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Bundesblatt

86. Jahrgang.

Bern, den 29. August 1934.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im Jahr, IO Franken im Salbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Posttestellungsgetühr.

Etnrüc1iangsge1>nhr : 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stitmpfli
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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die am 10. Weltpostkongress in Kairo abgeschlossenen Abkommen.

(Vom 28. August 1934.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hienach eine Botschaft betreffend die am 10. Weltpostkongress in Kairo revidierten Abkommen und den Entwurf eines bezüglichen Bundesbeschlusses vorzulegen.

I.

1. Der 10. Weltpostkongress wurde am 1. Februar 1934 in Kairo eröffnet.

Die Vorarbeiten waren, wie die für den 9. Weltpostkongress in London, 1929, gemäss Art. XIV des Schlussprotokolls zum Weltpostvertrag von einer Vorbereitenden, aus den Vertretern von 14 Vereinsverwaltungen, worunter die schweizerische, und dem Direktor des internationalen Bureaus gebildeten Kommission, besorgt worden. Diese war in den Monaten Mai--Juni 1933 in Ottawa (Kanada) zusammengetreten. Sie hatte 1490 Anträge in 24 Sitzungen vorberaten und Beschlüsse gefasst, die den Verhandlungen des Weltpostkongresses als Grundlage dienten.

Der Weltpostkongress in Kairo dauerte vom 1. Februar bis zum 20. März 1934, d. h. 48 Tage. Von den 89 souveränen Staaten, Kolonien und Koloniengruppen, die Mitglieder des Weltpostvereins sind und das ganze bewohnte Gebiet der Erde, mit Ausnahme einiger unwichtiger Inseln der tropischen Meere, umfassen, waren 81 durch insgesamt 162 Eegierungsbevollmächtigte und beigeordnete Beamte vertreten; 8 Mitglieder, nämlich Afghanistan, Haiti, Liberia, Luxemburg, das Saargebiet, Salvador, Siam und Yemen, hatten keine Vertreter entsandt. Lettland hatte sich durch die schweizerische Delegation vertreten lassen.

Die Arbeit des Kongresses bestand im wesentlichen in der Eevision des Weltpostvertrages von London und der übrigen auf dem Weltpostvertrag beBundesblatt. 86. Jahrg. Bd. III.

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ruhenden Abkommen betreffend den internationalen Postverkehr. Die Eevisionsarbeiten erstreckten sich somit auf 7 Verträge mit 874 Artikeln und auf die bezüglichen Ausführungsreglemente mit 231 Artikeln, some auf 87 Formularbeilagen, wozu insgesamt 1666 Anträge vorlagen. In 45 Sitzungen der 4 Kommissionen und einer Unterkommission, sowie in 8 Plenarsitzungen wurden etwa 380 Änderungen sachlicher Art und zahlreiche redaktionelle Verbesserungen beschlossen. Die Schweiz war in allen 4 Kommissionen vertreten und stellte einen Vizepräsidenten in der 2. und je einen Berichterstatter in der 3. und 4. Kommission, so dass ihre Delegation stark in Anspruch genommen war.

Da Vertreter der Länder, die in der vorbereitenden Kommission nicht mitarbeiteten, am Kongress zu der Mehrzahl der Anträge jeweilen auch das Wort ergriffen, stellte es sich heraus, dass die Dauer der Kongressarbeiten trotz der Vorarbeit der vorbereitenden Kommission nicht so verkürzt werden konnte, wie man ursprünglich annahm. "Einzelne Staaten fühlten sich ausserdem benachteiligt, weil sie in dieser Kommission keine Vertretung hatten. Der Kongress beschloss daher die Aufhebung der vorbereitenden Kommission.

Die 7 revidierten Verträge, die die gleichartigen von London ersetzen, unter Vorbehalt der Eatifikation abgeschlossen wurden und auf den 1. Januar 1935 in Kraft gesetzt werden sollen, sind die folgenden: I. Der Weltpostvertrag, mit Schlussprotokoll und Bestimmungen über die.

Luftbriefpost; II. die auf dem Weltpostvertrag fussenden Abkommen, nämlich: a. das Abkommen über Briefe und Schachteln mit Wertangabe, mit Schlussprotokoll, fe. das Abkommen über Poststücke mit Schlussprotokoll und Bestimmungen, über die Luftpaketpost, c. das Abkommen über die Postanweisungen, mit Bestimmungen über die Eeise-Postgutscheine, d. das Abkommen über die Postüberweisungen, e. das Abkommen über die Einzugsaufträge, /. das Abkommen über die Abonnemente auf Zeitungen und ZeitschriftenLaut Art. 12 des Weltpostvertrages kann jede Vertragspartei unter Beobachtung einer.einjährigen Kündigungsfrist aus dem Weltpostverein oder aus einzelnen oder allen Abkommen ausscheiden. Zwischen den Kongressen können sodann gemäss Art. 19--23 des nämlichen Vertrages auf Antrag einer Vereinsverwaltung und in besonderem Verfahren, woran sich alle teilnehmenden Verwaltungen
beteiligen, den Abkommen neue Bestimmungen beigefügt oder vorhandene Vorschriften abgeändert werden, ohne dass hiefür in den Abkommen eine Eatifikation vorgeschrieben ist. Da für die Beifügung neuer und die Abänderung wichtiger Bestimmungen Einstimmigkeit, für die Abänderung wenig wichtiger Bestimmungen eine Zweidrittelsmehrheit nötig ist und solche Beifügungen und Abänderungen höchst selten vorkommen, sind

Bedenken gegen dieses Verfahren, bei dem der endgültige Entscheid über Zustimmung oder Ablehnung bei den Verwaltungen liegt, kaum begründet.

Wir nehmen daher ohne weiteres an, dass Sie mit dieser Praxis, die im übrigen von jeher bestand, auch fernerhin einverstanden sein werden.

Der Wortlaut, aller erwähnten Verträge ist der Botschaft in deutscher Übersetzung beigefügt.

". . .

Der Abschluss der A u s f ü h r u n g s r e g l e m e n t e zu den Abkommen, die in der Hauptsache innere Betriebsvorschriften für die Verwaltungen und nur weniger wichtige Verkehrsvorschriften für das Publikum enthalten, liegt gemäss Art. 4 des Weltpostvertrags in der Befugnis der Verwaltungen. Sie bedürfen somit keiner Genehmigung der Bundesversammlung und sind daher hiernach auch nicht im Wortlaut wiedergegeben.

2. Von den grundlegenden Bestimmungen des Weltpostvertrages gab die Frage der Einschränkung des Stimmrechts der Kolonien neuerdings Anlasse zu Erörterungen.:' Zwei südamerikanische Vereinsländer hatten Anträge eingebracht, wonach nur souveräne Staaten und autonome, nicht aber vorn Mutterland ganz abhängige Kolonien als stimmberechtigt anerkannt werden sollten. Ein Vermittlungsantrag der Schweiz, dem die provisorische Eegelung der Stimmrechtsfrage durch die internationale Telegraphen- und Badiokonferenz in Madrid, 1932, als Vorbild diente, wollte, unter grundsätzlicher Anerkennung des Kolonialstinrrarechts, dieses immerhin einschränken. Der Weltpostkongress beschloss allen diesen Anträgen gegenüber nach lebhafter Diskussion Festhalten am Status quo, wonach nicht nur die souveränen Staaten, sondern auch die Kolonien mit selbständiger Postverwältung als Mitglieder des Weltpostvereins aufgenommen werden können und somit das Stimmrecht ausüben dürfen.

Bestrebungen, die Taxen herabzusetzen, scheiterten in der Hauptsache an den Wirkungen der Weltwirtschaftskrisis, die die meisten Vereinsländer veranlassten, eine abwartende Stellung einzunehmen und eine Verminderung der Posteinnahmen zu vermeiden. Die Briefposttaxen sind nur unwesentlich, die Paket- und Geldposttaxen gar nicht geändert worden. Ein leichter Fortschritt besteht darin, dass der Höchstzuschlag, den eine Verwaltung auf den Briefposttaxen erheben darf, von 50 % auf 40 % ermässigt wurde, wodurch wieder eine Annäherung an die Grundtaxen des Weltpostvertrages
herbeigeführt wurde. Ernaässigt wurden ferner einzelne Nebengebühren. Die Taxen und Gebühren sind wie bisher in Goldfranken und Goldrappen ausgedrückt, welcher ideellen Währung heute nur die der Schweiz am besten entspricht.

In ihren Grundzügen sind die Verträge gleich geblieben, wie sie schon wiederholt von den eidgenössischen Bäten genehiiiigt worden sind. Wir glauben daher, von der Aufzählung der zahlreichen Änderungen, denen die Abkommen unterworfen wurden, um so eher absehen zu dürfen, als ein grosser Teil entweder für die Postbenützer nicht von einschneidender Bedeutung ist oder nur den Verkehr der Verwaltungen unter sich berührt, und beschränken, uns darauf, folgende Bestimmungen zu erv/ähnen.

II.

Weltpostvertrag. Zu Art. 75. Die Land- und Seetransitgebühren sind um 20 % ermässigt worden. Die Gebuhren für den Offentransit und die Einlagerung wurden, mit Ausnahme des Falles von Art. X des Schlussprotokolls, aufgehoben. Für die Schweiz ergibt sich daraus finanziell keine grosse Änderung, da sie für den Briefposttransit fremden Verwaltungen ungefähr gleichviel schuldet wie sie zu erhalten hat.

Schlussprotokoll. Zu Art. II. Jedes Land ist ermächtigt, die Grundtaxen bis zu 40 % (bisher 50 %) zu erhöhen oder bis zu 20 % zu ermässigen.

In der nachstehenden Übersicht sind die Grundtaxen gemäss Art. 84 des Weltpostvertrags, die untere und die obere Grenze gemäss Art. II des Schlussprotokolls sowie die innerhalb dieses Eahmens in Aussicht genommene schweizerische Auslandtaxe angegeben; vgl. Art. 2 des Entwurfs eines Bundesbeschlusses hiernach. Es geht daraus hervor, dass eine Herabsetzung nur der Taxen für Blindenschriftensendungen (von 5 auf 3 Ep.) und für Päckchen (von 15 bzw.

60 auf 10 bzw. 50 Ep.) vorgesehen ist, weil der Kongress die Grundtaxe für diese ermässigt hat.

Grundfaxen

I.Gewichtssatz (20g) weitere Gewichtssätze Postkarten einfache mit bezahlter Antwort Geschäftspapiere : für je 50 g .

Minimaltaxe .

Drucksachen : für je 50 g. .

Blindenschriftensendungen : für je 1000 g.

Warenmuster : für je 50 g. .

Minimaltaxe .

Päckchen: für je 50 g.

Minimaltaxe Briefe :

untere Grenze

obere Grenze (20 °/o Er- (40 "/o Zumässigun ) schlag

Rp.

25 15 15 30

Rp.

Rp.

20 12 12 24

35 21 21 42

Rp.

30 !)

20 !)

20 l) 40l)

5 25

4 20

7 35

30 !)

4

7

5i)

2,4

4,2

32)

5 10 10 50

4 8 8 40

7 14 14 70 '

') = Bisherige Taxe.

) = Herabsetzung von 5 auf 3 Rp.

3 ) = Herabsetzung von 15 bzw. 60 Rp. auf 10 bzw. 50 Rp.

2

In Aussicht genommene schweizerische Auslauten

5i)

5i) IQi) 10 3) 50 3)

L u f t p o s t b e s t i m m u n g e n . Zu Art. 4. Der Luftposthöchstzuschlag für ' die ordentlichen Dienste ist von 25 auf 15 Ep. per 20 g und 1000 km Luftbeförderung herabgesetzt worden. In den Beziehungen zwischen europäischen Ländern beträgt der Höchstzuschlag 15 Rp. per 20 g ohne Rücksicht auf die Entfernung, unter Vorbehalt der im Schlussprotokoll vorgesehenen Ausnahmen.

Für Gegenstände zu ermässigtem Tarif (Geschäftspapiere, Drucksachen, Warenmuster usw.) können die Luftpostzuschläge bis auf 1l& ermässigt werden.

Abkommen über Poststücke. Zu Art. 1. Die obere Gewichtsgrenze für Poststücke, zu deren Beförderung die am Übereinkommen teilnehmende Verwaltung verpflichtet ist, ist ' von 5 auf 10 kg erhöht worden.

Die bisherige Grenze von 5 kg behalten gemäss dem Schlussprotokoll ausnahmsweise nur Brit. Indien und Venezuela .bei.

Abkommen über die Postanweisungen. Anhang b e t r e f f e n d .Reise-Postgutscheine. Laut Artikel 37 des Übereinkommens betreffend die Postanweisungen wird ein neuer Dienstzweig der Reise-Post gut scheine eingeführt, worauf sich ein besonderer Anhang von 18 Artikeln bezieht.

Diese Reise-Postgutscheine sollen künftig im internationalen Reiseverkehr ähnliche Dienste leisten wie die im Jahr 1921 von der schweizerischen und seither auch von der deutschen Postverwaltung herausgegebenen Reisepostchecks. Diese Neuerung hat sich also auch auf internationalem Boden Bahn gebrochen.

Zu Art. l--3. Die Reise-Postgutscheine nach internationalem Formular lauten auf 100, Goldfranken. Jedes Heft enthält höchstens 10 Gutscheine.

Zu Art. 4 und: 5. Jedermann kann bei einer Ausgabepoststelle eines Vertragslandes ein: Reise-Postgutscheinheft zu dem von ihm festgesetzten Preis -- es kann zum Parikurs ein Agio zur Deckung von Kursdifferenzen zugeschlagen werden -- und gegen eine Taxe von höchstens ^Vo des einbezahlten Betrages, erwerben.

Zu Art. 6. Mit den Reise-Postgutscheinen kann der Berechtigte bei den Poststellen der am Dienst teilnehmenden Verwaltungen Beträge in Landeswährung zum Parikurs des Goldfrankens und im übrigen zu den für Postanweisungen geltenden Bestimmungen abheben. Die Postgutscheine können an Dritte weder durch Indossament noch durch Abtretung übertragen werden: Zu Art. 7 und 8. Die Postgutscheine sind nach der Ausgabe 4 Monate gültig. An Poststellen gerichtete
Gesuche des Berechtigten um Sperrung der 'Auszahlung werden nicht berücksichtigt, weil die Post nicht weiss, wo die Postgutscheine zur Zahlung vorgewiesen werden.

Zu Art. 9. Die Post haftet nicht für Verlust, Unterschlagung oder betrü-.

gerische Verwendung der Gutscheine. Bei Verlust wird dem Absender der einbezahlte Betrag zurückvergütet, nachdem die Post die Gewissheit erlangt hat, dass die Gutscheine nicht ausbezahlt worden sind, spätestens aber 3 bzw. 6 Monate nach Ablauf der' Gültigkeit.

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Zu Art. 10 und 11. Die Ausgabeverwaltung vergütet der Auszahlungsverwaltung V«% der ausbezahlten Gutscheine, worüber monatlich abgerechnet wird.

Zu Art. 12 f. Für alles, worüber die Bestimmungen in Art. l bis 11 des Anhangs keine Vorschrift enthalten, sind die des Postanweisuugsabkommens massgebend. Die Art. 13 bis 18 enthalten blosse Ausführungsbestimmungen.

Der neue Dienstzweig wird fakultativ, d. h. nur für diejenigen Länder anwendbar sein, die sich vorher darüber verständigt haben. Der Zeitpunkt seiner Einführung ist angesichts der Währungsschwierigkeiten noch nicht festgesetzt.

Sollten einzelne Länder den Dienst durch Sonderabkommen vielleicht schon vor dem 1. Januar 1935 einführen, so werden wir von dieser Möglichkeit im Interesse einer Verbesserung unseres Eeise- und Zahlungsverkehrs ebenfalls Gebrauch machen.

Wir ersuchen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, dem nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses zuzustimmen, und benützen den Anlass, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 28. August 1934.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Minger.

Der Bundeskanzler: G. Bovet.

(Entwurf.)

Bundestoeschluss über

die Ratifikation der am Weltpostkongress in Kairo revidierten Abkommen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 28. August 1934, heschliesst:

Art. 1.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die folgenden, am Weltpostkongress in Kairo unterm 20. März 1934 revidierten Abkommen zu ratifizieren: 1. Den Weltpostvertrag mit Schlussprotokoll und Bestimmungen über die Luftbriefpost.

2. Das Abkommen über Briefe und Schachteln mit Wertangabe, mit Schlussprotokoll.

3. Das Abkommen über Poststücke, mit Schlussprotokoll und Bestimmungen über die Luftpaketpost.

4. Das Abkommen über die Postanweisungen, mit einem Anhang über die Eeise-Postgutscheine.

5. Das Abkommen über die Postüberweisungen.

6. Das Abkommen über die Einzugsaufträge.

7. Das Abkommen über die Abonnemente auf Zeitungen und Zeitschriften.

Art. 2.

Der Bundesrat ist ermächtigt, die ini Weltpostvertrag und in den darauf fassenden Abkommen vorgesehenen Taxen und Gebühren innerhalb der angegebenen Eahmen festzusetzen.

-^<>^-

Weltpostyertrag abgeschlossen zwischen Afghanistan, der Südafrikanischen Union, Albanien, Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, der Gesamtheit der Inselbesitzungen der Vereinigten Staaten von Amerika ausser den Philippinen, den Philippinen, dem Königreich Saudisch Arabien, der Argentinischen Eepublik, dem Australischen Bund, Österreich, Belgien, der Kolonie Belgisch Kongo, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Kanada, Chile, China, der Eepublik Kolumbien, der Eepublik Costarica, der Eepublik Kuba, Dänemark, der Freien Stadt Danzig, der Dominikanischen Eepublik, Ägypten, Ekuador, Spanien, der Gesamtheit der spanischen Kolonien, Estland, Äthiopien, Finnland, Frankreich, Algerien, den französischen Kolonien und Schutzgebieten in Indochina, der Gesamtheit der übrigen französischen Kolonien, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland, Griechenland, Guatemala, der Eepublik Haiti, der Eepublik Honduras, Ungarn, Britisch Indien, Irak, dem Freistaat Irland, Island, Italien, der Gesamtheit der italienischen Kolonien, Japan, Chosen (Korea), der Gesamtheit der übrigen zu Japan gehörigen Gebiete, Lettland, den dem französischen Mandat unterstellten Staaten Syrien und Libanon, der Eepublik Liberia, Litauen, Luxemburg, Marokko (ohne die spanische Zone), Marokko (spanische Zone), Mexiko, Nikaragua, Norwegen, Neuseeland, der Eepublik Panama, Paraguay, den Niederlanden, Curaçao und Surinam, Niederländisch Indien, Peru, Persien, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Westafrika, den portugiesischen Kolonien in Ostafrika, Asien und Ozeanien, Eumänien, der Eepublik San Marino, der Eepublik El Salvador, dem Saargebiet, Siam, Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Tschechoslowakei, Tunesien, der Türkei, der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken, der Eepublik Uruguay, dem Staate der Vatikanischen Stadt, den Vereinigten Staaten von Venezuela, Jemen, Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Eegierungen der vorstehend aufgeführten Länder, sind auf Grund von Artikel 12 des am 28. Juni 1929 in London abgeschlossenen Weltpostvertrags zu einem Kongress in Kairo zusammengetreten und haben im gegenseitigen Einvernehmen und unter Vorbehalt der Eatifikation diesen Vertrag folgendermassen geändert :

Abschnitt I, Der Weltpostverein.

Kapitel I.

Verfassung und Umfang des Weltpostvereins.

Artikel 1.

Begriîî und Wesen des Weltpostvereins.

Die Länder, zwischen denen dieser Vertrag abgeschlossen worden ist, bilden für den gegenseitigen Austausch von Briefpostsendungen ein einziges Postgebiet, das den Namen Weltpostverein führt.

Aufgabe des Weltpostvereins ist auch, die übrigen Dienstzweige im zwischenstaatlichen Postverkehr einzurichten und zu vervollkommnen.

Artikel 2.

Beitritt neuer Länder. Verfahren.

Jedes Land kann jederzeit dein Vertrag beitreten.

Der Beitritt ist auf diplomatischem Wege der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser den Regierungen aller Vereinsländer anzuzeigen.

Artikel 3.

Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins.

Die Bestimmungen dieses Vertrags regeln den Briefpostdienst.

Andere Dienstzweige, wie tler Wertbrief- und Wertschachtel-, Poststück-, Postanweisungs-, Postüberweisungs-, Einzugsauftrags- und Zeitungsabonnementsverkehr, bilden den Gegenstand von besondern Abkommen zwischen den Vereinsländern.

Diese Abkommen sind nur für die Länder verbindlich, die ihnen beigetreten sind.

Der Beitritt zu einem oder mehreren dieser Abkommen unterliegt den Bestimmungen des Artikels 2.

Artikel 4.

Vollzugsordnungen.

Die Vereinspostverwaltungen vereinbaren in Vollzugsordnungen die zur Ausführung dieses Vertrags und der Abkommen notwendigen Dienstvorschriften.

10 Artikel 5.

Sonderverträge und Sonderabkommen. Engere Vereine.

1. Die Vereinsländer sind berechtigt, zur Herabsetzung der Taxen und Gebühren oder zu jeder andern Verbesserung des Postverkehrs Sonderverträge bestehen zu lassen oder abzuschliessen, sowie engere Vereine aufrechtzuerhalten oder zu gründen.

2. Die Verwaltungen der Länder, deren Gesetzgebung es zulässt, sind befugt, unter sich die erforderlichen Abmachungen über Angelegenheiten zu treffen, die nicht die Gesamtheit des Vereins berühren. Diese Vereinbarungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die ungünstiger als die Vereinsbeschlüsse sind. Die Verwaltungen können sich insbesondere über die Einführung ermässigter Taxen für Briefpostsendungen verständigen.

Artikel 6.

Innere Gesetzgebung.

Der Vertrag und die Abkommen des Weltpostvereins lassen die Gesetzgebung jedes Landes in allem unberührt, was nicht ausdrücklich durch die Vereinsbeschlüsse geregelt ist.

Artikel 7.

Besondere Verbindungen.

Verwaltungen, die einen Verkehr mit gewissen, dem Verein nicht angehörenden Gebieten unterhalten, sind verpflichtet, den andern Verwaltungen als Vermittler zu dienen. Die Bestimmungen dieses Vertrags und seiner Vollzugsordnung gelten auch für diese besondern Verbindungen.

Artikel 8.

Kolonien, Schutzgebiete usw.

Als je ein Vereinsland oder je eine Vereinsverwaltung im Sinne dieses Vertrags und der Abkommen, namentlich für das Stimmrecht auf den Kongressen, den Konferenzen oder in der Zeit zwischen den Versammlungen, sowie für den Beitrag an die Kosten des Internationalen Bureaus des Weltpostvereins, gelten: 1. die Gesamtheit der Inselbesitzungen der Vereinigten Staaten von Amerika (ausser den Philippinen) mit Binschluss von Hawai, Portorico, Guam und den Jungferninseln der Vereinigten Staaten von Amerika; 2. die Philippinen; 3. die Kolonie Belgisch Kongo; 4. die Gesamtheit der spanischen Kolonien; 5. Algerien;

11 6. die französischen Kolonien und Schutzgebiete in Indochina; 7. die Gesamtheit der übrigen französischen Kolonien; 8. die Gesamtheit der italienischen Kolonien; 9. Chosen (Korea); 10. die Gesamtheit der übrigen zu Japan gehörigen Gebiete ; 11. Curaçao und Surinam; 12. Niederländisch Indien; 13. die portugiesischen Kolonien in Westafrika; 14. die portugiesischen Kolonien in Ostafrika, Asien und Ozeanien.

Artikel 9.

Anwendung dieses Vertrags auf die Kolonien, Schutzgebiete usw.

1. Jeder vertragschliessende Teil kann bei der Unterzeichnung, der Eatifikation, beim Eintritt in den Verein oder auch später erklären, dass die Annahme dieses Vertrags die Gesamtheit oder nur einzelne Teile seiner Kolonien, Übersee- und Schutzgebiete oder der seiner Oberhoheit oder seinem Mandat unterstellten Gebiete in sich schliesse. Sofern diese Erklärung nicht bei der Unterzeichnung des Vertrags abgegeben wird, ist sie an die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu richten.

2. Der Vertrag gilt nur für diejenigen Kolonien, Übersee-, Schutz-, Oberhoheits- und Mandatgebiete, in deren Namen die Erklärung gemäss § l abgegeben worden ist.

3. Jeder vertragschliessende Teil kann der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft jederzeit den Widerruf der Anwendung des Vertrags auf alle diejenigen Kolonien, Übersee-, Schutz-, Oberhoheits- oder Mandatgebiete anzeigen, in deren Namen er die Erklärung gemäss § l abgegeben hat. Diese Anzeige wird nach Ablauf eines Jahres, vom Eingang bei der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an gerechnet, wirksam.

4. Die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft übermittelt jedem Vertragsland ein Doppel der ihr gemäss den §§ l bis 3 zugekommenen Erklärungen und Anzeigen.

5. Die Bestimmungen dieses Artikels finden auf keine der in der Einleitung zum Vertrag aufgeführten Kolonien, Übersee-, Schutz-, Oberhoheits- und Mandatgebiete Anwendung.

Artikel 10.

Bereich des Weltpostvereins.

Als zum Weltpostverein gehörend werden betrachtet: a. die Poststellen der Vereinsländer in Nichtvereinsländern ; o. das Fürstentum Liechtenstein, als Teil des schweizerischen Postgebiets; o. die Färöer und Grönland, als zu Dänemark gehörig;

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d. die spanischen Besitzungen an der Nordküste von Afrika, als zu Spanien e. die Täler von Andorra, die von der spanischen und der französischen Postverwaltung bedient werden; /. das Fürstentum Monako, als Teil des französischen Postgebiets ; g. die Walfischbai, als zur Südafrikanischen Union gehörig; Basutoland, als Teil des Postgebietes der Südafrikanischen Union.

Artikel 11.

Schiedsgericht.

1. Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Vereinsmitgliedern über die Auslegung dieses Vertrags und der Abkommen oder über die Haftpflicht, die sich aus der Anwendung der Vereinsbestimmungen für eine Verwaltung ergeben, werden durch ein Schiedsgericht ausgetragen. In dieses Schiedsgericht wählt jede der beteiligten Verwaltungen ein anderes, bei der Angelegenheit nicht unmittelbar beteiligtes Vereinsmitglied.

Gibt eine der am Streitfall beteiligten Verwaltungen einem Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung binnen 6 oder -- bei entlegenen Ländern -- 9 Monaten keine Folge, so veranlasst das Internationale Bureau auf Ersuchen die Bezeichnung eines Schiedsrichters durch die säumige Verwaltung oder bestellt selbst einen solchen von Amtes wegen.

2. Das Schiedsgericht entscheidet nach einfacher Stimmenmehrheit.

3. Bei Stimmengleichheit wählen die Schiedsrichter zur Entscheidung der streitigen Frage eine andere, bei der Angelegenheit ebenfalls unbeteiligte Verwaltung.

Kommt über diese Wahl keine Einigung zustande, so bestimmt das Internationale Bureau die entscheidende Verwaltung aus dem Kreise der von den Schiedsrichtern nicht vorgeschlagenen Vereinsmitglieder.

4. Handelt es sich um einen Streitfall über eines der Abkommen, so dürfen nur Schiedsrichter aus Verwaltungen bestimmt werden, die am betreffenden Abkommen teilnehmen.

Artikel 12.

Austritt aus dem Weltpostverein. Rücktritt von den Abkommen.

Jeder vertragschliessende Teil kann auf Grund einer von seiner Eegierung gemachten Anzeige aus dem Verein austreten oder die Teilnahme an den Abkommen einstellen. Die Anzeige ist ein Jahr vorher auf diplomatischem Weg der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft einzureichen und von dieser den Eegierungen der vertragschliessenden Länder mitzuteilen.

13

Kapitel u.

Kongresse, Konferenzen, Ausschüsse.

Artikel 13.

Kongresse.

1. Spätestens 5 Jahre nach dem Inkrafttreten der auf dem letzten Kongress abgeschlossenen Verträge treten die Bevollmächtigten der Vereinsländer zur Änderung oder Vervollständigung der Verträge zu einem neuen Kongress zusammen.

Jedes Land lässt sich am Kongress durch einen oder mehrere Abgeordnete vertreten, die von ihrer Eegierung mit den nötigen Vollmachten versehen sind.

Ein Land kann sich nötigenfalls auch durch die Abordnung eines andern Landes vertreten lassen. Eine Abordnung darf aber nur zwei Länder, einschliesslich des Landes, von dem sie ursprünglich bevollmächtigt wurde, vertreten.

Bei den Beratungen hat jedes Land nur eine Stimme.

2. Jeder Kongress bestimmt den Tagungsort des nächsten Kongresses.

Dieser neue Kongress wird nach Verständigung mit dem Internationalen Bureau durch die Eegierung des Landes einberufen, wo er stattfinden soll.

Diese hat auch die Kongressbeschlüsse allen Eegierungen der Vereinsländer bekanntzugeben.

Artikel 14.

Ratifikation. Inkrafttreten und Dauer der Verträge.

Die von den Kongressen abgeschlossenen Verträge werden so bald als möglich ratifiziert; die Eatifikation wird der Eegierung des Landes, wo der Kongress getagt hat, und von dieser den Eegierungen der vertragschliessenden Länder mitgeteilt.

Falls ein oder mehrere der vertragschliessenden Teile den einen oder andern der von ihnen unterzeichneten Verträge nicht ratifizieren sollten, so wären diese gleichwohl für die Staaten, die sie ratifiziert haben, verbindlich.

Diese Verträge treten gleichzeitig in Kraft und haben dieselbe Dauer.

Mit dem Tage des Inkrafttretens der von einem Kongress angenommenen Verträge werden alle Verträge des früheren Kongresses aufgehoben.

Artikel 15.

Ausserordentliche Kongresse.

Ein ausserordentlicher Kongress tritt nach Verständigung mit dem Internationalen Bureau zusammen, wenn ein dahingehender Antrag von mindestens zwei Dritteln der vertragschliessenden Länder gestellt oder gebilligt wird.

Die Vorschriften der Artikel 13 und 14 gelten auch für die Abordnungen, die Beratungen und die Beschlüsse der ausserordentlichen Kongresse.

14

Artikel 16'.

Geschäftsordnung der Kongresse.

Jeder Kongress bestimmt die Geschäftsordnung für seine Arbeiten und Beratungen.

Artikel 17.

Konferenzen.

Zur Prüfung reiner Verwaltungsängelegenheiten können auf Antrag oder Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Vereinsverwaltungen Konferenzen zusammentreten.

Sie werden nach Verständigung mit dem Internationalen Bureau einberufen.

Jede Konferenz bestimmt ihre Geschäftsordnung selbst.

Artikel 18.

Ausschüsse.

Die von einem Kongress oder einer Konferenz mit der Prüfung einer oder mehrerer .bestimmter Fragen beauftragten Ausschüsse werden durch das Internationale. Bureau, gegebenenfalls nach Verständigung mit der Verwaltung des Landes, wo diese Ausschüsse zusammentreten sollen, einberufen.

Kapitel in.

Vorschläge in der Zeit zwischen den Versammlungen.

Artikel 19.

Einbringung der Vorsehläge.

In der Zeit zwischen den Versammlungen ist jede Verwaltung berechtigt, den andern Verwaltungen durch Vermittlung des Internationalen Bureaus Vorschläge zu diesem Vertrag, seinem Schlussprotokoll und seiner Vollzugs Ordnung zu machen.

Das gleiche Eecht haben die Verwaltungen der an den Abkommen teilnehmenden Länder in bezug auf diese Abkommen, ihre Vollzugsordnungen und Schlussprotokolle.

Um zur Beratung gestellt zu werden, müssen alle in der Zeit zwischen den Versammlungen von einer Verwaltung eingebrachten Vorschläge von mindestens zwei andern Verwaltungen unterstützt sein. Die Vorschläge; bleiben unberücksichtigt, wenn dem Internationalen Bureau nicht gleichzeitig ' die erforderliche Zahl von Unterstützungserklärungen zugeht.

Artikel 20.

Prüfung der Vorschläge.

Jeder Vorschlag unterliegt folgendem Verfahren: Die Vereinsverwaltungen haben sechs Monate Zeit, um den Vorschlag zu prüfen und dem Internationalen Bureau gegebenenfalls ihre Bemerkungen

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zugehen zu lassen. Abänderungsvorschläge sind unstatthaft. Die Antworten werden vom Internationalen Bureau zusammengestellt und den Verwaltungen mit der Aufforderung mitgeteilt, sich für oder gegen den Vorschlag 'auszusprechen. Aron den Verwaltungen, die nicht binnen sechs Monaten ihre Stimme abgegeben haben, wird angenommen, dass sie sich dieser enthalten..

Die vorgenannten Fristen laufen vom Ausstellungstag der Bundschreiben des Internationalen Bureaus an.

Betrifft der Vorschlag ein Abkommen, dessen Vollzugsordnung oder ihre Schlussprotokolle, so dürfen nur die Verwaltungen, die dem Abkommen beigetreten sind, am vorstehenden Verfahren teilnehmen.

Artikel 21.

Bedingungen für die Annahme der Vorschläge.

1. Die Vorschläge gelten als angenommen, wenn sie erhalten: a. Einstimmigkeit bei Aufnahme neuer Bestimmungen oder bei Änderungvon Bestimmungen der Abschnitte I und II, sowie der Artikel 33 bis 37, 54 bis 59, 61 bis 63, 65 bis 68, 70 bis 82 dieses Vertrags, sämtlicher Artikel seines Schlussprotokolls und der Artikel 101, 105, 116, 161, 171 und 192 seiner Vollzugsordnung ; &. zwei Drittel der Stimmen bei Änderung anderer als der im vorstehenden Absatz genannten Bestimmungen; c. einfache Stimmenmehrheit bei Auslegung der Bestimmungen dieses Vertrags, seines Schlussprotokolls und seiner Vollzugsordnung; Meinungsverschiedenheiten, die nach Art. 11 durch ein Schiedsgericht auszutragen sind, ausgenommen.

2. In den Abkommen sind die Bedingungen festgesetzt, unter denen diesie betreffenden Vorschläge Gültigkeit erlangen.

Artikel 22.

Bekanntgabe der Beschlüsse.

. Neue Bestimmungen und Änderungen dieses Vertrags, der besonder» Abkommen und der zugehörigen Schlussprotokolle werden durch eine diplomatische Erklärung bestätigt, die von der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft auszustellen und auf Gesuch des Internationalen Bureaus den Eegierungen der vertragschhessenden Länder zu übermitteln ist.

Neue Bestimmungen und Änderungen der Vollzugsordnungen und der zugehörigen Schlussprotokolle werden vom Internationalen Bureau festgestellt und den Verwaltungen bekanntgegeben. Dasselbe gilt von den Auslegungen,, die im Artikel 21, § l, Buchstabe c, erwähnt sind.

16

Artikel 23.

Inkrafttreten der Beschlüsse.

Die angenommenen neuen Bestimmungen und Änderungen treten frühestens drei Monate nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Kapitel IV.

Das Internationale Bureau.

Artikel 24.

Allgemeine Aufgaben.

1. Eine Zentralstelle, die in Bern unter dem Namen «Internationales Bureau des Weltpostvereins» wirkt und unter der Oberaufsicht der schweizerischen Postverwaltung steht, dient den Vereinsländern als Verbindungs-, Auskunfts- und Beratungsstelle.

Dieses Bureau soll insbesondere Mitteilungen aller Art, die für den zwischenstaatlichen Postverkehr von Bedeutung sind, sammeln, ordnen, veröffentlichen und verteilen, sich in streitigen Fragen auf Verlangen der Beteiligten gutachtlich äussern, Anträgen auf Änderung von Kongressbeschlüssen die nötige Folge geben, angenommene Änderungen bekanntmachen und ganz allgemein sich mit den Bearbeitungen, Untersuchungen, Zusammenstellungen und Aufgaben befassen, die ihm dieser Vertrag, die Abkommen und die Vollzugsordnungen zuweisen oder die ihm im Interesse des Weltpostvereins übertragen werden.

2. Das Internationale Bureau vermittelt als Ausgleichstelle für die Verwaltungen, die seine Mitwirkung wünschen, die Abrechnungen aller Art im zwischenstaatlichen Postverkehr.

Artikel 25.

Kosten des "Internationalen Bureaus.

1. Jeder Kongress bestimmt den Höchstbetrag, den die ordentlichen Ausgaben des Internationalen Bureaus jährlich erreichen dürfen.

Diese Ausgaben, sowie die ausserordentlichen Kosten, die der Zusammentritt eines Kongresses, einer Konferenz oder eines Ausschusses verursacht, ierner die etwaigen Kosten für dem Bureau übertragene besondere Arbeiten werden von sämtlichen Vereinsländern gemeinsam getragen.

2. Die Vereinsländer werden zu diesem Zweck in sieben Klassen eingeteilt, ·deren jede ihren Kostenbeitrag nach folgendem Verhältnis leistet: 1. Klasse 25 Einheiten 2.

» 20 » 3.

» 15 » 4.

» 10 »

17

5. Klasse 5 Einheiten 6.

» 3 » '7.

» l Einheit.

3. Wenn ein neues Land beitritt, bestimmt die Kegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Einvernehmen mit der Kegierung des beteiligten Landes die Klasse, in die das Land für die Beteiligung an den Kosten des Internationalen Bureaus aufgenommen werden soll.

Abschnitt II.

Allgemeine Grundsätze.

Einziges Kapitel.

Artikel 26.

Freiheit des Durchgangs.

1. Die Freiheit des Durchgangs ist im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet.

2. Die Freiheit des Durchgangs für Poststücke bleibt auf das Gebiet der Länder beschränkt, die an diesem Dienstzweig teilnehmen.

Sendungen mit "Wertangabe gemessen in geschlossenen Kartenschlüssen freien Durchgang auch durch das Gebiet der Länder, die sich mit der Beförderung der betreffenden Sendungen nicht befassen, sowie auf den Seeverbindungen, auf denen die Länder keine Haftpflicht für Wertsendungen übernehmen ; die Haftpflicht dieser Länder ist jedoch auf die für Einschreibsendungen vorgesehene Haftung beschränkt.

Die Durchfuhr von Päckchen durch das Gebiet der Länder, die solche Sendungen nicht zulassen, ist von der Zustimmung dieser Länder abhängig.

Artikel 27.

Verbot der Erhebung nicht vorgesehener Taxen und Gebühren.

Irgendwelche andere als in diesem Vertrag und in den Abkommen vorgesehene Posttaxen und -gebühren dürfen nicht erhoben werden.

Artikel 28.

Vorübergehende Diensteinstellungen.

Sieht sich eine Verwaltung durch aussergewöhnliche Umstände gezwungen, die Ausführung einzelner Dienstzweige zeitweilig ganz oder teilweise einzustellen, so ist sie verpflichtet, die beteiligten Verwaltungen unverzüglich, nötigenfalls telegraphisch, hiervon zu benachrichtigen.

Bundesblatt.

86. Jahrg. Bd. III.

2

18 Artikel 29.

Vereinswäkrung.

Der in den Bestimmungen dieses Vertrags und der Abkommen als Münzeinheit angenommene Franken ist der Goldfranken zu 100 Centimen im Gewicht von 10/81 Gramm und mit einem Peingehalt von 0,900.

Artikel 80.

Gegenwerte.

Die Taxen und Gebühren werden in jedem Vereinsland nach einem Gegenwert festgesetzt, der dem Wert des Frankens in der eigenen Währung so genau wie möglich entspricht.

Artikel 31.

Formulare. Sprache.

1. Die Formulare für den gegenseitigen Verkehr der Verwaltungen müssen, sofern die beteiligten Verwaltungen nicht anders übereingekommen sind, in französischer Sprache abgefasst sein; unter der Zeile ist eine Übersetzung in einer andern Sprache zulässig.

2. Nicht in französischer Sprache gedruckte Formulare für den Gebrauch der Postbenützer müssen unter den Zeilen eine Übersetzung in dieser Sprache tragen.

8. Der Wortlaut, die Farbe und die Masse der in den §§1 und 2 erwähnten Formulare müssen den in den Vollzugsordnungen dieses Vertrags und der Abkommen aufgestellten Vorschriften entsprechen.

4. Die Verwaltungen können die Sprache vereinbaren, die sie in ihrem gegenseitigen dienstlichen Schriftwechsel anwenden wollen.

Artikel 32.

Postausweiskarten.

1. Jede Verwaltung kann Personen auf Verlangen Ausweiskarten verabfolgen, welche in allen Ländern, die ihre Ablehnung nicht ausdrücklich bekanntgemacht haben, im Verkehr mit den Poststellen als vollgültiger Ausweis anzusehen sind.

2. Die Verwaltung, die eine Ausweiskarte ausstellt, kann dafür eine Gebühr erheben, die l Franken nicht übersteigen darf.

8. Die Verwaltungen sind von jeder Haftpflicht befreit, wenn festgestellt wird, dass die Aushändigung einer Postsendung oder die Auszahlung einer Postanweisung auf die Vorweisung einer ordnungsmässigen Ausweiskarte hin erfolgt ist.

