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Bundesblatt

86. Jahrgang.

Bern, den 8. August 1934.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Prêts SO franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr, Einrückungsgebühr : 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die eidgenössische Getränkesteuer.

(Vom 4. August 1934.)

· Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen unsern Beschluss über die eidgenössische Getränkesteuer zur Genehmigung zu unterbreiten.

I. Einleitung.

Art. 27 des Bundesbeschlusses vom 18. Oktober 1938 über die ausserordentlichen und vorübergehenden Maßnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichtes im Bundeshaushalt bestimmt: «Der Bund erhebt auf den nicht gebrannten Getränken eine Steuer, die jährlich ungefähr fünfundzwanzig Millionen Franken abwerfen soll. Grundsätze und Verfahren für die Besteuerung sind so zu gestalten, dass die einheimischen Produzenten von Wein und Most durch die Steuer weder unmittelbar noch mittelbar belastet werden.

Der Bundesratsbeschluss über diese Steuer bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung, Der Bundesrat wird darnach trachten, den Ertrag aus der Belastung der Getränke durch Erhöhung der Eingangszölle auf Wein zu steigern.» Die Erfüllung dieses Auftrages bot erhebliche Schwierigkeiten. Vor allem handelt es sich um die Einführung einer neuen Steuerart, die bis heute in unserm Land nicht angewendet wurde. Dazu kommt, dass im Laufe der Beratungen über den Bundesbeschluss eine Reihe von Zusicherungen gemacht werden mussten, welche die Regelung der neuen Steuer erschweren und eine ganz besondere Ausgestaltung derselben verlangen. Endlich war das grundlegende Ziel des Bundesbeschlusses, nämlich die Beschaffung ausreichender Bandesblau.

86. Jahrg.

Bd. II.

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862 Finanzmittel für den Bund, mit diesen besondern Anforderungen bestmöglich in Einklang 211 bringen. Alle diese Bücksichten bedingten Form und Inhalt des Bundesratsbeschlusses. Unter diesen Gesichtspunkten sind daher auch die einzelnen Bestimmungen zu würdigen.

Im Gegensatz zu allen übrigen fiskalischen Massnahmen. deren Durchführung im Bundesbeschluss vorn 13. Oktober 1933 dem Bundesrat übertragen wurde, ist für Ordnung der Getränkesteuer die Genehmigung durch die Bundesversammlung vorbehalten. Dieser Vorbehalt hat nicht die Bedeutung, dass sich die Bundesversammlung über die einzelnen Vorschriften des Bundesratsbeschlusses ausspreche, die Bäte sollen vielmehr nur darüber entscheiden, ob sie der grundsätzlichen Begelung zustimmen können, wie sie der Bundesrat in seinem Beschlüsse vorgesehen hat. Der Beschluss enthält denn auch alle zur Durchführung der Besteuerung, zu ihrer Sicherung und Vollstreckung notwendigen Vorschriften, welche für die Ausgestaltung der Besteuerung ausschlaggebend sind. .Der Erlass der erforderlichen Ausführungsvorschriften blieb dem Bundesrate in eigener Kompetenz vorbehalten.

II. Maßgebende Grandsätze des Bundesbeschlusses vom 13. Oktober 1933.

Die Ausgestaltung der Getränkesteuer wird durch den Bundesbeschluss vom 18. Oktober 1938 nach folgenden Sichtungen hin bestimmt: 1. Die einheimischen Produzenten von Wein und Most sollen durch die Steuer weder unmittelbar noch mittelbar belastet werden. Schon die Botschaft zum Finanzprogramm enthielt in dieser Hinsicht bestimmte Zusicherungen (vgl. Bundesblatt 1933, Bd. II, S. 279), die anlässlich der parlamentarischen.

Beratungen bestätigt wurden. Damit war entschieden, dass die Steuer, jedenfalls für Wein und Most, nicht als P r o d u k t i o n s s t e u e r ausgestaltet werden darf und dass ihre Struktur die nötige Handhabe bietet, die Steuer auf den Konsumenten zu überwälzen.

