufzustellen.

604 2

Die Bilanz ist nach den Vorschriften des Obligationenrechtes über die Aktiengesellschaften und nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstellen. Wenn die allgemeinen Verhältnisse es erfordern, so kann der Bundesrat Abweichungen davon gestatten. Ein solcher Beschluss des Bundesrates ist zu veröffentlichen.

3 Die Banken mit einer Bilanzsumme von wenigstens zwanzig Millionen Franken haben überdies eine Zwischenbilanz auf das erste Halbjahresende des Geschäftsjahres, die Banken mit einer Bilanzsumme von wenigstens hundert Millionen Franken drei Zwischenbilanzen auf die ersten drei Vierteljahresenden des Geschäftsjahres aufzustellen.

4 Die Jahresrechnungen und Zwischenbilanzen sind zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

6 Die Vollziehungsverordnung setzt die Gliederung der Jahresrechnungen und Zwischenbilanzen fest und bestimmt, in welcher Form und innert welchen Fristen sie zu veröffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind.

6 Die Abs. 3 und 4 finden nicht Anwendung auf Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen.

Fünfter Abschnitt.

Yerhältnis der Banken zur Nationalbank: Einreichimg von Bilanzen; Anlagen und Kredite im Ausland; Zinssätze für Kassenooligationen.

Art. 7.

1

Die Banken sowie die bankähnlichen Finanzgesellschaften, die sich nicht, öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen, haben ihre Jahresrechnungen der Nationalbank einzureichen.

2 Die Banken mit einer Bilanzsumme von wenigstens hundert Millionen Franken haben überdies der Nationalbank auf Verlangen auf Ende jedes Monats eine Zwischenbilanz und auf Ende jedes Kalenderhalbjahreseine ausführliche Bilanz einzureichen. Die Nationalbank kann eine ausführliche Halbjahresbilanz auch von Banken mit einer Bilanzsumme von weniger als hundert Millionen Franken sowie von den bankähnlichen Finanzgesellschaften einverlangen, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen. Der Nationalbank sind auf Verlangen Aufschlüsse über diese Bilanzen oder sonstwie nötige Auskünfte zu erteilen.

3 Die Nationalbank setzt die Gliederung der ausführlichen Halbjahresbilanzen und die Frist für deren Einreichung fest. Diese Bilanzen haben ausreichende Angaben über die Zusammensetzung der Guthaben und Verpflichtungen im Ausland zu enthalten.

605 4

Die Einreichung der Bilanzen und die Erteilung der Aufschlüsse dient ausschliesslich dem Zwecke, der Nationalbank die Erfüllung ihrer in Art. 2 des Nationalbankgesetzes umschriebenen Aufgabe zu erleichtern.

Art. 8, 1

Die Banken sowie die bankähnlichen Finanzgesellschaften, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen, haben die National bank zu unterrichten, bevor sie ein in Abs. 2 bezeichnetes Geschäft von wenigstens zehn Millionen Franken abschliessen oder sich in gleichem Umfang an einem solchen Geschäft beteiligen. Wenn die Geldmarktlage oder die wirtschaftlichen Verhältnisse es als angezeigt erscheinen lassen, so kann die Nationalbank verlangen, auch über Geschäfte von weniger als zehn Millionen Franken unterrichtet zu werden.

2 Unter die Vorschrift von Abs. l fallen: a. Anleihen zugunsten des Auslandes, sei es, dass die Anleihe ganz oder teilweise fest übernommen werden soll, entweder als eigene Anleihe oder zur öffentlichen Auflage, sei es dass sie zur kommissionsweisen Plazierung übernommen YÌerden soll; in allen diesen Fällen ohne Bücksicht darauf, ob die Anleihe zur Beschaffung neuen Geldes, zur Konversion einer andern Anleihe oder zur Konsolidierung einer Schuld dient; &. Übernahme sowie Ausgabe von Aktien ausländischer Gesellschaften, es sei denn, es handle sich um die Ausübung eines Bezugsrechtes; c. Kredite und Anlagen im Ausland, sei es als Gewährung von Darlehen für zwölf Monate oder länger, sei es als Übernahme fremder Eeskriptionen oder Schatzscheine für zwölf Monate oder länger oder auch für kürzere Frist, aber mit Erneuerungszusagen, die eine Verlängerung der Operation auf zwölf Monate oder länger gestatten.

3 Die Nationalbank ist befugt, mit Eücksicht auf die Landeswährung, die Gestaltung des Zinsfusses auf dem Geld- und Kapitalmarkt oder die wirtschaftlichen Landesinteressen gegen solche Geschäfte Einsprache zu erheben oder an ihre Ausführung Bedingungen zu knüpfen. Die Prüfung der Sicherheit der Anlage ist nicht Aufgabe der Nationalbank.

4 Erhebt die Nationalbank Einsprache oder können die gestellten Bedingungen nicht erfüllt werden, so darf das Geschäft nicht abgeschlossen werden.

Art. 9.

Die Nationalbank hat über die erhaltenen Mitteilungen das Geheimnis zu bewahren.