19 Sie sind auch nicht für die Folgen verantwortlich, die der Verlust, die Unterschlagung oder die betrügerische Verwendung einer ordnungsmässigen Ausweiskarte nach sich ziehen können.

4. Die Ausweiskarte gilt 3 Jahre vom Tage der Ausstellung an.

Abschnitt III, Bestimmungen über den Briefpostverkenr.

Kapitel I.

Allgemeine Vorschriften.

Artikel 33.

l B* Die Bezeichnung «Briefpostsendungen» umfasst Briefe, einfache Postkarten und Postkarten mit bezahlter Antwort, Geschäftspapiere, Drucksachen aller Art (einschliesslich der Blindenschriften), Warenmuster und Päckchen.

Der Päckchenverkehr ist auf die Länder beschränkt, die bereit sind, ihn in ihren gegenseitigen Beziehungen oder auch bloss in einer Eichtung zu betreiben.

Artikel 34.

Beîorderungstaxen und allgemeine Versandbedingungen.

1. Die Frankotaxen für die Beförderung der Briefpostsendungen im gesamten Vereinsgebiet, einschliesslich deren Zustellung am Wohnsitz der Empfänger in den Ländern, wo ein Zustelldienst besteht oder noch eingerichtet wird, sowie die Gewichts- und Ausdehnungsgrenzen werden gemäss der nachstehenden Übersicht festgesetzt:

20

Sendungsgattungen

1

Gewichts- Taxen stufen 2 s g

Höchstgewicht

Ausdehnungsgrenzen

4

5

c.

sammen 90 cm Die grósste Ausdehnung darf 60 cm jedoch nicht überschreiten

fur die erste GeGewichtsstufe . .

für jede weitere l Gewichtsstufe .

20

25 }

2 kg 15 j

Postkarten : einfache . .

mit bezahlter Antwort .

--

30

--

Geschaftspapiere

, .

50

5

2 kg

. . . .

--

25

--

. . . .

50

5

. . .

1000

3

. . . .

50

5

Mindesttaxe Drucksachen

Blindenschriften Warenmuster Mindesttaxe

15

. . .

Packchen Mindesttaxe . . .

C höchstens 15 X 10,5 cm

10

50

{ mindestens 10x7 cm

2 kg (3 kg für einzeln versandte Wie für Briefe ungeteilte Ohne Umschlag versandte DruckDrucksachen in Form von bande) i gefalteten oder ungefalteten Karten unterliegen den glei5 kg chen Mindestmassen wie die Postkarten 500g

10

50

In Rollenform: Lange und zweimaliger Durchmesser ) 100 cm Die grösste Ausdehnung darf 80 cm nicht überschreiten.

1 kg

·

;

·;

.

·

.

·

:

21

2. Die in § l dieses Artikels festgesetzten Gewichts- und Ausdehmmgsgrenzen gelten nicht für die im nachstehenden Artikel 49, § l, erwähnten postdienstlichen Briefschaften.

3. Im Verkehr mit andern Verwaltungen, die sich damit einverstanden erklärt haben, ist jede Verwaltung berechtigt, für in ihrem Land herausgegebene, unmittelbar von den Verlegern oder deren Beauftragten versandte Zeitungen und Zeitschriften die allgemeine Drucksachentaxe um 50% herabzusetzen.

Von dieser Ermässigung sind, ohne Bücksicht auf die Eegelmässigkeit der Erscheinungsweise, geschäftliche Drucksachen, wie Warenverzeichnisse, Geschäftsanzeigen (Prospekte), Preislisten usw., ausgeschlossen.

Die Verwaltungen können ferner im Einverständnis mit der Bestimmungsverwaltung die gleiche Ermässigung auch allen Absendern für Bücher, Druckhefte (Broschüren) und Musiknoten gewähren, die, abgesehen vom Aufdruck auf dem Umschlag und den Schutzblättern der Bände, keinerlei Ankündigungen oder Anpreisungen enthalten.

4. Mit Ausnahme der eingeschriebenen verschlossenen Briefe dürfen Briefpostsendungen nicht enthalten: Geldstücke, Banknoten, Papiergeld oder irgendwelche auf den Inhaber lautende Wertpapiere, verarbeitetes oder unverarbeitetes Platin, Gold und Silber, Edelsteine, Kleinodien oder andere kostbare Gegenstände.

5. Die Verwaltungen des Aufgabe- und Bestimmungslandes können Briefe mit Schriftstücken,.die die Eigenschaft einer gegenwärtigen und persönlichen Mitteilung haben und an andere Personen als an den Empfänger oder an die bei ihm wohnenden Personen gerichtet sind, nach ihren Inlandvorschriften behandeln.

6. Abgesehen von den in der Vollzugs Ordnung vorgesehenen Ausnahmen, gilt für Geschäftspapiere, Drucksachen aller Art, Warenmuster und Päckchen folgendes: a. sie müssen derart beschaffen sein, dass sie leicht geprüft werden können ; i>. sie dürfen keine Zusätze tragen oder. Schriftstücke enthalten, die die Eigenschaft einer gegenwärtigen und persönlichen Mitteilung haben; c. sie dürfen weder entwertete oder unentwertete Postwertzeichen irgendwelcher Art noch Wertpapiere enthalten.

7. Warenmustersendungen dürfen keinen Gegenstand von Handelswert : enthalten.

8. Verschiedene Gattungen von Briefpostsendungen können zu den in der Vollzugsordnung festgesetzten Bedingungen zu einer Sendung (Mischsendung) vereinigt werden.
9. Sendungen, die die in diesem Artikel und in den entsprechenden Artikeln der Vollzugsordnung vorgeschriebenen Bedingungen nicht erfüllen, werden, vorbehaltlich der in diesem Vertrag und seiner Vollzugsordnung vorgesehenen Ausnahmen, nicht befördert.

Die. zu Unrecht zugelassenen Sendungen sind nach dem Aufgabeort zurückzusenden. Die Bestimmungsverwaltung ist indessen berechtigt, -sie'

22 den Empfängern auszuliefern. Gegebenenfalls belegt sie die Sendungen mit den Taxen und Zuschlägen für diejenige Gattung von Briefpostsendungen, der jene Sendungen nach ihrem Inhalt, Gewicht oder Ausmass angehören. Sendungen, die das in § l dieses Artikels festgesetzte Höchstgewicht übersteigen, können nach ihrem wirklichen Gewicht taxiert werden.

Artikel 35.

Flankierung.

In der Eegel müssen alle in Artikel 33 bezeichneten Sendungen vom Absender vollständig frankiert werden.

Andere nicht oder ungenügend frankierte Sendungen als Briefe und einfache Postkarten werden nicht befördert; desgleichen nicht Postkarten mit bezahlter Antwort, deren beide Teile bei der Aufgabe nicht vollständig frankiert sind.

Artikel 36.

Taxen für nicht oder ungenügend frankierte Briefpostsendungeu.

Vorbehaltlich der in Artikel 145, §§ 3, 4 und 5, der Vollzugsordnung erwähnten Ausnahmen für gewisse Arten nachgesandter Sendungen, unterliegen nicht oder ungenügend frankierte Briefe und einfache Postkarten zu Lasten der Empfänger einer Taxe gleich dem doppelten Betrag der fehlenden Frankatur, wenigstens aber einer solchen von 5 Centimen.

In gleicher Weise können in den vorgenannten Fällen auch die übrigen, zu Unrecht ins Bestimmungsland gesandten Briefpostgegenstände behandelt werden.

Artikel 37.

Zuschlagstaxen.

Für jede Sendung, die mit aussergewöhnlichen, besondere Kosten verursachenden Verbindungen befördert wird, kann ausser den in Artikel 34 festgesetzten Taxen ein diesen Kosten entsprechender Zuschlag erhoben werden.

Wird dieser Zuschlag für frankierte einfache Postkarten erhoben, so gilt er für jeden der beiden Teile einer Postkarte mit bezahlter Antwort.

Artikel 38.

Besondere Taxen.

1. Die Verwaltungen dürfen Sendungen, die nach Postschluss aufgegeben werden, gemäss ihren Inlandvorschriften mit einer Zuschlagstaxe belegen.

2. Für postlagernde Sendungen kann die Verwaltung des Bestimmungslandes die in ihren Inlandvorschriften für gleichartige Inlandsendungen vorvorgesehene Zuschlagstaxe erheben.

23 3. Die Verwaltung des Bestimmungslandes darf für jedes dem Empfänger ausgelieferte Päckchen eine Zuschlagstaxe von höchstens 50 Centimen erheben.

Bei Zustellung in die Wohnung kann diese Taxe um höchstens 25 Centimen erhöht werden.

Artikel 39.

Zollpflichtige Gegenstände.

Päckchen und Drucksachen mit zollpflichtigen Gegenständen sind zulässig.

Das gleiche gilt für Briefe und Warenmuster mit zollpflichtigen Gegenständen, wenn das Bestimmungsland sich damit einverstanden erklärt hat.

Die in Artikel 122 der Vollzugs Ordnung erwähnten, den Warenmustern gleichgestellten Serum- und Impfstoffsendungen sind in allen Fällen zulässig.

Artikel 40.

Zollprüfung.

Die Verwaltung des Bestimmungslandes ist berechtigt, die im Artikel 39 erwähnten Sendungen der Zollprüfung zu unterwerfen und sie gegebenenfalls von Amtes wegen zu öffnen.

Artikel 41.

Verzollungspostgebühr.

Die im Bestimmungsland der Zollprüfung unterworfenen Sendungen können hierfür mit einer Verzollungspostgebühr von höchstens 50 Centimen für jede Sendung belegt werden.

Artikel 42.

Zoll- und andere nicht postmässige Gebühren.

Die Verwaltungen können von den Empfängern der Sendungen Zoll- und alle etwaigen andern nicht postmässigen Gebühren erheben.

Artikel 43.

Gebührenfreie Aushändigung von Sendungen.

1. Im Verkehr zwischen den Ländern, die sich hierüber geeinigt haben, können die Absender auf Grund einer vorher bei der Aufgabestelle abzugebenden Erklärung sämtliche Post- und nicht postmässigen Gebühren übernehmen, womit die Sendungen bei der Aushändigung belastet sind.

In diesem Falle haben die Absender sich zur Zahlung der von der Bestimmungspoststelle geforderten Beträge zu verpflichten und gegebenenfalls eine ausreichende Hinterlage zu leisten.

24 Die Bestimmungsverwaltung darf hierfür eine Gebuhr von höchstens 50 Centimen für jede Sendung erheben; diese Frankozettelgebühr ist unabhängig von der im Artikel 41 genannten Verzollungspostgebühr.

2. Jede Verwaltung kann die gebührenfreie Aushändigung auf eingeschriebene Briefpostsendungen beschränken.

Artikel 44.

Abstrich von Zoll- und andern nicht postmässigeu Gebühren.

Die Verwaltungen verpflichten sich, bei den beteiligten Diensten ihres Landes auf den Abstrich von Zoll- und andern nicht postmässigen Gebühren für solche Sendungen hinzuwirken, die nach dem Aufgabeland zurückgesandt oder, weil der Inhalt völlig verdorben ist, vernichtet oder nach einem dritten Lande nachgesandt werden.

Artikel 45.

Eilsendungen.

1. Auf Verlangen des Absenders werden die Briefpostsendungen in Ländern, deren Verwaltungen bereit sind, sich gegenseitig mit dem Eilzustelldienst zu befassen, sogleich nach der Ankunft durch besondern Boten dem Empfänger zugestellt.

2. Diese als «Eilsendungen» bezeichneten Sendungen unterliegen neben der gewöhnlichen Beförderungstaxe einer besondern Gebühr, die mindestens das Doppelte der einfachen Brieftaxe, höchstens aber 70 Centimen beträgt.

Der Absender hat diese Gebühr im vollen Betrag zum voraus zu entrichten.

3. Liegt die Wohnung des Empfängers ausserhalb des Ortszustellkreises der Bestimmungsstelle, so kann für die Eilzustellung eine Zuschlagsgebühr bis zur Höhe des im Inlandverkeh» dafür festgesetzten Betrags erhoben werden.

Eine Verpflichtung zur Eilzustellung besteht jedoch in diesem Falle nicht.

4. Eilsendungen, die nicht zum vollen Betrag der im voraus zu entrichtenden Taxen frankiert sind, werden auf dem gewöhnlichen Wege zugestellt, es sei denn, dass sie von der Aufgabestelle als Eilsendungen behandelt worden sind. In diesem Falle werden sie nach den Bestimmungen von Artikel 36 taxiert.

5. Die Verwaltungen brauchen die Eilzustellung nur einmal zu versuchen.

Bleibt sie erfolglos, so kann der Gegenstand als gewöhnliche Sendung behandelt werden.

Artikel 46.

Verbote.

1. Die Beförderung der in Spalte l der nachstehenden Übersicht aufgeführten Gegenstände ist verboten. Zu Unrecht zur Beförderung zugelassene Sendungen sind nach den Angaben in Spalte 2 zu behandeln.

25 Gegenstände

l a. Gegenstände, die ihrer Beschaffenheit oder ihrer Verpackung nach für das Postpersonal Gefahren mit sich bringen oder andere Briefpostsendungen beschmutzen oder verderben könnten; 6. Zollpflichtige Gegenstände (vorbehaltlich der in Artikel 39 erwähnten Ausnahmen) sowie Warenmuster, die in grosser Zahl zur Umgehung der Zollgebühren Versandt werden; c. Opium, Morphium, Kokain und andere Betäubungsmittel ; d. Gegenstände, deren Einfuhr oder Umlauf im Bestimmungsland verboten ist ; e. explodierbare, leicht entzündliche oder gefahrliche Stoffe; /· anstössige oder unsittliche Gegenstände ; g. lebende Tiere, mit Ausnahme von Bienen, Blutegeln und Seidenraupen.

Behandlung der zu Unrecht angenommenen Sendungen 2

Unterliegen der Behandlung nach den Inlandvorschriften der Verwaltung, die ihr Vorhandensein feststellt. Sendungen mit den unter Buchstabe c genannten Gegenständen werden jedoch in keinem Fall an Bestimmung geleitet, dem Empfänger ausgeliefert oder an den Aufgabeort zurückgesandt.

Sind von der Verwaltung, die ihr Vorhandensein feststellt, an Ort und Stelle zu vernichten.

Sind nach dem Aufgabeland zurückzusenden. Wird ihr Vorhandensein indessen erst von der Bestimmungsverwaltung festgestellt, so kann diese sie zu den Bedingungen ihrer Inlandvorschriften den Empfängern ausliefern.

2. Falls Sendungen, die zu Unrecht zur Beförderung zugelassen worden sind, weder an den Herkunftsort zurückgesandt noch dem Empfänger zugestellt werden, so muss die Aufgabeverwaltung über die weitere Behandlung dieser Sendungen genau unterrichtet werden.

8. Jedem Land bleibt übrigens das Eecht vorbehalten, andere Gegenstände als Briefe und Postkarten, die seinen gesetzlichen Bestimmungen über die Veröffentlichung oder Verbreitung solcher Sendungen nicht genügen, vom offenen Durchgang durch sein Gebiet auszuschliessen.

Diese Gegenstände müssen an die Aufgabeverwaltung zurückgesandt werden.

26 Artikel 47.

Art der Frankierung.

1. Zur Frankierung dienen die im Aufgabeland für die Brief Postsendungen des allgemeinen Verkehrs gültigen Postwertzeichen oder Stempelabdrücke der amtlich zugelassenen und unter der unmittelbaren Aufsicht der Verwaltung arbeitenden Frankiermaschinen oder, soweit es sich um Drucksachen handelt, die Frankierungszeichen in Buchdruck oder nach einem andern Verfahren, das nach den Inlandvorschriften der Aufgabeverwaltung zulässig ist.

2. Als gültig frankiert werden angesehen: Antwortpostkarten, auf denen sich aufgedruckte oder aufgeklebte Postwertzeichen des Ursprungslandes dieser Karten befinden, ferner Sendungen, die für die erste Beförderungsstrecke richtig frankiert waren und für die die Ergänzungstaxe vor der Nachsendung entrichtet worden ist, ebenso Zeitungen oder Zeitungs- und Zeitschriftenpakete, die die Bezeichnung «Abonnierte Zeitungen» (Abonnements poste) tragen und auf Grund des Zeitungsabkommens versandt werden.

Artikel 48.

Frankierung der Briefpostsendungen auf Schiffen.

Brief Postsendungen, die auf hohem Meer in die Schiff sbrief kästen gelegt oder den an Bord befindlichen Postbeamten oder Schiffsführern übergeben werden, können, vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen zwischen den beteiligten Verwaltungen, mit Postwertzeichen und nach dem Tarif des Landes frankiert werden, dem das Schiff angehört oder zu dem es in einem Vertragsverhältnis steht. Geschieht die Aufgabe an Bord während des Aufenthalts am Ausgangsoder Bndpunkt der Fahrt oder in einem der Zwischenhäfen, so ist die Frankatur nur mit Wertzeichen und nach dem Tarif des Landes zulässig, in dessen Gewässern sich das Schiff befindet.

Artikel 49.

Portofreiheit.

1. Von allen Posttaxen und -gebühren sind befreit die dienstlichen Briefpostsendungen zwischen den Postverwaltungen, zwischen diesen Verwaltungen und dem Internationalen Bureau, zwischen den Poststellen der Vereinsländer sowie zwischen diesen Poststellen und den Verwaltungen, ferner die Sendungen, deren portofreie Beförderung dieser Vertrag, die Abkommen und ihre Vollzugsordnungen ausdrücklich vorsehen.

2. Briefpostsendungen ohne Nachnahme von und an Kriegsgefangene sind gleichfalls von allen Posttaxen und -gebühren im Aufgabe- und im Bestimmungsland sowie in den Zwischenländern befreit.

Dasselbe gilt für Briefpostsendungen von und an Kriegsgefangene, die unmittelbar oder durch die in den kriegführenden oder neutralen Ländern, die

27 Kriegführende auf ihrem Gebiet aufgenommen haben, eingerichteten Auskunf tsi stellen über Kriegsgefangene vermittelt werden.

Die in einem neutralen Land aufgenommenen und untergebrachten Kriegführenden werden hinsichtlich der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen den eigentlichen Kriegsgefangenen gleichgestellt.

Artikel 50.

Antwortscheine.

In den Vereinsländern werden Antwortscheine verkauft.

Den Verkaufspreis setzt jede Verwaltung selbst fest; er darf aber nicht weniger als 35 Centimen oder deren Gegenwert in der Währung des Ausgabelandes betragen.

Jeder Antwortschein kann in allen Vereinsländern gegen eine oder mehrere Frankomarken im Gesamtwert der Taxe für einen gewöhnlichen Auslandbrief im ersten Gewichtssatz umgetauscht werden.

Jedes Land kann verlangen, dass der Antwortschein und die Sendung, zu deren Frankierung der Antwortschein dienen soll, gleichzeitig vorgelegt werden.

Artikel 51.

Rückzug. Adressänderung.

1. Der Absender kann eine Brief Postsendung, solange sie dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist, zurückziehen oder ihre Adresse ändern lassen.

2. Ein solches Verlangen wird brieflich oder telegraphisch auf Kosten des Absenders übermittelt. Dieser hat zu entrichten: bei brieflicher Übermittlung die Taxe für einen Einschreibbrief im ersten Gewichtssatz; bei telegraphischer Übermittlung die Taxe für das Telegramm.

Bei Eückzugs- und Adressänderungsbegehren für mehrere, vom gleichen Absender gleichzeitig bei derselben Aufgabepoststelle an den nämlichen Empfänger gerichtete Sendungen zahlt der Absender: bei brieflicher Übermittlung die Taxe für einen einzigen Einschreibbrief im ersten Gewichtssatz, bei telegraphischer Übermittlung die Taxe für das Telegramm mit den Angaben über sämtliche in Betracht fallenden Sendungen.

Artikel 52.

Nachsendung. Unzustellbare Sendungen.

1. Bei Wohnortsänderung des Empfängers werden ihm die Briefpostsendungen nachgesandt, es sei denn, der Absender habe durch einen Vermerk auf der Adressseite in einer dem Bestimmungsland bekannten Sprache die Nachsendung untersagt.

2. Aus irgendeinem Grund unzustellbare Sendungen sind sofort nach dem Aufgabeland zurückzusenden.

28

3. Die Aufbewahrungsfrist für postlagernde oder zur Verfügung der Empfänger bereitgehaltene Sendungen richtet sich nach den Vorschriften des Bestimmungslandes. Diese Frist darf aber in der Eegel zwei Monate nicht überschreiten, kann jedoch, wenn es die Bestimmungsverwaltung in besondern Fällen für nötig hält, ausnahmsweise bis auf höchstens vier Monate verlängert werden. Die Sendungen sind in kürzerer Frist zurückzuschicken, wenn der Absender dies durch einen Vermerk auf der Adressseite in einer im Bestimmungsland bekannten Sprache verlangt hat.

4. Wertlose Drucksachen werden nicht zurückgesandt, wenn der Absender nicht durch einen Vermerk auf der Sendung die Eücksendung verlangt hat.

Eingeschriebene Drucksachen müssen stets zurückgesandt werden.

5. Die Nachsendung von Briefpostsendungen von Land zu Land oder ihre Eücksendung nach dem Aufgabeland unterliegt, vorbehaltlich der in der Vollzugsordnung genannten Ausnahmen, keiner Zuschlagstaxe.

6. Nachgesandte oder unzustellbare Briefpostsendungen werden den Empfängern oder Absendern gegen Zahlung der Taxen ausgehändigt, womit sie beim Abgang, beim Eingang oder unterwegs infolge Nachsendung über die ursprüngliche Beförderungsstrecke hinaus belegt worden sind; ebenso sind Zollgebühren und andere Sonderkosten zu erstatten, deren Abstrich das Bestimmungsland nicht bewilligt.

7. Bei der Nachsendung nach einem andern Land oder im Falle der Unzustellbarkeit werden die Postlagergebühr, die Verzollungspostgebühr, die Frankozettelgebühr, die Zuschlagstaxe für Eilzustellung und die besondere Zustellgebühr für Päckchen gestrichen.

Artikel 53.

Nachfragen (Laufzettel).

1. Für jede Nachfrage nach einer Sendung kann eine Gebühr von höchstens 50 Centimen erhoben werden.

Diese Gebühr wird für jede Sendung erhoben, auch wenn die Nachfrage mehrere vom gleichen Absender gleichzeitig aufgegebene Sendungen an den gleichen Empfänger betrifft.

Bei eingeschriebenen Briefpostsendungen wird keine Gebühr erhoben, wenn der Absender schon die besondere Gebühr für einen Eückschein entrichtet hat.

2. Nachfragen sind nur binnen Jahresfrist, vom Tage nach der Aufgabe der Sendung an gerechnet, zulässig.

Jede Verwaltung muss jedoch einfachen Auskunftsbegehren nach dieser Frist Folge geben, die ihr von einer andern Verwaltung über eine seit weniger als zwei Jahren aufgegebene
Sendung zugehen.

3. Jede Verwaltung ist verpflichtet, Nachfragen nach den im Gebiet von andern Verwaltungen aufgegebenen Sendungen entgegenzunehmen.

4. Ist eine Nachfrage durch einen Dienstfehler verursacht worden, so wird die Nachfragegebühr erstattet.

29 Kapitel H.

Eingeschriebene Briefpostsendungen.

Artikel 54, Taxen.

1. Die in Artikel 38 bezeichneten Briefpostsendungen können eingeschrieben werden.

2. Die Taxe für eingeschriebene Briefpostsendungen ist im. voraus zu entrichten. Sie setzt sich zusammen: a. aus der gewöhnlichen Frankotaxe für eine Sendung gleicher Gattung; b. aus einer festen Einschreibtaxe von höchstens 40 Centimen.

Die feste Einschreibtaxe für den Antwortteil einer Postkarte kann nur vom Absender dieses alleinigen Teils in gültiger Weise entrichtet werden.

3. Dem Absender einer eingeschriebenen Briefpostsendung ist bei der Aufgabe unentgeltlich ein Empfangschein zu verabfolgen.

4. Die Länder, die bereit sind, auch für einen durch höhere Gewalt verursachten Schaden zu haften, können einen Zuschlag von höchstens 40 Centimen für jede eingeschriebene Briefpostsendung erheben.

5. Nicht oder ungenügend frankierte Einschreibsendungen, die zu Unrecht ins Bestimmungsland gesandt worden sind, werden dort, mit der Taxe im Betrag der fehlenden,Frankatur belastet, den Empfängern ausgeliefert.

Artikel 55.

Bückschein.

Der Absender : einer eingeschriebenen Briefpostsendung kann gegen eine bei. der Aufgabe zu entrichtende feste Gebühr von höchstens 40 Centimen einen Rückschein verlangen.

Innert der Frist und gegen Entrichtung der in Artikel 53 für Nachfragen festgesetzten Gebühr kann ein Bückschein auch nach der Aufgabe verlangt werden.

; Artikel 56.

Umfang der Haftpflicht.

1. Die im folgenden Artikel 57 genannten Fälle vorbehalten, sind die Verwaltungen für den. Verlust von eingeschriebenen Briefpostsendungen haftbar.

Der Absender hat in diesem Fall Anspruch auf eine Entschädigung, deren Betrag'auf 50 Franken für die einzelne Sendung festgesetzt wird.

2. Die Verwaltungen übernehmen, keine Haftpflicht für Sendungen, die vom Zoll wegen unrichtiger Inhaltsangabe beschlagnahmt wurden.

30

Artikel 57.

Ausnahmen vom Grundsatz der Haftpflicht.

Die Verwaltungen sind von jeder Haftpflicht für den Verlust von eingeschriebenen Briefpostsendungen befreit : a. wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt; hat indessen die absendende Verwaltung die Haftung für einen durch höhere Gewalt verursachten Schaden übernommen (Art. 54, § 4), so bleibt ihre Haftpflicht bestehen.

Das Land, das für den Verlust verantwortlich ist, muss nach seiner Inlandgesetzgebung entscheiden, ob der Verlust auf höhere Gewalt zurückzuführen ist; b. wenn sie über die Sendungen keinen Nachweis führen können, weil die Dienstpapiere durch höhere Gewalt vernichtet worden sind und ein Nachweis ihrer Haftpflicht nicht anderswie erbracht werden kann; c. wenn es sich um Sendungen handelt, deren Inhalt unter die Verbote der Artikel 34, §§4 und 6, Buchstabe c, und 46, § l fällt; d. wenn der Absender seine Nachfrage nicht innerhalb der in Artikel 53 vorgesehenen Frist von einem Jahre gestellt hat.

Artikel 58.

Erlöschen der Haftpflicht.

Die Verwaltungen sind für eingeschriebene Briefpostsendungen, die nach ihren Inlandvorschriften für gleichartige Sendungen ausgehändigt worden sind, nicht mehr haftbar.

Artikel 59.

Zahlung des Ersatzbetrags.

Die Verpflichtung zur Zahlung des Ersatzbetrags liegt der Verwaltung ob, der die Aufgabestelle angehört; es bleibt ihr jedoch das Eecht des Rückgriffs auf die verantwortliche Verwaltung vorbehalten.

Artikel 60.

Frist zur Zahlung des Ersatzbetrags.

1. Der Ersatzbetrag soll so bald als möglich und spätestens innerhalb sechs, im Verkehr mit entlegenen Ländern binnen neun Monaten, vom Tage nach der Nachfrage an gerechnet, bezahlt werden.

Die Aufgabeverwaltung, die für den Schaden aus höherer Gewalt nicht haftet, kann die Bezahlung der Ersatzleistung ausnahmsweise über die im vorhergehenden Absatz genannte Frist hinausschieben, wenn die Frage, ob der Verlust auf einer derartigen Ursache beruht, noch nicht abgeklärt ist.

2. Die Aufgabeverwaltung ist berechtigt, den Absender für Eechnung einer Zwischen- oder der Bestimmungsverwaltung zu entschädigen, wenn diese

31 drei Monate hat verstreichen lassen, ohne die ordnungsmässig bei ihr anhängig gemachte Sache zu erledigen; im Verkehr mit entlegenen Ländern beträgt diese Frist sechs Monate.

Artikel 61.

Feststellung der Haftpflicht.

1. Bis zum Beweis des Gegenteils fällt die Haftpflicht für den Verlust einer eingeschriebenen Briefpostsendung der Verwaltung zu, die die Sendung unbeanstandet übernommen hat und, nachdem sie in den Besitz aller vorschriftsmässigen Unterlagen für die Nachforschungen gesetzt worden ist, weder die Aushändigung an den Empfanger noch die ordnungsmässige Weitergabe an die folgende Verwaltung nachweisen kann.

Eine Zwischen- oder die Bestimmungsverwaltung ist bis zum Beweis des Gegenteils von jeder Haftpflicht befreit: a. wenn sie die Bestimmungen von Artikel 159, § 8, der Vollzugsordnung befolgt hat; l. wenn sie feststellen kann, dass ihr die Nachfrage erst nach der Vernichtung der auf die gesuchte Sendung bezüglichen Dienstpapiere zur Kenntnis gebracht wurde und die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 177 der Vollzugsordnung abgelaufen ist. Dieser Vorbehalt schmälert aber die Eechte des Beschwerdeführers nicht.

Ist der Verlust jedoch wahrend der Beförderung eingetreten, ohne dass das Land ermittelt werden kann, in dessen Gebiet oder Dienstbereich dies geschehen ist, so tragen die beteiligten Verwaltungen den Schaden zu gleichen Teilen.

2. Ist der Verlust einer eingeschriebenen Briefpostsendung auf höhere Gewalt zurückzufuhren, so ist die Verwaltung, in deren Gebiet oder Dienstbereich der Verlust eingetreten ist, gegenüber der Aufgabeverwaltung nur dann haftbar, wenn beide Lander für den Schaden aus höherer Gewalt haften.

3. Zoll- und andere Gebühren, deren Abstrich nicht zu erreichen war, fallen zu Lasten der für den Verlust verantwortlichen Verwaltungen.

4. Die den Ersatzbetrag zahlende Verwaltung tritt bis zur Höhe dieses Betrags in die Eechte des Entschädigten ein bezüglich aller etwaigen Ansprüche gegen den Empfänger der in Verlust geratenen Sendung, den Absender oder gegen Dritte.

5. Wird eine als verloren betrachtete eingeschriebene Briefpostsendung später wieder aufgefunden, so ist die Person, der der Ersatzbetrag ausbezahlt worden ist, zu benachrichtigen, dass sie die Sendung gegen Erstattung dieses Betrags behandigen kann.

Artikel 62.

Erstattung des Ersatzbetrags an die
Aufgabeverwaltung.

1. Die verantwortliche oder diejenige Verwaltung, für deren Eechnung die Zahlung gemäss Artikel 60 geleistet wird, ist verpflichtet, der Aufgabeverwal-

32

tung den dem Absender tatsächlich ausbezahlten Ersatzbetrag innerhalb dreier Monate nach dem Versand der Zahlungsanzeige zu erstatten.

Ist der Ersatzbetrag gernäss Artikel 61 von mehreren Verwaltungen zu tragen, so hat die erste Verwaltung, die die vermisste Sendung richtig erhalten hat, i deren ordnungsmässige Weiterleitung an die folgende Verwaltung aber nicht nachweisen kann, der Aufgabeverwaltung innert der im vorstehenden Absatz genannten Frist den ganzen schuldigen Ersatzbetrag zu bezahlen.

Sie hat sich alsdann durch Eiickgriff auf den den übrigen verantwortlichen Verwaltungen allfällig zufallenden Teil des dem Bezugsberechtigten ausbezahlten Ersatzbetrags schadlos zu halten.

2. Die Erstattung geschieht ohne Kosten für die Gläubigerverwaltung durch Postanweisung, Check oder Sichtwechsel auf die Hauptstadt oder einen Handelsplatz des Gläubigerlandes oder in barem Gelde, das in diesem Land umlauffähig ist. Ist die Haftpflicht anerkannt worden, so kann der Ersatzbetrag, wie auch in dem in Artikel 60, § 2, erwähnten Fall, ebenfalls auf irgendwelche Art von Amtes wegen mit dem verantwortlichen Land verrechnet werden, sei es unmittelbar oder durch Vermittlung einer Verwaltung, die regelmässige Abrechnungen mit der haftpflichtigen Verwaltung führt.

Nach Ablauf der drei Monate ist die der Aufgabeverwaltung geschuldete Summe mit jährlich 5%, und zwar vom Tage des Ablaufs dieser Frist an, zu verzinsen.

3. Die Aufgabeverwaltung kann die Erstattung des Ersatzbetrags von der haftpflichtigen Verwaltung nur innert der Frist von zwei Jahren, vom Tage des Versands der Verlustanzeige oder gegebenenfalls vom Tage des Ablaufs der in Artikel 60, § 2, genannten Frist an gerechnet, verlangen.

4. Wenn eine Verwaltung, deren Verantwortlichkeit gehörig festgestellt ist. anfangs die Zahlung des Ersatzbetrags abgelehnt hat, so muss sie ausserdem alle Nebenkosten tragen, die aus der nicht gerechtfertigten Verzögerung der Zahlung entstehen.

5. Die Verwaltungen können sich dahin verständigen, über die den Absendern bezahlten und als begründet anerkannten Ersatzbeträge nur in bestimmten Zeiträumen abzurechnen.

Kapitel in.

Nachnahmesendungen.

Artikel 68.

Taxen, Gebühren und Versandbedingungen. Begleichung der eingezogenen Beträge.

1. Eingeschriebene Briefpostsendungen können zwischen Ländern, deren Verwaltungen einen solchen Dienst vereinbaren, unter Nachnahme versandt werden.

33

2. Nachnahmesendungen unterliegen den Bedingungen und den Taxen für eingeschriebene Briefpostsendungen. Der Absender zahlt ausserdem zum voraus : a. eine feste Taxe, die 50 Centimen für jede Sendung nicht übersteigen darf, und ferner eine Verhältnisgebühr von höchstens % % des Nachnahmebetrags, wenn er wünscht, dass ihm der beim Empfänger eingezogene Betrag mit taxfreier Nachnahme-Postanweisung übermittelt werde; b. eine feste Taxe von höchstens 25 Centimen, wenn der eingezogene Betrag auf eine Postcheckrechnung des Bestimmungslandes der Sendung einbezahlt werden soll.

3. Das in § 2, Buchstabe b, genannte Verfahren ist nur anwendbar, wenn die beteiligten Verwaltungen es vereinbart haben. Die Bestimmungsverwaltung überweist den beim Empfänger eingehobenen Betrag, nach Abzug einer festen Taxe von höchstens 25 Centimen sowie der gewöhnlichen Inland-Einzahlungstaxe, mit einem Einzahlungsschein des Inlandverkehrs auf die betreffende Postcheckrechnung.

4. Der Höchstbetrag der Nachnahme ist unabhängig von der Art der Begleichung der eingezogenen Beträge gleich dem Höchstbetrag für Postanweisungen nach dem Aufgabeland der Nachnahmesendung.

5. Anderslautende Vereinbarung vorbehalten, ist der Nachnahmebetrag in der Währung des Aufgabelandes der Sendung anzugeben. Ist indessen der eingezogene Betrag einer Postcheckrechnung im Bestimmungsland der Sendung zuzuführen, so ist der Nachnahmebetrag in der Währung dieses Landes anzugeben.

6. Jede Verwaltung kann die Abstufung für den Bezug der Verhältnisgebühr nach § 2, Buchstabe a, so gestalten, wie es ihren dienstlichen Erfordernissen am besten entspricht.

Artikel 64.

Streichung oder Herabsetzung des Nachnahmebetrags.

Der Absender einer eingeschriebenen Nachnahmesendung kann die Streichung oder Herabsetzung des Nachnahmebetrags verlangen.

Begehren dieser Art unterliegen denselben Bestimmungen wie Bückzugsoder Adressänderungsbegehren.

Ist das Begehren um Streichung oder Herabsetzung des Nachnahmebetrags auf telegraphischem Wege zu übermitteln, so wird ausser der Telegrammtaxe die Taxe für einen eingeschriebenen Brief im ersten Gewichtssatz erhoben.

Artikel 65.

Haftpflicht bei Verlust einer Nachnahmesendung.

Bei Verlust einer eingeschriebenen Nachnahmesendung haftet die Post nach den Vorschriften der Artikel 56 und 57.

Bundesblatt.

86. Jahrg.

Bd. III.

3

34

Artikel 66.

Haftung für ordnungsmässig eingezogene Beträge.

Für die vom Empfänger ordnungsgemäss eingezogenen Beträge wird dem Absender nach den Bedingungen des Postanweisungsabkommens oder nach den Vorschriften über den Postcheck- und Überweisungsverkehr gehaftet, und zwar ohne Eücksicht darauf, ob die Beträge bereits mit Postanweisung einbezahlt oder einer Postcheckrechnung zugeführt worden sind oder nicht.

Artikel 67.

Entschädigung bei Nichteinzug des Nachnahmebetrags, bei Einzug eines zu geringen Betrags oder bei Einzug durch einen Betrüger.

1. Ist die Nachnahmesendung dem Empfänger ohne Einzug des Nachnahmebetrags ausgehändigt worden, so hat der Absender Anspruch auf eine Entschädigung, wenn er in der in Artikel 53, § 2, vorgesehenen Frist eine Nachfrage gestellt hat und falls die Unterlassung des Einzugs nicht auf eine Schuld oder Fahrlässigkeit von seiner Seite zurückzuführen ist oder der Inhalt der Sendung nicht unter die Verbote der Artikel 34, §§4 und 6, Buchstabe c, und 46, § l, fällt.

Dasselbe gilt, wenn die vom Empfänger eingezogene Summe niedriger ist als der angegebene Nachnahmebetrag oder wenn der Betrag von einem Betrüger eingezogen worden ist.

Die Entschädigung darf in keinem Falle den Nachnahmebetrag übersteigen.

2. Die den Ersatzbetrag zahlende Verwaltung tritt bis zur Höhe dieses Betrags bezüglich aller etwaigen Ansprüche gegen den Empfänger, den Absender oder gegen Dritte in die Eechte der Person ein, die den Ersatzbetrag erhalten hat.

Artikel 68.

Ordnungsmässig eingezogene Beträge. Entschädigungen. Zahlung und Bückgriff.

Die Zahlung der ordnungsmässig eingezogenen Nachnahmebeträge oder der im Artikel 67 erwähnten Entschädigung liegt der Verwaltung ob, der die Aufgabestelle angehört. Dieser Verwaltung bleibt das Eecht des Bückgriffs auf die verantwortliche Verwaltung vorbehalten.

Artikel 69.

Zahlungsfrist.

Die Bestimmungen von Artikel 60 über die Zahlungsfristen bei Verlust einer eingeschriebenen Briefpostsendung sind auch auf die Zahlung eingezogener Nachnahmebeträge und die Entschädigung für Nachnahmesendungen anwendbar.

35

Artikel 70.

Feststellung der Verantwortlichkeit.

Die ordnungsgemäss eingezogenen Beträge oder die in Artikel 67 vorgesehene Entschädigung werden durch die Aufgabeverwaltung der Nachnahmesendung auf Eechnung der Bestimmungsverwaltung ausbezahlt. Diese ist haftpflichtig, wenn sie nicht beweisen kann, dass der Fehler auf die Nichtbeachtung einer Dienstvorschrift durch die Aufgabeverwaltung zurückzufuhren ist.

Wird der Betrag einer im Postdienst abhanden gekommenen Nachnahmesendung von einem Betrüger eingezogen, so richtet sich die Haftpflicht der beteiligten Verwaltungen nach den Vorschriften von Artikel 61 über den Verlust einer eingeschriebenen Briefpostsendung.

Die Haftpflicht einer Zwischenverwaltung, die am Nachnahme dienst nicht teilnimmt, bleibt indessen auf die in den Artikeln 56 und 57 für eingeschriebene Brief Postsendungen vorgesehene Haftpflicht beschrankt. Die übrigen Verwaltungen tragen den von dieser Verwaltung nicht gedeckten Betrag zu gleichen Teilen.

Artikel 71.

Erstattung der verausgabten Beträge.

Die Bestimmungsverwaltung ist verpflichtet, der Aufgabeverwaltung die für ihre Eechnung verausgabten Beträge nach den Bedingungen von Artikel 62 zu erstatten.

Artikel 72.

Nachnahme-Postanweisungen und Einzahlungsscheine.

1. Der Betrag einer Nachnahme-Postanweisung, der dem Empfänger aus irgendeinem Grunde nicht ausbezahlt worden ist, wird der Ausgabeverwaltung der Postanweisung nicht erstattet, sondern von der Aufgabeverwaltung der Nachnahmesendung zur Verfugung des Empfangsberechtigten gehalten und fällt dieser Verwaltung nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist endgültig zu.

In jeder andern Hinsicht unterliegen die Nachnahme-Postanweisungen, vorbehaltlich der in der Vollzugsordnung vorgesehenen Ausnahmen, den Bestimmungen des Postanweisungsabkommens.