2. Die Steuer soll jährlich ungefähr fünfundzwanzig Millionen abwerfen..

Diese Vorschrift- wäre an sich bestimmend für die Steueransätze. Auch nach dieser Sichtung hin enthält aber die Botschaft des Bundesrats zum Bundesbeschluss vom 18. Oktober 1933 ganz bestimmte Zusicherungen. Insbesondere führt sie aus, die Steuer auf Wein werde fünf Franken für den Hektoliter nicht übersteigen; für Tafelwasser solle sie höchstens 5 Bappen per Flasche, für Bier
höchstens zehn Franken per Hektoliter betragen; auf Most dürfe sie nur geringfügig sein (vgl. Bundesblatt 1938, Bd. II, S. 281 f.). Diese Zusicherungen sind anlässlich der parlamentarischen Beratungen bekräftigt worden und müssen daher als verbindlich erachtet werden. Sie schliessen aber -- nach dem statistisch nachgewiesenen Verbrauch von nicht, gebrannten .Getränken in der Schweiz -- die Erzielung des vorgesehenen Ertrags von fünfundzwanzig Millionen Franken aus (vgl. Tabelle Nr. l des Anhangs), dies um so mehrmals wohl Übereinstimmung darüber herrscht, dass alkoholschwache oder alkoholfreie Getränke nicht höher belastet werden dürfen als alkoholreiche.

863 Ein günstigeres Ergebnis liesse sich erzielen, wenn es anginge, die aus dem Ausland eingeführten Getränke neben dem Zoll mit einer höhern Steuer zu belasten als die inländischen, für welche allein die erwähnten Zusicherungen gegeben worden sind. Von fiskalischer Bedeutung ist in dieser Hinsicht lediglich der Wein. (Über die Einfuhrmengen von Wein und ihr Verhältnis zur schweizerischen Produktion geben die Tabellen 2, 8, 5--7 des Anhangs Aufschluss.) Nun ist aber die Schweiz gegenüber denjenigen Staaten, die für die Weineinfuhr hauptsächlich in Betracht fallen, handelsvertraglich gebunden.

So bestimmt Art. 10, Abs. l, des Handelsvertrags mit Italien, vom 27. Januar 1923 : «Die auf der Erzeugung, der Zubereitung oder dem Verbrauch irgendeines Artikels lastenden Abgaben dürfen für die aus dem einen in das andere Land eingeführten Artikel nicht höher oder lästiger sein als für die inländischen Erzeugnisse.» Eine entsprechende Vorschrift enthält Art. 8 der Handelsübereinkunft mit Frankreich vom 8. Juli 1929 (vgl. A. S. 47, 194) und Art. 7 der Handelsübereinkunft mit Spanien, vom 15. Mai 1922 (Bundesbl. 1922, II, S. 149). Nach diesen Vertragsbestimmungen ist die Schweiz zwar berechtigt, die aus dem Ausland eingeführten Weine -- abgesehen von der Zollerhebung -- mit der Getränkesteuer zu belasten. Diese darf aber nicht höher sein als die auf inländischen Weinen erhobene Steuer.

Man kann die Frage aufwerten, ob sich eine stärkere Steuerbelastung des ausländischen Weines -- rein wirtschaftlich betrachtet -- nicht rechtfertigen liesse im Hinblick darauf, dass das Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932, das nach Abschluss der in Betracht fallenden Handelsverträge erlassen worden ist, durch Einführung der Steuer auf Spezialitätenbranntwein (also auch auf solchen aus Weintrester) eine neue Belastung des inländischen Winzers gebracht hat. Wir sind der Meinung, dass der als billig zu bezeichnende Ausgleich dadurch geschaffen werden könnte, dass der aus dem Ausland eingeführte Wein mit einer höhern Getränkesteuer, z. B. mit zehn Franken per Hektoliter belastet würde. Im Hinblick auf die zitierten Vertragsbestimmungen könnte dies indessen nur mit Zustimmung der in Betracht fallenden Staaten geschehen.