Art. 10.

1

Die Banken mit einer Bilanzsumme von wenigstens zwanzig Millionen Franken, die beabsichtigen, den Zinsfuss auf ihren Kassenobligationen zu erhöhen,

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haben davon wenigstens zwei Wochen vorher der Natiorialbank Mitteilung zu machen.

2 Die Nationalbank wird die beabsichtigte Zinsfusserhöhung prüfen unter Berücksichtigung einerseits der Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Landesinteressen und die Gestaltung des Zinsfusses auf dem Geld- und Kapitalmarkt, anderseits der berechtigten Interessen der nachsuchenden Bank; sie wird nötigenfalls mit den interessierten Bankkreisen darüber Fühlung nehmen.

Wenn die Nationalbank es als angezeigt erachtet, wird sie darauf hinwirken, dass die Zinsfusserhöhung unterbleibt.

Sechster Abschnitt.

Kapitalrückzahl ung ; besondere Bestimmungen über Genossenschaftsbankeu.

Art. 11.

Für Banken, die Aktiengesellschaften oder Kommanditaktiengesellschaften sind, gelten für die Herabsetzung des Grundkapitals durch Bückzahlung von Aktien die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechtes, unter Vorbehalt folgender Vorschriften: a. die Generalversammlung darf die Kapitalherabsetzung nur beschliessen, wenn durch besondern Bevisionsbericht festgestellt ist, dass die Forderungen der Gläubiger auch durch das herabgesetzte Kapital voll gedeckt sind und die Liquidität gesichert ist; b. die Kapitalherabsetzung darf durchgeführt werden nach Ablauf von zwei Monaten von dem Tag an gerechnet, an dem der Beschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung der Ansprüche in statutarischer Form bekannt gemacht worden ist, und nachdem diejenigen Gläubiger, die innert dieser Frist ihre Ansprüche anmelden, ausbezahlt oder sichergestellt worden sind; c. ein aus der Kapitalherabsetzung allfällig sich ergebender Buchgewinn ist, soweit er nicht ztir Abschreibung gefährdeter Aktiven oder zu Bückstellungen für solche Aktiven beansprucht wird, in den Beservefoncls zu legen.

Art. 12.

1 Banken, die Genossenschaften sind, dürfen Anteilscheine ausscheidender Genossenschafter frühestens nach Genehmigung der Jahresrechnung des vierten, auf die Austrittserklärung folgenden Geschäftsjahres zurückzahlen. Der Austrittserklärung steht jede andere Form des Hinfalls der Mitgliedschaft gleich.

2 Bis zur Eückzahlung haften die Anteilscheine ausscheidender Genossenschafter als verantwortliches Kapital.

607 3 Eine Buckzahlung darf nicht stattfinden, wenn die Forderungen der Gläubiger nicht voll gedeckt bleiben.

Art. 13.

1

Xeue Handelsbanken dürfen nicht in der Gesellschaftsform der Genossenschaft errichtet werden.

2

Wenn eine bestehende Genossenschaft sich nachträglich zur Handelsbank entwickelt, so ist ihr von der Bankenkommission eine Frist anzusetzen, innerhalb der sie sich in eine Aktiengesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft umzuwandeln hat.

3 Die Bankenkommission entscheidet irn Zweifel, ob einer Bank die Eigenschaft einer Handelsbank zukommt.

Art. 14 Der Bundesrat wird ermächtigt, zur Vermeidung einer Liquidation allgemein oder für einzelne Fälle erleichternde Vorschriften über die Umwandlung einer Genossenschaftsbank in eine Aktiengesellschaft oder Kommanditaktiengesellschaft aufzustellen. Er darf dabei, unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Gesellschafter und der Gläubiger, vom Obligationenrecht und vom Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs abweichen.

2 Die Aktien, die nach Umwandlung der Anteilscheine ausgegeben werden, sind von der Emissionsabgabe nach Art. 18 bis 20 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben befreit, soweit diese Abgabe auf den umgewandelten Anteilscheinen bereits entrichtet wurde, die Aktien nur an bisherige Genossenschafter ausgegeben werden und der Nennwert dieser Aktien das auf die umgewandelten Anteilscheine einbezahlte Kapital nicht übersteigt.

3 Für den Übergang des Genossenschaftsvermogens an die Aktiengesellschaft dürfen weder eidgenössische noch kantonale Handanderungs- und Eegistrierungsabgaben erhoben werden.

1

Siebenter Abschnitt.

Spareinlagen.

Art. 15.

1

Einlagen, die in irgendeiner Wortverbindung durch den Ausdruck «Sparen» gekennzeichnet sind, dürfen nur entgegengenommen werden Von Banken, die öffentlich Eechnung ablegen. Andere Unternehmen sind zur Entgegennahme von Spareinlagen nicht berechtigt und dürfen weder in der Firma noch in der Bezeichnung des Geschäftszweckes noch in Geschäftsreklamen den Ausdruck «Sparen» mit Bezug auf die bei ihnen gemachten verzinslichen Geldanlagen verwenden.