2. Wenn ein nach den Vorschriften von Artikel 63 ausgestellter Einzahlungsschein dem vom Absender der Nachnahmesendung bezeichneten Empfangsberechtigten aus irgendeinem Grunde nicht gutgeschrieben werden kann, so ist der Betrag dieses Einzahlungsscheins von der Verwaltung, die ihn eingezogen hat, zur Auszahlung an den Absender der Sendung zur Verfugung der Aufgabeverwaltung zu halten.

Kann die Auszahlung nicht stattfinden, so wird nach § l dieses Artikels verfahren.

36

Artikel 73.

Vergütung der Nachnahmetaxe und -gebühr.

Die Aufgabeverwaltung vergütet der Bestimmungsverwaltung nach den Bedingungen der Vollzugsordnung einen festen Taxanteil von 20 Centimen für jede Nachnahme und dazu %.% des Gesamtbetrags der ausbezahlten Nachnahmeanweisungen.

Kapitel IV.

Zuteilung der Taxen und Gebühren

Durchgangskosten.

Artikel 74.

Zuteilung der Taxen und Gebühren.

Jede Verwaltung behält, abgesehen von den in diesem Vertrag ausdrücklich festgesetzten Ausnahmen, unverkürzt die Taxen, die sie erhoben hat.

Artikel 75.

Durchgangskosten.

1. Brief Postsendungen, die zwischen zwei Verwaltungen in geschlossenen Briefposten durch die Postverbindungen einer oder mehrerer anderer Verwaltungen (dritter Verwaltungen) ausgetauscht werden, unterliegen zugunsten jedes der Durchgangsländer oder der Länder, deren Postverbindungen bei der Beförderung beteiligt sind, den nachstehenden Durchgangsvergütungen.

Briefe und Andere Postkarten Gegenstände für je 1
C.

Fr.

C.

1. Landbeförderung: bis 1000 km über 1000 bis 2000 km » 2000 » 3000 » » 3000 » 6000 » » 6000 » 9000 » » 9000 km

-- 60 80 1 20 2 -- 2 80 3 60

08 12 -- 16 24 -- . 32 40

2. Seebeförderung: bis 300 Seemeilen über 300 bis 1500 Seemeilen zwischen Europa und Nordamerika über 1500 bis 6000 Seemeilen über 6000 Seemeilen

--.60 1.60 2 40 3 20 4.80

--.08 -- 20 -- 32 -- 40 --.60

37

2. Die Durchgangsvergütung für die Seebeförderung auf einer Strecke von nicht mehr als 300 Seemeilen wird auf ein Drittel der im § l vorgesehenen Beträge festgesetzt, wenn die beteiligte Verwaltung für die beförderten Briefposten schon die Landdurchgangsvergütung erhält.

3. Wenn die Seebeförderung von zwei oder mehreren Verwaltungen ausgeführt wird, darf die Vergütung für die gesamte Seebeförderung 4 Franken 80 für das Kilogramm Briefe und Postkarten und 60 Centimen für das Kilogramm anderer Gegenstände nicht überschreiten. Zutreffendenfalls werden diese Höchstbeträge nach dem Verhältnis der zurückgelegten Entfernungen unter die Verwaltungen verteilt, die an der Beförderung teilnehmen.

4. Besteht keine andere Abmachung, so gelten als Leistungen dritter Verwaltungen die Seebeförderungen, die unmittelbar zwischen zwei Ländern durch Schiffe eines dieser Lander ausgeführt werden, ebenso die Beförderungen zwischen zwei Poststellen desselben Landes durch die Verbindungen eines andern Landes.

5. Als andere Gegenstände gelten bezuglich des Durchgangs die Päckchen und die auf Grund des Postzeitungsabkommens beförderten Zeitungen oder Zeitungs- und Zeitschriftenpakete, sowie die auf Grund des Wertbrief- und Wertschachtelabkommens versandten Wertschachteln.

6. Fehlgeleitete Briefposten werden in bezug auf die Vergütung der Durchgangskosten wie richtig geleitete behandelt.

Artikel 76.

Befreiung von Durchgangskosten.

Befreit von allen Land- und Seedurchgangsgebühren sind die in Artikel 49 erwähnten portofrei beförderten Sendungen, die nach dem Ursprungsland zurückgesandten Antwortpostkarten, die nachgesandten Sendungen, die unzustellbaren Sendungen, die Ruckscheine, die Postanweisungen und alle andern postdienstlichen Papiere, insbesondere die Sendungen des Postüberweisungsverkehrs.

Artikel 77.

Außergewöhnliche Verbindungen.

Die Durchgangskosten nach Artikel 75 gelten nicht für Beförderungen mit aussergewöhnlichen Verbindungen, die von einer Verwaltung auf Verlangen einer oder mehrerer andern Verwaltungen besonders hergestellt oder unterhalten werden. Die Bedingungen für die Benutzung solcher Verbindungen werden zwischen den beteiligten Verwaltungen in freier Vereinbarung geregelt.

Artikel 78.

Zahlungen und Abrechnungen.

1. Die Durchgangskosten fallen zu Lasten der Verwaltung des Ursprungslandes.

38

2. Über diese Kosten wird auf Grund statistischer Ermittlungen, die alle drei Jahre während eines Zeitraums von vierzehn Tagen vorzunehmen sind, vollständig abgerechnet. Für Briefposten, die zwischen Dienststellen irgendeines Landes weniger als sechsmal in der Woche ausgetauscht werden, wird diese Zählzeit auf achtundzwanzig Tage ausgedehnt.

Zeitraum und Geltungsdauer der statistischen Erhebungen werden durch die Vollzugsordnung festgesetzt.

3. Findet eine Verwaltung, dass die Ergebnisse einer Statistik von der Wirklichkeit allzusehr abweichen, so ist sie berechtigt, die Sache einem schiedsgerichtlichen Ausschuss zu unterbreiten. Dieses Schiedsgericht wird gemäss Artikel 11 bestellt.

Die Schiedsrichter sind befugt, die zu bezahlenden Durchgangsvergütungen nach Eecht und Billigkeit festzusetzen.

Artikel 79.

Austausch geschlossener Briefposten mit Kriegsschiffen.

1. Zwischen den Poststellen eines der vertragschliessenden Länder und den Befehlshabern von Geschwadern oder Kriegsschiffen desselben Landes, die in fremden Gewässern weilen, oder zwischen dem Befehlshaber eines dieser Geschwader oder Kriegsschiffe und dem Befehlshaber eines andern Geschwaders oder Kriegsschiffes desselben Landes können durch die Land- und Seepostverbindungen anderer Länder geschlossene Briefposten ausgetauscht werden.

2. Die in diesen Briefposten enthaltenen Briefpostsendungen aller Art dürfen nur an die Stäbe und Mannschaften der die Briefposten empfangenden oder absendenden Schiffe gerichtet sein oder von ihnen herrühren. Die Tarife und Versandbedingungen werden von der Postverwaltung des Landes, dem die Schiffe gehören, nach ihren inländischen Verordnungen festgesetzt.

3. Wenn keine andere Vereinbarung zwischen den beteiligten Verwaltungen besteht, hat die Postverwaltung, die solche Briefposten abfertigt oder empfängt, den Durchgangsverwaltungen die Durchgangsgebühren nach Artikel 75 zu bezahlen.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 80.

Nichtbeachtung der Freiheit des Durchgangs.

Wenn ein Land die Bestimmungen des Artikels 26 über die Freiheit des Durchgangs nicht beachtet, so sind die Verwaltungen berechtigt, den Postverkehr mit ihm einzustellen. Von dieser Massnahme müssen sie den beteiligten Verwaltungen vorher telegraphisch Mitteilung machen.

39 Artikel 81.

Besondere Verpflichtungen.

Die vertragschliessenden Länder verpflichten sich, die notwendigen Massnahinen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Behörden vorzuschlagen: a. die Nachahmung von Postwertzeichen und Antwortscheinen zu bestrafen : l. die betrügerische Verwendung von Antwortscheinen, falscher oder schon gebrauchter Postwertzeichen und mit Frankiermaschinen oder durch Buchdruck hergestellter Frankierungszeichen zur Frankierung von Postsendungen unter Strafe zu stellen; c. alle betrügerischen Handlungen zur Herstellung, zum Verkauf, zum Vertrieb oder zur Verbreitung von gefälschten oder nachgeahmten postdienstlichen Marken und Wertzeichen zu verbieten und zu verhindern, die derart beschaffen sind, dass sie mit den von der Verwaltung eines der vertragsehliessenden Länder ausgegebenen Marken und Wertzeichen verwechselt werden könnten; d. alle betrügerischen Handlungen zur Herstellung und Verbreitung von Postausweiskarten sowie die betrügerische Verwendung dieser Karten unter Strafe zu stellen; e. den Versand von Opium, Morphium, Kokain und andern Betäubungsmitteln in Postsendungen zu verhindern und gegebenenfalls zu bestrafen, soweit deren Versand durch diesen Vertrag oder die Abkommen nicht ausdrücklich zugelassen ist.

Schlussbestimmung en.

Artikel 82.

Inkrafttreten und Dauer des Vertrags.

Dieser Vertrag tritt auf 1. Januar 1935 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Eegierungen der vorbezeichneten Länder diesen Vertrag in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der ägyptischen Eegierung niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Kairo, den 20. März 1984.

(Folgen die Unterschriften.)

Die Abordnung der Südafrikanischen Union erklärt, die Annahme dieses Vertrags durch sie erstrecke sich auch auf das Mandatgebiet von SüdwestAfrika.

Kairo, den 20. März 1934.

(Folgen die Unterschriften.)

40

Die Abordnung des Australischen Bundes erklärt, die Annahme dieses Vertrags durch sie erstrecke sich auch auf die nachstehend aufgeführten Übersee- und Mandatgebiete: Insel Lord Howe, Nauru (Marschall-Inseln), Insel Norfolk, Papua, Das Gebiet von Neu-Guinea und die übrigen Mandatgebiete des Australischen Bundes im Stillen Ozean.

Kairo, den 20. März 1934.

(Folgen die Unterschriften.)

Die Abordnung von Grossbritannien und Nordirland erklärt, die Annahme dieses Vertrags durch sie erstrecke sich auch auf die nachstehend aufgeführten Kolonien, Übersee-, Schutz-, Oberhoheits- oder Mandatgebiete: Kenya (Kolonie und Schutzgebiet).

Neufundland.

Leeward-Inseln : Rhodesia, Süd-.

Antigua, Die Gebiete der South African High Dominica, Commission : Montserrat, a. Betschuanaland (Schutzgebiet), St. Christoph und Newis, 6. Basutoland, Virginische-Inseln.

o. Swaziland.

Malayische Staaten: Bahama-Inseln.

a. Verbündete malayische Staaten : Barbados.

Negri Sembilan, Bermuda-Inseln.

Pahang, Britisch- Guyana.

Perak, Britisch-Honduras.

Selangor ; Ceylon.

Cypern.

6. Nichtverbündete malayische Staaten: Falkland (Inseln und zugehörige Johore, Gebiete).

Kedah, Fidschi (Inseln).

Kelantan, Gambia (Kolonie und Schutzgebiet).

Perlis, Gibraltar.

Trengganu, Goldküste : Brunei.

a. Kolonie, 6. Aschanti, Malta.

Mauritius.

c. Nordgebiete, d. Togoland als britisches Mandat- Nigeria : a. Kolonie, gebiet.

fe. Schutzgebiet, Hongkong.

c. Kamerun als britisches MandatJamaika (Inbegriffen die Turks-, gebiet.

Caicos- und Cayman-Inseln).

41 Bornéo, Nord- (Staat).

Bhodesia, Nord-.

Nyasaland (Schutzgebiet).

Palästina und Transjordanien.

St. Helena und Ascension.

Sarawak.

Seychellen.

Sierra Leone (Kolonie und Schutzgebiet) .

Somaliland (Schutzgebiet).

Straits Settlements.

Tanganyika (Gebiet).

Trinidad und Tobago.

Uganda (Schutzgebiet).

Inseln im Westen des Stillen Ozeans : Salomon (Inseln), (Schutzgebiet), Gilbert und Ellice (Inseln), (Kolonie), Tonga.

Windward-Inseln : Grenada, Sta. Lucia, St. Vincent, Zanzibar (Schutzgebiet).

Kairo, den 20. März 1934.

(Folgen die Unterschriften.)

Die Abordnung von Neuseeland erklärt, die Annahme dieses Vertrags erstrecke sich auch auf ihr Mandatgebiet West-Samoa.

Kairo, den 20. März 1934.

(Polgen die Unterschriften.)

Sehlussprotokoll zum Vertrag.

Im Begriff, den heute abgeschlossenen Weltpostvertrag zu unterschreiben, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgendes vereinbart : I.

Rückzug. Adressänderung.

Die Bestimmungen von Artikel 51 des Vertrags gelten nicht für Grossbritannien, die britischen Herrschaftsgebiete, Kolonien und Schutzgebiete, deren innere Gesetzgebung den Bückzug oder die Adressänderung von Briefpostsendungen auf Verlangen des Absenders nicht gestattet.

II.

Gegenwerte. Obere und untere Grenzen.

1. Jedes Land ist berechtigt, die in Artikel 34, § l, vorgesehenen Taxen entsprechend den Angaben in der nachstehenden Übersicht bis um höchstens 40 % zu erhöhen oder bis urn höchstens 20 % zu ermässigen.

42 untere

obere

Grenzen

in Centimes

Briefe .

f erste Gewichtsstufe \ jede weitere Gewichtsstufe P ( einfache . .

Postkarten < ., , ,,, , , , 1 mit bezahlter Antwort Geschäftspapiere .

( für i e 50 g Geschafts a lere P P {Mindesttaxe Drucksachen für je 50 g Blindenschriften, für 1000 g -rr ( für ie 50 2 .

. . . .

Warenmuster { ,,. J, , . ° \ Mindesttaxe -,, , , ( für ie 50 6s.

Päckchen ^ .

\ Mindesttaxe

20 12 12 24 4 20 4 2,4

4 8 8 40

35 21 21 42 7 35 7 4,2 7 14 14 70

Die angenommenen Taxen müssen soweit wie möglich unter sich in demselben Verhältnis stehen wie die Grundtaxen, wobei indessen jede Verwaltung ihre Taxen nach den Erfordernissen ihrer Wahrung auf- oder abrunden darf.

2. Jedes Land kann die Taxe für die einfache Postkarte auf 10 Gentimen und die Taxe für die Postkarte mit bezahlter Antwort auf 20 Centimen herabsetzen.

3. Der von einem Land angenommene Tarif gilt auch für die Taxen, die auf den eingehenden nicht oder ungenügend frankierten Sendungen zu erheben sind.

III.

Unzengewicht.

Die Länder, die ihrer innern Verhältnisse halber die Grundstufe des metrischen Dezimalgewichts nicht annehmen können, sind im Sinne einer Ausnahme befugt, an deren Stelle die Unze englischen Gewichts (28,3465 Gramm) zu setzen. Hierbei sind bei den Briefen eine Unze mit 20 g und bei den Geschäftspapieren, Drucksachen, Warenmustern und Päckchen zwei Unzen mit 50 g gleichzustellen.

IV.

Aufgabe von Briefpostsendungen im Ausland.

Kein Land ist verpflichtet, Sendungen zu befördern oder den Empfängern zuzustellen, die irgendwelche in seinem Gebiete wohnende Absender in einem fremden Land aufgeben oder aufgeben lassen, um sich die dort geltenden

43

niedrigeren Taxen nutzbar zu machen. Diese Vorschrift gilt ohne Unterschied für die im Lande, wo der Absender wohnt, bereitgestellten und alsdann über die Grenze gebrachten, wie für die in einem fremden Lande hergerichteten Sendungen. Die betroffene Verwaltung ist berechtigt, die fraglichen Gegenstände an den Herkunftsort zurückzusenden oder sie mit ihren Inlandtaxen zu belegen.

Die Art und Weise der Taxerhebung steht in ihrem Belieben.

V.

Antwortscheine.

Es steht den Verwaltungen frei, sich mit dem Vertrieb von Antwortscheinen nicht zu befassen.

VI, Einschreibtaxe.

Die Länder, die die Einschreibtaxe nach Artikel 54, § 2, des Vertrags nicht auf 40 Centimen festsetzen können, dürfen eine Taxe bis 50 Centimen oder gegebenenfalls bis zu dem in ihrem Inlandverkehr geltenden Ansatz erheben.

VII.

Luftpostverbinduugen.

Die Vorschriften über die Luftbeförderung von Briefpostsendungen sind dem Weltpostvertrag als Anhang beigegeben und gelten als Bestandteil des Vertrags und seiner Vollzugsordnung.

Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen des Vertrags können indessen von einer Konferenz von Vertretern der unmittelbar beteiligten Verwaltungen Änderungen dieser Vorschriften vorgesehen werden.

Eine solche Konferenz kann durch Vermittlung des Internationalen Bureaus auf Begehren von wenigstens drei dieser Verwaltungen einberufen werden.

Die von der Konferenz vorgeschlagenen Bestimmungen sind durch Vermittlung des Internationalen Bureaus samthaft der Abstimmung der Vereinsländer zu unterbreiten. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.

VIII.

Besondere Durchgangskosten für die Benutzung der transsibirischen und der transandinischen Eisenbahn.

Abweichend von den Bestimmungen von Artikel 75, § l (Übersicht), ist die Postverwaltung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken berechtigt, die/Durchgangskosten für die Beförderung mit der transsibirischen Eisenbahn auf weitere Entfernungen als 6000 Kilometer, und zwar in beiden Eichtungen

44

(Mandschurei oder Wladiwostok), nach den Sätzen von 4 Fr. 50 für jedes Kilogramm Briefe und Postkarten und 50 Centimen für jedes Kilogramm anderer Gegenstände zu erheben.

Die Postverwaltung der Argentinischen Bepublik ist berechtigt, auf den in Artikel 75, § l, Absatz l, des Vertrags erwähnten Durchgangskosten für die Durchgangsbeförderung mit der argentinischen Teilstrecke der «Ferrocarril Trasandino» einen Zuschlag von SO Centimen für jedes Kilogramm Briefpostgegenstände aller Art zu erheben.

IX.

Besondere Durchgangskosten für die Republik Uruguay.

Im Sinne einer Ausnahme ist die Kepublik Uruguay ermächtigt, für alle in Montevideo ausgeladenen überseeischen Briefposten, die durch ihre eigenen Betriebe nach weiterliegenden Landern umgeleitet werden, die Landdurchgangsvergütungen nach Artikel 75 des Vertrags, d. h. 60 Centimen für jedeb Kilogramm Briefe und Postkarten und 8 Centimen für jedes Kilogramm anderer Gegenstände, zu erheben.

X.

Besondere Lagergebühren in Aden.

Im Sinne einer Ausnahme ist die Postverwaltung von Britisch Indien berechtigt, für jeden Sack, der in Aden gelagert wird, eine Gebühr von 40 Centimen zu erheben, sofern sie für derartige Säcke keine Land- oder Seedurchgangsvergütung erhalt.

XI.

Besondere Umladkosten.

Die portugiesische Postverwaltung ist ausnahmsweise berechtigt, für jeden Sack der im Hafen von Lissabon umgeladenen Briefposten 40 Centimen zu erheben.

XII.

Oïîenhaltung des Protokolls îiir Länder, die nicht vertreten waren.

Für Afghanistan, die Bepublik Haiti, die Bepublik Liberia, Luxemburg, die Bepublik El Salvador, das Saargebiet, Siam und Jemen, die dem Weltpostverein angehören, auf dem Kongress aber nicht vortreten waren, wird das Protokoll für ihren Beitritt zum Vertrag und zu den Abkommen oder zu einzelnen von ihnen offengehalten.

XIII.

Ofîeuhaltung des Protokolls für Unterzeichnungen und Beitrittserklärungen von Ländern, die vertreten waren.

Das Protokoll wird zugunsten der Länder offengehalten, deren Vertreter heute nur den Vertrag oder nur eine gewisse Zahl der vom Kongress beschlos-

45 senen Abkommen unterzeichnet haben, damit sie auch den übrigen heute unterzeichneten Abkommen oder einzelnen von ihnen beitreten können.

XIV.

Frist für die Beitrittserklärungen.

Die in den vorhergehenden Artikeln XII und XIII vorgesehenen Beitrittserklärungen sollen durch die betreffenden Regierungen in diplomatischer Form der ägyptischen Eegierung und durch diese den übrigen Vereinsstaaten bekanntgegeben werden. Die den Kegierungen hierfür gewährte Frist läuft am 1. Januar 1935 ab.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Protokoll aufgenommen, das dieselbe Kraft und dieselbe Gültigkeit haben soll, wie wenn seine Bestimmungen in den Vertrag, auf den es sich bezieht, selbst aufgenommen worden wären, und haben das Protokoll in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der ägyptischen Eegierung niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Kairo, den 20. März 1934.

(Folgen die Unterschriften.)

46

Bestimmungen über die Luftbeförderung von Briefpostsendungen.

Kapitel L Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

Zur Luftbeförderung zugelassene Briefpostsendungen.

1. Alle im Artikel 38 des Hauptvertrags aufgeführten Sendungen: Briefe, einfache Postkarten und Postkarten mit bezahlter Antwort, Geschäftspapiere, Drucksachen aller Art (einschliessuch der Blindenschriften), Warenmuster, Päckchen sowie Postanweisungen, Einzugsaufträge und postamtlich abonnierte Zeitungen (Postabonnemente) sind auf dem ganzen oder teilweisen Weg zur Luftbeförderung zugelassen. Die Sendungen werden in diesem Fall als «Luftbriefpostsendungen» bezeichnet.

2. Die in Artikel 33 des Hauptvertrags aufgeführten Sendungen können auch eingeschrieben und mit Nachnahme belastet werden.

3. Wertbriefe und Wertschachteln können ebenfalls auf dem Luftweg befördert werden zwischen Landern, die den Austausch solcher Sendungen auf diesem Wege zulassen.

Artikel 2.

Freiheit des Durchgangs.

Die in Artikel 26 des Hauptvertrags vorgesehene Freiheit des Durchgangs ist auch für die Luftbriefpostsendungen im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet, gleichviel, ob die Zwischenverwaltungen an der Beförderung der Sendungen teilnehmen oder nicht.

Artikel 3.

Leitung der Luftbriefpostsendungen.

1. Vereins Verwaltungen, die Luftverbindungen zur Beförderung ihrer eigenen Briefpostsendungen benutzen, müssen die ihnen von andern Verwaltungen zugehenden Luftbriefpostsendungen mit denselben Verbindungen befördern.

2. Verwaltungen, denen keine Luftverbindungen zur Verfügung stehen, befördern die Luftbriefpostsendungen auf den schnellsten von der Post benutzten Wegen.

Dasselbe gilt, wenn aus irgendeinem Grunde die Leitung über diese andern Wege dem vorhandenen Luftwege gegenüber Vorteile bietet.

·'

.

· ' · · ' .

·

4 7

3. Luftbriefpostsendungen sind auf dem allfällig vom Absender auf der Sendung vorgemerkten Leitweg zu befördern, sofern die betreffenden Strecken regelmässig für Luftpqstbeförderungen benutzt werden.

4. Luftbriefposten (Kartenscblüsse) sind auf dem vom Aufgabeland verlangten Wege zu befördern, sofern dieser vom Durchgangsland für die Beförderung seiner eigenen Briefposten benutzt wird. · . .

Artikel 4.

Taxen, Gebühren und allgemeine Versandbedingungen für Luîtbrieîpostsendungen.

1. Für die auf dem Luftwege zu befördernden Briefpostsendungen ist neben den ordnungsmässigen Posttaxen ein besonderer Lüftpostzuschlag zu entrichten, dessen Betrag von der Aufgabeverwaltung festgesetzt wird.

2. Für gewöhnliche Verbindungen (Artikel 12, § 10, hiernach) darf dieser Zuschlag nicht höher sein als 15 Centimen für je 20 Gramm und für je 1000 Kilometer Luftstrecke,- für Postkarten und Postanweisungen beträgt er höchstens 15 Centimen .für das Stück und für je 1000 Kilometer Luftstrecke.

Für das ganze Gebiet eines Bestimmungslandes sind unabhängig der benutzten Verbindungen einheitliche Zuschlagstaxen festzusetzen. ' Im Verkehr zwischen den europäischen Ländern beträgt der Zuschlag für alle Entfernungen höchstens 15 Centimen für je 20 Gramm.

3. Der Zuschlag für Luftbriefpostsendungen, die mit besondern Verbindungen (Artikel 12, § 11, hiernach) befördert werden, wird unter Berücksichtigung der besondern Kosten dieser Verbindungen, festgesetzt.

4. Für andere Gegenstände als Briefe, Postkarten, Postanweisungen und Einzugsaufträge können die Zuschläge gemäss §§ 2 und 3 bis auf wenigstens 1 /c ermässigt werden.

5. Vorbehaltlich der Benachrichtigung des Bestimmungslandes und des Einverständnisses der Durchgangsländer können die Verwaltungen vom Bezug eines Luftpostzuschlags absehen.

6. Die Zuschläge müssen bei der Aufgabe entrichtet werden.

7. Für Postkarten mit bezahlter Antwort wird der Zuschlag für jeden Teil besonders, und zwar .für die Antwort erst bei der Aufgabe dieses Teils, erhoben, 8. Die Luf.tbriefpostsendungen werden gemäss den Vorschriften von Artikel 47 des Haupt Vertrags frankiert. Die Frankatur kann aber auch, ohne Bücksicht auf die Sendungsgattung, durch eine handschriftliche Angabe des eingehobenen Betrags, in Zahlen, in der Währung des Aufgabelandes, in folgender Weise vorgemerkt werden :
, Bezogene Taxe : Fr.

C.

.

. (Taxe perçue : Fr.

c.)

Diese Angabe kann mit besonderem Stempel oder Klebzettel angebracht oder in irgendeiner Weise neben der Aufschrift der Sendung vermerkt werden.

48

Der Anmerkung ist auf alle Fälle ein Abdruck des Datumstempels der Aufgabestolle beizusetzen.

Artikel 5.

Nicht oder ungenügend frankierte Luîtbrieîpostsendungeu.

1. Unfrankierte Luftbriefpostsendungen werden nach den Artikeln 35 und 86 des Hauptvertrags behandelt. Sendungen, die bei der Aufgabe nicht dem Frankozwang unterliegen, werden auf dem gewöhnlichen Wege abgesandt.

2. Ungenügend frankierte Luftbriefpostsendungen werden auf dem Luftwege befördert, wenn die entrichteten Taxen mindestens den Luftpostzuschlag decken. Die Aufgabeverwaltungen können auch solche Briefpostsendungen auf dem Luftwege befördern, bei denen die entrichteten Taxen wenigstens 25% des Luftpostzuschlags ausmachen.

Hinsichtlich der bei der Aufgabe nicht entrichteten Posttaxen gelten die Bestimmungen von Artikel 36 des Hauptvertrags.

3. Werden Sendungen, deren Frankatur weniger als 25 % des Luftzuschlags beträgt, auf dem gewöhnlichen Wege befördert, so hat die Aufgabe- oder Auswechslungspoststelle alle auf die Luftbeförderung bezüglichen Vermerke zu streichen und die Gründe der Beförderung auf dem gewöhnlichen Weg kurz anzugeben.

Artikel 6.

Zustellung der Luftbriefpostsendungen.

1. Die Luftbriefpostsendungen sind so schnell als möglich zuzustellen; sie müssen mindestens in die erste regelmässige Zustellung nach ihrem Eingang bei der Bestimmungspoststelle einbezogen werden.

2. Die Absender können verlangen, dass die Sendungen unmittelbar nach dem Eingang am Bestimmungsort durch besondern Boten zugestellt werden; sie haben dafür die im Artikel 45 des Hauptvertrags vorgesehene besondere Eilzustellgebühr zu entrichten. Dies gilt nur für den Verkehr zwischen den Ländern, die die Eilzustellung gegenseitig eingeführt haben.

3. Wenn die Vorschriften des Bestimmungslandes es gestatten, kann der Empfänger die Zustellpoststelle beauftragen, ihm an seine Adresse eintreffende Luftbriefpostsendungen sogleich nach Ankunft zuzustellen. In solchen Fällen können die Bestimmungspostverwaltungen bei der Zustellung eine besondere Gebühr erheben, die nicht höher sein darf, als die in Artikel 45 des Hauptvertrags vorgesehene Eilzustellgebühr.

4. Gegen eine Zuschlagsgebühr können die Verwaltungen die Zustellung auch unter Benutzung besonderer Einrichtungen, namentlich der Bohrpost, vereinbaren.

49

Artikel 7.

Nach- und Rücksendung der Luftbriefpostsendungen.

1. Briefpostsendungen, deren Empfänger weggezogen sind, werden auf dem gewöhnlichen Wege nach dem neuen Bestimmungsorte gesandt, wenn der Empfänger nicht ausdrücklich die Nachsendung auf dem Luftwege verlangt und bei der nachsendenden Poststelle den Luftpostzuschlag für die neue Beförderung vorausbezahlt hat. Unzustellbare Sendungen werden auf dem gewöhnlichen Wege zurückgesandt.

2. Erfolgt die Nach- oder Eücksendung auf dem gewöhnlichen Postweg, so müssen die Klebzettel «Mit Luftpost» (Par avion) und alle auf die Luftbeförderung bezüglichen Vermerke von Amtes wegen mit zwei starken Querstrichen durchgestrichen werden.

Kapitel II.

Einschreibsendungen und Sendungen mit Wertangabe.

Artikel 8.

Eingeschriebene Briefpostsendungen.

Die eingeschriebenen Briefpostsendungen unterliegen den Taxen und allgemeinen Versandbedingungen des Hauptvertrags. Die Luftpostzuschläge sind dieselben wie für gewöhnliche Brief Postsendungen.

Artikel 9.

Haftpflicht.

Die Verwaltungen haften für die auf dem Luftwege beförderten eingeschriebenen Briefpostsendungen gleich wie für andere eingeschriebene Briefpostsendungen.

Artikel 10.

Sendungen mit Wertangabe.

1. Verwaltungen, die Sendungen mit Wertangabe zur Luftbeförderung zulassen, können dafür eine von ihnen selbst festzusetzende, besondere Versicherungsgebühr erheben.

Der Gesamtbetrag der gewöhnlichen Werttaxe und der besondern Versicherungsgebühr darf das Doppelte der in Artikel 3, Buchstabe c, des Wertbrief- und Wertschachtelabkommens festgesetzten Grenzen nicht übersteigen.

2. Werden Sendungen mit Wertangabe in geschlossenen Briefposten durch das Gebiet von Ländern befördert, die dem betreffenden Abkommen nicht beigetreten sind, oder auf Luftlinien, für die die betreffenden Länder eine HafBundesblatt. 86. Jahrg. Bd. III.

4,

50 tung für solche Sendungen nicht übernehmen, so bleibt die Verantwortlichkeit · der in Betracht kommenden Länder auf die für eingeschriebene Briefpostsendungen vorgesehene Haftpflicht beschränkt.

Kapitel HI.

Zuteilung der Luftpostzuschläge.

Beförderungskosten.

Artikel 11.

Zuteilung der Zuschläge.

Jede Verwaltung behält unverkürzt die Luftpostzuschläge, die sie erhoben

hat.

Artikel 12.

Kosten ìiir die Luftbeförderung von geschlossenen Briefposten.

1. Die Bestimmungen in Artikel 75 des Hauptvertrags über die Durchgangsvergütungen sind auf die Luftbriefpostsendungen nur für allfällige Land- oder Seebeförderungen anwendbar.

2. Jede Zwischenverwaltung und jede Bestimmungsverwaltung, die Luftbriefpostsendungen auf dem Luftwege weiterbefördert, hat Anspruch auf Vergütung der Beförderungskosten.

Diese Vergütung muss für die Bestimmungsverwaltung für alle Strecken des innern Netzes ihres Landes gleich sein.

3. Wenn zwei Länder durch mehrere Luftfahrtlinien verbunden sind, werden die Beförderungskosten nach der mittleren Entfernung dieser Verbindungslinien und ihrer Bedeutung für den zwischenstaatlichen Verkehr festgesetzt. Dasselbe gilt für die Vergütung der im Innern des Bestimmungslandes beförderten Sendungen.

4. Die Kosten für die Benutzung einer Luftpostverbindung sind für alle Verwaltungen, die an den Betriebskosten nicht beteiligt sind, gleich hoch.

5. Abgesehen von den in den folgenden § § 6 und 7 vorgesehenen Ausnahmen sind die Vergütungen für die Luftbeförderung an die Postverwaltung des Landes zu zahlen, in dem sich der Flughafen befindet, wo die Briefposten für die Luftbeförderung übernommen worden sind.

6. Eine Verwaltung, die einer Luftfahrtunternehmung Briefposten übergibt, die nacheinander mit verschiedenen Luftpostverbindungen weiterbefördert werden sollen, kann im Einvernehmen mit den Zwischenverwaltungen die Beförderungskosten für die ganze Strecke mit der genannten Unternehmung verrechnen. Die Zwischenverwaltungen haben jedoch das Becht, schlechthin die Anwendung der Bestimmungen von § 5 zu verlangen.

7. Abweichend von den Bestimmungen der vorstehenden § § 5 und 6 ist jede Verwaltung, die eine Luftpostverbindung unterhält, berechtigt, die Beför-

51 derungskosten für die ganze Strecke von jeder die Verbindung benutzenden Verwaltung unmittelbar zu erheben.

8. Die Kosten der Luftbeförderung von Luftbriefpostsendungen in geschlossenen Briefposten sind von der Verwaltung zu tragen, die die Briefpost gefertigt hat.

9. Vorbehaltlich anderer Vereinbarung zwischen den beteiligten Postverwaltungen müssen Kartenschlüsse, die nacheinander mit verschiedenen Luftpostverbindungen zu befördern sind, in den Flughäfen stets durch die Postverwaltung des Landes umgeladen werden, in dem der Umlad stattfindet. Diese Vorschrift gilt nicht für den Umlad zwischen Flugzeugen, die aufeinanderfolgende Teilstrecken derselben Verbindung durchfliegen.

10. Die Grundgebühr für die Abrechnung der Verwaltungen über Luftbeförderungen (gewöhnliche Verbindungen) wird auf höchstens 6/iooo Franken je Kilogramm Bohgewicht und je Kilometer festgesetzt. Dieser Tarif gilt im entsprechenden Verhältnis für Bruchteile von Kilogrammen.

Für die auf dem Inland-Luftpostnetz beförderten Luftbriefposten gilt der gleiche Tarif.

11. Die vorstehend angegebenen Beförderungsgebühren gelten nicht für Beförderungen über weite Strecken mit Verbindungen, deren Schaffung und Unterhalt aussergewöhnliche Kosten verursachen (aussergewöhnliche Verbindungen). Die Beförderungsgebühren für solche Verbindungen werden von den Verwaltungen, die diese Verbindungen unterhalten, nach Kilogrammen festgesetzt; für Bruchteile von Kilogrammen ist das entsprechende Verhältnis anwendbar.

12. Die hiervor bezeichneten Beförderungskosten müssen auch für die von Durchgangsgebühren befreiten Sendungen bezahlt werden, ebenso für fehlgeleitete Briefposten und Briefpostsendungen, die auf dem Luftwege weiterbefördert werden.

13. Die Verwaltungen der überflogenen Länder haben keinerlei Anrecht auf Vergütung für die auf dem Luftweg über ihr Gebiet beförderten Briefposten.

Artikel 13.

Beförderungskosten für Luftbriefpostsendungen im offenen Durchgang.

1. Die Beförderungskosten für Luftbriefpostsendungen, die zwischen zwei Verwaltungen im offenen Durchgang ausgewechselt werden, sind nach den Bestimmungen von Artikel 12. §§1 bis 5 und 10 bis 12, zu berechnen.

Zur Berechnung der Beförderungskosten wird das Beingewicht dieser Sendungen um 10% erhöht.

2. Eine Verwaltung, die einer andern Luftbriefpostsendungen im offenen Durchgang übergibt, hat dieser die Beförderungskosten für die ganze weitere Luftstrecke zu bezahlen.

52

Kapitel IV.

Internationales Bureau.

Artikel 14.

Mitteilungen an das Internationale Bureau und an die Verwaltungen.

1. Die Verwaltungen haben dem Internationalen Bureau auf einem Formular nach dem beiliegenden Muster A V I zweckdienliche Mitteilungen über die Luftpost zu machen.

2. Das in § l erwähnte Verzeichnis muss regelmässig zweimal jährlich, wenigstens 15 Tage vor Eröffnung des Sommer- und des Winterdienstes eingesandt werden. Jede spätere Änderung ist unverzüglich mitzuteilen.

3. Das Internationale Bureau erstellt nach den ihm auf Formular A V I und andern zugehenden Mitteilungen eine Hauptliste über den Luftpostdienst.

Diese Hauptliste, die dem Muster A V I entsprechen soll, ist unverzüglich unter die Verwaltungen zu verteilen.

Das Internationale Bureau wird ferner beauftragt, Karten mit den eingezeichneten inländischen und zwischenstaatlichen Luftpostverbindungen aller Länder herauszugeben.

4. Als vorläufige Benachrichtigung sendet jede Verwaltung allen andern, die es wünschen, eine Abschrift der in § l erwähnten Liste A V I unmittelbar zu.

5. Die Verwaltungen übermitteln ausserdem regelmässig allen den mit Luftfahrtlinien verbundenen Verwaltungen wenigstens 15 Tage vor Beginn jeder Flugzeit die vollständigen Flugpläne ihrer Luftpostverbindungen im Innern und nach dem Ausland. Im Verkehr mit den übrigen Verwaltungen werden diese Angaben nur auf Wunsch geliefert.

Kapitel V.

Begleichung der Rechnungen.

Artikel 15.

Statistik für die Abrechnung.

1. Die Abrechnung über die Vergütungen für die Luftbeförderung findet auf Grund von zahlenmässigen Ermittlungen statt, die während je sieben Tagen nach dem 14. Juni und 14. November jedes Jahres vorgenommen werden.

Die Ergebnisse vom Juni bilden die Grundlage für die Vergütungen des Sommerdienstes, die vom November für den Winterdienst.

2. Für Verbindungen, die während der regelmässigen Zählzeiten nicht im Betrieb sind, finden die Ermittlungen nach Vereinbarung unter den beteiligten Verwaltungen statt.

3. Als Übergangsmassnahme kann jede Verwaltung mit Luftpostdienst verlangen, dass die Eechnungen vierteljährlich oder halbjährlich auf Grund des Eohgewichts der Briefposten oder des um 10 % erhöhten Eeingewichtä der

53 im offenen Durchgang während der einbezogenen Zählzeit wirklich beförderten Sendungen beglichen werden. In diesem Fall gelten für die Ermittlung des Gewichts und für die Erstellung der Abrechnung die Bestimmungen der nachfolgenden Artikel 17,19 und 20, wobei jedoch die Verzeichnisse A V 3 und A V 4 für alle Luftbeförderungen monatlich erstellt werden müssen.

Artikel 16.

Fertigung von gewöhnlichen und Luîtbriefposten während der Zeit der Luftpoststatistik.

Die Bestimmungen des Artikels 162 der Vollzugsordnung zum Hauptvertrag gelten nicht für die halbjährlichen Ermittlungen zur Feststellung der Vergütungen für die Luftbeförderung. Indessen müssen die Flaggen oder Aufschriften der Briefposten, die Luftbriefpostsendungen enthalten, während der Zeit dieser Ermittlungen den auffallenden Vermerk «Luftpoststatistik» (Statistique-avion) tragen.

Artikel 17.

Feststellung des Gewichts der Luîtbrieîpostsendungen.

1. Während der Ermittlungszeit wird das Abfertigungsdatum und das Eohgewicht des Kartenschlusses auf der Flagge oder der äusseren Aufschrift der Briefpost vermerkt. Die Aufnahme einer Luftbriefpost als Versteckbeutel in einen andern Kartenschluss gleicher Art ist unzulässig.

2. Werden mit der Luftpost weiterzubefördernde Sendungen im Offendurchgang in eine gewöhnliche oder eine Luftbriefpost aufgenommen, so ist diesen zu einem besondern Bund mit der Aufschrift «Mit der Luftpost» (Par avion) vereinigten Briefpostsendungen ein Verzeichnis nach dem beiliegenden Muster A V 2 beizugeben. Das Gewicht der im Offendurchgang beförderten Sendungen ist für jedes Bestimmungsland einzeln anzugeben. Auf der Briefkarte ist der Vermerk «Verzeichnis A V 2» (Bordereau A V 2) anzubringen.

3..Die Auswechslungspoststelle des Bestimmungslandes prüft diese Angaben.

Stellt sie hierbei fest, dass das tatsächliche Gewicht der Sendungen um mehr als 20 Gramm vom angegebenen Gewicht abweicht, so berichtigt sie die Flagge oder das Verzeichnis A V 2 und teilt der absendenden Auswechslungspoststelle den Irrtum sofort auf einer Bückmeldung mit. Handelt es sich um geschlossene Briefposten, so ist jeder Zwischenverwaltung eine Abschrift dieser Bückmeldung zu übermitteln. Halten sich die festgestellten Gewichtsunterschiede innerhalb der erwähnten Grenzen, so werden die Angaben der Abfertigungspoststelle als gültig angesehen.
Artikel 18.

