828 # S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 10. Juli 1934.)

Es werden gewählt, als Kreispostdirektor II. Kl. in Neuenburg : Herr Charles Nicoud, von Corcelles (Neuenburg), z. Zt.. Adjunkt II. Kl. ; als Kreispostdirektor II. Kl. in St. Gallen : Herr Karl Wartmann, von Halden (Thurgau), z, Zt. I. Sektionschef bei der eidgenössischen Finanzverwaltung.

Laut einer Mitteilung der Gesandtschaft von Peru ist an Stelle des Herrn A. Vargas Quinones zum Honorargeneralkonsul von Peru in Genf, mit Amtsbefugnis über die ganze Schweiz, im besondem über die Kantone Genf und Wallis, Herr José Maria Barreto ernannt worden.

(Vom 13. Juli 1934.)

Dem Rücktrittsgesuch des Herrn Prof. Dr. Ernst Delaquis, von Genf, schweizerischen Konsuls in Hamburg, wird unter Verdankung der geleisteten Dienste entsprochen. Als vorläufiger Verweser dieses Konsulates wird Herr Alfred Kienberger, von Oeschgen (Aargau), Kanzler, bezeichnet.

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Kreisschreiben des

eidgenössischen Politischen Departements an die Kantonsregierungen über die Bezeichnung der schweizerischen obersten Verwaltungsbehörde im Sinne des schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens vom 15. Juli 1931.

(Vom

10. Juli 1934.)

Herr Präsident!

Herren Begierungsräte !

Im Kreisschreiben vom 28. März an die Kantonsregierungen, betreffend das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland hat der Bundesrat unter Abschnitt IV bereits darauf hingewiesen, dass das Abkommen verschiedentlich

829

eine Verständigung zwischen den «zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten» über die Ausführung gewisser seiner Bestimmungen vorsieht. Wie die folgende Übersicht zeigt, handelt es sich zum Teil um die Vereinbarung allgemeiner Grundsätze für die Durchführung des Abkommens, zum Teil um die Aufteilung der Steueransprüche beider Staaten im Einzelfalle.

I. Vereinbarung allgemeiner Grundsätze für die Durchführung des Abkommens.

1. Verständigung zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen in Fällen, die im Abkommen nicht geregelt sind (Art. 18, Abs. 2) ; 2. Verständigung in Fällen von Schwierigkeiten oder Zweifehl bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens (Art. 13, Abs. 2); 8. Einigung über die Steuern, die unter das Abkommen fallen (Abs. 3 des Schlussprotokolls zu Art. l und 9) ; 4. Gegenseitige Mitteilung der eingetretenen Änderungen der in jedem Staate bestehenden direkten Steuern und Erbschaftsteuern (Abs. 4 des Schlussprotokolls zu Art. l und 9) ; 5. Vereinbarung der Grundsätze für die Verteilung des besteuerbaren Vermögens und Einkommens auf die verschiedenen Betriebsstätten eines nämlichen Unternehmens in beiden Staaten (sogenannte règles de ventilation, Abs. 6, des Schlussprotokolls zu Art. 3) ; 6. Verständigung über die Beseitigung der Doppelbesteuerung für Schenkungen und Zweckzüwendungen unter Lebenden (Art. 9, Abs. 2) ; 7. Vereinbarungen über die Besteuerung der Betriebe von Unternehmungen der Seeschiffahrt, der Binnenschiffahrt und der Luftfahrt sowie der Einkünfte daraus (Zusatzprotokoll, Ziff. 2).

U. Aufteilung der Steueransprüche beider Staaten im Einzelfalle.

1. Verständigungsverfahren auf Einspruch eines Steuerpflichtigen, wenn die Massnahmen der Finanzbehörden in den beiden Staaten für ihn die Wirkung einer Doppelbesteuerung gehabt haben (Art. 13, Abs. 1); 2. Teilung des Besteuerungsrechtes, wenn die Voraussetzungen des Wohnsitzes gleichzeitig in beiden Staaten vorliegen und ein Mittelpunkt der persönlichen und geschäftlichen Interessen nicht festzustellen ist (Art. 8, Abs."2); 8. Anwendung der Bestimmungen über die Besteuerung der Saisonaufenthalter (Abs. l des Schlussprotokolls zu Art. 8); 4. Besondere Vereinbarung von Fall zu Fall zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hinsichtlich solcher Personen, die in keinem der beiden Staaten die Staatsangehörigkeit besitzen (Abs. 4 des Schlussprotokolls zu Art. 8).