608 2

Die Spareinlagen jedes Einlegers gemessen bis zum Betrag von fünftau: end Franken ein Konkursvorrecht in der dritten Klasse. Sind mehrere Personen an einem Sparheft beteiligt, so gelten sie zusammen als einziger Einleger (Art. 54).

3 Abs. 2 findet nicht Anwendung jauf Spareinlagen, für die ein Kanton haftet.

Art. 16.

1 Die Kantone sind befugt, für Spareinlagen im Sinne von Art. 15, Abs. l, die auf ihrem Gebiet eiübezahlt werden, an Wertpapieren und Forderungen der betreffenden Banken bis zum Betrage von fünftausend Franken ein gesetzliches Pfandrecht zu schaffen, das von den Formvorschriften des Zivilgesetzbuches über das Fahrnispfandrecht befreit ist.

2 Kantone, die ein solches Pfandrecht schaffen, haben die Pfandgegenstände in einer die Beeilte Dritter hinreichend wahrenden Weise klar abzugrenzen sowie Vorschriften über die als Deckung zulässigen Werte und die Aufbewahrung der Deckung aufzustellen.

3 Kantonale Bestimmungen nach Abs. l und 2 dürfen nur im Wege der Gesetzgebung erlassen, werden und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.

4 Hat ein Kanton ein gesetzliches Pfandrecht geschaffen, so ist im Konkursfalle der Erlös aus der Pf and Verwertung auf den durch das Konkursvorrecht nach Art. 15, Abs. 2, geschützten Betrag anzurechnen.

Achter Abschnitt.

Yerpfändungsverträge.

Art. 17.

1

Eine Bank, -welche das Eecht zur Weiterverpfändung eines Faustpfandes oder zu dessen Hingabe in Report beanspruchen will, hat sich die Ermächtigung dazu in einer besondern Urkunde vom Verpfänder geben zu lassen.

2 Die Bank darf das Faustpfand für keinen höhern Betrag weiter verpfänden oder in Eeport geben, als sie selbst von ihrem Pfandschuldner zu fordern berechtigt ist. Sie hat dafür zu sorgen^, dass auch sonst keine Eechte Dritter für einen höhern Betrag an dem Faustpfand begründet werden.

N e u n t e r Abschnitt.

Überwachung und Revision.

Art. 18.

Die Banken haben ihre Jahresrechnungen jedes Jahr durch eine ausserhalb des Unternehmens stehende Revisionsstelle prüfen zu lassen.

2 Kantonalbanken sind von der Revision nach Abs. l befreit, sofern sie von einer eigenen sachkundigen Kontrollstelle geprüft werden.

1

609 Art. 19.

1

Die Revisionsstelle hat zu ermitteln, ob die Jahresrechnung nach Form und Inhalt gemäss den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften aufgestellt ist, und ob die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Vollziehungsverordnung sowie allfällige kantonale Bestimmungen über ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten von Spareinlagen beobachtet sind.

2 Die Bank hat der Revisionsstelle Einsicht in die Bucher und Belege zu gewähren, die Feststellung der Aktiven und Passiven zu erleichtern sowie alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.

3 "Wenn eine Bank eine sachkundige Revisonsabteilung besitzt, so hat sie deren Berichte der Revisionsstelle vorzulegen. Doppelspurigkeiten in der Kontrolle sind möglichst zu vermeiden.

Art. 20.

1

Mit der Revision kann nur ein Revisionsverband oder eine Treuhandgesellschaft beauftragt werden, die als Revisionsstelle für Banken anerkannt worden ist. Die Vollziehungsverordnung bestimmt die Voraussetzungen der Anerkennung. Die Bankenkomniission entscheidet, ob ein Revisionsverband oder eine Treuhandgesellschaft diese Voraussetzungen erfüllt.

2 Die als Revisionsstellen anerkannten Revisionsverbände und Treuhandgesellschaften haben sich aussehliesslich der Revisionstätigkeit und den damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Geschäften, wie Kontrollen, Liquidationen und Sanierungen zu widmen. Die Besorgung von eigentlichen Bankgeschäften und von Vennögensverwaltungen ist ihnen nicht gestattet.

Die Bankenkommission umschreibt das Tätigkeitsgebiet der Revisionsstellen in einem Reglement.

3 Die Revisionsstelle inuss von der Geschäftsführung und der Verwaltung der zu revidierenden Bank unabhängig sein.

4 Die Revision ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen und sachkundigen Revisors durchzuführen.

5 Die Revisionsstelle hat ausser gegenüber den zuständigen Organen der revidierten Bank und der Bankenkommission über alle ihr bei der Revision bekannt gewordenen Tatsachen das Geheimnis zu bewahren.

Art. 21.

Der Revisionsbericht hat das Ergebnis der in Art. 19, Abs. l, vorgeschriebenen Ermittlungen zu enthalten. Er muss ausserdem das Verhältnis zwischen den Anlagen und Krediten im Ausland einerseits und der Gesamtbilanzsumme anderseits klar erkennen lassen. Die Vollziehungsverordnung stellt über den Inhalt des Revisionsberichtes nähere Vorschriften auf.