Verzeichnis der Luftbriefposten.

Möglichst bald und jedenfalls binnen 15 Tagen nach jeder Ermittlungszeit senden die Verwaltungen, die Luftbriefposten abgefertigt haben, ein Ver-

54 zeichnis dieser Briefposten an die verschiedenen Verwaltungen, deren Luftpostverbindungen sie benutzt haben, gegebenenfalls auch an die des Bestimmungslandes.

Artikel 19.

Ermittlung der Luftbeförderungskosten.

1. Während der Ermitthmgszeiten vermerken die Zwischenverwaltungen in einem Nachweis nach dem beiliegenden Muster A V 3 die auf den Plaggen oder äussern Aufschriften angegebenen Gewichte der Luftbriefposten, die sie auf dem Luftweg in ihrem Inlandnetz oder über die Grenzen ihres Landes weiterbefördert haben. Für jede Auswechslungspoststelle, die Luftbriefposten abfertigt, wird ein Nachweis aufgestellt.

2. Die Empfangsverwaltungen von Luftbriefposten, die die darin enthaltenen Luftbriefpostsendungen auf dem Luftweg auf ihrem Inlandnetz oder über die Grenzen ihres Landes hinaus weiterbefördern, erstellen nach den Angaben in den Verzeichnissen A V 2 einen Nachweis nach dem beiliegenden Muster A V 4. Ebenso wird mit den in gewöhnlichen Briefposten enthaltenen Luftbriefpostsendungen verfahren.

8. Sobald als möglich, spätestens aber sechs Wochen nach Abschluss der Ermittlungen, werden die Nachweise A V 3 und A V 4 den absendenden Auswechslungspoststellen zur Anerkennung übersandt. Diese legen die Nachweise mit ihrer Anerkennung ihrer vorgesetzten Zentralverwaltung vor, die sie der Zentralverwaltung des Glaubigerlandes übermittelt.

4. Wenn die Gläubigerverwaltung innerhalb dreier Monate nach dem Versand keine Berichtigungsmeldung erhalten hat, gelten die Nachweise als anerkannt. Im Verkehr mit entlegenen Ländern wird diese Frist auf vier Monate verlängert.

Artikel 20.

Rechnung über die Luftbeförderungskosten.

1. Die in den Nachweisen A V 3 oder A V 4 eingetragenen Eohgewichte der Briefposten und der um 10% erhöhten Beingewichte der Sendungen im offenen Durchgang werden mit einer Zahl vervielfältigt, die der Häufigkeit der Sommer- und Winterverbindungen entspricht ; die so erhaltenen Ergebnisse dienen als Grundlage für die Einzelrechnungen mit Angabe in Franken der jeder Verwaltung für das betreffende Halbjahr zustehenden Vergütungen.

2. Die Gläubigerverwaltung hat die Bechnungen aufzustellen und sie der Schuldnerverwaltung zu übersenden.

3. Die Einzelrechnungen werden in doppelter Ausfertigung erstellt und so bald als möglich der Schuldnerverwaltung übersandt. Wenn die Gläubigerverwaltung innerhalb dreier Monate nach dem Versand keine Berichtigungsmeldung erhalten hat, gilt die Bechnung als anerkannt.

55

Artikel 21.

Hauptabrechnung.

Ohne gegenteilige Vereinbarung der beteiligten Verwaltungen erstellt das Internationale Bureau nach den für die Abrechnung über die Durchgangskosten geltenden Eegeln zweimal jährlich eine Hauptabrechnung über die Luftbeförderungskosten.

Kapitel VI.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 22.

Kennzeichnung der Luftbriefpostsendungen.

Die Luftbriefpostsendungen werden beim Abgang mit einem besondern blauen Zettel beklebt oder einem ebensolchen Stempel bedruckt, der die Worte «Mit Luftpost» (Par avion) mit der allfalligen Übersetzung in der Sprache des Aufgabelandes trägt.

Artikel 23.

Kennzeichnung der Luftbriefposten (Kartenschlüsse).

Wenn auf dem Luftweg zu übermittelnde Gegenstände die Fertigung besonderer Luftbriefposten nötig machen, so sind diese in blaues Papier oder in blaue Säcke oder Säcke mit breitem blauen Band zu verpacken.

Artikel 24.

Luftbeförderung nur auf einem Teile des Weges.

Wünscht der Absender, dass eine Sendung nur streckenweise auf dem Luftwege befördert werden soll, so muss er auf ihr in der Sprache des Aufgabelandes und in französischer Sprache den Vermerk anbringen «Mit der Luftpost von bis (Par avion de à ). Nach beendeter Luftbeförderung solcher Sendungen müssen der Vermerk und der Zettel «Mit Luftpost» (Par avion) sowie die besondere Angabe von Amtes wegen mit zwei starken Querstrichen durchgestrichen werden.

Artikel 25.

Art der Beförderung von Luftbrierpostsendungen.

1. Die Bestimmungen der Artikel 154, § 2, Buchstabe a, und 156 der Vollzugsordnung zum Hauptvertrag gelten sinngemäss auch für Luftbriefpostsendungen in gewöhnlichen Briefposten. Die Bundzettel müssen die Aufschrift «Mit Luftpost» (Par avion) tragen.

Werden eingeschriebene Luftbriefpostsendungen in gewöhnliche Briefposten aufgenommen, so ist an der in § 2 des genannten Artikels 156 für den

56

Vermerk «Eilsendung» vorgesehenen Stelle der Brief karte der Vermerk «Mit Luftpost» (Par avion) anzubringen.

Werden Luftsendungen mit Wertangabe in gewöhnliche Briefposten aufgenommen, so ist in der Spalte «Bemerkungen» der Wertkarten neben jedem solchen Einschrieb der Vermerk «Mit Luftpost» (Par avion) anzubringen.

2. Im offenen Durchgang in einer Luftbriefpost oder einer gewöhnlichen Briefpost beförderte Luftbriefpostsendungen, die vom Bestimmungsland der Briefpost auf dem Luftweg weitergeleitet werden müssen, sind in einen besondern Bund mit der Aufschrift «Mit Luftpost» (Par avion) zu vereinigen.

3. Das Durchgangsland kann die Fertigung getrennter Bunde nach Bestimmungsländern verlangen. In diesem Fall erhält jeder Bund die Aufschrift «Mit Luftpost für » (Par avion pour ).

Artikel 26.

Vermerke in den Brief- und Wertkarten sowie auf den Flaggen der Luîtbrieîposten.

Die zu Luftbriefposten gehörigen Brief- und Wertkarten müssen am Kopfe mit dem Zettel «Mit Luftpost» (Par avion) versehen sein. Ein gleicher Zettel wird auf der Flagge oder der Aufschrift dieser Briefposten angebracht.

Artikel 27, Unterbrechung eines Postüuges wegen Unfalls.

1. MUSS ein Flugzeug wegen Unfalls oder aus irgendeinem andern Grund unterwegs notlanden und kann es seine Eeise nicht fortsetzen und auf keinem der vorgesehenen Landungsplätze landen, so hat das Bordpersonal die Briefposten der dem Unfallort nächstgelegenen oder für die Weiterleitung der Sendungen geeignetsten Poststelle zu übergeben. Diese leitet die Briefposten nach Feststellung des Tatbestandes und allfälliger Wiederinstandstellung beschädigter Briefpostgegenstände auf dem schnellsten Weg an Bestimmung.

2. Der Sachverhalt ist den Bestimmungspoststellen der verunfallten Briefposten mit Eückmeldung anzuzeigen; ein Doppel der Bückmeldung ist der Abfertigungsstelle der Brief posten zuzustellen.

Artikel 28.

Verzollung der zollpflichtigen Brieîpostsendungen.

Die Verwaltungen treffen die nötigen Vorkehren, um die Verzollung der zollpflichtigen Luftbriefpostsendungen möglichst zu beschleunigen.

57

Artikel 29.

Anwendung der Bestimmungen des Hauptvertrags und der Abkommen.

Die Bestimmungen des Hauptvertrags, der Abkommen und der zugehörigen Vollzugsordnungen, mit Ausnahme des Poststückabkommens und seiner Vollzugsordnung, gelten in allem, was nicht durch die vorstehenden Artikel besonders geregelt ist.

Artikel 30.

Inkrafttreten und Dauer der angenommenen Bestimmungen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten vom Tage der Inkraftsetzung des Hauptvertrags an. Sie haben dieselbe Dauer wie dieser, es sei denn, dass sie im Einvernehmen zwischen den beteiligten Vertragsparteien erneuert werden.

Also beschlossen in Kairo, den 20. März 1934.

(Folgen die Unterschriften.)

Schlussprotokoll zu den Bestimmungen über die Luftbeförderung von Briefpostsendungen.

I.

Kosten der Luftbeförderung von geschlossenen Briefposten.

Die Verwaltungen von Britisch Indien und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sind berechtigt, für jede Beförderung auf ihrem ïnlandLuftpostnetz die Vergütung der Beförderungskosten nach Artikel 12 zu verlangen.

II.

Möglichkeit der Herabsetzung des Gewichtssatzes für Luftbriefpostsendungen.

Verwaltungen, deren Gewichtssystem es zulässt, können einen niedrigeren als den im Artikel 4, § 2, vorgesehenen Gewichtssatz von 20 Gramm festsetzen.

In diesem Fall ' wird der Zuschlag nach dem angenommenen Gewichtssatz berechnet.

III.

Ausserordentliche Zuschläge zugunsten gewisser europäischer Länder.

Europäische Verwaltungen, die wegen der geographischen Lage ihrer Länder einem einheitlichen Zuschlag für ganz Europa nicht zustimmen können, sind berechtigt, Zuschläge entsprechend den Entfernungen gemäss den Bestimmungen des Artikels 4, § 2, zu erheben.

Diese Möglichkeit ist auch den andern europäischen Ländern für ihren Verkehr mit den in Absatz l hiervor erwähnten Ländern eingeräumt.

Also beschlossen in Kairo, den 20. März 1934.

(Folgen die Unterschriften.)

58

Wertbrief- und Wertschachtelafokommen abgeschlossen zwischen

Albanien, Deutschland, dem Königreich Saudisch-Arabien, der Argentinischen Bepublik, Österreich, Belgien, der Kolonie Belgisch Kongo, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, der Eepublik Kolumbien, der Eepublik Kuba, Dänemark, der Freien Stadt Danzig. der Dominikanischen Eepublik, Ägypten, Spanien, der Gesamtheit der spanischen Kolonien, Estland, Äthiopien, Finnland, Frankreich, Algerien, den französischen Kolonien und Schutzgebieten in Indochina, der Gesamtheit der übrigen französischen Kolonien, dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland, Griechenland, der Eepublik Haiti, der Eepublik Honduras, Ungarn, Britisch Indien, Irak, dem Freistaat Irland, Island, Italien, der Gesamtheit der italienischen Kolonien, Japan, Chosen (Korea), der Gesamtheit der übrigen zu Japan gehörigen Gebiete, Lettland, den dem französischen Mandat unterstellten Staaten Syrien und Libanon, der Eepublik Liberia, Litauen, Luxemburg, Marokko (ohne die spanische Zone), Marokko (spanische Zone), Nikaragua, Norwegen, Neuseeland, der Eepublik Panama, Paraguay, den Niederlanden, Curaçao und Surinam, Niederländisch Indien, Persien, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Westafrika, den portugiesischen Kolonien in Ostafrika, Asien und Ozeanien, Eumänien, der Eepublik San Marino, dem Saargebiet, Siam, Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Tschechoslowakei, Tunesien, der Türkei, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, dem Staate der Vatikanischen Stadt, den Vereinigten Staaten von Venezuela. Jemen und dem Königreich Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Eegierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben auf Grund des Artikels 3 des am 20. März 1934 in Kairo abgeschlossenen Weltpostvertrags im gegenseitigen Einvernehmen und unter Vorbehalt der Eatifikation folgendes Abkommen vereinbart : Kapitel I.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

Gegenstand des Abkommens.

Zwischen den vertragschliessenden Ländern können unter der Bezeichnung Wertbriefe oder Wertschachteln Briefe mit Wertpapieren und wertvollen Schriftstücken, sowie Schachteln mit Schmucksachen und andern kostbaren Gegenständen unter Versicherung des Inhalts zum angegebenen Wertbetrag versandt werden.

59

Im Verkehr zwischen Ländern, die sich hierüber verständigt haben, können Briefe mit Wertangabe auch zollpflichtige Gegenstände enthalten.

Die Teilnahme am Wertschachteldienst ist auf die vertragschliessenden Länder beschränkt, die sich bereit erklären, diesen Dienstzweig zu betreiben.

Artikel 2.

Höchstbetrag der Wertangabe.

Jede Verwaltung kann für ihren Bereich einen Höchstbetrag der Wertangabe festsetzen; dieser darf jedoch nicht niedriger sein als 10,000 Franken.

Im Verkehr zwischen Ländern mit verschiedenen Höchstbeträgen gilt gegenseitig der niedrigste Höchstbetrag.

Artikel 3.

Taxen.

Die Taxe für Wertbriefe und Wertschachteln ist im voraus zu entrichten.

Diese Taxe setzt sich zusammen : a. für Briefe aus der Taxe für einen Einschreibbrief vom gleichen Gewicht und nach dem gleichen Bestimmungsort ; b. für Schachteln aus einer Taxe von 20 Centimen für je 50 Gramm bei einem Mindestsatz von l Franken sowie aus der festen Einschreibtaxe; c. für Briefe und Schachteln nach irgendeinem Bestimmungsland aus einer Versicherungstaxe, die 50 Centimen für je 300 Franken der Wertangabe oder einen Bruchteil von 300 Franken nicht überschreiten darf. Diese Taxe gilt auch für Länder, die die Haftung für Schaden aus höherer Gewalt übernehmen.

Artikel 4.

Allgemeine Versandbedingungen.

1. Wertschachteln dürfen keine Schriftstücke mit der Eigenschaft einer gegenwärtigen und persönlichen Mitteilung enthalten.

Es ist jedoch gestattet, der Sendung eine offene Eechnung beizuschliessen, sofern diese nur solche Angaben enthält, die das Wesen einer Bechnung ausmachen, ferner eine einfache Abschrift der Adresse der Wertschachtel mit Angabe der Adresse des Absenders.

2. Die Wertschachteln dürfen nicht schwerer sein als l Kilogramm und 30 Zentimeter in der Länge, 20 Zentimeter in der Breite und 10 Zentimeter in der Höhe nicht überschreiten.

3. Sendungen mit Wertangabe, die den aufgestellten Bedingungen nicht entsprechen und zu Unrecht zugelassen worden sind, werden an die Aufgabeverwaltung zurückgesandt. Die Bestimmungsverwaltung ist jedoch berechtigt, diese Sendungen nach den Taxvorschriften von Artikel 34, § 9, des Haupt-

60

Vertrags den Empfängern auszuliefern. Der Umstand, dass eine Wertschachtel ein Schriftstück mit der Eigenschaft einer 'gegenwärtigen und persönlichen Mitteilung enthält, darf in keinem Falle die Rücksendung an den Absender nach sich ziehen.

Artikel 5.

Empîangschein.

Dem Absender einer Sendung mit Wertangabe ist bei der Aufgabe unentgeltlich ein Empfangschein zu verabfolgen.

Artikel 6.

Fostlagertaxe.

Die Verwaltung des Bestimmungslandes kann für postlagernde Sendungen mit Wertangabe die nach ihren Inlandvorschriften für solche Sendungen vorgesehene besondere Taxe erheben.

Artikel 7.

Verzollungspostgebühr.

Jede im Bestimmungsland der Zollprüfung unterworfene Sendung kann mit einer Verzollungspostgebühr von höchstens 50 Centimen belegt werden.

Artikel 8.

Zoll- und andere nicht postmassige Gebühren.

1. Die Wertschachteln unterliegen für die Erstattung der Abstempelungsgebühren bei der Ausfuhr und die Ausübung der Stempel- und Zollprüfung bei der Einfuhr der Gesetzgebung des Aufgabe- oder des Bestimmungslandes.

2. Die bei der Einfuhr fälligen Stempelgebühren und Prüfungskosten hat der Empfänger bei der Zustellung zu entrichten. Wird wegen Wegzugs des Empfängers, wegen Annahmeverweigerung oder aus irgendeinem andern Grund eine Wertschachtel nach einem andern am Austausch teilnehmenden Lande nachgesandt oder nach dem Aufgabeland zurückgeschickt, so hat der Empfänger oder der Absender die Gebühren zu entrichten, die bei der Wiederausfuhr nicht abgestrichen werden können.

Artikel 9.

Gebührenfreie Sendungen.

Im Verkehr zwischen den Ländern, die sich damit einverstanden erklärt haben, können die Absender von Wertbriefen und Wertschachteln zu den Bedingungen des Artikels 43 des Hauptvertrags sämtliche Post- und andern Gebühren übernehmen, die bei der Aushändigung auf den Sendungen lasten.

61 Artikel 10.

Eilzustellnng.

Der Absender kann unter den Bedingungen des Artikels 45 des Hauptvertrags verlangen, dass die Sendung sogleich nach der Ankunft durch einen besondern Boten zugestellt werde.

Der Bestimmungsverwaltung bleibt indessen vorbehalten, statt der Sendung selbst nur eine Meldung über ihren Eingang durch Eilboten zustellen zu lassen, wenn ihre Dienstvorschriften dies bestimmen.

Artikel 11.

Betrügerische Wertangabe.

Die Wertangabe darf den wirklichen Wert des Inhalts der Sendung nicht übersteigen ; doch ist es gestattet, nur einen Teil dieses Wertes anzugeben. Bei Papieren, deren Wert in den Kosten ihrer Ausfertigung besteht, darf die Wertangabe den Betrag nicht übersteigen, der bei Verlust der Stücke für ihre Neuausfertigung aufzuwenden wäre.

Jede betrügerische Angabe eines höhern als des wirklichen Wertes des Inhalts einer Sendung unterliegt gerichtlicher Verfolgung nach der Gesetzgebung des Aufgabelandes.

Artikel 12.

Verbote.

1. Es ist verboten, die in Spalte l der nachstehenden Übersicht aufgeführten Gegenstände den in Spalte 2 bezeichneten Sendungen beizuschliessen. Zu Unrecht zur Beförderung zugelassene Sendungen sind nach den Angaben in Spalte 8 zu behandeln.

62 Gegenstände i a. Gegenstände, die ihrer Beschaffenheit oder ihrer Verpackung nach für das Postpersonal Gefahren mit sich bringen oder andere Briefpostsendungen verunreinigen oder verderben könnten; b. zollpflichtige Gegenstände mit Ausnahme der Wertpapiere, vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 1; c. Opium, Morphium, Kokain und andere Betäubungsmittel.

Dieses Verbot gilt indessen nicht für den Versand in Wertschachteln zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwekken nach Ländern, die solche Sendungen zulassen: d. Gegenstände, deren Zulassung oder Umlauf imBestimmungsland verboten ist ; e. explodierbare, leicht entzündliche oder gefährliche Stoffe; /. anstössige oder unsittliche Gegenstände ; g. lebende Tiere; fe. Geldstücke, verarbeitetes oder unverarbeitetes Platin, Gold und Silber, Edelsteine, Kleinodien und andere kostbare Gegenstände ; i. Banknoten, Geldscheine oder auf den Inhaber lautende Wertpapiere aller Art.

Art der Wertsendungen

Behandlung der zu Unrecht zugelassenen Sendungen

2

3

Briefe und \ Schachteln

Unterliegen der Behandlung nach den Inlandvorschriften der Verwaltung, die ihr Vorhandensein feststellt. Sendungen mit Gegenständen nach Buchstabe c werden jedoch in keinem Fall weder an Bestimmung geleitet, noch dem Empfänger ausgeliefert oder an den Aufgabeort zurückgesandt.

Briefe

Briefe und Schachteln

Briefe und Schachteln

} Briefe und Schachteln Briefe und Schachteln Briefe und Schachteln Briefe

Schachteln

Sind von der Verwaltung, die ihr Vorhandensein feststellt, an Ort und Stelle zu vernichten.

Sind nach dem Aufgabeo land zurückzusenden.Wird ihr Vorhandensein indessen erst von der Bestimmungsverwaltung festgestellt, so ist diese berechtigt, sie zu den Bedingungen ihrer Inlandvorschriften den Empfängern l auszuliefern.

63

2. Falls Wertbriefe oder Wertschachteln, die zu Unrecht zur Beförderung zugelassen worden sind, weder an den Herkunftsort zurückgesandt, noch dem Empfänger zugestellt werden, so muss die Aufgabeverwaltung über die weitere Behandlung dieser Sendungen genau unterrichtet werden.

Artikel 13.

Portofreiheit.

1. Postdienstliche Wertbriefe, die die Postverwaltungen untereinander oder mit dem Internationalen Bureau austauschen, sind von allen Posttaxeu und -gebühren befreit.

2. Dasselbe gilt für Wertbriefe und Wertschachteln ohne Nachnahme des Kriegsgefangenendienstes, die nach Artikel 49, § 2, des Hauptvertrags versandt oder empfangen werden.

Artikel 14.

Rückzug. Adressänderung.

Der Absender kann unter den Bedingungen des Artikels 51 des Hauptvertrags eine Sendung mit Wertangabe zurückziehen oder ihre Adresse ändern lassen, um die Sendung innerhalb des ursprünglichen Bestimmungslandes oder nach irgendeinem andern am Abkommen beteiligten Lande nachzusenden.

Für telegraphische Adressändenmgsbegehren wird ausser der Telegrammtaxe noch die Taxe für einen eingeschriebenen Brief im ersten Gewichtssatz erhoben.

Artikel 15.

Bückschein.

Der Absender kann unter den Bedingungen des Artikels 55 des Hauptvertrags einen Eückschein erhalten.

Artikel 16.

Nachsendung. Unzustellbare Sendungen.

Die Bestimmungen des Artikels 52 des Hauptvertrags gelten auch für nachzusendende oder unzusteilbare Sendungen mit Wertangabe.

Artikel 17.

Nachfragen.

Bei Nachfragen nach Wertbriefen und Wertschachteln verfahren die Verwaltungen nach Artikel 58 des Hauptvertrags.

64

Kapitel II.

Haftpflicht.

Artikel 18.

Umfang der Haftpflicht.

1. Die Verwaltungen sind, ausser in den Fällen des folgenden Artikels 19, für den Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung der Sendungen mit Wertangabe haftbar.

Dire Haftpflicht erstreckt sich auf Sendungen mit Wertangabe sowohl des offenen wie auch des geschlossenen Durchgangs.

Der Absender hat Anspruch auf eine dem wirklichen Betrag des Verlustes, der Beraubung oder der Beschädigung entsprechende Entschädigung; doch darf diese in keinem Falle den Betrag der Wertangabe in Goldfranken übersteigen.

2. Die Verwaltungen übernehmen keinerlei Haftpflicht für Sendungen, die von der Zollverwaltung wegen unrichtiger Inhaltsangabe beschlagnahmt werden.

3. Mittelbarer Schaden oder entgangener Gewinn fallen ausser Betracht.

4. Die Entschädigung wird in Goldfranken nach dem Handelswert berechnet, den Wertgegenstände derselben Art am Tage der Aufgabe am Versandort hatten. In Ermangelung eines Handelswertes wird die Entschädigung auf derselben Grundlage nach dem gemeinen Wert der Gegenstände berechnet.

5. Bei Verlust einer Sendung oder völligem Verderb ihres Inhalts hat der Absender ausserdem Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten.

6. Die Versicherungstaxe verbleibt den Verwaltungen in allen Fällen.

Artikel 19.

Ausnahmen vom Grundsatz der Haftpflicht.

Die Verwaltungen sind von jeder Haftpflicht befreit: a. wenn höhere Gewalt vorliegt ; doch bleibt die Haftpflicht für eine solche Aufgabeverwaltung bestehen, die für den Schaden aus höherer Gewalt aufkommt (Artikel 3, Buchstabe c). Die für den Verlust, die Beraubung oder Beschädigung verantwortliche Verwaltung hat nach ihrer Inlandgesetzgebung zu entscheiden, ob der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist; b. wenn sie über die Sendungen keinen Nachweis führen können, weil die Dienstpapiere durch höhere Gewalt vernichtet worden sind und ein Nachweis ihrer Haftpflicht nicht anderswie erbracht werden kann;

65 c. wenn der Schaden durch Schuld oder Fahrlässigkeit des Absenders oder durch die natürliche Beschaffenheit des Inhalts herbeigeführt worden ist ; d. wenn es sich um Sendungen handelt, deren Inhalt unter die Verbote des Artikels 12 fällt; e. wenn Sendungen betrügerischerweise mit Angabe eines höheren als des wirklichen Wertes des Inhalts versehen worden sind; /. wenn der Absender innert der in Art. 53 des Hauptvertrags genannten Frist eines Jahres keine Nachfrage gestellt hat; g. wenn bei Seebeförderung die Verwaltungen der teilnehmenden Länder bekanntgegeben haben, dass sie keine Haftpflicht für Wertsendungen auf den benützten Schiffen übernehmen können. Diese Verwaltungen haften indessen für die in geschlossenen Kartenschlüssen durchgehenden Sendungen mit Wertangabe wie für Einschreibsendungen.

Artikel 20.

Erlöschen der Haftpflicht.

Die Verwaltungen sind für Sendungen mit Wertangabe, die gemäss ihren innern Vorschriften für gleichartige Sendungen ausgehändigt worden sind, nicht mehr haftpflichtig.

Die Haftpflicht bleibt jedoch bestehen: a. wenn der Empfänger oder, bei zurückgesandten Sendungen, der Absender bei der Entgegennahme einer beraubten oder beschädigten Sendung Vorbehalte macht, sofern dies nach den Inlandvorschriften zulässig ist ; &. wenn der Empfänger oder, bei zurückgesandten Sendungen, der Absender die Sendung zwar regelrecht angenommen hat, aber ohne Verzug der ausliefernden Verwaltung erklärt, einen Schaden bemerkt zu haben und dieser Verwaltung ausreichend beweist, dass die Beraubung oder Beschädigung vor der Aushändigung stattgefunden hat.

Artikel 21.

Zahlung des Ersatzbetrags. Zahlungsfrist.

Erstattung des Ersatzbetrags an die Aufgabeverwaltung.

Die Bestimmungen der Artikel 59, 60 und 62 des Hauptvertrags über die Zahlung des Ersatzbetrags, die zu erstattenden Taxen und Gebühren, die Zahlungsfrist und die Vergütung des Ersatzbetrags an die Aufgabeverwaltung gelten auch für Sendungen mit Wertangabe.

Artikel 22.

Feststellung der Haftpflicht.

1. Bis zum Beweis des .Gegenteils ist die Verwaltung verantwortlich, die die Sendung unbeanstandet übernommen hat und, nachdem sie in den Besitz BundesMatt. 86. Jahrg. Bd. III.

5

66

aller vorschriftsmässigen Unterlagen für die Nachforschungen gelangt ist, weder die Aushändigung an den Empfänger noch die ordnungsgemässe "Weiterleitung an die folgende Verwaltung nachweisen kann.

Eine Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung ist indessen bis zum Beweis des Gegenteils von jeder Haftpflicht befreit: a. wenn sie die Bestimmungen des Artikels 109, §§ 2 bis 4, der Vollzugsordnung befolgt hat: b. wenn sie feststellen kann, dass ihr die Nachfrage erst nach der Vernichtung der auf die Sendung bezüglichen Dienstpapiere unterbreitet worden und die im Art. 177 der Vollzugsordnung zum Hauptvertrag festgesetzte Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Dieser Vorbehalt schmälert indessen die Hechte des Ersatzfordernden nicht.

Bis zum Beweis des Gegenteils ist die Verwaltung, die einer andern eine Sendung mit Wertangabe übermittelt hat, von jeder Verantwortlichkeit befreit, wenn die Auswechslungspoststelle, der die Sendung überliefert worden ist, der absendenden Verwaltung nicht mit der nächsten benutzbaren Post ein Protokoll hat zugehen lassen, worin das Fehlen oder die Beschädigung des ganzen Bundes mit Sendungen mit Wertangabe oder der Sendung selbst festgestellt wird.

2. Wenn sich der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung während der Beförderung ereignet hat und nicht festgestellt werden kann, auf welchem Gebiet oder in welchem Dienstbereich dies geschehen ist, so tragen die beteiligten Verwaltungen den Schaden zu gleichen Teilen. Ist jedoch die Beraubung oder Beschädigung im Bestimmungsland oder im Falle der Bücksendung an den Absender im Aufgabeland festgestellt worden, so muss die Verwaltung dieses Landes nachweisen, dass Verpackung und Verschluss der Sendung keine sichtbare Beschädigung aufgewieseu haben und dass das Gewicht mit dem bei der Aufgabe ermittelten übereingestimmt hat.

Hat die Bestiminungsvenvaltimg oder gegebenenfalls die Aufgabeverwaltung diesen Nachweis erbracht, so kann keine der beteiligten andern Verwaltungen ihre Haftpflicht unter Berufung darauf ablehnen, dass sie die Sendung der nächsten Verwaltung unbeanstandet ausgeliefert habe.

3. Wenn sich der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung im Gebiet oder Dienstbereich einer diesem Abkommen nicht beigetretenen Zwischen\erwaltung ereignet hat, so tragen die andern Verwaltungen den von dieser Verwaltung nach Artikel
26 des Hauptvertrags nicht gedeckten Schaden zu gleichen Teilen. In diesem Falle muss der Absender glaubwürdig nachweisen, dass der Inhalt der Sendung vollzählig, unbeschädigt und sorgfältig verpackt war.

Das im vorstehenden Absatz vorgesehene Verfahren für die Verteilung der zu bezahlenden Entschädigung unter die beteiligten Verwaltungen gilt

67

auch für die Seebeförderung, ·wenn sich der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung im Bereich einer am Abkommen teilnehmenden Verwaltung ereignet hat, die die Haftpflicht nicht übernimmt (Artikel 19, Buchstabe g).

4. Zoll- und andere Gebühren, deren Abstrich nicht zu erreichen war, fallen zu Lasten der für den Verlust verantwortlichen Verwaltungen.

5. Durch Zahlung des Ersatzbetrags tritt die zahlende Verwaltung bis zur Höhe dieses Betrags für alle etwaigen Ansprüche gegen den Empfänger, den Absender oder gegen Dritte in die Eechte des Entschädigten ein.

6. Wird eine als verloren angesehene Sendung später wieder aufgefunden, so ist der Entschädigte zu benachrichtigen, dass er die Sendung gegen Bückzahlung des erhaltenen Ersatzbetrags wieder in Empfang nehmen könne.

Artikel 23.

Begrenzung der Haftpflicht.

1. Eine Verwaltung haftet den andern Verwaltungen in keinem Fall über den von ihr angenommenen Höchstbetrag der Wertangabe hinaus.

2. Ist der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung einer Sendung mit Wertangabe auf höhere Gewalt zurückzuführen, so ist die Verwaltung, in deren Gebiet oder Dienstbereich der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung eingetreten ist, gegenüber der Aufgabeverwaltung nur dann verantwortlich, wenn beide Länder die Haftpflicht für Schaden aus höherer Gewalt übernehmen.

Kapitel HT.

Nachnahmesendungen.

Artikel 24.

Taxen und Versandbedingungen.

Wertbriefe and Wertschachteln können zu den Bedingungen des Artikels 63 des Hauptvertrags gegen Nachnahme versandt werden. Sie unterliegen der Behandlung und den Taxen der Gattung von Wertsendungen, zu der sie gehören.

Artikel 25.

Streichung oder Herabsetzung des Nachnahmebetrags.

Der Absender einer Nachnahmesendung mit Wertangabe kann die Streichung oder die Herabsetzung des Nachnahmebetrags verlangen.

Begehren dieser Art unterliegen den Bestimmungen des Artikels 64 des Haupt Vertrags.

68 Artikel 26.

Haftpflicht bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung der Sendung.

Bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung einer Nachnahmesendung mit Wertangabe ist die Post nach den Vorschriften des Kapitels II haftbar.

Artikel 27.

Entschädigung bei Nichteinzug des Nachnahmebetrags, bei Einzug eines zu geringen Betrags oder bei Einzug durch einen Betrüger.

1. Für eine Nachnahmesendung, die dem Empfänger ohne Bezug des Nachnahmebetrags ausgehändigt worden ist, hat der Absender Anspruch auf eine Entschädigung, wenn in der ini Artikel 58 des Hauptvertrags vorgesehenen Frist eine Nachfrage gestellt worden und die Unterlassung des Einzugs nicht auf einer Schuld oder Fahrlässigkeit des Absenders beruht oder der Inhalt der Sendung nicht unter die Verbote der Artikel 11 und 12 fällt.

Dasselbe gilt, wenn die vom Empfänger eingezogene Summe niedriger ist als der angegebene Nachnahmebetrag oder wenn ein Betrüger den Betrag eingezogen hat.

Die Entschädigung darf in keinem Falle den Nachnahmebetrag übersteigen.

2. Durch Zahlung des Ersatzbetrags tritt die zahlende Verwaltung bis zur Höhe dieses Betrags für alle etwaigen Ansprüche gegen den Empfänger, den Absender oder Drittpersonen in die Eechte des Entschädigten ein.

Artikel 28.

Haftung für die eingezogenen Beträge. Zahlungsverpflichtung. Fristen und Rückgriff. Teilung der Taxen und Gebühren.

Die Bestimmungen der Artikel 66, 68, 69, 70. 71, 72 und 73 des Hauptvertrags gelten auch für Nachnahmesendungen mit Wertangabe.

Kapitel IV.

Zuteilung der Taxen und Gebühren. Durchgangskosten.

Artikel 29.

Zuteilung der Taxen und Gebühren.

Abgesehen von den Bestimmungen des Artikels 73 des Hauptvortrags behält jede Verwaltung unverkürzt die Posttaxen und -gebühren, die sie erhoben hat.

Artikel 30.

Durchgangskosten.

Die Sendungen mit Wertangabe unterliegen den ini Hauptvertrag vorgesehenen Durchgangskosten.

69 Kapitel V.

Verschiedene Vorschriften.

Artikel 31.

Anwendung von Bestimmungen des Hauptvertrags.

Die Bestimmungen des Hauptvertrags und seiner Vollzugsordnung gelten für Sendungen mit Wertangabe in allen Punkten, die in diesem Abkommen und seiner Vollzugsordnung nicht besonders geregelt sind.

Artikel 32.

Am Wertdienst teilnehmende Poststellen.

Die Verwaltungen sorgen dafür, dass der Wertbrief- und Wertschachteldienst möglichst bei allen Poststellen ihrer Länder eingerichtet -werde.

Artikel 33.

Annahme von Vorschlägen in dei Zeit zwischen den Versammlungen.

Die Vorschläge, die in der Zeit zwischen den Versammlungen eingebracht werden (Artikel 19 und 20 des Hauptvertrags), gelten als angenommen, wenn sie erhalten : a. Einstimmigkeit bei Aufnahme neuer Bestimmungen oder bei Änderung von Bestimmungen der Artikel l bis 7,10,13,14,15, 17 bis 31, 33 und 34 dieses Abkommens, seines Schlussprotokolls und des Artikels 116 seiner Vollzugsordnung ; b. zwei Drittel der Stimmen bei Änderung anderer als der vorerwähnten Artikel dieses Abkommens oder der Artikel 103, 104, 105, 107, 108, 109, 111 und 115 seiner Vollzugsordnung; c. einfache Stimmenmehrheit bei Änderung der andern Artikel der Vollzugsordnung oder bei Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens, seines Schlussprotokolls und seiner Vollzugsordnung; ausgenommen bei Meinungsverschiedenheiten, die nach Artikel 11 des Haupt Vertrags einem Schiedsgericht zu unterbreiten sind.

Sehlussbestimmungen.

Artikel 34.

Inkrafttreten und Dauer des Abkommens.

Dieses Abkommen soll am 1. Januar 1935 in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Begierungen der vorbezeichneten Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der ägyptischen Begierung niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Kairo, den 20. März 1934.

(Folgen die Unterschriften.)

70 Die Abordnung von Grossbritannien und Nordirland erklärt, die Annahme dieses Abkommens durch sie erstrecke sich auch auf die nachstehend aufgeführten Kolonien, Übersee-, Schutz-, Oberhoheits- oder Mandatgebiete: Neufundland.

Barbados.

Bermuda-Inseln.

Britisch-Guyana.

Britisch-Honduras.

Ceylon.

Oypern.

Falkland (Inseln und zugehörige Gebiete).

Fidschi-(Inseln).

Gambia (Kolonie und Schutzgebiet).

Gibraltar.

Goldküste : a. Kolonie, b. Aschanti, o. Nordgebiete, d. Togoland als britisches Mandatgebiet.

Hongkong.

Jamaika (Inbegriffen die CaymanInseln).

Leeward-Inseln : Antigua, Dominica, Montserrat, St. Gristoph und Newis, Virginische Inseln.

Malayische Staaten: a. Verbündete malayische Staaten: Negri Sembilan, Pahang, Perak, Selangor.

b. Nichtverbündete malayische Staaten: Johore, Kedah, Kelantan, Perus, Treng-ganu, Brunei.

Malta.

Mauritius.

Nigeria : a. Kolonie, l. Schutzgebiet, c. Kamerun als britisches Mandatgebiet.

Bornéo, Nord-(Staat).

Palästina.

St. Helena.

Sarawak.

Seychellen.

Sierra Leone (Kolonie und Schutzgebiet).

Somaliland (Schutzgebiet).

Straits Settlements.

Tanganyika (Gebiet).

Trinidad und Tobago.

Uganda, (Schutzgebiet).

Windward-Inseln : Grenada, Sta. Lucia, St. Vincent.

Zanzibar (Schutzgebiet).

Kairo, den 20. März 1934.

(Folgen die Unterschriften.)

71

Die Abordnung von Neuseeland erklärt, die Annahme dieses Abkommens durch sie erstrecke sich auch auf ihr Mandatgebiet West-Samoa.

Kairo, den 20. März 1984.

(Folgen die Unterschriften.)

Schlussprotokoll.

Im Begriff, zur Unterzeichnung des heute abgeschlossenen Wertbrief- und Wertschachtelabkommens zu schreiten, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten über folgendes übereingekommen; Einziger Artikel.

Höchstbetrag der Wertangabe.

Abweichend von der Bestimmung in Artikel 2 des Abkommens kann jede Verwaltung für sich den Höchstbetrag der Wertangabe auf 5000 Franken, oder, wenn der Höchstbetrag in ihrem innern Verkehr noch geringer ist als 5000 Franken, auf diesen niedrigeren Betrag festsetzen.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Schlussprotokoll aufgenommen, das dieselbe Kraft und dieselbe Gültigkeit haben soll, wie wenn seine Bestimmungen in das Abkommen, auf das es sich bezieht, selbst aufgenommen worden wären, und haben das Protokoll in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der ägyptischen Regierung niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zagestellt werden wird.

Also beschlossen in Kairo, den 20. März 1984.

(Folgen die Unterschriften.)

72

Poststückabkommen abgeschlossen zwischen Afghanistan, Albanien. Deutschland, dem Königreich Saudisch-Arabien, der Argentinischen Bepublik, Österreich, Belgien, der Kolonie Belgisch Kongo, Bolivien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, der Bepublik Kolumbien, der Bepublik Costarica, der Bepublik Kuba, Dänemark, der Freien Stadt Danzig, der Dominikanischen Bepublik, Ägypten, Ekuador, Spanien, der Gesamtheit der spanischen Kolonien, Estland, Äthiopien, Finnland, Frankreich, Algerien, den französischen Kolonien und Schutzgebieten in Indochina, der Gesamtheit der übrigen französischen Kolonien, Griechenland, Guatemala, der Bepublik Haiti, der Bepublik Honduras, Ungarn, Britisch Indien, Irak, Island, Italien, der Gesamtheit der italienischen Kolonien, Japan, Chosen (Korea), der Gesamtheit der übrigen zu Japan gehörigen Gebiete, Lettland, den dem französischen Mandat unterstellten Staaten Syrien und Libanon, der Bepublik Liberia, Litauen, Luxemburg, Marokko (ohne die spanische Zone), Marokko (spanische Zone), Nikaragua, Norwegen, der Bepublik Panama, Paraguay, den Niederlanden, Curaçao und Surinam, Niederländisch Indien, Peru, Persien, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Westafrika, den portugiesischen Kolonien in Ostafrika, Asien und Ozeanien, Bumänien, der Bepublik San Marino, der Bepoblik El Salvador, dem Saargebiet, Siam, Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Tschechoslowakei, Tunesien, der Türkei, der Bepublik Uruguay, dem Staate der Vatikanischen Stadt, den Vereinigten Staaten von Venezuela, Jemen und dem Königreich Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der vorstehend aufgeführten Länder, haben auf Grund des Artikels 3 des am 20. März 1934 in Kairo abgeschlossenen Weltpostvertrags im gegenseitigen Einvernehmen und unter Vorbehalt der Batifikation folgendes Abkommen abgeschlossen: Kapitel I.

Artikel 1.

Gegenstand des Abkommens.