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In seiner Sitzung vom 15. Juni 1934 hat der Bundesrat nunmehr über die Bezeichnung der schweizerischen obersten Verwaltungsbehörde im Sinne obiger Bestimmungen Beschluss gefasst. Wir beehren uns, Ihnen den Wortlaut dieses Beschlusses zur Kenntnis zu bringen : 1. Als schweizerische «oberste Verwaltungsbehörde» im Sinne des schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens vom 15. Juli 1981 werden das eidgenössische Politische Departement (Abteilung für Auswärtiges) und das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement (Steueryerwaltung) gemeinsam bezeichnet.

2. Dem eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement (Steuerverwaltung) liegt der aus der Durchführung des Abkommens sich ergebende Verkehr mit den kantonalen Behörden und mit den Steuerpflichtigen ob. In allen Fällen von grundsätzlicher Bedeutung für die Auslegung und Anwendung des Abkommens wird sich das Finanz- und Zolldepartement mit dem Politischen Département verständigen.

8. Zum unmittelbaren Verkehr mit der deutschen obersten Verwaltungsbehörde ist das Finanz- und Zolldepartement (Steuerverwaltung) befugt, soweit die steuertechnische Erledigung von Einzelfällen gemäss den Grundsätzen des Doppelbesteuerungsabkommens und der auf ihm beruhenden allgemeinen Vereinbarungen in Frage steht.

4. Für den Verkehr mit der deutschen obersten Verwaltungsbehörde ist das Politische Departement zuständig in allen Fragen, die für die Auslegung und Anwendung des Abkommens von grundsätzlicher Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere auch für die auf Grund des Abkommens zu treffenden . allgemeinen Vereinbarungen und Verständigungen sowie für einzelne Steuerfälle von grundsätzlicher Tragweite. Das Politische Departement wird die Sachfragen im Einvernehmen mit dem Finanz- und Zolldepartement behandeln.

Wir wären Ihnen zu Dank verpflichtet, wenn Sie den Beschluss denjenigen Behörden und Amtsstellen zur Kenntnis bringen wollten, denen die Durchführung des Doppelbesteuerungsabkommens obliegt.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, Herren Begierungsräte, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 10. Juli 1934.

Eidgenössisches Politisches Departement: Motta.

831

Kreisschreiben des

eidgenössischen Yolkswirtschaftsdepartementes an die Kantonsregierungen über das Verbot der Eröffnung und der Erweiterung von Betrieben der Uhren- und der Schuhindustrie sowie über die Ausdehnung der Vorschriften des ßundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über Eröffnung und Erweiterung von "Warenhäusern usf. auf Filialgeschäfte von Grossunternehmungen des Kleinhandels mit Textilien und Konfektion.

(Vom 17. Juli 1934.)

Herr Präsident!

Herren Eegierungsräte !

L Gestützt auf Art. l des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland hat der Bundesrat Massnahmen zur Einschränkung der Schaffung neuer oder des Ausbaues bestehender Betriebe der Uhren- und der Schuhindustrie getroffen. Wir beehren uns, Ihnen anbei die einschlägigen Bundesratsbeschlüsse vom 12. März und 11. Juni dieses Jahres zur Verfügung zu stellen. Die Bundesratsbeschlüsse sehen eine Mitwirkung der kantonalen Behörden beim Vollzug vor, weshalb wir Sie ersuchen, ihnen Beachtung zu schenken und den Ihnen nachgeordneten Organen die erforderlichen Anweisungen zu erteilen.

Wir erlauben uns, ans dem Inhalt der beiden Beschlüsse nachstehend diejenigen Punkte hervorzuheben, die für die kantonalen Behörden von besonderem Interesse sind.

1. Der sich auf die Uhrenindustrie beziehende Beschluss ist auf den 15. März dieses Jahres in Kraft getreten, derjenige über die Schuhindustrie rückwirkend am 1. Mai. Beide gelten bis Ende Dezember 1935.