In diesem Zusammenhang soll kurz eingetreten werden auf den dem Bundesrate durch Art. 27, Abs. 3, des Bundesbeschlusses
vom 13. Oktober 1983 erteilten Auftrag einer Zollerhöhung, trotzdem dieser die Gestaltung des Getränkesteuerbeschlusses direkt nicht berührt. Der Bundesrat soll nach dieser Bestimmung darnach trachten, den Ertrag aus der Belastung der Getränke durch Erhöhung der Eingangszölle auf Wein zu steigern. Nun sind aber, wie schon die Botschaft zum Bundesbeschluss ausführt, die Weinzölle gegenüber den wichtigsten Importstaaten gebunden. (Über die Bindungen vgl. Tabelle 4 des Anhangs.) Den Weinpositionen wurde in den betreffenden Vertragsverhandlungen immer ganz besondere Bedeutung beigemessen. Es würde sehr schwer halten, von den Vertragsstaaten im Verhandlungswege eine Erhöhung der Weinzölle zu erlangen. Eine andere Lösung würde darin liegen, dass die Schweiz selbst die in Frage kommenden Handelsverträge kündigen, ihre Tariffreiheit zurücknehmen und die Weinzölle erhöhen würde. Auch dieser

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Weg kann aber -- im Hinblick auf seine Auswirkungen auf den schweizerischen Export -- nicht empfohlen werden.

8. Von gewissem Einfluss auf die Ausgestaltung des Getrankesteuerbeschlusses ist auch der Umstand, dass die Dauer seiner Wirksamkeit nach Art, 82 des grundlegenden Bundesbeschlusses zeitlich beschränkt ist, die Getränkesteuer soll nur bis zum 81. Dezember 1937 erhohen werden. Dieser Umstand verbietet es, zu ihrer .Durchführung einen besondern Beamtenapparat zu schaffen. Die Steuer soll mit einem möglichst geringen Aufwand an Arbeitskräften eingebracht werden. Das Steuerveranlagungs- und Steuererhebungsverfahren nmss daher so einfach als möglich gestaltet werden.

Vor Ausarbeitung des vorliegenden Beschlusses sind eine Eeihe von Besprechungen mit den Interessentengruppen geführt worden. Die von diesen geäusserten Wünsche wurden nach Möglichkeit berücksichtigt.

m. Anfban und Grundlinien des Beschlusses.

Charakter und Beschaffenheit einer Steuer werden durch drei Momente bestimmt: Das Steuerobjekt, d, h. den äussem Tatbestand, der die Voraussetzung einer Steuererhebung bildet; den Steuerpflichtigen und das Steuermass.

Sie werden deshalb im Beschluss in aller Ausführlichkeit behandelt (Art. l--6).

Von grundlegender Bedeutung ist aber auch der Eintritt der Steuerpflicht, d. h. der Zeitpunkt, von dem an die Steuer geschuldet wird, sowie die Aufhebung der entstandenen Steuerschuld durch bestimmte äussere Ereignisse, bei deren Eintritt die Erhebung einer Steuer als ungerechtfertigt erschiene.

Auch diese beiden Erscheinungen erfahren deshalb im Bundesratsbeschluss eine abschliessliche Regelung (Art. 7 und 8). Im Gegensatz hiezu wird das Verfahren (Veranlagung und Steuerjustiz) lediglich dem Grundsatze nach geordnet (Art. 9). Die zur Durchführung der bisher angedeuteten Bestimmungen, zur Sicherung und zur Vollstreckung der Steuer erforderlichen Vollzugs- und Strafvorschriften bleiben Ausführungsbestimmungen des Bundesrates vorbehalten (Art. 10).

Zu den einzelnen Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses ist folgendes zu bemerken: Zu Art. 1. Wie erwähnt, war der Bundesrat durch die in der Botschaft zum Bundesbeschluss vom 18. Oktober 1933 und in den parlamentarischen Beratungen gegebenen Zusicherungen insofern gebunden, als er -- jedenfalls für das wichtigste Getränk, den Wein -- die Besteuerung nicht an die Produktion anknüpfen konnte. Die Botschaft sagt zunächst allgemein, die Steuer solle eine Verbrauchssteuer sein, fügt aber bei, für jedes Getränk solle das System angewendet werden, das sich am besten eigne. Der Begriff der Verbrauchssteuer ist ein wirtschaftlicher, nicht ein rechtlicher; der für die Besteuerung massgebende Tatbestand wird durch ihn nicht oder doch jedenfalls nicht restlos bestimmt. Der Bundesratsbeschluss hat die Steuer für alle in

865 Betracht fallenden Arten von Getränken als Umsatzsteuer ausgestaltet und zwar bezeichnet er als Steuerobjekt grundsätzlich den ersten gewerbsmässigen Umsatz. Bei Getränken, die aus dem Ausland eingeführt werden, gilt die Einfuhr über die Zollgrenze als erstes Umsatzgeschäft. Diese Regelung vereinfacht die Steuererhebung sehr wesentlich, da die ausländischen Getränke beim Grenzübertritt bereits Gegenstand einer Besteuerung durch den Bund, der Zollerhebung, bilden.