1. Unter der Bezeichnung «Poststücke» können zwischen den vertrag schliessenden Ländern unmittelbar oder durch Vermittlung eines oder mehrerer von ihnen Poststücke bis 20 Kilogramm in folgenden Gewichtsstufen ausgewechselt werden:

73

1. bis l kg; 2. über l bis 5 kg; 3. über 5 bis 10 kg; 4. über 10 bis 15 kg; 5. über 15 bis 20 kg.

2. Die Auswechslung von Poststücken über 10 Kilogramm steht frei.

Kapitel II.

Vorschriften für alle Poststücke.

Artikel 2.

Frankierung. Taxen.

1. Die Poststücke müssen frankiert werden.

2. Die Taxe setzt sich aus den Anteilen zusammen, die jeder an der Landoder Seebeförderung teilnehmenden Verwaltung zukommen. Gegebenenfalls treten die in den Artikeln 5 bis 8 vorgesehenen Taxen und Zuschläge noch hinzu.

Artikel 3.

Landtaxe.

Die Taxe für die Landbeförderung beträgt für jedes einzelne Land: 30 Centimen für Poststucke bis l 50 » » » über l » 5 100 » » » » 5 » 10 150 » » » » 10 » 15 200 » » » » 15 » 20

kg; » » » »

Für Poststücke der beiden letzten Gewichtsstufen können jedoch die Aufgabe- und Bestimmungsverwaltungen die ihnen zukommenden Taxanteile nach ihrem Belieben festsetzen.

Artikel 4.

Seetaxe.

Bei Seebeförderung wird für jede hieran beteiligte Verwaltung eine Taxe nach folgenden Sätzen erhoben:

74 PoststUcke Entfernungsstufen

i bis 500 Seemeilen von 501 » 1000 » » 1001 » 2000 » » 2001 » 3000 » » 3001 » 4000 » » 4001 » 5000 » » 5001 » 6000 » » 6001 » 7000 » » 7001 » 8000 » » 8001 » 9000 » » 9001 » 10000 » und so fort für je weitere 1000 Seemeilen oder einen Teil von 1000 Seemeilen:

über 1 über 5 über 10 über 15 bis 1 kg bis 5 kg bis 10 kg bis 15 kg bis 20 kg 2

8

4

5

6

Fr. 0.

Fr. 0.

Fr. 0.

0.15

Fr. 0.

0.25

0.25 0.40 0.50 0.60 0.70 0.80 0.90 1.00 1.10 1.20

0.40 0.60 0.80 1.00 1.20 1.40 1.60 1.80 2.00 2.20

0.50 0.75 1.10 1.45

1.80 2.15 2.50 2.85 3.20 3.55 3.90

0.75 1.10 1.60 2.10 2.60 3.10 3.60 4.10 4.60 5.10 5.60

Fr. C.

1.00

0.10

0.20

0.85

0.50

1.60 2.25 2.90 3.55 4.20 4.85 5.50 6.15 6.80 7.45 0.65

Die Stufen werden gegebenenfalls nach der mittleren Entfernung der betreffenden Häfen in den beiden Ländern berechnet.

Für die Seebeförderung zwischen zwei Häfen desselben Landes kann die im ersten Absatz vorgesehene Taxe nicht beansprucht werden, wenn die Verwaltung dieses Landes für die beförderten Poststücke bereits die Landtaxe erhält.

Artikel 5.

Ermässigung oder Erhöhung der Landtaxen.

Die vertragschliessenden Länder können ihre Landtaxen ermässigen oder erhohen, jedoch nur gleichzeitig für Poststucke in abgehender und in ankommender Eichtung; die schweizerische Postverwaltung muss mindestens drei Monate vorher hiervon benachrichtigt werden.

Derartige Taxänderungen treten nur auf den 1. Januar und 1. Juli in Kraft.

Die Ermässigung oder Erhöhung muss mindestens ein Jahr in Kraft bleiben.

Die Erhöhung darf für die einzelne Gewichtsstufe keinesfalls über die in Artikel 3 vorgesehene Taxe hinausgehen.

Artikel 6.

Ermässigung oder Erhöhung der Seetaxen.

Die Verwaltungen können zu den Bedingungen des Artikels 5 die Seetaxe nach Artikel 4 um höchstens 50 % ermässigen oder erhöhen.

75 Jede Erhöhung muss auch für die eigenen Poststücke des Landes gelten, das den Seebeförderungsdienst unterhält; hiervon ist indessen der Verkehr zwischen diesem Land und seinen Kolonien usw. sowie der Kolonien usw. unter sich ausgenommen, Artikel 7.

Taxzuschlag.

Jedes vertragschliessende Land kann für die bei seinen Poststellen aufgegebenen oder dahin bestimmten Poststücke einen Zuschlag von je 25 Centimen erheben.

Artikel 8.

Sperrige Poststücke. Sperrgutzuschlag.

1. Als sperrig werden angesehen: a. Stücke, die in einer Bichtung länger sind als l Meter 50 oder deren Länge und grosster, nicht in der Längsrichtung gemessener Umfang zusammen 8 Meter überschreiten; b. Stücke, die sich wegen ihrer Form, ihrer Beschaffenheit oder ihrer Zerbrechlichkeit nicht leicht mit andern Stücken verladen lassen oder besonders sorgsame Behandlung erfordern, wie Körbe mit Pflanzen oder Sträuchern, leere Käfige oder Käfige mit lebenden Tieren, zusammengebundene leere Zigarren- oder andere Kisten, Möbel, Korbwaren, Blumentische, Kinderwagen, Spinnräder, Fahrräder usw.

2. Verwaltungen mit Schiffsverbindungen können jedes damit beförderte Poststück als sperrig behandeln, das in einer Bichtung länger ist als l Meter 25 oder dessen Bauminhalt grösser ist als : 60 80 100 120

dm3 » » »

bei Poststücken bis 5 » » von über 5 » 10 » » » » 10 » 15 » » » » 15 » 20

kg; » » »

8. Sperrige Poststücke werden nur im Verkehr mit den Ländern zugelassen, die sich mit ihrer Beförderung befassen.

4. Für diese Stücke wird die Beförderungstaxe für gewöhnliche Poststücke um 50% erhöht. Die Taxe wird gegebenenfalls auf 5 Centimen aufgerundet.

Artikel 9.

Verzollungspostgebühr.

Die Bestimmungsverwaltung kann für die Übergabe an den Zoll und die Verzollung oder auch nur für die Übergabe an den Zoll für jedes Stück eine Gebühr von höchstens 50 Centimen erheben. Diese Gebühr wird vorbehaltlich abweichender Vereinbarung bei der Aushändigung eingezogen.

76 Artikel 10.

Zustellung. Zustellgebühr.

1. Die Stücke werden den Empfängern sobald als möglich nach den im Bestimmungsland geltenden Vorschriften ausgehändigt.

Dieses Land kann für die Zustellung der Stücke in das Haus eine gleiche Gebühr erheben wie für Stücke seines innern Dienstes, höchstens aber 50 Centimen für jedes Stück. Gegebenenfalls kann es dieselbe Gebühr für jede auf die erste folgende weitere Vorweisung in der Wohnung des Empfängers erheben.

2. Werden die Stücke nicht ins Haus gebracht, so ist der Empfänger von ihrer Ankunft unverzüglich zu benachrichtigen. Die Länder, die nach ihren Inlandvorschriften dazu verpflichtet sind, können für die Zustellung dieser Meldung eine besondere Gebühr erheben; diese Gebühr darf die Taxe für einen gewöhnlichen Inlandbrief des ersten Gewichtssatzes nicht überschreiten.

Dieselbe Gebühr ist gegebenenfalls für die Zustellung jeder weiteren Meldung in die Wohnung des Empfängers anwendbar.

Artikel 11.

Zoll- und sonstige nicht postmässige Gebühren.

Die Verwaltungen können von den Empfängern der Stücke die Zoll- und alle etwaigen sonstigen nicht postmässigen Gebühren erheben.

Artikel 12.

Gebührenfreie Aushändigung von Foststücken.

Im Verkehr zwischen den Ländern, die sich hierüber geeinigt haben, können die Absender durch vorhergehende Erklärung bei der Aufgabestelle sämtliche Post- und nicht postmässigen Gebühren übernehmen, die bei der Aushändigung auf den Stücken lasten. Solange ein Poste tück dem Empfänger nicht ausgeliefert worden ist, kann der Absender gegen Entrichtung der Taxe für einen eingeschriebenen Brief des ersten Gewichtssatzes auch nachträglich die gebührenfreie Aushändigung verlangen.

In diesen Fällen haben die Absender sich zur Zahlung der von der Bestimmungspoststelle geforderten Beträge zu verpflichten und gegebenenfalls eine ausreichende Summe zu hinterlegen.

Die Bestimmungsverwaltung darf hierfür eine Zollfrankozettelgebühr von höchstens 50 Centimen für jedes Stück erheben. Diese Gebühr ist von der in Artikel 9 vorgesehenen Verzollungspostgebühr unabhängig.

Artikel 13.

Verpackungsgebühr.

Die Verwaltung, auf deren Gebiet ein Poststück zum Schutze seines Inhalts neu verpackt werden musste, ist berechtigt, dasselbe mit einer Ver-

77

packungsgebühr von 30 Centimen zu belasten. Diese Gebühr darf aber nur für nach- oder zurückgesandte Stücke und auf der ganzen Beförderungsstrecke nur einmal erhoben werden. Sie ist dem Empfänger oder gegebenenfalls dem Absender anzurechnen.

Artikel 14.

Lagergebühr.

Die Bestimmungsverwaltung kann für postlagernde Stücke und für solche, die in den vorgesehenen Fristen nicht abgeholt werden, die durch ihre Gesetzgebung vorgeschriebene Lagergebühr erheben.

Diese Gebühr darf aber 5 Franken nicht übersteigen.

Artikel 15.

Eilstücke.

1. Auf Verlangen des Absenders -werden die Stücke in den Ländern, deren Verwaltungen bereit sind, sich mit dem Eilzustelldienst zu befassen, sogleich nach der Ankunft dem Empfanger durch besondern Boten zugestellt.

2. Diese als «Eilsendungen» bezeichneten Sendungen unterliegen neben der gewöhnlichen Taxe einer besondern Taxe von 80 Centimen, die der Absender im voraus voll zu entrichten hat, gleichviel, ob dem Empfänger das Stück selbst oder nur eine Meldung über seinen Eingang zugestellt werden kann.

3. Liegt die Wohnung des Empfängers ausserhalb des Ortszustellbezirks der Bestimmungspoststelle, so kann für die Eilzustellung eine Zuschlagsgebühr bis zur Höhe des im iuuern Verkehr dafür festgesetzten Betrags erhoben werden.

In diesem Falle besteht aber keine Verpflichtung zur Eilznsteilung.

4. Wird ein Eilstück nachgesandt oder unzustellbar, so bleibt die Zuschlagsgebühr nach den Bestimmungen des Artikels 47, § 2, hiernach auf der Sendung haften.

5. Die Eilzustellung des Stücks oder der Eingangsmeldung wird nur einmal versucht. Ist dieser Versuch erfolglos, so wird das Stück nicht mehr als Eileendung angesehen, sondern wie ein gewöhnliches Stück zugestellt.

Artikel 16.

Verbote.

1. Die Beförderung der in Spalte l nachstehender Übersicht aufgeführten Gegenstände ist verboten. Zu Unrecht zur Beförderung zugelassene Sendungen mit solchen Gegenständen sind nach den Angaben in Spalte 2 zu behandeln.

78

Gegenstände l a. Gegenstände, die ihrer Beschaffenheit oder ihrer Verpackung nach für das Personal Gefahren mit sich bringen oder die andere Sendungen beschmutzen oder verderben können ; 6. Opium, Morphium, Kokain und andere Betäubungsmittel; dieses Verbot erstreckt sich jedoch nicht auf den Versand solcher Mittel zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken nach Ländern, die sie unter dieser Bedingung zulassen; c. Gegenstände, deren Zulassung oder Umlauf im Bestimmungsland verboten ist; d. Schriftstücke mit der Eigenschaft einer gegenwärtigen und persönlichen Mitteilung sowie Briefpostgegenstände jeder Art, die eine andere Adresse als die des Empfängers oder der mit ihm zusammen wohnenden Personen tragen.

Es ist jedoch gestattet, eine offene Eechnung beizuschliessen, sofern diese nur solche Angaben enthalt, die das Wesen einer Eechnung ausmachen;

Behandlung der zu Unrecht angenommenen PoststUcke Unterliegen der Behandlung nach den Inlandvorschriften der Verwaltung, die ihr Vorhandenseinfeststellt.Sendungen mit den unter o genannten Gegenstanden werden jedoch in keinem Fall an Bestimmung geleitet oder dem Empfänger ausgeliefert oder an den Aufgabeort zurückgesandt.

Ein einzelner, in Widerhandlung der Bestimmungen von Buchstabe d, beigeschlossener Briefpostgegenstand wird als unfrankierter Brief behandelt. Das Stück darf bloss dieserhalb nicht an den Aufgabeort zurückgesandt werden.

e. explodierbare, leicht entzündliche oder gefährliche Stoffe. Die Verwaltungen können sich indessen über die Beförderung von Zündhüt- Sind von der Verwal-' chen und Metallpatronen für Handschusswaffen tung, die ihr Vorhandensowie von nichtsprengkräftigen Artilleriezün- isein feststellt, an Ort und Stelle zu vernichten.

dern und von Zündhölzchen verständigen; /. unzüchtige oder unsittliche Gegenstände; g. lebende Tiere, soweit nicht die Postvorschriften der beteiligten Länder ihre Beförderung Sind nach dem Aufgabezulassen; land zurückzusenden, h. Geldstücke, Banknoten, Papiergeld oder auf wenn die Bestimmungsden Inhaber lautende Wertpapiere irgend- verwaltung nicht gewelcher Art, verarbeitetes oder unver- willt ist, sie zu den arbeitetes Platin, Gold und Silber, Edel- Bedingungen ihrer Insteine, Schmucksachen und andere kostbare landvorschriften dem Gegenstände in Poststucken ohne Wertangabe Empfänger auszuliefern.

nach Ländern, die eine Wertangabe zulassen.

79 2. Falls Poststücke, die zu Unrecht zur Beförderung zugelassen worden sind, weder an den Herkunftsort zurückgesandt noch dem Empfänger zugestellt werden, so muss die Aufgabeverwaltung über die weitere Behandlung dieser Sendungen genau unterrichtet werden.

Artikel 17.

Zu Unrecht angenommene Poststücke.

Stücke, deren Gewicht oder Ausmasse die zulässigen Grenzen merklich überschreiten, die aber trotzdem zum Versand angenommen worden sind, unterliegen derselben Behandlung wie Sendungen nach Artikel 16, § l, Buchstaben g und h.

Artikel 18.

Poststücke für Kriegsgefangene.

Mit Ausnahme der Nachnahmestücke sind alle Poststücke, die für Kriegsgefangene bestimmt sind oder von ihnen abgesandt werden, im Aufgabe- und im Bestimmungsland sowie in den Zwischenländern von allen in diesem Abkommen vorgesehenen Taxen befreit. Für diese Stücke werden weder Taxanteile vergütet, noch wird im Falle des Verlustes, der Beraubung oder der Beschädigung Ersatz geleistet.

Dasselbe gilt für Stücke, die sich auf Kriegsgefangene beziehen und unmittelbar oder mittelbar von 'den in den kriegführenden Ländern oder in neutralen Ländern, die Kriegführende auf ihrem Gebiet aufgenommen haben, etwa eingerichteten Auskunftsstellen über Kriegsgefangene aufgegeben werden oder für sie bestimmt sind.

Die in einem neutralen Land aufgenommenen und untergebrachten Kriegführenden werden hinsichtlich der Anwendung der obigen Bestimmungen den eigentlichen Kriegsgefangenen gleichgestellt.

Artikel 19.

Bückzug. Adressänderung.

Der Absender kann unter den im Artikel 51 des Hauptvertrags für Briefpostsendungen festgesetzten Bedingungen ein Stück zurückziehen oder seine Adresse ändern lassen. Verlangt er die Eück- oder Nachsendung, so ist er verpflichtet, die Zahlung der Taxen für die neue Beförderung vorher sicherzustellen.

Bei telegraphischen Adressänderungsbegehren für Stücke mit Wertangabe wird ausser der Telegrammtaxe die Taxe für einen Einschreibbrief im ersten Gewichtssatz erhoben.

80 Artikel 20.

Rückschein.

Der Absender kann zu den Bedingungen des Artikels 55 des Hauptvertrags einen Rückschein verlangen.

Artikel 21.

Nachsendung.

1. Hat der Empfänger seinen Wohnort im Gebiete des Bestimmungslandes verändert, so kann das Stück auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers nachgesandt werden. Eine Nachsendung ist auch ohne besonderes Verlangen zulässig, wenn es die Vorschriften des Bestimmungslandes gestatten.

Nach einem andern Lande wird ein Stück nur auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers und nur dann nachgesandt, wenn es den Bedingungen für die neue Beförderung genügt.

Der Absender kann durch einen Vermerk auf der Begleitadresse und dem Stück jede Nachsendung verbieten.

2. Bei Nachsendung nach einem andern Land infolge Wohnortswechsels des Empfängers werden die in den Artikeln 3 bis 8 und 35, §§3 und 5, festgesetzten Taxen neuerdings erhoben. Ist ein Stück innerhalb des Bestimmungslandes nachgesandt worden, so kann die Verwaltung dieses Landes eine Nachsendungstaxe nach ihren Inlandvorschriften erheben. Diese Taxen, die auch bei weiterer Nachsendung oder der ^Rücksendung auf dem Stück haften bleiben, hat der Empfänger oder gegebenenfalls der Absender zu entrichten, der auch Zoll- oder andere vom Bestimmungslande nicht abgestrichene besondere Kosten erstatten muss.

Für Poststücke, deren Inhalt unter eines der in Artikel 16 enthaltenen Verbote fällt, gelten dieselben Vorschriften.

3. Die Nachsendung unrichtig geleiteter und die Eücksendung zu Unrecht zur Beförderung zugelassener Stücke geschieht nach den Vorschriften des Artikels 134, §§1 und 2, der Vollzugsordnung.

4. Bei Nachsendungen gelten die Lagerfristen nach Artikel 22, § 5, auch für den neuen Bestimmungsort.

Artikel 22.

Unzustellbare Foststücke.

1. Der Absender hat auf der Rückseite der Begleitadresse und auf dem Stück zu bestimmen, was mit der Sendung geschehen soll, wenn sie nicht ausgehändigt werden kann.

Ist diese Vorschrift nicht beachtet worden und werden die Stücke unzustellbar, so sind sie unverzüglich an den Aufgabeort zurückzusenden.

81 Die Bücksendung erfolgt wenn möglich auf dem gleichen Wege wie auf dem Hinweg.

2. Ein unzustellbares Stück soll auch sofort zurückgesandt werden, wenn die Vorverfügung des Absenders auf der Begleitadresse und auf dem Stück nicht zum gewünschten Ziele geführt hat.

Wenn der Absender (oder die in Artikel 108, § l, der Vollzugsordnung genannte Drittperson) auf die Unzustellbarkeitsmeldung hin eines oder mehrere der unter Buchstaben a, b, c, d oder e des Artikels 136, § l, der Vollzugs Ordnung erwähnten Begehren gestellt hat und trotz der Ausführung dieser Verfügungen das gewünschte Ziel nicht erreicht worden ist, so wird das Stück an den Aufgabeort zurückgesandt.

3. Solange die Bestimmungsverwaltung vom Absender keine Verfügungen erhalten hat, kann sie das Stück je nach der Sachlage dem ursprünglichen oder einem andern allfällig angeführten Empfänger ausliefern oder es au eine neue Adresse nachsenden.

4. Sobald dem Absender oder der in Artikel 108, § l, der Vollzugsordnung genannten Drittperson das Formular zu der in Artikel 135 der Vollzugsordnung erwähnten Unzustellbarkeitsmeldung zur Ausfüllung übergeben wird, kann von ihm eine Gebühr bis zum doppelten Betrag der einfachen Brieftaxe erhoben werden. Wird für mehrere Stucke im Sinne der Vollzugsordnung nur eine Unzustellbarkeitsmeldung ausgefertigt, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.

Hat die Bestimmungspoststelle binnen eines Monats vom Tage des Versands der Unzustellbarkeitsmeldung an keine genügende Verfügungen erhalten, so wird das Stück an die Aufgabestelle zurückgesandt. Im Verkehr mit entlegenen Ländern beträgt diese Frist vier Monate.

5. Stücke, deren Ankunft den Empfängern gemeldet worden ist, werden fünfzehn Tage oder höchstens einen Monat von dem auf den Versand der Meldung folgenden Tag an gerechnet, zu ihrer Verfügung gehalten. Nach Ablauf dieser Frist werden sie als unzustellbar betrachtet.

Konnte die Meldung nicht zugestellt werden, so sind die zur Verfügung der Empfänger gehaltenen sowie die postlagernden Stücke erst nach Ablauf der in den Dienstvorschriften des Bestimmungslandes festgesetzten Lagerfrist als unzustellbar zu betrachten. Diese Frist soll in der Eegel zwei Monate nicht überschreiten, kann aber, wenn die Bestimmungsverwaltung es in besondern Fällen für nötig hält, ausnahmsweise bis auf höchstens vier Monate
verlängert werden.

Die Eücksendung nach dem Aufgabeland muss jedoch in kürzerer Frist erfolgen, wenn der Absender dies durch einen Vermerk auf der Bückseite der Begleitadresse und auf dem Stück in einer ira Bestimmungsland bekannten Sprache verlangt hat.

6. Bei der Eücksendung unzustellbarer Stücke werden die im Artikel 21, § 2, erwähnten Taxen erhoben.

Bundesblatt. 86. Jahrg. Bd. III.

6

82

Artikel 23.

Abstrich von Zoll- und andern nicht postmässigen Gebühren.

Die Verwaltungen verpflichten sich, bei den beteiligten Diensten ihres Landes darauf hinzuwirken, dass die Zoll- und andern nicht postmässigen Gebühren abgestrichen werden für Stücke, die nach dem Aufgabelande zurückgehen, von den Absendern preisgegeben oder, weil der Inhalt völlig verdorben ist, vernichtet oder nach einem dritten Lande nachgesandt werden.

Dieselbe Verpflichtung übernehmen die Verwaltungen für die in ihrem Bereich verloren gegangenen, beraubten oder beschädigten Stücke.

Artikel 24.

Verkauf. Vernichtung.

Gegenstände, die dem Verderben oder der Fäulnis zu verfallen drohen, können zugunsten des Berechtigten sofort verkauft werden, auch unterwegs auf dem Hin- oder Eückweg, ohne dass es einer vorgängigen Benachrichtigung und gerichtlicher Förmlichkeiten bedarf. Ist der Verkauf aus irgendeinem Grunde nicht möglich, so werden die verdorbenen oder faulenden Sachen vernichtet.

Artikel 25.

Preisgegebene Poststiicke.

Stücke, die den Empfängern nicht ausgehändigt werden konnten und von den Absendern preisgegeben worden sind, werden nicht zurückgesandt, sondern von der B es timmungs ver waltung nach ihrer Gesetzgebung behandelt.

Artikel 26.

Einzug der Kosten beim Absender.

Die Absender sind zur Zahlung der ungedeckten Beförderungs- und sonstigen Kosten verpflichtet, die den Verwaltungen infolge Unzustellbarkeit der Stücke erwachsen; dies gilt auch dann, wenn die Stucke preisgegeben, verkauft oder vernichtet worden sind. Diese Kosten werden der Aufgabeverwaltung angerechnet.

Gibt der Absender eine Postlager- oder Gasthofadresse an, so kann die Aufgabestelle eine Hinterlage zur Deckung der Kosten verlangen, die bei Unzustellbarkeit der Stücke entstehen könnten.

Artikel 27.

Nachfragen.

1. Für jede Nachfrage nach einem Stück oder einer Nachnahmepostanweisung kann eine feste Gebühr von höchstens 60 Centimen erhoben werden.

83

Diese Gebühr wird für jedes Stück erhoben, auch wenn die Nachfrage mehrere von einem Absender an einen Empfänger gleichzeitig aufgegebene Sendungen betrifft.

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Absender schon die besondere Gebühr für einen Bückschein entrichtet hat.

2. Nachfragen sind nur binnen Jahresfrist, vom Tage nach der Aufgabe des Stücks an gerechnet, zulässig.

Doch hat jede Verwaltung den ihr von einer andern Verwaltung zugehenden einfachen Auskunftsbegehren auch nach dieser Frist Folge zu geben, wenn die Sendungen seit weniger als zwei Jahren aufgegeben worden sind.

3. Jede Verwaltung muss Nachfragen nach Stücken annehmen, die im Bereich anderer Verwaltungen aufgegeben worden sind.

4. Ist eine Nachfrage durch ein dienstliches Verschulden veranlasst worden, so wird die Nachfragegebühr erstattet.

Kapitel III.

Nachnahmepoststücke.

Artikel 28.

Taxen, Gebühren und Versandbedingungen.

Begleichung der eingezogenen

1. Poststücke können zwischen Ländern, deren Verwaltungen die Ausführung eines solchen Dienstes vereinbaren, gegen Nachnahme versandt werden.

2. Nachnahmestücke unterliegen derselben Behandlung und denselben Taxen wie gewöhnliche Stücke oder gegebenenfalls wie solche mit Wertangabe.

Der Absender bezahlt ausserdem zum voraus a. eine feste Taxe, die 50 Centimen für jedes Stück nicht übersteigen darf, sowie eine Verhältnisgebühr von höchstens %% des Nachnahmebetrags, wenn er wünscht, dass ihm dieser mit portofreier Nachnahmepostanweisung übermittelt werde; b. eine feste Taxe von höchstens 25 Centimen, wenn er die Überweisung des Nachnahmebetrags auf eine Postcheckrechnung des Bestimmungslandes verlangt.

3. Das Verfahren nach § 2, Buchstabe &, ist nur im gegenseitigen Einverständnis der beteiligten Verwaltungen zulässig. Die Bestimmungsverwaltung überweist den vom Empfänger bezahlten Betrag, nach Abzug einer festen Taxe von höchstens 25 Centimen sowie der gewöhnlichen Inlandtaxe für Einzahlungen, mit einem Einzahlungsschein des Inlandverkehrs auf die Postcheckrechnung.

84

4. Der Höchstbetrag der Nachnahme ist gleich dem Höchstbetrag für Postanweisungen nach dem Aufgabeland des Stückes, anbekümmert um die Art der Erledigung des eingezogenen Betrags.

5. Anderweitige Vereinbarung vorbehalten, wird der Nachnahmebetrag in der Währung des Aufgabelandes der Sendung angegeben. Werden aber eingezogene Beträge einer Postcheckrechnung im Bestimmungsland des Stücks zugeführt, so ist der Nachnahmebetrag in der Währung dieses Landes anzugeben.

6. Jede Verwaltung kann die Verhältnisgebühr nach § 2, Buchstabe a, ihrem Dienstbedürfnis entsprechend staffeln.

7. Jede Verwaltung hat Nachnahmestücke im Durchgang zu befördern, auch wenn sie solche Sendungen in ihrem eigenen Dienste nicht zulässt. Ebenso müssen die Zwischenländer Stücke, deren Nachnahmebetrag den für ihren eigenen Verkehr festgesetzten Höchstbetrag überschreitet, im Durchgang zulassen.

Artikel 29.

Streichung oder Herabsetzung des Wachnahmebetrags.

Der Absender eines Nachnahmestückes kann die Streichung oder Herabsetzung des Nachnahniebetrags verlangen.

Begehren dieser Art unterliegen den Bestimmungen des Artikels 64 des Hauptvertrags.

' Artikel 30.

Haftpflicht bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung.

Bei Verlust, Beraubung oder Beschädigung eines Nachnahmestückes ist die Post nach den Vorschriften des nachstehenden Kapitels VI zur Ersatzleistung verpflichtet.

Artikel 31.

Entschädigung bei Nichteinzug, bei Einzug eines zu geringen Betrags oder bei ·Einzug durch einen Betrüger.

l. Ist ein Stück dem Empfänger ohne Einzug des Nachnahmebetrags ausgehändigt worden, so hat der Absender Anspruch auf eine Entschädigung, wenn in der in Artikel 27 vorgesehenen Erist eine Nachfrage gestellt worden ist, die Unterlassung des Einzugs nicht auf eine Schuld oder Fahrlässigkeit von seiner Seite zurückzuführen ist, der Inhalt des Stückes nicht unter die Verbote des Artikels 16, § l, Buchstaben b, c, e, f, g und "h fällt oder das Stück nicht in betrügerischer Absicht mit Wertangabe versehen worden ist.

Dasselbe gilt, wenn die vom Empfänger entrichtete Summe niedriger ist als der angegebene Nachnahmebetrag oder wenn ein Betrüger den Nachnahmebetrag eingezogen hat.

85 Die Entschädigung darf in keinem Falle den Nachnahmebetrag übersteigen.

2. Die den Ersatzbetrag zahlende Verwaltung tritt bis zur Höhe dieses Betrags für alle etwaigen Ansprüche gegen den Empfänger, den Absender oder gegen Dritte in die Eechte des Entschädigten ein.

Artikel 32.

Feststellung der Verantwortlichkeit.

Die Aufgabeverwaltung dos Nachnahmestückes bezahlt die ordnungsgemäss eingezogenen Beträge -und die im Artikel 31 vorgesehene Entschädigung auf Eechnung der Bestimnxungsverwaltung. Diese ist haftpflichtig, wenn sie nicht nachweisen kann, dass die Aufgabeverwaltung den Fehler wegen Nichtbeachtung einer Dienstvorschrift verursacht hat oder dass bei der Übernahme auf dem Stück und der Begleitadresse die Bezeichnungen fehlten, die die Vollzugsordnung für Nachnahmestücke vorschreibt.

Bei betrügerischem Einzug infolge Abhandenkommens eines Nachnahmestücks im Dienstbereich richtet sich die Haftpflicht der beteiligten Verwaltungen nach den Vorschriften des nachstehenden Artikels 43.

Die Haftpflicht einer Zwischenverwaltung, die am Nachnahmedienst nicht teilnimmt, ist indessen auf den in den Artikeln 38 und 39 für Stücke ohne Nachnahme vorgesehenen Umfang beschränkt. Die übrigen Verwaltungen tragen den von dieser Verwaltung nicht gedeckten Betrag zu gleichen Teilen.

Artikel 33.

Anwendung von Bestimmungen des Hauptvertrags bei Entschädigungen und Zahlungen. Fristen für die Zahlung und Erstattung der vorschussweise verauslagten Beträge.

Die Bestimmungen der Artikel 66, 68, 69 und 71 des Hauptvertrags gelten auch für Nachnahmestücke.

Artikel 34.

Nachnahmepostanweisungen und Einzahlungsscheine.

1. Der Betrag einer Nachnahmepostanweisung, der dem Empfänger aus irgendeinem Grunde nicht ausbezahlt worden ist, wird der Ausgabeverwaltung nicht erstattet. Er wird vielmehr von der Aufgabeverwaltung des Nachnahmestückes zur Verfügung des Empfangsberechtigten gehalten und fällt dieser Verwaltung nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist endgültig zu.

In jeder andern Hinsicht unterliegen die Nachnahmepostanweisungen, vorbehaltlich der in der Vollzugsordnung vorgesehenen Ausnahmen, den Bestimmungen des Postanweisungsabkommens.

86

2. Kann ein nach den Vorschriften des Artikels 28 ausgestellter Einzahlungsschein aus irgendeinem Grunde dem vom Absender des Nachnahmestücks bezeichneten Empfangsberechtigten nicht gutgeschrieben werden, so ist der Betrag von der Verwaltung, die ihn eingezogen hat, behufs Auszahlung an den Absender zur Verfügung der Aufgabeverwaltung des Stückes zu halten.

Kann diese Auszahlung nicht stattfinden, so wird nach § l verfahren.

Kapitel IV.

Poststücke mit Wertangabe.

Artikel 35.

Taxen, Gebühren und Versandbedingungen.

1. Poststücke können zwischen den Ländern, deren Verwaltungen diesen Dienst ausführen, unter Wertangabe versandt werden.

2. Jede Verwaltung kann für ihren Bereich eine obere Grenze der Wertangabe festsetzen, die jedoch nicht niedriger sein darf als 1000 Franken.

Im Verkehr zwischen Ländern, die verschiedene Höchstbeträge angenommen haben, muss gegenseitig der niedrigste Hóchstbetrag eingehalten werden.

8. Ausser den Taxen für gewöhnliche Stücke werden als Versicherungstaxe für je 300 Franken Wertangabe oder Bruchteil von 800 Franken erhoben: a. 5 Centimen für jede an der Landbeförderung teilnehmende Verwaltung; 6. 10 Gentimen für jede Seebeförderung.

4. Die Aufgabeverwaltung kann als Versicherungstaxe auch eine Einheitstaxe von nicht mehr als 50 Centimen für je 800 Franken Wertangabe oder Bruchteil von 300 Franken erheben.

5. Die Länder, die bereit sind, bei Stücken mit Wertangabe auch für den durch höhere Gewalt verursachten Schaden zu haften, können dafür eine besondere Taxe erheben. Diese besondere Taxe und die Versicherungstaxe dürfen zusammen nicht über den in § 4 genannten Satz hinausgehen.

6. Die Aufgabeverwaltung kann eine Abfertigungsgebühr erheben, die 50 Centimen für das Stück nicht überschreiten darf.

7. Dem Absender eines Poststückes mit Wertangabe ist bei der Aufgabe unentgeltlich ein Empfangschein zu verabfolgen.

Artikel 36.

Betrügerische Wertangabe.

Die Wertangabe darf den wirklichen Wert des Inhalts des Poststückes nicht übersteigen; es ist jedoch gestattet, nur einen Teil dieses Wertes anzugeben.

87

Jede betrügerische Angabe eines höbern als des wirklichen Wertes des Inhalts einer Sendung zieht gegebenenfalls gerichtliche Verfolgung nach der Gesetzgebung des Aufgabelandes nach sich.

Kapitel V.

Dringende Poststücke.

Artikel 37.

Taxen, Gebühren und Versandbedingungen.

1. Im Verkehr zwischen den Ländern, die sich hierüber1 verständigt haben, kann der Absender verlangen, dass ein Stück wenn immer möglich mit den für- die Briefpost benutzten schnellsten Verbindungen befördert werde.

2. Für solche als « dringend» bezeichnete Stücke werden die in den Artikeln 3, 5 und 7 festgesetzten Taxen und Zuschläge verdoppelt. Alle übrigen Taxen und Zuschläge werden im einfachen Betrag erhoben.

Sperrige dringende Poststücke unterliegen ausserdero der einfachen Zuschlagstaxe nach Artikel 8, § 4.

Kapitel VI.

Haftpflicht.

Artikel 38.

Umîang der Haftpflicht.

1. Unter Vorbehalt der im nachstehenden Artikel 39 genannten Fälle sind die Verwaltungen für den Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung der Poststücke haftbar.

Der Absender hat Anspruch auf eine dem wirklichen Betrag des Verlustes, der Beraubung oder der Beschädigung entsprechende Entschädigung. Diese darf bei gewöhnlichen Stücken nicht übersteigen: 10 Franken für das Poststück bis l kg; 25 » » » » von mehr als l bis 5 » 40 » » » » » » » 5 » 10 » 55 » » » » » » » 10 » 15 » 70 » » » » » » » 15 » 20 » Bei Stücken mit Wertangabe darf die Entschädigung in keinem Fall den Betrag der Wertangabe in Goldfranken überschreiten.

Die Entschädigung erhält auf Verlangen der Empfänger, wenn dieser ein beraubtes oder beschädigtes Poststück unter Vorbehalt in Empfang genommen hat oder beweist, dass der Absender seine Eechte zu seinen Gunsten abgetreten hat.

2. Mittelbarer Schaden oder entgangener Gewinn bleiben ausser Betracht.

88

3. Die Entschädigung wird in Goldfranken nach dem gemeinen Handelswert berechnet, den Waren derselben Art am Tage der Aufgabe am Versandort ' hatten. In Ermangelung eines Handelswertes wird die Entschädigung nach dem gemeinen Wert der Ware berechnet, der auf derselben Grundlage festzustellen ist.

4. Wenn für den Verlust, den völligen Verderb oder die vollständige Beraubung eines Stückes Ersatz zu leisten ist, so hat der Absender ausserdem Anspruch auf Erstattung der bezahlten Taxen und Gebühren, unter Vorbehalt der im nachstehenden § 5 erwähnten Ausnahme. Dies gilt auch für Sendungen, deren Annahme der Empfänger wegen ihres schlechten Zustandes verweigert, wenn die Post diesen Zustand verschuldet und dafür zu haften hat.

Ist der Verlust, der völlige Verderb oder die vollständige Beraubung durch höhere Gewalt verursacht worden und wird deshalb keine Entschädigung bezahlt, so hat der Absender Anspruch auf Erstattung der Taxanteile für die nicht benutzten Beförderungsstrecken oder die nicht geleisteten Dienste.

5. Die Versicherungstaxe verbleibt in allen Fällen den Postverwaltungen.

6. Der Absender eines Poststückes ist nach Massgabe des § l für allen Schaden haftbar, den sein Stück an jeder andern Sendung verursacht, sofern die Herkunft der Beschädigung gehörig ausgewiesen ist und weder Fehler noch eine Fahrlässigkeit der Beförderungsanstalten vorliegen. Es ist Sache der Aufgabeverwaltung, den Absender für den Schaden zu belangen.

Artikel 39.

Ausnahmen vom Grundsatz der Haftpflicht.

Die Verwaltungen sind von jeder Haftpflicht befreit: a. im Falle höherer Gewalt : doch bleibt die Haftpflicht für solche AufgabeVerwaltungen bestehen, die für den Schaden aus höherer Gewalt aufkommen (Artikel 35. § 5). Die für den Verlust, die Beraubung oder Beschädigung verantwortliche Verwaltung hat nach ihrer Inlandgesetzgebung zu entscheiden, ob der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung auf höhere Gewalt zurückzuführen ist ; b. wenn sie über den Verbleib von Poststücken keinen Nachweis führen können, weil die Dienstpapiere durch höhere Gewalt vernichtet worden sind und ein Nachweis ihrer Haftpflicht nicht anderswie erbracht werden kann; c. wenn der Schaden durch Schuld oder Fahrlässigkeit des Absenders oder durch die natürliche Beschaffenheit des Inhalts herbeigeführt worden ist ; d. für Stücke, deren Inhalt unter die Verbote des Artikels 16, § l, Buchstaben b, c, e, f, g und In, fällt ;

89 e. für Stücke, die betrügerischerweise mit Angabe eines höheren als des wirklichen Wertes des Inhalts versehen worden sind; /. für Stücke, die wegen falscher Inhaltserklärung vom Zoll beschlagnahmt worden sind; g. wenn der Absender seine Nachfrage nicht innerhalb der in Artikel 27, § 2, genannten Frist von einem Jahre gestellt hat.

Artikel 40.

Erlöschen der Haftpflicht.

Die Verwaltungen sind für Poststücke, die sie nach ihren Inlandvorschriften für gleichartige Sendungen ausgehändigt haben, nicht mehr haftbar.

Die Haftpflicht bleibt jedoch bestehen, wenn der Empfänger, oder, bei Bücksendung, der Absender ein beraubtes oder beschädigtes Stück unter Vorbehalt entgegengenommen hat.

Artikel 41.

Zahlung des Ersatzbetrags.

Abgesehen von der Ausnahme in Artikel 38, § l, letzter Absatz, liegt die Verpflichtung zur Zahlung des Ersatzbetrags und zur Erstattung der Taxen und Gebühren der Aufgabeverwaltung ob, unter Vorbehalt ihres Kückgriffsrechts auf die verantwortliche Verwaltung.

Artikel 42.

Zahlungsfrist.

1. Der Ersatzbetrag soll so bald als möglich und spätestens innerhalb eines Jahres, vorn Tage nach der Nachfrage an gerechnet, bezahlt werden.

Die Zahlungspflichtige Verwaltung kann die Ersatzleistung ausnahmsweise über diese Frist hinausschieben, wenn die Frage, ob der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung der Sendung auf höherer Gewalt beruht, noch nicht geklärt ist.

2. Die Aufgabe- oder gegebenenfalls die Bestimmungsverwaltung ist berechtigt, den Bezugsberechtigten auf Eechnung der andern beteiligten Verwaltungen zu entschädigen, \\enn diese, nachdem ihnen der Fall ordnungsgemäss unterbreitet worden ist, sechs Monate haben verstreichen lassen, ohne die Angelegenheit zu erledigen; diese Frist erstreckt sich im Verkehr mit entlegenen Ländern auf neun Monate.

Artikel 43.

Abgrenzung der Verantwortlichkeit.

1. Bis zum Beweis des Gegenteils ist die Verwaltung haftpflichtig, die das Stück unbeanstandet übernommen hat und, nachdem sie alle vorschrifts-

90 massigen Unterlagen für die Nachforschungen erhalten hat, weder die Aushändigung an den Empfänger noch gegebenenfalls die ordnungsgemässe Weitergabe an die folgende Verwaltung nachweisen kann.