2, Beide Beschlüsse bringen das Bewilligungsverfahren für die Eröffnung neuer Betriebe oder für die Erweiterung, Umgestaltung bzw. Verlegung bestehender Anlagen. BewiUigungsbchörde ist das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, während die Vorbereitung der Entscheide dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit obliegt. Allfällige Plangenehmigungen, Baubewilligungen und dergleichen durch kantonale Behörden ersetzen den Entscheid des Departements nicht. Sie sind nur dann vollziehbar, wenn von diesem eine entsprechende Bewilligung vorliegt.

8. Die Beschlüsse geben ins einzelne gehende Anweisungen darüber, wann das Bewilligungsverfahren Platz zu greifen hat. Wir verweisen hiefür auf die

832 ersten drei Artikel der Beschlüsse. Aus diesen geht hervor, dass die Begriffe der Erweiterung und Umgestaltung in beiden Beschlüssen einheitlich umschrieben wurden. Die Industriezweige, für welche die Vorschriften Geltung haben, werden ausdrücklich aufgezählt (Art. 2 beider Beschlüsse). In bezug auf die Schuhindustrie ist zu bemerken, dass unter der «Fabrikation fertiger Schuhe» im Sinne von Art. 2 des Bundesratsbeschlusses die Fabrikation von Schuhen aller Art, somit auch von Gummischuhen, Hausschuhen, Spezialsportschuhen usw. zu verstehen ist.

Um allen Zweifeln vorzubeugen, stellen wir ausdrücklich fest, dass nur die Fabrikation neuer Schuhe und Schäfte unter die Vorschriften des Bundesratsbeschlusses vom 11. Juni fallt, nicht aber die Schuhreparatur. Für diese ist ein besonderer Bundesbeschluss in Vorbereitung, der den eidgenössischen Bäten vom Bundesrat mit einer Botschaft vom 4. Juni dieses Jahres unterbreitet wurde. Die zuständige Kommission des Nationalrates, welche während: der letzten Session zusammentrat, hat beschlossen, auf die Behandlung der Vorlage erst in der Septembersession einzutreten. Sie sieht vor, dein Bundesbeschluss rückwirkende Kraft bis auf den 4. Juni dieses Jahres zu verleihen.

4. Der Bundesratsbeschluss über die Uhrenindustric findet nur Anwendung auf Unternehmungen, welche dem eidgenössischen Fabrikgesetz unterstellt sind (bzw. den Bedingungen für die Unterstellung entsprechen) oder welche die Voraussetzungen zur Eintragung ins Handelsregister erfüllen (Art. l, Abs. 1).

Der Bundesratsbeschluss über die Schuhindustrie enthält keine Ausnahmebestimmung für diejenigen Betriebe, welche die vorstehenden Bedingungen nicht erfüllen, sondern erfasst alle Betriebe.

In Art. 3 dieses Beschlusses wird ausdrücklich festgestellt, dass zu den Arbeitern, deren Vermehrung einer Bewilligung bedarf, auch die Heimarbeiter gezählt werden sollen. Dies bedeutet gegenüber dem Bundesratsbeschluss über die Uhrenindustrie nur eine Präzision. Auch in der Uhrenindustrie soll eine allfällige Vergrösserung der Betriebe durch Beschäftigung von Heimarbeitern der Bewilligung unterliegen.

5. Eine Mitwirkung der kantonalen Behörden im Bewilligungsverfahren ist nicht ausdrücklich vorgesehen. Wir behalten uns indessen vor, in einzelnen Fällen Ihre Auffassung zu Bewilligungsgesuchen zu erfragen. Sollten
Sie wünschen, dass dies in allen Ihr Kantonsgebiet betreffenden Fällen geschieht, so wollen Sie dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe rnd Arbeit Mitteilung machen. Auf jeden Fall werden wir uns mit den zuständigen Berufsverbänden in Verbindung setzen, 6. Besonders aufmerksam machen möchten wir Sie auf die für die kantonalen Behörden aus Art. 8 der beiden Beschlüsse entspringenden, für die Wirksamkeit der Beschlüsse entscheidenden Aufgäben. Die kantonalen Behörden haben nämlich Eröffnungen, Erweiterungen, Umgestaltungen oder Verlegungen von Arbeitsstätten der beiden Industrien, die ohne Bewilligung oder trotz eines ablehnenden Entscheides vorgenommen wurden, zu verhindern. Solche Betriebe sind zu schliessen oder wieder einzuschränken.