Die Natur als Umsatzsteuer und namentlich auch die beschränkte Dauer des Getränkesteuerbeschlusses verlangt, dass auch der Umsatz der Vorräte erfasst wird. In diesem Sinn bestimmt Art. l, Abs. 6, es sei für die Steuerbarkeit eines Umsatzgeschäftes ohne Belang, ob die umgesetzten Getränke vorn Steuerpflichtigen vor oder nach Inkrafttreten des Beschlusses erworben wurden.

Dagegen legt der Bundesratsbeschluss Gewicht darauf, dass jede einzelne Ware nur einmal mit der Steuer belastet wird, auch wenn verschiedene Umsatzgeschäfte damit vorgenommen wurden. In diesem Sinne bestimmen Art. l, Abs. 8 und 5, dass, wenn die Steuer von einem Umsatzgeschäft bezahlt ist, sie im Falle eines weitern Umsatzes der nämlichen Ware nicht noch einmal erhoben wird. Ebenso werden beim Umsatz von Mischungen die für einzelne Bestandteile bereits bezahlten Steuern in Abzug gebracht.

Umgekehrt muss darauf gesehen werden, dass von jeder in Betracht kommenden Ware die Steuer bezahlt wird. Unterliegt daher das erste Umsatzgeschäft gemäss den besondern Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses der Steuer nicht, so wird diese von. einem unmittelbar nachfolgenden gewerbsmässigen Umsatz der Ware geschuldet (Art. l, Abs. 4).

Zu Art. 2. Die Art und Weise der Umschreibung des Steuerobjektes in Art. l verlangt eine nähere Charakterisierung des Begriffes der Gewerbsmässigkeit. Als gewerbsmässiger Umsatz gilt jede Abgabe an Dritte mit Erwerbsabsicht (Veräusserung durch den Hersteller, im Handel, in Form des Ausschankes und dergleichen). Zur Verdeutlichung dieses Grundsatzes werden die einzelnen Äusserungen der Gewerbsmässigkeit hervorgehoben und namentlich auch bestimmte Grenzfälle beleuchtet. Vor allem aber wird genau bestimmt, was nicht als gewerbsmässiger Umsatz zu betrachten ist.

Dabei ist namentlich ein Punkt hervorzuheben. Der grundlegenden Forderung des Bundesbeschlusses,
wonach die einheimischen Produzenten von Wein und Most durch die Steuer weder unmittelbar noch mittelbar belastet werden dürfen, trägt der Beschluss dadurch Becbnung, dass er grundsätzlich die Abgabe von Erzeugnissen der inländischen Urproduktion (Landwirtschaft, Weinbau, Obstbau, Beerenpflanzungen) durch den Bebauer an Drittpersonen als nicht gewerbsmässigen Umsatz und damit als steuerfrei erklärt. Immerhin mussten -- schon im Interesse der Erhaltung des inländischen Weinhandels -- dieser steuerfreien Abgabe bestimmte Schranken gesetzt werden. Der Beschluss tut dies in der Weise, dass er die Abgabe durch den Produzenten dann als steuerpflichtig erklärt, wenn der Bebauer durch Beklamemassnahmen irgend-

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welcher Art · (Inserate, Zirkulare, Werbebriefe, Agenten, Provisionsreisende und dergleichen) Abnehmer für sein Erzeugnis sucht oder wenn er wahrend eines Jahres mehr als fünfhundert Liter an andere Abnehmer als Weinhäiidler, Wirte oder Kleinhändler absetzt. Diese Einschränkung widerspricht weder der Vorschrift des Bundesbeschlusses noch den gegebenen Zusicherungen an Winzer und Mostproduzenten. Die Begünstigung soll dem Produzenten als solchem eingeräumt werden. Wird er aber tatsächlich zum Händler, was unter den genannten Voraussetzungen zutrifft, so würde sich eine Vorzugsstellung nicht mehr rechtfertigen und dürfte, wie die gepflogenen Besprechungen gezeigt haben, einem berechtigten und kaum zu überwindenden Widerstand der Weinhändler rufen.

