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Bundesblatt

«6. Jahrgang.

Bern, den 12. September 1934.

Band III.

.Erscheint wöchentlich. Preis SO Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Kappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli £ Oie. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der abgeänderten Art. 17, 39 und 52 der Verfassung des Kantons Glarus.

(Vom

7. September 1934.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die Landsgemeinde des Kantons Glarus hat am 4. Mai 1930 den Art. 52, Ziffer 3, am 1. Mai 1932 den Art. 39, Absatz l, und ani 6. Mai 1934 den Art. 17 der glarnerischen Kantonsverfassung abgeändert. Mit Schreiben vom 6. August 1934 sucht der Eegierungsrat des Kantons Glarus die eidgenössische Gewährleistung nach.

Diese drei Bestimmungen haben in ihrer bisherigen und in ihrer neuen Fassung folgenden Wortlaut: Alter Text.

Art. 17.

Alle Einwohner des Kantons, eben·so die Gemeinden, Korporationen und Aktiengesellschaften sowie auswärts wohnende Besitzer von im Kanton gelegenen Grundstücken und Gebäuliclikeiten, haben zur Deckung der Staatsausgaben, nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen, beizutragen.

Kirchen-, Schul- und Armengüter sowie andere gemeinnützige Stif.tungen sind steuerfrei.

·Bundesblatt. 86. Jahrg. Bd. III.

Neuer Text.

Art. 17.

Zur Deckung der Staatsausgaben haben sämtliche natürlichen und juristischen Personen des Kantons sowie auswärts domizilierte Eigentümer herwärtigen Grundbesitzes und auswärtige Inhaber und Teilhaber hiesiger Geschäfte im Eahmen des Bundesrechts und nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen beizutragen.

Kirchen-, Schul- und Armengüter sowie andere Vermögen mit gemeinnütziger Zweckbestimmung sind steuerfrei.

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Art. 89, Abs. 1.

Der Landrat wählt seinen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und vier Stimmenzähler aus seiner Mitte.

Der Präsident und die Stimmenzähler bilden das Bureau des Landrates.

Art. 39, Abs. 1.

Der Landrat wählt seinen Präsidenten, einen Vizepräsidenten und vier Stimmenzähler aus seiner Mitte.

Sie bilden das Bureau des Landrates.

Art. 52.

In die Befugnis des Begierungsrates fallen alle daherigen Geschäfte, für die durch Verfassung oder Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.

Insbesondere steht ihm zu:

Art. 52.

(Unverändert.)

3. Vollzug der Zivilurteile und rechtskräftiger Vergleiche; Vollzug der strafgerichtlichen Urteile, einschliesslieh ordnungsgemäss ausgestellter gemeinderätlicher Urteile (Art. 71); exekutorische Massregeln überhaupt;

3. Vollzug der strafgerichtlichenUrteile, einschliesslich ordmmgsgemäss ausgefällter gemeinderätlicher Urteile (Art. 71); exekutorische Massregeln überhaupt,

Der neue Art. 17 der Kantonsverfassung unterscheidet sich vom bisherigen Text inhaltlich nur dadurch, dass er nun auch «auswärtige Inhaber und Teilhaber hiesiger Geschäfte» der kantonalen Steuerpflicht unterwirft, und zwar «im Eahmen des Bundesrechts». Diese Änderung wird damit begründet, dass § 48 des neuen Steuergesetzes an Stelle der ordentlichen Steuern eine Minimalsteuer für solche Unternehmungen des Detailhandels vorsieht, deren Umsatz, jährlich Er. 100,000 libersteigt. Es sollen künftig nicht nur diejenigen Geschäftebelastet werden, die Kantonseinwohnern gehören, sondern auch die glarnerischen Unternehmen auswärtiger Inhaber oder Teilhaber. Nach dem bisherigen Wortlaut waren nur Einwohner des Kantons sowie auswärts wohnende Besitzer von im Kanton gelegenen Grundstücken und Gebäulichkeiten der Steuer unterworfen. Inskünftig soll es nun möglich sein, auswärtige Inhaber und Teilhaber, auch wenn sich ihr Geschäft in gemieteten Lokalen befindet,, zu erfassen.