833

In der Uhrenindustrie hat die Bundesbehörde die Möglichkeit, durch die Treuhandstelle Fiduciaire horlogère suisse (Fidhor) Untersuchungen darüber vornehmen zu lassen, ob die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 12. März beobachtet werden (Art. 6, Abs. 2). Wir ersuchen Sie, den Organen der genannten Stelle nötigenfalls Ihre Unterstützung zu leihen. Die Hinderung einer solchen Untersuchung oder der Versuch hiezu ist übrigens unter Strafe gestellt (Art. 7, Abs. 8).

7. Von unsern Entscheiden über Bewilligungsgesuche werden wir dem zuständigen Departement desjenigen Kantons, auf dessen Gebiet sich der gesuchstellende Betrieb befindet, eine Ausfertigung zukommen lassen.

II.

1. Der Bundesrat hat ferner am 10. April die Verordnung II zum Bundesbeschluss vom 14. .Oktober 1988 über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Warenhäusern, Kaufhäusern, Einheitspreisgeschäften und Filialgeschäften erlassen, die am 11. April in Kraft getreten ist. Durch diese Verordnung werden Filialgeschäfte von Grossunternehmungen des Kleinhandels einschliesslich der Eabrikablagen industrieller Unternehmungen der folgenden Branchen dem Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988 und den einschlägigen Bestimmungen der dazugehörigen Verordnung I unterstellt: a. Textilien, worunter hier nur Gewebe aller Art zu verstehen sind, da Garne nicht einbezogen wurden (siehe unten) ; ö. K o n f e k t i o n , d.h. sämtliche Konfektionsartikel, wie Kleider, Wäsche usw. für Herren, Damen und Kinder, ohne Rücksicht auf die Art des verarbeiteten Materials; Bett- und Tischwäsche usw.; c. Strick- und Wirkwaren.

Nicht unter den Bundesbeschluss fällt der Handel mit Garnen, Posamenteriewaren und Spitzen.

2. Der Vollzug dieser Verordnung liegt den Kantonen ob, und wir ersuchen Sie deshalb, in den erwähnten Handelszweigen über die Einhaltung der Bundesvorschriften zu wachen.

8. Der Handel mit Merceriewaren wurde dem Verbot nicht unterstellt.

Der Verband schweizerischer Mercerie- und Bonneteriedetaillisten teilt uns mit, dass die Merceriegeschäfte regelmässig auch Bonneteriewaren führen, so dass die Gefahr bestehe, dass unter dem Deckmantel eines Merceriegeschäftes ein bewilligungspflichtiges Textildetailgeschäft eröffnet werde. Wir möchten es nicht unterlassen, Sie auf diese Umgehungsmöglichkeiten aufmerksam zu machen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 17. Juli 1984.

Eidgenössisches

Volkswirtschaftsdepartement: Schulthess.

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Notifikation.

jetzt unbekannten Aufenthaltes, wurde auf Grund des unterm 22. Februar 1934 vom Zollamt Pruntrut gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens von der eidgenössischen Oberzolldirektion am 13. Juli 1934 in Anwendung der Art. 74, Ziffer l, 75 und 91 des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925 über das Zollwesen wegen Zollübertretung zu einer Busse von Fr. 315.-- verurteilt, Ausserdem hat er den einfachen hinterzogenen Zoll im Betrag von Fr. 105.-- zu bezahlen.

Falls sich der Angeschuldigte binnen acht Tagen nach Erscheinen dieser Notifikation der Strafverfügung unbedingt unterzieht, wird ihm gemäss Art. 94 des Zollgesetzes ein Viertel der Busse mit Fr. 78.75 nachgelassen. Unterzieht er eich dem administrativen Strafausspruch nicht, so hat er binnen zwanzig Tagen Einsprache zu erheben und gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Erhebt er innerhalb dieser Frist keine Einsprache, so erwächst die Strafverfügung unter Vorbehalt der Beschwerde in Rechtskraft.

