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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
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Notifikation.
jetzt unbekannten Aufenthaltes, wurde auf Grund des unterm 30. Januar 1934 vom Zollamt Basel-Lysbüchel gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens von der eidgenössischen Oberzolldirektion am 16. Februar 1934 in Anwendung von Art. 74, Ziffer l, 75 und 91 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen wegen Zollübertretung zu einer Busse von Fr, 212. -- verurteilt. Ausserdem hat er den einfachen gefährdeten Zoll von Fr. 106. -- zu bezahlen.
Falls sich der Angeschuldigte binnen acht Tagen seit Erscheinen dieser Notifikation der Strafvorfügung unbedingt unterzieht, wird ihm geroäss Art. 94 des Zollgesetzes ein Viertel der Busse mit Fr. 53. --- nachgelassen, unterzieht er sich dem administrativen Strafausspruch nicht, so hat er binnen 20 Tagen Einsprache zu erheben und gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Erhebt er innerhalb dieser Frist keine Einsprache, so erwächst die Strafverfügung unter Vorbehalt der Beschwerde in Rechtskraft.
Die Strafverfügung wird dem Reiter Mathist hiermit eröffnet. Er kann die Höhe der Busse binnen dreissig Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation beim eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Bern durch Beschwerde anfechten.
B e r n , den 20. Februar 1934.
Eidgenössische Oberzolldirektion.
Einfuhr von Kunstseide.
Das im Bundesblatt Nr. 6 vom 7. Februar 1934 veröffentlichte Verzeichnis der Zollämter, welche für die Einfuhr von roher Kunstseide der Nrn. 446a 1 und 446a 2 geöffnet sind, wird wie folgt ergänzt: Erster Zollkreis: Basel B. B.-Eilgut und Basel-Post.
B e r n , den 20. Februar
1934.
Eidgenössische Oberzolldirektion.
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Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.
Das vom Schweizerischen Spenglermeister- und Installateur-Verband eingereichte Reglement über die Durchführung von Meisterprüfungen im Spenglergewerbe, vom 19. März 1933, ist, nachdem die im Bundesblatt vom 10. Januar 1934 angesetzte Einsprachefrist am 11. Februar unbenutzt abgelaufen war, vom eidgenössischen Volkswirlßchaftsdepaitement am 20, Februar genehmigt worden.
Gemäss Art. 39 der Verordnung I zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung wird hievun Kenntnis gegeben.
B e r n , den 21. Februar 1934.
Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
Eidgenössische Stempelabgaben.
Berichtigung.
Die im Bundesblatt Nr. 4 vom 24. Januar 1934 (8. 84) erschienene Bekanntmachung betreffend dio eidgenossischen Stempelabgaben ist in dem Sinne zu berichtigen, dags der Bruttoertrag der Stempelabgaben auf ausländischen Wertpapieren vom 1. Januar bis 31. Dezember 1932 Franken 1,602,076. 95 beträgt (statt Franken 6,602,076. 95).
B e r n , deu 26. Februar 1934.
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Bundeskanzler
Wettbewerb- andStellenausschreibungen, sowie Anzeigen.
Neue Ausgabe der Bundesverfassung.
Die unterzeichnete Verwaltung hat eine neue Ausgabe der Bundesverfassung mit den bis zum 1. März 1933 erfolgten Abänderungen herausgegeben. Sie enthält überdies einen geschichtlichen Überblick über die Entwicklung des Verfassungsrechts seit dem Bundesvertrag sowie ein Sachregister.
Der Preis des Heftes beträgt Fr. 1. 50, zuzüglich 10 Rappen Porto; bei Bezug gegen Nachnahme Fr. 1. 75.
Postcheckkonto III 233
Drucksachenverwaltung der Bundeskanzlei.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1934
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
09
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
28.02.1934
Date Data Seite
362-363
Page Pagina Ref. No
10 032 242
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