Eine Zwischen- oder Bestimmungsverwaltung ist indessen bis zum Beweis des Gegenteils von aller Verantwortlichkeit befreit : a. wenn sie die Bestimmungen des Artikels 145, §§1 und 4 bis 6, der Vollzugsordnung befolgt hat; b. wenn sie feststellen kann, dass ihr die Nachfrage erst nach der Vernichtung der auf die Sendung bezüglichen Dienstpapiere unterbreitet worden und die in Artikel 152 der Vollzugsordnung festgesetzte Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Dieser Vorbehalt schmälert indessen die Eechte des Ersatzfordernden nicht.

Wenn der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung während der Beförderung eingetreten ist und nicht festgestellt werden kann, auf welchem Gebiet oder in welchem Dienstbereich dies geschehen ist, so tragen die beteiligten Verwaltungen den Schaden zu gleichen Teilen. Diese Eegel gilt namentlich bei samthafter Übergabe der Stücke. Ist jedoch die Beraubung oder die Beschädigung im Bestimmungsland oder bei zurückgesandten Poststücken im Aufgabeland festgestellt worden, so hat die Verwaltung dieses Landes nachzuweisen, dass weder Verpackung noch Verschluss eine sichtbare Beschädigung aufwiesen und dass bei Stucken mit Wertangabe das Gewicht mit dein bei der Aufgabe ermittelten übereinstimmte.

Wenn ein solcher Beweis von der Bestinimungs- oder gegebenenfalls von der Aufgabeverwaltung erbracht worden ist, so kann keine der übrigen beteiligten Verwaltungen ihren Anteil an der Haftpflicht ablehnen, unter Berufung darauf, dass sie die Sendung der folgenden Verwaltung ohne Beanstandung durch diese übergeben habe.

2. Ist der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung eines Stückes auf höhere Gewalt zurückzuführen, so ist die Verwaltung, in deren Gebiet oder Dienstbereich der Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung eingetreten ist, gegenüber der Aufgabeverwaltung nur dann verantwortlich, wenn beide Länder für Schäden aus höherer Gewalt haften.

3. Zoll- und andere Gebühren, deren Abstrich nicht zu erreichen war, haben die Verwaltungen zu tragen, die für den Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung haftbar sind.

4. Die den Ersatzbetrag zahlende Verwaltung tritt bis zur Höhe dieses
Betrags für alle etwaigen Ansprüche gegen den Empfänger, den Absender oder gegen Dritte in die Eechte des Entschädigten ein.

5. Wird ein als verloren angesehenes Stück später nieder aufgefunden, so ist der Entschädigte zu benachrichtigen, dass er es gegen Eückzahlung des Ersatzbetrags in Besitz nehmen könne.

91

Artikel 44.

Erstattung des Ersatzbetrags.

1. Die verantwortliche oder die Verwaltung, für deren Rechnung nach Artikel 42 bezahlt wird, ist verpflichtet, der Aufgabeverwaltung den dem Absender tatsächlich ausbezahlten Ersatzbetrag binnen drei Monaten nach dem Versand der Zahlungsanzeige zu erstatten.

Ist die Entschädigung nach Artikel 43 von mehreren Verwaltungen zu tragen, so hat die erste Verwaltung, die die nachgefragte Sendung richtig erhalten hat, deren ordnungsrnässige Weiterleitung an die beteiligte Dienststelle aber nicht nachweisen kann, der Aufgabeverwaltung den ganzen schuldigen Ersatzbetrag innert der im vorstehenden Absatz genannten Frist zu vergüten. Sie hat das Rückgriffsrecht auf die übrigen verantwortlichen Verwaltungen für die ihnen zufallenden Teile an dem dem Bezugsberechtigten ausbezahlten Ersatzbetrag.

2. Die Rückzahlung an die Glaubiger Verwaltung geschieht ohne Kosten für diese durch Postanweisung, Check oder Sichtwechsel auf die Hauptstadt oder einen Handelsplatz des Gläubigerlandes oder in barem Geld, das im Gläubigerland Umlauf fähig ist.

Ist die Haftpflicht anerkannt worden, so kann, gleich wie in dem im Artikel 42, § 2, erwähnten Fall, der Ersatzbetrag auch auf dem Abrechnungsweg eingezogen werden, indem er dem verantwortlichen Lande unmittelbar oder durch Vermittlung der ersten Durchgangsverwaltung angerechnet wird.

Diese fordert den Betrag ihrerseits von der folgenden Verwaltung ein, wobei dieses Verfahren so lange wiederholt wird, bis der ausgelegte Betrag der verantwortlichen Verwaltung in Schuld gestellt ist.

Nach Ablauf der drei Monate ist die der Aufgabeverwaltung geschuldete Summe mit jährlich 5%, und zwar vom Tage des Ablaufs dieser Frist an, zu verzinsen.

3. Die Aufgabeverwaltung kann die Erstattung des Ersatzbetrags von der verantwortlichen Verwaltung nur innert zwei Jahren nach dem Versand der Anzeige des Verlustes, der Beraubung oder der Beschädigung oder gegebenenfalls vom Tage des Ablaufs der in Artikel 42, § 2, genannten Frist an verlangen.

4. Wenn eine Verwaltung, deren Verantwortlichkeit gehörig festgestellt ist, anfangs die Zahlung des Ersatzbetrags abgelehnt hat, so musa sie ausserdem alle Nebenkosten tragen, die aus der nicht gerechtfertigten Verzögerung der Zahlung entstehen.

5. Die vorstehenden Bestimmungen linden Anwendung auf die
Bestimmungsverwaltung an Stelle der Auf gäbe Verwaltung, wenn die Entschädigung nach Artikel 38, § l, letzter Absatz, dem Empfanger des Poststückes ausbezahlt worden ist.

92

Kapitel VII.

Zuteilung der Taxen und Gebühren.

Artikel 45.

Vergütung der Beförderungstaxen und -gebühren.

Die Aufgabeverwaltung vergütet für jedes Poststück: a. an die Bestimmungsverwaltung die Taxen, die dieser nach den Bestimm ingen der Artikel 3 bis 8 und 37 zukommen ; b. gegebenenfalls jeder Zwischenverwaltung die in den Artikeln 3, 4, 6, 8 und 37 festgesetzten Taxen und Gebühren.

Artikel 46.

Anrechnungen bei Nach- oder Rücksendung.

Bei Nach- oder Eücksendung eines Poststuckes zieht die nach- oder rücksendende Verwaltung den ihr zustehenden Anteil von der nächsten Verwaltung ein. Gegebenenfalls rechnet sie ihr ausserdem an: a. die Verzollungspostgebühr (Artikel 9); 1. die Zustellgebühr (Artikel 10, § 1) ; c. die Gebühr für die Meldung an den Empfänger (Artikel 10, § 2) ; d. die A'erpackungsgebühr (Artikel 13); e. die Lagergebühr (Artikel 14) ; /. die Nachsendungstaxe (Artikel 21, § 2); g. die ungedeckten, nicht postmässigen Gebühren.

In gleicher Weise verfährt jede Zwischenverwaltung, wie es Artikel 134 der Vollzugsordnung vorschreibt.

Artikel 47.

Eilzustellgebühren.

1. Die Büzustellgebühr nach Artikel 15, § 2, gehört zu den Vergütungen, die der Bestimmungsverwaltung zukommen.

Wird ein Bilstück nach einem andern Lande nachgesandt, ohne dass eine Zustellung versucht worden ist, so wird diese Gebühr dem neuen Bestimmungsland vergütet. Befasst sich dieses aber nicht mit der Eilzustellung, so verbleibt die Gebühr dem ersten Bestimmungsland ; dasselbe gilt für unzustellbare Stücke.

2. Bei Nach- oder Eücksendung eines Eilstückes zieht die Verwaltung, die die Zustellung versucht hat, die Zuschlagsgebühr nach Artikel 15, §§3 und 4, von der andern Verwaltung ein, wenn diese Gebühr nicht schon bei dem Zustellversuch in der Wohnung des Empfängers entrichtet worden ist.

93 · Artikel 48.

Nachsendungstaxe im Bestimmungsland.

Im Falle weiterer Nachsendung oder der Bücksendung verbleibt die Nachsendungstaxe nach Artikel 21, § 2, dem Lande, das das Stück innerhalb seines Gebiets nachgesandt hat.

Artikel 49.

Verschiedene Gebühren.

1. Folgende Gebühren verbleiben ungeteilt der Verwaltung, die sie erhoben hat: a. die Gebühr für nachträgliche Begehren um gebührenfreie Auslieferung des Poststückes (Artikel 12, 1. Absatz); b. die feste Gebühr für den Bückschein (Artikel 20) ; c. die Gebühr für die Unzustellbarkeitsmeldung (Artikel 22, § 4); d. die Gebühr für Nachfragen (Artikel 27, § 1) ; e. die Abfertigungsgebühr für Stücke mit Wertangabe (Artikel 35, § 6).

2. Die Verzollungspostgebühr, die Gebühren für Ankunftsmeldung, Zustellung und Lagerung (Artikel 9, 10 und 14) verbleiben der Bestimnxungsverwaltung. Das gleiche gilt für die Zollfrankozettelgebühr (Artikel 12, 3. Absatz), die von dieser Verwaltung der Aufgabeverwaltung angerechnet wird.

3. Die Verpackungsgebühr (Artikel 13) verbleibt der Verwaltung, der die verpackende Poststelle unterstellt ist.

Artikel 50.

Vergütung der Nachnahrnetaxe und -gebühr.

Die Aufgabeverwaltung vergütet der Bestimmungsverwaltung nach Vorschrift der Vollzugsordnung einen festen Anteil von 20 Centimen für jede Nachnahme und 1/4% der Gesamtsumme der ausbezahlten Nachnahmepostanweisungen.

Die Taxen nach Artikel 28, §§2, Buchstabe b, und 3, verbleiben im vollen Betrag den Verwaltungen, die sie bezogen haben.

Artikel 51.

Versicherungstaxe.

Für Stücke mit Wertangabe hat die Aufgabeverwaltung jeder an der Beförderung beteiligten Verwaltung und gegebenenfalls für jede Beförderungsart einen Anteil an der Versicherungstaxe zu vergüten. Dieser beträgt bei Landbeförderung 5 Centimen, bei Seebeförderung 10 Centimen für je 300 Franken oder einen Teil von 300 Franken der Wertangabe.

94

Kapitel VIII.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 52.

Anwendung von allgemeinen Bestimmungen des Hauptvertrags.

Die allgemeinen Bestimmungen in den Abschnitten I und II des HauptVertrags gelten auch für den Poststückverkehr.

Die Verwaltungen der an diesem Abkommen teilnehmenden Länder, die mit nicht teilnehmenden Ländern einen Poststückverkehr unterhalten, gestatten allen andern teilnehmenden Verwaltungen, diese Verbindungen zum Austausch von Poststücken mit den nicht teilnehmenden Ländern zu benutzen.

Poststücke nach und von Ländern, die am Abkommen nicht teilnehmen, und für die im Durchgang Land- und Seeverbindungen von Vertragsländern benutzt werden, sind in bezug auf den Anteil der Durchgangsvergütungen den zwischen Vertragsländern ausgewechselten Stücken gleichgestellt.

Wenn ein Land, das diesem Abkommen beizutreten wünscht, ermächtigt sein will, einen höhern Zuschlag als 25 Centimen für jedes Stück zu erheben, so legt das Internationale Bureau das Gesuch allen am Abkommen teilnehmenden Verwaltungen vor. Das Gesuch gilt als genehmigt, wenn sich binnen sechs Monaten nicht mehr als ein Drittel dieser Verwaltungen dagegen aussprechen.

Artikel 53.

Annahme von Vorschlägen in der Zeit zwischen den Versammlungen.

Die Vorschläge, die in der Zeit zwischen den Versammlungen eingebracht werden (Artikel 19 und 20 des Hauptvertrags), gelten als angenommen, wenn sie erhalten: a. Einstimmigkeit bei Annahme neuer Bestimmungen oder bei Änderung von Bestimmungen der Artikel l bis 22, 27 bis 47, 49 bis 51, 53 und 54 dieses Abkommens, aller Artikel seines Schlussprotokolls und des Artikels 154 seiner Vollzugsordnung; fr. zwei Drittel der Stimmen bei Änderung anderer als der im vorstehenden Absatz genannten Bestimmungen; o. einfache Stimmenmehrheit bei Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens, seines Schlussprotokolls und seiner Vollzugsordnung, ausgenommen bei einem Streitfall, der nach Artikel 11 des Haupt Vertrags dem schiedsgerichtlichen Entscheid unterliegt.

Schlussbestimmungen.

Artikel 54.

Inkrafttreten und Dauer des Abkommens.

Dieses Abkommen soll am 1. Januar 1985 in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.

95

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Eegierungen der vorbezeichneten Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der ägyptischen Eegierung niedergelegt und Von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Kairo, den 20. März 1934.

(Folgen die Unterschriften.)

Scblussprotokoll zum Poststückabkommen.

Im Begriff, zur Unterzeichnung des heute abgeschlossenen Poststückabkommens zu schreiten, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten über folgendes übereingekommen : I.

Ausführung des Poststückdienstes durch Beförderungsunternehmungen.

Jedes Land, wo sich die Post zurzeit nicht mit der Beförderung von Poststücken befasst, das aber dem Abkommen beitritt, kann das Abkommen durch seine Bisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen ausführen lassen. Es darf zugleich den Dienst auf Poststücke von und nach solchen Orten beschränken, für die diese Unternehmungen den Betrieb unterhalten.

Die Postverwaltung eines solchen Landes hat sich mit den Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen zu verstandigen, um die vollständige Ausführung aller Bestimmungen des Abkommens durch diese Unternehmungen, besonders die Einrichtung des Auswechslungsdienstes, sicherzustellen.

Die betreffende Verwaltung dient ihnen für alle Beziehungen mit den Postverwaltungen der übrigen vertragschliessenden Länder sowie mit dem Internationalen Bureau als Vermittlerin.

II.

Luftpostverbindungen.

Die Bestimmungen über die Luftbeforderung von Poststucken sind dem Poststückabkommen als Anhang beigegeben und gelten als Bestandteil des Abkommens und seiner Vollzugsordnung.

Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen des Abkommens können indessen durch eine Konferenz von Vertretern der unmittelbar beteiligten Verwaltungen von Zeit zu Zeit Änderungen dieser Vorschriften vorgesehen werden.

Eine solche Konferenz kann durch Vermittlung des Internationalen Bureaus auf Verlangen von wenigstens drei beteiligten Verwaltungen einberufen werden.

96 Die von dieser Konferenz Vorgeschlagenen Bestimmungen sind durch Vermittlung des Internationalen Bureaus samthaft den vertragschliessenden Ländern zur Abstimmung zu unterbreiten. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.

III.

Durchgang.

Persien, die portugiesischen Kolonien in Afrika und die Kolonie Belgisch Kongo brauchen vorläufig Poststücke im Durchgang durch ihr Gebiet nicht zu befördern.

Für Belgisch Kongo gilt diese Klausel nicht für Stücke von und nach Ehodesia, den französischen Kolonien Tschad, Ubangi-Schari und Mittelkongo.

IV.

Zuschläge.

Abweichend von den Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 7 des Abkommens sind die hiernach aufgeführten Verwaltungen vorläufig berechtigt, ausser den in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Zuschlägen die in der nachstehenden Übersicht erwähnten Zuschläge zur End- und Durchgangstaxe zu erheben: 1. Zuschläge zur Endtaxe.

Ordnungsnummer l

Verwaltung, die den Zuschlag erheben darf z

Zuschlag für jedes Poststück

Bemerkungen

3

4

Centimen

3

Afghanistan Albanien Argentinien (Eepublik)

4 5

Österreich Bolivien

1 2

50 100 75 !)

-1) Für die argentinischenPoststellen der Südküste (Costa del Sur), des Feuerlandes (Tierra del Fuego) und der umliegenden Inseln kann der Zuschlag auf 1 Franken 25 erhöht werden.

75 2

)

2

) Von und nach andern Orten als La Paz und Oruro kann folgender Zuschlag erhoben werden : für Stücke : bis 1 kg 3 Franken ; von über 1 bis 5 » 7 » » » 5 » 10 » 14 » i

97

Orddie den Zuschlag nungs- Verwaltung, erheben darf nummer i 2

Zusthlag fUr jedes PoststUck

Bemerkungen

3

4

Centimen

6

Brasilien

125 3)/

7 8 9 10

Bulgarien Chile China Kolumbien (Bepublik)

11

Belgisch Kongo . . .

12 13

Dominikanische Bepublik Äsvüten

14 15 16

Ekuador Spanien Äthiopien

17 18

Finnland Französische Kolonie von Äquatorialafrika

75

Griechenland . . . .

75

19

Bundesblatt. 86. Jahrg. Bd. III.

50 75 75 4

)

5

)

40 100 6) 125 75 7)

y

8

)

3

) Nach andern Orten als den Seehäfen kann der Zuschlag auf 2 Franken 25 erhöht werden.

4

) Für Stücke nach Seehäfen kann der Zuschlag 1 Franken, nach andern Orten 1 Franken für jedes Kilogramm oder Bruchteil davon betragen.

B ) Für die Beförderung Von Stücken über die Auswechslungspoststellen hinaus ist ein Zuschlag gestattet, der aber die Taxe für Stücke des innern Verkehrs nicht übersteigen darf.

6

) Nur für Poststellen des Sudans.

7 ) Es kann folgender Zuschlag erhoben werden: für Stücke: bis lkg40C.

von über 1 bis 5 » 1 Fr. 25 » » 5 » 10 » 1 » 70

8

) Der Zuschlag kann betragen : für Stücke: bis 1 kg 60 G.

von über 1 bis 5 » 2 Franken » » 5 » 10 » 4 » » » 10 » 15 » 6 » » » 15 kg 8 »

98 Ordnungsnummer i

Verwaltung, die den Zuschlag erheben darf 2

Zuschlag für jedes Poststück s

Bemerkungen 4

Centimen

75 50 75 9)

20 21 22

Guatemala Haiti (Eepublik) . . .

Indochina

23

Britisch Indien . . .

Niederländisch Indien .

Irak

75 150

Island .

. .

Marokko (ohne spanische Zone). . . .

50

24 25

26 27

28 29 30 31 32 33 34

Nikaragua Norwegen . .

. . .

Panama (Eepublik) .

Peru Persien Polen Portugiesische Kolonien Angola und Mosambik

10\

100 ")

9

) Für gewisse entlegene Poststellen.

10

) Der Zuschlag kann betragen : für Stücke: bis 1kg 75 C.

von über 1 bis 5 » 1 Fr. 25 » » 5 » 10 » 1 » 60 ir

) Mit Ausnahme der Poststellen Casablanca, Mazagan, Mogador, Oudjda, Safi und Tanger.

75

75 75 125 12)

50 1Z\

35 36 37 38

El Salvador (Eepublik) Siam Schweden Asiatische Türkei . .

75 75

39 40

Uruguay (Eepublik) .

Venezuela (Vereinigte Staaten)

75

12

) Für die Beförderung von Stücken über die Auswechslungspoststellen hinaus ist ein Zuschlag gestattet, der aber die Taxe für Stücke des innern Verkehrs nicht übersteigen darf.

75 75 13)

125

") Für Stücke nach Poststellen, die von den Eisenbahnen und der Küste entfernt liegen und durch Landposten bedient werden, kann der Zuschlag auf 2 Franken erhöht werden.

99

Ordnungsnummer

Verwaltung, die den Zuschlag erheben darf

M M

j |

2. Zuschläge zur Durchgangstaxe.

g

1 Argentinien (Republik)1) .

2 3 4 5 6

Brasilien . . . .

Chile1) China Kolumbien (Eepublik) . .

Belgisch Kongo 2)

Zuschliig für SUieke

3

4

5

B

0.

0

G.

0.

) Nur für Stücke, die mit der Andenbahn bebefördert 'werden.

id.

70 50 30 150 300

7

Ägypten 4 ) . . .

90 390 800

8 9

Ekuador . . . .

Französische Kolonie von Äquatorialafrika . . . .

Irak Panama

70

8

x

70 50 125 125 125 95 75 25

40 180

(Eepublik)5) .

T C.

360 360 360

Belgisch Kongo 3)

10 11

Bemerkungen

über über über bis über 1-5 5-10 10-15 15-20 1kg kg kg kg kg

2 ) Nur für Stücke aus und nach den französischen Kolonien Tschad, Ubangi-Schari und Mittelkongo.

Diese Taxe kann im Einvernehmen zwischen den beiden beteiligten Verwaltungen geändert werden.

3 ) Nur für Stücke aus und nach Ehodesia.

4 ) Nur für Stücke aus und nach Belgisch Kongo im Durchgang durch den Sudan.

i

50

60 200 400 600 800 70 50 140 300 400 50

50

5

50

) Nur für Stücke, die über den Isthmus befördert werden.

Ì

100

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i

12 13

14

Verwaltung, die den Zuschlag erheben darf 2

Peru Asiatische Türkei 6 ) . . .

Venezuela (Vereinigte Staaten)

Zuschlag für Stücke über über über bis über 1-5 5-10 10-15 15-20 1kg kg kg kg kg 3

4

6

6

7

0.

0.

G.

G.

G.

70

50

220 200 150 100

70

50

Bemerkungen 8

6

) Für Stücke aus und nach Persien, die auf dem Weg über Trapezunt - Erserum Bajasid befördert werden, kann der Zuschlag für jede Gewichtsstufe noch um 1 Franken 50 erhöht werden.

50

V.

Besondere Taxzuschläge.

1. Für jedes Stück von und nach Korsika oder Algerien werden vom Absender erhoben: 1. eine Gebühr in der Höhe der Taxe für die Seebeförderung bis zu 500 Seemeilen; 2. ein Zuschlag für die Landbeförderung von höchstens der Hälfte des Taxanteils für die Landbeförderung von Stücken von und nach dem Festland von Frankreich.

2. Für die Beförderung zwischen dem Festland von Spanien einerseits und den Balearen, den spanischen Besitzungen in Nordafrika sowie den Poststellen der spanischen Zone von Marokko anderseits wird ein Zuschlag in der Höhe der Taxe für eine Seebeförderung bis zu 500 Seemeilen erhoben.

Für die Beförderung zwischen dem Festland von Spanien einerseits und den Kanarischen Inseln anderseits wird ein Zuschlag in der Höhe der Taxe für Seebeförderung bis zu 1000 Seemeilen bezogen.

3. Die portugiesische Verwaltung kann für die Beförderung zwischen dem Festland Von Portugal und den Inseln Madeira und den Azoren einen Zuschlag von l Franken 50 für jedes Poststück erheben.

101

4. Für die Beförderung zwischen Indochina einerseits und dem Gebiet von Kwang-Tschou-Wan anderseits wird ein Zuschlag in der Höhe der Taxe für eine Seebeförderung bis zu 500 Seemeilen erhoben.

5. Für die Beförderung auf den Automobilverbindungen Irak-Syrien oder Palästina wird für jedes Poststück ein besonderer Zuschlag erhoben, und zwar bis l kg 90 Centimen, über l bis 5 kg 4 Franken 50, über 5 bis 10 kg 9 Franken, über 10 bis 15 kg 13 Franken 50, und über 15 bis 20 kg 18 Franken.

VI.

Besondere Tarife.

Britisch Indien und Irak können auf die Stücke äug ihrem Gebiet einen nach verschiedenen Gewichtssätzen abgestuften Tarif anwenden; der Durchschnitt der Taxansätze darf indessen die allgemeine Grundtaxe einschliesslich des Zuschlags und der besondern Taxe, auf den sie Anspruch haben, nicht übersteigen.

Die gleiche Befugnis wird den Ländern zugestanden, die dem Abkommen in der Zeit bis zum nächsten Kongress beitreten.

VII.

Poststücke mit Wertangabe.

Dis Bestimmungen des Artikels 85 erfahren folgende Ausnahmen: a. Belgisch Kongo ist berechtigt, den Höchstbetrag der Wertangabe auf 500 Franken zu beschränken; b. die argentinische Verwaltung ist berechtigt, für Stücke mit Wertangabe von und nach den Poststellen der Südküste (Costa del Sur), des Feuerlandes (Tierra del Fuego) und der umliegenden Inseln einen Zuschlag von 10 Centimen für je 800 Franken oder einen Teil von 300 Franken der Wertangabe zu erheben; c. für die Beförderung von Stücken mit Wertangabe zwischen dem Festland von Frankreich einerseits und Algerien und Korsika anderseits wird vom Absender zur Versicherungstaxe ein Zuschlag von 10 Centimen für je 300 Franken oder einen Teil von 300 Franken der Wertangabe erhoben; d. die Vorwaltung von Indochina ist berechtigt, für Stücke mit Wertangabo von oder nach den Poststellen im Gebiete Kwang-Tschou-Wan einen Zuschlag von 10 Centimen für je 300 Franken oder einen Teil Von 300 Franken der Wertangabe zu erheben; e. Ägypten ist berechtigt, die Versicherungstaxe für Stücke mit Wertangabe aus und nach Belgisch Kongo im Durchgang durch den Sudan auf 10 Centimen für je 300 Franken oder einen Teil von 300 Franken der Wert- 1 angäbe zu erhöhen; /. Irak ist berechtigt, für die mit den Automobilverbindungen Irak-Syrien oder Palästina beförderten Stücke mit Wertangabe einen Versicherungs-

102 Zuschlag von 10 Centimen für je 300 Franken oder einen Teil von 300 Pranken der Wertangabe zu erheben.

Für jedes Stück mit Wertangabe aus oder nach Korsika und Algerien wird vom Absender als korsische oder algerische Landtaxe ein Versicherungszuschlag von 5 Centimen für je 300 Franken oder einen Teil von 300 Franken der Wertangabe erhoben.

VIII.

Ausnahmen vom Grundsatz der Haftpflicht.

Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 38 sind Belgisch Kongo, Ägypten (für den Sudan) und Irak ermächtigt, für die Beschädigung von Stücken mit Flüssigkeiten, leicht schmelzbaren Stoffen, Gegenständen aus Glas und Waren gleich zerbrechlicher Art aus irgendwelchen Ländern nach Belgisch Kongo, Sudan oder Irak keine Entschädigung auszurichten.

IX.

Gewichte, Höchstmasse und Rauminhalt.

Venezuela und Britisch Indien können vorläufig die Beförderung von Poststücken über 5 kg ablehnen.

Griechenland, Tunesien und die asiatische Türkei haben die Befugnis, Stücke, deren Ausmasse oder Eauminhalt das im Abkommen für die Seebeförderung zugestandene Höchstmass überschreiten, vorläufig nicht zuzulassen.

X.

Sperrige Stücke.

Abweichend Von den Bestimmungen des Artikels 8, § l, Buchstabe a, sind Ägypten (für die Poststellen des Sudans) und Norwegen befugt, Poststücke, die in einer Eichtung l Meter 10, oder deren Länge und grösster, nicht in der Längsrichtung gemessener Umfang zusammen l Meter 85 überschreiten, im Verkehr mit andern Ländern als sperrig zu betrachten.

Stücke nach Kolumbien, nach andern Ortschaften als Seehäfen, werden als sperrig betrachtet, wenn sie in einer Richtung l Meter 05, oder in der Länge und im grössten, nicht in der Längsrichtung gemessenen Umfang zusammen l Meter 80 überschreiten.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Protokoll aufgenommen, das dieselbe Kraft und dieselbe Gültigkeit haben soll, als wenn die in ihm enthaltenen Bestimmungen in das Abkommen, auf das es sich bezieht, selbst aufgenommen worden wären, und haben das Protokoll in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der ägyptischen Eegierurig niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Kairo, den 20. März 1934.

(Folgen die Unterschriften.)

103

Bestimmungen über die Luftbeförderung von Poststücken.

Artikel 1.

Zur Luîtbeïorderung zugelassene Poststücke.

1. Im Verkehr zwischen den Ländern, deren Postverwaltungen sich dazu bereit erklärt haben, sind gewöhnliche Poststücke und solche mit Wertangabe, mit oder ohne Nachnahme, zur Luftbeförderung zxigelassen, wenn auf der ganzen Beförderungsstrecke oder einem Teile davon eine für den Poststückdienst benutzte Luftlinie besteht. Die Poststücke werden in diesem Fall als «Luftpoststücke» bezeichnet.

2. Die Verwaltungen können auch Luftpoststücke zulassen, die auf Verlangen der Absender nur auf einem Teil der bestehenden Luftpostlinien auf dem Luftwege befördert werden sollen.

Artikel 2.

Freiheit des Durchgangs für Luftpoststüeke.

1. Die Freiheit des Durchgangs für Luftpoststücke ist im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet. Dem Poststückabkommen nicht beigetretene Verwaltungen können jedoch nicht verpflichtet werden, an der Beförderung von Lüftpoststücken auf dem gewöhnlichen Wege teilzunehmen.

2. Die Postverwaltungen übernehmen keine Verpflichtung für das Fassungsvermögen der dem Verkehr der Luftpoststücke offenstehenden Luftlinien.

Artikel 3.

Übermittlung der Luftpoststücke.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Luftpoststücke im offenen Durchgang übermittelt. Die beteiligten Verwaltungen können sich aber auch über einen Austausch in geschlossenen Säcken, Körben oder Behältern mit unmittelbaren Frachtkarten verständigen. Geschlossene Behälter müssen benutzt werden, wenn eine ZwischpnverwtJtung erklärt, dass die Beförderung im offenen Durchgang ihren Betrieb erschwere.

Artikel 4.

Leitung der Luïtpoststucke.

Jede am Luftpoststückverkehr teilnehmende Verwaltung ist verpflichtet, unter dem irn Artikel 2, § l, vorgesehenen Vorbehalt die ihr von einer andern

104 Postverwaltung übergebenen Luftpoststücke auf denselben Luftwegen zu befördern, die sie für ihre eigenen Sendungen gleicher Art benutzt. Wenn die Beförderung auf einem andern Leitweg in einem besondern Fall aus irgendeinem Grunde mehr Vorteil bietet als der bestehende Luftweg, so sind die Luftpoststücke auf jenem andern Wege zu befördern und gegebenenfalls als dringende Stücke zu behandeln.

Wenn die zwischenstaatliche Luftverkehrslinie aus irgendeinem Grunde nicht von Anfang bis zu Ende benutzt werden kann, so ist die Verwaltung, der der zwischenstaatliche Luftzuschlag nach Artikel 8 hiernach zukommt, verpflichtet, die Luftpoststücke auf der nicht benutzbaren Luftpoststrecke mit den schnellsten Mitteln zu befördern, die sie für die Beförderung ihrer eigenen Poststücke benutzt, und solche Luftpoststücke gegebenenfalls wie dringende Stücke zu behandeln.

Von diesen Fällen abgesehen, befördern die Verwaltungen die Luftpoststücke auf den gewöhnlichen Leitwegen, es sei denn, dass die Stücke den Vermerk «Dringend» (Urgent) tragen, dass die betreffende Verwaltung sich am Dienstzweig für dringende Stücke beteilige und die entsprechende Taxvergütung erhalten habe. Die Verwaltungen, die keinen Luftpoststückverkehr unterhalten, befördern die ihnen zugehenden Luftpoststücke ebenfalls auf den gewöhnlichen Leitwegen. Bei teitov eiser oder gänzlicher Unterbrechung einer Tnland-Luftpostlinie ist das im vorhergehenden Absatz genannte Verfahren ebenfalls anwendbar.

Artikel 5.

Äussere Beschaffenheit der Luftpoststücke und der zugehörigen Begleitadressen.

1. Die Luftpostgtücke und die zugehörigen Begleitadressen sind bei der Aufgabe mit einem besondern blauen Zettel zu bekleben, der die Aufschrift «Par avion» mit allfälliger Übersetzung in der Sprache des Ursprangslandes trägt. Es steht dem Absender frei, den Leitweg hinzuzufügen.

2. Wünscht der Absender, dass die Poststücke nur zum Teil auf dem Luftwege befördert werden sollen, so hat er dies in der Sprache des Aufgabelandes und in französischer Sprache auf dem Stück und auf der zugehörigen Begleitadresse wie folgt anzugeben: «Mit Luftpost von ... bis . . . (Par avion de ...

à ...). Nach beendigter Luftbeförderung müssen die Vermerke und die Zettel «Mit Luftpost» wie auch die bezüglichen besondern Angaben von Amtes wegen mit zwei kräftigen Querstrichen durchgestrichen werden.

Artikel 6.

Höchstmasse der Luftpoststücke.

Luftpoststücke dürfen im allgemeinen 100 Zentimeter in der Länge und 50 Zentimeter in irgend einer andern Richtung nicht überschreiten.

Die Verwaltungen geben sich gegenseitig die im Einvernehmen mit ihren Luftverkehrsunternehmungen zugelassenen Höchstmasse bekannt.

105 Artikel 7.

Land-, See- und andere Taxen.

1. Die Luftpoststücke unterliegen den Landtaxen des Aufgabe- und des Bestimmungslandes; Land- und Seetaxen der Durchgangslander oder -Verbindungen dürfen nur berechnet werden, wenn auf dem Beförderungsweg eine zwischenliegende Land- oder Seebeförderung in Anspruch genommen wird.

Eine Seebeförderung durch das Aufgabe- oder Bestimmungsland gilt als Durchgangsverbindung. Die Verwaltungen der überflogenen Länder haben keinen Anspruch auf eine Vergütung für die auf dem Luftweg über ihr Gebiet beförderten Luftpoststücke.

2. Die Zuschlagstaxen für sperrige und für dringende Poststücke werden nur von den gewöhnlichen Taxen berechnet; der Luftpostzuschlag wird nicht erhöht.

Artikel 8.

Luîtpostzuschlag.

Die Luftpoststücke unterliegen einem Luftpostzuschlag, der sich aus den Gebührenanteilen zusammensetzt, die den an der Luftpostbeförderung teilnehmenden Verwaltungen zustehen.

Artikel 9.

Gebühren der au der Luîtbeîorderung teilnehmenden Länder.

1. Die Verwaltungen verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass einheitliche Beförderungsgebühren nach Gewicht und Entfernung festgesetzt werden.

2. Sind zwei Länder durch mehrere Luftlinien verbunden, so werden die BefOrderangsgebUhren nach der mittleren Entfernung dieser Verbindungslinien zwischen den Lufthäfen und ihrer Bedeutung für den zwischenstaatlichen Verkehr festgesetzt.

3. Die Aufgabe- und Bestimmungsländer, die Luftpoststücke im Innern ihres Gebietes zwischen dem Aufgabeort oder gegebenenfalls dem Bestimmungsort einerseits und dem Flughafen einer Verbindungslinie mit dem Ausland anderseits auf der ganzen Strecke oder einem Teile davon auf dem Luftwege befördern, haben Anspruch auf eine besondere Entschädigung (Gebühr oder Vergütung) für diese Beförderung.

4. Die erwähnten Gebühren und Vergütungen müssen für alle Strecken des Luftnetzes ini Innern eines Landes gleich hoch sein und werden nach der für den Briefpostdienst angenommenen Durchschnittsentfernung dieser Strecken berechnet.

Diese Gebühren und Vergütungen sind jedoch nicht zu bezahlen, a. wenn der Aufgabeort oder der Bestimmungsort des Stückes gleichzeitig Flughafen oder Verbindungslinie mit dem Ausland ist, auf der das Poststück befördert worden ist;

106 6. wenn die Luftpoststücke auf der ganzen im vorhergehenden Absatz erwähnten Strecke mit den gewöhnlichen Mitteln des Aufgabe- oder des Bestimmungslandes befördert worden sind.

5. Der Luftpostzuschlag ist auch für Poststücke zu bezahlen, die nach Artikel 18 des Poststückabkomraens von allen übrigen Taxen und Gebühren befreit sind.

Artikel 10.

Versicherungsgebühren.

1. Für Luftpoststücke mit Wertangabe können als Versicherungsgebühr für je 300 Franken oder Bruchteil von 300 Franken des angegebenen Wertes ausser den Versicherungstaxen, die gegebenenfalls für die streckenweise Landoder Seebeförderung dieser Stücke zu entrichten sind, 10 Centimen für jede in Anspruch genommene Luftlinie erhoben werden.

Diese Gebühr ist gegebenenfalls in den 50 Centimen für je 300 Franken des angegebenen Wertes inbegriffen, die die Aufgabeverwaltung als Gesamtwerttaxe erheben kann.

2. Abweichend hiervon wird die Versicherungsgebühr für Verbindungen, die mit aussergewöhnlichen Gefahren verbunden sind, in jedem Einzelfalle von der beteiligten Verwaltung besonders festgesetzt; in diesem Falle kann die Gesamttaxe entsprechend erhöht werden.

Artikel 11.

Eilzustellung.

Die Absender können gegen Entrichtung der in Artikel 15 des Poststückabkommens festgesetzten besondern Gebühr die Zustellung durch besondern Boten in die Wohnung unmittelbar nach der Ankunft verlangen, sofern die Bestimmungsverwaltung sich zur Ausführung dieses Dienstes bereit erklärt hat.

Jede Bestimmungsverwaltung kann jedoch verlangen, dass die Eilgebühr niedriger festgesetzt wird.

Artikel 12.

Nach- und Rücksendung der Luîtpoststucke.

1. Luftpoststücke können, soweit das nach den allgemeinen Vorschriften des Poststückabkommens überhaupt zulässig ist, auf Verlangen des Absenders oder des Empfangers auf dem Luftwege nachgesandt werden, wenn die Zahlung des Luftpostzuschlags für die neue Beförderung sichergestellt ist. Das gleiche gilt für die vom Absender verlangte Bücksendung eines Luftpoststückes nach dem Aufgabeort.

Die Gebühr wird gegebenenfalls auf die Verwaltung, die den Nach- oder Eücksendungsantrag gestellt hat, nachgenommen.

107 2. Wenn die Nach- oder Bücksendung auf dem gewöhnlichen Postwege stattfindet, muss der Zettel «Mit Luftpost» (Par avion) und jeder Vermerk, der sich auf die Luftbeförderung bezieht, von Amtes wegen mit zwei kräftigen Querstrichen durchgestrichen werden. Fehlgeleitete Laftpoststücke müssen auf dem kürzesten Luftwege nach ihrem Bestimmungsort weitergeleitet werden; wenn die an die weiterseildende Verwaltung vergüteten Beförderungsgebühren nicht ausreichen, um die Kosten für die neue Luftbeförderung zu decken, ist der Unterschied der Verwaltung anzurechnen, der die Fehlleitung zur Last fällt.

3. Im Fall einer Notlandung oder eines verfehlten Anschlusses ziehen die Verwaltungen, die die Weitersendung ausführen, ihren Anteil von der AufgabeVerwaltung ein.

Artikel 13.

Frachtkaiien.

1. Die Luftpoststücke werden von der absendenden Auswechslungsstelle in eine besondere Frachtkarte nach dem Muster C P 18 mit allen dem Vordruck entsprechenden Einzelheiten eingetragen. Die Frachtkarte ist am Kopfe mit dem Zettel «Mit Luftpost» (Par avion) zu bekleben.

2. Die absendenden Auswechslungsstellen haben, wenn nichts anderes vereinbart ist, die besondern Frachtkarten mit einer Nummer zu versehen, die für jede Abfertigungs- und für jede Empfangspoststelle jahrlich fortlaufen soll; unter der Nummer ist die Luftlinie anzugeben, mit der die Beförderung stattgefunden hat. Die letzte Nummer des alten Jahres muss in der ersten Frachtkarte des neuen Jahres vermerkt werden.

3. Werden Lnftpoststücke von einem Lande nach einem andern auf den gewöhnlichen Wegen und gleichzeitig mit gewöhnlichen Poststücken befördert, so sind die in der Paketpost enthaltenen Luftpoststücke mit besonderer Frachtkarte in der Hauptfrachtkarte in geeigneter Weise vorzumerken.

Artikel 14.

Geschlossene Behälter.

Werden Luftpoststücke in geschlossenen Behältern befördert, so müssen die Flaggen oder Aufschriften dieser Behälter den Zettel «Mit Luftpost» (Par avion) tragen.

Artikel 15.

Verzollung der Luîtpoststucke.

Die Verwaltungen treffen die nötigen Massnahmen, um die Verzollung der Luftpoststücke nach Möglichkeit zu beschleunigen.

108 Artikel 16.

Haftpflicht.

Ohne gegenteilige Erklärungen übernehmen die Postverwaltungen für die Beförderung der Poststiicke auf dem Luftwege dieselbe Haftpflicht wie bei der Beförderung auf dem gewöhnlichen Weg.

Artikel 17.

Vergütung von Land- und Seetaxen und von Luîtbeîorderungsgebuhren.

Die Aufgabeverwaltung vergütet für jedes Luftpoststück der Bestimmungsverwaltung und den Zwischenverwaltungen die Taxen und Gebühren, die ihnen auf Grund der vorstehenden Bestimmungen und nach den Angaben der im nachstehenden Artikel 20 erwähnten Übersicht G P 19 zustehen.

Artikel 18.

Vergütung der Versieherungsgebühren.