Die Strafverfügung wird dem Petanjek Joseph hiermit eröffnet. Er kann die Höhe .der Busse binnen dreissig Tagen seit dem Erscheinen dieser Notifikation beim eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in : Bern durch Beschwerde anfechten.

B e r n , den 14. Juli 1934.

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Rückgabe der Kaution der Nord-Deutschen Versicherungs- Gesellschaft in Hamburg.

Die Nord - Deutsche Versicherangs - Gesellschaft in Hamburg hat vor mehreren Jahren auf. die Konzession zum Geschäftsbetriebe in der Schweiz verzichtet. Sie hat die Erklärung abgegeben, dass in der Schweiz keine Versicherungsverträge mehr bestehen, die auf den Namen der Gesellschaft lauten. Die Kaution im Nominalbetrage von Fr. 105,500 wird zurückerstattet, wenn alle Verbindlichkeiten in der Schweiz bereinigt sind.

Gemäss Art. 9, Abs. 3, des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 werden allfällige Anspruchsberechtigte aufgefordert, ihre Ansprüche geltend . zu machen. Begründete Einsprachen. gegen die Rückgabe der Kaution sind bis 15. Januar 1935 beim eidgenössischen Versicherungsamt in Bern einzureichen.

Bern, den 14. Juli 1934.

(3.)..

Eidgenössisches

Versicherungsamt.

835

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Der Verband Schweizerischer Sattler- und Tapezierermeister beabsichtigt, gestützt auf Art. 42 bis 49 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung, im a. Sattlerberuf, b. Sattler- und Tapeziererberuf, c. Autosattlerbernf, d. Reiseartikelsattlerberuf die Meisterprüfungen einzuführen und hat zu diesem Zwecke den Entwurf eines Prüfungsreglementes eingereicht. Interessenten können diesen Entwurf bei der unterzeichneten Amtsstelle beziehen, an die auch allfällige Einsprachen bis zum 18. August 1934 zu richten sind.

B e r n , den 12. Juli 1934.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat

Januar bis Ende Mai Juni Januar bis Ende Juni

1934

1933

479 91 570

419 51 47U

Zu-oder Abnahme

-(- 60 +40 +100

B e r n , den 13. Juli 1934.

Eidgenössisches Auswanderungsamt.

Amtliches Stenographisches Bulletin der Bundesversammlung.

Abonnementseinladung.

Der Bezugspreis für das Amtliche Stenographische Bulletin beträgt, die Postgebühr eingerechnet, in der Schweiz 12 Franken im Jahr. Im übrigen Postvereinsgebiet ist der Bezugspreis samt Postgebühr 16 Franken.

Das stenographische Bulletin enthält die Verhandlungsberichte über Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse sowie über andere Geschäfte, sofern einer der Räte die stenographische Aufnahme oder Drucklegung beschliesst.

836 Das stenographische Bulletin wird jeweilen kurz nach Sessionssohluss in Heften mit Umschlag, Inhaltsverzeichnis und Rednerliste geliefert.

Dem Dezemberheft wird überdies das Jahresinhaltsverzeichnis sowie die Jahresrednerliste beigegeben.

AbonnementsbestelluDgen sind ausschließlich der Expedition ,,Verbandsdruckerei AGr." in Bern einzureichen. Einzelne Sessionshefte sowie frühere Jahrgänge des stenographischen Bulletins können dagegen beim unterzeichneten Sekretariat bezogen werden.

Inhalt der Hefte der Sommersession 1934.

IVatioiialrat-

.

:

(Preis: 3 Fr.)

Kurze Übersicht.

Bundesstrafrechtspflege. Bundesgesetz (Schlussabstimmung).

Darlehenskasse. Abänderung des Bundesbeschlusses.

Notstandsarbeiten. Neuer Kredit.

Obligationenrecht. Revision der Titel XXIV bis XXXIII.

Produktive Arbeitslosenfürsorge. Abänderung des Bundesbeschlusses.

Schweizerisches Strafgesetzbuch. Differenzen (Fortsetzung und Schluss).

Stickerei-Treuhand-Genossenschaft. Herabsetzung des Genossenschaftskapitals.