2 Ist die Bank eine Aktiengesellschaft, so ist der Revisionsbericht dem Verwaltungsrat zu erstatten. Bei den in anderen Rechtsformen organisierten Bundesblatt. 86. Jahrg. Bd. III.

43 1

610 Banken ist der Eevisionsbericht den nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Statuten oder Eeglementen für die Geschäftsführung verantwortlichen Organen bekannt zu geben.

3 Sind bei der Eevision Verletzungen gesetzlicher Vorschriften festgestellt worden, oder Tatsachen, welche die Sicherheit der Gläubiger gefährden, oder bei juristischen Personen Verluste, durch welche sich das Grundkapital um die Hälfte vermindert hat, so muss die Eevisionsstelle der Bank eine angemessene Frist zur Behebung der Misstände ansetzen. Wird die Frist nicht eingehalten, so hat die Eevisionsstelle der Bankenkommission Bericht zu erstatten.

4 Wenn die Eevisionsstelle feststellt, dass die Gläubiger der Bank nicht mehr durch Aktiven gedeckt sind, so hat sie der Bankenkommission sofort Bericht zu erstatten.

Art. 22.

Die Kostdn der Eevision sind von der revidierten Bank zu tragen. Die Bankenkommission stellt über diese Kosten einen Tarif auf.

Zehnter Abschnitt.

Eidgenössische Bankenkommission.

Art. 23.

Der Bundesrat wählt eine aus fünf Mitgliedern bestehende eidgenössische Bankenkommission und bezeichnet ihren Präsidenten und Vizepräsidenten.

Die Komission gliedert sich ein Sekretariat an.

a Die Mitglieder der Bankenkommission müssen mit dem Bankfach oder der Technik der Bankenrevision vertraute Sachverständige sein. Sie dürfen weder Präsident, Vizepräsident oder Delegierter der Verwaltung noch Mitglied der Geschäftsführung einer Bank oder Eevisionsstelle sein.

8 Die Bankenkommission hat folgende Befugnisse: a. sie trifft die Entscheidungen nach Art. l, Abs. 4; b. sie entscheidet über die Anwendung von Art. 2, Abs. l ; c. sie macht die Feststellungen nach Art. 3, Abs. 3; d. sie entscheidet über Abweichungen nach Art. 4, Abs. 3; e. sie trifft die Entscheidungen nach Art. 18, Abs. 2 und 3; /. sie stellt fest, ob jede Bank gernäss Art. 18, Abs. l, jährlich revidiert wird, und entscheidet über die Anwendung von Abs. 2; g. sie entscheidet über die Anerkennung von Eevisionsstellen nach Art. 20, Abs. l, und den Widerruf der Anerkennung; h. sie entscheidet über die Ermässigung streitiger Eevisionsrechnungen (Art. 22); i. sie ist in besondern Fällen befugt, von den Eevisionsstellen den Eevisionsbericht über eine Bank einzuverlangen; sie kann die ausserordentliche Eevision einer Bank anordnen; 1

611

fc. sie prüft die Berichte, die ihr die Bevisionsstelle nach Art, 21, Abs. 3 und 4, erstattet; sie ist befugt, von der Bevisionsstelle alle Auskünfte zu verlangen, die zur Beurteilung der unter Buchstabe l vorgesehenen Massnahmen erforderlich sind; l. falls sie durch die Bevisionsstelle von Gesetzesverletzungen oder sonstigen Misständen Kenntnis erhält, hat sie der betreffenden Bank eine Frist zur Behebung der Misstände anzusetzen oder die entsprechenden administrativen oder gerichtlichen Schritte einzuleiten.

4 Die Bankenkommission erlässt ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung. Das Beglement bedarf der Genehmigung des Bundesrates.

5 Die Bankenkommission erstattet dem Bundesrat wenigstens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

6 Die Mitglieder des Bundesrates und der Bankenkommission sowie das Personal der Sekretariate haben über die ihnen bei der Vollziehung dieses Gesetzes bekannt gewordenen Tatsachen d^s Geheimnis zu bewahren.

7 Die Kosten der Bankenkommission und ihres Sekretariates übernimmt der Bund.

Art. 24.

1 Gegen Entscheidungen der Bankenkommission über o. Unterstellung einer Firma unter das Gesetz, b. Anerkennung der Organisation einer Bank, c. Anerkennung einer Bevisionsstelle und Widerruf der Anerkennung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwaltungsund Disziplinarrechtspflege.

2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann ferner erhoben werden wegen Unzuständigkeit der Bankenkommission zum Erlasse der angefochtenen Entscheidung oder Verfügung.

Elfter Abschnitt.

Fälligkeitsaufschub.

Art. 25.

Banken, die andauernd übermässigen Geldabhebungen ausgesetzt sind, können beim Bundesrat die Gewahrung eines Fälligkeitsaufschubes nachsuchen.

2 Dem Gesuch kann nur entsprochen werden, wenn durch besondern Bevisionsbericht festgestellt ist, dass die Forderungen der Gläubiger voll gedeckt sind und der Zinsendienst während des Aufschubes aufrechterhalten werden kann.