Nach dieser Ordnung bleibt somit steuerfrei der von Winzer und Mostbauer an Private abgegebene Wein und Most, unter der genannten Mengenbeachränkung. Geben Winzer und Bauer ihre Produkte an Wirte oder Kleinhändler ab, die sie weiter umsetzen, so entsteht die Steuerpflicht bei diesem nachfolgenden ersten gewerbsmässigen Umsatz. Um eine Kontrolle des Ausschankes zu vermeiden, bestimmt Art. 7, Abs. 4, des Beschlusses -- entsprechend dem ausdrücklichen Wunsch der Interessenten -- dass die Fälligkeit der Steuerforderung vorgeschoben werde auf den Zeitpunkt des Erwerbs vom Produzenten, Zu Art. 3. Eine nähere Umschreibung verlangte der Gegenstand des steuerpflichtigen Umsatzes, Der Bundesbeschluss erklärt als steuerpflichtig die nicht gebrannten Getränke. Ohne weiteres sind aber gewisse Getränke, wie Trinkwasser und Milch, von der Besteuerung auszunehmen.

Anderseits müssen gewisse Grundstoffe, aus denen durch Vermischung mit Wasser oder andern Flüssigkeiten steuerpflichtige Getränke hergestellt werden, in die Steuerpflicht einbezogen werden. Art. 8 des Beschlusses zählt die steuerpflichtigen Getränke und Grundstoffe auf. In der Gruppierung lehnt er sich im allgemeinen an die Bestimmungen der im Entwurf vorliegenden eidgenössischen Lebensmittelverordnung an. Die Aufzählung ist nicht erschöpfend, weil auf die Erzeugung neuer Getränke- und Grundstoffarten Bücksicht genommen werden muss. Dagegen werden die steuerfreien Getränke und Grundstoffe abschliesslich angeführt.

ZuArt.4. Begeltdie subjektive Seite der Steuerpflicht. Grundsätzlich ist Steuerschuldner derjenige,
der den als Steuerobjekt erklärten Tatbestand erfüllt, für Inland waren somit derjenige, der das erste gewerbsmässige Umsatzgeschäft vornimmt, für Auslandwaren derjenige, der sie einführt. Um die Eintreibbarkeit der Steuer zu sichern, dehnt der Beschluss die Steuerpfhcht auf weitere Personen aus. Für Auslandwaren geschieht dies schon dadurch, dass er als steuerpflichtig den Zollzahlungspflichtigen im Sinne von Art, 13 des Zollgesetzes erklärt (Abs. 2). Allgemein aber statuiert er in Abs. 8 eine solidarische Haftbarkeit jedes weitern Erwerbers der Ware für eine nicht bezahlte Steuer. Die Steuersukzession bei Tod eines Steuerpflichtigen wird durch Abs. 4 umschrieben. Die Uberwälzung auf den Konsumenten ergibt

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sich auch aus den wirtschaftlichen Verhältnissen von selbst und bedarf daher keiner ausdrücklichen Eegelung.

Zu Art. 5. Bei Festsetzung der S t e u e r a n s ä t z e war der Bundesrat, ·wie erwähnt, durch die gegebenen Zusicherungen weitgehend gebunden.

Dies auch für diejenigen Getränkearten, für die solche Zusicherungen nichtgegeben worden waren, da er ein gewisses Verhältnis zwischen Steuerbelastung und Wert wahren musste.