Stättderat.

(Preis: 2.50 Fr.)

Kurze Übersicht.

Bankengesetz.

Bausparkassen.

Bundesstrafreehtspflege. Bundesgesetz (Schlussabstiinmung).

Darlehenskasse. Abänderung des Bundesbeschlusses.

Güterbeförderung mit Motorfahrzeugen.

Landwirtschaft. Erweiterung der rechtlichen Schutzmassnahmen.

Notstandsarbeiten. Neuer Kredit.

Postulat der Kommission für rechtliehe Schutzmassnahmen zugunsten notleidender Bauern. Hypothekarische Überschuldung des bäuerlichen Grundbesitzes.

: Produktive Arbeitslosenfürsorge. Abänderung des Bundesbeschlusses.

Stickerei-Treuhand-Genossenschaft. Herabsetzung des Genossenschaftskapitals.

Sekretariat der Bundesversammlung.

837

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im II. Quartal

1934 Brattoertrag der »idg. Stempelabgaben : a. Abgaben auf Grund dea Iiundesgesetzea "Fr.

1 . Obligationen . . . . 1,674,385. 67 2. Aktien 546,851.69 3. Genossenschaftliche Stammanteile . . . .

54,374. 75 4. Ausland. Wertpapiere .

4,394. 40 5. Umsatz inländ. \VertT>at)iere 181,401.10 6. Umsatz ausländ. Wertpapiere 494,712.03 7, Wechsel und wechselähnliche Papiere . .

502,348. 40 8. Prämienquittungen ; . 1,682,799. 76 9. Frachturkunden , . .

567,459. -- Total 1--9 5,708,726. 80

1933

I.Januar bis 30. Juni

1934

1933

vom 4. Oktobcx 1917/22. De zember 1927.

Fr.

Fr.

Fr.

2,843,143. 81 4,606,501. 25 5,380,988. 54 740,688.-- 1,342,717. 57 1,637,797. 35 47,975. 95 4,023, 50

103,265. 15 555,763. 70

134,288. 06 271,863. 05

278,256.95

445,867. 55

504,938. 91

596,476, 76 1,019,246. 08 1,165,897. 23

547,826. 90 1,009,138. 30 1,085,124. 10 1,705,060. 20 2,867,852. 91 2,650,943. 94 563,402. 45 1,261,984. 70 1,273,763. 45 7,326,854. 52 13,212,337. 21 14,105,604. 62 · 6. Abgaben auf Grund des Bundesgesetz«is vom 25. Juili 1921/22. Dezember 1927.

10. Coupons v. Obligationen 3,275,120. 07 3,484,697. 53 6,023,744. 89 6,341,268.92 11. Coupons von Aktien . 3,196,530. 11 3,510,098. -- 5,892,994. 52 6,562,027. 47 12, Coupons von genossenschaftl. Stammanteiien 128,904. 39 117,914. 90 211,975. 96 460,038. 60 13. Coupons von ausländischen Wertpapieren .

99,633. 45 63,967. 40 606,305. 35 365,561. 15 Total 10--18 6,700,188. 02 7,176,677.83 12,735,020. 72 13,728,896. 14 Total 1--18 12,408,914. 82 14,503,532. 35 25,947,357. 93 27,834,500. 76 c. Abgaben auf Grund des Bundesrat sbeachlusses v om 29. November 1933.

14. Über 3- bis Gmonatige 1 · Bankguthaben . . .

171.60 171. 601 -- 15. Zinsen von über 3- bis 6monat. Bankguthaben 1,614.20 1,643.50 -- 16. Kommanditbeteiligungen 27,709. 90 41,244. 90 -- 17. Zuschl, z. Couponsteuer 3,216,972. 78 4,894,531. 66 -- Total 14--17 3,246,468. 48 . -- 4,937,591. 66 Total 1--17 15,655,383. 30 14,503,532. 35 30,884,949. 59 27,834,500. 76 18. Bussen . . .

9,502. 65 8,011. 05 19,624. 65 14,577. 55 Total 1--18 15,664,885. 95 14,511,543. 40 30,904,574. 24 27,849,078.31

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1934

Année Anno Band

2

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29

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.07.1934

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828-837

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