Art. 26.

Der Fälligkeitsaufschub kann für die Gesamtheit oder für bestimmte Arten von Verbindlichkeiten einer Bank mit Ausnahme der Zinsen auf den fremden Geldern bewilligt werden und kann sich entweder auf den vollen Betrag oder auf einen Teilbetrag erstrecken.

1

612 Art. 27.

Der Bundesrat entscheidet über den Fälligkeitsaufschub nach Anhörung der Nationalbank, der Bankenkommission und der eidgenössischen Darlehenskasse. Die dabei zu treffenden Massnahmen werden in sinngemässer Anwendung der Vorschriften von Art. 29 bis 85 jeweilen im Einzelfalle festgesetzt. Der Aufschub ist zu befristen.

Art. 28.

Stellt sich nachträglich heraus, dass die Bank die Voraussetzungen für den Fälligkeitsaufschub nicht mehr erfüllt, so wird der Bundesrat den Aufschub aufheben; die Bank kann das Verfahren nach Art. 29 oder Art. 35, Abs. 2, einleiten.

Zwölfter Abschnitt.

Stundung.

Art. 29.

1

Eine Bank, die sich ausserstande sieht, ihre Verbindlichkeiten zeitgerecht zu erfüllen, kann beim zuständigen Gerichte die Gewährung einer Stundung nachsuchen. Dem Gesuche sind ein Status und die vorhandenen Jahresrechnungen sowie Geschäfts- und Eevisionsberichte der letzten fünf Jahre beizulegen.

2 Das Gericht bewilligt die Stundung für die Dauer eines Jahres, sofern sich aus dem Status ergibt, dass die Bank nicht überschuldet ist. Lassen es die Verhältnisse als geboten erscheinen, so kann die Stundung um ein weiteres Jahr verlängert werden.

3 Die Stundung ist öffentlich bekannt zu machen und dem Betreibungsamt, dem Konkursgericht und der Bankenkommission mitzuteilen.

* Als Stundungsgericht haben die Kantonsregierungen eine einzige kantonale Instanz zu bestimmen.

Art. 30.

1

Bewilligt das Gericht die Stundung, so bestellt es eine oder mehrere sachkundige Personen als Kommissäre der Bank. Als Kommissär kann auch eine juristische Person, insbesondere eine Bank oder eine Treuhandgesellschaft bestellt werden.

2 Der Kommissär steht unter der Aufsicht des Gerichtes und kann von diesem aus wichtigen Gründen abberufen werden.

3 Den Gläubigern und der Bank steht das Eecht zu, gegen gesetzwidrige Verfügungen des Kommissärs beim Gericht Beschwerde zu erheben; die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme der Verfügung schriftlich einzureichen. Der Besehwerdeentscheid kann an das Bundesgericht weitergezogen werden.

613 Art. 81.

Der Kommissär hat unverzüglich nach seiner Ernennung in Verbindung mit einer Eevisionsstelle die Vermögenslage der Bank festzustellen, darüber dem Gericht und der Bank Bericht zu erstatten und die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Art. 32.

Die Stundung hat die in Art. 317 g des Bundesgesetze^ über Schuldbetreibung und Konkurs umschriebenen Wirkungen.

2 Die Bank führt während der Stundung unter der Aufsicht des Kommissärs und nach dessen Weisungen ihr Geschäft weiter, doch darf sie keine Beehtshandlungen vornehmen, durch welche die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt werden.

Zahlungen an die Gläubiger dürfen nur mit Zustimmung des Kommissärs geleistet werden. Dieser ist ermächtigt, nach seinem Ermessen Auszahlungen an die Gläubiger mit fälligen Forderungen in bestimmter Höhe anzuordnen, wobei die Interessen der durch Rechtsgeschäft oder Gesetz privilegierten sowie der kleinen Gläubiger angemessen berücksichtigt werden sollen. Diese Auszahlungen dürfen die Hälfte derjenigen Beträge nicht übersteigen, für die nach der Vermögensfeststellung des Kommissärs Deckung vorhanden ist.

3 Das Gericht kann während der Stundung jederzeit weitere durch die Sachlage gebotene und im Interesse der Bank oder der Gläubiger liegende Massnahmen treffen. So kann es insbesondere anordnen, dass der Abschluss neuer Geschäfte, die Veräusserung von Liegenschaften, die Bestellung von Pfändern oder die Eingehung von Bürgschaften zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Kommissärs bedürfen; solche Anordnungen sind öffentlich bekannt zu machen.

4 Die Bank hat dem Gericht und dem Kommissär in sämtliche Bücher und Belege Einsicht zu gewähren sowie alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen. Der Kommissär ist zu allen Verhandlungen der Organe der Bank rechtzeitig einzuladen; er kann solche Verhandlungen auch selbst anordnen.

1

Art. 33.

Falls die Bank eine aussergerichtliche Sanierung oder einen Nachlassvertrag anstrebt, hat der Kommissär ihre Anträge zuhanden der Gesellschaftsorgane, der Gläubiger oder der Nachlassbehörde zu begutachten.