Einer besondern Begründung bedarf der Steueransatz für Bier : 4 Eappen der Liter bzw. für eingeführtes Flaschenbier 4 Eappen die Flasche. Bier unterliegt infolge der in den Bundesbeschlüssen vom 30. September 1927/8. Juli 1932 vorgesehenen Zollzuschläge auf Gerste und Malz bereits einer besondern fiskalischen Belastung, die Fr. 6 pro Hektoliter ausmacht. Es stellte sich nun die Frage, ob die Getränkesteuer in Form einer Erhöhung jener Zollzuschlage erhoben werden solle oder ob auch für Bier die Umsatzsteuer einzuführen sei, unter Aufhebung der Zollzuschläge oder endlich, ob die beiden Besteuerungsformen kumuliert werden sollten. Der Bundesratsbeschluss hat das letztgenannte System gewählt. Die ausschliessliche Erhebung von Zollzuschlägen wurde von den Brauern sehr bestimmt abgelehnt. Ein Aufgeben der bereits eingelebten Zollzuschläge erscheint nicht angezeigt, dies um so weniger, als diese ein einfaches Erhebungsverfahren mit grosser Kontrollsicherheit verbinden. Der Bundesratsbeschluss behält deshalb die Zollzuschläge bei und erhebt die Mehrbelastung in Form der Umsatzsteuer. Die Gesamtbelastung stellt sich für Bier auf 10 Franken für den Hektoliter, wie dies schon in der Botschaft zum Bundesratsbeschluss vom 13. Oktober 1933 vorgesehen ist. Eine höhere Belastung, wie sie namentlich aus Kreisen der Alkoholgegner verlangt wird, erscheint kaum angängig, da sie wahrscheinlich eine Erhöhung des Detailpreises zur Folge haben würde, die vermieden werden muss. Um auch hier eine klare Sachlage zu schaffen, ist es notwendig, die Gültigkeitsdauer der Bundesbeschlüsse vom 80. September 1927/8. Juli 1932 betreffend die Erhebung von Zollzuschlägen auf Gerste, Malz und Bier auf 31. Dezember 1937 zu erstrecken.

Deshalb unterbreiten wir Ihnen gleichzeitig mit einer anderen Botschaft den Entwurf eines bezüglichen Bundesbeschlusses.

Die Bemessungsgrundlage für die Steueransätze bilden bei
den Getränken Liter oder Flasche, wobei als Flasche ein Gefäss mit Fassungsvermögen von -weniger als l Liter gilt. Für bestimmte alkoholfreie oder alkoholarme Getränke unterliegt der Umsatz in Gefässen von 5 Dezilitern oder darunter nur dem halben Steuerbetrag.

Zu Art. 6. Da die Besteuerung des Umsatzes von Vorräten der Wirte und Kleinhändler für die Verwaltung wie für die Steuerpflichtigen einen unverhältnisrnässigen Aufwand an Feststellungs- und Kontrollarbeit befürchten liess, sieht der Beechluss (in Art. 6) vor, dass dafür eine jährliche Pauschalabgabe entrichtet wird, die grundsätzlich nach dem Umsatz des Steuerpflichtigen an Getränken aus bestehenden Vorräten im Jahre 1988 zu bemessen ist, sich aber im übrigen in bescheidenem Bahmen bewegt. Eine Pauschalabgabe

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wird auch vorgesehen für steuerpflichtige Umsatzgeschäfte nicht alkoholischer Getränke, die von Wirten und Kleinhändlern zur unmittelbaren Abgabe an ihre Kundschaft und nicht auf Vorrat hergestellt werden.

Zu Art. 7. Der Eintritt der Steuerpflicht bedarf einer Begelung nach zwei Kichtungen hin : Massgebender Zeitpunkt ist für im Inland erzeugte Getränke und Grundstoffe die Vornahme des ersten Umsatzgeschäftes, für aus dem Ausland eingeführte die Entstehung der Zollzahlungspflicht, Die Einforderung der Steuer in diesen Zeitpunkten könnte sich aber für Weinhändler, die unter Umständen die erworbenen Getränke längere Zeit, vielleicht sogar während der Gültigkeitsdauer des Bundesratsbesehlusses, nicht absetzen können, unbillig auswirken. Im Hinblick darauf gewährt, ihnen der Beschluss einen Zahlungsaufschub bis zur Abgabe der Getränke an Wirte, Kleinhändler, Selbstverbraucher oder an andere Weinhändler, die nicht im Besitz einer Aufschubsbewilligung sind (Abs. 3). Dieser Zahlungsaufschub wird jedoch nur solchen Weinhändlern oder Weinhandelsfirmen erteilt, die Wohnsitz oder Hauptniederlassung in der Schweiz haben und im schweizerischen Handelsregister eingetragen sind. Sie haben genügende Sicherheit für die geschuldeten Steuerbeträge zu leisten sowie eine Bewilligungsgebühr zu entrichten.