Die Aufgabeverwaltung ist verpflichtet, jeder Zwischenverwaltung, die Luftpoststücke mit Wertangabe über die Grenzen ihres Landes hinaus auf dem Luftwege befordert, einen Anteil der Versicherungsgebühren zu vergüten.

Dieser Anteil wird, ausgenommen auf den Linien, wo die Beförderung mit aussergewöhnlichen Gefahren verbunden ist, auf 10 Centimen für je 300 Franken oder einen Teil von 300 Franken der Wertangabe festgesetzt. Derselbe Anteil steht der Bestimmungsverwaltung zu, die Luftpoststücke mit Wertangabe auf dem Luftweg im Innern ihres Landes befördert.

Artikel 19.

Umlad.

Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen zwischen den beteiligten Verwaltungen müssen Luftpoststücke, die nacheinander mit verschiedenen Luftlinien zu befördern sind, in den Flughäfen stets dprch die Postverwaltung des Landes umgeladen werden, in doni der Umlad stattfindet. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf den Umlad zwischen Flugzeugen, die aufeinanderfolgende Teilstrecken derselben Verbindung durch!liegen.

Artikel 20.

Mitteilungen an das Inten) ationale Bureau und an die Verwaltungen.

1. Die Verwaltungen haben sich gegenseitig die zweckdienlichen Angaben über den Luftpoststückverkehr mitzuteilen. Sie verwenden hierfür ein Formular nach dem Muster G P 19.

109

2. Jede Verwaltung übermittelt dem Internationalen Bureau eine Abschrift des Verzeichnisses C P 19.

3. Jede spätere Änderung muss ohne Verzug bekanntgegeben werden.

Artikel 21.

Anwendung der Bestimmungen des Poststückabkommens.

Die Bestimmungen des Poststückabkommens und seiner Vollzugsordnung sind in allem anwendbar, was in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich geregelt ist.

Artikel 22.

Inkrafttreten und Dauer der angenommenen Bestimmungen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten vom Tage des Inkrafttretens des Poststückabkommens an und haben die gleiche Dauer wie dieses Abkommen, es sei denn, dass sie im Einvernehmen mit den beteiligten Vertragsparteien erneuert werden.

Also beschlossen in Kairo, den 20. März 1934.

(Folgen die Unterschriften.)

Schlussprotokoll zu den Bestimmungen über die Luftbeförderung von Poststücken.

Einziger Artikel.

Besondere Tarife.

Abweichend von den Bestimmungen von Artikel 9 ist die Verwaltung von Niederländisch Indien berechtigt, für jede Verbindungslinie zwischen den Lufthäfen ihres Inlandnetzes besondere Gebühren und Vergütungen zu erheben.

Also beschlossen in Kairo, den 20. März 1934.

(Folgen die Unterschriften.)

110

Postanweisungsalbkommeii abgeschlossen zwischen Albanien, Deutschland, dem Königreich Saudisch-Arabien, der Argentinischen Eepublik, Österreich, Belgien, Bolivien, Bulgarien, Chile, China, der Eepublik Kolumbien, der Eepublik Kuba, Dänemark, der Freien Stadt Danzig, der Dominikanischen Eepublik, Ägypten, Spanien, der Gesamtheit der spanischen Kolonien, Estland, Äthiopien, Finnland, Frankreich, Algerien, den französischen Kolonien und Schutzgebieten in Indochina, der Gesamtheit der übrigen französischen Kolonien, Griechenland, der Bepublik Honduras, Ungarn, Island, Italien, der Gesamtheit der italienischen Kolonien, Japan, Ghosen (Korea), der Gesamtheit der übrigen zu Japan gehörigen Gebiete, Lettland, den dem französischen Mandat unterstellten Staaten Syrien und Libanon, der Eepublik Liberia, Litauen, Luxemburg, Marokko (ohne die spanische Zone), Marokko (spanische Zone), Nikaragua, Norwegen, der Eepublik Panama, Paraguay, den Niederlanden, Curaçao und Surinam, Niederländisch Indien, Peru, Persien, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Westafrika, den portugiesischen Kolonien in Ostafrika, Asien und Ozeanien, Bumänien, der Eepublik San Marino, der Eepublik El Salvador, dem Saargebiet, Siam, Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Tschechoslowakei, Tunesien, der Türkei, der Eepublik Uruguay, dem Staate der Vatikanischen Stadt, den Vereinigten Staaten von Venezuela, Jemen und dem Königreich Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Eegierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben auf Grund von Artikel 3 des am 20. März 1934 in Kairo abgeschlossenen Weltpostvertrags im gegenseitigen Einvernehmen und unter Vorbehalt der Eatifikation, folgendes Abkommen abgeschlossen:

Kapitel I.

Einleitende Bestimmungen.

Artikel 1.

Bedingungen des Postanweisungsverkehrs.

Der Postanweisungsverkehr zwischen den vertragschliessenden Ländern, deren Verwaltungen die Einrichtung dieses Dienstes vereinbaren, unterliegt den Bestimmungen dieses Abkommens.

Ili Kapitel II.

Ausstellung der Postanweisungen.

Artikel 2.

Einzahlung. Empfangschein.

Die vertragschliessenden Verwaltungen bestimmen die Form, in der die Absender von Postanweisungen die Geldbeträge einzuzahlen haben.

Dem Absender ist unentgeltlich ein Empfangschein zu verabfolgen.

Artikel 3.

Angabe des Betrages. Umrechnungsverhältnis.

1. Der Betrag jeder Postanweisung ist, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, in der Währung des Landes anzugeben, in dem er ausbezahlt werden soll.

2. Die Verwaltung des Aufgabelandes bestimmt selbst, nach welchem Verhältnis die Beträge aus ihrer Währung in die Währung des Bestimmungslandes umzurechnen sind. Sie setzt den Einzahlungskurs auch dann fest, wenn Aufgabeland und Bestimmungsland dieselbe Währung haben.

Artikel 4.

Höchstbetrag der Einzahlung.

Jede Verwaltung kann den Hochstbetrag für die von ihr anzunehmenden Postanweisungen festsetzen, der aber 1000 Franken nicht übersteigen darf.

Die gemäss den Bestimmungen des Artikels 6 hiernach taxfrei zu versendenden postdienstlichen Postanweisungen dürfen jedoch über den von jeder Verwaltung festgesetzten Höchstbetrag hinausgehen.

Artikel 5.

Taxen und Gebühren.

1. Die vom Absender zu entrichtende Postanweisungstaxe setzt sich aus einer festen Taxe von höchstens 25 Gentimen für jede Anweisung und einer Verhältnisgebühr von höchstens %% des einbezahlten Betrages zusammen.

Jede Verwaltung kann für den Bezug der Verhältnisgebühr die Stufenfolge so wählen, wie es ihren Dienstbedürfnissen am besten entspricht.

2. Die Postanweisungen, die durch Vermittlung eines am Abkommen teilnehmenden Landes zwischen einem andern dieser 'Länder und einem nicht teilnehmenden Land ausgetauscht werden, können von der vermittelnden Verwaltung einer Ergänzungsgebühr unterworfen werden. Diese wird vom Betrag der Anweisung abgezogen.

112 Artikel 6.

Portofreiheit.

1. Postdienstliche Anweisungen, die die Postverwaltungen gegenseitig oder mit dem Internationalen Bureau austauschen, sind frei von allen Taxen und Gebühren.

2. Das gleiche gilt für Postanweisungen betreffend Kriegsgefangene, die nach den Bestimmungen des Artikels 49, § 2, des Hauptvertrags versandt und empfangen werden.

Artikel 7.

Telegraphische Postanweisungen.

1. Die Postanweisungen können telegraphisch überwiesen werden im Verkehr zwischen Postverwaltungen, deren Länder durch einen Staatstelegraphen verbunden oder die bereit sind, zu diesem Zwecke die Privattelegraphen zu benutzen. Solche Postanweisungen werden als telegraphische Anweisungen bezeichnet.

Zwischen den Verwaltungen, die sich damit einverstanden erklärt haben, können die Anweisungen auch drahtlos übermittelt werden.

2. Gegenteilige Abmachungen vorbehalten, können telegraphische Postanweisungen, wie gewöhnliche Privattelegramme und unter denselben Bedingungen wie diese, den in den Vollzugsordnungen zum geltenden Weltnachrichtenvertrag vorgesehenen Verfahren für die Behandlung oder Übermittlung unterworfen werden, soweit diese Verfahren auf den telegraphischen Postanweisungsdienst anwendbar sind.

3. Der Absender einer telegraphischen Postanweisung hat die gewöhnliche Postanweisungstaxe und die Taxe für das Telegramm zu entrichten.

4. Der Absender einer telegraphischen Postanweisung kann dem Wortlaut der Anweisung besondere Mitteilungen für den Empfänger hinzufügen, muss aber die tarifmässige Taxe dafür bezahlen.

5. Die telegraphischen Postanweisungen dürfen nur mit den in den zwischenstaatlichen Telegraphenabkommen vorgesehenen telegraphischen Taxen belegt werden.

Artikel 8.

Auszahlungsschein.

Der Absender einer gewöhnlichen oder telegraphischen Postanweisung kann zu den in Artikel 55 des Hauptvertrags für die Bückscheine festgesetzten Bedingungen eine Bescheinigung über die Auszahlung (Auszahlungsschein) verlangen, jedoch nur innerhalb eines Jahres nach Einzahlung des Anweisungsbetrags. Der Auszahlungsschein wird nur auf dem Postweg übermittelt.

113 Artikel 9.

Eilzustellung.

Der Absender einer gewöhnlichen Postanweisung kann unter den im Artikel 45 des Hauptvertrags vorgesehenen Bedingungen verlangen, dass der Betrag sogleich nach Ankunft der Anweisung durch besondern Boten in die Wohnung zugestellt werde.

Die Bestimmungsverwaltung kann jedoch an Stelle des Betrags eine blosse Meldung vom Eingang der Anweisung oder diese selbst durch besondern Boten zustellen, wenn ihre Inlandvorschriften es so vorsehen.

Kapitel ITE.

Auszahlung der Postanweisungen.

Artikel 10.

Auszahlung.

Die Postanweisungsbeträge sind den Empfängern in gesetzlicher Währung des Bestimmungslandes auszuzahlen.

Artikel 11.

Höchstbetrag der Auszahlung.

Ohne gegenteilige Abmachungen deckt sich in jedem Lande der Höchstbetrag für Auszahlungen mit dem Höchstbetrag für Einzahlungen.

Wenn derselbe Absender an demselben Tag und Ort für denselben Empfänger mehrere Postanweisungen aufgibt, deren Gesamtbetrag den im Bestimmungsland zugelassenen Hòchstbetrag übersteigt, so ist die Bestimmungspoststelle berechtigt, die Anweisungen derart in Teilbetragen auszuzahlen, dass die an einem Tage dem Empfanger ausbezahlte Summe nicht über den Höchstbetrag hinausgeht.

Artikel 12.

Gutschrift auf Postcheckrechnung.

Jede Verwaltung kann es übernehmen, Postanweisungsbeträge nach den für ihren Postcheckdienst geltenden Bestimmungen einer Postcheckrechnung gutzuschreiben. Die Postanweisungen werden in diesem Fall als gültig ausbezahlt angesehen.

Artikel 13.

Zustellgebühr.

Für die Auszahlung einer Postanweisung in der Wohnung kann vom Ejinpfänger eine Zustellgebühr erhoben werden.

' Bundesblatt. 86. Jahrg. Bd III 8

114 Artikel 14.

Gebühr für Zahlungsermächtigung.

Ist der Verlust einer Postanweisung nicht auf einen Dienstfehler zurückzuführen, so darf für die Ausfertigung der in Artikel 108 der Vollzugsordnung erwähnten Zahlungsermächtigung (Postanweisungsdoppel) vom Absender oder Empfänger eine Gebühr in gleicher Höhe wie für die Nachfrage nach einer Briefpostsendung erhoben werden.

Artikel 15.

Postlagernde Anweisungen.

Für postlagernde Anweisungen kann vom Empfänger die in Artikel 38 des Hauptvertrags vorgesehene besondere Taxe erhoben werden. Diese Taxe wird bei Nachsendung oder Unzustellbarkeit gestrichen.

Artikel 16.

Zustellung der telegraphischen Postanweisungen.

1. Die Zustellung telegraphischer Postanweisungen erfolgt stets nach dem.

in Artikel 9 erwähnten Verfahren. Lässt die Bestimmungsverwaltung den Geldbetrag durch Eilboten zustellen, so kann sie dafür eine besondere Gebühr erheben, der die vom Absender allfällig vorausbezahlte Eilgebühr anzurechnen ist.

2. Lässt die Bestimmungsverwaltung statt des Anweisungsbetrags eine Meldung oder die Anweisung selbst durch Eilboten zustellen, so erfolgt diese Zustellung für den Empfänger gebührenfrei; liegt seine Wohnung jedoch ausserhalb des gebührenfreien Zustellbezirks der Bestimmungspoststelle, so können die Gebühren für die Eilzustellung beim Empfänger eingezogen werden, falls sie nicht vom Absender vorausbezahlt worden sind.

Artikel 17.

Gültigkeitsdauer der Postanweisungen.

1. Die Postanweisungen sind bis zum Ablauf des ersten Monats, der auf den Einzahlungsmonat tolgt, gültig. Diese Frist wird für den Verkehr mit entlegenen Ländern um sechs Monate verlängert. Nach Ablauf dieser Frist dürfen die Postanweisungen nur auf Grund eines Gültigkeitsvermerks ausbezahlt werden, den die Aufgabeverwaltung auf Ersuchen der Bestimmungsverwaltung ausgestellt hat.

2. Der Gültigkeitsvermerk verleiht der Postanweisung eine neue Gültigkeitsfrist, die der in § l bestimmten gleich ist.

3. Ist der Ablauf der Gültigkeit nicht auf ein postdienstliches Verschulden zurückzuführen, so kann für den Gültigkeitsvermerk eine Gebühr in gleicher Höhe wie für die Nachfrage nach einer Briefpostsendung erhoben werden.

115

Artikel 18.

A

I

Überschreibung (Übertragung) von Postanweisungen.

Jedem Land ist das Becht vorbehalten, das Eigentum an den Postanweisungen, die aus einem andern vertragschliessenden Lande herrühren, innerhalb seines Gebietes als durch Überschreibung (Indossernent) übertragbar zu erklaren.

Kapitel IV.

Rückzug. Adressänderung. Nachsendung. TJnzustellbarkeit.

Nachfragen.

Artikel 19.

Bückzug. Adressänderung.

Der Absender kann eine gewöhnliche oder telegraphische Postanweisung unter den Bedingungen des Artikels 51 des Hauptvertrags zurückziehen oder ihre Adresse ändern lassen, solange der Empfänger die Postanweisung selbst oder deren Betrag nicht in Empfang genommen hat.

Für telegraphische Adressänderungsbegehren ist ausser der Telegrammtaxe noch die Taxe für einen Einschreibbrief im ersten Gewichtssatz zu entrichten.

Artikel 20.

Nachsendung von Postanweisungen.

1. Bei Wohnortswechsel des Empfängers können Postanweisungen auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers nach dem neuen Bestimmungslande nachgesandt werden, wenn zwischen diesem und dem neuen Bestimmungsland ein Postanweisungsverkehr besteht.

2. Werden gewöhnliche oder telegraphische Postanweisungen auf dem Postwege nach einem andern Lande nachgesandt, das mit dem Aufgabeland einen Postanweisungsverkehr auf Grund dieses Abkommens unterhält, so wird für die Nachsendung keine Ergänzungstaxe erhoben. Besteht kein solcher Postanweisungsverkehr zwischen dem neuen Bestimmungsland und dem Aufgabeland, so wird der Betrag mit einer neuen Postanweisung nachgesandt, deren Taxe von der zu übermittelnden Summe abzuziehen ist.

3. Gewöhnliche oder telegraphische Postanweisungen können telegraphisch nachgesandt werden, wenn das neue Bestimmungsland mit dem ursprunglichen Bestimmungsland telegraphische Postanweisungen austauscht.

In diesem Falle wird eine telegraphische Postanweisung für den Betrag ausgefertigt, der nach Abzug der auf die neue Beförderung entfallenden Postund Telegraphentaxen verbleibt.

116

4. Gewöhnliche oder telegraphische Postanweisungen aus Ländern, die nicht an diesem Abkommen teilnehmen, aber einen Postanweisungsverkehr mit einem vertragschliessenden Land unterhalten, können, wenn die besondern Abmachungen dem nicht entgegenstehen, mit der Post oder telegraphisch aus dem Vertragsland nach einem andern Vertragsland nachgesandt werden.

Der Betrag wird mit einer neuen Postanweisung nachgesandt, deren Taxe von der zu übermittelnden Summe abzuziehen ist.

Tn gleicher Weise können gewöhnliche oder telegraphische Postanweisungen aus vertragschliessenden Landern nach einem nicht am Abkommen teilnehmenden Lande nachgesandt werden.

Artikel 21.

Unzustellbare Postanweisungen.

1. Postanweisungen, deren Annahme verweigert wird oder deren Empfänger unbekannt, ohne Hinterlassung der neuen Adresse verzogen oder nach Ländern abgereist sind, wohin die Anweisungen nicht nachgesandt werden können, sind unverzüglich an die Aufgabestelle zurückzusenden.

Postanweisungen, deren Auszahlung nicht innerhalb der gewöhnlichen Gültigkeitsdauer verlangt worden ist, sind von der Verwaltung, die sie in Händen hat, an die Aufgabeverwaltung zurückzusenden.

2. Postanweisungen, die aus irgendeinem Grunde den Empfängern nicht haben ausbezahlt werden können, sind den Absendern zurückzuzahlen.

Artikel 22.

Nachfragen.

1. Für jede Nachfrage nach einer Postanweisung kann die gleiche Gebühr erhoben werden, wie für die Nachfrage nach einer Briefpostsendung.

Diese Gebühr wird für jede Postanweisung erhoben, auch wenn die Nachfrage mehrere vom gleichen Absender für den nämlichen Empfänger gleichzeitig aufgegebene Postanweisungen betrifft.

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Absender schon die besondere Gebühr für einen Auszahlungsschein entrichtet hat.

2. Nachfragen wegen Auszahlung einer Postanweisung an eine nicht berechtigte Person sind nur binnen Jahresfrist, vom Tage nach der Einzahlung an gerechnet, zulassig.

Jede Verwaltung hat jedoch den ihr von einer andern Verwaltung zugehenden einfachen Auskunftsbegehren auch nach dieser Frist Folge zu geben, wenn die Postanweisungen seit weniger als zwei Jahren aufgegeben worden sind.

3. Jede Verwaltung ist verpflichtet, Nachfragen für Anweisungen entgegenzunehmen, die bei andern Verwaltungen aufgegeben worden sind.

in 4. Ist die Nachfrage durch ein dienstliches Versehen verursacht worden, so wird die Nachfragegebühr erstattet.

\

Kapitel V.

Haftpflicht.

Artikel 23.

Umfang der Haftpflicht.

Für die auf Postanweisungen einbezahlten Beträge wird den Absendern innerhalb der durch die Gesetzgebung des Aufgabelandes festgesetzten Verjährungsfrist bis zum Zeitpunkt 'der richtigen Auszahlung Gewähr geleistet.

Nach Ablauf der im Artikel 22, § 2, vorgesehenen Frist von einem Jahre sind die Verwaltungen für Auszahlungen auf falsche Empfangsbescheinigungen hin nicht mehr haftbar.

Artikel 24.

Ausnahme vorn Grundsätze der Haftpflicht.

Die Verwaltungen sind von jeder Haftpflicht aus dem Postanweisungsdienst befreit, wenn sie über die Zahlung keinen Nachweis führen können, weil die Dienstpapiere durch höhere Gewalt vernichtet worden sind und ein Nachweis ihrer Haftpflicht nicht anderswie erbracht werden kann.

Artikel 25.

Zahlung der Beträge bei Nachfragen.

Wird die richtige Auszahlung einer Postanweisung bestritten und liegt eine Haftpflicht der Post vor, so trifft die Verpflichtung, den Ansprecher zu befriedigen, die Bestimmungsverwaltung, wenn der Betrag dem richtigen Empfänger bezahlt, die Aufgabeverwaltung dagegen, wenn der Betrag dem Absender zurückbezahlt werden soll.

Der Verwaltung, die den Ansprecher befriedigt hat, steht das Becht des Rückgriffs gegen die für die unrichtige Auszahlung Verantwortliche Verwaltung zu.

Artikel 26.

Zahlungsfrist.

1. Der Ansprecher soll so bald als möglich und spätestens binnen sechs Monaten, vom Tage nach der Nachfrage an gerechnet, entschädigt werden.

Im Verkehr mit entlegenen Ländern beträgt diese Frist neun Monate.

Die Aufgabeverwaltung kann die Ersatzleistung ausnahmsweise über die im Vorstehenden Absatz genannte Frist hinausschieben, wenn diese Frist

118 trotz unVerzögerter Behandlung des Falles durch die Verwaltungen nicht hinreichend war, um die Verantwortlichkeit festzustellen.

2. Die Aufgabeverwaltung ist berechtigt, den Absender für Eechnung der Bestimmungsverwaltung zu entschädigen, wenn diese drei Monate hat verstreichen lassen, ohne die ordnungsmässig bei ihr anhängig gemachte Sache zu erledigen. Im Verkehr mit entlegenen Ländern beträgt diese Frist sechs Monate.

Artikel 27.

Festsetzung der Haftpflicht.

1. Haftpflichtig ist die Aufgabeverwaltung, es sei denn, die Auszahlungsverwaltung sei nicht in der Lage, festzustellen, dass die Auszahlung zu den Bedingungen ihrer Inland Vorschriften vorgenommen worden ist.

2. Für Fehler in der telegraphischen Übermittlung einer Postanweisung im Innern des Aufgabe- oder Bestimmungslandes ist die Verwaltung des Landes haftbar, wo ein solcher begangen worden ist. Ist der Fehler im Telegraphendienst eines Zwischenlandes eingetreten oder lässt sich der Ort, wo er begangen worden ist, nicht feststellen, so übernehmen die Aufgabe- und Auszahlungsverwaltung den Schaden zu gleichen Teilen.

3. Dasselbe gilt auch im Falle der Übermittlung gefälschter telegraphischer oder der Auszahlung gefälschter gewöhnlicher Postanweisungen, wenn die Haftpflicht nicht festgestellt werden kann oder wenn bei telegraphischen Postanweisungen der Betrug in einem Zwischenland begangen worden ist, ohne dass ein Schadenersatz erhältlich war.

Artikel 28.

Erstattung der bezahlten Beträge an die Aufgabeverwaltung.

Die Bestimmungsverwaltung, für deren Eechnung die Aufgabeverwaltung den Ansprecher entschädigt hat, ist verpflichtet, dieser den bezahlten Betrag binnen drei Monaten nach dem Versand der Zahlungsanzeige zu erstatten.

Dasselbe gilt auch für die in Art. 27, §§2 und 3, vorgesehenen Entschädigungsfälle.

Die Erstattung geschieht ohne Kosten für die Gläubigerverwaltung mit Postanweisung, Check oder Sichtwechsel auf die Hauptstadt oder einen andern Handelsplatz des Gläuhigerlandes oder in barem Geld, das in diesem Land Umlauf fähig ist. Im gegenseitigen Einverständnis kann der Betrag auch dem Guthaben der Gläubiger Verwaltung in der Postanweisungsrechnung gutgeschrieben werden. Nach Ablauf der drei Monate ist die der AufgabeVerwaltung geschuldete Summe mit jährlich 5 %, und zwar Vom Tage des Ablaufs dieser Frist an, zu Verzinsen.

119 Kapitel VI.

Abrechnung. Verjährte Postanweisungen.

Artikel 29.

Zuteilung dei Taxen und Gebühren.

1. Die Aufgabeverwaltung Vergütet der Bestimmungsverwaltung nach den Bedingungen der Vollzugsordnung eine feste Taxe von 10 Centimen für jede Anweisung sowie % % des Gesamtbetrags der ausbezahlten Postanweisungen.

2. Für nachgesandte Postanweisungen bezieht das neue Bestimmungsland, ohne Biicksicht auf die von der Aufgabeverwaltung tatsächlich erhobene Taxe, die Taxvergütungen, die ihm zustehen würden, wenn die Anweisung von vornherein dorthin gerichtet gewesen wäre.

3. Gegenteilige Bestimmungen dieses Abkommens vorbehalten, verbleiben jeder Verwaltung unverkürzt die von ihr erhobenen Taxen.

Artikel 30.

Abrechnung.

Jede Verwaltung stellt monatlich Bechnungen auf, die alle bei ihren Poststellen ausbezahlten Betrage enthalten. Anhand der Monatsrechnungen wird eine Hauptabrechnung erstellt. Sind die Postanweisungen in verschiedenen Währungen ausbezahlt worden, so wird die geringere Forderung in die Währung der grössern Forderung umgewandelt. Der Umwandlung wird der für den Abrechnungszeitraum in dem schuldenden Lande amtlich festgestellte mittlere Börsenkurs zugrunde gelegt.

Die Begleichung der Bechnungen kann auch auf Grund der Monatsrechnungen, statt durch Ausgleich mit Hilfe einer Hauptabrechnung erfolgen.

Jede Verwaltung bezahlt in diesem Fall der andern Verwaltung den Gesamtbetrag der von dieser erstellten Monatsrechnung.

Die schuldende Verwaltung begleicht die Bechnungen in der durch die Vollzugsverordnung festgesetzten Frist.

Artikel 31.

Begleichung der Rechnungen.

1. Die Bezahlung der Bestschuld der Haupt abrechnung oder die Begleichung der Monatsrechnungen hat, Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, in der Währung zu geschehen, die das Gläubigerland bei Auszahlung der Postanweisungen benutzt.

Wird die Bestschuld der Hauptabrechnung oder der Betrag einer Monatsrechnung nicht in den festgesetzten Fristen beglichen, so ist der Betrag dieser Schuld vom Tage des Ablaufs dieser Fristen an bis zum Tage der Mahlung zu verzinsen.

120 Dieser Zins wird mit 5 % jährlich berechnet.

2. Den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Vollzugsordnung über die Erstellung und Begleichung der Eechnungen darf durch keine einseitigen Massnahmen, wie Zahlungsstundung, Verbot von Abtretungen usw., vorgegriffen werden, Artikel 32.

Verjährte Postanweisungen.

Auf Postanweisungen einbezahlte Beträge, die innerhalb der Verjährungsfrist nicht zurückgefordert worden sind, fallen endgültig der Aufgabeverwaltung zu.

Kapitel "VU.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 33.

Am Postanweisungsdienst teilnehmende Poststellen.

Die Verwaltungen treffen die nötigen Massnahmen, um die Auszahlung von Postanweisungen tunlichst in allen Orten ihres Gebietes zu ermöglichen.

Artikel 34.

Teilnahme anderer Verwaltungen am Postanweisungsdienst.

Die Länder, in denen der Postanweisungsdienst Von einer andern Verwaltung als der Postverwaltung besorgt wird, können an dem durch die Bestimmungen dieses Abkommens geregelten Austausch teilnehmen.

Es ist Sache dieser andern Verwaltung, sich mit der Postverwaltung ihres Landes zu verständigen, um die vollständige Ausführung aller Bestimmungen des Abkommens sicherzustellen. Die Postverwaltung dient der andern Verwaltung als Vermittlerin in ihren Beziehungen mit den Postverwaltungen der übrigen vertragschliessenden Länder und dem Internationalen Bureau.

Artikel 35.

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Hauptvertrags.

Die allgemeinen Bestimmungen in den Abschnitten I und II des HauptVertrags gelten mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 7 auch für dieses Abkommen.

Artikel 36.

Verbot von Stempel- und andern Gebühren.

Unabhängig Vom Verbot in Artikel 27 des Hauptvertrags dürfen die Postanweisungen und die Empfangsbescheinigungen auf den Postanweisungen mit keinen Abgaben oder Gebühren belegt werden.

121 Artikel 37.

Reise-Postgntscheine.

Der Austausch Von Eeise-Postgutsoheinen zwischen vertragschliessenden Ländern, deren Verwaltungen die Einrichtung dieses Dienstes vereinbaren, wird durch die Bestimmungen im Anhang dieses Abkommens geregelt.

Artikel 38.

Annahme von Vorschlägen in der Zeit zwischen den Versammlungen.

Die Vorschlage, die in der Zeit zwischen den Versammlungen eingebracht werden (Art. 19 und 20 des Hauptvertrags), gelten als angenommen, wenn sie erhalten : a. Einstimmigkeit bei Aufnahme neuer Bestimmungen oder bei Änderung' von Bestimmungen der Artikel l bis 11, 13 bis 19, 22 bis 31, 36, 37, 38 und 39 dieses Abkommens und der Artikel 101, 102, 104, 110, 119 und 120 seiner Vollzugsordnung; o. zwei Drittel der Stimmen bei Änderung anderer als der im vorangehenden Absatz genannten Bestimmungen dieses Abkommens und bei Änderung voru Bestimmungen der Artikel 103, 105, 106, 108, 111 und 112 seiner Vollzugsordnung sowie des Anhangs betreffend die Beise-Postgutscheine ; c. einfache Stimmenmehrheit bei Änderung der andern Artikel der Vollzugsordnung oder bei Auslegung von Bestimmungen dieses Abkommens, seiner Vollzugsordnung und des Anhangs betreffend die Eeise-Postgutscheine; ausgenommen sind Streitfalle, die dem in Artikel 11 des Hauptvertrags erwähnten Schiedsgericht zu unterbreiten sind.

Schlussbestimmungen.

Artikel 39.

Inkrafttreten und Dauer des Abkommens.

Dieses Abkommen soll am 1. Januar 1935 in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Eegierungen der vorbezeichneten Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der ägyptischen Eegierung niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Kairo, den 20. März 1934.

(Folgen die Unterschriften.)

122

Anhang betreffend den Reise-Postgutscheindienst.

Abschnitt L Grundlegende Bestimmungen.

Kapitel I.

Ausgabe von Reise-Postgutscheinen.

Artikel 1.

Reise-Postgutscheine.

Die Verwaltungen, die übereingekommen sind, an diesem Dienste teilzunehmen, geben Beise-Postgutscheine aus. Diese Gutscheine werden in Hefte vereinigt.

Artikel 2.

Währung.

Die Gutscheine werden in Goldfranken nach Artikel 29 des Hauptvertrags Artikel 3.

Höchstbetrag.

Jeder Gutschein lautet auf den festen Betrag von 100 Goldfranken.

Der Höchstbetrag eines Heftes beträgt 1000 Goldfranken.

Artikel 4.

Taxen.

Die für jeden Gutschein von 100 Goldfranken zu zahlende Taxe wird von der Ausgabeverwaltung festgesetzt; sie darf jedoch l/z % des einbezahlten Betrags nicht übersteigen.

Artikel 5.

Verkauîspreis.

Jede Verwaltung setzt den Verkaufspreis der Hefte selbst fest.

Sie kann zum Schutze vor Kursverlusten dem Gegenwert des Goldfrankenbetrags einen Betrag beifügen, der indessen möglichst niedrig gehalten sein muss.

123

Kapitel H.

Auszahlung der Gutscheine.

Artikel 6.

Auszahlung:.

1. Der Betrag der Gutscheine ist dem Bezugsberechtigten in der Währung des Landes, wo sie zur Zahlung Vorgewiesen werden, und zum Gegenwert des Goldfrankens auszuzahlen.

2. Die Auszahlung der Gutscheine erfolgt durch die beteiligte Verwaltung zu den Bedingungen ihrer Inlandvorschriften für Postanweisungen.

3. Die Gutscheinhefte oder einzelne darin enthaltene Gutscheine sind weder durch Überschreibung (Indosseinent) noch durch Abtretung an Dritte übertragbar; sie dürfen auch nicht verpfändet werden.

4. Verfügt die Dienststelle, der ein oder mehrere Gutscheine zur Auszahlung vorgewiesen werden, nicht über die nötige Barschaft, so kann die Auszahlung aufgeschoben werden, bis sich die betreffende Dienststelle die fehlenden Geldmittel verschafft hat.

Artikel 7.

Gültigkeitsdauer.

Die Gutscheine sind während vier Monaten, Vom Ausgabetag an gerechnet, gültig. Die Monate werden von Monatstag zu Monatstag gezählt, ohne Bücksicht auf die Zahl der Tage der betreffenden Monate.

Artikel 8.

Einspruch gegen die Auszahlung.

Unter Vorbehalt der innern Gesetzgebung jedes Landes geben die Poststellen etwaigen Einsprüchen gegen die Auszahlung vorschriftsgemäss ausgestellter Gutscheine keine Folge.

Kapitel HL Haftpflicht und Abrechnung.

Artikel 9.

Umfang der Haftpflicht.

1. Die Verwaltungen haften nicht für die Folgen, die der Verlust, die Unterschlagung oder die betrügerische Verwendung von Gutscheinheften oder einzelner Gutscheine nach sich ziehen können.

2. Die Verwaltung des Ausgabelandes gibt Nachfragen, denen das betreffende Gutscheinheft nicht beigelegt ist, keine Folge.

124 Bei Verlust eines Heftes oder eines oder mehrerer Gutscheine hat der Beteiligte der Ausgabeverwaltung zu beweisen, dass er die Lieferung eines Gutscheinheftes verlangt und den betreffenden Betrag einbezahlt hat. Die Erstattung des Betrags kann erst erfolgen, wenn die genannte Verwaltung festgestellt hat, dass die als vermisst erklärten Gutscheine nicht ausbezahlt worden sind. Die Frist darf aber drei Monate, vom Ablauf der Gültigkeitsdauer an gerechnet, nicht überschreiten. Im Verkehr mit entlegenen Ländern beträgt diese Frist sechs Monate.

Artikel 10.

Teilung der Taxen.

Die Ausgabeverwaltung vergütet der Verwaltung, die die Auszahlung vollzogen hat, % % des Gesamtbetrags der bezahlten Gutscheine.

Artikel 11.

Abrechnung.

Die Abrechnung über die bezahlten Gutscheine wird monatlich einmal auf einem Formular nach dem Muster M P 6 erstellt, das den Eechnungen über den Postanweisungsverkehr beizuschliessen ist.

Kapitel IV.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 12.

Anwendung der Bestimmungen des Abkommens.

Die Bestimmungen des Abkommens und seiner Vollzugsordnung sind iß allen Punkten, die in diesem Anhang nicht besonders geregelt sind, auch für die Gutscheine anwendbar.

Abschnitt II.

Ausführungsbestimmungen.

Kapitel l.

Ausgabe der Gutscheinhefte.

Artikel 13.

Beschreibung der Gutscheine und der Umschläge der Hefte. Lieferung.

1. Die Gutscheine werden nach dem Muster M P 7 erstellt.

Sie sind aus besonderem Papier mit Wasserzeichen und in Guillochendruck hergestellt und tragen in Buchdruck den Namen des Ausgabelandes und

125 eine von l bis 100,000 fortlaufende Nummer. Auf der linken Hälfte tragen die Gutscheine einen für alle Länder gleichen Trockenstempel, der den Merkurkopf darstellt.

2. Der Umschlag der Gutscheinhefte entspricht dem Muster M P 8. Der Name des Àusgabelandes wird auf der Vorderseite aufgedruckt.

3. Die Gutscheine und die Umschläge zu den Heften müssen hellblau sein.

4. Die Gutscheine und die Umschläge zu den Heften werden den Verwaltungen durch das Internationale Bureau, das für deren Druck sorgt, zum Selbstkostenpreis geliefert.

Artikel 14.

Ausgabe der Gutscheine.

Bei der Ausgabe erhalten die Gutscheine auf dem rechten Teil einen Abdruck eines Trockenstempels der Dienstabteilung, die die Gutscheine ausgibt.

Artikel 15.

Fertigung der Heite.

1. Die verlangten Gutscheine werden in einem Umschlag M P 8 Vereinigt und geheftet. Sie folgen sich in der Beihenfolge ihrer Numerierung.

2. Die Dienststelle, die ein Heft ausgibt, bringt an der auf dem Umschlag hierfür bestimmten Stelle durch Lochperforierung, die durch das ganze Heft hindurchgeht, den letzten Gültigkeitstag der Gutscheine an.

In der Schraffur des Umschlags wird ferner die Zahl sowie die Nummer des ersten und des letzten der ausgegebenen Gutscheine vorgemerkt.

8. Die Eintragungen sind handschriftlich, mit der Schreibmaschine oder durch ein mechanisches Druckverfahren anzubringen.

4. Bei der Fertigung der Hefte ist auf dem Umschlag an der hierfür vorgesehenen Stelle ein Trockenstempelabdruck gemäss Artikel 14 anzubringen.

5. Auf einer Anmerkung vor dem ersten Gutschein sind die Länder zu verzeichnen, wo die Auszahlung der Gutscheine stattfinden kann, ferner die festen Gegenwerte Von 100 Goldfranken in diesen Ländern.

Kapitel n.

Auszahlung der Gutscheine.

Artikel 16.

Förmlichkeiten.

Bei der Auszahlung sind der in der Landeswährung bezahlte Betrag, das Datum und der Name der Dienststelle auf dem Gutschein vorzumerken, der '.alsdann nach den Inlandvorschriften als ungültig zu bezeichnen ist.

126

Kapitel m.

Verschiedene Vorschriften.

Artikel 17.

Mitteilungen an das Internationale Bureau.

1. Spätestens drei Monate vor der Ausführung dieses Dienstes hat jede Verwaltung durch Vermittlung des Internationalen Bureaus den andern Verwaltungen mitzuteilen: a. den Betrag, den sie in ihrer Landeswährung für 100 Goldfranken zahlt : 6. die Taxen, die sie bei der Ausgabe der Gutscheine erhebt; c. Muster von Trockenstempelabdrucken, wie sie für die Gutscheine und Umschläge der Hefte gebraucht werden; d. die Dienstabteilungen, die Gutscheinhefte ausgeben.

2. Jede spätere Änderung muss unverzüglich mitgeteilt werden.

Artikel 18.

Formulare für den Gebrauch der Postbenützer.

Als Formulare für den Gebrauch der Postbenützer im Sinne der Bestimmungen von Artikel 31, § 2, des Haupt Vertrages sind anzusehen: M P 7 (Eeise-Postgutschein), M P 8 (Umschlag zu den Eeise-Postgutscheinheften).

127

Postüberweisungsabkommen abgeschlossen zwischen

Albanien, Deutschland, dem Königreich Saudisch-Arabien, der Argentinischen Eepublik, Österreich, Belgien, Bolivien, der Eepublik Kuba, Dänemark, der Freien Stadt Danzig, der Dominikanischen Eepublik, Spanien, der Gesamtheit der spanischen Kolonien, Estland, Äthiopien, Frankreich, Algerien, Griechenland, der Kepublik Honduras, Ungarn, Italien, der Gesamtheit der italienischen Kolonien, Japan, Chosen (Korea), der Gesamtheit der übrigen zu Japan gehörigen Gebiete, Lettland. Litauen, Luxemburg, Marokko (ohne die spanische Zone), Marokko (spanische Zone), Paraguay, den Niederlanden, Niederländisch Indien, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Westafrika, den portugiesischen Kolonien in Ostafrika, Asien und Ozeanien, Eumänien, der Eepublik San Marino, dem Saargebiet, Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Tschechoslowakei, Tunesien, dem Staate der Vatikanischen Stadt, den Vereinigten Staaten von Venezuela und dem Königreich Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Eegierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben auf Grund von Artikel 8 des in Kairo abgeschlossenen Weltpostvertrags im gemeinsamen Einverständnis und unter Vorbehalt der Eatifikation folgendes Abkommen abgeschlossen.

Kapitel I.

Einleitende Bestimmungen.

Artikel 1.

Bedingungen des Überweisungsverkehrs.

Der Postüberweisungsverkehr zwischen den vertragschliessenden Ländern,, deren Verwaltungen die Einrichtung dieses Dienstes vereinbaren, unterliegt den Bestimmungen dieses Abkommens.

Artikel 2.

Gegenstand des Abkommens.

Jeder Inhaber einer Postcheckrechnung in einem der Länder, die den Austausch von Überweisungen vereinbart haben, kann Beträge aus seiner

128 Eechnung auf eine Postcheckrechnung in einem andern dieser Länder überweisen.

Kapitel u.

Bedingungen für die Annahme und Ausführung von Überweisungsaufträgen.

Artikel 3.

Angabe des Betrags dei Überweisungen.

Umrechnungsverhältnis.

Der Überweisungsbetrag ist in der Währung des Bestimmungslandes anzugeben.

Jede Verwaltung kann jedoch bewilligen, dass der Überweisungsbetrag vom Eechnungsinhaber in der Währung des Aufgabelandes angegeben wird.

Die Verwaltung des Aufgabelandes bestimmt selbst, nach welchem Ver'hältnis die Beträge aus ihrer Währung in die des Bestimmungslandes urnzu·rechnen sind.

Artikel 4.

Höchstbetrag.

Jede Verwaltung kann einen Höchstbetrag festsetzen, bis zu dem ein ^Eechnungsinhaber an einem Tag oder in einem bestimmten Zeitraum Überweisungen in Auftrag geben kann.