2 Erweist sich nach dem Ermessen des Kommissärs die Stundung nicht mehr als notwendig, so kann auf seinen Antrag das Gericht die Stundung als dahingefallen erklären; es hat dies öffentlich bekannt zu machen.

1

Art. 34.

Auf Antrag des Kommissärs oder eines Gläubigers hat das Gericht die Stundung zu widerrufen und dies öffentlich bekannt zu machen: a. wenn die Bank die Stundung auf Grund unrichtiger Angaben erreicht hat ;

614 l. wenn die Bank den Weisungen des Kommissärs zuwiderhandelt, die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigt.

Art. 85.

Zeigt sich während der Stundung, dass der Bank eine aussergerichtliche Sanierung möglich ist, so kann das Gericht die Stundung ausnahmsweise um weitere sechs Monate verlängern.

2 Erweist sich dagegen die Bank während der Stundung als überschuldet oder ergibt sich, dass sie nach Ablauf der Stundungsfrist nicht imstande sein wird, ihre Verbindlichkeiten zeitgerecht zu erfüllen oder eine aussergerichtliche Sanierung durchzuführen, so weist das Gericht den Kommissär an, beim Konkursgerichte die sofortige Konkurseröffnung zu beantragen, es sei denn, dass die Bank das Nachlassverfahren einleitet. Ein Aufschub des Konkurses nach Art. 657 und 704 des Obligationenrechtes ist nicht zulässig.

3 Im Konkurs ist der Kommissär Konkuraverwalter, im Nachlassverfahren Sachwalter.

1

Dreizehnter Abschnitt.

Besondere Yorschriften über das Konkurs- und Nachlassverfahren.

Art. 36.

Im Konkursverfahren ernennt das Konkursgericht die Konkursverwaltung, falls nicht schon ein Kommissär dafür bestellt ist.

2 Die Konkursverwaltung übt sämtliche Kechte auch der Gläubigerversammlung aus. Gegen ihre Verfügungen kann innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme derselben Beschwerde beim Konkursgericht als einziger kantonaler Instanz erhoben werden. Die Weiterziehung des Beschwerdeentscheides an das Bundesgericht bleibt vorbehalten.

3 Für den Schuldenruf, die Kollokation der Gläubiger und die Verwertung der Aktiven kann das Bundesgericht vom Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs abweichende Vorschriften aufstellen.

4 Die aus den Büchern der Bank ersichtlichen Forderungen gelten als angemeldet.

5 Als Konkursgericht haben die Kantonsregierungen eine einzige kantonale Instanz zu bestimmen.

Art. 37.

1 Im Nachlassverfahren ernennt die Nachlassbehörde den Sachwalter, falls nicht schon ein Kommissär dafür bestellt ist.

2 Gegon die Verfügungen des Sachwalters kann innert zehn Tagen nach Kenntnisnahme derselben Beschwerde bei der Nachlassbehörde als einziger kantonaler Instanz erhoben worden. Die Weiterziehung des Beschwerdeentscheides an das Bundesgericht bleibt vorbehalten.

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615 3

Die Nachlasstundung beträgt sechs Monate ; sie kann nötigenfalls um weitere sechs Monate verlängert werden.

4 Die aus den Büchern der Bank ersichtlichen Forderungen gelten als angemeldet.

5 Eine Gläubigerversainmkmg findet nicht statt. Die Gläubiger sind öffentlich aufzufordern, allfällige Einwendungen gegen den zu ihrer Einsicht aufzulegenden Nachlassvertragsentwurf geltend zu machen.

8 Der Nachlassvertrag ist nur zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen von Art. 806 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs erfüllt sind und wenn sich ausserdem nach Prüfung aller Verhältnisse ergibt, dass die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger durch den Nachlassvertrag besser gewahrt werden als durch die Konkursliquidation.

7 Die durch Pfänder gedeckten Forderungen können im Nachlassvertrag angemessen gestundet werden.

8 Als Nachlassbdhörde haben die Kantonsregierungen eine einzige kantonale Instanz zu bestimmen.

Vierzehnter Abschnitt.

Yerantwortlichkeits- und Strafbestimmungen.

Art. 38.

Für die Kantonalbanken bleiben die kantonalen Vorschriften über die zivilrechtliche Verantwortlichkeit vorbehalten.

2 Für die Privatbankiers richtet sich die zivilrechtliche Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes.

3 Für die übrigen Banken gelten die Bestimmungen von Art. 39 bis 45.

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Art. 39.

Sind bei der Gründung einer Bank oder bei der Ausgabe von Aktien, Anteilscheinen oder Obligationen einer Bank in Prospekten oder Zirkularen oder ähnlichen Kundgebungen unwahre oder den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechende Angaben gemacht oder verbreitet worden, so haftet jeder, der absichtlich oder fahrlässig dabei mitgewirkt hat, den einzelnen Aktionären, Genossenschaftern oder Obligationären für den dadurch verursachten Schaden.

Art. 40.