Abgesehen hievon war es,bis jetzt, auf Grund des alten Verfassungstextes, nicht abgeklärt, ob juristische Personen, insbesondere Stiftungen, als «Einwohner» des Kantons betrachtet und besteuert werden konnten. Deshalb nennt der neue Wortlaut der Verfassung ausdrücklich unter den Steuerpflichtigen auch die juristischen Personen.

Es ist nicht notwendig, hier auf die Bedeutung dieser Bestimmungen im einzelnen einzutreten, da es sich für die Bundesversammlung bloss darum

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handelt, zu prüfen, ob sie mit dem eidgenössischen Recht in Einklang stehen.

Dieses Erfordernis ist hier aber jedenfalls erfüllt, da der neue Verfassungsartikel die Besteuerung ausdrücklich nur «im Rahmen des Bundesrechts» vorsieht. Er bringt damit zum Ausdruck, dass ihm bei seiner Anwendung oder Auslegung keine Bedeutung beigemessen werden darf, die mit dem Bundesrecht in Widerspruch stehen würde. Insbesondere trägt er durch diese Fassung dem bundesrechtlichen Verbot der Doppelbesteuerung Rechnung. Der neue Art. 17 der glarnerischen Kantonsverfassung steht also mit dem Bundesrecht im Einklang.

Das nämliche ist auch von den beiden andern Änderungen der Kantonsverfassung zu sagen. Neu ist im Art. 39, Abs. l, einzig, dass inskünftig auch der Vizepräsident des Landrates dem Bureau desselben angehört. Der Art. 52 hat eine Änderung insoweit erfahren, als der Vollzug der Zivilurteile und der rechtskräftigen Vergleiche nicht mehr, wie bisher, zu den Aufgaben des Regierungsrates gezählt wird. Der Kanton Glarus besitzt nämlich seit dein 4. Mai 1930 eine neue Zivilprozessordnung, die in ihrem § 342 den Vollzug von Zivilurteilen «soweit möglich, innerhalb der Schranken der Rechtsordnung» der Partei selbst überlässt, dieser aber gleichzeitig auch die Möglichkeit gibt, nötigenfalls den Urteilsvollzug auf dem Wege des Befehlsverfahrens zu bewirken.

Dementsprechend musste gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Zivilprozessordnung die Kantonsverfassung abgeändert und der Vollzug der Zivilurteile und rechtskräftigen Vergleiche unter den Obliegenheiten des Regierungsrates gestrichen werden (vgl. die Übergangsbestimmungen der neuen ZPO, § 360).

Sowohl die Organisation des Bureaus des Landrates wie auch die Gesetzgebimg über das Zivilprozessverfahren sind Angelegenheiten, die ausschliesslich in die Zuständigkeit der Kantone fallen. Die beiden neuen Bestimmungen der Kantonsverfassung enthalten offensichtlich nichts, das den Vorschriften der Bundesverfassung zuwiderlaufen würde.

Wir beantragen Ihnen daher, gestützt auf Art. 6 der Bundesverfassung, den abgeänderten Bestimmungen der Verfassung des Kantons Glarus durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 7. September 1934.

Im Namen des Schweiz. Bundesratesr Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Pilet-Golaz.

Der Bundeskanzler:

G. Boret.

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(Entwurf.)

Bundestoescliluss tìbnr

Gewährleistung der abgeänderten Artikel 17, 39 und 52 der Verfassung des Kantons Glarus.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 7. September 1934, in Erwägung, dass die abgeänderten Bestimmungen der Art. 17, 39 und 52 der Verfassung des Kantons Glarus nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten, beschliesst :

Art. 1.

Dem von der Landsgemeinde am 6. Mai 1934, 1. Mai 1932 und 4. Mai 1930 angenommenen Wortlaut der Art. 17, 39 und 52 der Verfassung des Kantons Glarus wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der abgeänderten Art. 17, 39 und 52 der Verfassung des Kantons Glarus. (Vom 7. September 1934.)

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Jahr

1934

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

37

Cahier Numero Geschäftsnummer

3161

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.09.1934

Date Data Seite

245-248

Page Pagina Ref. No

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