Über die Verschiebung der Fälligkeit der Steuerforderung für Wein, Obstwein, Most und Obstschaumwein, der durch Wirte oder Kleinhändler direkt bei einem nicht steuerpflichtigen Produzenten bezogen wird und für den jene selbst aus einem spätern Umsatzgeschäft die Steuer schulden, wurde bereits oben (S. 866) gesprochen.

Zu Art. 8. Eine A u f h e b u n g der Steuerschuld wird grundsätzlich für alle diejenigen Palle vorgesehen, in denen inländische Getränke und Grundstoffe umsatzmässig nach dem Auslande gehen. Die verschiedenen möglichen Fälle werden genau auseinandergehalten und umschrieben. Grundsätzlich darf der Export schweizerischer Waren nach dem Ausland in keiner Weise belastet werden.

Müssen inländische Getränke und Grundstoffe, für die bei Anlass eines gewerbsmässigen Umsatzgeschäfts die Steuer bezahlt wurde, vom Steuerpflichtigen zurückgenommen werden, so kann dieser die Eückerstattung der bezahlten Steuer verlangen.

Zu Art. 9. Die Ordnung des V e r f a h r e n s wird im vorliegenden Bundesratsbeschluss auf
das rein Grundsätzliche beschränkt, in der Meinung, dass der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen von sich erlasse. (Vgl.

Einleitung.) Die Steuerveranlagung beruht auf dem Institut der Selbstveranlagung durch den Steuerpflichtigen mit nachfolgender Überprüfung durch die Oberzolldirektion. Bei der Einfuhr aus dem Auslande fällt sie zusammen mit der Zollabfertigung. Die Steuerjustiz bedarf einer besondern prinzipiellen Regelung nicht, da hiefüi die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. Juni 1928 über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege massgebend sind.

869 Zu Art. 10. Aus den bereits in der Einleitung angeführten Gründen beschränkt sich der vorliegende Bundesratsbeschluss auf die Festlegung der für die Natur und die -wirtschaftliche Tragweite der Steuer massgebenden Punkte. Die praktische Durchführung wird aber selbstverständlich einer weitern Ausführung der aufgestellten Grundsätze bedürfen.

Namentlich werden auch zur Sicherung und zur Vollstreckung der Steuer Vollzugs- und Strafvorschriften aufgestellt werden müssen, worin auch die Organisation der zuständigen Behörden enthalten sein wird. Ihre Ausgestaltung wird jedoch an der charakteristischen Ordnung der Getränkesteuer nicht» ändern. Aus diesem Grunde schlägt ihnen der Bundesrat vor, ihn ganz allgemein zum Erlass solcher Vorschriften zu ermächtigen.

Gestützt auf diese Darlegungen haben wir die Ehre, Ihnen die Genehmigung des nachstehenden Bundesratsbeschlusses zu empfehlen.

Wir benützen den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern., den 4. August 1984.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r a s i d e n t :

Pilet-Golaz.

Der Bundeskanzler:

G. Bovet.

870 (Entwurf.)

Bimdesbeschluss betreifend

die Genehmigung des Bundesratsbeschlusses vom 4. August 1934 über die eidgenössische Getränkesteuer.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Art, 27. Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 13. Oktober 1988 über die ausserordentlichen und vorübergehenden Massnahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts im Bundeshaushalt, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 4. August 1984, beschliesst : Art. 1.

Der Bundesratsbeschluss vorn 4. August 1934 über die eidgenössische Getränkesteuer wird genehmigt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die zur Sicherung und Vollstreckung der Steuer erforderlichen Ausführungsbestimmungen und Strafvorschriften aufzustellen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die eidgenössische Getränkesteuer. (Vom 4. August 1934.)

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1934

Année Anno Band

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3086

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.08.1934

Date Data Seite

861-870

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