Wer bei der Gründung einer Bank tätig ist, wird sowohl der Bank als den einzelnen Gesellschaftern und Gläubigern für den Schaden verantwortlich, a. wenn er absichtlich oder fahrlässig dabei mitgewirkt hat, dass die Einlage oder die Übernahme von Vermögensstücken oder eine Begünstigung

616 einzelner Gesellschafter oder anderer Personen in den Statuten oder in einem Gründerbericht unrichtig oder unvollständig angegeben, verschwiegen oder verschleiert worden ist, oder wenn er bei der Genehmigung einer solchen Massnahme in anderer Weise dem Gesetze zuwider gehandelt hat; b. wenn er absichtlich oder fahrlässig dazu beigetragen hat, dass die Eintragung der Bank in das Handelsregister auf Grund einer Bescheinigung oder Urkunde erlangt worden ist, die unwahre Angaben enthält ; c. wenn er wissentlich dazu beigetragen hat, dass die Zeichnungen zahlungsunfähiger Personen angenommen wurden.

Art. 41.

Die mit der Geschäftsführung oder mit der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle einer Bank betrauten Personen sind sowohl der Bank als den einzelnen Gesellschaftern und Gläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen.

Art. 42.

Liquidatoren oder Kommissäre einer Bank, die absichtlich oder fahrlässig die ihnen durch Gesetz oder Statuten überbundenen Pflichten verletzen, sind der aufgelösten Bank und den Gesellschaftern und Gläubigern für den entstandenen Schaden in gleicher Weise wie die Bankorgane verantwortlich.

Art. 43.

Soweit es sich bei der Haftung nach Art. 40 bis 42 um den dem einzelnen Gesellschafter oder Gläubiger nur mittelbar, durch Schädigung der Bank verursachten Schaden handelt, geht der Anspruch nur auf Leistung des Ersatzes an die Bank.

2 Das den Gläubigern eingeräumte Klagerecht kann nur geltend gemacht werden, wenn über die Bank der Konkurs eröffnet worden ist.

3 Im Konkurse der Bank steht die Geltendmachung des Anspruches der einzelnen Gesellschafter und Gläubiger zunächst der Konkursverwaltung zu.

Verzichtet sie darauf, so ist jeder Gesellschafter oder Gläubiger berechtigt, die Abtretung des Anspruches zu verlangen. Das Ergebnis ist nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zu verwenden.

4 Der Verantwortlichkeitsklage des Gesellschafters steht ein Entlastungsbeschluss der Generalversammlung nur entgegen, wenn der Gesellschafter der Beschlussfassung zugestimmt oder sein Gesellschaftsrecht seither in Kenntnis der Schlussnahme erworben, oder wenn er nicht binnen sechs Monaten seit der Schlussnahme die Klage angehoben hat.

1

617 Art. 44.

Mehrere aus derselben Schadenszufügung ersatzpflichtige Personen haften solidarisch. Der Eückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Eichter nach dem Grade des Verschuldens des einzelnen bestimmt.

Art. 45.

Die Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 39 bis 42 verjähren in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet.

2 Wird die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für den Zivilanspruch.

Art. 46.

1 Wer vorsätzlich a. eine Bankeröffnet, bevor die Bankenkommissiori diegemäss Art. 8, Abs. 3, erforderliche Feststellung getroffen hat, oder einen Sitz, eine Zweigniederlassung oder eine Agentur einer ausländischen Bank betreibt, bevor die auf Grund von Art. 2 aufgestellten Bedingungen erfüllt sind, b. der Verpflichtung zur Anpassung der innern Organisation einer Bank an die Vorschriften von Art. 3, Abs. l und 2, nicht nachkommt, c. unbefugterweise in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes oder in Geschäftsreklamen den Ausdruck «Bank», «Bankier» oder «Sparen» in irgendeiner Wortverbindung verwendet (Art. l, Abs. 8, und Art. 15, Abs. 1), d. die vorgeschriebenen Zuweisungen an den Eeservefonds nicht vornimmt (Art. 5), e. die Jahresrechnung oder eine Zwischenbilanz nach Art. 6 nicht vorschriftsgemäss aufstellt, /. ohne vorherige Mitteilung an die Nationalbank oder entgegen der Einsprache der Nationalbank oder entgegen den von ihr gestellten Bedingungen ein unter Art. 8 fallendes Geschäft abschliesst, g. in Fällen, wo es durch Art. 12 verboten ist, Anteilscheine zurückzahlt, ?i. einer Aufforderung der Bankenkommission nach Art. 13, Abs. 2, nicht nachkommt, i. unbefugterweise Spareinlagen entgegennimmt (Art. 15), Je. Faustpfänder entgegen den Bestimmungen von Art. 17 weiter verpfändet, oder in Eeport gibt, l. seine Jahresrechnung nicht nach Massgabe dieses Gesetzes durch eine Eevisionsstelle prüfen lässt (Art. 18) oder den ihm gemäss Art. 19, Abs. 2, gegenüber der Bevisionsstelle obliegenden Pflichten nicht nachkommt, m. eine von der Bankenkommission angeordnete ausserordentliche Eevision nicht vornehmen lässt oder einer durch die Bankenkommission ergangenen 1

618 Aufforderung zur Behebung von Misständen nicht nachkommt (Art. 28, Abs. 3, Buchstabe i und T), wird mit Busse bis zu zwanzigtausend Franken oder mit Gefängnis bis Zii sechs Monaten bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu zehntausend Franken.