Artikel 5.

Taxen.

1. Die Taxe für eine Überweisung darf 1°/00 der überwiesenen Summe .nicht übersteigen; Teilbeträge kann jede Verwaltung nach den Erfordernissen ihres Dienstes aufrunden. Es kann ein Mindestbetrag festgesetzt werden, der .höchstens 20 Centimen betragen darf.

2. Pur die Gutschrift einer Überweisung auf eine Checkrechnung darf keine «höhere Taxe berechnet werden, als für eine gleiche Buchung im Inlandverkehr.

Artikel 6.

Portofreiheit.

Dienstliche Überweisungen, die zwischen den Postverwaltungen oder ihren Dienststellen ausgewechselt werden, sind von jeder Taxe befreit.

Ebenso sind taxfrei die von den Postcheckämtern an ihre Bechnungs-inhaber in irgendeinem Lande des Weltpostvereins adressierten Sendungen imit Postcheckrechnungsauszügen.

129 Diese Sendungen müssen die Angabe der Aufgabestelle sowie die Vermerke «Postdienstsache» (Service des postes) und «Postcheckrechnungsauszug» (Extrait de compte) tragen.

Artikel 7.

Überweisungszettel.

1. Der Bechnungsinhaber hat jedem Überweisungsauftrag einen Überweisungszettel beizulegen.

Die Eückseite dieses Überweisungszettels darf zu einer besondern Mitteilung für den Empfänger benutzt werden. Jede Verwaltung kann hierfür vom Inhaber der belasteten Eechnung eine Taxe erheben, falls eine solche auch in ihrem Inlandverkehr besteht.

2. Die Überweisungszettel zu gewöhnlichen und telegraphischen Überweisungen werden den Empfängern kostenlos übermittelt.

Artikel 8.

Telegraphische Überweisungen.

1. Im Verkehr mit Ländern, die sich damit einverstanden erklärt haben, können Überweisungen auch telegraphisch oder drahtlos übermittelt werden.

Solche Überweisungen werden als telegraphische Überweisungen bezeichnet.

2. Ohne gegenteilige Vereinbarung können telegraphische Überweisungen, gleich wie gewöhnliche Privattelegramme, nach der in den Vollzugsordnungen zum geltenden Weltnachrichtenvertrag vorgesehenen Weise behandelt und übermittelt werden, soweit diese Bestimmungen für telegraphische Überweisungen anwendbar sind.

8. Unabhängig von der Telegrammtaxe unterliegen telegraphische Überweisungen der in Artikel 5 festgesetzten Überweisungstaxe und zudem einer festen Gebühr, die l Franken nicht übersteigen darf. Sie dürfen sodann nur mit den in den zwischenstaatlichen Telegraphenabkommen vorgesehenen telegraphischen Taxen belegt werden.

4. Der Absender einer telegraphischen Überweisung kann dem Text eine besondere Mitteilung für den Empfänger beifügen, muss aber dafür die tarifmässige Taxe bezahlen. Diese ersetzt oder schliesst gegebenenfalls die in Artikel 7, § l, 2. x\bsatz, erwähnte Taxe aus.

Artikel 9.

Austausch der Üfoerweisungslisten.

1. Die Verwaltungen teilen sich die Überweisungen werktäglich einmal durch Listen mit. Sie können indessen vereinbaren, die Überweisungen für mehrere Tage in einer Liste zusammenzufassen.

Die Überweisungszettel für die Empfänger werden den Listen beigefügt.

Bundesblatt.

86. Jahrg.

Bd. III.

9

130 Ohne gegenteilige Vereinbarung ist der Betrag der Überweisungen auf den Listen und auf den Überweisungszetteln in der Währung des Bestimmungslandes anzugeben.

2. Für telegraphische Überweisungen werden täglich besondere Listen erstellt. Diesen werden keine Überweisungszettel beigefügt.

Artikel 10.

Auswechslungsstellen.

Die Verwaltungen teilen sich gegenseitig die Namen der Postcheckämter mit, die sie mit dem Austausch der Überweisungslisten beauftragt haben.

Kapitel HL Widerruf. Nachfragen., Artikel 11.

Widerruf von Überweisungsaufträgen.

1. Die Überweisungsaufträge können vom Inhaber der Checkrechnung, die belastet wurde, widerrufen werden, solange sie der Bechnung des Empfängers nicht gutgeschrieben worden sind. Die Begehren auf Widerruf müssen vom Bechnungsinhaber an die Verwaltung gerichtet werden, der er den Überweisungsauftrag erteilt hat.

2. Solche Begehren werden auf Kosten des Auftraggebers brieflich oder telegraphisch übermittelt. Bei brieflich zu übermittelnden Begehren ist die Taxe für einen Einschreibbrief im ersten Gewichtssatz zu entrichten und bei telegraphisch zu übermittelnden Begehren die Telegrammtaxe, zuzüglich der Posttaxe für den Bestätigungsbrief.

Artikel 12.

Nachfragen.

1. Nachfragen wegen Ausführung eines Überweisungsauftrags muss der Inhaber der belasteten Gheckrechnung an die Verwaltung richten, der er den Auftrag erteilt hat, es sei denn, er habe den Empfänger ermächtigt, sich mit der Verwaltung, die seine Bechnung führt, zu verständigen.

2. Für die Nachfrage wegen eines Überweisungsauftrags kann die nämliche Gebühr wie für eine Nachfrage über einen Briefpostgegenstand erhoben werden.

3. Nachfragen sind nur binnen Jahresfrist zulässig, vom Tage nach Erteilung des Auftrags an gerechnet.

131

Jede Verwaltung hat jedoch einfachen Auskunftsbegehren auch nach dieser Frist Folge zu geben, die ihr von einer andern Verwaltung wegen Überweisungen unterbreitet werden, die seit weniger als zwei Jahren erteilt wurden.

4. Ist die Nachfrage durch ein Dienstversehen verursacht worden, so wird die Nachfragegebühr erstattet.

Kapitel IV.

Haftpflicht.

Artikel 13.

Umfang der Haftpflicht.

1. Die Verwaltungen haften für die bei der Gutschrift der Überweisungen auf den Checkrechnungen durch die Dienste ihres Landes begangenen Irrtümer ; ebenso für unrichtige Angaben in den Überweisungslisten oder auf telegraphischen Überweisungen, die den andern Verwaltungen übermittelt worden sind.

Die Bestimmungen des Artikels 27, §§2 und 3, des Postanweisungsabkommens sind auch auf telegraphische Überweisungen anwendbar.

2. Die Haftpflicht bleibt auf die Erstattung des Betrags beschränkt, mit dem der Eechnungsinhaber belastet worden ist.

3. Die Verwaltungen haften nicht für Verspätungen, die bei der Übermittlung und beim Vollzug der Überweisungsaufträge entstehen können.

Artikel 14.

Ausnahmen vom Grundsatz der Haftpflicht.

Die Verwaltungen sind von jeder Haftpflicht befreit: a. wenn sie über die Überweisung keinen Nachweis erbringen können, weil die Dienstpapiere durch höhere Gewalt vernichtet worden sind und ein Nachweis ihrer Haftpflicht nicht anderswie erbracht werden kann; b. wenn der Inhaber der belasteten Postcheckrechmmg in der in Artikel 12 vorgesehenen Frist von einem Jahre keine Nachfrage gestellt hat.

Artikel 15.

Feststellung der Verantwortlichkeit.

Verantwortlich ist die Verwaltung, in deren Dienstbereich der Irrtum begangen worden ist. Liegt ein Verschulden beider Verwaltungen vor oder kann die Verantwortlichkeit nicht festgestellt werden, so haben sie die Ersatzleistung zu gleichen Teilen zu tragen.

132 Artikel 16.

Erstattung der geschuldeten Beträge an den Ansprecher.

Die Erstattung des geschuldeten Betrags an den Ansprecher liegt der Verwaltung ob, bei der der Anspruch angemeldet wurde, unter Vorbehalt des Eückgriffsrechts auf die verantwortliche Verwaltung.

Der Betrag ist zu erstatten, sobald die Haftpflicht der Post festgestellt ist.

Wenn eine für verantwortlich gehaltene Verwaltung eine Zahlungsaufforderung sechs Monate lang unbeantwortet lässt, wird angenommen, dass sie ihre Haftpflicht stillschweigend anerkannt habe.

Artikel 17.

Erstattung an die Gläubigerverwaltung.

Die verantwortliche Verwaltung hat die Verwaltung, die Ersatz geleistet hat, binnen drei Monaten nach dem Versand der Zahlungsanzeige zu entschädigen. Die schuldende Verwaltung muss den Betrag vom Ablauf der vorgenannten Frist an mit 5% jährlich verzinsen.

Kapitel V.

Abrechnung.

Artikel 18.

Zuteilung der Taxen.

Jede Verwaltung behält unverkürzt die Taxen, die sie erhoben hat.

Artikel 19.

Abrechnung über die überwieseneu Beträge. Feststellung der Restschuldbeträge und der Zinsen.

1. Die Verwaltungen stellen für jeden Werktag und jedes teilnehmende Land eine Abrechnung auf, in der die Gesamtbeträge der empfangenen und abgesandten Überweisungslisten des betreffenden Tages zusammengestellt sind.

2. Die Beträge dieser Abrechnungen werden grundsätzlich gegeneinander aufgerechnet. Zu diesem Zwecke wird die geringere Forderung in die Währung der grössern Forderung umgewandelt. Der Umrechnung wird der Durchschnitt der öffentlich bekanntgegebenen Wechselkurse der Börsen oder Banken, die von jedem der beteiligten Länder bezeichnet worden sind, zugrunde gelegt.

Eine Verwaltung, die aus irgendeinem Grunde von der gegenseitigen Aufrechnung nicht Gebrauch machen will, kann erklären, dass sie den Gesamtbetrag ihrer Schuld zahlen werde.

133 8. Die Aufrechnung ist täglich vorzunehmen. Immerhin können sich die Verwaltungen dahin verständigen, dass die Gesamtsummen mehrerer Tage in einer Abrechnung zusammengefasst werden.

4. Der Eestschuldbetrag jeder Abrechnung ist nach Vereinbarung zwischen den Verwaltungen der vertragschliessenden Länder von einem bestimmten Zeitpunkt an und zu einem bestimmten Satze zu verzinsen. Der Zinsfuss darf 5 % im Jahr nicht übersteigen.

Artikel 20.

Zahlung der Restschuldbeträge. Verzugszinsen.

1. Zur Zahlung der Best Schuldbeträge kann jede Verwaltung bei der Verwaltung eines andern vertragschliessenden Landes in irgendeiner Form ein Guthaben in der Währung dieses Landes unterhalten. Eeicht dieses Guthaben für den Vollzug der Aufträge nicht aus, so sind die Überweisungen den Bechnungen der Empfänger gleichwohl gutzuschreiben.

Aus dem Guthaben können auch andere Abrechnungsschulden aus dem Post-, Telegraphen- oder Telephonverkehr beglichen werden; es darf aber in keinem Fall ohne Zustimmung der Verwaltung, die es unterhält, zu einem andern Zwecke verwendet werden.

2. Die Gläubigerverwaltung kann jederzeit die Zahlung der Bestschuldbeträge verlangen. Gegebenenfalls bestimmt sie unter Berücksichtigung der Entfernungen den Zeitpunkt, an dem die Zahlung zu leisten ist. Zahlt die schuldende Verwaltung nicht innerhalb der festgesetzten Frist, so wird der in Artikel 19, § 4, vorgesehene Zinsfuss vom sechsten Tag an, der auf den Verfalltag folgt, um 2 % im Jahr erhöht.

3. Den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Vollzugsordnvmg über die Erstellung und Begleichung der Bechnungen darf durch keine einseitigen Massnahmen, wie Zahlungsstundung, Verbot von Abtretungen usw.

vorgegriffen werden.

Artikel 21.

Vierteljährliche Hauptabrechnung.

Am Ende jedes Vierteljahres übermitteln die Verwaltungen, die die täglichen Abrechnungen erstellen, den beteiligten Verwaltungen zur Anerkennung eine Aufstellung über diese Abrechnungen, die geleisteten Abschlagszahlungen und die etwa in Bechnung gestellten Zinsen. Der Bestbetrag der vierteljährlichen Abrechnung wird auf das folgende Vierteljahr übertragen. Die Verwaltungen können sich dahin einigen, statt der Aufstellung bloss den endgültigen Bestbetrag der Abrechnungen mitzuteilen.

iä4 Kapitel VI.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 22.

Gesuche um Eröffnung einer Postcheckrechnung im Ausland.

Bei Gesuchen um Eröffnung einer Postcheckrechnung in einem fremden Land, das am Abkommen teilnimmt, hat die Verwaltung des Landes, in dem der Gesuchsteller wohnt, der Verwaltung, die mit der Eröffnung der Postcheckrechnung beauftragt wird, bei der Prüfung des Gesuches mitzuhelfen, wenn diese beiden Verwaltungen gegenseitig im Postüberweisungsverkehr stehen.

Die Verwaltungen verpflichten sich, diese Prüfung mit der wünschenswerten Sorgfalt und so rasch als möglich vorzunehmen, ohne dass sie jedoch dafür verantwortlich wären.

Die Verwaltung des Landes, wo der Inhaber einer Postcheckrechnung im Ausland wohnt, vermittelt auf Verlangen der Verwaltung, die die Checkrechnung führt, soweit möglich auch Auskünfte über Veränderungen der Bechtsfähigkeit des Eechnungsinhabers.

Artikel 23.

Verzeichnis der Rechnungsiuhaber.

Die Eechnungsinhaber können durch Vermittlung der Verwaltung, die ihre Eechnung führt, die von den andern Verwaltungen herausgegebenen Verzeichnisse der Eechnungsinhaber zu den von diesen Verwaltungen für das Inland festgesetzten Preisen beziehen.

Die Verwaltungen liefern einander kostenfrei die für den Dienstgebrauch erforderlichen Verzeichnisse ihrer Eechnungsinhaber.

Artikel 24.

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Hauptvertrags.

Die allgemeinen Bestimmungen in den Abschnitten I und II des Hauptvertrags gelten mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 7 auch für den Postüberweisungsverkehr.

Artikel 25.

Annahme von Vorschlägen in der Zeit zwischen den Versammlungen.

Die Vorschläge, die in der Zeit zwischen den Versammlungen eingebracht werden (Artikel 19 und 20 des Hauptvertrags), gelten als angenommen, wenn sie erhalten:

135 a. zwei Drittel der Stimmen bei Aufnahme neuer Bestimmungen oder bei Änderung von Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Vollzugsordnung; b. einfache Stimmenmehrheit bei Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Vollzugsordnung; ausgenommen sind Streitfälle, die dem schiedsgerichtlichen Entscheid gemäss Artikel 11 des Hauptvertrags unterliegen.

Schlussbestimmungen.

Artikel 26.

Inkrafttreten und Dauer des Abkommens.

Dieses Abkommen soll am 1. Januar 1935 in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Eegierungen der vorbezeichneten Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der ägyptischen Eegierung niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Kairo, den 20. März 1934.

(Folgen die Unterschriften.)

136

Einzugsauftragsabkommen abgeschlossen zwischen

Albanien, Deutschland, dem Königreich Saudisch-Arabien, der Argentinischen Bepublik, Österreich, Belgien, Bolivien, Chile, der Eepublik Kuba, Dänemark, der freien Stadt Danzig, der Dominikanischen Bepublik, Ägypten, Spanien, der Gesamtheit der spanischen Kolonien, Estland, Äthiopien, Finnland, Prankreich, Algerien, Griechenland, der Bepublik Honduras, Ungarn, Island, Italien, der Gesamtheit der italienischen Kolonien, Lettland, Luxemburg, Marokko (ohne die spanische Zone), Marokko (spanische Zone), Norwegen, Paraguay, den Niederlanden, Curaçao und Surinam, Niederländisch Indien, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Westafrika, den portugiesischen Kolonien in Ostafrika, Asien und Ozeanien, Bumänien, der Bepublik San Marino, dem Saargebiet, Siam, Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Tschechoslowakei, Tunesien, der Türkei, dem Staate der Vatikanischen Stadt, den Vereinigten Staaten von Venezuela, Jemen und dem Königreich Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Begierungen der vorstehend aufgeführten Länder, haben auf Grund von Artikel 8 des in Kairo am 20. März 1934 abgeschlossenen Weltpostvertrags im Einvernehmen miteinander und unter Vorbehalt der Batifikation folgendes Abkommen abgeschlossen:

Kapitel I.

Einleitende Bestimmung.

Artikel 1.

Bedingungen des Einzugsauîtragsverkehrs.

Der Einzugsauftragsverkehr zwischen den vertragschliessenden Landern, deren Verwaltungen die Einrichtung dieses Dienstes vereinbaren, unterliegt den Bestimmungen dieses Abkommens.

Kapitel II.

Gegenstand des Dienstes.

Artikel 2.

Zur Einlösung zugelassene Fapieie.

Zur Einlösung sind zugelassen: Quittungen, Bechnungen, Anweisungen, Wechsel, Zins- und Dividendenscheine, abgelaufene Wertpapiere und überhaupt alle Handels- und sonstigen Wertpapiere, die ohne Kosten zahlbar sind.

137 Die Verwaltungen, die sich mit der Einlösung von Zins- oder Dividendenscheinen und von abgelaufenen Wertpapieren nicht befassen köiinen, teilen dies den andern Verwaltungen durch Vermittlung des Internationalen Bureaus mit.

Artikel 3.

Protest. Betreibung.

Die Verwaltungen können Handelspapiere protestieren lassen und bei Schuldforderungen Betreibungen herbeiführen. Sie vereinbaren die erforderlichen Bestimmungen.

Kapitel III.

Aufgabe der Einzugsaufträge.

Artikel 4.

Angabe des Betrags der Einzugspapiere.

Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung ist der Betrag der einzulösenden Papiere in der Währung des Landes anzugeben, das mit dem Einzug beauftragt wird.

Artikel 5.

Aufgabe. Taxe für den Einzugsauftrag.

Die einzulösenden Papiere sind in einem frankierten Einschreibbrief aufzugeben, den der Absender unmittelbar an die mit dem Einzug beauftragte Poststelle zu richten hat.

Die Taxe für den Einzugsauftrag darf die Taxe für einen Einschreibbrief von gleichem Gewicht nicht überschreiten.

Artikel 6.

Zahl und Höchstbetrag der Einzugspapiere.

1. Eine Sendung darf mehrere einzulösende Papiere enthalten, deren Beträge durch die Bestimmungspoststelle von verschiedenen Schuldnern zugunsten derselben Person einzuziehen sind.

Die Papiere dürfen indessen für höchstens fünf verschiedene Schuldner bestimmt sein und keine verschiedenen Fälligkeitstage aufweisen.

2. Der Gesamtbetrag der einzulösenden Papiere darf für den einzelnen Auftrag den im Bestimmungsland für Postanweisungen zugelassenen Höchstbetrag nicht übersteigen, es sei denn, dass die Verwaltungen einen höhern Betrag vereinbart haben.

138 Artikel 7.

Verbote.

Es ist verboten: a. auf den Papieren Angaben zu machen, die nicht zum Gegenstand gehören ; b. den Papieren Briefe oder Zettel beizufügen, die als Schriftwechsel zwischen Gläubiger und Schuldner dienen können; c. auf dem Verzeichnis andere Vermerke zu machen, als nach dem Vordruck zulässig sind.

Kapitel IV.

Einlösung der Papiere.

Artikel 8.

Unzulässigkeit von Teilzahlungen.

Jedes Papier muss zum vollen Betrag und auf einmal eingelöst werden; sonst gilt es als Verweigert.

Artikel 9.

Einzugs- oder Vorweisungsgebühr.

Jedes zur Einlösung Vorgewiesene Papier unterliegt, gleichviel ob es eingelöst wird oder nicht, einer Gebühr von 25 Centimen (Einzugs- oder Vorweisungsgebühr), die gegebenenfalls Vom eingezogenen Betrag abgezogen wird.

Diese Gebühr wird nicht erhoben bei Papieren, die infolge irgendeiner Unregelmässigkeit oder wegen eines Fehlers in der Adresse an den Absender zurückgesandt werden, ohne dass die Einlösung versucht worden ist.

Artikel 10.

Übermittlung des eingezogenen Betrags.

1. Die eingezogenen Beträge, die denselben Auftrag betreffen, werden nach Abzug der Gebühren gemäss § 2 mit einer auf den Namen des Auftraggebers lautenden Postanweisung übersandt. Wenn die Vorschriften des Aufgabelandes es gestatten, so kann der Auftraggeber verlangen, dass die Postanweisung statt auf seinen Namen auf den Inhaber einer Postcheckrechnung des Aufgabelandes ausgestellt werde, wobei nebst diesem Namen die Nummer der Postcheckrechnung und das betreffende Postcheckamt vorzumerken sind.

Mit Zustimmung der beteiligten Verwaltungen kann der eingezogene Betrag auch mit Einzahlungsschein auf eine Postcheckrechnung des Bestimmungs-

139 landes einbezahlt oder mit einer Überweisung einer Postcheckrechnung des Aufgabelandes der Sendung gutgeschrieben -werden.

2. Die abzuziehenden Gebühren setzen sich zusammen aus: a. der Einzugsgebühr und gegebenenfalls der Vorweisungsgebühr für nicht eingelöste Papiere; b. etwaiger Stempelgebühren; c. der gewöhnlichen Postanweisungstaxe oder bei Einzahlung auf eine Postcheckrechnung des Bestimmungslandes der im Inlandverkehr geltenden Einzahlungstaxe oder bei Überweisung auf eine Postcheckrechnung des Aufgabelandes der Überweisungstaxe. Diese Taxen sind nach dem gesamten eingezogenen Betrag zu berechnen, der nach Abzug der Gebühren unter a und b verbleibt.

3. Einzugsauftrags-Postanweisungen sind bis zu dem Höchstbetrag zulässig, die die Verwaltungen nach Artikel 6, § 2, angenommen haben.

Artikel 11.

Rücksendung nicht eingelöster Einzugspapiere.

Papiere, die in der durch die Vollzugsordnung festgesetzten Erist nicht haben eingelöst1 werden können und die nicht an eine namentlich bezeichnete dritte Person weiterzugeben sind, werden taxfrei an die Aufgabepoststelle zurückgesandt.

Wenn keine eingelösten Papiere vorliegen oder wenn die eingezogenen Beträge zur Deckung der gesamten Vorweisungsgebühren nicht ausreichen, so werden diese Gebühren vom Absender des Einzugsauftrags eingezogen.

Die mit der Einlösung der Papiere beauftragte Verwaltung ist zu keiner Massnahme der Rechtswahrung oder Feststellung der Nichtzahlung verpflichtet.

Kapitel V.

Rückzug und Berichtigung von Einzugsaufträgen.

Nach- und Rücksendung. Nachfragen.

Artikel 12.

Bückzug von Einzugsaufträgen. Berichtigung des Verzeichnisses.

Solange die Bestimmungspoststelle die Einzugspapiere noch im Gewahrsam hat, kann der Auftraggeber unter den im. Artikel 51 des Hauptvertrags für Briefpostsendungen festgesetzten Bedingungen die ganze Sendung oder eines oder mehrere der darin enthaltenen Papiere zurückziehen oder im Palle eines Irrtums die Angaben auf dem Verzeichnis berichtigen lassen.

Bei telegraphisch verlangter Berichtigung des Verzeichnisses wird ausser der Telegrammtaxe die Taxe für einen Einschreibbrief im ersten Gewichtssatz erhoben.

140 Artikel 13.

Nachsendung. Unrichtig geleitete Einzugsaufträge.

1. Bei Wohnortswechsel eines oder mehrerer Empfänger innerhalb des Bestimmungslandes werden die Einzugsaufträge nachgesandt. Dasselbe gilt Von Einzugspapieren für Personen, die in einem einer andern Poststelle zugeteilten Ortsteil wohnen.

2. Kann die Bestinimungspoststelle keines der Einzugspapiere einlösen, so wird die Sendung an die Aufgabestelle zurückgesandt. Nur wenn Sämtliche Schuldner im Bereich einer andern Poststelle des Bestimmungslandes wohnen, wird die Sendung an diese Poststelle weitergegeben.

Ist ein Teil der in einer Sendung enthaltenen Papiere von der Bestimmungspoststelle nicht einlösbar, so werden diese Papiere an den Absender zurückgesandt; die übrigen Papiere unterliegen dem Einlösungsverfahren.

3. Für die Nachsendung wird keine besondere Taxe erhoben.

i Artikel 14.

Rücksendung der nicht einlösbaren Einzugspapiere.

Die Papiere, die aus irgendeinem Grunde nicht haben eingelöst werden können, werden in der durch die Vollzugsordnung vorgeschriebenen Weise an den Auftraggeber zurückgesandt.

Artikel 15.

Nachfragen.

Die Bestimmungen des Artikels 53 des Hauptvertrags gelten auch für Nachfragen nach Einzugsaufträgen.

Kapitel VI.

Haftpflicht.

Artikel 16.

Anwendung von besondern Bestimmungen des Hauptvertrags.

Die Bestimmungen der Artikel 56, 57, 59 bis 62 und 66 bis 72 des Hauptvertrags sind auch für den Einzugsauftragsdienst anwendbar. Die Bestimmungen des Artikels 72 des Hauptvertrags betreffend Nachnahmepostanweisungen, die dem Empfangsberechtigten nicht ausbezahlt worden sind, gelten sinngemäss auch für Überweisungsaufträge gemäss Artikel 10, § l, die der vom Absender angegebenen Postcheckrechnung im Aufgabeland der Sendung nicht gutgeschrieben werden können.

141 Artikel 17.

Haftpflicht bei Verlust der Einzugspapiere.

Gehen Papiere nach der Öffnung des Einzugsauftrags bei der Poststelle verloren, die sie einziehen oder an den Auftraggeber zurückgeben sollte, so hat die verantwortliche Verwaltung dem Absender den wirklich erlittenen Schaden zu vergüten. Der Ersatzbetrag darf indessen die für den Verlust eines eingeschriebenen Briefes vorgesehene Entschädigung nicht übersteigen.

Artikel 18.

Haftpflicht bei Verspätungen.

Die Verwaltungen sind nicht haftbar für Verspätungen: a. bei Beförderung oder Vorweisung der Einzugspapiere; fe. bei der Protesterhebung oder beim Betreibungsverfahren, soweit sie sich damit auf Grund der Vorschriften des Artikels 3 befassen.

Kapitel Vu.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 19.

Zuteilung der Taxen und Gebühren.

Über die Taxe für den Einzugsauftrag und die Einzugs- und Vorweisungsgebühren wird zwischen den beteiligten Verwaltungen nicht abgerechnet.

Artikel 20.

Am Einzugsauftragsdienst teilnehmende Poststellen.

Die Verwaltungen müssen zum Einzugsauftragsdienst alle Poststellen zulassen, die am Postanweisungsverkehr mit dem Ausland teilnehmen.

Artikel 21.

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Hauptvertrags.

Die allgemeinen Bestimmungen in den Abschnitten I und II des HauptVertrags gelten mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 7 auch für dieses Abkommen.

Artikel 22.

Annahme von Vorschlägen in der Zeit zwischen den Versammlungen.

Die Vorschläge, die in der Zeit zwischen den Versammlungen eingebracht werden (Art. 19 und 20 des Hauptvertrags), gelten als angenommen, wenn sie erhalten :

142 a. Einstimmigkeit, bei Aufnahme neuer Bestimmungen oder bei Änderung von Bestimmungen der Artikel l bis 19, 22 und 28 dieses Abkommens und 101 bis 104, 106, 107, 109, 111 bis 114 und 118 seiner Vollzugsordnung ; fe. zwei Drittel der Stimmen bei Änderung anderer als der im Vorangehenden Absatz genannten Bestimmungen dieses Abkommens und bei Änderung der Artikel 108, 110 und 115 seiner Vollzugsordnung; e. einfache Stimmenmehrheit bei Änderung der andern Artikel der Vollzugsordnung oder bei Auslegung der Bestimmungen des Abkommens und seiner Vollzugsordnung; ausgenommen sind Streitfälle, die dem schiedsgerichtlichen Entscheid gemäss Artikel 11 des Hauptvertrags unterliegen.

Schlussbestimmungen.

Artikel 23.

Inkrafttreten und Dauer des Abkommens.

Dieses Abkommen soll am 1. Januar 1935 in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Kegierungen der Vorbezeichneten Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der ägyptischen Eegierung niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Kairo, den 20. März 1934.

(Folgen die Unterschriften.)

143

Zeitungsabkommen abgeschlossen zwischen

Albanien, Deutschland, dem Königreich Saudisch-Arabien, der Argentinischen Bepublik, Österreich, Belgien, Bolivien, Bulgarien, Chile, der Bepublik Kolumbien, der Bepublik Kuba, Dänemark, der Freien Stadt Danzig, der Dominikanischen Bepublik, Ägypten, Spanien, der Gesamtheit der spanischen Kolonien, Estland, Äthiopien, Finnland, Frankreich, Algerien, Griechenland, der Bepublik Honduras, Ungarn, Italien, der Gesamtheit der italienischen Kolonien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Marokko (ohne die spanische Zone), Marokko (spanische Zone), Norwegen, Paraguay, den Niederlanden, Polen, Portugal, den portugiesischen Kolonien in Westafrika, den portugiesischen Kolonien in Ostafrika, Asien und Ozeanien, Bumänien, der Bepublik San Marino, dem Saargebiet, Siam, Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Tschechoslowakei, Tunesien, der Türkei, der Bepublik Uruguay, dem Staate der Vatikanischen Stadt, den Vereinigten Staaten von Venezuela, Jemen und dem Königreich Jugoslawien.

Die Unterzeichneten, Bevollmächtigte der Begierungen der Vorstehend aufgeführten Länder, haben auf Grund von Artikel 3 des am 20. März 1934 in Kairo abgeschlossenen Weltpostvertrags im gegenseitigen Einvernehmen und unter Vorbehalt der Batifikation folgendes Abkommen abgeschlossen:

Kapitel I.

Einleitende Bestimmung.

Artikel 1.

Bedingungen des Zeitungsabonnementsverkehrs.

Der Zeitungsabonnementsverkehr zwischen den vertragschliessenden Ländern, deren Verwaltungen die Einrichtung dieses Dienstes vereinbaren, unterliegt den Bestimmungen dieses Abkommens.

Die Abonnementsbedingungen gelten gleichmässig für Zeitungen und Zeitschriften.

144

Kapitel II.

Abonnementsbedingungen.

Taxen.

Artikel 2.

Bestellungen.

Die Poststellen jedes Landes nehmen Bestellungen des Publikums auf die in den vertragschliessenden Ländern erscheinenden Zeitungen an, soweit die Verleger sich mit dem Auslandsvertrieb ihrer Zeitungen durch Vermittlung der Post einverstanden erklärt haben.

Sie nehmen auch Bestellungen auf Zeitungen aller andern Länder an, soweit einzelne Verwaltungen solche Zeitungen zu liefern in der Lage sind.

Gemäss den Bestimmungen des Artikels 46 des Hauptvertrags braucht kein Land Bestellungen auf Zeitungen anzunehmen, die von der Beförderung oder Zustellung auf seinem Gebiet ausgeschlossen sind.

Artikel 3.

Lieferpreis.

Jede Verwaltung setzt die Preise fest, zu denen sie den andern Verwaltungen die Zeitungen des eigenen und gegebenenfalls jedes andern Landes liefert.

Diese Preise dürfen in der Eegel nicht höher sein als für die Abonnenten im Inland, zuzüglich gegebenenfalls der Durchgangskosten, die die Aufgabeverwaltung den Zwischenverwaltungen nach den Bestimmungen des Hauptvertrags zu zahlen hat. Zur Pestsetzung des Lieferpreises werden die Durchgangskosten im voraus auf Grund der Häufigkeit des Erscheinens und des Durchschnittsgewichts der Zeitungen pauschal berechnet.

Artikel 4.

Abonnementspreis.

1. Die Verwaltung des Bestimmungslandes rechnet den Lieferpreis in ihre Währung um. Nehmen die Verwaltungen am Postanweisungsabkommen teil, so rechnen sie nach dem für Postanweisungen geltenden Verhältnis um oder verabreden ein mittleres Umrechnungsverhältnis.

2. Die Verwaltung des Bestimmungslandes setzt den Preis, den der Abonnent zu zahlen hat, fest, indem sie dem Lieferpreis die ihr gut scheinende Taxe, Abonnements- oder Zustellgebühr hinzurechnet; diese Aufschläge dürfen jedoch die Ansätze nicht überschreiten, die für abonnierte Zeitungen im Inland erhoben werden. Gegebenenfalls tritt noch die nach der Gesetzgebung des Bestimmungslandes fällige Stempelgebühr hinzu.

3. Der Abonnementspreis ist bei der Bestellung für die ganze Bezugszeit zu erheben.

145 Artikel 5.

Preisänderungen.

Preisänderungen müssen der Zentralverwaltung des Bestimmungslandes oder einer besonders bezeichneten Dienststelle spätestens einen Monat vor Beginn der Abonnementsdauer, für die sie gelten sollen, bekanntgegeben sein.

Sie gelten für die Bestellungen, die für diese Abonnementsdauer gemacht werden, sind aber auf die beim Eingang der Bekanntgabe der neuen Preise bereits laufenden Abonnemente nicht anwendbar.

Artikel 6, Aussergewöhnliche Zeitungsbeilagen.

Preisverzeichnisse, Anzeigen. Anpreisungen usw., die mit einer Zeitung versandt werden, aber keinen eigentlichen Bestandteil dieser Zeitung bilden, unterliegen der Taxe für Drucksachen; diese Taxe kann nach Belieben der Aufgabeverwaltung verrechnet oder durch eines der im Hauptvertrag vorgesehenen Frankieruugsverfahren auf dem Streifband oder der Umhüllung oder auf der Drucksache selbst gedeckt werden.

Artikel 7.

Abonnementsdauer. Verspätete Bestellungen.

1. Abonnemente können nur für ein Jahr, ein Halbjahr oder ein Vierteljahr verlangt werden.

Ausnahmen von dieser Eegel sind für unbestimmt oder nur zeitweise erscheinende Veröffentlichungen zulässig ; solche Zeitungen können ohne Rücksicht auf die vorstehend angegebenen Zeiträume bestellt werden.

2. Die Verwaltungen können vereinbaren, nach Beginn der ordentlichen Abonnementsdauer bei Jahres- oder Halbjahresabonnementen Bestellungen für die verbleibenden Vierteljahre und bei Vierteljahresabonnementen solche für die verbleibenden Monate zuzulassen.

Im letzteren Fall können sich die Verwaltungen auch über die 'Zulassung von Zeitungsbestellungen für den einen oder andern Monat des Vierteljahres verständigen.

3. Abonnenten, die ihre Bestellung nicht rechtzeitig gemacht haben, haben keinen Anspruch auf die seit Beginn der Abonnementsdauer erschienenen Nummern.

Artikel 8.

Auîrechterhaltung der laufenden Abonnemente bei Einstellung des Dienstes.

Stellt ein Land seine Teilnahme an dem Abkommen ein, so sind die laufenden Zeitungsabonnemente bis zum Ende der Abonnementsdauer nach den bestehenden Vorschriften zu erledigen.

Bundesblatt.

86. Jahrg.

Bd. III.

10

146

Artikel 9.

Unmittelbar bei den Verlegern bestellte Zeitungen.

Die Verwaltungen können im Einvernehmen miteinander den Verlegern gestatten, ihrerseits Bestellungen anzunehmen und die Adressen der Empfänger unmittelbar der Verlagspoststelle mitzuteilen. Dieses Verfahren ist nur im Einverständnis mit dem Abonnenten zulässig.

In diesem Fall ist es Sache des Verlegers, den Abonnementspreis einzuziehen und die den beteiligten Verwaltungen zustehenden Taxen und Gebühren an die Verlagsverwaltung zu zahlen. Diese besorgt die Verteilung der Gebühren.

Kapitel HL Adressänderung. Beschwerden. Haftpflicht.

Artikel 10.

Adressänderung.

Die Abonnenten können bei Veränderung ihres Wohnorts die Nachsendung ihrer Zeitung, längstens aber für die Abonnementsdauer, verlangen, gleichviel, ob der neue Wohnort im ursprünglichen Bestimmungsland oder in einem andern vertragschliessenden Lande, mit Einschluss des Erscheinungslandes, oder in einem am Abkommen nicht teilnehmenden Lande liegt.

Die ursprüngliche Bestimmungsverwaltung erhebt in diesem Fall vom Abonnenten für jeden Monat oder den Bruchteil eines Monats, vom ersten Tag der Adressänderung an gerechnet, eine Sondergebühr von 20 Centimen für Veröffentlichungen, die wöchentlich einmal oder seltener erscheinen, und von 40 Centimen für Veröffentlichungen, die wöchentlich mehr als einmal erscheinen.

Die Verwaltungen können auch für die ganze Dauer des Abonnemëntes eine einheitliche Gebühr erheben. Diese darf jedoch für wöchentlich einmal oder seltener erscheinende Veröffentlichungen 50 Centimen und für wöchentlich mehr als einmal erscheinende Veröffentlichungen l Franken nicht übersteigen.

Diese Bestimmungen gelten auch für Zeitungen, die im Verlagsland selbst bezogen worden sind und nach einem andern Lande überwiesen werden.

Die Verwaltung des Verlagslandes kann jedoch in diesem Fall die zu erhebenden Gebühren für diese Überweisungen nach Belieben festsetzen.

Artikel 11.

Beschwerden.

Die Verwaltungen haben jeder begründeten Beschwerde über Verzögerungen oder Unregelmässigkeiten irgendwelcher Art im Abonnementsdienst ohne Kosten für die Abonnenten Folge zu geben.

147 Artikel 12.

Haftpflicht.

Die Verwaltungen übernehmen keinerlei Haftpflicht für die Aufgaben und Verpflichtungen der Verleger. Sie sind zu keiner Erstattung Verpflichtet, wenn eine Zeitung im Laufe der Abonnernentsdauer zu erscheinen aufhört oder wenn ihre Herausgabe unterbrochen wird.

Kapitel IV.

Abrechnung.

Artikel 13.

Zuteilung der Taxen und Gebühren.

Abgesehen Von dem im Artikel 9 bezeichneten Fall, behält jede Verwaltung unverkürzt die Taxen und Gebühren, die sie über den Lieferpreis hinaus erhebt.

Artikel 14.

Rechnungen.

1. Die Eechnungen über gelieferte und bestellte Zeitungen werden vierteljährlich erstellt und von der schuldenden Verwaltung in der gesetzlichen Währung des Gläubigerlandes binnen der durch die Vollzugsordnung bestimmten Frist beglichen. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung wird die geringere Forderung gemäss Artikel 30 des Postanweisungsabkommens in die Währung der grössern Forderung umgewandelt.

2. Ohne gegenteilige Vereinbarung ist die Eestschuld durch Postanweisung zu begleichen. Die zu diesem Zweck ausgestellten Postanweisungen sind taxfrei und dürfen über den im genannten Abkommen festgesetzten Höchstbetrag hinausgehen.

3. Eückständige Zahlungen sind mit jährlich 5% zugunsten der Gläubigerverwaltung zu verzinsen.

Kapitel V.

Verschiedene Bestimmungen.

Artikel 15.

Anwendung der allgemeinen Bestimmungen des Hauptvertrags.

Die allgemeinen Bestimmungen in den Abschnitten I und II des HauptVertrags gelten mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 7 auch für dieses Abkommen.

148

Artikel 16.

Annahme von Vorschlägen in der Zeit zwischen den Versammlungen.

Die Vorschläge, die in der Zeit zwischen den Versammlungen eingebracht werden (Artikel 19 und 20 des Hauptvertrags), gelten als angenommen, wenn sie erhalten : a. Einstimmigkeit bei Aufnahme neuer Bestimmungen oder bei Änderung Von Bestimmungen der Artikel l bis 8, 11 bis 14,16 und 17 dieses Abkommens sowie 101 bis 105 und 115 seiner Vollzugsordnung; 6. zwei Drittel der Stimmen bei Änderung von Bestimmungen der Artikel 106, 108, 109, 112 und 113 der Vollzugsordnung; c. einfache Stimmenmehrheit bei Änderung der andern Artikel dieses Abkommens und seiner Vollzugsordnung, sowie bei Auslegung der Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Vollzugsordnung ; ausgenommen sind Streitfälle, die dem schiedsgerichtlichen Entscheid gemäss Artikel 11 des Hauptvertrags unterliegen.

Schlussbestimmungen.

Artikel 17.

Inkrafttreten und Dauer des Abkommens.

Dieses Abkommen soll am 1. Januar 1985 in Kraft treten und für unbestimmte Zeit gelten.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der Vorbezeichneten Länder dieses Abkommen in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der ägyptischen Regierung niedergelegt und von der jedem Teil eine Abschrift zugestellt werden wird.

Also beschlossen in Kairo, den 20. März 1934.

(Folgen die Unterschriften.)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die am 10. Weltpostkongress in Kairo abgeschlossenen Abkommen. (Vom 28. August 1934.)

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29.08.1934

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