Art. 47.

1

Wer vorsätzlich a. alsEevLäor oder Bevisionsgehilf e die ihm bei Durchführung einer Eevision oder bei Abfassung oder Erstattung des Eevisiousberichtes obliegenden Pflichten gröblich verletzt, die vorgeschriebene Aufforderung an die revidierte Bank zur Durchführung entsprechender Massnahmen unterlässt oder die vorgeschriebenen Berichte an die Bankkommission nicht erstattet (Art. 19 bis 21), b. als Organ, Beamter, Angestellter einer Bank, als Eevisor oder Eevisionsgehilfe, als Mitglied der Bankenkommission, Beamter oder Angestellter ihres Sekretariates, die Schweigepflicht oder das Berufsgeheimnis verletzt, wer hierzu verleitet oder zu verleiten sucht, wird mit Busse bis zu zwanzigtausend Franken oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu zehntausend Franken.

Art, 48.

Wer den Kredit einer Bank wider besseres Wissen durch Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen schädigt oder gefährdet, wird auf Antrag mit Busse bis zu zwanzigtausend Franken oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden.

Art. 49.

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für die Bussen und Kosten.

Art. 50.

1

Die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht finden Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

2 Die Strafverfolgung liegt den Kantonen ob.

3 Die Urteile erster und letzter Instanz sowie die Binstellungsbeschlüsse sind in vollständiger schriftlicher Ausfertigung unverzüglich der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates einzusenden.

619

Art. 51.

Wer den Vorschriften dieses Gesetzes, den gestutzt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen oder Anordnungen zuwiderhandelt, wird, sofern nicht eine nach Art. 46 oder 47 strafbare Handlung vorliegt, mit einer Ordnungsbusse bis zu eintausend Franken bestraft.

2 Die Ordnungsbussen werden durch das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement verhängt.

1

Fünfzehnter Abschnitt.

Übergangs- und Schlussbestiuinmngen.

Art. 52.

Banken, deren innere Organisation den Vorschriften von Art. 3 nicht genügt, und Unternehmen, deren Firmabezeichnung oder Tätigkeit den Vorschriften von Art. l, Abs. 8, oder von Art. 15, Abs. l, nicht entspricht, haben sich den neuen Bestimmungen innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.

2 Die als Bevisionsstellen anerkannten Eevisionsverbände und Treuhandgesellschaften haben sich innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Vorschrift von Art. 20, Abs. 2, anzupassen.

3 Die erstmalige Eevision gemäss Art. 18 bis 21 erfolgt im Verlauf des Jahres 1986 für die Jahresrechnungen 1935 oder 1986. Die Bankenkommission erlässt darüber die nötigen Weisungen.

1

Art. 58.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: a. die kantonalen Bestimmungen über Banken; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kantonalbanken sowie die Bestimmungen über ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten von Spareinlagen gemäss Art. 16; b. Art. 57 des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch.

2 Bisherige kantonale Bestimmungen über ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten von Spareinlagen, die nicht innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes durch neue Vorschriften gemäss Art. 15 und 16 ersetzt sind, fallen dahin.

Art. 54.

Art. 219 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs erhält folgenden Znsatz: «Dritte Klasse: Ì). Die durch den Ausdruck «Sparen» in irgendeiner Wortverbindung gekennzeichneten, nicht durch einen Kanton garantierten Einlagen bei Banken bis zum Betrage von fünftausend Franken für jeden Einleger ; sind mehrere Personen an einem Sparheft beteiligt, so gelten sie zusammen als einziger Einleger.» 1

620

Art. 55.

Der Bundesrat wird ermächtigt, in der Verordnung über die Kreditkassen mit Wartezeit diesen Unternehmen Abweichungen von Art. 15, Abs. l, zweiter Satz, zu gestatten. Diese Abweichungen dürfen sich nicht auf die Verwendung des Ausdruckes «Sparen» in der Firma und in den Schuldurkunden beziehen.

Art. 56.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und erlässt die zum Vollzug nötigen Vorschriften.

Also beschlossen vom Ständerat, B e r n , den 8. November 1934.

Der Präsident: A. Riva.

Der Protokollführer: G. Bovet.

Also beschlossen vom Nalionalrat, B e r n , den 8. November 1934.

Der Präsident : J. Huber.

Der Protokollführer : F. v. Ernst.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Art. 89, Abs. 2, der Bundesverfassung und Art. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

B e r n , den S.November 1934.

Im Auftrag des Schweiz. Bundesrates, Der Bundeskanzler : G. Bovet.

Datum der Veröffentlichung: 14. November 1934.

Ablauf der Referendumsfrist : 12. Februar 1935.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen. (Vom 8. November 1934.)

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1934

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46

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---

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14.11.1934

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